Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – suchte am 25. Mai 2017 im Flughafen B._______ um Asyl nach. Am 27. Mai 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Mit Schreiben vom 2. Juni 2017 äusserte der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) Si- cherheitsbedenken. Mit Verfügung des SEM vom 9. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Prüfung des Asylge- suchs bewilligt. Mit Verfügung selben Datums wies ihn das SEM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zu. A.b Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 informierte das SEM das kantonale Migrationsamt vorsorglich über die Sicherheitsbedenken des NDB. Ge- stützt auf diese Informationen erliess das Migrationsamt gleichentags eine den Beschwerdeführer betreffende, ab dem 22. Juni 2017 geltende Ein- grenzungsverfügung und verlängerte diese jeweils (letztmals am 3. Okto- ber 2019 mit Gültigkeit bis zum 12. April 2020). Mit Entscheid vom 18. März 2020 hob das Verwaltungsgericht des Kantons C._______ die bestehende Eingrenzungsverfügung auf. A.c Am 23. Oktober 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer einläss- lich zu den Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus der direkt an der irakischen Grenze gelegenen Bezirksstadt D._______ (kurdisch E._______) in der Provinz F._______. Er betrachte sich als einen kurdischen Patrioten und habe aus Gewissensgründen bis anhin keinen Militärdienst für den türkischen Staat geleistet. Deshalb sei gegen ihn ein entsprechendes militärgerichtliches Verfahren eröffnet und er auch bereits gebüsst worden. Demgegenüber habe er angesichts der seitens des sogenannten «Islamischen Staates» (IS) drohenden Gefahr im März 2014 mit der (syrischen) (…) ([…]) Kontakt geknüpft. Bei der (…) handle es sich um die «(…)», den «bewaffneten Arm» der kurdisch-syri- schen (…) ([…]). Anschliessend habe er sich im Frühjahr 2014 über G._______ in die syrische Stadt H._______ begeben und sich den dortigen (…)-Kämpfern angeschlossen. Bis April 2015 habe er in deren Reihen ge- gen den IS gekämpft. Zuletzt sei er Kommandant eines Teams mit insge- samt rund (…) Mitgliedern gewesen. Er sei indessen ausschliesslich in ei- nem rückwärtigen Bereich im Einsatz gewesen, ohne sich selbst an eigent- lichen Kampfhandlungen beteiligt zu haben. Am (…) April 2015 sei er wie- der in die Türkei zurückgekehrt, von wo aus er in Grenznähe zunächst wei- terhin die (…) unterstützt habe. Im Frühjahr 2015 habe er sich nach
D-4092/2020 Seite 3 I._______ begeben. Dort habe er zuletzt in einem (…) gearbeitet. Bereits im April 2015 sei er in I._______ aufgrund eines sich aus «Facebook» er- gebenden Verdachts einer Mitgliedschaft bei der (…) vorübergehend fest- genommen, massiv bedroht und polizeilich misshandelt worden. Am (…) Mai 2015 sei er durch die Staatsanwaltschaft (…) angeklagt und am (…) November 2015 durch die (…) vom Vorwurf einer «Mitgliedschaft bei der bewaffneten Terrororganisation (…)» und damit einer Kampfteilnahme in H._______ mangels ausreichender Beweise freigesprochen worden. Im Sommer 2015 habe er sich von I._______ zunächst erneut nach D._______ und in der Folge 2016 wiederum nach H._______ begeben, um sich einem möglichen Zugriff der türkischen Behörden zu entziehen. In H._______ habe er bis zum Frühling 2017 vorab (…) betreut und begleitet. Aufgrund seiner schlechten psychischen Verfassung habe er sich im Früh- ling 2017 veranlasst gesehen, H._______ und die (…) – mit Einwilligung seiner Vorgesetzten – endgültig zu verlassen. Darauf sei er abermals in die Türkei zurückgekehrt, zunächst vorübergehend nach D._______ und an- schliessend nach I._______. In der ersten Maihälfte 2017 sei er von I._______ aus – im Besitz seines im Jahr 2015 beziehungsweise 2017 in J._______ (Provinz Tekirdag) ausgestellten beziehungsweise 2017 in J._______ verlängerten türkischen Reisepasses – über K._______, L._______ und (…) M._______ am (…) Mai 2017 in die Schweiz gereist. Am 5. Oktober 2017 hätten Polizisten seine Mutter auf der Suche nach ihm zuhause aufgesucht und das Haus durchsucht. Sie habe ihnen mitgeteilt, dass sie seinen Aufenthaltsort nicht kenne. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte (Nüfus) und seinen tür- kischen Führerausweis ein. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er zahlreiche Beweismittel zu den Akten. A.d Mit Schreiben vom 4. April 2019 ersuchte das SEM die Schweizer Bot- schaft in Ankara um Abklärungen. A.e Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 brachte der Beschwerdeführer vor, am (…) 2019 hätten türkische Sicherheitskräfte in seinem Elternhaus in D._______ eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dabei namentlich (…) beschlagnahmt. A.f Über die Person des Beschwerdeführers, dessen Beteiligung am Kampf um H._______ auf Seiten der (…) und die ihn betreffende Eingren- zung in der Schweiz erschienen sowohl in der Schweiz als auch in der Tür- kei verschiedene Presseberichte, so unter anderem am (…) 2019 (samt
D-4092/2020 Seite 4 Namensnennung und Foto) in der «(…)» und am (…) 2019 in der «(…)» sowie ferner in der Zeitschrift «(…)». Auch sei der Beschwerdeführer selbst von der Schweiz aus in den Sozialen Medien ([…]) in Erscheinung getre- ten. A.g Am 8. Mai 2020 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. A.h Zum Bericht der Schweizer Botschaft vom 10. Juli 2019 sowie den Stellungnahmen des NDB – dieser hielt in seiner ergänzenden Kurzstel- lungnahme vom 16. Juni 2020 an seinen in der Stellungnahme vom 2. Juni 2017 geäusserten Sicherheitsbedenken fest – wurde dem Beschwerdefüh- rer mit Schreiben vom 23. Juni 2020 das rechtliche Gehör gewährt. Seine Stellungnahme datiert vom 3. Juli 2020. B. B.a Mit Verfügung vom 15. Juli 2020 – eröffnet am 17. Juli 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch jedoch wegen Asylunwürdigkeit ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug schob es we- gen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B.b Mit Entscheid D-2433/2020 vom 28. Juli 2020 schrieb das Bundesver- waltungsgericht das Beschwerdeverfahren wegen Rechtsverzögerung als gegenstandslos geworden ab. C. Mit Eingabe vom 17. August 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei be- antragte er, die Dispositivziffern 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (An- ordnung der Wegweisung) der Verfügung des SEM vom 15. Juli 2020 seien aufzuheben. Es sei die vollumfängliche Einsicht in das Schreiben des NDB vom 2. Juni 2020 (recte: 2017) zu gewähren, eventualiter sei das rechtliche Gehör zu gewähren und eine angemessene Frist zur Einreichung einer Be- schwerdeergänzung anzusetzen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Be- schwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewahren. Eventualiter sei der Ent- scheid des SEM vom 15. Juli 2020 aufzuheben und zur ergänzenden Sach- verhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Im Weiteren beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand.
D-4092/2020 Seite 5 D. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2020 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung gut und ordnete dem Beschwerdeführer den bisherigen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Marcel Bosonnet, als amtlicher Rechtsbei- stand bei.
E. Mit Schreiben vom 21. August 2020 (Eingang beim BVGer: 2. September
2020) reichte der Beschwerdeführer eine korrigierte, inhaltlich identische Version seiner Beschwerde vom 17. August 2020 ein.
F. In seiner Vernehmlassung vom 15. September 2020 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, wel- che eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
G. Nach mehrfach erstreckter Frist replizierte der Beschwerdeführer am
20. Oktober 2020.
H. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever- fahren per 9. Juni 2022 Richter Thomas Segessenmann (Instruktion und Vorsitz) zur Behandlung übertragen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
D-4092/2020 Seite 6 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Nachdem das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Juli 2020 anerkannt und ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen hat, be- schränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage, ob die Vor- instanz zu Recht vom Bestehen des Asylausschlussgrundes der Asylun- würdigkeit gemäss Art. 53 AsylG ausgegangen ist und deshalb das Asyl- gesuch abgelehnt hat. Die Frage der Flüchtlingseigenschaft bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und die angefochtene Ver- fügung ist diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen.
E. 4.1 Bezüglich der Asylunwürdigkeit unter dem Aspekt von Art. 53 Bst. a AsylG begründete das SEM seine Einschätzung namentlich damit, der Be- schwerdeführer habe gemäss seinen eigenen Angaben von März 2014 bis April 2015 aus eigenem Antrieb in der syrischen (…)stadt H._______ in den Reihen der syrischen (…) gegen den IS gekämpft. Er sei zuletzt Kom- mandant eines Teams von rund (…) Personen gewesen, jedoch lediglich in einem rückwärtigen Bereich zum Einsatz gekommen und deshalb nie an eigentlichen Kampfhandlungen beteiligt gewesen. Von 2016 bis zum Früh- ling 2017 habe er sich erneut in H._______ aufgehalten, wo er (…) betreut und begleitet habe. Obwohl letztlich nicht überprüfbar sei, ob er tatsächlich lediglich im rückwärtigen Bereich im Einsatz gewesen sei, sei aufgrund der gesamten Aktenlage im Zweifel davon auszugehen, dass er keinen indivi- duellen Tatbeitrag an verwerflichen und insbesondere kriegsvölkerrechts- widrigen Handlungen zu verantworten habe. Dies gelte insbesondere auch, weil der militärische Kernauftrag der (…) darin bestanden habe, die Stadt H._______ vor einem Zugriff des IS – einer rein kriminellen und auch
D-4092/2020 Seite 7 hierzulande verbotenen bewaffneten Bande – zu bewahren und mithin ei- nen reinen Verteidigungscharakter aufgewiesen habe. Angesichts dessen bestünden keine genügenden und konkreten Anhaltspunkte für die An- nahme einer Asylunwürdigkeit wegen verwerflicher Handlungen. Eine Be- jahung einer solchen lediglich aufgrund der Beteiligung an der militärischen Verteidigung der Stadt H._______ in den Reihen der (…) erschiene zudem als unverhältnismässig. Demzufolge verzichtete das SEM auf die Anwen- dung von Art. 53 Bst. a AsylG.
E. 4.2 Unter dem Aspekt von Art. 53 Bst. b AsylG führte das SEM aus, es habe aufgrund der spezifischen Biographie des Beschwerdeführers als ehema- liger «H._______-Kämpfer» den NDB noch im Rahmen des Flughafenver- fahrens um eine Stellungnahme im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung der Sicherheit der Schweiz durch dessen Person ersucht. Mit Schreiben vom 2. Juni 2017 habe sich der NDB inhaltlich ausführlich vernehmen las- sen, dabei explizite Sicherheitsbedenken geäussert und dem Beschwerde- führer im Hinblick auf mögliche Aktivitäten auch in der Schweiz ein «Risi- koprofil» zugeschrieben. Mit ergänzenden Kurzstellungnahmen vom
28. Juni 2017, 31. Oktober 2017 sowie insbesondere vom 16. Juni 2020 habe der NDB ausdrücklich an seiner inhaltlichen Stellungnahme vom
2. Juni 2017 festgehalten. Wie das SEM in seinem Schreiben vom 23. Juni 2020 zum rechtlichen Gehör erläutert habe, enthalte die Stellungnahme des NDB Angaben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG bestehe. Aus diesem Grund habe es im Schreiben vom 23. Juni 2020 ebenfalls festgehalten, dass dem Beschwerdeführer der Bericht des NDB als solcher nicht offen- gelegt werden könne. Der im Schreiben vom 23. Juni 2020 wiedergege- bene Tenor und Umfang des dem Beschwerdeführer zu gewährenden rechtlichen Gehörs sei nach Rücksprache mit dem NDB redigiert worden. Dabei seien sowohl das wesentliche öffentliche Interesse des Bundes an einer Geheimhaltung (insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz) als auch der diesbezügliche Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör berücksichtigt und abgewogen worden. Gemäss Zif- fer 3 der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2020 habe dieser im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht des Kantons C._______ betreffend Eingrenzung direkte Einsicht in das Schreiben des NDB vom 2. Juni 2017 erhalten. Folglich habe der Be- schwerdeführer sich in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2020 ausführlich zum wesentlichen Inhalt des Berichts des NDB zu äussern vermocht.
D-4092/2020 Seite 8 In der besagten Stellungnahme habe er insbesondere auf seine seit 2017 bestehende Eingrenzung verwiesen, die mit Entscheid des Verwaltungs- gerichts C._______ vom (…) März 2020 infolge Unverhältnismässigkeit dieser Massnahme aufgehoben worden sei. Darin habe er weiter ausge- führt, dass die Aufhebung der Eingrenzung deutlich mache, dass das Ver- waltungsgericht davon ausgehe, dass von ihm keine Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz ausgehe; zudem erscheine die im Schreiben des SEM vom 23. Juni 2020 enthaltene Begründung für die Ab- sicht, den Beschwerdeführer vom Asyl auszuschliessen, nicht rechtsgenü- gend und ein solcher Entscheid auch als unverhältnismässig; entspre- chend habe er eine Asylgewährung beantragt.
Deshalb gab das SEM den wesentlichen Inhalt des Berichts des NDB vom
2. Juni 2017 in der angefochtenen Verfügung noch einmal wieder. Demge- mäss habe der NDB hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers Si- cherheitsbedenken geäussert. Dieser sei als kurdischer Aktivist zu betrach- ten, der auch in der Schweiz für die kurdische Sache aktiv werden könnte. Er sei Mitglied der kurdischen (…) gewesen und habe mit dieser Organisa- tion an den Kämpfen im syrischen H._______ teilgenommen. Aufgrund sei- ner spezifischen Biographie weise er ein Risikoprofil auf.
Auch in seiner ergänzenden Kurzstellungnahme vom 16. Juni 2020 habe der NDB ausdrücklich an seinem Standpunkt festgehalten. Gestützt auf seine Erkenntnisse gehe der NDB demnach davon aus, dass der Be- schwerdeführer ein potentielles Risiko für die innere oder äussere Sicher- heit der Schweiz darstelle. Im Lichte der ihn prägenden Erfahrung des «E._______-Massakers» von 2011, das er in seinem Heimat-und Wohnort D._______ vor Ort miterlebt habe und seiner aus eigenem Antrieb erfolgten Kampfteilnahme in H._______ auf Seiten der (…) könne sich das SEM bei seiner Entscheidfindung ohne Weiteres der Einschätzung des NDB an- schliessen, wonach er in der Tat ein entsprechendes, abstraktes Risikopro- fil aufweise, welches geeignet erscheine, die innere oder (beziehungs- weise und) äussere Sicherheit der Schweiz zu gefährden.
Der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2020 hielt das SEM entgegen, dass sich die Gefährdungsbeurteilung durch den NDB auf ob- jektiv nachvollziehbare Kriterien und auf das öffentliche Sicherheitsinte- resse der Schweiz abstütze und nicht mit einer politisch-moralischen Wer- tung dessen Engagements in H._______ verbunden sei. Es erscheine da- bei insbesondere irrelevant, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der Kampfhandlungen um H._______ lediglich in einem rückwärtigen Bereich
D-4092/2020 Seite 9 oder direkt an der Front eingesetzt gewesen sei. Er habe zuletzt eine Gruppe von rund (…) Personen geführt, eine Uniform getragen und sei be- waffnet gewesen. Damit habe er offenkundig in Kauf genommen, je nach Entwicklung der militärischen Lage, allenfalls auch unmittelbar an der Front eingesetzt zu werden. Diese Gefährdungseinschätzung des NDB gelte so- dann insbesondere auch unabhängig vom zwischenzeitlich ergangenen Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons C._______ vom 18. März 2020, welcher sich lediglich auf die Frage der Verhältnismässigkeit der kantonalen Anordnung einer Eingrenzung auf das Territorium des Kan- tons bezogen habe.
Im Weiteren gelte es, sich auch die nach wie vor bestehende und ausge- sprochen volatile innen- und aussenpolitische Spannungslage in und um die Türkei und die sich immer stärker manifestierende Verwicklung der Tür- kei in mehrere nahöstliche Spannungsherde zu vergegenwärtigen, na- mentlich in Syrien und Libyen, die jederzeit zu verschiedensten und unvor- hersehbaren Weiterungen auch in Europa und mithin auch in der Schweiz führen könne.
Eine Anwendung von Art. 53 Bst. b AsylG erscheine vor diesem Hinter- grund und im Lichte des manifesten öffentlichen Interesses der Schweiz an einer Verhinderung allfälliger und jederzeit möglicher innertürkischer Aus- einandersetzungen auf Schweizer Boden auch im Sinne eines generalprä- ventiven Zeichens als geboten und auch als verhältnismässig. Dabei gelte es, im Rahmen der Güterabwägung umgekehrt auch zu bedenken, dass die Rechtsstellung des Beschwerdeführers als Flüchtling weitgehend den- jenigen Personen entspreche, denen die Schweiz Asyl gewähre.
Der Beschwerdeführer, welcher die Flüchtlingseigenschaft erfülle, sei dem- nach in Anwendung von Art. 53 Bst. b AsylG vom Asyl auszuschliessen.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer hielt dieser Argumentation im Wesentlichen ent- gegen, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf gleiche und gerechte Be- handlung nicht respektiert. Der Sachbearbeiter sei bei der BzP voreinge- nommen und auch die Haltung des Befragers anlässlich der Anhörung vom
23. Oktober 2020 sei problematisch gewesen. Zudem habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die sinngemässe Über- mittlung der wesentlichen Angaben des NDB-Berichts sei unvollständig ge- wesen. Ihm vorenthalten worden, dass er dem NDB nicht nachteilig be- kannt sei. Sodann sei insgesamt davon auszugehen, dass die Stellung-
D-4092/2020 Seite 10 nahme des NDB keine hinreichend konkreten und ernstzunehmenden Ele- mente enthalte, welche die Bejahung der Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz zulassen würden. Des Weiteren habe es die Vorinstanz unterlassen, eine eigene, seriöse und vertiefte Prüfung un- ter Berücksichtigung der gesamten Umstände und unter Beizug der voll- ständigen Akten vorzunehmen. Es lägen keinerlei personen- oder einzel- fallbezogene Ausführungen vor. Von Seiten des NDB oder des SEM seien
– abgesehen von der ersten Einschätzung respektive Weitermeldung – in der Folge keine neuen Informationen geliefert worden. Darauf habe sich das SEM im angefochtenen Entscheid gestützt. Mit Blick auf die Begrün- dungspflicht genüge es nicht, ihm pauschal vorzuwerfen, dass er aufgrund seines Einsatzes für die kurdische Sache eine potentielle Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz darstelle. Die Vorinstanz habe es auch unterlassen, mit Herkunftsländerinformationen zu belegen, inwie- fern sie die (…) als radikale Organisation erachte und sich dies insbeson- dere für den Zeitraum, in welchem er sich für die (…) eingesetzt habe, rechtfertigen lasse. Hinzu komme, dass ihm das SEM nicht einmal ansatz- weise vorwerfe, in der Schweiz für eine klandestine Organisation aktiv zu sein. Schliesslich sei die Verhältnismässigkeitsprüfung beziehungsweise Güterabwägung mangelhaft ausgefallen. Es lägen keinerlei Hinweise auf politische Aktivitäten seinerseits vor, welche die Ausübung von Grundrech- ten überschreiten würden und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährden könnten, geschweige denn auf Rekrutierungs- oder Geldbeschaffungshandlungen.
E. 4.4 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, sie habe dem Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 23. Juni 2020 in rechtsgenüglicher Weise das rechtliche Gehör insbesondere zu den Erkenntnissen des Nach- richtendienstes NDB gewährt. ln seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2020 habe der Beschwerdeführer zudem ausdrücklich festgehalten, dass er be- reits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht C._______ betreffend Eingrenzung umfassende Einsicht in die betreffende Akte des NDB erhalten habe. Dementsprechend habe er in seiner Stellung- nahme aus dieser Akte auch eine Passage in der französischen Original- version zitiert. Damit habe sich die Frage einer allfälligen weitergehenden Einsicht in die Stellungnahme des NDB von vorneherein erübrigt. ln mate- rieller Hinsicht habe sich das SEM sodann auf die einzelfallspezifische Bi- ographie des Beschwerdeführers abgestützt und dabei eine umfassende Würdigung der gesamten Aktenlage vorgenommen, nicht zuletzt auch ge- stützt auf eine ausführliche Anhörung zu den Asylgründen. ln ihrem Asyl- entscheid habe sie die Gründe für eine Anwendung von Art. 53 Bst. b AsylG
D-4092/2020 Seite 11 ebenfalls klar dargelegt. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift sei es dabei in keiner Weise die Absicht des SEM, die Bestimmung von Art. 53 Bst. b AsylG «als Auffangtatbestand zu benut- zen, um politisch missliebige Asylsuchende abzustrafen». Die Vorinstanz habe in ihrem Asylentscheid vielmehr festgehalten, dass ihr Entscheid aus- drücklich nicht mit einer politisch-moralischen Wertung des Engagements des Beschwerdeführers in H._______ verbunden sei. Im Übrigen verwies sie auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt.
E. 4.5 In der Replik vom 20. Oktober 2020 hielt der Beschwerdeführer unter sinngemässer Wiederholung seiner Ausführungen in der Beschwerde- schrift an seinen Vorbringen fest.
E. 5.1 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab zu behandeln, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation führen könnten. In der Be- schwerde wird geltend gemacht, das SEM habe seinen Anspruch auf glei- che und gerechte Behandlung nicht respektiert. Zudem wird im Zusam- menhang mit der Stellungnahme des NDB die Gewährung der Aktenein- sicht beanstandet und der Vorwurf der mangelhaften Gewährung des rechtlichen Gehörs erhoben. Schliesslich habe die Vorinstanz den Unter- suchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt.
E. 5.2 Art. 29 Abs. 1 BV garantiert den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowohl in verwaltungsinternen als auch in gerichtlichen Ver- fahren (vgl. BGE 131 II 169 E. 2.2.3). Die Rechtsprechung hat verschie- dene spezifische Teilgehalte des Anspruchs auf gleiche und gerechte Be- handlung entwickelt. Als Auffangtatbestand bildet Art. 29 Abs. 1 BV darüber hinaus ein offenes Grundprinzip zur Sicherung rechtsstaatlicher Verfahren und ist damit Ausdruck des prozessualen Fairnessgrundsatzes (vgl. GE- ROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Rz. 39 ff. zu Art. 29 BV).
E. 5.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich re- levanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für
D-4092/2020 Seite 12 den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, un- richtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu- grunde gelegt wird (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3).
E. 5.4 Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV nor- mierten Anspruch auf rechtliches Gehör und ist in Art. 35 Abs. 1 VwVG aus- drücklich geregelt. Danach obliegt es der verfügenden Behörde, alle er- heblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Er- gebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begrün- dung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn ge- gebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1). Ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche An- spruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Be- weis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).
E. 5.5 Der Vorwurf der Voreingenommenheit des Befragers wird in der Be- schwerde vorweg mit der folgenden Protokollstelle der BzP begründet: «F: Es ist seit langem bekannt, dass Regierungsgegner in der Türkei von der Regierung gesucht und bestraft werden. Sie haben es selber ausge- sucht gegen die Regierung zu sein. Die Bestrafung der Regierung ist eine Konsequenz welche Sie bewusst in Kauf nahmen. Weshalb laufen Sie nun davo[r] weg?» (vgl. SEM-act. A15/16 Ziff. 7.02). Allein daraus vermag der Beschwerdeführer keine Befangenheit abzuleiten, welche die Unparteilich- keit und Unvoreingenommenheit des Befragers in Frage zu stellen vermag. Dasselbe gilt bezüglich der weiteren in der Beschwerdeschrift zitierten Pro- tokollstellen der BzP ebenso wie der Anhörung vom 23. Oktober 2017. So- dann ist nicht zu beanstanden, dass das SEM aufgrund der BzP den NDB ein erstes Mal um eine Stellungnahme betreffend den Beschwerdeführer ersuchte, setzt doch das Vorliegen einer möglichen Gefährdung der inne- ren oder äusseren Sicherheit der Schweiz eine vorgängige Absprache mit dem NDB voraus (vgl. E. 6.1 hiernach).
E. 5.6 Soweit in der Beschwerde eingewendet wird, die sinngemässe Über- mittlung der wesentlichen Angaben des NDB-Berichts sei unvollständig ge- wesen, da dem Beschwerdeführer die positiven Elemente vorenthalten
D-4092/2020 Seite 13 worden seien, ist dazu Folgendes festzuhalten: Vorliegend ist nicht nach- vollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs der Inhalt der Stellungnahme des NDB vom 2. Juni 2017 lediglich in Form einer Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts übermittelt wurde (vgl. SEM-act. A111/5). Soweit sich das SEM dabei auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG stützte, ist zudem nicht ersichtlich, weshalb ge- heim zu haltende Inhalte nicht durch Abdecken oder Schwärzen der Ein- sicht entzogen wurden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei- zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 4 und 5, 1994 Nr. 26 E. 2d cc). Indes wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vorliegend letztlich nicht verletzt, da ihm im Rahmen des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht C._______ (unter Abdeckung von Stellen mit wesentlichem öffentlichen Geheimhaltungsinteresse) umfas- sendere und rechtsgenügliche Einsicht in die Stellungnahme des NDB ge- währt wurde (vgl. SEM-act. A112/4). Demzufolge ist der entsprechende Antrag abzuweisen.
E. 5.7 Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde liegen sodann weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Begründungs- pflicht vor. Der vorinstanzliche Entscheid erfolgte auf der Grundlage der ausführlichen Anhörung des Beschwerdeführers und den von diesem zu den Akten gereichten Beweismitteln, aus welchen insbesondere hervor- geht, wie sich der Beschwerdeführer zwei Mal nach H._______ begeben hat, um die (…) bei der Verteidigung der Stadt gegen den (…) zu unterstüt- zen. Die Vorinstanz durfte unter diesen Umständen darauf verzichten, mit Herkunftsländerinformationen zu belegen, inwiefern sie die (…) als radi- kale Organisation erachte und sich dies insbesondere für den Zeitraum, in welchem sich der Beschwerdeführer für die (…) eingesetzt hat, rechtferti- gen lasse. Zudem hat die Vorinstanz – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – die Vorbringen des Beschwerdeführers unter Berück- sichtigung der gesamten Umstände und unter Beizug der vollständigen Ak- ten umfassend geprüft. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen zentra- len Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und die Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch eine mangelhafte Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Sodann zeigt die umfangreiche Beschwerde deutlich, dass eine sachge- rechte Anfechtung ohne Weiteres möglich war.
D-4092/2020 Seite 14
E. 5.8 Was den Vorwurf anbelangt, es lägen keine hinreichend konkreten und ernstzunehmenden Elemente vor, welche die Bejahung der Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz durch den Beschwerde- führer zulassen würden, betrifft diese Kritik die Würdigung des Sachver- halts und damit eine materielle Frage (vgl. E. 6.2 hiernach). Diesbezüglich vermengt der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des Sachver- haltes mit der rechtlichen Würdigung der Sache.
E. 5.9 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachver- haltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Die diesbezüglichen Anträge sind somit abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind (Bst. a), sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefähr- den (Bst. b) oder gegen sie eine Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) oder Art. 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom
13. Juni 1927 (MStG, SR 321.0) ausgesprochen wurde (Bst. c). Hat sich ergeben, dass vom Vorliegen eines dieser drei Tatbestände auszugehen ist, ist gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem weiteren Schritt die Verhältnismässigkeit der Rechtsfolge eines Asylausschlusses zu prüfen. In Betracht zu ziehen sind dabei praxisge- mäss unter anderem das Alter der betreffenden Person zum Zeitpunkt der Tatbegehung, allfällige Veränderungen der Lebensverhältnisse nach der Tat, die Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung von Straftaten sowie die Frage, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei die strafrechtlichen Verjährungsbestimmungen zu berücksichtigen sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 132, 2011/29 E. 9.2.4; bspw. auch Urteile des BVGer D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.5, D-4698/2013 vom 23. Juli 2014 E. 6.3, D-1071/2015 vom 19. April 2016 E. 5.5.1; vgl. ausserdem EMARK 1996 Nr. 40, 2002 Nr. 9 E. 7d).
E. 6.2 Der Asylausschlussgrund von Art. 53 Bst. b AsylG kommt wie erwähnt dann zur Anwendung, wenn Flüchtlinge die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. Die «innere Sicherheit» be- zieht sich auf die Förderung des friedlichen Zusammenlebens im nationa- len, die «äussere» auf die Förderung des friedlichen Zusammenlebens im
D-4092/2020 Seite 15 internationalen Rahmen. Massnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit als Instrumente des Staats haben einen präventiven Charakter, weshalb keine strafbare Handlung vorliegen muss. Dabei ist das SEM nicht dazu gehalten, einen strikten Beweis zu erbringen. Jedoch muss es auch in diesem Zusammenhang selbst unter Berücksichtigung des präventiven Charakters einer gestützt auf diese Gesetzesbestimmung angeordneten Massnahme substantielle Verdachtsmomente aufzeigen, die sich auf konkrete Indizien stützen; blosse Mutmassungen genügen nicht. Das Vorliegen einer möglichen Gefährdung der inneren oder äusse- ren Sicherheit der Schweiz setzt eine vorgängige Absprache mit dem NDB voraus. Die Zuständigkeit für den Entscheid über die Asylunwürdigkeit liegt aber beim SEM. Dieses kann sich deshalb nicht ausschliesslich auf die Einschätzung des NDB abstützen (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer E-4549/2018 vom 15. Februar 2018 E. 4.3 und D-3420/2020 vom 26. Mai 2021 E. 5.3.1; BVGE 2018 VI/5 E. 3 und 2013/23 E. 3.3 und 8 je m.w.H.).
E. 6.3 Das SEM begründete die Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers da- mit, dass er als kurdischer Aktivist zu betrachten sei, der auch in der Schweiz für die kurdische Sache aktiv werden könnte. Er sei Mitglied der kurdischen YPG gewesen und habe mit dieser Organisation an den Kämp- fen im syrischen Kobane teilgenommen. Aufgrund seiner spezifischen Bio- graphie weise er ein Risikoprofil auf. Im Weiteren verwies die Vorinstanz auf die nach wie vor bestehende und ausgesprochen volatile innen- und aussenpolitische Spannungslage in und um die Türkei und die sich immer stärker manifestierende Verwicklung der Türkei in mehrere nahöstliche Spannungsherde, die jederzeit zu verschiedensten und unvorhersehbaren Weiterungen auch in Europa und mithin auch in der Schweiz führen könne.
Das SEM schloss sich hinsichtlich des Gefährdungspotentials explizit der Einschätzung des NDB an. Dies ist vorliegend nicht zu beanstanden, da sich der NDB seinerseits auf objektiv nachvollziehbare Kriterien abstützt, nämlich auf die spezifische Biographie des Beschwerdeführers, welche sich ihrerseits vorab aus dessen Aussagen anlässlich der BzP ergibt. Ob- wohl der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 23. Oktober 2017 glaub- haft ausführte, er sei in Kobane ausschliesslich in einem rückwärtigen Be- reich tätig gewesen, ohne sich selbst an eigentlichen Kampfhandlungen beteiligt zu haben, schloss das SEM gestützt auf die sich aus dem geltend gemachten Engagement in Kobane ergebenden Indizien zu Recht auf ein abstraktes Risikoprofil. Bei den erwähnten Indizien handelt es sich entge- gen den Ausführungen in der Beschwerde nicht lediglich um Mutmassun-
D-4092/2020 Seite 16 gen. Daran vermag aufgrund der Aktenlage nichts zu ändern, dass der Be- schwerdeführer vermutlich nicht selbst aktiv an eigentlichen Kampfhand- lungen beteiligt war. Insoweit hat das SEM grundsätzlich zu Recht festge- stellt, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand von Art. 53 Bst. b AsylG erfüllt.
E. 6.4 Indessen vermag der Entscheid des SEM unter dem Gesichtspunkt der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses den rechtlichen Anforderungen nicht zu genügen. Diesbezüglich wird in der Beschwerde zu Recht eingewendet, die Verhältnismässigkeitsprüfung sei nur kursorisch vorgenommen worden und nicht im Sinne einer umfassenden Berücksich- tigung der generellen und individuellen Umstände. Insbesondere zu Guns- ten des Beschwerdeführers sprechende Elemente seien von der Vor- instanz nicht erwähnt worden. Namentlich legte der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 23. Oktober 2017 glaubhaft dar, seine Motivation sei ausschliesslich darauf gerichtet gewesen, Kobane und insbesondere die dort lebende (kurdische) Zivilbevölkerung vor den Angriffen des IS zu schützen. Ebenso scheint glaubhaft, dass er – aufgrund der belastenden persönlichen Erlebnisse und der durch medizinische Unterlagen unterleg- ten Traumatisierung – keinen Kontakt mehr zur YPG pflegt und keine Be- reitschaft zu einem nochmaligen Einsatz in Syrien hat. Sodann erwähnte die Vorinstanz das unauffällige Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz seit der Einreise nicht. In diesem Zusammenhang ist auch auf die zwischenzeitlich erfolgte Aufhebung der Eingrenzungsverfügung durch das kantonale Verwaltungsgericht hinzuweisen (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Zu- dem beruhte die letztmalige Bestätigung des Risikoprofils durch den NDB vom 16. Juni 2020 offenbar nicht auf neuen, gegen den Beschwerdeführer sprechenden Erkenntnissen, sondern immer noch auf der Einschätzung vom 2. Juni 2017, welche nur auf den Aussagen anlässlich der BzP und nicht auch der ausführlichen Anhörung vom 23. Oktober 2017 beruht. An dieser Aktenlage hat sich seit dem Erlass der vorinstanzlichen Verfügung nichts geändert. Bei einer umfassenden Würdigung sämtlicher positiv und negativ zu berücksichtigenden Gesichtspunkte des vorliegenden Einzel- falls erweist sich ein Ausschluss des Beschwerdeführers vom Asyl – zu- mindest in dem für die Feststellung des Sachverhalts massgeblichen Ur- teilszeitpunkt (BVGE 2014/1 E. 2) – als unverhältnismässig.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist betreffend die Dispositivziffern 2–6 aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
D-4092/2020 Seite 17
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwen- dung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendi- gerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kos- tennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf- grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgebli- chen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 3'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgelegt.
E. 8.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4092/2020 Seite 18
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Dispositivziffern 2–6 der Verfügung des SEM vom 15. Juli 2020 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4092/2020 Urteil vom 10. August 2022 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 25. Mai 2017 im Flughafen B._______ um Asyl nach. Am 27. Mai 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Mit Schreiben vom 2. Juni 2017 äusserte der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) Sicherheitsbedenken. Mit Verfügung des SEM vom 9. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs bewilligt. Mit Verfügung selben Datums wies ihn das SEM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zu. A.b Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 informierte das SEM das kantonale Migrationsamt vorsorglich über die Sicherheitsbedenken des NDB. Gestützt auf diese Informationen erliess das Migrationsamt gleichentags eine den Beschwerdeführer betreffende, ab dem 22. Juni 2017 geltende Eingrenzungsverfügung und verlängerte diese jeweils (letztmals am 3. Oktober 2019 mit Gültigkeit bis zum 12. April 2020). Mit Entscheid vom 18. März 2020 hob das Verwaltungsgericht des Kantons C._______ die bestehende Eingrenzungsverfügung auf. A.c Am 23. Oktober 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus der direkt an der irakischen Grenze gelegenen Bezirksstadt D._______ (kurdisch E._______) in der Provinz F._______. Er betrachte sich als einen kurdischen Patrioten und habe aus Gewissensgründen bis anhin keinen Militärdienst für den türkischen Staat geleistet. Deshalb sei gegen ihn ein entsprechendes militärgerichtliches Verfahren eröffnet und er auch bereits gebüsst worden. Demgegenüber habe er angesichts der seitens des sogenannten «Islamischen Staates» (IS) drohenden Gefahr im März 2014 mit der (syrischen) (...) ([...]) Kontakt geknüpft. Bei der (...) handle es sich um die «(...)», den «bewaffneten Arm» der kurdisch-syrischen (...) ([...]). Anschliessend habe er sich im Frühjahr 2014 über G._______ in die syrische Stadt H._______ begeben und sich den dortigen (...)-Kämpfern angeschlossen. Bis April 2015 habe er in deren Reihen gegen den IS gekämpft. Zuletzt sei er Kommandant eines Teams mit insgesamt rund (...) Mitgliedern gewesen. Er sei indessen ausschliesslich in einem rückwärtigen Bereich im Einsatz gewesen, ohne sich selbst an eigentlichen Kampfhandlungen beteiligt zu haben. Am (...) April 2015 sei er wieder in die Türkei zurückgekehrt, von wo aus er in Grenznähe zunächst weiterhin die (...) unterstützt habe. Im Frühjahr 2015 habe er sich nach I._______ begeben. Dort habe er zuletzt in einem (...) gearbeitet. Bereits im April 2015 sei er in I._______ aufgrund eines sich aus «Facebook» ergebenden Verdachts einer Mitgliedschaft bei der (...) vorübergehend festgenommen, massiv bedroht und polizeilich misshandelt worden. Am (...) Mai 2015 sei er durch die Staatsanwaltschaft (...) angeklagt und am (...) November 2015 durch die (...) vom Vorwurf einer «Mitgliedschaft bei der bewaffneten Terrororganisation (...)» und damit einer Kampfteilnahme in H._______ mangels ausreichender Beweise freigesprochen worden. Im Sommer 2015 habe er sich von I._______ zunächst erneut nach D._______ und in der Folge 2016 wiederum nach H._______ begeben, um sich einem möglichen Zugriff der türkischen Behörden zu entziehen. In H._______ habe er bis zum Frühling 2017 vorab (...) betreut und begleitet. Aufgrund seiner schlechten psychischen Verfassung habe er sich im Frühling 2017 veranlasst gesehen, H._______ und die (...) - mit Einwilligung seiner Vorgesetzten - endgültig zu verlassen. Darauf sei er abermals in die Türkei zurückgekehrt, zunächst vorübergehend nach D._______ und anschliessend nach I._______. In der ersten Maihälfte 2017 sei er von I._______ aus - im Besitz seines im Jahr 2015 beziehungsweise 2017 in J._______ (Provinz Tekirdag) ausgestellten beziehungsweise 2017 in J._______ verlängerten türkischen Reisepasses - über K._______, L._______ und (...) M._______ am (...) Mai 2017 in die Schweiz gereist. Am 5. Oktober 2017 hätten Polizisten seine Mutter auf der Suche nach ihm zuhause aufgesucht und das Haus durchsucht. Sie habe ihnen mitgeteilt, dass sie seinen Aufenthaltsort nicht kenne. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte (Nüfus) und seinen türkischen Führerausweis ein. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er zahlreiche Beweismittel zu den Akten. A.d Mit Schreiben vom 4. April 2019 ersuchte das SEM die Schweizer Botschaft in Ankara um Abklärungen. A.e Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 brachte der Beschwerdeführer vor, am (...) 2019 hätten türkische Sicherheitskräfte in seinem Elternhaus in D._______ eine Hausdurchsuchung durchgeführt und dabei namentlich (...) beschlagnahmt. A.f Über die Person des Beschwerdeführers, dessen Beteiligung am Kampf um H._______ auf Seiten der (...) und die ihn betreffende Eingrenzung in der Schweiz erschienen sowohl in der Schweiz als auch in der Türkei verschiedene Presseberichte, so unter anderem am (...) 2019 (samt Namensnennung und Foto) in der «(...)» und am (...) 2019 in der «(...)» sowie ferner in der Zeitschrift «(...)». Auch sei der Beschwerdeführer selbst von der Schweiz aus in den Sozialen Medien ([...]) in Erscheinung getreten. A.g Am 8. Mai 2020 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. A.h Zum Bericht der Schweizer Botschaft vom 10. Juli 2019 sowie den Stellungnahmen des NDB - dieser hielt in seiner ergänzenden Kurzstellungnahme vom 16. Juni 2020 an seinen in der Stellungnahme vom 2. Juni 2017 geäusserten Sicherheitsbedenken fest - wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Juni 2020 das rechtliche Gehör gewährt. Seine Stellungnahme datiert vom 3. Juli 2020. B. B.a Mit Verfügung vom 15. Juli 2020 - eröffnet am 17. Juli 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch jedoch wegen Asylunwürdigkeit ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug schob es wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B.b Mit Entscheid D-2433/2020 vom 28. Juli 2020 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren wegen Rechtsverzögerung als gegenstandslos geworden ab. C. Mit Eingabe vom 17. August 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die Dispositivziffern 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Anordnung der Wegweisung) der Verfügung des SEM vom 15. Juli 2020 seien aufzuheben. Es sei die vollumfängliche Einsicht in das Schreiben des NDB vom 2. Juni 2020 (recte: 2017) zu gewähren, eventualiter sei das rechtliche Gehör zu gewähren und eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewahren. Eventualiter sei der Entscheid des SEM vom 15. Juli 2020 aufzuheben und zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2020 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ordnete dem Beschwerdeführer den bisherigen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Marcel Bosonnet, als amtlicher Rechtsbeistand bei. E. Mit Schreiben vom 21. August 2020 (Eingang beim BVGer: 2. September 2020) reichte der Beschwerdeführer eine korrigierte, inhaltlich identische Version seiner Beschwerde vom 17. August 2020 ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 15. September 2020 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. G. Nach mehrfach erstreckter Frist replizierte der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2020. H. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren per 9. Juni 2022 Richter Thomas Segessenmann (Instruktion und Vorsitz) zur Behandlung übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Nachdem das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Juli 2020 anerkannt und ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen hat, beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage, ob die Vor-instanz zu Recht vom Bestehen des Asylausschlussgrundes der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG ausgegangen ist und deshalb das Asylgesuch abgelehnt hat. Die Frage der Flüchtlingseigenschaft bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und die angefochtene Verfügung ist diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Bezüglich der Asylunwürdigkeit unter dem Aspekt von Art. 53 Bst. a AsylG begründete das SEM seine Einschätzung namentlich damit, der Beschwerdeführer habe gemäss seinen eigenen Angaben von März 2014 bis April 2015 aus eigenem Antrieb in der syrischen (...)stadt H._______ in den Reihen der syrischen (...) gegen den IS gekämpft. Er sei zuletzt Kommandant eines Teams von rund (...) Personen gewesen, jedoch lediglich in einem rückwärtigen Bereich zum Einsatz gekommen und deshalb nie an eigentlichen Kampfhandlungen beteiligt gewesen. Von 2016 bis zum Frühling 2017 habe er sich erneut in H._______ aufgehalten, wo er (...) betreut und begleitet habe. Obwohl letztlich nicht überprüfbar sei, ob er tatsächlich lediglich im rückwärtigen Bereich im Einsatz gewesen sei, sei aufgrund der gesamten Aktenlage im Zweifel davon auszugehen, dass er keinen individuellen Tatbeitrag an verwerflichen und insbesondere kriegsvölkerrechtswidrigen Handlungen zu verantworten habe. Dies gelte insbesondere auch, weil der militärische Kernauftrag der (...) darin bestanden habe, die Stadt H._______ vor einem Zugriff des IS - einer rein kriminellen und auch hierzulande verbotenen bewaffneten Bande - zu bewahren und mithin einen reinen Verteidigungscharakter aufgewiesen habe. Angesichts dessen bestünden keine genügenden und konkreten Anhaltspunkte für die Annahme einer Asylunwürdigkeit wegen verwerflicher Handlungen. Eine Bejahung einer solchen lediglich aufgrund der Beteiligung an der militärischen Verteidigung der Stadt H._______ in den Reihen der (...) erschiene zudem als unverhältnismässig. Demzufolge verzichtete das SEM auf die Anwendung von Art. 53 Bst. a AsylG. 4.2 Unter dem Aspekt von Art. 53 Bst. b AsylG führte das SEM aus, es habe aufgrund der spezifischen Biographie des Beschwerdeführers als ehemaliger «H._______-Kämpfer» den NDB noch im Rahmen des Flughafenverfahrens um eine Stellungnahme im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung der Sicherheit der Schweiz durch dessen Person ersucht. Mit Schreiben vom 2. Juni 2017 habe sich der NDB inhaltlich ausführlich vernehmen lassen, dabei explizite Sicherheitsbedenken geäussert und dem Beschwerdeführer im Hinblick auf mögliche Aktivitäten auch in der Schweiz ein «Risikoprofil» zugeschrieben. Mit ergänzenden Kurzstellungnahmen vom 28. Juni 2017, 31. Oktober 2017 sowie insbesondere vom 16. Juni 2020 habe der NDB ausdrücklich an seiner inhaltlichen Stellungnahme vom 2. Juni 2017 festgehalten. Wie das SEM in seinem Schreiben vom 23. Juni 2020 zum rechtlichen Gehör erläutert habe, enthalte die Stellungnahme des NDB Angaben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG bestehe. Aus diesem Grund habe es im Schreiben vom 23. Juni 2020 ebenfalls festgehalten, dass dem Beschwerdeführer der Bericht des NDB als solcher nicht offengelegt werden könne. Der im Schreiben vom 23. Juni 2020 wiedergegebene Tenor und Umfang des dem Beschwerdeführer zu gewährenden rechtlichen Gehörs sei nach Rücksprache mit dem NDB redigiert worden. Dabei seien sowohl das wesentliche öffentliche Interesse des Bundes an einer Geheimhaltung (insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz) als auch der diesbezügliche Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör berücksichtigt und abgewogen worden. Gemäss Ziffer 3 der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2020 habe dieser im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht des Kantons C._______ betreffend Eingrenzung direkte Einsicht in das Schreiben des NDB vom 2. Juni 2017 erhalten. Folglich habe der Beschwerdeführer sich in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2020 ausführlich zum wesentlichen Inhalt des Berichts des NDB zu äussern vermocht. In der besagten Stellungnahme habe er insbesondere auf seine seit 2017 bestehende Eingrenzung verwiesen, die mit Entscheid des Verwaltungsgerichts C._______ vom (...) März 2020 infolge Unverhältnismässigkeit dieser Massnahme aufgehoben worden sei. Darin habe er weiter ausgeführt, dass die Aufhebung der Eingrenzung deutlich mache, dass das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass von ihm keine Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz ausgehe; zudem erscheine die im Schreiben des SEM vom 23. Juni 2020 enthaltene Begründung für die Absicht, den Beschwerdeführer vom Asyl auszuschliessen, nicht rechtsgenügend und ein solcher Entscheid auch als unverhältnismässig; entsprechend habe er eine Asylgewährung beantragt. Deshalb gab das SEM den wesentlichen Inhalt des Berichts des NDB vom 2. Juni 2017 in der angefochtenen Verfügung noch einmal wieder. Demgemäss habe der NDB hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers Sicherheitsbedenken geäussert. Dieser sei als kurdischer Aktivist zu betrachten, der auch in der Schweiz für die kurdische Sache aktiv werden könnte. Er sei Mitglied der kurdischen (...) gewesen und habe mit dieser Organisation an den Kämpfen im syrischen H._______ teilgenommen. Aufgrund seiner spezifischen Biographie weise er ein Risikoprofil auf. Auch in seiner ergänzenden Kurzstellungnahme vom 16. Juni 2020 habe der NDB ausdrücklich an seinem Standpunkt festgehalten. Gestützt auf seine Erkenntnisse gehe der NDB demnach davon aus, dass der Beschwerdeführer ein potentielles Risiko für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz darstelle. Im Lichte der ihn prägenden Erfahrung des «E._______-Massakers» von 2011, das er in seinem Heimat-und Wohnort D._______ vor Ort miterlebt habe und seiner aus eigenem Antrieb erfolgten Kampfteilnahme in H._______ auf Seiten der (...) könne sich das SEM bei seiner Entscheidfindung ohne Weiteres der Einschätzung des NDB anschliessen, wonach er in der Tat ein entsprechendes, abstraktes Risikoprofil aufweise, welches geeignet erscheine, die innere oder (beziehungsweise und) äussere Sicherheit der Schweiz zu gefährden. Der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2020 hielt das SEM entgegen, dass sich die Gefährdungsbeurteilung durch den NDB auf objektiv nachvollziehbare Kriterien und auf das öffentliche Sicherheitsinteresse der Schweiz abstütze und nicht mit einer politisch-moralischen Wertung dessen Engagements in H._______ verbunden sei. Es erscheine dabei insbesondere irrelevant, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der Kampfhandlungen um H._______ lediglich in einem rückwärtigen Bereich oder direkt an der Front eingesetzt gewesen sei. Er habe zuletzt eine Gruppe von rund (...) Personen geführt, eine Uniform getragen und sei bewaffnet gewesen. Damit habe er offenkundig in Kauf genommen, je nach Entwicklung der militärischen Lage, allenfalls auch unmittelbar an der Front eingesetzt zu werden. Diese Gefährdungseinschätzung des NDB gelte sodann insbesondere auch unabhängig vom zwischenzeitlich ergangenen Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons C._______ vom 18. März 2020, welcher sich lediglich auf die Frage der Verhältnismässigkeit der kantonalen Anordnung einer Eingrenzung auf das Territorium des Kantons bezogen habe. Im Weiteren gelte es, sich auch die nach wie vor bestehende und ausgesprochen volatile innen- und aussenpolitische Spannungslage in und um die Türkei und die sich immer stärker manifestierende Verwicklung der Türkei in mehrere nahöstliche Spannungsherde zu vergegenwärtigen, namentlich in Syrien und Libyen, die jederzeit zu verschiedensten und unvorhersehbaren Weiterungen auch in Europa und mithin auch in der Schweiz führen könne. Eine Anwendung von Art. 53 Bst. b AsylG erscheine vor diesem Hintergrund und im Lichte des manifesten öffentlichen Interesses der Schweiz an einer Verhinderung allfälliger und jederzeit möglicher innertürkischer Auseinandersetzungen auf Schweizer Boden auch im Sinne eines generalpräventiven Zeichens als geboten und auch als verhältnismässig. Dabei gelte es, im Rahmen der Güterabwägung umgekehrt auch zu bedenken, dass die Rechtsstellung des Beschwerdeführers als Flüchtling weitgehend denjenigen Personen entspreche, denen die Schweiz Asyl gewähre. Der Beschwerdeführer, welcher die Flüchtlingseigenschaft erfülle, sei demnach in Anwendung von Art. 53 Bst. b AsylG vom Asyl auszuschliessen. 4.3 Der Beschwerdeführer hielt dieser Argumentation im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung nicht respektiert. Der Sachbearbeiter sei bei der BzP voreingenommen und auch die Haltung des Befragers anlässlich der Anhörung vom 23. Oktober 2020 sei problematisch gewesen. Zudem habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die sinngemässe Übermittlung der wesentlichen Angaben des NDB-Berichts sei unvollständig gewesen. Ihm vorenthalten worden, dass er dem NDB nicht nachteilig bekannt sei. Sodann sei insgesamt davon auszugehen, dass die Stellungnahme des NDB keine hinreichend konkreten und ernstzunehmenden Elemente enthalte, welche die Bejahung der Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz zulassen würden. Des Weiteren habe es die Vorinstanz unterlassen, eine eigene, seriöse und vertiefte Prüfung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und unter Beizug der vollständigen Akten vorzunehmen. Es lägen keinerlei personen- oder einzelfallbezogene Ausführungen vor. Von Seiten des NDB oder des SEM seien - abgesehen von der ersten Einschätzung respektive Weitermeldung - in der Folge keine neuen Informationen geliefert worden. Darauf habe sich das SEM im angefochtenen Entscheid gestützt. Mit Blick auf die Begründungspflicht genüge es nicht, ihm pauschal vorzuwerfen, dass er aufgrund seines Einsatzes für die kurdische Sache eine potentielle Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz darstelle. Die Vorinstanz habe es auch unterlassen, mit Herkunftsländerinformationen zu belegen, inwiefern sie die (...) als radikale Organisation erachte und sich dies insbesondere für den Zeitraum, in welchem er sich für die (...) eingesetzt habe, rechtfertigen lasse. Hinzu komme, dass ihm das SEM nicht einmal ansatzweise vorwerfe, in der Schweiz für eine klandestine Organisation aktiv zu sein. Schliesslich sei die Verhältnismässigkeitsprüfung beziehungsweise Güterabwägung mangelhaft ausgefallen. Es lägen keinerlei Hinweise auf politische Aktivitäten seinerseits vor, welche die Ausübung von Grundrechten überschreiten würden und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährden könnten, geschweige denn auf Rekrutierungs- oder Geldbeschaffungshandlungen. 4.4 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, sie habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Juni 2020 in rechtsgenüglicher Weise das rechtliche Gehör insbesondere zu den Erkenntnissen des Nachrichtendienstes NDB gewährt. ln seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2020 habe der Beschwerdeführer zudem ausdrücklich festgehalten, dass er bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht C._______ betreffend Eingrenzung umfassende Einsicht in die betreffende Akte des NDB erhalten habe. Dementsprechend habe er in seiner Stellungnahme aus dieser Akte auch eine Passage in der französischen Originalversion zitiert. Damit habe sich die Frage einer allfälligen weitergehenden Einsicht in die Stellungnahme des NDB von vorneherein erübrigt. ln materieller Hinsicht habe sich das SEM sodann auf die einzelfallspezifische Biographie des Beschwerdeführers abgestützt und dabei eine umfassende Würdigung der gesamten Aktenlage vorgenommen, nicht zuletzt auch gestützt auf eine ausführliche Anhörung zu den Asylgründen. ln ihrem Asylentscheid habe sie die Gründe für eine Anwendung von Art. 53 Bst. b AsylG ebenfalls klar dargelegt. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift sei es dabei in keiner Weise die Absicht des SEM, die Bestimmung von Art. 53 Bst. b AsylG «als Auffangtatbestand zu benutzen, um politisch missliebige Asylsuchende abzustrafen». Die Vorinstanz habe in ihrem Asylentscheid vielmehr festgehalten, dass ihr Entscheid ausdrücklich nicht mit einer politisch-moralischen Wertung des Engagements des Beschwerdeführers in H._______ verbunden sei. Im Übrigen verwies sie auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt. 4.5 In der Replik vom 20. Oktober 2020 hielt der Beschwerdeführer unter sinngemässer Wiederholung seiner Ausführungen in der Beschwerdeschrift an seinen Vorbringen fest. 5. 5.1 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab zu behandeln, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation führen könnten. In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe seinen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung nicht respektiert. Zudem wird im Zusammenhang mit der Stellungnahme des NDB die Gewährung der Akteneinsicht beanstandet und der Vorwurf der mangelhaften Gewährung des rechtlichen Gehörs erhoben. Schliesslich habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt. 5.2 Art. 29 Abs. 1 BV garantiert den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowohl in verwaltungsinternen als auch in gerichtlichen Verfahren (vgl. BGE 131 II 169 E. 2.2.3). Die Rechtsprechung hat verschiedene spezifische Teilgehalte des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung entwickelt. Als Auffangtatbestand bildet Art. 29 Abs. 1 BV darüber hinaus ein offenes Grundprinzip zur Sicherung rechtsstaatlicher Verfahren und ist damit Ausdruck des prozessualen Fairnessgrundsatzes (vgl. Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Rz. 39 ff. zu Art. 29 BV). 5.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). 5.4 Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV normierten Anspruch auf rechtliches Gehör und ist in Art. 35 Abs. 1 VwVG ausdrücklich geregelt. Danach obliegt es der verfügenden Behörde, alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1). Ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). 5.5 Der Vorwurf der Voreingenommenheit des Befragers wird in der Beschwerde vorweg mit der folgenden Protokollstelle der BzP begründet: «F: Es ist seit langem bekannt, dass Regierungsgegner in der Türkei von der Regierung gesucht und bestraft werden. Sie haben es selber ausgesucht gegen die Regierung zu sein. Die Bestrafung der Regierung ist eine Konsequenz welche Sie bewusst in Kauf nahmen. Weshalb laufen Sie nun davo[r] weg?» (vgl. SEM-act. A15/16 Ziff. 7.02). Allein daraus vermag der Beschwerdeführer keine Befangenheit abzuleiten, welche die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Befragers in Frage zu stellen vermag. Dasselbe gilt bezüglich der weiteren in der Beschwerdeschrift zitierten Protokollstellen der BzP ebenso wie der Anhörung vom 23. Oktober 2017. Sodann ist nicht zu beanstanden, dass das SEM aufgrund der BzP den NDB ein erstes Mal um eine Stellungnahme betreffend den Beschwerdeführer ersuchte, setzt doch das Vorliegen einer möglichen Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz eine vorgängige Absprache mit dem NDB voraus (vgl. E. 6.1 hiernach). 5.6 Soweit in der Beschwerde eingewendet wird, die sinngemässe Übermittlung der wesentlichen Angaben des NDB-Berichts sei unvollständig gewesen, da dem Beschwerdeführer die positiven Elemente vorenthalten worden seien, ist dazu Folgendes festzuhalten: Vorliegend ist nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs der Inhalt der Stellungnahme des NDB vom 2. Juni 2017 lediglich in Form einer Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts übermittelt wurde (vgl. SEM-act. A111/5). Soweit sich das SEM dabei auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG stützte, ist zudem nicht ersichtlich, weshalb geheim zu haltende Inhalte nicht durch Abdecken oder Schwärzen der Einsicht entzogen wurden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 4 und 5, 1994 Nr. 26 E. 2d cc). Indes wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vorliegend letztlich nicht verletzt, da ihm im Rahmen des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht C._______ (unter Abdeckung von Stellen mit wesentlichem öffentlichen Geheimhaltungsinteresse) umfassendere und rechtsgenügliche Einsicht in die Stellungnahme des NDB gewährt wurde (vgl. SEM-act. A112/4). Demzufolge ist der entsprechende Antrag abzuweisen. 5.7 Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde liegen sodann weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht vor. Der vorinstanzliche Entscheid erfolgte auf der Grundlage der ausführlichen Anhörung des Beschwerdeführers und den von diesem zu den Akten gereichten Beweismitteln, aus welchen insbesondere hervorgeht, wie sich der Beschwerdeführer zwei Mal nach H._______ begeben hat, um die (...) bei der Verteidigung der Stadt gegen den (...) zu unterstützen. Die Vorinstanz durfte unter diesen Umständen darauf verzichten, mit Herkunftsländerinformationen zu belegen, inwiefern sie die (...) als radikale Organisation erachte und sich dies insbesondere für den Zeitraum, in welchem sich der Beschwerdeführer für die (...) eingesetzt hat, rechtfertigen lasse. Zudem hat die Vorinstanz - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - die Vorbringen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und unter Beizug der vollständigen Akten umfassend geprüft. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und die Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch eine mangelhafte Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Sodann zeigt die umfangreiche Beschwerde deutlich, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne Weiteres möglich war. 5.8 Was den Vorwurf anbelangt, es lägen keine hinreichend konkreten und ernstzunehmenden Elemente vor, welche die Bejahung der Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz durch den Beschwerdeführer zulassen würden, betrifft diese Kritik die Würdigung des Sachverhalts und damit eine materielle Frage (vgl. E. 6.2 hiernach). Diesbezüglich vermengt der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des Sachverhaltes mit der rechtlichen Würdigung der Sache. 5.9 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Anträge sind somit abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind (Bst. a), sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Bst. b) oder gegen sie eine Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) oder Art. 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG, SR 321.0) ausgesprochen wurde (Bst. c). Hat sich ergeben, dass vom Vorliegen eines dieser drei Tatbestände auszugehen ist, ist gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem weiteren Schritt die Verhältnismässigkeit der Rechtsfolge eines Asylausschlusses zu prüfen. In Betracht zu ziehen sind dabei praxisgemäss unter anderem das Alter der betreffenden Person zum Zeitpunkt der Tatbegehung, allfällige Veränderungen der Lebensverhältnisse nach der Tat, die Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung von Straftaten sowie die Frage, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei die strafrechtlichen Verjährungsbestimmungen zu berücksichtigen sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 132, 2011/29 E. 9.2.4; bspw. auch Urteile des BVGer D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.5, D-4698/2013 vom 23. Juli 2014 E. 6.3, D-1071/2015 vom 19. April 2016 E. 5.5.1; vgl. ausserdem EMARK 1996 Nr. 40, 2002 Nr. 9 E. 7d). 6.2 Der Asylausschlussgrund von Art. 53 Bst. b AsylG kommt wie erwähnt dann zur Anwendung, wenn Flüchtlinge die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. Die «innere Sicherheit» bezieht sich auf die Förderung des friedlichen Zusammenlebens im nationalen, die «äussere» auf die Förderung des friedlichen Zusammenlebens im internationalen Rahmen. Massnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit als Instrumente des Staats haben einen präventiven Charakter, weshalb keine strafbare Handlung vorliegen muss. Dabei ist das SEM nicht dazu gehalten, einen strikten Beweis zu erbringen. Jedoch muss es auch in diesem Zusammenhang selbst unter Berücksichtigung des präventiven Charakters einer gestützt auf diese Gesetzesbestimmung angeordneten Massnahme substantielle Verdachtsmomente aufzeigen, die sich auf konkrete Indizien stützen; blosse Mutmassungen genügen nicht. Das Vorliegen einer möglichen Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz setzt eine vorgängige Absprache mit dem NDB voraus. Die Zuständigkeit für den Entscheid über die Asylunwürdigkeit liegt aber beim SEM. Dieses kann sich deshalb nicht ausschliesslich auf die Einschätzung des NDB abstützen (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGerE-4549/2018 vom 15. Februar 2018 E. 4.3 und D-3420/2020 vom 26. Mai 2021 E. 5.3.1; BVGE 2018 VI/5 E. 3 und 2013/23 E. 3.3 und 8 je m.w.H.). 6.3 Das SEM begründete die Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers damit, dass er als kurdischer Aktivist zu betrachten sei, der auch in der Schweiz für die kurdische Sache aktiv werden könnte. Er sei Mitglied der kurdischen YPG gewesen und habe mit dieser Organisation an den Kämpfen im syrischen Kobane teilgenommen. Aufgrund seiner spezifischen Biographie weise er ein Risikoprofil auf. Im Weiteren verwies die Vorinstanz auf die nach wie vor bestehende und ausgesprochen volatile innen- und aussenpolitische Spannungslage in und um die Türkei und die sich immer stärker manifestierende Verwicklung der Türkei in mehrere nahöstliche Spannungsherde, die jederzeit zu verschiedensten und unvorhersehbaren Weiterungen auch in Europa und mithin auch in der Schweiz führen könne. Das SEM schloss sich hinsichtlich des Gefährdungspotentials explizit der Einschätzung des NDB an. Dies ist vorliegend nicht zu beanstanden, da sich der NDB seinerseits auf objektiv nachvollziehbare Kriterien abstützt, nämlich auf die spezifische Biographie des Beschwerdeführers, welche sich ihrerseits vorab aus dessen Aussagen anlässlich der BzP ergibt. Obwohl der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 23. Oktober 2017 glaubhaft ausführte, er sei in Kobane ausschliesslich in einem rückwärtigen Bereich tätig gewesen, ohne sich selbst an eigentlichen Kampfhandlungen beteiligt zu haben, schloss das SEM gestützt auf die sich aus dem geltend gemachten Engagement in Kobane ergebenden Indizien zu Recht auf ein abstraktes Risikoprofil. Bei den erwähnten Indizien handelt es sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht lediglich um Mutmassungen. Daran vermag aufgrund der Aktenlage nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer vermutlich nicht selbst aktiv an eigentlichen Kampfhandlungen beteiligt war. Insoweit hat das SEM grundsätzlich zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand von Art. 53 Bst. b AsylG erfüllt. 6.4 Indessen vermag der Entscheid des SEM unter dem Gesichtspunkt der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses den rechtlichen Anforderungen nicht zu genügen. Diesbezüglich wird in der Beschwerde zu Recht eingewendet, die Verhältnismässigkeitsprüfung sei nur kursorisch vorgenommen worden und nicht im Sinne einer umfassenden Berücksichtigung der generellen und individuellen Umstände. Insbesondere zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechende Elemente seien von der Vorinstanz nicht erwähnt worden. Namentlich legte der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 23. Oktober 2017 glaubhaft dar, seine Motivation sei ausschliesslich darauf gerichtet gewesen, Kobane und insbesondere die dort lebende (kurdische) Zivilbevölkerung vor den Angriffen des IS zu schützen. Ebenso scheint glaubhaft, dass er - aufgrund der belastenden persönlichen Erlebnisse und der durch medizinische Unterlagen unterlegten Traumatisierung - keinen Kontakt mehr zur YPG pflegt und keine Bereitschaft zu einem nochmaligen Einsatz in Syrien hat. Sodann erwähnte die Vorinstanz das unauffällige Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz seit der Einreise nicht. In diesem Zusammenhang ist auch auf die zwischenzeitlich erfolgte Aufhebung der Eingrenzungsverfügung durch das kantonale Verwaltungsgericht hinzuweisen (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Zudem beruhte die letztmalige Bestätigung des Risikoprofils durch den NDB vom 16. Juni 2020 offenbar nicht auf neuen, gegen den Beschwerdeführer sprechenden Erkenntnissen, sondern immer noch auf der Einschätzung vom 2. Juni 2017, welche nur auf den Aussagen anlässlich der BzP und nicht auch der ausführlichen Anhörung vom 23. Oktober 2017 beruht. An dieser Aktenlage hat sich seit dem Erlass der vorinstanzlichen Verfügung nichts geändert. Bei einer umfassenden Würdigung sämtlicher positiv und negativ zu berücksichtigenden Gesichtspunkte des vorliegenden Einzelfalls erweist sich ein Ausschluss des Beschwerdeführers vom Asyl - zumindest in dem für die Feststellung des Sachverhalts massgeblichen Urteilszeitpunkt (BVGE 2014/1 E. 2) - als unverhältnismässig.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist betreffend die Dispositivziffern 2-6 aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgelegt. 8.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffern 2-6 der Verfügung des SEM vom 15. Juli 2020 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand: