Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stammt ursprünglich aus der Provinz Tunceli und lebte von 1982 bis Mitte 2009 in Istanbul. Zwischenzeitlich, von Dezember 2008 bis Mai 2009, hielt er sich in Bulgarien auf, wo er ein Asylgesuch stellte, das aber gemäss seinen Aussagen durch die dortigen Behörden nicht behandelt wurde. Vielmehr sei er inhaftiert und nach fünf Monaten ohne Asylentscheid in die Türkei zurückgeschafft worden. B. Mit Schreiben seiner damaligen Rechtsvertreterin an das Bundesamt für Migration (BFM) vom 6. Juni 2009 ersuchte er in der Form eines Asylgesuchs aus dem Ausland um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Im Rahmen dieses Asylgesuchs liess der Beschwerdeführer dem BFM verschiedene türkische Gerichtsakten übermitteln. Am 2. Juli 2009 wurde er durch die schweizerische Botschaft in der Türkei zu seinen Asylgründen angehört. C. Mit Verfügung vom 12. August 2009 verweigerte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Für die Eröffnung dieses Entscheids findet sich in den betreffenden Verfahrensakten des Bundesamts kein Beleg. Auch blieb die Verfügung unangefochten. D. In der Folgezeit hielt sich der Beschwerdeführer hauptsächlich in der Stadt Izmir auf. Am 29. Januar 2010 reiste er auf dem Luftweg aus der Türkei in die Schweiz und stellte am 1. Februar 2010 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 9. Februar 2010 wurde er durch das BFM summarisch und am 4. Juni 2010 eingehend zu seinen Asylgründen befragt. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Obwalden zugewiesen. E. Im Rahmen seiner verschiedenen Anhörungen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Er sei seit Beginn der neunziger Jahre ein Sympathisant und seit dem Jahr 1995 ein aktives Mitglied der türkischen Partei Devrimci Yol (Revolutionärer Weg) beziehungsweise THKP-C (Türkiye Halk Kurtulu Partisi - Cephesi; Türkische Volksbefreiungspartei - Front) gewesen. Wegen seines politischen Engagements sei er während rund vierzehn Jahren inhaftiert und in insgesamt rund zwanzig Gerichtsverfahren verwickelt gewesen. Im Jahr 1993 sei er zu einer Haftstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden und in diesem Zusammenhang von 1992 bis anfangs 1995, als ihm die Flucht gelungen sei, inhaftiert gewesen. Nach einigen Monaten in Freiheit sei er im November 1995 wieder verhaftet worden, wobei er anfänglich durch eine Abteilung der türkischen Antiterror-Behörde festgehalten und unter anderem mit Elektroschocks in massiver Weise gefoltert worden sei. In der Folge sei er bis Februar 2005 in verschiedenen Gefängnissen inhaftiert gewesen, zuletzt während fünf Jahren in einer Strafvollzugsanstalt des F-Typs (Hochsicherheitsgefängnis). Im Gefängnis sei er regelmässig mit Folter konfrontiert gewesen, wobei Kameraden umgebracht worden seien. Wegen der Haftbedingungen habe er sich an mehreren Hungerstreiks beteiligt, in deren Verlauf 128 Insassen ums Leben gekommen seien. Mit Urteil des 9. ACM (A ir Ceza Mahkemesi; Gericht für schwere Strafen) Istanbul vom 30. Mai 2008 sei er zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt worden, wobei der Vorwurf gelautet habe, er sei am 17. Oktober 1995 als Mitglied von Devrimci Yol beziehungsweise der THKP-C an einem Raubüberfall beteiligt gewesen. Seine Verurteilungen seien jedoch allesamt politisch bedingt gewesen, weil er sich für eine sozialistische Bewegung engagiert habe und deswegen als Separatist eingestuft worden sei. Dabei sei er verurteilt worden, obwohl selbst die Staatsanwaltschaft jeweils seinen Freispruch beantragt habe. Er habe im Verfahren ausserdem vorgebracht, dass ihm unter Folter ein Geständnis abgepresst worden sei. Das Urteil vom 30. Mai 2008 sei aber dennoch durch den türkischen Kassationshof mit Entscheid vom 11. März 2009 bestätigt worden. Heute sei er ein führendes Mitglied einer legalen Partei namens EHP (Emekçi Hareket Partisi; Partei der Arbeiterbewegung), werde aber dennoch weiterhin verfolgt. Aus der Türkei sei er geflohen, weil ihm nach dem Entscheid des Kassationshofs lebenslängliche Haft für eine angebliche Tat gedroht habe, die er nicht begangen habe. F. Im Verlauf des Asylverfahrens gelangte die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie [...] zweimal - mit Schreiben vom 19. Juli 2011 und vom 22. Oktober 2012 - an das BFM, um darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer infolge langjähriger Haft, wiederholter Folter und der Beteiligung an lebensbedrohlichen Hungerstreiks an einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung leide. G. Mit Eingabe vom 30. April 2013 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das BFM um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Ersuchen entsprach das Bundesamt mit Schreiben an die damalige Rechtsvertreterin vom 13. Juni 2013. Mit Schreiben seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 9. Juli 2013 äusserte sich der Beschwerdeführer zum Inhalt der Verfahrensakten. H. Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 (eröffnet am 23. Juli 2013) stellte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest. Indessen erachtete es den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 53 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) als asylunwürdig, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zugleich nahm es den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig in der Schweiz auf. Die Ablehnung des Asylgesuchs bei gleichzeitiger Anerkennung als Flüchtling begründete das Bundesamt damit, der Beschwerdeführer sei aufgrund der ihm durch die türkischen Justizbehörden vorgeworfenen Straftaten asylunwürdig. I. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an, soweit die Feststellung der Asylunwürdigkeit und die entsprechenden Rechtsfolgen betreffend. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. August 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach. K. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 10. September 2013 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gutgeheissen, und der bisherige Rechtsvertreter, Advokat Ozan Polatli, wurde dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. L. Mit Vernehmlassung vom 30. September 2013 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung des BFM das Replikrecht erteilt. N. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. Oktober 2013 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des Bundesamts Stellung. O. Am 22. November 2013 wies das BFM den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens neu dem Kanton Zürich zu.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 3 Nachdem das BFM mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannte und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete, ist nachfolgend - auch weil sich die hauptsächlichen Beschwerdeanträge darauf beschränken - einzig zu beurteilen, ob das BFM zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 4.1 Das BFM begründete in der angefochtenen Verfügung seine Einschätzung, der Beschwerdeführer sei asylunwürdig, im Wesentlichen folgendermassen: Dem Beschwerdeführer werde von den türkischen Behörden die Unterstützung der verbotenen, mit terroristischen Mitteln operierenden THKP-C/Devrimci Sol vorgeworfen, und er sei wegen des Versuchs, die verfassungsmässige Ordnung der Türkei stürzen zu wollen, zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt worden. Dabei seien dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Urteil des 9. ACM Istanbul vom 30. Mai 2008 folgende konkrete Straftaten angelastet worden: Mitgliedschaft im Provinzkomitee der Organisation THKP-C/Devrimci Sol; Durchführung von Aktionen der THKP-C/Devrimci Sol; Teilnahme an einem Raubüberfall auf ein Juweliergeschäft; Besitz einer bei einem anderen Raubüberfall verwendeten Pistole; Übergabe einer Waffe der THKP-C/Devrimci Sol zur Aufbewahrung an ein anderes Mitglied; Benützung eines gefälschten Personalausweises als flüchtiger Strafgefangener; Zugehörigkeit zu einer Gruppe, welcher insgesamt dreizehn illegale politische Aktionen und elf bewaffnete Raubüberfälle angelastet würden. Zwar bestreite der Beschwerdeführer die Begehung der ihm vorgeworfenen Delikte, und dabei insbesondere die Beteiligung an bewaffneten Raubüberfällen. Zudem mache er geltend, ein diesbezügliches Geständnis sei nur unter Folter zustandegekommen. Jedoch sei der Beschwerdeführer von Mitangeklagten belastet und durch das Opfer des Raubüberfalls, einen Juwelier, identifiziert worden. Weiter sei beim Beschwerdeführer anlässlich einer polizeilichen Hausdurchsuchung eine Waffe gefunden worden, die nachweislich bei einem weiteren Raubüberfall benützt worden sei. Die Aussagen der zahlreichen Mitangeklagten seien detailliert, ergäben ein differenziertes Bild des organisatorischen Netzes der THKP-C/Devrimci Sol und würden auf die Position und Funktion des Beschwerdeführers in diesem System hinweisen. Die Urteilsschrift weise darauf hin, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich Teil eines ausgefeilten Plans zu einer ganzen Serie von Raubüberfällen zur Mittelbeschaffung für die genannte Organisation gewesen sei. Es sei daher mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für terroristische Handlungen im Namen der THKP-C/Devrimci Sol verantwortlich sei, welche im Sinne von Art. 53 AsylG als verpönt zu qualifizieren seien.
E. 4.2 Diesen Argumenten wurde in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegengehalten, die Vorinstanz habe eine unrichtige, aktenwidrige Feststellung des Sachverhalts vorgenommen, was fälschlicherweise zur Annahme eines Asylausschlussgrunds geführt habe. Zunächst sei der Beschwerdeführer nicht, wie in der angefochtenen Verfügung behauptet, Mitglied von Dev-Sol, sondern einer Organisation namens Dev-Yol gewesen. Im Gegensatz zu Dev-Sol, die den bewaffneten Kampf als politisches Mittel propagiert habe, sei Gewalt seitens von Dev-Yol nur zum Zweck der Selbstverteidigung angewandt worden. Angesichts dessen wie auch aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen seien die beiden Gruppierungen streng voneinander zu unterscheiden. Der Beschwerdeführer habe somit keineswegs die Zugehörigkeit zu einer Gruppierung zugegeben, welche terroristische Ziele verfolgt habe. Soweit er gegenüber türkischen Sicherheitsbehörden Geständnisse abgelegt habe, seien diese unter Folter erzwungen worden, und diesen Umstand habe er bereits gegenüber der türkischen Staatsanwaltschaft und dem Staatssicherheitsgericht vorgebracht. Des Weiteren hätten die Mitangeklagten wie auch der betroffene Juwelier vor Gericht ausgesagt, dass sie den Beschwerdeführer als möglichen Täter ausschliessen würden. Dies stehe in offensichtlichem Widerspruch zu den Behauptungen in der angefochtenen Verfügung. Sogar die türkische Staatsanwaltschaft habe im Anklagepunkt der Beteiligung an einem Raubüberfall einen Freispruch beantragt und den Beschwerdeführer lediglich der Mitgliedschaft bei der Organisation Dev-Yol für schuldig befunden. Die Verurteilung durch das Staatssicherheitsgericht habe sich auf das angebliche Geständnis des Beschwerdeführers abgestützt. Gegen dieses Urteil habe er im Übrigen eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhoben, die noch hängig sei. Schliesslich sei selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer die angeblichen Delikte tatsächlich begangen hätte, ein Ausschluss vom Asyl angesichts der seither vergangenen Zeit als unverhältnismässig zu erachten.
E. 4.3 Im Rahmen der Vernehmlassung durch das BFM und der diesbezüglichen Replik des Beschwerdeführers wurden im Wesentlichen die bereits genannten Argumente wiederholt.
E. 5.1 Die geltende Praxis in Bezug auf den vom BFM im vorliegenden Fall angerufenen Asylausschlussgrund der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG stellt sich in den Grundzügen folgendermassen dar: Unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 131, 2011/29 E. 9.2.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 8 E. 6 S. 49 ff., 1996 Nr. 18 E. 5 ff., 2002 Nr. 9) fallen solche Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 StGB in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert wird dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Das nach der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Teilrevision heute geltende StGB definiert in Art. 10 Abs. 2 jene Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (siehe EMARK 1996 Nr. 40 S. 354 f., 2002 Nr. 9 S. 82 ff.).
E. 5.2 Aus der Anbindung des Asylausschlussgrundes der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG an den Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 StGB ergibt sich, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlungen der betreffenden Person eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben sein muss. Dies setzt bei im Ausland begangenen Handlungen zwar keinen strikten Nachweis voraus. Erforderlich sind im konkreten Fall aber jedenfalls schwerwiegende Gründe für die gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinn der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Ein entsprechender Tatbeitrag, der zum Ausschluss von der Asylgewährung führt, kann zum einen in unmittelbarer Täterschaft erfolgt sein. Zum anderen ist auch nach einer Tatbeteiligung und einer mittelbaren Täterschaft zu fragen, die sich aus einer Verantwortung für Handlungen Dritter aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben kann (vgl. diesbezüglich etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5243/2010 vom 26. August 2011 E. 6.3.4 f. sowie D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.3 f.). Über die genannten Anwendungskriterien von Art. 53 AsylG hinaus ist ferner festzuhalten, dass gemäss gültiger Praxis die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer als extremistisch aufzufassenden Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen vermag (EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c, 1998 Nr. 12 E. 5). Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, welchen eigenen Tatbeitrag die betreffende Person selbst geleistet hat.
E. 6.1 Im vorliegenden Fall ist mit Blick auf die in den vorinstanzlichen Akten enthaltenen Beweismittel (türkische Justizakten) zunächst Folgendes festzustellen: Gemäss der auszugsweisen, durch das BFM angefertigten deutschen Übersetzung einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Istanbul vom 9. Mai 1996 soll der Beschwerdeführer im Rahmen der polizeilichen Untersuchungen ausgesagt haben, dass er am 17. Oktober 1995 gemeinsam mit C._______, D._______ und E._______ einen Raubüberfall auf das Juweliergeschäft "F._______" verübt habe. Der betroffene Juwelier namens G._______ soll den Beschwerdeführer als jene Person erkannt haben, welche ihn mit einem Kolbenschlag auf die Schulter gezwungen habe, sich auf den Boden zu legen. Gemäss einer auszugsweisen Übersetzung des Urteils des 9. ACM Istanbul vom 30. Mai 2008 soll der Beschwerdeführer im Polizeiverhör ausgesagt haben, dass er am 17. Oktober 1995 zusammen mit C._______, D._______ und E._______ einen Raubüberfall auf das Juweliergeschäft "F._______" verübt habe. Dabei soll der Juwelier G._______ den Beschwerdeführer identifiziert haben, und die Mitangeklagten C._______ und D._______ sollen ausgesagt haben, dass der Beschwerdeführer am Überfall beteiligt gewesen sei. Die beiden genannten Dokumente enthalten weitere Angaben zu den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tathandlungen, so der Mitgliedschaft im Provinzkomitee Istanbul der Organisation Devrimci Yol beziehungsweise der THKP-C, der Beteiligung an (nicht weiter bezeichneten) illegalen politischen Aktionen, dem Besitz und der Weitergabe einer Waffe sowie der Flucht aus dem Strafvollzug unter Benützung eines gefälschten Personalausweises. Dabei ist ausserdem festzustellen, dass sich aus den vorliegenden auszugsweisen Übersetzungen der genannten Aktenstücke nicht entnehmen lässt, die Mitangeklagten wie auch der betroffene Juwelier hätten, wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wurde, vor Gericht ausgesagt, dass sie den Beschwerdeführer als möglichen Täter ausschliessen würden. Auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers, sogar die türkische Staatsanwaltschaft habe im Anklagepunkt der Beteiligung an einem Raubüberfall einen Freispruch beantragt und ihn lediglich der Mitgliedschaft bei der Organisation Dev-Yol für schuldig befunden, lässt sich aus den vorliegenden Übersetzungen der genannten Dokumente kein Beleg entnehmen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in der Replik beschränken sich auf die soeben genannten Vorbringen, während nicht näher dargelegt wird, inwiefern sich der behauptete Sachverhalt - welchen der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seiner Befragung vom 4. Juni 2010 vorbrachte (entsprechendes Protokoll, S. 9 f.) - aus den vorliegenden Akten ergeben soll.
E. 6.2 Aus den als Beweismittel - auszugsweise in Übersetzung - vorliegenden Akten der türkischen Strafjustiz lässt sich nicht eindeutig ableiten, ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen gemeinrechtlichen Delikte tatsächlich begangen hat. Immerhin ist mit Blick auf die vorhandenen Akten aber festzustellen, dass in keiner Weise ersichtlich ist, der Einwand der Verteidigung, der Beschwerdeführer sei durch Folter zu Geständnissen gezwungen worden, sei vom fraglichen Gericht bei der Urteilsfindung berücksichtigt worden. Unerklärlich erscheint ausserdem die übermässig lange Verfahrensdauer, die vom Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte - die allesamt vor dem 1. Dezember 1995 begangen worden sein sollen - bis zum diesbezüglichen erstinstanzlichen Urteil des 9. ACM Istanbul vom 30. Mai 2008 insgesamt zwölfeinhalb Jahre betrug. Diese Verfahrensdauer ist zumal insofern nicht nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer bereits am 26. November 1995 verhaftet wurde und in der Folge bis zu seiner Entlassung am 8. Februar 2005 andauernd inhaftiert war. Die Verletzung menschenrechtlicher und verfahrensrechtlicher Mindeststandards durch die türkischen Justizbehörden - die überlange Verfahrensdauer wie auch der Umstand, dass mit erheblicher Wahrscheinlichkeit unter Anwendung von Folter entstandene Aussagen gerichtlich verwendet wurden - bilden zumindest Indizien dafür, dass die Massnahmen der türkischen Behörden nicht alleine gemeinrechtlich begründet sind, sondern auf das politische Engagement des Beschwerdeführers zurückzuführen sind. Allerdings erübrigt es sich aufgrund der nachfolgenden Erwägung ohnehin, die Frage abschliessend zu beantworten, ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen gemeinrechtlichen Delikte tatsächlich begangen hat oder nicht.
E. 6.3 Zu berücksichtigen ist nämlich ausserdem, dass - wäre von verwerflichen Handlungen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG auszugehen - in einem weiteren Schritt zu prüfen wäre, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (siehe EMARK 1996 Nr. 40 S. 354 f., 2002 Nr. 9 S. 82 ff.). In Betracht zu ziehen sind dabei unter anderem das Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Tatbegehung, allfällige Veränderungen der Lebensverhältnisse nach der Tat, die Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung von Straftaten sowie die Frage, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei die strafrechtlichen Verjährungsbestimmungen zu berücksichtigen sind. Mit Blick auf die betreffenden Kriterien ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die dem Beschwerdeführer durch die türkischen Justizbehörden vorgeworfenen Delikte allesamt den Zeitraum vor dem 1. Dezember 1995 betreffen. Den vorliegenden Aktenstücken türkischer Gerichte sind keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen, der Beschwerdeführer könnte seither irgendwelche andere gemeinrechtliche Delikte begangen haben. Zum Zeitpunkt der damaligen Tatvorwürfe war der heute einundvierzigjährige Beschwerdeführer zweiundzwanzig Jahre alt. Nachdem er sich zwischen dem 26. November 1995 und dem 8. Februar 2005 in der Türkei in Haft befunden hatte, heiratete er im Mai 2005 seine heutige Ehefrau, mit welcher er ein heute siebenjähriges Kind hat. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und das gemeinsame Kind halten sich - derzeit als Asylsuchende mit hängigem erstinstanzlichem Verfahren - seit dem 23. März 2011 ebenfalls in der Schweiz auf. Der Beschwerdeführer ist somit - soweit erkennbar - jedenfalls seit dem 1. Dezember 1995 strafrechtlich unbescholten und befindet sich heute in Lebensumständen, die sich in erheblicher Weise zu seinen Gunsten verändert haben. Weiter ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer durch die türkische Justiz die Beteiligung an Raub als schwerstes gemeinrechtliches Delikt vorgeworfen wird, womit nach schweizerischer Rechtslage bereits die strafrechtliche Verjährung eingetreten wäre (vgl. Art. 97 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 140 StGB). Ungeachtet der Frage, ob die gemeinrechtlichen Tatvorwürfe der türkischen Justizbehörden gerechtfertigt sind oder nicht, wäre es folglich unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände und gestützt auf die geltende Praxis als unverhältnismässig zu erachten, den Beschwerdeführer von der Gewährung des Asyls auszuschliessen.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die - auf den Punkt des Ausschlusses vom Asyl und die damit verbundenen Rechtsfolgen beschränkte - Beschwerde gutzuheissen, und die Ziffern 2-6 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Das BFM ist zudem anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 1'300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten.
E. 8.3 Der Anspruch auf Honorar des als amtlicher Anwalt eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Ziffern 2-6 der Verfügung des BFM vom 19. Juli 2013 werden aufgehoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.- zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4698/2013 Urteil vom 23. Juli 2014 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren [...], Türkei, vertreten durch Ozan Polatli, Advokat, Advokatur Gysin und Roth, [...], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 19. Juli 2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stammt ursprünglich aus der Provinz Tunceli und lebte von 1982 bis Mitte 2009 in Istanbul. Zwischenzeitlich, von Dezember 2008 bis Mai 2009, hielt er sich in Bulgarien auf, wo er ein Asylgesuch stellte, das aber gemäss seinen Aussagen durch die dortigen Behörden nicht behandelt wurde. Vielmehr sei er inhaftiert und nach fünf Monaten ohne Asylentscheid in die Türkei zurückgeschafft worden. B. Mit Schreiben seiner damaligen Rechtsvertreterin an das Bundesamt für Migration (BFM) vom 6. Juni 2009 ersuchte er in der Form eines Asylgesuchs aus dem Ausland um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Im Rahmen dieses Asylgesuchs liess der Beschwerdeführer dem BFM verschiedene türkische Gerichtsakten übermitteln. Am 2. Juli 2009 wurde er durch die schweizerische Botschaft in der Türkei zu seinen Asylgründen angehört. C. Mit Verfügung vom 12. August 2009 verweigerte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Für die Eröffnung dieses Entscheids findet sich in den betreffenden Verfahrensakten des Bundesamts kein Beleg. Auch blieb die Verfügung unangefochten. D. In der Folgezeit hielt sich der Beschwerdeführer hauptsächlich in der Stadt Izmir auf. Am 29. Januar 2010 reiste er auf dem Luftweg aus der Türkei in die Schweiz und stellte am 1. Februar 2010 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 9. Februar 2010 wurde er durch das BFM summarisch und am 4. Juni 2010 eingehend zu seinen Asylgründen befragt. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Obwalden zugewiesen. E. Im Rahmen seiner verschiedenen Anhörungen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Er sei seit Beginn der neunziger Jahre ein Sympathisant und seit dem Jahr 1995 ein aktives Mitglied der türkischen Partei Devrimci Yol (Revolutionärer Weg) beziehungsweise THKP-C (Türkiye Halk Kurtulu Partisi - Cephesi; Türkische Volksbefreiungspartei - Front) gewesen. Wegen seines politischen Engagements sei er während rund vierzehn Jahren inhaftiert und in insgesamt rund zwanzig Gerichtsverfahren verwickelt gewesen. Im Jahr 1993 sei er zu einer Haftstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden und in diesem Zusammenhang von 1992 bis anfangs 1995, als ihm die Flucht gelungen sei, inhaftiert gewesen. Nach einigen Monaten in Freiheit sei er im November 1995 wieder verhaftet worden, wobei er anfänglich durch eine Abteilung der türkischen Antiterror-Behörde festgehalten und unter anderem mit Elektroschocks in massiver Weise gefoltert worden sei. In der Folge sei er bis Februar 2005 in verschiedenen Gefängnissen inhaftiert gewesen, zuletzt während fünf Jahren in einer Strafvollzugsanstalt des F-Typs (Hochsicherheitsgefängnis). Im Gefängnis sei er regelmässig mit Folter konfrontiert gewesen, wobei Kameraden umgebracht worden seien. Wegen der Haftbedingungen habe er sich an mehreren Hungerstreiks beteiligt, in deren Verlauf 128 Insassen ums Leben gekommen seien. Mit Urteil des 9. ACM (A ir Ceza Mahkemesi; Gericht für schwere Strafen) Istanbul vom 30. Mai 2008 sei er zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt worden, wobei der Vorwurf gelautet habe, er sei am 17. Oktober 1995 als Mitglied von Devrimci Yol beziehungsweise der THKP-C an einem Raubüberfall beteiligt gewesen. Seine Verurteilungen seien jedoch allesamt politisch bedingt gewesen, weil er sich für eine sozialistische Bewegung engagiert habe und deswegen als Separatist eingestuft worden sei. Dabei sei er verurteilt worden, obwohl selbst die Staatsanwaltschaft jeweils seinen Freispruch beantragt habe. Er habe im Verfahren ausserdem vorgebracht, dass ihm unter Folter ein Geständnis abgepresst worden sei. Das Urteil vom 30. Mai 2008 sei aber dennoch durch den türkischen Kassationshof mit Entscheid vom 11. März 2009 bestätigt worden. Heute sei er ein führendes Mitglied einer legalen Partei namens EHP (Emekçi Hareket Partisi; Partei der Arbeiterbewegung), werde aber dennoch weiterhin verfolgt. Aus der Türkei sei er geflohen, weil ihm nach dem Entscheid des Kassationshofs lebenslängliche Haft für eine angebliche Tat gedroht habe, die er nicht begangen habe. F. Im Verlauf des Asylverfahrens gelangte die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie [...] zweimal - mit Schreiben vom 19. Juli 2011 und vom 22. Oktober 2012 - an das BFM, um darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer infolge langjähriger Haft, wiederholter Folter und der Beteiligung an lebensbedrohlichen Hungerstreiks an einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung leide. G. Mit Eingabe vom 30. April 2013 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das BFM um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Ersuchen entsprach das Bundesamt mit Schreiben an die damalige Rechtsvertreterin vom 13. Juni 2013. Mit Schreiben seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 9. Juli 2013 äusserte sich der Beschwerdeführer zum Inhalt der Verfahrensakten. H. Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 (eröffnet am 23. Juli 2013) stellte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest. Indessen erachtete es den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 53 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) als asylunwürdig, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zugleich nahm es den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig in der Schweiz auf. Die Ablehnung des Asylgesuchs bei gleichzeitiger Anerkennung als Flüchtling begründete das Bundesamt damit, der Beschwerdeführer sei aufgrund der ihm durch die türkischen Justizbehörden vorgeworfenen Straftaten asylunwürdig. I. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an, soweit die Feststellung der Asylunwürdigkeit und die entsprechenden Rechtsfolgen betreffend. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. August 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach. K. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 10. September 2013 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gutgeheissen, und der bisherige Rechtsvertreter, Advokat Ozan Polatli, wurde dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. L. Mit Vernehmlassung vom 30. September 2013 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung des BFM das Replikrecht erteilt. N. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. Oktober 2013 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des Bundesamts Stellung. O. Am 22. November 2013 wies das BFM den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens neu dem Kanton Zürich zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3. Nachdem das BFM mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannte und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete, ist nachfolgend - auch weil sich die hauptsächlichen Beschwerdeanträge darauf beschränken - einzig zu beurteilen, ob das BFM zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4. 4.1 Das BFM begründete in der angefochtenen Verfügung seine Einschätzung, der Beschwerdeführer sei asylunwürdig, im Wesentlichen folgendermassen: Dem Beschwerdeführer werde von den türkischen Behörden die Unterstützung der verbotenen, mit terroristischen Mitteln operierenden THKP-C/Devrimci Sol vorgeworfen, und er sei wegen des Versuchs, die verfassungsmässige Ordnung der Türkei stürzen zu wollen, zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt worden. Dabei seien dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Urteil des 9. ACM Istanbul vom 30. Mai 2008 folgende konkrete Straftaten angelastet worden: Mitgliedschaft im Provinzkomitee der Organisation THKP-C/Devrimci Sol; Durchführung von Aktionen der THKP-C/Devrimci Sol; Teilnahme an einem Raubüberfall auf ein Juweliergeschäft; Besitz einer bei einem anderen Raubüberfall verwendeten Pistole; Übergabe einer Waffe der THKP-C/Devrimci Sol zur Aufbewahrung an ein anderes Mitglied; Benützung eines gefälschten Personalausweises als flüchtiger Strafgefangener; Zugehörigkeit zu einer Gruppe, welcher insgesamt dreizehn illegale politische Aktionen und elf bewaffnete Raubüberfälle angelastet würden. Zwar bestreite der Beschwerdeführer die Begehung der ihm vorgeworfenen Delikte, und dabei insbesondere die Beteiligung an bewaffneten Raubüberfällen. Zudem mache er geltend, ein diesbezügliches Geständnis sei nur unter Folter zustandegekommen. Jedoch sei der Beschwerdeführer von Mitangeklagten belastet und durch das Opfer des Raubüberfalls, einen Juwelier, identifiziert worden. Weiter sei beim Beschwerdeführer anlässlich einer polizeilichen Hausdurchsuchung eine Waffe gefunden worden, die nachweislich bei einem weiteren Raubüberfall benützt worden sei. Die Aussagen der zahlreichen Mitangeklagten seien detailliert, ergäben ein differenziertes Bild des organisatorischen Netzes der THKP-C/Devrimci Sol und würden auf die Position und Funktion des Beschwerdeführers in diesem System hinweisen. Die Urteilsschrift weise darauf hin, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich Teil eines ausgefeilten Plans zu einer ganzen Serie von Raubüberfällen zur Mittelbeschaffung für die genannte Organisation gewesen sei. Es sei daher mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für terroristische Handlungen im Namen der THKP-C/Devrimci Sol verantwortlich sei, welche im Sinne von Art. 53 AsylG als verpönt zu qualifizieren seien. 4.2 Diesen Argumenten wurde in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegengehalten, die Vorinstanz habe eine unrichtige, aktenwidrige Feststellung des Sachverhalts vorgenommen, was fälschlicherweise zur Annahme eines Asylausschlussgrunds geführt habe. Zunächst sei der Beschwerdeführer nicht, wie in der angefochtenen Verfügung behauptet, Mitglied von Dev-Sol, sondern einer Organisation namens Dev-Yol gewesen. Im Gegensatz zu Dev-Sol, die den bewaffneten Kampf als politisches Mittel propagiert habe, sei Gewalt seitens von Dev-Yol nur zum Zweck der Selbstverteidigung angewandt worden. Angesichts dessen wie auch aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen seien die beiden Gruppierungen streng voneinander zu unterscheiden. Der Beschwerdeführer habe somit keineswegs die Zugehörigkeit zu einer Gruppierung zugegeben, welche terroristische Ziele verfolgt habe. Soweit er gegenüber türkischen Sicherheitsbehörden Geständnisse abgelegt habe, seien diese unter Folter erzwungen worden, und diesen Umstand habe er bereits gegenüber der türkischen Staatsanwaltschaft und dem Staatssicherheitsgericht vorgebracht. Des Weiteren hätten die Mitangeklagten wie auch der betroffene Juwelier vor Gericht ausgesagt, dass sie den Beschwerdeführer als möglichen Täter ausschliessen würden. Dies stehe in offensichtlichem Widerspruch zu den Behauptungen in der angefochtenen Verfügung. Sogar die türkische Staatsanwaltschaft habe im Anklagepunkt der Beteiligung an einem Raubüberfall einen Freispruch beantragt und den Beschwerdeführer lediglich der Mitgliedschaft bei der Organisation Dev-Yol für schuldig befunden. Die Verurteilung durch das Staatssicherheitsgericht habe sich auf das angebliche Geständnis des Beschwerdeführers abgestützt. Gegen dieses Urteil habe er im Übrigen eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhoben, die noch hängig sei. Schliesslich sei selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer die angeblichen Delikte tatsächlich begangen hätte, ein Ausschluss vom Asyl angesichts der seither vergangenen Zeit als unverhältnismässig zu erachten. 4.3 Im Rahmen der Vernehmlassung durch das BFM und der diesbezüglichen Replik des Beschwerdeführers wurden im Wesentlichen die bereits genannten Argumente wiederholt. 5. 5.1 Die geltende Praxis in Bezug auf den vom BFM im vorliegenden Fall angerufenen Asylausschlussgrund der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG stellt sich in den Grundzügen folgendermassen dar: Unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 131, 2011/29 E. 9.2.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 8 E. 6 S. 49 ff., 1996 Nr. 18 E. 5 ff., 2002 Nr. 9) fallen solche Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 StGB in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert wird dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Das nach der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Teilrevision heute geltende StGB definiert in Art. 10 Abs. 2 jene Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (siehe EMARK 1996 Nr. 40 S. 354 f., 2002 Nr. 9 S. 82 ff.). 5.2 Aus der Anbindung des Asylausschlussgrundes der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG an den Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 StGB ergibt sich, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlungen der betreffenden Person eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben sein muss. Dies setzt bei im Ausland begangenen Handlungen zwar keinen strikten Nachweis voraus. Erforderlich sind im konkreten Fall aber jedenfalls schwerwiegende Gründe für die gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinn der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Ein entsprechender Tatbeitrag, der zum Ausschluss von der Asylgewährung führt, kann zum einen in unmittelbarer Täterschaft erfolgt sein. Zum anderen ist auch nach einer Tatbeteiligung und einer mittelbaren Täterschaft zu fragen, die sich aus einer Verantwortung für Handlungen Dritter aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben kann (vgl. diesbezüglich etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5243/2010 vom 26. August 2011 E. 6.3.4 f. sowie D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.3 f.). Über die genannten Anwendungskriterien von Art. 53 AsylG hinaus ist ferner festzuhalten, dass gemäss gültiger Praxis die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer als extremistisch aufzufassenden Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen vermag (EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c, 1998 Nr. 12 E. 5). Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, welchen eigenen Tatbeitrag die betreffende Person selbst geleistet hat. 6. 6.1 Im vorliegenden Fall ist mit Blick auf die in den vorinstanzlichen Akten enthaltenen Beweismittel (türkische Justizakten) zunächst Folgendes festzustellen: Gemäss der auszugsweisen, durch das BFM angefertigten deutschen Übersetzung einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Istanbul vom 9. Mai 1996 soll der Beschwerdeführer im Rahmen der polizeilichen Untersuchungen ausgesagt haben, dass er am 17. Oktober 1995 gemeinsam mit C._______, D._______ und E._______ einen Raubüberfall auf das Juweliergeschäft "F._______" verübt habe. Der betroffene Juwelier namens G._______ soll den Beschwerdeführer als jene Person erkannt haben, welche ihn mit einem Kolbenschlag auf die Schulter gezwungen habe, sich auf den Boden zu legen. Gemäss einer auszugsweisen Übersetzung des Urteils des 9. ACM Istanbul vom 30. Mai 2008 soll der Beschwerdeführer im Polizeiverhör ausgesagt haben, dass er am 17. Oktober 1995 zusammen mit C._______, D._______ und E._______ einen Raubüberfall auf das Juweliergeschäft "F._______" verübt habe. Dabei soll der Juwelier G._______ den Beschwerdeführer identifiziert haben, und die Mitangeklagten C._______ und D._______ sollen ausgesagt haben, dass der Beschwerdeführer am Überfall beteiligt gewesen sei. Die beiden genannten Dokumente enthalten weitere Angaben zu den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tathandlungen, so der Mitgliedschaft im Provinzkomitee Istanbul der Organisation Devrimci Yol beziehungsweise der THKP-C, der Beteiligung an (nicht weiter bezeichneten) illegalen politischen Aktionen, dem Besitz und der Weitergabe einer Waffe sowie der Flucht aus dem Strafvollzug unter Benützung eines gefälschten Personalausweises. Dabei ist ausserdem festzustellen, dass sich aus den vorliegenden auszugsweisen Übersetzungen der genannten Aktenstücke nicht entnehmen lässt, die Mitangeklagten wie auch der betroffene Juwelier hätten, wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wurde, vor Gericht ausgesagt, dass sie den Beschwerdeführer als möglichen Täter ausschliessen würden. Auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers, sogar die türkische Staatsanwaltschaft habe im Anklagepunkt der Beteiligung an einem Raubüberfall einen Freispruch beantragt und ihn lediglich der Mitgliedschaft bei der Organisation Dev-Yol für schuldig befunden, lässt sich aus den vorliegenden Übersetzungen der genannten Dokumente kein Beleg entnehmen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in der Replik beschränken sich auf die soeben genannten Vorbringen, während nicht näher dargelegt wird, inwiefern sich der behauptete Sachverhalt - welchen der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seiner Befragung vom 4. Juni 2010 vorbrachte (entsprechendes Protokoll, S. 9 f.) - aus den vorliegenden Akten ergeben soll. 6.2 Aus den als Beweismittel - auszugsweise in Übersetzung - vorliegenden Akten der türkischen Strafjustiz lässt sich nicht eindeutig ableiten, ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen gemeinrechtlichen Delikte tatsächlich begangen hat. Immerhin ist mit Blick auf die vorhandenen Akten aber festzustellen, dass in keiner Weise ersichtlich ist, der Einwand der Verteidigung, der Beschwerdeführer sei durch Folter zu Geständnissen gezwungen worden, sei vom fraglichen Gericht bei der Urteilsfindung berücksichtigt worden. Unerklärlich erscheint ausserdem die übermässig lange Verfahrensdauer, die vom Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte - die allesamt vor dem 1. Dezember 1995 begangen worden sein sollen - bis zum diesbezüglichen erstinstanzlichen Urteil des 9. ACM Istanbul vom 30. Mai 2008 insgesamt zwölfeinhalb Jahre betrug. Diese Verfahrensdauer ist zumal insofern nicht nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer bereits am 26. November 1995 verhaftet wurde und in der Folge bis zu seiner Entlassung am 8. Februar 2005 andauernd inhaftiert war. Die Verletzung menschenrechtlicher und verfahrensrechtlicher Mindeststandards durch die türkischen Justizbehörden - die überlange Verfahrensdauer wie auch der Umstand, dass mit erheblicher Wahrscheinlichkeit unter Anwendung von Folter entstandene Aussagen gerichtlich verwendet wurden - bilden zumindest Indizien dafür, dass die Massnahmen der türkischen Behörden nicht alleine gemeinrechtlich begründet sind, sondern auf das politische Engagement des Beschwerdeführers zurückzuführen sind. Allerdings erübrigt es sich aufgrund der nachfolgenden Erwägung ohnehin, die Frage abschliessend zu beantworten, ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen gemeinrechtlichen Delikte tatsächlich begangen hat oder nicht. 6.3 Zu berücksichtigen ist nämlich ausserdem, dass - wäre von verwerflichen Handlungen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG auszugehen - in einem weiteren Schritt zu prüfen wäre, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (siehe EMARK 1996 Nr. 40 S. 354 f., 2002 Nr. 9 S. 82 ff.). In Betracht zu ziehen sind dabei unter anderem das Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Tatbegehung, allfällige Veränderungen der Lebensverhältnisse nach der Tat, die Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung von Straftaten sowie die Frage, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei die strafrechtlichen Verjährungsbestimmungen zu berücksichtigen sind. Mit Blick auf die betreffenden Kriterien ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die dem Beschwerdeführer durch die türkischen Justizbehörden vorgeworfenen Delikte allesamt den Zeitraum vor dem 1. Dezember 1995 betreffen. Den vorliegenden Aktenstücken türkischer Gerichte sind keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen, der Beschwerdeführer könnte seither irgendwelche andere gemeinrechtliche Delikte begangen haben. Zum Zeitpunkt der damaligen Tatvorwürfe war der heute einundvierzigjährige Beschwerdeführer zweiundzwanzig Jahre alt. Nachdem er sich zwischen dem 26. November 1995 und dem 8. Februar 2005 in der Türkei in Haft befunden hatte, heiratete er im Mai 2005 seine heutige Ehefrau, mit welcher er ein heute siebenjähriges Kind hat. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und das gemeinsame Kind halten sich - derzeit als Asylsuchende mit hängigem erstinstanzlichem Verfahren - seit dem 23. März 2011 ebenfalls in der Schweiz auf. Der Beschwerdeführer ist somit - soweit erkennbar - jedenfalls seit dem 1. Dezember 1995 strafrechtlich unbescholten und befindet sich heute in Lebensumständen, die sich in erheblicher Weise zu seinen Gunsten verändert haben. Weiter ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer durch die türkische Justiz die Beteiligung an Raub als schwerstes gemeinrechtliches Delikt vorgeworfen wird, womit nach schweizerischer Rechtslage bereits die strafrechtliche Verjährung eingetreten wäre (vgl. Art. 97 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 140 StGB). Ungeachtet der Frage, ob die gemeinrechtlichen Tatvorwürfe der türkischen Justizbehörden gerechtfertigt sind oder nicht, wäre es folglich unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände und gestützt auf die geltende Praxis als unverhältnismässig zu erachten, den Beschwerdeführer von der Gewährung des Asyls auszuschliessen.
7. Nach dem Gesagten ist die - auf den Punkt des Ausschlusses vom Asyl und die damit verbundenen Rechtsfolgen beschränkte - Beschwerde gutzuheissen, und die Ziffern 2-6 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Das BFM ist zudem anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 1'300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. 8.3 Der Anspruch auf Honorar des als amtlicher Anwalt eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Ziffern 2-6 der Verfügung des BFM vom 19. Juli 2013 werden aufgehoben.
3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.- zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: