opencaselaw.ch

E-4206/2011

E-4206/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-09-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer - ein aus dem ost-srilankischen Distrikt (...) stammender Tamile - reichte am 17. März 2005 sein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein, welches mit Verfügung des BFM vom 1. April 2005 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. B. Mit Rekurseingabe vom 2. Mai 2005 focht der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Die Beschwerde wurde mit Urteil vom 9. Juni 2005 abgewiesen. Die Verfügung der Vorinstanz erwuchs damit in Rechtskraft. C. Mit Eingabe vom 26. August 2005 an die Vorinstanz ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Verfügung vom 1. April 2005. Dieses Wiedererwägungsgesuch wurde mit Verfügung vom 7. September 2005 abgewiesen, welche der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 15. September 2005 bei der ARK anfocht. Die ARK hielt mit Zwischenverfügung vom 22. September 2005 die Aussichtlosigkeit der Beschwerde fest und erhob einen Kostenvorschuss. Daraufhin zog der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 17. Oktober 2005 seine Beschwerde zurück. Die Beschwerde wurde mit Beschluss der ARK vom 18. Oktober 2005 als gegenstandslos abgeschrieben. Der Beschwerdeführer wurde am 13. Februar 2006 in seinen Heimatstaat zurückgeführt. II. E. Am 18. Januar 2007 stellte der Beschwerdeführer in Sri Lanka - vertreten durch seinen schweizerischen Rechtsvertreter - ein Auslands- bzw. Einreisegesuch beim BFM. Zu dessen Begründung führte er im Wesentlichen an, er sei zwischenzeitlich von der Polizei in B._______ (West-Provinz) verhaftet worden, wobei der Vorwurf von Aktivitäten für die LTTE (Liberations Tiger of Tamil Eelam) erhoben worden sei. Der Rechtsvertreter ersuchte das BFM, mithilfe der Schweizer Botschaft in Colombo dieser Sache nachzugehen. Der Beschwerdeführer habe neue Verfolgungsgründe vorzuweisen, welche er im Rahmen einer weiteren Sachverhaltsabklärung konkretisieren möchte. F. Mit Eingabe vom 31. Januar 2007 (Eingang bei der Schweizer Botschaft in Colombo) wandte sich der sri-lankische Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit einem Schreiben an den Schweizer Botschafter und bestätigte darin unter anderem die polizeiliche Verhaftung des Beschwerdeführers an dessen Wohnsitz in B._______. Mit einem weiteren Schreiben vom 9. März 2007 (Eingang bei der Schweizer Botschaft in Colombo) reichte der sri-lankische Anwalt des Beschwerdeführers folgende Beweismittel bei der Botschaft ein: eine Bestätigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) in Englisch (in Kopie), ein Schreiben der Polizei in B._______ vom 28. Januar 2007 (mit englischsprachiger Übersetzung) sowie ein englischsprachiges Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2007. G. Mit Schreiben vom 22. März 2007 lud die Schweizer Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer zu einer persönlichen Befragung am 2. April 2007 in die Botschaft ein. H. Mit Eingabe vom 30. März 2007 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Botschaft und führte in chronologischer Reihenfolge verschiedene Ereignisse seines Lebens auf. Er sei in C._______ (Ost-Provinz) bei seinem inzwischen verstorbenen Grossvater, seiner Tante und seinem Onkel aufgewachsen und im Alter von neun Jahren zu seinem Bruder nach B._______ (West-Provinz) gezogen, wo er später zusammen mit diesem als [Berufsbezeichnung] gearbeitet habe. Im Jahr 2003 sei er von den LTTE in der Ost-Provinz, anlässlich eines Besuchsaufenthalts, zwangsrekrutiert worden, bis ihm nach sechs Monaten die Flucht gelungen sei; er sei im März 2004 nach B._______ zurückgekehrt. Dort sei er im November 2004 von bewaffneten Unbekannten - späteren Angaben zufolge soll es sich um Karuna-Leute gehandelt haben - entführt worden; während des Tsunami im Dezember 2004 habe er sich aus deren Gewahrsam befreien und in die Schweiz fliehen können. Als er nach dem negativem Ausgang seines Asylverfahrens in der Schweiz nach Sri Lanka zurückgeführt worden sei, sei er durch sri-lankische Sicherheitskräfte während ca. eineinhalb Monaten gefangen gehalten worden. Die sri-lankische Polizei drohe ihm mit erneuter Gefängnishaft, falls er nicht nach C._______ zurückkehre. Dies sei ihm indessen aufgrund der dort herrschenden prekären Sicherheitslage nicht möglich. I. Am 2. April 2007 führte der Beschwerdeführer anlässlich der Botschaftsbefragung erneut die Vorbringen aus seinem ersten Asylverfahren in der Schweiz an, nämlich er sei im Alter von 18 Jahren im Oktober 2003 durch die LTTE zwangsrekrutiert und einem zweimonatigen Kampftraining unterzogen worden, bis das Trainingscamp aufgrund parteiinterner Probleme aufgelöst und der Beschwerdeführer freigelassen worden sei. Vor seiner Ausreise in die Schweiz sei er von mutmasslichen Angehörigen der Karuna-Gruppe gekidnappt worden, doch sei ihm aufgrund der Tsunami-Flutkatastrophe die Flucht gelungen. Nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka habe er bei seinem Bruder in B._______ gewohnt und ihm bei dessen Arbeit als [Berufsbezeichnung] geholfen, bis er durch Polizeibeamte in B._______ festgenommen worden und erst nach dem gerichtlichen Freispruch des Chief Magistrate's Court - unter der Bedingung, B._______ zu verlassen und an seinen Heimatort zurückzukehren - aus der Haft entlassen worden sei. Da er seither trotzdem nicht [in die Ostprovinz] zurückgekehrt sei, würden einerseits Massnahmen seitens der lokalen Polizei in B._______ drohen, andererseits sei er bei einer Rückkehr [in die Ostprovinz] Verfolgungshandlungen durch die Karuna-Gruppe ausgesetzt. Als Beweismittel reichte er eine englischsprachige IKRK-Haftbestätigung vom 26. Februar 2007, ein Gerichtsurteil des Obergerichts Colombo vom (...) Februar 2007 (Fall Nr. [...]) mit englischsprachiger Übersetzung, ein undatiertes englischsprachiges Schreiben des sri-lankischen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sowie einen sri-lankischer Zeitungsausschnitt im Original aus dem Jahr 2007 zu den Akten. J. Mit Datum vom 11. Mai 2007 hiess das BFM das Auslands- bzw. Einreisegesuch des Beschwerdeführers gut und bewilligte ihm die Einreise in die Schweiz; der Beschwerdeführer reiste am 7. Juni 2007 in die Schweiz ein. K. Am 18. Juni 2007 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen eine summarische Befragung des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer führte aus, dass sich seit der Befragung bei der Schweizer Botschaft in Colombo keine neuen Sachverhaltselemente ergeben hätten. L. Mit Eingabe vom 17. Januar 2011 wies der Rechtsvertreter - unter Heranziehung einer Vielzahl von Belegen (Verweise auf Internet- und Länderberichte) zur aktuellen politischen Situation in Sri Lanka - auf die anhaltende Verfolgungssituation des Beschwerdeführers hin. M. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 18. Mai 2011 eingehend zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte folgende Aussagen zu seinen Fluchtgründen: Nach seiner Rückkehr im Februar 2006 habe die sri-lankische Polizei ihn, seinen Bruder und seinen Onkel für zweieinhalb Monate gefangen gehalten. Man habe ihm während den Verhören die Zugehörigkeit zu den LTTE vorgeworfen, welche er eigenen Angaben zufolge jedoch bereits im 2004 verlassen habe. Gegen Bezahlung einer Kaution an das Gericht durch seine Tante sei er schliesslich aus der Haft entlassen worden. Seit seiner Freilassung seien zwar keine konkreten Probleme mehr aufgetreten, indessen fürchte er sich gleichwohl vor den sri-lankischen Sicherheitskräften oder Angehörigen der regierungsnahen Karuna-Gruppe. Zudem sei sein Bruder zwischenzeitlich von der sri-lankischen Polizei aufgesucht worden, wobei diese sich nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigt hätten. N. Mit Verfügung des BFM vom 16. Juni 2011 - eröffnet am 23. Juni 2011 - kam das BFM zur Einschätzung, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb es das Asylgesuch abwies und die Wegweisung in den Heimatstaat anordnete. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. O. Mit Eingabe vom 25. Juli 2011 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die ablehnende Verfügung des BFM und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung zwecks Neubeurteilung bzw. Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzuges festzustellen. In formeller Hinsicht wurde unter anderem die Gewährung der Einsicht in die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel und die Akten des Botschaftsverfahrens ersucht. Auf die weiteren prozessualen Anträge und die Beschwerdebegründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde wurden eine Vielzahl von aktuellen Lage- und Medienberichten zu Sri Lanka beigelegt. P. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2011 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne und forderte ihn gleichzeitig auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Das BFM wurde angewiesen, dem Beschwerdeführer die editionstauglichen vorinstanzlichen Akten herauszugeben. Daraufhin gewährte das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. August 2011 Akteneinsicht. Q. Mit Eingabe vom 24. August 2011 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein und beantragte zudem den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. R. Mit Instruktionsverfügung vom 2. September 2011 forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, innert Frist Unterlagen zum Beleg seiner Bedürftigkeit einzureichen. S. Mit Eingabe vom 12. September 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, den Kostenvorschuss geleistet zu haben, und beantragte die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. T. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 15. September 2011 Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ein. U. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeergänzung ein, mit welcher im Wesentlichen unter Beilegung verschiedener Berichte die neusten Entwicklungen der politischen Situation in Sri Lanka dargelegt und gestützt darauf die nach wie vor drohende Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers geltend gemacht wurden. V. Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2011 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Dennoch nahm sie zu verschiedenen Punkten der Rechtsmittelschrift Stellung, auf welche nötigenfalls in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird. Sie hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. W. Am 1. November 2011 reichte der Beschwerdeführer seine Replik zur Vernehmlassung ein und ersuchte in formeller Hinsicht - nachdem dies bereits in der Beschwerdeschrift beantragt worden war - erneut um Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010. Daraufhin wurde die Vorinstanz durch das Bundesverwaltungsgericht zur Einreichung der editionstauglichen Zusammenfassung der fraglichen Dienstreise aufgefordert und ihr gleichzeitig Gelegenheit geboten, zur Replik des Beschwerdeführers anhand einer zweiten Vernehmlassung Stellung zu nehmen. X. Das BFM legte seiner zweiten Vernehmlassung vom 21. Februar 2012 eine Zusammenfassung des Dienstreiseberichts vom 22. Dezember 2011 bei, die dem Beschwerdeführer antragsgemäss offengelegt wurde. Y. Der Beschwerdeführer nahm in seiner zweiten Replik vom 14. März 2012 Stellung zum Dienstreisebericht des BFM und hielt im Allgemeinen fest, dieser sei einseitig, oberflächlich und aufgrund der inzwischen veränderten Situation in Sri Lanka nicht mehr aktuell.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Vorab sind die formellen Rügen in der Rechtsmitteleingabe zu prüfen. Der Beschwerdeführer macht geltend, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt (vgl. Beschwerde vom 25. Juli 2011, S. 6 ff.). Insbesondere seien die Vorbringen nicht vor dem Hintergrund aktueller und relevanter Länderinformationen über Sri Lanka - welche unter anderem vom Rechtsvertreter selbst zu den Akten gereicht wurden - geprüft worden. Weiter wird gerügt, es seien auf das Gesuch um Akteneinsicht beim BFM nicht wie beantragt sämtliche Asylakten - darunter insbesondere nicht die Erkenntnisse der Dienstreise im Herbst 2010, welche im vorinstanzlichen Entscheid als Quelle dienten - offengelegt worden (vgl. Beschwerde vom 25. Juli 2011, S. 4 f.). Ferner sei Einsicht in allfällige weitere unerwähnte Lageberichte, welche dem BFM als Entscheidgrundlage gedient haben könnten, zu gewähren (vgl. Beschwerde vom 25. Juli 2011, S. 5.f.) Aus den vorstehenden Gründen verletze die Vorinstanz das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101).

E. 3.1.1 Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich nicht, dass das BFM die aktuellen Länderinformationen über Sri Lanka unberücksichtigt gelassen hätte, zumal es darin namentlich die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 (in der damals aktuell vorliegenden Version) berücksichtigt (vgl. Verfügung des BFM vom 16. Juni 2011, S. 7). Allein aus der Tatsache, dass in der angefochtenen Verfügung keine weiteren Länderberichte erwähnt wurden und sich keine solchen in den Akten finden, kann nicht der Schluss gezogen werden, von der Vorinstanz seien keine Länderberichte oder sonstige länderspezifische Informationen berücksichtigt worden. Da sich ferner das BFM mit ausreichender Begründung und unter Hinweis auf die Entwicklung der Sicherheitslage und der Lebensumstände in Sri Lanka zum damaligen Zeitpunkt geäussert hat, sind der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Schluss zuliessen, es habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive seine Begründungspflicht verletzt. Wie in der Vernehmlassung vom 12. Oktober 2011 zu Recht aufgezeigt wird, wird die Vorgehensweise den Anforderungen an eine umfassende Einzelfallprüfung gerecht. Somit wurde der relevante Sachverhalt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vom Bundesamt hinreichend abgeklärt. Die Einschätzung des BFM fand denn auch in der Rechtsprechung eine Bestätigung (vgl. die Lagebeurteilung im Urteil BVGE 2011/24 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011). Der Antrag in der Rechtsmittelschrift, es seien zusätzliche Abklärungen vorzunehmen (vgl. Beschwerde vom 25. Juli 2011, S. 9), ist abzuweisen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern diese geeignet wären, zu einer anderen Einschätzung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen zu führen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich das Gesuch um Einsicht in allfällig weitere vom BFM herangezogene Lageberichte als gegenstandslos.

E. 3.1.2 Weiter ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob das BFM die Einsicht in gewisse vorinstanzliche Akten zu Recht verweigerte und ob mit der Bezugnahme auf eine Dienstreise des BFM nach Sri Lanka in der vorinstanzlichen Verfügung auch der dazugehörige editionstaugliche Dienstreisebericht dem Beschwerdeführer hätte offengelegt werden müssen. Gemäss Angaben des BFM in der angefochtenen Verfügung sei im Herbst 2010 eine Dienstreise in den Norden und Osten Sri Lankas durchgeführt worden. Die Vorinstanz stützte sich bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs auf die im Rahmen dieser Dienstreise gewonnenen Erkenntnisse. Damit bildet auch der dazugehörige Bericht dieser Dienstreise Grundlage der angefochtenen Verfügung und hätte im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Beschwerdeinstruktion den fraglichen Dienstreisebericht in editionstauglicher Fassung sowie weitere editionswürdige Aktenstücke dem Beschwerdeführer zur Einsicht herausgegeben und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Im Übrigen wurde im Rahmen der Beschwerdeinstruktion auch weitere Akteneinsicht vom BFM gewährt (vgl. Verfügung des BFM vom 31. August 2011); der Beschwerdeführer ergänzte seine Beschwerde mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Oktober 2011. Damit konnten die fraglichen Verletzungen des Akteneinsichtsrechts auf Beschwerdeebene geheilt werden (betreffend die BFM-Dienstreise vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2012 D-3747/2011, E. 3; zur grundsätzlichen Möglichkeit der Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene vgl. BVGE 2009/54 E. 2.5, 2008/47 E. 3.3.4, 2007/30 E. 8.2, je m.w.H.).

E. 3.2 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers, die Verfügung des BFM vom 16. Juni 2011 sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz kam in ihrer ablehnenden Verfügung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat keiner akuten Gefährdung ausgesetzt sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien, zumal diese mittlerweile mehr als vier Jahre zurückreichen würden und sich die allgemeine Situation in Sri Lanka seither massgeblich verändert habe. Seit Beendigung des Krieges zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle. Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge nur kurze Zeit Mitglied der LTTE gewesen, nämlich bis zu seinem Parteiaustritt im März 2004. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer am (...) Februar 2007 durch den Chief Magistrate's Court ausdrücklich freigesprochen worden, weshalb keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass er nach seiner Freilassung erneut schwerwiegende staatliche Verfolgungsmassnahmen habe befürchten müssen. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass er und sein Bruder auch nach deren Freilassung gewissen Einschränkungen ausgesetzt gewesen seien; indessen handle es sich hierbei lediglich um allgemeine staatliche Massnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus der LTTE, welchen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zukomme. Hinsichtlich der geltend gemachten Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Karuna-Gruppe wies die Vorinstanz daraufhin, dass dasselbe Vorbringen bereits im ersten Asylverfahren behandelt und beurteilt worden sei. Weiter seien auch im zweiten Asylverfahren keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine diesbezügliche Verfolgung schliessen liessen. Ferner könne sich der Beschwerdeführer an die lokalen Behörden in Sri Lanka wenden, da es sich hierbei um Verfolgungshandlungen durch Dritte handle. Schliesslich seien die Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Bundesanhörung in weiten Teilen unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen, was erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen aufkommen lasse.

E. 5.2 Gegen die Beurteilung des BFM wurden in der Beschwerdeeingabe im Einzelnen folgende Einwände erhoben: Der Vorwurf, der Beschwerdeführer könne nicht einmal grundlegende biografische Angaben wie die Dauer des Schulbesuches angeben, sei unbegründet, da die Fähigkeit des Beschwerdeführers, bestimmte Ereignisse detailliert wiederzugeben, eingeschränkt sei und dies auf dessen geringe Schulbildung zurückzuführen sei. Im Übrigen zeige sich angesichts der Beweismittel und der aktuellen Länderinformationen aber, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft seien. In asylrechtlicher Hinsicht wird unter ausführlicher Darlegung des aktuell rigiden und systematischen Vorgehens der sri-lankischen Behörden gegenüber ehemaligen LTTE-Unterstützern geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei durch seine Verbindung zu den LTTE in asylrelevanter Weise gefährdet. Die Inhaftierung des Beschwerdeführers habe dazu geführt, dass er nun auf einer zentralen "schwarzen Liste" der Sicherheits- und Geheimdienstkräfte erscheine. Daneben drohe ihm aufgrund seiner Flucht aus dem Gewahrsam der Karuna-Gruppe auch eine asylrelevante Verfolgung seitens der paramilitärischen Kräfte um General Karuna. Schliesslich wird hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter Heranziehung verschiedener Lage- und Medienberichte ausgeführt, dass abgewiesenen tamilischen Asylbewerbern, die nach Sri Lanka zurückkehren, Verhaftung und Folter drohe.

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen vermögen.

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Heimatland der LTTE-Zugehörigkeit verdächtigt zu werden und aus diesem Grund Verfolgung befürchten zu müssen. Hinsichtlich dieses Vorbringens ist auf die ausführliche Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts im Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) hinzuweisen. In diesem Entscheid wird eine erhebliche Verbesserung der Lage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 festgestellt. Militärisch würden die LTTE als vernichtet gelten, und auch die Sicherheitslage habe sich in bedeutsamer Weise stabilisiert. Politische Oppositionelle würden aber seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssten mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen. Angesichts der allgemein verbesserten Lage definierte das Gericht Personengruppen, welche einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Darunter würden unter anderem auch Personen fallen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen bzw. gestanden zu sein

E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer brachte in seinem zweiten Asylgesuch sowie anlässlich der mündlichen Befragungen im Wesentlichen vor, aufgrund seiner LTTE-Zwangsrekrutierung im Jahr 2003/2004 würden die sri-lankischen Sicherheitskräfte ihn als LTTE-Unterstützer verdächtigen. Daneben würde ihm aufgrund seiner ehemaligen LTTE-Tätigkeit seitens der Angehörigen der Karuna-Gruppe in [ost-srilankische Ortschaft] eine Zwangsrekrutierung drohen (vgl. D17/15 S. 10 f.). Damit kommt der Beschwerdeführer auf seine Vorbringen zurück, die er bereits im Rahmen seines ersten Asylverfahren in der Schweiz geltend gemacht hat, und die damals als nicht glaubhaft gemacht eingeschätzt worden sind (vgl. ausführlich das Urteil der ARK vom 9. Juni 2005 E. 4.2). Seinen Angaben zufolge habe der Beschwerdeführer denn auch, als er im Februar 2006 aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückgeführt wurde, bei der Einreise keine Schwierigkeiten erlebt (vgl. C12 S. 9); er habe danach in B._______ gelebt und weder mit den LTTE noch mit der Karuna-Gruppierung je Kontakte gehabt (vgl. C12 S. 5); auch seine Familie sei im Übrigen, solange er sich damals im ersten Asylverfahren in der Schweiz aufgehalten habe, von den LTTE oder der Karuna-Gruppierung nie kontaktiert worden (vgl. C12 S. 9). Sodann machte der Beschwerdeführer für die Zeit zwischen seiner Rückkehr aus der Schweiz im Februar 2006 bis zur Verhaftung im Januar 2007 keine Schwierigkeiten mit den Behörden geltend. Seine Verhaftung durch die Polizei in B._______ im Januar 2007 stellte der Beschwerdeführer in einen Zusammenhang damit, dass in seiner Identitätskarte seine Herkunft aus [ost-srilankische Ortschaft] hervorgehe; dies sei der Grund gewesen, dass die Polizei ihn der LTTE-Kontakte verdächtigt habe; über seine LTTE-Vergangenheit - mithin die aufs Jahr 2003/2004 bezogenen Vorbringen - hätten sie demgegenüber nichts gewusst (vgl. C12 S. 10). Was die Verhaftung im Januar 2007 in B._______ und den anschliessenden Aufenthalt im (...)-Gefängnis in [Ortschaft] bis zum (...) Februar 2007 betrifft, hat der Beschwerdeführer Beweisunterlagen zu den Akten gereicht (vgl. C18); die Glaubhaftigkeit dieser Haft steht für das Gericht nicht in Zweifel. Es liegt sodann der Gerichtsbeschluss des Chief Magistrate's Court Colombo vom (...) Februar 2007 vor, mit welchem der Beschwerdeführer ohne jegliche Auflagen freigelassen worden ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte in verschiedenen Eingaben geltend, die Verhaftung im Januar 2007 stehe in Zusammenhang mit der früheren, für die Jahre 2003/2004 geltend gemachten Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers bei den LTTE. Die Verhaftung zeige auf, dass im ersten Asylverfahren die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als nicht glaubhaft gewürdigt worden seien; im Gegenteil zeige die Verhaftung auf, dass die seinerzeitige Zwangsrekrutierung den sri-lankischen Behörden bekannt sei (Eingabe vom 17. Januar 2011, D14, S. 2; Beschwerde S. 17; Eingabe vom 3. Oktober 2011 S. 1 f.); dass die Einschätzung im ersten Asylverfahren falsch gewesen sei, ergebe sich auch aus später verfassten Lageberichten verschiedener Quellen zu Sri Lanka (Replik vom 1. November 2011 S. 2 f.).

E. 5.3.3 Diesen Einschätzungen schliesst sich das Gericht nicht an. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, die Verhaftung des Beschwerdeführers im Januar 2007 habe mit den früheren Vorbringen betreffend die LTTE oder die Karuna-Gruppierung etwas zu tun. Dass der Beschwerdeführer am (...) Februar 2007 nach eineinhalb Monaten Haft vom Gericht ohne weitere Bedingungen freigelassen worden ist, weist darauf hin, dass zum damaligen Zeitpunkt kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden (mehr) bestanden hat. Es darf daher geschlossen werden, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer nach dessen Freilassung nicht mehr als potenzielle Gefahr für die sri-lankische Regierung einstuften und die Inhaftierung vielmehr als militärische Massnahme im Zusammenhang mit dem damals vorherrschenden Bürgerkrieg zu sehen ist. Denn hätte tatsächlich ein konkreter Verdacht vorgelegen, so wäre der Beschwerdeführer mit Sicherheit weiterhin festgehalten worden. Der Beschwerdeführer gibt zudem selbst zu Protokoll, dass er seit Januar 2006 keinerlei Kontakte zu Angehörigen der LTTE oder anderer Parteien pflegte (vgl. C12/15, S. 5). Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nur dank Zahlung eines Bestechungsgeldes freigelassen worden; es handle sich um einen erkauften Freispruch (Beschwerde S. 20); vielmehr habe entgegen dem Gerichtsbeschluss belastendes Material gegen ihn bestanden, welches auch heute den Behörden weiterhin vorliege (Eingabe vom 3. Oktober 2011 S. 3 f., 7; Beschwerde S. 20; Replik vom 1. November 2011 S. 1 f.). Diese Darstellung steht mit der vorliegenden Aktenlage nicht in Übereinstimmung; auch dass es angeblich Hinweise dafür geben soll, der Beschwerdeführer sei mit dem "Hintergedanken", ihn anschliessend zu liquidieren, aus der Haft freigelassen worden (Beschwerde S. 23), entspricht nicht der bestehenden Aktenlage.

E. 5.3.4 Es kann auch festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer, wie aus den Akten hervorgeht, mindestens seit dem Jahr 2006 resp. 2005 im Besitz eines sri-lankischen Reisepasses resp. einer sri-lankischen Identitätskarte ist (vgl. D1/8 S. 3 f.). Mit diesen echten Identitätsausweisen konnte der Beschwerdeführer problemlos aus Sri Lanka aus- und wiedereinreisen, ohne behördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Ferner enthalten sämtliche eingereichten Beweismittel keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung erneut staatliche Verfolgung habe befürchten müssen. Die Vorinstanz kam zum korrekten Schluss, aus den eingereichten Gerichtsunterlagen werde deutlich, dass sich die gegen den Beschwerdeführer und seinen Bruder erhobenen Vorwürfe nicht hatten erhärten lassen. Dafür, dass sich an der Einschätzung, die im Februar 2007 zur Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft geführt hat, in der Zwischenzeit etwas geändert haben sollte, bestehen keine Hinweise. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund der damaligen Inhaftierung zum heutigen Zeitpunkt erneut asylrelevante Verfolgungsmassnahmen seitens des sri-lankischen Staates befürchten müsste. Auch sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, die auf eine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung seitens der Karuna-Fraktion schliessen liessen. Namentlich sind die in der Beschwerdeergänzung angeführten zwischenzeitlichen Vorkommnisse - Mitglieder des CID bzw. paramilitärischer Gruppen hätten beim Bruder des Beschwerdeführers nach ihm gefragt (siehe Beschwerdeergänzung vom 3. Oktober 2011, S. 5) - zu wenig stichhaltig und intensiv, um von einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu sprechen. Auch betreffend die Zeit nach der Freilassung des Beschwerdeführers sind keine Ereignisse aktenkundig, welche auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung schliessen liessen.

E. 5.3.5 Seit dem Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) sind verschiedene Meldungen über die Behandlung von aus Westeuropa zurückkehrender Tamilen, namentlich von abgewiesenen Asylsuchenden, durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden (der Beschwerdeführer hat entsprechende Berichte und Unterlagen eingereicht; vgl. auch die zusammenfassende und auf eine Viel­zahl von Quellen hinweisende Antwort der Informationsstelle [Direction de recherche] der kanadischen Immigrations- und Flüchtlingsbehörde [Com­mission de l'immigration et du statut de réfugié du Canada] vom 12. Februar 2013). Neben den Personen, denen von den Sicherheitsbehörden eine besondere Nähe zu den LTTE unterstellt wurde, sind offenbar auch Rückkehrer verhaftet und teilweise gefoltert worden, bei denen weder aus ihrer Person und Tätigkeit, noch aus dem Fokus des sri-lankischen Staates, der jedes Wiederaufleben einer militanten und separatistischen Tamilenorganisation im Keim ersticken will, ein Anknüpfungspunkt für die Verfolgungsmassnahmen erkennbar ist. Auch wenn derartige willkürlich erscheinende Eingriffe an sich auch den Beschwerdeführer treffen könnten, geht das Gericht dennoch lediglich von einer geringen Wahrscheinlichkeit einer willkürlichen Festnahme aus. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung ist trotz der genannten beunruhigenden Meldungen daher zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5198/2011 vom 25. April 2013, E 6.2.3).

E. 5.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die geltend gemachten Verfolgungsgründe insbesondere das erforderliche Mass an Aktualität einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht zu erfüllen vermögen, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch entsprechend abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m. w. H.). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Zudem ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Beschwerde vom 30. Mai 2011, S. 12 f.) nicht in genereller Weise davon auszugehen, abgewiesenen tamilischen Rückkehrern drohe in Sri Lanka Verfolgung oder unmenschliche Behandlung (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4.3 und 10.4.2), auch nicht in Anbetracht der jüngsten Informationen über die Behandlung zurückgekehrter ehemaliger Asylsuchender aus westeuropäischen Ländern (vgl. vorne E. 6.2.4).

E. 7.5 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.6.1 Das Bundesverwaltungsgerichts hat sich mit dem Grundsatzentscheid BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 mit der Situation in Sri Lanka einlässlich auseinandergesetzt und seine bisherige Wegweisungspraxis einer Änderung unterzogen, nachdem sich seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka erheblich verbessert hat. Hinsichtlich der Lage in der Ostprovinz hat das Gericht eine weitestgehende Stabilisierung und Normalisierung der Lage festgestellt; auch in Batticaloa habe sich die Sicherheitslage merklich entspannt und verbessert (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (das heisst: die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich: der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug ebenfalls grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.3). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach [Ortschaft] (Ostprovinz) oder B._______ (Westprovinz) als zumutbar. Der in der Beschwerdeeingabe dagegen erhobene Einwand, aufgrund der im Norden und Osten Sri Lankas verbreiteten Zwangsregistrierungen sei die Gefahr einer Verhaftung und Misshandlung des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr als umso grösser einzuschätzen, erweist sich nach den vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft (E. 6.3) als unbegründet.

E. 7.6.2 Aufgrund der Aktenlage besteht keine Veranlassung zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer - ein gemäss Aktenlage junger, gesunder und alleinstehender Mann - hat eigenen Angaben zufolge bis zum achten Lebensjahr in [ost-srilankische Ortschaft] und anschliessend für ca. neun Jahre in B._______ gelebt. Seine Geschwister und weitere Verwandte leben nach wie vor im Raum B._______ resp. [ost-srilankische Ortschaft] (vgl. D1/8 S. 3; D17/15 S. 2). Nach dem Umzug nach B._______ habe er zunächst mit seinem Onkel und danach mit seinem Bruder als [Berufsbezeichnung] gearbeitet (vgl. D1/8 S. 2). Es ist somit davon auszugehen, dass ihm eine berufliche Wiedereingliederung in seiner Heimat gelingen dürfte. Bei allfälligen Schwierigkeiten beim Wiedereinstieg ins dortige Berufsleben kann der Beschwerdeführer mit der Unterstützung aus seinem weit reichenden Verwandten- und Bekanntenkreis rechnen, zumal er zu Protokoll gab, sein Bruder habe ihn während seiner Arbeitslosigkeit finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer verfügt somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz in seiner Heimatregion. Aufgrund der geschilderten Umstände ist anzunehmen, dass es ihm möglich sein wird, bei einer Rückkehr die notwendigen Lebensgrundlagen zu erlangen.

E. 7.6.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht als zumutbar zu bezeichnen.

E. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 24. August 2011 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ein und wies auf seine Fürsorgeabhängigkeit hin. Das Gericht wies mit Instruktionsverfügung vom 2. September 2011 das Gesuch ab und verlangte einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-, welcher mit Zahlung vom 12. September 2011 geleistet wurde. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- sind somit mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4206/2011 Urteil vom 3. September 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Markus König, Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juni 2011 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer - ein aus dem ost-srilankischen Distrikt (...) stammender Tamile - reichte am 17. März 2005 sein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein, welches mit Verfügung des BFM vom 1. April 2005 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. B. Mit Rekurseingabe vom 2. Mai 2005 focht der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Die Beschwerde wurde mit Urteil vom 9. Juni 2005 abgewiesen. Die Verfügung der Vorinstanz erwuchs damit in Rechtskraft. C. Mit Eingabe vom 26. August 2005 an die Vorinstanz ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Verfügung vom 1. April 2005. Dieses Wiedererwägungsgesuch wurde mit Verfügung vom 7. September 2005 abgewiesen, welche der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 15. September 2005 bei der ARK anfocht. Die ARK hielt mit Zwischenverfügung vom 22. September 2005 die Aussichtlosigkeit der Beschwerde fest und erhob einen Kostenvorschuss. Daraufhin zog der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 17. Oktober 2005 seine Beschwerde zurück. Die Beschwerde wurde mit Beschluss der ARK vom 18. Oktober 2005 als gegenstandslos abgeschrieben. Der Beschwerdeführer wurde am 13. Februar 2006 in seinen Heimatstaat zurückgeführt. II. E. Am 18. Januar 2007 stellte der Beschwerdeführer in Sri Lanka - vertreten durch seinen schweizerischen Rechtsvertreter - ein Auslands- bzw. Einreisegesuch beim BFM. Zu dessen Begründung führte er im Wesentlichen an, er sei zwischenzeitlich von der Polizei in B._______ (West-Provinz) verhaftet worden, wobei der Vorwurf von Aktivitäten für die LTTE (Liberations Tiger of Tamil Eelam) erhoben worden sei. Der Rechtsvertreter ersuchte das BFM, mithilfe der Schweizer Botschaft in Colombo dieser Sache nachzugehen. Der Beschwerdeführer habe neue Verfolgungsgründe vorzuweisen, welche er im Rahmen einer weiteren Sachverhaltsabklärung konkretisieren möchte. F. Mit Eingabe vom 31. Januar 2007 (Eingang bei der Schweizer Botschaft in Colombo) wandte sich der sri-lankische Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit einem Schreiben an den Schweizer Botschafter und bestätigte darin unter anderem die polizeiliche Verhaftung des Beschwerdeführers an dessen Wohnsitz in B._______. Mit einem weiteren Schreiben vom 9. März 2007 (Eingang bei der Schweizer Botschaft in Colombo) reichte der sri-lankische Anwalt des Beschwerdeführers folgende Beweismittel bei der Botschaft ein: eine Bestätigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) in Englisch (in Kopie), ein Schreiben der Polizei in B._______ vom 28. Januar 2007 (mit englischsprachiger Übersetzung) sowie ein englischsprachiges Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2007. G. Mit Schreiben vom 22. März 2007 lud die Schweizer Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer zu einer persönlichen Befragung am 2. April 2007 in die Botschaft ein. H. Mit Eingabe vom 30. März 2007 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Botschaft und führte in chronologischer Reihenfolge verschiedene Ereignisse seines Lebens auf. Er sei in C._______ (Ost-Provinz) bei seinem inzwischen verstorbenen Grossvater, seiner Tante und seinem Onkel aufgewachsen und im Alter von neun Jahren zu seinem Bruder nach B._______ (West-Provinz) gezogen, wo er später zusammen mit diesem als [Berufsbezeichnung] gearbeitet habe. Im Jahr 2003 sei er von den LTTE in der Ost-Provinz, anlässlich eines Besuchsaufenthalts, zwangsrekrutiert worden, bis ihm nach sechs Monaten die Flucht gelungen sei; er sei im März 2004 nach B._______ zurückgekehrt. Dort sei er im November 2004 von bewaffneten Unbekannten - späteren Angaben zufolge soll es sich um Karuna-Leute gehandelt haben - entführt worden; während des Tsunami im Dezember 2004 habe er sich aus deren Gewahrsam befreien und in die Schweiz fliehen können. Als er nach dem negativem Ausgang seines Asylverfahrens in der Schweiz nach Sri Lanka zurückgeführt worden sei, sei er durch sri-lankische Sicherheitskräfte während ca. eineinhalb Monaten gefangen gehalten worden. Die sri-lankische Polizei drohe ihm mit erneuter Gefängnishaft, falls er nicht nach C._______ zurückkehre. Dies sei ihm indessen aufgrund der dort herrschenden prekären Sicherheitslage nicht möglich. I. Am 2. April 2007 führte der Beschwerdeführer anlässlich der Botschaftsbefragung erneut die Vorbringen aus seinem ersten Asylverfahren in der Schweiz an, nämlich er sei im Alter von 18 Jahren im Oktober 2003 durch die LTTE zwangsrekrutiert und einem zweimonatigen Kampftraining unterzogen worden, bis das Trainingscamp aufgrund parteiinterner Probleme aufgelöst und der Beschwerdeführer freigelassen worden sei. Vor seiner Ausreise in die Schweiz sei er von mutmasslichen Angehörigen der Karuna-Gruppe gekidnappt worden, doch sei ihm aufgrund der Tsunami-Flutkatastrophe die Flucht gelungen. Nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka habe er bei seinem Bruder in B._______ gewohnt und ihm bei dessen Arbeit als [Berufsbezeichnung] geholfen, bis er durch Polizeibeamte in B._______ festgenommen worden und erst nach dem gerichtlichen Freispruch des Chief Magistrate's Court - unter der Bedingung, B._______ zu verlassen und an seinen Heimatort zurückzukehren - aus der Haft entlassen worden sei. Da er seither trotzdem nicht [in die Ostprovinz] zurückgekehrt sei, würden einerseits Massnahmen seitens der lokalen Polizei in B._______ drohen, andererseits sei er bei einer Rückkehr [in die Ostprovinz] Verfolgungshandlungen durch die Karuna-Gruppe ausgesetzt. Als Beweismittel reichte er eine englischsprachige IKRK-Haftbestätigung vom 26. Februar 2007, ein Gerichtsurteil des Obergerichts Colombo vom (...) Februar 2007 (Fall Nr. [...]) mit englischsprachiger Übersetzung, ein undatiertes englischsprachiges Schreiben des sri-lankischen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sowie einen sri-lankischer Zeitungsausschnitt im Original aus dem Jahr 2007 zu den Akten. J. Mit Datum vom 11. Mai 2007 hiess das BFM das Auslands- bzw. Einreisegesuch des Beschwerdeführers gut und bewilligte ihm die Einreise in die Schweiz; der Beschwerdeführer reiste am 7. Juni 2007 in die Schweiz ein. K. Am 18. Juni 2007 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen eine summarische Befragung des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer führte aus, dass sich seit der Befragung bei der Schweizer Botschaft in Colombo keine neuen Sachverhaltselemente ergeben hätten. L. Mit Eingabe vom 17. Januar 2011 wies der Rechtsvertreter - unter Heranziehung einer Vielzahl von Belegen (Verweise auf Internet- und Länderberichte) zur aktuellen politischen Situation in Sri Lanka - auf die anhaltende Verfolgungssituation des Beschwerdeführers hin. M. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 18. Mai 2011 eingehend zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte folgende Aussagen zu seinen Fluchtgründen: Nach seiner Rückkehr im Februar 2006 habe die sri-lankische Polizei ihn, seinen Bruder und seinen Onkel für zweieinhalb Monate gefangen gehalten. Man habe ihm während den Verhören die Zugehörigkeit zu den LTTE vorgeworfen, welche er eigenen Angaben zufolge jedoch bereits im 2004 verlassen habe. Gegen Bezahlung einer Kaution an das Gericht durch seine Tante sei er schliesslich aus der Haft entlassen worden. Seit seiner Freilassung seien zwar keine konkreten Probleme mehr aufgetreten, indessen fürchte er sich gleichwohl vor den sri-lankischen Sicherheitskräften oder Angehörigen der regierungsnahen Karuna-Gruppe. Zudem sei sein Bruder zwischenzeitlich von der sri-lankischen Polizei aufgesucht worden, wobei diese sich nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigt hätten. N. Mit Verfügung des BFM vom 16. Juni 2011 - eröffnet am 23. Juni 2011 - kam das BFM zur Einschätzung, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb es das Asylgesuch abwies und die Wegweisung in den Heimatstaat anordnete. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. O. Mit Eingabe vom 25. Juli 2011 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die ablehnende Verfügung des BFM und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung zwecks Neubeurteilung bzw. Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzuges festzustellen. In formeller Hinsicht wurde unter anderem die Gewährung der Einsicht in die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel und die Akten des Botschaftsverfahrens ersucht. Auf die weiteren prozessualen Anträge und die Beschwerdebegründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde wurden eine Vielzahl von aktuellen Lage- und Medienberichten zu Sri Lanka beigelegt. P. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2011 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne und forderte ihn gleichzeitig auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Das BFM wurde angewiesen, dem Beschwerdeführer die editionstauglichen vorinstanzlichen Akten herauszugeben. Daraufhin gewährte das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. August 2011 Akteneinsicht. Q. Mit Eingabe vom 24. August 2011 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein und beantragte zudem den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. R. Mit Instruktionsverfügung vom 2. September 2011 forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, innert Frist Unterlagen zum Beleg seiner Bedürftigkeit einzureichen. S. Mit Eingabe vom 12. September 2011 teilte der Beschwerdeführer mit, den Kostenvorschuss geleistet zu haben, und beantragte die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. T. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 15. September 2011 Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ein. U. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeergänzung ein, mit welcher im Wesentlichen unter Beilegung verschiedener Berichte die neusten Entwicklungen der politischen Situation in Sri Lanka dargelegt und gestützt darauf die nach wie vor drohende Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers geltend gemacht wurden. V. Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2011 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Dennoch nahm sie zu verschiedenen Punkten der Rechtsmittelschrift Stellung, auf welche nötigenfalls in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird. Sie hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. W. Am 1. November 2011 reichte der Beschwerdeführer seine Replik zur Vernehmlassung ein und ersuchte in formeller Hinsicht - nachdem dies bereits in der Beschwerdeschrift beantragt worden war - erneut um Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010. Daraufhin wurde die Vorinstanz durch das Bundesverwaltungsgericht zur Einreichung der editionstauglichen Zusammenfassung der fraglichen Dienstreise aufgefordert und ihr gleichzeitig Gelegenheit geboten, zur Replik des Beschwerdeführers anhand einer zweiten Vernehmlassung Stellung zu nehmen. X. Das BFM legte seiner zweiten Vernehmlassung vom 21. Februar 2012 eine Zusammenfassung des Dienstreiseberichts vom 22. Dezember 2011 bei, die dem Beschwerdeführer antragsgemäss offengelegt wurde. Y. Der Beschwerdeführer nahm in seiner zweiten Replik vom 14. März 2012 Stellung zum Dienstreisebericht des BFM und hielt im Allgemeinen fest, dieser sei einseitig, oberflächlich und aufgrund der inzwischen veränderten Situation in Sri Lanka nicht mehr aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Vorab sind die formellen Rügen in der Rechtsmitteleingabe zu prüfen. Der Beschwerdeführer macht geltend, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt (vgl. Beschwerde vom 25. Juli 2011, S. 6 ff.). Insbesondere seien die Vorbringen nicht vor dem Hintergrund aktueller und relevanter Länderinformationen über Sri Lanka - welche unter anderem vom Rechtsvertreter selbst zu den Akten gereicht wurden - geprüft worden. Weiter wird gerügt, es seien auf das Gesuch um Akteneinsicht beim BFM nicht wie beantragt sämtliche Asylakten - darunter insbesondere nicht die Erkenntnisse der Dienstreise im Herbst 2010, welche im vorinstanzlichen Entscheid als Quelle dienten - offengelegt worden (vgl. Beschwerde vom 25. Juli 2011, S. 4 f.). Ferner sei Einsicht in allfällige weitere unerwähnte Lageberichte, welche dem BFM als Entscheidgrundlage gedient haben könnten, zu gewähren (vgl. Beschwerde vom 25. Juli 2011, S. 5.f.) Aus den vorstehenden Gründen verletze die Vorinstanz das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). 3.1.1 Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich nicht, dass das BFM die aktuellen Länderinformationen über Sri Lanka unberücksichtigt gelassen hätte, zumal es darin namentlich die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 (in der damals aktuell vorliegenden Version) berücksichtigt (vgl. Verfügung des BFM vom 16. Juni 2011, S. 7). Allein aus der Tatsache, dass in der angefochtenen Verfügung keine weiteren Länderberichte erwähnt wurden und sich keine solchen in den Akten finden, kann nicht der Schluss gezogen werden, von der Vorinstanz seien keine Länderberichte oder sonstige länderspezifische Informationen berücksichtigt worden. Da sich ferner das BFM mit ausreichender Begründung und unter Hinweis auf die Entwicklung der Sicherheitslage und der Lebensumstände in Sri Lanka zum damaligen Zeitpunkt geäussert hat, sind der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Schluss zuliessen, es habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive seine Begründungspflicht verletzt. Wie in der Vernehmlassung vom 12. Oktober 2011 zu Recht aufgezeigt wird, wird die Vorgehensweise den Anforderungen an eine umfassende Einzelfallprüfung gerecht. Somit wurde der relevante Sachverhalt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vom Bundesamt hinreichend abgeklärt. Die Einschätzung des BFM fand denn auch in der Rechtsprechung eine Bestätigung (vgl. die Lagebeurteilung im Urteil BVGE 2011/24 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011). Der Antrag in der Rechtsmittelschrift, es seien zusätzliche Abklärungen vorzunehmen (vgl. Beschwerde vom 25. Juli 2011, S. 9), ist abzuweisen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern diese geeignet wären, zu einer anderen Einschätzung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen zu führen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich das Gesuch um Einsicht in allfällig weitere vom BFM herangezogene Lageberichte als gegenstandslos. 3.1.2 Weiter ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob das BFM die Einsicht in gewisse vorinstanzliche Akten zu Recht verweigerte und ob mit der Bezugnahme auf eine Dienstreise des BFM nach Sri Lanka in der vorinstanzlichen Verfügung auch der dazugehörige editionstaugliche Dienstreisebericht dem Beschwerdeführer hätte offengelegt werden müssen. Gemäss Angaben des BFM in der angefochtenen Verfügung sei im Herbst 2010 eine Dienstreise in den Norden und Osten Sri Lankas durchgeführt worden. Die Vorinstanz stützte sich bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs auf die im Rahmen dieser Dienstreise gewonnenen Erkenntnisse. Damit bildet auch der dazugehörige Bericht dieser Dienstreise Grundlage der angefochtenen Verfügung und hätte im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Beschwerdeinstruktion den fraglichen Dienstreisebericht in editionstauglicher Fassung sowie weitere editionswürdige Aktenstücke dem Beschwerdeführer zur Einsicht herausgegeben und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Im Übrigen wurde im Rahmen der Beschwerdeinstruktion auch weitere Akteneinsicht vom BFM gewährt (vgl. Verfügung des BFM vom 31. August 2011); der Beschwerdeführer ergänzte seine Beschwerde mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Oktober 2011. Damit konnten die fraglichen Verletzungen des Akteneinsichtsrechts auf Beschwerdeebene geheilt werden (betreffend die BFM-Dienstreise vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2012 D-3747/2011, E. 3; zur grundsätzlichen Möglichkeit der Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene vgl. BVGE 2009/54 E. 2.5, 2008/47 E. 3.3.4, 2007/30 E. 8.2, je m.w.H.). 3.2 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers, die Verfügung des BFM vom 16. Juni 2011 sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz kam in ihrer ablehnenden Verfügung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat keiner akuten Gefährdung ausgesetzt sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien, zumal diese mittlerweile mehr als vier Jahre zurückreichen würden und sich die allgemeine Situation in Sri Lanka seither massgeblich verändert habe. Seit Beendigung des Krieges zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle. Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge nur kurze Zeit Mitglied der LTTE gewesen, nämlich bis zu seinem Parteiaustritt im März 2004. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer am (...) Februar 2007 durch den Chief Magistrate's Court ausdrücklich freigesprochen worden, weshalb keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass er nach seiner Freilassung erneut schwerwiegende staatliche Verfolgungsmassnahmen habe befürchten müssen. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass er und sein Bruder auch nach deren Freilassung gewissen Einschränkungen ausgesetzt gewesen seien; indessen handle es sich hierbei lediglich um allgemeine staatliche Massnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus der LTTE, welchen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zukomme. Hinsichtlich der geltend gemachten Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Karuna-Gruppe wies die Vorinstanz daraufhin, dass dasselbe Vorbringen bereits im ersten Asylverfahren behandelt und beurteilt worden sei. Weiter seien auch im zweiten Asylverfahren keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine diesbezügliche Verfolgung schliessen liessen. Ferner könne sich der Beschwerdeführer an die lokalen Behörden in Sri Lanka wenden, da es sich hierbei um Verfolgungshandlungen durch Dritte handle. Schliesslich seien die Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Bundesanhörung in weiten Teilen unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen, was erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen aufkommen lasse. 5.2 Gegen die Beurteilung des BFM wurden in der Beschwerdeeingabe im Einzelnen folgende Einwände erhoben: Der Vorwurf, der Beschwerdeführer könne nicht einmal grundlegende biografische Angaben wie die Dauer des Schulbesuches angeben, sei unbegründet, da die Fähigkeit des Beschwerdeführers, bestimmte Ereignisse detailliert wiederzugeben, eingeschränkt sei und dies auf dessen geringe Schulbildung zurückzuführen sei. Im Übrigen zeige sich angesichts der Beweismittel und der aktuellen Länderinformationen aber, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft seien. In asylrechtlicher Hinsicht wird unter ausführlicher Darlegung des aktuell rigiden und systematischen Vorgehens der sri-lankischen Behörden gegenüber ehemaligen LTTE-Unterstützern geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei durch seine Verbindung zu den LTTE in asylrelevanter Weise gefährdet. Die Inhaftierung des Beschwerdeführers habe dazu geführt, dass er nun auf einer zentralen "schwarzen Liste" der Sicherheits- und Geheimdienstkräfte erscheine. Daneben drohe ihm aufgrund seiner Flucht aus dem Gewahrsam der Karuna-Gruppe auch eine asylrelevante Verfolgung seitens der paramilitärischen Kräfte um General Karuna. Schliesslich wird hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter Heranziehung verschiedener Lage- und Medienberichte ausgeführt, dass abgewiesenen tamilischen Asylbewerbern, die nach Sri Lanka zurückkehren, Verhaftung und Folter drohe. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen vermögen. 5.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Heimatland der LTTE-Zugehörigkeit verdächtigt zu werden und aus diesem Grund Verfolgung befürchten zu müssen. Hinsichtlich dieses Vorbringens ist auf die ausführliche Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts im Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) hinzuweisen. In diesem Entscheid wird eine erhebliche Verbesserung der Lage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 festgestellt. Militärisch würden die LTTE als vernichtet gelten, und auch die Sicherheitslage habe sich in bedeutsamer Weise stabilisiert. Politische Oppositionelle würden aber seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssten mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen. Angesichts der allgemein verbesserten Lage definierte das Gericht Personengruppen, welche einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Darunter würden unter anderem auch Personen fallen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen bzw. gestanden zu sein 5.3.2 Der Beschwerdeführer brachte in seinem zweiten Asylgesuch sowie anlässlich der mündlichen Befragungen im Wesentlichen vor, aufgrund seiner LTTE-Zwangsrekrutierung im Jahr 2003/2004 würden die sri-lankischen Sicherheitskräfte ihn als LTTE-Unterstützer verdächtigen. Daneben würde ihm aufgrund seiner ehemaligen LTTE-Tätigkeit seitens der Angehörigen der Karuna-Gruppe in [ost-srilankische Ortschaft] eine Zwangsrekrutierung drohen (vgl. D17/15 S. 10 f.). Damit kommt der Beschwerdeführer auf seine Vorbringen zurück, die er bereits im Rahmen seines ersten Asylverfahren in der Schweiz geltend gemacht hat, und die damals als nicht glaubhaft gemacht eingeschätzt worden sind (vgl. ausführlich das Urteil der ARK vom 9. Juni 2005 E. 4.2). Seinen Angaben zufolge habe der Beschwerdeführer denn auch, als er im Februar 2006 aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückgeführt wurde, bei der Einreise keine Schwierigkeiten erlebt (vgl. C12 S. 9); er habe danach in B._______ gelebt und weder mit den LTTE noch mit der Karuna-Gruppierung je Kontakte gehabt (vgl. C12 S. 5); auch seine Familie sei im Übrigen, solange er sich damals im ersten Asylverfahren in der Schweiz aufgehalten habe, von den LTTE oder der Karuna-Gruppierung nie kontaktiert worden (vgl. C12 S. 9). Sodann machte der Beschwerdeführer für die Zeit zwischen seiner Rückkehr aus der Schweiz im Februar 2006 bis zur Verhaftung im Januar 2007 keine Schwierigkeiten mit den Behörden geltend. Seine Verhaftung durch die Polizei in B._______ im Januar 2007 stellte der Beschwerdeführer in einen Zusammenhang damit, dass in seiner Identitätskarte seine Herkunft aus [ost-srilankische Ortschaft] hervorgehe; dies sei der Grund gewesen, dass die Polizei ihn der LTTE-Kontakte verdächtigt habe; über seine LTTE-Vergangenheit - mithin die aufs Jahr 2003/2004 bezogenen Vorbringen - hätten sie demgegenüber nichts gewusst (vgl. C12 S. 10). Was die Verhaftung im Januar 2007 in B._______ und den anschliessenden Aufenthalt im (...)-Gefängnis in [Ortschaft] bis zum (...) Februar 2007 betrifft, hat der Beschwerdeführer Beweisunterlagen zu den Akten gereicht (vgl. C18); die Glaubhaftigkeit dieser Haft steht für das Gericht nicht in Zweifel. Es liegt sodann der Gerichtsbeschluss des Chief Magistrate's Court Colombo vom (...) Februar 2007 vor, mit welchem der Beschwerdeführer ohne jegliche Auflagen freigelassen worden ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte in verschiedenen Eingaben geltend, die Verhaftung im Januar 2007 stehe in Zusammenhang mit der früheren, für die Jahre 2003/2004 geltend gemachten Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers bei den LTTE. Die Verhaftung zeige auf, dass im ersten Asylverfahren die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als nicht glaubhaft gewürdigt worden seien; im Gegenteil zeige die Verhaftung auf, dass die seinerzeitige Zwangsrekrutierung den sri-lankischen Behörden bekannt sei (Eingabe vom 17. Januar 2011, D14, S. 2; Beschwerde S. 17; Eingabe vom 3. Oktober 2011 S. 1 f.); dass die Einschätzung im ersten Asylverfahren falsch gewesen sei, ergebe sich auch aus später verfassten Lageberichten verschiedener Quellen zu Sri Lanka (Replik vom 1. November 2011 S. 2 f.). 5.3.3 Diesen Einschätzungen schliesst sich das Gericht nicht an. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, die Verhaftung des Beschwerdeführers im Januar 2007 habe mit den früheren Vorbringen betreffend die LTTE oder die Karuna-Gruppierung etwas zu tun. Dass der Beschwerdeführer am (...) Februar 2007 nach eineinhalb Monaten Haft vom Gericht ohne weitere Bedingungen freigelassen worden ist, weist darauf hin, dass zum damaligen Zeitpunkt kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden (mehr) bestanden hat. Es darf daher geschlossen werden, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer nach dessen Freilassung nicht mehr als potenzielle Gefahr für die sri-lankische Regierung einstuften und die Inhaftierung vielmehr als militärische Massnahme im Zusammenhang mit dem damals vorherrschenden Bürgerkrieg zu sehen ist. Denn hätte tatsächlich ein konkreter Verdacht vorgelegen, so wäre der Beschwerdeführer mit Sicherheit weiterhin festgehalten worden. Der Beschwerdeführer gibt zudem selbst zu Protokoll, dass er seit Januar 2006 keinerlei Kontakte zu Angehörigen der LTTE oder anderer Parteien pflegte (vgl. C12/15, S. 5). Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nur dank Zahlung eines Bestechungsgeldes freigelassen worden; es handle sich um einen erkauften Freispruch (Beschwerde S. 20); vielmehr habe entgegen dem Gerichtsbeschluss belastendes Material gegen ihn bestanden, welches auch heute den Behörden weiterhin vorliege (Eingabe vom 3. Oktober 2011 S. 3 f., 7; Beschwerde S. 20; Replik vom 1. November 2011 S. 1 f.). Diese Darstellung steht mit der vorliegenden Aktenlage nicht in Übereinstimmung; auch dass es angeblich Hinweise dafür geben soll, der Beschwerdeführer sei mit dem "Hintergedanken", ihn anschliessend zu liquidieren, aus der Haft freigelassen worden (Beschwerde S. 23), entspricht nicht der bestehenden Aktenlage. 5.3.4 Es kann auch festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer, wie aus den Akten hervorgeht, mindestens seit dem Jahr 2006 resp. 2005 im Besitz eines sri-lankischen Reisepasses resp. einer sri-lankischen Identitätskarte ist (vgl. D1/8 S. 3 f.). Mit diesen echten Identitätsausweisen konnte der Beschwerdeführer problemlos aus Sri Lanka aus- und wiedereinreisen, ohne behördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Ferner enthalten sämtliche eingereichten Beweismittel keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung erneut staatliche Verfolgung habe befürchten müssen. Die Vorinstanz kam zum korrekten Schluss, aus den eingereichten Gerichtsunterlagen werde deutlich, dass sich die gegen den Beschwerdeführer und seinen Bruder erhobenen Vorwürfe nicht hatten erhärten lassen. Dafür, dass sich an der Einschätzung, die im Februar 2007 zur Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft geführt hat, in der Zwischenzeit etwas geändert haben sollte, bestehen keine Hinweise. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund der damaligen Inhaftierung zum heutigen Zeitpunkt erneut asylrelevante Verfolgungsmassnahmen seitens des sri-lankischen Staates befürchten müsste. Auch sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, die auf eine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung seitens der Karuna-Fraktion schliessen liessen. Namentlich sind die in der Beschwerdeergänzung angeführten zwischenzeitlichen Vorkommnisse - Mitglieder des CID bzw. paramilitärischer Gruppen hätten beim Bruder des Beschwerdeführers nach ihm gefragt (siehe Beschwerdeergänzung vom 3. Oktober 2011, S. 5) - zu wenig stichhaltig und intensiv, um von einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu sprechen. Auch betreffend die Zeit nach der Freilassung des Beschwerdeführers sind keine Ereignisse aktenkundig, welche auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung schliessen liessen. 5.3.5 Seit dem Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) sind verschiedene Meldungen über die Behandlung von aus Westeuropa zurückkehrender Tamilen, namentlich von abgewiesenen Asylsuchenden, durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden (der Beschwerdeführer hat entsprechende Berichte und Unterlagen eingereicht; vgl. auch die zusammenfassende und auf eine Viel­zahl von Quellen hinweisende Antwort der Informationsstelle [Direction de recherche] der kanadischen Immigrations- und Flüchtlingsbehörde [Com­mission de l'immigration et du statut de réfugié du Canada] vom 12. Februar 2013). Neben den Personen, denen von den Sicherheitsbehörden eine besondere Nähe zu den LTTE unterstellt wurde, sind offenbar auch Rückkehrer verhaftet und teilweise gefoltert worden, bei denen weder aus ihrer Person und Tätigkeit, noch aus dem Fokus des sri-lankischen Staates, der jedes Wiederaufleben einer militanten und separatistischen Tamilenorganisation im Keim ersticken will, ein Anknüpfungspunkt für die Verfolgungsmassnahmen erkennbar ist. Auch wenn derartige willkürlich erscheinende Eingriffe an sich auch den Beschwerdeführer treffen könnten, geht das Gericht dennoch lediglich von einer geringen Wahrscheinlichkeit einer willkürlichen Festnahme aus. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung ist trotz der genannten beunruhigenden Meldungen daher zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5198/2011 vom 25. April 2013, E 6.2.3). 5.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die geltend gemachten Verfolgungsgründe insbesondere das erforderliche Mass an Aktualität einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht zu erfüllen vermögen, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch entsprechend abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m. w. H.). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Zudem ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Beschwerde vom 30. Mai 2011, S. 12 f.) nicht in genereller Weise davon auszugehen, abgewiesenen tamilischen Rückkehrern drohe in Sri Lanka Verfolgung oder unmenschliche Behandlung (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4.3 und 10.4.2), auch nicht in Anbetracht der jüngsten Informationen über die Behandlung zurückgekehrter ehemaliger Asylsuchender aus westeuropäischen Ländern (vgl. vorne E. 6.2.4). 7.5 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.6.1 Das Bundesverwaltungsgerichts hat sich mit dem Grundsatzentscheid BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 mit der Situation in Sri Lanka einlässlich auseinandergesetzt und seine bisherige Wegweisungspraxis einer Änderung unterzogen, nachdem sich seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka erheblich verbessert hat. Hinsichtlich der Lage in der Ostprovinz hat das Gericht eine weitestgehende Stabilisierung und Normalisierung der Lage festgestellt; auch in Batticaloa habe sich die Sicherheitslage merklich entspannt und verbessert (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (das heisst: die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich: der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug ebenfalls grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.3). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach [Ortschaft] (Ostprovinz) oder B._______ (Westprovinz) als zumutbar. Der in der Beschwerdeeingabe dagegen erhobene Einwand, aufgrund der im Norden und Osten Sri Lankas verbreiteten Zwangsregistrierungen sei die Gefahr einer Verhaftung und Misshandlung des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr als umso grösser einzuschätzen, erweist sich nach den vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft (E. 6.3) als unbegründet. 7.6.2 Aufgrund der Aktenlage besteht keine Veranlassung zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer - ein gemäss Aktenlage junger, gesunder und alleinstehender Mann - hat eigenen Angaben zufolge bis zum achten Lebensjahr in [ost-srilankische Ortschaft] und anschliessend für ca. neun Jahre in B._______ gelebt. Seine Geschwister und weitere Verwandte leben nach wie vor im Raum B._______ resp. [ost-srilankische Ortschaft] (vgl. D1/8 S. 3; D17/15 S. 2). Nach dem Umzug nach B._______ habe er zunächst mit seinem Onkel und danach mit seinem Bruder als [Berufsbezeichnung] gearbeitet (vgl. D1/8 S. 2). Es ist somit davon auszugehen, dass ihm eine berufliche Wiedereingliederung in seiner Heimat gelingen dürfte. Bei allfälligen Schwierigkeiten beim Wiedereinstieg ins dortige Berufsleben kann der Beschwerdeführer mit der Unterstützung aus seinem weit reichenden Verwandten- und Bekanntenkreis rechnen, zumal er zu Protokoll gab, sein Bruder habe ihn während seiner Arbeitslosigkeit finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer verfügt somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz in seiner Heimatregion. Aufgrund der geschilderten Umstände ist anzunehmen, dass es ihm möglich sein wird, bei einer Rückkehr die notwendigen Lebensgrundlagen zu erlangen. 7.6.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht als zumutbar zu bezeichnen. 7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 24. August 2011 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ein und wies auf seine Fürsorgeabhängigkeit hin. Das Gericht wies mit Instruktionsverfügung vom 2. September 2011 das Gesuch ab und verlangte einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-, welcher mit Zahlung vom 12. September 2011 geleistet wurde. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- sind somit mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: