Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 6. Mai 2017 in die Schweiz ein, wo er am (…) Mai 2017 ein Asylgesuch stellte. Am 29. Mai 2017 nahm das SEM seine Personalien auf und hörte ihn am 26. Juni 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. A.b Hierbei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in der Türkei in einem Quartier in B._______ aufgewachsen, in dem viele politisch aktive Perso- nen gelebt hätten, und durch Bekannte politisch sensibilisiert worden. Als er (…) Jahre alt gewesen sei, habe er im Jahr 2000 an einer legal durch- geführten Pressekonferenz gegen die Einführung der Typ-F-Gefängnisse teilgenommen, woraufhin er – zusammen mit weiteren Teilnehmern – von der Polizei willkürlich festgenommen und auf den Polizeiposten C._______ in B._______ gebracht worden sei. Tags darauf sei er dem Haftrichter vor- geführt und anschliessend wieder freigelassen worden. Im Jahr 2001 sei er auf demselben Polizeiposten inhaftiert worden, da er mitgeholfen habe, die «1. Mai-Plakate» (für den Arbeiterfeiertag) der linkspolitischen Zeit- schrift «(…)» anzukleben. Wiederum sei er am nächsten Tag dem Staats- anwalt vorgeführt und anschliessend freigelassen worden. Im Jahr 2002 oder 2003 sei er erneut für eine kurze Zeit inhaftiert worden aufgrund seiner Teilnahme an den Protesten gegen die Erhöhung der Ölpreise um 50 %. Er sei Mitglied der Gewerkschaft «(…)» und habe zudem oft in den Büro- räumen der linksgerichteten Zeitschrift «(…)» verkehrt. Ausserdem habe er sich für die Vorgängerpartei der Halklarin Demokratik Partisi (HDP), die «Demokrasi lcin Birlik Haraketi» engagiert, so zum Beispiel mitgewirkt bei der Organisation von Versammlungen in den Räumen der Gewerkschaft «(…)», den Anwesenden die Partei vorgestellt, beim Drucken und Verteilen von Flugblättern sowie dem Ankleben von Plakaten geholfen. Bei einer Razzia der Polizei vom 30. September 2009 sei er auf dem Arbeitsweg vor der Wohnungstür erneut festgenommen worden. Er sei während zweier Wochen im Gefängnis D._______ in B._______ inhaftiert und daraufhin in das Typ-F-Gefängnis E._______ übersiedelt worden. Nach der ersten Ge- richtsverhandlung vom 3. Juni 2010 sei er wieder freigelassen worden. Im Juni 2011 habe er die HDP bei den anstehenden Wahlen unterstützt, wo- raufhin er erneut von der Polizei festgenommen worden sei. Hierbei habe ihn die Polizei in Handschellen zu einem einsamen Ort gefahren, wo sie ihn systematisch misshandelt habe. Anschliessend sei er auf den Polizei- posten F._______ in B._______ gefahren, noch am selben Tag in Anwe-
E-1611/2020 Seite 3 senheit seines Anwalts dem Staatsanwalt vorgeführt und anschliessend wieder freigelassen worden. Seit Juni 2010 habe er sich zudem als freiwilliger Vertreter für die linksge- richtete Zeitschrift «(…)» engagiert. Dies habe dazu geführt, dass er am
6. Dezember 2011 mit 14 weiteren Personen von der Polizei festgenom- men und auf den Polizeiposten G._______ gebracht worden sei. Am 9. De- zember 2011 sei die Untersuchungshaft eröffnet und er in das Gefängnis D._______ in B._______ verlegt worden. Während der Haft habe er zwei Artikel für die Zeitschrift «(...)» geschrieben, einen über Syrien und einen über die Haftbedingungen respektive die Festnahme. Am 12. Dezember 2011 sei er in das Typ-F-Gefängnis H._______ verlegt worden. An diesem Tag sei er misshandelt worden. Daher habe sein Vater eine Anzeige erstat- tet, die vom Zivilgericht aufgenommen worden sei. In der Folge habe er während fünf Tagen in Einzelhaft bleiben müssen und es sei ihm ein drei- monatiges Besuchsverbot auferlegt worden. Erst 40 oder 45 Tage nach den Misshandlungen habe er einen Arzt aufsuchen dürfen. Der Journalist I._______ der Zeitung «(...)» habe einen Artikel darüber geschrieben. Ein weiterer Artikel zu diesem Thema sei in der Zeitschrift «(...)» erschienen. Zudem habe die Menschenrechtsstiftung TIHV das Verfahren beobachtet und die Kosten für seine Genesung übernommen. Am 19. Juli 2013 sei er in einem Massenverfahren mit 56 weiteren Personen durch die erste In- stanz des Gerichts für schwere Verbrechen Nr. 9 in B._______ zu 6 Jahren und 3 Monaten Haft verurteilt worden. Am selben Tag sei er jedoch auf- grund der langen Untersuchungshaft freigelassen worden. Seine Anwältin habe Beschwerde gegen das Urteil eingelegt und ihm mitgeteilt, das Kas- sationsgericht habe im Dezember 2014 das Urteil bestätigt, wobei die 28 Monate Untersuchungshaft ab 2011 im Strafmass nicht angerechnet wor- den seien. Daraufhin habe er sich in verschiedenen Quartieren wie J._______, K._______ und L._______ auf der europäischen Seite von B._______ bei Freunden und Bekannten unter Verwendung einer gefälsch- ten Identitätskarte, lautend auf den Namen seines Bruders, versteckt. Ge- gen das Urteil des Kassationshofs habe er noch einmal schriftlich Be- schwerde geführt, jedoch ohne Erfolg. Ab Dezember 2014 bis zu seiner Ausreise hätten die Behörden mehrfach bei ihm zu Hause Razzien durch- geführt und seinen Bruder offiziell nach seinem Aufenthaltsort befragt. Da er bis zum Referendum im April 2017 noch an eine Verbesserung der Situ- ation geglaubt habe, sei er im Jahre 2014 nach einem kurzen (mit Visum bewilligten) Aufenthalt in der Schweiz wieder in die Türkei zurückgekehrt. Mit der Zeit habe er jedoch die Kraft und den Glauben an positive Verän- derungen verloren und sich deshalb zur illegalen Ausreise entschlossen.
E-1611/2020 Seite 4 Mit Hilfe eines Schleppers und mit fremden Papieren sei er daher am
6. Mai 2017 in die Schweiz geflogen. A.c Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine Kopie seiner türkischen Identitätskarte ein. Ausserdem gab er am 3. Juli 2017 einen Ordner mit den nachfolgenden Beweismitteln (BM) ab (jeweils in Kopie [Anm.: Die Bezeichnungen der einzelnen Beweismittel entsprechen der vom Beschwerdeführer erstellten, handschriftlichen Do- kumenten-Liste, die im Beweismittel-Ordner abgelegt ist.]):
- das Urteil eines Kassationshofs vom (…) Dezember 2014 (BM 1 und 2);
- eine erste Anklageschrift (mit der Verfahrensnummer […], Grundnummer […] und Anklageschriftnummer […]; BM 3);
- eine zweite Anklageschrift (mit der Verfahrensnummer […], Grundnummer […] und Anklageschriftnummer […]; BM 4);
- das Verhandlungsprotokoll einer Gerichtsverhandlung vom (…) Juli 2013 (BM 5);
- eine «erstinstanzliche» Anklageschrift (BM 6);
- den Bericht eines Gutachters (BM 7);
- den «Lösungsbericht» ([…]) an die Oberstaatsanwaltschaft der Republik H._______ (BM 8);
- das begründete Urteil des Strafgerichts der ersten Instanz H._______, Dossier- nummer (…), Urteilnummer (…), Grundnummer (…) (BM 9);
- das begründete Urteil des Strafgerichts der zweiten Instanz Nr. (…), H._______, Dossiernummer (…), Urteilsnummer (…), Grundnummer (…) (BM 10);
- den Bericht der türkischen Menschrechtsstiftung TIHV vom (…) April 2014, Proto- kollnummer (…) (BM 11);
- einen Artikel in der Zeitung (...) vom (…) Juli 2013, Bericht von I._______, mit Erwähnung des Beschwerdeführers (BM 12);
- einen Artikel in der Zeitung (...) vom (…) Juni 2011, Bericht von M._______, mit Erwähnung des Beschwerdeführers (BM 13);
- eine Studienbestätigung (BM 14);
- einen Steuerausweis (BM 15);
- das begründete Urteil des Gerichts für schwere Verbrechen Nr. (…), B._______, Dossiernummer (…), Urteilnummer (…), Grundnummer (…) (BM 16). A.d Am 13. Januar 2020 informierte das SEM den Beschwerdeführer dar- über, dass es gestützt auf die vom Nachrichtendienst des Bundes (NDB) im Dezember 2017 sowie im Dezember 2019 erhobenen sicherheitsrele- vanten Bedenken in Bezug auf seinen Verbleib in der Schweiz den Aus-
E-1611/2020 Seite 5 schluss vom Asyl wegen Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG beabsich- tige, und gewährte ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör. A.e Mit Stellungnahme vom 29. Januar 2020 erklärte der Beschwerdefüh- rer, weder habe er in strafrechtlicher Hinsicht verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG begangen noch begründe seine aktuelle sowie vergangene politische Tätigkeit eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Schweiz. A.f Mit Asylentscheid vom 17. Februar 2020 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Artikel 3 Absatz 1 und 2 AsylG (Ziff. 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Ziff. 2), wies ihn aus der Schweiz weg (Ziff. 3), nahm ihn jedoch infolge aktueller Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig in der Schweiz auf (Ziff. 4). Zudem ver- fügte es, dass die vorläufige Aufnahme ab Datum des Asylentscheids be- ginne (Ziff. 5), und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (Ziff. 6). B. B.a Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Ad- vokat Dr. iur. Nicolas Roulet, mit Eingabe vom 19. März 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Ver- fügung sei teilweise aufzuheben und sein Asylgesuch gutzuheissen. Even- tualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht stellte der Beschwerdeführer (eventualiter) ein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unent- geltlichen Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des mandatierten Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsvertreter. B.b Am 23. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde. B.c Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2020 hiess die im vorliegenden Be- schwerdeverfahren eingesetzte Instruktionsrichterin – unter Vorbehalt der fristgemässen Nachreichung eines Bedürftigkeitsbelegs – die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer Advokat Dr. iur. Nicolas Roulet als amtlichen Rechtsbeistand bei.
E-1611/2020 Seite 6 B.d Mit Eingabe vom 13. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer das aus- gefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» samt Beilagen ein und wies darauf hin, dass er ab dem 15. Mai 2020 bei einer Reinigungs- und Entsorgungsfirma im Stundenlohn tätig sein werde, dies vorerst jedoch lediglich in einem Pensum von 20 bis 30 %. Er werde daher auch nach dem Stellenantritt weiterhin finanziell bedürftig sein. Gleichzeitig legte er die Kostennote seines Rechtsvertreters vom 13. Mai 2020 zu den Akten. B.e In ihrer Vernehmlassung, ebenfalls vom 13. Mai 2020, erklärte die Vorinstanz, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsa- chen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes recht- fertigen könnten, und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen in der an- gefochtenen Verfügung fest. B.f Eine Kopie der Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
19. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht. B.g Mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 erkundigte sich der Beschwerdefüh- rer nach dem Verfahrensstand. Gleichzeitig erklärte er in Bezug auf den im Asylentscheid erwähnten Strafbefehl wegen Landfriedensbruchs vom
29. März 2019, er habe diesbezüglich am 1. April 2022 ein Revisionsge- such gestellt, woraufhin das Obergericht des Kantons N._______ den Strafbefehl mit Urteil (…) vom (…) Juni 2022 aufgehoben habe. Der Eingabe legte er das erwähnte Urteil des Obergerichts des Kantons N._______ bei. B.h Mit Schreiben vom 27. Oktober 2022 informierte die Instruktionsrichte- rin den Beschwerdeführer über den Verfahrensstand.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach altem Asylrecht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom
25. September 2015) sowie nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
E-1611/2020 Seite 7 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Vorliegend Streitgegenstand und somit durch das Bundesverwaltungsge- richt zu beurteilen ist ausschliesslich die Frage, ob das SEM zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers infolge Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 Bst. b AsylG abgelehnt hat.
E. 4.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind (Bst. a), sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefähr- den (Bst. b) oder gegen sie eine Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) oder Art. 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom
13. Juni 1927 (MStG, SR 321.0) ausgesprochen wurde (Bst. c). Hat sich ergeben, dass vom Vorliegen eines dieser drei Tatbestände auszugehen ist, ist gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem weiteren Schritt die Verhältnismässigkeit der Rechtsfolge eines Asylausschlusses zu prüfen. In Betracht zu ziehen sind dabei praxisge- mäss unter anderem das Alter der betreffenden Person zum Zeitpunkt der in Frage stehenden Handlungen, allfällige anschliessende Veränderungen der Lebensverhältnisse, die Wahrscheinlichkeit der (erneuten) Begehung von Straftaten sowie die Frage, wie lange die in Frage stehenden Hand- lungen bereits zurückliegen (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.4; 2011/10 E. 6; vgl.
E-1611/2020 Seite 8 zum Ganzen: Urteil des BVGer D-4092/2020 vom 10. August 2022 E. 6.1 m.w.H.).
E. 4.2 Der Asylausschlussgrund von Art. 53 Bst. b AsylG kommt dann zur An- wendung, wenn Flüchtlinge die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. Die «innere Sicherheit» bezieht sich auf die Förderung des friedlichen Zusammenlebens im nationalen Rahmen sowie die «äussere Sicherheit» auf die Förderung des friedlichen Zusammenlebens im internationalen Rahmen. Massnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit als Instrumente des Staats haben ei- nen präventiven Charakter, weshalb deren Anwendung keine strafbare Handlung voraussetzt. Ebenso wenig ist das SEM dazu gehalten, einen strikten Beweis der Verletzung oder Gefährdung der inneren oder äusse- ren Sicherheit der Schweiz zu erbringen. Jedoch muss es – selbst unter Berücksichtigung des präventiven Charakters einer gestützt auf diese Ge- setzesbestimmung angeordneten Massnahme – substantielle Verdachts- momente aufzeigen, die sich auf konkrete Indizien stützen; blosse Mutmas- sungen genügen nicht. Die Bejahung einer möglichen Gefährdung der in- neren oder äusseren Sicherheit der Schweiz setzt zudem eine vorgängige Absprache mit dem NDB voraus. Die Zuständigkeit für den Entscheid über die Asylunwürdigkeit liegt jedoch beim SEM. Dieses kann sich bei seinem Entscheid daher nicht ausschliesslich auf die Einschätzung des NDB ab- stützen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-4092/2020 E. 6.2 m.w.H).
E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, der Beschwer- deführer habe in wenigen, klaren Sätzen darzulegen vermocht, weshalb er politisch sensibilisiert worden sei und sich in dem ihm bekannten Umfeld engagiert habe. Die von ihm eingereichten umfangreichen Beweismittel mit Behördendokumenten würden gemäss einer internen Dokumentenanalyse keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisen. Auch habe er von sich aus alle wesentlichen Elemente in wenigen klaren und präzisen Sätzen zu Protokoll gebracht. Aufgrund des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer ille- galen Organisation – namentlich einer bewaffneten terroristischen Organi- sation – drohe ihm eine längere und unverhältnismässig hohe Haftstrafe, wobei auch weitere Verfolgungsmassnahmen nicht ausgeschlossen wer- den könnten. Aufgrund dieser Sachlage sowie angesichts der vom Be- schwerdeführer geschilderten, bereits erlebten Vorkommnisse (insbeson- dere jene im Juni 2011, als ihn die Polizei an einem einsamen Ort geschla- gen und eingeschüchtert habe, sowie auch jene in der Untersuchungshaft) sei seine Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen durch die tür-
E-1611/2020 Seite 9 kischen Sicherheitskräfte objektiv begründet. Damit erfülle er die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Der in der Sache konsultierte NDB habe jedoch in einer Stellungnahme sicherheitsrelevante Bedenken in Bezug auf den Verbleib des Beschwer- deführers in der Schweiz erhoben, die auf nachrichtendienstlichen Infor- mationen sowie den Aussagen des Beschwerdeführers im Mai und im Juni 2017 gründeten. So sei dieser nach seinen Angaben wegen Mitgliedschaft bei der (…) zu 6 Jahren und 3 Monaten Haft verurteilt worden. Diese Orga- nisation habe sich unter anderem zu zwei Anschlägen im Jahr (…) in B._______ sowie zu einem bewaffneten Überfall auf (…) im Jahr (…), bei der (…) getötet worden seien, bekannt. Weiter sei im Gepäck des Beschwerdeführers anlässlich einer Personenkontrolle vom 29. Mai 2017 im Bundesasylzentrum (BAZ) O._______ ein Stapel Flyer der (…); eine Sammlungsbewegung, die aus diversen türkischen Gruppierungen be- stehe, unter anderem der (…) und der PKK) gefunden worden, was darauf hindeute, dass er hier in der Schweiz seine bisherigen Aktivitäten weiter- führe. Zudem sei er am 6. Januar 2018 in P._______ in einem Reisebus kontrolliert worden, der nach Q._______ zu einer PKK-Kundgebung unter- wegs gewesen sei. Am (…) März 2019 sei gegen ihn ausserdem ein Straf- befehl wegen Landfriedensbruchs aufgrund der Teilnahme vom (…) April 2018 an der unbewilligten Demonstration «(…)» erlassen worden. Gemäss der Einschätzung des NDB sei folglich davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer für den Fortbestand der Organisation engagiert habe beziehungswiese weiterhin engagiere. Zu dieser Einschätzung des NDB und zum damit verbundenen Asylausschluss gemäss Art. 53 Bst. b AsylG sei ihm mit Schreiben vom 13. Januar 2020 das rechtliche Gehör gewährt worden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom
29. Januar 2020 seien nicht geeignet, die Einschätzung des NDB zu wider- legen. Hierfür hätte er vielmehr bis anhin unbekannte Tatsachen vorbringen oder – mangels konkreter Gegenbeweise – das Gegenteil glaubhaft ma- chen müssen. Seine Stellungnahme erschöpfe sich jedoch in unbelegten Behauptungen und pauschalen Relativierungen. Der Beschwerdeführer habe somit nicht den Gegenbeweis erbracht, dass er trotz seiner Kontakte zur (…) nicht die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletze oder gefährde. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sich glaubhaft von der (…) zu distanzieren, überwiege das öffentliche Interesse an der
E-1611/2020 Seite 10 Verweigerung des Asyls aus Gründen der Sicherheit des Landes das pri- vate Interesse des Beschwerdeführers an der Gewährung des Asylstatus an Stelle einer vorläufigen Aufnahme. Es sei daher abstellend auf die Ein- schätzung des NDB von einer andauernden potenziellen Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz auszugehen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer auch keine persönlichen Tatsachen vorge- bracht, welche den Asylausschluss als unverhältnismässig erscheinen lies- sen. Bei der Verweigerung des Asyls handle es sich ferner um das mildeste vom Gesetz vorgesehene Mittel im Asylrecht, welches zudem das grund- legende Recht eines Flüchtlings auf Schutz vor Rückschiebung wahre.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er habe stets konsequent die behauptete Mitgliedschaft in der Organisation (…) bestritten. Insbesondere habe er glaubhaft dargelegt, dass er aufgrund deren radikaler Methoden und Vorgehensweisen nie Mitglied der (…) ge- wesen sei, sondern ihm eine solche Mitgliedschaft (wie vielen anderen re- gierungskritisch gesinnten Leuten) zu Unrecht unterstellt worden sei. Damit habe er sich glaubhaft sowie entschieden von den Methoden und Vorge- hensweisen der (…) distanziert. Weiter habe er maximal zehn (und damit keinen Stapel) Flyer für Werbung zu einem Konzert im (…) in P._______ auf sich getragen. Weder aus dem Verteilen von Flyern für ein Konzert noch aus der Absicht, nach Q._______ zu einer Kundgebung zu fahren, oder aus dem Strafbefehl wegen Landfrie- densbruchs könne auf eine Mitgliedschaft beziehungsweise auf ein Enga- gement für das Fortbestehen der Organisation geschlossen werden. Diese Tätigkeiten würden ebenso wenig eine ausreichende Nähe zwischen ihm und der Organisation belegen. Er habe dementsprechend weder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt noch gefährde er diese. Er sei in der Schweiz ausschliesslich in legalen Vereinen und Organisationen Mitglied, respektiere die Werte der Bundesverfassung und schätze insbe- sondere das hiesige politische System mit der direkten Demokratie. Da er sich mit seinen konsistenten Ausführungen glaubhaft von der (…) und deren Vorgehensweisen und Methoden distanziert habe, könne nicht von einem hohen öffentlichen Interesse an der Verweigerung des Asyls ausgegangen werden. Zudem arbeite er intensiv an seinen Deutschkennt- nissen und wolle sich so schnell wie möglich auch wirtschaftlich integrieren. Unter Berücksichtigung seines grossen persönlichen Interesses an der Gutheissung seines Asylgesuchs und der damit verbundenen Erteilung
E-1611/2020 Seite 11 einer Aufenthaltsbewilligung erweise sich die Verweigerung des Asyls als unverhältnismässig.
E. 5.3 Die Vernehmlassung des SEM enthält keine materiellen Ausführungen zur Beschwerde.
E. 6.1 Eine Prüfung der vorliegenden Akten zeigt, dass das SEM – wie für die Anwendung des Ausschlussgrundes nach Art. 53 Bst. b AsylG vorausge- setzt (vgl. E. 4.2 hiervor) – eine Stellungnahme des NDB einholte, auf die es seinen Entscheid in der Hauptsache im Wesentlichen abstellte. In seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2017 erklärte der NDB, er erhebe sicher- heitsrelevante Bedenken in Bezug auf den Verbleib des Beschwerdefüh- rers in der Schweiz. Er bezog sich hierbei auf Aussagen des Beschwerde- führers in seinen Anhörungen (namentlich zu seinen verschiedenen Inhaf- tierungen) sowie auf nachrichtendienstliche Informationen. Weiter wies er darauf hin, dass beim Beschwerdeführer anlässlich der Personenkontrolle vom 29. Mai 2017 ein Stapel Flyer, auf denen die (…) erwähnt werde, ge- funden worden sei, und erklärte, dass es sich bei der (…) um eine Samm- lungsbewegung verschiedener türkischer Gruppierungen handle, unter an- derem der (…) und der PKK, die sich im Kampf gegen das «faschistische» System von Erdogan und der AKP (Adalet ve Kalkınma Partisi) geeint sä- hen. Hieraus folgerte der NDB, es sei davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer seine bisherigen Aktivitäten in der Schweiz fortsetze. Im Schreiben vom 13. Januar 2020 betreffend rechtliches Gehör fasste das SEM die Angaben des Beschwerdeführers in seinen Anhörungen zusam- men und übernahm für die Wiedergabe der (aus Quellenschutzgründen ei- nem Geheimhaltungsinteresse unterstehenden) nachrichtendienstlichen Erkenntnisse die vom NDB vorgeschlagene Formulierung. Ebenfalls über- nahm es den Hinweis des NDB auf den beim Beschwerdeführer anlässlich der Personenkontrolle vom 29. Mai 2017 aufgefundenen Stapel Flyer. Als weitere Sachverhaltselemente wies es darauf hin, dass der Beschwerde- führer am 6. Januar 2018 in P._______ in einem Reisebus auf der Fahrt nach Q._______ zu einer Kundgebung der PKK kontrolliert worden sei und dass er am (…) März 2019 einen Strafbefehl wegen Landfriedensbruchs erhalten habe, da er am 7. April 2018 an einer unbewilligten Demonstration teilgenommen habe. Abschliessend wies es den Beschwerdeführer darauf hin, dass es beabsichtige, ihn gestützt auf diese Aktenlage «gemäss Art. 53 AsylG (Asylunwürdigkeit)» vom Asyl auszuschliessen.
E-1611/2020 Seite 12 In seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2020 nahm der Beschwerdefüh- rer sowohl zur Asylunwürdigkeit infolge verwerflicher Handlungen (Art. 53 Bst. a AsylG) als auch zur Verletzung oder Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz (Art. 53 Bst. b) Stellung. Insbesondere distanzierte er sich von den Aktivitäten der (…), indem er angab, er sei aufgrund deren radikaler Methoden und Vorgehensweisen nie Mitglied die- ser Organisation gewesen, was jedoch ihm (so wie vielen anderen regie- rungskritisch gesinnten Leuten) vom türkischen Staat unterstellt worden sei. Ebenfalls wies er darauf hin, dass die (…) bereits im Jahr 2015 zer- schlagen worden sei, womit eine Mitgliedschaft im Jahr 2017 faktisch aus- geschlossen sei. In der angefochtenen Verfügung wiederholte das SEM im Wesentlichen die Angaben gemäss seinem Schreiben vom 13. Januar 2020 betreffend recht- liches Gehör. In Ziff. II.2.b letzter Absatz führte es aus, dass die dem Be- schwerdeführer vorgeworfene Verletzung respektive Gefährdung der inne- ren oder äusseren Sicherheit der Schweiz mit seinen Kontakten zur (…) zusammenhänge. Namentlich erklärte es, dass der Beschwerdeführer nicht den Gegenbeweis erbracht habe, aufgrund seiner Kontakte zur (…) die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht zu verletzen bezie- hungsweise zu gefährden. Nachdem das SEM in seinem Schreiben betref- fend rechtliches Gehör indessen mit seinen Hinweisen auf einen Strafbe- fehl wegen Landfriedensbruchs und die versuchte Teilnahme an einer PKK-Demonstration in Q._______ noch zusätzliche Sachverhaltselemente ohne erkennbaren Zusammenhang mit der (…) ergänzt hatte, die der NDB in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2017 seinerseits nicht als Gründe für die Annahme einer Verletzung oder Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz angeführt hatte, kann dem Beschwerde- führer nicht angelastet werden, dass er in der Folge nicht ausschliesslich mit Blick auf die ihm vorgeworfenen Beziehungen zur (…) sachbezogen Stellung nahm. Immerhin erklärte er in seiner Stellungnahme vom 29. Ja- nuar 2020 jedoch (wie bereits dargelegt), sich von den Aktivitäten der (…) zu distanzierten und nie Mitglied dieser Bewegung gewesen zu seien. Aus- serdem wies er darauf hin, dass diese bereits im Jahr 2015 zerschlagen worden sei, womit eine Mitgliedschaft im Jahr 2017 faktisch gar nicht mehr möglich gewesen sei. Mit diesen sachbezogenen Argumenten setzte sich das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht auseinander, sondern be- schränkte sich vielmehr auf die verallgemeinernde Feststellung, wonach sich die Stellungnahme des Beschwerdeführers in unbelegten Behauptun- gen und pauschalen Relativierungen erschöpfe.
E-1611/2020 Seite 13
E. 6.2 Weiter ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung erst mehr als zwei Jahre nach der Stellungnahme des NDB vom 4. Dezember 2017 erging. Damit erscheint vorliegend fraglich, ob die Stellungnahme des NDB vom 4. Dezember 2017 im Verfügungszeitpunkt noch hinreichend aktuell war. Zwar liegt in den Akten eine später verfasste E-Mail des NDB vom
17. Dezember 2019. In dieser gab der NDB jedoch keine Aktualisierung der nachrichtendienstlichen Kenntnisse wieder, sondern teilte lediglich (auf die entsprechende Rückfrage des SEM) mit, inwieweit die nachrichten- dienstlichen Informationen dem Beschwerdeführer offengelegt werden dürften. Schliesslich geht aus den Vorakten nicht hervor, dass das SEM Einsicht in weitere Unterlagen des NDB genommen hätte. Unter diesen Umständen hat das SEM den konkreten Sachverhalt, gestützt auf den es (respektive der NDB) eine Verletzung oder Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz durch den Beschwerdeführer befürchte, nicht hinreichend abgeklärt.
E. 6.3 Bei einer Prüfung der angefochtenen Verfügung fällt ausserdem auf, dass das SEM darin zwar erklärte, der verfügte Asylausschluss sei verhält- nismässig, zur Begründung dieser Feststellung jedoch lediglich anführte, der Beschwerdeführer habe keine persönlichen Tatsachen vorgebracht, die den Asylausschluss als unverhältnismässig erscheinen liessen, sowie sich nicht glaubhaft von der (…) distanziert. Hierbei unterliess es das SEM jedoch, die in der Stellungnahme vom 29. Januar 2020 enthaltene Erklä- rung des Beschwerdeführers, wonach er sich von der (…) aufgrund deren Vorgehensweisen und Methoden distanziere, einer Glaubhaftigkeitsprü- fung zu unterziehen. Weiter hätte das SEM bei der von Amtes wegen vor- zunehmenden Prüfung der Verhältnismässigkeit der Rechtsfolge eines Asylausschlusses praxisgemäss unter anderem das Alter des Beschwer- deführers im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Unterstützung der (…) so- wie auch allfällige anschliessende Veränderungen der Umstände berück- sichtigen müssen (vgl. E. 4.1 hiervor). In diesem Zusammenhang hätte das SEM insbesondere dem Hinweis des Beschwerdeführers in seiner Stel- lungnahme vom 29. Januar 2020 nachgehen müssen, wonach die (…) be- reits im Jahr 2015 zerschlagen worden sei. Schliesslich sind bei der Beur- teilung der Verhältnismässigkeit auch die aktuellen Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Hierfür hätte das SEM abklären müssen, ob der Beschwerdeführer durch aktuelle Handlungen tatsächlich (weiterhin) ein Engagement im Hinblick auf die Sicherung des Fortbestands der Organisation (…) zeigt. Auch die weiteren vom SEM er- gänzten Sachverhaltselemente (versuchte Fahrt nach Q._______ zu einer Kundgebung der PKK sowie Strafbefehl vom (…) März 2019 wegen
E-1611/2020 Seite 14 Landfriedensbruchs) erweisen sich für die Frage, ob der Beschwerdeführer (weiterhin) ein Engagement im Hinblick auf die Sicherung des Fortbe- stands der Organisation (…) zeigt, nicht als aussagekräftig, zumal der Strafbefehl vom 29. März 2019 zwischenzeitlich vom Obergericht des Kan- tons N._______ aufgehoben wurde (Beilage zu BVGer-act. 8; vgl. Sach- verhalt Bst. B.g).
E. 6.4 Zusammenfassend erlaubt die derzeitige Aktenlage keine abschlies- sende Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in der Vergangen- heit über Kontakte zur (…) verfügte und/oder aktuell (weiterhin) über solche verfügt sowie durch ein aktives Verhalten dazu beitrug respektive (weiter- hin) dazu beiträgt, deren Fortbestand zu sichern. Damit lässt sich ebenfalls nicht bestimmen, ob vorliegend die Voraussetzungen für einen Asylaus- schluss gestützt auf Art. 53 Bst. b AsylG gegeben sind. Ebenso wenig er- laubt es die derzeitige Aktenlage dem Gericht, – an Stelle des SEM – eine Prüfung der Verhältnismässigkeit vorzunehmen. Angesichts dieser Akten- lage erachtet das Gericht den Sachverhalt nicht als genügend erstellt. Es ist die Aufgabe des SEM, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und entsprechend zu würdigen (vgl. Art. 12 VwVG) sowie sich anschliessend im Rahmen der von Art. 53 Bst. b AsylG verlangten – bis anhin kaum erfolgten – Verhältnismässigkeitsprüfung damit auseinander- zusetzen.
E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; die Beschwerdeinstanz ist hierzu indessen nicht rechtlich ver- pflichtet (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend sprechen keine prozessökonomischen Gründe für eine Vor- nahme der fehlenden Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht. Vielmehr obliegt es dem SEM, die seine erstinstanzliche Beurteilung der Asylunwürdigkeit erforderlichen Sachverhaltselemente zusammenzutra- gen. Schliesslich würde der Beschwerdeführer bei der Herstellung der Ent- scheidreife durch das Bundesverwaltungsgericht sowie einem basierend
E-1611/2020 Seite 15 auf diese neue Aktenlage erlassenen Entscheid des Bundesverwaltungs- gerichts der Rechtsmittelinstanz beraubt. Somit erscheint es als angezeigt, die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG mit den nachfolgend (in E. 7.2) im Einzelnen darzulegenden verbindlichen Weisungen zur weiteren Abklä- rung sowie zur anschliessenden neuen Beurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein- gabe eventualiter beantragt.
E. 7.2 Im Einzelnen wird das SEM im Rahmen des Rückweisungsauftrags na- mentlich die nachfolgenden Abklärungen vorzunehmen haben:
- Aktualisierung der nachrichtendienstlichen Kenntnisse des Jahres 2017 unter Einsichtnahme in weitere Unterlagen des NDB sowie gegebenenfalls eigener Abklärungen bezüglich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlun- gen hinsichtlich eines Engagements im Hinblick auf die Sicherung des Fort- bestands der Organisation (…);
- Überprüfung der Behauptung des Beschwerdeführers, die (…) sei bereits im Jahr 2015 zerschlagen worden;
- Vornahme einer Glaubhaftigkeitsprüfung bezüglich der vom Beschwerdefüh- rer erklärten Distanzierung von der (…);
- Abklären der aktuellen Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers sowie sei- nes Verhaltens in der Schweiz während der vergangenen fünf Jahre, dies namentlich mit Blick auf die Frage, ob er durch aktuelle Handlungen (weiter- hin) ein Engagement im Hinblick auf die Sicherung des Fortbestands der Or- ganisation (…) betrieb (diese Abklärungsergebnisse sind zu berücksichtigen bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit, vgl. letzter Absatz der vorliegenden Erwägung 7.2). In der Folge ist dem Beschwerdeführer in geeigneter Weise das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen zu gewähren. Daraufhin wird das SEM die Verhältnismässigkeit neu zu prüfen haben und hierbei das Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der ihm vorgeworfe- nen Unterstützung der (…) sowie auch sein Verhalten seither, seine aktu- ellen Lebensverhältnisse in der Schweiz und – angesichts des beträchtli- chen Zeitablaufs von fünf Jahren seit Erlass der angefochtenen Verfügung
– insbesondere sein Verhalten während der vergangenen fünf Jahre (ge- mäss den Abklärungsergebnissen) zu berücksichtigen haben, um an- schliessend gestützt auf die Abklärungsergebnisse einen neuen Entscheid in der Sache zu fällen.
E-1611/2020 Seite 16
E. 7.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Eventualstandpunkt gutzu- heissen. Die Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 17. Februar 2020 sind auf- zuheben und die Sache ist zur neuen Abklärung sowie zum Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gestützt auf Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten zu erheben.
E. 8.2 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi- gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre- chen. Das mit Kostennote vom 13. Mai 2020 geltend gemachte Honorar von Fr. 1'333.75 erscheint unter Berücksichtigung des aktenkundigen so- wie vorliegend erforderlichen Aufwands sowie angesichts der Verfahrens- umstände als angemessen. Dieses ist aufgrund der mit Eingabe vom
6. Oktober 2022 nachgereichten materiellen Ausführungen zu erhöhen auf Fr. 1'500.–. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu- schlag) festzusetzen.
E. 8.3 Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer mit dem am 13. Mai 2020 nachgereichten ausgefüllten Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» samt Beilagen den mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2020 einverlangten Bedürftigkeitsnach- weis, der für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vorbehalten wurde, erbracht hat. (Dispositiv nächste Seite)
E-1611/2020 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung beantragt wird. Die Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom
- Februar 2020 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur neuen Abklärung sowie zum Erlass eines neuen Ent- scheids an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1611/2020 Urteil vom 9. September 2025 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokaturbüro Roulet, Ehrler & Gessler, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 6. Mai 2017 in die Schweiz ein, wo er am (...) Mai 2017 ein Asylgesuch stellte. Am 29. Mai 2017 nahm das SEM seine Personalien auf und hörte ihn am 26. Juni 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. A.b Hierbei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in der Türkei in einem Quartier in B._______ aufgewachsen, in dem viele politisch aktive Personen gelebt hätten, und durch Bekannte politisch sensibilisiert worden. Als er (...) Jahre alt gewesen sei, habe er im Jahr 2000 an einer legal durchgeführten Pressekonferenz gegen die Einführung der Typ-F-Gefängnisse teilgenommen, woraufhin er - zusammen mit weiteren Teilnehmern - von der Polizei willkürlich festgenommen und auf den Polizeiposten C._______ in B._______ gebracht worden sei. Tags darauf sei er dem Haftrichter vorgeführt und anschliessend wieder freigelassen worden. Im Jahr 2001 sei er auf demselben Polizeiposten inhaftiert worden, da er mitgeholfen habe, die «1. Mai-Plakate» (für den Arbeiterfeiertag) der linkspolitischen Zeitschrift «(...)» anzukleben. Wiederum sei er am nächsten Tag dem Staatsanwalt vorgeführt und anschliessend freigelassen worden. Im Jahr 2002 oder 2003 sei er erneut für eine kurze Zeit inhaftiert worden aufgrund seiner Teilnahme an den Protesten gegen die Erhöhung der Ölpreise um 50 %. Er sei Mitglied der Gewerkschaft «(...)» und habe zudem oft in den Büroräumen der linksgerichteten Zeitschrift «(...)» verkehrt. Ausserdem habe er sich für die Vorgängerpartei der Halklarin Demokratik Partisi (HDP), die «Demokrasi lcin Birlik Haraketi» engagiert, so zum Beispiel mitgewirkt bei der Organisation von Versammlungen in den Räumen der Gewerkschaft «(...)», den Anwesenden die Partei vorgestellt, beim Drucken und Verteilen von Flugblättern sowie dem Ankleben von Plakaten geholfen. Bei einer Razzia der Polizei vom 30. September 2009 sei er auf dem Arbeitsweg vor der Wohnungstür erneut festgenommen worden. Er sei während zweier Wochen im Gefängnis D._______ in B._______ inhaftiert und daraufhin in das Typ-F-Gefängnis E._______ übersiedelt worden. Nach der ersten Gerichtsverhandlung vom 3. Juni 2010 sei er wieder freigelassen worden. Im Juni 2011 habe er die HDP bei den anstehenden Wahlen unterstützt, woraufhin er erneut von der Polizei festgenommen worden sei. Hierbei habe ihn die Polizei in Handschellen zu einem einsamen Ort gefahren, wo sie ihn systematisch misshandelt habe. Anschliessend sei er auf den Polizeiposten F._______ in B._______ gefahren, noch am selben Tag in Anwesenheit seines Anwalts dem Staatsanwalt vorgeführt und anschliessend wieder freigelassen worden. Seit Juni 2010 habe er sich zudem als freiwilliger Vertreter für die linksgerichtete Zeitschrift «(...)» engagiert. Dies habe dazu geführt, dass er am 6. Dezember 2011 mit 14 weiteren Personen von der Polizei festgenommen und auf den Polizeiposten G._______ gebracht worden sei. Am 9. Dezember 2011 sei die Untersuchungshaft eröffnet und er in das Gefängnis D._______ in B._______ verlegt worden. Während der Haft habe er zwei Artikel für die Zeitschrift «(...)» geschrieben, einen über Syrien und einen über die Haftbedingungen respektive die Festnahme. Am 12. Dezember 2011 sei er in das Typ-F-Gefängnis H._______ verlegt worden. An diesem Tag sei er misshandelt worden. Daher habe sein Vater eine Anzeige erstattet, die vom Zivilgericht aufgenommen worden sei. In der Folge habe er während fünf Tagen in Einzelhaft bleiben müssen und es sei ihm ein dreimonatiges Besuchsverbot auferlegt worden. Erst 40 oder 45 Tage nach den Misshandlungen habe er einen Arzt aufsuchen dürfen. Der Journalist I._______ der Zeitung «(...)» habe einen Artikel darüber geschrieben. Ein weiterer Artikel zu diesem Thema sei in der Zeitschrift «(...)» erschienen. Zudem habe die Menschenrechtsstiftung TIHV das Verfahren beobachtet und die Kosten für seine Genesung übernommen. Am 19. Juli 2013 sei er in einem Massenverfahren mit 56 weiteren Personen durch die erste Instanz des Gerichts für schwere Verbrechen Nr. 9 in B._______ zu 6 Jahren und 3 Monaten Haft verurteilt worden. Am selben Tag sei er jedoch aufgrund der langen Untersuchungshaft freigelassen worden. Seine Anwältin habe Beschwerde gegen das Urteil eingelegt und ihm mitgeteilt, das Kassationsgericht habe im Dezember 2014 das Urteil bestätigt, wobei die 28 Monate Untersuchungshaft ab 2011 im Strafmass nicht angerechnet worden seien. Daraufhin habe er sich in verschiedenen Quartieren wie J._______, K._______ und L._______ auf der europäischen Seite von B._______ bei Freunden und Bekannten unter Verwendung einer gefälschten Identitätskarte, lautend auf den Namen seines Bruders, versteckt. Gegen das Urteil des Kassationshofs habe er noch einmal schriftlich Beschwerde geführt, jedoch ohne Erfolg. Ab Dezember 2014 bis zu seiner Ausreise hätten die Behörden mehrfach bei ihm zu Hause Razzien durchgeführt und seinen Bruder offiziell nach seinem Aufenthaltsort befragt. Da er bis zum Referendum im April 2017 noch an eine Verbesserung der Situation geglaubt habe, sei er im Jahre 2014 nach einem kurzen (mit Visum bewilligten) Aufenthalt in der Schweiz wieder in die Türkei zurückgekehrt. Mit der Zeit habe er jedoch die Kraft und den Glauben an positive Veränderungen verloren und sich deshalb zur illegalen Ausreise entschlossen. Mit Hilfe eines Schleppers und mit fremden Papieren sei er daher am 6. Mai 2017 in die Schweiz geflogen. A.c Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine Kopie seiner türkischen Identitätskarte ein. Ausserdem gab er am 3. Juli 2017 einen Ordner mit den nachfolgenden Beweismitteln (BM) ab (jeweils in Kopie [Anm.: Die Bezeichnungen der einzelnen Beweismittel entsprechen der vom Beschwerdeführer erstellten, handschriftlichen Dokumenten-Liste, die im Beweismittel-Ordner abgelegt ist.]):
- das Urteil eines Kassationshofs vom (...) Dezember 2014 (BM 1 und 2);
- eine erste Anklageschrift (mit der Verfahrensnummer [...], Grundnummer [...] und Anklageschriftnummer [...]; BM 3);
- eine zweite Anklageschrift (mit der Verfahrensnummer [...], Grundnummer [...] und Anklageschriftnummer [...]; BM 4);
- das Verhandlungsprotokoll einer Gerichtsverhandlung vom (...) Juli 2013 (BM 5);
- eine «erstinstanzliche» Anklageschrift (BM 6);
- den Bericht eines Gutachters (BM 7);
- den «Lösungsbericht» ([...]) an die Oberstaatsanwaltschaft der Republik H._______ (BM 8);
- das begründete Urteil des Strafgerichts der ersten Instanz H._______, Dossiernummer (...), Urteilnummer (...), Grundnummer (...) (BM 9);
- das begründete Urteil des Strafgerichts der zweiten Instanz Nr. (...), H._______, Dossiernummer (...), Urteilsnummer (...), Grundnummer (...) (BM 10);
- den Bericht der türkischen Menschrechtsstiftung TIHV vom (...) April 2014, Protokollnummer (...) (BM 11);
- einen Artikel in der Zeitung (...) vom (...) Juli 2013, Bericht von I._______, mit Erwähnung des Beschwerdeführers (BM 12);
- einen Artikel in der Zeitung (...) vom (...) Juni 2011, Bericht von M._______, mit Erwähnung des Beschwerdeführers (BM 13);
- eine Studienbestätigung (BM 14);
- einen Steuerausweis (BM 15);
- das begründete Urteil des Gerichts für schwere Verbrechen Nr. (...), B._______, Dossiernummer (...), Urteilnummer (...), Grundnummer (...) (BM 16). A.d Am 13. Januar 2020 informierte das SEM den Beschwerdeführer darüber, dass es gestützt auf die vom Nachrichtendienst des Bundes (NDB) im Dezember 2017 sowie im Dezember 2019 erhobenen sicherheitsrelevanten Bedenken in Bezug auf seinen Verbleib in der Schweiz den Ausschluss vom Asyl wegen Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG beabsichtige, und gewährte ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör. A.e Mit Stellungnahme vom 29. Januar 2020 erklärte der Beschwerdeführer, weder habe er in strafrechtlicher Hinsicht verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG begangen noch begründe seine aktuelle sowie vergangene politische Tätigkeit eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Schweiz. A.f Mit Asylentscheid vom 17. Februar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Artikel 3 Absatz 1 und 2 AsylG (Ziff. 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Ziff. 2), wies ihn aus der Schweiz weg (Ziff. 3), nahm ihn jedoch infolge aktueller Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig in der Schweiz auf (Ziff. 4). Zudem verfügte es, dass die vorläufige Aufnahme ab Datum des Asylentscheids beginne (Ziff. 5), und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (Ziff. 6). B. B.a Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Advokat Dr. iur. Nicolas Roulet, mit Eingabe vom 19. März 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei teilweise aufzuheben und sein Asylgesuch gutzuheissen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht stellte der Beschwerdeführer (eventualiter) ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des mandatierten Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsvertreter. B.b Am 23. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. B.c Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2020 hiess die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingesetzte Instruktionsrichterin - unter Vorbehalt der fristgemässen Nachreichung eines Bedürftigkeitsbelegs - die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer Advokat Dr. iur. Nicolas Roulet als amtlichen Rechtsbeistand bei. B.d Mit Eingabe vom 13. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» samt Beilagen ein und wies darauf hin, dass er ab dem 15. Mai 2020 bei einer Reinigungs- und Entsorgungsfirma im Stundenlohn tätig sein werde, dies vorerst jedoch lediglich in einem Pensum von 20 bis 30 %. Er werde daher auch nach dem Stellenantritt weiterhin finanziell bedürftig sein. Gleichzeitig legte er die Kostennote seines Rechtsvertreters vom 13. Mai 2020 zu den Akten. B.e In ihrer Vernehmlassung, ebenfalls vom 13. Mai 2020, erklärte die Vorinstanz, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. B.f Eine Kopie der Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 19. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht. B.g Mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Gleichzeitig erklärte er in Bezug auf den im Asylentscheid erwähnten Strafbefehl wegen Landfriedensbruchs vom 29. März 2019, er habe diesbezüglich am 1. April 2022 ein Revisionsgesuch gestellt, woraufhin das Obergericht des Kantons N._______ den Strafbefehl mit Urteil (...) vom (...) Juni 2022 aufgehoben habe. Der Eingabe legte er das erwähnte Urteil des Obergerichts des Kantons N._______ bei. B.h Mit Schreiben vom 27. Oktober 2022 informierte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer über den Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach altem Asylrecht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom 25. September 2015) sowie nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Vorliegend Streitgegenstand und somit durch das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen ist ausschliesslich die Frage, ob das SEM zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers infolge Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 Bst. b AsylG abgelehnt hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind (Bst. a), sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Bst. b) oder gegen sie eine Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) oder Art. 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG, SR 321.0) ausgesprochen wurde (Bst. c). Hat sich ergeben, dass vom Vorliegen eines dieser drei Tatbestände auszugehen ist, ist gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem weiteren Schritt die Verhältnismässigkeit der Rechtsfolge eines Asylausschlusses zu prüfen. In Betracht zu ziehen sind dabei praxisgemäss unter anderem das Alter der betreffenden Person zum Zeitpunkt der in Frage stehenden Handlungen, allfällige anschliessende Veränderungen der Lebensverhältnisse, die Wahrscheinlichkeit der (erneuten) Begehung von Straftaten sowie die Frage, wie lange die in Frage stehenden Handlungen bereits zurückliegen (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.4; 2011/10 E. 6; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-4092/2020 vom 10. August 2022 E. 6.1 m.w.H.). 4.2 Der Asylausschlussgrund von Art. 53 Bst. b AsylG kommt dann zur Anwendung, wenn Flüchtlinge die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. Die «innere Sicherheit» bezieht sich auf die Förderung des friedlichen Zusammenlebens im nationalen Rahmen sowie die «äussere Sicherheit» auf die Förderung des friedlichen Zusammenlebens im internationalen Rahmen. Massnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit als Instrumente des Staats haben einen präventiven Charakter, weshalb deren Anwendung keine strafbare Handlung voraussetzt. Ebenso wenig ist das SEM dazu gehalten, einen strikten Beweis der Verletzung oder Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz zu erbringen. Jedoch muss es - selbst unter Berücksichtigung des präventiven Charakters einer gestützt auf diese Gesetzesbestimmung angeordneten Massnahme - substantielle Verdachtsmomente aufzeigen, die sich auf konkrete Indizien stützen; blosse Mutmassungen genügen nicht. Die Bejahung einer möglichen Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz setzt zudem eine vorgängige Absprache mit dem NDB voraus. Die Zuständigkeit für den Entscheid über die Asylunwürdigkeit liegt jedoch beim SEM. Dieses kann sich bei seinem Entscheid daher nicht ausschliesslich auf die Einschätzung des NDB abstützen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-4092/2020 E. 6.2 m.w.H). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe in wenigen, klaren Sätzen darzulegen vermocht, weshalb er politisch sensibilisiert worden sei und sich in dem ihm bekannten Umfeld engagiert habe. Die von ihm eingereichten umfangreichen Beweismittel mit Behördendokumenten würden gemäss einer internen Dokumentenanalyse keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisen. Auch habe er von sich aus alle wesentlichen Elemente in wenigen klaren und präzisen Sätzen zu Protokoll gebracht. Aufgrund des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation - namentlich einer bewaffneten terroristischen Organisation - drohe ihm eine längere und unverhältnismässig hohe Haftstrafe, wobei auch weitere Verfolgungsmassnahmen nicht ausgeschlossen werden könnten. Aufgrund dieser Sachlage sowie angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten, bereits erlebten Vorkommnisse (insbesondere jene im Juni 2011, als ihn die Polizei an einem einsamen Ort geschlagen und eingeschüchtert habe, sowie auch jene in der Untersuchungshaft) sei seine Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen durch die türkischen Sicherheitskräfte objektiv begründet. Damit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Der in der Sache konsultierte NDB habe jedoch in einer Stellungnahme sicherheitsrelevante Bedenken in Bezug auf den Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz erhoben, die auf nachrichtendienstlichen Informationen sowie den Aussagen des Beschwerdeführers im Mai und im Juni 2017 gründeten. So sei dieser nach seinen Angaben wegen Mitgliedschaft bei der (...) zu 6 Jahren und 3 Monaten Haft verurteilt worden. Diese Organisation habe sich unter anderem zu zwei Anschlägen im Jahr (...) in B._______ sowie zu einem bewaffneten Überfall auf (...) im Jahr (...), bei der (...) getötet worden seien, bekannt. Weiter sei im Gepäck des Beschwerdeführers anlässlich einer Personenkontrolle vom 29. Mai 2017 im Bundesasylzentrum (BAZ) O._______ ein Stapel Flyer der (...); eine Sammlungsbewegung, die aus diversen türkischen Gruppierungen bestehe, unter anderem der (...) und der PKK) gefunden worden, was darauf hindeute, dass er hier in der Schweiz seine bisherigen Aktivitäten weiterführe. Zudem sei er am 6. Januar 2018 in P._______ in einem Reisebus kontrolliert worden, der nach Q._______ zu einer PKK-Kundgebung unterwegs gewesen sei. Am (...) März 2019 sei gegen ihn ausserdem ein Strafbefehl wegen Landfriedensbruchs aufgrund der Teilnahme vom (...) April 2018 an der unbewilligten Demonstration «(...)» erlassen worden. Gemäss der Einschätzung des NDB sei folglich davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer für den Fortbestand der Organisation engagiert habe beziehungswiese weiterhin engagiere. Zu dieser Einschätzung des NDB und zum damit verbundenen Asylausschluss gemäss Art. 53 Bst. b AsylG sei ihm mit Schreiben vom 13. Januar 2020 das rechtliche Gehör gewährt worden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2020 seien nicht geeignet, die Einschätzung des NDB zu widerlegen. Hierfür hätte er vielmehr bis anhin unbekannte Tatsachen vorbringen oder - mangels konkreter Gegenbeweise - das Gegenteil glaubhaft machen müssen. Seine Stellungnahme erschöpfe sich jedoch in unbelegten Behauptungen und pauschalen Relativierungen. Der Beschwerdeführer habe somit nicht den Gegenbeweis erbracht, dass er trotz seiner Kontakte zur (...) nicht die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletze oder gefährde. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sich glaubhaft von der (...) zu distanzieren, überwiege das öffentliche Interesse an der Verweigerung des Asyls aus Gründen der Sicherheit des Landes das private Interesse des Beschwerdeführers an der Gewährung des Asylstatus an Stelle einer vorläufigen Aufnahme. Es sei daher abstellend auf die Einschätzung des NDB von einer andauernden potenziellen Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz auszugehen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer auch keine persönlichen Tatsachen vorgebracht, welche den Asylausschluss als unverhältnismässig erscheinen liessen. Bei der Verweigerung des Asyls handle es sich ferner um das mildeste vom Gesetz vorgesehene Mittel im Asylrecht, welches zudem das grundlegende Recht eines Flüchtlings auf Schutz vor Rückschiebung wahre. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er habe stets konsequent die behauptete Mitgliedschaft in der Organisation (...) bestritten. Insbesondere habe er glaubhaft dargelegt, dass er aufgrund deren radikaler Methoden und Vorgehensweisen nie Mitglied der (...) gewesen sei, sondern ihm eine solche Mitgliedschaft (wie vielen anderen regierungskritisch gesinnten Leuten) zu Unrecht unterstellt worden sei. Damit habe er sich glaubhaft sowie entschieden von den Methoden und Vorgehensweisen der (...) distanziert. Weiter habe er maximal zehn (und damit keinen Stapel) Flyer für Werbung zu einem Konzert im (...) in P._______ auf sich getragen. Weder aus dem Verteilen von Flyern für ein Konzert noch aus der Absicht, nach Q._______ zu einer Kundgebung zu fahren, oder aus dem Strafbefehl wegen Landfriedensbruchs könne auf eine Mitgliedschaft beziehungsweise auf ein Engagement für das Fortbestehen der Organisation geschlossen werden. Diese Tätigkeiten würden ebenso wenig eine ausreichende Nähe zwischen ihm und der Organisation belegen. Er habe dementsprechend weder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt noch gefährde er diese. Er sei in der Schweiz ausschliesslich in legalen Vereinen und Organisationen Mitglied, respektiere die Werte der Bundesverfassung und schätze insbesondere das hiesige politische System mit der direkten Demokratie. Da er sich mit seinen konsistenten Ausführungen glaubhaft von der (...) und deren Vorgehensweisen und Methoden distanziert habe, könne nicht von einem hohen öffentlichen Interesse an der Verweigerung des Asyls ausgegangen werden. Zudem arbeite er intensiv an seinen Deutschkenntnissen und wolle sich so schnell wie möglich auch wirtschaftlich integrieren. Unter Berücksichtigung seines grossen persönlichen Interesses an der Gutheissung seines Asylgesuchs und der damit verbundenen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erweise sich die Verweigerung des Asyls als unverhältnismässig. 5.3 Die Vernehmlassung des SEM enthält keine materiellen Ausführungen zur Beschwerde. 6. 6.1 Eine Prüfung der vorliegenden Akten zeigt, dass das SEM - wie für die Anwendung des Ausschlussgrundes nach Art. 53 Bst. b AsylG vorausgesetzt (vgl. E. 4.2 hiervor) - eine Stellungnahme des NDB einholte, auf die es seinen Entscheid in der Hauptsache im Wesentlichen abstellte. In seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2017 erklärte der NDB, er erhebe sicherheitsrelevante Bedenken in Bezug auf den Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz. Er bezog sich hierbei auf Aussagen des Beschwerdeführers in seinen Anhörungen (namentlich zu seinen verschiedenen Inhaftierungen) sowie auf nachrichtendienstliche Informationen. Weiter wies er darauf hin, dass beim Beschwerdeführer anlässlich der Personenkontrolle vom 29. Mai 2017 ein Stapel Flyer, auf denen die (...) erwähnt werde, gefunden worden sei, und erklärte, dass es sich bei der (...) um eine Sammlungsbewegung verschiedener türkischer Gruppierungen handle, unter anderem der (...) und der PKK, die sich im Kampf gegen das «faschistische» System von Erdogan und der AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi) geeint sähen. Hieraus folgerte der NDB, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine bisherigen Aktivitäten in der Schweiz fortsetze. Im Schreiben vom 13. Januar 2020 betreffend rechtliches Gehör fasste das SEM die Angaben des Beschwerdeführers in seinen Anhörungen zusammen und übernahm für die Wiedergabe der (aus Quellenschutzgründen einem Geheimhaltungsinteresse unterstehenden) nachrichtendienstlichen Erkenntnisse die vom NDB vorgeschlagene Formulierung. Ebenfalls übernahm es den Hinweis des NDB auf den beim Beschwerdeführer anlässlich der Personenkontrolle vom 29. Mai 2017 aufgefundenen Stapel Flyer. Als weitere Sachverhaltselemente wies es darauf hin, dass der Beschwerdeführer am 6. Januar 2018 in P._______ in einem Reisebus auf der Fahrt nach Q._______ zu einer Kundgebung der PKK kontrolliert worden sei und dass er am (...) März 2019 einen Strafbefehl wegen Landfriedensbruchs erhalten habe, da er am 7. April 2018 an einer unbewilligten Demonstration teilgenommen habe. Abschliessend wies es den Beschwerdeführer darauf hin, dass es beabsichtige, ihn gestützt auf diese Aktenlage «gemäss Art. 53 AsylG (Asylunwürdigkeit)» vom Asyl auszuschliessen. In seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2020 nahm der Beschwerdeführer sowohl zur Asylunwürdigkeit infolge verwerflicher Handlungen (Art. 53 Bst. a AsylG) als auch zur Verletzung oder Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz (Art. 53 Bst. b) Stellung. Insbesondere distanzierte er sich von den Aktivitäten der (...), indem er angab, er sei aufgrund deren radikaler Methoden und Vorgehensweisen nie Mitglied dieser Organisation gewesen, was jedoch ihm (so wie vielen anderen regierungskritisch gesinnten Leuten) vom türkischen Staat unterstellt worden sei. Ebenfalls wies er darauf hin, dass die (...) bereits im Jahr 2015 zerschlagen worden sei, womit eine Mitgliedschaft im Jahr 2017 faktisch ausgeschlossen sei. In der angefochtenen Verfügung wiederholte das SEM im Wesentlichen die Angaben gemäss seinem Schreiben vom 13. Januar 2020 betreffend rechtliches Gehör. In Ziff. II.2.b letzter Absatz führte es aus, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verletzung respektive Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz mit seinen Kontakten zur (...) zusammenhänge. Namentlich erklärte es, dass der Beschwerdeführer nicht den Gegenbeweis erbracht habe, aufgrund seiner Kontakte zur (...) die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht zu verletzen beziehungsweise zu gefährden. Nachdem das SEM in seinem Schreiben betreffend rechtliches Gehör indessen mit seinen Hinweisen auf einen Strafbefehl wegen Landfriedensbruchs und die versuchte Teilnahme an einer PKK-Demonstration in Q._______ noch zusätzliche Sachverhaltselemente ohne erkennbaren Zusammenhang mit der (...) ergänzt hatte, die der NDB in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2017 seinerseits nicht als Gründe für die Annahme einer Verletzung oder Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz angeführt hatte, kann dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, dass er in der Folge nicht ausschliesslich mit Blick auf die ihm vorgeworfenen Beziehungen zur (...) sachbezogen Stellung nahm. Immerhin erklärte er in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2020 jedoch (wie bereits dargelegt), sich von den Aktivitäten der (...) zu distanzierten und nie Mitglied dieser Bewegung gewesen zu seien. Ausserdem wies er darauf hin, dass diese bereits im Jahr 2015 zerschlagen worden sei, womit eine Mitgliedschaft im Jahr 2017 faktisch gar nicht mehr möglich gewesen sei. Mit diesen sachbezogenen Argumenten setzte sich das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht auseinander, sondern beschränkte sich vielmehr auf die verallgemeinernde Feststellung, wonach sich die Stellungnahme des Beschwerdeführers in unbelegten Behauptungen und pauschalen Relativierungen erschöpfe. 6.2 Weiter ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung erst mehr als zwei Jahre nach der Stellungnahme des NDB vom 4. Dezember 2017 erging. Damit erscheint vorliegend fraglich, ob die Stellungnahme des NDB vom 4. Dezember 2017 im Verfügungszeitpunkt noch hinreichend aktuell war. Zwar liegt in den Akten eine später verfasste E-Mail des NDB vom 17. Dezember 2019. In dieser gab der NDB jedoch keine Aktualisierung der nachrichtendienstlichen Kenntnisse wieder, sondern teilte lediglich (auf die entsprechende Rückfrage des SEM) mit, inwieweit die nachrichtendienstlichen Informationen dem Beschwerdeführer offengelegt werden dürften. Schliesslich geht aus den Vorakten nicht hervor, dass das SEM Einsicht in weitere Unterlagen des NDB genommen hätte. Unter diesen Umständen hat das SEM den konkreten Sachverhalt, gestützt auf den es (respektive der NDB) eine Verletzung oder Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz durch den Beschwerdeführer befürchte, nicht hinreichend abgeklärt. 6.3 Bei einer Prüfung der angefochtenen Verfügung fällt ausserdem auf, dass das SEM darin zwar erklärte, der verfügte Asylausschluss sei verhältnismässig, zur Begründung dieser Feststellung jedoch lediglich anführte, der Beschwerdeführer habe keine persönlichen Tatsachen vorgebracht, die den Asylausschluss als unverhältnismässig erscheinen liessen, sowie sich nicht glaubhaft von der (...) distanziert. Hierbei unterliess es das SEM jedoch, die in der Stellungnahme vom 29. Januar 2020 enthaltene Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er sich von der (...) aufgrund deren Vorgehensweisen und Methoden distanziere, einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Weiter hätte das SEM bei der von Amtes wegen vorzunehmenden Prüfung der Verhältnismässigkeit der Rechtsfolge eines Asylausschlusses praxisgemäss unter anderem das Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Unterstützung der (...) sowie auch allfällige anschliessende Veränderungen der Umstände berücksichtigen müssen (vgl. E. 4.1 hiervor). In diesem Zusammenhang hätte das SEM insbesondere dem Hinweis des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2020 nachgehen müssen, wonach die (...) bereits im Jahr 2015 zerschlagen worden sei. Schliesslich sind bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit auch die aktuellen Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Hierfür hätte das SEM abklären müssen, ob der Beschwerdeführer durch aktuelle Handlungen tatsächlich (weiterhin) ein Engagement im Hinblick auf die Sicherung des Fortbestands der Organisation (...) zeigt. Auch die weiteren vom SEM ergänzten Sachverhaltselemente (versuchte Fahrt nach Q._______ zu einer Kundgebung der PKK sowie Strafbefehl vom (...) März 2019 wegen Landfriedensbruchs) erweisen sich für die Frage, ob der Beschwerdeführer (weiterhin) ein Engagement im Hinblick auf die Sicherung des Fortbestands der Organisation (...) zeigt, nicht als aussagekräftig, zumal der Strafbefehl vom 29. März 2019 zwischenzeitlich vom Obergericht des Kantons N._______ aufgehoben wurde (Beilage zu BVGer-act. 8; vgl. Sachverhalt Bst. B.g). 6.4 Zusammenfassend erlaubt die derzeitige Aktenlage keine abschliessende Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in der Vergangenheit über Kontakte zur (...) verfügte und/oder aktuell (weiterhin) über solche verfügt sowie durch ein aktives Verhalten dazu beitrug respektive (weiterhin) dazu beiträgt, deren Fortbestand zu sichern. Damit lässt sich ebenfalls nicht bestimmen, ob vorliegend die Voraussetzungen für einen Asylausschluss gestützt auf Art. 53 Bst. b AsylG gegeben sind. Ebenso wenig erlaubt es die derzeitige Aktenlage dem Gericht, - an Stelle des SEM - eine Prüfung der Verhältnismässigkeit vorzunehmen. Angesichts dieser Aktenlage erachtet das Gericht den Sachverhalt nicht als genügend erstellt. Es ist die Aufgabe des SEM, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und entsprechend zu würdigen (vgl. Art. 12 VwVG) sowie sich anschliessend im Rahmen der von Art. 53 Bst. b AsylG verlangten - bis anhin kaum erfolgten - Verhältnismässigkeitsprüfung damit auseinanderzusetzen. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; die Beschwerdeinstanz ist hierzu indessen nicht rechtlich verpflichtet (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend sprechen keine prozessökonomischen Gründe für eine Vornahme der fehlenden Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht. Vielmehr obliegt es dem SEM, die seine erstinstanzliche Beurteilung der Asylunwürdigkeit erforderlichen Sachverhaltselemente zusammenzutragen. Schliesslich würde der Beschwerdeführer bei der Herstellung der Entscheidreife durch das Bundesverwaltungsgericht sowie einem basierend auf diese neue Aktenlage erlassenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts der Rechtsmittelinstanz beraubt. Somit erscheint es als angezeigt, die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG mit den nachfolgend (in E. 7.2) im Einzelnen darzulegenden verbindlichen Weisungen zur weiteren Abklärung sowie zur anschliessenden neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe eventualiter beantragt. 7.2 Im Einzelnen wird das SEM im Rahmen des Rückweisungsauftrags namentlich die nachfolgenden Abklärungen vorzunehmen haben:
- Aktualisierung der nachrichtendienstlichen Kenntnisse des Jahres 2017 unter Einsichtnahme in weitere Unterlagen des NDB sowie gegebenenfalls eigener Abklärungen bezüglich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen hinsichtlich eines Engagements im Hinblick auf die Sicherung des Fortbestands der Organisation (...);
- Überprüfung der Behauptung des Beschwerdeführers, die (...) sei bereits im Jahr 2015 zerschlagen worden;
- Vornahme einer Glaubhaftigkeitsprüfung bezüglich der vom Beschwerdeführer erklärten Distanzierung von der (...);
- Abklären der aktuellen Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers sowie seines Verhaltens in der Schweiz während der vergangenen fünf Jahre, dies namentlich mit Blick auf die Frage, ob er durch aktuelle Handlungen (weiterhin) ein Engagement im Hinblick auf die Sicherung des Fortbestands der Organisation (...) betrieb (diese Abklärungsergebnisse sind zu berücksichtigen bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit, vgl. letzter Absatz der vorliegenden Erwägung 7.2). In der Folge ist dem Beschwerdeführer in geeigneter Weise das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen zu gewähren. Daraufhin wird das SEM die Verhältnismässigkeit neu zu prüfen haben und hierbei das Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Unterstützung der (...) sowie auch sein Verhalten seither, seine aktuellen Lebensverhältnisse in der Schweiz und - angesichts des beträchtlichen Zeitablaufs von fünf Jahren seit Erlass der angefochtenen Verfügung - insbesondere sein Verhalten während der vergangenen fünf Jahre (gemäss den Abklärungsergebnissen) zu berücksichtigen haben, um anschliessend gestützt auf die Abklärungsergebnisse einen neuen Entscheid in der Sache zu fällen. 7.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Eventualstandpunkt gutzuheissen. Die Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 17. Februar 2020 sind aufzuheben und die Sache ist zur neuen Abklärung sowie zum Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gestützt auf Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten zu erheben. 8.2 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Das mit Kostennote vom 13. Mai 2020 geltend gemachte Honorar von Fr. 1'333.75 erscheint unter Berücksichtigung des aktenkundigen sowie vorliegend erforderlichen Aufwands sowie angesichts der Verfahrensumstände als angemessen. Dieses ist aufgrund der mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 nachgereichten materiellen Ausführungen zu erhöhen auf Fr. 1'500.-. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. 8.3 Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer mit dem am 13. Mai 2020 nachgereichten ausgefüllten Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» samt Beilagen den mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2020 einverlangten Bedürftigkeitsnachweis, der für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vorbehalten wurde, erbracht hat. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 17. Februar 2020 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur neuen Abklärung sowie zum Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand: