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D-1320/2015

D-1320/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-01-04 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 3. September 2010 (Poststempel) stellte der Beschwerdeführer auf der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka ein Asylgesuch aus dem Ausland. Nachdem er (...) 2013 illegal in die Schweiz eingereist war, wurde das Gesuch (...) 2013 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. B. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2013 und gelangte über B._______ und C._______ am (...) 2013 in die Schweiz, wo er am (...) 2013 ein Asylgesuch stellte. Am (...) 2013 wurde er summarisch befragt und am (...) 2015 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei (...) den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten, da mindestens ein Familienmitglied habe beitreten müssen. Er sei in Kampfübungen ausgebildet worden. Im Jahr (...) sei er an die Front geschickt worden, wo er Verletzte habe transportieren müssen. Dabei sei er durch Bombensplitter schwer verletzt worden. Danach sei er in D._______ in der Einheit E._________, die von einem ranghohen Kader namens F._________ angeführt worden sei, für die Verteilung von Essen und Waren verantwortlich gewesen. Im Jahr (...) sei er in G._________ auf eine Mine getreten, habe dabei sein Bein verloren und trage nun eine Prothese. Nach seinem Spitalaufenthalt habe er weiterhin kleinere Arbeiten für die LTTE erledigt. Im Jahr (...) sei er ausgetreten und zu seinen Eltern nach H._________ gegangen. Noch im gleichen Jahr sei er wieder nach I._________ zurückgekehrt, habe dort (...) ein Stück Land gekauft und als Landwirt gearbeitet. Er habe engen Kontakt zu F._________ gehabt und kleinere Arbeiten an seinem Haus gegen einen monatlichen Lohn geleistet, dies aber nicht im Auftrag der LTTE. Ab Mitte (...) habe er auf Vermittlung von F._________ wieder seine alten Aufgaben bei den LTTE erledigt. Im (...) 2009 sei er in ein Rehabilitationscamp für LTTE-Männer gekommen. Er sei nach seinen Aufgaben und seinen Kumpanen befragt, bedroht und geschlagen worden. Nach einem Jahr sei er im (...) 2010 aufgrund der Wahlen wieder entlassen worden. Zirka ein Jahr später habe er Probleme mit der sri-lankischen Armee, mit dem Criminal Investigation Department (CID) und der Terrorist Investigation Division (TID) bekommen. Er sei mehrmals aufgesucht und verhört worden, zuerst zu Hause und dann im Camp. Er sei schikaniert und geschlagen worden. Sie hätten behauptet, er würde viel über die LTTE wissen, weil er immer mit F._________ zusammen gewesen sei. Andere hätten ihn denunziert, dass er Waffenverstecke kenne. Zudem hätten sie behauptet, er habe sich das Stück Land, das er (...) gekauft habe, mit Waffengewalt angeeignet. Seit seiner Ausreise werde seine Familie immer wieder von Soldaten aufgesucht und nach ihm befragt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Bestätigung des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) vom 19. Oktober 2010 ein, wonach dieses ihn im Rehabilitationscamp besucht habe und er am (...) 2010 entlassen worden sei, eine Entlassungsurkunde des Rehabilitationscamps, wonach er am (...) 2010 entlassen worden sei, eine Karte der International Organisation for Migration (IOM), eine IKRK-Nummer, ein Schreiben seiner Ehefrau vom 23. März 2014, wonach am (...) 2014 wie so oft eine Gruppe bewaffneter Polizei- und Militärangehöriger das Haus durchsucht und sie nach ihm befragt habe, ein Schreiben des Dorfvorstehers von J.________, wo er von der Geburt bis zur Ausreise registriert gewesen sei, drei Fotografien von sich während seiner Zeit bei den LTTE (mit einem anderen Armeeangehörigen und bei Schiessübungen, beide Aufnahmen stammen gemäss seinen Angaben aus dem Jahr [...], sowie am Märtyrertag vom 27. November [...]), ärztliche Berichte der Chirurgischen Klinik K.________ aus dem Jahr 2014 betreffend eine Operation, bei der ihm Bombensplitter aus der Hand entfernt worden seien, Fotografien von seiner Familie zusammen mit einem sri-lankischen Soldaten, der am (...) 2014 auf der Suche nach ihm gewesen sei. C. Das SEM anerkannte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Januar 2015 - eröffnet am 28. Januar 2015 - als Flüchtling, wies das Asylgesuch jedoch wegen Asylunwürdigkeit ab, ordnete die Wegweisung an und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 27. Februar 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 2 bis 3 der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung des Replikrechts und der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Rechtsvertretung zu benennen, welche amtlich beigeordnet werden solle. F. In seiner Vernehmlassung vom 17. März 2015 hielt das SEM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. G. Mit Schreiben vom 20. März 2015 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung zurück. H. Mit Verfügung vom 25. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer Gelebenheit gegeben, bis zum 9. April 2015 zur Vernehmlassung des SEM Stellung zu nehmen. Die Frist verstrich ungenutzt.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Nachdem das SEM mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannte und dessen vorläufige Aufnahme anordnete, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig, weshalb dessen Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 4 Bezüglich der relevanten Rechtsfrage wurden im Laufe des Verfahrens seitens der Parteien die folgenden Argumente vorgebracht.

E. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei gemäss Art. 53 AsylG wegen verwerflicher Handlungen vom Asyl auszuschliessen. Seine Darstellung, er sei bei den LTTE ein normaler Soldat gewesen, könne ihm nicht geglaubt werden. Auf zwei der abgegeben Fotografien sei er mit einem Pistolenhalter abgelichtet, während Pistolen nur für Personen der LTTE mit höherem Rang vorgesehen und niederrangige Mitglieder mit einem Gewehr ausgestattet gewesen seien. Dies mache er selbst so geltend. Während das eine Foto allenfalls noch gestellt sein könnte, liessen sich auf einem weiteren Foto keine Merkmale erkennen, die darauf hinweisen könnten. Zudem sei auf diesem Foto nicht nachvollziehbar, wieso die Person neben ihm, die sein Vorgesetzter gewesen sei, ein Gewehr trage und er eine Pistole. Er erkläre die Fotos damit, dass sie die Gelegenheit genutzt hätten, solche Bilder zu machen. Dies vermöge indessen nicht aufzulösen, wieso er die Insignien eines höher gestellten LTTE-Kaders auf sich trage, während der Vorgesetzte die Waffe eines einfachen Soldaten trage. Somit könne ihm nicht geglaubt werden, dass er lediglich Güter transportiert und nicht über eine Kommandofunktion verfügt habe. Diese Einschätzung werde auch dadurch gestützt, dass seine diesbezüglichen Angaben zu seinen Tätigkeiten bei den LTTE ausweichend und unsubstanziiert ausgefallen seien. Es sei nicht davon auszugehen, dass er trotz seiner (...)-jährigen Mitgliedschaft lediglich Nahrungsmittel transportiert habe. Vielmehr sei aufgrund seiner engen Verbundenheit mit den LTTE und der Freundschaft mit dem hochrangigen LTTE-Mitglied F._________ davon auszugehen, dass er befördert worden wäre. Daran vermöchten auch seine körperlichen Einschränkungen, die er aufgrund seiner Prothese habe, nichts zu ändern, sei doch die Ausübung einer Kommandofunktion auch mit körperlichen Beeinträchtigungen möglich. Es sei zwar nicht davon auszugehen, dass er nach seinen Verletzungen im Jahr (...) weiterhin an Kampfhandlungen beteiligt gewesen sei, seine weitere langjährige Mitgliedschaft - auch trotz Verlust des Fusses im Jahr (...) - weise jedoch daraufhin, dass er bei den LTTE eine zentrale Position mit einer Kommandofunktion eingenommen habe. An dieser Einschätzung vermöge auch die relativ frühe Entlassung aus dem Rehabilitationscamp nichts zu ändern, seien doch Personen mit körperlicher Beeinträchtigung oder jene, die mit den sri-lankischen Behörden kooperiert hätten, unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion innerhalb der LTTE, vorzeitig entlassen worden. Wesentliche Verbrechen der LTTE seien nicht während Kampfhandlungen begangen worden, sondern während der Friedenszeit und durch Angehörige von Einheiten, die sich nicht an Kämpfen beteiligt hätten. So sei beispielsweise die politische Abteilung für die Zwangsrekrutierung von Soldaten zuständig oder der Geheimdienst, deren Mitglieder unter anderem in Zivil aufgetreten seien, an verschiedenen Verbrechen beteiligt gewesen, habe er doch missliebige Personen ohne rechtsstaatliches Verfahren liquidieren lassen. Auf dem ersten Foto sei der Beschwerdeführer in Zivil abgebildet, was zwar kein Beweis dafür sei, dass er tatsächlich verwerfliche Handlungen begangen habe. Indem er aber zu diesen wesentlichen Stellen keine Angaben mache und an seinen unglaubhaften Ausführungen zu seiner Zeit bei den LTTE festhalte, verunmögliche er dem SEM eine diesbezügliche Prüfung. Die LTTE seien nämlich rigoros und mit besonderer Grausamkeit gegen oppositionelle Kräfte vorgegangen und hätten ihnen missliebige Personen töten oder schwer foltern lassen, womit verschiedene Straftatbestände erfüllt seien. Durch die Verheimlichung seiner tatsächlichen Funktion innerhalb der LTTE verunmögliche der Beschwerdeführer dem SEM zu prüfen, ob er einen individuellen Tatbeitrag geleistet habe. Angesichts der Vielzahl der durch Führungsmitglieder der LTTE begangenen Verbrechen, gehe es aber davon aus, dass er in diese involviert gewesen sei. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bräuchten die zum Asylausschluss führenden Handlungen, wenn sie einer gewaltbereiten Organisation dienten, für sich alleine nicht notwendigerweise konkrete Straftaten respektive kausale Tatbeiträge im Hinblick auf ein konkretes Delikt darzustellen. Es genüge die Beteiligung oder Unterstützung einer gewalttätigen Organisation. Als Beteiligung gelte die funktionelle Eingliederung in die Organisation und die Vornahme von Aktivitäten, die im Hinblick auf die Zweckverfolgung der Organisation durchgeführt würden. So könne beispielsweise bereits das blosse Liefern von Waffen oder das Verwalten von Vermögenswerten als Unterstützung gelten (vgl. D-3636/2006 vom 9. April 2008). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts handle es sich bei den LTTE um eine solch gewaltbereite Organisation (vgl. E-4890/2011 vom 6. Februar 2013). Aufgrund seiner langjährigen Mitgliedschaft bei den LTTE habe der Beschwerdeführer einen wesentlichen Beitrag für eine gewaltbereite Organisation geleistet, womit er einen individuellen Tatbeitrag dazu geleistet habe, dass die LTTE überhaupt diese Verbrechen hätten begehen können. Obwohl ihm kein individueller Tatbeitrag habe nachgewiesen werden können, müsse aufgrund seiner unglaubhaften Angaben zu seiner Zeit bei den LTTE zumindest davon ausgegangen werden, dass er an solchen Verbrechen beteiligt gewesen sei. Seine Verheimlichung von wesentlichen Aktivitäten für die LTTE mache nur Sinn, falls er sich an Handlungen beteiligt habe, die negative Auswirkungen auf sein Gesuch haben könnten. Müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass Personen an verwerflichen Handlungen beteiligt gewesen seien, könne auch ohne Nachweisung eines konkreten Tatbeitrags davon ausgegangen werden, dass die Bedingungen für den Asylausschluss erfüllt seien (vgl. E-7453/2009 vom 28. Oktober 2013). Der Asylausschluss sei vorliegend auch verhältnismässig. Der Beschwerdeführer sei im Alter von (...) Jahren den LTTE beigetreten. Zuerst habe er nicht an Kampfhandlungen teilnehmen wollen. Trotzdem sei er in der Folge bis 2009 Mitglied bei den LTTE gewesen. Dies erstaune insbesondere daher, da er spätestens nach dem Erhalt der Beinprothese mit Bestimmtheit nicht mehr durch die LTTE zu weiteren Tätigkeiten gezwungen worden wäre. Mit seinen langjährigen Aktivitäten für die LTTE trage er zudem eine Mitverantwortung für die zahlreichen durch die Bewegung verübten Straftaten, die im Kern gegen Leib und Leben gerichtet seien und somit erst nach 15 Jahren verjährten. Somit vermöge auch der Umstand, dass er heute nichts mehr von den LTTE wissen wolle, nichts zu ändern, zumal er sich (...) erneut den LTTE angeschlossen habe. Aufgrund seiner Beeinträchtigung müsse davon ausgegangen werden, dass dies freiwillig gewesen sei. Angesichts seiner Weigerung, seine Mitbeteiligung einzugestehen und zu hinterfragen, liessen sich keine schuldmildernden Umstände erkennen, zumal davon ausgegangen werden müsse, dass er jeweils die Beförderung innerhalb der LTTE akzeptiert habe, obwohl ihm die Verbrechen der LTTE durchaus hätten bewusst sein müssen.

E. 4.2 In seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass er einem Chef des Bereichs "Administration" unterstellt und dort verantwortlich für die Beschaffung, Verwaltung, Verteilung und den Transport von Versorgungsgütern, wie Lebensmittel, Kleidung und Hygieneartikeln gewesen sei. Die Beschaffung von Kriegsgeräten habe zu einem anderen Bereich gehört. Zwischen F._________, der zirka 150 Personen befehligt habe, und ihm hätten drei Hierarchiestufen gelegen. Unter sich habe er lediglich noch eine Hilfsperson gehabt. Nach seiner Verletzung (...) habe er versucht, aus den LTTE auszutreten, was ihm aber verweigert worden sei, da man mindestens eine Person von jedem Haushalt brauche. Nach seinem Austritt im Jahre (...) hätten ab Ende (...) wieder die Zwangsrekrutierungen begonnen. F._________ habe ihm geraten, wieder in seine Einheit zu kommen, andernfalls werde er in eine andere Einheit eingezogen und vielleicht sogar an die Front geschickt. Heute wolle er nichts mehr mit den LTTE zu tun haben, weil diese Zwangsrekrutierungen begangen und Flüchtlinge im Vanni festgehalten hätten, zu wenig kompromissbereit und für den unnötigen Tod vieler Menschen verantwortlich seien. Er sei deshalb in der Schweiz auch nicht exilpolitisch tätig. Zu den eingereichten Fotografien habe er bereits an der Anhörung erklärt, dass es sich um gestellte Fotos mit einem Kollegen handle. Sie seien im Jahr (...) kurz nach seiner Genesung angefertigt worden, als er mit der frischen Beinprothese gerade wieder etwas habe laufen können. Neben ihm sei ein Kamerad im Offiziersrang aus der gleichen Einheit (Kampfname L.________) zu sehen, mit dem er freundschaftlich verbunden gewesen sei und der vermutlich Mitleid mit ihm gehabt habe. Deshalb hätten sie für die Fotos den Pistolengurt getauscht, damit er sich vor seinen Bekannten und Verwandten als harten Kämpfer habe ausgeben können. Dies sei ihm ein Anliegen gewesen, da er sich insbesondere vor seiner Schwester der niederen Position wegen geschämt und gewusst habe, dass er nie mehr ein Frontkämpfer werden würde. Er sei damals (...) Jahre alt gewesen und in einer Bürgerkriegssituation, dessen kultureller Referenzrahmen von ihm heldenhaften Einsatz für die tamilische Unabhängigkeit verlangt habe. Das Bedürfnis als "Gunman" zu posieren sei daher absolut plausibel. Beim ersten Foto sei klar zu erkennen, dass es gestellt sei. Das zweite Foto sollte eben gerade nicht besonders gestellt wirken, damit er vor seiner Schwester habe angeben können. Aufgrund des ersten gestellten Fotos werde zudem deutlich, dass es bei den Fotos ums Posieren gegangen sei. Für die Annahme von Asylunwürdigkeit müssten zudem verwerfliche Handlungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen. Dass sich aus den Fotos verschiedene Schlüsse ziehen liessen, reiche dafür noch keineswegs aus, sondern könne allenfalls ein schwaches Indiz darstellen. Weiter sei die Erwägung des SEM nicht nachvollziehbar, wonach seine Angaben zu seinen Tätigkeiten bei den LTTE ausweichend und unsubstanziiert ausgefallen seien. Er habe seine Aufgaben in den Anhörungen ausführlich und detailliert geschildert und sei in keiner Weise ausgewichen. Zu der angenommenen Beförderung wegen seiner langjährigen Tätigkeit und der Freundschaft mit F._________, sei festzuhalten, dass er den LTTE nicht freiwillig beigetreten sei und (...) versucht habe, auszutreten, was seine Aufstiegschancen massiv beeinträchtige. Dagegen sprächen auch die körperlichen Beeinträchtigungen und die mangelnde Kampferfahrung. Auch seine frühzeitige Entlassung aus dem Rehabilitationscamp spreche deutlich gegen eine hohe Position. Die Argumentation des SEM im Zusammenhang mit der Tatsache, dass er auf dem einen Foto in Zivil abgebildet sei, gehe schon deswegen ins Leere, weil er auf dem anderen Foto im leichten Kampfanzug abgebildet sei, was wohl kaum der Fall wäre, wenn er einer in Zivil auftretenden politischen Einheit zugeteilt gewesen wäre. Da nach dem Gesagten schon die Annahme einer hochrangigen Position in den LTTE der Grundlage entbehre, gelte dies erst Recht für die Annahme verwerflicher Handlungen. Unstreitig sei hingegen, dass er Mitglied der LTTE gewesen sei, dies aber nur in einer logistischen Funktion. Bei der Beteiligung oder Unterstützung einer gewalttätigen Organisation gemäss D-3636/2006 seien aber logistische Vorkehren gemeint, die gerade die Gewalttätigkeit der Organisation beträfen und fördern würden. Er habe hingegen allein die Funktion gehabt, zivile Versorgungsgüter zu verwalten, was gerade nicht im Hinblick auf gewaltbereite Zwecke erfolgt sei und prima facie nicht bereits einen zureichenden Verwerflichkeitsgrad zu erreichen vermöge (vgl. E-7453/2009 E. 5.3). Ohnehin könne die am Beispiel von Untergrund- und Terrororganisationen entwickelte Rechtsprechung nicht unbesehen auf die Situation in Sri Lanka übertragen werden. Die LTTE habe über lange Jahre einen De-facto-Staat mit einer De-facto-Armee beherrscht. Dadurch seien breite Teile der tamilischen Bevölkerung mit den LTTE in Berührung gekommen, ohne dafür irgendeine kriminelle Energie aufwenden zu müssen. Im Zusammenhang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip sei zu beachten, dass er den LTTE nicht freiwillig beigetreten und auch nicht freiwillig dort geblieben sei. Er distanziere sich heute deutlich von den LTTE. Was ihm konkret vorgeworfen werden solle, bleibe äusserst vage. Zudem habe die Asylunwürdigkeit zur drastischen Konsequenz, dass er heute seine Frau und seine kleinen Kinder nicht nachziehen könne.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, der Argumentation des Beschwerdeführers, aufgrund der gestellten Fotografien könne nicht auf eine höhere Position bei den LTTE geschlossen werden, könne nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer sei ein langjähriges Mitglied bei den LTTE gewesen, womit davon auszugehen sei, dass er noch über weiteres Bildmaterial verfügen würde, das Aufschluss über seine Stellung bei den LTTE geben würde. Trotzdem würden ausgerechnet zwei Fotos, die im Übrigen vor (...) Jahren entstanden seien, eingereicht, die auf eine höhere Stellung wiesen. Spätestens nach dem negativen Asylentscheid wäre zu erwarten gewesen, dass er weitere Fotos oder Beweismittel einreichen würde, die ihn entlasten würden. Vorliegend habe das SEM daher keine Zweifel, dass er seine tatsächliche Funktion innerhalb der LTTE verschweige. Auch die vorzeitige Entlassung aus dem Rehabilitationscamp spreche nicht gegen eine hohe Stellung bei den LTTE. Die Haftdauer hänge von anderen Faktoren ab. So gebe es hochrangige Mitglieder, die nur kurze Zeit dort verbracht hätten, während niederrangige und zwangsrekrutierte Mitglieder teilweise lange Haftstrafen erhalten hätten. So könne unter anderem die Verletzung des Beschwerdeführers ein Grund für die kurze Zeit im Camp sein. Zum Argument des Beschwerdeführers, ihm könnten keine konkreten Taten nachgewiesen werden, gelte es festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht des Amtes nach Treu und Glauben ihre vernünftige Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person finde. Der Beschwerdeführer verheimliche vorsätzlich essentielle Geschehnisse seiner Zeit bei den LTTE. Diese seien im Laufe des Bürgerkrieges in diverse Verbrechen verstrickt gewesen. Es liege daher an ihm, seine Tätigkeiten für die LTTE offen zu legen.

E. 5 Gemäss Art. 53 AsylG wird unter dem Titel Asylunwürdigkeit Flüchtlingen dann kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.

E. 5.1 Unter den Tatbestand der "verwerflichen Handlung" sind diejenigen Delikte zu subsumieren, welche gemäss allgemeinem Teil des schweizerischen Strafgesetzbuches als "Verbrechen" gelten (vgl. Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [Stand 1. Januar 2014]; abstrakte Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe). Irrelevant ist, ob die verwerfliche Handlung als rein gemeinrechtliches oder aber als politisches Delikt einzustufen ist. Aus der Anbindung des Asylausschlussgrundes der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG an den Verbrechensbegriff im Strafgesetz ergibt sich, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlungen eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der betroffenen Person gegeben sein muss. Zu ermitteln ist deren individueller Tatbeitrag. Zu diesem sind nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldmilderungsgründe zu zählen. Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses gilt bei Straftaten, welche im Ausland begangen wurden, dass ein strikter Nachweis dieser Taten durch die Schweizer Behörden nicht erforderlich ist. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Ist eine entsprechende verwerfliche Handlung zu bejahen, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/29 E. 9.2.2 ff.; 2011/10 E. 6 ff. m.w.H.)

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass die LTTE angesichts ihrer Zielsetzung der politischen Selbstbestimmung der Tamilen in Sri Lanka, nicht ausschliesslich als terroristisch-kriminelle Organisation aufzufassen sind, gleichzeitig aber aufgrund der Wahl ihrer Mittel, welche zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen geführt haben, ebenso nicht nach den alleinigen Kriterien einer Bürgerkriegspartei behandelt werden können. Mit anderen Worten wird es in Bezug auf die LTTE einerseits nicht als sachgerecht angesehen, deren Taten generell als Kriegshandlungen zu qualifizieren mit der Konsequenz, dass diese den daran Beteiligten generell nicht als Asylausschlussgrund entgegengehalten werden könnten. Andererseits wird auch die Annahme eines Asylausschlusses einzig gestützt auf eine Mitgliedschaft bei den LTTE nicht als gerechtfertigt erachtet (vgl. BVGE 2011/29 E. 8.2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.2.1 ff. m.w.H.).

E. 6.2 Zunächst gilt es die Position des Beschwerdeführers innerhalb der LTTE zu ermitteln.

E. 6.2.1 Für das Gericht erscheint die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Fotografien nur gestellt seien, nicht plausibel. Zwar gab er diese Begründung von Beginn weg an, ohne zu zögern und mit einem gewissen Erstaunen über den Vorwurf, er habe über eine ranghohe Position verfügt (vgl. F104 ff. und F112). Zweifel kommen aber bereits deshalb auf, dass das zweite Foto in keiner Weise als gestellt zu erachten ist und es auch nicht zu überzeugen vermag, dass sich sein Vorgesetzter in einer tieferen Position ablichten lässt. Ausschlaggebend ist aber das Argument des SEM auf Vernehmlassungsebene, wonach der Beschwerdeführer nach seiner langjährigen Mitgliedschaft bei den LTTE über weiteres Bildmaterial verfügen müsste, das ihn entlasten würde, wäre er tatsächlich nur ein einfacher Soldat gewesen. Bezeichnenderweise reichte der Beschwerdeführer aber weder im erstinstanzlichen Verfahren, wo er schon während der Anhörung mit dem Vorwurf konfrontiert wurde, noch auf Beschwerdeebene solche Bilder ein. Dies ist nach einer derart langen Mitgliedschaft bei den LTTE in der Tat nicht nachvollziehbar. Auf die entsprechenden Erwägungen in der Vernehmlassung reagierte er denn auch nicht einmal mehr mit einer Replik. Nach eingehender Betrachtung der eingereichten Fotografien fällt zudem auf, dass der Beschwerdeführer darauf gar keine Prothese zu tragen scheint, womit die Argumentation dahinfällt, er habe die Bilder kurz nach seiner Genesung, als er gerade wieder ein bisschen habe laufen können - diesen Eindruck erwecken die Fotos im Übrigen ebenfalls nicht - aufgenommen.

E. 6.2.2 Aus den Fotografien folgt zunächst lediglich, dass der Beschwerdeführer über eine Pistole verfügte, was noch nicht auf verwerfliche Handlungen schliessen lässt. Die Vorinstanz macht dazu jedoch geltend, dass nur LTTE-Kader Pistolen tragen würden. Diese Feststellung wird vom Beschwerdeführer in keiner Weise negiert, sondern mit seinen Aussagen, dass nur hochrangige Mitglieder eine Pistole hätten (vgl. B23 F113) und diese Fotos seien entstanden, um vor seiner Schwester angeben zu können, klar bestätigt. Demnach ist dem SEM insoweit zu folgen, als davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe über seine Rolle in der LTTE unwahre Angaben gemacht, er sei nicht einfacher Soldat gewesen sondern habe eine Kaderfunktion inne gehabt. Diese Einschätzung wird aufgrund weiterer Umstände bestätigt. So deutet auch seine langjährige Mitgliedschaft trotz körperlicher Behinderung und seine offenbar sehr enge Freundschaft zu Kommandant F._________ auf eine gewisse Karriere in den Rängen der LTTE hin. Auch die Tatsache, dass er im Rehabilitationscamp verschiedene Male befragt worden sei, weil andere ihn denunziert hätten, er kenne die Waffenverstecke, spricht für eine entsprechende Involvierung des Beschwerdeführers. Seine relativ frühe Entlassung aus dem Rehabilitationscamp spricht nicht gegen eine solche Interpretation, erwägt doch das SEM nachvollziehbar, dass Personen mit körperlicher Beeinträchtigung oder jene, die kooperiert hätten, unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion innerhalb der LTTE, vorzeitig entlassen wurden beziehungsweise hochrangige Mitglieder nur kurze Zeit dort verbracht haben, während niederrangige und zwangsrekrutierte Mitglieder teilweise lange Haftstrafen erhalten haben.

E. 6.2.3 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die eingereichten Fotografien nicht gestellt sind und der Beschwerdeführer somit entgegen seinen Angaben mehr als ein einfacher Soldat war und allenfalls den Rang eines Offiziers bekleidete.

E. 6.3 Somit gilt es weiter zu prüfen, ob aufgrund des festgestellten Sachverhaltes der Asylausschluss im Sinne von Art. 53 AsylG zu Recht angewendet wurde. Für den Asylausschluss im Sinne von Art. 53 AsylG bedarf es in der Regel eines individuellen Tatbeitrages an einer verwerflichen Handlung, unter Umständen genügt aber auch die Verantwortlichkeit für solche, im Zusammenhang mit einer Führungsfunktion. So haben gemäss ständiger Praxis hohe Führungspersonen in Organisationen, welche als Mittel der Zielerreichung verwerfliche Handlungen begehen oder solche in Kauf nehmen, die Verantwortung für solche Taten zu tragen, auch wenn sie an diesen nicht unmittelbar beteiligt waren. Eine Verantwortung für Handlungen Dritter kann sich dabei insbesondere aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben. Vorliegend erweist sich der Nachweis einer verwerflichen Handlung oder einer entsprechenden Verantwortlichkeit in diesem Sinne als schwierig, da der Beschwerdeführer über seine tatsächliche Rolle in der LTTE unwahre Angaben gemacht hat. In der Tat stossen die Behörden im Zusammenhang mit im Ausland begangenen verwerflichen Handlungen an Grenzen, zumal in der Regel allein auf die Ausführungen der asylsuchenden Person abgestellt werden kann, die ein Interesse daran hat, den Sachverhalt zu ihren Gunsten darzustellen. Aus diesem Grund bedarf es für die Annahme von verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG nicht eines strikten Beweises, sondern es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Solche schwerwiegende Gründe hat die Vorinstanz vorliegend zu Recht angenommen. Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung unter anderem aus, die LTTE sei rigoros und mit besonderer Grausamkeit gegen oppositionelle Kräfte vorgegangen und hätten ihnen missliebige Personen töten oder schwer foltern lassen. Damit handelt es sich bei der LTTE zweifellos um eine Organisation, welche als Mittel der Zielerreichung verwerfliche Handlungen begangen oder solche in Kauf genommen hat. Ausserdem handelt es sich beim Beschwerdeführer um ein sehr langjähriges Mitglied, das zudem nahe Verbindungen zu einer führenden Persönlichkeit bei der LTTE hatte. Schwer ins Gewicht fällt jedoch insbesondere, dass der Beschwerdeführer über seine tatsächliche Rolle beziehungsweise seine Führungsverantwortung unwahre Angaben gemacht hat. Dies wäre wohl unnötig gewesen, hätte sich der Beschwerdeführer nicht verwerfliche Handlungen oder eine entsprechenden Mitverantwortlichkeit vorwerfen zu lassen. Dementsprechend ging das SEM zu Recht davon aus, es lägen schwerwiegende Gründe für verwerfliche Handlungen vor beziehungsweise zumindest für eine mittelbare individuelle Verantwortlichkeit für solche. Daher ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit durch die Ausübung einer entsprechenden Befehlsgewalt eine persönliche Verantwortlichkeit für verwerfliche Handlungen der LTTE im Sinne von Art. 53 AsylG trägt.

E. 6.4 Schliesslich bedarf es im Zusammenhang mit dem Asylausschluss grundsätzlich einer Prüfung, ob dieser verhältnismässig erscheint. An dieser Stelle ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer als Flüchtling in der Schweiz verbleiben kann, erschwert ist aber immerhin der Familiennachzug seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder. Dies genügt vorliegend jedoch nicht, um von der Unverhältnismässigkeit des Asylausschlusses auszugehen, zumal aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht erstellt ist, welche verwerflichen Handlungen er sich vorhalten lassen muss und wie lange Zeit diese zurückliegen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer sich seit knapp zwei Jahren in der Schweiz aufhält und bisher nie deliktisch in Erscheinung getreten ist.

E. 6.5 Die Vorinstanz hat zusammenfassend zu Recht auf die Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers wegen verwerflicher Handlungen geschlossen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung vom 27. Januar 2015, soweit angefochten, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch in Anbetracht der mit Zwischenverfügung vom 6. März 2015 gewährten unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1320/2015/mel Urteil vom 4. Januar 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Johannes Mosimann, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 3. September 2010 (Poststempel) stellte der Beschwerdeführer auf der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka ein Asylgesuch aus dem Ausland. Nachdem er (...) 2013 illegal in die Schweiz eingereist war, wurde das Gesuch (...) 2013 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. B. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2013 und gelangte über B._______ und C._______ am (...) 2013 in die Schweiz, wo er am (...) 2013 ein Asylgesuch stellte. Am (...) 2013 wurde er summarisch befragt und am (...) 2015 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei (...) den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten, da mindestens ein Familienmitglied habe beitreten müssen. Er sei in Kampfübungen ausgebildet worden. Im Jahr (...) sei er an die Front geschickt worden, wo er Verletzte habe transportieren müssen. Dabei sei er durch Bombensplitter schwer verletzt worden. Danach sei er in D._______ in der Einheit E._________, die von einem ranghohen Kader namens F._________ angeführt worden sei, für die Verteilung von Essen und Waren verantwortlich gewesen. Im Jahr (...) sei er in G._________ auf eine Mine getreten, habe dabei sein Bein verloren und trage nun eine Prothese. Nach seinem Spitalaufenthalt habe er weiterhin kleinere Arbeiten für die LTTE erledigt. Im Jahr (...) sei er ausgetreten und zu seinen Eltern nach H._________ gegangen. Noch im gleichen Jahr sei er wieder nach I._________ zurückgekehrt, habe dort (...) ein Stück Land gekauft und als Landwirt gearbeitet. Er habe engen Kontakt zu F._________ gehabt und kleinere Arbeiten an seinem Haus gegen einen monatlichen Lohn geleistet, dies aber nicht im Auftrag der LTTE. Ab Mitte (...) habe er auf Vermittlung von F._________ wieder seine alten Aufgaben bei den LTTE erledigt. Im (...) 2009 sei er in ein Rehabilitationscamp für LTTE-Männer gekommen. Er sei nach seinen Aufgaben und seinen Kumpanen befragt, bedroht und geschlagen worden. Nach einem Jahr sei er im (...) 2010 aufgrund der Wahlen wieder entlassen worden. Zirka ein Jahr später habe er Probleme mit der sri-lankischen Armee, mit dem Criminal Investigation Department (CID) und der Terrorist Investigation Division (TID) bekommen. Er sei mehrmals aufgesucht und verhört worden, zuerst zu Hause und dann im Camp. Er sei schikaniert und geschlagen worden. Sie hätten behauptet, er würde viel über die LTTE wissen, weil er immer mit F._________ zusammen gewesen sei. Andere hätten ihn denunziert, dass er Waffenverstecke kenne. Zudem hätten sie behauptet, er habe sich das Stück Land, das er (...) gekauft habe, mit Waffengewalt angeeignet. Seit seiner Ausreise werde seine Familie immer wieder von Soldaten aufgesucht und nach ihm befragt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Bestätigung des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) vom 19. Oktober 2010 ein, wonach dieses ihn im Rehabilitationscamp besucht habe und er am (...) 2010 entlassen worden sei, eine Entlassungsurkunde des Rehabilitationscamps, wonach er am (...) 2010 entlassen worden sei, eine Karte der International Organisation for Migration (IOM), eine IKRK-Nummer, ein Schreiben seiner Ehefrau vom 23. März 2014, wonach am (...) 2014 wie so oft eine Gruppe bewaffneter Polizei- und Militärangehöriger das Haus durchsucht und sie nach ihm befragt habe, ein Schreiben des Dorfvorstehers von J.________, wo er von der Geburt bis zur Ausreise registriert gewesen sei, drei Fotografien von sich während seiner Zeit bei den LTTE (mit einem anderen Armeeangehörigen und bei Schiessübungen, beide Aufnahmen stammen gemäss seinen Angaben aus dem Jahr [...], sowie am Märtyrertag vom 27. November [...]), ärztliche Berichte der Chirurgischen Klinik K.________ aus dem Jahr 2014 betreffend eine Operation, bei der ihm Bombensplitter aus der Hand entfernt worden seien, Fotografien von seiner Familie zusammen mit einem sri-lankischen Soldaten, der am (...) 2014 auf der Suche nach ihm gewesen sei. C. Das SEM anerkannte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Januar 2015 - eröffnet am 28. Januar 2015 - als Flüchtling, wies das Asylgesuch jedoch wegen Asylunwürdigkeit ab, ordnete die Wegweisung an und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 27. Februar 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 2 bis 3 der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung des Replikrechts und der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Rechtsvertretung zu benennen, welche amtlich beigeordnet werden solle. F. In seiner Vernehmlassung vom 17. März 2015 hielt das SEM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. G. Mit Schreiben vom 20. März 2015 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung zurück. H. Mit Verfügung vom 25. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer Gelebenheit gegeben, bis zum 9. April 2015 zur Vernehmlassung des SEM Stellung zu nehmen. Die Frist verstrich ungenutzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Nachdem das SEM mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannte und dessen vorläufige Aufnahme anordnete, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig, weshalb dessen Asylgesuch abzulehnen sei.

4. Bezüglich der relevanten Rechtsfrage wurden im Laufe des Verfahrens seitens der Parteien die folgenden Argumente vorgebracht. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei gemäss Art. 53 AsylG wegen verwerflicher Handlungen vom Asyl auszuschliessen. Seine Darstellung, er sei bei den LTTE ein normaler Soldat gewesen, könne ihm nicht geglaubt werden. Auf zwei der abgegeben Fotografien sei er mit einem Pistolenhalter abgelichtet, während Pistolen nur für Personen der LTTE mit höherem Rang vorgesehen und niederrangige Mitglieder mit einem Gewehr ausgestattet gewesen seien. Dies mache er selbst so geltend. Während das eine Foto allenfalls noch gestellt sein könnte, liessen sich auf einem weiteren Foto keine Merkmale erkennen, die darauf hinweisen könnten. Zudem sei auf diesem Foto nicht nachvollziehbar, wieso die Person neben ihm, die sein Vorgesetzter gewesen sei, ein Gewehr trage und er eine Pistole. Er erkläre die Fotos damit, dass sie die Gelegenheit genutzt hätten, solche Bilder zu machen. Dies vermöge indessen nicht aufzulösen, wieso er die Insignien eines höher gestellten LTTE-Kaders auf sich trage, während der Vorgesetzte die Waffe eines einfachen Soldaten trage. Somit könne ihm nicht geglaubt werden, dass er lediglich Güter transportiert und nicht über eine Kommandofunktion verfügt habe. Diese Einschätzung werde auch dadurch gestützt, dass seine diesbezüglichen Angaben zu seinen Tätigkeiten bei den LTTE ausweichend und unsubstanziiert ausgefallen seien. Es sei nicht davon auszugehen, dass er trotz seiner (...)-jährigen Mitgliedschaft lediglich Nahrungsmittel transportiert habe. Vielmehr sei aufgrund seiner engen Verbundenheit mit den LTTE und der Freundschaft mit dem hochrangigen LTTE-Mitglied F._________ davon auszugehen, dass er befördert worden wäre. Daran vermöchten auch seine körperlichen Einschränkungen, die er aufgrund seiner Prothese habe, nichts zu ändern, sei doch die Ausübung einer Kommandofunktion auch mit körperlichen Beeinträchtigungen möglich. Es sei zwar nicht davon auszugehen, dass er nach seinen Verletzungen im Jahr (...) weiterhin an Kampfhandlungen beteiligt gewesen sei, seine weitere langjährige Mitgliedschaft - auch trotz Verlust des Fusses im Jahr (...) - weise jedoch daraufhin, dass er bei den LTTE eine zentrale Position mit einer Kommandofunktion eingenommen habe. An dieser Einschätzung vermöge auch die relativ frühe Entlassung aus dem Rehabilitationscamp nichts zu ändern, seien doch Personen mit körperlicher Beeinträchtigung oder jene, die mit den sri-lankischen Behörden kooperiert hätten, unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion innerhalb der LTTE, vorzeitig entlassen worden. Wesentliche Verbrechen der LTTE seien nicht während Kampfhandlungen begangen worden, sondern während der Friedenszeit und durch Angehörige von Einheiten, die sich nicht an Kämpfen beteiligt hätten. So sei beispielsweise die politische Abteilung für die Zwangsrekrutierung von Soldaten zuständig oder der Geheimdienst, deren Mitglieder unter anderem in Zivil aufgetreten seien, an verschiedenen Verbrechen beteiligt gewesen, habe er doch missliebige Personen ohne rechtsstaatliches Verfahren liquidieren lassen. Auf dem ersten Foto sei der Beschwerdeführer in Zivil abgebildet, was zwar kein Beweis dafür sei, dass er tatsächlich verwerfliche Handlungen begangen habe. Indem er aber zu diesen wesentlichen Stellen keine Angaben mache und an seinen unglaubhaften Ausführungen zu seiner Zeit bei den LTTE festhalte, verunmögliche er dem SEM eine diesbezügliche Prüfung. Die LTTE seien nämlich rigoros und mit besonderer Grausamkeit gegen oppositionelle Kräfte vorgegangen und hätten ihnen missliebige Personen töten oder schwer foltern lassen, womit verschiedene Straftatbestände erfüllt seien. Durch die Verheimlichung seiner tatsächlichen Funktion innerhalb der LTTE verunmögliche der Beschwerdeführer dem SEM zu prüfen, ob er einen individuellen Tatbeitrag geleistet habe. Angesichts der Vielzahl der durch Führungsmitglieder der LTTE begangenen Verbrechen, gehe es aber davon aus, dass er in diese involviert gewesen sei. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bräuchten die zum Asylausschluss führenden Handlungen, wenn sie einer gewaltbereiten Organisation dienten, für sich alleine nicht notwendigerweise konkrete Straftaten respektive kausale Tatbeiträge im Hinblick auf ein konkretes Delikt darzustellen. Es genüge die Beteiligung oder Unterstützung einer gewalttätigen Organisation. Als Beteiligung gelte die funktionelle Eingliederung in die Organisation und die Vornahme von Aktivitäten, die im Hinblick auf die Zweckverfolgung der Organisation durchgeführt würden. So könne beispielsweise bereits das blosse Liefern von Waffen oder das Verwalten von Vermögenswerten als Unterstützung gelten (vgl. D-3636/2006 vom 9. April 2008). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts handle es sich bei den LTTE um eine solch gewaltbereite Organisation (vgl. E-4890/2011 vom 6. Februar 2013). Aufgrund seiner langjährigen Mitgliedschaft bei den LTTE habe der Beschwerdeführer einen wesentlichen Beitrag für eine gewaltbereite Organisation geleistet, womit er einen individuellen Tatbeitrag dazu geleistet habe, dass die LTTE überhaupt diese Verbrechen hätten begehen können. Obwohl ihm kein individueller Tatbeitrag habe nachgewiesen werden können, müsse aufgrund seiner unglaubhaften Angaben zu seiner Zeit bei den LTTE zumindest davon ausgegangen werden, dass er an solchen Verbrechen beteiligt gewesen sei. Seine Verheimlichung von wesentlichen Aktivitäten für die LTTE mache nur Sinn, falls er sich an Handlungen beteiligt habe, die negative Auswirkungen auf sein Gesuch haben könnten. Müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass Personen an verwerflichen Handlungen beteiligt gewesen seien, könne auch ohne Nachweisung eines konkreten Tatbeitrags davon ausgegangen werden, dass die Bedingungen für den Asylausschluss erfüllt seien (vgl. E-7453/2009 vom 28. Oktober 2013). Der Asylausschluss sei vorliegend auch verhältnismässig. Der Beschwerdeführer sei im Alter von (...) Jahren den LTTE beigetreten. Zuerst habe er nicht an Kampfhandlungen teilnehmen wollen. Trotzdem sei er in der Folge bis 2009 Mitglied bei den LTTE gewesen. Dies erstaune insbesondere daher, da er spätestens nach dem Erhalt der Beinprothese mit Bestimmtheit nicht mehr durch die LTTE zu weiteren Tätigkeiten gezwungen worden wäre. Mit seinen langjährigen Aktivitäten für die LTTE trage er zudem eine Mitverantwortung für die zahlreichen durch die Bewegung verübten Straftaten, die im Kern gegen Leib und Leben gerichtet seien und somit erst nach 15 Jahren verjährten. Somit vermöge auch der Umstand, dass er heute nichts mehr von den LTTE wissen wolle, nichts zu ändern, zumal er sich (...) erneut den LTTE angeschlossen habe. Aufgrund seiner Beeinträchtigung müsse davon ausgegangen werden, dass dies freiwillig gewesen sei. Angesichts seiner Weigerung, seine Mitbeteiligung einzugestehen und zu hinterfragen, liessen sich keine schuldmildernden Umstände erkennen, zumal davon ausgegangen werden müsse, dass er jeweils die Beförderung innerhalb der LTTE akzeptiert habe, obwohl ihm die Verbrechen der LTTE durchaus hätten bewusst sein müssen. 4.2 In seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass er einem Chef des Bereichs "Administration" unterstellt und dort verantwortlich für die Beschaffung, Verwaltung, Verteilung und den Transport von Versorgungsgütern, wie Lebensmittel, Kleidung und Hygieneartikeln gewesen sei. Die Beschaffung von Kriegsgeräten habe zu einem anderen Bereich gehört. Zwischen F._________, der zirka 150 Personen befehligt habe, und ihm hätten drei Hierarchiestufen gelegen. Unter sich habe er lediglich noch eine Hilfsperson gehabt. Nach seiner Verletzung (...) habe er versucht, aus den LTTE auszutreten, was ihm aber verweigert worden sei, da man mindestens eine Person von jedem Haushalt brauche. Nach seinem Austritt im Jahre (...) hätten ab Ende (...) wieder die Zwangsrekrutierungen begonnen. F._________ habe ihm geraten, wieder in seine Einheit zu kommen, andernfalls werde er in eine andere Einheit eingezogen und vielleicht sogar an die Front geschickt. Heute wolle er nichts mehr mit den LTTE zu tun haben, weil diese Zwangsrekrutierungen begangen und Flüchtlinge im Vanni festgehalten hätten, zu wenig kompromissbereit und für den unnötigen Tod vieler Menschen verantwortlich seien. Er sei deshalb in der Schweiz auch nicht exilpolitisch tätig. Zu den eingereichten Fotografien habe er bereits an der Anhörung erklärt, dass es sich um gestellte Fotos mit einem Kollegen handle. Sie seien im Jahr (...) kurz nach seiner Genesung angefertigt worden, als er mit der frischen Beinprothese gerade wieder etwas habe laufen können. Neben ihm sei ein Kamerad im Offiziersrang aus der gleichen Einheit (Kampfname L.________) zu sehen, mit dem er freundschaftlich verbunden gewesen sei und der vermutlich Mitleid mit ihm gehabt habe. Deshalb hätten sie für die Fotos den Pistolengurt getauscht, damit er sich vor seinen Bekannten und Verwandten als harten Kämpfer habe ausgeben können. Dies sei ihm ein Anliegen gewesen, da er sich insbesondere vor seiner Schwester der niederen Position wegen geschämt und gewusst habe, dass er nie mehr ein Frontkämpfer werden würde. Er sei damals (...) Jahre alt gewesen und in einer Bürgerkriegssituation, dessen kultureller Referenzrahmen von ihm heldenhaften Einsatz für die tamilische Unabhängigkeit verlangt habe. Das Bedürfnis als "Gunman" zu posieren sei daher absolut plausibel. Beim ersten Foto sei klar zu erkennen, dass es gestellt sei. Das zweite Foto sollte eben gerade nicht besonders gestellt wirken, damit er vor seiner Schwester habe angeben können. Aufgrund des ersten gestellten Fotos werde zudem deutlich, dass es bei den Fotos ums Posieren gegangen sei. Für die Annahme von Asylunwürdigkeit müssten zudem verwerfliche Handlungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen. Dass sich aus den Fotos verschiedene Schlüsse ziehen liessen, reiche dafür noch keineswegs aus, sondern könne allenfalls ein schwaches Indiz darstellen. Weiter sei die Erwägung des SEM nicht nachvollziehbar, wonach seine Angaben zu seinen Tätigkeiten bei den LTTE ausweichend und unsubstanziiert ausgefallen seien. Er habe seine Aufgaben in den Anhörungen ausführlich und detailliert geschildert und sei in keiner Weise ausgewichen. Zu der angenommenen Beförderung wegen seiner langjährigen Tätigkeit und der Freundschaft mit F._________, sei festzuhalten, dass er den LTTE nicht freiwillig beigetreten sei und (...) versucht habe, auszutreten, was seine Aufstiegschancen massiv beeinträchtige. Dagegen sprächen auch die körperlichen Beeinträchtigungen und die mangelnde Kampferfahrung. Auch seine frühzeitige Entlassung aus dem Rehabilitationscamp spreche deutlich gegen eine hohe Position. Die Argumentation des SEM im Zusammenhang mit der Tatsache, dass er auf dem einen Foto in Zivil abgebildet sei, gehe schon deswegen ins Leere, weil er auf dem anderen Foto im leichten Kampfanzug abgebildet sei, was wohl kaum der Fall wäre, wenn er einer in Zivil auftretenden politischen Einheit zugeteilt gewesen wäre. Da nach dem Gesagten schon die Annahme einer hochrangigen Position in den LTTE der Grundlage entbehre, gelte dies erst Recht für die Annahme verwerflicher Handlungen. Unstreitig sei hingegen, dass er Mitglied der LTTE gewesen sei, dies aber nur in einer logistischen Funktion. Bei der Beteiligung oder Unterstützung einer gewalttätigen Organisation gemäss D-3636/2006 seien aber logistische Vorkehren gemeint, die gerade die Gewalttätigkeit der Organisation beträfen und fördern würden. Er habe hingegen allein die Funktion gehabt, zivile Versorgungsgüter zu verwalten, was gerade nicht im Hinblick auf gewaltbereite Zwecke erfolgt sei und prima facie nicht bereits einen zureichenden Verwerflichkeitsgrad zu erreichen vermöge (vgl. E-7453/2009 E. 5.3). Ohnehin könne die am Beispiel von Untergrund- und Terrororganisationen entwickelte Rechtsprechung nicht unbesehen auf die Situation in Sri Lanka übertragen werden. Die LTTE habe über lange Jahre einen De-facto-Staat mit einer De-facto-Armee beherrscht. Dadurch seien breite Teile der tamilischen Bevölkerung mit den LTTE in Berührung gekommen, ohne dafür irgendeine kriminelle Energie aufwenden zu müssen. Im Zusammenhang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip sei zu beachten, dass er den LTTE nicht freiwillig beigetreten und auch nicht freiwillig dort geblieben sei. Er distanziere sich heute deutlich von den LTTE. Was ihm konkret vorgeworfen werden solle, bleibe äusserst vage. Zudem habe die Asylunwürdigkeit zur drastischen Konsequenz, dass er heute seine Frau und seine kleinen Kinder nicht nachziehen könne. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, der Argumentation des Beschwerdeführers, aufgrund der gestellten Fotografien könne nicht auf eine höhere Position bei den LTTE geschlossen werden, könne nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer sei ein langjähriges Mitglied bei den LTTE gewesen, womit davon auszugehen sei, dass er noch über weiteres Bildmaterial verfügen würde, das Aufschluss über seine Stellung bei den LTTE geben würde. Trotzdem würden ausgerechnet zwei Fotos, die im Übrigen vor (...) Jahren entstanden seien, eingereicht, die auf eine höhere Stellung wiesen. Spätestens nach dem negativen Asylentscheid wäre zu erwarten gewesen, dass er weitere Fotos oder Beweismittel einreichen würde, die ihn entlasten würden. Vorliegend habe das SEM daher keine Zweifel, dass er seine tatsächliche Funktion innerhalb der LTTE verschweige. Auch die vorzeitige Entlassung aus dem Rehabilitationscamp spreche nicht gegen eine hohe Stellung bei den LTTE. Die Haftdauer hänge von anderen Faktoren ab. So gebe es hochrangige Mitglieder, die nur kurze Zeit dort verbracht hätten, während niederrangige und zwangsrekrutierte Mitglieder teilweise lange Haftstrafen erhalten hätten. So könne unter anderem die Verletzung des Beschwerdeführers ein Grund für die kurze Zeit im Camp sein. Zum Argument des Beschwerdeführers, ihm könnten keine konkreten Taten nachgewiesen werden, gelte es festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht des Amtes nach Treu und Glauben ihre vernünftige Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person finde. Der Beschwerdeführer verheimliche vorsätzlich essentielle Geschehnisse seiner Zeit bei den LTTE. Diese seien im Laufe des Bürgerkrieges in diverse Verbrechen verstrickt gewesen. Es liege daher an ihm, seine Tätigkeiten für die LTTE offen zu legen.

5. Gemäss Art. 53 AsylG wird unter dem Titel Asylunwürdigkeit Flüchtlingen dann kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. 5.1 Unter den Tatbestand der "verwerflichen Handlung" sind diejenigen Delikte zu subsumieren, welche gemäss allgemeinem Teil des schweizerischen Strafgesetzbuches als "Verbrechen" gelten (vgl. Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [Stand 1. Januar 2014]; abstrakte Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe). Irrelevant ist, ob die verwerfliche Handlung als rein gemeinrechtliches oder aber als politisches Delikt einzustufen ist. Aus der Anbindung des Asylausschlussgrundes der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG an den Verbrechensbegriff im Strafgesetz ergibt sich, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlungen eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der betroffenen Person gegeben sein muss. Zu ermitteln ist deren individueller Tatbeitrag. Zu diesem sind nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldmilderungsgründe zu zählen. Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses gilt bei Straftaten, welche im Ausland begangen wurden, dass ein strikter Nachweis dieser Taten durch die Schweizer Behörden nicht erforderlich ist. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Ist eine entsprechende verwerfliche Handlung zu bejahen, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/29 E. 9.2.2 ff.; 2011/10 E. 6 ff. m.w.H.) 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass die LTTE angesichts ihrer Zielsetzung der politischen Selbstbestimmung der Tamilen in Sri Lanka, nicht ausschliesslich als terroristisch-kriminelle Organisation aufzufassen sind, gleichzeitig aber aufgrund der Wahl ihrer Mittel, welche zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen geführt haben, ebenso nicht nach den alleinigen Kriterien einer Bürgerkriegspartei behandelt werden können. Mit anderen Worten wird es in Bezug auf die LTTE einerseits nicht als sachgerecht angesehen, deren Taten generell als Kriegshandlungen zu qualifizieren mit der Konsequenz, dass diese den daran Beteiligten generell nicht als Asylausschlussgrund entgegengehalten werden könnten. Andererseits wird auch die Annahme eines Asylausschlusses einzig gestützt auf eine Mitgliedschaft bei den LTTE nicht als gerechtfertigt erachtet (vgl. BVGE 2011/29 E. 8.2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.2.1 ff. m.w.H.). 6.2 Zunächst gilt es die Position des Beschwerdeführers innerhalb der LTTE zu ermitteln. 6.2.1 Für das Gericht erscheint die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Fotografien nur gestellt seien, nicht plausibel. Zwar gab er diese Begründung von Beginn weg an, ohne zu zögern und mit einem gewissen Erstaunen über den Vorwurf, er habe über eine ranghohe Position verfügt (vgl. F104 ff. und F112). Zweifel kommen aber bereits deshalb auf, dass das zweite Foto in keiner Weise als gestellt zu erachten ist und es auch nicht zu überzeugen vermag, dass sich sein Vorgesetzter in einer tieferen Position ablichten lässt. Ausschlaggebend ist aber das Argument des SEM auf Vernehmlassungsebene, wonach der Beschwerdeführer nach seiner langjährigen Mitgliedschaft bei den LTTE über weiteres Bildmaterial verfügen müsste, das ihn entlasten würde, wäre er tatsächlich nur ein einfacher Soldat gewesen. Bezeichnenderweise reichte der Beschwerdeführer aber weder im erstinstanzlichen Verfahren, wo er schon während der Anhörung mit dem Vorwurf konfrontiert wurde, noch auf Beschwerdeebene solche Bilder ein. Dies ist nach einer derart langen Mitgliedschaft bei den LTTE in der Tat nicht nachvollziehbar. Auf die entsprechenden Erwägungen in der Vernehmlassung reagierte er denn auch nicht einmal mehr mit einer Replik. Nach eingehender Betrachtung der eingereichten Fotografien fällt zudem auf, dass der Beschwerdeführer darauf gar keine Prothese zu tragen scheint, womit die Argumentation dahinfällt, er habe die Bilder kurz nach seiner Genesung, als er gerade wieder ein bisschen habe laufen können - diesen Eindruck erwecken die Fotos im Übrigen ebenfalls nicht - aufgenommen. 6.2.2 Aus den Fotografien folgt zunächst lediglich, dass der Beschwerdeführer über eine Pistole verfügte, was noch nicht auf verwerfliche Handlungen schliessen lässt. Die Vorinstanz macht dazu jedoch geltend, dass nur LTTE-Kader Pistolen tragen würden. Diese Feststellung wird vom Beschwerdeführer in keiner Weise negiert, sondern mit seinen Aussagen, dass nur hochrangige Mitglieder eine Pistole hätten (vgl. B23 F113) und diese Fotos seien entstanden, um vor seiner Schwester angeben zu können, klar bestätigt. Demnach ist dem SEM insoweit zu folgen, als davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe über seine Rolle in der LTTE unwahre Angaben gemacht, er sei nicht einfacher Soldat gewesen sondern habe eine Kaderfunktion inne gehabt. Diese Einschätzung wird aufgrund weiterer Umstände bestätigt. So deutet auch seine langjährige Mitgliedschaft trotz körperlicher Behinderung und seine offenbar sehr enge Freundschaft zu Kommandant F._________ auf eine gewisse Karriere in den Rängen der LTTE hin. Auch die Tatsache, dass er im Rehabilitationscamp verschiedene Male befragt worden sei, weil andere ihn denunziert hätten, er kenne die Waffenverstecke, spricht für eine entsprechende Involvierung des Beschwerdeführers. Seine relativ frühe Entlassung aus dem Rehabilitationscamp spricht nicht gegen eine solche Interpretation, erwägt doch das SEM nachvollziehbar, dass Personen mit körperlicher Beeinträchtigung oder jene, die kooperiert hätten, unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion innerhalb der LTTE, vorzeitig entlassen wurden beziehungsweise hochrangige Mitglieder nur kurze Zeit dort verbracht haben, während niederrangige und zwangsrekrutierte Mitglieder teilweise lange Haftstrafen erhalten haben. 6.2.3 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die eingereichten Fotografien nicht gestellt sind und der Beschwerdeführer somit entgegen seinen Angaben mehr als ein einfacher Soldat war und allenfalls den Rang eines Offiziers bekleidete. 6.3 Somit gilt es weiter zu prüfen, ob aufgrund des festgestellten Sachverhaltes der Asylausschluss im Sinne von Art. 53 AsylG zu Recht angewendet wurde. Für den Asylausschluss im Sinne von Art. 53 AsylG bedarf es in der Regel eines individuellen Tatbeitrages an einer verwerflichen Handlung, unter Umständen genügt aber auch die Verantwortlichkeit für solche, im Zusammenhang mit einer Führungsfunktion. So haben gemäss ständiger Praxis hohe Führungspersonen in Organisationen, welche als Mittel der Zielerreichung verwerfliche Handlungen begehen oder solche in Kauf nehmen, die Verantwortung für solche Taten zu tragen, auch wenn sie an diesen nicht unmittelbar beteiligt waren. Eine Verantwortung für Handlungen Dritter kann sich dabei insbesondere aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben. Vorliegend erweist sich der Nachweis einer verwerflichen Handlung oder einer entsprechenden Verantwortlichkeit in diesem Sinne als schwierig, da der Beschwerdeführer über seine tatsächliche Rolle in der LTTE unwahre Angaben gemacht hat. In der Tat stossen die Behörden im Zusammenhang mit im Ausland begangenen verwerflichen Handlungen an Grenzen, zumal in der Regel allein auf die Ausführungen der asylsuchenden Person abgestellt werden kann, die ein Interesse daran hat, den Sachverhalt zu ihren Gunsten darzustellen. Aus diesem Grund bedarf es für die Annahme von verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG nicht eines strikten Beweises, sondern es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Solche schwerwiegende Gründe hat die Vorinstanz vorliegend zu Recht angenommen. Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung unter anderem aus, die LTTE sei rigoros und mit besonderer Grausamkeit gegen oppositionelle Kräfte vorgegangen und hätten ihnen missliebige Personen töten oder schwer foltern lassen. Damit handelt es sich bei der LTTE zweifellos um eine Organisation, welche als Mittel der Zielerreichung verwerfliche Handlungen begangen oder solche in Kauf genommen hat. Ausserdem handelt es sich beim Beschwerdeführer um ein sehr langjähriges Mitglied, das zudem nahe Verbindungen zu einer führenden Persönlichkeit bei der LTTE hatte. Schwer ins Gewicht fällt jedoch insbesondere, dass der Beschwerdeführer über seine tatsächliche Rolle beziehungsweise seine Führungsverantwortung unwahre Angaben gemacht hat. Dies wäre wohl unnötig gewesen, hätte sich der Beschwerdeführer nicht verwerfliche Handlungen oder eine entsprechenden Mitverantwortlichkeit vorwerfen zu lassen. Dementsprechend ging das SEM zu Recht davon aus, es lägen schwerwiegende Gründe für verwerfliche Handlungen vor beziehungsweise zumindest für eine mittelbare individuelle Verantwortlichkeit für solche. Daher ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit durch die Ausübung einer entsprechenden Befehlsgewalt eine persönliche Verantwortlichkeit für verwerfliche Handlungen der LTTE im Sinne von Art. 53 AsylG trägt. 6.4 Schliesslich bedarf es im Zusammenhang mit dem Asylausschluss grundsätzlich einer Prüfung, ob dieser verhältnismässig erscheint. An dieser Stelle ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer als Flüchtling in der Schweiz verbleiben kann, erschwert ist aber immerhin der Familiennachzug seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder. Dies genügt vorliegend jedoch nicht, um von der Unverhältnismässigkeit des Asylausschlusses auszugehen, zumal aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht erstellt ist, welche verwerflichen Handlungen er sich vorhalten lassen muss und wie lange Zeit diese zurückliegen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer sich seit knapp zwei Jahren in der Schweiz aufhält und bisher nie deliktisch in Erscheinung getreten ist. 6.5 Die Vorinstanz hat zusammenfassend zu Recht auf die Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers wegen verwerflicher Handlungen geschlossen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung vom 27. Januar 2015, soweit angefochten, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch in Anbetracht der mit Zwischenverfügung vom 6. März 2015 gewährten unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: