opencaselaw.ch

D-1762/2019

D-1762/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-05-20 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der aus B._______ im gleichnamigen Distrikt (Nordprovinz) stammende Beschwerdeführer tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ (Distrikt D._______) suchte mit an die Schweizerische Botschaft in Colombo gerichtetem Schreiben vom (...) (Datum Eingang) um Asyl in der Schweiz nach. Dieses Gesuch wurde in der Folge vom SEM am 23. September 2015 abgeschrieben. A.b Am 14. Oktober 2015 gelangte der Beschwerdeführer in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch stellte. Am 21. Oktober 2015 wurde die Befragung zur Person (BzP) und am 2. März 2017 die Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt. Zur Begründung seines Gesuchs führte er dabei zusammengefasst an, er sei im Jahr (...) als Teenager und ohne gross darüber nachzudenken (vgl. act. B22/29 S. 19) den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten respektive habe sich einfach bei diesen gemeldet, wobei er nicht mehr wisse, ob er dies freiwillig getan habe oder nicht (vgl. act. B22/29 S. 11). Während des Trainings habe er durch einen Luftangriff schwere Verletzungen (...) erlitten. Auch sei sein (Nennung Organ) beeinträchtigt worden, weshalb er für eine weitere militärische Ausbildung untauglich geworden sei. Nach seiner Genesung habe er in den Jahren (...) bis (...) respektive bis (...) für die LTTE Chauffeurdienste geleistet, kaputte Fahrzeuge reparieren lassen und Lebensmittel befördert. Er sei in der Gruppe respektive (Nennung Einheit und Vorgesetzter) eingeteilt gewesen. Danach habe er sich wegen seiner Familie von den LTTE getrennt, welche aufgrund seines angeschlagenen Gesundheitszustandes damit einverstanden gewesen sei. Ab dem Jahr (...) habe er mit (Nennung Fahrzeug) für die Bevölkerung Lebensmittel transportiert. Im März desselben Jahres habe sich die Kriegssituation zugespitzt. Er habe sich zusammen mit seiner Familie in einem selber gegrabenen Bunker verschanzt, sei jedoch bei einem Granatenangriff erneut verletzt worden. Seine Frau habe ihn in ein Flüchtlingslager respektive ein provisorisch eingerichtetes Spital gebracht, von wo er am (...) nach F._______ transportiert worden sei. In der Folge habe er sich in verschiedenen Spitälern behandeln lassen, wo er teilweise von Angehörigen der sri-lankischen Armee und des Criminal Investigation Department (CID) verhört worden sei. Im (...) habe er sich selber aus dem Spital entlassen und in der Folge an verschiedenen Orten versteckt aufgehalten. Dadurch habe er sich der Anweisung der Sicherheitskräfte, sich in ein IDP-Camp zu begeben, widersetzt. Seine Frau - welche heute zusammen mit dem gemeinsamen Sohn in G._______ wohnhaft sei - sei ebenfalls Mitglied der LTTE gewesen, habe für diese (Nennung Tätigkeit) und sich im (...) von der Organisation losgesagt. Nachdem sie sich am (...) der sri-lankischen Armee gestellt habe, sei sie bis im (...) in einem Rehabilitationscamp gewesen und nach einem Screening als rehabilitiert entlassen worden. Nach deren Entlassung hätten sich wiederholt Angehörige des CID zu ihr begeben und nach seinem Verbleib gefragt. Auch sei sie dabei wiederholt in sexueller Hinsicht bedrängt worden. Er selber habe in den Jahren (...) bis (...) immer wieder medizinische Hilfe benötigt und sich dazu in verschiedenen Spitälern behandeln lassen. Im (...) sei er im (Nennung Institution) von B._______ von ihm unbekannten, komisch aussehenden Leuten befragt worden. Diese Situation habe ihn stark belastet, weshalb er sich schliesslich zur Ausreise aus Sri Lanka entschlossen habe. Ferner führte der Beschwerdeführer im Rahmen eines an die Schweizer Vertretung in Colombo gerichteten Schreibens vom 28. Dezember 2010 (vgl. act. A6/19 S. 1, Antwort auf Frage 6) an, er sei (auch) als Fahrer für Angehörige des LTTE-Kaders tätig gewesen. A.c Mit Verfügung vom 28. September 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die gegen diesen Entscheid am 3. November 2017 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil D-6264/2017 vom 7. Dezember 2017 gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, die Verfügung des SEM vom 28. September 2017 wegen Verletzung des Akteneinsichtsrechts und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. Sodann wurde die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass sie sich bei einem allfälligen neuen Ablehnungsentscheid im Rahmen der Prüfung der Risikofaktoren für (tamilische) Rückkehrer nach Sri Lanka explizit auch zu den Narben des Beschwerdeführers, welche in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt worden seien, zu äussern haben werde, zumal aufgrund derselben von einer genaueren Überprüfung des Beschwerdeführers bei einer Wiedereinreise auszugehen sein dürfte. B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 - eröffnet am 13. März 2019 - bejahte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch jedoch in Anwendung von Art. 53 AsylG (SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zugleich wurde der Wegweisungsvollzug wegen Unzulässigkeit aufgeschoben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 12. April 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 27. Februar 2019 in den Ziffern 2 und 3 des Dispositivs aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung des Asylpunkts an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei das Spruchgremium bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieses zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 16. April 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

E. 2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 3 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

E. 4 Nachdem das SEM mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannte und dessen vorläufige Aufnahme anordnete, ist nachfolgend - auch weil sich die Beschwerdeanträge darauf beschränken - einzig zu beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangte, er sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Verfügung verletze aufgrund der zahlreichen falschen Verwendung von juristischen Begriffen, der fehlenden Prüfung der Elemente der Strafbarkeit sowie insbesondere der Unklarheit bezüglich der Frage, welche Straftaten dem Beschwerdeführer nun konkret vorgeworden würden, die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör. Ferner rügt er die unvollständige und unrichtige Sachverhaltsabklärung des SEM als Basis für die (völker-)rechtliche Qualifikation der LTTE und der Annahme der verwerflichen Handlungen, was insgesamt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids rechtfertige.

E. 5.2 Diese formellen Fragen wären vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Im vorliegenden Fall kann allerdings auf eine detaillierte Auseinandersetzung mit den oben aufgeführten verfahrensrechtlichen Rügen verzichtet werden. Das Gericht kann die Frage der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG auf Aktenbasis beurteilen und die Frage allfälliger verfahrensrechtlicher Verstösse seitens der Vorinstanz angesichts des Verfahrensausganges und im Lichte der folgenden Ausführungen offen lassen. Damit erübrigt sich auch die Frage einer allfälligen Rückweisung an die Vorinstanz.

E. 6.1 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz zur Frage der Asylunwürdigkeit im Wesentlichen aus, der Begriff der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG orientiere sich am abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB. Unter den Verbrechensbegriff des StGB fielen demnach Straftaten, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht seien. Es sei auch denkbar, dass eine mit weniger als drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat als verwerfliche Handlung gewertet werde. Dabei sei es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter habe oder als politisches Delikt aufzufassen sei. Zudem seien unter Art. 53 AsylG auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukomme. Die Anwendung von Art. 53 AsylG für im Ausland begangene Straftaten setze keinen förmlichen Beweis voraus. Es genüge das Vorliegen eines begründeten Verdachts, dass die Person individuell verantwortlich sei für eine verwerfliche Handlung. Für die Beurteilung des individuellen Tatbeitrags seien die Aktivitäten des Beschwerdeführers zugunsten der LTTE massgeblich. Zahlreiche Staaten hätten wegen der systematischen Menschenrechtsverletzungen durch die LTTE ein formelles Verbot gegen diese erlassen. In der Schweiz gelte die LTTE jedoch nicht als terroristische Organisation, weshalb die alleinige Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur LTTE nicht als verwerfliche Handlung nach Art. 53 Asyl zu werten sei. Es sei daher auf seinen individuellen Tatbeitrag abzustellen. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus einem Umfeld stamme, das der LTTE nahegestanden habe. Seine Ehefrau sei ebenfalls Mitglied der Organisation gewesen. Er sei im Vorfeld seines Beitritts über die Ziele und Methoden der LTTE bestens orientiert gewesen und habe gewusst, auf was er sich einlasse. So sei er in den Jahren (...) bis (...) freiwilliges Mitglied und von Anfang an bereit gewesen, sich im militärischen Flügel der Organisation ausbilden zu lassen. Er habe eine nicht unwesentliche Rolle für die logistische Unterstützung der Organisation übernommen. Mit der Beschaffung und dem Transport von Lebensmitteln sowie der Überführung von Fahrzeugen sei er aktiv an der Stärkung der LTTE beteiligt gewesen. Er habe sich grundsätzlich hinter die Ideologie der LTTE gestellt und offenbar mit höheren Chargen aus dem militärischen Flügel verkehrt. Selbst während des absehbaren Niedergangs der Organisation zu Jahresbeginn 2009 habe er sich für einen (Nennung Person) als Chauffeur zur Verfügung gestellt. Erst in der allerletzten Phase des Krieges im (...) habe er sich von den LTTE abgewendet, um das eigene Heil in der Flucht zu suchen. Somit handle es sich bei ihm um ein langjähriges Mitglied, welches sich durchaus der Ziele und der dafür eingesetzten Mittel der Gewalt bewusst gewesen sei und sich mit diesen auch identifiziert habe. Er habe sich das Vertrauen höherer Kader der LTTE erarbeitet und in diesen Kreisen verkehrt, weshalb er als Informationsträger zu betrachten sei. Er habe somit jahrelang den militärischen Flügel der LTTE unterstützt und sich für den bewaffneten Kampf als politische Methode entschlossen, was die anfängliche Ausbildung zum Kämpfer beweise. Dies weise auf eine grundsätzliche Kampfbereitschaft hin und offenbare ein gewisses kriminelles Potenzial. Es sei festzustellen, dass er sich dem militärischen Flügel angeschlossen habe und zumindest mit der Sicherung von Transporten und anderer Logistik zur Anwendung von Gewalt bereit gewesen sei. Die Kampfeinsätze der LTTE hätten nicht nur Angehörige der sri-lankischen Armee, sondern auch Zivilisten in Mitleidenschaft gezogen, was ihm bewusst gewesen sei. Ausserdem seien diese Ereignisse erst durch seine Aufgaben möglich geworden und er habe den Befehl erst dann verweigert, als es für ihn im sich abzeichnenden Niedergang der LTTE unbehaglich worden sei. Dies alles lasse den Schluss zu, dass es sich bei ihm um einen erfahrenen Aktivisten handle, der seine Bedeutung gegenüber den Schweizer Asylbehörden herunterzuspielen versuche, indem er geltend mache, sich (...) von den LTTE distanziert zu haben, im Widerspruch dazu aber noch bis (...) als Chauffeur für einen (Nennung Person) tätig gewesen sei. Es sei insgesamt davon auszugehen, dass er sich im Rahmen seines Engagements für die LTTE Verbrechen schuldig gemacht habe. Selbst bei der unwahrscheinlichen Annahme, dass keine seiner Aktivitäten zu Todesopfern oder Verletzten geführt hätten, könne von einem vollendeten Versuch zur Begehung eines Verbrechens im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB ausgegangen werden. Der individuelle Tatbeitrag sei daher erstellt. Der Asylausschluss sei auch verhältnismässig, da weder eine Zwangslage noch ein Rechtfertigungsgrund für seinen Entschluss, sich den LTTE anzuschliessen, vorliege. Schuldminderungsgründe seien keine zu erkennen. Er habe die Organisation von Beginn seines Beitritts als Minderjähriger unterstützt, sich dieser freiwillig angeschlossen und sei ihr auch als Erwachsener jahrelang treu geblieben, wobei er das Vertrauen höherer Chargen erworben habe. Seine plötzliche Distanzierung von der LTTE im (...) erscheine wenig glaubwürdig. Er zeige mit seinen exilpolitischen Tätigkeiten ([...]) auch offen, dass er sich bis heute nicht gänzlich von der LTTE losgesagt habe. Zudem sei er bis im Jahr (...) bei der LTTE aktiv gewesen. Diese Ereignisse hätten bei der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz knapp (...) Jahre zurückgelegen und seien auch im Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung gemäss Schweizer Strafrecht noch nicht verjährt.

E. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht an, das SEM habe in seinem Entscheid (S. 8 oben) die "Vermutung" angestellt, er habe sich im Zusammenhang mit seinem Engagement und seinen Tätigkeiten für die LTTE Verbrechen schuldig gemacht, was eine Verletzung der Unschuldsvermutung und damit auch von Art. 53 AsylG darstelle. Die Vorinstanz nehme sodann keine eigentliche Prüfung eines strafrechtlichen Straftatbestandes mit entsprechender Subsumtion vor, sondern nenne einzig die "Waffengewalt", die Tötung sri-lankischer Soldaten durch die LTTE, sowie die Zivilbevölkerung, welche von den LTTE "in Mitleidenschaft gezogen" worden sei. Auch zeige das SEM nicht auf, wie er sich durch seine Transporttätigkeiten an den allfälligen Gewalt- und Tötungsdelikten der LTTE beteiligt haben soll, zumal es dabei nur auf seine persönliche und ideologische Nähe zu den LTTE verweise. Dieser Konnex wirke abwegig und komme der pauschalen Annahme gleich, dass sich jedes Mitglied der LTTE solch verwerflicher Handlungen schuldig gemacht habe. Er habe zu keinem Zeitpunkt eine führende Stellung in der LTTE innegehabt, seine militärische Ausbildung abbrechen müssen, nie an Kampfhandlungen teilgenommen und zu keinem Zeitpunkt Waffen transportiert. Sodann lägen vorliegend verschiedene Schuldausschluss- beziehungsweise Schuldminderungsgründe vor, welche das SEM nicht gewürdigt habe, so zunächst die rechtmässige Handlung im Rahmen eines Bürgerkriegskontextes gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 29 E. 6.2.2, eine zumindest verminderte Schuldfähigkeit aufgrund seiner Traumatisierung im Zuge der Kriegsgeschehen und seine Zwangssituation als Folge der Rekrutierung durch die LTTE im jugendlichen Alter und den zu erwartenden Nachteilen im Fall einer Befehlsverweigerung. Ohnehin verletze die angefochtene Verfügung das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Vorab sei sein jugendliches Alter bei der Rekrutierung zu beachten, wobei er selber nicht sagen könne, ob es damals sein freier Wille gewesen sei beizutreten oder nicht. Zudem sei er damals völlig unwissend gewesen. Weiter sei er noch vor Ende des Bürgerkrieges im Jahr (...) aus freien Stücken ausgetreten, weshalb er sich bereits während seiner Zeit bei den LTTE in grundsätzlicher Weise - soweit es ihm möglich gewesen sei - von ihnen distanziert habe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er sich in dieser Zeit in einer ihn belastenden Umgebung befunden habe, wovon die heute noch sichtbaren Verletzungen und seine Traumatisierung zeugen würden. Er sei innerhalb der LTTE in einem straff organisierten Gebilde eingebunden gewesen und es seien ihm klare Befehle erteilt worden. Ferner wäre - selbst wenn sein Engagement bis zum Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009 angehalten hätte - die strafrechtliche Verjährungsfrist abgelaufen. Weiter sei der Vorwurf, er habe keine schuldmindernde Reue gezeigt, zurückzuweisen, zumal die tamilischen Gebiete über mehrere Jahre quasi-staatliche Eigenschaft gehabt hätten, deren Staatsapparat die LTTE gewesen sei. Sodann würden ihm bei Nichtgewährung von Asyl mit Blick auf einen Familiennachzug erhebliche Nachteile drohen, da ihn die dauernde Trennung von Frau und Sohn aufgrund seiner mehrfachen Traumatisierung sowie der daraus resultierenden psychischen Störung besonders stark treffe.

E. 7.1 Nach Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind jedoch unter anderem gemäss Art. 53 AsylG Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewährung unwürdig sind oder die die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.

E. 7.1.1 Unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" fallen grundsätzlich Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, demnach also Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2011/29 E. 9.2.2; 2011/10 E. 6; 2010/44 E. 6). Nach der asylrechtlichen Rechtsprechung ist es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist. Unter Art. 53 AsylG sind mithin auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukommt (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2; 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt] und das Urteil des BVGer E-7453/2009 vom 28. Oktober 2013 E. 5.1, je m.w.H.). Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996 II 73) für Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 53 AsylG übereinstimmend umschrieben, was sich in der Folge in der Rechtsprechung niedergeschlagen hat. Demnach ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat, wobei auf den individuellen Tatbeitrag abzustellen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3 f.). Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, vermag die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer extremistischen Organisation grundsätzlich (vgl. SR 122) nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen. Vielmehr ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und, wie erwähnt, der individuelle Tatbeitrag - zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind - zu ermitteln. Ausserdem ist zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (vgl. a.a.O. E. 9.2.4 m.w.H.).

E. 7.2 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob und inwiefern dem Beschwerdeführer verwerfliche Handlungen im oben genannten Sinne vorgeworfen werden können.

E. 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die LTTE angesichts ihrer Zielsetzung der politischen Selbstbestimmung der Tamilen in Sri Lanka nicht ausschliesslich als terroristisch-kriminelle Organisation aufzufassen sind, gleichzeitig aber aufgrund der Wahl ihrer Mittel, welche zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen geführt haben, ebenso nicht nach den alleinigen Kriterien einer Bürgerkriegspartei behandelt werden können. Mit anderen Worten wird es in Bezug auf die LTTE einerseits nicht als sachgerecht angesehen, deren Taten generell als Kriegshandlungen zu qualifizieren mit der Konsequenz, dass diese den daran Beteiligten generell nicht als Asylausschlussgrund entgegengehalten werden können. Andererseits wird auch die Annahme eines Asylausschlusses einzig gestützt auf eine Mitgliedschaft bei den LTTE nicht als gerechtfertigt erachtet (vgl. BVGE 2011/29 E. 8.2.1; Urteil des BVGer D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.2.1 ff. m.w.H.).

E. 7.2.2 Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, in den Jahren (...) bis (...) respektive bis (...) Mitglied der LTTE gewesen zu sein (vgl. B22/29 S. 11 und 18; B5/17 S. 5). Er sei als Teenager - "ohne gross darüber nachzudenken" oder eine Ahnung davon gehabt zu haben - den LTTE beigetreten respektive habe sich einfach bei diesen gemeldet, wobei er nicht mehr wisse, ob er dies freiwillig getan habe oder nicht (vgl. act. B22/29 S. 11). Einige Tage nach Beginn des militärischen Trainings habe er schwere Verletzungen (...) erlitten. Auch sei sein (Nennung Organ) beeinträchtigt worden, weshalb er für eine weitere militärische Ausbildung untauglich geworden sei (vgl. B22/29 S. 10 f.). Nach seiner Genesung habe er in den Jahren (...) bis (...) für die LTTE Chauffeurdienste geleistet, kaputte oder nicht korrekt laufende Fahrzeuge reparieren lassen und zurückgebracht sowie Lebensmittel befördert (vgl. B22/29 S. 18). Im Rahmen der BzP führte er diesbezüglich an, er sei bis Ende (...) Soldat der LTTE und offiziell bis (...) bei den LTTE gewesen, wobei er im Auftrag der Organisation (Nennung Zeitraum) als Chauffeur gearbeitet habe. Er sei in der (Nennung Einheit) eingeteilt gewesen (vgl. act. B5/17 S. 5 und 12). Danach habe er sich wegen seiner Familie von den LTTE getrennt, welche aufgrund seines angeschlagenen Gesundheitszustandes damit einverstanden gewesen seien. Weiter gab die Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber der Schweizer Vertretung in Colombo im Rahmen ihres damaligen Interviews zum Auslandgesuch am 26. Juni 2015 zu Protokoll, sie wisse lediglich, dass ihr Mann ein Fahrer für die LTTE gewesen sei und dabei auch (Nennung Person), den Chef eines "Intelligence Team", chauffiert habe (vgl. act. A24/11 S. 6).

E. 7.2.3 Vorliegend kann - entgegen den im angefochtenen Entscheid des SEM angeführten Schlussfolgerungen - nicht der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer sei entweder direkt oder lediglich indirekt an gewalttätigen und terroristischen Handlungen der LTTE beteiligt gewesen und seine unmittelbare beziehungsweise mittelbare Täterschaft an verwerflichen Handlungen sei überwiegend wahrscheinlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen weder die LTTE-Mitgliedschaft für sich allein noch gewaltlose Aktivitäten innerhalb dieser Organisation verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG dar. Sodann sind weder individuelle Handlungen noch eine individuelle Verantwortlichkeit ersichtlich, die als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen sind. Der Beschwerdeführer war den Akten zufolge lediglich in untergeordneten Hilfsfunktionen tätig. Aus seinen Angaben zu seiner Tätigkeit für die LTTE ergeben sich keine Hinweise darauf, dass er in irgendeiner Weise direkt an Gewaltakten derselben beteiligt war. Weder nahm er eine Führungsfunktion ein noch verfügte er über irgendwelche Entscheidungsbefugnisse. Den Schlussfolgerungen des SEM, wonach davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer mit seinen Unterstützungsleistungen im Sinne einer Mittäterschaft gewalttätige und terroristische Handlungen der LTTE, die sowohl Armeeangehörige wie auch Zivilpersonen in Mitleidenschaft gezogen hätten, begünstigt habe, kann nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Vorinstanz mit ihren wiederholten Verweisen auf seine persönliche und ideologische Nähe zu den LTTE nicht schlüssig aufzuzeigen vermag, wie er sich durch seine Transporttätigkeiten an den allfälligen Gewalt- und Tötungsdelikten der LTTE beteiligt haben soll. Mit dem Schluss, er habe durch seine Tätigkeit jahrelang den militärischen Flügel der LTTE unterstützt, sich für den bewaffneten Kampf als politische Methode entschlossen, was auf eine grundsätzliche Gewaltbereitschaft und ein gewisses kriminelles Potenzial hinweise, unterstellt es dem Beschwerdeführer eine generelle Mitverantwortung für die den LTTE zur Last gelegten Straftaten in Form von Anschlägen oder gezielten Tötungen von Armeeangehörigen oder auch Zivilpersonen. Dieser Schluss ist angesichts der Angaben des Beschwerdeführers aber als unzulässig zu qualifizieren. Auch wenn er - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - den LTTE nicht zwangsweise, sondern aus freien Stücken beigetreten sein dürfte, und sich in der Folge während mehreren Jahren innerhalb der Organisation als Fahrer betätigte, ist in seinem Fall noch nicht mit einer überdurchschnittlichen Identifikation mit der Vorgehensweise einer gewaltbereiten Organisation wie den LTTE auszugehen, welcher einen Asylausschluss nach sich ziehen müsste (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2, 2011/10 E. 6, 2010/44 E. 6). Der Beschwerdeführer hat zu keiner Zeit an Kampfhandlungen teilgenommen, war nicht bewaffnet und transportierte auch keine Waffen (vgl. act. B22/29 S. 19). Die Beteiligung an einer konkreten Tat der LTTE, welche nach dem Gesagten als massgeblicher Beitrag im Sinne eines Verbrechens angesehen werden müsste, ergibt sich aus den Akten nicht. Es kann überdies nur gemutmasst werden, wie sich seine Unterstützungsleistungen in Form von Transporten von Personen - selbst wenn es sich dabei um einen Angehörigen oder allenfalls mehrere Mitglieder des höheren Kaders der LTTE gehandelt hätte - und Lebensmitteln konkret ausgewirkt haben. Dass er damit einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der LTTE geleistet hat, kann zwar nicht ausgeschlossen werden, zumal er seine Unterstützungstätigkeit über eine lange Zeit ausgeübt hat. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass im Ausland begangene verwerfliche Handlungen nach Art. 53 AsylG nicht eines strikten Beweises bedürfen, sondern die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme genügt, dass sich die betroffene Person einer Straftat schuldig gemacht hat, ergibt sich aber aus der Aktenlage nachweislich keine Beteiligung an irgendeiner Tat der LTTE, die als massgeblicher Beitrag im Sinne eines Verbrechens zu werten wäre. Es ist daher aufgrund der Aktenlage auch eine allfällige indirekte Beteiligung an verwerflichen Handlungen zu verneinen. Überdies ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seinen - diesbezüglich leicht unterschiedlichen - Ausführungen zufolge spätestens im (...) von den LTTE lossagte und sich den Akten zufolge seit diesem Zeitpunkt weder für die LTTE engagiert hat noch sich seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2015 etwas zuschulden kommen liess.

E. 7.2.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage ein konkreter und individueller Tatbeitrag zu verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG nicht vorgeworfen werden kann. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob ein Ausschluss vom Asyl gegebenenfalls unverhältnismässig wäre.

E. 7.2.5 Dem Beschwerdeführer ist daher in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass bezüglich des Beschwerdeführers keine Asylausschlussgründe nach Art. 53 AsylG bestehen und die - auf den Punkt des Ausschlusses vom Asyl und die damit verbundenen Rechtsfolgen beschränkte - Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend sind die Ziffern 2 bis 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1900.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Ziffern 2 bis 6 der Verfügung des SEM vom 27. Februar 2019 werden aufgehoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1900.- auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1762/2019 Urteil vom 20. Mai 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2019 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der aus B._______ im gleichnamigen Distrikt (Nordprovinz) stammende Beschwerdeführer tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ (Distrikt D._______) suchte mit an die Schweizerische Botschaft in Colombo gerichtetem Schreiben vom (...) (Datum Eingang) um Asyl in der Schweiz nach. Dieses Gesuch wurde in der Folge vom SEM am 23. September 2015 abgeschrieben. A.b Am 14. Oktober 2015 gelangte der Beschwerdeführer in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch stellte. Am 21. Oktober 2015 wurde die Befragung zur Person (BzP) und am 2. März 2017 die Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt. Zur Begründung seines Gesuchs führte er dabei zusammengefasst an, er sei im Jahr (...) als Teenager und ohne gross darüber nachzudenken (vgl. act. B22/29 S. 19) den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten respektive habe sich einfach bei diesen gemeldet, wobei er nicht mehr wisse, ob er dies freiwillig getan habe oder nicht (vgl. act. B22/29 S. 11). Während des Trainings habe er durch einen Luftangriff schwere Verletzungen (...) erlitten. Auch sei sein (Nennung Organ) beeinträchtigt worden, weshalb er für eine weitere militärische Ausbildung untauglich geworden sei. Nach seiner Genesung habe er in den Jahren (...) bis (...) respektive bis (...) für die LTTE Chauffeurdienste geleistet, kaputte Fahrzeuge reparieren lassen und Lebensmittel befördert. Er sei in der Gruppe respektive (Nennung Einheit und Vorgesetzter) eingeteilt gewesen. Danach habe er sich wegen seiner Familie von den LTTE getrennt, welche aufgrund seines angeschlagenen Gesundheitszustandes damit einverstanden gewesen sei. Ab dem Jahr (...) habe er mit (Nennung Fahrzeug) für die Bevölkerung Lebensmittel transportiert. Im März desselben Jahres habe sich die Kriegssituation zugespitzt. Er habe sich zusammen mit seiner Familie in einem selber gegrabenen Bunker verschanzt, sei jedoch bei einem Granatenangriff erneut verletzt worden. Seine Frau habe ihn in ein Flüchtlingslager respektive ein provisorisch eingerichtetes Spital gebracht, von wo er am (...) nach F._______ transportiert worden sei. In der Folge habe er sich in verschiedenen Spitälern behandeln lassen, wo er teilweise von Angehörigen der sri-lankischen Armee und des Criminal Investigation Department (CID) verhört worden sei. Im (...) habe er sich selber aus dem Spital entlassen und in der Folge an verschiedenen Orten versteckt aufgehalten. Dadurch habe er sich der Anweisung der Sicherheitskräfte, sich in ein IDP-Camp zu begeben, widersetzt. Seine Frau - welche heute zusammen mit dem gemeinsamen Sohn in G._______ wohnhaft sei - sei ebenfalls Mitglied der LTTE gewesen, habe für diese (Nennung Tätigkeit) und sich im (...) von der Organisation losgesagt. Nachdem sie sich am (...) der sri-lankischen Armee gestellt habe, sei sie bis im (...) in einem Rehabilitationscamp gewesen und nach einem Screening als rehabilitiert entlassen worden. Nach deren Entlassung hätten sich wiederholt Angehörige des CID zu ihr begeben und nach seinem Verbleib gefragt. Auch sei sie dabei wiederholt in sexueller Hinsicht bedrängt worden. Er selber habe in den Jahren (...) bis (...) immer wieder medizinische Hilfe benötigt und sich dazu in verschiedenen Spitälern behandeln lassen. Im (...) sei er im (Nennung Institution) von B._______ von ihm unbekannten, komisch aussehenden Leuten befragt worden. Diese Situation habe ihn stark belastet, weshalb er sich schliesslich zur Ausreise aus Sri Lanka entschlossen habe. Ferner führte der Beschwerdeführer im Rahmen eines an die Schweizer Vertretung in Colombo gerichteten Schreibens vom 28. Dezember 2010 (vgl. act. A6/19 S. 1, Antwort auf Frage 6) an, er sei (auch) als Fahrer für Angehörige des LTTE-Kaders tätig gewesen. A.c Mit Verfügung vom 28. September 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die gegen diesen Entscheid am 3. November 2017 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil D-6264/2017 vom 7. Dezember 2017 gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, die Verfügung des SEM vom 28. September 2017 wegen Verletzung des Akteneinsichtsrechts und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. Sodann wurde die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass sie sich bei einem allfälligen neuen Ablehnungsentscheid im Rahmen der Prüfung der Risikofaktoren für (tamilische) Rückkehrer nach Sri Lanka explizit auch zu den Narben des Beschwerdeführers, welche in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt worden seien, zu äussern haben werde, zumal aufgrund derselben von einer genaueren Überprüfung des Beschwerdeführers bei einer Wiedereinreise auszugehen sein dürfte. B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 - eröffnet am 13. März 2019 - bejahte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch jedoch in Anwendung von Art. 53 AsylG (SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zugleich wurde der Wegweisungsvollzug wegen Unzulässigkeit aufgeschoben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 12. April 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 27. Februar 2019 in den Ziffern 2 und 3 des Dispositivs aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung des Asylpunkts an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei das Spruchgremium bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieses zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 16. April 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

2. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

3. Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

4. Nachdem das SEM mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannte und dessen vorläufige Aufnahme anordnete, ist nachfolgend - auch weil sich die Beschwerdeanträge darauf beschränken - einzig zu beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangte, er sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Verfügung verletze aufgrund der zahlreichen falschen Verwendung von juristischen Begriffen, der fehlenden Prüfung der Elemente der Strafbarkeit sowie insbesondere der Unklarheit bezüglich der Frage, welche Straftaten dem Beschwerdeführer nun konkret vorgeworden würden, die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör. Ferner rügt er die unvollständige und unrichtige Sachverhaltsabklärung des SEM als Basis für die (völker-)rechtliche Qualifikation der LTTE und der Annahme der verwerflichen Handlungen, was insgesamt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids rechtfertige. 5.2 Diese formellen Fragen wären vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Im vorliegenden Fall kann allerdings auf eine detaillierte Auseinandersetzung mit den oben aufgeführten verfahrensrechtlichen Rügen verzichtet werden. Das Gericht kann die Frage der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG auf Aktenbasis beurteilen und die Frage allfälliger verfahrensrechtlicher Verstösse seitens der Vorinstanz angesichts des Verfahrensausganges und im Lichte der folgenden Ausführungen offen lassen. Damit erübrigt sich auch die Frage einer allfälligen Rückweisung an die Vorinstanz. 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz zur Frage der Asylunwürdigkeit im Wesentlichen aus, der Begriff der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG orientiere sich am abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB. Unter den Verbrechensbegriff des StGB fielen demnach Straftaten, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht seien. Es sei auch denkbar, dass eine mit weniger als drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat als verwerfliche Handlung gewertet werde. Dabei sei es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter habe oder als politisches Delikt aufzufassen sei. Zudem seien unter Art. 53 AsylG auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukomme. Die Anwendung von Art. 53 AsylG für im Ausland begangene Straftaten setze keinen förmlichen Beweis voraus. Es genüge das Vorliegen eines begründeten Verdachts, dass die Person individuell verantwortlich sei für eine verwerfliche Handlung. Für die Beurteilung des individuellen Tatbeitrags seien die Aktivitäten des Beschwerdeführers zugunsten der LTTE massgeblich. Zahlreiche Staaten hätten wegen der systematischen Menschenrechtsverletzungen durch die LTTE ein formelles Verbot gegen diese erlassen. In der Schweiz gelte die LTTE jedoch nicht als terroristische Organisation, weshalb die alleinige Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur LTTE nicht als verwerfliche Handlung nach Art. 53 Asyl zu werten sei. Es sei daher auf seinen individuellen Tatbeitrag abzustellen. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus einem Umfeld stamme, das der LTTE nahegestanden habe. Seine Ehefrau sei ebenfalls Mitglied der Organisation gewesen. Er sei im Vorfeld seines Beitritts über die Ziele und Methoden der LTTE bestens orientiert gewesen und habe gewusst, auf was er sich einlasse. So sei er in den Jahren (...) bis (...) freiwilliges Mitglied und von Anfang an bereit gewesen, sich im militärischen Flügel der Organisation ausbilden zu lassen. Er habe eine nicht unwesentliche Rolle für die logistische Unterstützung der Organisation übernommen. Mit der Beschaffung und dem Transport von Lebensmitteln sowie der Überführung von Fahrzeugen sei er aktiv an der Stärkung der LTTE beteiligt gewesen. Er habe sich grundsätzlich hinter die Ideologie der LTTE gestellt und offenbar mit höheren Chargen aus dem militärischen Flügel verkehrt. Selbst während des absehbaren Niedergangs der Organisation zu Jahresbeginn 2009 habe er sich für einen (Nennung Person) als Chauffeur zur Verfügung gestellt. Erst in der allerletzten Phase des Krieges im (...) habe er sich von den LTTE abgewendet, um das eigene Heil in der Flucht zu suchen. Somit handle es sich bei ihm um ein langjähriges Mitglied, welches sich durchaus der Ziele und der dafür eingesetzten Mittel der Gewalt bewusst gewesen sei und sich mit diesen auch identifiziert habe. Er habe sich das Vertrauen höherer Kader der LTTE erarbeitet und in diesen Kreisen verkehrt, weshalb er als Informationsträger zu betrachten sei. Er habe somit jahrelang den militärischen Flügel der LTTE unterstützt und sich für den bewaffneten Kampf als politische Methode entschlossen, was die anfängliche Ausbildung zum Kämpfer beweise. Dies weise auf eine grundsätzliche Kampfbereitschaft hin und offenbare ein gewisses kriminelles Potenzial. Es sei festzustellen, dass er sich dem militärischen Flügel angeschlossen habe und zumindest mit der Sicherung von Transporten und anderer Logistik zur Anwendung von Gewalt bereit gewesen sei. Die Kampfeinsätze der LTTE hätten nicht nur Angehörige der sri-lankischen Armee, sondern auch Zivilisten in Mitleidenschaft gezogen, was ihm bewusst gewesen sei. Ausserdem seien diese Ereignisse erst durch seine Aufgaben möglich geworden und er habe den Befehl erst dann verweigert, als es für ihn im sich abzeichnenden Niedergang der LTTE unbehaglich worden sei. Dies alles lasse den Schluss zu, dass es sich bei ihm um einen erfahrenen Aktivisten handle, der seine Bedeutung gegenüber den Schweizer Asylbehörden herunterzuspielen versuche, indem er geltend mache, sich (...) von den LTTE distanziert zu haben, im Widerspruch dazu aber noch bis (...) als Chauffeur für einen (Nennung Person) tätig gewesen sei. Es sei insgesamt davon auszugehen, dass er sich im Rahmen seines Engagements für die LTTE Verbrechen schuldig gemacht habe. Selbst bei der unwahrscheinlichen Annahme, dass keine seiner Aktivitäten zu Todesopfern oder Verletzten geführt hätten, könne von einem vollendeten Versuch zur Begehung eines Verbrechens im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB ausgegangen werden. Der individuelle Tatbeitrag sei daher erstellt. Der Asylausschluss sei auch verhältnismässig, da weder eine Zwangslage noch ein Rechtfertigungsgrund für seinen Entschluss, sich den LTTE anzuschliessen, vorliege. Schuldminderungsgründe seien keine zu erkennen. Er habe die Organisation von Beginn seines Beitritts als Minderjähriger unterstützt, sich dieser freiwillig angeschlossen und sei ihr auch als Erwachsener jahrelang treu geblieben, wobei er das Vertrauen höherer Chargen erworben habe. Seine plötzliche Distanzierung von der LTTE im (...) erscheine wenig glaubwürdig. Er zeige mit seinen exilpolitischen Tätigkeiten ([...]) auch offen, dass er sich bis heute nicht gänzlich von der LTTE losgesagt habe. Zudem sei er bis im Jahr (...) bei der LTTE aktiv gewesen. Diese Ereignisse hätten bei der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz knapp (...) Jahre zurückgelegen und seien auch im Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung gemäss Schweizer Strafrecht noch nicht verjährt. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht an, das SEM habe in seinem Entscheid (S. 8 oben) die "Vermutung" angestellt, er habe sich im Zusammenhang mit seinem Engagement und seinen Tätigkeiten für die LTTE Verbrechen schuldig gemacht, was eine Verletzung der Unschuldsvermutung und damit auch von Art. 53 AsylG darstelle. Die Vorinstanz nehme sodann keine eigentliche Prüfung eines strafrechtlichen Straftatbestandes mit entsprechender Subsumtion vor, sondern nenne einzig die "Waffengewalt", die Tötung sri-lankischer Soldaten durch die LTTE, sowie die Zivilbevölkerung, welche von den LTTE "in Mitleidenschaft gezogen" worden sei. Auch zeige das SEM nicht auf, wie er sich durch seine Transporttätigkeiten an den allfälligen Gewalt- und Tötungsdelikten der LTTE beteiligt haben soll, zumal es dabei nur auf seine persönliche und ideologische Nähe zu den LTTE verweise. Dieser Konnex wirke abwegig und komme der pauschalen Annahme gleich, dass sich jedes Mitglied der LTTE solch verwerflicher Handlungen schuldig gemacht habe. Er habe zu keinem Zeitpunkt eine führende Stellung in der LTTE innegehabt, seine militärische Ausbildung abbrechen müssen, nie an Kampfhandlungen teilgenommen und zu keinem Zeitpunkt Waffen transportiert. Sodann lägen vorliegend verschiedene Schuldausschluss- beziehungsweise Schuldminderungsgründe vor, welche das SEM nicht gewürdigt habe, so zunächst die rechtmässige Handlung im Rahmen eines Bürgerkriegskontextes gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 29 E. 6.2.2, eine zumindest verminderte Schuldfähigkeit aufgrund seiner Traumatisierung im Zuge der Kriegsgeschehen und seine Zwangssituation als Folge der Rekrutierung durch die LTTE im jugendlichen Alter und den zu erwartenden Nachteilen im Fall einer Befehlsverweigerung. Ohnehin verletze die angefochtene Verfügung das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Vorab sei sein jugendliches Alter bei der Rekrutierung zu beachten, wobei er selber nicht sagen könne, ob es damals sein freier Wille gewesen sei beizutreten oder nicht. Zudem sei er damals völlig unwissend gewesen. Weiter sei er noch vor Ende des Bürgerkrieges im Jahr (...) aus freien Stücken ausgetreten, weshalb er sich bereits während seiner Zeit bei den LTTE in grundsätzlicher Weise - soweit es ihm möglich gewesen sei - von ihnen distanziert habe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er sich in dieser Zeit in einer ihn belastenden Umgebung befunden habe, wovon die heute noch sichtbaren Verletzungen und seine Traumatisierung zeugen würden. Er sei innerhalb der LTTE in einem straff organisierten Gebilde eingebunden gewesen und es seien ihm klare Befehle erteilt worden. Ferner wäre - selbst wenn sein Engagement bis zum Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009 angehalten hätte - die strafrechtliche Verjährungsfrist abgelaufen. Weiter sei der Vorwurf, er habe keine schuldmindernde Reue gezeigt, zurückzuweisen, zumal die tamilischen Gebiete über mehrere Jahre quasi-staatliche Eigenschaft gehabt hätten, deren Staatsapparat die LTTE gewesen sei. Sodann würden ihm bei Nichtgewährung von Asyl mit Blick auf einen Familiennachzug erhebliche Nachteile drohen, da ihn die dauernde Trennung von Frau und Sohn aufgrund seiner mehrfachen Traumatisierung sowie der daraus resultierenden psychischen Störung besonders stark treffe. 7. 7.1 Nach Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind jedoch unter anderem gemäss Art. 53 AsylG Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewährung unwürdig sind oder die die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. 7.1.1 Unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" fallen grundsätzlich Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, demnach also Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2011/29 E. 9.2.2; 2011/10 E. 6; 2010/44 E. 6). Nach der asylrechtlichen Rechtsprechung ist es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist. Unter Art. 53 AsylG sind mithin auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukommt (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2; 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt] und das Urteil des BVGer E-7453/2009 vom 28. Oktober 2013 E. 5.1, je m.w.H.). Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996 II 73) für Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 53 AsylG übereinstimmend umschrieben, was sich in der Folge in der Rechtsprechung niedergeschlagen hat. Demnach ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat, wobei auf den individuellen Tatbeitrag abzustellen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3 f.). Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, vermag die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer extremistischen Organisation grundsätzlich (vgl. SR 122) nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen. Vielmehr ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und, wie erwähnt, der individuelle Tatbeitrag - zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind - zu ermitteln. Ausserdem ist zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (vgl. a.a.O. E. 9.2.4 m.w.H.). 7.2 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob und inwiefern dem Beschwerdeführer verwerfliche Handlungen im oben genannten Sinne vorgeworfen werden können. 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die LTTE angesichts ihrer Zielsetzung der politischen Selbstbestimmung der Tamilen in Sri Lanka nicht ausschliesslich als terroristisch-kriminelle Organisation aufzufassen sind, gleichzeitig aber aufgrund der Wahl ihrer Mittel, welche zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen geführt haben, ebenso nicht nach den alleinigen Kriterien einer Bürgerkriegspartei behandelt werden können. Mit anderen Worten wird es in Bezug auf die LTTE einerseits nicht als sachgerecht angesehen, deren Taten generell als Kriegshandlungen zu qualifizieren mit der Konsequenz, dass diese den daran Beteiligten generell nicht als Asylausschlussgrund entgegengehalten werden können. Andererseits wird auch die Annahme eines Asylausschlusses einzig gestützt auf eine Mitgliedschaft bei den LTTE nicht als gerechtfertigt erachtet (vgl. BVGE 2011/29 E. 8.2.1; Urteil des BVGer D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.2.1 ff. m.w.H.). 7.2.2 Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, in den Jahren (...) bis (...) respektive bis (...) Mitglied der LTTE gewesen zu sein (vgl. B22/29 S. 11 und 18; B5/17 S. 5). Er sei als Teenager - "ohne gross darüber nachzudenken" oder eine Ahnung davon gehabt zu haben - den LTTE beigetreten respektive habe sich einfach bei diesen gemeldet, wobei er nicht mehr wisse, ob er dies freiwillig getan habe oder nicht (vgl. act. B22/29 S. 11). Einige Tage nach Beginn des militärischen Trainings habe er schwere Verletzungen (...) erlitten. Auch sei sein (Nennung Organ) beeinträchtigt worden, weshalb er für eine weitere militärische Ausbildung untauglich geworden sei (vgl. B22/29 S. 10 f.). Nach seiner Genesung habe er in den Jahren (...) bis (...) für die LTTE Chauffeurdienste geleistet, kaputte oder nicht korrekt laufende Fahrzeuge reparieren lassen und zurückgebracht sowie Lebensmittel befördert (vgl. B22/29 S. 18). Im Rahmen der BzP führte er diesbezüglich an, er sei bis Ende (...) Soldat der LTTE und offiziell bis (...) bei den LTTE gewesen, wobei er im Auftrag der Organisation (Nennung Zeitraum) als Chauffeur gearbeitet habe. Er sei in der (Nennung Einheit) eingeteilt gewesen (vgl. act. B5/17 S. 5 und 12). Danach habe er sich wegen seiner Familie von den LTTE getrennt, welche aufgrund seines angeschlagenen Gesundheitszustandes damit einverstanden gewesen seien. Weiter gab die Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber der Schweizer Vertretung in Colombo im Rahmen ihres damaligen Interviews zum Auslandgesuch am 26. Juni 2015 zu Protokoll, sie wisse lediglich, dass ihr Mann ein Fahrer für die LTTE gewesen sei und dabei auch (Nennung Person), den Chef eines "Intelligence Team", chauffiert habe (vgl. act. A24/11 S. 6). 7.2.3 Vorliegend kann - entgegen den im angefochtenen Entscheid des SEM angeführten Schlussfolgerungen - nicht der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer sei entweder direkt oder lediglich indirekt an gewalttätigen und terroristischen Handlungen der LTTE beteiligt gewesen und seine unmittelbare beziehungsweise mittelbare Täterschaft an verwerflichen Handlungen sei überwiegend wahrscheinlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen weder die LTTE-Mitgliedschaft für sich allein noch gewaltlose Aktivitäten innerhalb dieser Organisation verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG dar. Sodann sind weder individuelle Handlungen noch eine individuelle Verantwortlichkeit ersichtlich, die als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen sind. Der Beschwerdeführer war den Akten zufolge lediglich in untergeordneten Hilfsfunktionen tätig. Aus seinen Angaben zu seiner Tätigkeit für die LTTE ergeben sich keine Hinweise darauf, dass er in irgendeiner Weise direkt an Gewaltakten derselben beteiligt war. Weder nahm er eine Führungsfunktion ein noch verfügte er über irgendwelche Entscheidungsbefugnisse. Den Schlussfolgerungen des SEM, wonach davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer mit seinen Unterstützungsleistungen im Sinne einer Mittäterschaft gewalttätige und terroristische Handlungen der LTTE, die sowohl Armeeangehörige wie auch Zivilpersonen in Mitleidenschaft gezogen hätten, begünstigt habe, kann nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Vorinstanz mit ihren wiederholten Verweisen auf seine persönliche und ideologische Nähe zu den LTTE nicht schlüssig aufzuzeigen vermag, wie er sich durch seine Transporttätigkeiten an den allfälligen Gewalt- und Tötungsdelikten der LTTE beteiligt haben soll. Mit dem Schluss, er habe durch seine Tätigkeit jahrelang den militärischen Flügel der LTTE unterstützt, sich für den bewaffneten Kampf als politische Methode entschlossen, was auf eine grundsätzliche Gewaltbereitschaft und ein gewisses kriminelles Potenzial hinweise, unterstellt es dem Beschwerdeführer eine generelle Mitverantwortung für die den LTTE zur Last gelegten Straftaten in Form von Anschlägen oder gezielten Tötungen von Armeeangehörigen oder auch Zivilpersonen. Dieser Schluss ist angesichts der Angaben des Beschwerdeführers aber als unzulässig zu qualifizieren. Auch wenn er - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - den LTTE nicht zwangsweise, sondern aus freien Stücken beigetreten sein dürfte, und sich in der Folge während mehreren Jahren innerhalb der Organisation als Fahrer betätigte, ist in seinem Fall noch nicht mit einer überdurchschnittlichen Identifikation mit der Vorgehensweise einer gewaltbereiten Organisation wie den LTTE auszugehen, welcher einen Asylausschluss nach sich ziehen müsste (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2, 2011/10 E. 6, 2010/44 E. 6). Der Beschwerdeführer hat zu keiner Zeit an Kampfhandlungen teilgenommen, war nicht bewaffnet und transportierte auch keine Waffen (vgl. act. B22/29 S. 19). Die Beteiligung an einer konkreten Tat der LTTE, welche nach dem Gesagten als massgeblicher Beitrag im Sinne eines Verbrechens angesehen werden müsste, ergibt sich aus den Akten nicht. Es kann überdies nur gemutmasst werden, wie sich seine Unterstützungsleistungen in Form von Transporten von Personen - selbst wenn es sich dabei um einen Angehörigen oder allenfalls mehrere Mitglieder des höheren Kaders der LTTE gehandelt hätte - und Lebensmitteln konkret ausgewirkt haben. Dass er damit einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der LTTE geleistet hat, kann zwar nicht ausgeschlossen werden, zumal er seine Unterstützungstätigkeit über eine lange Zeit ausgeübt hat. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass im Ausland begangene verwerfliche Handlungen nach Art. 53 AsylG nicht eines strikten Beweises bedürfen, sondern die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme genügt, dass sich die betroffene Person einer Straftat schuldig gemacht hat, ergibt sich aber aus der Aktenlage nachweislich keine Beteiligung an irgendeiner Tat der LTTE, die als massgeblicher Beitrag im Sinne eines Verbrechens zu werten wäre. Es ist daher aufgrund der Aktenlage auch eine allfällige indirekte Beteiligung an verwerflichen Handlungen zu verneinen. Überdies ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seinen - diesbezüglich leicht unterschiedlichen - Ausführungen zufolge spätestens im (...) von den LTTE lossagte und sich den Akten zufolge seit diesem Zeitpunkt weder für die LTTE engagiert hat noch sich seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2015 etwas zuschulden kommen liess. 7.2.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage ein konkreter und individueller Tatbeitrag zu verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG nicht vorgeworfen werden kann. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob ein Ausschluss vom Asyl gegebenenfalls unverhältnismässig wäre. 7.2.5 Dem Beschwerdeführer ist daher in der Schweiz Asyl zu gewähren.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass bezüglich des Beschwerdeführers keine Asylausschlussgründe nach Art. 53 AsylG bestehen und die - auf den Punkt des Ausschlusses vom Asyl und die damit verbundenen Rechtsfolgen beschränkte - Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend sind die Ziffern 2 bis 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1900.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Ziffern 2 bis 6 der Verfügung des SEM vom 27. Februar 2019 werden aufgehoben.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1900.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Stefan Weber Versand: