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E-5198/2011

E-5198/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-04-25 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt Jaffna) - verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 13. November 2008 und reiste am 1. Dezember 2008 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Anlässlich der Befragung vom 3. Dezember 2008 und der einlässlichen Anhörung vom 22. Dezember 2008 machte er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, Angehörige der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) hätten ihn gezwungen, Ende 2005 ein [Ausbildung] zu absolvieren, und sie hätten ausserdem seinen [Eigentum] benutzt. Die sri-lankische Armee habe ihm unter anderem deswegen vorgeworfen, mit den LTTE zu kollaborieren. Er sei zwischen Juni 2006 bis 2008 dreimal von der sri-lankischen Armee verhaftet, verhört, misshandelt und einer Meldepflicht unterstellt worden. Sein [Verwandter] habe jemanden bei der EPDP (Eelam People's Democratic Party) bestochen, weshalb er im 2008 eine "Clearance" erhalten habe, und damit sei er am 25. September 2008 nach Colombo gegangen. In seiner Abwesenheit habe die Armee einmal bei seiner Familie nach ihm gefragt. In Colombo sei er einmal, am 5. Oktober 2008, verhaftet worden, während 14 Tagen auf der Polizeistation C._______ von der Polizei und dem Sicherheitsdienst festgehalten und darüber verhört worden, weshalb er nach Colombo gekommen sei beziehungsweise was seine Geschwister machen würden und wie viele bei den LTTE seien (vgl. A1/12 S. 6 f.; A10/16 S. 10 ff.). A.c Mit Verfügung vom 30. April 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig verfügte es seine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Diese Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben. Als Begründung nannte es die allgemein entspannte Sicherheitslage in Sri Lanka und das Fehlen individueller, gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sprechender Gründe, und es gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich schriftlich dazu zu äussern. B.b Mit Eingabe vom 13. Juli 2011 nahm der Beschwerdeführer dazu dahingehend Stellung, dass er für den Fall einer Rückkehr um sein Leben fürchte aufgrund seiner bereits bei der Asylgesuchstellung genannten Gründe sowie wegen neuer Vorfälle. So hätten im März 2011 Leute des sri-lankischen Geheimdienstes ("Criminal Investigation Department", CID) bei seinen Eltern nach ihm gesucht. Ferner sei im Januar desselben Jahres ein Kollege von ihm, welcher mit ihm zusammen das LTTE-Training absolviert habe, von der sri-lankischen Armee festgenommen und getötet worden. In B._______ habe die sri-lankische Armee im Dezember 2010 den Mann seiner [Verwandte] und im Januar/Februar 2011 vier weitere Personen umgebracht. Zudem sei die Menschenrechtslage im Osten und Norden Sri Lankas trotz der Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 noch klar ungenügend, um die Rückkehr als zumutbar zu qualifizieren. Die Militärpräsenz sei in diesen Gebieten (wieder) sehr hoch und es kom­me zu diskriminierenden Einschränkungen der tamilischen Bevölkerung. Diese stehe nach wie vor unter dem Generalverdacht der Kollaboration mit den LTTE und sei am stärksten von Sicherheitsmassnahmen betroffen. Aus diesen Gründen sei eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht zulässig und eine Wegweisung nach Sri Lanka nicht zumutbar. C. Das BFM hob mit Verfügung vom 12. August 2011 - eröffnet am 17. August 2011 - die am 30. April 2010 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis 7. Oktober 2011 zu verlassen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Wegweisungsvollzug erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 16. September 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte kaskadenhaft, erstens sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Prüfung der aktuellen Asylgründe, zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, dies unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme. Zweitens sei eventuell die Verfügung aufzuheben und die Sache, bezogen auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an das BFM zurückzuweisen. Drittens sei eventuell (gemeint ist wohl: subeventuell) die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesverwaltungsgericht festzustellen und das BFM anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Viertens sei eventuell (gemeint ist wohl: subsubeventuell) die Verfügung aufzuheben, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das BFM anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Fünftens sei eventuell (gemeint ist wohl: subsubsubeventuell) das BFM anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stützte, in geeigneter Weise offenzulegen und dem Beschwertdeführer Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Sechstens sei eventuell (subsubsubsubeventuell?) die angefochtene Verfügung aufzuheben. Vor Gutheissung der Beschwerde sei dem Rechtsvertreter Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote anzusetzen. Der Eingabe wurden unter anderem Belege für seine geltend gemachte aktuelle Verfolgung (vgl. Beilagen 3-8), zahlreiche Länder- und Zeitungsberichte sowie Themenpapiere (vgl. Beilagen 9-36) beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2011 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 22. Oktober 2011 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu überweisen. Der Antrag, dem Rechtsvertreter sei vor Gutheissung der Beschwerde eine detaillierte Kostennote anzusetzen, wurde abgewiesen. F. Der Kostenvorschuss wurde am 21. Oktober 2011 eingezahlt.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Ausländerrechts betreffend vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen - einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesver-waltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Par-teien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unter-breiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesausle-gung hätte sein sollen (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149; BVGE 2009/54 E. 1.3.3).

E. 3.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die durch das BFM verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers.

E. 3.3 In der Beschwerde wird indes geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in der Stellungnahme vom 13. Juli 2011 festgehalten, er sei aufgrund der in seinem Asylgesuch geltend gemachten Gründe sowie wegen neuer Verfolgungsmassnahmen und der Entwicklung in Sri Lanka weiterhin in asylrelevanter Art und Weise verfolgt (vgl. Ausführungen in der Prozessgeschichte Bst. B.b). Er habe damit klar zum Ausdruck gebracht, dass er in der Schweiz um Schutz vor aktueller Verfolgung im Sinne von Art. 18 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ersuche. Da gemäss dieser Bestimmung jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gebe, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsuche, als Asylgesuch gelte, hätte das BFM demnach zwingend ein neues Asylverfahren durchführen müssen. Es wäre angesichts der geltend gemachten aktuellen und neuen Verfolgung auch notwendig gewesen, den Beschwerdeführer zu diesen neuen Asylgründen anzuhören. Indem das BFM trotz dieser von ihm neu geltend gemachten Verfolgung kein Asylverfahren eingeleitet habe, liege eine schwere Verletzung formellen Rechts vor, und alleine deswegen rechtfertige es sich, die Sache aufzuheben, und zur Prüfung der aktuellen Asylgründe mit der Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neu­beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). Zum Beleg seiner neuen aktuellen Asylgründe wurde eine Reihe von Bestätigungen der "Human Rights Commission of Sri Lanka", Todesbescheinigungen und Zeitungsartikel (Beilagen 3-8 [alle in Kopie]; teilweise ohne Übersetzung, teilweise in englischer Sprache, teilweise ins Deutsche übersetzt) zu den Akten gereicht.

E. 3.4 Befindet sich die betroffene Person in einem anderen Verfahren als dem Asylverfahren - wie vorliegend in einem Verfahren betreffend die Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme - und stellt sie nicht ausdrücklich ein Asylgesuch, sondern macht in diesem anderen Verfahren Sachverhalte geltend, die möglicherweise gemäss Art. 18 AsylG als Asylgesuch zu behandeln wären, so hat die Behörde nach dem Willen der betroffenen Person zu forschen und ihr gegebenenfalls Gelegenheit zu Stellungnahe einzuräumen. Kommt die für das laufende Verfahren zuständige Behörde zum Schluss, die betroffene Person wolle kein Asylgesuch stellen, oder verneint diese es ausdrücklich, so ist nicht ersichtlich, weshalb sie entgegen ihrer Absicht ins Asylverfahren verwiesen werden sollte. Der Willenserklärung der betroffenen Person kommt somit bei der Frage, ob sie Schutz vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes sucht, wesentliche Bedeutung zu (vgl. BVGE 2010/42 E. 11.1.2). Vorliegend kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2011 keine Sachverhalte geltend machte, die möglicherweise gemäss Art. 18 AsylG als Asylgesuch zu behandeln gewesen wären. Vielmehr wiederholt er die bereits bei der Asylgesuchstellung genannten Gründe, die sich gemäss der unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 30. April 2010 nicht als asylbeachtlich erwiesen und auch eine zukünftige Gefährdung des Beschwerdeführers ausgeschlossen haben. Zudem betreffen die weiteren geschilderten Ereignisse nicht ihn persönlich. Ferner brachte er in der Stellungnahme mit der Schilderung der Ermordung des Ehemannes der [Verwandte] (gemäss Ausführungen in der Beschwerde [S. 6] lediglich eine [weit entfernte Verwandte]) auch in keiner Weise zum Ausdruck, er werde aufgrund eines Generalverdachtes einer LTTE-Nähe seiner erweiterten Familie neu auch reflexverfolgt. Diese erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ausführungen (vgl. Beschwerde S. 7 oben) sind deshalb als nachgeschoben zu qualifizieren und dementsprechend unbeachtlich. Zusammenfassend lassen die Aussagen in der Eingabe vom 13. Juli 2011, in der argumentiert wurde, weshalb die "Aufhebung der vorläufige Aufnahme unzulässig und eine Rückführung des Beschwerdeführers unzumutbar wäre", den Schluss nicht zu, dass die Stellung eines zweiten Asylgesuchs beabsichtigt wurde. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer für die Geltendmachung neu entstandener Asylgründe - also von objektiven oder subjektiven - Nachfluchtgründen wohl nicht die Einleitung eines Verfahrens zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abgewartet. Das BFM hat vor diesem Hintergrund die Eingabe vom 13. Juli 2011 zu Recht nicht als neues Asylgesuch behandelt.

E. 3.5 Demnach ergibt sich, dass das BFM aufgrund der Eingabe vom 13. Juli 2011 keine Veranlassung hatte, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und damit verbunden die Frage der Asylgewährung zum Gegenstand eines neuen Asylverfahrens zu machen. Der Umstand, dass die angefochtene Verfügung (im Dispositiv) keine Regelung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung enthält, ist deshalb nicht zu beanstanden. Mit den in der Beschwerde formulierten Anträgen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache zur Prüfung der aktuellen Asylgründe, zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen - unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme - und dem Eventualantrag, die Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei vom Bundesverwaltungsgericht festzustellen und das BFM sei anzuweisen, Asyl zu gewähren, wird demnach der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert. Auf die entsprechenden Anträge ist deshalb nicht einzutreten.

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet, zumal sich die Beschwerde als aussichtslos erweist.

E. 5 Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt bezogen auf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme unvollständig und unrichtig abgeklärt und zudem seine Begründungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde S. 8 ff.). Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie, falls sie zu Recht erhoben werden, eine Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken können.

E. 5.1 Der Beschwerdeführers begründet seine Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung damit, dass das BFM die Vorbringen nicht vor dem Hintergrund aktueller und relevanter Länderinformationen über Sri Lanka geprüft habe. Der angefochtene Entscheid leide unter dem erheblichen Mangel, dass darin kein vollständiges und ausgewogenes Bild über die aktuelle Lage in Sri Lanka wiedergeben werde. Zudem habe das BFM im Zusammenhang mit den Länderinformationen die Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Angesichts der hohen Eingriffsschwere und des weiten Ermessens habe die Verfügung eine hohe Begründungsdichte aufzuweisen. Das BFM sei von der ständigen Praxis abgewichen, gemäss der der Wegweisungsvollzug von Tamilen in die Nord- und Ostprovinz unzumutbar sei. Insofern seien die pauschalen und minimalistischen Ausführungen des BFM, wonach sich die allgemeine Sicherheitslage und die Lebensbedingungen in Sri Lanka verbessert hätten, nichts weiter als eine unbelegte und nicht überprüfbare Parteibehauptung und genügte unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht nicht. Der Verfügung des BFM sei keine nur annähernd vollständige Liste der verwendeten Länderinformationen zu entnehmen; die Vorinstanz beziehe sich einzig auf die Richtlinien des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) aus dem Jahr 2010. Indem in der angefochtenen Verfügung nicht alle Quellen genannt würden, werde es ihm (Beschwerdeführer) verunmöglicht, im Rahmen der vorliegenden Beschwerde zu den vom BFM vorgebrachten Informationen sachgerecht Stellung zu nehmen und Gegenbeweise vorzubringen. Die Vorinstanz sei bei der Rückweisung der Sache deshalb anzuweisen, in einem erneuten Verfahren ihre Länderinformationen offenzulegen beziehungsweise habe sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Einsicht in die verwendeten Länderinformationen zu geben.

E. 5.2 Zu dieser formellen Kritik ist Folgendes zu bemerken: Auch wenn sich in den vorinstanzlichen Akten keine konkreten Hinweise auf Länderberichte oder -informationen zur Situation in Sri Lanka befinden, lässt sich aus dem Umstand, dass in der Verfügung einzig die UNHCR-Richtlinien namentlich erwähnt werden, nicht ableiten, das BFM habe bei seiner Beurteilung keine weiteren Quellen berücksichtigt. Eine Offenlegung oder Auflistung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen von Verwaltungsbehörden ist im Verwaltungsverfahren weder üblich noch erforderlich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt ist, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka ohne Nennung sämtlicher beigezogenen Quellen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu bestanden. Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt beziehungsweise die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen nicht ersichtlich. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 einlässlich mit der aktuellen Situation in Sri Lanka befasste und seine frühere Praxis gemäss BVGE 2008/2 unter Nennung einer Auswahl der konsultierten Quellen modifizierte. In diesem vom 27. Oktober 2011 datierten Urteil schloss sich das Bundesverwaltungsgericht weitgehend der vom BFM in den Monaten davor in diversen Verfügungen vertretenen Auffassung an.

E. 5.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und ist ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Dem Beschwerdeführer war es ohne Weiteres möglich, die Verfügung vom 12. August 2011 sachgerecht anzufechten (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101] und Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Es besteht folglich kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, weshalb die entsprechenden Rechtsbegehren abzuweisen sind.

E. 6 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme - fehlende Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs - noch gegeben sind. Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG).

E. 6.1 Mit Verfügung vom 30. April 2010 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Diese Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft. Daher findet das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot (Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] und Art. 5 AsylG) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz Jaffna dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 ff., m.w.H.). Im bereits erwähnten Länderurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei nennt es einige Risikogruppen, welche einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein mögen (vgl. dort E. 8). Der Beschwerdeführer macht geltend, er gehöre den Risikogruppen der Personen, die auch nach dem Bürgerkrieg einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt würden, und derjenigen der Rückkehrer aus der Schweiz an (vgl. Beschwerde S. 17). Bei seinen diesbezüglichen Ausführungen handelt es sich indes um Asylvorbringen, welche vorliegend nicht zu beurteilen sind (vgl. auch Ausführungen oben in E. 3). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Zudem ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht in genereller Weise davon auszugehen, abgewiesenen tamilischen Rückkehrern drohe in Sri Lanka Verfolgung oder unmenschliche Behandlung (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4.3 und 10.4.2), auch nicht in Anbetracht der jüngsten Informationen über die Behandlung zurückgekehrter ehemaliger Asylsuchender aus westeuropäischen Ländern (s. auch E. 6.2). Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu EGMR, Urteil i.S. N gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3), sind aufgrund der Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung ins-besondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung aus-gesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Flüchtlingseigenschaft erfüllen noch vom völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzip geschützt sind, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5, BVGE 2009/28 E. 9.3.1). Mit BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht die im Urteil BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Hinsichtlich des Distrikts Jaffna, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, gelangte es zur Einschätzung, dass sich die Sicherheits- und Versorgungslage dort deutlich verbessert habe. Die Militärpräsenz habe abgenommen, sei aber nach wie vor auf praktisch jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig hätten die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen, so dass keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrsche. Die politische Lage sei ebenfalls nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka als generell unzumutbar eingestuft werden müsse. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage dränge sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, bei der auch das zeitliche Element (Ausreise vor oder nach dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009) gebührend zu berücksichtigen sei (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).

E. 6.2.1 In der angefochtenen Verfügung bejahte das BFM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da der Beschwerdeführer aus dem Jaffna-Distrikt und somit nicht aus dem Vanni-Gebiet stamme. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann, der bereits in Sri Lanka als [Beruf] und in der Schweiz als Koch tätig gewesen sei. Die Eltern und [Zahl] seiner Schwestern seien in B._______ wohnhaft. Sein Vater würde als [Beruf] arbeiten und habe dadurch ein geregeltes Einkommen. Der Beschwerdeführer verfüge somit in seinem Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihn bei der Reintegration unterstützen werde.

E. 6.2.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, die aktuelle prekäre Sicherheitslage in Sri Lanka würde gegen die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen (vgl. Beschwerde S. 18 ff., insbesondere S. 23).

E. 6.2.3 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers zumutbar ist. Dessen Einwände sind nicht geeignet, die in BVGE 2011/24 dargelegte Einschätzung der aktuellen Lage in Sri Lanka zu ändern. Auf die entsprechenden Vorbringen ist deshalb nicht näher einzugehen, zumal alle angeführten und der Beschwerde beigelegten Berichte vor dem Erlass des Grundsatzurteils veröffentlicht wurden. Seit dem genannten Urteil sind verschiedene Meldungen über die Behandlung von aus Westeuropa zurückkehrender Tamilen, namentlich von abgewiesenen Asylsuchenden, durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden (vgl. die zusammenfassende und auf eine Viel­zahl von Quellen hinweisende Antwort der Informationsstelle [Direction de recherche] der kanadischen Immigrations- und Flüchtlingsbehörde [Com­mission de l'immigration et du statut de réfugié du Canada] vom 12. Februar 2013; http://www.irb-cisr.gc.ca, letztmals besucht am 9. April 2013). Neben den Personen, denen von den Sicherheitsbehörden eine besondere Nähe zu den LTTE unterstellt wurde, sind offenbar auch Rückkehrer verhaftet und teilweise gefoltert worden, bei denen weder aus ihrer Person und Tätigkeit, noch aus dem Fokus des sri-lankischen Staates, der jedes Wiederaufleben einer militanten und separatistischen Tamilenorganisation im Keim ersticken will, ein Anknüpfungspunkt für die Verfolgungsmassnahmen erkennbar ist. Auch wenn derartige willkürlich erscheinende Eingriffe an sich auch den Beschwerdeführer treffen könnten, ist angesichts des fehlenden politischen Profils und der geringen Wahrscheinlichkeit einer willkürlichen Festnahme die Zumutbarkeit des Vollzugs trotz der genannten beunruhigenden Meldungen zu bejahen. Aus den Akten ergibt sich im Übrigen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland die Schule mindestens bis zur 10. Klasse besucht hat (vgl. A1/12 S. 4). Von 2003 bis Mai 2007 hat er als [Beruf] gearbeitet. Ab Mai 2007 hat sein Vater - welcher als [Beruf] tätig ist - ihm seinen Lebensunterhalt finanziert. In der Schweiz hat er seit April 2009 ununterbrochen als Küchenangestellter gearbeitet. Der Beschwerdeführer verfügt somit über eine gute Schulbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung. In B._______ leben gemäss seinen Angaben derzeit noch seine Eltern und seine [Zahl] Schwestern (vgl. A1/12 S. 5). Anlässlich der Anhörung im Asylverfahren gab er an, in der Umgebung von B._______ ausserdem zumindest über [Mehrzahl von Verwandten] (vgl. A10/16 S. 10 und 12). Nachdem er über den Verbleib dieser Verwandten auf Beschwerdeebene nichts vorbringt, ist davon auszugehen, dass sie auch heute noch in B._______ und dessen Umgebung wohnhaft sind. Seine Familie wird den Beschwerdeführer zumindest vor­übergehend aufnehmen und - wie in der Vergangenheit durch den Vater geschehen - finanziell unterstützen können. Aufgrund der dargelegten Umstände und auch in Anbetracht der für Rückkehrer in die Nordprovinz vertieften Überprüfungspflicht (BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2), sollte ihm der Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz nicht schwer fallen. Es ist somit nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existentielle Notlage geraten würde. Im Übrigen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen beigepflichtet wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers ist aufzuheben (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Betrag ist durch den am 21. Oktober 2011 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt, womit die Verfahrenskosten als beglichen gelten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und somit beglichen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Truong Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5198/2011 Urteil vom 25. April 2013 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter François Badoud, Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 12. August 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt Jaffna) - verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 13. November 2008 und reiste am 1. Dezember 2008 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Anlässlich der Befragung vom 3. Dezember 2008 und der einlässlichen Anhörung vom 22. Dezember 2008 machte er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, Angehörige der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) hätten ihn gezwungen, Ende 2005 ein [Ausbildung] zu absolvieren, und sie hätten ausserdem seinen [Eigentum] benutzt. Die sri-lankische Armee habe ihm unter anderem deswegen vorgeworfen, mit den LTTE zu kollaborieren. Er sei zwischen Juni 2006 bis 2008 dreimal von der sri-lankischen Armee verhaftet, verhört, misshandelt und einer Meldepflicht unterstellt worden. Sein [Verwandter] habe jemanden bei der EPDP (Eelam People's Democratic Party) bestochen, weshalb er im 2008 eine "Clearance" erhalten habe, und damit sei er am 25. September 2008 nach Colombo gegangen. In seiner Abwesenheit habe die Armee einmal bei seiner Familie nach ihm gefragt. In Colombo sei er einmal, am 5. Oktober 2008, verhaftet worden, während 14 Tagen auf der Polizeistation C._______ von der Polizei und dem Sicherheitsdienst festgehalten und darüber verhört worden, weshalb er nach Colombo gekommen sei beziehungsweise was seine Geschwister machen würden und wie viele bei den LTTE seien (vgl. A1/12 S. 6 f.; A10/16 S. 10 ff.). A.c Mit Verfügung vom 30. April 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig verfügte es seine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Diese Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben. Als Begründung nannte es die allgemein entspannte Sicherheitslage in Sri Lanka und das Fehlen individueller, gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sprechender Gründe, und es gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich schriftlich dazu zu äussern. B.b Mit Eingabe vom 13. Juli 2011 nahm der Beschwerdeführer dazu dahingehend Stellung, dass er für den Fall einer Rückkehr um sein Leben fürchte aufgrund seiner bereits bei der Asylgesuchstellung genannten Gründe sowie wegen neuer Vorfälle. So hätten im März 2011 Leute des sri-lankischen Geheimdienstes ("Criminal Investigation Department", CID) bei seinen Eltern nach ihm gesucht. Ferner sei im Januar desselben Jahres ein Kollege von ihm, welcher mit ihm zusammen das LTTE-Training absolviert habe, von der sri-lankischen Armee festgenommen und getötet worden. In B._______ habe die sri-lankische Armee im Dezember 2010 den Mann seiner [Verwandte] und im Januar/Februar 2011 vier weitere Personen umgebracht. Zudem sei die Menschenrechtslage im Osten und Norden Sri Lankas trotz der Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 noch klar ungenügend, um die Rückkehr als zumutbar zu qualifizieren. Die Militärpräsenz sei in diesen Gebieten (wieder) sehr hoch und es kom­me zu diskriminierenden Einschränkungen der tamilischen Bevölkerung. Diese stehe nach wie vor unter dem Generalverdacht der Kollaboration mit den LTTE und sei am stärksten von Sicherheitsmassnahmen betroffen. Aus diesen Gründen sei eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht zulässig und eine Wegweisung nach Sri Lanka nicht zumutbar. C. Das BFM hob mit Verfügung vom 12. August 2011 - eröffnet am 17. August 2011 - die am 30. April 2010 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis 7. Oktober 2011 zu verlassen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Wegweisungsvollzug erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 16. September 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte kaskadenhaft, erstens sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Prüfung der aktuellen Asylgründe, zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, dies unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme. Zweitens sei eventuell die Verfügung aufzuheben und die Sache, bezogen auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an das BFM zurückzuweisen. Drittens sei eventuell (gemeint ist wohl: subeventuell) die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesverwaltungsgericht festzustellen und das BFM anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Viertens sei eventuell (gemeint ist wohl: subsubeventuell) die Verfügung aufzuheben, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das BFM anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Fünftens sei eventuell (gemeint ist wohl: subsubsubeventuell) das BFM anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stützte, in geeigneter Weise offenzulegen und dem Beschwertdeführer Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Sechstens sei eventuell (subsubsubsubeventuell?) die angefochtene Verfügung aufzuheben. Vor Gutheissung der Beschwerde sei dem Rechtsvertreter Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote anzusetzen. Der Eingabe wurden unter anderem Belege für seine geltend gemachte aktuelle Verfolgung (vgl. Beilagen 3-8), zahlreiche Länder- und Zeitungsberichte sowie Themenpapiere (vgl. Beilagen 9-36) beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2011 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 22. Oktober 2011 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu überweisen. Der Antrag, dem Rechtsvertreter sei vor Gutheissung der Beschwerde eine detaillierte Kostennote anzusetzen, wurde abgewiesen. F. Der Kostenvorschuss wurde am 21. Oktober 2011 eingezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Ausländerrechts betreffend vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen - einzutreten.

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesver-waltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Par-teien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unter-breiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesausle-gung hätte sein sollen (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149; BVGE 2009/54 E. 1.3.3). 3.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die durch das BFM verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. 3.3 In der Beschwerde wird indes geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in der Stellungnahme vom 13. Juli 2011 festgehalten, er sei aufgrund der in seinem Asylgesuch geltend gemachten Gründe sowie wegen neuer Verfolgungsmassnahmen und der Entwicklung in Sri Lanka weiterhin in asylrelevanter Art und Weise verfolgt (vgl. Ausführungen in der Prozessgeschichte Bst. B.b). Er habe damit klar zum Ausdruck gebracht, dass er in der Schweiz um Schutz vor aktueller Verfolgung im Sinne von Art. 18 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ersuche. Da gemäss dieser Bestimmung jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gebe, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsuche, als Asylgesuch gelte, hätte das BFM demnach zwingend ein neues Asylverfahren durchführen müssen. Es wäre angesichts der geltend gemachten aktuellen und neuen Verfolgung auch notwendig gewesen, den Beschwerdeführer zu diesen neuen Asylgründen anzuhören. Indem das BFM trotz dieser von ihm neu geltend gemachten Verfolgung kein Asylverfahren eingeleitet habe, liege eine schwere Verletzung formellen Rechts vor, und alleine deswegen rechtfertige es sich, die Sache aufzuheben, und zur Prüfung der aktuellen Asylgründe mit der Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neu­beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). Zum Beleg seiner neuen aktuellen Asylgründe wurde eine Reihe von Bestätigungen der "Human Rights Commission of Sri Lanka", Todesbescheinigungen und Zeitungsartikel (Beilagen 3-8 [alle in Kopie]; teilweise ohne Übersetzung, teilweise in englischer Sprache, teilweise ins Deutsche übersetzt) zu den Akten gereicht. 3.4 Befindet sich die betroffene Person in einem anderen Verfahren als dem Asylverfahren - wie vorliegend in einem Verfahren betreffend die Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme - und stellt sie nicht ausdrücklich ein Asylgesuch, sondern macht in diesem anderen Verfahren Sachverhalte geltend, die möglicherweise gemäss Art. 18 AsylG als Asylgesuch zu behandeln wären, so hat die Behörde nach dem Willen der betroffenen Person zu forschen und ihr gegebenenfalls Gelegenheit zu Stellungnahe einzuräumen. Kommt die für das laufende Verfahren zuständige Behörde zum Schluss, die betroffene Person wolle kein Asylgesuch stellen, oder verneint diese es ausdrücklich, so ist nicht ersichtlich, weshalb sie entgegen ihrer Absicht ins Asylverfahren verwiesen werden sollte. Der Willenserklärung der betroffenen Person kommt somit bei der Frage, ob sie Schutz vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes sucht, wesentliche Bedeutung zu (vgl. BVGE 2010/42 E. 11.1.2). Vorliegend kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2011 keine Sachverhalte geltend machte, die möglicherweise gemäss Art. 18 AsylG als Asylgesuch zu behandeln gewesen wären. Vielmehr wiederholt er die bereits bei der Asylgesuchstellung genannten Gründe, die sich gemäss der unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 30. April 2010 nicht als asylbeachtlich erwiesen und auch eine zukünftige Gefährdung des Beschwerdeführers ausgeschlossen haben. Zudem betreffen die weiteren geschilderten Ereignisse nicht ihn persönlich. Ferner brachte er in der Stellungnahme mit der Schilderung der Ermordung des Ehemannes der [Verwandte] (gemäss Ausführungen in der Beschwerde [S. 6] lediglich eine [weit entfernte Verwandte]) auch in keiner Weise zum Ausdruck, er werde aufgrund eines Generalverdachtes einer LTTE-Nähe seiner erweiterten Familie neu auch reflexverfolgt. Diese erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ausführungen (vgl. Beschwerde S. 7 oben) sind deshalb als nachgeschoben zu qualifizieren und dementsprechend unbeachtlich. Zusammenfassend lassen die Aussagen in der Eingabe vom 13. Juli 2011, in der argumentiert wurde, weshalb die "Aufhebung der vorläufige Aufnahme unzulässig und eine Rückführung des Beschwerdeführers unzumutbar wäre", den Schluss nicht zu, dass die Stellung eines zweiten Asylgesuchs beabsichtigt wurde. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer für die Geltendmachung neu entstandener Asylgründe - also von objektiven oder subjektiven - Nachfluchtgründen wohl nicht die Einleitung eines Verfahrens zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abgewartet. Das BFM hat vor diesem Hintergrund die Eingabe vom 13. Juli 2011 zu Recht nicht als neues Asylgesuch behandelt. 3.5 Demnach ergibt sich, dass das BFM aufgrund der Eingabe vom 13. Juli 2011 keine Veranlassung hatte, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und damit verbunden die Frage der Asylgewährung zum Gegenstand eines neuen Asylverfahrens zu machen. Der Umstand, dass die angefochtene Verfügung (im Dispositiv) keine Regelung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung enthält, ist deshalb nicht zu beanstanden. Mit den in der Beschwerde formulierten Anträgen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache zur Prüfung der aktuellen Asylgründe, zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen - unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme - und dem Eventualantrag, die Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei vom Bundesverwaltungsgericht festzustellen und das BFM sei anzuweisen, Asyl zu gewähren, wird demnach der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert. Auf die entsprechenden Anträge ist deshalb nicht einzutreten.

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet, zumal sich die Beschwerde als aussichtslos erweist.

5. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt bezogen auf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme unvollständig und unrichtig abgeklärt und zudem seine Begründungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde S. 8 ff.). Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie, falls sie zu Recht erhoben werden, eine Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken können. 5.1 Der Beschwerdeführers begründet seine Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung damit, dass das BFM die Vorbringen nicht vor dem Hintergrund aktueller und relevanter Länderinformationen über Sri Lanka geprüft habe. Der angefochtene Entscheid leide unter dem erheblichen Mangel, dass darin kein vollständiges und ausgewogenes Bild über die aktuelle Lage in Sri Lanka wiedergeben werde. Zudem habe das BFM im Zusammenhang mit den Länderinformationen die Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Angesichts der hohen Eingriffsschwere und des weiten Ermessens habe die Verfügung eine hohe Begründungsdichte aufzuweisen. Das BFM sei von der ständigen Praxis abgewichen, gemäss der der Wegweisungsvollzug von Tamilen in die Nord- und Ostprovinz unzumutbar sei. Insofern seien die pauschalen und minimalistischen Ausführungen des BFM, wonach sich die allgemeine Sicherheitslage und die Lebensbedingungen in Sri Lanka verbessert hätten, nichts weiter als eine unbelegte und nicht überprüfbare Parteibehauptung und genügte unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht nicht. Der Verfügung des BFM sei keine nur annähernd vollständige Liste der verwendeten Länderinformationen zu entnehmen; die Vorinstanz beziehe sich einzig auf die Richtlinien des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) aus dem Jahr 2010. Indem in der angefochtenen Verfügung nicht alle Quellen genannt würden, werde es ihm (Beschwerdeführer) verunmöglicht, im Rahmen der vorliegenden Beschwerde zu den vom BFM vorgebrachten Informationen sachgerecht Stellung zu nehmen und Gegenbeweise vorzubringen. Die Vorinstanz sei bei der Rückweisung der Sache deshalb anzuweisen, in einem erneuten Verfahren ihre Länderinformationen offenzulegen beziehungsweise habe sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Einsicht in die verwendeten Länderinformationen zu geben. 5.2 Zu dieser formellen Kritik ist Folgendes zu bemerken: Auch wenn sich in den vorinstanzlichen Akten keine konkreten Hinweise auf Länderberichte oder -informationen zur Situation in Sri Lanka befinden, lässt sich aus dem Umstand, dass in der Verfügung einzig die UNHCR-Richtlinien namentlich erwähnt werden, nicht ableiten, das BFM habe bei seiner Beurteilung keine weiteren Quellen berücksichtigt. Eine Offenlegung oder Auflistung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen von Verwaltungsbehörden ist im Verwaltungsverfahren weder üblich noch erforderlich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt ist, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka ohne Nennung sämtlicher beigezogenen Quellen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu bestanden. Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt beziehungsweise die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen nicht ersichtlich. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 einlässlich mit der aktuellen Situation in Sri Lanka befasste und seine frühere Praxis gemäss BVGE 2008/2 unter Nennung einer Auswahl der konsultierten Quellen modifizierte. In diesem vom 27. Oktober 2011 datierten Urteil schloss sich das Bundesverwaltungsgericht weitgehend der vom BFM in den Monaten davor in diversen Verfügungen vertretenen Auffassung an. 5.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und ist ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Dem Beschwerdeführer war es ohne Weiteres möglich, die Verfügung vom 12. August 2011 sachgerecht anzufechten (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101] und Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Es besteht folglich kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, weshalb die entsprechenden Rechtsbegehren abzuweisen sind. 6. Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme - fehlende Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs - noch gegeben sind. Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). 6.1 Mit Verfügung vom 30. April 2010 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Diese Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft. Daher findet das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot (Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] und Art. 5 AsylG) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz Jaffna dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 ff., m.w.H.). Im bereits erwähnten Länderurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei nennt es einige Risikogruppen, welche einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein mögen (vgl. dort E. 8). Der Beschwerdeführer macht geltend, er gehöre den Risikogruppen der Personen, die auch nach dem Bürgerkrieg einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt würden, und derjenigen der Rückkehrer aus der Schweiz an (vgl. Beschwerde S. 17). Bei seinen diesbezüglichen Ausführungen handelt es sich indes um Asylvorbringen, welche vorliegend nicht zu beurteilen sind (vgl. auch Ausführungen oben in E. 3). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Zudem ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht in genereller Weise davon auszugehen, abgewiesenen tamilischen Rückkehrern drohe in Sri Lanka Verfolgung oder unmenschliche Behandlung (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4.3 und 10.4.2), auch nicht in Anbetracht der jüngsten Informationen über die Behandlung zurückgekehrter ehemaliger Asylsuchender aus westeuropäischen Ländern (s. auch E. 6.2). Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu EGMR, Urteil i.S. N gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3), sind aufgrund der Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung ins-besondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung aus-gesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Flüchtlingseigenschaft erfüllen noch vom völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzip geschützt sind, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5, BVGE 2009/28 E. 9.3.1). Mit BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht die im Urteil BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Hinsichtlich des Distrikts Jaffna, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, gelangte es zur Einschätzung, dass sich die Sicherheits- und Versorgungslage dort deutlich verbessert habe. Die Militärpräsenz habe abgenommen, sei aber nach wie vor auf praktisch jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig hätten die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen, so dass keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrsche. Die politische Lage sei ebenfalls nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka als generell unzumutbar eingestuft werden müsse. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage dränge sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, bei der auch das zeitliche Element (Ausreise vor oder nach dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009) gebührend zu berücksichtigen sei (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). 6.2.1 In der angefochtenen Verfügung bejahte das BFM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da der Beschwerdeführer aus dem Jaffna-Distrikt und somit nicht aus dem Vanni-Gebiet stamme. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann, der bereits in Sri Lanka als [Beruf] und in der Schweiz als Koch tätig gewesen sei. Die Eltern und [Zahl] seiner Schwestern seien in B._______ wohnhaft. Sein Vater würde als [Beruf] arbeiten und habe dadurch ein geregeltes Einkommen. Der Beschwerdeführer verfüge somit in seinem Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihn bei der Reintegration unterstützen werde. 6.2.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, die aktuelle prekäre Sicherheitslage in Sri Lanka würde gegen die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen (vgl. Beschwerde S. 18 ff., insbesondere S. 23). 6.2.3 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers zumutbar ist. Dessen Einwände sind nicht geeignet, die in BVGE 2011/24 dargelegte Einschätzung der aktuellen Lage in Sri Lanka zu ändern. Auf die entsprechenden Vorbringen ist deshalb nicht näher einzugehen, zumal alle angeführten und der Beschwerde beigelegten Berichte vor dem Erlass des Grundsatzurteils veröffentlicht wurden. Seit dem genannten Urteil sind verschiedene Meldungen über die Behandlung von aus Westeuropa zurückkehrender Tamilen, namentlich von abgewiesenen Asylsuchenden, durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden (vgl. die zusammenfassende und auf eine Viel­zahl von Quellen hinweisende Antwort der Informationsstelle [Direction de recherche] der kanadischen Immigrations- und Flüchtlingsbehörde [Com­mission de l'immigration et du statut de réfugié du Canada] vom 12. Februar 2013; http://www.irb-cisr.gc.ca, letztmals besucht am 9. April 2013). Neben den Personen, denen von den Sicherheitsbehörden eine besondere Nähe zu den LTTE unterstellt wurde, sind offenbar auch Rückkehrer verhaftet und teilweise gefoltert worden, bei denen weder aus ihrer Person und Tätigkeit, noch aus dem Fokus des sri-lankischen Staates, der jedes Wiederaufleben einer militanten und separatistischen Tamilenorganisation im Keim ersticken will, ein Anknüpfungspunkt für die Verfolgungsmassnahmen erkennbar ist. Auch wenn derartige willkürlich erscheinende Eingriffe an sich auch den Beschwerdeführer treffen könnten, ist angesichts des fehlenden politischen Profils und der geringen Wahrscheinlichkeit einer willkürlichen Festnahme die Zumutbarkeit des Vollzugs trotz der genannten beunruhigenden Meldungen zu bejahen. Aus den Akten ergibt sich im Übrigen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland die Schule mindestens bis zur 10. Klasse besucht hat (vgl. A1/12 S. 4). Von 2003 bis Mai 2007 hat er als [Beruf] gearbeitet. Ab Mai 2007 hat sein Vater - welcher als [Beruf] tätig ist - ihm seinen Lebensunterhalt finanziert. In der Schweiz hat er seit April 2009 ununterbrochen als Küchenangestellter gearbeitet. Der Beschwerdeführer verfügt somit über eine gute Schulbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung. In B._______ leben gemäss seinen Angaben derzeit noch seine Eltern und seine [Zahl] Schwestern (vgl. A1/12 S. 5). Anlässlich der Anhörung im Asylverfahren gab er an, in der Umgebung von B._______ ausserdem zumindest über [Mehrzahl von Verwandten] (vgl. A10/16 S. 10 und 12). Nachdem er über den Verbleib dieser Verwandten auf Beschwerdeebene nichts vorbringt, ist davon auszugehen, dass sie auch heute noch in B._______ und dessen Umgebung wohnhaft sind. Seine Familie wird den Beschwerdeführer zumindest vor­übergehend aufnehmen und - wie in der Vergangenheit durch den Vater geschehen - finanziell unterstützen können. Aufgrund der dargelegten Umstände und auch in Anbetracht der für Rückkehrer in die Nordprovinz vertieften Überprüfungspflicht (BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2), sollte ihm der Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz nicht schwer fallen. Es ist somit nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existentielle Notlage geraten würde. Im Übrigen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen beigepflichtet wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers ist aufzuheben (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Betrag ist durch den am 21. Oktober 2011 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt, womit die Verfahrenskosten als beglichen gelten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und somit beglichen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Truong Versand: