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D-3420/2020

D-3420/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-05-26 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 24. November 2006 ein Asylgesuch in der Schweiz. Dabei machte er geltend, er sei Sympathisant der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans, Partiya Karkerên Kurdistan) und habe diese Organisation mit kleineren Hilfsleistungen unterstützt. Im Jahre 1991 sei er zwei Tage lang festgehalten und über die PKK befragt worden. Sein Vater und seine Schwester sowie weitere Verwandte seien wegen ihres Engagements für diese Organisation zum Teil langjährig in Haft gewesen oder erschossen worden. Nachdem zirka im Jahr 2004 eine andere Schwester von ihm in Haft genommen und nach ihm befragt worden sei, sei er ausgereist. B. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 wies das damalige BFM (Bundesamt für Migration) das Asylgesuch des Beschwerdeführers zufolge mangelnder Glaubhaftigkeit ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-325/2007 vom 3. März 2010 abgewiesen. C. Am 7. April 2010 stellte der Beschwerdeführer ein erstes Wiedererwägungsgesuch. Dabei machte er neben psychischen Problemen ein exilpolitisches Engagement für die Anliegen der Kurden geltend. Er habe zusammen mit anderen (...) organisiert. Er sei in den Medienberichten als einer der an vorderster Front tätigen Mitorganisatoren jeweils sehr gut zu erkennen. D. Mit Verfügung vom 11. Juni 2010 hiess das BFM das Wiedererwägungsgesuch teilweise gut und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. E. Mit Eingabe vom 12. Juni 2012 gelangte der Beschwerdeführer mit einem erneuten Wiedererwägungsgesuch ans BFM. Dabei machte er geltend, aufgrund eines Schreibens seines Anwaltes vom 20. März 2012 habe er erfahren, dass in der Türkei verschiedene Strafverfahren gegen ihn hängig seien. Über den Inhalt der Strafverfahren sei dem Anwalt keine Auskunft erteilt worden. Ebenso sei ihm bisher die Akteneinsicht verweigert worden. F. Am 9. Februar 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, weitere Angaben zu den Strafverfahren zu machen. In der Stellungnahme vom 10. März 2015 wurde ausgeführt, der türkische Anwalt des Beschwerdeführers habe bisher vergeblich versucht, Akteneinsicht zu erhalten. G. Am 9. Juni 2015 ersuchte das SEM die Schweizerische Vertretung in der Türkei um weitere Abklärungen. Mit Bericht vom 25. November 2015 bestätigte diese die gegen den Beschwerdeführer laufenden Ermittlungen und einen entsprechenden Eintrag im Datenblatt. H. Am 3. Mai 2017 übermittelte das SEM das Dossier des Beschwerdeführers zur Prüfung dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB). Dieser stellte in seinem Bericht vom 14. August 2017 fest, der Beschwerdeführer stelle ein potentielles Risiko für die Sicherheit der Schweiz dar. I. Mit Eingabe vom 26. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Gerichtsunterlagen aus der Türkei aus den Jahren 2009 und 2011 zu den Akten. Diese Dokumente habe er bereits im Jahr 2015 erhalten. Aufgrund eines Versehens bei der Rechtsvertretung würden sie erst zum jetzigen Zeitpunkt eingereicht. J. Mit Verfügung vom 19. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung und zu den Erkenntnissen des NDB gewährt. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. K. Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 - frühestens eröffnet am 4. Juni 2020 - hob das SEM die Ziffer 1 seiner Verfügung vom 12. Dezember 2006 auf und anerkannte den Beschwerdeführer als Flüchtling. Gleichzeitig stellte es in Ziffer 2 fest, die Ziffer 2 der ursprünglichen Verfügung bleibe bestehen, da dem Beschwerdeführer kein Asyl gewährt werden könne. L. Mit Eingabe vom 6. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. M. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wurde abgewiesen. N. In seiner Vernehmlassung vom 10. August 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Replik vom 26. August 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Gleichzeitig reichte er eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b aAbs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Zwar könnte sich vorliegend, insbesondere mit der Nachreichung von Gerichtsdokumenten, die zum Teil vor dem Urteil der Beschwerdeinstanz entstanden sind (vgl. Eingabe vom 26. Juli 2019) die Frage stellen, ob die Behandlung durch das SEM unter dem Titel «Wiedererwägung» tatsächlich gerechtfertigt war. Diesbezüglich ist aber anzumerken, dass das Verfahren zum Zeitpunkt der Einreichung dieser Dokumente bereits seit Jahren beim SEM hängig war, weshalb ein Wechsel der Zuständigkeit bereits deshalb problematisch scheint. Ausserdem ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer mit der umfassenden materiellen Prüfung aller Sachverhaltselemente durch die Vorinstanz und der entsprechenden Beschwerdemöglichkeit beim Bundesverwaltungsgericht kein Rechtsnachteil erwachsen ist, weshalb auf diese Fragen nicht weiter einzugehen ist.

E. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten und mit verschiedenen Gerichtsdokumenten belegten Vorbringen sowie im Lichte der Erkenntnisse der Schweizer Botschaft erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes (AsylG). Gemäss Art. 53 Bst. b AsylG werde Flüchtlingen aber kein Asyl gewährt, wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hätten oder gefährden würden. In seinem Bericht habe der NDB zur Frage einer allfälligen Gefährdung der Sicherheit der Schweiz durch den Beschwerdeführer Stellung genommen. Wie bereits im Schreiben des SEM vom 19. September 2019 zum rechtlichen Gehör erläutert, enthalte dieser Bericht Angaben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse im Sinne von Art. 27 Abs: 1 Bst. a VwVG bestehe, weshalb er als solcher nicht offengelegt werden könne. Der bereits im Schreiben vom 19. September 2019 wiedergegebene Tenor und Umfang des ihm zu gewährenden rechtlichen Gehörs sei nach Rücksprache mit dem NDB redigiert worden. Dabei seien sowohl das wesentliche öffentliche Interesse des Bundes an einer Geheimhaltung als auch sein diesbezüglicher Anspruch auf rechtliches Gehör berücksichtigt und abgewogen worden. Dabei gelte es sich auch zu vergegenwärtigen, dass die diesbezüglichen Erkenntnisse des NDB nicht etwa eine Drittperson, sondern vielmehr Aktivitäten seiner eigenen Person betreffen würden. Angesichts dessen sei er sehr wohl in der Lage gewesen, sich im Rahmen seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2019 inhaltlich zum wesentlichen Inhalt des Berichts des NDB zu äussern. Demgemäss habe er sich lediglich mit friedlichen Mitteln für die Anliegen der Kurden eingesetzt, an (...) teilgenommen und «den kurdischen Verein» besucht. Weitergehende Aktivitäten - etwa für die PKK - habe er nicht erwähnt und insofern sinngemäss bestritten. Der wesentliche Inhalt des Berichts des NDB sei an dieser Stelle deshalb noch einmal wiedergegeben. Demgemäss sei er dem NDB bekannt. Aufgrund seiner überaus ausgedehnten Aktivitäten in der Schweiz zugunsten der PKK ergäben sich nach Einschätzung des NDB sicherheitsrelevante Bedenken in Bezug auf seinen Verbleib in der Schweiz. Gestützt auf seine Erkenntnisse gehe der NDB davon aus, dass er ein potentielles Risiko für die Sicherheit der Schweiz darstelle. Diese Erkenntnisse des NDB seien auch mit seiner spezifischen Biographie und seiner Prägung vereinbar. Verschiedene seiner Aktivitäten zugunsten der kurdischen Sache in der Schweiz seien zudem aus den bereits im ersten Wiederwägungsverfahren im Jahre 2010 durch ihn eingereichten Beweismitteln ersichtlich. Seine Bestreitung spezifischer und weitergehender Aktivitäten in seiner Stellungnahme vermöge in diesem Lichte nicht zu überzeugen. Angesichts dieser gesamten Aktenlage sei das SEM bei seiner Entscheidfindung ohne Weiteres in der Lage, sich auf die überzeugenden Erkenntnisse des NDB abzustützen. Das SEM teile zudem die Auffassung des NDB, wonach ein derart intensives Engagement für die zumindest in Teilen noch immer gewalttätige PKK geeignet erscheine, die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz zu gefährden. Vor diesem Hintergrund und im Lichte des manifesten öffentlichen Interesses der Schweiz an einer Verhinderung allfälliger und nach wie vor jederzeit möglicher innertürkischer Auseinandersetzungen auf Schweizer Boden erscheine eine Anwendung von Art. 53 Bst. b AsylG im Sinne einer Interessenabwägung auch als verhältnismässig und unter einem generalpräventiven Aspekt geradezu als geboten. Dabei gelte es im Rahmen der Güterabwägung umgekehrt auch zu bedenken, dass seine Rechtsstellung als anerkannter Flüchtling weitgehend denjenigen Personen entspreche, denen die Schweiz Asyl gewähre.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Verfügung verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör, weil der schwerwiegende Vorhalt einer potentiellen Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit ungenügend begründet worden sei. Die Behauptung, wonach er sich in der Schweiz intensiv für die PKK engagiert habe, sei durch das SEM weder belegt noch nachvollziehbar begründet worden. Er hab sich stets mit friedlichen Mitteln für die Anliegen der Kurden eingesetzt, dies aber nur als Mitglied des Kurdischen Kulturvereins, nicht aber als Mitglied der PKK. Etwas Anderes lasse sich auch aus den von ihm selbst mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 7. April 2010 eingereichten Dokumenten nicht konstruieren. Die Begründung des SEM in der angefochtenen Verfügung, wonach eine intensive Aktivität zu Gunsten der PKK in sein Profil passe und er sein politisches Engagement selbst dokumentiert habe, reiche für so einen Vorhalt nicht aus. Weitere stichhaltige Gründe oder Beweismittel würden fehlen. Das friedliche Organisieren und Teilnehmen an (...) sowie die Teilnahme an zwei (...) könnten sicherlich nicht ausreichen, um eine potentielle Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz zu begründen. Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reiche selbst eine Mitgliedschaft in der PKK nicht aus, um einen Asylausschluss zu rechtfertigen, da die PKK nicht als terroristische Organisation im Sinne von Art. 260 StGB eingestuft werde. Eine Mitgliedschaft in der PKK weise er jedoch von sich. Zum anderen verletze die angefochtene Verfügung den Anspruch auf rechtliches Gehör, weil ihm relevante Unterlagen, vor allem der Bericht des NDB vom 14. August 2017 und Dokumente auf welche sich der Bericht stütze, nicht ansatzweise zur Einsichtnahme zugestellt worden seien. Sofern neben den vom ihm mit seinem Wiedererwägungsgesuch vom 7. April 2010 eingereichten Dokumenten weitere relevante Dokumente oder Beweismittel für eine engagierte Tätigkeit oder Mitgliedschaft bei der PKK bei den Akten des SEM seien, müssten ihm diese zumindest auszugsweise zur Kenntnis gebracht werden und ihm die Möglichkeit zur Einsichtnahme in diese Akten sowie zur Stellungnahme gewährt werden. Im Sinne der Verhältnismässigkeit dürfe die Verweigerung der Einsichtnahme nicht weitergehen, als die Wahrung des öffentlichen Interesses es erfordere. Der Bericht des NDB hätte ihm unter Abdeckung der geheim zuhaltenden Stellen zur Einsichtnahme zugestellt werden können. Sicherlich wäre es auch möglich gewesen, ihm mehr Angaben oder Dokumente zukommen zu lassen, welche nachvollziehbar machen würden, welche weiteren Tätigkeiten ihm vorgehalten würden und zur Beurteilung geführt hätten, er stelle ein potentielles Risiko für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz dar.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung wies das SEM noch einmal darauf hin, dass sich die Verfügung ausschliesslich auf den Bericht des NDB und auf die sich bereits in den Akten befindenden und dem Beschwerdeführer bekannten Dokumente abgestützt habe. Es sei noch einmal mit Nachdruck festzuhalten, dass Gegenstand des Berichtes des NDB ja nicht Aktivitäten von Drittpersonen, sondern ausschliesslich seiner selbst bildeten. Dies habe es ihm auch ermöglicht, sich sowohl in seiner Stellungnahme als auch in seiner Beschwerdeschrift zum Umfang seiner eigenen Aktivitäten in der Schweiz zu äussern. So habe er in der Beschwerde etwa immerhin selbst eingeräumt, in der Schweiz (...) «mitorganisiert» zu haben.

E. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, aus den vom ihm beschriebenen und dokumentierten politischen Aktivitäten lasse sich in keiner Weise die vom SEM behauptete potentielle Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz herleiten. Wenn das SEM nun den schwerwiegenden Vorwurf einer potentiellen Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz behaupte, müssten sich dafür in der Stellungnahme des NDB gewichtige Anhaltspunkte finden. Da ihm diese nicht offengelegt worden sei, bleibe die Begründung in der Verfügung nicht nachvollziehbar. Die Begründung in der Vernehmlassung sei überdies widersprüchlich. Wenn sich im Bericht des NDB nichts weiter finde als Informationen zu den bereits vom Beschwerdeführer selbst dokumentierten politischen Aktivitäten, sei schlicht kein Grund dafür ersichtlich, weshalb die Einsichtnahme in den Bericht vollständig verweigert werden sollte. So lasse sich nur der Schluss ziehen, dass im Bericht des NDB weitere für die Beurteilung eines Asylausschlusses wichtige Informationen zu finden seien oder aber, dass in keiner Weise genügend Anhaltspunkte vorhanden seien, um einen Asylausschluss zu rechtfertigen.

E. 5 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab zu behandeln, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation führen könnten. In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt und das rechtliche Gehör verletzt.

E. 5.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3).

E. 5.2 Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV normierten Anspruch auf rechtliches Gehör und ist in Art. 35 Abs. 1 VwVG ausdrücklich geregelt. Danach obliegt es der verfügenden Behörde, alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1). Ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3)

E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die angefochtene Verfügung verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör, weil der schwerwiegende Vorhalt einer potentiellen Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit ungenügend begründet worden sei.

E. 5.3.1 Gemäss Art. 53 Bst. b AsylG wird unter dem Titel Asylunwürdigkeit Flüchtlingen dann kein Asyl gewährt, wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. Um eine Gefährdung der Sicherheit der Schweiz anzunehmen genügt es, wenn auf der Basis konkreter Indizien ernsthafte Gründe vorliegen, welche die Annahme einer solchen Bedrohung rechtfertigen. Dabei ist das SEM angesichts einer möglichen Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz nicht dazu gehalten, einen strikten Beweis zu erbringen. Jedoch muss auch in diesem Zusammenhang das Staatssekretariat selbst unter Berücksichtigung des präventiven Charakters der Gesetzesbestimmung substantielle Verdachtsmomente erbringen, die sich auf konkrete Indizien stützen; blosse Mutmassungen genügen demnach nicht. Das Vorliegen einer möglichen Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz setzt eine vorgängige Absprache mit dem NDB voraus. Die Zuständigkeit für den Entscheid über die Asylunwürdigkeit liegt aber beim SEM. Dieses kann sich deshalb nicht ausschliesslich auf die Einschätzung des NDB abstützen (vgl. zum Ganzen D-1922/2018 vom 8. Dezember 2020 E. 4.3; BVGE 2018 VI/5 E. 3 und BVGE 2013/23 E. 3.3 und 8 je m.w.H.).

E. 5.3.2 Die angefochtene Verfügung vermag die erwähnten Voraussetzungen nicht zu erfüllen, weshalb die Rüge des Beschwerdeführers der mangelhaften Begründung als berechtigt zu qualifizieren ist. Das SEM stützt seine Einschätzung zum Gefährdungspotential des Beschwerdeführers in der Verfügung ausschliesslich und explizit auf die Einschätzung des NDB, ohne darzulegen, inwiefern nach eigener Abwägung die Aktivitäten des Beschwerdeführers eine Gefährdung der inneren Sicherheit zu begründen vermögen. Allein der Hinweis auf «überaus ausgedehnte Aktivitäten in der Schweiz zugunsten der PKK» genügt jedenfalls nicht, um eine solche Gefährdung zu begründen. Zwar ist in der jüngsten Rechtsprechung festgehalten worden, dass unter Umständen bereits Kontakte, die eine hinreichende Nähe zu einer radikalen Organisation aufzeigen, eine Gefahr für die innere Sicherheit begründen können (vgl. BVGE 2018 VI/5 E.3.9). Gemäss dieser Praxis bedarf es dazu der Nähe zu einer der Sektionen oder Vereinigungen der PKK, welche mit radikalen oder militärischen Gruppierungen der Partei im Zusammenhang stehen (vgl. BVGE 2018 VI/5 E.4.9). Ob und aufgrund welcher Indizien dem Beschwerdeführer solche Kontakte vorgeworfen werden, ergibt sich in keiner Weise aus der angefochtenen Verfügung. Diese verweist vielmehr einzig auf Aktivitäten zu Gunsten der PKK beziehungsweise zur kurdischen Sache. Dabei nennt das SEM die vom Beschwerdeführer selber mit seinem Wiedererwägungsgesuch im Jahr 2010 geltend gemachten politischen Aktivitäten (...) sowie seine spezifische Biographie und Prägung. Das SEM setzt sich jedoch nicht mit der Frage der Legalität dieser Aktivitäten auseinander und zeigt deren Gefährdungspotential nicht auf. Unklar bleibt auch der Verweis auf die spezifische Biographie des Beschwerdeführers, zumal er gemäss den Akten vor der Ausreise die PKK lediglich logistisch unterstützt hat. Schliesslich unterbleibt auch eine Auseinandersetzung des SEM mit der Frage, ob und inwiefern es Hinweise darauf gibt, dass der Beschwerdeführer radikale oder militante Ideologien der PKK unterstützt. Er selber macht jedenfalls durchwegs geltend, er habe immer nur die Anliegen der Kurden in friedlicher Weise und mit legalen Mitteln vertreten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-4549/2018 vom 15. Februar 2021 E.4.3 mit weiteren Hinweisen).

E. 5.3.3 Die fehlende Nennung von Indizien oder substanziellen Verdachtsmomenten dürfte wohl auch darin begründet sein, dass auch der Bericht des NDB, auf den sich das SEM dabei stützt, in Anbetracht der Vorwürfe, die gegen den Beschwerdeführer erhoben werden, unverhältnismässig kurz und allgemein ausgefallen ist. Aus dem Bericht lässt sich zudem weder die Zuverlässigkeit der Informationen und der Quellen überprüfen, noch ergibt sich, inwiefern die innere Sicherheit mit Blick auf die publizierte Praxis gefährdet scheine. Es bleibt auch völlig unklar, ob der NDB mit den geltend gemachten ausgedehnten Aktivitäten des Beschwerdeführers, auf die von ihm selber geltend gemachten Bezug nimmt, oder Kenntnis von weiteren Aktivitäten oder Kontakten hat. Genannt werden solche im Bericht jedenfalls nicht. Aus den Akten des SEM geht auch nicht hervor, dass es Einsicht in weitere Unterlagen des NDB genommen hätte. Angesichts dieser Aktenlage erachtet das Gericht den Sachverhalt bezüglich konkreter Indizien für eine Gefährdung der inneren Sicherheit nicht als genügend erstellt beziehungsweise gelingt es dem SEM nicht, entsprechende konkrete Indizien aktenkundig zu machen.

E. 5.3.4 Insgesamt gelingt es der Vorinstanz damit nicht, die angebliche Gefährdung der inneren Sicherheit der Schweiz mit substanziellen Verdachtsmomenten oder konkreten Indizien zu begründen. Die Überlegungen, die zu diesem Schluss führten, ergeben sich aus der Begründung nicht. Sie ist damit weder so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer wirksam zur Sache äussern oder diese sachgerecht anfechten konnte, noch lässt sie eine Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz zu.

E. 5.4 Aufgrund dieser Ausführungen kann darauf verzichtet werden, auf die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts bezüglich des Berichts des NDB näher einzugehen. Immerhin ist festzustellen, dass der Einwand des SEM, das ihm Vorgeworfene müsse deshalb nicht substantiiert werden, da es sich ja nur um Aktivitäten handle, die vom Beschwerdeführer selber ausgegangen seien, und deshalb eine Stellungnahme ohne Offenlegung möglich sei, offensichtlich nicht zu überzeugen vermag. Eine solche Argumentation lässt sich in keiner Weise mit rechtsstaatlichen Grundprinzipien vereinbaren.

E. 5.5 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Gleichzeitig wurde auch der Sachverhalt ungenügend festgestellt.

E. 6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.

E. 6.1 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.).

E. 6.2 Im vorliegenden Fall bleibt es ausgeschlossen, die fehlende Entscheidungsreife durch die Beschwerdeinstanz herzustellen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts - welches in Asylsachen die einzige Beschwerdeinstanz ist - die mangelnde Begründung der angefochtenen Verfügung nachzuliefern. Ebenso wenig hat es für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die voraussichtlich erforderlichen Abklärungen übersteigen bezüglich Umfang und Dauer den für das Gericht vertretbaren Aufwand. Relevant ist auch, dass der Beschwerdeführer ansonsten einer Instanz verlustig ginge. Somit erscheint es als angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur rechtsgenüglichen Prüfung, Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Ziffer 2 der Verfügung vom 3. Juni 2020 ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'200.- festgelegt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Ziffer 2 der Verfügung vom 3. Juni 2020 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3420/2020 Urteil vom 26. Mai 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am 1. November 1968, Türkei, vertreten durch Dieter Roth, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 24. November 2006 ein Asylgesuch in der Schweiz. Dabei machte er geltend, er sei Sympathisant der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans, Partiya Karkerên Kurdistan) und habe diese Organisation mit kleineren Hilfsleistungen unterstützt. Im Jahre 1991 sei er zwei Tage lang festgehalten und über die PKK befragt worden. Sein Vater und seine Schwester sowie weitere Verwandte seien wegen ihres Engagements für diese Organisation zum Teil langjährig in Haft gewesen oder erschossen worden. Nachdem zirka im Jahr 2004 eine andere Schwester von ihm in Haft genommen und nach ihm befragt worden sei, sei er ausgereist. B. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 wies das damalige BFM (Bundesamt für Migration) das Asylgesuch des Beschwerdeführers zufolge mangelnder Glaubhaftigkeit ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-325/2007 vom 3. März 2010 abgewiesen. C. Am 7. April 2010 stellte der Beschwerdeführer ein erstes Wiedererwägungsgesuch. Dabei machte er neben psychischen Problemen ein exilpolitisches Engagement für die Anliegen der Kurden geltend. Er habe zusammen mit anderen (...) organisiert. Er sei in den Medienberichten als einer der an vorderster Front tätigen Mitorganisatoren jeweils sehr gut zu erkennen. D. Mit Verfügung vom 11. Juni 2010 hiess das BFM das Wiedererwägungsgesuch teilweise gut und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. E. Mit Eingabe vom 12. Juni 2012 gelangte der Beschwerdeführer mit einem erneuten Wiedererwägungsgesuch ans BFM. Dabei machte er geltend, aufgrund eines Schreibens seines Anwaltes vom 20. März 2012 habe er erfahren, dass in der Türkei verschiedene Strafverfahren gegen ihn hängig seien. Über den Inhalt der Strafverfahren sei dem Anwalt keine Auskunft erteilt worden. Ebenso sei ihm bisher die Akteneinsicht verweigert worden. F. Am 9. Februar 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, weitere Angaben zu den Strafverfahren zu machen. In der Stellungnahme vom 10. März 2015 wurde ausgeführt, der türkische Anwalt des Beschwerdeführers habe bisher vergeblich versucht, Akteneinsicht zu erhalten. G. Am 9. Juni 2015 ersuchte das SEM die Schweizerische Vertretung in der Türkei um weitere Abklärungen. Mit Bericht vom 25. November 2015 bestätigte diese die gegen den Beschwerdeführer laufenden Ermittlungen und einen entsprechenden Eintrag im Datenblatt. H. Am 3. Mai 2017 übermittelte das SEM das Dossier des Beschwerdeführers zur Prüfung dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB). Dieser stellte in seinem Bericht vom 14. August 2017 fest, der Beschwerdeführer stelle ein potentielles Risiko für die Sicherheit der Schweiz dar. I. Mit Eingabe vom 26. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Gerichtsunterlagen aus der Türkei aus den Jahren 2009 und 2011 zu den Akten. Diese Dokumente habe er bereits im Jahr 2015 erhalten. Aufgrund eines Versehens bei der Rechtsvertretung würden sie erst zum jetzigen Zeitpunkt eingereicht. J. Mit Verfügung vom 19. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung und zu den Erkenntnissen des NDB gewährt. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. K. Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 - frühestens eröffnet am 4. Juni 2020 - hob das SEM die Ziffer 1 seiner Verfügung vom 12. Dezember 2006 auf und anerkannte den Beschwerdeführer als Flüchtling. Gleichzeitig stellte es in Ziffer 2 fest, die Ziffer 2 der ursprünglichen Verfügung bleibe bestehen, da dem Beschwerdeführer kein Asyl gewährt werden könne. L. Mit Eingabe vom 6. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. M. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wurde abgewiesen. N. In seiner Vernehmlassung vom 10. August 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Replik vom 26. August 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Gleichzeitig reichte er eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b aAbs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Zwar könnte sich vorliegend, insbesondere mit der Nachreichung von Gerichtsdokumenten, die zum Teil vor dem Urteil der Beschwerdeinstanz entstanden sind (vgl. Eingabe vom 26. Juli 2019) die Frage stellen, ob die Behandlung durch das SEM unter dem Titel «Wiedererwägung» tatsächlich gerechtfertigt war. Diesbezüglich ist aber anzumerken, dass das Verfahren zum Zeitpunkt der Einreichung dieser Dokumente bereits seit Jahren beim SEM hängig war, weshalb ein Wechsel der Zuständigkeit bereits deshalb problematisch scheint. Ausserdem ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer mit der umfassenden materiellen Prüfung aller Sachverhaltselemente durch die Vorinstanz und der entsprechenden Beschwerdemöglichkeit beim Bundesverwaltungsgericht kein Rechtsnachteil erwachsen ist, weshalb auf diese Fragen nicht weiter einzugehen ist. 4. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten und mit verschiedenen Gerichtsdokumenten belegten Vorbringen sowie im Lichte der Erkenntnisse der Schweizer Botschaft erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes (AsylG). Gemäss Art. 53 Bst. b AsylG werde Flüchtlingen aber kein Asyl gewährt, wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hätten oder gefährden würden. In seinem Bericht habe der NDB zur Frage einer allfälligen Gefährdung der Sicherheit der Schweiz durch den Beschwerdeführer Stellung genommen. Wie bereits im Schreiben des SEM vom 19. September 2019 zum rechtlichen Gehör erläutert, enthalte dieser Bericht Angaben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse im Sinne von Art. 27 Abs: 1 Bst. a VwVG bestehe, weshalb er als solcher nicht offengelegt werden könne. Der bereits im Schreiben vom 19. September 2019 wiedergegebene Tenor und Umfang des ihm zu gewährenden rechtlichen Gehörs sei nach Rücksprache mit dem NDB redigiert worden. Dabei seien sowohl das wesentliche öffentliche Interesse des Bundes an einer Geheimhaltung als auch sein diesbezüglicher Anspruch auf rechtliches Gehör berücksichtigt und abgewogen worden. Dabei gelte es sich auch zu vergegenwärtigen, dass die diesbezüglichen Erkenntnisse des NDB nicht etwa eine Drittperson, sondern vielmehr Aktivitäten seiner eigenen Person betreffen würden. Angesichts dessen sei er sehr wohl in der Lage gewesen, sich im Rahmen seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2019 inhaltlich zum wesentlichen Inhalt des Berichts des NDB zu äussern. Demgemäss habe er sich lediglich mit friedlichen Mitteln für die Anliegen der Kurden eingesetzt, an (...) teilgenommen und «den kurdischen Verein» besucht. Weitergehende Aktivitäten - etwa für die PKK - habe er nicht erwähnt und insofern sinngemäss bestritten. Der wesentliche Inhalt des Berichts des NDB sei an dieser Stelle deshalb noch einmal wiedergegeben. Demgemäss sei er dem NDB bekannt. Aufgrund seiner überaus ausgedehnten Aktivitäten in der Schweiz zugunsten der PKK ergäben sich nach Einschätzung des NDB sicherheitsrelevante Bedenken in Bezug auf seinen Verbleib in der Schweiz. Gestützt auf seine Erkenntnisse gehe der NDB davon aus, dass er ein potentielles Risiko für die Sicherheit der Schweiz darstelle. Diese Erkenntnisse des NDB seien auch mit seiner spezifischen Biographie und seiner Prägung vereinbar. Verschiedene seiner Aktivitäten zugunsten der kurdischen Sache in der Schweiz seien zudem aus den bereits im ersten Wiederwägungsverfahren im Jahre 2010 durch ihn eingereichten Beweismitteln ersichtlich. Seine Bestreitung spezifischer und weitergehender Aktivitäten in seiner Stellungnahme vermöge in diesem Lichte nicht zu überzeugen. Angesichts dieser gesamten Aktenlage sei das SEM bei seiner Entscheidfindung ohne Weiteres in der Lage, sich auf die überzeugenden Erkenntnisse des NDB abzustützen. Das SEM teile zudem die Auffassung des NDB, wonach ein derart intensives Engagement für die zumindest in Teilen noch immer gewalttätige PKK geeignet erscheine, die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz zu gefährden. Vor diesem Hintergrund und im Lichte des manifesten öffentlichen Interesses der Schweiz an einer Verhinderung allfälliger und nach wie vor jederzeit möglicher innertürkischer Auseinandersetzungen auf Schweizer Boden erscheine eine Anwendung von Art. 53 Bst. b AsylG im Sinne einer Interessenabwägung auch als verhältnismässig und unter einem generalpräventiven Aspekt geradezu als geboten. Dabei gelte es im Rahmen der Güterabwägung umgekehrt auch zu bedenken, dass seine Rechtsstellung als anerkannter Flüchtling weitgehend denjenigen Personen entspreche, denen die Schweiz Asyl gewähre. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Verfügung verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör, weil der schwerwiegende Vorhalt einer potentiellen Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit ungenügend begründet worden sei. Die Behauptung, wonach er sich in der Schweiz intensiv für die PKK engagiert habe, sei durch das SEM weder belegt noch nachvollziehbar begründet worden. Er hab sich stets mit friedlichen Mitteln für die Anliegen der Kurden eingesetzt, dies aber nur als Mitglied des Kurdischen Kulturvereins, nicht aber als Mitglied der PKK. Etwas Anderes lasse sich auch aus den von ihm selbst mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 7. April 2010 eingereichten Dokumenten nicht konstruieren. Die Begründung des SEM in der angefochtenen Verfügung, wonach eine intensive Aktivität zu Gunsten der PKK in sein Profil passe und er sein politisches Engagement selbst dokumentiert habe, reiche für so einen Vorhalt nicht aus. Weitere stichhaltige Gründe oder Beweismittel würden fehlen. Das friedliche Organisieren und Teilnehmen an (...) sowie die Teilnahme an zwei (...) könnten sicherlich nicht ausreichen, um eine potentielle Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz zu begründen. Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reiche selbst eine Mitgliedschaft in der PKK nicht aus, um einen Asylausschluss zu rechtfertigen, da die PKK nicht als terroristische Organisation im Sinne von Art. 260 StGB eingestuft werde. Eine Mitgliedschaft in der PKK weise er jedoch von sich. Zum anderen verletze die angefochtene Verfügung den Anspruch auf rechtliches Gehör, weil ihm relevante Unterlagen, vor allem der Bericht des NDB vom 14. August 2017 und Dokumente auf welche sich der Bericht stütze, nicht ansatzweise zur Einsichtnahme zugestellt worden seien. Sofern neben den vom ihm mit seinem Wiedererwägungsgesuch vom 7. April 2010 eingereichten Dokumenten weitere relevante Dokumente oder Beweismittel für eine engagierte Tätigkeit oder Mitgliedschaft bei der PKK bei den Akten des SEM seien, müssten ihm diese zumindest auszugsweise zur Kenntnis gebracht werden und ihm die Möglichkeit zur Einsichtnahme in diese Akten sowie zur Stellungnahme gewährt werden. Im Sinne der Verhältnismässigkeit dürfe die Verweigerung der Einsichtnahme nicht weitergehen, als die Wahrung des öffentlichen Interesses es erfordere. Der Bericht des NDB hätte ihm unter Abdeckung der geheim zuhaltenden Stellen zur Einsichtnahme zugestellt werden können. Sicherlich wäre es auch möglich gewesen, ihm mehr Angaben oder Dokumente zukommen zu lassen, welche nachvollziehbar machen würden, welche weiteren Tätigkeiten ihm vorgehalten würden und zur Beurteilung geführt hätten, er stelle ein potentielles Risiko für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz dar. 4.3 In seiner Vernehmlassung wies das SEM noch einmal darauf hin, dass sich die Verfügung ausschliesslich auf den Bericht des NDB und auf die sich bereits in den Akten befindenden und dem Beschwerdeführer bekannten Dokumente abgestützt habe. Es sei noch einmal mit Nachdruck festzuhalten, dass Gegenstand des Berichtes des NDB ja nicht Aktivitäten von Drittpersonen, sondern ausschliesslich seiner selbst bildeten. Dies habe es ihm auch ermöglicht, sich sowohl in seiner Stellungnahme als auch in seiner Beschwerdeschrift zum Umfang seiner eigenen Aktivitäten in der Schweiz zu äussern. So habe er in der Beschwerde etwa immerhin selbst eingeräumt, in der Schweiz (...) «mitorganisiert» zu haben. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, aus den vom ihm beschriebenen und dokumentierten politischen Aktivitäten lasse sich in keiner Weise die vom SEM behauptete potentielle Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz herleiten. Wenn das SEM nun den schwerwiegenden Vorwurf einer potentiellen Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz behaupte, müssten sich dafür in der Stellungnahme des NDB gewichtige Anhaltspunkte finden. Da ihm diese nicht offengelegt worden sei, bleibe die Begründung in der Verfügung nicht nachvollziehbar. Die Begründung in der Vernehmlassung sei überdies widersprüchlich. Wenn sich im Bericht des NDB nichts weiter finde als Informationen zu den bereits vom Beschwerdeführer selbst dokumentierten politischen Aktivitäten, sei schlicht kein Grund dafür ersichtlich, weshalb die Einsichtnahme in den Bericht vollständig verweigert werden sollte. So lasse sich nur der Schluss ziehen, dass im Bericht des NDB weitere für die Beurteilung eines Asylausschlusses wichtige Informationen zu finden seien oder aber, dass in keiner Weise genügend Anhaltspunkte vorhanden seien, um einen Asylausschluss zu rechtfertigen.

5. Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab zu behandeln, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation führen könnten. In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt und das rechtliche Gehör verletzt. 5.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). 5.2 Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV normierten Anspruch auf rechtliches Gehör und ist in Art. 35 Abs. 1 VwVG ausdrücklich geregelt. Danach obliegt es der verfügenden Behörde, alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1). Ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3) 5.3 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die angefochtene Verfügung verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör, weil der schwerwiegende Vorhalt einer potentiellen Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit ungenügend begründet worden sei. 5.3.1 Gemäss Art. 53 Bst. b AsylG wird unter dem Titel Asylunwürdigkeit Flüchtlingen dann kein Asyl gewährt, wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. Um eine Gefährdung der Sicherheit der Schweiz anzunehmen genügt es, wenn auf der Basis konkreter Indizien ernsthafte Gründe vorliegen, welche die Annahme einer solchen Bedrohung rechtfertigen. Dabei ist das SEM angesichts einer möglichen Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz nicht dazu gehalten, einen strikten Beweis zu erbringen. Jedoch muss auch in diesem Zusammenhang das Staatssekretariat selbst unter Berücksichtigung des präventiven Charakters der Gesetzesbestimmung substantielle Verdachtsmomente erbringen, die sich auf konkrete Indizien stützen; blosse Mutmassungen genügen demnach nicht. Das Vorliegen einer möglichen Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz setzt eine vorgängige Absprache mit dem NDB voraus. Die Zuständigkeit für den Entscheid über die Asylunwürdigkeit liegt aber beim SEM. Dieses kann sich deshalb nicht ausschliesslich auf die Einschätzung des NDB abstützen (vgl. zum Ganzen D-1922/2018 vom 8. Dezember 2020 E. 4.3; BVGE 2018 VI/5 E. 3 und BVGE 2013/23 E. 3.3 und 8 je m.w.H.). 5.3.2 Die angefochtene Verfügung vermag die erwähnten Voraussetzungen nicht zu erfüllen, weshalb die Rüge des Beschwerdeführers der mangelhaften Begründung als berechtigt zu qualifizieren ist. Das SEM stützt seine Einschätzung zum Gefährdungspotential des Beschwerdeführers in der Verfügung ausschliesslich und explizit auf die Einschätzung des NDB, ohne darzulegen, inwiefern nach eigener Abwägung die Aktivitäten des Beschwerdeführers eine Gefährdung der inneren Sicherheit zu begründen vermögen. Allein der Hinweis auf «überaus ausgedehnte Aktivitäten in der Schweiz zugunsten der PKK» genügt jedenfalls nicht, um eine solche Gefährdung zu begründen. Zwar ist in der jüngsten Rechtsprechung festgehalten worden, dass unter Umständen bereits Kontakte, die eine hinreichende Nähe zu einer radikalen Organisation aufzeigen, eine Gefahr für die innere Sicherheit begründen können (vgl. BVGE 2018 VI/5 E.3.9). Gemäss dieser Praxis bedarf es dazu der Nähe zu einer der Sektionen oder Vereinigungen der PKK, welche mit radikalen oder militärischen Gruppierungen der Partei im Zusammenhang stehen (vgl. BVGE 2018 VI/5 E.4.9). Ob und aufgrund welcher Indizien dem Beschwerdeführer solche Kontakte vorgeworfen werden, ergibt sich in keiner Weise aus der angefochtenen Verfügung. Diese verweist vielmehr einzig auf Aktivitäten zu Gunsten der PKK beziehungsweise zur kurdischen Sache. Dabei nennt das SEM die vom Beschwerdeführer selber mit seinem Wiedererwägungsgesuch im Jahr 2010 geltend gemachten politischen Aktivitäten (...) sowie seine spezifische Biographie und Prägung. Das SEM setzt sich jedoch nicht mit der Frage der Legalität dieser Aktivitäten auseinander und zeigt deren Gefährdungspotential nicht auf. Unklar bleibt auch der Verweis auf die spezifische Biographie des Beschwerdeführers, zumal er gemäss den Akten vor der Ausreise die PKK lediglich logistisch unterstützt hat. Schliesslich unterbleibt auch eine Auseinandersetzung des SEM mit der Frage, ob und inwiefern es Hinweise darauf gibt, dass der Beschwerdeführer radikale oder militante Ideologien der PKK unterstützt. Er selber macht jedenfalls durchwegs geltend, er habe immer nur die Anliegen der Kurden in friedlicher Weise und mit legalen Mitteln vertreten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-4549/2018 vom 15. Februar 2021 E.4.3 mit weiteren Hinweisen). 5.3.3 Die fehlende Nennung von Indizien oder substanziellen Verdachtsmomenten dürfte wohl auch darin begründet sein, dass auch der Bericht des NDB, auf den sich das SEM dabei stützt, in Anbetracht der Vorwürfe, die gegen den Beschwerdeführer erhoben werden, unverhältnismässig kurz und allgemein ausgefallen ist. Aus dem Bericht lässt sich zudem weder die Zuverlässigkeit der Informationen und der Quellen überprüfen, noch ergibt sich, inwiefern die innere Sicherheit mit Blick auf die publizierte Praxis gefährdet scheine. Es bleibt auch völlig unklar, ob der NDB mit den geltend gemachten ausgedehnten Aktivitäten des Beschwerdeführers, auf die von ihm selber geltend gemachten Bezug nimmt, oder Kenntnis von weiteren Aktivitäten oder Kontakten hat. Genannt werden solche im Bericht jedenfalls nicht. Aus den Akten des SEM geht auch nicht hervor, dass es Einsicht in weitere Unterlagen des NDB genommen hätte. Angesichts dieser Aktenlage erachtet das Gericht den Sachverhalt bezüglich konkreter Indizien für eine Gefährdung der inneren Sicherheit nicht als genügend erstellt beziehungsweise gelingt es dem SEM nicht, entsprechende konkrete Indizien aktenkundig zu machen. 5.3.4 Insgesamt gelingt es der Vorinstanz damit nicht, die angebliche Gefährdung der inneren Sicherheit der Schweiz mit substanziellen Verdachtsmomenten oder konkreten Indizien zu begründen. Die Überlegungen, die zu diesem Schluss führten, ergeben sich aus der Begründung nicht. Sie ist damit weder so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer wirksam zur Sache äussern oder diese sachgerecht anfechten konnte, noch lässt sie eine Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz zu. 5.4 Aufgrund dieser Ausführungen kann darauf verzichtet werden, auf die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts bezüglich des Berichts des NDB näher einzugehen. Immerhin ist festzustellen, dass der Einwand des SEM, das ihm Vorgeworfene müsse deshalb nicht substantiiert werden, da es sich ja nur um Aktivitäten handle, die vom Beschwerdeführer selber ausgegangen seien, und deshalb eine Stellungnahme ohne Offenlegung möglich sei, offensichtlich nicht zu überzeugen vermag. Eine solche Argumentation lässt sich in keiner Weise mit rechtsstaatlichen Grundprinzipien vereinbaren. 5.5 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Gleichzeitig wurde auch der Sachverhalt ungenügend festgestellt.

6. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 6.1 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). 6.2 Im vorliegenden Fall bleibt es ausgeschlossen, die fehlende Entscheidungsreife durch die Beschwerdeinstanz herzustellen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts - welches in Asylsachen die einzige Beschwerdeinstanz ist - die mangelnde Begründung der angefochtenen Verfügung nachzuliefern. Ebenso wenig hat es für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die voraussichtlich erforderlichen Abklärungen übersteigen bezüglich Umfang und Dauer den für das Gericht vertretbaren Aufwand. Relevant ist auch, dass der Beschwerdeführer ansonsten einer Instanz verlustig ginge. Somit erscheint es als angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur rechtsgenüglichen Prüfung, Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Ziffer 2 der Verfügung vom 3. Juni 2020 ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

8. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'200.- festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Ziffer 2 der Verfügung vom 3. Juni 2020 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: