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E-4549/2018

E-4549/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-15 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. September 2012 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 29. November 2013 trat die Vorinstanz auf sein Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Am 3. Januar 2014 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. Sie hob am 20. Januar 2014 ihre Verfügung auf und führte das erstinstanzliche Asylverfahren weiter. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Verfahren in der Folge mit Urteil E-6928/2013 vom 24. Januar 2014 als gegenstandslos geworden ab. Nebst einer ergänzenden Anhörung vom 19. Oktober 2015 holte die Vorinstanz am 5. August 2016 eine Stellungnahme des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) zur Person des Beschwerdeführers ein und ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juni 2017 um Beantwortung weiterer Fragen zu seinem politischen Engagement. Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 beantwortete der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz gestellten Fragen und nahm mit Schreiben vom 8. Mai 2018 das gewährte rechtliche Gehör zum Amtsbericht des NDB vom 21. März 2018 wahr. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 29. September 2012, den Anhörungen vom 13. Juni 2013 und 19. Oktober 2015 sowie der Fragebeantwortung vom 6. Juli 2017 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, pakistanischer Staatsangehöriger und ethnischer Belutsche zu sein. Er stamme aus B._______, Belutschistan, und gehöre dem Stamm der C._______ an. In B._______ habe es wiederholt Angriffe von der pakistanischen Regierung auf die belutschische Bevölkerung gegeben. Bei einem Angriff am (...) 2005 seien 70 Einwohner getötet worden, weshalb er mit seiner Familie nach D._______, einem Dorf nahe B._______, gezogen sei. Die pakistanische Regierung habe zusammen mit chinesischen Investoren eine Gaspipeline im Bezirk B._______ bauen wollen, weshalb die Bevölkerung aufgefordert worden sei, ihre Heimat zu verlassen. Dieser Aufforderung sei seine Familie nicht nachgekommen. Am (...) 2009 habe ein Cousin mütterlicherseits geheiratet und die Frontier Corps seien zum Haus der Familie in D._______ gekommen und hätten neun Familienmitglieder, darunter seinen Onkel und mehrere Cousins, getötet. Gleichzeitig sei sein Vater von den Sicherheitskräften festgenommen worden. Während fünfzehn Tagen sei er festgehalten und gefoltert worden, bevor er freigelassen worden sei. Zwei Tage nach der Festnahme seines Vaters habe er sich aus Angst vor den Sicherheitskräften nach E._______ begeben. Nach der Freilassung des Vaters sei die ganze Familie nach F._______, Afghanistan, ausgereist. Zwei Jahre habe er in F._______ und G._______ gelebt und in einer Ziegelei gearbeitet. Der pakistanische Geheimdienst sei auch in Afghanistan gegen Angehörige des Stammes der C._______ vorgegangen und er habe Angst vor den Taliban gehabt, weshalb er im August 2012 von Kabul in die Türkei und von dort über den Landweg bis in die Schweiz gereist sei. In Pakistan und Afghanistan sei er nie politisch tätig gewesen. Sein C. Vater sei Clan-Chef einer Untergruppierung des C._______-Stammes gewesen, weshalb dieser bei Problemen mit dem Oberhaupt des C._______-Stammes Kontakt aufgenommen habe. Nach seiner Ankunft in der Schweiz sei er der Baloch Republican Party (BRP), deren Ziel die Unabhängigkeit Belutschistans sei, beigetreten. Diese Partei werde von H._______ geführt. Von 2012 bis 2014 habe er das Amt des Präsidenten der BRP Schweiz innegehabt und dieses Amt dann einem Freund weitergegeben. Seit 2014 sei er auch Mitglied des Zentralkomitees der BRP und tausche sich in dieser Funktion mit weiteren Niederlassungen der BRP in verschiedenen Ländern aus. Er sei zudem Mitglied des "Swiss Chapters" der BRP und gehöre dort zum "Human Rights Wing". Formell sei er auch noch Mitglied im internationalen Zentralkomitee der Partei, dort aber nicht mehr aktiv. Als Vertreter der BRP nehme er dreimal jährlich an den Sitzungen des UNO-Menschenrechtsrates und an Demonstrationen teil. Aufgrund seiner Nähe zu H._______ sei er überdurchschnittlich exponiert. D. Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 (eröffnet am 9. Juli 2018) bejahte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch jedoch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete sie die vorläufige Aufnahme an. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung unter Gewährung von Asyl. Mit der Beschwerde reichte er folgende Beweismittel ein: vier Auszüge von Berichten von Yunas Samad (Understanding the insurgency in Balochistan, 2015, S. 124), Frederic Grare (Balochistan - The State Versus the Nation, 2013, S. 6), Christophe Jaffrelot (The Pakistan Paradox, 2014) und Khaled Ahmed (Sleepwalking to Surrender, 2016), einen Artikel der Zeitung Nation vom 26.08.2015, zwei Artikel der Zeitung DAWN vom 16.11.2015 und 28.08.2016, einen Artikel von swissinfo.ch vom 01.03.2017, einen Artikel von Pakistantoday.com vom 10.12.2017 sowie eine Kopie eines Urteils der "Immigration and Asylum Chamber" (GB) in Sachen I._______ vom 22.10.2015. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. G. Am 20. September 2018 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein, welche am 5. Oktober 2018 erfolgte. Darin hielt die Vorinstanz an ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht ein Doppel der Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zu und gab ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. Eine solche ging innert Frist beim Gericht nicht ein, womit Verzicht anzunehmen ist. I. Die Gerichtsbesetzung nahm am 26. August 2020 Einsicht in die Akten des NDB, auf welchen der Amtsbericht vom 21. März 2018 basiert.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet hat, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer sei im Sinne von Art. 53 oder 54 AsylG asylunwürdig und sein Asylgesuch sei deshalb abzulehnen.

E. 4.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind (Bst. a), sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Bst. b) oder gegen sie eine Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) oder Art. 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG, SR 321.0) ausgesprochen wurde (Bst. c). Hat sich ergeben, dass vom Vorliegen eines dieser drei Tatbestände auszugehen ist, ist gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem weiteren Schritt ausserdem die Verhältnismässigkeit der Rechtsfolge eines Asylausschlusses zu prüfen. In Betracht zu ziehen sind dabei gemäss entsprechender Praxis unter anderem das Alter der betreffenden Person im Zeitpunkt der Tatbegehung, allfällige Veränderungen der Lebensverhältnisse nach der Tat, die Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung von Straftaten sowie die Frage, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei die strafrechtlichen Verjährungsbestimmungen zu berücksichtigen sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 6, BVGE 2011/29 E. 9.2.4; bspw. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.5, D-4698/2013 vom 23. Juli 2014 E. 6.3, D-1071/2015 vom 19. April 2016 E. 5.5.1; vgl. ausserdem Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 40, 2002 Nr. 9 E. 7d).

E. 4.2 Unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" gemäss Art. 53 Bst. a AsylG fallen grundsätzlich Delikte, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind und somit dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen (vgl. BVGE 2012/20 E. 4; Urteil des BVGer D-1762/2019 vom 20. Mai 2019 E. 7.1.1). Gemäss asylrechtlicher Rechtsprechung ist es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2; EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b).

E. 4.3 Gemäss Art. 53 Bst. b AsylG bezieht sich die "innere Sicherheit" auf die Förderung des friedlichen Zusammenlebens im nationalen, die "äussere" auf die Förderung des friedlichen Zusammenlebens im internationalen Rahmen. Massnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit als Instrumente des Staats haben eine präventive Wirkung, weshalb keine strafbare Handlung vorliegen muss. Um eine Gefährdung der Sicherheit der Schweiz anzunehmen genügt es, wenn auf der Basis konkreter Indizien ernsthafte Gründe vorliegen, welche die Annahme einer solchen Bedrohung rechtfertigen. Das Vorliegen eines oder mehrerer konkreter Kontakte, die eine hinreichende Nähe zu einer radikalen Organisation aufzeigen, welche terroristische oder gewaltextremistische Handlungen unterstützt oder sich daran beteiligt, begründet die Vermutung einer unrechtmässigen Tätigkeit, die geeignet ist, die Sicherheit der Schweiz zu gefährden. Diese Vermutung kann durch eine hinreichende, erkennbare und glaubhafte Distanzierung von der Ideologie, den Zielen und den Mitteln der betreffenden radikalen Organisation widerlegt werden (vgl. BVGE 2018 VI/5 E. 3.1-3.11). Das Vorliegen einer möglichen Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz setzt eine vorgängige Absprache mit dem NDB voraus (im gleichen Sinne BVGE 2013/34, Ziff. 6.1). Wenn es die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit erfordert, ist der NDB verpflichtet, dem SEM zur Beurteilung von Asylgesuchen Personendaten zu übermitteln.

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, er sei jedoch gestützt auf Art. 53 AsylG asylunwürdig. In einem ersten Teil legte sie dar, wie sie die im Amtsbericht des NDB aufgeführten Quellen auf Zuverlässigkeit der Quelle und Glaubwürdigkeit der Information geprüft hat. Die Einschätzung sei dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zugestellt worden und er habe dazu Stellung genommen. Durch die Einsichtnahme in die vertraulichen Akten des NDB habe sich die Vorinstanz selbst ein Bild der Glaubwürdigkeit der Quellen des NDB machen können. Die Fussnoten des Amtsberichts des NDB würden zu über einem Drittel auf als vertraulich klassifizierte Quellen, die als vertrauenswürdig oder eher vertrauenswürdig zu erachten seien, beruhen. Diese würden sich auf den Führungsstab der Baloch Republican Army (BRA) sowie die Organisation selbst beziehen. Die Präzisierungen des NDB zu den Aussagen des Beschwerdeführers würden auf die Wichtigkeit des Beschwerdeführers im Umfeld des tribalen Oberbefehlshabers und demnach bei der BRA schliessen. Die öffentlichen Quellen seien hingegen nicht geeignet, zuverlässige Belege für seine Rolle bei der BRA zu liefern. Dennoch würden die öffentlichen Quellen, insbesondere die zahlreichen eigenen Meldungen der BRA und ihr nahestehenden Plattformen, einen Eindruck der Handlungen der BRA liefern. In einer Gesamtwürdigung aller Quellen und der Informationen des NDB erachte die Vorinstanz die Verbindung des Beschwerdeführers zur BRA und seine Rolle als Kadermitglied als überwiegend wahrscheinlich. In seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2018 habe der Beschwerdeführer jegliche Beteiligung seinerseits und der BRP an militanten Aktivitäten in Belutschistan und die Verbindung zur BRA bestritten. Die Erkenntnisse des NDB betreffend die Verbindung der BRP zur BRA und die Handlungen letzterer fänden sich ebenfalls in anderen öffentlichen Quellen. Bei der Prüfung allfälliger Asylausschlussgründe sei auch das Verhalten der belutschischen Gruppierungen, die sich für mehr Autonomie bis zur vollständigen Abspaltung der Provinz mit bewaffneten Mitteln einsetzen würden, einzubeziehen. Die Provinz Belutschistan und ihre Bewohner seien einem hohen Mass an Gewalt und Benachteiligung ausgesetzt. Dabei würden militante belutschische Gruppierungen auf pakistanische Sicherheitskräfte mit ihren jeweiligen Partikularinteressen treffen. Dies führe auf beiden Seiten zu massiven Verletzungen von Menschenrechten. Gemäss Amtsbericht des NDB habe die Präsenz des tribalen Oberhauptes der BRA, seines BRA-Führungsstabes und des Gesuchstellers in der Schweiz sowie ihre von der Schweiz ausgehenden Aktivitäten die innere und äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft bereits konkret gefährdet und gefährde diese auch weiterhin. Im Nachgang zur Plakate-Kampagne "Free Balochistan" in Genf seien in Pakistan nicht nur Schweizer Flaggen angezündet, sondern auch die Ausweisung des Schweizer Botschafters in Islamabad sei gefordert worden. Aufgrund der Anwesenheit der belutschischen Gruppe rund um H._______ dürften sich auch die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten durch pakistanische Dienste in der Schweiz verstärkt haben. Im November 2017 habe das Bundesamt für Polizei (fedpol) gegen J._______, (...) von H._______, ein zehnjähriges Einreiseverbot in die Schweiz verfügt, da dieser eine Gefahr für die internationalen Beziehungen darstelle. Die individuelle Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers sei ebenfalls erfüllt, da eine individuelle Einschätzung des NDB zu seiner Person vorliege. Es gebe keinen Grund, die Einschätzungen des NDB und des fedpol anzuzweifeln. In der Stellungnahme habe der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte geboten, die gegen eine Verbindung der BRP zur BRA sprächen. Ein legales politisches Engagement für die BRP schliesse sodann Aktivitäten für die BRA nicht aus. Das gleiche gelte auch für ein allfälliges Anstellungsverhältnis in der Schweiz. Es werde nicht die Existenz der BRP angezweifelt, sondern deren aktuelle politische Bedeutung. Die geltend gemachte pakistanische Einflussnahme auf NDB und SEM zufolge der Twitter-Nachricht nach der Plakat-Aktion sei unzutreffend. Das EDA und das SEM hätten verschiedene Aufgabenbereiche und Kompetenzen und es finde keine gegenseitige Einflussnahme statt. Hinter der Plakat-Aktion habe laut öffentlichen Medien sodann der Think Tank "Balochistan House" gestanden und nicht die BRP. Zu Asylverfahren in anderen Ländern könne sich das SEM nicht äussern. Der Beschwerdeführer verneine seine Mitgliedschaft bei der BRA, weshalb sich ein Nachweis als schwierig erweise. Eine Distanzierung des Beschwerdeführers vom Einsatz von gewaltsamen Mitteln zur Erreichung bestimmter Ziele könne deshalb nicht geprüft werden. Seiner Biografie sei zu entnehmen, dass er und seine Familie sich bereits in Pakistan im Umfeld belutschischer Führer aufgehalten hätten, und er dürfte deshalb bereits damals mit deren Ideologien konfrontiert gewesen sein. Zudem seien gemäss seinen Angaben alle BRP-Mitglieder in der Schweiz Freunde, die sich bereits seit ihrem Aufenthalt in Afghanistan kennen würden. Zu H._______ habe er nach eigenen Aussagen eine enge Verbindung, weshalb er überdurchschnittlich exponiert sei und aufgrund seiner engen Zusammenarbeit mit dem Führer gesucht werde. Aufgrund dieser engen Verbindung zu H._______ sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weitaus involvierter sei, als er zugebe. Es sei unglaubhaft, dass er keine Kenntnisse von den Aktivitäten der BRA gehabt habe. Nach dem Gesagten werde die Verbindung des Beschwerdeführers zur BRA und seine dortige Führungsfunktion als überwiegend belegt erachtet. Damit würden ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass er die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährde. Den Akten seien keine Hinweise für eine verminderte Zurechnungs- und Schuldfähigkeit zu entnehmen, weshalb auch keine Schuldminderung abgeleitet werden könne. Aufgrund der nationalen respektive internationalen Dimension sei auch auf die Haltung der Schweizer Behörden gegenüber Terrorismus hinzuweisen (kein Export und keine Unterstützung von Terrorismus vom Schweizer Territorium aus). Aufgrund der Tragweite des Tatbestands der Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz würden die öffentlichen Interessen höher wiegen als das private Interesse des Beschwerdeführers. Die Anwendung von Art. 53 AsylG erweise sich als verhältnismässig. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass auch Art. 54 AsylG erfüllt sein dürfte.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, die BRP und die BRA würden unter der gleichen operativen Leitung stehen und die BRP stelle lediglich den politischen Arm der BRA dar. Gemäss Amtsbericht des NDB sei die BRP eine "weitgehend fiktive Frontorganisation der BRA", die in der pakistanischen Provinz Belutschistan "politisch belanglos" sei. Als politische Organisation sei die BRP "so gut wie inexistent und Mitgliedschaften in dieser Hinsicht deshalb bedeutungslos". Diese Verbindung zwischen der BRP und der BRA sei die Grundlage der Vorinstanz für die Verweigerung des Asyls gewesen. Lasse sich diese Verbindung jedoch nicht belegen, fehle es am entscheidenden Fundament für die Verweigerung. Im NDB-Bericht gebe es keinerlei Begründung und auch keine einzige Fussnote, die näher substanzieren oder belegen würde, dass es sich bei der BRP um eine bloss fiktive Frontorganisation der BRA handle. Im Bericht werde einfach vorausgesetzt, dass es sich beim Stammesführer und Parteivorsitzenden H._______ um den Führer der BRA handle, ohne dies zu begründen oder mit einer Referenz zu untermauern. Die Relevanz der BRP in Pakistan sei bereits mit der Stellungnahme vom 8. Mai 2018 dargelegt worden und werde durch die nun eingereichten Zeitungsberichte weiter untermauert. Der NDB habe die BRP apodiktisch und kategorisch als politisch belanglose Fiktion und als inexistente politische Organisation bezeichnet, was darauf hindeute, dass der NDB in wenig reflektierter Weise die Sichtweise des pakistanischen Staatsapparates übernommen habe. Die von der Vorinstanz angeführten öffentlichen Quellen würden eine Verbindung zwischen der BRP und der BRA nicht belegen. Darin würde lediglich vermutet, dass H._______ Vorsitzender der BRA sei. Anders als in den Quellen aufgeführt, halte sich H._______ erst seit 2010 in der Schweiz auf und nicht bereits seit 2006. Die BRP setze sich nicht für ein Gross-Belutschistan ein, sondern lediglich für eine Unabhängigkeit der pakistanischen Provinz Belutschistan. H._______ verweigere sodann nicht jeden Dialog und er führe die BRA auch nicht an. Dies sei eine falsche Anschuldigung der pakistanischen Behörden. Pakistan habe einen Antrag um Ausstellung eines internationalen Haftbefehls gegen den BRP-Vorsitzenden gestellt, welcher von INTERPOL jedoch als politisch motiviert abgelehnt worden sei. In Grossbritannien, Deutschland, Frankreich und Schweden seien BRP-Aktivisten als politische Flüchtlinge anerkannt worden und hätten Asyl erhalten. Dies sei für die Schweiz formell zwar nicht bindend, stelle aber die Einschätzung des NDB und der Vorinstanz in Frage, wonach die BRP mit der BRA gleichzusetzen sei. Auf Twitter habe ein pakistanischer Vertreter der Regierung auf eine von der BRP mitorganisierte Plakat-Aktion in Genf aufmerksam gemacht und die angesprochene Schweizer Regierungsstelle habe darauf geantwortet. Auch wenn diese dem EDA unterstellt sei, erscheine es plausibel und naheliegend, dass dieser Kontakt die Einschätzung des NDB, der dem VBS unterstellt sei, beeinflusst habe und der NDB die pakistanische Sichtweise zur BRP übernommen habe. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Vorinstanz ausführlich seine politischen Aktivitäten für die BRP dargelegt und sich dabei von jeglicher Form von Gewaltanwendung distanziert. Es würden keine substanziell ausreichend verdichteten Verdachtsmomente vorliegen, dass die BRP faktisch mit der BRA gleichzusetzen sei. Damit bestehe kein ausreichender Grund, ihm aufgrund einer Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit gestützt auf Art. 53 AsylG das Asyl zu verweigern. Die BRP werde von der allgemeinen Schweizer Öffentlichkeit denn auch kaum wahrgenommen. Sie sei in der Schweiz vor allem beim UNO-Menschenrechtsrat in Genf aktiv und führe vor der UNO oder in der Genfer Innenstadt anlässlich von Sitzungen des UNO-Menschenrechtsrats auch immer wieder Demonstrationen durch. Im Jahr 2017 sei zudem eine Plakat-Aktion durchgeführt worden. Es gehe darum, auf die Menschenrechtsverletzungen der pakistanischen Sicherheitsbehörden in der Provinz Belutschistan hinzuweisen und das Anliegen eines unabhängigen Belutschistan zu proklamieren. Vollständigkeitshalber sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht erst durch sein politisches Engagement in der Schweiz zum Flüchtling geworden sei. Nach dem Überfall der pakistanischen Polizeikräfte auf seine Familie sei er wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Familie, die zur Ethnie der Belutschen gehöre, ebenfalls der Gefahr einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt. Damit bestehe auch kein Asylverweigerungsgrund gemäss Art. 54 AsylG.

E. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, bei den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln handle es sich überwiegend um Zeitungsartikel pakistanischer Medien, welche gemäss dem im Asylentscheid angewendeten Bewertungsschlüssel als eher unzuverlässig einzustufen seien. Weshalb im britischen Urteil die BRA nicht erwähnt werde, sei aufgrund der vom SEM getätigten Abklärungen nicht nachvollziehbar. Jedoch könne über die Arbeitsweise anderer Staaten und Abklärungstiefe während Asylverfahren keine Äusserungen gemacht werden. Bei den öffentlichen Quellen handle es sich um Berichte von Autoren, die über lange Erfahrung und Wissen der besagten Region verfügen würden. Gleich verhalte es sich mit dem NDB, der seine Feststellungen auf zahlreiche Quellen stütze. Nicht erwähnt werde in der Beschwerde, dass sich auch das fedpol mit Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers befasse und eine entsprechende Einreisesperre verfügt habe. Damit seien diverse Schweizerische Bundesstellen mit ihren jeweiligen Kompetenzen und Wissen involviert.

E. 6.1 Die Islamische Republik Pakistan besteht aus den vier Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa, Punjab und Sindh, dem Sonderterritorium der Stammesgebiete unter Bundesverwaltung (Federally Administred Tribal Areas; FATA) und dem Haupstadtterritorium Islamabad. Daneben bestehen mit Aasad Kaschmir ein teilautonomes Gebiet sowie mit Gilgit-Baltistan ein Sonderterritorium in der zwischen der Volksrepublik China, Indien und Pakistan umstrittenen Region Kaschmir (vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Pakistan, Country Overview, August 2015, E. 1.1.3). Belutschistan ist die flächenmässig grösste und am dünnsten besiedelte Provinz Pakistans. Sie grenzt an Iran und Afghanistan an. Die Provinzhauptstadt ist Quetta. Trotz ihres immensen Reichtums an Bodenschätzen gehört sie nach wie vor zu den ärmsten Regionen Pakistans. Seit Pakistan im Jahr 1947 die Unabhängigkeit von Grossbritannien erlangte, hat Belutschistan mehrere Phasen von Konflikten von belutschischen Nationalisten mit der Zentralregierung durchlebt (vgl. < http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/10/Balochistan_Neglected-Still_HRCP-fact-finding-report-2019-WEBSITE.pdf >, S. 2, abgerufen am 25.01.2021).

E. 6.2 K._______, verstorbener Stammesführer der C._______ und belutschischer Nationalist, stand mit der Zentralregierung in Konflikt wegen seines Anspruchs auf Mitbestimmung der in Belutschistan vorkommenden Erdgasfelder. In den 1960er Jahren wurde er deshalb verhaftet. In den 1970er Jahren arrangierte er sich mit der Zentralregierung und wurde (...) von Belutschistan. Unter dem Militärdiktator L._______ flammte der Konflikt jedoch wieder auf und K._______ wurde im Jahr 2006 während einer Militäroperation, anlässlich welcher 84'000 Personen aus B._______ vertrieben wurden, getötet (vgl. Siddiqi, Farhan Hanif, Politic of Ethnicity in Pakistan - The Baloch, Sindhi and Mohajir ethnic movements, 2012, S. 64 und S. 115; Haris Gazdar, Sobia Ahmad Kaker, Irfan Khan / Crisis States Working Paper [London School of Economics], Buffer Zone, Colonial Enclave or Urban Hub? Quetta: Between Four Regions and Two Wars, 02.2010, S. 4). K._______ war zu Lebzeiten auch Anführer der politischen Partei "Jamhoori Watan Party" (JWP). Nach seinem Tod entbrannte zwischen seinen Nachfolgern ein Machtkampf, welcher zu einer Spaltung der JWP führte. Entstanden sind die JWP-T (Fraktion um M._______, [...] von K._______), die JWP-A (Fraktion um N._______, [...] von K._______) und die Baloch Republican Party BRP (Partei um H._______, [...] von K._______; vgl DAWN, Analysis: JWP future in question, 30.04.2015).

E. 6.3 H._______ gründete die BRP im Asyl in Afghanistan (vgl. Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides [OFPRA], Le Parti Répulicain Baloutche et la traque de ses militants, 12.06.2015). Pakistan qualifiziert H._______ auch als Anführer der Baloch Republican Army (BRA, eine von mehreren Rebellengruppen) und deshalb als Terroristen, weswegen von Afghanistan seine Auslieferung verlangt wurde (vgl. The New York Times, Pakistan's Bitter, Little-Known Ethnic Rebellion, 23.08.2011). H._______ selbst dementiert, Verbindungen zur BRA zu haben. Zwar hätten BRA und BRP dieselben Ziele - ein unabhängiges Belutschistan - würden aber andere Strategien verfolgen (vgl. Tagesanzeiger, [...]). Im Oktober 2010 gelangte H._______ nach einem Attentatsversuch in Kabul in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Sein Asylgesuch wurde im November 2017 abgewiesen (vgl. Swissinfo, [...]). Am (...) 2015 erliess der Bundesrat gegen H._______ ein Tätigkeitsverbot (vgl. Tagesanzeiger, [...]). Geführt wird die BRP nach wie vor von H._______. Aus Medienberichten und Beiträgen in Sozialen Medien lässt sich auf eine Unterteilung der BRP in verschiedene Zonen, welche in europäischen Ländern vertreten sind, schliessen. In der Schweiz für die BRP zuständig ist O._______ (vgl. Baloch Warna, BRP organised a protest demonstration to end its week-long awareness campaign, 27.01.2019).

E. 6.4 Die Baloch Republican Army bezeichnet sich auf ihrer eigenen Webseite als bewaffnete sezessionistische Organisation, welche im Jahr 2006 gegründet wurde. Sie macht keine Angaben darüber, wer Anführer der Gruppe ist (< htttp://balochrepublicanarmy.com/baloch-republican-army/ >, abgerufen am 25.01.2021). Gemäss dem pakistanischen Innenministerium ist die BRA seit dem 8. September 2010 in Pakistan verboten (vgl. National Crisis Management Cell, List of Terrorist Organizations). Die BRA verübt seit 2006 in Belutschistan regelmässig Anschläge auf Infrastruktur, Wahleinrichtungen, Sicherheitsapparat sowie Bevölkerung und bekennt sich auch dazu. Die Bekennungsmeldungen der BRA decken sich dabei mit den Mitteilungen der pakistanischen Presse.

E. 7.1 Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass es sich bei der BRA um eine terroristische Organisation handelt, deren Zugehörigkeit zur Asylunwürdigkeit führen würde. Er macht jedoch geltend, er sei lediglich Mitglied der BRP, die nicht im Zusammenhang mit der BRA stehe. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob eine Verbindung zwischen der BRP und der BRA vorliegt oder nicht.

E. 7.2 Verlässliche und neutrale Informationen zum Belutschistan-Konflikt zu erhalten, ist eine quellentechnische Herausforderung. Dies ist einerseits der beinahe totalen Abschottung der Provinz Belutschistan für internationale und nationale Medien sowie der starken Selbstzensur, andererseits aber auch dem Umstand geschuldet, dass die pakistanische Regierung und das pakistanische Militär die Berichterstattung zum belutschischen Konflikt zu beeinflussen und das Narrativ zur Lage zu kontrollieren versuchen. Auch wenn die pakistanische Regierung durch Social-Media-Kampagnen ein positives Bild der Region vermittelt, bleibt der Konflikt in Belutschistan ungelöst und die Berichterstattung dazu stark eingeschränkt.

E. 7.3 Das SEM hat die im Amtsbericht genannten Quellen eingesehen und bewertet. Nach der Akteneinsicht der Gerichtsbesetzung ist an der Bewertung der Quellen vom SEM festzuhalten. Für die nachfolgende Beurteilung werden jedoch nur Quellen herangezogen, die das SEM als zuverlässig und glaubhaft (A2) qualifiziert hat (keine Quelle wurde als zuverlässig und unzweifelhaft zutreffend [A1] befunden).

E. 7.4 Der Beschwerdeführer moniert, im Amtsbericht des NDB werde festgehalten, bei der BRP handle es sich um eine weitgehend fiktive Frontorganisation der BRA, die in der pakistanischen Provinz Belutschistan politisch belanglos sei. Diese Aussage werde jedoch nicht mit Quellen belegt. Bei der vom Beschwerdeführer erwähnten Passage handelt es sich um das vorweggenommene Resultat der darauffolgenden Ausführungen im Amtsbericht, weshalb diese Passage nicht mit einer Quellenangabe versehen ist. Der NDB führt im Amtsbericht aus, wie er zu diesem Ergebnis kommt. Das Swiss Chapter der BRP bestehe gemäss Aussagen des Beschwerdeführers und anderen Mitgliedern nur aus fünf bis sechs Personen, inklusive Präsident und Vizepräsident. Damit liegt gemäss dem NDB keine funktionelle und realitätstaugliche politische Organisation vor. Der Parteikader wechsle je nach Stand der jeweiligen Asylverfahren der Mitglieder der BRP. Der Beschwerdeführer habe seinen Titel "Präsident des Swiss Chapter BRP" deshalb an den gegenwärtigen Präsidenten abgegeben. Weiter seien die Mitglieder der BRP familiär verbandelt. Der NDB stützt diese Aussagen insbesondere auf zuverlässiges nachrichtendienstliches Aufkommen. Die Gerichtsbesetzung konnte sich anlässlich der Akteneinsicht ein eigenes Bild zu den im Amtsbericht genannten Quellen machen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung der einzelnen Quellen trifft zu und der Amtsbericht ist insgesamt ausgewogen.

E. 7.5 Weiter zweifelt der Beschwerdeführer die öffentlichen Quellen an, die die Vorinstanz aufführt, um eine Verbindung zwischen der BRP und der BRA zu belegen. Zutreffend ist, dass die Autoren Yunas Samad und Frederic Grare nur Vermutungen wiedergeben, beim Vorsitzenden der BRP handle es sich auch um den Anführer der BRA. Zu Christophe Jaffrelot führt der Beschwerdeführer aus, dieser habe wahrscheinlich die Namen BRA mit BRP verwechselt. Damit äussert er jedoch selbst lediglich eine Vermutung, ohne sie zu belegen. Gemäss dem Beschwerdeführer gehe Khaled Ahmed sodann fälschlicherweise davon aus, H._______ verweigere jeden Dialog und setze sich für ein unabhängiges Grossbelutschistan ein; entgegen dieser Ansicht gehe es ihm (H._______) aber lediglich um die Unabhängigkeit der pakistanischen Provinz Belutschistan. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass H._______ in früheren Interviews selbst erklärt hat, er führe keinen Dialog mit der pakistanischen Regierung. Mittlerweile mag er seine Meinung diesbezüglich geändert haben. Dass INTERPOL die Ausstellung eines internationalen Haftbefehls verweigert hat, belegt lediglich, dass H._______ in Pakistan verfolgt wird. Die Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl von anderen Mitgliedern der BRP in anderen Ländern ist für die Schweiz unbeachtlich. Seine Vermutung, der NDB sei vom EDA beeinflusst, belegt der Beschwerdeführer nicht. Festzuhalten ist, dass nicht nur der NDB und das SEM, sondern auch das EDA und fedpol zum Schluss kommen, dass die BRP und die BRA eine Verbindung aufweisen. Der Zusammenhang zwischen der BRP und der BRA lässt sich zufolge der dünnen und schwierigen Quellenlage nicht zweifellos beweisen. In einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Indizien ist jedoch davon auszugehen, dass ein solcher besteht und dass H._______ sowohl Vorsitzender der BRP als auch Anführer der BRA ist.

E. 8.1 Ausgehend von der Verbindung der BRP mit der BRA ist nachfolgend zu prüfen, welche Rolle der Beschwerdeführer innehat und ob er zufolge dieser Verbindung asylunwürdig ist.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer wurde weder in der Schweiz noch, soweit aktenkundig, in Pakistan wegen einer Handlung verurteilt, die nach Schweizer Recht als Verbrechen zu qualifizieren ist. Auch sind keine hängigen Strafverfahren bekannt. Es liegen damit keine verwerflichen Handlungen gemäss Art. 53 Bst. a AsylG vor.

E. 8.3 Der Beschwerdeführer trat gemäss eigenen Aussagen im Jahr 2012 in der Schweiz der BRP bei und wurde sogleich zum Präsidenten gewählt. Dieses Amt hatte er bis 2014 inne, bevor er es einem Parteikollegen weitergab (vgl. SEM-Akten act. A44 F20 f.). Die Partei in der Schweiz bestehe aus elf Personen (vgl. act. A44 F88). Er selbst sei danach von H._______ als eines von zwei Mitgliedern in das Zentralkomitee gewählt worden (vgl. act. A44 F56). In dieser Stellung sei er entgegen der Funktion des Präsidenten in der Schweiz nicht nur für die eigene Zone zuständig, sondern er habe Macht in Europa und in Belutschistan (act. A44 F43). Das Zentralkomitee nehme Kontakt zu den Leuten in Belutschistan und zur führenden Person des Parteikabinetts auf. Alle sechs Monate gebe es eine Versammlung und der Rapport davon werde an das Parteikabinett geschickt (vgl. act. A44 F44). Der Generalsekretär der jeweiligen Zone sende Rapporte an die Mitglieder des Zentralkomitees und diese würden die Rapporte an das Kabinett weiterleiten (vgl. act. A44 F59). Die Sitzungen hätten stets mit H._______ stattgefunden. Dem Zentralkomitee übergeordnet sei das Kabinett mit dem Präsidenten H._______ und dem Sprecher O._______. Vier weitere Mitglieder des Kabinetts würden sich immer noch in Belutschistan befinden und seien verschollen (vgl. act. A44 F61 ff.). Aus diesem Grund habe auch keine Sitzung mit dem Zentralkomitee mehr stattfinden können (vgl. act. A44 F65). Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er arbeite mit H._______ zusammen und sei deshalb eine politische Person (vgl. act. A44 F105). Der Beschwerdeführer, der in Pakistan keinen Kontakt zur BRP hatte (vgl. act. A44 F12), wurde bei der Gründung des Parteiablegers in der Schweiz direkt zum Präsidenten gewählt. Es ist damit davon auszugehen, dass er nicht nur ein einfaches Parteimitglied der BRP ist, sondern zum Führungszirkel dieser Partei gehört. Aufgrund der engen persönlichen Beziehung zu H._______, der sowohl Anführer der BRP als auch der BRA ist, und seiner Funktion im Führungszirkel ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über die Entscheidungen von H._______ und damit über die Aktionen der BRA informiert ist. Der konkrete und enge Kontakt zu H._______ zeigt somit eine hinreichende Nähe zu einer radikalen Organisation auf, welche terroristische und gewaltextremistische Handlungen vornimmt. Dies begründet die Vermutung einer unrechtmässigen Tätigkeit, die geeignet ist, die Sicherheit der Schweiz zu gefährden. In seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2018 bestreitet der Beschwerdeführer zwar, jemals in irgendeiner Weise an militanten oder terroristischen Aktivitäten in Belutschistan beteiligt gewesen zu sein. Er trete als Mitglied der BRP für ein unabhängiges Belutschistan ein und befürworte diesen Kampf ausschliesslich mit politischen Mitteln (vgl. act. A59). Von H._______ selbst und somit vom Anführer der BRA grenzt er sich jedoch in keiner Weise ab. Der Beschwerdeführer hat sich damit insgesamt nicht hinreichend erkennbar und glaubhaft von der BRA und deren Ideologie, Zielen und Mitteln distanziert, weshalb diese Vermutung nicht widerlegt ist. Damit ist der Beschwerdeführer asylunwürdig im Sinne von Art. 53 Bst. b AsylG. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.

E. 9 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4549/2018 Urteil vom 15. Februar 2021 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch lic. iur. Marcel Zirngast, Rechtsanwalt, Maron Zirngast Rechtsanwälte, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. September 2012 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 29. November 2013 trat die Vorinstanz auf sein Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Am 3. Januar 2014 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. Sie hob am 20. Januar 2014 ihre Verfügung auf und führte das erstinstanzliche Asylverfahren weiter. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Verfahren in der Folge mit Urteil E-6928/2013 vom 24. Januar 2014 als gegenstandslos geworden ab. Nebst einer ergänzenden Anhörung vom 19. Oktober 2015 holte die Vorinstanz am 5. August 2016 eine Stellungnahme des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) zur Person des Beschwerdeführers ein und ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juni 2017 um Beantwortung weiterer Fragen zu seinem politischen Engagement. Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 beantwortete der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz gestellten Fragen und nahm mit Schreiben vom 8. Mai 2018 das gewährte rechtliche Gehör zum Amtsbericht des NDB vom 21. März 2018 wahr. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 29. September 2012, den Anhörungen vom 13. Juni 2013 und 19. Oktober 2015 sowie der Fragebeantwortung vom 6. Juli 2017 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, pakistanischer Staatsangehöriger und ethnischer Belutsche zu sein. Er stamme aus B._______, Belutschistan, und gehöre dem Stamm der C._______ an. In B._______ habe es wiederholt Angriffe von der pakistanischen Regierung auf die belutschische Bevölkerung gegeben. Bei einem Angriff am (...) 2005 seien 70 Einwohner getötet worden, weshalb er mit seiner Familie nach D._______, einem Dorf nahe B._______, gezogen sei. Die pakistanische Regierung habe zusammen mit chinesischen Investoren eine Gaspipeline im Bezirk B._______ bauen wollen, weshalb die Bevölkerung aufgefordert worden sei, ihre Heimat zu verlassen. Dieser Aufforderung sei seine Familie nicht nachgekommen. Am (...) 2009 habe ein Cousin mütterlicherseits geheiratet und die Frontier Corps seien zum Haus der Familie in D._______ gekommen und hätten neun Familienmitglieder, darunter seinen Onkel und mehrere Cousins, getötet. Gleichzeitig sei sein Vater von den Sicherheitskräften festgenommen worden. Während fünfzehn Tagen sei er festgehalten und gefoltert worden, bevor er freigelassen worden sei. Zwei Tage nach der Festnahme seines Vaters habe er sich aus Angst vor den Sicherheitskräften nach E._______ begeben. Nach der Freilassung des Vaters sei die ganze Familie nach F._______, Afghanistan, ausgereist. Zwei Jahre habe er in F._______ und G._______ gelebt und in einer Ziegelei gearbeitet. Der pakistanische Geheimdienst sei auch in Afghanistan gegen Angehörige des Stammes der C._______ vorgegangen und er habe Angst vor den Taliban gehabt, weshalb er im August 2012 von Kabul in die Türkei und von dort über den Landweg bis in die Schweiz gereist sei. In Pakistan und Afghanistan sei er nie politisch tätig gewesen. Sein C. Vater sei Clan-Chef einer Untergruppierung des C._______-Stammes gewesen, weshalb dieser bei Problemen mit dem Oberhaupt des C._______-Stammes Kontakt aufgenommen habe. Nach seiner Ankunft in der Schweiz sei er der Baloch Republican Party (BRP), deren Ziel die Unabhängigkeit Belutschistans sei, beigetreten. Diese Partei werde von H._______ geführt. Von 2012 bis 2014 habe er das Amt des Präsidenten der BRP Schweiz innegehabt und dieses Amt dann einem Freund weitergegeben. Seit 2014 sei er auch Mitglied des Zentralkomitees der BRP und tausche sich in dieser Funktion mit weiteren Niederlassungen der BRP in verschiedenen Ländern aus. Er sei zudem Mitglied des "Swiss Chapters" der BRP und gehöre dort zum "Human Rights Wing". Formell sei er auch noch Mitglied im internationalen Zentralkomitee der Partei, dort aber nicht mehr aktiv. Als Vertreter der BRP nehme er dreimal jährlich an den Sitzungen des UNO-Menschenrechtsrates und an Demonstrationen teil. Aufgrund seiner Nähe zu H._______ sei er überdurchschnittlich exponiert. D. Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 (eröffnet am 9. Juli 2018) bejahte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch jedoch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete sie die vorläufige Aufnahme an. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung unter Gewährung von Asyl. Mit der Beschwerde reichte er folgende Beweismittel ein: vier Auszüge von Berichten von Yunas Samad (Understanding the insurgency in Balochistan, 2015, S. 124), Frederic Grare (Balochistan - The State Versus the Nation, 2013, S. 6), Christophe Jaffrelot (The Pakistan Paradox, 2014) und Khaled Ahmed (Sleepwalking to Surrender, 2016), einen Artikel der Zeitung Nation vom 26.08.2015, zwei Artikel der Zeitung DAWN vom 16.11.2015 und 28.08.2016, einen Artikel von swissinfo.ch vom 01.03.2017, einen Artikel von Pakistantoday.com vom 10.12.2017 sowie eine Kopie eines Urteils der "Immigration and Asylum Chamber" (GB) in Sachen I._______ vom 22.10.2015. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. G. Am 20. September 2018 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein, welche am 5. Oktober 2018 erfolgte. Darin hielt die Vorinstanz an ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht ein Doppel der Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zu und gab ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. Eine solche ging innert Frist beim Gericht nicht ein, womit Verzicht anzunehmen ist. I. Die Gerichtsbesetzung nahm am 26. August 2020 Einsicht in die Akten des NDB, auf welchen der Amtsbericht vom 21. März 2018 basiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet hat, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer sei im Sinne von Art. 53 oder 54 AsylG asylunwürdig und sein Asylgesuch sei deshalb abzulehnen. 4. 4.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind (Bst. a), sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Bst. b) oder gegen sie eine Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) oder Art. 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG, SR 321.0) ausgesprochen wurde (Bst. c). Hat sich ergeben, dass vom Vorliegen eines dieser drei Tatbestände auszugehen ist, ist gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem weiteren Schritt ausserdem die Verhältnismässigkeit der Rechtsfolge eines Asylausschlusses zu prüfen. In Betracht zu ziehen sind dabei gemäss entsprechender Praxis unter anderem das Alter der betreffenden Person im Zeitpunkt der Tatbegehung, allfällige Veränderungen der Lebensverhältnisse nach der Tat, die Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung von Straftaten sowie die Frage, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei die strafrechtlichen Verjährungsbestimmungen zu berücksichtigen sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 6, BVGE 2011/29 E. 9.2.4; bspw. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.5, D-4698/2013 vom 23. Juli 2014 E. 6.3, D-1071/2015 vom 19. April 2016 E. 5.5.1; vgl. ausserdem Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 40, 2002 Nr. 9 E. 7d). 4.2 Unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" gemäss Art. 53 Bst. a AsylG fallen grundsätzlich Delikte, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind und somit dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen (vgl. BVGE 2012/20 E. 4; Urteil des BVGer D-1762/2019 vom 20. Mai 2019 E. 7.1.1). Gemäss asylrechtlicher Rechtsprechung ist es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2; EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b). 4.3 Gemäss Art. 53 Bst. b AsylG bezieht sich die "innere Sicherheit" auf die Förderung des friedlichen Zusammenlebens im nationalen, die "äussere" auf die Förderung des friedlichen Zusammenlebens im internationalen Rahmen. Massnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit als Instrumente des Staats haben eine präventive Wirkung, weshalb keine strafbare Handlung vorliegen muss. Um eine Gefährdung der Sicherheit der Schweiz anzunehmen genügt es, wenn auf der Basis konkreter Indizien ernsthafte Gründe vorliegen, welche die Annahme einer solchen Bedrohung rechtfertigen. Das Vorliegen eines oder mehrerer konkreter Kontakte, die eine hinreichende Nähe zu einer radikalen Organisation aufzeigen, welche terroristische oder gewaltextremistische Handlungen unterstützt oder sich daran beteiligt, begründet die Vermutung einer unrechtmässigen Tätigkeit, die geeignet ist, die Sicherheit der Schweiz zu gefährden. Diese Vermutung kann durch eine hinreichende, erkennbare und glaubhafte Distanzierung von der Ideologie, den Zielen und den Mitteln der betreffenden radikalen Organisation widerlegt werden (vgl. BVGE 2018 VI/5 E. 3.1-3.11). Das Vorliegen einer möglichen Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz setzt eine vorgängige Absprache mit dem NDB voraus (im gleichen Sinne BVGE 2013/34, Ziff. 6.1). Wenn es die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit erfordert, ist der NDB verpflichtet, dem SEM zur Beurteilung von Asylgesuchen Personendaten zu übermitteln. 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, er sei jedoch gestützt auf Art. 53 AsylG asylunwürdig. In einem ersten Teil legte sie dar, wie sie die im Amtsbericht des NDB aufgeführten Quellen auf Zuverlässigkeit der Quelle und Glaubwürdigkeit der Information geprüft hat. Die Einschätzung sei dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zugestellt worden und er habe dazu Stellung genommen. Durch die Einsichtnahme in die vertraulichen Akten des NDB habe sich die Vorinstanz selbst ein Bild der Glaubwürdigkeit der Quellen des NDB machen können. Die Fussnoten des Amtsberichts des NDB würden zu über einem Drittel auf als vertraulich klassifizierte Quellen, die als vertrauenswürdig oder eher vertrauenswürdig zu erachten seien, beruhen. Diese würden sich auf den Führungsstab der Baloch Republican Army (BRA) sowie die Organisation selbst beziehen. Die Präzisierungen des NDB zu den Aussagen des Beschwerdeführers würden auf die Wichtigkeit des Beschwerdeführers im Umfeld des tribalen Oberbefehlshabers und demnach bei der BRA schliessen. Die öffentlichen Quellen seien hingegen nicht geeignet, zuverlässige Belege für seine Rolle bei der BRA zu liefern. Dennoch würden die öffentlichen Quellen, insbesondere die zahlreichen eigenen Meldungen der BRA und ihr nahestehenden Plattformen, einen Eindruck der Handlungen der BRA liefern. In einer Gesamtwürdigung aller Quellen und der Informationen des NDB erachte die Vorinstanz die Verbindung des Beschwerdeführers zur BRA und seine Rolle als Kadermitglied als überwiegend wahrscheinlich. In seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2018 habe der Beschwerdeführer jegliche Beteiligung seinerseits und der BRP an militanten Aktivitäten in Belutschistan und die Verbindung zur BRA bestritten. Die Erkenntnisse des NDB betreffend die Verbindung der BRP zur BRA und die Handlungen letzterer fänden sich ebenfalls in anderen öffentlichen Quellen. Bei der Prüfung allfälliger Asylausschlussgründe sei auch das Verhalten der belutschischen Gruppierungen, die sich für mehr Autonomie bis zur vollständigen Abspaltung der Provinz mit bewaffneten Mitteln einsetzen würden, einzubeziehen. Die Provinz Belutschistan und ihre Bewohner seien einem hohen Mass an Gewalt und Benachteiligung ausgesetzt. Dabei würden militante belutschische Gruppierungen auf pakistanische Sicherheitskräfte mit ihren jeweiligen Partikularinteressen treffen. Dies führe auf beiden Seiten zu massiven Verletzungen von Menschenrechten. Gemäss Amtsbericht des NDB habe die Präsenz des tribalen Oberhauptes der BRA, seines BRA-Führungsstabes und des Gesuchstellers in der Schweiz sowie ihre von der Schweiz ausgehenden Aktivitäten die innere und äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft bereits konkret gefährdet und gefährde diese auch weiterhin. Im Nachgang zur Plakate-Kampagne "Free Balochistan" in Genf seien in Pakistan nicht nur Schweizer Flaggen angezündet, sondern auch die Ausweisung des Schweizer Botschafters in Islamabad sei gefordert worden. Aufgrund der Anwesenheit der belutschischen Gruppe rund um H._______ dürften sich auch die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten durch pakistanische Dienste in der Schweiz verstärkt haben. Im November 2017 habe das Bundesamt für Polizei (fedpol) gegen J._______, (...) von H._______, ein zehnjähriges Einreiseverbot in die Schweiz verfügt, da dieser eine Gefahr für die internationalen Beziehungen darstelle. Die individuelle Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers sei ebenfalls erfüllt, da eine individuelle Einschätzung des NDB zu seiner Person vorliege. Es gebe keinen Grund, die Einschätzungen des NDB und des fedpol anzuzweifeln. In der Stellungnahme habe der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte geboten, die gegen eine Verbindung der BRP zur BRA sprächen. Ein legales politisches Engagement für die BRP schliesse sodann Aktivitäten für die BRA nicht aus. Das gleiche gelte auch für ein allfälliges Anstellungsverhältnis in der Schweiz. Es werde nicht die Existenz der BRP angezweifelt, sondern deren aktuelle politische Bedeutung. Die geltend gemachte pakistanische Einflussnahme auf NDB und SEM zufolge der Twitter-Nachricht nach der Plakat-Aktion sei unzutreffend. Das EDA und das SEM hätten verschiedene Aufgabenbereiche und Kompetenzen und es finde keine gegenseitige Einflussnahme statt. Hinter der Plakat-Aktion habe laut öffentlichen Medien sodann der Think Tank "Balochistan House" gestanden und nicht die BRP. Zu Asylverfahren in anderen Ländern könne sich das SEM nicht äussern. Der Beschwerdeführer verneine seine Mitgliedschaft bei der BRA, weshalb sich ein Nachweis als schwierig erweise. Eine Distanzierung des Beschwerdeführers vom Einsatz von gewaltsamen Mitteln zur Erreichung bestimmter Ziele könne deshalb nicht geprüft werden. Seiner Biografie sei zu entnehmen, dass er und seine Familie sich bereits in Pakistan im Umfeld belutschischer Führer aufgehalten hätten, und er dürfte deshalb bereits damals mit deren Ideologien konfrontiert gewesen sein. Zudem seien gemäss seinen Angaben alle BRP-Mitglieder in der Schweiz Freunde, die sich bereits seit ihrem Aufenthalt in Afghanistan kennen würden. Zu H._______ habe er nach eigenen Aussagen eine enge Verbindung, weshalb er überdurchschnittlich exponiert sei und aufgrund seiner engen Zusammenarbeit mit dem Führer gesucht werde. Aufgrund dieser engen Verbindung zu H._______ sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weitaus involvierter sei, als er zugebe. Es sei unglaubhaft, dass er keine Kenntnisse von den Aktivitäten der BRA gehabt habe. Nach dem Gesagten werde die Verbindung des Beschwerdeführers zur BRA und seine dortige Führungsfunktion als überwiegend belegt erachtet. Damit würden ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass er die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährde. Den Akten seien keine Hinweise für eine verminderte Zurechnungs- und Schuldfähigkeit zu entnehmen, weshalb auch keine Schuldminderung abgeleitet werden könne. Aufgrund der nationalen respektive internationalen Dimension sei auch auf die Haltung der Schweizer Behörden gegenüber Terrorismus hinzuweisen (kein Export und keine Unterstützung von Terrorismus vom Schweizer Territorium aus). Aufgrund der Tragweite des Tatbestands der Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz würden die öffentlichen Interessen höher wiegen als das private Interesse des Beschwerdeführers. Die Anwendung von Art. 53 AsylG erweise sich als verhältnismässig. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass auch Art. 54 AsylG erfüllt sein dürfte. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, die BRP und die BRA würden unter der gleichen operativen Leitung stehen und die BRP stelle lediglich den politischen Arm der BRA dar. Gemäss Amtsbericht des NDB sei die BRP eine "weitgehend fiktive Frontorganisation der BRA", die in der pakistanischen Provinz Belutschistan "politisch belanglos" sei. Als politische Organisation sei die BRP "so gut wie inexistent und Mitgliedschaften in dieser Hinsicht deshalb bedeutungslos". Diese Verbindung zwischen der BRP und der BRA sei die Grundlage der Vorinstanz für die Verweigerung des Asyls gewesen. Lasse sich diese Verbindung jedoch nicht belegen, fehle es am entscheidenden Fundament für die Verweigerung. Im NDB-Bericht gebe es keinerlei Begründung und auch keine einzige Fussnote, die näher substanzieren oder belegen würde, dass es sich bei der BRP um eine bloss fiktive Frontorganisation der BRA handle. Im Bericht werde einfach vorausgesetzt, dass es sich beim Stammesführer und Parteivorsitzenden H._______ um den Führer der BRA handle, ohne dies zu begründen oder mit einer Referenz zu untermauern. Die Relevanz der BRP in Pakistan sei bereits mit der Stellungnahme vom 8. Mai 2018 dargelegt worden und werde durch die nun eingereichten Zeitungsberichte weiter untermauert. Der NDB habe die BRP apodiktisch und kategorisch als politisch belanglose Fiktion und als inexistente politische Organisation bezeichnet, was darauf hindeute, dass der NDB in wenig reflektierter Weise die Sichtweise des pakistanischen Staatsapparates übernommen habe. Die von der Vorinstanz angeführten öffentlichen Quellen würden eine Verbindung zwischen der BRP und der BRA nicht belegen. Darin würde lediglich vermutet, dass H._______ Vorsitzender der BRA sei. Anders als in den Quellen aufgeführt, halte sich H._______ erst seit 2010 in der Schweiz auf und nicht bereits seit 2006. Die BRP setze sich nicht für ein Gross-Belutschistan ein, sondern lediglich für eine Unabhängigkeit der pakistanischen Provinz Belutschistan. H._______ verweigere sodann nicht jeden Dialog und er führe die BRA auch nicht an. Dies sei eine falsche Anschuldigung der pakistanischen Behörden. Pakistan habe einen Antrag um Ausstellung eines internationalen Haftbefehls gegen den BRP-Vorsitzenden gestellt, welcher von INTERPOL jedoch als politisch motiviert abgelehnt worden sei. In Grossbritannien, Deutschland, Frankreich und Schweden seien BRP-Aktivisten als politische Flüchtlinge anerkannt worden und hätten Asyl erhalten. Dies sei für die Schweiz formell zwar nicht bindend, stelle aber die Einschätzung des NDB und der Vorinstanz in Frage, wonach die BRP mit der BRA gleichzusetzen sei. Auf Twitter habe ein pakistanischer Vertreter der Regierung auf eine von der BRP mitorganisierte Plakat-Aktion in Genf aufmerksam gemacht und die angesprochene Schweizer Regierungsstelle habe darauf geantwortet. Auch wenn diese dem EDA unterstellt sei, erscheine es plausibel und naheliegend, dass dieser Kontakt die Einschätzung des NDB, der dem VBS unterstellt sei, beeinflusst habe und der NDB die pakistanische Sichtweise zur BRP übernommen habe. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Vorinstanz ausführlich seine politischen Aktivitäten für die BRP dargelegt und sich dabei von jeglicher Form von Gewaltanwendung distanziert. Es würden keine substanziell ausreichend verdichteten Verdachtsmomente vorliegen, dass die BRP faktisch mit der BRA gleichzusetzen sei. Damit bestehe kein ausreichender Grund, ihm aufgrund einer Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit gestützt auf Art. 53 AsylG das Asyl zu verweigern. Die BRP werde von der allgemeinen Schweizer Öffentlichkeit denn auch kaum wahrgenommen. Sie sei in der Schweiz vor allem beim UNO-Menschenrechtsrat in Genf aktiv und führe vor der UNO oder in der Genfer Innenstadt anlässlich von Sitzungen des UNO-Menschenrechtsrats auch immer wieder Demonstrationen durch. Im Jahr 2017 sei zudem eine Plakat-Aktion durchgeführt worden. Es gehe darum, auf die Menschenrechtsverletzungen der pakistanischen Sicherheitsbehörden in der Provinz Belutschistan hinzuweisen und das Anliegen eines unabhängigen Belutschistan zu proklamieren. Vollständigkeitshalber sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht erst durch sein politisches Engagement in der Schweiz zum Flüchtling geworden sei. Nach dem Überfall der pakistanischen Polizeikräfte auf seine Familie sei er wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Familie, die zur Ethnie der Belutschen gehöre, ebenfalls der Gefahr einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt. Damit bestehe auch kein Asylverweigerungsgrund gemäss Art. 54 AsylG. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, bei den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln handle es sich überwiegend um Zeitungsartikel pakistanischer Medien, welche gemäss dem im Asylentscheid angewendeten Bewertungsschlüssel als eher unzuverlässig einzustufen seien. Weshalb im britischen Urteil die BRA nicht erwähnt werde, sei aufgrund der vom SEM getätigten Abklärungen nicht nachvollziehbar. Jedoch könne über die Arbeitsweise anderer Staaten und Abklärungstiefe während Asylverfahren keine Äusserungen gemacht werden. Bei den öffentlichen Quellen handle es sich um Berichte von Autoren, die über lange Erfahrung und Wissen der besagten Region verfügen würden. Gleich verhalte es sich mit dem NDB, der seine Feststellungen auf zahlreiche Quellen stütze. Nicht erwähnt werde in der Beschwerde, dass sich auch das fedpol mit Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers befasse und eine entsprechende Einreisesperre verfügt habe. Damit seien diverse Schweizerische Bundesstellen mit ihren jeweiligen Kompetenzen und Wissen involviert. 6. 6.1 Die Islamische Republik Pakistan besteht aus den vier Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa, Punjab und Sindh, dem Sonderterritorium der Stammesgebiete unter Bundesverwaltung (Federally Administred Tribal Areas; FATA) und dem Haupstadtterritorium Islamabad. Daneben bestehen mit Aasad Kaschmir ein teilautonomes Gebiet sowie mit Gilgit-Baltistan ein Sonderterritorium in der zwischen der Volksrepublik China, Indien und Pakistan umstrittenen Region Kaschmir (vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Pakistan, Country Overview, August 2015, E. 1.1.3). Belutschistan ist die flächenmässig grösste und am dünnsten besiedelte Provinz Pakistans. Sie grenzt an Iran und Afghanistan an. Die Provinzhauptstadt ist Quetta. Trotz ihres immensen Reichtums an Bodenschätzen gehört sie nach wie vor zu den ärmsten Regionen Pakistans. Seit Pakistan im Jahr 1947 die Unabhängigkeit von Grossbritannien erlangte, hat Belutschistan mehrere Phasen von Konflikten von belutschischen Nationalisten mit der Zentralregierung durchlebt (vgl. , S. 2, abgerufen am 25.01.2021). 6.2 K._______, verstorbener Stammesführer der C._______ und belutschischer Nationalist, stand mit der Zentralregierung in Konflikt wegen seines Anspruchs auf Mitbestimmung der in Belutschistan vorkommenden Erdgasfelder. In den 1960er Jahren wurde er deshalb verhaftet. In den 1970er Jahren arrangierte er sich mit der Zentralregierung und wurde (...) von Belutschistan. Unter dem Militärdiktator L._______ flammte der Konflikt jedoch wieder auf und K._______ wurde im Jahr 2006 während einer Militäroperation, anlässlich welcher 84'000 Personen aus B._______ vertrieben wurden, getötet (vgl. Siddiqi, Farhan Hanif, Politic of Ethnicity in Pakistan - The Baloch, Sindhi and Mohajir ethnic movements, 2012, S. 64 und S. 115; Haris Gazdar, Sobia Ahmad Kaker, Irfan Khan / Crisis States Working Paper [London School of Economics], Buffer Zone, Colonial Enclave or Urban Hub? Quetta: Between Four Regions and Two Wars, 02.2010, S. 4). K._______ war zu Lebzeiten auch Anführer der politischen Partei "Jamhoori Watan Party" (JWP). Nach seinem Tod entbrannte zwischen seinen Nachfolgern ein Machtkampf, welcher zu einer Spaltung der JWP führte. Entstanden sind die JWP-T (Fraktion um M._______, [...] von K._______), die JWP-A (Fraktion um N._______, [...] von K._______) und die Baloch Republican Party BRP (Partei um H._______, [...] von K._______; vgl DAWN, Analysis: JWP future in question, 30.04.2015). 6.3 H._______ gründete die BRP im Asyl in Afghanistan (vgl. Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides [OFPRA], Le Parti Répulicain Baloutche et la traque de ses militants, 12.06.2015). Pakistan qualifiziert H._______ auch als Anführer der Baloch Republican Army (BRA, eine von mehreren Rebellengruppen) und deshalb als Terroristen, weswegen von Afghanistan seine Auslieferung verlangt wurde (vgl. The New York Times, Pakistan's Bitter, Little-Known Ethnic Rebellion, 23.08.2011). H._______ selbst dementiert, Verbindungen zur BRA zu haben. Zwar hätten BRA und BRP dieselben Ziele - ein unabhängiges Belutschistan - würden aber andere Strategien verfolgen (vgl. Tagesanzeiger, [...]). Im Oktober 2010 gelangte H._______ nach einem Attentatsversuch in Kabul in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Sein Asylgesuch wurde im November 2017 abgewiesen (vgl. Swissinfo, [...]). Am (...) 2015 erliess der Bundesrat gegen H._______ ein Tätigkeitsverbot (vgl. Tagesanzeiger, [...]). Geführt wird die BRP nach wie vor von H._______. Aus Medienberichten und Beiträgen in Sozialen Medien lässt sich auf eine Unterteilung der BRP in verschiedene Zonen, welche in europäischen Ländern vertreten sind, schliessen. In der Schweiz für die BRP zuständig ist O._______ (vgl. Baloch Warna, BRP organised a protest demonstration to end its week-long awareness campaign, 27.01.2019). 6.4 Die Baloch Republican Army bezeichnet sich auf ihrer eigenen Webseite als bewaffnete sezessionistische Organisation, welche im Jahr 2006 gegründet wurde. Sie macht keine Angaben darüber, wer Anführer der Gruppe ist ( , abgerufen am 25.01.2021). Gemäss dem pakistanischen Innenministerium ist die BRA seit dem 8. September 2010 in Pakistan verboten (vgl. National Crisis Management Cell, List of Terrorist Organizations). Die BRA verübt seit 2006 in Belutschistan regelmässig Anschläge auf Infrastruktur, Wahleinrichtungen, Sicherheitsapparat sowie Bevölkerung und bekennt sich auch dazu. Die Bekennungsmeldungen der BRA decken sich dabei mit den Mitteilungen der pakistanischen Presse. 7. 7.1 Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass es sich bei der BRA um eine terroristische Organisation handelt, deren Zugehörigkeit zur Asylunwürdigkeit führen würde. Er macht jedoch geltend, er sei lediglich Mitglied der BRP, die nicht im Zusammenhang mit der BRA stehe. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob eine Verbindung zwischen der BRP und der BRA vorliegt oder nicht. 7.2 Verlässliche und neutrale Informationen zum Belutschistan-Konflikt zu erhalten, ist eine quellentechnische Herausforderung. Dies ist einerseits der beinahe totalen Abschottung der Provinz Belutschistan für internationale und nationale Medien sowie der starken Selbstzensur, andererseits aber auch dem Umstand geschuldet, dass die pakistanische Regierung und das pakistanische Militär die Berichterstattung zum belutschischen Konflikt zu beeinflussen und das Narrativ zur Lage zu kontrollieren versuchen. Auch wenn die pakistanische Regierung durch Social-Media-Kampagnen ein positives Bild der Region vermittelt, bleibt der Konflikt in Belutschistan ungelöst und die Berichterstattung dazu stark eingeschränkt. 7.3 Das SEM hat die im Amtsbericht genannten Quellen eingesehen und bewertet. Nach der Akteneinsicht der Gerichtsbesetzung ist an der Bewertung der Quellen vom SEM festzuhalten. Für die nachfolgende Beurteilung werden jedoch nur Quellen herangezogen, die das SEM als zuverlässig und glaubhaft (A2) qualifiziert hat (keine Quelle wurde als zuverlässig und unzweifelhaft zutreffend [A1] befunden). 7.4 Der Beschwerdeführer moniert, im Amtsbericht des NDB werde festgehalten, bei der BRP handle es sich um eine weitgehend fiktive Frontorganisation der BRA, die in der pakistanischen Provinz Belutschistan politisch belanglos sei. Diese Aussage werde jedoch nicht mit Quellen belegt. Bei der vom Beschwerdeführer erwähnten Passage handelt es sich um das vorweggenommene Resultat der darauffolgenden Ausführungen im Amtsbericht, weshalb diese Passage nicht mit einer Quellenangabe versehen ist. Der NDB führt im Amtsbericht aus, wie er zu diesem Ergebnis kommt. Das Swiss Chapter der BRP bestehe gemäss Aussagen des Beschwerdeführers und anderen Mitgliedern nur aus fünf bis sechs Personen, inklusive Präsident und Vizepräsident. Damit liegt gemäss dem NDB keine funktionelle und realitätstaugliche politische Organisation vor. Der Parteikader wechsle je nach Stand der jeweiligen Asylverfahren der Mitglieder der BRP. Der Beschwerdeführer habe seinen Titel "Präsident des Swiss Chapter BRP" deshalb an den gegenwärtigen Präsidenten abgegeben. Weiter seien die Mitglieder der BRP familiär verbandelt. Der NDB stützt diese Aussagen insbesondere auf zuverlässiges nachrichtendienstliches Aufkommen. Die Gerichtsbesetzung konnte sich anlässlich der Akteneinsicht ein eigenes Bild zu den im Amtsbericht genannten Quellen machen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung der einzelnen Quellen trifft zu und der Amtsbericht ist insgesamt ausgewogen. 7.5 Weiter zweifelt der Beschwerdeführer die öffentlichen Quellen an, die die Vorinstanz aufführt, um eine Verbindung zwischen der BRP und der BRA zu belegen. Zutreffend ist, dass die Autoren Yunas Samad und Frederic Grare nur Vermutungen wiedergeben, beim Vorsitzenden der BRP handle es sich auch um den Anführer der BRA. Zu Christophe Jaffrelot führt der Beschwerdeführer aus, dieser habe wahrscheinlich die Namen BRA mit BRP verwechselt. Damit äussert er jedoch selbst lediglich eine Vermutung, ohne sie zu belegen. Gemäss dem Beschwerdeführer gehe Khaled Ahmed sodann fälschlicherweise davon aus, H._______ verweigere jeden Dialog und setze sich für ein unabhängiges Grossbelutschistan ein; entgegen dieser Ansicht gehe es ihm (H._______) aber lediglich um die Unabhängigkeit der pakistanischen Provinz Belutschistan. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass H._______ in früheren Interviews selbst erklärt hat, er führe keinen Dialog mit der pakistanischen Regierung. Mittlerweile mag er seine Meinung diesbezüglich geändert haben. Dass INTERPOL die Ausstellung eines internationalen Haftbefehls verweigert hat, belegt lediglich, dass H._______ in Pakistan verfolgt wird. Die Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl von anderen Mitgliedern der BRP in anderen Ländern ist für die Schweiz unbeachtlich. Seine Vermutung, der NDB sei vom EDA beeinflusst, belegt der Beschwerdeführer nicht. Festzuhalten ist, dass nicht nur der NDB und das SEM, sondern auch das EDA und fedpol zum Schluss kommen, dass die BRP und die BRA eine Verbindung aufweisen. Der Zusammenhang zwischen der BRP und der BRA lässt sich zufolge der dünnen und schwierigen Quellenlage nicht zweifellos beweisen. In einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Indizien ist jedoch davon auszugehen, dass ein solcher besteht und dass H._______ sowohl Vorsitzender der BRP als auch Anführer der BRA ist. 8. 8.1 Ausgehend von der Verbindung der BRP mit der BRA ist nachfolgend zu prüfen, welche Rolle der Beschwerdeführer innehat und ob er zufolge dieser Verbindung asylunwürdig ist. 8.2 Der Beschwerdeführer wurde weder in der Schweiz noch, soweit aktenkundig, in Pakistan wegen einer Handlung verurteilt, die nach Schweizer Recht als Verbrechen zu qualifizieren ist. Auch sind keine hängigen Strafverfahren bekannt. Es liegen damit keine verwerflichen Handlungen gemäss Art. 53 Bst. a AsylG vor. 8.3 Der Beschwerdeführer trat gemäss eigenen Aussagen im Jahr 2012 in der Schweiz der BRP bei und wurde sogleich zum Präsidenten gewählt. Dieses Amt hatte er bis 2014 inne, bevor er es einem Parteikollegen weitergab (vgl. SEM-Akten act. A44 F20 f.). Die Partei in der Schweiz bestehe aus elf Personen (vgl. act. A44 F88). Er selbst sei danach von H._______ als eines von zwei Mitgliedern in das Zentralkomitee gewählt worden (vgl. act. A44 F56). In dieser Stellung sei er entgegen der Funktion des Präsidenten in der Schweiz nicht nur für die eigene Zone zuständig, sondern er habe Macht in Europa und in Belutschistan (act. A44 F43). Das Zentralkomitee nehme Kontakt zu den Leuten in Belutschistan und zur führenden Person des Parteikabinetts auf. Alle sechs Monate gebe es eine Versammlung und der Rapport davon werde an das Parteikabinett geschickt (vgl. act. A44 F44). Der Generalsekretär der jeweiligen Zone sende Rapporte an die Mitglieder des Zentralkomitees und diese würden die Rapporte an das Kabinett weiterleiten (vgl. act. A44 F59). Die Sitzungen hätten stets mit H._______ stattgefunden. Dem Zentralkomitee übergeordnet sei das Kabinett mit dem Präsidenten H._______ und dem Sprecher O._______. Vier weitere Mitglieder des Kabinetts würden sich immer noch in Belutschistan befinden und seien verschollen (vgl. act. A44 F61 ff.). Aus diesem Grund habe auch keine Sitzung mit dem Zentralkomitee mehr stattfinden können (vgl. act. A44 F65). Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er arbeite mit H._______ zusammen und sei deshalb eine politische Person (vgl. act. A44 F105). Der Beschwerdeführer, der in Pakistan keinen Kontakt zur BRP hatte (vgl. act. A44 F12), wurde bei der Gründung des Parteiablegers in der Schweiz direkt zum Präsidenten gewählt. Es ist damit davon auszugehen, dass er nicht nur ein einfaches Parteimitglied der BRP ist, sondern zum Führungszirkel dieser Partei gehört. Aufgrund der engen persönlichen Beziehung zu H._______, der sowohl Anführer der BRP als auch der BRA ist, und seiner Funktion im Führungszirkel ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über die Entscheidungen von H._______ und damit über die Aktionen der BRA informiert ist. Der konkrete und enge Kontakt zu H._______ zeigt somit eine hinreichende Nähe zu einer radikalen Organisation auf, welche terroristische und gewaltextremistische Handlungen vornimmt. Dies begründet die Vermutung einer unrechtmässigen Tätigkeit, die geeignet ist, die Sicherheit der Schweiz zu gefährden. In seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2018 bestreitet der Beschwerdeführer zwar, jemals in irgendeiner Weise an militanten oder terroristischen Aktivitäten in Belutschistan beteiligt gewesen zu sein. Er trete als Mitglied der BRP für ein unabhängiges Belutschistan ein und befürworte diesen Kampf ausschliesslich mit politischen Mitteln (vgl. act. A59). Von H._______ selbst und somit vom Anführer der BRA grenzt er sich jedoch in keiner Weise ab. Der Beschwerdeführer hat sich damit insgesamt nicht hinreichend erkennbar und glaubhaft von der BRA und deren Ideologie, Zielen und Mitteln distanziert, weshalb diese Vermutung nicht widerlegt ist. Damit ist der Beschwerdeführer asylunwürdig im Sinne von Art. 53 Bst. b AsylG. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 9. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Annina Mondgenast Versand: