Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein hinduistischer Tamile aus B._______, verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 23. Dezember 2008 auf dem Luftweg. Er gelangte am gleichen Tag über den Flughafen Zürich in die Schweiz und suchte am 24. Dezember 2008 um Asyl nach. Nach der Kurzbefragung vom 29. Dezember 2008 durch die Kantonspolizei Zürich wurde er am 7. Januar 2009 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 12. Januar 2009 wurde ihm die Einreise zur Prüfung seines Asylgesuches bewilligt. Zur Begründung seines Gesuches führte er an, er habe im (...), als er in C._______ gelebt habe, einen Mann namens D._______ getroffen, den er von früher her gekannt habe und der bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen sei. Er selber sei früher einmal aufgefordert worden, für diese zu spionieren, Mitglied sei er jedoch nie geworden. D._______ habe ihn in der Folge mehrmals besucht, so auch an seinem Geburtstag. Bei dieser Gelegenheit hätten sie sich in eine Bar begeben, welche von Leuten der Karuna (Abspaltung von den LTTE) geführt worden sei. Am nächsten Tag habe er erfahren, dass (...) davon erschossen worden seien. Er habe befürchtet, dass D._______ etwas damit zu tun habe. Am (...) sei dieser wieder zu ihm gekommen und am nächsten Tag früh am Morgen mit dem Motorrad weggefahren. Gleichentags habe es eine Explosion gegeben; er habe erfahren, dass eine Person, deren Beschreibung auf D._______ passe, festgenommen worden sei. Als er in der Folge nach E._______ gegangen sei, um Geld zu holen, habe er einen Anruf seines Nachbarn erhalten; dieser habe ihm gesagt, dass Leute der Karuna-Gruppe und der Armee in seinem Haus seien. In der Folge habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und die nachstehenden Erwägungen verwiesen. B. Mit Verfügung vom 17. November 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt an, die Vorbringen müssten vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation betrachtet werden, welche während des Bürgerkrieges in Sri Lanka geherrscht habe. Die Situation stelle sich heute jedoch anders dar als zum Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungshandlungen: Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich das ganze Land wieder unter der Kontrolle der Regierung, und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, aber die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen sei erheblich zurückgegangen. Die LTTE stellten für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung mehr dar. Er mache auch nicht geltend, ein aktives oder sogar führendes Mitglied dieser Organisation gewesen zu sein, so dass die Behörden zum heutigen Zeitpunkt kein Interesse daran haben dürften, gerade ihn zu verfolgen. Bezeichnenderweise würden auch die ins Recht gelegten Beweismittel keine derartigen Hinweise enthalten. Somit seien die Vorbringen nicht asylrelevant. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Angesichts der Praxis des BFM sei der Vollzug der Wegweisung ausserdem als zumutbar zu betrachten, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. Er habe den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht, eine gute Schulbildung genossen und sich in der Gegend von B._______ aufgehalten. Er könne sich in seinem Heimatland auf ein soziales und familiäres Beziehungsnetz stützen. C.Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Dezember 2011 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur Neubeurteilung wegen Verletzung formellen Rechts, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei Rückweisung zur Neubeurteilung sei das BFM anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er, dem unterzeichnenden Anwalt sei vor der Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote und zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen, und es sei ihm mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im Verfahren betraut seien, und welche Richter an einem Entscheid mitwirken würden. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D.Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2011 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er den Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. Dieser ging am 11. Januar 2012 fristgerecht ein. E.Der Instruktionsrichter nahm mit Verfügung vom 7. November 2012 den Bericht "Sri Lanka, Erkenntnisse der Dienstreise 5. bis 17. September 2010" vom 22. Dezember 2011 und die Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 23. Januar 2011 (recte: 2012) im Verfahren D-3747/2011 zu den Akten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, innert Frist hierzu eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. F.Mit Eingabe vom 22. November 2012 ergänzte der Beschwerdeführer seine vorgängig gemachten Ausführungen, und der Rechtsvertreter reichte nebst seiner Kostennote gleichen Datums diverse Dokumente zu den Akten. G.Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es an, die vorliegende Beschwerde werde in erster Linie mit einer anderen Einschätzung der allgemeinen Lage in Sri Lanka begründet als sie das BFM und auch das Bundesverwaltungsgericht vertreten würden. Es werde ihm vor allem vorgeworfen, sich auf veraltete Erkenntnisse zu stützen. Indessen verfolge das Bundesamt die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Lande laufend, und es stütze sich bei seiner Einschätzung unter anderem auch auf die Lagebeurteilung des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees). Hätten sich inzwischen massgebliche Änderungen ereignet, würde es diese im Rahmen der ständigen Aktualisierung der Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen von Personen aus Sri Lanka prüfen und gegebenenfalls miteinbeziehen. In der vorliegenden Eingabe falle weiter auf, dass sich der Rechtsvertreter in seiner Kritik am angefochtenen Entscheid unter anderem auf den EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) und auf staatliche französische Quellen stütze. In beiden Fällen würden für die Beurteilung der Gefährdungslage der Asylsuchenden aus Sri Lanka Gefährdungsprofile definiert, welche neben der Ethnie und der Herkunft vor allem eine nachgewiesene Vorbelastung der Betroffenen als verdächtiges oder tatsächliches LTTE-Mitglied voraussetzten. Eine solche Vorbelastung liege jedoch aufgrund der Aktenlage offensichtlich nicht vor. H.In seiner Replik vom 30. Januar 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Zur Stützung seiner Ausführungen reichte er diverse, zum Teil bereits mit der Beschwerde und den weiteren Eingaben ins Recht gelegte Dokumente ein.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt den Hauptantrag, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, an das BFM zurückzuweisen. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m. w. H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die es ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, eine Verletzung desselben führt deshalb grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).
E. 3.3.1 Zum Antrag, dem Beschwerdeführer sei vollständige Einsicht in die gesamten Asyl- und Vollzugsakten, insbesondere in den von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zitierten Dienstreisebericht vom Herbst 2010 und in allfällige weitere Lageanalysen (COI) des Bundesamtes zu Sri Lanka, zu gewähren, ist Folgendes festzuhalten: In der angefochtenen Verfügung wird zwar kein Dienstreisebericht erwähnt, es wird bloss angeführt, nach eingehender Überprüfung der Lage in Sri Lanka und insbesondere auch in Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lan-kischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei das Bundesamt zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage seit Mait 2009 deutlich entspannt habe. Es sei ebenfalls festgestellt worden, dass sich die Lebensbedingungen soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Andere Quellen werden nicht genannt. Es ist objektiv davon auszugehen, dass sich die Erkenntnisse des Bundesamts, welche zur Begründung der Praxisänderung hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs herangezogen werden, auch auf das Ergebnis der Dienstreise vom Herbst 2010 stützen. So wird diese in anderen (vorher beurteilten) Verfahren ausdrücklich erwähnt. Mit anderen Worten stützt sich die angefochtene Verfügung in für den Entscheid wesentlicher Weise auf Erkenntnisse, welche aufgrund der Reise einer Delegation des BFM nach Sri Lanka gewonnen wurden. Ungeachtet dessen, ob in der angefochtenen Verfügung ein konkreter Bericht zur fraglichen Dienstreise und mithin ein spezifisches Aktenstück genannt wird, ist festzustellen, dass das aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör resultierende Recht des Beschwerdeführers auf Information über die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen im vorliegenden Fall nicht ausreichend gewahrt worden ist. Das Bundesamt wäre unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer diese Erkenntnisse mit angemessener Transparenz offenzulegen. Die knappe Wiedergabe lediglich der wichtigsten Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung wird dem Informationsanspruch des Beschwerdeführers nicht gerecht.
E. 3.3.2 Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, es seien ihm - über die Ergebnisse der erwähnten Dienstreise hinaus - auch die anderen relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid stütze, offenzulegen, ist festzuhalten, dass sich nach Sinn und Zweck des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs die entsprechenden Informationsrechte auf jene Erkenntnisquellen der entscheidenden Behörde richten, die tatsächlich argumentativ herbeigezogen beziehungsweise als Grundlage für den Entscheid genannt werden. Unter Berufung auf das Akteneinsichtsrecht kann es somit nicht darum gehen, Zugang zu irgendwelchen nicht konkret benannten Dokumenten zu erlangen. In Bezug auf die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist im Übrigen festzustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind - so auch im Internet -, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise der Begründungspflicht vorliegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet wurde, bezüglich dieses Dokumentes die relevanten Passagen anzugeben.
E. 3.3.3 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht keine Einsicht in das Ergebnis der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 gewährt und da-durch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Angesichts des Umstandes, dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. November 2012 mitteilte, der Bericht "Sri Lanka, Erkenntnisse der Dienstreise 5. bis 17. September 2010" vom 22. Dezember 2011 und die diesbezügliche Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 23. Januar 2011 (recte: 2012) im Verfahren D-3747/2011 würden zu den Akten genommen, und ihm zusätzlich die Gelegenheit einräumte, innert Frist eine Ergänzung zu den Akten zu reichen, wovon dieser am 22. November 2012 Gebrauch machte, ist seinem Antrag auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör entsprochen worden, womit der gerügte Verfahrensmangel als geheilt zu betrachten ist.
E. 3.4.1 In der Rechtsmittelschrift wird weiter vorgebracht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, weil sie es unterlassen habe, den Beschwerdeführer nochmals anzuhören. Die Situation in Sri Lanka präsentiere sich heute - nach Beendigung des Bürgerkrieges - wesentlich anders als damals und dadurch möglicherweise auch die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers. Angesichts des Grundsatzes, dass die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft stets vor dem Hintergrund der aktuellen Situation erfolgen müsse, hätte der Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung zwingend nochmals zu seiner asylrelevanten Gefährdungssituation angehört werden müssen.
E. 3.4.2 Bezüglich dieser Rüge ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers findet (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner letzten Befragung (Anhörung vom 7. Januar 2009) bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine Ereignisse zu Handen des Bundesamtes zu vermelden hatte, die es dazu hätte veranlassen müssen, neuerlich eine Anhörung mit ihm durchzuführen. An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges erheblich geändert hat, zumal die Vorinstanz bezüglich dieser Veränderung ausreichend informiert ist. Nach dem Gesagten ist auch die Rüge, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe, da der Beschwerdeführer nicht nochmals angehört worden sei, unbegründet.
E. 3.5 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das Bundesamt habe den Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt, da es das Grund-satzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes 2011/24 vom 27. Oktober 2011 nicht berücksichtigt habe. Das BFM habe die dort aufgestellten Kriterien nicht beachtet und die notwendigen Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht explizit auf das Grundsatzurteil Bezug nimmt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, es habe die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigt. Das Bundesamt führte in seiner Verfügung vom 17. November 2011 aus, in den Schilderungen des Beschwerdeführers fänden sich keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden heute - mehr als zwei Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges - ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen. Daraus ist ersichtlich, dass die Vorinstanz durchaus die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der in BVGE 2011/24 aufgeführten Risikoprofile geprüft hat. Die Rüge, sie habe das Profil des Beschwerdeführers und seine asylrelevante Gefährdung nicht korrekt erfasst und die notwendigen Abklärungen nicht getätigt, ist deshalb unbegründet.
E. 3.6 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begehren des Beschwerdeführers, die Verfügung des BFM vom 17. November 2011 sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist. An dieser Einschätzung ändert - entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift - auch der Umstand nichts, dass die angefochtene Verfügung unter einem Verfahrensmangel (unvollständige Gewährung der Akteneinsicht) litt, da der festgestellte Mangel nicht schwerwiegend ist und daher auf Beschwerdeebene geheilt werden konnte.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, dass solche gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die im Zeitpunkt der Ausreise vorhandene Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Letztlich ist indessen der Zeitpunkt des Asylent-scheides massgeblich, das heisst, es ist zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Dabei sind Verän-derungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Von entscheidender Relevanz ist vorliegend die neue Lagebeurteilung des Gerichts, wie sie im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 (vom 27. Oktober 2011) einlässlich zur Darstellung gelangt. Gemäss diesem Urteil hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen (die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten Vanni-Gebietes), keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E.13.3).
E. 5.2 Gemäss diesem Grundsatzurteil sind Personen einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, die gewissen Risikogruppen angehören. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich der politischen Opposition verdächtigte Personen, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter regimekritischer Nichtregierungsorganisationen, weiter Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. a.a.O. E. 8.1 bis 8.5).
E. 5.3 Weiter ist festzustellen, dass die LTTE vernichtend geschlagen worden sind und heute für eine Furcht vor einer Verfolgung durch diese kein Anlass mehr besteht. Der Beschwerdeführer gehört zu keiner der vorgenannten Risikogruppen. Eigenen Angaben zufolge ist er früher einmal aufgefordert worden, für die Organisation zu spionieren, Mitglied sei er jedoch nie geworden. Angesichts dieses Profils ist nicht davon auszugehen, er könnte in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten, selbst wenn er anlässlich der Einreise möglicherweise mit Fragen zu rechnen hat. Demnach ist nicht zu schliessen, der Beschwerdeführer könnte in Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein.
E. 5.4 Mit dieser Feststellung erhellt, dass dem Beschwerdeführer nach Auffassung des Gerichts vor dem Hintergrund seiner neuen Lageanalyse im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka keine Verfolgung - von welcher Seite auch immer - droht. An dieser Einschätzung ändern auch die zahlreichen eingereichten Beweismittel nichts. Dies gilt insbesondere für die Vielzahl an eingereichten Berichten, die sich entweder zur allgemeinen Situation in Sri Lanka oder zu einzelnen Fällen von Menschenrechtsverletzungen äussern, indessen ohne konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen sind. Wie vorstehend ausgeführt, hat das Gericht in BVGE 2011/24 eine eigene Lagebeurteilung vorgenommen, und es stützt sich auch vorliegend auf seine eigenen Erkenntnisse. Damit ergibt sich ohne weiteren Begründungsaufwand, dass das BFM zutreffend zum Schluss gekommen ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und würde somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Das Asylgesuch wurde demnach zu Recht abgelehnt. 6.Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Wie bereits ausgeführt, nahm das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts die allgemeine Lage in diesem Land erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Es gibt zwar vermehrt Berichte über kriminelle Aktivitäten, und es wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass diese Straftaten von Angehörigen paramilitärischer Gruppierungen begangen werden, welche in einem gewissen Ausmass Rückendeckung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte geniessen. Die Beziehung zwischen den verschiedenen Ethnien im Osten ist jedoch relativ entspannt. Die Tamilen und Muslime im Osten fürchten sich aber weiterhin vor einer "Singhalisierung" des Ostens. Die Polizeipräsenz soll vergleichbar sein mit den Verhältnissen in Columbo. Die Sicherheitseinschränkungen im Trincomalee-Distrikt hatten bereits im Jahr 2009 merklich abgenommen. Die Sicherheitslage in Batticaloa hat sich ebenfalls merklich verbessert, obwohl die Stadt nach wie vor eine hohe Militärpräsenz aufweist. Die seit 2009 erfolgte Entspannung der Sicherheitslage in der Ostprovinz ist auch für die lokale Bevölkerung spürbar, und der Fortschritt ist erkennbar geworden: Die Infrastruktur wird weiter ausgebaut (Bau neuer Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen). Die Lage in der Nordprovinz ist sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten die Nordprovinz unter Ausschluss des so genannten Vanni-Gebietes) keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich allerdings beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit ist dabei auch dem zeitlichen Element Rechnung zu tragen.
E. 7.3.2 Der gemäss Aktenlage alleinstehende, junge und gesunde Beschwerdeführer, der Sri Lanka einige Monate vor der Beendigung des Krieges und der Niederlage der LTTE im Mai 2009 verlassen hat, wohnte zuletzt in B._______ (Ostprovinz). Eigenen Angaben zufolge hatte er eine Ausbildung als (...) begonnen, die er jedoch nicht abschliessen konnte. Seinen Lebensunterhalt erhielt er einerseits durch den Staat, anderseits wurde er von seiner Mutter unterstützt. In B._______ verfügt er über zahlreiche Schulfreunde (vgl. Akten BFM A11/16 S. 10). Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass er die in BVGE 2011/24 statuierten Kriterien für eine Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in das Gebiet der Ostprovinz Sri Lankas erfüllt. Es ist ihm zuzumuten, seine Ausbildung wieder aufzunehmen und als (...) zu arbeiten. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Der Antrag, es sei vor Gutheissung der vorliegenden Beschwerde dem unterzeichneten Rechtsanwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen, erweist sich unter diesen Umständen als gegenstandslos. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrationsamt des Kantons F._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6861/2011 Urteil vom 25. Februar 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. November 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein hinduistischer Tamile aus B._______, verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 23. Dezember 2008 auf dem Luftweg. Er gelangte am gleichen Tag über den Flughafen Zürich in die Schweiz und suchte am 24. Dezember 2008 um Asyl nach. Nach der Kurzbefragung vom 29. Dezember 2008 durch die Kantonspolizei Zürich wurde er am 7. Januar 2009 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 12. Januar 2009 wurde ihm die Einreise zur Prüfung seines Asylgesuches bewilligt. Zur Begründung seines Gesuches führte er an, er habe im (...), als er in C._______ gelebt habe, einen Mann namens D._______ getroffen, den er von früher her gekannt habe und der bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen sei. Er selber sei früher einmal aufgefordert worden, für diese zu spionieren, Mitglied sei er jedoch nie geworden. D._______ habe ihn in der Folge mehrmals besucht, so auch an seinem Geburtstag. Bei dieser Gelegenheit hätten sie sich in eine Bar begeben, welche von Leuten der Karuna (Abspaltung von den LTTE) geführt worden sei. Am nächsten Tag habe er erfahren, dass (...) davon erschossen worden seien. Er habe befürchtet, dass D._______ etwas damit zu tun habe. Am (...) sei dieser wieder zu ihm gekommen und am nächsten Tag früh am Morgen mit dem Motorrad weggefahren. Gleichentags habe es eine Explosion gegeben; er habe erfahren, dass eine Person, deren Beschreibung auf D._______ passe, festgenommen worden sei. Als er in der Folge nach E._______ gegangen sei, um Geld zu holen, habe er einen Anruf seines Nachbarn erhalten; dieser habe ihm gesagt, dass Leute der Karuna-Gruppe und der Armee in seinem Haus seien. In der Folge habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und die nachstehenden Erwägungen verwiesen. B. Mit Verfügung vom 17. November 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt an, die Vorbringen müssten vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation betrachtet werden, welche während des Bürgerkrieges in Sri Lanka geherrscht habe. Die Situation stelle sich heute jedoch anders dar als zum Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungshandlungen: Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich das ganze Land wieder unter der Kontrolle der Regierung, und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, aber die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen sei erheblich zurückgegangen. Die LTTE stellten für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung mehr dar. Er mache auch nicht geltend, ein aktives oder sogar führendes Mitglied dieser Organisation gewesen zu sein, so dass die Behörden zum heutigen Zeitpunkt kein Interesse daran haben dürften, gerade ihn zu verfolgen. Bezeichnenderweise würden auch die ins Recht gelegten Beweismittel keine derartigen Hinweise enthalten. Somit seien die Vorbringen nicht asylrelevant. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Angesichts der Praxis des BFM sei der Vollzug der Wegweisung ausserdem als zumutbar zu betrachten, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. Er habe den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht, eine gute Schulbildung genossen und sich in der Gegend von B._______ aufgehalten. Er könne sich in seinem Heimatland auf ein soziales und familiäres Beziehungsnetz stützen. C.Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Dezember 2011 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur Neubeurteilung wegen Verletzung formellen Rechts, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei Rückweisung zur Neubeurteilung sei das BFM anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er, dem unterzeichnenden Anwalt sei vor der Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote und zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen, und es sei ihm mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im Verfahren betraut seien, und welche Richter an einem Entscheid mitwirken würden. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D.Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2011 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er den Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. Dieser ging am 11. Januar 2012 fristgerecht ein. E.Der Instruktionsrichter nahm mit Verfügung vom 7. November 2012 den Bericht "Sri Lanka, Erkenntnisse der Dienstreise 5. bis 17. September 2010" vom 22. Dezember 2011 und die Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 23. Januar 2011 (recte: 2012) im Verfahren D-3747/2011 zu den Akten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, innert Frist hierzu eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. F.Mit Eingabe vom 22. November 2012 ergänzte der Beschwerdeführer seine vorgängig gemachten Ausführungen, und der Rechtsvertreter reichte nebst seiner Kostennote gleichen Datums diverse Dokumente zu den Akten. G.Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es an, die vorliegende Beschwerde werde in erster Linie mit einer anderen Einschätzung der allgemeinen Lage in Sri Lanka begründet als sie das BFM und auch das Bundesverwaltungsgericht vertreten würden. Es werde ihm vor allem vorgeworfen, sich auf veraltete Erkenntnisse zu stützen. Indessen verfolge das Bundesamt die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Lande laufend, und es stütze sich bei seiner Einschätzung unter anderem auch auf die Lagebeurteilung des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees). Hätten sich inzwischen massgebliche Änderungen ereignet, würde es diese im Rahmen der ständigen Aktualisierung der Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen von Personen aus Sri Lanka prüfen und gegebenenfalls miteinbeziehen. In der vorliegenden Eingabe falle weiter auf, dass sich der Rechtsvertreter in seiner Kritik am angefochtenen Entscheid unter anderem auf den EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) und auf staatliche französische Quellen stütze. In beiden Fällen würden für die Beurteilung der Gefährdungslage der Asylsuchenden aus Sri Lanka Gefährdungsprofile definiert, welche neben der Ethnie und der Herkunft vor allem eine nachgewiesene Vorbelastung der Betroffenen als verdächtiges oder tatsächliches LTTE-Mitglied voraussetzten. Eine solche Vorbelastung liege jedoch aufgrund der Aktenlage offensichtlich nicht vor. H.In seiner Replik vom 30. Januar 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Zur Stützung seiner Ausführungen reichte er diverse, zum Teil bereits mit der Beschwerde und den weiteren Eingaben ins Recht gelegte Dokumente ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt den Hauptantrag, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, an das BFM zurückzuweisen. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen). 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m. w. H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die es ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, eine Verletzung desselben führt deshalb grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). 3.3 3.3.1 Zum Antrag, dem Beschwerdeführer sei vollständige Einsicht in die gesamten Asyl- und Vollzugsakten, insbesondere in den von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zitierten Dienstreisebericht vom Herbst 2010 und in allfällige weitere Lageanalysen (COI) des Bundesamtes zu Sri Lanka, zu gewähren, ist Folgendes festzuhalten: In der angefochtenen Verfügung wird zwar kein Dienstreisebericht erwähnt, es wird bloss angeführt, nach eingehender Überprüfung der Lage in Sri Lanka und insbesondere auch in Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lan-kischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei das Bundesamt zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage seit Mait 2009 deutlich entspannt habe. Es sei ebenfalls festgestellt worden, dass sich die Lebensbedingungen soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Andere Quellen werden nicht genannt. Es ist objektiv davon auszugehen, dass sich die Erkenntnisse des Bundesamts, welche zur Begründung der Praxisänderung hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs herangezogen werden, auch auf das Ergebnis der Dienstreise vom Herbst 2010 stützen. So wird diese in anderen (vorher beurteilten) Verfahren ausdrücklich erwähnt. Mit anderen Worten stützt sich die angefochtene Verfügung in für den Entscheid wesentlicher Weise auf Erkenntnisse, welche aufgrund der Reise einer Delegation des BFM nach Sri Lanka gewonnen wurden. Ungeachtet dessen, ob in der angefochtenen Verfügung ein konkreter Bericht zur fraglichen Dienstreise und mithin ein spezifisches Aktenstück genannt wird, ist festzustellen, dass das aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör resultierende Recht des Beschwerdeführers auf Information über die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen im vorliegenden Fall nicht ausreichend gewahrt worden ist. Das Bundesamt wäre unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer diese Erkenntnisse mit angemessener Transparenz offenzulegen. Die knappe Wiedergabe lediglich der wichtigsten Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung wird dem Informationsanspruch des Beschwerdeführers nicht gerecht. 3.3.2 Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, es seien ihm - über die Ergebnisse der erwähnten Dienstreise hinaus - auch die anderen relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid stütze, offenzulegen, ist festzuhalten, dass sich nach Sinn und Zweck des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs die entsprechenden Informationsrechte auf jene Erkenntnisquellen der entscheidenden Behörde richten, die tatsächlich argumentativ herbeigezogen beziehungsweise als Grundlage für den Entscheid genannt werden. Unter Berufung auf das Akteneinsichtsrecht kann es somit nicht darum gehen, Zugang zu irgendwelchen nicht konkret benannten Dokumenten zu erlangen. In Bezug auf die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist im Übrigen festzustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind - so auch im Internet -, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise der Begründungspflicht vorliegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet wurde, bezüglich dieses Dokumentes die relevanten Passagen anzugeben. 3.3.3 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht keine Einsicht in das Ergebnis der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 gewährt und da-durch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Angesichts des Umstandes, dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. November 2012 mitteilte, der Bericht "Sri Lanka, Erkenntnisse der Dienstreise 5. bis 17. September 2010" vom 22. Dezember 2011 und die diesbezügliche Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 23. Januar 2011 (recte: 2012) im Verfahren D-3747/2011 würden zu den Akten genommen, und ihm zusätzlich die Gelegenheit einräumte, innert Frist eine Ergänzung zu den Akten zu reichen, wovon dieser am 22. November 2012 Gebrauch machte, ist seinem Antrag auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör entsprochen worden, womit der gerügte Verfahrensmangel als geheilt zu betrachten ist. 3.4 3.4.1 In der Rechtsmittelschrift wird weiter vorgebracht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, weil sie es unterlassen habe, den Beschwerdeführer nochmals anzuhören. Die Situation in Sri Lanka präsentiere sich heute - nach Beendigung des Bürgerkrieges - wesentlich anders als damals und dadurch möglicherweise auch die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers. Angesichts des Grundsatzes, dass die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft stets vor dem Hintergrund der aktuellen Situation erfolgen müsse, hätte der Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung zwingend nochmals zu seiner asylrelevanten Gefährdungssituation angehört werden müssen. 3.4.2 Bezüglich dieser Rüge ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers findet (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner letzten Befragung (Anhörung vom 7. Januar 2009) bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine Ereignisse zu Handen des Bundesamtes zu vermelden hatte, die es dazu hätte veranlassen müssen, neuerlich eine Anhörung mit ihm durchzuführen. An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges erheblich geändert hat, zumal die Vorinstanz bezüglich dieser Veränderung ausreichend informiert ist. Nach dem Gesagten ist auch die Rüge, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt habe, da der Beschwerdeführer nicht nochmals angehört worden sei, unbegründet. 3.5 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das Bundesamt habe den Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt, da es das Grund-satzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes 2011/24 vom 27. Oktober 2011 nicht berücksichtigt habe. Das BFM habe die dort aufgestellten Kriterien nicht beachtet und die notwendigen Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht explizit auf das Grundsatzurteil Bezug nimmt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, es habe die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigt. Das Bundesamt führte in seiner Verfügung vom 17. November 2011 aus, in den Schilderungen des Beschwerdeführers fänden sich keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen Behörden heute - mehr als zwei Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges - ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen. Daraus ist ersichtlich, dass die Vorinstanz durchaus die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der in BVGE 2011/24 aufgeführten Risikoprofile geprüft hat. Die Rüge, sie habe das Profil des Beschwerdeführers und seine asylrelevante Gefährdung nicht korrekt erfasst und die notwendigen Abklärungen nicht getätigt, ist deshalb unbegründet. 3.6 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begehren des Beschwerdeführers, die Verfügung des BFM vom 17. November 2011 sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist. An dieser Einschätzung ändert - entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift - auch der Umstand nichts, dass die angefochtene Verfügung unter einem Verfahrensmangel (unvollständige Gewährung der Akteneinsicht) litt, da der festgestellte Mangel nicht schwerwiegend ist und daher auf Beschwerdeebene geheilt werden konnte. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, dass solche gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die im Zeitpunkt der Ausreise vorhandene Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Letztlich ist indessen der Zeitpunkt des Asylent-scheides massgeblich, das heisst, es ist zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Dabei sind Verän-derungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Von entscheidender Relevanz ist vorliegend die neue Lagebeurteilung des Gerichts, wie sie im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 (vom 27. Oktober 2011) einlässlich zur Darstellung gelangt. Gemäss diesem Urteil hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen (die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten Vanni-Gebietes), keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E.13.3). 5.2 Gemäss diesem Grundsatzurteil sind Personen einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, die gewissen Risikogruppen angehören. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich der politischen Opposition verdächtigte Personen, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter regimekritischer Nichtregierungsorganisationen, weiter Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. a.a.O. E. 8.1 bis 8.5). 5.3 Weiter ist festzustellen, dass die LTTE vernichtend geschlagen worden sind und heute für eine Furcht vor einer Verfolgung durch diese kein Anlass mehr besteht. Der Beschwerdeführer gehört zu keiner der vorgenannten Risikogruppen. Eigenen Angaben zufolge ist er früher einmal aufgefordert worden, für die Organisation zu spionieren, Mitglied sei er jedoch nie geworden. Angesichts dieses Profils ist nicht davon auszugehen, er könnte in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten, selbst wenn er anlässlich der Einreise möglicherweise mit Fragen zu rechnen hat. Demnach ist nicht zu schliessen, der Beschwerdeführer könnte in Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein. 5.4 Mit dieser Feststellung erhellt, dass dem Beschwerdeführer nach Auffassung des Gerichts vor dem Hintergrund seiner neuen Lageanalyse im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka keine Verfolgung - von welcher Seite auch immer - droht. An dieser Einschätzung ändern auch die zahlreichen eingereichten Beweismittel nichts. Dies gilt insbesondere für die Vielzahl an eingereichten Berichten, die sich entweder zur allgemeinen Situation in Sri Lanka oder zu einzelnen Fällen von Menschenrechtsverletzungen äussern, indessen ohne konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen sind. Wie vorstehend ausgeführt, hat das Gericht in BVGE 2011/24 eine eigene Lagebeurteilung vorgenommen, und es stützt sich auch vorliegend auf seine eigenen Erkenntnisse. Damit ergibt sich ohne weiteren Begründungsaufwand, dass das BFM zutreffend zum Schluss gekommen ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und würde somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Das Asylgesuch wurde demnach zu Recht abgelehnt. 6.Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Wie bereits ausgeführt, nahm das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts die allgemeine Lage in diesem Land erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Es gibt zwar vermehrt Berichte über kriminelle Aktivitäten, und es wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass diese Straftaten von Angehörigen paramilitärischer Gruppierungen begangen werden, welche in einem gewissen Ausmass Rückendeckung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte geniessen. Die Beziehung zwischen den verschiedenen Ethnien im Osten ist jedoch relativ entspannt. Die Tamilen und Muslime im Osten fürchten sich aber weiterhin vor einer "Singhalisierung" des Ostens. Die Polizeipräsenz soll vergleichbar sein mit den Verhältnissen in Columbo. Die Sicherheitseinschränkungen im Trincomalee-Distrikt hatten bereits im Jahr 2009 merklich abgenommen. Die Sicherheitslage in Batticaloa hat sich ebenfalls merklich verbessert, obwohl die Stadt nach wie vor eine hohe Militärpräsenz aufweist. Die seit 2009 erfolgte Entspannung der Sicherheitslage in der Ostprovinz ist auch für die lokale Bevölkerung spürbar, und der Fortschritt ist erkennbar geworden: Die Infrastruktur wird weiter ausgebaut (Bau neuer Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen). Die Lage in der Nordprovinz ist sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten die Nordprovinz unter Ausschluss des so genannten Vanni-Gebietes) keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich allerdings beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit ist dabei auch dem zeitlichen Element Rechnung zu tragen. 7.3.2 Der gemäss Aktenlage alleinstehende, junge und gesunde Beschwerdeführer, der Sri Lanka einige Monate vor der Beendigung des Krieges und der Niederlage der LTTE im Mai 2009 verlassen hat, wohnte zuletzt in B._______ (Ostprovinz). Eigenen Angaben zufolge hatte er eine Ausbildung als (...) begonnen, die er jedoch nicht abschliessen konnte. Seinen Lebensunterhalt erhielt er einerseits durch den Staat, anderseits wurde er von seiner Mutter unterstützt. In B._______ verfügt er über zahlreiche Schulfreunde (vgl. Akten BFM A11/16 S. 10). Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass er die in BVGE 2011/24 statuierten Kriterien für eine Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in das Gebiet der Ostprovinz Sri Lankas erfüllt. Es ist ihm zuzumuten, seine Ausbildung wieder aufzunehmen und als (...) zu arbeiten. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Der Antrag, es sei vor Gutheissung der vorliegenden Beschwerde dem unterzeichneten Rechtsanwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen, erweist sich unter diesen Umständen als gegenstandslos. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrationsamt des Kantons F._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: