Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein aus B._______, Region Jaffna stammender tamilischer Volkszugehöriger mit letztem Wohnsitz in der Region C._______ stellte am 6. September 2010 ein Asylgesuch am Flughafen D._______. Am 10. September 2010 fand eine erste summarische Befragung statt. Mit Verfügung vom 13. September 2010 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs. Am 3. Mai 2011 führte das BFM eine direkte Anhörung des Beschwerdeführers gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG durch. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei im Jahre 1990 den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beigetreten und habe in der Folge als Kämpfer sowie als Befehlshaber einer Gruppe von fünf bis sieben respektive maximal 45 Personen an bis zu 20 Gefechten teilgenommen. In den Jahren 2003 bis 2006 sei er intern mit der Beschaffung und Weiterleitung von strategisch wichtigen Informationen sowie mit organisatorischen Aufgaben betraut worden. Seine Ehefrau sei in den Jahren 2006/2007 - sie seien in dieser Zeit durch die kriegerischen Ereignisse eine Zeit lang getrennt worden - wiederholt durch die Behörden kontrolliert und zu allfälligen Aktivitäten von ihr selber sowie von ihm (dem Beschwerdeführer) für die LTTE verhört worden. Zudem sei ihr für einige Monate eine Meldepflicht auferlegt worden. Schliesslich habe sie die Menschenrechtskommission um Hilfe ersucht. Im August 2006 sei er auf ein von ihm aus familiären Gründen gestelltes Gesuch hin von der LTTE freigestellt worden, jedoch hätten ihn die Tigers Ende 2007 oder im Jahre 2008 gezwungen, seine Aktivitäten für sie wieder aufzunehmen. Er sei in der Folge damit beauftragt worden, in E._______ und F._______ Fronteinsätze zu organisieren sowie neu rekrutierte Personen einzuteilen und an ihren Einsatzort zu bringen. Im Rahmen dieser Aufgaben habe er auch die Fronten aufsuchen müssen. Im Februar 2009 sei er auf einer Dienstreise in G._______ bei einem Bombenangriff der Armee auf die Zivilbevölkerung durch Granatsplitter verwundet worden und sei deshalb bis im Juni 2009 im Spital in C._______ behandelt worden. Er sei dort fast täglich oder zumindest jeden zweiten Tag von den Behörden verhört worden, wobei es ihm aber gelungen sei, sein früheres Engagement für die LTTE zu verschweigen. Nach der Entlassung aus dem Spital sei er der Regierungseinrichtung "(...)" in C._______ zugewiesen worden, wo auch seine Ehefrau und ihre Kinder untergebracht gewesen seien. Er sei auch dort mehrmals verhört worden, wobei er seine Aktivitäten für die LTTE aber nach wie vor habe geheim halten können. Im August 2009 seien er und seine Familie in das Camp "(...)" versetzt worden. Aus Angst vor den Konsequenzen einer Aufdeckung seiner Vergangenheit bei den LTTE sei er im Oktober 2009 mittels Bestechung eines Soldaten aus dem Camp entwichen und habe sich daraufhin in einer bewaldeten Gegend in der Nähe von C._______ versteckt. Seine Mutter habe schliesslich seine Ausreise organisiert. Er sei am (...) mithilfe eines Schleppers nach Colombo gereist und einen Tag darauf, mit einem auf seinen richtigen Namen lautenden, von ihm legal beschafften Reisepass, per Flugzeug via Dubai nach Genf gereist. Der Schlepper habe ihm den Reisepass im Flugzeug abgenommen. Seine Ehefrau, welche nunmehr wieder in H._______ lebe, werde seit Anfang 2011 bedroht und zum Verbleib von ihm, dem Beschwerdeführer, befragt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte sowie eine Temporary ID Card, beide im Original, Verfahrensakten des Magistrate's Court in H._______ inklusive Übersetzung, ein Bestätigungsschreiben des Magistrate's Court H._______ vom 5. August 2008 in Kopie, einen Arztbericht aus Sri Lanka in Kopie sowie ein ärztliches Zeugnis des (...) Kantonsspitals vom 10. Dezember 2010, einen Zeitungsartikel vom 2. Oktober 2007 betreffend die Probleme der Ehefrau, inklusive Übersetzung, sowie einen Zeitungsartikel über die allgemeine Lage in Sri Lanka zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 3. August 2011 - eröffnet am 5. August 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Beschwerdeeingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. September 2011 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 3. August 2011 sei aufzuheben und zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren, subeventualiter die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In formeller Hinsicht beantragte er, es seien ihm sämtliche für die Entscheidfindung verwendeten Herkunftsländerinformationen offenzulegen und es sei ihm eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Ferner sei ihm das für das vorliegende Verfahren zuständige Spruchgremium bekanntzugeben, und es sei ihm vor einer Gutheissung eine Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote anzusetzen. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel zahlreiche Lageberichte verschiedener Organisationen und Artikel von Medien in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka eingereicht. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Instruktionsverfügung vom 13. September 2011 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass auf die gestellten Begehren zu einem späteren Zeitpunkt zurückgekommen werde. F. Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 25. November 2011 und 12. Dezember 2011 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zu den von ihm erhobenen formellen Rügen sowie seiner asylrechtlich relevanten Gefährdung und reichte weitere Beweismittel (Video-Kassette mit Aufnahmen von Aktivitäten der LTTE von April / Mai 1996, zwei Standbilder dieser Aufnahmen, eine Kopie des Umschlags der Video-Kassette inklusive Übersetzung, mehrere Berichte und Artikel zur allgemeine Situation in Sri Lanka) sowie eine Kostennote zu den Akten. Ferner wurde die Einräumung einer weiteren Frist zur Stellungnahme zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Lichte der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2012 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem Beschwerdeführer das für sein Verfahren zuständige Spruchgremium bekannt. Ferner wurde ihm mitgeteilt, der Dienstreisebericht des BFM vom 22. Dezember 2011 und die diesbezügliche Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 23. Januar 2012 aus dem Verfahren D-3437/2011 würden im vorliegenden Verfahren zu den Akten genommen. Es wurde ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme zum Dienstreisebericht gegeben. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht bezüglich der von ihm vorgebrachten gesundheitlichen Probleme sowie eine Erklärung der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. H. Mit Eingabe vom 7. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Dienstreisebericht des BFM ein und äusserte sich zur aktuellen Lage in Sri Lanka. Zudem reichte er weitere Lageberichte und Artikel zur Lage in Sri Lanka zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 21. Mai 2012 machte der Beschwerdeführer Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und reichte fristgerecht ärztliche Berichte seines Hausarztes Dr. med. I._______, des (...) Kantonsspitals sowie der (...) Psychiatrie, Ambulatorium J._______, eine Erklärung der Entbindung der ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht, ein Foto der Narben an seinem linken Bein, sowie eine aktualisierte Kostennote seines Rechtsvertreters ein. J. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2012 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 10. August 2012 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 26. Juli 2012 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und bekräftigte seine Beschwerdevorbringen. Zudem reichte er weitere Berichte und Artikel zur Behandlung zurückgeführter tamilischer Asylsuchender in Sri Lanka ein.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Das BFM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den Standpunkt, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behauptete Mitgliedschaft bei den LTTE sowie seine angeblichen Aktivitäten für diese glaubhaft zu machen. Seine diesbezüglichen Aussagen seien über weite Strecken unsubstanziiert, ausweichend und widersprüchlich ausgefallen. Es entstehe der Eindruck dass es sich bei seinen Vorbringen um eine konstruierte Geschichte handle, deren Details er im Verlaufe der Befragungen fortlaufend entworfen und ergänzt habe. Gerade auch der Umstand, dass er nicht in der Lage gewesen sei, auf klare und konkrete Fragestellungen eine präzise Antwort zu geben, lasse es als unwahrscheinlich erscheinen, dass er bei der LTTE eine Kaderfunktion innegehabt habe. Im Weiteren vermöge der Beschwerdeführer auch keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen darzutun. Er sei nach seinen Angaben trotz mehreren Verhören durch die sri-lankische Armee im Zeitraum von Februar bis August 2009, bei welchen er seine wahre Identität angegeben habe, nicht inhaftiert worden, und es sei ihm in dieser Zeit eine Temporary ID Card ausgestellt worden. Aus diesen Umständen könne geschlossen werden, dass er nicht eines nennenswerten Engagements für die LTTE verdächtigt werde. Die seiner Ehefrau für eine Dauer von mehreren Monaten im Jahre 2007 auferlegte Meldepflicht sei schon hinsichtlich der Intensität nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung einzustufen und die Belästigungen, denen sie angeblich seit der Ausreise des Beschwerdeführers ausgesetzt sei, seien als unplausibel zu bewerten, da sich dessen Vorbringen als unglaubhaft erwiesen hätten. Im Übrigen habe sich die allgemeine Situation in Sri Lanka zwischenzeitlich geändert, seien doch die Übergriffe stark zurückgegangen und die Sicherheitskräfte würden nicht mehr flächendeckend nach Mitgliedern und Sympathisanten der LTTE suchen. Im Weiteren würden sich weder den Aussagen des Beschwerdeführers noch den Akten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lasse den Wegweisungsvollzug nicht als generell unzulässig erscheinen. Die allgemeine Sicherheitslage habe sich deutlich entspannt, so dass die Rückkehr in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich zumutbar sei. Ferner würden im Falle des Beschwerdeführers auch keine individuellen Wegweisungshindernisse vorliegen. Er stamme aus B._______, Jaffna-Distrikt, wo er über ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfüge. Zudem sei davon auszugehen, dass die Behandlung seiner Verletzungen abgeschlossen sei.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer wies zur Begründung seiner Beschwerde zunächst darauf hin, dass er aufgrund seiner Verwundung bei einem Bombenangriff und dem dadurch erlittenen Koma neben physischen auch unter psychischen Gesundheitsproblemen leide. Personen, welche im Koma gewesen seien, würden häufig unter Erinnerungs- und Konzentrationsstörungen leiden, und es sei bekannt, dass Kriegs- und Folteropfer oft ohne ein Klima des Vertrauens unfähig seien, über das Erlebte zu berichten. Sein Verhalten anlässlich der Anhörungen sei vor diesem Hintergrund zu bewerten. Das Bundesamt habe die ihm aufgrund von Art. 12 Bst. e VwVG und Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) obliegenden Pflichten verletzt, indem es keinen medizinischen Sachverständigen zur Aufklärung des Sachverhalts beigezogen und kein ärztliches Gutachten eingeholt habe. Die Befragungen durch das BFM würden rechtsstaatliche Grundsätze verletzen. In der summarischen Befragung zur Person vom 10. September 2010 sei ihm nicht die Möglichkeit gegeben worden, frei über seine Asylgründe zu erzählen. Die Anhörung vom 3. Mai 2011 habe rund acht Stunden gedauert, was der Weisung, dass Anhörungen eine Nettozeit von vier Stunden nicht überschreiten sollten, zuwiderlaufe. Zudem sei die Dauer der Mittagspause im Protokoll nicht vermerkt worden. Eine derart lange Befragung sei aufgrund der eintretenden Ermüdung rechtsstaatlich nicht korrekt. Er habe denn auch zunehmend mit Erinnerungs- und Konzentrationsproblemen zu kämpfen gehabt. Aus diesen Gründen sei der Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt und sein Anspruch auf rechtliches Gehör somit verletzt worden. Im Weiteren habe er angesichts der mehrfachen Befragungen durch sri-lankische Behördenvertreter die Haltung, über seine Aktivitäten für die LTTE nicht zu sprechen, verinnerlicht. Durch die ungünstigen Umstände der Befragungen sei kein Vertrauensverhältnis entstanden, was zwangsläufig dazu geführt habe, dass er ungenaue und ausweichende Aussagen gemacht habe und seine Asylgründe nicht vollständig habe darlegen können. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei auch darin zu erblicken, dass ihm nicht Gelegenheit zur Stellungnahme zu den verwendeten Länderinformationen sowie zur Situation seit Beendigung des Bürgerkriegs eingeräumt worden sei. Gerade weil das BFM in seinem Entscheid von der vom Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 definierten Praxis bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Norden und Osten Sri Lankas abgewichen sei, hätte eine vertiefte Lageanalyse unter Beizug aktueller und relevanter Länderinformationen durchgeführt werden müssen, und das BFM hätte sich auf eine dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vergleichbare Fülle von Material abstützen und die verwendeten Informationsquellen offenlegen müssen. Dadurch, dass dies unterlassen worden sei, sei es ihm verunmöglicht worden, sachgerecht Stellung zu nehmen oder Gegenbeweise vorzubringen. Die Vorinstanz habe mit ihrem Vorgehen die Begründungspflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es müsse ihm Einsicht in den Bericht über die Dienstreise vom Herbst 2010 sowie auch in allfällige weitere verwendete Länderberichte oder Analysen gegeben werden. Der Sachverhalt sei nicht vollständig und richtig abgeklärt worden, da sich das BFM nicht ein vollständiges und ausgewogenes Bild über der aktuelle Lage in Sri Lanka verschafft habe und verschiedene wesentliche Fragen nicht abgeklärt worden seien. Die Sache sei daher zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei eine neue Anhörung durchzuführen und ihm eine Frist zur Stellungnahme zu den verwendeten Länderinformationen sowie zur Einreichung weiterer Beweismittel einzuräumen sei. Ferner müssten ärztliche Berichte zu seinem Gesundheitszustand eingeholt werden. Die Einschätzung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen durch das BFM sei bereits aufgrund der geschilderten ungünstigen Umstände der Befragungen nicht haltbar. Zudem ergebe sich aus den Protokollen, dass er die Umstände seiner Verwundung sowie seine Aktivitäten für die LTTE in beiden Befragungen in den wesentlichen Zügen übereinstimmend dargestellt habe, wobei er diese bei der zweiten Anhörung noch präzisiert habe. Er habe auch immer wieder Details genannt und aus mehreren Protokollstellen werde deutlich, dass er Angst gehabt habe, auf die gestellten Fragen zu antworten. Dies seien Faktoren, welche auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hindeuten würden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass durch Beweismittel belegt sei, dass seine Ehefrau im Jahr 2007 durch paramilitärische Gruppen bedroht worden sei und deshalb um behördlichen Schutz ersucht habe. Aufgrund seiner langjährigen Aktivitäten für die LTTE weise er ein Profil auf, welches zu einer asylrelevanten Gefährdung führe. Es sei davon auszugehen, dass seine Mitgliedschaft bei den LTTE den Behörden inzwischen bekannt und er auf einer Liste von Verdächtigen registriert sei. Zwei frühere LTTE-Mitglieder, zu denen er in Kontakt gestanden sei, K._______ und L._______, würden nun für die Regierungsseite arbeiten und ehemalige Parteigenossen identifizieren. Zudem dürfte er in den von der Armee beschlagnahmten Akten der LTTE verzeichnet sein. Das Risiko, einem Verhör und weiteren Massnahmen unterzogen zu werden, werde durch seine Flucht verstärkt. Zudem würden auch seine zahlreichen Narben den Verdacht erwecken, er sei ein ehemaliger Kämpfer. Er gehöre somit den vom UNHCR definierten Hauptkategorien von Personen, welchen in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung drohe, an. Die Sicherheitskräfte hätten aufgrund des Antiterrorismus-Gesetzes (PTA) weitreichende Befugnisse und es würden gestützt darauf zahlreiche Personen verhaftet. Auch gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) seien Tamilen und Tamilinnen, welche verdächtigt würden, eine Verbindung zur LTTE zu haben, dem Risiko von Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt. Die sri-lankische Regierung setze immer noch alles daran, Unterstützer und Sympathisanten der LTTE aufzufinden und zu bestrafen. Die Situation habe sich für diese Personen somit nicht entspannt, sondern das Risiko einer Festnahme habe sich gar noch erhöht. Zurückkehrende Staatsbürger würden bei der Einreise mithilfe von Fahndungslisten eingehend überprüft, wobei das Risiko bestehe, gefoltert und auf unbestimmte Zeit inhaftiert zu werden. Er, der Beschwerdeführer, sei mit Sicherheit auf einer solchen Liste registriert, weshalb er damit rechnen müsse, bei der Ankunft in Sri Lanka am Flughafen verhaftet zu werden. Im Weiteren würden Personen mit einem LTTE-Hintergrund auch durch paramilitärische Gruppierungen bedroht. Er müsse aus diesen Gründen befürchten, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka inhaftiert, gefoltert oder gar getötet zu werden, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden müsse. Die sri-lankischen Behörden würden zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden, namentlich solchen aus der Schweiz, mit grossem Misstrauen begegnen. Zudem habe die Regierung Anfang 2011 mit einer neuen Zwangsregistrierung der tamilischen Bevölkerung im Norden und Osten des Landes begonnen, und diese werde auch durch die Armee systematisch terrorisiert und unterdrückt.
E. 3.3 In seinen ergänzenden Eingaben vom 25. November 2011, 7. Mai 2012 und 21. Mai 2012 brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, er sei auf der nunmehr eingereichten Videokassette klar als uniformierter Teilnehmer eines Trainings der LTTE erkennbar. Die von der Vorinstanz getroffene Feststellung, die Übergriffe durch die LTTE, die Sicherheitskräfte und durch weitere Dritte seien zurückgegangen und der Wegweisungsvollzug in den Norden und Osten Sri Lankas sei generell zumutbar, stelle eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts dar und widerspreche dem Grundsatzurteil E-6220/2006 des Bundesverwaltungsgerichts. Er erfülle zwei der in dem genannten Urteil definierten Risikoprofile (Verdacht der Verbindung zu den LTTE, Rückkehrer aus der Schweiz). Zurückkehrende tamilische Asylsuchende mit langjährigem Aufenthalt in der Schweiz würden generell als Dissidenten beziehungswiese Oppositionelle wahrgenommen. Zudem würden die Aktivitäten von Tamilen und Tamilinnen im Ausland von der Regierung genau und systematisch überwacht. Zwangsweise zurückgeschaffte tamilische Asylsuchende würden durch das Criminal Investigation Department (CID) überprüft und zu diesem Zweck gestützt auf den PTA auf unbestimmte Dauer und ohne rechtmässiges Verfahren inhaftiert. Die sri-lankischen Behörden würden sowohl beschlagnahmte Akten der LTTE als auch Informationen ihrer Vertretungen aus dem Ausland zur Identifizierung von Unterstützern der LTTE professionell auswerten. Auch Personen, die nach einer Überprüfung freigelassen würden, könnten zum Ziel von Übergriffen durch paramilitärische Gruppierungen werden, und müssten jederzeit damit rechnen, bei Razzien oder Kontrollen festgenommen zu werden. Die Feststellungen im Bericht des BFM zur Dienstreise vom 5. bis 17. November 2010 würden nicht den aktuellen Gegebenheiten in Sri Lanka entsprechen und stünden im Widerspruch zur Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-6220/2006. Die Tochter des Beschwerdeführers sei am 29. April 2012 auf dem Schulweg von einem unbekannten Mann nach dem Aufenthaltsort ihres Vaters gefragt worden. Er habe ferner in der Schweiz regelmässig an Kundgebungen der LTTE teilgenommen. Es sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden über Bildmaterial dieser Veranstaltungen verfügen würden und in der Lage seien, ihn damit zu identifizieren. Der Umstand, dass er bei den Befragungen im Rahmen des Asylverfahrens aufgrund psychischer Probleme beeinträchtigt gewesen sei, werde durch den nunmehr vorliegenden psychiatrischen Bericht gestützt. Personen mit auf Kriegsverletzungen zurückzuführenden Narben seien auch gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) einem flüchtlingsrechtlich relevanten Risiko von Verfolgung ausgesetzt. Im Übrigen wäre seine wirtschaftliche Existenz im Heimatland nicht sichergestellt, da seine Ehefrau und die Kinder unter prekären Bedingungen leben würden und er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme dauerhaft arbeitsunfähig sei. Die notwendige ärztliche Behandlung könne zudem in der Schweiz wesentlich besser durchgeführt werden.
E. 3.4 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung insbesondere aus, es liessen sich den Befragungsprotokollen keine Hinweise dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, das von ihm Erlebte vollständig darzulegen, und auch die Hilfswerksvertreterin habe keine entsprechenden Bemerkungen gemacht. Vielmehr lasse der Umstand, dass er bei der Rückübersetzung verschiedene Korrekturen vornehmen liess, auf eine wache Präsenz schliessen. Die eingereichte Videoaufnahme sei nicht geeignet, die LTTE-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zu belegen, weil er darauf nicht identifizierbar sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aufgrund eines politischen Engagements ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei und auch seine exilpolitischen Aktivitäten erreichten nicht ein Ausmass, das geeignet sei, deren Interesse zu wecken. Der Bürgerkrieg habe auch zahlreiche zivile Opfer gefordert, weshalb die Befürchtung, aufgrund seiner Narben als LTTE-Mitglied identifiziert zu werden, unbegründet sei. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten und in den eingereichten Arztberichten diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden seien nicht derart gravierend, als dass sie den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden.
E. 3.5 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik an seinen in der Beschwerdeeingabe erhobenen Rügen sowie den Ausführungen in den ergänzenden Eingaben fest. Namentlich wies er darauf hin, dass seine Konzentrations- und Erinnerungsschwierigkeiten von einer Fachperson diagnostiziert worden seien. Sein Gesicht sei in einer Sequenz der eingereichten Videoaufzeichnung gut erkennbar. Falls das Gericht auch daran zweifle, dass es sich bei der erwähnten, darin zu sehenden Person um ihn handle, werde eine Überprüfung durch einen Sachverständigen mittels Gesichtserkennungssoftware beantragt. Im Unterschied zu den Verhören vor der Ausreise im Jahre 2009 wäre es ihm im heutigen Zeitpunkt nicht mehr möglich, seine frühere LTTE-Mitgliedschaft vor den sri-lankischen Behörden zu verheimlichen, da diese nunmehr über die zu den Akten gereichten Videoaufnahmen sowie über Aussagen ehemaliger Mitkämpfer verfügen dürften. Verschiedene ausländische Behörden und Organisationen würden die Rückführung tamilischer Asylsuchender nach Sri Lanka als unzulässig erachten. Schliesslich wäre er, auch wenn Behandlungsmöglichkeiten für seine gesundheitlichen Beschwerden in Sri Lanka zur Verfügung ständen, aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht in der Lage, diese in Anspruch zu nehmen.
E. 4.1 Vorab sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten formellen Rechtsbegehren zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
E. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer einen unkorrekten Ablauf der Befragungen durch das BFM rügt, ist Folgendes festzustellen: Entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift lässt sich den Protokollen der Befragungen vom 10. September 2010 und 3. Mai 2011 entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in beiden Fällen mit offen gestellten Fragen Gelegenheit gegeben wurde, sich frei zu seinen Asylgründen zu äussern (vgl. Akten BFM A8, S. 5, A25 S. 4 F17). Dass das Bundesamt bei der Befragung zur Person beim Punkt 15 ("Motifs de la Demande") dem Beschwerdeführer zunächst drei Fragen zum Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen stellte, steht dem nicht entgegen und kann nicht als unkorrekte Führung der Befragung qualifiziert werden. Hinsichtlich der Dauer der Anhörung vom 3. Mai 2011 lässt sich dem Protokoll entnehmen, dass die insgesamt rund achtstündige Befragung durch eine Pause von 20 Minuten am Morgen (A25 S. 5), eine Mittagspause (A25 S. 10) und eine weitere Pause von 30 Minuten (A25 S. 17) am Nachmittag unterbrochen wurde. Dass weder der Zeitpunkt der Pausen noch die Dauer der Mittagspause vermerkt wurden, ist zu beanstanden, da eine präzise Zeitangabe der Nachvollziehbarkeit der Befragungsbedingungen dienlich wäre. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass die Mittagspause mindestens eine halbe Stunde dauerte. Aus den genannten protokollierten Angaben zu den Befragungspausen kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als vier Stunden am Stück befragt wurde, weshalb der Vorhalt in der Beschwerdeschrift, seine Einvernahmefähigkeit sei durch eine überlange Befragungsdauer beeinträchtigt gewesen, unbegründet ist. Im Weiteren besteht auch kein hinreichender Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei aufgrund gesundheitlicher, namentlich psychischer Probleme nicht in der Lage gewesen, seine Asylgründe richtig darzulegen. Dem im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten ärztlichen Bericht der (...) Psychiatrie vom 15. Mai 2012 ist zu entnehmen, dass bei ihm eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert wurde. Zudem wird dem Beschwerdeführer zwar eine leicht unscharfe zeitliche Orientierung sowie eine leichte Einschränkung von Konzentration und Gedächtnis attestiert, aber er wird andererseits als wach und bewusstseinsklar beschrieben. Diese ärztliche Diagnose lässt nicht auf eine erhebliche Einschränkung seiner Einvernahmefähigkeit schliessen, und es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sein psychischer Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Befragungen wesentlich schlechter gewesen wäre. Entsprechende Anhaltspunkte können auch den Protokollen der Befragungen nicht entnommen werden. Zwar hat der Beschwerdeführer sowohl bei der Befragung zur Person als auch bei der ausführlichen Anhörung offensichtlich unzutreffende zeitliche Angaben gemacht, welche er jeweils nachträglich korrigierte (vgl. A5, S. 4/5, A25 S. 6), was möglicherweise auf mangelhafte Konzentration zurückzuführen ist, und aus einzelnen Protokollstellen ist ersichtlich, dass er Angst hatte, gewisse Informationen preiszugeben (A25 S. 2 F.10, S. 14 F116). Es gibt aber keinen Anlass zur Annahme, dass es ihm aufgrund dieser Umstände nicht möglich gewesen wäre, wesentliche Sachverhaltselemente vorzubringen. Schliesslich weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die bei der zweiten Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin keinerlei Anmerkungen gemacht hat, welche auf eine unkorrekte Durchführung der Befragung schliessen lasse würden. Nachdem im erstinstanzlichen Verfahren keine Hinweise auf verfahrenswesentliche gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers vorlagen, kann der Rüge, das BFM habe seine verfahrensrechtlichen Pflichten verletzt, indem es keinen medizinischen Sachverständigen beigezogen beziehungsweise kein ärztliches Gutachten eingeholt habe, nicht gefolgt werden.
E. 4.3.1 Die verfügende Behörde hat die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründungspflicht ist ein Element rationaler und transparenter Entscheidfindung und dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle der Behörden. Entsprechend bildet eine hinreichende Begründung die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 12 E. 12c S. 114 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 119, Rz. 325 und S. 128, Rz. 354 f.).
E. 4.3.2 Das Bundesamt stützte sich in seiner Verfügung hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausdrücklich auf eine im Herbst 2010 durchgeführte Dienstreise nach Sri Lanka sowie die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010. Es werden keine anderweitigen Quellen genannt. Somit ist davon auszugehen, dass die Lageeinschätzung des Bundesamts, aufgrund welcher dieses eine Praxisänderung in Bezug auf die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka vorgenommen hat, unter anderem auf Erkenntnissen aus der Dienstreise vom September 2010 basiert. Da dieser demnach ein entscheidwesentlicher Charakter zukommt, wäre das BFM unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer die Erkenntnisse der Dienstreise mit angemessener Transparenz offenzulegen. Indem dies unterlassen wurde, ist das aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör resultierende Recht des Beschwerdeführers auf Information über die wesentlichen Entscheidgrundlagen im vorliegenden Fall nicht ausreichend gewahrt und damit die Begründungspflicht verletzt worden.
E. 4.3.3 Indessen wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit Zwischenverfügung vom 20. April 2012 mitgeteilt, dass die vom BFM erstellte Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise vom 22. Dezember 2011, welche seinem Rechtsvertreter bekannt sei, zu den Akten genommen werde und es wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Bericht eingeräumt, wovon er mit Eingabe vom 7. Mai 2012 Gebrauch gemacht hat. Da die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schwerwiegender Natur ist und dem Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Vollzugs der Wegweisung volle Kognition zukommt, kann der gerügte Verfahrensmangel damit als geheilt erachtet werden.
E. 4.3.4 In Bezug auf die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist im Übrigen festzustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind - so auch im Internet -, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise der Begründungspflicht vorliegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet wurde, bezüglich dieses Dokumentes die relevanten Passagen anzugeben.
E. 4.3.5 In den vorinstanzlichen Akten finden sich keine weiteren Länderberichte oder -analysen, in die das BFM hätte Einsicht gewähren können. Im Übrigen handelt es sich bei den aus Länderdokumentationen gewonnenen Erkenntnissen um allgemeines Fachwissen, welches als solches nicht ediert werden kann. Eine Offenlegung bzw. Auflistung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen ist im Verwaltungsverfahren denn auch weder üblich noch erforderlich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Die Begründungspflicht dient nicht der Offenlegung von Amtswissen. Sie verlangt vielmehr, dass das Bundesamt die wesentlichen Überlegungen nennt, die es dem konkreten Entscheid zugrunde legt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, inwiefern sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkriegs verändert habe und wie es die Situation zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung einschätze. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Der Begründungspflicht ist damit Genüge getan. Es liegt somit insoweit keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor und der Antrag des Beschwerdeführers, das BFM sei anzuweisen, allfällig weitere verwendete Länderinformationen offenzulegen, ist abzuweisen.
E. 4.4 Bezüglich der Rüge in der Rechtsmittelschrift, dass eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vorliege, da das BFM in der angefochtenen Verfügung ohne hinreichende Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei, ist Folgendes festzuhalten: Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangte, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender sehr wohl an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, es ist aber befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, oder diese zu präzisieren, wenn es sie, wie im vorliegenden Einzelfall, als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen in seinem Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend übereinstimmt (vgl. E. 5.5 nachstehend). Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich.
E. 4.5 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass insoweit die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzte, diese Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt wurde. Die übrigen verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers sind abzuweisen. Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begehren des Beschwerdeführers, der Entscheid vom 3. August 2011 sei aufzuheben und zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist. Der festgestellte Verfahrensmangel wird indessen im Kostenpunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 11).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016f., mit weiteren Hinweisen).
E. 5.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; zu den Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen: vgl. statt vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 6.1 Nach Auffassung des Gerichts sind die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Engagements für die LTTE entgegen der Einschätzung der Vorinstanz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als glaubhaft zu erachten. Seine diesbezüglichen Ausführungen anlässlich der Befragungen sind zwar wenig präzise und ausführlich sowie teilweise sprunghaft und nicht chronologisch, aber sie vermögen dennoch bei genauer Durchsicht insgesamt einen hinreichend substanziierten, stimmigen und plausiblen Eindruck zu vermitteln. Zudem stimmen die Angaben des Beschwerdeführers in beiden Befragungen im Wesentlichen überein. Die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung durch das BFM, er habe Modelle gemacht, um Kriegsstrategien zu entwickeln (vgl. Akten BFM A25. S. 7 F44), steht in auffallend klarem Gegensatz zu seinen unmittelbar darauffolgenden diesbezüglichen Erklärungen sowie seinen übrigen Ausführungen zu seinen Tätigkeiten für die LTTE. Demnach kann ein Übersetzungsfehler oder ein Missverständnis bei der zitierten Protokollstelle nicht ausgeschlossen werden. Ferner erweist sich auch der Vorhalt der Vorinstanz, seine Aussagen zu Kenntnissen über Dienstgeheimnisse seien widersprüchlich, als nicht gerechtfertigt. Die entsprechenden Protokollstelle (A25 S. 9) ist vielmehr so zu verstehen, dass er über geheim gehaltene strategische Entscheidungen anlässlich der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen LTTE und Regierungskräften informiert war, aber keine Kenntnis aktueller geheimer Informationen hat.
E. 6.2 Bei diesem Zwischenergebnis kann die Frage der Beweiskraft der vom Beschwerdeführer zum Beleg seiner Aktivitäten für die LTTE eingereichten Videoaufnahme offengelassen werden.
E. 6.3 Es ist demnach von folgendem glaubhaft gemachtem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer ist im Jahre 1990 den LTTE beigetreten und hat in den folgenden Jahren als Kämpfer beziehungsweise als Befehlshaber von Truppeneinheiten von fünf bis maximal 45 Personen an zahlreichen Gefechten teilgenommen. In den Jahren 2003 bis 2006 war er intern mit der Beschaffung und Weiterleitung von strategisch wichtigen Informationen sowie organisatorischen Aufgaben betraut und nach einer kurzzeitigen Freistellung war er dafür verantwortlich, Fronteinsätze zu organisieren sowie neue Rekruten an ihre Einsatzorte zuzuweisen. Nach einem mehrmonatigen Spitalaufenthalt anfangs des Jahres 2009 aufgrund von bei einem Bombenangriff der Regierungskräfte erlittenen Verletzungen, hielt der Beschwerdeführer sich mit seiner Familie während zwei bis drei Monaten in zwei Camps auf, wo er mehrmals verhört wurde. Schliesslich flüchtete er mittels Bestechung aus dem Camp und versteckte sich bis zur Ausreise in der Nähe von C._______. 7.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/ Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 7.2 7.2.1 Unbestritten ist, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist. Während sich die Sicherheitslage seither weitestgehend stabilisiert hat, ist eine weitere Verschlechterung der Menschenrechtslage, namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit, eingetreten (vgl. BVGE 2011/24, welches Urteil eine detaillierte und aktualisierte Lageanalyse beinhaltet). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehen sich Personen, die gewissen Risikogruppen angehören, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorganisationen-Vertreter, ferner Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8). Innerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen. 7.2.2 Namentlich bildet nach Auffassung des Gerichts der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, kein ausreichendes Kriterium für eine asylrechtlich relevanten Gefährdung (auch) zum heutigen Zeitpunkt, ist doch aufgrund der Strukturen, welche die LTTE in den ehemals von ihnen kontrollierten Gebieten aufbauten, davon auszugehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte aufwies. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setzt vielmehr ein entsprechendes besonderes Profil der betreffenden Person voraus (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 5.5). Diese Einschätzung steht mit der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung des EGMR im Einklang und entspricht auch den Darstellungen in den von ihm eingereichten Berichten betreffend die politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka (vgl. anstelle vieler etwa Amnesty International [AI], Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; dies., Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012]; Human Rights Watch, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; International Crisis Group, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011). 7.3 Der Beschwerdeführer war, wie oben dargelegt, ein langjähriger Aktivist der LTTE, welcher als Befehlshaber von Kampfeinheiten und zusätzlich als Stratege von Kampfeinsätzen tätig war. Seine Aufgaben und seine Funktion waren von einiger Bedeutung innerhalb der Organisation der Tigers, und er war mitnichten ein blosser Empfehlsempfänger. Sein Engagement für die LTTE und seine Berührungspunkte mit diesen gingen somit weit über diejenigen des Grossteils der tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka hinaus. Unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien verfügt der Beschwerdeführer demnach nach Auffassung des Gerichts über ein Profil, welches geeignet ist, eine erhöhte Verfolgungsgefahr seitens der Regierungskräfte beziehungsweise mit diesen verbündeten Gruppierungen zu begründen. 7.4 Dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keine flüchtlingsrechtlich relevanten Behelligungen erlitten hat, was gemäss seiner Darstellung darauf zurückzuführen war, dass er bei den mehrfach mit ihm durchgeführten Verhören sein früheres Engagement für die LTTE geheim halten konnte, spricht nicht gegen das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung. Es ist durchaus realistisch, dass die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt der Befragungen noch keine Informationen aus Drittquellen über sein Engagement für die Tigers hatten und es dem Beschwerdeführer daher möglich war, dieses vor ihnen vorderhand zu verbergen. Es ist aber mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Behörden in der Zwischenzeit aufgrund von Aussagen anderer LTTE-Aktivisten oder der Einsichtnahme in beschlagnahmte Aktenbestände der Tigers Kenntnis von der Tätigkeit des Beschwerdeführers erlangt haben. Diesfalls ist als naheliegend zu erachten, dass die Behörden ein Interesse daran hätten, ihn eingehend zu befragen, zumal er aufgrund seiner Tätigkeiten über Informationen verfügen dürfte, welche für die sri-lankischen Sicherheitskräfte von Bedeutung wären. 7.5 Die Narben und körperlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers rühren zwar nicht von Kampfverletzungen her. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass er gerade wegen seiner durch die erlittenen Verletzungen verursachten Gehbehinderung im Falle der Wiedereinreise den Grenzbehörden auffallen würde und dies ihnen Anlass für eine intensivere Überprüfung des Beschwerdeführers geben würde. 7.6 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäss Art. 3 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls grundsätzlich erfüllt.
E. 8.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.
E. 8.2 Unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "verwerflichen Handlungen" In Berücksichtigung der bisherigen Praxis der ARK (vgl. EMARK 1993 Nr. 8 E. 6 S. 49 ff.; EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff.; EMARK 2002 Nr. 9) fallen auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK darstellen würden, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in der bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung entsprechen. Die Praxis der ARK wurde vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, Bbl. 1996 II 71 ff). Als Verbrechen definiert wurde dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Im heute geltenden StGB definiert Art. 10 Abs. 2 Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Dabei ist es auch heute noch (nach der zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Revision des StGB) irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b S. 79 f.).
E. 8.3 Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft mit Bezug auf im Ausland begangene Straftaten für Art. 1 F FK und Art. 53 AsylG übereinstimmend umschrieben (vgl. Botschaft 1995, BBl 1996 II 73 oben). Bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, ist kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat.
E. 8.4 Im Weiteren vermag die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer als extremistisch aufzufassenden Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen (vgl. EMARK 1998 Nr. 12 E. 5, EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c). Vielmehr ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind zu ermitteln (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 a.a.O.). Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen Auffassung, dass bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. zum Ganzen EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d S. 82 mit Hinweisen).
E. 8.5 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der LTTE im Jahr 1990 freiwillig beitrat und als Soldat beziehungsweise Kommandant von Einheiten von bis zu 45 LTTE-Kämpfern aktiv an verschiedenen bewaffneten Auseinandersetzungen mit der sri-lankischen Armee beteiligt war. In der Folge nahm er als Zuträger von Informationen, als Mitbeteiligter an strategischen Entscheidungen und als Koordinator der Einsätze von Kämpfern Einfluss auf Kampfeinsätze der Tigers. Diese Fakten legen die Annahme nahe, dass er die gewaltbereite Organisation der LTTE über einen vergleichsweise langen Zeitraum in nicht zu unterschätzendem Ausmass sowohl logistisch als auch militant unterstützt hat. Zudem ist nach Auffassung des Gerichts davon auszugehen, dass er sich durchaus mit den Zielen und der Vorgehensweise der LTTE identifizierte, und er hat sich vom bewaffneten Kampf nie klar distanziert. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen demnach insgesamt gesehen hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zugunsten der LTTE bis ins Jahr 2009 verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG begangen hat.
E. 8.6 Aufgrund einer Abwägung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist insgesamt nicht von der Unverhältnismässigkeit des Asylausschlusses auszugehen, zumal der Beschwerdeführer als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz bleiben kann. Wiewohl er in der Schweiz selbst nie deliktisch in Erscheinung getreten ist, hat er die LTTE durch seine jahrelange Hilfestellung (im logistischen Bereich, aber auch im Rahmen von Kampfhandlungen) doch massgeblich unterstützt. Bei dieser Sachlage ist der Beschwerdeführer wegen Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG von der Asylgewährung auszuschliessen.
E. 9.1 Das BFM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers - trotz Bejahung seiner Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG - zu Recht abgelehnt und - da er keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt - die gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG angeordnete Wegweisung zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, EMARK 2001 Nr. 21).
E. 9.2 Vorliegend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 3. August 2011 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
E. 11 Der Beschwerdeführer ist mit seinem auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lautenden Begehren und somit nur teilweise, nämlich praxisgemäss zu zwei Dritteln, durchgedrungen. Die Kosten des Verfahrens wären ihm deshalb in ermässigtem Umfang aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist auch zu berücksichtigen, dass er zu Recht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügte, weil ihm im erstinstanzlichen Verfahren die Ergebnisse der Dienstreise der Vorinstanz vom September 2010 nicht offengelegt wurden, dieser Mangel aber im Beschwerdeverfahren geheilt wurde, indem der Dienstreisebericht des BFM zu den Akten genommen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gewährt wurde. In Anbetracht dieser Umstände erscheint es gerechtfertigt, in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. dazu André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 212, Rz. 4.60).
E. 12 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Angesichts des teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine praxisgemäss um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass auf die Zusprechung einer Entschädigung hinsichtlich der gutgeheissenen Rüge der Verweigerung der Einsicht in den Dienstreisebericht des BFM mit Verweis auf das Urteil D 3747/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2012 (vgl. dort E. 10.3) zu verzichten ist. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat in seiner Kostennote vom 21. Mai 2012 einen Zeitaufwand von total 24.88 Stunden ausgewiesen. Dieser Zeitaufwand erscheint indessen als überhöht, weshalb er - unter Berücksichtigung des Aufwandes für die nachträglich erfolgte Eingabe vom 10. August 2012 auf ein als angemessen zu erachtendes Mass von 19.13 Stunden zu kürzen ist. Unter Anwendung des vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers veranschlagten Stundenansatzes von Fr. 240. -, welcher dem in Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen der Stundenansätze entspricht, sowie unter Anrechnung der ausgewiesenen Auslagen, des in Anwendung des massgeblichen Mehrwertsteuersatzes hinzuzufügenden Mehrwertsteueranteils von Fr. 376.23 und der vorzunehmenden Reduktion um einen Drittel wird die Parteientschädigung somit auf Fr. 3386. festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 3. August 2011 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3386. (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4890/2011 Urteil vom 6. Februar 2013 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. August 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein aus B._______, Region Jaffna stammender tamilischer Volkszugehöriger mit letztem Wohnsitz in der Region C._______ stellte am 6. September 2010 ein Asylgesuch am Flughafen D._______. Am 10. September 2010 fand eine erste summarische Befragung statt. Mit Verfügung vom 13. September 2010 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs. Am 3. Mai 2011 führte das BFM eine direkte Anhörung des Beschwerdeführers gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG durch. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei im Jahre 1990 den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beigetreten und habe in der Folge als Kämpfer sowie als Befehlshaber einer Gruppe von fünf bis sieben respektive maximal 45 Personen an bis zu 20 Gefechten teilgenommen. In den Jahren 2003 bis 2006 sei er intern mit der Beschaffung und Weiterleitung von strategisch wichtigen Informationen sowie mit organisatorischen Aufgaben betraut worden. Seine Ehefrau sei in den Jahren 2006/2007 - sie seien in dieser Zeit durch die kriegerischen Ereignisse eine Zeit lang getrennt worden - wiederholt durch die Behörden kontrolliert und zu allfälligen Aktivitäten von ihr selber sowie von ihm (dem Beschwerdeführer) für die LTTE verhört worden. Zudem sei ihr für einige Monate eine Meldepflicht auferlegt worden. Schliesslich habe sie die Menschenrechtskommission um Hilfe ersucht. Im August 2006 sei er auf ein von ihm aus familiären Gründen gestelltes Gesuch hin von der LTTE freigestellt worden, jedoch hätten ihn die Tigers Ende 2007 oder im Jahre 2008 gezwungen, seine Aktivitäten für sie wieder aufzunehmen. Er sei in der Folge damit beauftragt worden, in E._______ und F._______ Fronteinsätze zu organisieren sowie neu rekrutierte Personen einzuteilen und an ihren Einsatzort zu bringen. Im Rahmen dieser Aufgaben habe er auch die Fronten aufsuchen müssen. Im Februar 2009 sei er auf einer Dienstreise in G._______ bei einem Bombenangriff der Armee auf die Zivilbevölkerung durch Granatsplitter verwundet worden und sei deshalb bis im Juni 2009 im Spital in C._______ behandelt worden. Er sei dort fast täglich oder zumindest jeden zweiten Tag von den Behörden verhört worden, wobei es ihm aber gelungen sei, sein früheres Engagement für die LTTE zu verschweigen. Nach der Entlassung aus dem Spital sei er der Regierungseinrichtung "(...)" in C._______ zugewiesen worden, wo auch seine Ehefrau und ihre Kinder untergebracht gewesen seien. Er sei auch dort mehrmals verhört worden, wobei er seine Aktivitäten für die LTTE aber nach wie vor habe geheim halten können. Im August 2009 seien er und seine Familie in das Camp "(...)" versetzt worden. Aus Angst vor den Konsequenzen einer Aufdeckung seiner Vergangenheit bei den LTTE sei er im Oktober 2009 mittels Bestechung eines Soldaten aus dem Camp entwichen und habe sich daraufhin in einer bewaldeten Gegend in der Nähe von C._______ versteckt. Seine Mutter habe schliesslich seine Ausreise organisiert. Er sei am (...) mithilfe eines Schleppers nach Colombo gereist und einen Tag darauf, mit einem auf seinen richtigen Namen lautenden, von ihm legal beschafften Reisepass, per Flugzeug via Dubai nach Genf gereist. Der Schlepper habe ihm den Reisepass im Flugzeug abgenommen. Seine Ehefrau, welche nunmehr wieder in H._______ lebe, werde seit Anfang 2011 bedroht und zum Verbleib von ihm, dem Beschwerdeführer, befragt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte sowie eine Temporary ID Card, beide im Original, Verfahrensakten des Magistrate's Court in H._______ inklusive Übersetzung, ein Bestätigungsschreiben des Magistrate's Court H._______ vom 5. August 2008 in Kopie, einen Arztbericht aus Sri Lanka in Kopie sowie ein ärztliches Zeugnis des (...) Kantonsspitals vom 10. Dezember 2010, einen Zeitungsartikel vom 2. Oktober 2007 betreffend die Probleme der Ehefrau, inklusive Übersetzung, sowie einen Zeitungsartikel über die allgemeine Lage in Sri Lanka zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 3. August 2011 - eröffnet am 5. August 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Beschwerdeeingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. September 2011 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 3. August 2011 sei aufzuheben und zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren, subeventualiter die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In formeller Hinsicht beantragte er, es seien ihm sämtliche für die Entscheidfindung verwendeten Herkunftsländerinformationen offenzulegen und es sei ihm eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Ferner sei ihm das für das vorliegende Verfahren zuständige Spruchgremium bekanntzugeben, und es sei ihm vor einer Gutheissung eine Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote anzusetzen. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel zahlreiche Lageberichte verschiedener Organisationen und Artikel von Medien in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka eingereicht. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Instruktionsverfügung vom 13. September 2011 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass auf die gestellten Begehren zu einem späteren Zeitpunkt zurückgekommen werde. F. Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 25. November 2011 und 12. Dezember 2011 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zu den von ihm erhobenen formellen Rügen sowie seiner asylrechtlich relevanten Gefährdung und reichte weitere Beweismittel (Video-Kassette mit Aufnahmen von Aktivitäten der LTTE von April / Mai 1996, zwei Standbilder dieser Aufnahmen, eine Kopie des Umschlags der Video-Kassette inklusive Übersetzung, mehrere Berichte und Artikel zur allgemeine Situation in Sri Lanka) sowie eine Kostennote zu den Akten. Ferner wurde die Einräumung einer weiteren Frist zur Stellungnahme zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Lichte der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2012 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem Beschwerdeführer das für sein Verfahren zuständige Spruchgremium bekannt. Ferner wurde ihm mitgeteilt, der Dienstreisebericht des BFM vom 22. Dezember 2011 und die diesbezügliche Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 23. Januar 2012 aus dem Verfahren D-3437/2011 würden im vorliegenden Verfahren zu den Akten genommen. Es wurde ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme zum Dienstreisebericht gegeben. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht bezüglich der von ihm vorgebrachten gesundheitlichen Probleme sowie eine Erklärung der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. H. Mit Eingabe vom 7. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Dienstreisebericht des BFM ein und äusserte sich zur aktuellen Lage in Sri Lanka. Zudem reichte er weitere Lageberichte und Artikel zur Lage in Sri Lanka zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 21. Mai 2012 machte der Beschwerdeführer Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und reichte fristgerecht ärztliche Berichte seines Hausarztes Dr. med. I._______, des (...) Kantonsspitals sowie der (...) Psychiatrie, Ambulatorium J._______, eine Erklärung der Entbindung der ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht, ein Foto der Narben an seinem linken Bein, sowie eine aktualisierte Kostennote seines Rechtsvertreters ein. J. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2012 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 10. August 2012 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 26. Juli 2012 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und bekräftigte seine Beschwerdevorbringen. Zudem reichte er weitere Berichte und Artikel zur Behandlung zurückgeführter tamilischer Asylsuchender in Sri Lanka ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das BFM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den Standpunkt, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behauptete Mitgliedschaft bei den LTTE sowie seine angeblichen Aktivitäten für diese glaubhaft zu machen. Seine diesbezüglichen Aussagen seien über weite Strecken unsubstanziiert, ausweichend und widersprüchlich ausgefallen. Es entstehe der Eindruck dass es sich bei seinen Vorbringen um eine konstruierte Geschichte handle, deren Details er im Verlaufe der Befragungen fortlaufend entworfen und ergänzt habe. Gerade auch der Umstand, dass er nicht in der Lage gewesen sei, auf klare und konkrete Fragestellungen eine präzise Antwort zu geben, lasse es als unwahrscheinlich erscheinen, dass er bei der LTTE eine Kaderfunktion innegehabt habe. Im Weiteren vermöge der Beschwerdeführer auch keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen darzutun. Er sei nach seinen Angaben trotz mehreren Verhören durch die sri-lankische Armee im Zeitraum von Februar bis August 2009, bei welchen er seine wahre Identität angegeben habe, nicht inhaftiert worden, und es sei ihm in dieser Zeit eine Temporary ID Card ausgestellt worden. Aus diesen Umständen könne geschlossen werden, dass er nicht eines nennenswerten Engagements für die LTTE verdächtigt werde. Die seiner Ehefrau für eine Dauer von mehreren Monaten im Jahre 2007 auferlegte Meldepflicht sei schon hinsichtlich der Intensität nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung einzustufen und die Belästigungen, denen sie angeblich seit der Ausreise des Beschwerdeführers ausgesetzt sei, seien als unplausibel zu bewerten, da sich dessen Vorbringen als unglaubhaft erwiesen hätten. Im Übrigen habe sich die allgemeine Situation in Sri Lanka zwischenzeitlich geändert, seien doch die Übergriffe stark zurückgegangen und die Sicherheitskräfte würden nicht mehr flächendeckend nach Mitgliedern und Sympathisanten der LTTE suchen. Im Weiteren würden sich weder den Aussagen des Beschwerdeführers noch den Akten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lasse den Wegweisungsvollzug nicht als generell unzulässig erscheinen. Die allgemeine Sicherheitslage habe sich deutlich entspannt, so dass die Rückkehr in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich zumutbar sei. Ferner würden im Falle des Beschwerdeführers auch keine individuellen Wegweisungshindernisse vorliegen. Er stamme aus B._______, Jaffna-Distrikt, wo er über ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfüge. Zudem sei davon auszugehen, dass die Behandlung seiner Verletzungen abgeschlossen sei. 3.2 Der Beschwerdeführer wies zur Begründung seiner Beschwerde zunächst darauf hin, dass er aufgrund seiner Verwundung bei einem Bombenangriff und dem dadurch erlittenen Koma neben physischen auch unter psychischen Gesundheitsproblemen leide. Personen, welche im Koma gewesen seien, würden häufig unter Erinnerungs- und Konzentrationsstörungen leiden, und es sei bekannt, dass Kriegs- und Folteropfer oft ohne ein Klima des Vertrauens unfähig seien, über das Erlebte zu berichten. Sein Verhalten anlässlich der Anhörungen sei vor diesem Hintergrund zu bewerten. Das Bundesamt habe die ihm aufgrund von Art. 12 Bst. e VwVG und Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) obliegenden Pflichten verletzt, indem es keinen medizinischen Sachverständigen zur Aufklärung des Sachverhalts beigezogen und kein ärztliches Gutachten eingeholt habe. Die Befragungen durch das BFM würden rechtsstaatliche Grundsätze verletzen. In der summarischen Befragung zur Person vom 10. September 2010 sei ihm nicht die Möglichkeit gegeben worden, frei über seine Asylgründe zu erzählen. Die Anhörung vom 3. Mai 2011 habe rund acht Stunden gedauert, was der Weisung, dass Anhörungen eine Nettozeit von vier Stunden nicht überschreiten sollten, zuwiderlaufe. Zudem sei die Dauer der Mittagspause im Protokoll nicht vermerkt worden. Eine derart lange Befragung sei aufgrund der eintretenden Ermüdung rechtsstaatlich nicht korrekt. Er habe denn auch zunehmend mit Erinnerungs- und Konzentrationsproblemen zu kämpfen gehabt. Aus diesen Gründen sei der Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt und sein Anspruch auf rechtliches Gehör somit verletzt worden. Im Weiteren habe er angesichts der mehrfachen Befragungen durch sri-lankische Behördenvertreter die Haltung, über seine Aktivitäten für die LTTE nicht zu sprechen, verinnerlicht. Durch die ungünstigen Umstände der Befragungen sei kein Vertrauensverhältnis entstanden, was zwangsläufig dazu geführt habe, dass er ungenaue und ausweichende Aussagen gemacht habe und seine Asylgründe nicht vollständig habe darlegen können. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei auch darin zu erblicken, dass ihm nicht Gelegenheit zur Stellungnahme zu den verwendeten Länderinformationen sowie zur Situation seit Beendigung des Bürgerkriegs eingeräumt worden sei. Gerade weil das BFM in seinem Entscheid von der vom Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 definierten Praxis bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Norden und Osten Sri Lankas abgewichen sei, hätte eine vertiefte Lageanalyse unter Beizug aktueller und relevanter Länderinformationen durchgeführt werden müssen, und das BFM hätte sich auf eine dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vergleichbare Fülle von Material abstützen und die verwendeten Informationsquellen offenlegen müssen. Dadurch, dass dies unterlassen worden sei, sei es ihm verunmöglicht worden, sachgerecht Stellung zu nehmen oder Gegenbeweise vorzubringen. Die Vorinstanz habe mit ihrem Vorgehen die Begründungspflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es müsse ihm Einsicht in den Bericht über die Dienstreise vom Herbst 2010 sowie auch in allfällige weitere verwendete Länderberichte oder Analysen gegeben werden. Der Sachverhalt sei nicht vollständig und richtig abgeklärt worden, da sich das BFM nicht ein vollständiges und ausgewogenes Bild über der aktuelle Lage in Sri Lanka verschafft habe und verschiedene wesentliche Fragen nicht abgeklärt worden seien. Die Sache sei daher zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei eine neue Anhörung durchzuführen und ihm eine Frist zur Stellungnahme zu den verwendeten Länderinformationen sowie zur Einreichung weiterer Beweismittel einzuräumen sei. Ferner müssten ärztliche Berichte zu seinem Gesundheitszustand eingeholt werden. Die Einschätzung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen durch das BFM sei bereits aufgrund der geschilderten ungünstigen Umstände der Befragungen nicht haltbar. Zudem ergebe sich aus den Protokollen, dass er die Umstände seiner Verwundung sowie seine Aktivitäten für die LTTE in beiden Befragungen in den wesentlichen Zügen übereinstimmend dargestellt habe, wobei er diese bei der zweiten Anhörung noch präzisiert habe. Er habe auch immer wieder Details genannt und aus mehreren Protokollstellen werde deutlich, dass er Angst gehabt habe, auf die gestellten Fragen zu antworten. Dies seien Faktoren, welche auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hindeuten würden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass durch Beweismittel belegt sei, dass seine Ehefrau im Jahr 2007 durch paramilitärische Gruppen bedroht worden sei und deshalb um behördlichen Schutz ersucht habe. Aufgrund seiner langjährigen Aktivitäten für die LTTE weise er ein Profil auf, welches zu einer asylrelevanten Gefährdung führe. Es sei davon auszugehen, dass seine Mitgliedschaft bei den LTTE den Behörden inzwischen bekannt und er auf einer Liste von Verdächtigen registriert sei. Zwei frühere LTTE-Mitglieder, zu denen er in Kontakt gestanden sei, K._______ und L._______, würden nun für die Regierungsseite arbeiten und ehemalige Parteigenossen identifizieren. Zudem dürfte er in den von der Armee beschlagnahmten Akten der LTTE verzeichnet sein. Das Risiko, einem Verhör und weiteren Massnahmen unterzogen zu werden, werde durch seine Flucht verstärkt. Zudem würden auch seine zahlreichen Narben den Verdacht erwecken, er sei ein ehemaliger Kämpfer. Er gehöre somit den vom UNHCR definierten Hauptkategorien von Personen, welchen in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung drohe, an. Die Sicherheitskräfte hätten aufgrund des Antiterrorismus-Gesetzes (PTA) weitreichende Befugnisse und es würden gestützt darauf zahlreiche Personen verhaftet. Auch gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) seien Tamilen und Tamilinnen, welche verdächtigt würden, eine Verbindung zur LTTE zu haben, dem Risiko von Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt. Die sri-lankische Regierung setze immer noch alles daran, Unterstützer und Sympathisanten der LTTE aufzufinden und zu bestrafen. Die Situation habe sich für diese Personen somit nicht entspannt, sondern das Risiko einer Festnahme habe sich gar noch erhöht. Zurückkehrende Staatsbürger würden bei der Einreise mithilfe von Fahndungslisten eingehend überprüft, wobei das Risiko bestehe, gefoltert und auf unbestimmte Zeit inhaftiert zu werden. Er, der Beschwerdeführer, sei mit Sicherheit auf einer solchen Liste registriert, weshalb er damit rechnen müsse, bei der Ankunft in Sri Lanka am Flughafen verhaftet zu werden. Im Weiteren würden Personen mit einem LTTE-Hintergrund auch durch paramilitärische Gruppierungen bedroht. Er müsse aus diesen Gründen befürchten, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka inhaftiert, gefoltert oder gar getötet zu werden, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden müsse. Die sri-lankischen Behörden würden zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden, namentlich solchen aus der Schweiz, mit grossem Misstrauen begegnen. Zudem habe die Regierung Anfang 2011 mit einer neuen Zwangsregistrierung der tamilischen Bevölkerung im Norden und Osten des Landes begonnen, und diese werde auch durch die Armee systematisch terrorisiert und unterdrückt. 3.3 In seinen ergänzenden Eingaben vom 25. November 2011, 7. Mai 2012 und 21. Mai 2012 brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, er sei auf der nunmehr eingereichten Videokassette klar als uniformierter Teilnehmer eines Trainings der LTTE erkennbar. Die von der Vorinstanz getroffene Feststellung, die Übergriffe durch die LTTE, die Sicherheitskräfte und durch weitere Dritte seien zurückgegangen und der Wegweisungsvollzug in den Norden und Osten Sri Lankas sei generell zumutbar, stelle eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts dar und widerspreche dem Grundsatzurteil E-6220/2006 des Bundesverwaltungsgerichts. Er erfülle zwei der in dem genannten Urteil definierten Risikoprofile (Verdacht der Verbindung zu den LTTE, Rückkehrer aus der Schweiz). Zurückkehrende tamilische Asylsuchende mit langjährigem Aufenthalt in der Schweiz würden generell als Dissidenten beziehungswiese Oppositionelle wahrgenommen. Zudem würden die Aktivitäten von Tamilen und Tamilinnen im Ausland von der Regierung genau und systematisch überwacht. Zwangsweise zurückgeschaffte tamilische Asylsuchende würden durch das Criminal Investigation Department (CID) überprüft und zu diesem Zweck gestützt auf den PTA auf unbestimmte Dauer und ohne rechtmässiges Verfahren inhaftiert. Die sri-lankischen Behörden würden sowohl beschlagnahmte Akten der LTTE als auch Informationen ihrer Vertretungen aus dem Ausland zur Identifizierung von Unterstützern der LTTE professionell auswerten. Auch Personen, die nach einer Überprüfung freigelassen würden, könnten zum Ziel von Übergriffen durch paramilitärische Gruppierungen werden, und müssten jederzeit damit rechnen, bei Razzien oder Kontrollen festgenommen zu werden. Die Feststellungen im Bericht des BFM zur Dienstreise vom 5. bis 17. November 2010 würden nicht den aktuellen Gegebenheiten in Sri Lanka entsprechen und stünden im Widerspruch zur Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-6220/2006. Die Tochter des Beschwerdeführers sei am 29. April 2012 auf dem Schulweg von einem unbekannten Mann nach dem Aufenthaltsort ihres Vaters gefragt worden. Er habe ferner in der Schweiz regelmässig an Kundgebungen der LTTE teilgenommen. Es sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden über Bildmaterial dieser Veranstaltungen verfügen würden und in der Lage seien, ihn damit zu identifizieren. Der Umstand, dass er bei den Befragungen im Rahmen des Asylverfahrens aufgrund psychischer Probleme beeinträchtigt gewesen sei, werde durch den nunmehr vorliegenden psychiatrischen Bericht gestützt. Personen mit auf Kriegsverletzungen zurückzuführenden Narben seien auch gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) einem flüchtlingsrechtlich relevanten Risiko von Verfolgung ausgesetzt. Im Übrigen wäre seine wirtschaftliche Existenz im Heimatland nicht sichergestellt, da seine Ehefrau und die Kinder unter prekären Bedingungen leben würden und er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme dauerhaft arbeitsunfähig sei. Die notwendige ärztliche Behandlung könne zudem in der Schweiz wesentlich besser durchgeführt werden. 3.4 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung insbesondere aus, es liessen sich den Befragungsprotokollen keine Hinweise dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, das von ihm Erlebte vollständig darzulegen, und auch die Hilfswerksvertreterin habe keine entsprechenden Bemerkungen gemacht. Vielmehr lasse der Umstand, dass er bei der Rückübersetzung verschiedene Korrekturen vornehmen liess, auf eine wache Präsenz schliessen. Die eingereichte Videoaufnahme sei nicht geeignet, die LTTE-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zu belegen, weil er darauf nicht identifizierbar sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aufgrund eines politischen Engagements ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei und auch seine exilpolitischen Aktivitäten erreichten nicht ein Ausmass, das geeignet sei, deren Interesse zu wecken. Der Bürgerkrieg habe auch zahlreiche zivile Opfer gefordert, weshalb die Befürchtung, aufgrund seiner Narben als LTTE-Mitglied identifiziert zu werden, unbegründet sei. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten und in den eingereichten Arztberichten diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden seien nicht derart gravierend, als dass sie den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. 3.5 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik an seinen in der Beschwerdeeingabe erhobenen Rügen sowie den Ausführungen in den ergänzenden Eingaben fest. Namentlich wies er darauf hin, dass seine Konzentrations- und Erinnerungsschwierigkeiten von einer Fachperson diagnostiziert worden seien. Sein Gesicht sei in einer Sequenz der eingereichten Videoaufzeichnung gut erkennbar. Falls das Gericht auch daran zweifle, dass es sich bei der erwähnten, darin zu sehenden Person um ihn handle, werde eine Überprüfung durch einen Sachverständigen mittels Gesichtserkennungssoftware beantragt. Im Unterschied zu den Verhören vor der Ausreise im Jahre 2009 wäre es ihm im heutigen Zeitpunkt nicht mehr möglich, seine frühere LTTE-Mitgliedschaft vor den sri-lankischen Behörden zu verheimlichen, da diese nunmehr über die zu den Akten gereichten Videoaufnahmen sowie über Aussagen ehemaliger Mitkämpfer verfügen dürften. Verschiedene ausländische Behörden und Organisationen würden die Rückführung tamilischer Asylsuchender nach Sri Lanka als unzulässig erachten. Schliesslich wäre er, auch wenn Behandlungsmöglichkeiten für seine gesundheitlichen Beschwerden in Sri Lanka zur Verfügung ständen, aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht in der Lage, diese in Anspruch zu nehmen. 4. 4.1 Vorab sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten formellen Rechtsbegehren zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen). 4.2 Soweit der Beschwerdeführer einen unkorrekten Ablauf der Befragungen durch das BFM rügt, ist Folgendes festzustellen: Entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift lässt sich den Protokollen der Befragungen vom 10. September 2010 und 3. Mai 2011 entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in beiden Fällen mit offen gestellten Fragen Gelegenheit gegeben wurde, sich frei zu seinen Asylgründen zu äussern (vgl. Akten BFM A8, S. 5, A25 S. 4 F17). Dass das Bundesamt bei der Befragung zur Person beim Punkt 15 ("Motifs de la Demande") dem Beschwerdeführer zunächst drei Fragen zum Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen stellte, steht dem nicht entgegen und kann nicht als unkorrekte Führung der Befragung qualifiziert werden. Hinsichtlich der Dauer der Anhörung vom 3. Mai 2011 lässt sich dem Protokoll entnehmen, dass die insgesamt rund achtstündige Befragung durch eine Pause von 20 Minuten am Morgen (A25 S. 5), eine Mittagspause (A25 S. 10) und eine weitere Pause von 30 Minuten (A25 S. 17) am Nachmittag unterbrochen wurde. Dass weder der Zeitpunkt der Pausen noch die Dauer der Mittagspause vermerkt wurden, ist zu beanstanden, da eine präzise Zeitangabe der Nachvollziehbarkeit der Befragungsbedingungen dienlich wäre. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass die Mittagspause mindestens eine halbe Stunde dauerte. Aus den genannten protokollierten Angaben zu den Befragungspausen kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als vier Stunden am Stück befragt wurde, weshalb der Vorhalt in der Beschwerdeschrift, seine Einvernahmefähigkeit sei durch eine überlange Befragungsdauer beeinträchtigt gewesen, unbegründet ist. Im Weiteren besteht auch kein hinreichender Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei aufgrund gesundheitlicher, namentlich psychischer Probleme nicht in der Lage gewesen, seine Asylgründe richtig darzulegen. Dem im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten ärztlichen Bericht der (...) Psychiatrie vom 15. Mai 2012 ist zu entnehmen, dass bei ihm eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert wurde. Zudem wird dem Beschwerdeführer zwar eine leicht unscharfe zeitliche Orientierung sowie eine leichte Einschränkung von Konzentration und Gedächtnis attestiert, aber er wird andererseits als wach und bewusstseinsklar beschrieben. Diese ärztliche Diagnose lässt nicht auf eine erhebliche Einschränkung seiner Einvernahmefähigkeit schliessen, und es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sein psychischer Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Befragungen wesentlich schlechter gewesen wäre. Entsprechende Anhaltspunkte können auch den Protokollen der Befragungen nicht entnommen werden. Zwar hat der Beschwerdeführer sowohl bei der Befragung zur Person als auch bei der ausführlichen Anhörung offensichtlich unzutreffende zeitliche Angaben gemacht, welche er jeweils nachträglich korrigierte (vgl. A5, S. 4/5, A25 S. 6), was möglicherweise auf mangelhafte Konzentration zurückzuführen ist, und aus einzelnen Protokollstellen ist ersichtlich, dass er Angst hatte, gewisse Informationen preiszugeben (A25 S. 2 F.10, S. 14 F116). Es gibt aber keinen Anlass zur Annahme, dass es ihm aufgrund dieser Umstände nicht möglich gewesen wäre, wesentliche Sachverhaltselemente vorzubringen. Schliesslich weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die bei der zweiten Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin keinerlei Anmerkungen gemacht hat, welche auf eine unkorrekte Durchführung der Befragung schliessen lasse würden. Nachdem im erstinstanzlichen Verfahren keine Hinweise auf verfahrenswesentliche gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers vorlagen, kann der Rüge, das BFM habe seine verfahrensrechtlichen Pflichten verletzt, indem es keinen medizinischen Sachverständigen beigezogen beziehungsweise kein ärztliches Gutachten eingeholt habe, nicht gefolgt werden. 4.3 4.3.1 Die verfügende Behörde hat die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründungspflicht ist ein Element rationaler und transparenter Entscheidfindung und dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle der Behörden. Entsprechend bildet eine hinreichende Begründung die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 12 E. 12c S. 114 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 119, Rz. 325 und S. 128, Rz. 354 f.). 4.3.2 Das Bundesamt stützte sich in seiner Verfügung hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausdrücklich auf eine im Herbst 2010 durchgeführte Dienstreise nach Sri Lanka sowie die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010. Es werden keine anderweitigen Quellen genannt. Somit ist davon auszugehen, dass die Lageeinschätzung des Bundesamts, aufgrund welcher dieses eine Praxisänderung in Bezug auf die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka vorgenommen hat, unter anderem auf Erkenntnissen aus der Dienstreise vom September 2010 basiert. Da dieser demnach ein entscheidwesentlicher Charakter zukommt, wäre das BFM unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer die Erkenntnisse der Dienstreise mit angemessener Transparenz offenzulegen. Indem dies unterlassen wurde, ist das aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör resultierende Recht des Beschwerdeführers auf Information über die wesentlichen Entscheidgrundlagen im vorliegenden Fall nicht ausreichend gewahrt und damit die Begründungspflicht verletzt worden. 4.3.3 Indessen wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit Zwischenverfügung vom 20. April 2012 mitgeteilt, dass die vom BFM erstellte Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise vom 22. Dezember 2011, welche seinem Rechtsvertreter bekannt sei, zu den Akten genommen werde und es wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Bericht eingeräumt, wovon er mit Eingabe vom 7. Mai 2012 Gebrauch gemacht hat. Da die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schwerwiegender Natur ist und dem Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Vollzugs der Wegweisung volle Kognition zukommt, kann der gerügte Verfahrensmangel damit als geheilt erachtet werden. 4.3.4 In Bezug auf die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist im Übrigen festzustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind - so auch im Internet -, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise der Begründungspflicht vorliegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet wurde, bezüglich dieses Dokumentes die relevanten Passagen anzugeben. 4.3.5 In den vorinstanzlichen Akten finden sich keine weiteren Länderberichte oder -analysen, in die das BFM hätte Einsicht gewähren können. Im Übrigen handelt es sich bei den aus Länderdokumentationen gewonnenen Erkenntnissen um allgemeines Fachwissen, welches als solches nicht ediert werden kann. Eine Offenlegung bzw. Auflistung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen ist im Verwaltungsverfahren denn auch weder üblich noch erforderlich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Die Begründungspflicht dient nicht der Offenlegung von Amtswissen. Sie verlangt vielmehr, dass das Bundesamt die wesentlichen Überlegungen nennt, die es dem konkreten Entscheid zugrunde legt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, inwiefern sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkriegs verändert habe und wie es die Situation zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung einschätze. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Der Begründungspflicht ist damit Genüge getan. Es liegt somit insoweit keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor und der Antrag des Beschwerdeführers, das BFM sei anzuweisen, allfällig weitere verwendete Länderinformationen offenzulegen, ist abzuweisen. 4.4 Bezüglich der Rüge in der Rechtsmittelschrift, dass eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vorliege, da das BFM in der angefochtenen Verfügung ohne hinreichende Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei, ist Folgendes festzuhalten: Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangte, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender sehr wohl an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, es ist aber befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, oder diese zu präzisieren, wenn es sie, wie im vorliegenden Einzelfall, als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen in seinem Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend übereinstimmt (vgl. E. 5.5 nachstehend). Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich. 4.5 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass insoweit die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzte, diese Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt wurde. Die übrigen verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers sind abzuweisen. Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begehren des Beschwerdeführers, der Entscheid vom 3. August 2011 sei aufzuheben und zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist. Der festgestellte Verfahrensmangel wird indessen im Kostenpunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 11). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016f., mit weiteren Hinweisen). 5.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; zu den Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen: vgl. statt vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 6. 6.1 Nach Auffassung des Gerichts sind die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Engagements für die LTTE entgegen der Einschätzung der Vorinstanz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als glaubhaft zu erachten. Seine diesbezüglichen Ausführungen anlässlich der Befragungen sind zwar wenig präzise und ausführlich sowie teilweise sprunghaft und nicht chronologisch, aber sie vermögen dennoch bei genauer Durchsicht insgesamt einen hinreichend substanziierten, stimmigen und plausiblen Eindruck zu vermitteln. Zudem stimmen die Angaben des Beschwerdeführers in beiden Befragungen im Wesentlichen überein. Die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung durch das BFM, er habe Modelle gemacht, um Kriegsstrategien zu entwickeln (vgl. Akten BFM A25. S. 7 F44), steht in auffallend klarem Gegensatz zu seinen unmittelbar darauffolgenden diesbezüglichen Erklärungen sowie seinen übrigen Ausführungen zu seinen Tätigkeiten für die LTTE. Demnach kann ein Übersetzungsfehler oder ein Missverständnis bei der zitierten Protokollstelle nicht ausgeschlossen werden. Ferner erweist sich auch der Vorhalt der Vorinstanz, seine Aussagen zu Kenntnissen über Dienstgeheimnisse seien widersprüchlich, als nicht gerechtfertigt. Die entsprechenden Protokollstelle (A25 S. 9) ist vielmehr so zu verstehen, dass er über geheim gehaltene strategische Entscheidungen anlässlich der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen LTTE und Regierungskräften informiert war, aber keine Kenntnis aktueller geheimer Informationen hat. 6.2 Bei diesem Zwischenergebnis kann die Frage der Beweiskraft der vom Beschwerdeführer zum Beleg seiner Aktivitäten für die LTTE eingereichten Videoaufnahme offengelassen werden. 6.3 Es ist demnach von folgendem glaubhaft gemachtem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer ist im Jahre 1990 den LTTE beigetreten und hat in den folgenden Jahren als Kämpfer beziehungsweise als Befehlshaber von Truppeneinheiten von fünf bis maximal 45 Personen an zahlreichen Gefechten teilgenommen. In den Jahren 2003 bis 2006 war er intern mit der Beschaffung und Weiterleitung von strategisch wichtigen Informationen sowie organisatorischen Aufgaben betraut und nach einer kurzzeitigen Freistellung war er dafür verantwortlich, Fronteinsätze zu organisieren sowie neue Rekruten an ihre Einsatzorte zuzuweisen. Nach einem mehrmonatigen Spitalaufenthalt anfangs des Jahres 2009 aufgrund von bei einem Bombenangriff der Regierungskräfte erlittenen Verletzungen, hielt der Beschwerdeführer sich mit seiner Familie während zwei bis drei Monaten in zwei Camps auf, wo er mehrmals verhört wurde. Schliesslich flüchtete er mittels Bestechung aus dem Camp und versteckte sich bis zur Ausreise in der Nähe von C._______. 7.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/ Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 7.2 7.2.1 Unbestritten ist, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist. Während sich die Sicherheitslage seither weitestgehend stabilisiert hat, ist eine weitere Verschlechterung der Menschenrechtslage, namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit, eingetreten (vgl. BVGE 2011/24, welches Urteil eine detaillierte und aktualisierte Lageanalyse beinhaltet). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehen sich Personen, die gewissen Risikogruppen angehören, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorganisationen-Vertreter, ferner Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8). Innerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen. 7.2.2 Namentlich bildet nach Auffassung des Gerichts der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, kein ausreichendes Kriterium für eine asylrechtlich relevanten Gefährdung (auch) zum heutigen Zeitpunkt, ist doch aufgrund der Strukturen, welche die LTTE in den ehemals von ihnen kontrollierten Gebieten aufbauten, davon auszugehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte aufwies. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setzt vielmehr ein entsprechendes besonderes Profil der betreffenden Person voraus (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 5.5). Diese Einschätzung steht mit der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung des EGMR im Einklang und entspricht auch den Darstellungen in den von ihm eingereichten Berichten betreffend die politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka (vgl. anstelle vieler etwa Amnesty International [AI], Report 2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; dies., Sri Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-Index: ASA 37/003/2012]; Human Rights Watch, World Report 2012, New York 2012, S. 388 ff.; International Crisis Group, Sri Lanka's North I: The Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011). 7.3 Der Beschwerdeführer war, wie oben dargelegt, ein langjähriger Aktivist der LTTE, welcher als Befehlshaber von Kampfeinheiten und zusätzlich als Stratege von Kampfeinsätzen tätig war. Seine Aufgaben und seine Funktion waren von einiger Bedeutung innerhalb der Organisation der Tigers, und er war mitnichten ein blosser Empfehlsempfänger. Sein Engagement für die LTTE und seine Berührungspunkte mit diesen gingen somit weit über diejenigen des Grossteils der tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka hinaus. Unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien verfügt der Beschwerdeführer demnach nach Auffassung des Gerichts über ein Profil, welches geeignet ist, eine erhöhte Verfolgungsgefahr seitens der Regierungskräfte beziehungsweise mit diesen verbündeten Gruppierungen zu begründen. 7.4 Dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keine flüchtlingsrechtlich relevanten Behelligungen erlitten hat, was gemäss seiner Darstellung darauf zurückzuführen war, dass er bei den mehrfach mit ihm durchgeführten Verhören sein früheres Engagement für die LTTE geheim halten konnte, spricht nicht gegen das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung. Es ist durchaus realistisch, dass die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt der Befragungen noch keine Informationen aus Drittquellen über sein Engagement für die Tigers hatten und es dem Beschwerdeführer daher möglich war, dieses vor ihnen vorderhand zu verbergen. Es ist aber mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Behörden in der Zwischenzeit aufgrund von Aussagen anderer LTTE-Aktivisten oder der Einsichtnahme in beschlagnahmte Aktenbestände der Tigers Kenntnis von der Tätigkeit des Beschwerdeführers erlangt haben. Diesfalls ist als naheliegend zu erachten, dass die Behörden ein Interesse daran hätten, ihn eingehend zu befragen, zumal er aufgrund seiner Tätigkeiten über Informationen verfügen dürfte, welche für die sri-lankischen Sicherheitskräfte von Bedeutung wären. 7.5 Die Narben und körperlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers rühren zwar nicht von Kampfverletzungen her. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass er gerade wegen seiner durch die erlittenen Verletzungen verursachten Gehbehinderung im Falle der Wiedereinreise den Grenzbehörden auffallen würde und dies ihnen Anlass für eine intensivere Überprüfung des Beschwerdeführers geben würde. 7.6 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäss Art. 3 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls grundsätzlich erfüllt. 8. 8.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. 8.2 Unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "verwerflichen Handlungen" In Berücksichtigung der bisherigen Praxis der ARK (vgl. EMARK 1993 Nr. 8 E. 6 S. 49 ff.; EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff.; EMARK 2002 Nr. 9) fallen auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK darstellen würden, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in der bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung entsprechen. Die Praxis der ARK wurde vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, Bbl. 1996 II 71 ff). Als Verbrechen definiert wurde dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Im heute geltenden StGB definiert Art. 10 Abs. 2 Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Dabei ist es auch heute noch (nach der zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Revision des StGB) irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b S. 79 f.). 8.3 Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft mit Bezug auf im Ausland begangene Straftaten für Art. 1 F FK und Art. 53 AsylG übereinstimmend umschrieben (vgl. Botschaft 1995, BBl 1996 II 73 oben). Bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, ist kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat. 8.4 Im Weiteren vermag die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer als extremistisch aufzufassenden Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen (vgl. EMARK 1998 Nr. 12 E. 5, EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c). Vielmehr ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind zu ermitteln (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 a.a.O.). Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen Auffassung, dass bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. zum Ganzen EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d S. 82 mit Hinweisen). 8.5 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der LTTE im Jahr 1990 freiwillig beitrat und als Soldat beziehungsweise Kommandant von Einheiten von bis zu 45 LTTE-Kämpfern aktiv an verschiedenen bewaffneten Auseinandersetzungen mit der sri-lankischen Armee beteiligt war. In der Folge nahm er als Zuträger von Informationen, als Mitbeteiligter an strategischen Entscheidungen und als Koordinator der Einsätze von Kämpfern Einfluss auf Kampfeinsätze der Tigers. Diese Fakten legen die Annahme nahe, dass er die gewaltbereite Organisation der LTTE über einen vergleichsweise langen Zeitraum in nicht zu unterschätzendem Ausmass sowohl logistisch als auch militant unterstützt hat. Zudem ist nach Auffassung des Gerichts davon auszugehen, dass er sich durchaus mit den Zielen und der Vorgehensweise der LTTE identifizierte, und er hat sich vom bewaffneten Kampf nie klar distanziert. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen demnach insgesamt gesehen hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zugunsten der LTTE bis ins Jahr 2009 verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG begangen hat. 8.6 Aufgrund einer Abwägung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist insgesamt nicht von der Unverhältnismässigkeit des Asylausschlusses auszugehen, zumal der Beschwerdeführer als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz bleiben kann. Wiewohl er in der Schweiz selbst nie deliktisch in Erscheinung getreten ist, hat er die LTTE durch seine jahrelange Hilfestellung (im logistischen Bereich, aber auch im Rahmen von Kampfhandlungen) doch massgeblich unterstützt. Bei dieser Sachlage ist der Beschwerdeführer wegen Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG von der Asylgewährung auszuschliessen. 9. 9.1 Das BFM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers - trotz Bejahung seiner Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG - zu Recht abgelehnt und - da er keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt - die gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG angeordnete Wegweisung zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, EMARK 2001 Nr. 21). 9.2 Vorliegend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre.
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 3. August 2011 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
11. Der Beschwerdeführer ist mit seinem auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lautenden Begehren und somit nur teilweise, nämlich praxisgemäss zu zwei Dritteln, durchgedrungen. Die Kosten des Verfahrens wären ihm deshalb in ermässigtem Umfang aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist auch zu berücksichtigen, dass er zu Recht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügte, weil ihm im erstinstanzlichen Verfahren die Ergebnisse der Dienstreise der Vorinstanz vom September 2010 nicht offengelegt wurden, dieser Mangel aber im Beschwerdeverfahren geheilt wurde, indem der Dienstreisebericht des BFM zu den Akten genommen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gewährt wurde. In Anbetracht dieser Umstände erscheint es gerechtfertigt, in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. dazu André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 212, Rz. 4.60).
12. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Angesichts des teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine praxisgemäss um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass auf die Zusprechung einer Entschädigung hinsichtlich der gutgeheissenen Rüge der Verweigerung der Einsicht in den Dienstreisebericht des BFM mit Verweis auf das Urteil D 3747/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2012 (vgl. dort E. 10.3) zu verzichten ist. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat in seiner Kostennote vom 21. Mai 2012 einen Zeitaufwand von total 24.88 Stunden ausgewiesen. Dieser Zeitaufwand erscheint indessen als überhöht, weshalb er - unter Berücksichtigung des Aufwandes für die nachträglich erfolgte Eingabe vom 10. August 2012 auf ein als angemessen zu erachtendes Mass von 19.13 Stunden zu kürzen ist. Unter Anwendung des vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers veranschlagten Stundenansatzes von Fr. 240. -, welcher dem in Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen der Stundenansätze entspricht, sowie unter Anrechnung der ausgewiesenen Auslagen, des in Anwendung des massgeblichen Mehrwertsteuersatzes hinzuzufügenden Mehrwertsteueranteils von Fr. 376.23 und der vorzunehmenden Reduktion um einen Drittel wird die Parteientschädigung somit auf Fr. 3386. festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 3. August 2011 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3386. (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: