Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-273/2013/mel Urteil vom 23. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Januar 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Februar 2012 verliess und über B._______ am 15. März 2012 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz reiste, wo er am 29. März 2012 sein zweites Asylgesuch einreichte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-zentrum C._______ vom 5. April 2012 sowie der direkten Bundesanhörung vom 20. Dezember 2012 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus D._______, gehöre der Ethnie der Igbo an und sei katholischen Glaubens, dass er nach seinem ersten Asylverfahren in der Schweiz ins E._______ gereist sei und dort mit seinen Ersparnissen ein Geschäft eröffnet habe, das eines Tages von Mitgliedern der Boko-Haram zerstört worden sei, dass er aus Wut zwei Mitglieder der Boko-Haram angeschossen respektive getötet habe, was von einem weiteren Mitglied der Boko-Haram beobachtet worden sei, dass er deshalb sein Leben in Gefahr sehe und sich erneut zur Ausreise aus seinem Heimatland entschlossen habe, dass er keine Identitätsausweise aus seinem Heimatland habe, da er die Identitätskarte, welche er zur Heirat seiner Ehefrau benötigt habe, den Behörden in der Schweiz anlässlich seines Aufenthaltes während des ersten Asylverfahrens abgegeben habe, dass er mit einem gebastelten Reisepass gereist sei und mit einem weiteren Reisepass, den er zufällig auf dem Flughafen gefunden habe, nach F._______ habe weiterreisen wollen, was ihm jedoch von den Behörden am Flughafen verwehrt worden sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen aufgefordert wurde, Identitätspapiere einzureichen, was er indessen unterliess, dass das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 10. Januar 2013 - eröffnet am 14. Januar 2013 - nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die mehrjährige Schulbildung und die Geschäftsführung in Nigeria nicht geglaubt werden könne, er besitze keine heimatlichen Identitätspapiere, zumal er dazu behördlich habe registriert werden müssen, dass zudem seine Angabe, er sei mit einem zusammengebastelten G._______ Reisepass aus seinem Heimatland gereist, nicht glaubhaft sei, da Ausweispapiere von Flugpassagieren in der Regel mehrmals - insbesondere bei Interkontinentalflügen - auf ihre Echtheit überprüft würden, dass ferner seine Aussage, er habe am Flughafen H._______ den Reisepass einer schwarzen Person gefunden und damit nach F._______ ausreisen wollen, ebenfalls unglaubhaft sei, dass infolge dieser unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, er verfüge über relevante Identitätspapiere, die er den schweizerischen Asylbehörden vorenthalte, dass der Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses erforderlich seien, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich seien, da er einerseits angegeben habe, sein Geschäft sei zwei Monate, bevor er in die Schweiz gekommen sei, niedergebrannt worden, während er andererseits diesen Vorfall auf einen Zeitpunkt vor zwei Jahren datiert habe, dass er zudem bezüglich sämtlicher geltend gemachten Ereignisse, welche ihn zur Ausreise bewegt haben sollen, keine konkreten Daten oder Jahreszahlen habe nennen können, dass seine Erklärungen dafür, nämlich er könne nicht gut zählen und sich nur schlecht an Daten erinnern, nicht zu überzeugen vermöchten, dass diese zentralen Vorbringen hätten zeitlich eingeordnet werden müssen, dass der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft habe darlegen können, er sei während mehrerer Jahre im I._______ Nigerias beziehungsweise in J._______ gewesen, zumal er nicht genau habe angeben können, an welchem Ort er gelebt habe, und auch keine detaillierten Angaben über J._______ und die umliegenden Orte habe zu Protokoll geben können, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2013 (Datum Poststempel: 18. Januar 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, es sei infolge fehlender Zulässigkeit und Zumutbarkeit die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Anweisung der zuständigen Behörde, jede Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden und Datenweitergabe an diese zu unterlassen sowie um Information in einer separaten Verfügung für den Fall einer bereits erfolgten Datenweitergabe ersuchte, dass zur Begründung auf die Beschwerde verwiesen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Januar 2013 beim Bundesver-waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass indessen auf den Antrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, da diese Prüfung nicht im Rahmen eines summarischen Nichteintretensentscheides - wie vorliegend - zu erfolgen hätte, sondern eine materielle Prüfung erfordern würde, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass ausserdem auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, zumal die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht entzog, dass im Hinblick auf den Verfahrensausgang der Antrag, die Behörden seien anzuweisen, mit den Heimatbehörden jede Kontaktaufnahme und Datenweitergabe zu unterlassen, ebenso abzuweisen ist wie der Antrag, es sei über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb vom 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab, dass er dazu geltend machte, er habe keine heimatlichen Identitätspapiere, weil er die Identitätskarte anlässlich des ersten Asylverfahrens in der Schweiz den schweizerischen Behörden abgegeben und keinen Reisepass beantragt habe, dass indessen diese Aussagen - wie die Vorinstanz zutreffend feststellte - nicht geglaubt werden können, da es nicht mit der Realität zu vereinbaren ist, dass jemand in Nigeria eine Geschäftstätigkeit entwickelt, ohne dass er als erwachsener Mann einen Ausweis besitzt, mit dem er sich ausweisen kann, dass darüber hinaus seine Angaben über die für die Reise in die Schweiz benützten Identitätspapiere realitätsfremd ausgefallen sind, dass ihm - ungeachtet seiner Behauptung, keine Identitätspapiere zu besitzen - angesichts der in ganz Europa und somit auch in B._______ herrschenden strengen Einreisekontrollen insbesondere nicht geglaubt werden kann, er sei ohne einen echten Reisepass von Nigeria in die Schweiz gereist und in B._______ bei seiner Ankunft keiner (Grenz)-Kontrolle unterzogen worden, weil dies mit der Realität nicht zu vereinbaren ist, dass ferner die Aussage, er habe zufällig am Flughafen einen Reisepass einer schwarzen Person gefunden und benützen wollen, ebenfalls jeglicher Realität entbehrt und somit nicht zu glauben ist, dass somit aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers über seine Reise in die Schweiz und seine Identitätspapiere nicht geglaubt werden kann, er besitze keine Identitäts- oder Reisepapiere, dass der diesbezüglichen Argumentation der Vorinstanz vollumfänglich zuzustimmen ist, weshalb die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente über seine Identität einzureichen, dass die in der Beschwerde dargelegte Argumentation nicht zu einer andern Einschätzung zu führen vermag, zumal der Beschwerdeführer sich zu den Vorhalten der Vorinstanz hinsichtlich der fehlenden Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren gar nicht äusserte, dass der Beschwerdeführer ferner - wie sich nachfolgend zeigen wird - sein Heimatland ohne zwingenden Fluchtgrund verlassen hat und es ihm deshalb möglich und zumutbar gewesen wäre, rechtsgenügliche Identitäts- und Reisepapiere vor dem Antritt seiner Reise in die Schweiz legal zu beschaffen, dass er keinen plausiblen Grund angab, warum dies für ihn ein Problem hätte darstellen sollen, zumal er keine behördliche Suche nach seiner Person vorbrachte, dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von rechtsgenüglichen Identitätspapieren vorliegen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als widersprüchlich, substanzlos und realitätsfremd bezeichnete und infolgedessen vom Fehlen der Flüchtlingseigenschaft ausging, dass - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass in Ergänzung dazu insbesondere nicht nachzuvollziehen ist, warum der erwachsene Beschwerdeführer weder Kenntnis über seinen genauen Wohnort im I._______ Nigerias noch über die in dieser Umgebung vorhandenen geografischen beziehungsweise kulturellen Eigenheiten hatte, dass auch die grosse Unkenntnis des Beschwerdeführers über den Verbleib und gesundheitlichen Zustand der zwei Personen, welche er angeschossen haben will, Fragen aufwirft, zumal sich Angelegenheiten dieser Art in der Regel schnell herumsprechen und somit auch dem Beschwerdeführer hätten zu Ohren kommen müssen, dass sich die Substanzlosigkeit seiner Aussagen wie ein roter Faden durch die beiden Protokolle zieht, indem er immer dann, wenn es um konkrete Einzelheiten ging, auswich oder zu Protokoll gab, er wisse nichts Näheres und könne sich nicht an Daten oder Zeiträume erinnern, dass somit nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer sei überall in seinem Heimatland von den Mitgliedern der Boko-Haram verfolgt worden, dass sich der Beschwerdeführer zudem nicht an die nigerianischen Polizeibehörden wandte mit der Begründung, das hätte nichts genützt, was indessen nicht zu überzeugen vermag, da diese als schutzwillig und schutzfähig zu betrachten sind und deshalb die von ihm beschriebenen Nachstellungen durch Mitglieder der Boko-Haram im Rahmen ihrer Möglichkeiten ahnden und verfolgen würden, dass folglich keine überzeugenden Anhaltspunkte vorliegen, gestützt auf welche davon auszugehen wäre, es würde ihm von Seiten der nigerianischen Behörden kein Schutz gewährt werden, weshalb seine Vorbringen auch deshalb als haltlos zu erachten sind, dass indessen gestützt auf den vorgetragenen Sachverhalt eine Strafverfolgung des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen ist, wobei diese als rechtsstaatlich legitim aufzufassen wäre und somit keine Verfolgung im Sinne des Gesetzes darstellen würde, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG - und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM somit zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde, dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten, dass insbesondere die Klärung der Sachlage mit seiner Ehefrau nicht als Asylgrund zu betrachten ist, dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), da seine Ausführungen unglaubhaft und flüchtlingsrechtlich unerheblich ausgefallen sind und eine allfällige strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers nicht als Verstoss gegen das Verbot menschenrechtswidriger Behandlung zu betrachten wäre, dass zudem weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen, dass der - gemäss Akten gesunde und junge - Beschwerdeführer darlegte, er habe vor der Ausreise in seinem Heimatland eine eigene Geschäftstätigkeit verrichtet, womit er sich offensichtlich seinen Lebensunterhalt selber verdienen konnte, dass zwar gemäss seinen Aussagen seine Eltern gestorben seien, er indessen noch weitere Verwandte und einen Freundeskreis im Heimatland hat, welche ihn bei seiner Rückkehr in der ersten Zeit unterstützen können, dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria folglich auch als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das gestellte Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: