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E-2343/2020

E-2343/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-05-04 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der tamilische Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Dezember 2015 auf dem Luftweg in den Irak. Über Griechenland und weitere europäische Länder sei er schliesslich am

13. April 2016 in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nach- suchte. B. B.a Die Befragung zur Person (BzP) fand am 20. April 2016 statt. Am 7. August 2018 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sach- verhalt geltend: B.b Im Jahr 2003 habe er angefangen Hilfstätigkeiten für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) auszuführen. Er sei kein LTTE-Mitglied gewesen und habe sie auch nicht aus freien Stücken unterstützt. Die Lokalbevölkerung sei zu dieser Zeit gezwungen worden, die LTTE zu unterstützen. Im Rahmen seiner Hilfeleistungen habe er etwa Lebensmittel und Medikamente transportiert sowie als Wachposten fungiert. Er sei – wie alle Dorfbewohner – während einer Woche militärisch ausgebildet worden. B._______, einer der lokalen Chefs der LTTE und ein Verwandter seiner Frau, habe ihn zudem einmal dazu aufgefordert, Waffen zu vergraben. Eines Tages sei er von den LTTE beauftragt worden, jemandem einen Brief auszuhändigen, um Geld von dieser Person zu erhalten. Er habe diesen Botendienst an jemand anderen delegiert. Der Empfänger des Briefs habe jedoch Marinesoldaten alarmiert, weshalb der Bote bei der Übergabe fest- genommen worden sei und den Behörden schliesslich seinen Namen ver- raten habe. In der Folge sei er am (…) 2007 verhaftet worden. Im Rahmen der Inhaftierung sei er gefoltert worden. Unter Folter habe er die ihm vor- geworfene Zusammenarbeit mit den LTTE gestanden. Mit Hilfe eines An- walts habe er am (…) 2010 seine bedingte Freilassung erreichen können. Nach seiner Entlassung habe er sich jeweils einmal monatlich bei der Ter- rorist Investigation Division (TID) melden müssen. Die Angehörigen der TID hätten bei ihm oft Informationen über andere Dorfbewohner eingeholt.

E-2343/2020 Seite 3 Etwa zehn Tage vor seiner Ausreise sei B._______, mit dem er zuvor meh- rere Jahre keinen Kontakt mehr gehabt habe, zusammen mit Sicherheits- beamten zu seinem Haus gekommen. Er sei zu dieser Zeit ausser Haus gewesen. Die Beamten hätten das Haus durchsucht und seiner Frau aus- gerichtet, dass er sich am nächsten Morgen im TID-Büro zu melden habe. Als seine Frau ihm von B._______ Anwesenheit berichtet habe, sei er er- schrocken. Vermutungsweise sei er von diesem betreffend die vergrabe- nen Waffen denunziert worden. Aus Angst – weil er die vergrabenen Waf- fen im Kontext seiner Inhaftierung immer verschwiegen gehabt habe und weil er das Versteck infolge Terrainveränderungen nicht mehr hätte aus- machen können – habe er sich umgehend zur Ausreise entschieden. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem mehrere Dokumente im Zusammenhang mit seiner Inhaf- tierung und dem Gerichtsverfahren gegen ihn zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 2. April 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh- rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, wies sein Asylgesuch jedoch wegen Asylunwürdigkeit ab; es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung infolge Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. D. D.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungs- gericht vom 4. Mai 2020 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung; eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung im Asylpunkt an die Vorinstanz zurück- zuweisen. D.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amt- licher Rechtsbeistand.

E-2343/2020 Seite 4 E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses und setzte antragsgemäss den Rechtsvertreter als amtlichen Rechts- beistand ein. Die Vorinstanz wurde überdies zur Vernehmlassung ein- geladen. F. Die Vorinstanz liess sich am 21. Januar 2021 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. G. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2021 zusammen mit einer Einladung zur Replik übermittelt. H. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 (recte: 15. Februar 2021) und hielt an seinen Beschwerdebegehren fest.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E-2343/2020 Seite 5

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt und seine vor- läufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet hat, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwer- deführer sei asylunwürdig im Sinn von Art. 53 AsylG und sein Asylgesuch sei deshalb abzulehnen.

E. 4.1 Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind gemäss Art. 53 AsylG jedoch unter anderem Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewährung unwürdig sind (Bst. a) oder die die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Bst. b).

E. 4.2 Unter den Begriff der verwerflichen Handlungen im Sinn von Art. 53 Bst. a AsylG fallen grundsätzlich Delikte, die dem abstrakten Verbrechens- begriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, also Straftaten, die mit einer abstrakten Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2011/29 E. 9.2.2, 2011/10 E. 6 und 2010/44 E. 6). Nach der asylrechtlichen Rechtsprechung ist es irrele- vant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrecht- lichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2, 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt] und das Urteil des BVGer vom

28. Oktober 2013 E. 5.1, je m.w.H.). Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Ände-

E-2343/2020 Seite 6 rung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän- der vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996 II 73) für Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 53 Bst. a AsylG übereinstimmend umschrieben, was sich in der Folge in der Rechtsprechung niedergeschlagen hat. Demnach ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinn der ge- nannten Bestimmungen schuldig gemacht hat. Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, vermag die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei ei- ner extremistischen Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen. Es ist diesfalls vielmehr von einer pauschalen Betrachtungs- weise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag zu ermitteln; zu diesem sind die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatent- scheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3 f.). Aus- serdem ist zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (vgl. BVGE 2011/10 E. 6, 2011/29 E. 9.2.3 f. m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Asylentscheids zunächst aus, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weil aufgrund der Aktenlage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon aus- zugehen sei, er würde im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka flüchtlings- rechtlich relevante Nachteile erleiden. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers stehe jedoch fest, dass er sich aktiv für die LTTE eingesetzt und für die Organisation äusserst hilfreiche Tätigkeiten über- nommen habe. Insofern stelle sich die Frage eines allfälligen Asyl- ausschlusses. Es sei bekannt, dass die LTTE rigoros und mit besonderer Grausamkeit gegen (angeblich) oppositionelle Kräfte vorgegangen seien und in diesem Zusammenhang zahlreiche Delikte gegen Leib und Leben begangen hätten, welche als verwerfliche Handlungen zu qualifizieren seien. Die alleinige Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Organisation sei für sich alleine nicht als verwerfliche Handlung im Sinn von Art. 53 AsylG zu werten; diesbezüglich sei auf seinen individuellen Tatbeitrag abzustellen. Der Beschwerdeführer habe zwar betont, die Hilfstätigkeiten für die LTTE unter Zwang ausgeführt zu haben und der Organisation ge- genüber keine positive Einstellung vertreten zu haben. Angesichts seiner familiären Nähe zu LTTE-Schlüsselfiguren und -Hardlinern sei aber von

E-2343/2020 Seite 7 einer Einbettung in ein LTTE-Umfeld auszugehen. Aus seinen Schilderun- gen gehe ausserdem hervor, dass er innerhalb der Organisation eine Stellung innegehabt habe, die ihm die Delegation von Aufgaben ermöglicht habe, was wiederum für das Vertrauen der LTTE ihm gegenüber spreche. Ferner habe er anlässlich der BzP und der Anhörung widersprüchliche Angaben zu seinen genauen Tätigkeiten und den von ihm vergrabenen Gegenständen gemacht. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass er seine Ausführungen aus asyltaktischen Gründen selektiv gestaltet und seine Funktion sowie seine tatsächlichen Tätigkeiten bewusst ver- harmlost beziehungsweise heruntergespielt habe. Auch die geltend gemachten Kontakte zu einem hochrangigen LTTE-Mitglied würden ein erhöhtes Profil als das geschilderte voraussetzen. Durch den Transport von Waffen, die Geldsammlungen, die Observationen und das Verstecken von Waffen für ein hochrangiges Mitglied habe der Beschwerdeführer einen substanziellen und entscheidenden Tatbeitrag zur Begehung allfälli- ger verwerflicher Handlungen geleistet. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Konsequenz seines Handelns Delikte gegen Leib und Leben gewesen seien und er die Begehung solcher zumindest in Kauf genommen habe. Seine Erklärungsversuche, wonach er die LTTE nur zwangsweise unterstützt habe, seien angesichts seiner Vertrauensposition nicht überzeugend. Sodann erweise sich der Asylausschluss aufgrund der verwerflichen Handlung auch als verhältnismässig.

E. 5.2 In seiner Beschwerdeeingabe rügte der Beschwerdeführerin zunächst, der vorinstanzlichen Verfügung fehle es an einem konkreten Tatvorwurf. Das SEM konkretisiere nicht, welche Delikte gegen Leib und Leben ihm genau vorgeworfen werden würden respektive an welchen Delikten er direkt oder indirekt beteiligt gewesen sein soll. Sodann führte er im Wesentlichen aus, seine Vorbringen würden sich entgegen der Einschät- zung des SEM als glaubhaft erweisen. Insbesondere habe er seine Aus- führungen nicht aus asyltaktischen Gründen selektiv gestaltet und auch seine tatsächlichen Tätigkeiten weder verharmlost noch heruntergespielt. Es sei nicht verständlich, dass das SEM das Zwangselement, das seinen Tätigkeiten für die LTTE zugrunde gelegen habe, für unglaubhaft befinde. Alleine die verwandtschaftliche Beziehung seiner Frau zu Schlüsselfiguren beziehungsweise LTTE-Hardlinern lasse sich nicht auf eine tatsächliche und ideologische Nähe zu den LTTE schliessen. Das SEM habe ausser- dem zu Unrecht geschlossen, er habe Aufträge delegieren können und deshalb eine hohe Stellung innerhalb der Organisation innehaben müssen. Vielmehr gehe aus seinen Aussagen hervor, dass er austauschbar gewe- sen sei, und ein Freund ihm die Aufgabe, einen unbedeutenden Geldbetrag

E-2343/2020 Seite 8 einzuholen, als Gefälligkeit abgenommen habe. In diesem Zusammenhang sei auch anzumerken, dass ihm Wach- und Observierungstätigkeiten nicht aufgrund seiner Stellung in der Organisation, sondern einzig aufgrund seiner Ortskenntnisse übertragen worden seien. Aus der angefochtenen Verfügung werde nicht nachvollziehbar, wie und wo ein Bezug seiner untergeordneten Hilfstätigkeiten zu den durch die LTTE verübten Delikten hergestellt werde könne. Es gebe keine Hinweise, dass er sich an gewalt- tätigen Aktivitäten oder Kampfhandlungen beteiligt habe. Die Transport- tätigkeiten und Geldeintreibungen seien nicht geeignet, eine direkte oder indirekte Beteiligung an verwerflichen Handlungen zu begründen. Schliesslich erweise sich der Entscheid der Vorinstanz auch nicht als ver- hältnismässig, zumal er seit 2007 keine Verbindungen zu den LTTE mehr habe und das SEM seine individuellen Umstände etwa im Hinblick auf ei- nen allfälligen Familiennachzug nicht berücksichtigt habe.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seiner Einschätzung fest, wonach dem Beschwerdeführer durch seine Handlungen, teilweise in direktem Auftrag eines hochrangigen LTTE-Mitglieds, ein individueller

– wenn auch indirekter – Tatbeitrag zu verwerflichen Handlungen zur Last zu legen sei. Bei den seitens des Beschwerdeführers eingeräumten Hand- lungen (Waffentransporte, Waffen verstecken, Geld eintreiben) handle es sich nicht um untergeordnete Hilfstätigkeiten. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde habe es diese Schlussfolgerung in der angefochtenen Verfügung genügend konkretisiert und ausreichend begründet.

E. 5.4 Im Rahmen seiner Replik verwies der Beschwerdeführer im Wesentli- chen auf die Ausführungen in seiner Beschwerdeschrift, wo er auch bereits die Umstände und Gründe seiner untergeordneten Hilfstätigkeiten für die LTTE ausführlich dargetan habe.

E. 6.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, was vorab zu beurteilen ist.

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung der Begründungs- pflicht – und damit des rechtlichen Gehörs – darin, dass das SEM nicht konkretisiert habe, welche Delikte gegen Leib und Leben (respektive wel- cher Tatbeitrag daran) ihm genau vorgeworfen werden. Dadurch sei ihm eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung verunmöglicht worden.

E-2343/2020 Seite 9

E. 6.2.2 Aus der vorinstanzlichen Begründung geht hinreichend hervor, welche Handlungen des Beschwerdeführers das SEM der Begehung ver- werflicher Handlungen durch die LTTE als zuträglich qualifizierte. Die Beurteilung eines allfälligen individuellen Tatbeitrags bildet sodann Gegen- stand der materiellen Prüfung. Insgesamt lassen die Akten keine Ver- fahrensfehler erkennen, die eine Rückweisung der Sache an die Vor- instanz rechtfertigen würden.

E. 6.3 Nach dem Gesagten besteht für die eventualiter beantragte Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz keine Veranlassung.

E. 7.1 Nach Durchsicht der Verfahrensakten kommt das Bundesverwaltungs- gericht in Abweichung von der Vorinstanz zum Schluss, dass dem Be- schwerdeführer kein konkreter und individueller Tatbeitrag zu verwerflichen Handlungen im Sinn von Art. 53 AsylG vorgeworfen werden kann. Als wesentlich wird Folgendes erachtet:

E. 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die LTTE angesichts ihrer Zielsetzung der politischen Selbst- bestimmung der Tamilen in Sri Lanka nicht ausschliesslich als terroristisch- kriminelle Organisation aufzufassen sind, gleichzeitig aber aufgrund der Wahl ihrer Mittel, welche zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen geführt haben, ebenso nicht nach den alleinigen Kriterien einer Bürger- kriegspartei behandelt werden können. Mit anderen Worten wird es in Bezug auf die LTTE einerseits nicht als sachgerecht angesehen, deren Taten generell als Kriegshandlungen zu qualifizieren – mit der Konse- quenz, dass diese den daran Beteiligten generell nicht als Asylausschluss- grund entgegengehalten werden können. Andererseits wird auch die Annahme eines Asylausschlusses einzig gestützt auf eine Mitgliedschaft bei den LTTE nicht als gerechtfertigt erachtet (vgl. BVGE 2011/29 E. 8.2.1; Urteil des BVGer D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.2.1 ff. m.w.H.).

E. 7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht bejahte im vorliegenden Länder- kontext eine Asylunwürdigkeit zuletzt insbesondere in Fällen, bei denen die betreffenden Personen selbst aktiv an Kampfhandlungen beteiligt waren, innerhalb der LTTE Funktionen mit Befehlsgewalt ausübten, in die Rekru- tierung oder Ausbildung neuer Mitglieder involviert waren, Waffen- und Munitionslager verwalteten und/oder Kampftruppen mit Waffen belieferten

E-2343/2020 Seite 10 (vgl. BVGer-Urteile E-7518/2014 vom 30. Juli 2015 E. 6.2.2, D-1320/2015 vom 4. Januar 2016 E. 6.3, D-6095/2014 vom 1. März 2016 E. 6.2.3, D-5136/2014 vom 11. Juli 2016 E. 8.3.1 sowie D-1255/2017 vom 25. Fe- bruar 2019 E. 5.4). Demgegenüber wurde beispielsweise Personen Asyl gewährt, die – sei es als Mitglied oder Sympathisant – Material für die LTTE beschafften, Waffen oder Minen versteckten respektive aufbewahrten, Geld einsammelten, in der Funkabteilung tätig waren, Fahrzeuge reparier- ten und/oder Personen oder Lebensmittel transportierten (vgl. BVGer- Urteile D-7471/2014 vom 1. März 2018 E. 5.3.2, E-4917/2015 vom 22. Ok- tober 2018 E. 6.1, D-1762/2019 vom 20. Mai 2019 E. 7.2.2 und D-1975/2020 vom 18. September 2020 E. 7.2.3).

E. 7.3 Vorliegend kann – auch unter Berücksichtigung vergleichbarer Fall- konstellationen – nicht der Schluss gezogen werden, der Beschwerde- führer sei entweder direkt oder indirekt an gewalttätigen und terroristischen Handlungen der LTTE beteiligt gewesen und seine unmittelbare bezie- hungsweise mittelbare Täterschaft an verwerflichen Handlungen sei über- wiegend wahrscheinlich. Wie oben dargelegt, stellen weder eine LTTE- Mitgliedschaft für sich allein noch gewaltlose Aktivitäten innerhalb dieser Organisation verwerfliche Handlungen im Sinn von Art. 53 AsylG dar. Sodann sind weder individuelle Handlungen noch eine individuelle Verant- wortlichkeit des Beschwerdeführers ersichtlich, die als verwerflich im Sinn von Art. 53 AsylG einzustufen sind. Der Beschwerdeführer konnte glaub- haft darlegen, lediglich in untergeordneten Hilfsfunktionen tätig gewesen zu sein und diese Tätigkeiten nicht vorwiegend aus Überzeugung ausgeübt zu haben, sondern aufgrund von Druck und Nachteilsandrohungen seitens der LTTE dazu bewogen worden zu sein (vgl. act. A18/24 F44 f., F81). Aus den protokollierten Angaben zu seinen Tätigkeiten für die LTTE erge- ben sich keine Hinweise darauf, dass er in irgendeiner Weise an Gewalt- akten der Tigers beteiligt war. Er bekleidete weder eine Führungsfunktion noch verfügte er über Entscheidungsbefugnisse. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Vorinstanz nicht schlüssig aufzuzeigen ver- mochte, wie er sich durch seine Hilfstätigkeiten an allfälligen Gewalt- und Tötungsdelikten der LTTE beteiligt haben soll. Entgegen der Einschätzung des SEM entsteht bei Durchsicht der Akten nicht der Eindruck, der Be- schwerdeführer habe seine Stellung innerhalb der LTTE heruntergespielt oder verharmlost und auch der Verweis der Vorinstanz auf seine persönli- che Beziehung zu einem hochrangigen Mitglied der LTTE (ein Verwandter seiner Frau) ist nicht geeignet, eine besondere ideologische Nähe des Beschwerdeführers zu den LTTE aufzuzeigen. Insgesamt ist aufgrund der Akten – gerade vor dem Hintergrund des glaubhaft gemachten Aspekts der

E-2343/2020 Seite 11 Unfreiwilligkeit seiner Handlungen – keine überdurchschnittliche Identifi- kation des Beschwerdeführers mit den Vorgehensweisen einer gewalt- bereiten Organisation wie den LTTE erkennbar, welche einen Asyl- ausschluss zur Folge hätte (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2, 2011/10 E. 6 und 2010/44 E. 6). Es gibt insbesondere keine Hinweise darauf, dass der Be- schwerdeführer je an Kampfhandlungen teilgenommen hätte, bewaffnet gewesen wäre oder eine – über eine einwöchige Grundausbildung aller Dorfbewohner hinausgehende – Kampfausbildung durchlaufen hätte (vgl. act. A18/24 F44). Seine Beteiligung an einer konkreten Tat der LTTE, wel- che nach dem Gesagten als massgeblicher Beitrag im Sinn eines Verbre- chens angesehen werden müsste, ergibt sich aus den Akten nicht. Es kann überdies nur gemutmasst werden, wie sich seine Unterstützungs- leistungen in Form von Transport- und Observationstätigkeiten konkret ausgewirkt haben. Dass er damit einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der LTTE geleistet hat, kann zwar nicht ausgeschlossen werden, zumal er seine Unterstützungstätigkeit während mehrerer Jahre ausgeübt hat. Betreffend die vergrabenen Waffen ist im Übrigen anzumerken, dass den Akten keine Hinweise für deren allfällige Verwendung zu entnehmen sind. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass im Ausland begangene verwerf- liche Handlungen nach Art. 53 AsylG nicht eines strikten Beweises bedür- fen, sondern die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme genügt, dass sich die betroffene Person einer entsprechenden Straftat schuldig gemacht hat, ergibt sich aber aus der Aktenlage nachweislich keine Beteiligung an irgendeiner Tat der LTTE, die als massgeblicher Bei- trag im Sinn eines Verbrechens zu werten wäre. Es ist daher aufgrund der Aktenlage auch eine allfällige indirekte Beteiligung an verwerflichen Hand- lungen zu verneinen.

E. 7.4 Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seinen Ausführungen zufolge seit seiner Inhaftierung keinen Kontakt mehr zu den LTTE pflegte und sich den Akten zufolge seit diesem Zeitpunkt weder für die LTTE engagiert hat noch sich seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2015 etwas zuschulden kommen liess.

E. 7.5 Insgesamt liegt demnach keine Unterstützungshandlung vor, die mit der erforderlichen Gewissheit als konkreter und individueller Tatbeitrag zu einer verwerflichen Handlung im Sinn von Art. 53 AsylG bezeichnet werden könnte. Somit kann die Frage, ob ein Ausschluss vom Asyl gegebenenfalls unverhältnismässig wäre, vorliegend letztlich offen bleiben. Der Vollstän- digkeit halber sei diesbezüglich angemerkt, dass sich angesichts der langen Zeit seit den geltend gemachten Unterstützungsleistungen und der

E-2343/2020 Seite 12 glaubhaften Distanzierung des Beschwerdeführers von jeglichen Aktivi- täten der LTTE seither, durchaus auch gewisse Zweifel an der Verhältnis- mässigkeit eines Asylausschlusses ergeben hätten.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die – auf den Punkt des Ausschlusses vom Asyl und die damit verbundenen Rechtsfolgen beschränkte – Beschwerde gut- zuheissen und die Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Das SEM ist zudem anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote weist einen Zeitaufwand von mehr als elf Honorarstunden aus. Dieser erscheint angesichts der Tatsache, dass das Beschwerdeverfahren inhaltlich auf die Frage der Asylunwürdigkeit be- schränkt war, nicht als vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach – basierend auf neun Honorarstunden – auf insgesamt Fr. 2'500.– festzusetzen (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuerzuschlag im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2343/2020 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung des SEM vom 2. April 2020 werden aufgehoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.– auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2343/2020 Urteil vom 4. Mai 2022 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, amtlich verbeiständet durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, Clivia Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 2. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der tamilische Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Dezember 2015 auf dem Luftweg in den Irak. Über Griechenland und weitere europäische Länder sei er schliesslich am 13. April 2016 in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Die Befragung zur Person (BzP) fand am 20. April 2016 statt. Am 7. August 2018 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: B.b Im Jahr 2003 habe er angefangen Hilfstätigkeiten für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) auszuführen. Er sei kein LTTE-Mitglied gewesen und habe sie auch nicht aus freien Stücken unterstützt. Die Lokalbevölkerung sei zu dieser Zeit gezwungen worden, die LTTE zu unterstützen. Im Rahmen seiner Hilfeleistungen habe er etwa Lebensmittel und Medikamente transportiert sowie als Wachposten fungiert. Er sei - wie alle Dorfbewohner - während einer Woche militärisch ausgebildet worden. B._______, einer der lokalen Chefs der LTTE und ein Verwandter seiner Frau, habe ihn zudem einmal dazu aufgefordert, Waffen zu vergraben. Eines Tages sei er von den LTTE beauftragt worden, jemandem einen Brief auszuhändigen, um Geld von dieser Person zu erhalten. Er habe diesen Botendienst an jemand anderen delegiert. Der Empfänger des Briefs habe jedoch Marinesoldaten alarmiert, weshalb der Bote bei der Übergabe festgenommen worden sei und den Behörden schliesslich seinen Namen verraten habe. In der Folge sei er am (...) 2007 verhaftet worden. Im Rahmen der Inhaftierung sei er gefoltert worden. Unter Folter habe er die ihm vorgeworfene Zusammenarbeit mit den LTTE gestanden. Mit Hilfe eines Anwalts habe er am (...) 2010 seine bedingte Freilassung erreichen können. Nach seiner Entlassung habe er sich jeweils einmal monatlich bei der Terrorist Investigation Division (TID) melden müssen. Die Angehörigen der TID hätten bei ihm oft Informationen über andere Dorfbewohner eingeholt. Etwa zehn Tage vor seiner Ausreise sei B._______, mit dem er zuvor mehrere Jahre keinen Kontakt mehr gehabt habe, zusammen mit Sicherheitsbeamten zu seinem Haus gekommen. Er sei zu dieser Zeit ausser Haus gewesen. Die Beamten hätten das Haus durchsucht und seiner Frau ausgerichtet, dass er sich am nächsten Morgen im TID-Büro zu melden habe. Als seine Frau ihm von B._______ Anwesenheit berichtet habe, sei er erschrocken. Vermutungsweise sei er von diesem betreffend die vergrabenen Waffen denunziert worden. Aus Angst - weil er die vergrabenen Waffen im Kontext seiner Inhaftierung immer verschwiegen gehabt habe und weil er das Versteck infolge Terrainveränderungen nicht mehr hätte ausmachen können - habe er sich umgehend zur Ausreise entschieden. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem mehrere Dokumente im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung und dem Gerichtsverfahren gegen ihn zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 2. April 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, wies sein Asylgesuch jedoch wegen Asylunwürdigkeit ab; es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung infolge Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. D. D.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Mai 2020 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung; eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung im Asylpunkt an die Vorinstanz zurück-zuweisen. D.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte antragsgemäss den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Die Vorinstanz wurde überdies zur Vernehmlassung ein-geladen. F. Die Vorinstanz liess sich am 21. Januar 2021 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. G. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2021 zusammen mit einer Einladung zur Replik übermittelt. H. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 (recte: 15. Februar 2021) und hielt an seinen Beschwerdebegehren fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet hat, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer sei asylunwürdig im Sinn von Art. 53 AsylG und sein Asylgesuch sei deshalb abzulehnen. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind gemäss Art. 53 AsylG jedoch unter anderem Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewährung unwürdig sind (Bst. a) oder die die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Bst. b). 4.2 Unter den Begriff der verwerflichen Handlungen im Sinn von Art. 53 Bst. a AsylG fallen grundsätzlich Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, also Straftaten, die mit einer abstrakten Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2011/29 E. 9.2.2, 2011/10 E. 6 und 2010/44 E. 6). Nach der asylrechtlichen Rechtsprechung ist es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrecht-lichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2, 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt] und das Urteil des BVGer vom 28. Oktober 2013 E. 5.1, je m.w.H.). Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996 II 73) für Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 53 Bst. a AsylG übereinstimmend umschrieben, was sich in der Folge in der Rechtsprechung niedergeschlagen hat. Demnach ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinn der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat. Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, vermag die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer extremistischen Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen. Es ist diesfalls vielmehr von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag zu ermitteln; zu diesem sind die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3 f.). Ausserdem ist zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (vgl. BVGE 2011/10 E. 6, 2011/29 E. 9.2.3 f. m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Asylentscheids zunächst aus, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weil aufgrund der Aktenlage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon aus-zugehen sei, er würde im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erleiden. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers stehe jedoch fest, dass er sich aktiv für die LTTE eingesetzt und für die Organisation äusserst hilfreiche Tätigkeiten übernommen habe. Insofern stelle sich die Frage eines allfälligen Asyl-ausschlusses. Es sei bekannt, dass die LTTE rigoros und mit besonderer Grausamkeit gegen (angeblich) oppositionelle Kräfte vorgegangen seien und in diesem Zusammenhang zahlreiche Delikte gegen Leib und Leben begangen hätten, welche als verwerfliche Handlungen zu qualifizieren seien. Die alleinige Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Organisation sei für sich alleine nicht als verwerfliche Handlung im Sinn von Art. 53 AsylG zu werten; diesbezüglich sei auf seinen individuellen Tatbeitrag abzustellen. Der Beschwerdeführer habe zwar betont, die Hilfstätigkeiten für die LTTE unter Zwang ausgeführt zu haben und der Organisation gegenüber keine positive Einstellung vertreten zu haben. Angesichts seiner familiären Nähe zu LTTE-Schlüsselfiguren und -Hardlinern sei aber von einer Einbettung in ein LTTE-Umfeld auszugehen. Aus seinen Schilderungen gehe ausserdem hervor, dass er innerhalb der Organisation eine Stellung innegehabt habe, die ihm die Delegation von Aufgaben ermöglicht habe, was wiederum für das Vertrauen der LTTE ihm gegenüber spreche. Ferner habe er anlässlich der BzP und der Anhörung widersprüchliche Angaben zu seinen genauen Tätigkeiten und den von ihm vergrabenen Gegenständen gemacht. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass er seine Ausführungen aus asyltaktischen Gründen selektiv gestaltet und seine Funktion sowie seine tatsächlichen Tätigkeiten bewusst verharmlost beziehungsweise heruntergespielt habe. Auch die geltend gemachten Kontakte zu einem hochrangigen LTTE-Mitglied würden ein erhöhtes Profil als das geschilderte voraussetzen. Durch den Transport von Waffen, die Geldsammlungen, die Observationen und das Verstecken von Waffen für ein hochrangiges Mitglied habe der Beschwerdeführer einen substanziellen und entscheidenden Tatbeitrag zur Begehung allfälliger verwerflicher Handlungen geleistet. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Konsequenz seines Handelns Delikte gegen Leib und Leben gewesen seien und er die Begehung solcher zumindest in Kauf genommen habe. Seine Erklärungsversuche, wonach er die LTTE nur zwangsweise unterstützt habe, seien angesichts seiner Vertrauensposition nicht überzeugend. Sodann erweise sich der Asylausschluss aufgrund der verwerflichen Handlung auch als verhältnismässig. 5.2 In seiner Beschwerdeeingabe rügte der Beschwerdeführerin zunächst, der vorinstanzlichen Verfügung fehle es an einem konkreten Tatvorwurf. Das SEM konkretisiere nicht, welche Delikte gegen Leib und Leben ihm genau vorgeworfen werden würden respektive an welchen Delikten er direkt oder indirekt beteiligt gewesen sein soll. Sodann führte er im Wesentlichen aus, seine Vorbringen würden sich entgegen der Einschätzung des SEM als glaubhaft erweisen. Insbesondere habe er seine Ausführungen nicht aus asyltaktischen Gründen selektiv gestaltet und auch seine tatsächlichen Tätigkeiten weder verharmlost noch heruntergespielt. Es sei nicht verständlich, dass das SEM das Zwangselement, das seinen Tätigkeiten für die LTTE zugrunde gelegen habe, für unglaubhaft befinde. Alleine die verwandtschaftliche Beziehung seiner Frau zu Schlüsselfiguren beziehungsweise LTTE-Hardlinern lasse sich nicht auf eine tatsächliche und ideologische Nähe zu den LTTE schliessen. Das SEM habe ausserdem zu Unrecht geschlossen, er habe Aufträge delegieren können und deshalb eine hohe Stellung innerhalb der Organisation innehaben müssen. Vielmehr gehe aus seinen Aussagen hervor, dass er austauschbar gewesen sei, und ein Freund ihm die Aufgabe, einen unbedeutenden Geldbetrag einzuholen, als Gefälligkeit abgenommen habe. In diesem Zusammenhang sei auch anzumerken, dass ihm Wach- und Observierungstätigkeiten nicht aufgrund seiner Stellung in der Organisation, sondern einzig aufgrund seiner Ortskenntnisse übertragen worden seien. Aus der angefochtenen Verfügung werde nicht nachvollziehbar, wie und wo ein Bezug seiner untergeordneten Hilfstätigkeiten zu den durch die LTTE verübten Delikten hergestellt werde könne. Es gebe keine Hinweise, dass er sich an gewalttätigen Aktivitäten oder Kampfhandlungen beteiligt habe. Die Transport-tätigkeiten und Geldeintreibungen seien nicht geeignet, eine direkte oder indirekte Beteiligung an verwerflichen Handlungen zu begründen. Schliesslich erweise sich der Entscheid der Vorinstanz auch nicht als verhältnismässig, zumal er seit 2007 keine Verbindungen zu den LTTE mehr habe und das SEM seine individuellen Umstände etwa im Hinblick auf einen allfälligen Familiennachzug nicht berücksichtigt habe. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seiner Einschätzung fest, wonach dem Beschwerdeführer durch seine Handlungen, teilweise in direktem Auftrag eines hochrangigen LTTE-Mitglieds, ein individueller - wenn auch indirekter - Tatbeitrag zu verwerflichen Handlungen zur Last zu legen sei. Bei den seitens des Beschwerdeführers eingeräumten Handlungen (Waffentransporte, Waffen verstecken, Geld eintreiben) handle es sich nicht um untergeordnete Hilfstätigkeiten. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde habe es diese Schlussfolgerung in der angefochtenen Verfügung genügend konkretisiert und ausreichend begründet. 5.4 Im Rahmen seiner Replik verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Ausführungen in seiner Beschwerdeschrift, wo er auch bereits die Umstände und Gründe seiner untergeordneten Hilfstätigkeiten für die LTTE ausführlich dargetan habe. 6. 6.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, was vorab zu beurteilen ist. 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung der Begründungspflicht - und damit des rechtlichen Gehörs - darin, dass das SEM nicht konkretisiert habe, welche Delikte gegen Leib und Leben (respektive welcher Tatbeitrag daran) ihm genau vorgeworfen werden. Dadurch sei ihm eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung verunmöglicht worden. 6.2.2 Aus der vorinstanzlichen Begründung geht hinreichend hervor, welche Handlungen des Beschwerdeführers das SEM der Begehung verwerflicher Handlungen durch die LTTE als zuträglich qualifizierte. Die Beurteilung eines allfälligen individuellen Tatbeitrags bildet sodann Gegenstand der materiellen Prüfung. Insgesamt lassen die Akten keine Ver-fahrensfehler erkennen, die eine Rückweisung der Sache an die Vor-instanz rechtfertigen würden. 6.3 Nach dem Gesagten besteht für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz keine Veranlassung. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Verfahrensakten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Abweichung von der Vorinstanz zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer kein konkreter und individueller Tatbeitrag zu verwerflichen Handlungen im Sinn von Art. 53 AsylG vorgeworfen werden kann. Als wesentlich wird Folgendes erachtet: 7.2 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die LTTE angesichts ihrer Zielsetzung der politischen Selbst-bestimmung der Tamilen in Sri Lanka nicht ausschliesslich als terroristisch-kriminelle Organisation aufzufassen sind, gleichzeitig aber aufgrund der Wahl ihrer Mittel, welche zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen geführt haben, ebenso nicht nach den alleinigen Kriterien einer Bürgerkriegspartei behandelt werden können. Mit anderen Worten wird es in Bezug auf die LTTE einerseits nicht als sachgerecht angesehen, deren Taten generell als Kriegshandlungen zu qualifizieren - mit der Konsequenz, dass diese den daran Beteiligten generell nicht als Asylausschlussgrund entgegengehalten werden können. Andererseits wird auch die Annahme eines Asylausschlusses einzig gestützt auf eine Mitgliedschaft bei den LTTE nicht als gerechtfertigt erachtet (vgl. BVGE 2011/29 E. 8.2.1; Urteil des BVGer D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.2.1 ff. m.w.H.). 7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht bejahte im vorliegenden Länder-kontext eine Asylunwürdigkeit zuletzt insbesondere in Fällen, bei denen die betreffenden Personen selbst aktiv an Kampfhandlungen beteiligt waren, innerhalb der LTTE Funktionen mit Befehlsgewalt ausübten, in die Rekrutierung oder Ausbildung neuer Mitglieder involviert waren, Waffen- und Munitionslager verwalteten und/oder Kampftruppen mit Waffen belieferten (vgl. BVGer-Urteile E-7518/2014 vom 30. Juli 2015 E. 6.2.2, D-1320/2015 vom 4. Januar 2016 E. 6.3, D-6095/2014 vom 1. März 2016 E. 6.2.3, D-5136/2014 vom 11. Juli 2016 E. 8.3.1 sowie D-1255/2017 vom 25. Fe-bruar 2019 E. 5.4). Demgegenüber wurde beispielsweise Personen Asyl gewährt, die - sei es als Mitglied oder Sympathisant - Material für die LTTE beschafften, Waffen oder Minen versteckten respektive aufbewahrten, Geld einsammelten, in der Funkabteilung tätig waren, Fahrzeuge reparierten und/oder Personen oder Lebensmittel transportierten (vgl. BVGer-Urteile D-7471/2014 vom 1. März 2018 E. 5.3.2, E-4917/2015 vom 22. Oktober 2018 E. 6.1, D-1762/2019 vom 20. Mai 2019 E. 7.2.2 und D-1975/2020 vom 18. September 2020 E. 7.2.3). 7.3 Vorliegend kann - auch unter Berücksichtigung vergleichbarer Fallkonstellationen - nicht der Schluss gezogen werden, der Beschwerde-führer sei entweder direkt oder indirekt an gewalttätigen und terroristischen Handlungen der LTTE beteiligt gewesen und seine unmittelbare beziehungsweise mittelbare Täterschaft an verwerflichen Handlungen sei überwiegend wahrscheinlich. Wie oben dargelegt, stellen weder eine LTTE-Mitgliedschaft für sich allein noch gewaltlose Aktivitäten innerhalb dieser Organisation verwerfliche Handlungen im Sinn von Art. 53 AsylG dar. Sodann sind weder individuelle Handlungen noch eine individuelle Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers ersichtlich, die als verwerflich im Sinn von Art. 53 AsylG einzustufen sind. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, lediglich in untergeordneten Hilfsfunktionen tätig gewesen zu sein und diese Tätigkeiten nicht vorwiegend aus Überzeugung ausgeübt zu haben, sondern aufgrund von Druck und Nachteilsandrohungen seitens der LTTE dazu bewogen worden zu sein (vgl. act. A18/24 F44 f., F81). Aus den protokollierten Angaben zu seinen Tätigkeiten für die LTTE ergeben sich keine Hinweise darauf, dass er in irgendeiner Weise an Gewaltakten der Tigers beteiligt war. Er bekleidete weder eine Führungsfunktion noch verfügte er über Entscheidungsbefugnisse. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Vorinstanz nicht schlüssig aufzuzeigen vermochte, wie er sich durch seine Hilfstätigkeiten an allfälligen Gewalt- und Tötungsdelikten der LTTE beteiligt haben soll. Entgegen der Einschätzung des SEM entsteht bei Durchsicht der Akten nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer habe seine Stellung innerhalb der LTTE heruntergespielt oder verharmlost und auch der Verweis der Vorinstanz auf seine persönliche Beziehung zu einem hochrangigen Mitglied der LTTE (ein Verwandter seiner Frau) ist nicht geeignet, eine besondere ideologische Nähe des Beschwerdeführers zu den LTTE aufzuzeigen. Insgesamt ist aufgrund der Akten - gerade vor dem Hintergrund des glaubhaft gemachten Aspekts der Unfreiwilligkeit seiner Handlungen - keine überdurchschnittliche Identifi-kation des Beschwerdeführers mit den Vorgehensweisen einer gewalt-bereiten Organisation wie den LTTE erkennbar, welche einen Asyl-ausschluss zur Folge hätte (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2, 2011/10 E. 6 und 2010/44 E. 6). Es gibt insbesondere keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer je an Kampfhandlungen teilgenommen hätte, bewaffnet gewesen wäre oder eine - über eine einwöchige Grundausbildung aller Dorfbewohner hinausgehende - Kampfausbildung durchlaufen hätte (vgl. act. A18/24 F44). Seine Beteiligung an einer konkreten Tat der LTTE, welche nach dem Gesagten als massgeblicher Beitrag im Sinn eines Verbrechens angesehen werden müsste, ergibt sich aus den Akten nicht. Es kann überdies nur gemutmasst werden, wie sich seine Unterstützungsleistungen in Form von Transport- und Observationstätigkeiten konkret ausgewirkt haben. Dass er damit einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der LTTE geleistet hat, kann zwar nicht ausgeschlossen werden, zumal er seine Unterstützungstätigkeit während mehrerer Jahre ausgeübt hat. Betreffend die vergrabenen Waffen ist im Übrigen anzumerken, dass den Akten keine Hinweise für deren allfällige Verwendung zu entnehmen sind. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass im Ausland begangene verwerfliche Handlungen nach Art. 53 AsylG nicht eines strikten Beweises bedürfen, sondern die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme genügt, dass sich die betroffene Person einer entsprechenden Straftat schuldig gemacht hat, ergibt sich aber aus der Aktenlage nachweislich keine Beteiligung an irgendeiner Tat der LTTE, die als massgeblicher Beitrag im Sinn eines Verbrechens zu werten wäre. Es ist daher aufgrund der Aktenlage auch eine allfällige indirekte Beteiligung an verwerflichen Handlungen zu verneinen. 7.4 Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seinen Ausführungen zufolge seit seiner Inhaftierung keinen Kontakt mehr zu den LTTE pflegte und sich den Akten zufolge seit diesem Zeitpunkt weder für die LTTE engagiert hat noch sich seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2015 etwas zuschulden kommen liess. 7.5 Insgesamt liegt demnach keine Unterstützungshandlung vor, die mit der erforderlichen Gewissheit als konkreter und individueller Tatbeitrag zu einer verwerflichen Handlung im Sinn von Art. 53 AsylG bezeichnet werden könnte. Somit kann die Frage, ob ein Ausschluss vom Asyl gegebenenfalls unverhältnismässig wäre, vorliegend letztlich offen bleiben. Der Vollständigkeit halber sei diesbezüglich angemerkt, dass sich angesichts der langen Zeit seit den geltend gemachten Unterstützungsleistungen und der glaubhaften Distanzierung des Beschwerdeführers von jeglichen Aktivi-täten der LTTE seither, durchaus auch gewisse Zweifel an der Verhältnismässigkeit eines Asylausschlusses ergeben hätten.

8. Nach dem Gesagten ist die - auf den Punkt des Ausschlusses vom Asyl und die damit verbundenen Rechtsfolgen beschränkte - Beschwerde gutzuheissen und die Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Das SEM ist zudem anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote weist einen Zeitaufwand von mehr als elf Honorarstunden aus. Dieser erscheint angesichts der Tatsache, dass das Beschwerdeverfahren inhaltlich auf die Frage der Asylunwürdigkeit beschränkt war, nicht als vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach - basierend auf neun Honorarstunden - auf insgesamt Fr. 2'500.- festzusetzen (inkl. Auslagen und Mehrwert-steuerzuschlag im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung des SEM vom 2. April 2020 werden aufgehoben.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan