Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______/Halbinsel Jaffna und mit letztem Wohnsitz in Colombo, verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. September 2008; er reiste auf dem Luftweg von Colombo aus mit einem fremden Reisepass zunächst nach Doha und gelangte dann nach Syrien. Auf dem Landweg begab er sich danach in die Türkei und gelangte am 4. Oktober 2008 über Italien in die Schweiz. Am 13. Oktober 2008 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde hierzu drei Tage später im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel erstmals summarisch befragt. Am 18. Juni 2009 befragte das Bundesamt ihn ausführlich zu seinen Asylgründen. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei an seinem Heimatort B._______ von den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) aufgefordert worden, an Feiertagen für sie Gedenkstätten zu schmücken und Bilder von Getöteten anzubringen. Aus diesem Grund suche ihn die sri-lankische Armee seit 2005. Im Juni 2005 sei er von Soldaten in ein Camp geführt, dort geschlagen und nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Da seit 2003 auch Kollegen von ihm getötet worden seien, habe er sich zum Verlassen der Halbinsel entschlossen. Er habe in der Folge ab Juli 2005 in Colombo gelebt, gearbeitet und studiert. Anfänglich sei er bei einem Onkel untergekommen; später habe er sich bei der Polizei in C._______ registrieren und die Registrierung danach alle sechs Monate erneuern lassen. Die LTTE hätten ihn aber auch in Colombo kontaktiert und zur Beschaffung von Informationen angehalten. Als Folge davon sei er erneut in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten. Am (...) März 2008 habe die Polizei ihn festgenommen und auf den Polizeiposten von C._______ gebracht. Er sei nach etwa einem Tag gegen Kaution freigekommen. Auch am (...) Mai und (...) Juli 2008 sei er noch zweimal für einige Stunden beziehungsweise einen Tag lang festgehalten worden. Aus diesen Gründen habe er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Arbeitsbestätigung der (...), ein Kursbestätigungsbuch, zwei Diplome der Absolvierung von Kursen bei (...), drei Wohnsitzbestätigungen aus Colombo, drei Ausgaben der Zeitung Uthayan und eine Haftbestätigung der Polizei vom (...) März 2008 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an; den Vollzug der Wegweisung beurteilte die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 23. November 2009 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter vorweg vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten, namentlich in die von ihm eingereichten Beweismittel (A12). Weiter wurde die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zu dessen Neubeurteilung beantragt. Eventuell sei die Verfügung vom 20. Oktober 2009 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; subeventuell sei die Verfügung betreffend die Wegweisung und deren Vollzugs aufzuheben und die Unzulässigkeit, eventuell Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Es sei dem Rechtsvertreter zudem vor Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, gewährte ihm Akteneinsicht und setzte ihm eine Frist zum Einreichen einer Beschwerdeergänzung. E. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2009 ersuchte der Rechtsvertreter um Einsicht in weitere, vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Unterlagen (drei Zeitungsartikel). Der Instruktionsrichter liess dem Beschwerdeführer diese Beweismittel am 18. Dezember 2009 zugehen. Unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) verzichtete er auf das Setzen einer (weiteren) Frist zur Beschwerdeergänzung. F. Am 4. Januar 2010 liess der Beschwerdeführer dem Gericht die drei Zeitungsartikel mit "rudimentären deutschen Übersetzungen" wieder zukommen. Gleichzeitig beantragte er, diese seien im Rahmen des Beschwerdeverfahrens entsprechend zu berücksichtigen. G. Mit Eingabe vom 30. August 2010 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert verschiedene Dokumente zu den Akten. Er führte unter anderem aus, die Situation habe sich seit der letzten Eingabe vom 4. Januar 2010 für Personen, die wie er von den sri-lankischen Sicherheitskräften der LTTE-Unterstützung verdächtigt würden, erneut verändert. Die Frage des Vorliegens einer asylrechtlich relevanten Verfolgung müsse daher vor dem Hintergrund dieser aktuellen politischen Entwicklung beurteilt werden. H. Mit Verfügung vom 7. September 2010 überwies der Instruktionsrichter die Beschwerdeakten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. Das BFM hielt in der Stellungnahme vom 6. Oktober 2010 unter Hinweis auf eine im September 2010 durchgeführte Dienstreise vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 2010 zur Kenntnis gebracht. I. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2010 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung einreichen und ersuchte um Einsicht in den Bericht der von der Vorinstanz erwähnten Dienstreise. J. Der Instruktionsrichter stellte am 27. März 2012 fest, im Zusammenhang mit dem Bericht der Dienstreise des BFM vom September 2010 habe das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenzeit in einem anderen Asylbeschwerdeverfahren (D-3747/2011) festgestellt, dieser sei in zusammengefasster Form offen zu legen, sofern sich die Vorinstanz auf die Ergebnisse der Dienstreise berufe; in andere allgemeine Länderinformationen sei jedoch praxisgemäss keine Einsicht zu gewähren. Weiter wurde festgestellt, diese Umstände seien dem Rechtsvertreter bekannt, weil er im besagten Beschwerdeverfahren als Rechtsvertreter aufgetreten sei. Gestützt darauf verfügte der Instruktionsrichter, der BFM-Bericht vom 22. Dezember 2011 und die diesbezügliche Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 23. Januar 2012 aus dem Verfahren D-3747/2011 würden zu den Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens genommen, wobei davon ausgegangen werde, dass der einlässlichen Stellungnahme vom 23. Januar 2012 grundsätzlich nichts beizufügen sei; es stehe dem Beschwerdeführer aber frei, bis zum 5. April 2012 eine allfällige Ergänzung zu den Akten zu reichen. K. Der Beschwerdeführer liess in der Folge am 2. April 2012 unter anderem um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme ersuchen, was vom Instruktionsrichter mit (per Telefax versandter) Zwischenverfügung vom 3. April 2012 unter Hinweis auf die Bestimmung Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurde. Am 5. April 2012 ersuchte der Beschwerdeführer erneut darum, es sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zu setzen respektive die in der Zwischenverfügung vom 27. April 2012 gesetzte Frist um zwei Wochen zu erstrecken. L. Mit Eingabe vom 20. April 2012 liess der Beschwerdeführer zahlreiche Unterlagen sowie eine Stellungnahme zu den Akten reichen und ersuchte erneut um das Setzen einer angemessenen Frist, dieses Mal zwecks Einreichen weiterer Beweismittel betreffend die finanzielle Situation der Familienangehörigen (Vater) und des Verbleibs verschiedener Kollegen und Freunde des Beschwerdeführers. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, es habe sich im Nachgang zum Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 folgender zusätzlicher Sachverhalt herausgestellt: Er werde in Sri Lanka nach wie vor gesucht. So seien Ende Februar 2012 zwei Personen beim Bruder des Beschwerdeführers erschienen und hätten nach seinem Verbleib gefragt. Der Bruder, der zu Hause lebe, traue sich seit Abschluss seines Studiums kaum mehr aus dem Haus, da die Familie ständig mit seiner Entführung durch Paramilitärs oder korrupte Staatsbeamte rechne, zumal der Vater mit (...) handle und die Familie über ein beträchtliches Vermögen und einen beträchtlichen Geschäftsumsatz verfüge. Damit falle der Beschwerdeführer in eine der im besagten Grundsatzurteil genannten Risikogruppen (Personen, die über erheblichen Reichtum verfügen); vermutlich seien seine verschiedenen früheren Festnahmen auch vor diesem Hintergrund zu sehen. Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 24. April 2012 das erneute Gesuch um Fristsetzung aufgrund der konkreten Verfahrensumstände - und unter nochmaligem Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG - ab. M. Am 7. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter weitere Beweismittel - einerseits zur finanziellen Situation seiner Familie in Sri Lanka, andererseits zur allgemeinen aktuellen Lage in seinem Heimatstaat - ins Recht. N. Mit Eingabe vom 10. Juli 2012 ersuchte der Beschwerdeführer unter Einreichen eines weiteren Beweismittels zur finanziellen Situation seiner Familie erneut um das Setzen einer Frist zu ergänzenden Ausführungen, zumal sich - wie in den Eingaben vom 20. April und 7. Juni 2012 erwähnt - neue bis anhin unbekannte Sachverhaltsumstände ergeben hätten. Zudem liess der Rechtsvertreter dem Gericht die aktuelle Kostennote zukommen, in der ein zeitlicher Honoraraufwand von mehr als 32 Honorarstunden ausgewiesen wurde.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Zu den formellen Rügen ist zunächst festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens antragsgemäss Einsicht in mehrere - von ihm selber zu den Akten gereichte - Dokumente und Unterlagen gewährt worden ist; hinsichtlich des in der Vernehmlassung erstmals erwähnten Dienstreiseberichts des BFM vom September 2010 wurde in der Instruktionsverfügung vom 27. März 2012 dargelegt, weshalb eine erneute Zustellung unterbleiben könne.
E. 3.2 Dem Beschwerdeführer wurde vom Instruktionsrichter zweimal Gelegenheit geboten, seine Beschwerdebegründung zu ergänzen (vgl. Instruktionsverfügungen vom 30. November 2009 und 27. März 2012). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der in den letzten Jahren wegen missbräuchlicher Verwendung prozessualer Mittel vom Bundesverwaltungsgericht wiederholt gerügt und ermahnt werden musste, pflegt in seinen Asyl-Beschwerdeverfahren regelmässig mehrere Anträge zu stellen, seinen Mandanten sei Frist zwecks Vornahme gewisser prozessualer Handlungen zu setzen (insbesondere dem Einreichen von Beweismitteln, den Ergebnissen irgendwelcher Abklärungen im Heimatland oder einer Kostennote). Nachdem im vorliegenden Verfahren mehrere Begehren, dem Beschwerdeführer seien weitere Fristen zu setzen (oder die gesetzten Fristen zu verlängern), vom Instruktionsrichter unter Hinweis auf die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen worden waren (vgl. Verfügungen vom 18. Dezember 2009, 3. April 2012 und 24. April 2012), war auf erneuerte solche Prozessanträge (vgl. insbesondere Eingaben vom 5. April 2012 und 10. Juli 2012) im Interesse eines geordneten und ökonomischen Verfahrensablaufs nicht mehr einzugehen.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen ungenügender Sachverhaltsfeststellung des BFM aufzuheben und die Akten zur Vornahme entsprechender Abklärungen an die der Vorinstanz zu überweisen. Dabei handelt es sich um ein Rechtsbegehren, das sein Rechtsvertreter - offensichtlich unabhängig von den konkreten Verfahrensumständen - in Asyl-Beschwerden standardmässig zu stellen pflegt. Nach Durchsicht der gesamten Akten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe ungehindert hat darlegen können und das BFM in der angefochtenen Verfügung den damaligen rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig erstellt hat. Weitere Abklärungen waren und sind nicht nötig. Bei dieser Sachlage erweist sich der Kassationsantrag wegen angeblich ungenügender Sachverhaltsfeststellung durch das BFM (auch hier) als unbegründet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 20. Oktober 2009 Folgendes fest:
E. 5.1.1 Die Darstellung der geltend gemachten Festnahmen in den Jahren 2005 und 2008 sei zeitlich und inhaltlich unterschiedlich ausgefallen, was Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen wecke. Zudem habe der Beschwerdeführer die Umstände der Haft vom (...) März 2008 nur oberflächlich beschreiben können, und auch die Angaben zur Freilassung vom (...) Mai 2008 seien vage ausgefallen. Seine Schilderung der Haftumstände bei den drei angeblichen Inhaftierungen des Jahres 2008 würden kaum überzeugen und vermöchten nicht den Eindruck von persönlich Erlebten vermitteln. Es sei auch nicht glaubhaft, dass er zwar seit Mai oder Juni 2005 gesucht worden sein soll, jedoch im Juli 2005 auf dem Landweg von der Halbinsel Jaffna nach Colombo gelangt sein wolle, zumal er dabei mehrere Kontrollen der LTTE und der sri-lankischen Armee habe passieren müssen.
E. 5.1.2 In Colombo habe er sich gemäss eigenen Angaben ordnungsgemäss registrieren lassen, Kurse besucht und bei einer internationalen Firma gearbeitet - all dies wäre ihm bei tatsächlich gegen ihn bestehenden Verdachtsmomenten kaum möglich gewesen. Vielmehr sei aufgrund dieser Angaben davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Behörde als unbescholtener Bürger gegolten habe.
E. 5.1.3 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel sei einerseits festzuhalten, dass er in den Zeitungsartikeln nicht namentlich erwähnt sei. Das Vorbringen, die drei darin genannten getöteten Personen seien Kollegen von ihm gewesen, sei als unbelegte Parteibehauptung zu bewerten. Bei den weiteren Dokumenten handle es sich um Ausbildungs- und Arbeitszeugnisse sowie um drei polizeiliche Registrierungen; diese seien hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgungsgefahr nicht aussagekräftig. Bezüglich der eingereichten "Haftbestätigung" vom (...) März 2008 seien mehrere Vorhalte anzubringen: Einerseits handle es sich nicht um ein offizielles Dokument, andererseits sei dieses nicht abgestempelt und nicht vollständig ausgefüllt. Sri-lankische Haftbestätigungen würden formal und inhaltlich anders aussehen. Das eingereichte Dokument lasse zudem jegliche inhaltliche Manipulation zu. Insgesamt würden die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers mit dem effektiven behördlichen Vorgehen bei Verdacht auf LTTE-Unterstützung nicht übereinstimmen respektive habe er hier die notwendigen offiziellen Beweismittel nicht beigebracht. Das Beweismittel könne daher die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft machen.
E. 5.2 Auf Beschwerdeebene wird am Wahrheitsgehalt der Asylvorbringen festgehalten und im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
E. 5.2.1 Hinsichtlich der Festnahme vom (...) März 2008 wird erneut auf die dazu eingereichte, am selben Tag ausgestellte Haftbestätigung hingewiesen und ausgeführt, ohne ernsthafte Hinweise auf Fälschung und Manipulation sei die Beweiskraft dieses Dokument als hoch einzuschätzen, selbst wenn die theoretische Möglichkeit allfälliger Manipulation bestehe. Da der Beschwerdeführer nur passive Kenntnisse der singhalesischen Sprache habe, sei entschuldbar, dass er nichts über den genauen Inhalt des Dokuments habe sagen können. Die weiteren Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der genauen Vorgaben bei Festnahmen seien namentlich vor dem Hintergrund des damals herrschenden bürgerkriegsähnlichen Ausnahmezustands nicht zutreffend. Zudem habe das BFM die Möglichkeit, diesbezüglich Abklärungen über die Schweizer Botschaft in Colombo vorzunehmen. Der Haftgrund sei dem Dokument zu entnehmen: "Verdacht auf Terrorismus". Damit stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang registriert worden sei und mit landesweiter asylrelevanter Verfolgung zu rechnen habe, respektive müsse, falls es zutreffe, dass er am (...) März 2008 unter dem Verdacht des Terrorismus verhaftet worden sei (vgl. Beschwerde S. 5). Diesbezüglich sei der richtige, rechtserhebliche Sachverhalt durch das Bundesverwaltungsgericht vor Ort abzuklären. Dass eine solche üblicherweise mit nachfolgender gezielter Festnahme und Liquidation verbundene Registrierung erfolgt sei, zeige die Tötung seiner Freunde zwischen 2005 und 2008. Es sei davon auszugehen, dass es sich hier um gezielte Hinrichtungen gestützt auf eine entsprechende Liste gehandelt habe. Wenn tatsächlich drei seiner Freunde, mit denen er aktiv gewesen und mit denen er zusammen festgenommen worden sei, gezielt getötet worden seien, sei klar, dass auch der Beschwerdeführer als LTTE-Helfer registriert und entsprechend im Fall einer Rückkehr gefährdet sei. Hinsichtlich der weiteren, von der Vorinstanz vorgehaltenen Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers sei darauf hinzuweisen, dass bei der Erstbefragung (Protokoll EVZ S. 5) aus Kapazitätsgründen auf eine vertiefte Abklärung der Asylgründe verzichtet und der Beschwerdeführer angehalten worden sei, sich möglichst kurz zu fassen; vor diesem Hintergrund seien Missverständnisse und "Verkürzungen" erklärbar. Zudem habe der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung falsche Angaben zur Dauer der Inhaftierungen im Jahr 2005 und der zweiten und dritten Inhaftierung in Colombo angesprochen; man habe ihm jedoch nicht Gehör geschenkt, und ihn zum Unterschreiben des Protokolls angehalten. Vor diesem Hintergrund seien Ungereimtheiten durchaus plausibel erklärbar (vgl. Beschwerde S. 7). Zutreffend sei, dass seine Inhaftierung im Jahr 2005 eine Stunde, die zweite in Colombo einen Tag und die dritte vom (...) Juli 2008 fünf Stunden lang gedauert hätten. Bei der ersten und zweiten, nicht aber bei der dritten Festnahme sei jeweils eine Kaution geleistet worden.
E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer erfülle heute auch nicht (mehr) die Voraussetzungen, um wieder in Colombo Wohnsitz nehmen zu können - dies setze einen fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalt und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung voraus. Es habe damit landesweit keine Möglichkeit einer Wohnsitznahme mehr; diesbezüglich habe die Vorinstanz keine Prüfung vorgenommen und sich nicht detailliert geäussert. Die aktenkundigen Wohnsitzbestätigungen würden sich insofern als relevant erweisen, zumal sich auch die Frage aufdränge, weshalb sie nicht verlängert worden seien. So sei sein Aufenthalt am (...) März 2008 nur um vier statt um sechs Monate verlängert worden; ein Aufenthalt nach diesem Datum sei illegal gewesen.
E. 5.2.3 Kombiniert mit dem gegen ihn geäusserten Terrorismusverdacht und gestützt auf die damit erfolgte Registrierung als Verdächtiger auf der entsprechenden Liste sei der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Colombo akut von einer Verhaftung und einer langjährigen Inhaftierung, mit Sicherheit aber von einer Abschiebung in den Norden Sri Lankas bedroht. Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen einer Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft - zumindest sei vor diesem Hintergrund von der Unzulässigkeit allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Berücksichtigung des gesamten vorliegenden, massgeblichen Sachverhalts mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts nicht genügen.
E. 6.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die geschilderte Festnahme im Jahr 2005 respektive die darauf ab Mai 2005 einsetzende Suche nach dem Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist. Insbesondere hätte er als von den sri-lankischen Sicherheitskräften gesuchte Person im Juli 2005 nicht über deren diverse Kontrollposten ungehindert nach Colombo reisen können. Ausserdem sind die diesbezüglichen Aussagen teilweise nicht nachvollziehbar: So gab er einmal an, er sei geflüchtet, weil drei seiner Freunde getötet worden seien. Dabei datierte er diese Vorfälle einmal auf das Jahr 2007, dann erklärte er, ein Freund sei 2003 oder 2004 und zwei weitere im Jahr 2006 oder 2007 - somit nach seinem Weggehen - getötet worden. Die Aussage, er sei wegen der drei getöteten Freunde ausgereist, kann in dieser Form nicht zutreffend sein. Zudem stimmen diese Zeitangaben nicht mit den dazu eingereichten Medienberichten überein: In diesen ist die Tötung von zwei Jugendlichen im Jahr 2005 erwähnt und von je einem Tötungsdelikt in den Jahren 2007 und 2008 die Rede. Damit erweisen sich die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Im Übrigen sind weder diesen Zeitungsartikeln noch den weiteren Akten Hinweise zu entnehmen, die auf eine tatsächliche Bekanntschaft dieser getöteten Personen mit dem Beschwerdeführer schliessen liessen; mithin lassen diese Vorfälle keine konkreten Rückschlüsse auf die angeblich individuell und gezielt seit 2005 gegen ihn bestehende Verfolgungssituation zu.
E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung erklärte und auf Beschwerdeebene wiederholt, er habe flüchten müssen, da sein Name auf einer "Liste" gestanden sei, ist erneut festzuhalten, dass er, wäre sein Name tatsächlich auf einem solchen Dokument aufgeführt gewesen, nicht auf dem beschriebenen Weg hätte ausreisen können. Der Beschwerdeführer hat aber in diesem Zusammenhang erklärt, er habe nach einer Festnahme am (...) Juni 2005 problemlos seinen Identitätsausweis zurückerhalten und mit dem Auto über insgesamt fünf Kontrollposten nach Colombo reisen können. Dabei habe er sich nur mit diesem Identitätsausweis ausweisen und ein Formular ausfüllen müssen (vgl. Protokoll der Befragung zu den Asylgründen S. 15 f.). Es muss daher nicht davon ausgegangen werden, die sri-lankischen Sicherheitskräfte hätten ernsthafte Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer wegen Unterstützung der LTTE gehegt oder ihn sogar auf eine Liste von Verdächtigen gesetzt gehabt.
E. 6.4 Hinsichtlich der angeblich kurz vor der Ausreise erlittenen Festnahmen hat der Beschwerdeführer einmal geltend gemacht, er sei am (...) März, (...) Mai und (...) Juli 2008 festgenommen worden; dabei sei er bei der ersten und zweiten Festnahme gegen Kaution freigekommen (vgl. Protokoll der Befragung zu den Asylgründen S. 6 und 9), bei der dritten Freilassung sei keine Kaution geleistet worden (vgl. a.a.O. S. 12). Demgegenüber erklärte er bei der Erstbefragung, er sei stets "wenn etwas passiert sei" mitgenommen worden und jedes Mal sei er durch Geldzahlung freigekommen (vgl. Protokoll EVZ S. 6). Sodann hat er zuerst angegeben, die zweite Festnahme habe fünf Stunden, die dritte einen Tag lang gedauert (vgl. Protokoll EVZ S. 7 f.); später führte er aus, er sei (...) Mai 2008 auf der Strasse um 8.00 festgenommen und am nächsten Tag um 9.00 Uhr - mithin nach einem Tag - freigelassen worden, die dritte Festnahme habe dagegen fünf Stunden lang gedauert (vgl. Protokoll der Befragung zu den Asylgründen S. 9 ff.). In diesem Zusammenhang erweisen sich zudem die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der eingereichten "Haftbestätigung" als grundsätzlich überzeugend. Insbesondere ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - festzuhalten, dass das Dokument formale Ungereimtheiten aufweist und inhaltliche Manipulationsmöglichkeiten zulässt. Das Dokument ist unter den gegebenen Umständen nicht tauglich, das Asylvorbringen zu belegen. Zudem ist auch in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zweifellos nicht dreimal ohne weiteres freigekommen wäre, wäre er tatsächlich seit 2005 behördlich gesucht und wegen LTTE-Aktivitäten gar auf einer einschlägigen "Terroristenliste" aufgeführt gewesen.
E. 6.5 Widersprüchlich hat sich der Beschwerdeführer auch zum Verlust seiner Arbeitsstelle in Colombo geäussert: Gemäss Angaben im EVZ (vgl. Protokoll S. 7) habe er selber im (...) 2008 mit der Arbeit aufgehört, da sein Chef mit den Tigers zu tun gehabt habe. Bei der zweiten Befragung führte er demgegenüber aus, weil Leute der "Bewegung" von ihm Hilfe gewollt hätten und sich ausserdem neben dem Arbeitsgebäude ein Büro der Eelam People's Democratic Party (EPDP) befunden habe, sei ihm die Arbeit gekündigt worden (vgl. Protokoll der Befragung zu den Asylgründen S. 17).
E. 6.6 Soweit auf Beschwerdeebene die behaupteten Festnahmen unter Bezugnahme auf eine Erwägung das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 neu in Zusammenhang mit dem angeblich grossen Reichtum der Familie des Beschwerdeführers zu bringen versucht wird (vgl. Eingabe vom 20. April 2012 S. 8), wirken diese Ausführungen konstruiert und lebensfremd: Der Beschwerdeführer hat in den Befragungen nie auch nur andeutungsweise geltend gemacht, er sei von den sri-lankischen Behörden (am Heimatort und später in Colombo) wiederholt festgenommen worden, weil er aus einer reichen Familie stamme, sondern er hat ausdrücklich erklärt, wegen Verdachts der LTTE-Unterstützung ins Visier der Sicherheitskräfte geraten zu sein. Die ins Recht gelegten Beweismittel vermögen das angebliche grosse Vermögen der Familie klarerweise nicht zu belegen. Bei den fünf Fotografien, die das Haus der Familie darstellen sollen, steht nicht fest, wer sie wann wo aufgenommen hat. Und die eingereichten Kopien von Bankunterlagen (die auf verschiedene Namen ausgestellt sind), weisen einen kumulierten Saldo von (...) sri-lankischen Rupien auf - dieser Betrag, umgerechnet knapp (...) Schweizer Franken, dürfte sich in der Grössenordnung der Summe bewegen, die der Beschwerdeführer für seine Reise in die Schweiz mit Hilfe eines Schleppers ungefähr ausgegeben haben wird.
E. 6.7 Zusammenfassend ist in Würdigung der gesamten Akten festzustellen, dass die Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts nicht genügen. Es erübrigt sich, auf die vielen vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel und die Ausführungen dazu weiter einzugehen, weil sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen.
E. 6.8 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Gemäss neuester Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011, BVGE 2011/24) ist der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des so genannten Vanni-Gebietes - zumutbar (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). Hinsichtlich des Distrikts Jaffna, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Einschätzung, dass sich die Lage dort deutlich verbessert und die Versorgungslage sich entspannt habe. Ferner hätten die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen, so dass nicht mehr eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Auch hätten einige Schulen wieder eröffnet und Spitäler seien wieder eingerichtet. Die Rückkehr dorthin könne daher als generell zumutbar eingestuft werden.
E. 8.4.2 Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage ist im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet dabei eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen: Neben den allgemeinen Faktoren (wie sozioökonomische und medizinische Aspekte, dem Kindswohl usw.) ist auch dem zeitlichen Element entsprechend Rechnung zu tragen (vgl. a.a.O. E.13.2.1). Namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung eines Existenzminimums und der Wohnsituation sind massgebliche Faktoren (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2).
E. 8.4.3 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus Jaffna und hat dort bis Sommer 2005 bei seiner Familie gelebt. Die Familie lebe aktuell in Jaffna. Er selber sei im Juli 2005 nach Colombo gegangen, wo er zunächst bei einem Onkel untergekommen sei; später habe er sich bei der zuständigen Polizeistelle registrieren lassen, sich in der Folge legal dort aufgehalten und gearbeitet. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka, zumindest anfänglich Unterstützung von den erwähnten Familienangehörigen, namentlich der Angehörigen der Kernfamilie, allenfalls vom Onkel in Colombo, in Anspruch nehmen kann. Es ist ihm als jungem Mann ohne familiäre Verpflichtungen zuzumuten, sich auch im wieder um entsprechende Arbeit zu bemühen und so sein weiteres Fortkommen zu sichern, zumal er während seines gut dreijährigen Aufenthalts in Colombo eigenen Angaben zufolge ein umfangreichen Beziehungsnetz aufgebaut und dort viele singhalesische Freunde habe (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 6). Auch wenn die Reintegration nach mehrjähriger Landesabwesenheit nicht ganz einfach sein dürfte, begründet dieser Umstand keine konkrete Gefährdung im Sinn des Gesetzes. Es bestehen vorliegend insgesamt keine Anhaltspunkte darauf, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte.
E. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Frage des Zusprechens einer Parteientschädigung stellt sich bei diesem Verfahrensgang nicht (zur Frage der Parteientschädigung in Zusammenhang mit den Vorbringen betreffend Dienstreisebericht, vgl. auch den diesbezüglichen "Pilotentscheid" D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 10.3). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7304/2009 Urteil vom 12. September 2012 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______/Halbinsel Jaffna und mit letztem Wohnsitz in Colombo, verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. September 2008; er reiste auf dem Luftweg von Colombo aus mit einem fremden Reisepass zunächst nach Doha und gelangte dann nach Syrien. Auf dem Landweg begab er sich danach in die Türkei und gelangte am 4. Oktober 2008 über Italien in die Schweiz. Am 13. Oktober 2008 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde hierzu drei Tage später im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel erstmals summarisch befragt. Am 18. Juni 2009 befragte das Bundesamt ihn ausführlich zu seinen Asylgründen. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei an seinem Heimatort B._______ von den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) aufgefordert worden, an Feiertagen für sie Gedenkstätten zu schmücken und Bilder von Getöteten anzubringen. Aus diesem Grund suche ihn die sri-lankische Armee seit 2005. Im Juni 2005 sei er von Soldaten in ein Camp geführt, dort geschlagen und nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Da seit 2003 auch Kollegen von ihm getötet worden seien, habe er sich zum Verlassen der Halbinsel entschlossen. Er habe in der Folge ab Juli 2005 in Colombo gelebt, gearbeitet und studiert. Anfänglich sei er bei einem Onkel untergekommen; später habe er sich bei der Polizei in C._______ registrieren und die Registrierung danach alle sechs Monate erneuern lassen. Die LTTE hätten ihn aber auch in Colombo kontaktiert und zur Beschaffung von Informationen angehalten. Als Folge davon sei er erneut in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten. Am (...) März 2008 habe die Polizei ihn festgenommen und auf den Polizeiposten von C._______ gebracht. Er sei nach etwa einem Tag gegen Kaution freigekommen. Auch am (...) Mai und (...) Juli 2008 sei er noch zweimal für einige Stunden beziehungsweise einen Tag lang festgehalten worden. Aus diesen Gründen habe er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Arbeitsbestätigung der (...), ein Kursbestätigungsbuch, zwei Diplome der Absolvierung von Kursen bei (...), drei Wohnsitzbestätigungen aus Colombo, drei Ausgaben der Zeitung Uthayan und eine Haftbestätigung der Polizei vom (...) März 2008 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an; den Vollzug der Wegweisung beurteilte die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 23. November 2009 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter vorweg vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten, namentlich in die von ihm eingereichten Beweismittel (A12). Weiter wurde die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zu dessen Neubeurteilung beantragt. Eventuell sei die Verfügung vom 20. Oktober 2009 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; subeventuell sei die Verfügung betreffend die Wegweisung und deren Vollzugs aufzuheben und die Unzulässigkeit, eventuell Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Es sei dem Rechtsvertreter zudem vor Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, gewährte ihm Akteneinsicht und setzte ihm eine Frist zum Einreichen einer Beschwerdeergänzung. E. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2009 ersuchte der Rechtsvertreter um Einsicht in weitere, vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Unterlagen (drei Zeitungsartikel). Der Instruktionsrichter liess dem Beschwerdeführer diese Beweismittel am 18. Dezember 2009 zugehen. Unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) verzichtete er auf das Setzen einer (weiteren) Frist zur Beschwerdeergänzung. F. Am 4. Januar 2010 liess der Beschwerdeführer dem Gericht die drei Zeitungsartikel mit "rudimentären deutschen Übersetzungen" wieder zukommen. Gleichzeitig beantragte er, diese seien im Rahmen des Beschwerdeverfahrens entsprechend zu berücksichtigen. G. Mit Eingabe vom 30. August 2010 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert verschiedene Dokumente zu den Akten. Er führte unter anderem aus, die Situation habe sich seit der letzten Eingabe vom 4. Januar 2010 für Personen, die wie er von den sri-lankischen Sicherheitskräften der LTTE-Unterstützung verdächtigt würden, erneut verändert. Die Frage des Vorliegens einer asylrechtlich relevanten Verfolgung müsse daher vor dem Hintergrund dieser aktuellen politischen Entwicklung beurteilt werden. H. Mit Verfügung vom 7. September 2010 überwies der Instruktionsrichter die Beschwerdeakten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. Das BFM hielt in der Stellungnahme vom 6. Oktober 2010 unter Hinweis auf eine im September 2010 durchgeführte Dienstreise vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 2010 zur Kenntnis gebracht. I. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2010 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung einreichen und ersuchte um Einsicht in den Bericht der von der Vorinstanz erwähnten Dienstreise. J. Der Instruktionsrichter stellte am 27. März 2012 fest, im Zusammenhang mit dem Bericht der Dienstreise des BFM vom September 2010 habe das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenzeit in einem anderen Asylbeschwerdeverfahren (D-3747/2011) festgestellt, dieser sei in zusammengefasster Form offen zu legen, sofern sich die Vorinstanz auf die Ergebnisse der Dienstreise berufe; in andere allgemeine Länderinformationen sei jedoch praxisgemäss keine Einsicht zu gewähren. Weiter wurde festgestellt, diese Umstände seien dem Rechtsvertreter bekannt, weil er im besagten Beschwerdeverfahren als Rechtsvertreter aufgetreten sei. Gestützt darauf verfügte der Instruktionsrichter, der BFM-Bericht vom 22. Dezember 2011 und die diesbezügliche Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 23. Januar 2012 aus dem Verfahren D-3747/2011 würden zu den Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens genommen, wobei davon ausgegangen werde, dass der einlässlichen Stellungnahme vom 23. Januar 2012 grundsätzlich nichts beizufügen sei; es stehe dem Beschwerdeführer aber frei, bis zum 5. April 2012 eine allfällige Ergänzung zu den Akten zu reichen. K. Der Beschwerdeführer liess in der Folge am 2. April 2012 unter anderem um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme ersuchen, was vom Instruktionsrichter mit (per Telefax versandter) Zwischenverfügung vom 3. April 2012 unter Hinweis auf die Bestimmung Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurde. Am 5. April 2012 ersuchte der Beschwerdeführer erneut darum, es sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zu setzen respektive die in der Zwischenverfügung vom 27. April 2012 gesetzte Frist um zwei Wochen zu erstrecken. L. Mit Eingabe vom 20. April 2012 liess der Beschwerdeführer zahlreiche Unterlagen sowie eine Stellungnahme zu den Akten reichen und ersuchte erneut um das Setzen einer angemessenen Frist, dieses Mal zwecks Einreichen weiterer Beweismittel betreffend die finanzielle Situation der Familienangehörigen (Vater) und des Verbleibs verschiedener Kollegen und Freunde des Beschwerdeführers. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, es habe sich im Nachgang zum Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 folgender zusätzlicher Sachverhalt herausgestellt: Er werde in Sri Lanka nach wie vor gesucht. So seien Ende Februar 2012 zwei Personen beim Bruder des Beschwerdeführers erschienen und hätten nach seinem Verbleib gefragt. Der Bruder, der zu Hause lebe, traue sich seit Abschluss seines Studiums kaum mehr aus dem Haus, da die Familie ständig mit seiner Entführung durch Paramilitärs oder korrupte Staatsbeamte rechne, zumal der Vater mit (...) handle und die Familie über ein beträchtliches Vermögen und einen beträchtlichen Geschäftsumsatz verfüge. Damit falle der Beschwerdeführer in eine der im besagten Grundsatzurteil genannten Risikogruppen (Personen, die über erheblichen Reichtum verfügen); vermutlich seien seine verschiedenen früheren Festnahmen auch vor diesem Hintergrund zu sehen. Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 24. April 2012 das erneute Gesuch um Fristsetzung aufgrund der konkreten Verfahrensumstände - und unter nochmaligem Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG - ab. M. Am 7. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter weitere Beweismittel - einerseits zur finanziellen Situation seiner Familie in Sri Lanka, andererseits zur allgemeinen aktuellen Lage in seinem Heimatstaat - ins Recht. N. Mit Eingabe vom 10. Juli 2012 ersuchte der Beschwerdeführer unter Einreichen eines weiteren Beweismittels zur finanziellen Situation seiner Familie erneut um das Setzen einer Frist zu ergänzenden Ausführungen, zumal sich - wie in den Eingaben vom 20. April und 7. Juni 2012 erwähnt - neue bis anhin unbekannte Sachverhaltsumstände ergeben hätten. Zudem liess der Rechtsvertreter dem Gericht die aktuelle Kostennote zukommen, in der ein zeitlicher Honoraraufwand von mehr als 32 Honorarstunden ausgewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Zu den formellen Rügen ist zunächst festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens antragsgemäss Einsicht in mehrere - von ihm selber zu den Akten gereichte - Dokumente und Unterlagen gewährt worden ist; hinsichtlich des in der Vernehmlassung erstmals erwähnten Dienstreiseberichts des BFM vom September 2010 wurde in der Instruktionsverfügung vom 27. März 2012 dargelegt, weshalb eine erneute Zustellung unterbleiben könne. 3.2 Dem Beschwerdeführer wurde vom Instruktionsrichter zweimal Gelegenheit geboten, seine Beschwerdebegründung zu ergänzen (vgl. Instruktionsverfügungen vom 30. November 2009 und 27. März 2012). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der in den letzten Jahren wegen missbräuchlicher Verwendung prozessualer Mittel vom Bundesverwaltungsgericht wiederholt gerügt und ermahnt werden musste, pflegt in seinen Asyl-Beschwerdeverfahren regelmässig mehrere Anträge zu stellen, seinen Mandanten sei Frist zwecks Vornahme gewisser prozessualer Handlungen zu setzen (insbesondere dem Einreichen von Beweismitteln, den Ergebnissen irgendwelcher Abklärungen im Heimatland oder einer Kostennote). Nachdem im vorliegenden Verfahren mehrere Begehren, dem Beschwerdeführer seien weitere Fristen zu setzen (oder die gesetzten Fristen zu verlängern), vom Instruktionsrichter unter Hinweis auf die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen worden waren (vgl. Verfügungen vom 18. Dezember 2009, 3. April 2012 und 24. April 2012), war auf erneuerte solche Prozessanträge (vgl. insbesondere Eingaben vom 5. April 2012 und 10. Juli 2012) im Interesse eines geordneten und ökonomischen Verfahrensablaufs nicht mehr einzugehen. 3.3 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen ungenügender Sachverhaltsfeststellung des BFM aufzuheben und die Akten zur Vornahme entsprechender Abklärungen an die der Vorinstanz zu überweisen. Dabei handelt es sich um ein Rechtsbegehren, das sein Rechtsvertreter - offensichtlich unabhängig von den konkreten Verfahrensumständen - in Asyl-Beschwerden standardmässig zu stellen pflegt. Nach Durchsicht der gesamten Akten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe ungehindert hat darlegen können und das BFM in der angefochtenen Verfügung den damaligen rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig erstellt hat. Weitere Abklärungen waren und sind nicht nötig. Bei dieser Sachlage erweist sich der Kassationsantrag wegen angeblich ungenügender Sachverhaltsfeststellung durch das BFM (auch hier) als unbegründet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 20. Oktober 2009 Folgendes fest: 5.1.1 Die Darstellung der geltend gemachten Festnahmen in den Jahren 2005 und 2008 sei zeitlich und inhaltlich unterschiedlich ausgefallen, was Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen wecke. Zudem habe der Beschwerdeführer die Umstände der Haft vom (...) März 2008 nur oberflächlich beschreiben können, und auch die Angaben zur Freilassung vom (...) Mai 2008 seien vage ausgefallen. Seine Schilderung der Haftumstände bei den drei angeblichen Inhaftierungen des Jahres 2008 würden kaum überzeugen und vermöchten nicht den Eindruck von persönlich Erlebten vermitteln. Es sei auch nicht glaubhaft, dass er zwar seit Mai oder Juni 2005 gesucht worden sein soll, jedoch im Juli 2005 auf dem Landweg von der Halbinsel Jaffna nach Colombo gelangt sein wolle, zumal er dabei mehrere Kontrollen der LTTE und der sri-lankischen Armee habe passieren müssen. 5.1.2 In Colombo habe er sich gemäss eigenen Angaben ordnungsgemäss registrieren lassen, Kurse besucht und bei einer internationalen Firma gearbeitet - all dies wäre ihm bei tatsächlich gegen ihn bestehenden Verdachtsmomenten kaum möglich gewesen. Vielmehr sei aufgrund dieser Angaben davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Behörde als unbescholtener Bürger gegolten habe. 5.1.3 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel sei einerseits festzuhalten, dass er in den Zeitungsartikeln nicht namentlich erwähnt sei. Das Vorbringen, die drei darin genannten getöteten Personen seien Kollegen von ihm gewesen, sei als unbelegte Parteibehauptung zu bewerten. Bei den weiteren Dokumenten handle es sich um Ausbildungs- und Arbeitszeugnisse sowie um drei polizeiliche Registrierungen; diese seien hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgungsgefahr nicht aussagekräftig. Bezüglich der eingereichten "Haftbestätigung" vom (...) März 2008 seien mehrere Vorhalte anzubringen: Einerseits handle es sich nicht um ein offizielles Dokument, andererseits sei dieses nicht abgestempelt und nicht vollständig ausgefüllt. Sri-lankische Haftbestätigungen würden formal und inhaltlich anders aussehen. Das eingereichte Dokument lasse zudem jegliche inhaltliche Manipulation zu. Insgesamt würden die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers mit dem effektiven behördlichen Vorgehen bei Verdacht auf LTTE-Unterstützung nicht übereinstimmen respektive habe er hier die notwendigen offiziellen Beweismittel nicht beigebracht. Das Beweismittel könne daher die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft machen. 5.2 Auf Beschwerdeebene wird am Wahrheitsgehalt der Asylvorbringen festgehalten und im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: 5.2.1 Hinsichtlich der Festnahme vom (...) März 2008 wird erneut auf die dazu eingereichte, am selben Tag ausgestellte Haftbestätigung hingewiesen und ausgeführt, ohne ernsthafte Hinweise auf Fälschung und Manipulation sei die Beweiskraft dieses Dokument als hoch einzuschätzen, selbst wenn die theoretische Möglichkeit allfälliger Manipulation bestehe. Da der Beschwerdeführer nur passive Kenntnisse der singhalesischen Sprache habe, sei entschuldbar, dass er nichts über den genauen Inhalt des Dokuments habe sagen können. Die weiteren Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der genauen Vorgaben bei Festnahmen seien namentlich vor dem Hintergrund des damals herrschenden bürgerkriegsähnlichen Ausnahmezustands nicht zutreffend. Zudem habe das BFM die Möglichkeit, diesbezüglich Abklärungen über die Schweizer Botschaft in Colombo vorzunehmen. Der Haftgrund sei dem Dokument zu entnehmen: "Verdacht auf Terrorismus". Damit stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang registriert worden sei und mit landesweiter asylrelevanter Verfolgung zu rechnen habe, respektive müsse, falls es zutreffe, dass er am (...) März 2008 unter dem Verdacht des Terrorismus verhaftet worden sei (vgl. Beschwerde S. 5). Diesbezüglich sei der richtige, rechtserhebliche Sachverhalt durch das Bundesverwaltungsgericht vor Ort abzuklären. Dass eine solche üblicherweise mit nachfolgender gezielter Festnahme und Liquidation verbundene Registrierung erfolgt sei, zeige die Tötung seiner Freunde zwischen 2005 und 2008. Es sei davon auszugehen, dass es sich hier um gezielte Hinrichtungen gestützt auf eine entsprechende Liste gehandelt habe. Wenn tatsächlich drei seiner Freunde, mit denen er aktiv gewesen und mit denen er zusammen festgenommen worden sei, gezielt getötet worden seien, sei klar, dass auch der Beschwerdeführer als LTTE-Helfer registriert und entsprechend im Fall einer Rückkehr gefährdet sei. Hinsichtlich der weiteren, von der Vorinstanz vorgehaltenen Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers sei darauf hinzuweisen, dass bei der Erstbefragung (Protokoll EVZ S. 5) aus Kapazitätsgründen auf eine vertiefte Abklärung der Asylgründe verzichtet und der Beschwerdeführer angehalten worden sei, sich möglichst kurz zu fassen; vor diesem Hintergrund seien Missverständnisse und "Verkürzungen" erklärbar. Zudem habe der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung falsche Angaben zur Dauer der Inhaftierungen im Jahr 2005 und der zweiten und dritten Inhaftierung in Colombo angesprochen; man habe ihm jedoch nicht Gehör geschenkt, und ihn zum Unterschreiben des Protokolls angehalten. Vor diesem Hintergrund seien Ungereimtheiten durchaus plausibel erklärbar (vgl. Beschwerde S. 7). Zutreffend sei, dass seine Inhaftierung im Jahr 2005 eine Stunde, die zweite in Colombo einen Tag und die dritte vom (...) Juli 2008 fünf Stunden lang gedauert hätten. Bei der ersten und zweiten, nicht aber bei der dritten Festnahme sei jeweils eine Kaution geleistet worden. 5.2.2 Der Beschwerdeführer erfülle heute auch nicht (mehr) die Voraussetzungen, um wieder in Colombo Wohnsitz nehmen zu können - dies setze einen fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalt und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung voraus. Es habe damit landesweit keine Möglichkeit einer Wohnsitznahme mehr; diesbezüglich habe die Vorinstanz keine Prüfung vorgenommen und sich nicht detailliert geäussert. Die aktenkundigen Wohnsitzbestätigungen würden sich insofern als relevant erweisen, zumal sich auch die Frage aufdränge, weshalb sie nicht verlängert worden seien. So sei sein Aufenthalt am (...) März 2008 nur um vier statt um sechs Monate verlängert worden; ein Aufenthalt nach diesem Datum sei illegal gewesen. 5.2.3 Kombiniert mit dem gegen ihn geäusserten Terrorismusverdacht und gestützt auf die damit erfolgte Registrierung als Verdächtiger auf der entsprechenden Liste sei der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Colombo akut von einer Verhaftung und einer langjährigen Inhaftierung, mit Sicherheit aber von einer Abschiebung in den Norden Sri Lankas bedroht. Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen einer Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft - zumindest sei vor diesem Hintergrund von der Unzulässigkeit allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Berücksichtigung des gesamten vorliegenden, massgeblichen Sachverhalts mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts nicht genügen. 6.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die geschilderte Festnahme im Jahr 2005 respektive die darauf ab Mai 2005 einsetzende Suche nach dem Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist. Insbesondere hätte er als von den sri-lankischen Sicherheitskräften gesuchte Person im Juli 2005 nicht über deren diverse Kontrollposten ungehindert nach Colombo reisen können. Ausserdem sind die diesbezüglichen Aussagen teilweise nicht nachvollziehbar: So gab er einmal an, er sei geflüchtet, weil drei seiner Freunde getötet worden seien. Dabei datierte er diese Vorfälle einmal auf das Jahr 2007, dann erklärte er, ein Freund sei 2003 oder 2004 und zwei weitere im Jahr 2006 oder 2007 - somit nach seinem Weggehen - getötet worden. Die Aussage, er sei wegen der drei getöteten Freunde ausgereist, kann in dieser Form nicht zutreffend sein. Zudem stimmen diese Zeitangaben nicht mit den dazu eingereichten Medienberichten überein: In diesen ist die Tötung von zwei Jugendlichen im Jahr 2005 erwähnt und von je einem Tötungsdelikt in den Jahren 2007 und 2008 die Rede. Damit erweisen sich die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Im Übrigen sind weder diesen Zeitungsartikeln noch den weiteren Akten Hinweise zu entnehmen, die auf eine tatsächliche Bekanntschaft dieser getöteten Personen mit dem Beschwerdeführer schliessen liessen; mithin lassen diese Vorfälle keine konkreten Rückschlüsse auf die angeblich individuell und gezielt seit 2005 gegen ihn bestehende Verfolgungssituation zu. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung erklärte und auf Beschwerdeebene wiederholt, er habe flüchten müssen, da sein Name auf einer "Liste" gestanden sei, ist erneut festzuhalten, dass er, wäre sein Name tatsächlich auf einem solchen Dokument aufgeführt gewesen, nicht auf dem beschriebenen Weg hätte ausreisen können. Der Beschwerdeführer hat aber in diesem Zusammenhang erklärt, er habe nach einer Festnahme am (...) Juni 2005 problemlos seinen Identitätsausweis zurückerhalten und mit dem Auto über insgesamt fünf Kontrollposten nach Colombo reisen können. Dabei habe er sich nur mit diesem Identitätsausweis ausweisen und ein Formular ausfüllen müssen (vgl. Protokoll der Befragung zu den Asylgründen S. 15 f.). Es muss daher nicht davon ausgegangen werden, die sri-lankischen Sicherheitskräfte hätten ernsthafte Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer wegen Unterstützung der LTTE gehegt oder ihn sogar auf eine Liste von Verdächtigen gesetzt gehabt. 6.4 Hinsichtlich der angeblich kurz vor der Ausreise erlittenen Festnahmen hat der Beschwerdeführer einmal geltend gemacht, er sei am (...) März, (...) Mai und (...) Juli 2008 festgenommen worden; dabei sei er bei der ersten und zweiten Festnahme gegen Kaution freigekommen (vgl. Protokoll der Befragung zu den Asylgründen S. 6 und 9), bei der dritten Freilassung sei keine Kaution geleistet worden (vgl. a.a.O. S. 12). Demgegenüber erklärte er bei der Erstbefragung, er sei stets "wenn etwas passiert sei" mitgenommen worden und jedes Mal sei er durch Geldzahlung freigekommen (vgl. Protokoll EVZ S. 6). Sodann hat er zuerst angegeben, die zweite Festnahme habe fünf Stunden, die dritte einen Tag lang gedauert (vgl. Protokoll EVZ S. 7 f.); später führte er aus, er sei (...) Mai 2008 auf der Strasse um 8.00 festgenommen und am nächsten Tag um 9.00 Uhr - mithin nach einem Tag - freigelassen worden, die dritte Festnahme habe dagegen fünf Stunden lang gedauert (vgl. Protokoll der Befragung zu den Asylgründen S. 9 ff.). In diesem Zusammenhang erweisen sich zudem die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der eingereichten "Haftbestätigung" als grundsätzlich überzeugend. Insbesondere ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - festzuhalten, dass das Dokument formale Ungereimtheiten aufweist und inhaltliche Manipulationsmöglichkeiten zulässt. Das Dokument ist unter den gegebenen Umständen nicht tauglich, das Asylvorbringen zu belegen. Zudem ist auch in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zweifellos nicht dreimal ohne weiteres freigekommen wäre, wäre er tatsächlich seit 2005 behördlich gesucht und wegen LTTE-Aktivitäten gar auf einer einschlägigen "Terroristenliste" aufgeführt gewesen. 6.5 Widersprüchlich hat sich der Beschwerdeführer auch zum Verlust seiner Arbeitsstelle in Colombo geäussert: Gemäss Angaben im EVZ (vgl. Protokoll S. 7) habe er selber im (...) 2008 mit der Arbeit aufgehört, da sein Chef mit den Tigers zu tun gehabt habe. Bei der zweiten Befragung führte er demgegenüber aus, weil Leute der "Bewegung" von ihm Hilfe gewollt hätten und sich ausserdem neben dem Arbeitsgebäude ein Büro der Eelam People's Democratic Party (EPDP) befunden habe, sei ihm die Arbeit gekündigt worden (vgl. Protokoll der Befragung zu den Asylgründen S. 17). 6.6 Soweit auf Beschwerdeebene die behaupteten Festnahmen unter Bezugnahme auf eine Erwägung das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 neu in Zusammenhang mit dem angeblich grossen Reichtum der Familie des Beschwerdeführers zu bringen versucht wird (vgl. Eingabe vom 20. April 2012 S. 8), wirken diese Ausführungen konstruiert und lebensfremd: Der Beschwerdeführer hat in den Befragungen nie auch nur andeutungsweise geltend gemacht, er sei von den sri-lankischen Behörden (am Heimatort und später in Colombo) wiederholt festgenommen worden, weil er aus einer reichen Familie stamme, sondern er hat ausdrücklich erklärt, wegen Verdachts der LTTE-Unterstützung ins Visier der Sicherheitskräfte geraten zu sein. Die ins Recht gelegten Beweismittel vermögen das angebliche grosse Vermögen der Familie klarerweise nicht zu belegen. Bei den fünf Fotografien, die das Haus der Familie darstellen sollen, steht nicht fest, wer sie wann wo aufgenommen hat. Und die eingereichten Kopien von Bankunterlagen (die auf verschiedene Namen ausgestellt sind), weisen einen kumulierten Saldo von (...) sri-lankischen Rupien auf - dieser Betrag, umgerechnet knapp (...) Schweizer Franken, dürfte sich in der Grössenordnung der Summe bewegen, die der Beschwerdeführer für seine Reise in die Schweiz mit Hilfe eines Schleppers ungefähr ausgegeben haben wird. 6.7 Zusammenfassend ist in Würdigung der gesamten Akten festzustellen, dass die Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts nicht genügen. Es erübrigt sich, auf die vielen vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel und die Ausführungen dazu weiter einzugehen, weil sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen. 6.8 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Gemäss neuester Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011, BVGE 2011/24) ist der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des so genannten Vanni-Gebietes - zumutbar (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). Hinsichtlich des Distrikts Jaffna, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Einschätzung, dass sich die Lage dort deutlich verbessert und die Versorgungslage sich entspannt habe. Ferner hätten die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen, so dass nicht mehr eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Auch hätten einige Schulen wieder eröffnet und Spitäler seien wieder eingerichtet. Die Rückkehr dorthin könne daher als generell zumutbar eingestuft werden. 8.4.2 Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage ist im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet dabei eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen: Neben den allgemeinen Faktoren (wie sozioökonomische und medizinische Aspekte, dem Kindswohl usw.) ist auch dem zeitlichen Element entsprechend Rechnung zu tragen (vgl. a.a.O. E.13.2.1). Namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung eines Existenzminimums und der Wohnsituation sind massgebliche Faktoren (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2). 8.4.3 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus Jaffna und hat dort bis Sommer 2005 bei seiner Familie gelebt. Die Familie lebe aktuell in Jaffna. Er selber sei im Juli 2005 nach Colombo gegangen, wo er zunächst bei einem Onkel untergekommen sei; später habe er sich bei der zuständigen Polizeistelle registrieren lassen, sich in der Folge legal dort aufgehalten und gearbeitet. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka, zumindest anfänglich Unterstützung von den erwähnten Familienangehörigen, namentlich der Angehörigen der Kernfamilie, allenfalls vom Onkel in Colombo, in Anspruch nehmen kann. Es ist ihm als jungem Mann ohne familiäre Verpflichtungen zuzumuten, sich auch im wieder um entsprechende Arbeit zu bemühen und so sein weiteres Fortkommen zu sichern, zumal er während seines gut dreijährigen Aufenthalts in Colombo eigenen Angaben zufolge ein umfangreichen Beziehungsnetz aufgebaut und dort viele singhalesische Freunde habe (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S. 6). Auch wenn die Reintegration nach mehrjähriger Landesabwesenheit nicht ganz einfach sein dürfte, begründet dieser Umstand keine konkrete Gefährdung im Sinn des Gesetzes. Es bestehen vorliegend insgesamt keine Anhaltspunkte darauf, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Frage des Zusprechens einer Parteientschädigung stellt sich bei diesem Verfahrensgang nicht (zur Frage der Parteientschädigung in Zusammenhang mit den Vorbringen betreffend Dienstreisebericht, vgl. auch den diesbezüglichen "Pilotentscheid" D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 10.3). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: