opencaselaw.ch

E-5738/2011

E-5738/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-05-01 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, Jaffna Distrikt (Nordprovinz), verliess gemäss seiner Darstellung Sri Lanka am (...) März 2009 und suchte in der Schweiz am 10. März 2009 um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er habe als Dreiradtaxifahrer in C._______ gearbeitet. Im Juli 2008 sei ein anderer Taxifahrer, welcher am selben Ort gearbeitet habe, umgebracht worden. Einige Zeit darauf hätten unbekannte Personen zweimal an seinem Taxistand nach ihm gefragt. Daraufhin sei am (...) 2009 ein weiterer Berufskollege auf einer Fahrt erschossen worden, welche dieser von ihm (Beschwerdeführer) übernommen habe. Er gehe davon aus, dass dieser Anschlag eigentlich ihm gegolten habe. Vermutlich werde er von den unbekannten Tätern verfolgt, weil viele Taxifahrer die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) unterstützt hätten. Er habe jedoch nie etwas mit den LTTE zu tun gehabt. A.b Mit Verfügung vom 5. Februar 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch vom 10. März 2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Die Verfügung wurde im Hauptpunkt damit begründet, dass die Asylvorbringen des damaligen Gesuchstellers widersprüchlich, unsubstanziiert, lebensfremd und unlogisch mithin unglaubhaft seien. Gleichzeitig verfügte das BFM, dass der Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. A.c Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, diesen Asylentscheid des BFM anzufechten. B. Mit Schreiben vom 11. Juli 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation In Sri Lanka den Vollzug der Wegweisung in den Norden und Osten des Landes grundsätzlich als zumutbar und es würden gemäss Aktenlage keine individuellen Wegweisungshindernisse vorliegen. Das Amt gewährte dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zu dem damit verbunden Wegweisungsvollzug das rechtliche Gehör. C. Mit Eingabe vom 26. Juli 2011 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Beilage einer Vollmacht die Übernahme des Vertretungsmandats an und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten sowie um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. D. Mit Verfügung vom 29. Juli 2011 gewährte das Bundesamt dem Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in die entscheidwesentlichen Verfahrensakten und erstreckte die Frist zur Stellungnahme. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. August 2011 beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf die erwogene Aufhebung der ihm gewährten vorläufigen Aufnahme zu verzichten. Zunächst übte er Kritik an der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. Februar 2010, welche auf einer unsorgfältigen Befragung und unzureichenden spezifischen Länderkenntnissen des BFM beruht habe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz würden durchaus individuelle Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen. Die Taxifahrer stünden seitens der Sicherheitskräfte und der Paramilitärs unter dem Generalverdacht, den LTTE anzugehören, weshalb er einer besonderen Risikogruppe angehöre, für welche die Situation nach wie vor unsicher oder gar lebensgefährlich sei. Systematische extralegale Tötungen durch paramilitärische Gruppen fänden nach wie vor statt. Er habe sich durch seine Flucht zusätzlich verdächtig gemacht. Im Weiteren sei am (...) 2011 ein enger Freund, D._______, durch Paramilitärs getötet worden. Er gehe davon aus, dass D._______ weil er ihn oft auf Taxifahrten begleitet habe in Verdacht geraten sei, die LTTE zu unterstützen, und deshalb umgebracht worden sei. Zudem werde auch auf die Tötungen seiner Kollegen E._______ am (...) 2009 und F._______ im (...) 2008 verwiesen. Er sei dem Risiko ausgesetzt, ebenfalls umgebracht zu werden. Den paramilitärischen Gruppen, welche in Verbindung zu Regierungsvertretern stehen würden, komme bei der Entlarvung ehemaliger LTTE-Angehöriger eine wichtige Rolle zu und sie würden bewaffnete Übergriffe auf Angehörige bestimmter Personengruppen verüben. Auch wenn diese seit Beendigung des Bürgerkriegs abgenommen hätten, seien Personen mit bestimmten Risikoprofilen nach wie vor gefährdet. Die Regierung setze die Paramilitärs gezielt ein, um missliebige Personen aus dem Weg zu schaffen. Es drohe ihm demnach weiterhin eine asylrelevante Verfolgung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungs­vollzugs festzustellen oder es sei, falls auf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht verzichtet werde, allenfalls ein neues Asylverfahren einzuleiten und die Verfügung vom 5. Februar 2010 wiedererwägungsweise aufzuheben. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Artikel aus der Zeitung "G._______" vom (...) 2011 in Kopie inklusive Übersetzung, eine Todesanzeige von D._______ und ein Foto der Trauerzeremonie in Kopie sowie zahlreiche Lageberichte verschiedener Organisationen in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka ein. F. Mit Verfügung vom 31. August 2011 - eröffnet am 14. September 2011 - hob das BFM die mit Verfügung vom 5. Februar 2010 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn dazu auf, die Schweiz innert Frist zu verlassen, und beauftragte den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Eingabe an das BFM vom 14. September 2011 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Einsicht in die COI-Berichte (Country of Origin Information) sowie weitere Länderberichte, auf welche die Vorinstanz sich bei der Entscheidfindung abgestützt habe, um Offenlegung allfälliger weiterer, seit der letzt­maligen Gewährung der Akteneinsicht angelegter Akten und um Zustellung eines aktuellen Aktenverzeichnisses. H. Mit Verfügung vom 19. September 2011 wies das BFM das Gesuch um Akteneinsicht ab unter Hinweis darauf, dass allgemeine Länderinformationen praxisgemäss dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen würden. Ferner wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine Kopie des aktualisierten Aktenverzeichnisses zugestellt. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 31. August 2011 ein und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und das BFM anzuweisen, ihm das Asyl zu gewähren, subeventualiter die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In formeller Hinsicht ersuchte er darum, das BFM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, offenzulegen und es sei ihm eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Ferner sei ihm das zuständige Spruchgremium seines Verfahrens bekanntzugeben und es sei ihm vor Gutheissung der Beschwerde Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zu setzen. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel viele Lageberichte verschiedener Organisationen und Artikel von Medien sowie weitere Dokumente in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka übermittelt. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Oktober 2011 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und über die weiteren Verfahrensanträge zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. K. Mit Verfügung vom 19. April 2012 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem Beschwerdeführer das für sein Verfahren voraussichtlich zuständige Spruchgremium bekannt. Ferner wurde ihm mitgeteilt, ein Dienstreisebericht des BFM vom 22. Dezember 2011 und die diesbezügliche Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 23. Januar 2012 aus dem Verfahren D-3437/2011 würden im vorliegenden Verfahren zu den Akten genommen. Es wurde ihm Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme gegeben, auch zu der mit dem Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 erfolgten Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme zum Dienstreisebericht des BFM ein und äusserte sich zur aktuellen Lage in Sri Lanka. Zudem reichte er weitere Lageberichte und Artikel zur Lage in Sri Lanka sowie eine Kostennote zu den Akten. M. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Mai 2012 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zuschrift vom 29. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht. N. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Juni 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdevorbringen fest und führte aus, es sei aus der vorinstanzlichen Vernehmlassung der Schluss zu ziehen, dass das BFM diesen nichts Inhaltliches entgegenzusetzen habe. O. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Februar 2013 machte der Beschwerdeführer eingehende Ausführungen zur aktuellen Lage in Sri Lanka - welche sich in den letzten Monaten erheblich verändert habe - und der sich daraus für ihn ergebenden asylrelevanten Gefährdung. In der Beilage reichte er erneut zahlreiche Berichte verschiedener staatlicher Stellen und Nichtregierungsorganisationen sowie Zeitungsberichte betreffend die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka zu den Akten.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - einzutreten.

E. 1.5.1 Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinausgehen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149; BVGE 2009/54 E. 1.3.3 S. 777).

E. 1.5.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die durch das BFM verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. Die Verfügung des BFM vom 5. Februar 2010, mit welcher dieses feststellte, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten, erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Auf die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren erhobene Kritik an der in dieser Verfügung vorgenommenen Würdigung seiner damaligen Asylvorbringen ist deshalb nicht einzutreten.

E. 1.5.3 Die ans BFM gerichtete Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17. August 2011 zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme enthält keine klaren Anträge. In seinen Ausführungen wies er im Wesentlichen auf eine nach wie vor bestehende konkrete Gefährdung im Falle der Rückkehr in sein Heimatland hin. "Die einfachste Lösung" bei dieser Sachlage sei, "dass das BFM auf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verzichtet" (vgl. Eingabe vom 17. August 2011, Akten BFM A34 S. 6). Andernfalls müsste die Gefährdung im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens beziehungsweise allenfalls eines Verfahrens betreffend Wiedererwägung der Verfügung vom 5. Februar 2010 geprüft werden. Ausdrücklich führte er aus, "je nach Entwicklung der Sache" werde es notwendig sein, "ein neues Asylverfahren zu eröffnen oder dieses wieder aufzunehmen..." (vgl. a.a.O.). Diese Ausführungen sind offensichtlich dahingehend zu interpretieren, dass der Beschwerdeführer in erster Linie die Weiterführung der vorläufigen Aufnahme anstrebt. Seiner Äusserung, unter gewissen Umständen wäre eine Prüfung in einem neuen Asylverfahren gerechtfertigt, kann jedenfalls nicht mit hinreichender Klarheit der Wille zur Einreichung eines neuen Asylgesuchs entnommen werden. Als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch war die Eingabe vom 17. August 2011 zudem auch deshalb nicht entgegenzunehmen, weil sie nicht entsprechend den dafür analog zu den Regeln der Revision geltenden Formvorschriften verfasst wurde. Das BFM war demzufolge entgegen der in der Beschwerdeeingabe vertretenen Auffassung nicht gehalten, die Stellungnahme vom 17. August 2011 als zweites Asylgesuch oder als Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen und zu behandeln und das Vorgehen des Bundesamts stellt daher keinen Verstoss gegen Art. 18 AsylG oder eine andere gesetzliche Bestimmung dar.

E. 1.5.4 Dementsprechend stellen die in der Beschwerdeeingabe vom 14. Oktober 2011 gestellten Anträge um Rückweisung der Sache an das BFM zur Prüfung der aktuellen Asylgründe (Antragsziffer 1) und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung durch das Bundesverwaltungsgericht (Antragsziffer 3) eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands dar. Auf diese Rechtsbegehren ist daher nicht einzutreten.

E. 1.5.5 Es ist dem Beschwerdeführer unbenommen, allfällige neue Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG im Rah­men eines an das BFM zu richtenden neuen Asylgesuchs vorzubringen.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Das Bundesamt stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den Standpunkt, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat eine gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, zumal das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung rechtskräftig verneint worden sei. Die in der Stellungnahme vom 17. August 2011 vorgebrachte Gefährdung basiere auf Ereignissen, welche bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat ereignet hätten und in der rechtskräftigen Verfügung vom 5. Februar 2010 gewürdigt worden seien. Die zum Beleg dieser Vorbringen eingereichten Beweismittel würden nicht den Beschwerdeführer persönlich betreffen. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE sei mit deren Niederlage im Mai 2009 zu Ende gegangen. Eine eingehende Prüfung der Lage in Sri Lanka habe ergeben, dass die allgemeine Sicherheitslage sich seit Mai 2009 deutlich entspannt habe und die Lebensbedingungen sich soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr in den Norden und Osten des Landes grundsätzlich wieder zumutbar sei. Im Distrikt von Jaffna, aus welchem der Beschwerdeführer stamme, herrsche weitgehend normales Alltagsleben. Es handle sich bei ihm um einen jungen, alleinstehenden Mann, welcher den grössten Teil seines Lebens in seinem Heimatstaat zugebracht habe, Zudem verfüge er mit seinen Eltern und den beiden verheirateten Schwestern, welche in seinem Herkunftsort B._______ leben würden, über ein tragfähiges Beziehungsnetz auf dessen Unterstützung er zählen könne. Demnach würden weder die allgemeine Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen den Wegweisungsvollzug sprechen, und dieser sei somit als zumutbar zu erachten. Aus diesen Gründen sei der Vollzug der Wegweisung heute als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten und daher die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG aufzuheben.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügte zur Begründung seiner Beschwerde, die Vorinstanz habe in mehrfacher Hinsicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Dadurch dass die von ihm mit der Eingabe vom 17. August 2011 vorgebrachten Gefährdungsgründe nicht geprüft und die zum Beleg der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sowie der aktuellen Gefährdungssituation eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt worden seien, seien seine Rechte auf Anhörung und Stellungnahme sowie auf Prüfung der Parteivorbringen und damit die Begründungspflicht verletzt worden. Das BFM habe die zu den Akten gegebenen Beweismittel mit einer willkürlichen Begründung als nicht wesentlich bezeichnet und somit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Im Weiteren habe die Vorinstanz die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht berücksichtigt, gemäss welcher nach einem Prüfschema abzuklären sei, ob die betreffende Person ein Risikoprofil aufweise, aufgrund dessen die Gefahr von Misshandlungen im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe. Damit seien wesentliche Risikofaktoren nicht geprüft und es sei namentlich nicht abgeklärt worden, was mit abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden bei ihrer Rückkehr geschehe. Der Sachverhalt sei somit in Bezug auf die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Die im Entscheid des BFM vorgenommene Prüfung der allgemeinen Situation in Sri Lanka sei oberflächlich und pauschal, da nur sehr allgemeine Aussagen zur Lage seit dem Kriegsende gemacht worden seien und die Vorinstanz sich auf keine differenzierten Länderberichte abgestützt habe, obwohl er solche mit seiner Stellungnahme eingereicht habe. Damit habe sich die Vorinstanz kein vollständiges und ausgewogenes Bild der aktuellen Lage in seinem Heimatland gemacht. Ferner habe sie in ihren Erwägungen einzig die Richtlinien des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom Juli 2010 als Quelle für ihre Lagebeurteilung genannt. Es sei aber davon auszugehen, dass sich das BFM auch auf weitere Länderinformationen gestützt habe, welche aber nicht erwähnt worden seien. Aufgrund der hohen Eingriffsschwere und des weiten Ermessens der Behörden sowie in Anbetracht des Umstands, dass die Vorinstanz mit ihrer Einschätzung von der ständigen Praxis abgewichen sei, wäre eine gründliche und eingehende Lageanalyse sowie eine Offenlegung des Ländermaterials zu erwarten gewesen. Die angefochtene Verfügung vermöge demnach den Anforderungen der Begründungspflicht nicht zu genügen. Da das BFM von der Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Grundsatzurteil E-2775/2007 abgewichen sei, hätte sich seine Beurteilung auf ein ebenso breites Quellenmaterial stützen müssen, wie das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und hätte diese nennen müssen. Dadurch dass dies unterlassen worden sei, werde es ihm verunmöglicht, sachgerecht Stellung zu nehmen oder Gegenbeweise vorzubringen. Damit habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör massiv verletzt. Es sei ihm Einsicht in die vom BFM verwendeten Länderinformationen und eine Frist zur diesbezüglichen Stellungnahme zu gewähren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 115 V 297) könnten diese keineswegs als interne Akten qualifiziert werden. Die sri-lankische Regierung habe in der Zeit nach dem Kriegsende demonstriert, dass sie willens und in der Lage sei, die verbliebenen Formationen der LTTE zu zerschlagen und Personen, welche der Unterstützung der Tigers verdächtigt würden, zu verfolgen. Insbesondere herrsche gegenüber im Ausland lebenden Tamilen und Tamilinnen grosses Misstrauen und diese würden als Verräter und Unterstützer der LTTE bezeichnet. Die Aktivitäten von Tamilen und Tamilinnen im Ausland würden von der sri-lankischen Regierung sehr genau und systematisch überwacht. Entsprechend würden abgewiesene tamilische Asylsuchende, besonders wenn sie aus dem Norden oder Osten des Landes stammten, bei der Einreise besonders genau kontrolliert und durch das Criminal Investigation Department (CID) oder andere Geheimdienst-Einheiten überprüft. Gestützt auf den Prevention of Terrorism Act (PTA) könnten Betroffene auf unbestimmte Zeit in Haft genommen werden. Die notorische Straflosigkeit der sri-lankischen Sicherheitskräfte führe zu Willkür und Misshandlungen von Häftlingen und extralegalen Racheakten. Bei zurückkehrenden abgewiesenen Asylsuchenden erfolge die Sicherheitsfreigabe erst nachdem Abklärungen an deren früheren Wohnorten erfolgt seien. Da diese schwierig vorzunehmen seien, könne es vorkommen, dass Betroffene monatelang festgehalten und misshandelt würden. Unklar sei, was mit Personen geschehe, bei denen eine Verbindung zu den LTTE festgestellt werde. Es gebe Berichte, wonach diese an unbekannte Orte verbracht würden. Aber auch für Personen, die freigelassen würden, bestehe eine Gefährdung aufgrund der desaströsen Menschenrechtslage in Sri Lanka. Im Weiteren würden schätzungsweise noch 3000 Häftlinge unter ungewissen Umständen in den Rehabilitierungszentren der Regierung festgehalten. Eine Verbesserung der Situation durch die Aufhebung des Ausnahmezustandes Ende August 2011 sei nicht absehbar. Mit ernsthaften Schwierigkeiten bei der Einreise habe eine Person zu rechnen, wenn sie bereits zuvor der Unterstützung der LTTE verdächtigt worden sei, wenn ein Haftbefehl oder Vorstrafen bestehen würden, sie Sri Lanka illegal verlassen habe, Verbindung zu Medien oder NGOs vorliegen würden oder sie über keine Identitätsdokumente verfüge. Gemäss Meinung verschiedener Menschenrechtsorganisationen sei eine Rückführung tamilischer Gesuchsteller nach Sri Lanka aufgrund der bei der Einreise zu erwartenden Gefährdung generell unzulässig. Es seien die vom EGMR in seiner Rechtsprechung definierten Risikofaktoren für eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Behandlung zu berücksichtigen.

E. 3.3 In seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2012 wies der Beschwerdeführer bezüglich seiner persönlichen Situation darauf hin, dass seine Eltern aufgrund gesundheitlicher Probleme keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könnten. Da ihr Haus im Krieg zerstört worden sei, würden sie bei Verwandten leben und seien auf die Geldüberweisungen von ihm (Beschwer­deführer) aus der Schweiz angewiesen. Mit seiner Rückkehr nach Sri Lanka würde ihre Existenzgrundlage wegfallen. Seine Schwestern und deren Familien könnten mit landwirtschaftlicher Tätigkeit ihrer eigene Existenz knapp sichern, seien aber nicht in der Lage für den Unterhalt der Eltern aufzukommen oder ihn (Beschwerdeführer) beim Aufbau einer neuen Existenz zu unterstützen. Im Weiteren sei die Sicherheitslage für Taxifahrer immer noch prekär. Aufgrund der Schikanen durch die Behörden sei es früheren Taxifahrern kaum möglich, eine solche Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen. Es würde ihm demnach in Sri Lanka ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine konkrete Möglichkeit zur Sicherung seiner Existenz fehlen und die Wohnsituation wäre unbefriedigend.

E. 3.4 In seiner Eingabe vom 3. Februar 2013 vertrat der Beschwerdeführer insbesondere die Auffassung, die im Grundsatzentscheid E-6220/2006 vorgenommene Einschätzung der Lage in Sri Lanka sei in Anbetracht der jüngsten Entwicklungen in seinem Heimatland überholt und nicht mehr korrekt. Angesichts der aktuellen Situation müsse der Wegweisungsvollzug als unzulässig erachtet werden. Es werde beantragt, es seien die notwendigen Sachverhaltsabklärungen zur Feststellung der aktuellen Gefährdungssituation vorzunehmen.

E. 4.1 Vorab sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten formellen Rechtsbegehren zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.; Kölz/Häner, a.a.O., S. 225, mit weiteren Hinweisen).

E. 4.2 Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist eine Begründung grundsätzlich so abzufassen, dass der Betroffene diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 122 II 363). Sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz müssen sich von der Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Es müssen deshalb wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 122 IV 14 f.; EMARK 1995 Nr. 12 E. 12c S. 114 ff.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung, jedem rechtlichen Einwand und jedem Beweismittel auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (EMARK 1993, Nr. 3, E. 4b, S. 16 ff., mit Hinweisen; BGE 117 Ib 492). Soweit weitergehend, richten sich die Anforderungen an die Begründungsdichte nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der Betroffenen. Bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen und um solche kann es insbesondere bei der Frage der Gewährung des Asyls gehen - verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine sorgfältige Begründung (BGE 112 Ia 110).

E. 4.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, das Bundesamt habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es seine in der Eingabe vom 17. August 2011 neu vorgebrachten Gefährdungsgründe sowie die diesbezüglichen Beweismittel nicht berücksichtigt habe, ist unbegründet. Wie oben dargelegt (vgl. E. 1.4) ist eine allfällige asylrelevante Gefährdung nicht Gegen­stand des vorliegenden Verfahrens, weshalb das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist.

E. 4.4 Das BFM bezog sich in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich auf die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010. Da diese öffentlich zugänglich sind - so auch im Internet -, liegt diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor. Andere Quellen für die in der vorinstanzlichen Verfügung getroffene Einschätzung der Lage in Sri Lanka wurden nicht genannt, und es finden sich in den vorinstanzlichen Akten keine weiteren Länderberichte oder -analysen, in die das BFM hätte Einsicht gewähren können. Der Vollständigkeit halber wurde dem Beschwerdeführer im Rah­men des Beschwerdeverfahrens der Dienstreisebericht des BFM vom 22. Dezember 2011 offengelegt, seine diesbezügliche Stellungnahme im Verfahren E-7304/2009 zu den Akten genommen, und ihm Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme eingeräumt. Im Übrigen ist eine Offenlegung bzw. Auflistung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen im Verwaltungsverfahren weder üblich noch erforderlich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Die Begründungspflicht dient nicht der Offenlegung von Amtswissen. Sie verlangt vielmehr, dass das Bundesamt die wesentlichen Überlegungen nennt, die es dem konkreten Entscheid zugrunde legt. Der Antrag des Beschwerdeführers, das BFM sei anzuweisen, allfällig weitere verwendete Länderinformationen offenzulegen, ist demnach abzuweisen.

E. 4.5 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, inwiefern sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkriegs verändert habe und wie es die Situation zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung einschätze, und in hinreichender Ausführlichkeit eine Gefährdung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage sowie seiner individuellen Situation geprüft. Die umfangreiche Beschwerdeeingabe und die zahlreichen zu deren Stützung eingereichten Beweismittel zur Lage in Sri Lanka zeigen denn auch, dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Der Begründungspflicht wurde damit Genüge getan. Es liegt somit insoweit keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und der Begründungspflicht vor.

E. 4.6 Ebenso kann aus dem Umstand, dass die Einschätzung der allgemeinen Lage in Sri Lanka des Bundesamts nach Auffassung des Beschwerdeführers falsch ist, nicht auf eine unrichtige beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsabklärung geschlossen werden. Der Antrag, die Sache sei aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen.

E. 4.7 Bezüglich der Rüge, dass eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vorliege, weil das BFM in der angefochtenen Verfügung ohne hinreichende Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei, ist Folgendes festzuhalten: Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangte, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender sehr wohl an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, es ist aber befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, oder diese zu präzisieren, wenn es sie, wie im vorliegenden Einzelfall, als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen in seinem Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend übereinstimmt (vgl. E. 5.5 nachstehend). Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich.

E. 4.8 Alle verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unbegründet. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen ist, die Verfügung des BFM vom 15. September 2011 sei aufzuheben und zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme - fehlende Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs - noch gegeben sind. Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG).

E. 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen ist gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis­stan­dard massgebend wie bei der Flüchtlingseigenschaft: Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).

E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 6.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwer­deführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Febru­ar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Der Aktenlage sind keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einer besonderen Risikogruppe gemäss Definition des EGMR angehört, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr eine unmenschliche Behandlung. In diesem Zusammenhang ist mit Nachdruck daran zu erinnern, dass die ursprünglichen Asylvorbringen des Beschwerdeführers vom BFM als unglaubhaft qualifiziert werden mussten und er darauf verzichtet hat, diesen Asylentscheid anzufechten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann aus den Lageberichten über sein Heimatland nicht auf eine völkerrechtswidrige Behandlung aller zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden geschlossen werden. Nachdem er nicht glaubhaft zu machen vermochte, der Nähe zu den LTTE verdächtigt zu werden (vgl. Verfügung des BFM vom 5. Februar 2010) besteht ferner kein Anlass zur Annahme, er verfüge über ein Profil aufgrund dessen er damit rechnen müsste, von den heimatlichen Behörden als (früheres) Mitglied oder als Sympathisant der LTTE eingestuft zu werden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).

E. 6.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.2.1 Im bereits erwähnten Urteil BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung der Lage in Sri Lanka vorgenommen, unter Berücksichtigung zahlreicher Berichte von in- und ausländischen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei zur Einschätzung gelangt, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des sogenannten "Vanni-Gebiets" - grundsätzlich zumutbar ist, wobei sich eine zurückhal­tende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien ebenso aufdrängt wie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elements. Für Personen, die aus der Nord­provinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegwei­sungsvollzug zurück in dieses Gebiet grundsätzlich zumutbar. Für Personen, die aus der Nord­provinz stammen und deren letzter Aufenthalt dort längere Zeit zurückliegt, sind die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzu­klä­ren und das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) zu prüfen (vgl. zum Ganzen: BVGE 2011/24 E. 13.2).

E. 6.2.2 Dieser Einschätzung kann auch unter Berücksichtigung der Darlegungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene zur aktuellen Situation in Sri Lanka und der diesbezüglich eingereichten Lageberichte weiterhin gefolgt werden, da diese nicht auf eine derart gravierende Verschlechterung der Lage der tamilischen Minderheit schliessen lassen, dass es sich rechtfertigen würde, den Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar zu bezeichnen.

E. 6.2.3 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna und hat ab 1996 bis zu seiner Ausreise im März 2009 in B._______ gelebt. Er hat somit den grössten Teil seines Lebens in der Region Jaffna verbracht, und es kann davon ausgegangen werden, dass er mit den dortigen Gepflogenheiten gut vertraut und dort verwurzelt ist. Ausserdem dürfte es ihm angesichts der relativ kurzen Landesabwesenheit von vier Jahren ohne grössere Probleme möglich sein, sich wieder ins gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in Sri Lanka zu integrieren. Der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer hat keine familiären Verpflichtungen und verfügt über eine (...)jährige Schul­ausbildung sowie über berufliche Erfahrung als Taxifahrer und als Küchenangestellter. Diese Voraussetzungen dürften es ihm ermöglichen, in seiner Herkunftsregion eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und seine wirtschaftliche Existenz zu sichern, weshalb er nicht längerfristig auf die Hilfe durch ein soziales Netz angewiesen sein wird. Gemäss seinen Angaben leben seine Eltern und seine beiden Schwestern mit ihren Familien nach wie vor in seinem Herkunftsort. Selbst wenn diese, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, nicht in der Lage sein sollten, ihn finanziell zu unterstützen, kann davon ausgegangen werden, dass seine Angehörigen ihm zumindest eine Unterkunft und andere Unterstützung bei der Reintegration gewährleisten können. Unter diesen Umständen liegen im Falle des Beschwerdeführers hinreichend günstige Faktoren im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor, und es ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird. Im Übrigen kann der Einwand, der Vollzug der Wegweisung sei für seine Eltern existenzgefährdend, weil sie auf dessen finanziellen Unterstützungsleistungen angewiesen seien, insoweit nicht gehört werden, als im vorliegenden Rahmen nur die individuelle Situation des Beschwerdeführers massgebend sein kann.

E. 6.2.4 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.

E. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer­de­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns­ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5738/2011 Urteil vom 1. Mai 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom 31. August 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, Jaffna Distrikt (Nordprovinz), verliess gemäss seiner Darstellung Sri Lanka am (...) März 2009 und suchte in der Schweiz am 10. März 2009 um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er habe als Dreiradtaxifahrer in C._______ gearbeitet. Im Juli 2008 sei ein anderer Taxifahrer, welcher am selben Ort gearbeitet habe, umgebracht worden. Einige Zeit darauf hätten unbekannte Personen zweimal an seinem Taxistand nach ihm gefragt. Daraufhin sei am (...) 2009 ein weiterer Berufskollege auf einer Fahrt erschossen worden, welche dieser von ihm (Beschwerdeführer) übernommen habe. Er gehe davon aus, dass dieser Anschlag eigentlich ihm gegolten habe. Vermutlich werde er von den unbekannten Tätern verfolgt, weil viele Taxifahrer die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) unterstützt hätten. Er habe jedoch nie etwas mit den LTTE zu tun gehabt. A.b Mit Verfügung vom 5. Februar 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch vom 10. März 2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Die Verfügung wurde im Hauptpunkt damit begründet, dass die Asylvorbringen des damaligen Gesuchstellers widersprüchlich, unsubstanziiert, lebensfremd und unlogisch mithin unglaubhaft seien. Gleichzeitig verfügte das BFM, dass der Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. A.c Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, diesen Asylentscheid des BFM anzufechten. B. Mit Schreiben vom 11. Juli 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation In Sri Lanka den Vollzug der Wegweisung in den Norden und Osten des Landes grundsätzlich als zumutbar und es würden gemäss Aktenlage keine individuellen Wegweisungshindernisse vorliegen. Das Amt gewährte dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zu dem damit verbunden Wegweisungsvollzug das rechtliche Gehör. C. Mit Eingabe vom 26. Juli 2011 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Beilage einer Vollmacht die Übernahme des Vertretungsmandats an und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten sowie um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. D. Mit Verfügung vom 29. Juli 2011 gewährte das Bundesamt dem Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in die entscheidwesentlichen Verfahrensakten und erstreckte die Frist zur Stellungnahme. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. August 2011 beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf die erwogene Aufhebung der ihm gewährten vorläufigen Aufnahme zu verzichten. Zunächst übte er Kritik an der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. Februar 2010, welche auf einer unsorgfältigen Befragung und unzureichenden spezifischen Länderkenntnissen des BFM beruht habe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz würden durchaus individuelle Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen. Die Taxifahrer stünden seitens der Sicherheitskräfte und der Paramilitärs unter dem Generalverdacht, den LTTE anzugehören, weshalb er einer besonderen Risikogruppe angehöre, für welche die Situation nach wie vor unsicher oder gar lebensgefährlich sei. Systematische extralegale Tötungen durch paramilitärische Gruppen fänden nach wie vor statt. Er habe sich durch seine Flucht zusätzlich verdächtig gemacht. Im Weiteren sei am (...) 2011 ein enger Freund, D._______, durch Paramilitärs getötet worden. Er gehe davon aus, dass D._______ weil er ihn oft auf Taxifahrten begleitet habe in Verdacht geraten sei, die LTTE zu unterstützen, und deshalb umgebracht worden sei. Zudem werde auch auf die Tötungen seiner Kollegen E._______ am (...) 2009 und F._______ im (...) 2008 verwiesen. Er sei dem Risiko ausgesetzt, ebenfalls umgebracht zu werden. Den paramilitärischen Gruppen, welche in Verbindung zu Regierungsvertretern stehen würden, komme bei der Entlarvung ehemaliger LTTE-Angehöriger eine wichtige Rolle zu und sie würden bewaffnete Übergriffe auf Angehörige bestimmter Personengruppen verüben. Auch wenn diese seit Beendigung des Bürgerkriegs abgenommen hätten, seien Personen mit bestimmten Risikoprofilen nach wie vor gefährdet. Die Regierung setze die Paramilitärs gezielt ein, um missliebige Personen aus dem Weg zu schaffen. Es drohe ihm demnach weiterhin eine asylrelevante Verfolgung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungs­vollzugs festzustellen oder es sei, falls auf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht verzichtet werde, allenfalls ein neues Asylverfahren einzuleiten und die Verfügung vom 5. Februar 2010 wiedererwägungsweise aufzuheben. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Artikel aus der Zeitung "G._______" vom (...) 2011 in Kopie inklusive Übersetzung, eine Todesanzeige von D._______ und ein Foto der Trauerzeremonie in Kopie sowie zahlreiche Lageberichte verschiedener Organisationen in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka ein. F. Mit Verfügung vom 31. August 2011 - eröffnet am 14. September 2011 - hob das BFM die mit Verfügung vom 5. Februar 2010 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn dazu auf, die Schweiz innert Frist zu verlassen, und beauftragte den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Eingabe an das BFM vom 14. September 2011 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Einsicht in die COI-Berichte (Country of Origin Information) sowie weitere Länderberichte, auf welche die Vorinstanz sich bei der Entscheidfindung abgestützt habe, um Offenlegung allfälliger weiterer, seit der letzt­maligen Gewährung der Akteneinsicht angelegter Akten und um Zustellung eines aktuellen Aktenverzeichnisses. H. Mit Verfügung vom 19. September 2011 wies das BFM das Gesuch um Akteneinsicht ab unter Hinweis darauf, dass allgemeine Länderinformationen praxisgemäss dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen würden. Ferner wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine Kopie des aktualisierten Aktenverzeichnisses zugestellt. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 31. August 2011 ein und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und das BFM anzuweisen, ihm das Asyl zu gewähren, subeventualiter die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In formeller Hinsicht ersuchte er darum, das BFM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, offenzulegen und es sei ihm eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Ferner sei ihm das zuständige Spruchgremium seines Verfahrens bekanntzugeben und es sei ihm vor Gutheissung der Beschwerde Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zu setzen. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel viele Lageberichte verschiedener Organisationen und Artikel von Medien sowie weitere Dokumente in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka übermittelt. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Oktober 2011 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und über die weiteren Verfahrensanträge zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. K. Mit Verfügung vom 19. April 2012 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem Beschwerdeführer das für sein Verfahren voraussichtlich zuständige Spruchgremium bekannt. Ferner wurde ihm mitgeteilt, ein Dienstreisebericht des BFM vom 22. Dezember 2011 und die diesbezügliche Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 23. Januar 2012 aus dem Verfahren D-3437/2011 würden im vorliegenden Verfahren zu den Akten genommen. Es wurde ihm Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme gegeben, auch zu der mit dem Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 erfolgten Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme zum Dienstreisebericht des BFM ein und äusserte sich zur aktuellen Lage in Sri Lanka. Zudem reichte er weitere Lageberichte und Artikel zur Lage in Sri Lanka sowie eine Kostennote zu den Akten. M. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Mai 2012 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zuschrift vom 29. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht. N. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Juni 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdevorbringen fest und führte aus, es sei aus der vorinstanzlichen Vernehmlassung der Schluss zu ziehen, dass das BFM diesen nichts Inhaltliches entgegenzusetzen habe. O. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Februar 2013 machte der Beschwerdeführer eingehende Ausführungen zur aktuellen Lage in Sri Lanka - welche sich in den letzten Monaten erheblich verändert habe - und der sich daraus für ihn ergebenden asylrelevanten Gefährdung. In der Beilage reichte er erneut zahlreiche Berichte verschiedener staatlicher Stellen und Nichtregierungsorganisationen sowie Zeitungsberichte betreffend die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - einzutreten. 1.5 1.5.1 Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinausgehen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149; BVGE 2009/54 E. 1.3.3 S. 777). 1.5.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die durch das BFM verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. Die Verfügung des BFM vom 5. Februar 2010, mit welcher dieses feststellte, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten, erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Auf die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren erhobene Kritik an der in dieser Verfügung vorgenommenen Würdigung seiner damaligen Asylvorbringen ist deshalb nicht einzutreten. 1.5.3 Die ans BFM gerichtete Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17. August 2011 zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme enthält keine klaren Anträge. In seinen Ausführungen wies er im Wesentlichen auf eine nach wie vor bestehende konkrete Gefährdung im Falle der Rückkehr in sein Heimatland hin. "Die einfachste Lösung" bei dieser Sachlage sei, "dass das BFM auf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verzichtet" (vgl. Eingabe vom 17. August 2011, Akten BFM A34 S. 6). Andernfalls müsste die Gefährdung im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens beziehungsweise allenfalls eines Verfahrens betreffend Wiedererwägung der Verfügung vom 5. Februar 2010 geprüft werden. Ausdrücklich führte er aus, "je nach Entwicklung der Sache" werde es notwendig sein, "ein neues Asylverfahren zu eröffnen oder dieses wieder aufzunehmen..." (vgl. a.a.O.). Diese Ausführungen sind offensichtlich dahingehend zu interpretieren, dass der Beschwerdeführer in erster Linie die Weiterführung der vorläufigen Aufnahme anstrebt. Seiner Äusserung, unter gewissen Umständen wäre eine Prüfung in einem neuen Asylverfahren gerechtfertigt, kann jedenfalls nicht mit hinreichender Klarheit der Wille zur Einreichung eines neuen Asylgesuchs entnommen werden. Als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch war die Eingabe vom 17. August 2011 zudem auch deshalb nicht entgegenzunehmen, weil sie nicht entsprechend den dafür analog zu den Regeln der Revision geltenden Formvorschriften verfasst wurde. Das BFM war demzufolge entgegen der in der Beschwerdeeingabe vertretenen Auffassung nicht gehalten, die Stellungnahme vom 17. August 2011 als zweites Asylgesuch oder als Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen und zu behandeln und das Vorgehen des Bundesamts stellt daher keinen Verstoss gegen Art. 18 AsylG oder eine andere gesetzliche Bestimmung dar. 1.5.4 Dementsprechend stellen die in der Beschwerdeeingabe vom 14. Oktober 2011 gestellten Anträge um Rückweisung der Sache an das BFM zur Prüfung der aktuellen Asylgründe (Antragsziffer 1) und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung durch das Bundesverwaltungsgericht (Antragsziffer 3) eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands dar. Auf diese Rechtsbegehren ist daher nicht einzutreten. 1.5.5 Es ist dem Beschwerdeführer unbenommen, allfällige neue Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG im Rah­men eines an das BFM zu richtenden neuen Asylgesuchs vorzubringen.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Das Bundesamt stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den Standpunkt, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat eine gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, zumal das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung rechtskräftig verneint worden sei. Die in der Stellungnahme vom 17. August 2011 vorgebrachte Gefährdung basiere auf Ereignissen, welche bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat ereignet hätten und in der rechtskräftigen Verfügung vom 5. Februar 2010 gewürdigt worden seien. Die zum Beleg dieser Vorbringen eingereichten Beweismittel würden nicht den Beschwerdeführer persönlich betreffen. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE sei mit deren Niederlage im Mai 2009 zu Ende gegangen. Eine eingehende Prüfung der Lage in Sri Lanka habe ergeben, dass die allgemeine Sicherheitslage sich seit Mai 2009 deutlich entspannt habe und die Lebensbedingungen sich soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr in den Norden und Osten des Landes grundsätzlich wieder zumutbar sei. Im Distrikt von Jaffna, aus welchem der Beschwerdeführer stamme, herrsche weitgehend normales Alltagsleben. Es handle sich bei ihm um einen jungen, alleinstehenden Mann, welcher den grössten Teil seines Lebens in seinem Heimatstaat zugebracht habe, Zudem verfüge er mit seinen Eltern und den beiden verheirateten Schwestern, welche in seinem Herkunftsort B._______ leben würden, über ein tragfähiges Beziehungsnetz auf dessen Unterstützung er zählen könne. Demnach würden weder die allgemeine Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen den Wegweisungsvollzug sprechen, und dieser sei somit als zumutbar zu erachten. Aus diesen Gründen sei der Vollzug der Wegweisung heute als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten und daher die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG aufzuheben. 3.2 Der Beschwerdeführer rügte zur Begründung seiner Beschwerde, die Vorinstanz habe in mehrfacher Hinsicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Dadurch dass die von ihm mit der Eingabe vom 17. August 2011 vorgebrachten Gefährdungsgründe nicht geprüft und die zum Beleg der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sowie der aktuellen Gefährdungssituation eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt worden seien, seien seine Rechte auf Anhörung und Stellungnahme sowie auf Prüfung der Parteivorbringen und damit die Begründungspflicht verletzt worden. Das BFM habe die zu den Akten gegebenen Beweismittel mit einer willkürlichen Begründung als nicht wesentlich bezeichnet und somit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Im Weiteren habe die Vorinstanz die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht berücksichtigt, gemäss welcher nach einem Prüfschema abzuklären sei, ob die betreffende Person ein Risikoprofil aufweise, aufgrund dessen die Gefahr von Misshandlungen im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe. Damit seien wesentliche Risikofaktoren nicht geprüft und es sei namentlich nicht abgeklärt worden, was mit abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden bei ihrer Rückkehr geschehe. Der Sachverhalt sei somit in Bezug auf die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Die im Entscheid des BFM vorgenommene Prüfung der allgemeinen Situation in Sri Lanka sei oberflächlich und pauschal, da nur sehr allgemeine Aussagen zur Lage seit dem Kriegsende gemacht worden seien und die Vorinstanz sich auf keine differenzierten Länderberichte abgestützt habe, obwohl er solche mit seiner Stellungnahme eingereicht habe. Damit habe sich die Vorinstanz kein vollständiges und ausgewogenes Bild der aktuellen Lage in seinem Heimatland gemacht. Ferner habe sie in ihren Erwägungen einzig die Richtlinien des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom Juli 2010 als Quelle für ihre Lagebeurteilung genannt. Es sei aber davon auszugehen, dass sich das BFM auch auf weitere Länderinformationen gestützt habe, welche aber nicht erwähnt worden seien. Aufgrund der hohen Eingriffsschwere und des weiten Ermessens der Behörden sowie in Anbetracht des Umstands, dass die Vorinstanz mit ihrer Einschätzung von der ständigen Praxis abgewichen sei, wäre eine gründliche und eingehende Lageanalyse sowie eine Offenlegung des Ländermaterials zu erwarten gewesen. Die angefochtene Verfügung vermöge demnach den Anforderungen der Begründungspflicht nicht zu genügen. Da das BFM von der Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Grundsatzurteil E-2775/2007 abgewichen sei, hätte sich seine Beurteilung auf ein ebenso breites Quellenmaterial stützen müssen, wie das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und hätte diese nennen müssen. Dadurch dass dies unterlassen worden sei, werde es ihm verunmöglicht, sachgerecht Stellung zu nehmen oder Gegenbeweise vorzubringen. Damit habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör massiv verletzt. Es sei ihm Einsicht in die vom BFM verwendeten Länderinformationen und eine Frist zur diesbezüglichen Stellungnahme zu gewähren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 115 V 297) könnten diese keineswegs als interne Akten qualifiziert werden. Die sri-lankische Regierung habe in der Zeit nach dem Kriegsende demonstriert, dass sie willens und in der Lage sei, die verbliebenen Formationen der LTTE zu zerschlagen und Personen, welche der Unterstützung der Tigers verdächtigt würden, zu verfolgen. Insbesondere herrsche gegenüber im Ausland lebenden Tamilen und Tamilinnen grosses Misstrauen und diese würden als Verräter und Unterstützer der LTTE bezeichnet. Die Aktivitäten von Tamilen und Tamilinnen im Ausland würden von der sri-lankischen Regierung sehr genau und systematisch überwacht. Entsprechend würden abgewiesene tamilische Asylsuchende, besonders wenn sie aus dem Norden oder Osten des Landes stammten, bei der Einreise besonders genau kontrolliert und durch das Criminal Investigation Department (CID) oder andere Geheimdienst-Einheiten überprüft. Gestützt auf den Prevention of Terrorism Act (PTA) könnten Betroffene auf unbestimmte Zeit in Haft genommen werden. Die notorische Straflosigkeit der sri-lankischen Sicherheitskräfte führe zu Willkür und Misshandlungen von Häftlingen und extralegalen Racheakten. Bei zurückkehrenden abgewiesenen Asylsuchenden erfolge die Sicherheitsfreigabe erst nachdem Abklärungen an deren früheren Wohnorten erfolgt seien. Da diese schwierig vorzunehmen seien, könne es vorkommen, dass Betroffene monatelang festgehalten und misshandelt würden. Unklar sei, was mit Personen geschehe, bei denen eine Verbindung zu den LTTE festgestellt werde. Es gebe Berichte, wonach diese an unbekannte Orte verbracht würden. Aber auch für Personen, die freigelassen würden, bestehe eine Gefährdung aufgrund der desaströsen Menschenrechtslage in Sri Lanka. Im Weiteren würden schätzungsweise noch 3000 Häftlinge unter ungewissen Umständen in den Rehabilitierungszentren der Regierung festgehalten. Eine Verbesserung der Situation durch die Aufhebung des Ausnahmezustandes Ende August 2011 sei nicht absehbar. Mit ernsthaften Schwierigkeiten bei der Einreise habe eine Person zu rechnen, wenn sie bereits zuvor der Unterstützung der LTTE verdächtigt worden sei, wenn ein Haftbefehl oder Vorstrafen bestehen würden, sie Sri Lanka illegal verlassen habe, Verbindung zu Medien oder NGOs vorliegen würden oder sie über keine Identitätsdokumente verfüge. Gemäss Meinung verschiedener Menschenrechtsorganisationen sei eine Rückführung tamilischer Gesuchsteller nach Sri Lanka aufgrund der bei der Einreise zu erwartenden Gefährdung generell unzulässig. Es seien die vom EGMR in seiner Rechtsprechung definierten Risikofaktoren für eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Behandlung zu berücksichtigen. 3.3 In seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2012 wies der Beschwerdeführer bezüglich seiner persönlichen Situation darauf hin, dass seine Eltern aufgrund gesundheitlicher Probleme keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könnten. Da ihr Haus im Krieg zerstört worden sei, würden sie bei Verwandten leben und seien auf die Geldüberweisungen von ihm (Beschwer­deführer) aus der Schweiz angewiesen. Mit seiner Rückkehr nach Sri Lanka würde ihre Existenzgrundlage wegfallen. Seine Schwestern und deren Familien könnten mit landwirtschaftlicher Tätigkeit ihrer eigene Existenz knapp sichern, seien aber nicht in der Lage für den Unterhalt der Eltern aufzukommen oder ihn (Beschwerdeführer) beim Aufbau einer neuen Existenz zu unterstützen. Im Weiteren sei die Sicherheitslage für Taxifahrer immer noch prekär. Aufgrund der Schikanen durch die Behörden sei es früheren Taxifahrern kaum möglich, eine solche Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen. Es würde ihm demnach in Sri Lanka ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine konkrete Möglichkeit zur Sicherung seiner Existenz fehlen und die Wohnsituation wäre unbefriedigend. 3.4 In seiner Eingabe vom 3. Februar 2013 vertrat der Beschwerdeführer insbesondere die Auffassung, die im Grundsatzentscheid E-6220/2006 vorgenommene Einschätzung der Lage in Sri Lanka sei in Anbetracht der jüngsten Entwicklungen in seinem Heimatland überholt und nicht mehr korrekt. Angesichts der aktuellen Situation müsse der Wegweisungsvollzug als unzulässig erachtet werden. Es werde beantragt, es seien die notwendigen Sachverhaltsabklärungen zur Feststellung der aktuellen Gefährdungssituation vorzunehmen. 4. 4.1 Vorab sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten formellen Rechtsbegehren zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.; Kölz/Häner, a.a.O., S. 225, mit weiteren Hinweisen). 4.2 Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist eine Begründung grundsätzlich so abzufassen, dass der Betroffene diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 122 II 363). Sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz müssen sich von der Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Es müssen deshalb wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 122 IV 14 f.; EMARK 1995 Nr. 12 E. 12c S. 114 ff.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung, jedem rechtlichen Einwand und jedem Beweismittel auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (EMARK 1993, Nr. 3, E. 4b, S. 16 ff., mit Hinweisen; BGE 117 Ib 492). Soweit weitergehend, richten sich die Anforderungen an die Begründungsdichte nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der Betroffenen. Bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen und um solche kann es insbesondere bei der Frage der Gewährung des Asyls gehen - verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine sorgfältige Begründung (BGE 112 Ia 110). 4.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, das Bundesamt habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es seine in der Eingabe vom 17. August 2011 neu vorgebrachten Gefährdungsgründe sowie die diesbezüglichen Beweismittel nicht berücksichtigt habe, ist unbegründet. Wie oben dargelegt (vgl. E. 1.4) ist eine allfällige asylrelevante Gefährdung nicht Gegen­stand des vorliegenden Verfahrens, weshalb das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. 4.4 Das BFM bezog sich in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich auf die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010. Da diese öffentlich zugänglich sind - so auch im Internet -, liegt diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor. Andere Quellen für die in der vorinstanzlichen Verfügung getroffene Einschätzung der Lage in Sri Lanka wurden nicht genannt, und es finden sich in den vorinstanzlichen Akten keine weiteren Länderberichte oder -analysen, in die das BFM hätte Einsicht gewähren können. Der Vollständigkeit halber wurde dem Beschwerdeführer im Rah­men des Beschwerdeverfahrens der Dienstreisebericht des BFM vom 22. Dezember 2011 offengelegt, seine diesbezügliche Stellungnahme im Verfahren E-7304/2009 zu den Akten genommen, und ihm Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme eingeräumt. Im Übrigen ist eine Offenlegung bzw. Auflistung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen im Verwaltungsverfahren weder üblich noch erforderlich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Die Begründungspflicht dient nicht der Offenlegung von Amtswissen. Sie verlangt vielmehr, dass das Bundesamt die wesentlichen Überlegungen nennt, die es dem konkreten Entscheid zugrunde legt. Der Antrag des Beschwerdeführers, das BFM sei anzuweisen, allfällig weitere verwendete Länderinformationen offenzulegen, ist demnach abzuweisen. 4.5 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, inwiefern sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkriegs verändert habe und wie es die Situation zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung einschätze, und in hinreichender Ausführlichkeit eine Gefährdung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage sowie seiner individuellen Situation geprüft. Die umfangreiche Beschwerdeeingabe und die zahlreichen zu deren Stützung eingereichten Beweismittel zur Lage in Sri Lanka zeigen denn auch, dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Der Begründungspflicht wurde damit Genüge getan. Es liegt somit insoweit keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und der Begründungspflicht vor. 4.6 Ebenso kann aus dem Umstand, dass die Einschätzung der allgemeinen Lage in Sri Lanka des Bundesamts nach Auffassung des Beschwerdeführers falsch ist, nicht auf eine unrichtige beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsabklärung geschlossen werden. Der Antrag, die Sache sei aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen. 4.7 Bezüglich der Rüge, dass eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vorliege, weil das BFM in der angefochtenen Verfügung ohne hinreichende Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei, ist Folgendes festzuhalten: Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangte, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender sehr wohl an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, es ist aber befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, oder diese zu präzisieren, wenn es sie, wie im vorliegenden Einzelfall, als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen in seinem Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend übereinstimmt (vgl. E. 5.5 nachstehend). Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich. 4.8 Alle verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unbegründet. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen ist, die Verfügung des BFM vom 15. September 2011 sei aufzuheben und zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme - fehlende Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs - noch gegeben sind. Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen ist gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis­stan­dard massgebend wie bei der Flüchtlingseigenschaft: Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwer­deführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Febru­ar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Der Aktenlage sind keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einer besonderen Risikogruppe gemäss Definition des EGMR angehört, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr eine unmenschliche Behandlung. In diesem Zusammenhang ist mit Nachdruck daran zu erinnern, dass die ursprünglichen Asylvorbringen des Beschwerdeführers vom BFM als unglaubhaft qualifiziert werden mussten und er darauf verzichtet hat, diesen Asylentscheid anzufechten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann aus den Lageberichten über sein Heimatland nicht auf eine völkerrechtswidrige Behandlung aller zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden geschlossen werden. Nachdem er nicht glaubhaft zu machen vermochte, der Nähe zu den LTTE verdächtigt zu werden (vgl. Verfügung des BFM vom 5. Februar 2010) besteht ferner kein Anlass zur Annahme, er verfüge über ein Profil aufgrund dessen er damit rechnen müsste, von den heimatlichen Behörden als (früheres) Mitglied oder als Sympathisant der LTTE eingestuft zu werden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). 6.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2.1 Im bereits erwähnten Urteil BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung der Lage in Sri Lanka vorgenommen, unter Berücksichtigung zahlreicher Berichte von in- und ausländischen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei zur Einschätzung gelangt, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des sogenannten "Vanni-Gebiets" - grundsätzlich zumutbar ist, wobei sich eine zurückhal­tende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien ebenso aufdrängt wie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elements. Für Personen, die aus der Nord­provinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegwei­sungsvollzug zurück in dieses Gebiet grundsätzlich zumutbar. Für Personen, die aus der Nord­provinz stammen und deren letzter Aufenthalt dort längere Zeit zurückliegt, sind die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzu­klä­ren und das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) zu prüfen (vgl. zum Ganzen: BVGE 2011/24 E. 13.2). 6.2.2 Dieser Einschätzung kann auch unter Berücksichtigung der Darlegungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene zur aktuellen Situation in Sri Lanka und der diesbezüglich eingereichten Lageberichte weiterhin gefolgt werden, da diese nicht auf eine derart gravierende Verschlechterung der Lage der tamilischen Minderheit schliessen lassen, dass es sich rechtfertigen würde, den Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar zu bezeichnen. 6.2.3 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna und hat ab 1996 bis zu seiner Ausreise im März 2009 in B._______ gelebt. Er hat somit den grössten Teil seines Lebens in der Region Jaffna verbracht, und es kann davon ausgegangen werden, dass er mit den dortigen Gepflogenheiten gut vertraut und dort verwurzelt ist. Ausserdem dürfte es ihm angesichts der relativ kurzen Landesabwesenheit von vier Jahren ohne grössere Probleme möglich sein, sich wieder ins gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in Sri Lanka zu integrieren. Der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer hat keine familiären Verpflichtungen und verfügt über eine (...)jährige Schul­ausbildung sowie über berufliche Erfahrung als Taxifahrer und als Küchenangestellter. Diese Voraussetzungen dürften es ihm ermöglichen, in seiner Herkunftsregion eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und seine wirtschaftliche Existenz zu sichern, weshalb er nicht längerfristig auf die Hilfe durch ein soziales Netz angewiesen sein wird. Gemäss seinen Angaben leben seine Eltern und seine beiden Schwestern mit ihren Familien nach wie vor in seinem Herkunftsort. Selbst wenn diese, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, nicht in der Lage sein sollten, ihn finanziell zu unterstützen, kann davon ausgegangen werden, dass seine Angehörigen ihm zumindest eine Unterkunft und andere Unterstützung bei der Reintegration gewährleisten können. Unter diesen Umständen liegen im Falle des Beschwerdeführers hinreichend günstige Faktoren im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor, und es ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird. Im Übrigen kann der Einwand, der Vollzug der Wegweisung sei für seine Eltern existenzgefährdend, weil sie auf dessen finanziellen Unterstützungsleistungen angewiesen seien, insoweit nicht gehört werden, als im vorliegenden Rahmen nur die individuelle Situation des Beschwerdeführers massgebend sein kann. 6.2.4 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer­de­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns­ten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: