Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Nordprovinz), verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 2. Juni 2011 und suchte in der Schweiz am 26. September 2011 zum ersten Mal um Asyl nach. Das BFM stellte mit Verfügung vom 2. April 2012 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 7. Mai 2012 mit Urteil D-2507/2012 vom 28. Dezember 2012 ab. B. Mit Eingabe an das BFM vom 29. März 2013 (Titel: neuer Sachverhalt, neue Asylgründe aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe [Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 {AsylG, SR 142.31}], neues Asylgesuch; evtl. Feststellung der Unzulässigkeit, evtl. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) liess der Beschwerdeführer um die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl ersuchen. Eventuell seien die Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Eingabe wurden 33 Beweismittel beigelegt (vgl. S. 16 f. derselben). C. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. April 2013 - eröffnet am 24. April 2013 - mit, seine Eingabe vom 29. März 2013 sei als Wiedererwägungsgesuch zu qualifizieren, und wies dieses ab. Es stellte fest, die Verfügung vom 2. April 2012 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag um Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen wurde abgewiesen. Es wurde eine Gebühr von Fr. 600.- erhoben. D. Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Mai 2013 beantragen, es sei die Nichtigkeit der Verfügung vom 16. April 2013 festzustellen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Behandlung als Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Sache zur korrekten Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell seien die Verfügungen vom 2. April 2012 und vom 16. April 2013 im Wegweisungspunkt aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft, eventuell die Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, eventuell sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung zu sistieren. Die kantonalen Behörden seien unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Des Weiteren wurde um Mitteilung ersucht, welcher Bundesverwaltungsrichter und welcher Gerichtsschreiber mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut seien und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Der Eingabe lagen zwei Beweismittel bei (vgl. S. 24 derselben). E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2013 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus und erlaubte dem Beschwerdeführer, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete er. Dem Beschwerdeführer wurde die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt und die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFM überwiesen. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 5. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2013, der acht Beweismittel angefügt wurden (vgl. S. 10 derselben) an seinen Anträgen fest.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung der Eingabe vom 29. März 2013 geltend, er gehöre zur sozialen Gruppe der abgewiesenen Asylsuchenden. Im zweiten Asylgesuch werde eine von seinen bisherigen Vorbringen abweichende, andersartige neue Verfolgung geltend gemacht. Dieser neue Sachverhalt müsse abgeklärt und gewürdigt werden. Unter Hinweis auf die aktuelle Lage in Sri Lanka und die zahlreichen eingereichten Beweismittel wird sodann darzulegen versucht, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende bei einer Rückkehr nach Sri Lanka generell Gefahr liefen, einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt zu werden. Ferner wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bereits vorgebracht, als langjähriges LTTE-Mitglied tätig gewesen zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht habe seine Tätigkeit als Kämpfer als unglaubhaft beurteilt. Für seine Tätigkeit gebe es indessen Zeugen, die er während seiner Zeit als Kämpfer kennengelernt habe. C._______, der in Grossbritannien ein Asylgesuch gestellt habe, sei bei den LTTE als Ausbildner tätig gewesen, er habe im Jahr 2006 an einer seiner Ausbildungen teilgenommen. D._______ sei Verantwortlicher eines Teams, das an derselben Operation wie er teilgenommen habe. Dieser sei mittlerweile Schweizer Bürger. Diese Personen seien als Zeugen anzuhören. Hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers als E._______ sei zu präzisieren, dass er (...) mit einem Schild habe versehen müssen, auf dem verschiedene Informationen angebracht worden seien. Diese Informationen seien in einem Ordner abgelegt worden. Das BFM habe seine Tätigkeit als E._______ nicht bezweifelt, habe aber nicht erkannt, welche Gefahr ihm dadurch drohe. Da die sri-lankische Regierung immer noch daran interessiert sei, Personen mit LTTE-Verbindung zur Rechenschaft zu ziehen, ergebe sich eine spezifische Gefährdung für ihn. Es sei auf das Schicksal von F._______ zu verweisen, der wie der Beschwerdeführer in den Jahren 2006 und 2007 an Kampfhandlungen teilgenommen habe. Dieser sei im Dezember 2012 aufgeflogen, festgenommen und seither nicht mehr gesehen worden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden das Abwarten der neuen britischen Richtlinien und die Vornahme weiterer Abklärungen im Zusammenhang mit der asylrelevanten Gefährdung von tamilischen Rückkehrern, zumindest aber die Ansetzung einer Frist zur Einreichung zusätzlicher Informationen beantragt.
E. 3.2.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, ein zweites Asylgesuch liege erstens nur dann vor, wenn sich der Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylgesuchs in asylrechtlich relevanter Hinsicht verändert habe. Ein weiteres Asylverfahren ermögliche die Berücksichtigung von Ereignissen, die nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens zustande gekommen seien und eine Veränderung des asylrechtlich relevanten Sachverhalts begründen könnten. Es könne nicht sein, dass ein Asylverfahren lediglich aufgrund der Behauptung, der Sachverhalt habe sich diesbezüglich verändert, wieder aufgenommen werden müsse. Das Bundesverwaltungsgericht habe bezüglich Sri Lanka verschiedentlich ausgeschlossen, dass lediglich aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe der abgewiesenen, tamilischen Asylbewerber eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten sei. Angesichts dieser Praxis sei es zu keinem veränderten Sachverhalt in asylrelevanter Hinsicht gekommen, wodurch auch die bisherige Praxis des BFM, entsprechende Gesuche unter den Gesichtspunkten von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu prüfen, nicht mehr gerechtfertigt sei. Das Gesuch sei deshalb als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln. Zweitens bezögen sich die eingereichten Dokumente und Vorbringen mehrheitlich auf einen Zeitraum vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts; eine nachträglich veränderte Sachlage könne schon angesichts des Zeitpunkts der Ereignisse ausgeschlossen werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt habe schon zum Zeitpunkt der Behandlung des ersten Asylgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht bestanden, spätestens seit der anfangs 2012 bestehenden Forderung von Menschenrechtsorganisationen nach einem Rückführungsstopp abgewiesener Asylsuchender nach Sri Lanka. Folglich handle es sich bei der Eingabe vom 29. März 2013 um ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch. Daher würden mit der Eingabe die Revisions- bzw. Wiedererwägungsgründe von Art. 66 Abs. 2 VwVG angerufen.
E. 3.2.2 Wie bereits vorstehend ausgeführt, hätten Nichtregierungsorganisationen bereits ab Anfang 2012 auf die Situation abgewiesener tamilischer Asylbewerber aufmerksam gemacht, wodurch sich der Sachverhalt nach dem Urteil vom 28. Dezember 2012 nicht verändert habe. Qualitativ müssten nachträglich eingetretene Tatsachen gegenüber dem Tatbestand der früheren, rechtskräftigen Verfügung aber eine wesentliche Veränderung der Tatsache bewirken. Das Bundesverwaltungsgericht habe in den Urteilen D-6117/2012 vom 15. Januar 2013 und D-6644/2012 vom 22. Januar 2013 einen wesentlich veränderten Sachverhalt in asylrelevanter Hinsicht ausgeschlossen, wodurch die Ausführungen im Gesuch lediglich hinsichtlich dem Vorliegen von Vollzugshindernissen relevant seien. In Anbetracht dieser Ausführungen werde in relevanter Hinsicht die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 28. Dezember 2012 gerügt. Auch die Behauptung, die Verfügung des BFM und das Urteil erfüllten die gesetzliche Begründungspflicht für Verfügungen nicht, sei unter diesem Punkt zu subsumieren, zumal ausdrücklich das Bundesverwaltungsgericht und seine Urteile zitiert würden. Dieselbe Feststellung sei auch zur Wiederholung der persönlichen Verfolgungsgeschichte zu machen, die sich ausschliesslich auf die Zeit vor Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts beziehe und zudem auch von diesem als unglaubhaft erachtet worden sei. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts unterlägen einem Wiedererwägungsverbot und könnten nur im Rahmen eines Revisionsverfahrens durch das Gericht selbst geprüft werden. Zu prüfen bleibe, ob die Behauptung der Zuständigkeit des BFM im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VwVG vorliege, was vorliegend der Fall sei. Auf diese Begehren sei daher aufgrund fehlender Zuständigkeit nicht einzutreten.
E. 3.2.3 Bezüglich der geltend gemachten veränderten Sachlage in Sri Lanka sei darauf zu verweisen, dass aufgrund der eingereichten Dokumente nicht abgeleitet werden könne, der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka sei unzumutbar. Trotz der umfangreichen Dokumentation des Gesuchs seien keine Dokumente eingereicht worden, die zum Schluss führen könnten, die Lage in Sri Lanka habe sich in der geltend gemachten Art und Weise verändert. Die in den Beweismitteln vorgebrachten Ereignisse hätten sich weitgehend vor dem Urteil vom 28. Dezember 2012 zugetragen. Die nach diesem Urteil entstandenen Dokumente bezögen sich entweder ausschliesslich auf die Situation von ehemaligen Mitgliedern der LTTE oder es handle sich dabei um lokal begrenzte Vorfälle, die keine Auswirkungen auf die allgemeine Lage hätten. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachte den Vollzug der Wegweisung in der jüngsten Rechtsprechung als zumutbar. In Anbetracht dieser Erwägungen sei das Gesuch in diesem Punkt abzuweisen.
E. 3.2.4 Da der Sachverhalt bezüglich der allgemeinen Lage in Sri Lanka und der Situation für abgewiesene tamilische Asylbewerber erstellt sei, erübrigten sich weitere Abklärungen. Der Antrag auf Abwarten der britischen Rückschaffungsbestimmungen, eigene Abklärungen des BFM zum Schicksal der Rückkehrer und Ansetzung einer Frist zur Beschaffung von Informationen seien abzulehnen.
E. 3.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, seit dem Erlass eines Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 stützten sich die schweizerischen Asylbehörden mechanisch auf die Sachverhaltsbasis, die sich Ende 2010 präsentiert habe. Die neuste Sachverhaltsentwicklung werde systematisch ausgeblendet und aufgrund des Umstandes, dass in der schweizerischen Rechtspraxis nicht die Zugehörigkeit zu einer Fall-/Risikogruppe, sondern die individuelle Verfolgungssituation zu prüfen sei, gingen die Entscheide in zunehmendem Mass an der feststehenden Realität vorbei. Durch dieses Vorgehen werde die schweizerische Rechtsordnung permanent verletzt, da damit weder die aktuelle Verfolgungssituation festgestellt noch formellen Verfahrensgarantien Genüge getan werden könne. Die Situation präsentiere sich so, dass die Asylbehörden sich darauf versteift hätten, die Sachverhaltsentwicklung der letzten Zeit unter keinen Umständen vollständig und richtig abklären zu wollen, die von den Betroffenen vorgebrachten Beweismittel abzunehmen und den aktuellen rechtserheblichen Sachverhalt korrekt zu würdigen. Es lägen auch unzählige Versuche vor, mittels immer neuer Konstruktionen aus formellen Gründen eine Prüfung der geltend gemachten Verfolgungslage oder der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu verhindern. Auch der vorliegende Entscheid reihe sich in diese Bemühungen ein, wolle das BFM die Zuständigkeit für die Prüfung von bereits vorhandenen, aber nicht vorgebrachten Asylgründen innerhalb eines Jahres zum dritten Mal ändern. Damit werde dokumentiert, dass die Asylbehörden wüssten, dass es problematisch und willkürlich sei, den aktuell bestehenden Sachverhalt nicht abzuklären und zu prüfen. Mit der Verlagerung der Begründung auf die formelle Ebene der angeblich nicht gegebenen Zuständigkeit solle erreicht werden, dass diese schweren Gesetzesverletzungen und die Willkür bei der verweigerten Sachverhaltsabklärung und der Verletzung der Begründungspflicht weniger offensichtlich würden. Das Vorgehen der Asylbehörden beinhalte die Gefahr, dass durch die Rückschaffung von tatsächlich verfolgten tamilischen Asylbewerbern nach Sri Lanka Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzt werde. Das BFM habe gestützt auf eine Dienstreise vom Herbst 2010 begonnen, systematisch Asylgesuche von tamilischen Flüchtlingen abzulehnen und das Bundesverwaltungsgericht sei dieser Praxis gefolgt. Die Asylbehörden glaubten nun mit allen Mitteln verhindern zu müssen, dass diese unrichtige Praxis korrigiert werde, da damit die Arbeit der vergangenen Jahre faktisch vernichtet würde.
E. 3.3.2 Es sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5198/2011 vom 25. April 2013 zu verweisen, in dem festgehalten werde, dass beunruhigende Meldungen darüber vorlägen, dass auch zurückgeschaffte tamilische Asylbewerber ohne politisches Profil bei ihrer Einreise von asylrelevanter Verfolgung betroffen sein könnten. Diese Ausführungen machten klar, dass die Einreichung des Asylgesuchs vom 29. März 2013 gerechtfertigt gewesen sei.
E. 3.3.3 Mit dem neuen Asylgesuch vom 29. März 2013 und der Beschwerdeeingabe sei auf verschiedene Ereignisse in Sri Lanka hingewiesen worden, die sich vor und nach dem vorliegend massgebenden Datum des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2012 zugetragen hätten. Die Asylbehörden hätten 2012 grosse Anstrengungen unternommen, die Praxis bei der Einreichung von Mehrfachgesuchen zu ändern, damit das BFM diese Gesuche nicht mehr prüfen müsse. So sei im Urteil D-2432/2012 (recte: D-2423/2012)/D-2347/2012 vom 31. Juli 2012 festgehalten worden, dass nicht rechtzeitig vorgebrachte Asylvorbringen nur noch im Rahmen eines Revisionsgesuchs vorzubringen seien, wobei nur die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft werde. Aus dem Urteil D-273/2013 (recte: D-173/2013) vom 28. Januar 2013 und dem darauf folgenden Vorgehen des BFM ergebe sich, dass das Bundesverwaltungsgericht solche Revisionsgesuche wegen verspäteter Einreichung nicht mehr prüfe und diese durch das BFM als neue Asylgesuche geprüft würden. Mit Verweis auf Art. 18 AsylG sei das Gericht zur früheren Praxis zurückgekehrt, wonach solche verspätet vorgebrachten Vorbringen im Rahmen eines neuen Asylverfahrens zu prüfen seien. Das BFM halte in der angefochtenen Verfügung fest, dass diese Praxis nicht mehr gerechtfertigt erscheine und entsprechende Gesuche nicht mehr unter dem Gesichtspunkt von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu prüfen seien. Damit versuche es, die Prüfung des Asylgesuchs aus formellen Gründen zu verhindern. Das BFM verweise zur Begründung der Praxisänderung auf die Urteile D-6117/2012 vom 15. Januar 2013 und D-6644/2012 vom 22. Januar 2013, mit denen das Bundesverwaltungsgericht sich in willkürlicher und widerrechtlicher Art und Weise geweigert habe, den aktuellen Sachverhalt abzuklären, die vorgelegten Beweise abzunehmen und eine korrekte Würdigung des Sachverhalts vorzunehmen. Gerade der Verweis auf rechtlich mangelhafte Entscheide dokumentiere, dass das "Abwehrdispositiv" des BFM und des Gerichts ausschliesslich dazu dienten, sich nicht mit der heute bestehenden aktuellen, asylrelevanten Verfolgungsgefahr der sozialen Gruppe der abgewiesenen Asylgesuchsteller, die nach Sri Lanka zurückgeschafft werden sollten, zu beschäftigen. Der Verweis auf diese Urteile rechtfertige es nicht, die mehrfach geänderte Praxis betreffend Zuständigkeit zur Prüfung von Asylgesuchen wiederum abzuändern. Es sei unstatthaft, formelle Zuständigkeitsvorschriften mit Verweis auf eine materielle Praxis abzuändern.
E. 3.3.4 Es sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch zahlreiche Ereignisse vorgebracht habe - die mit umfangreichen Beweismitteln belegt würden -, die sich nach dem Urteil vom 28. Dezember 2012 verwirklicht hätten. Diese Veränderung werde nicht nur behauptet, sondern auch belegt. Das Vorliegen solcher neuer Beweismittel könne unter keinem Titel als Wiedererwägungsgesuch geprüft werden.
E. 3.3.5 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse ein Gesuch, mit dem die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt werde, als neues Asylgesuch nach Art. 18 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG behandelt werden. Von dieser Regel dürfe nur abgewichen und das Gesuch als Wiedererwägungsgesuch behandelt werden, wenn mit ihm eigentliche Revisionsgründe geltend gemacht würden. Mit der Eingabe vom 29. März 2013 sei ausdrücklich die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt worden, es seien mehrere Ereignisse vorgebracht worden, die sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2012 zugetragen hätten. Es werde klar, dass es sich um ein neues Asylgesuch handle, woran nichts ändere, dass auch einige Elemente vorgebracht worden seien, die sich vor dem Urteil zugetragen hätten. Der Umstand, dass das BFM die Eingabe dennoch als Wiedererwägungsgesuch behandelt habe, lege die Vermutung nahe, es habe verhindern wollen, dass dem hängigen Verfahren aufschiebende Wirkung zukomme. Aufgrund dessen sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen, evtl. sei die Verfügung aufgrund der Verletzung von Art. 18 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung als Asylgesuch an das BFM zurückzuweisen.
E. 3.3.6 Das BFM habe das eingereichte Gesuch fälschlicherweise als Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs erachtet und trotzdem keine Prüfung der Durchführbarkeit des Vollzugs vorgenommen. Es habe lediglich auf das Urteil E-2383/2012 vom 27. Februar 2013 verwiesen, das die Sachverhaltsentwicklung seit Juni 2012 nicht berücksichtigt habe. Ein Verweis auf ein Urteil könne die individuelle Prüfung von Vollzugshindernissen nicht ersetzen. Der Umstand, dass auf ein Urteil verwiesen werde, das den aktuellen Sachverhalt auch nicht ansatzweise abkläre, belege, dass mit allen Mitteln verhindert werden solle, dass sich die Asylbehörden mit dem heute aktuellen Sachverhalt auseinandersetzten. Das Fehlen einer Auseinandersetzung mit dem Vorliegen von Vollzugshindernissen stelle eine schwere Verletzung der Begründungspflicht dar und rechtfertige die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Es sei bereits darauf hingewiesen worden, dass auch diejenigen Sachverhalte zu prüfen seien, die im Zeitpunkt des Urteils vom 28. Dezember 2012 nicht vorgebracht worden seien, aus denen sich aber eine Gefährdung des Beschwerdeführers ergebe. Das BFM hätte sich nicht in einem pauschalen Satz, sondern inhaltlich mit den eingereichten Beweismitteln und den Ausführungen im Asylgesuch vom 29. März 2013 auseinandersetzen müssen, zumal sich daraus ergebe, inwiefern diese Ereignisse für die Annahme der Flüchtlingseigenschaft von rechtserheblicher Bedeutung sei. Auch diesbezüglich sei die Begründungspflicht verletzt worden. Das BFM hätte sich selbstverständlich auch mit den Sachverhalten und den entsprechenden Beweismitteln auseinandersetzen müssen, die sich vor dem 28. Dezember 2012 verwirklicht hätten.
E. 3.3.7 Angesichts der laufend erscheinenden neuen Berichte über festgenommene und gefolterte tamilische Rückkehrer könne nicht davon gesprochen werden, dass der Sachverhalt abschliessend erstellt sei. In Grossbritannien sei bezüglich der Gefährdung von tamilischen Rückkehrern ein "test case" hängig, in dem am 19. April 2013 die Anhörung stattgefunden habe, was die Forderung nach weiteren Abklärungen und Abwarten der Ereignisse in Grossbritannien verstärke. Da das BFM die entsprechenden Anträge abgewiesen habe, sei der Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt worden. Interessant sei die Behauptung im angefochtenen Entscheid, dass bereits seit Anfang 2012 Nichtregierungsorganisationen auf die Situation von abgewiesenen tamilischen Asylgesuchstellern aufmerksam gemacht hätten. Die nachfolgenden Ereignisse hätten gezeigt, dass diese Befürchtungen berechtigt gewesen seien. Dem BFM sei bekannt, dass sich die Situation nicht mehr so präsentiere, wie sie im Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 eingeschätzt worden sei. Es liege somit auf der Hand, dass weitere Abklärungen notwendig gewesen wären.
E. 3.4 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Praxis hinsichtlich der Rechtsnatur von nach rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren eingegangenen Gesuchen in verschiedenen Urteilen spezifiziert. So handle es sich ausschliesslich um ein zweites Asylgesuch, wenn sich der Sachverhalt in asylrechtlich relevanter Weise verändert habe (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2433/2012 vom 18. Juni 2012, D-2995/2012 vom 18. Juli 2012, D-2423/2012 bzw. D-2437/2012 vom 31. Juli 2012). Die Asylrelevanz der geltend gemachten Veränderung des Sachverhalts sei vorliegend indessen nicht gegeben, wodurch die Eingabe vom 22. Februar 2013 korrekterweise als Wiedererwägungsgesuch behandelt worden sei, zumal das Bundesverwaltungsgericht kurz vorher in verschiedenen Urteilen ausgeschlossen habe, dass eine kollektive Gefährdung von tamilischen Rückkehrern vorliege (Urteil D-6644/2012 vom 22. Januar 2013). Eine andere Sichtweise hätte zur Folge, dass lediglich mit der Behauptung des Vorliegens einer veränderten Sachlage ohne jegliche Asylrelevanz ein zweites Asylverfahren durchgeführt werden müsste, wodurch die Rechtssicherheit und -beständigkeit eines vormals getroffenen Entscheids wiederholt in Frage gestellt und dessen Vollzug verhindert werden könnte.
E. 3.5.1 In der Stellungnahme wird geltend gemacht, es gehe selbstverständlich nicht an, mit der blossen Behauptung des Vorliegens einer veränderten Sachlage ohne jegliche Asylrelevanz ein zweites Asylverfahren einzuleiten. Der Sachverhalt verhalte sich jedoch bei einer korrekten Lektüre des Asylgesuchs vom 29. März 2013 völlig anders. Es sei offensichtlich, dass die Angst des BFM, ein Vollzug könnte durch die Einreichung solcher Gesuche verhindert werden, die Wahrnehmung, das Denken und die Handlung beim Erlass eines Entscheids das BFM übermässig beeinflusse.
E. 3.5.2 Der Beschwerdeführer habe sich am 8. Mai 2013 beim BFM im Wabern den Fragen der Delegation des sri-lankischen Generalkonsulats stellen müssen. Die Fragen hätten vorwiegend seine illegale Ausreise und eine allfällige Nutzung von Diensten eines Schleppers sowie die Orte, an denen er die Schule besucht habe, betroffen. Er habe die Fragen wahrheitsgemäss beantwortet. Er habe die Dokumente für die Beschaffung von Ersatzreisepapieren unterzeichnet und beim BFM bei der Asylgesuchstellung seine Identitätskarte abgegeben. Es stelle sich die Frage, weshalb er trotzdem vorgeladen worden sei. Dieses Vorgehen belege die Ausführungen in der Beschwerde zur Rolle sri-lankischer Auslandvertretungen, die möglichst viele Informationen über potenzielle LTTE-Aktivisten sammeln wollten. Es sei offensichtlich, dass die sri-lankischen Behörden sich auf seine Rückkehr vorbereiten wollten. Die illegale Ausreise aus Sri Lanka stellte dort einen Straftatbestand dar und mittels Nachfrage bei ehemaligen Schulkollegen könnte verifiziert werden, dass er im Alter von 14 Jahren zu den LTTE gestossen sei. Der Umstand, dass er ohne Notwendigkeit zu diesem Gespräch vorgeladen worden sei, stelle eine neue und zusätzliche Bedrohungssituation dar, die abgeklärt und gewürdigt werden müsse.
E. 4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
E. 4.2 Gemäss der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein (weiteres) Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht und zuvor die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) haben in ihrer Rechtsprechung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2423/2012/D-2347/2012 vom 31. Juli 2012, D-1541/2011 vom 15. November 2011, E-880/2008 vom 20. Juli 2009; EMARK 1998 Nr. 1, bestätigt in EMARK 2006 Nr. 20) die Abgrenzung zwischen Wiedererwägungsgesuch und zweitem Asylgesuch folgendermassen vorgenommen: Stellt ein Asylbewerber, nachdem er bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, ein weiteres Mal ein Gesuch, mit dem er die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verlangt, ist dieses zweite Gesuch - unabhängig von seiner Bezeichnung - nach der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu behandeln. Von dieser Regel darf nur abgewichen werden, wenn die Asyl suchende Person Revisionsgründe geltend macht. Das erfolglose Durchlaufen eines Asylverfahrens bedeutet nicht mehr und nicht weniger, als dass in einem ersten Asylverfahren rechtskräftig festgestellt oder implizit davon ausgegangen worden ist, dass die Asyl suchende Person nicht Flüchtling ist.
E. 5.1 In der Beschwerde wird unter 3.3 angeführt, es liege die Vermutung nahe, dass das BFM die Eingabe vom 29. März 2013 als Wiedererwägungsgesuch behandelt habe, um zu verhindern, dass dem hängigen Verfahren die aufschiebende Wirkung zukomme. Aufgrund dessen sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen.
E. 5.2 Fehlerhaft ist eine Verfügung, wenn sie inhaltlich rechtswidrig ist oder in Bezug auf ihr Zustandekommen (Zuständigkeit, Verfahren bei ihrer Entstehung) oder auf ihre Form Rechtsnormen verletzt. Mangelhafte Verfügungen sind nach Lehre und Praxis in der Regel nur anfechtbar. Nichtigkeit ist gemäss der vom Bundesgericht verfolgten Evidenztheorie demgegenüber nur anzunehmen, wenn der Mangel der Verfügung besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, wobei durch die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet sein darf. Schwerwiegende Verfahrensfehler können zwar einen Nichtigkeitsgrund bilden; die Praxis ist jedoch zurückhaltend und nimmt Nichtigkeit nur bei ausserordentlich schwerwiegenden formalen Mängeln an (vgl. zum Ganzen statt vieler Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 947 ff. mit weiteren Hinweisen insbesondere auf die Praxis des Bundesgerichts). Eine allfällige Nichtigkeit einer Verfügung ist von Amtes wegen zu beachten; eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und ist ex tunc sowie ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Als schwere Verfahrensfehler, die die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge haben, werden etwa die qualifizierte Unzuständigkeit der verfügenden Behörde oder die Richtung der Verfügung an einen nicht existierenden Adressaten erachtet (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5410/2012 vom 28. Mai 2013, D-2281/2013 vom 1. Mai 2013).
E. 5.3 Das BFM ist die sachlich zuständige Behörde für den Erlass von Verfügungen über Asylgesuche (Art. 6a Abs. 1 AsylG). Ebenfalls in seine Zuständigkeit fällt die Behandlung von (qualifizierten) Wiedererwägungsgesuchen auf dem Gebiet des Asyls. Der vom BFM in der angefochtenen Verfügung vertretene Rechtsstandpunkt wird vom Bundesverwaltungsgericht zwar nicht geteilt, was indessen bei weitem nicht zur Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung führen kann, weshalb der in der Beschwerde gestellte Hauptantrag, es sei die Nichtigkeit der Verfügung vom 16. April 2013 festzustellen, abzuweisen ist.
E. 6 Demnach ist in einem weiteren Schritt über den Eventualantrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Beurteilung als Asylgesuch an das BFM zurückzuweisen, zu befinden.
E. 6.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowohl vom BFM in seiner Verfügung vom 2. April 2012 als auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. Dezember 2012 rechtskräftig verneint wurde. In der Eingabe vom 29. März 2013 stellte der Beschwerdeführer erneut ausdrücklich den Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft.
E. 6.2.1 Insoweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer werde wegen seiner bereits früher vorgebrachten und als glaubhaft erachteten LTTE-Mitgliedschaft aber auch wegen der von ihm zusätzlich vorgebrachten Tätigkeit als LTTE-Kämpfer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt, wird verkannt, dass der von ihm angerufene Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausdrücklich "zwischenzeitliche Ereignisse" erwähnt, womit offensichtlich nicht Ereignisse gemeint sein können, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet haben (sollen). Ereignisse, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens zugetragen haben, sind demnach - falls kein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist - unter dem Aspekt der Wiedererwägung oder - falls ein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist - der Revision zu prüfen. Nur Ereignisse, die sich nachträglich ereignet haben, sind unter dem Blickwinkel eines weiteren Asylgesuches - wenn das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht wird - oder der Wiedererwägung - wenn das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen geltend gemacht wird - zu prüfen (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2993/2012 vom 31. Juli 2012, D-2995/2012 vom 18. Juli 2012, D-2433/2012 vom 18. Juni 2012, D-1541/2011 vom 15. November 2011).
E. 6.2.2 In der Beschwerde wird behauptet, das BFM und das Bundesverwaltungsgericht hätten im Jahr 2012 grosse Anstrengungen unternommen, die Praxis bei der Einreichung von Mehrfachgesuchen zu verändern. Dazu ist festzuhalten, dass im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil D-2423/2012/D-2347/2012 vom 31. Juli 2012 keineswegs eine Praxisänderung vorgenommen, sondern die geltende und publizierte Praxis zusammengefasst und dargelegt wurde. Ebenso verhält es sich beim Urteil D-173/2013 vom 18. Januar 2013, mit dem mitnichten eine Praxisänderung eingeleitet wurde. Abgesehen davon, dass die Vorstellung des Beschwerdeführers, das Bundesverwaltungsgericht leite mit einem Einzelrichterurteil eine Praxisänderung ein, unzutreffend ist, war auf das eingereichte Revisionsgesuch aus mehreren Gründen nicht einzutreten. Vorab geht aus dem Urteil hervor, dass die Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) abgelaufen war. Einige der eingereichten Beweismittel datierten nach dem revisionsweise angefochtenen Urteil, andere waren als verspätet eingereicht zu werten (vgl. dazu Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3913/2009 vom 5. Juni 2013). Schliesslich wurde im Nichteintretensentscheid festgehalten, mit den verspätet eingereichten Beweismitteln werde nicht offensichtlich, dass der Revisionsgesuchstellerin im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe, weshalb kein Anwendungsfall von EMARK 1995 Nr. 9 vorliege. Dem Urteil kann nicht entnommen werden, dass sich der Einzelrichter auf den Standpunkt gestellt hätte, die von der Gesuchstellerin nachträglich geltend gemachten, verschwiegenen angeblichen Asylgründe müssten vom BFM in einem weiteren Asylverfahren geprüft werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-2423/2012/D-2347/2012 unmissverständlich klargemacht, dass in Fällen, in denen Revisionsgründe aus formellen Gründen (zum Beispiel wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht oder Verpassen der revisionsrechtlichen Fristen) nicht zur Revision zu führen vermögen, kein weiteres Asylgesuch gestellt werden könne, da eine solche Interpretation dazu führen würde, dass Personen, die vorsätzlich ihre Fluchtgründe verheimlichen oder falsch darstellen, in den Genuss eines weiteren Asylverfahrens gelangen könnten. Dies würde, wie im zitierten Urteil angeführt, in der Tat die gesetzgeberischen Absichten unterlaufen. Die Interpretation der genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, mit denen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen angewendet und die konstante Praxis fortgesetzt wurden, als Praxisänderungen, die es ermöglichen sollten, weitere Asylgesuche nicht mehr prüfen zu müssen, ist somit verfehlt. Damit ist auch die unter Art. 3.2. der Beschwerde vertretene Auffassung, gemäss der neu begründeten Praxis seien bislang verschwiegene Asylgründe im Rahmen eines neuen Asylgesuchs beim BFM vorzubringen, haltlos; ein Verstoss gegen das Prinzip der Rechtssicherheit ist nicht auszumachen, da es diesbezüglich keine Praxisänderung gegeben hat, die im vorliegenden Verfahren seitens des BFM wieder rückgängig gemacht würde. Diesen Erwägungen gemäss ist das BFM unter Verweis auf Art. 9 Abs. 2 VwVG die vorstehend genannten Vorbringen betreffend mangels Geltendmachung von zwischenzeitlichen Ereignissen auf die Eingabe vom 29. März 2013 zu Recht und mit zutreffender Begründung nicht eingetreten.
E. 6.2.3 Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2012 eingetretene Ereignisse vorbringt, er habe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der abgewiesenen Asylbewerber Verfolgung zu befürchten, handelt es sich um einen nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens eingetretenen Sachverhalt, der nicht als qualifizierter Wiedererwägungsgrund in Betracht fällt. Die Qualifikation, ob es sich bei einer Eingabe um ein zweites Asylgesuch oder ein Wiedererwägungsgesuch handelt, kann nicht vom Ergebnis der materiellen Prüfung der Flüchtlingseigenschaft abhängig gemacht werden. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Eingabe vom 29. März 2013 somit, soweit sich der Beschwerdeführer auf Ereignisse beruft, die sich nach dem Urteil vom 28. Dezember 2012 zugetragen haben, nicht als Wiedererwägungsgesuch, sondern als zweites Asylgesuch zu qualifizieren, welches vom BFM als solches unter dem Aspekt von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu prüfen gewesen wäre, dies mit den möglichen Folgen eines Nichteintretensentscheides oder - im Falle des Vorliegens von Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind - des Durchlaufens eines erneuten ordentlichen Asylverfahrens (vgl. BVGE 2009/53). Insbesondere wäre vom BFM dabei nicht nur im Rahmen einer Vorprüfung zu untersuchen gewesen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe für das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft, die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2012 entstanden seien, unter den Begriff des zwischenzeitlich eingetretenen Ereignisses im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu subsumieren sind (vgl. dazu auch: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2367/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 6.3 ff.).
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das erneute Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. März 2013 zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch behandelt und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 16. April 2013 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens kann offengelassen werden, ob das BFM den Sachverhalt nur unvollständig und unrichtig abgeklärt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Die auf Seite 15 der Beschwerde gestellten Eventualanträge sind durch die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz gegenstandslos geworden.
E. 8 Der Beschwerdeführer befindet sich somit wiederum im Asylverfahren, während dessen gesamter Dauer er sich gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG in der Schweiz aufhalten kann.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des teilweisen Obsiegens - das Bundesverwaltungsgericht geht vorliegend von einem Durchdringen zu zwei Dritteln aus - im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend hat der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht, der Vertretungsaufwand lässt sich indessen aufgrund der Verfahrensakten verlässlich einschätzen. Die (reduzierte) Parteientschädigung ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
E. 9.3 Für den Fall, dass die vom BFM erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- vom Beschwerdeführer bezahlt wurde, ist das BFM anzuweisen, ihm den bezahlten Betrag zurückzuerstatten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, insoweit die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung beantragt wird, im Übrigen wird sie gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 16. April 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Der Beschwerdeführer kann den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.- auszurichten.
- Das BFM wird angewiesen, die erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, falls er diese bezahlt haben sollte.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2880/2013/mel Urteil vom 29. Oktober 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 16. April 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Nordprovinz), verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 2. Juni 2011 und suchte in der Schweiz am 26. September 2011 zum ersten Mal um Asyl nach. Das BFM stellte mit Verfügung vom 2. April 2012 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 7. Mai 2012 mit Urteil D-2507/2012 vom 28. Dezember 2012 ab. B. Mit Eingabe an das BFM vom 29. März 2013 (Titel: neuer Sachverhalt, neue Asylgründe aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe [Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 {AsylG, SR 142.31}], neues Asylgesuch; evtl. Feststellung der Unzulässigkeit, evtl. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) liess der Beschwerdeführer um die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl ersuchen. Eventuell seien die Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Eingabe wurden 33 Beweismittel beigelegt (vgl. S. 16 f. derselben). C. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. April 2013 - eröffnet am 24. April 2013 - mit, seine Eingabe vom 29. März 2013 sei als Wiedererwägungsgesuch zu qualifizieren, und wies dieses ab. Es stellte fest, die Verfügung vom 2. April 2012 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag um Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen wurde abgewiesen. Es wurde eine Gebühr von Fr. 600.- erhoben. D. Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Mai 2013 beantragen, es sei die Nichtigkeit der Verfügung vom 16. April 2013 festzustellen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Behandlung als Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Sache zur korrekten Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell seien die Verfügungen vom 2. April 2012 und vom 16. April 2013 im Wegweisungspunkt aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft, eventuell die Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, eventuell sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung zu sistieren. Die kantonalen Behörden seien unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Des Weiteren wurde um Mitteilung ersucht, welcher Bundesverwaltungsrichter und welcher Gerichtsschreiber mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut seien und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Der Eingabe lagen zwei Beweismittel bei (vgl. S. 24 derselben). E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2013 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus und erlaubte dem Beschwerdeführer, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete er. Dem Beschwerdeführer wurde die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt und die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFM überwiesen. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 5. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2013, der acht Beweismittel angefügt wurden (vgl. S. 10 derselben) an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung der Eingabe vom 29. März 2013 geltend, er gehöre zur sozialen Gruppe der abgewiesenen Asylsuchenden. Im zweiten Asylgesuch werde eine von seinen bisherigen Vorbringen abweichende, andersartige neue Verfolgung geltend gemacht. Dieser neue Sachverhalt müsse abgeklärt und gewürdigt werden. Unter Hinweis auf die aktuelle Lage in Sri Lanka und die zahlreichen eingereichten Beweismittel wird sodann darzulegen versucht, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende bei einer Rückkehr nach Sri Lanka generell Gefahr liefen, einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt zu werden. Ferner wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bereits vorgebracht, als langjähriges LTTE-Mitglied tätig gewesen zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht habe seine Tätigkeit als Kämpfer als unglaubhaft beurteilt. Für seine Tätigkeit gebe es indessen Zeugen, die er während seiner Zeit als Kämpfer kennengelernt habe. C._______, der in Grossbritannien ein Asylgesuch gestellt habe, sei bei den LTTE als Ausbildner tätig gewesen, er habe im Jahr 2006 an einer seiner Ausbildungen teilgenommen. D._______ sei Verantwortlicher eines Teams, das an derselben Operation wie er teilgenommen habe. Dieser sei mittlerweile Schweizer Bürger. Diese Personen seien als Zeugen anzuhören. Hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers als E._______ sei zu präzisieren, dass er (...) mit einem Schild habe versehen müssen, auf dem verschiedene Informationen angebracht worden seien. Diese Informationen seien in einem Ordner abgelegt worden. Das BFM habe seine Tätigkeit als E._______ nicht bezweifelt, habe aber nicht erkannt, welche Gefahr ihm dadurch drohe. Da die sri-lankische Regierung immer noch daran interessiert sei, Personen mit LTTE-Verbindung zur Rechenschaft zu ziehen, ergebe sich eine spezifische Gefährdung für ihn. Es sei auf das Schicksal von F._______ zu verweisen, der wie der Beschwerdeführer in den Jahren 2006 und 2007 an Kampfhandlungen teilgenommen habe. Dieser sei im Dezember 2012 aufgeflogen, festgenommen und seither nicht mehr gesehen worden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden das Abwarten der neuen britischen Richtlinien und die Vornahme weiterer Abklärungen im Zusammenhang mit der asylrelevanten Gefährdung von tamilischen Rückkehrern, zumindest aber die Ansetzung einer Frist zur Einreichung zusätzlicher Informationen beantragt. 3.2 3.2.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, ein zweites Asylgesuch liege erstens nur dann vor, wenn sich der Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylgesuchs in asylrechtlich relevanter Hinsicht verändert habe. Ein weiteres Asylverfahren ermögliche die Berücksichtigung von Ereignissen, die nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens zustande gekommen seien und eine Veränderung des asylrechtlich relevanten Sachverhalts begründen könnten. Es könne nicht sein, dass ein Asylverfahren lediglich aufgrund der Behauptung, der Sachverhalt habe sich diesbezüglich verändert, wieder aufgenommen werden müsse. Das Bundesverwaltungsgericht habe bezüglich Sri Lanka verschiedentlich ausgeschlossen, dass lediglich aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe der abgewiesenen, tamilischen Asylbewerber eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten sei. Angesichts dieser Praxis sei es zu keinem veränderten Sachverhalt in asylrelevanter Hinsicht gekommen, wodurch auch die bisherige Praxis des BFM, entsprechende Gesuche unter den Gesichtspunkten von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu prüfen, nicht mehr gerechtfertigt sei. Das Gesuch sei deshalb als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln. Zweitens bezögen sich die eingereichten Dokumente und Vorbringen mehrheitlich auf einen Zeitraum vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts; eine nachträglich veränderte Sachlage könne schon angesichts des Zeitpunkts der Ereignisse ausgeschlossen werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt habe schon zum Zeitpunkt der Behandlung des ersten Asylgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht bestanden, spätestens seit der anfangs 2012 bestehenden Forderung von Menschenrechtsorganisationen nach einem Rückführungsstopp abgewiesener Asylsuchender nach Sri Lanka. Folglich handle es sich bei der Eingabe vom 29. März 2013 um ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch. Daher würden mit der Eingabe die Revisions- bzw. Wiedererwägungsgründe von Art. 66 Abs. 2 VwVG angerufen. 3.2.2 Wie bereits vorstehend ausgeführt, hätten Nichtregierungsorganisationen bereits ab Anfang 2012 auf die Situation abgewiesener tamilischer Asylbewerber aufmerksam gemacht, wodurch sich der Sachverhalt nach dem Urteil vom 28. Dezember 2012 nicht verändert habe. Qualitativ müssten nachträglich eingetretene Tatsachen gegenüber dem Tatbestand der früheren, rechtskräftigen Verfügung aber eine wesentliche Veränderung der Tatsache bewirken. Das Bundesverwaltungsgericht habe in den Urteilen D-6117/2012 vom 15. Januar 2013 und D-6644/2012 vom 22. Januar 2013 einen wesentlich veränderten Sachverhalt in asylrelevanter Hinsicht ausgeschlossen, wodurch die Ausführungen im Gesuch lediglich hinsichtlich dem Vorliegen von Vollzugshindernissen relevant seien. In Anbetracht dieser Ausführungen werde in relevanter Hinsicht die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 28. Dezember 2012 gerügt. Auch die Behauptung, die Verfügung des BFM und das Urteil erfüllten die gesetzliche Begründungspflicht für Verfügungen nicht, sei unter diesem Punkt zu subsumieren, zumal ausdrücklich das Bundesverwaltungsgericht und seine Urteile zitiert würden. Dieselbe Feststellung sei auch zur Wiederholung der persönlichen Verfolgungsgeschichte zu machen, die sich ausschliesslich auf die Zeit vor Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts beziehe und zudem auch von diesem als unglaubhaft erachtet worden sei. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts unterlägen einem Wiedererwägungsverbot und könnten nur im Rahmen eines Revisionsverfahrens durch das Gericht selbst geprüft werden. Zu prüfen bleibe, ob die Behauptung der Zuständigkeit des BFM im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VwVG vorliege, was vorliegend der Fall sei. Auf diese Begehren sei daher aufgrund fehlender Zuständigkeit nicht einzutreten. 3.2.3 Bezüglich der geltend gemachten veränderten Sachlage in Sri Lanka sei darauf zu verweisen, dass aufgrund der eingereichten Dokumente nicht abgeleitet werden könne, der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka sei unzumutbar. Trotz der umfangreichen Dokumentation des Gesuchs seien keine Dokumente eingereicht worden, die zum Schluss führen könnten, die Lage in Sri Lanka habe sich in der geltend gemachten Art und Weise verändert. Die in den Beweismitteln vorgebrachten Ereignisse hätten sich weitgehend vor dem Urteil vom 28. Dezember 2012 zugetragen. Die nach diesem Urteil entstandenen Dokumente bezögen sich entweder ausschliesslich auf die Situation von ehemaligen Mitgliedern der LTTE oder es handle sich dabei um lokal begrenzte Vorfälle, die keine Auswirkungen auf die allgemeine Lage hätten. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachte den Vollzug der Wegweisung in der jüngsten Rechtsprechung als zumutbar. In Anbetracht dieser Erwägungen sei das Gesuch in diesem Punkt abzuweisen. 3.2.4 Da der Sachverhalt bezüglich der allgemeinen Lage in Sri Lanka und der Situation für abgewiesene tamilische Asylbewerber erstellt sei, erübrigten sich weitere Abklärungen. Der Antrag auf Abwarten der britischen Rückschaffungsbestimmungen, eigene Abklärungen des BFM zum Schicksal der Rückkehrer und Ansetzung einer Frist zur Beschaffung von Informationen seien abzulehnen. 3.3 3.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, seit dem Erlass eines Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 stützten sich die schweizerischen Asylbehörden mechanisch auf die Sachverhaltsbasis, die sich Ende 2010 präsentiert habe. Die neuste Sachverhaltsentwicklung werde systematisch ausgeblendet und aufgrund des Umstandes, dass in der schweizerischen Rechtspraxis nicht die Zugehörigkeit zu einer Fall-/Risikogruppe, sondern die individuelle Verfolgungssituation zu prüfen sei, gingen die Entscheide in zunehmendem Mass an der feststehenden Realität vorbei. Durch dieses Vorgehen werde die schweizerische Rechtsordnung permanent verletzt, da damit weder die aktuelle Verfolgungssituation festgestellt noch formellen Verfahrensgarantien Genüge getan werden könne. Die Situation präsentiere sich so, dass die Asylbehörden sich darauf versteift hätten, die Sachverhaltsentwicklung der letzten Zeit unter keinen Umständen vollständig und richtig abklären zu wollen, die von den Betroffenen vorgebrachten Beweismittel abzunehmen und den aktuellen rechtserheblichen Sachverhalt korrekt zu würdigen. Es lägen auch unzählige Versuche vor, mittels immer neuer Konstruktionen aus formellen Gründen eine Prüfung der geltend gemachten Verfolgungslage oder der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu verhindern. Auch der vorliegende Entscheid reihe sich in diese Bemühungen ein, wolle das BFM die Zuständigkeit für die Prüfung von bereits vorhandenen, aber nicht vorgebrachten Asylgründen innerhalb eines Jahres zum dritten Mal ändern. Damit werde dokumentiert, dass die Asylbehörden wüssten, dass es problematisch und willkürlich sei, den aktuell bestehenden Sachverhalt nicht abzuklären und zu prüfen. Mit der Verlagerung der Begründung auf die formelle Ebene der angeblich nicht gegebenen Zuständigkeit solle erreicht werden, dass diese schweren Gesetzesverletzungen und die Willkür bei der verweigerten Sachverhaltsabklärung und der Verletzung der Begründungspflicht weniger offensichtlich würden. Das Vorgehen der Asylbehörden beinhalte die Gefahr, dass durch die Rückschaffung von tatsächlich verfolgten tamilischen Asylbewerbern nach Sri Lanka Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzt werde. Das BFM habe gestützt auf eine Dienstreise vom Herbst 2010 begonnen, systematisch Asylgesuche von tamilischen Flüchtlingen abzulehnen und das Bundesverwaltungsgericht sei dieser Praxis gefolgt. Die Asylbehörden glaubten nun mit allen Mitteln verhindern zu müssen, dass diese unrichtige Praxis korrigiert werde, da damit die Arbeit der vergangenen Jahre faktisch vernichtet würde. 3.3.2 Es sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5198/2011 vom 25. April 2013 zu verweisen, in dem festgehalten werde, dass beunruhigende Meldungen darüber vorlägen, dass auch zurückgeschaffte tamilische Asylbewerber ohne politisches Profil bei ihrer Einreise von asylrelevanter Verfolgung betroffen sein könnten. Diese Ausführungen machten klar, dass die Einreichung des Asylgesuchs vom 29. März 2013 gerechtfertigt gewesen sei. 3.3.3 Mit dem neuen Asylgesuch vom 29. März 2013 und der Beschwerdeeingabe sei auf verschiedene Ereignisse in Sri Lanka hingewiesen worden, die sich vor und nach dem vorliegend massgebenden Datum des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2012 zugetragen hätten. Die Asylbehörden hätten 2012 grosse Anstrengungen unternommen, die Praxis bei der Einreichung von Mehrfachgesuchen zu ändern, damit das BFM diese Gesuche nicht mehr prüfen müsse. So sei im Urteil D-2432/2012 (recte: D-2423/2012)/D-2347/2012 vom 31. Juli 2012 festgehalten worden, dass nicht rechtzeitig vorgebrachte Asylvorbringen nur noch im Rahmen eines Revisionsgesuchs vorzubringen seien, wobei nur die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft werde. Aus dem Urteil D-273/2013 (recte: D-173/2013) vom 28. Januar 2013 und dem darauf folgenden Vorgehen des BFM ergebe sich, dass das Bundesverwaltungsgericht solche Revisionsgesuche wegen verspäteter Einreichung nicht mehr prüfe und diese durch das BFM als neue Asylgesuche geprüft würden. Mit Verweis auf Art. 18 AsylG sei das Gericht zur früheren Praxis zurückgekehrt, wonach solche verspätet vorgebrachten Vorbringen im Rahmen eines neuen Asylverfahrens zu prüfen seien. Das BFM halte in der angefochtenen Verfügung fest, dass diese Praxis nicht mehr gerechtfertigt erscheine und entsprechende Gesuche nicht mehr unter dem Gesichtspunkt von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu prüfen seien. Damit versuche es, die Prüfung des Asylgesuchs aus formellen Gründen zu verhindern. Das BFM verweise zur Begründung der Praxisänderung auf die Urteile D-6117/2012 vom 15. Januar 2013 und D-6644/2012 vom 22. Januar 2013, mit denen das Bundesverwaltungsgericht sich in willkürlicher und widerrechtlicher Art und Weise geweigert habe, den aktuellen Sachverhalt abzuklären, die vorgelegten Beweise abzunehmen und eine korrekte Würdigung des Sachverhalts vorzunehmen. Gerade der Verweis auf rechtlich mangelhafte Entscheide dokumentiere, dass das "Abwehrdispositiv" des BFM und des Gerichts ausschliesslich dazu dienten, sich nicht mit der heute bestehenden aktuellen, asylrelevanten Verfolgungsgefahr der sozialen Gruppe der abgewiesenen Asylgesuchsteller, die nach Sri Lanka zurückgeschafft werden sollten, zu beschäftigen. Der Verweis auf diese Urteile rechtfertige es nicht, die mehrfach geänderte Praxis betreffend Zuständigkeit zur Prüfung von Asylgesuchen wiederum abzuändern. Es sei unstatthaft, formelle Zuständigkeitsvorschriften mit Verweis auf eine materielle Praxis abzuändern. 3.3.4 Es sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch zahlreiche Ereignisse vorgebracht habe - die mit umfangreichen Beweismitteln belegt würden -, die sich nach dem Urteil vom 28. Dezember 2012 verwirklicht hätten. Diese Veränderung werde nicht nur behauptet, sondern auch belegt. Das Vorliegen solcher neuer Beweismittel könne unter keinem Titel als Wiedererwägungsgesuch geprüft werden. 3.3.5 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse ein Gesuch, mit dem die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt werde, als neues Asylgesuch nach Art. 18 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG behandelt werden. Von dieser Regel dürfe nur abgewichen und das Gesuch als Wiedererwägungsgesuch behandelt werden, wenn mit ihm eigentliche Revisionsgründe geltend gemacht würden. Mit der Eingabe vom 29. März 2013 sei ausdrücklich die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt worden, es seien mehrere Ereignisse vorgebracht worden, die sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2012 zugetragen hätten. Es werde klar, dass es sich um ein neues Asylgesuch handle, woran nichts ändere, dass auch einige Elemente vorgebracht worden seien, die sich vor dem Urteil zugetragen hätten. Der Umstand, dass das BFM die Eingabe dennoch als Wiedererwägungsgesuch behandelt habe, lege die Vermutung nahe, es habe verhindern wollen, dass dem hängigen Verfahren aufschiebende Wirkung zukomme. Aufgrund dessen sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen, evtl. sei die Verfügung aufgrund der Verletzung von Art. 18 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung als Asylgesuch an das BFM zurückzuweisen. 3.3.6 Das BFM habe das eingereichte Gesuch fälschlicherweise als Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs erachtet und trotzdem keine Prüfung der Durchführbarkeit des Vollzugs vorgenommen. Es habe lediglich auf das Urteil E-2383/2012 vom 27. Februar 2013 verwiesen, das die Sachverhaltsentwicklung seit Juni 2012 nicht berücksichtigt habe. Ein Verweis auf ein Urteil könne die individuelle Prüfung von Vollzugshindernissen nicht ersetzen. Der Umstand, dass auf ein Urteil verwiesen werde, das den aktuellen Sachverhalt auch nicht ansatzweise abkläre, belege, dass mit allen Mitteln verhindert werden solle, dass sich die Asylbehörden mit dem heute aktuellen Sachverhalt auseinandersetzten. Das Fehlen einer Auseinandersetzung mit dem Vorliegen von Vollzugshindernissen stelle eine schwere Verletzung der Begründungspflicht dar und rechtfertige die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Es sei bereits darauf hingewiesen worden, dass auch diejenigen Sachverhalte zu prüfen seien, die im Zeitpunkt des Urteils vom 28. Dezember 2012 nicht vorgebracht worden seien, aus denen sich aber eine Gefährdung des Beschwerdeführers ergebe. Das BFM hätte sich nicht in einem pauschalen Satz, sondern inhaltlich mit den eingereichten Beweismitteln und den Ausführungen im Asylgesuch vom 29. März 2013 auseinandersetzen müssen, zumal sich daraus ergebe, inwiefern diese Ereignisse für die Annahme der Flüchtlingseigenschaft von rechtserheblicher Bedeutung sei. Auch diesbezüglich sei die Begründungspflicht verletzt worden. Das BFM hätte sich selbstverständlich auch mit den Sachverhalten und den entsprechenden Beweismitteln auseinandersetzen müssen, die sich vor dem 28. Dezember 2012 verwirklicht hätten. 3.3.7 Angesichts der laufend erscheinenden neuen Berichte über festgenommene und gefolterte tamilische Rückkehrer könne nicht davon gesprochen werden, dass der Sachverhalt abschliessend erstellt sei. In Grossbritannien sei bezüglich der Gefährdung von tamilischen Rückkehrern ein "test case" hängig, in dem am 19. April 2013 die Anhörung stattgefunden habe, was die Forderung nach weiteren Abklärungen und Abwarten der Ereignisse in Grossbritannien verstärke. Da das BFM die entsprechenden Anträge abgewiesen habe, sei der Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt worden. Interessant sei die Behauptung im angefochtenen Entscheid, dass bereits seit Anfang 2012 Nichtregierungsorganisationen auf die Situation von abgewiesenen tamilischen Asylgesuchstellern aufmerksam gemacht hätten. Die nachfolgenden Ereignisse hätten gezeigt, dass diese Befürchtungen berechtigt gewesen seien. Dem BFM sei bekannt, dass sich die Situation nicht mehr so präsentiere, wie sie im Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 eingeschätzt worden sei. Es liege somit auf der Hand, dass weitere Abklärungen notwendig gewesen wären. 3.4 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Praxis hinsichtlich der Rechtsnatur von nach rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren eingegangenen Gesuchen in verschiedenen Urteilen spezifiziert. So handle es sich ausschliesslich um ein zweites Asylgesuch, wenn sich der Sachverhalt in asylrechtlich relevanter Weise verändert habe (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2433/2012 vom 18. Juni 2012, D-2995/2012 vom 18. Juli 2012, D-2423/2012 bzw. D-2437/2012 vom 31. Juli 2012). Die Asylrelevanz der geltend gemachten Veränderung des Sachverhalts sei vorliegend indessen nicht gegeben, wodurch die Eingabe vom 22. Februar 2013 korrekterweise als Wiedererwägungsgesuch behandelt worden sei, zumal das Bundesverwaltungsgericht kurz vorher in verschiedenen Urteilen ausgeschlossen habe, dass eine kollektive Gefährdung von tamilischen Rückkehrern vorliege (Urteil D-6644/2012 vom 22. Januar 2013). Eine andere Sichtweise hätte zur Folge, dass lediglich mit der Behauptung des Vorliegens einer veränderten Sachlage ohne jegliche Asylrelevanz ein zweites Asylverfahren durchgeführt werden müsste, wodurch die Rechtssicherheit und -beständigkeit eines vormals getroffenen Entscheids wiederholt in Frage gestellt und dessen Vollzug verhindert werden könnte. 3.5 3.5.1 In der Stellungnahme wird geltend gemacht, es gehe selbstverständlich nicht an, mit der blossen Behauptung des Vorliegens einer veränderten Sachlage ohne jegliche Asylrelevanz ein zweites Asylverfahren einzuleiten. Der Sachverhalt verhalte sich jedoch bei einer korrekten Lektüre des Asylgesuchs vom 29. März 2013 völlig anders. Es sei offensichtlich, dass die Angst des BFM, ein Vollzug könnte durch die Einreichung solcher Gesuche verhindert werden, die Wahrnehmung, das Denken und die Handlung beim Erlass eines Entscheids das BFM übermässig beeinflusse. 3.5.2 Der Beschwerdeführer habe sich am 8. Mai 2013 beim BFM im Wabern den Fragen der Delegation des sri-lankischen Generalkonsulats stellen müssen. Die Fragen hätten vorwiegend seine illegale Ausreise und eine allfällige Nutzung von Diensten eines Schleppers sowie die Orte, an denen er die Schule besucht habe, betroffen. Er habe die Fragen wahrheitsgemäss beantwortet. Er habe die Dokumente für die Beschaffung von Ersatzreisepapieren unterzeichnet und beim BFM bei der Asylgesuchstellung seine Identitätskarte abgegeben. Es stelle sich die Frage, weshalb er trotzdem vorgeladen worden sei. Dieses Vorgehen belege die Ausführungen in der Beschwerde zur Rolle sri-lankischer Auslandvertretungen, die möglichst viele Informationen über potenzielle LTTE-Aktivisten sammeln wollten. Es sei offensichtlich, dass die sri-lankischen Behörden sich auf seine Rückkehr vorbereiten wollten. Die illegale Ausreise aus Sri Lanka stellte dort einen Straftatbestand dar und mittels Nachfrage bei ehemaligen Schulkollegen könnte verifiziert werden, dass er im Alter von 14 Jahren zu den LTTE gestossen sei. Der Umstand, dass er ohne Notwendigkeit zu diesem Gespräch vorgeladen worden sei, stelle eine neue und zusätzliche Bedrohungssituation dar, die abgeklärt und gewürdigt werden müsse. 4. 4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 4.2 Gemäss der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein (weiteres) Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht und zuvor die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) haben in ihrer Rechtsprechung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2423/2012/D-2347/2012 vom 31. Juli 2012, D-1541/2011 vom 15. November 2011, E-880/2008 vom 20. Juli 2009; EMARK 1998 Nr. 1, bestätigt in EMARK 2006 Nr. 20) die Abgrenzung zwischen Wiedererwägungsgesuch und zweitem Asylgesuch folgendermassen vorgenommen: Stellt ein Asylbewerber, nachdem er bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, ein weiteres Mal ein Gesuch, mit dem er die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verlangt, ist dieses zweite Gesuch - unabhängig von seiner Bezeichnung - nach der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu behandeln. Von dieser Regel darf nur abgewichen werden, wenn die Asyl suchende Person Revisionsgründe geltend macht. Das erfolglose Durchlaufen eines Asylverfahrens bedeutet nicht mehr und nicht weniger, als dass in einem ersten Asylverfahren rechtskräftig festgestellt oder implizit davon ausgegangen worden ist, dass die Asyl suchende Person nicht Flüchtling ist. 5. 5.1 In der Beschwerde wird unter 3.3 angeführt, es liege die Vermutung nahe, dass das BFM die Eingabe vom 29. März 2013 als Wiedererwägungsgesuch behandelt habe, um zu verhindern, dass dem hängigen Verfahren die aufschiebende Wirkung zukomme. Aufgrund dessen sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen. 5.2 Fehlerhaft ist eine Verfügung, wenn sie inhaltlich rechtswidrig ist oder in Bezug auf ihr Zustandekommen (Zuständigkeit, Verfahren bei ihrer Entstehung) oder auf ihre Form Rechtsnormen verletzt. Mangelhafte Verfügungen sind nach Lehre und Praxis in der Regel nur anfechtbar. Nichtigkeit ist gemäss der vom Bundesgericht verfolgten Evidenztheorie demgegenüber nur anzunehmen, wenn der Mangel der Verfügung besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, wobei durch die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet sein darf. Schwerwiegende Verfahrensfehler können zwar einen Nichtigkeitsgrund bilden; die Praxis ist jedoch zurückhaltend und nimmt Nichtigkeit nur bei ausserordentlich schwerwiegenden formalen Mängeln an (vgl. zum Ganzen statt vieler Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 947 ff. mit weiteren Hinweisen insbesondere auf die Praxis des Bundesgerichts). Eine allfällige Nichtigkeit einer Verfügung ist von Amtes wegen zu beachten; eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und ist ex tunc sowie ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Als schwere Verfahrensfehler, die die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge haben, werden etwa die qualifizierte Unzuständigkeit der verfügenden Behörde oder die Richtung der Verfügung an einen nicht existierenden Adressaten erachtet (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5410/2012 vom 28. Mai 2013, D-2281/2013 vom 1. Mai 2013). 5.3 Das BFM ist die sachlich zuständige Behörde für den Erlass von Verfügungen über Asylgesuche (Art. 6a Abs. 1 AsylG). Ebenfalls in seine Zuständigkeit fällt die Behandlung von (qualifizierten) Wiedererwägungsgesuchen auf dem Gebiet des Asyls. Der vom BFM in der angefochtenen Verfügung vertretene Rechtsstandpunkt wird vom Bundesverwaltungsgericht zwar nicht geteilt, was indessen bei weitem nicht zur Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung führen kann, weshalb der in der Beschwerde gestellte Hauptantrag, es sei die Nichtigkeit der Verfügung vom 16. April 2013 festzustellen, abzuweisen ist.
6. Demnach ist in einem weiteren Schritt über den Eventualantrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Beurteilung als Asylgesuch an das BFM zurückzuweisen, zu befinden. 6.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowohl vom BFM in seiner Verfügung vom 2. April 2012 als auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. Dezember 2012 rechtskräftig verneint wurde. In der Eingabe vom 29. März 2013 stellte der Beschwerdeführer erneut ausdrücklich den Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. 6.2 6.2.1 Insoweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer werde wegen seiner bereits früher vorgebrachten und als glaubhaft erachteten LTTE-Mitgliedschaft aber auch wegen der von ihm zusätzlich vorgebrachten Tätigkeit als LTTE-Kämpfer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt, wird verkannt, dass der von ihm angerufene Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausdrücklich "zwischenzeitliche Ereignisse" erwähnt, womit offensichtlich nicht Ereignisse gemeint sein können, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet haben (sollen). Ereignisse, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens zugetragen haben, sind demnach - falls kein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist - unter dem Aspekt der Wiedererwägung oder - falls ein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist - der Revision zu prüfen. Nur Ereignisse, die sich nachträglich ereignet haben, sind unter dem Blickwinkel eines weiteren Asylgesuches - wenn das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht wird - oder der Wiedererwägung - wenn das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen geltend gemacht wird - zu prüfen (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2993/2012 vom 31. Juli 2012, D-2995/2012 vom 18. Juli 2012, D-2433/2012 vom 18. Juni 2012, D-1541/2011 vom 15. November 2011). 6.2.2 In der Beschwerde wird behauptet, das BFM und das Bundesverwaltungsgericht hätten im Jahr 2012 grosse Anstrengungen unternommen, die Praxis bei der Einreichung von Mehrfachgesuchen zu verändern. Dazu ist festzuhalten, dass im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil D-2423/2012/D-2347/2012 vom 31. Juli 2012 keineswegs eine Praxisänderung vorgenommen, sondern die geltende und publizierte Praxis zusammengefasst und dargelegt wurde. Ebenso verhält es sich beim Urteil D-173/2013 vom 18. Januar 2013, mit dem mitnichten eine Praxisänderung eingeleitet wurde. Abgesehen davon, dass die Vorstellung des Beschwerdeführers, das Bundesverwaltungsgericht leite mit einem Einzelrichterurteil eine Praxisänderung ein, unzutreffend ist, war auf das eingereichte Revisionsgesuch aus mehreren Gründen nicht einzutreten. Vorab geht aus dem Urteil hervor, dass die Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) abgelaufen war. Einige der eingereichten Beweismittel datierten nach dem revisionsweise angefochtenen Urteil, andere waren als verspätet eingereicht zu werten (vgl. dazu Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3913/2009 vom 5. Juni 2013). Schliesslich wurde im Nichteintretensentscheid festgehalten, mit den verspätet eingereichten Beweismitteln werde nicht offensichtlich, dass der Revisionsgesuchstellerin im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe, weshalb kein Anwendungsfall von EMARK 1995 Nr. 9 vorliege. Dem Urteil kann nicht entnommen werden, dass sich der Einzelrichter auf den Standpunkt gestellt hätte, die von der Gesuchstellerin nachträglich geltend gemachten, verschwiegenen angeblichen Asylgründe müssten vom BFM in einem weiteren Asylverfahren geprüft werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-2423/2012/D-2347/2012 unmissverständlich klargemacht, dass in Fällen, in denen Revisionsgründe aus formellen Gründen (zum Beispiel wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht oder Verpassen der revisionsrechtlichen Fristen) nicht zur Revision zu führen vermögen, kein weiteres Asylgesuch gestellt werden könne, da eine solche Interpretation dazu führen würde, dass Personen, die vorsätzlich ihre Fluchtgründe verheimlichen oder falsch darstellen, in den Genuss eines weiteren Asylverfahrens gelangen könnten. Dies würde, wie im zitierten Urteil angeführt, in der Tat die gesetzgeberischen Absichten unterlaufen. Die Interpretation der genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, mit denen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen angewendet und die konstante Praxis fortgesetzt wurden, als Praxisänderungen, die es ermöglichen sollten, weitere Asylgesuche nicht mehr prüfen zu müssen, ist somit verfehlt. Damit ist auch die unter Art. 3.2. der Beschwerde vertretene Auffassung, gemäss der neu begründeten Praxis seien bislang verschwiegene Asylgründe im Rahmen eines neuen Asylgesuchs beim BFM vorzubringen, haltlos; ein Verstoss gegen das Prinzip der Rechtssicherheit ist nicht auszumachen, da es diesbezüglich keine Praxisänderung gegeben hat, die im vorliegenden Verfahren seitens des BFM wieder rückgängig gemacht würde. Diesen Erwägungen gemäss ist das BFM unter Verweis auf Art. 9 Abs. 2 VwVG die vorstehend genannten Vorbringen betreffend mangels Geltendmachung von zwischenzeitlichen Ereignissen auf die Eingabe vom 29. März 2013 zu Recht und mit zutreffender Begründung nicht eingetreten. 6.2.3 Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2012 eingetretene Ereignisse vorbringt, er habe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der abgewiesenen Asylbewerber Verfolgung zu befürchten, handelt es sich um einen nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens eingetretenen Sachverhalt, der nicht als qualifizierter Wiedererwägungsgrund in Betracht fällt. Die Qualifikation, ob es sich bei einer Eingabe um ein zweites Asylgesuch oder ein Wiedererwägungsgesuch handelt, kann nicht vom Ergebnis der materiellen Prüfung der Flüchtlingseigenschaft abhängig gemacht werden. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Eingabe vom 29. März 2013 somit, soweit sich der Beschwerdeführer auf Ereignisse beruft, die sich nach dem Urteil vom 28. Dezember 2012 zugetragen haben, nicht als Wiedererwägungsgesuch, sondern als zweites Asylgesuch zu qualifizieren, welches vom BFM als solches unter dem Aspekt von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu prüfen gewesen wäre, dies mit den möglichen Folgen eines Nichteintretensentscheides oder - im Falle des Vorliegens von Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind - des Durchlaufens eines erneuten ordentlichen Asylverfahrens (vgl. BVGE 2009/53). Insbesondere wäre vom BFM dabei nicht nur im Rahmen einer Vorprüfung zu untersuchen gewesen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe für das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft, die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2012 entstanden seien, unter den Begriff des zwischenzeitlich eingetretenen Ereignisses im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu subsumieren sind (vgl. dazu auch: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2367/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 6.3 ff.).
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das erneute Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. März 2013 zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch behandelt und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 16. April 2013 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens kann offengelassen werden, ob das BFM den Sachverhalt nur unvollständig und unrichtig abgeklärt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Die auf Seite 15 der Beschwerde gestellten Eventualanträge sind durch die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz gegenstandslos geworden.
8. Der Beschwerdeführer befindet sich somit wiederum im Asylverfahren, während dessen gesamter Dauer er sich gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG in der Schweiz aufhalten kann. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des teilweisen Obsiegens - das Bundesverwaltungsgericht geht vorliegend von einem Durchdringen zu zwei Dritteln aus - im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend hat der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht, der Vertretungsaufwand lässt sich indessen aufgrund der Verfahrensakten verlässlich einschätzen. Die (reduzierte) Parteientschädigung ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. 9.3 Für den Fall, dass die vom BFM erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- vom Beschwerdeführer bezahlt wurde, ist das BFM anzuweisen, ihm den bezahlten Betrag zurückzuerstatten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, insoweit die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung beantragt wird, im Übrigen wird sie gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 16. April 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer kann den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.- auszurichten.
6. Das BFM wird angewiesen, die erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, falls er diese bezahlt haben sollte.
7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: