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D-3747/2011

D-3747/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-07-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie und stammt aus C._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz). Gemäss seinen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 21. Februar 2010 in Richtung Italien. Am 1. März 2010 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 5. März 2010 wurde er durch das Bundesamt für Migration (BFM) summarisch sowie am 22. März 2010 eingehend zu seinen Asylgründen befragt. Anschliessend wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Bern zugewiesen. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Sein Bruder sei im Jahr 2003 ins Vanni-Gebiet gegangen. Dabei habe sich dieser, wie er erst viel später erfahren habe, den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen. Er selbst habe vom Februar 2005 an gelegentlich - neben seiner Arbeit als Landwirt - gemeinsam mit einem Freund namens D._______ mit Benzin und weiteren Waren gehandelt, die sie ins Vanni-Gebiet geschickt hätten. Im Dezember 2005 sei er durch Angehörige der LTTE aufgefordert worden, bei der Organisation ein Training zu absolvieren. Er sei aber körperlich überfordert gewesen, und man habe ihn deshalb wieder nach Hause geschickt. Im August 2006 sei es zu Kampfhandlungen zwischen den LTTE und sri-lankischen Regierungstruppen gekommen, in deren Verlauf viele Menschen getötet worden seien. In der Folge sei nach ihm gesucht worden, und er habe sich deshalb während einiger Zeit versteckt gehalten. Im Januar 2007 sei es ihm zusammen mit seiner Mutter gelungen, nach Colombo zu gelangen. Dort sei er jedoch am 12. Januar 2007 festgenommen worden. In der Haft sei er unter schwerer Misshandlung zu seinem Bruder befragt worden; bei dieser Gelegenheit habe er erst erfahren, dass jener bei den LTTE gewesen sei. Ausserdem habe er erfahren, dass das von ihm gelieferte Benzin jeweils an die LTTE gelangt sei. Während seiner Haft hätten die Angehörigen der Sicherheitskräfte vor seinen Augen einen Mithäftling umgebracht. Er selbst habe aufgrund der Schläge eine Verletzung am Bein erlitten. Nachdem seine Mutter eine Bestechungssumme bezahlt habe, sei er am 8. März 2007 wieder freigelassen worden. Bei der Freilassung sei ihm damit gedroht worden, man werde ihn erschiessen, falls er Colombo nicht wieder verlasse. Er habe sich danach an das Rote Kreuz gewandt, wo ihm gesagt worden sei, er solle Sri Lanka verlassen. Zu jenem Zeitpunkt habe er jedoch das für die Ausreise erforderliche Geld nicht gehabt. In der Folge sei er mit seiner Mutter nach C._______ bei Jaffna zurückgekehrt. Im April 2007, zwei Tage nach seiner Ankunft in Jaffna, sei er durch Beamte des örtlichen CID (Criminal Investigation Department) der sri-lankischen Polizei festgenommen worden. Man habe ihn danach befragt, weshalb er nach Colombo gegangen sei, wo sich seine Verbindungspersonen bei den LTTE aufhalten würden und wohin er seine Waren geschickt habe. Auch habe man ihm vorgeworfen, ins Vanni-Gebiet gehen zu wollen. Nach zwei Tagen sei er unter der Auflage einer Meldepflicht wieder freigelassen worden. Jedesmal, wenn er seiner Meldepflicht nachgekommen sei, habe man ihn geschlagen. Am 11. April 2008 sei D._______ in seinem Laden erschossen worden. Man habe berichtet, dass dieser während einer Woche seine Meldepflicht nicht erfüllt habe. Er selbst, der Beschwerdeführer, habe sich danach versteckt, indem er sich ständig bei anderen Verwandten und Bekannten aufgehalten habe, und sei seiner Meldepflicht nicht mehr nachgekommen. Deswegen habe die Armee begonnen, nach ihm zu suchen. So seien Soldaten in sein Haus gegangen und hätten seine Mutter belästigt. Ein Mitglied der EPRLF (Eelam People's Revolutionary Liberation Front) habe seiner Mutter gesagt, die Armee werde ihn erschiessen. Nach dem Ende des Bürgerkriegs habe er wiederum versucht, nach Colombo zu gelangen. Dies sei ihm schliesslich am 13. Februar 2010 gelungen, und er habe dort seine Ausreise organisiert. Im Rahmen seiner Anhörungen gab der Beschwerdeführer als Beweismittel eine Haftbestätigung und eine weitere diesbezügliche Bescheinigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 27. Mai 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei stützte das Bundesamt die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen auf die Feststellung, nach der Beendigung des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mehr asylrelevant. Auf die weitere Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingaben an das BFM vom 31. Mai 2011 beziehungsweise - durch seinen Rechtsvertreter - vom 10. Juni 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihm durch das Bundesamt mit Schreiben vom 1. Juni 2011 beziehungsweise - an den Rechtsvertreter - vom 20. Juni 2011 gewährt. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. Juni 2011 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die genannte Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und nicht rechtsgenüglicher Abklärung des Sachverhalts aufzuheben und zur erneuten Beurteilung an das Bundesamt zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, es seien ihm vollständige Einsicht in die Akten des Asylverfahrens - insbesondere in einen in der angefochtenen Verfügung zitierten Dienstreisebericht des BFM vom September 2010 sowie in allfällige weitere verwendete Länderinformationen - sowie eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde zu gewähren. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel unter anderem insgesamt 29 Berichterstattungen von Medien und verschiedenen Organisationen sowie weitere Dokumente in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka übermittelt. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 14. Juli 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, über sein Gesuch um ergänzende Akteneinsicht und Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Des Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. Mit Schreiben vom 15. September 2011 wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen. Dabei wurde das Bundesamt darum ersucht, sich insbesondere zum vom Rechtsvertreter gestellten Verfahrensantrag zu äussern, es sei vollständige Akteneinsicht bezüglich eines in der angefochtenen Verfügung zitierten Dienstreiseberichts des BFM zu gewähren. H. Mit Vernehmlassung vom 16. September 2011 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-schwerde. Auf die entsprechenden Ausführungen - unter anderem in Bezug auf die Frage der Akteneinsicht - wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Dem Beschwerdeführer wurde davon mit Schreiben vom 19. September 2011 Kenntnis gegeben. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. September 2011 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM. Dabei übermittelte er 11 weitere Dokumente in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka. Auf die entsprechenden Ausführungen und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2011 wurde der Antrag auf Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 gutgeheissen. Hingegen wurde der weitergehende Antrag, es sei dem Beschwerdeführer auch Einsicht in allfällige weitere verwendete Länderinformationen zu geben, abgewiesen. Zugleich wurde das BFM angewiesen, die Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 schriftlich zusammenzufassen und dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln sowie das entsprechende Schriftstück in die vorinstanzlichen Akten aufzunehmen. Ausserdem wurde festgehalten, dass die Beurteilung der genannten Verfahrensanträge im Rahmen einer koordinierten Beschlussfassung der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte. K. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 übermittelte das BFM die verlangte Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010. L. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der erwähnten Zusammenfassung übermittelt. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, dazu bis zum 23. Januar 2012 eine Stellungnahme einzureichen beziehungsweise seine Beschwerde entsprechend zu ergänzen. Weiter wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, aufgrund der Verfügung vom 6. Januar 2012 dürfte der geltend gemachte Verfahrensmangel, in Bezug auf die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden, als geheilt zu erachten sein. M. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Januar 2012 nahm der Beschwerdeführer zum Dienstreisebericht des BFM Stellung. Zudem reichte er zwei weitere Dokumente zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka ein. Auf die Ausführungen in der Eingabe und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. N. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Februar 2012 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen bezüglich seiner Asylgründe. Dabei brachte er unter anderem vor, er leide unter gesundheitlichen Problemen, die auf eine im Jahr 1993 erlittene Schussverletzung zurückzuführen seien. Zugleich beantragte er, entweder sei durch das Bundesverwaltungsgericht ein entsprechender ärztlicher Bericht einzuholen, oder es sei zur Einreichung eines solchen eine Frist anzusetzen. Ausserdem machte er geltend, er habe seit seiner Ankunft in der Schweiz mehrmals an Demonstrationen teilgenommen, was ein weiteres Gefährdungselement darstelle. O. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, in Bezug auf seine gesundheitlichen Probleme einen ausführlichen medizinischen Bericht einzureichen. P. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Kostennote einzureichen, unter Ausweisung des spezifischen Vertretungsaufwands im Zusammenhang mit dem Antrag auf Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 (vgl. Zwischenverfügungen vom 29. November 2011 und vom 6. Januar 2012). Q. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Honorarabrechnung ein. R. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. Mai 2012 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen zu seinen Asylgründen und übermittelte drei Bestätigungen in Bezug auf zwei Inhaftierungen in den Jahren 1996/1997 und 2007 sowie vier weitere Dokumente in Bezug auf die Lage in seinem Heimatstaat. S. Mit Eingabe vom 12. Juni 2012 äusserte sich der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein weiteres Mal zu seinen Asylgründen und übermittelte fünf zusätzliche Beweismittel.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 3 Der Beschwerdeführer macht verschiedene Verletzungen des rechtlichen Gehörs geltend, die nach seiner Auffassung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verfahrensmängeln rechtfertigen sollen.

E. 3.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst auf das Vorbringen in der Beschwerdeschrift einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm durch das BFM keine vollständige Einsicht in die Akten des Asylverfahrens, und zwar insbesondere in einen in der angefochtenen Verfügung zitierten Dienstreisebericht des BFM vom September 2010 sowie in allfällige weitere verwendete Länderinformationen gewährt worden sei.

E. 3.1.1 Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen ausgeführt, gemäss Angaben des BFM in der angefochtenen Verfügung sei im Herbst 2010 eine Dienstreise in den Norden und Osten Sri Lankas durchgeführt worden. Gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG bestehe das Akteneinsichtsrecht hinsichtlich aller Dokumente, die als Beweismittel dienen könnten. Da sich die angefochtene Verfügung bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs insbesondere auf die im Rahmen jener Dienstreise gewonnenen Erkenntnisse stütze, bilde der entsprechende Bericht des BFM eine wesentliche Grundlage der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des rechtlichen Gehörs somit einen Anspruch auf Kenntnis des Inhalts dieses Berichts. Dies gelte auch für weitere vom BFM allfällig verwendete, aber nicht namentlich benannte Quellen.

E. 3.1.2 Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2011 wurde unter Hinweis auf die Rechtsprechung und Lehre zum Anspruch auf rechtliches Gehör und den sich daraus ergebenden Mitwirkungsrechten und Informationsansprüchen (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 26-29 VwVG) im Wesentlichen festgestellt, auch wenn in der angefochtenen Verfügung kein ausdrücklicher Hinweis auf einen konkreten Dienstreisebericht enthalten sei, so sei unbestritten, dass das Bundesamt im September 2010 eine Dienstreise nach Sri Lanka durchgeführt habe, um Erkenntnisse zur dortigen Lage nach dem Ende des Bürgerkriegs sowie zur Frage zu gewinnen, ob und inwiefern sich die Zumutbarkeit einer allfälligen Rückkehr sri-lankischer Asylsuchender in ihren Heimatstaat verändert habe. Es sei objektiv davon auszugehen, dass die Erkenntnisse des Bundesamts, welche zur Begründung einer Praxisänderung in Bezug auf die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka herangezogen würden, unter anderem auf die Dienstreise vom September 2010 zurückgingen, womit sich die angefochtene Verfügung in entscheidwesentlicher Weise auf die entsprechend gewonnenen Informationen stütze. Jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht sei das BFM daher gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer diese Erkenntnisse mit angemessener Transparenz offenzulegen. Der Antrag auf Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 wurde deshalb gutgeheissen. Demgegenüber wurde bezüglich des Antrags, es sei dem Beschwerdeführer - über die Ergebnisse der erwähnten Dienstreise hinaus - auch in allfällige weitere vom BFM verwendete Länderinformationen vollständige Einsicht zu gewähren, im Wesentlichen festgehalten, nach Sinn und Zweck des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs würden sich die entsprechenden Informationsrechte auf jene Erkenntnisquellen der entscheidenden Behörde richten, die tatsächlich argumentativ herbeigezogen werden beziehungsweise als Grundlage für den Entscheid genannt werden. Unter Berufung auf das Akteneinsichtsrecht könne es somit nicht darum gehen, Zugang zu irgendwelchen nicht konkret benannten Dokumenten zu erlangen. Der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer auch Einsicht in allfällige weitere verwendete Länderinformationen zu geben, wurde demzufolge abgewiesen.

E. 3.1.3 In der Folge übermittelte das BFM am 22. Dezember 2011 die verlangte Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010. Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2012 eine Kopie übermittelt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, bis zum 23. Januar 2012 seine Beschwerde entsprechend zu ergänzen. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Januar 2012 nahm der Beschwerdeführer zum Dienstreisebericht des BFM Stellung.

E. 3.1.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, soweit dieser als verletzt zu erkennen war, im Rahmen der erwähnten Zwischenverfügungen und der folgenden Gelegenheit des Beschwerdeführers zur Stellungnahme beziehungsweise Beschwerdeergänzung in ausreichender Weise Genüge getan worden ist. Der genannte Verfahrensmangel ist demnach als geheilt zu erachten.

E. 3.2 Mit der Beschwerdeschrift und in weiteren Eingaben im Verlauf des Beschwerdeverfahrens werden weitere Verfahrensmängel gerügt, die sich insbesondere auf die Erhebung des Sachverhalts durch die Vorinstanz beziehen. Auf diese Rügen und die damit verbundenen prozessualen Anträge ist im Zusammenhang mit der Beurteilung der konkreten Asylvorbringen einzugehen (vgl. nachfolgend, E. 5.7).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei­sen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flücht­lingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zusätzlich zu den im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründen hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weitere Aspekte geltend gemacht. So führte er mit Eingabe vom 2. Februar 2011 aus, er sei im Alter von neun Jahren durch die LTTE zwangsrekrutiert worden. Nach einer Ausbildung sei er von 1991 bis 1993 - als er zwei Schussverletzungen an den Beinen erlitten habe - unter anderem auch bei Kampfhandlungen eingesetzt worden. Zwischen 1994 und 1996 habe er für die LTTE Warenlieferungen zwischen Jaffna und Colombo durchführen müssen. Dabei sei er Ende 1996 während eines Transports nach Colombo durch den CID verhaftet und während einiger Wochen festgehalten worden. Im Jahr 1999 hätte er ins Vanni-Gebiet geschickt werden sollen, sei aber mit seiner Mutter nach E._______ (Distrikt Jaffna) geflüchtet. Erst im Jahr 2001 oder 2002 sei er wieder in seinen Heimatort zurückgekehrt.

E. 5.2 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen erscheinen insgesamt glaubhaft. Dies gilt insbesondere für die mit Bestätigungen des IKRK belegten Inhaftierungen in Colombo vom 9. Dezember 1996 bis zum 15. Januar 1997 und vom 12. Januar 2007 bis zum 8. März 2007, wobei der Beschwerdeführer durch Misshandlungen Verletzungen an den Beinen erlitten habe. Auch ist nicht auszuschliessen, dass er in seiner Kindheit von den LTTE rekrutiert und dabei zum Kampfeinsatz und weiteren Tätigkeiten im Dienst der Organisation gezwungen wurde. Ebenso erscheint plausibel, dass er an seinem Herkunftsort im Distrikt Jaffna in verschiedenen Zeiträumen vor dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Sicherheitskräften hatte und möglicherweise auch gesucht wurde.

E. 5.3 Allerdings stellt sich hinsichtlich aller erwähnter Vorbringen die Frage der asylrechtlichen Relevanz. Dabei ist zunächst in Bezug auf die erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Erlebnisse im Zeitraum zwischen 1991 und 2002 festzustellen, dass diese Ereignisse zum heutigen Zeitpunkt angesichts des zeitlichen Abstands asylrechtlich nicht mehr von Belang sind. Dies gilt nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im genannten Zusammenhang auch nicht geltend macht, er sei aufgrund seiner Kindheitserlebnisse in einer Art und Weise traumatisiert, dass sich daraus zwingende Gründe im Sinne der Praxis zu Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht­linge (FK, SR 0.142.30; vgl. dazu insbesondere Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 16, 1996 Nrn. 10 und 42, 1997 Nr. 14, 1999 Nr. 7, 2000 Nr. 2 und 2001 Nr. 3) ergeben. Insofern erübrigt es sich auch, in Bezug auf diese Erlebnisse - wie vom Beschwerdeführer beantragt - weitere Abklärungen durchzuführen, so insbesondere eine ergänzende Anhörung durch das BFM oder durch das Bundesverwaltungsgericht selbst. Dieser Verfahrensantrag ist somit abzuweisen.

E. 5.4 In Bezug auf die weiteren Vorbringen, welche den Zeitraum zwischen Februar 2005 und der Ausreise des Beschwerdeführers am 21. Februar 2010 betreffen, ist in erster Linie Folgendes festzuhalten. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurde durch den Beschwerdeführer mehrfach geltend gemacht, er sei wegen seiner Kontakte zu den LTTE in einer Art und Weise in das Blickfeld der sri-lankischen Behörden geraten, dass er auch zum heutigen Zeitpunkt, nach Beendigung des Bürgerkriegs, nach wie vor und in hohem Mass gefährdet sei. Dies versucht er mit einer grossen Zahl von Beweismitteln zu belegen, bei denen es sich - mit Ausnahme der Bestätigungen bezüglich seiner zweifachen Inhaftierung - im Wesentlichen um Berichte von Medien und nationalen wie auch internationalen Organisationen und Institutionen in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka und deren Entwicklung im Verlauf der letzten drei Jahre handelt. Aus diesen Berichten geht hervor - und ist auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts unbestreitbar -, dass die allgemeine Men­schenrechtssituation in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist (vgl. anstelle vieler etwa Amnesty In­terna­tional [AI], Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; dies., Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012]; Human Rights Watch, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; International Crisis Group, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011). Insbesondere ergibt sich aus diesen Berichten, dass ehemalige Angehörige und Anhänger der LTTE unter bestimmten Umständen mit erheblichen Problemen konfrontiert sind.

E. 5.5 Allerdings ist gestützt auf die soeben genannten Quellen und weitere Berichte unabhängiger Institutionen und Organisationen - und zwar auch diejenigen, auf welche sich der Beschwerdeführer stützt - ebenfalls festzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten asylrechtlich relevanten Gefährdung (auch) zum heutigen Zeitpunkt ein entsprechendes Profil der betreffenden Person voraussetzt. Dabei ist der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, nicht als ausreichendes Kriterium für eine solche Gefährdungswahrscheinlichkeit aufzufassen. Aufgrund der in den ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten von dieser Organisation aufgebauten Strukturen ist vielmehr davon auszugehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte aufwies. Bezüglich des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass dieser gemäss seinen Angaben vom Februar 2005 an - neben seiner Arbeit als Landwirt - mit einem Freund zusammen gelegentlich mit Benzin und weiteren Waren gehandelt habe, die sie ins Vanni-Gebiet geschickt hätten. Nachdem er bereits in den neunziger Jahren zwangsrekrutiert worden war (was aber aus heutiger Sicht nicht mehr asylrelevant ist, vgl. E. 5.3), sei er ausserdem im Dezember 2005 zur Absolvierung eines Trainings bei den LTTE aufgefordert worden, aus dem er freilich nach kurzer Zeit wegen körperlicher Überforderung wieder entlassen worden sei. Nach seiner Inhaftierung in Colombo im Jahr 2007 während rund zweier Monate sei er zudem, nach seiner Rückkehr nach Jaffna, von den sri-lankischen Sicherheitskräften befragt und mit einer Meldepflicht belegt worden. Weil er seiner Meldepflicht schliesslich nicht mehr nachgekommen sei, habe ihn anschliessend die Armee gesucht. Aus diesen Angaben resultiert, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum der letzten fünf Jahre vor seiner Ausreise zwar gewisse Kontakte mit den LTTE aufwies. Jedoch gingen diese Kontakte nicht in wesentlicher Weise über das hinaus, was ein grosser Teil der lokalen Bevölkerung in den nördlichen und östlichen tamilischen Siedlungsgebieten Sri Lankas in jenem Zeitraum erlebte. Diese Einschätzung gilt auch für das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei im Dezember 2005 durch den Gebietsverantwortlichen der LTTE in Jaffna persönlich aufgesucht worden, um ihn zur Absolvierung des fraglichen Trainings zu rekrutieren. Eine besondere persönliche Exponiertheit, die auch zum heutigen Zeitpunkt zu einer spezifischen Gefährdung des Beschwerdeführers führen würde, ist aufgrund dieser Kontakte nicht anzunehmen. Ein besonderes Risikoprofil des Beschwerdeführers, wie von ihm auf Beschwerdeebene behauptet, ist schliesslich auch nicht aus dem Umstand abzuleiten, dass die von ihm und seinem Freund D._______ im Jahr 2005 ins Vanni-Gebiet gelieferten Waren möglicherweise an die ehemalige Marineeinheit der LTTE, die sogenannten Sea Tigers, gingen. Im Rahmen der durchgeführten Befragungen gab der Beschwerdeführer zum einen an, er habe diesen Handel nur gelegentlich, neben seiner Arbeit als Landwirt, getätigt. Zum anderen habe er nicht gewusst, für wen diese Waren bestimmt gewesen seien, und er habe erst später zufällig erfahren, dass die Endadressaten dieser Lieferungen die Sea Tigers gewesen seien. Es erscheint nicht als wahrscheinlich, dass wegen dieser vorübergehenden und offenbar nicht in professioneller Weise ausgeübten Handelstätigkeit ein anhaltendes Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staats besteht. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer trotz der genannten Kontakte zu den LTTE und der erwähnten Handelstätigkeit im Jahr 2007 durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden nach zweimonatiger Untersuchungshaft wieder freigelassen wurde. Weiter ist in Bezug auf die Frage der individuellen Gefährdungssituation des Beschwerdeführers auch nichts daraus abzuleiten, dass die Person namens D._______ am 11. April 2008 erschossen worden sein soll, ist doch nichts über die Gründe dieser Tat bekannt. Schliesslich ist ebensowenig etwas zugunsten des Beschwerdeführers aus dem - im Beschwerdeverfahren geltend gemachten - Umstand herzuleiten, dass dessen Bruder sich heute als Arbeitskraft in Qatar aufhält.

E. 5.6 Nach dem Gesagten sind den Asylvorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten und stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, dieser weise ein Risikoprofil auf, das ihn zum heutigen Zeitpunkt und unter den derzeit in Sri Lanka herrschenden Bedingungen in seinem Heimatstaat als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lässt. An dieser Einschätzung vermögen auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Dies gilt zum einen für die Vielzahl an eingereichten Berichten, die sich entweder zur allgemeinen Situation in Sri Lanka oder zu einzelnen Fällen von Menschenrechtsverletzungen äussern und ohne konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen sind. Zum anderen trifft dies auch auf jene Beweismittel zu, welche die in der Vergangenheit liegenden kurzzeitigen Inhaftierungen des Beschwerdeführers belegen (Bestätigungen des IKRK) beziehungsweise dabei erlittene Körperverletzungen zu belegen versuchen (Photographien seiner Beine) und aufgrund derer offensichtlich nicht auf eine konkrete und heute aktuelle Verfolgungsgefahr geschlossen werden kann. Schliesslich ist ausserdem festzustellen, dass auch den Ausführungen des Beschwerdeführers - im Rahmen des diesbezüglichen rechtlichen Gehörs - in Bezug auf die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 im vorliegenden Fall keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt. Soweit mit diesen Ausführungen gestützt auf die eingereichten Beweismittel divergierende Ansichten des Beschwerdeführers hinsichtlich der herrschenden Situation in Sri Lanka geltend gemacht werden, lassen sich keine Gründe erkennen, dessen individuelle Asylvorbringen anders als in der soeben dargelegten Weise zu beurteilen.

E. 5.7.1 Im Zusammenhang mit den soeben behandelten Sachverhaltselementen hat der Beschwerdeführer verschiedene prozessuale Mängel seitens der Vorinstanz gerügt. So machte er in der Beschwerdeschrift geltend, im Zusammenhang mit den Warenlieferungen ins Vanni-Gebiet, seiner Rekrutierung für eine Ausbildung durch die LTTE im Jahr 2005 mit der entsprechenden Kontaktierung durch eine Führungsperson der Organisation, seiner Inhaftierung in Colombo im Jahr 2007, den anschliessenden Verfolgungsmassnahmen in Jaffna durch das CID sowie der ihm auferlegten Meldepflicht usw. sei der Sachverhalt durch das BFM unrichtig beziehungsweise unvollständig abgeklärt worden, wobei bereits seine Befragung zu diesen Punkten sehr oberflächlich ausgefallen sei. Weiter rügte der Beschwerdeführer, das Bundesamt habe mit der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der Einschätzung der Sicherheitslage in Sri Lanka seine Begründungspflicht verletzt. Schliesslich sei dem BFM eine ungenügende Beweiswürdigung vorzuwerfen, indem es sowohl in Bezug auf die asylrelevante Gefährdungslage als auch hinsichtlich der Frage des Vorliegens von Vollzugshindernissen nicht ausreichend auf Informationen zur Lage in Sri Lanka eingegangen sei.

E. 5.7.2 Mit Blick auf die soeben erfolgte Beurteilung der Asylvorbringen ist zum einen festzuhalten, dass die fraglichen Sachverhaltselemente im vor­instanzlichen Verfahren in rechtsgenüglicher Weise abgeklärt wurden. Zum anderen besteht im vorliegenden Fall auch kein konkreter Anlass, auf eine Verletzung der Begründungspflicht im angefochtenen Entscheid zu schliessen. Der Umstand an sich, dass sich das BFM bei seiner Beurteilung des Asylgesuchs lediglich auf eine zahlenmässig geringe Auswahl länderspezifischer Informationsquellen stützte, ist nicht als ungenügende Begründung aufzufassen, zumal das Bundesamt durchaus konkrete Argumente vorbrachte. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer der aus seiner Sicht unzutreffenden Begründung der Vorinstanz begegnen, indem er auf Beschwerdeebene die entsprechenden - allerdings wie ausgeführt nicht entscheidwesentlichen - Länderinformationen einbrachte. Mithin sind seine Anträge, es seien weitere Abklärungen des Sachverhalts vorzunehmen, abzuweisen, beziehungsweise die genannten Rügen geben keinen Anlass, die Sache zum Zweck zusätzlicher Sachverhaltserhebungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.8 Nach dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zutreffenderweise zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft ge­macht und erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht. Das Asylgesuch wurde demnach zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe ein­zugehen, welche der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren sinngemäss mit dem Vorbringen geltend macht, er habe seit seiner Ankunft in der Schweiz mehrmals an Demonstrationen teilgenommen, was ein weiteres Gefährdungselement darstelle.

E. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her­kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol­gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub­jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen).

E. 6.3 Mit der Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Februar 2012 brach­te der Beschwerdeführer lediglich vor, er habe in der Schweiz mehrmals an Demonstrationen in Bern und Genf sowie am tamilischen Helden­gedenktag teilgenommen. Es sei bekannt, dass die Teilnehmen­den an solchen Veranstaltungen beobachtet, dokumentiert und an­schliessend in Sri Lanka gemeldet würden. Mit Eingabe seines Rechts­vertreters vom 31. Mai 2012 führte er ausserdem aus, die sri-lankische Regierung habe in jüngster Zeit zu erkennen gegeben, dass sie in den tamilischen Exilgemeinschaften eine grosse Bedrohung für die Sicher­heit des Landes sehe. Entsprechend würden die sri-lankischen Behör­den ihre Bemühun­gen intensivieren, exilpolitische Tätigkeiten von aus Sri Lanka stammenden Angehörigen der tamilischen Ethnie zu über­wachen und - im Falle einer Rückkehr der betreffenden Personen ins Heimatland - zu ahnden. In diesem Zusammenhang verwies der Be­schwerdeführer auf eine in der Schweiz lebende Tamilin, die sich im sogenannten Trans­national Government of Tamil Eelam (TGTE) engagiere und durch die sri-lankischen Behörden überwacht werde. Es sei davon auszugehen, dass Personen, die im Verdacht exilpolitischer Betätigung stünden, bei der Einreise nach Sri Lanka überprüft, fest­genommen und verhört würden. Des Weiteren machte der Beschwer­deführer geltend, im März 2012 seien an verschiedene tamilische Per­sonen - Mitglieder von Studenten­organisationen, tamilische Politiker und Vertreter religiöser Organi­sationen - in der Schweiz Briefe ge­sandt worden, in denen ihnen mit dem Tod gedroht worden sei. Dies bestätige die Präsenz des sri-lankischen Geheimdiensts in der Schweiz und eine entsprechende Gefährdung von Exil­tamilen bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat. Im genannten Zusammenhang reichte der Beschwerdeführer zwei Ausdrucke von Artikeln auf Internet-Seiten der sri-lankischen Regierung sowie zwei Aus­drucke von Berichten von "20 Minuten Online" vom März 2012 ein.

E. 6.4 Mit Blick auf das sinngemässe Vorbringen des Beschwerde­führers, er habe durch die Teilnahme an Demonstrationen und am tamilischen Heldengedenktag einen subjektiven Nachfluchtgrund ge­setzt, ist Fol­gendes festzustellen: Zunächst erscheint offensichtlich, dass sich die von ihm erwähnten Bedrohungen auf Per­sonen be­zie­hen, die sich durch ihre exilpolitische Tätigkeit in konkreter Weise ex­ponieren, wie dies etwa bei der erwähnten Tamilin der Fall ist, die sich im Rahmen des TGTE engagiert, einer nach dem Ende des Bür­ger­kriegs im Mai 2009 entstandenen Organisation, welche die Unab­hängigkeit der tamilisch besiedelten nördlichen und östlichen Ge­biete Sri Lankas pro­pagiert. Jedoch machte der Beschwerdeführer selbst im genannten Zusammenhang weder irgendwelche Angaben zu den kon­kreten Anlässen, an welchen er teilgenommen haben will, noch führte er aus, welches dabei seine eigene individuelle Funktion gewe­sen sein soll. Angesichts dessen besteht kein Anlass zur Annahme, er habe sich persönlich in einer Art und Weise exilpolitisch betätigt, die ihn beson­ders exponieren würde. Somit liegen keine Anhaltspunkte da­für vor, dass er in Sri Lanka wegen der Beteili­gung an exilpolitischen Aktivi­täten einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausge­setzt sein könnte.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein­heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli­che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei­ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H. sowie EMARK 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver­hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf­nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun­desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän­ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste­hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge­zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas­sung der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol­ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be­handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konven­tion vom 4. No­vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterwor­fen werden.

E. 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwer­deführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerde­führers ergeben sich ausserdem auch - dies unter Berücksich­tigung seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie - keine konkre­ten und gewichti­gen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaf­fung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge­setzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Zwar ist - wie bereits ausgeführt wurde - die allge­meine Men­schenrechtssituation in Sri Lanka auch heute noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen. In Bezug auf den Beschwerdeführer sind jedoch (in Anbetracht des in E. 5 und 6 Gesagten) keine konkreten Hinweise dafür vorhanden, er könnte den sri-lankischen Sicherheitskräften zum heutigen Zeitpunkt in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen. Somit besteht auch unter den derzeit herrschenden Bedingungen in Sri Lanka kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit so­wohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völker­rechtlichen Be­stimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts­staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asyl­suchender tamilischer Ethnie aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis galt der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz und in die Ostprovinz als unzumutbar (a.a.O., E. 6). Weiter setzte die Anerkennung einer inner­staatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünsti­gender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozi­alen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Ein­kommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2).

E. 8.3.3 Im Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (publiziert in BVGE 2011/24) hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung vorgenommen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei hinsichtlich des Distrikts Jaffna (Nordprovinz) - in welchem der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Sri Lanka fortwährend seinen Wohnsitz hatte - im Wesentlichen zu folgender Einschätzung gelangt (BVGE 2011/24 E. 13.2.1): Im Distrikt Jaffna hat sich die Lage in den vergangenen zwei Jahren deutlich gebessert, und die Versorgungslage ist entspannt. Die Polizei- und Zivilbehörden haben ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen. Es herrscht hier keine Situation allgemeiner Gewalt, und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr hier­hin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage ist aber im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeits­kriterien vor­zunehmen.

E. 8.3.4 Dabei ist neben allgemeinen Faktoren (wie sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekten, dem Kindeswohl usw.) auch dem zeitlichen Ele­ment gebührend Rechnung zu tragen (zum Folgenden BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1 f.). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und die­ses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlas­sen haben, ist der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Le­bens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Aus­reise bestand, und dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück auch ander­weitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Le­bens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbar­keit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen. In diesem Zusammen­hang erscheinen für das Bundesverwaltungsgericht namentlich die Exis­tenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als mass­gebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nord­provinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufent­haltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Co­lombo, zu prüfen (vgl. diesbezüglich BVGE 2011/24 E. 13.3).

E. 8.3.5 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Aussagen aus C._______ im Distrikt Jaffna, Nordprovinz, und hat mit Ausnahme eines kurzen Aufenthalts in Colombo sein gesamtes Leben im Distrikt Jaffna verbracht. In C._______ besitzt seine Familie ein Haus und landwirtschaftlich genutztes Land, darunter Reisfelder. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörungen leben seine Mutter und eine Grossmutter im genannten Haus. Ausserdem führte er aus, in seinem Heimatdorf lebe eine grössere Zahl von Verwandten; er sei dort mit den meisten Einwohnern irgendwie verwandt. Es liegen keinerlei Erkenntnisse vor, die zur Annahme führen würden, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers sich heute nicht mehr im Distrikt Jaffna aufhalten oder die Umstände bezüglich des Eigentums an Haus und Boden der Familie des Beschwerdeführers sich wesentlich geändert hätten. In Erwägung zu ziehen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen in Sri Lanka über berufliche Erfahrungen als Landwirt wie auch im Warenhandel verfügt. Aufgrund der vorliegenden Akten bestehen des Weiteren keine Hinweise auf aktuelle gesundheitliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, die unter dem Aspekt der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant sein könnten. Zwar machte er mit Eingabe vom 2. Februar 2012 geltend, er leide unter gesundheitlichen Problemen, die auf eine im Jahr 1993 erlittene Schussverletzung zurückzuführen seien. Allerdings wurde er in diesem Zusammenhang mit Zwischenverfügung vom 23. April 2012 aufgefordert, einen medizinischen Bericht einzureichen. Er ist dieser Aufforderung bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nachgekommen, womit von keinen entscheidwesentlichen gesundheitlichen Schwierigkeiten auszugehen ist. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht in der erneuerten Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt. Nach dem soeben Gesagten ist nämlich davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in sein Heimatland so­wohl auf die Unterstützung seiner im Distrikt Jaffna lebenden Angehörigen wird zählen können, im Haus seiner Familie eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden wird, als auch in Zukunft in der Lage sein wird, sich dank seinen beruflichen Erfahrungen wirtschaftlich wieder zu integrieren. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu be­zeichnen.

E. 8.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.

E. 8.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmun­gen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachver­halt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 10.1 Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 29. November 2011 der Antrag auf Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 gutgeheissen. Insofern wurde in der Beschwerde zu Recht ein Verfahrensmangel gerügt, dieser jedoch durch die Rechtsmittelinstanz geheilt. Es erscheint daher gerechtfertigt, die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu ermässigen (vgl. dazu André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 212, Rz. 4.60). Eine Reduktion der Verfahrenskosten auf Fr. 400.-- erscheint angemessen.

E. 10.2 Aus den gleichen Gründen ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für die entsprechenden Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; vgl. auch Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., S. 214, Rz. 4.65 und Fn. 160; für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. VGKE). Wie aus der mit Eingabe vom 9. Mai 2012 eingereichten Kostennote hervorgeht, macht der Rechtsvertreter im Zusammenhang mit der vom 23. Januar 2012 datierenden Stellungnahme zum Dienstreisebericht des BFM einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 4,5 Stunden (Aktenstudium, Besprechung mit dem Beschwerdeführer sowie Abfassen der Eingabe) geltend. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Be­messungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), den vom Rechtsvertreter verrechneten Honoraransatz von Fr. 240.-- pro Stunde sowie unter angemessener anteilsmässiger Berücksichtigung des Aufwands für die Abfassung der Beschwerdeschrift ist dem Beschwerdeführer somit im Zusammenhang mit der Gutheissung des genannten prozessualen Antrags eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten.

E. 10.3 Schliesslich ist festzustellen, dass mit der soeben zugesprochenen Parteientschädigung in allen weiteren Verfahren, in welchen Rechtsanwalt Gabriel Püntener ebenfalls als Rechtsvertreter fungiert und in welchen der gleiche prozessuale Antrag auf Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 gestellt wurde oder künftig gestellt werden wird, der anteilsmässige Aufwand für die rechtliche Vertretung bezüglich dieses Antrags als ab­gegolten zu erachten ist. Dies bildet das Ergebnis einer koordinierten Be­schlussfassung der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungs­gerichts. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegen­den Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.-- zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
  4. Es wird festgestellt, dass mit der Zusprechung dieser Parteientschädigung auch in allen weiteren Verfahren, in welchen Rechtsanwalt Gabriel Püntener als Rechtsvertreter fungiert und in welchen ein Antrag auf Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 gestellt wurde oder künftig gestellt werden wird, der anteilsmässige Aufwand für die rechtliche Vertretung bezüglich dieses Antrags abgegolten ist. Dies stützt sich auf eine koordinierte Beschluss­fassung der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3747/2011 Urteil vom 13. Juli 2012 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______ B._______, geboren [...], Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Mai 2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie und stammt aus C._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz). Gemäss seinen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 21. Februar 2010 in Richtung Italien. Am 1. März 2010 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 5. März 2010 wurde er durch das Bundesamt für Migration (BFM) summarisch sowie am 22. März 2010 eingehend zu seinen Asylgründen befragt. Anschliessend wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Bern zugewiesen. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Sein Bruder sei im Jahr 2003 ins Vanni-Gebiet gegangen. Dabei habe sich dieser, wie er erst viel später erfahren habe, den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen. Er selbst habe vom Februar 2005 an gelegentlich - neben seiner Arbeit als Landwirt - gemeinsam mit einem Freund namens D._______ mit Benzin und weiteren Waren gehandelt, die sie ins Vanni-Gebiet geschickt hätten. Im Dezember 2005 sei er durch Angehörige der LTTE aufgefordert worden, bei der Organisation ein Training zu absolvieren. Er sei aber körperlich überfordert gewesen, und man habe ihn deshalb wieder nach Hause geschickt. Im August 2006 sei es zu Kampfhandlungen zwischen den LTTE und sri-lankischen Regierungstruppen gekommen, in deren Verlauf viele Menschen getötet worden seien. In der Folge sei nach ihm gesucht worden, und er habe sich deshalb während einiger Zeit versteckt gehalten. Im Januar 2007 sei es ihm zusammen mit seiner Mutter gelungen, nach Colombo zu gelangen. Dort sei er jedoch am 12. Januar 2007 festgenommen worden. In der Haft sei er unter schwerer Misshandlung zu seinem Bruder befragt worden; bei dieser Gelegenheit habe er erst erfahren, dass jener bei den LTTE gewesen sei. Ausserdem habe er erfahren, dass das von ihm gelieferte Benzin jeweils an die LTTE gelangt sei. Während seiner Haft hätten die Angehörigen der Sicherheitskräfte vor seinen Augen einen Mithäftling umgebracht. Er selbst habe aufgrund der Schläge eine Verletzung am Bein erlitten. Nachdem seine Mutter eine Bestechungssumme bezahlt habe, sei er am 8. März 2007 wieder freigelassen worden. Bei der Freilassung sei ihm damit gedroht worden, man werde ihn erschiessen, falls er Colombo nicht wieder verlasse. Er habe sich danach an das Rote Kreuz gewandt, wo ihm gesagt worden sei, er solle Sri Lanka verlassen. Zu jenem Zeitpunkt habe er jedoch das für die Ausreise erforderliche Geld nicht gehabt. In der Folge sei er mit seiner Mutter nach C._______ bei Jaffna zurückgekehrt. Im April 2007, zwei Tage nach seiner Ankunft in Jaffna, sei er durch Beamte des örtlichen CID (Criminal Investigation Department) der sri-lankischen Polizei festgenommen worden. Man habe ihn danach befragt, weshalb er nach Colombo gegangen sei, wo sich seine Verbindungspersonen bei den LTTE aufhalten würden und wohin er seine Waren geschickt habe. Auch habe man ihm vorgeworfen, ins Vanni-Gebiet gehen zu wollen. Nach zwei Tagen sei er unter der Auflage einer Meldepflicht wieder freigelassen worden. Jedesmal, wenn er seiner Meldepflicht nachgekommen sei, habe man ihn geschlagen. Am 11. April 2008 sei D._______ in seinem Laden erschossen worden. Man habe berichtet, dass dieser während einer Woche seine Meldepflicht nicht erfüllt habe. Er selbst, der Beschwerdeführer, habe sich danach versteckt, indem er sich ständig bei anderen Verwandten und Bekannten aufgehalten habe, und sei seiner Meldepflicht nicht mehr nachgekommen. Deswegen habe die Armee begonnen, nach ihm zu suchen. So seien Soldaten in sein Haus gegangen und hätten seine Mutter belästigt. Ein Mitglied der EPRLF (Eelam People's Revolutionary Liberation Front) habe seiner Mutter gesagt, die Armee werde ihn erschiessen. Nach dem Ende des Bürgerkriegs habe er wiederum versucht, nach Colombo zu gelangen. Dies sei ihm schliesslich am 13. Februar 2010 gelungen, und er habe dort seine Ausreise organisiert. Im Rahmen seiner Anhörungen gab der Beschwerdeführer als Beweismittel eine Haftbestätigung und eine weitere diesbezügliche Bescheinigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 27. Mai 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei stützte das Bundesamt die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen auf die Feststellung, nach der Beendigung des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mehr asylrelevant. Auf die weitere Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingaben an das BFM vom 31. Mai 2011 beziehungsweise - durch seinen Rechtsvertreter - vom 10. Juni 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihm durch das Bundesamt mit Schreiben vom 1. Juni 2011 beziehungsweise - an den Rechtsvertreter - vom 20. Juni 2011 gewährt. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. Juni 2011 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die genannte Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und nicht rechtsgenüglicher Abklärung des Sachverhalts aufzuheben und zur erneuten Beurteilung an das Bundesamt zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, es seien ihm vollständige Einsicht in die Akten des Asylverfahrens - insbesondere in einen in der angefochtenen Verfügung zitierten Dienstreisebericht des BFM vom September 2010 sowie in allfällige weitere verwendete Länderinformationen - sowie eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde zu gewähren. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel unter anderem insgesamt 29 Berichterstattungen von Medien und verschiedenen Organisationen sowie weitere Dokumente in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka übermittelt. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 14. Juli 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, über sein Gesuch um ergänzende Akteneinsicht und Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Des Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. Mit Schreiben vom 15. September 2011 wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen. Dabei wurde das Bundesamt darum ersucht, sich insbesondere zum vom Rechtsvertreter gestellten Verfahrensantrag zu äussern, es sei vollständige Akteneinsicht bezüglich eines in der angefochtenen Verfügung zitierten Dienstreiseberichts des BFM zu gewähren. H. Mit Vernehmlassung vom 16. September 2011 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-schwerde. Auf die entsprechenden Ausführungen - unter anderem in Bezug auf die Frage der Akteneinsicht - wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Dem Beschwerdeführer wurde davon mit Schreiben vom 19. September 2011 Kenntnis gegeben. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. September 2011 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM. Dabei übermittelte er 11 weitere Dokumente in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka. Auf die entsprechenden Ausführungen und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2011 wurde der Antrag auf Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 gutgeheissen. Hingegen wurde der weitergehende Antrag, es sei dem Beschwerdeführer auch Einsicht in allfällige weitere verwendete Länderinformationen zu geben, abgewiesen. Zugleich wurde das BFM angewiesen, die Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 schriftlich zusammenzufassen und dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln sowie das entsprechende Schriftstück in die vorinstanzlichen Akten aufzunehmen. Ausserdem wurde festgehalten, dass die Beurteilung der genannten Verfahrensanträge im Rahmen einer koordinierten Beschlussfassung der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte. K. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 übermittelte das BFM die verlangte Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010. L. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der erwähnten Zusammenfassung übermittelt. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, dazu bis zum 23. Januar 2012 eine Stellungnahme einzureichen beziehungsweise seine Beschwerde entsprechend zu ergänzen. Weiter wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, aufgrund der Verfügung vom 6. Januar 2012 dürfte der geltend gemachte Verfahrensmangel, in Bezug auf die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden, als geheilt zu erachten sein. M. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Januar 2012 nahm der Beschwerdeführer zum Dienstreisebericht des BFM Stellung. Zudem reichte er zwei weitere Dokumente zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka ein. Auf die Ausführungen in der Eingabe und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. N. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Februar 2012 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen bezüglich seiner Asylgründe. Dabei brachte er unter anderem vor, er leide unter gesundheitlichen Problemen, die auf eine im Jahr 1993 erlittene Schussverletzung zurückzuführen seien. Zugleich beantragte er, entweder sei durch das Bundesverwaltungsgericht ein entsprechender ärztlicher Bericht einzuholen, oder es sei zur Einreichung eines solchen eine Frist anzusetzen. Ausserdem machte er geltend, er habe seit seiner Ankunft in der Schweiz mehrmals an Demonstrationen teilgenommen, was ein weiteres Gefährdungselement darstelle. O. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, in Bezug auf seine gesundheitlichen Probleme einen ausführlichen medizinischen Bericht einzureichen. P. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Kostennote einzureichen, unter Ausweisung des spezifischen Vertretungsaufwands im Zusammenhang mit dem Antrag auf Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 (vgl. Zwischenverfügungen vom 29. November 2011 und vom 6. Januar 2012). Q. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Honorarabrechnung ein. R. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. Mai 2012 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen zu seinen Asylgründen und übermittelte drei Bestätigungen in Bezug auf zwei Inhaftierungen in den Jahren 1996/1997 und 2007 sowie vier weitere Dokumente in Bezug auf die Lage in seinem Heimatstaat. S. Mit Eingabe vom 12. Juni 2012 äusserte sich der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein weiteres Mal zu seinen Asylgründen und übermittelte fünf zusätzliche Beweismittel. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

3. Der Beschwerdeführer macht verschiedene Verletzungen des rechtlichen Gehörs geltend, die nach seiner Auffassung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verfahrensmängeln rechtfertigen sollen. 3.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst auf das Vorbringen in der Beschwerdeschrift einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm durch das BFM keine vollständige Einsicht in die Akten des Asylverfahrens, und zwar insbesondere in einen in der angefochtenen Verfügung zitierten Dienstreisebericht des BFM vom September 2010 sowie in allfällige weitere verwendete Länderinformationen gewährt worden sei. 3.1.1 Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen ausgeführt, gemäss Angaben des BFM in der angefochtenen Verfügung sei im Herbst 2010 eine Dienstreise in den Norden und Osten Sri Lankas durchgeführt worden. Gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG bestehe das Akteneinsichtsrecht hinsichtlich aller Dokumente, die als Beweismittel dienen könnten. Da sich die angefochtene Verfügung bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs insbesondere auf die im Rahmen jener Dienstreise gewonnenen Erkenntnisse stütze, bilde der entsprechende Bericht des BFM eine wesentliche Grundlage der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des rechtlichen Gehörs somit einen Anspruch auf Kenntnis des Inhalts dieses Berichts. Dies gelte auch für weitere vom BFM allfällig verwendete, aber nicht namentlich benannte Quellen. 3.1.2 Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2011 wurde unter Hinweis auf die Rechtsprechung und Lehre zum Anspruch auf rechtliches Gehör und den sich daraus ergebenden Mitwirkungsrechten und Informationsansprüchen (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 26-29 VwVG) im Wesentlichen festgestellt, auch wenn in der angefochtenen Verfügung kein ausdrücklicher Hinweis auf einen konkreten Dienstreisebericht enthalten sei, so sei unbestritten, dass das Bundesamt im September 2010 eine Dienstreise nach Sri Lanka durchgeführt habe, um Erkenntnisse zur dortigen Lage nach dem Ende des Bürgerkriegs sowie zur Frage zu gewinnen, ob und inwiefern sich die Zumutbarkeit einer allfälligen Rückkehr sri-lankischer Asylsuchender in ihren Heimatstaat verändert habe. Es sei objektiv davon auszugehen, dass die Erkenntnisse des Bundesamts, welche zur Begründung einer Praxisänderung in Bezug auf die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka herangezogen würden, unter anderem auf die Dienstreise vom September 2010 zurückgingen, womit sich die angefochtene Verfügung in entscheidwesentlicher Weise auf die entsprechend gewonnenen Informationen stütze. Jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht sei das BFM daher gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer diese Erkenntnisse mit angemessener Transparenz offenzulegen. Der Antrag auf Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 wurde deshalb gutgeheissen. Demgegenüber wurde bezüglich des Antrags, es sei dem Beschwerdeführer - über die Ergebnisse der erwähnten Dienstreise hinaus - auch in allfällige weitere vom BFM verwendete Länderinformationen vollständige Einsicht zu gewähren, im Wesentlichen festgehalten, nach Sinn und Zweck des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs würden sich die entsprechenden Informationsrechte auf jene Erkenntnisquellen der entscheidenden Behörde richten, die tatsächlich argumentativ herbeigezogen werden beziehungsweise als Grundlage für den Entscheid genannt werden. Unter Berufung auf das Akteneinsichtsrecht könne es somit nicht darum gehen, Zugang zu irgendwelchen nicht konkret benannten Dokumenten zu erlangen. Der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer auch Einsicht in allfällige weitere verwendete Länderinformationen zu geben, wurde demzufolge abgewiesen. 3.1.3 In der Folge übermittelte das BFM am 22. Dezember 2011 die verlangte Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010. Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2012 eine Kopie übermittelt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, bis zum 23. Januar 2012 seine Beschwerde entsprechend zu ergänzen. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Januar 2012 nahm der Beschwerdeführer zum Dienstreisebericht des BFM Stellung. 3.1.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, soweit dieser als verletzt zu erkennen war, im Rahmen der erwähnten Zwischenverfügungen und der folgenden Gelegenheit des Beschwerdeführers zur Stellungnahme beziehungsweise Beschwerdeergänzung in ausreichender Weise Genüge getan worden ist. Der genannte Verfahrensmangel ist demnach als geheilt zu erachten. 3.2 Mit der Beschwerdeschrift und in weiteren Eingaben im Verlauf des Beschwerdeverfahrens werden weitere Verfahrensmängel gerügt, die sich insbesondere auf die Erhebung des Sachverhalts durch die Vorinstanz beziehen. Auf diese Rügen und die damit verbundenen prozessualen Anträge ist im Zusammenhang mit der Beurteilung der konkreten Asylvorbringen einzugehen (vgl. nachfolgend, E. 5.7). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei­sen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flücht­lingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zusätzlich zu den im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründen hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weitere Aspekte geltend gemacht. So führte er mit Eingabe vom 2. Februar 2011 aus, er sei im Alter von neun Jahren durch die LTTE zwangsrekrutiert worden. Nach einer Ausbildung sei er von 1991 bis 1993 - als er zwei Schussverletzungen an den Beinen erlitten habe - unter anderem auch bei Kampfhandlungen eingesetzt worden. Zwischen 1994 und 1996 habe er für die LTTE Warenlieferungen zwischen Jaffna und Colombo durchführen müssen. Dabei sei er Ende 1996 während eines Transports nach Colombo durch den CID verhaftet und während einiger Wochen festgehalten worden. Im Jahr 1999 hätte er ins Vanni-Gebiet geschickt werden sollen, sei aber mit seiner Mutter nach E._______ (Distrikt Jaffna) geflüchtet. Erst im Jahr 2001 oder 2002 sei er wieder in seinen Heimatort zurückgekehrt. 5.2 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen erscheinen insgesamt glaubhaft. Dies gilt insbesondere für die mit Bestätigungen des IKRK belegten Inhaftierungen in Colombo vom 9. Dezember 1996 bis zum 15. Januar 1997 und vom 12. Januar 2007 bis zum 8. März 2007, wobei der Beschwerdeführer durch Misshandlungen Verletzungen an den Beinen erlitten habe. Auch ist nicht auszuschliessen, dass er in seiner Kindheit von den LTTE rekrutiert und dabei zum Kampfeinsatz und weiteren Tätigkeiten im Dienst der Organisation gezwungen wurde. Ebenso erscheint plausibel, dass er an seinem Herkunftsort im Distrikt Jaffna in verschiedenen Zeiträumen vor dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Sicherheitskräften hatte und möglicherweise auch gesucht wurde. 5.3 Allerdings stellt sich hinsichtlich aller erwähnter Vorbringen die Frage der asylrechtlichen Relevanz. Dabei ist zunächst in Bezug auf die erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Erlebnisse im Zeitraum zwischen 1991 und 2002 festzustellen, dass diese Ereignisse zum heutigen Zeitpunkt angesichts des zeitlichen Abstands asylrechtlich nicht mehr von Belang sind. Dies gilt nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im genannten Zusammenhang auch nicht geltend macht, er sei aufgrund seiner Kindheitserlebnisse in einer Art und Weise traumatisiert, dass sich daraus zwingende Gründe im Sinne der Praxis zu Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht­linge (FK, SR 0.142.30; vgl. dazu insbesondere Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 16, 1996 Nrn. 10 und 42, 1997 Nr. 14, 1999 Nr. 7, 2000 Nr. 2 und 2001 Nr. 3) ergeben. Insofern erübrigt es sich auch, in Bezug auf diese Erlebnisse - wie vom Beschwerdeführer beantragt - weitere Abklärungen durchzuführen, so insbesondere eine ergänzende Anhörung durch das BFM oder durch das Bundesverwaltungsgericht selbst. Dieser Verfahrensantrag ist somit abzuweisen. 5.4 In Bezug auf die weiteren Vorbringen, welche den Zeitraum zwischen Februar 2005 und der Ausreise des Beschwerdeführers am 21. Februar 2010 betreffen, ist in erster Linie Folgendes festzuhalten. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurde durch den Beschwerdeführer mehrfach geltend gemacht, er sei wegen seiner Kontakte zu den LTTE in einer Art und Weise in das Blickfeld der sri-lankischen Behörden geraten, dass er auch zum heutigen Zeitpunkt, nach Beendigung des Bürgerkriegs, nach wie vor und in hohem Mass gefährdet sei. Dies versucht er mit einer grossen Zahl von Beweismitteln zu belegen, bei denen es sich - mit Ausnahme der Bestätigungen bezüglich seiner zweifachen Inhaftierung - im Wesentlichen um Berichte von Medien und nationalen wie auch internationalen Organisationen und Institutionen in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka und deren Entwicklung im Verlauf der letzten drei Jahre handelt. Aus diesen Berichten geht hervor - und ist auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts unbestreitbar -, dass die allgemeine Men­schenrechtssituation in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist (vgl. anstelle vieler etwa Amnesty In­terna­tional [AI], Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; dies., Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012]; Human Rights Watch, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; International Crisis Group, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011). Insbesondere ergibt sich aus diesen Berichten, dass ehemalige Angehörige und Anhänger der LTTE unter bestimmten Umständen mit erheblichen Problemen konfrontiert sind. 5.5 Allerdings ist gestützt auf die soeben genannten Quellen und weitere Berichte unabhängiger Institutionen und Organisationen - und zwar auch diejenigen, auf welche sich der Beschwerdeführer stützt - ebenfalls festzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten asylrechtlich relevanten Gefährdung (auch) zum heutigen Zeitpunkt ein entsprechendes Profil der betreffenden Person voraussetzt. Dabei ist der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, nicht als ausreichendes Kriterium für eine solche Gefährdungswahrscheinlichkeit aufzufassen. Aufgrund der in den ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten von dieser Organisation aufgebauten Strukturen ist vielmehr davon auszugehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte aufwies. Bezüglich des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass dieser gemäss seinen Angaben vom Februar 2005 an - neben seiner Arbeit als Landwirt - mit einem Freund zusammen gelegentlich mit Benzin und weiteren Waren gehandelt habe, die sie ins Vanni-Gebiet geschickt hätten. Nachdem er bereits in den neunziger Jahren zwangsrekrutiert worden war (was aber aus heutiger Sicht nicht mehr asylrelevant ist, vgl. E. 5.3), sei er ausserdem im Dezember 2005 zur Absolvierung eines Trainings bei den LTTE aufgefordert worden, aus dem er freilich nach kurzer Zeit wegen körperlicher Überforderung wieder entlassen worden sei. Nach seiner Inhaftierung in Colombo im Jahr 2007 während rund zweier Monate sei er zudem, nach seiner Rückkehr nach Jaffna, von den sri-lankischen Sicherheitskräften befragt und mit einer Meldepflicht belegt worden. Weil er seiner Meldepflicht schliesslich nicht mehr nachgekommen sei, habe ihn anschliessend die Armee gesucht. Aus diesen Angaben resultiert, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum der letzten fünf Jahre vor seiner Ausreise zwar gewisse Kontakte mit den LTTE aufwies. Jedoch gingen diese Kontakte nicht in wesentlicher Weise über das hinaus, was ein grosser Teil der lokalen Bevölkerung in den nördlichen und östlichen tamilischen Siedlungsgebieten Sri Lankas in jenem Zeitraum erlebte. Diese Einschätzung gilt auch für das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei im Dezember 2005 durch den Gebietsverantwortlichen der LTTE in Jaffna persönlich aufgesucht worden, um ihn zur Absolvierung des fraglichen Trainings zu rekrutieren. Eine besondere persönliche Exponiertheit, die auch zum heutigen Zeitpunkt zu einer spezifischen Gefährdung des Beschwerdeführers führen würde, ist aufgrund dieser Kontakte nicht anzunehmen. Ein besonderes Risikoprofil des Beschwerdeführers, wie von ihm auf Beschwerdeebene behauptet, ist schliesslich auch nicht aus dem Umstand abzuleiten, dass die von ihm und seinem Freund D._______ im Jahr 2005 ins Vanni-Gebiet gelieferten Waren möglicherweise an die ehemalige Marineeinheit der LTTE, die sogenannten Sea Tigers, gingen. Im Rahmen der durchgeführten Befragungen gab der Beschwerdeführer zum einen an, er habe diesen Handel nur gelegentlich, neben seiner Arbeit als Landwirt, getätigt. Zum anderen habe er nicht gewusst, für wen diese Waren bestimmt gewesen seien, und er habe erst später zufällig erfahren, dass die Endadressaten dieser Lieferungen die Sea Tigers gewesen seien. Es erscheint nicht als wahrscheinlich, dass wegen dieser vorübergehenden und offenbar nicht in professioneller Weise ausgeübten Handelstätigkeit ein anhaltendes Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staats besteht. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer trotz der genannten Kontakte zu den LTTE und der erwähnten Handelstätigkeit im Jahr 2007 durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden nach zweimonatiger Untersuchungshaft wieder freigelassen wurde. Weiter ist in Bezug auf die Frage der individuellen Gefährdungssituation des Beschwerdeführers auch nichts daraus abzuleiten, dass die Person namens D._______ am 11. April 2008 erschossen worden sein soll, ist doch nichts über die Gründe dieser Tat bekannt. Schliesslich ist ebensowenig etwas zugunsten des Beschwerdeführers aus dem - im Beschwerdeverfahren geltend gemachten - Umstand herzuleiten, dass dessen Bruder sich heute als Arbeitskraft in Qatar aufhält. 5.6 Nach dem Gesagten sind den Asylvorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten und stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, dieser weise ein Risikoprofil auf, das ihn zum heutigen Zeitpunkt und unter den derzeit in Sri Lanka herrschenden Bedingungen in seinem Heimatstaat als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lässt. An dieser Einschätzung vermögen auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Dies gilt zum einen für die Vielzahl an eingereichten Berichten, die sich entweder zur allgemeinen Situation in Sri Lanka oder zu einzelnen Fällen von Menschenrechtsverletzungen äussern und ohne konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen sind. Zum anderen trifft dies auch auf jene Beweismittel zu, welche die in der Vergangenheit liegenden kurzzeitigen Inhaftierungen des Beschwerdeführers belegen (Bestätigungen des IKRK) beziehungsweise dabei erlittene Körperverletzungen zu belegen versuchen (Photographien seiner Beine) und aufgrund derer offensichtlich nicht auf eine konkrete und heute aktuelle Verfolgungsgefahr geschlossen werden kann. Schliesslich ist ausserdem festzustellen, dass auch den Ausführungen des Beschwerdeführers - im Rahmen des diesbezüglichen rechtlichen Gehörs - in Bezug auf die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 im vorliegenden Fall keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt. Soweit mit diesen Ausführungen gestützt auf die eingereichten Beweismittel divergierende Ansichten des Beschwerdeführers hinsichtlich der herrschenden Situation in Sri Lanka geltend gemacht werden, lassen sich keine Gründe erkennen, dessen individuelle Asylvorbringen anders als in der soeben dargelegten Weise zu beurteilen. 5.7 5.7.1 Im Zusammenhang mit den soeben behandelten Sachverhaltselementen hat der Beschwerdeführer verschiedene prozessuale Mängel seitens der Vorinstanz gerügt. So machte er in der Beschwerdeschrift geltend, im Zusammenhang mit den Warenlieferungen ins Vanni-Gebiet, seiner Rekrutierung für eine Ausbildung durch die LTTE im Jahr 2005 mit der entsprechenden Kontaktierung durch eine Führungsperson der Organisation, seiner Inhaftierung in Colombo im Jahr 2007, den anschliessenden Verfolgungsmassnahmen in Jaffna durch das CID sowie der ihm auferlegten Meldepflicht usw. sei der Sachverhalt durch das BFM unrichtig beziehungsweise unvollständig abgeklärt worden, wobei bereits seine Befragung zu diesen Punkten sehr oberflächlich ausgefallen sei. Weiter rügte der Beschwerdeführer, das Bundesamt habe mit der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der Einschätzung der Sicherheitslage in Sri Lanka seine Begründungspflicht verletzt. Schliesslich sei dem BFM eine ungenügende Beweiswürdigung vorzuwerfen, indem es sowohl in Bezug auf die asylrelevante Gefährdungslage als auch hinsichtlich der Frage des Vorliegens von Vollzugshindernissen nicht ausreichend auf Informationen zur Lage in Sri Lanka eingegangen sei. 5.7.2 Mit Blick auf die soeben erfolgte Beurteilung der Asylvorbringen ist zum einen festzuhalten, dass die fraglichen Sachverhaltselemente im vor­instanzlichen Verfahren in rechtsgenüglicher Weise abgeklärt wurden. Zum anderen besteht im vorliegenden Fall auch kein konkreter Anlass, auf eine Verletzung der Begründungspflicht im angefochtenen Entscheid zu schliessen. Der Umstand an sich, dass sich das BFM bei seiner Beurteilung des Asylgesuchs lediglich auf eine zahlenmässig geringe Auswahl länderspezifischer Informationsquellen stützte, ist nicht als ungenügende Begründung aufzufassen, zumal das Bundesamt durchaus konkrete Argumente vorbrachte. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer der aus seiner Sicht unzutreffenden Begründung der Vorinstanz begegnen, indem er auf Beschwerdeebene die entsprechenden - allerdings wie ausgeführt nicht entscheidwesentlichen - Länderinformationen einbrachte. Mithin sind seine Anträge, es seien weitere Abklärungen des Sachverhalts vorzunehmen, abzuweisen, beziehungsweise die genannten Rügen geben keinen Anlass, die Sache zum Zweck zusätzlicher Sachverhaltserhebungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.8 Nach dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zutreffenderweise zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft ge­macht und erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht. Das Asylgesuch wurde demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe ein­zugehen, welche der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren sinngemäss mit dem Vorbringen geltend macht, er habe seit seiner Ankunft in der Schweiz mehrmals an Demonstrationen teilgenommen, was ein weiteres Gefährdungselement darstelle. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her­kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol­gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub­jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). 6.3 Mit der Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Februar 2012 brach­te der Beschwerdeführer lediglich vor, er habe in der Schweiz mehrmals an Demonstrationen in Bern und Genf sowie am tamilischen Helden­gedenktag teilgenommen. Es sei bekannt, dass die Teilnehmen­den an solchen Veranstaltungen beobachtet, dokumentiert und an­schliessend in Sri Lanka gemeldet würden. Mit Eingabe seines Rechts­vertreters vom 31. Mai 2012 führte er ausserdem aus, die sri-lankische Regierung habe in jüngster Zeit zu erkennen gegeben, dass sie in den tamilischen Exilgemeinschaften eine grosse Bedrohung für die Sicher­heit des Landes sehe. Entsprechend würden die sri-lankischen Behör­den ihre Bemühun­gen intensivieren, exilpolitische Tätigkeiten von aus Sri Lanka stammenden Angehörigen der tamilischen Ethnie zu über­wachen und - im Falle einer Rückkehr der betreffenden Personen ins Heimatland - zu ahnden. In diesem Zusammenhang verwies der Be­schwerdeführer auf eine in der Schweiz lebende Tamilin, die sich im sogenannten Trans­national Government of Tamil Eelam (TGTE) engagiere und durch die sri-lankischen Behörden überwacht werde. Es sei davon auszugehen, dass Personen, die im Verdacht exilpolitischer Betätigung stünden, bei der Einreise nach Sri Lanka überprüft, fest­genommen und verhört würden. Des Weiteren machte der Beschwer­deführer geltend, im März 2012 seien an verschiedene tamilische Per­sonen - Mitglieder von Studenten­organisationen, tamilische Politiker und Vertreter religiöser Organi­sationen - in der Schweiz Briefe ge­sandt worden, in denen ihnen mit dem Tod gedroht worden sei. Dies bestätige die Präsenz des sri-lankischen Geheimdiensts in der Schweiz und eine entsprechende Gefährdung von Exil­tamilen bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat. Im genannten Zusammenhang reichte der Beschwerdeführer zwei Ausdrucke von Artikeln auf Internet-Seiten der sri-lankischen Regierung sowie zwei Aus­drucke von Berichten von "20 Minuten Online" vom März 2012 ein. 6.4 Mit Blick auf das sinngemässe Vorbringen des Beschwerde­führers, er habe durch die Teilnahme an Demonstrationen und am tamilischen Heldengedenktag einen subjektiven Nachfluchtgrund ge­setzt, ist Fol­gendes festzustellen: Zunächst erscheint offensichtlich, dass sich die von ihm erwähnten Bedrohungen auf Per­sonen be­zie­hen, die sich durch ihre exilpolitische Tätigkeit in konkreter Weise ex­ponieren, wie dies etwa bei der erwähnten Tamilin der Fall ist, die sich im Rahmen des TGTE engagiert, einer nach dem Ende des Bür­ger­kriegs im Mai 2009 entstandenen Organisation, welche die Unab­hängigkeit der tamilisch besiedelten nördlichen und östlichen Ge­biete Sri Lankas pro­pagiert. Jedoch machte der Beschwerdeführer selbst im genannten Zusammenhang weder irgendwelche Angaben zu den kon­kreten Anlässen, an welchen er teilgenommen haben will, noch führte er aus, welches dabei seine eigene individuelle Funktion gewe­sen sein soll. Angesichts dessen besteht kein Anlass zur Annahme, er habe sich persönlich in einer Art und Weise exilpolitisch betätigt, die ihn beson­ders exponieren würde. Somit liegen keine Anhaltspunkte da­für vor, dass er in Sri Lanka wegen der Beteili­gung an exilpolitischen Aktivi­täten einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausge­setzt sein könnte. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein­heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli­che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei­ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H. sowie EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver­hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf­nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun­desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän­ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste­hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge­zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas­sung der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol­ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be­handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konven­tion vom 4. No­vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterwor­fen werden. 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwer­deführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerde­führers ergeben sich ausserdem auch - dies unter Berücksich­tigung seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie - keine konkre­ten und gewichti­gen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaf­fung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge­setzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Zwar ist - wie bereits ausgeführt wurde - die allge­meine Men­schenrechtssituation in Sri Lanka auch heute noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen. In Bezug auf den Beschwerdeführer sind jedoch (in Anbetracht des in E. 5 und 6 Gesagten) keine konkreten Hinweise dafür vorhanden, er könnte den sri-lankischen Sicherheitskräften zum heutigen Zeitpunkt in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen. Somit besteht auch unter den derzeit herrschenden Bedingungen in Sri Lanka kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit so­wohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völker­rechtlichen Be­stimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts­staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asyl­suchender tamilischer Ethnie aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis galt der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz und in die Ostprovinz als unzumutbar (a.a.O., E. 6). Weiter setzte die Anerkennung einer inner­staatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünsti­gender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozi­alen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Ein­kommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). 8.3.3 Im Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (publiziert in BVGE 2011/24) hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung vorgenommen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei hinsichtlich des Distrikts Jaffna (Nordprovinz) - in welchem der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Sri Lanka fortwährend seinen Wohnsitz hatte - im Wesentlichen zu folgender Einschätzung gelangt (BVGE 2011/24 E. 13.2.1): Im Distrikt Jaffna hat sich die Lage in den vergangenen zwei Jahren deutlich gebessert, und die Versorgungslage ist entspannt. Die Polizei- und Zivilbehörden haben ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen. Es herrscht hier keine Situation allgemeiner Gewalt, und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr hier­hin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage ist aber im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeits­kriterien vor­zunehmen. 8.3.4 Dabei ist neben allgemeinen Faktoren (wie sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekten, dem Kindeswohl usw.) auch dem zeitlichen Ele­ment gebührend Rechnung zu tragen (zum Folgenden BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1 f.). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und die­ses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlas­sen haben, ist der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Le­bens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Aus­reise bestand, und dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück auch ander­weitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Le­bens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbar­keit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen. In diesem Zusammen­hang erscheinen für das Bundesverwaltungsgericht namentlich die Exis­tenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als mass­gebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nord­provinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufent­haltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Co­lombo, zu prüfen (vgl. diesbezüglich BVGE 2011/24 E. 13.3). 8.3.5 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Aussagen aus C._______ im Distrikt Jaffna, Nordprovinz, und hat mit Ausnahme eines kurzen Aufenthalts in Colombo sein gesamtes Leben im Distrikt Jaffna verbracht. In C._______ besitzt seine Familie ein Haus und landwirtschaftlich genutztes Land, darunter Reisfelder. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörungen leben seine Mutter und eine Grossmutter im genannten Haus. Ausserdem führte er aus, in seinem Heimatdorf lebe eine grössere Zahl von Verwandten; er sei dort mit den meisten Einwohnern irgendwie verwandt. Es liegen keinerlei Erkenntnisse vor, die zur Annahme führen würden, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers sich heute nicht mehr im Distrikt Jaffna aufhalten oder die Umstände bezüglich des Eigentums an Haus und Boden der Familie des Beschwerdeführers sich wesentlich geändert hätten. In Erwägung zu ziehen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen in Sri Lanka über berufliche Erfahrungen als Landwirt wie auch im Warenhandel verfügt. Aufgrund der vorliegenden Akten bestehen des Weiteren keine Hinweise auf aktuelle gesundheitliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, die unter dem Aspekt der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant sein könnten. Zwar machte er mit Eingabe vom 2. Februar 2012 geltend, er leide unter gesundheitlichen Problemen, die auf eine im Jahr 1993 erlittene Schussverletzung zurückzuführen seien. Allerdings wurde er in diesem Zusammenhang mit Zwischenverfügung vom 23. April 2012 aufgefordert, einen medizinischen Bericht einzureichen. Er ist dieser Aufforderung bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nachgekommen, womit von keinen entscheidwesentlichen gesundheitlichen Schwierigkeiten auszugehen ist. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht in der erneuerten Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt. Nach dem soeben Gesagten ist nämlich davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in sein Heimatland so­wohl auf die Unterstützung seiner im Distrikt Jaffna lebenden Angehörigen wird zählen können, im Haus seiner Familie eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden wird, als auch in Zukunft in der Lage sein wird, sich dank seinen beruflichen Erfahrungen wirtschaftlich wieder zu integrieren. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu be­zeichnen. 8.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 8.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmun­gen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachver­halt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 10. 10.1 Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 29. November 2011 der Antrag auf Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 gutgeheissen. Insofern wurde in der Beschwerde zu Recht ein Verfahrensmangel gerügt, dieser jedoch durch die Rechtsmittelinstanz geheilt. Es erscheint daher gerechtfertigt, die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu ermässigen (vgl. dazu André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 212, Rz. 4.60). Eine Reduktion der Verfahrenskosten auf Fr. 400.-- erscheint angemessen. 10.2 Aus den gleichen Gründen ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für die entsprechenden Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; vgl. auch Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., S. 214, Rz. 4.65 und Fn. 160; für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. VGKE). Wie aus der mit Eingabe vom 9. Mai 2012 eingereichten Kostennote hervorgeht, macht der Rechtsvertreter im Zusammenhang mit der vom 23. Januar 2012 datierenden Stellungnahme zum Dienstreisebericht des BFM einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 4,5 Stunden (Aktenstudium, Besprechung mit dem Beschwerdeführer sowie Abfassen der Eingabe) geltend. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Be­messungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), den vom Rechtsvertreter verrechneten Honoraransatz von Fr. 240.-- pro Stunde sowie unter angemessener anteilsmässiger Berücksichtigung des Aufwands für die Abfassung der Beschwerdeschrift ist dem Beschwerdeführer somit im Zusammenhang mit der Gutheissung des genannten prozessualen Antrags eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. 10.3 Schliesslich ist festzustellen, dass mit der soeben zugesprochenen Parteientschädigung in allen weiteren Verfahren, in welchen Rechtsanwalt Gabriel Püntener ebenfalls als Rechtsvertreter fungiert und in welchen der gleiche prozessuale Antrag auf Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 gestellt wurde oder künftig gestellt werden wird, der anteilsmässige Aufwand für die rechtliche Vertretung bezüglich dieses Antrags als ab­gegolten zu erachten ist. Dies bildet das Ergebnis einer koordinierten Be­schlussfassung der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungs­gerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegen­den Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.-- zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.

4. Es wird festgestellt, dass mit der Zusprechung dieser Parteientschädigung auch in allen weiteren Verfahren, in welchen Rechtsanwalt Gabriel Püntener als Rechtsvertreter fungiert und in welchen ein Antrag auf Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 gestellt wurde oder künftig gestellt werden wird, der anteilsmässige Aufwand für die rechtliche Vertretung bezüglich dieses Antrags abgegolten ist. Dies stützt sich auf eine koordinierte Beschluss­fassung der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: