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D-164/2018

D-164/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus B._______ (Provinz Diyarbakir). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat im Jahr 1993 und lebte in der Folge im Irak, zuletzt während zehn Jahren im Flüchtlingslager C._______ in der nordirakischen Provinz Erbil. Am 4. Januar 2015 verliess er den Irak in Richtung Türkei, von wo er am 10. Januar 2015 nach Ungarn weiterreiste. Am 24. Januar 2015 gelangte er unkontrolliert in die Schweiz und stellte am 3. Februar 2015 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ ein Asylgesuch. Am 10. Februar 2015 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt. B. B.a Mit Verfügung vom 9. März 2015 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach Ungarn sowie den Vollzug an. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1870/2015 vom 1. April 2015 abgewiesen. B.b Mit Eingabe an das SEM vom 29. April 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheids vom 9. März 2015. Dieses Gesuch wies das SEM mit Verfügung vom 13. Juli 2015 ab, welche der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht. Im Rahmen eines Schriftenwechsels hob das SEM am 2. Oktober 2015 seine Verfügung vom 13. Juli 2015 wiedererwägungsweise auf und ordnete die Durchführung des nationalen Asylverfahrens an. Das betreffende Beschwerdeverfahren wurde in der Folge mit Entscheid D-4514/2015 vom 13. Oktober 2015 abgeschrieben. C. Am 10. April 2017 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Am [...] 1993 sei er unter dem Vorwurf, die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) unterstützt zu haben, durch die türkischen Behörden verhaftet und ins Hochsicherheitsgefängnis des sogenannten F-Typs in Diyarbakir gebracht worden. Im Gefängnis sei er während 37 Tagen in fürchterlicher Weise, unter anderem mit Elektroschocks, gefoltert worden. Am [...] 1993 sei er wieder aus der Haft entlassen worden. Jedoch sei er, als er sich mit seinen Familienangehörigen auf der Wegfahrt vom Gefängnis befunden habe, von Mitgliedern einer Spezialeinheit der Sicherheitskräfte verfolgt worden. Diese hätten ihn töten wollen; es sei ihm jedoch gelungen, ihnen zu entkommen. In der Folge habe er sich noch im Jahr 1993 der PKK angeschlossen und sei in den Nordirak gegangen. Am [...] 1995 sei er durch ein türkisches Staatssicherheitsgericht wegen Unterstützung der PKK in Abwesenheit zu einer Haftstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Nach seiner Flucht in den Nordirak habe er während eines Monats eine militärische Ausbildung durchlaufen. Jedoch sei das Ausbildungslager der PKK, in dem er sich befunden habe, bereits kurz nach seiner Ankunft von (implizit: türkischen) Kampfflugzeugen angegriffen worden, und er sei durch Bombensplitter schwer verletzt worden. Nach seiner Genesung habe er, weil er aufgrund seiner Verletzung nicht als Kämpfer habe fungieren können, in den Kandil-Bergen (irakische Provinz Erbil) für die PKK verschiedene Aufgaben im Bereich der Organisation und der Logistik ausgeübt. So habe er zum einen in den Dörfern politische Aufklärungsarbeit geleistet, indem er die Bevölkerung über die Geschichte und die Ziele der PKK sowie über den kurdischen Befreiungskampf informiert habe. Zum anderen habe er in diesen Dörfern Lebensmittel und sonstige Dinge des täglichen Bedarfs besorgt. Wegen seines schlechten Gesundheitszustands sei er schliesslich im Jahr 2004 oder 2005 ins kurdische Flüchtlingslager C._______ gebracht worden. In C._______ habe er während der folgenden zehn Jahre im Lagerparlament und in verschiedenen Komitees im Rahmen der Selbstverwaltung des Lagers mitgewirkt. Im Jahr 2014 sei das Lager C._______ durch den sogenannten "Islamischen Staat" angegriffen worden, und er sei deshalb in die Stadt Erbil geflüchtet. Weil er wegen der Bedrohung durch den "Islamischen Staat" auch dort nicht in Sicherheit gewesen sei, habe er sich entschlossen, den Nordirak zu verlassen, und sei zunächst in die Türkei gereist. Dort habe er aufgrund der Verfolgungsmassnahmen, die ihm nach der Verurteilung im Jahr 1995 und wegen seines Engagements für die PKK im Nordirak seitens der türkischen Behörden drohen würden, jedoch auch nicht bleiben können. Mit seiner Ehefrau, die 1993 in der Türkei geblieben sei und die er seither nicht mehr gesehen habe, sei er im Jahr 2000 wieder in telefonischen Kontakt getreten. Jedoch seien die Anrufe abgehört und seine Familie in der Folge bedroht worden. Einer seiner Söhne befinde sich in der Türkei im Gefängnis und sei zu einer Haftstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Anlässlich seiner Anhörung übergab der Beschwerdeführer dem SEM als Beweismittel unter anderem ein Urteil des türkischen Gerichts [...] vom [...] 1995, eine Photographie, eine Bestätigung der Administration des Flüchtlingslagers C._______, einen Flüchtlingsausweis des UNHCR (Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge) sowie ein Urteil des türkischen Gerichts [...] vom [...] 2014 seinen Sohn E._______ betreffend. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2017 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, in Bezug auf die beiden genannten Gerichtsurteile und die Bestätigung der Administration des Flüchtlingslagers C._______ Übersetzungen einzureichen. E. Mit Eingabe an das SEM vom 3. Juli 2017 übermittelte der Beschwerdeführer die verlangten Übersetzungen. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2017 erteilte das SEM dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Bezug auf die genannten Übersetzungen das rechtliche Gehör. G. Mit Eingabe an das SEM vom 27. November 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter eine entsprechende Stellungnahme ein. H. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 (Datum der Eröffnung: 8. Dezember 2017) anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling, lehnte dessen Asylgesuch jedoch wegen des Vorliegens von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verfügte das SEM zugleich die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Die Ablehnung des Asylgesuchs bei gleichzeitiger Anerkennung als Flüchtling begründete es damit, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Tätigkeiten für die PKK asylunwürdig. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 28. Dezember 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Akten des Asylverfahrens. Diesem Ersuchen entsprach das SEM mit Schreiben vom 8. Januar 2018. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht soweit die Feststellung der Asylunwürdigkeit und die entsprechenden Rechtsfolgen betreffend Beschwerde erheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die Akten des Asylverfahrens, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie - sinngemäss - um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. K. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 12. Januar 2018 wurde die Gegenstandslosigkeit des Antrags auf Einsicht in die vorinstanzlichen Akten festgestellt, nachdem das SEM dem Beschwerdeführer die verlangte Akteneinsicht mit Schreiben vom 8. Januar 2018 dem Datum der Beschwerdeschrift erteilt hatte. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde bis zum 29. Januar 2018 zu ergänzen. Diese Frist wurde nach entsprechendem Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2018 mit Schreiben vom 30. Januar 2018 bis zum 28. Februar 2018 erstreckt. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Februar 2018 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. M. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 6. März 2018 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands als welcher der bisherige Rechtsvertreter eingesetzt wurde vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung mit Frist bis zum 21. März 2018 gutgeheissen. N. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. März 2018 reichte der Beschwerdeführer die verlangte Fürsorgebestätigung ein. O. Mit Vernehmlassung vom 29. März 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. April 2018 Kenntnis gegeben.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG); auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Nachdem das SEM mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannte und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer sei im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG asylunwürdig, und deshalb sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 4.1 Das SEM begründete in der angefochtenen Verfügung seine Einschätzung, der Beschwerdeführer sei asylunwürdig, im Wesentlichen folgendermassen: Der Beschwerdeführer sei ein langjähriges Mitglied der PKK, bei welcher es sich um eine gewaltbereite Organisation handle. Zwar rechtfertige sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ein Ausschluss vom Asyl alleine wegen einer Mitgliedschaft bei der PKK nicht, da diese in der Schweiz nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) betrachtet werde. Vielmehr sei der individuelle Tatbeitrag einer Person zu ermitteln. Es sei somit zu prüfen, inwiefern der Beschwerdeführer mit seinen jahrelangen Aktivitäten für die PKK ein Einverständnis mit den gewaltsamen Methoden der Organisation zur Erreichung ihrer Ziele gezeigt und ob er einen Beitrag dafür geleistet habe, der mit verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG (recte: Art. 53 Bst. a AsylG) gleichzusetzen sei. Der Beschwerdeführer habe sich freiwillig der PKK angeschlossen und selbst Kämpfer werden wollen, was nur durch seine Verletzung verhindert worden sei. Trotz seiner schweren Verletzung und nachfolgender gesundheitlicher Probleme habe er die PKK zunächst während rund sieben Jahren logistisch mit Lebensmitteln und Kleidern unterstützt. Diese Gegenstände seien den Kämpfern der Organisation zugutegekommen. Zudem habe er für die PKK bei der Bevölkerung Propaganda betrieben. Diesbezüglich sei zu erwähnen, dass die Organisation die Unterstützung durch die Bevölkerung in der Vergangenheit oft mit Zwangsmassnahmen durchgesetzt habe. Aus den Akten gehe zwar nicht hervor, dass der Beschwerdeführer selbst aktiv an solchen Zwangsmassnahmen beteiligt gewesen sei. Aufgrund seines langen Einsatzes, die Unterstützung der Bevölkerung durch Propaganda zu erreichen, dürften ihm solche Zwangsmassnahmen jedoch nicht verborgen geblieben sein. Es sei davon auszugehen, dass er mit seinen Aktivitäten in den Bergen über einen langen Zeitraum an der Versorgung der PKK-Kämpfer beteiligt gewesen sei und auch bei der Bevölkerung darauf hingewirkt habe, den militärischen Kampf zu unterstützen. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer, nachdem er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in den Bergen habe bleiben können, im Lager C._______ während mehr als eines Jahrzehnts weiterhin für die Belange der PKK eingesetzt und deren Anweisungen umgesetzt habe. Dabei sei er unter anderem einem Komitee vorgestanden, das eine Gedenkstätte für gefallene PKK-Kämpfer errichtet habe. Damit habe er den in der PKK verbreiteten Märtyrerkult, welcher den militärischen Kampf der PKK verherrliche, aktiv unterstützt. Seine jahrelangen Aktivitäten sowie seine Aussagen zur PKK im Rahmen seiner Anhörung im Asylverfahren würden darauf schliessen lassen, dass er sich weiterhin in hohem Mass mit der Ideologie der Organisation und ihrem auch gewaltsamen Kampf identifiziere. Insgesamt hätten seine Tätigkeiten für die PKK somit die Schwelle von verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG (recte: Art. 53 Bst. a AsylG) erreicht. Des Weiteren sei der Ausschluss des Beschwerdeführers von der Asylgewährung auch verhältnismässig. Es erscheine zwar nachvollziehbar, dass er sich nach mehrmonatiger Gefangenschaft, die mit Folter durch die türkischen Sicherheitskräfte verbunden gewesen sei, der PKK freiwillig angeschlossen habe. Jedoch habe er der PKK anschliessend rund zwanzig Jahre lang gedient. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass er daran gedacht hätte, die Bewegung freiwillig wieder zu verlassen. Erst als das Lager C._______ durch den "Islamischen Staat" angegriffen worden sei, sei er zwangsläufig aus der Organisation ausgeschieden. Er habe der PKK über einen ausserordentlich langen Zeitraum gedient und sich nicht von deren gewaltsamen Vorgehen distanziert. Seine verwerflichen Handlungen für die Organisation würden nicht so weit zurückliegen, dass sie im Sinne der strafrechtlichen Verjährungsregeln nicht mehr zu berücksichtigen wären. Weder der Umstand, dass er in der Türkei sehr wahrscheinlich eine Reststrafe zu verbüssen hätte, noch seine Beteuerung, seine politischen Aktivitäten in der Schweiz nach rechtsstaatlichen Grundsätzen auszuüben, würden ausreichen, um die Verhältnismässigkeit des Ausschlusses vom Asyl zu verneinen.

E. 4.2.1 Die geltende Praxis in Bezug auf den vom SEM im vorliegenden Fall angerufenen Asylausschlussgrund der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG (beziehungsweise Art. 53 AsylG in dessen bis zum 30. September 2016 gültigen Fassung) stellt sich in den Grundzügen folgendermassen dar: Unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 131, 2011/29 E. 9.2.2, 2012/20 E. 4.2 ff., 2018 VI/5 E. 4.5; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 8 E. 6, 1996 Nr. 18 E. 5 ff., 2002 Nr. 9) fallen solche Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des StGB entsprechen (Art. 10 Abs. 2 StGB; ehemals Art. 9 Abs. 1 StGB in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung). Als Verbrechen definiert werden durch Art. 10 Abs. 2 StGB jene Straftaten, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (vgl. EMARK 1996 Nr. 40 S. 354 f., 2002 Nr. 9 S. 82 ff.).

E. 4.2.2 Aus der Anbindung des Asylausschlussgrundes der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG an den Verbrechensbegriff des StGB ergibt sich, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlungen der betreffenden Person eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben sein muss. Dies setzt bei im Ausland begangenen Handlungen zwar keinen strikten Nachweis voraus. Erforderlich sind im konkreten Fall aber jedenfalls schwerwiegende Gründe für die gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinn der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Ein entsprechender Tatbeitrag, der zum Ausschluss von der Asylgewährung führt, kann zum einen in unmittelbarer Täterschaft erfolgt sein. Zum anderen ist auch nach einer Tatbeteiligung und einer mittelbaren Täterschaft zu fragen, die sich aus einer Verantwortung für Handlungen Dritter aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben kann (vgl. diesbezüglich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1071/2015 vom 19. April 2016 E. 5.4.4 ff.). Über die genannten Anwendungskriterien von Art. 53 Bst. a AsylG hinaus ist ferner festzuhalten, dass gemäss Praxis die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer als extremistisch einzustufenden Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen vermag (vgl. BVGE 2011/10 E. 6.1, 2011/29 E. 9.2.4, 2018 VI/5 E. 4.6; EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c). Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, welchen eigenen Tatbeitrag die betreffende Person selbst geleistet hat. Dabei ist einfache politische Propaganda zugunsten der kurdischen Sache, auch wenn sie unter dem Banner der PKK erfolgt, unter dem Aspekt der Asylunwürdigkeit in der Regel nicht als relevant zu erachten, solange sie nicht mit Aufrufen zu Gewalt und Hass verbunden ist (vgl. BVGE 2018 VI/5 E. 4.9 in Bezug auf Art. 53 Bst. b AsylG).

E. 4.2.3 Bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund von im Ausland begangenen Straftaten die Voraussetzungen der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG gegeben sind, ist nach geltender Praxis der gleiche Beweismassstab anzulegen wie bei der Beurteilung, ob Gründe für den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 F FK vorliegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 6, 2011/29 E. 9.2.3; vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73, wo das Beweismass für Art. 53 AsylG und Art. 1 F FK übereinstimmend umschrieben wurde). Demnach setzen weder die Anwendung von Art. 53 Bst. a AsylG noch von Art. 1 F FK für im Ausland begangene Straftaten einen strikten Nachweis voraus. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat (vgl. zu den Anforderungen an das Beweismass in Bezug auf Art. 1 F Bst. a FK auch EMARK 1999 Nr. 12 E. 5b, 2006 Nr. 29 E. 4.4).

E. 4.3 Folglich stellt sich die Frage, ob und inwiefern dem Beschwerdeführer mit ausreichender Wahrscheinlichkeit verwerfliche Handlungen im erwähnten Sinn vorgeworfen werden können.

E. 4.3.1 Den vorinstanzlichen Akten ist in diesem Zusammenhang zunächst zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des türkischen Gerichts [...] vom [...] 1995 aufgrund der Anklage, für die PKK Kurierdienste geleistet und bei der Erhebung von Abgaben mitgewirkt zu haben, zu einer Haftstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Ausserdem machte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem die folgenden Aussagen: Nach seinem Beitritt zur PKK und der Flucht in den Nordirak im Jahr 1993 habe er zunächst vorgehabt, sich am bewaffneten Kampf zu beteiligen. Jedoch sei er gleich zu Beginn seiner entsprechenden Ausbildung schwer verletzt worden, weshalb es ihm danach nicht mehr möglich gewesen sei, als Kämpfer zu fungieren. Er habe deshalb in den nordirakischen Kandil-Bergen für die PKK verschiedene Aufgaben im Bereich der Organisation und der Logistik ausgeübt. So habe er zum einen in den Dörfern politische Aufklärungsarbeit geleistet, indem er die Bevölkerung über die Geschichte und die Ziele der PKK sowie über den kurdischen Befreiungskampf informiert habe. Dabei sei es darum gegangen, den Dorfbewohnern die Ideologie der PKK bekannt zu machen, damit sie ihren Beitrag leisteten und wüssten, was ihre Verpflichtungen seien. Zum anderen habe er in diesen Dörfern für die Bewegung Lebensmittel und sonstige Dinge des täglichen Bedarfs wie Kleider und Strümpfe besorgt. Zum Zweck der Selbstverteidigung habe er dabei eine Waffe getragen (vgl. Protokoll der Anhörung, SEM-act. B22/22, S. 11 ff.). Wegen seiner schlechten Gesundheit habe er sich manchmal bis zu zwei Wochen lang fast nicht bewegen können, und gelegentlich sei er in Ohnmacht gefallen. Deshalb sei er schliesslich im Jahr 2004 oder 2005 ins Flüchtlingslager C._______ gebracht worden. In C._______ habe er im Lagerparlament und verschiedenen Komitees mitgewirkt. So sei er eine Zeit lang die verantwortliche Person des Komitees der Familien der Märtyrer gewesen. In dieser Funktion habe er Märtyrerfamilien besucht und Treffen unter diesen Familien organisiert. Dabei habe das Komitee eine Räumlichkeit für 400 bis 500 Personen errichtet, in welcher sich die Familienmitglieder hätten treffen können. Auch seien deren Bilder aufgehängt worden. Im Lager habe es weitere Komitees gegeben, so ein Komitee von Geschäftsleuten, für Infrastruktur wie beispielsweise Wasser, für auswärtige Angelegenheiten und für das Quartierwesen. Über einen Zeitraum von zehn Jahren hinweg habe er in nahezu allen Komitees des Lagers mitgewirkt. Im Lager C._______ hätten sich 10'000 bis 12'000 kurdische Flüchtlinge aufgehalten. Für dessen Schutz gegen aussen seien das UNHCR sowie die Sicherheitskräfte der irakisch-kurdischen Partei KDP (englisches Kürzel für Partîya Demokrata Kurdistanê [PDK]; Demokratische Partei Kurdistans) zuständig gewesen, während im Inneren des Lagers die Selbstverwaltung durch Angehörige der PKK, nämlich Verletzte und Veteranen, ausgeübt worden sei (vgl. Protokoll der Anhörung, SEM-act. B22/22, S. 14 f.).

E. 4.3.2 Es ist festzustellen, dass auf dieser Grundlage keine konkreten Hinweise dafür vorhanden sind, der Beschwerdeführer habe in der Türkei oder im Irak in unmittelbarer oder auch nur in mittelbarer Täterschaft ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB begangen und sei somit für verwerfliche Handlungen gemäss Art. 53 Bst. a AsylG verantwortlich. Zunächst ist in Bezug auf die Verurteilung des Beschwerdeführers in der Türkei zu einer Haftstrafe von vier Jahren und sechs Monaten festzuhalten, dass nicht ausreichend ersichtlich ist, aufgrund welcher konkreten Vorwürfe das Strafverfahren überhaupt erfolgte und ob es sich dabei um Verbrechen im Sinne des schweizerischen Strafrechts handeln würde. Im Übrigen ist das fragliche Urteil des [...] vom [...] 1995 offensichtlich nicht als Ergebnis einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung aufzufassen (vgl. dazu BVGE 2014/21), nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung durch das SEM in glaubhafter Weise geltend machte, er sei während seiner Gefängnishaft in der Türkei in schwerwiegender Weise gefoltert worden. Auch in der angefochtenen Verfügung wird diese Verurteilung nicht zur Begründung des Asylausschlusses herbeigezogen. Soweit der Beschwerdeführer zwischen 1993 und 2004/2005 in den Dörfern der nordirakischen Kandil-Berge Propaganda zugunsten der PKK betrieb sowie Lebensmittel und sonstige Bedarfsgüter besorgte, ist dem SEM zwar insofern zuzustimmen, als nicht auszuschliessen ist, dass er bei der lokalen Bevölkerung in diesem Rahmen auch darauf hinwirkte, den militärischen Kampf der Organisation zu unterstützen. Zugleich ist jedoch festzustellen, dass keinerlei konkrete Kenntnisse über die genauen Umstände und das Ausmass seiner Tätigkeit in den Kandil-Bergen vorhanden sind. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass er sich nach seinen als glaubhaft zu bezeichnenden Angaben im gesamten Zeitraum seines Aufenthalts in den Kandil-Bergen in einem schlechten Gesundheitszustand befand, wobei er sich öfters kaum habe bewegen können. Somit erscheint sehr fraglich, ob seine dortige Tätigkeit für die PKK ein Ausmass hatte, aus welchem sich eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB im Sinne einer mittelbaren Täterschaft ableiten liesse. Von einer aus schwerwiegenden Gründen resultierenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass er sich einer derartigen Straftat schuldig gemacht hat, wie praxisgemäss vorausgesetzt (vgl. E. 4.2.3), kann angesichts dessen nicht gesprochen werden. In Bezug auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers während der nachfolgenden zehn Jahre bis zu seiner Ausreise aus dem Nordirak im Jahr 2015 im Flüchtlingslager C._______ ist schliesslich festzustellen, dass er dort ausschliesslich Aufgaben in der Lageradministration wahrnahm. Es sind keine Hinweise ersichtlich, er könnte im Rahmen der damit verbundenen Tätigkeiten verwerfliche Handlungen im erwähnten Sinn begangen haben. Dabei ist zu erwähnen, dass das genannte Flüchtlingslager, auch wenn die interne Administration gemäss Aussagen des Beschwerdeführers durch Angehörige der PKK wahrgenommen wurde, eine Einrichtung des UNHCR bildet (vgl. [...]). Somit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass die Bevölkerung des Lagers C._______ im damaligen Zeitraum aktiv an militärischen Bestrebungen der PKK beteiligt war. Die Einschätzung, dass aus dem dortigen Engagement des Beschwerdeführers keine verwerflichen Handlungen ableitbar sind, gilt weiter auch für den vom SEM in der angefochtenen Verfügung erwähnten Umstand, dass er unter anderem während gewisser Zeit als Verantwortlicher des Komitees der Familien der Märtyrer fungierte. Wie den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung durch die Vorinstanz zu entnehmen ist, bestand seine Aufgabe im Wesentlichen darin, Familien von im Kampf für die PKK Verstorbenen die Gelegenheit zur Zusammenkunft und zum Gedenken zu ermöglichen. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dies mit verwerflichen Handlungen im Sinne der gesetzlichen und praxisgemässen Kriterien von Art. 53 Bst. a AsylG verbunden sein sollte.

E. 4.4 Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass - wäre von verwerflichen Handlungen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG auszugehen - in einem weiteren Schritt zu prüfen wäre, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt. In Betracht zu ziehen sind dabei gemäss Praxis unter anderem das Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Tatbegehung, allfällige Veränderungen der Lebensverhältnisse nach der Tat, die Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung von Straftaten sowie die Frage, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei die strafrechtlichen Verjährungsbestimmungen zu berücksichtigen sind (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.5, D-4698/2013 vom 23. Juli 2014 E. 6.3, D-1071/2015 vom 19. April 2016 E. 5.5; vgl. ausserdem EMARK 1996 Nr. 40, 2002 Nr. 9 E. 7d). Mit Blick auf die betreffenden Kriterien ist festzustellen, dass die Betätigung des Beschwerdeführers zugunsten der PKK in den nordirakischen Kandil-Bergen - dem einzigen Aspekt des Sachverhalts, der hinsichtlich Art. 53 Bst. a AsylG überhaupt von möglicher Relevanz sein könnte, wobei die entsprechende Täterschaft nicht ausreichend wahrscheinlich scheint (vgl. E. 4.3.2) - im Zeitraum zwischen 1993 und 2004/2005 erfolgte und somit mindestens vierzehn Jahre zurückliegt. Es sind keinerlei Hinweise vorhanden, der Beschwerdeführer könnte seither in sonstiger Weise verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG begangen haben. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nahezu seit Anbeginn seines Engagements zugunsten der PKK an den Folgen der im Jahr 1993 zugezogenen Kriegsverletzung leidet. Wie aus verschiedenen im vorinstanzlichen Aktendossier enthaltenen ärztlichen Zeugnissen des [...] hervorgeht, befand sich der Beschwerdeführer vom 3. bis zum 12. August 2015 wegen eines Verdachts auf Hirninfarkt in klinischer Behandlung. Dabei geht aus den medizinischen Berichten hervor, dass der Beschwerdeführer im Schädel und im Oberkörper Metallsplitter aufweist, welche auf Kriegsverletzungen zurückzuführen sein dürften und unter anderem zu chronischen Rückenschmerzen führen. Zudem wurde im Rahmen der Hospitalisierung unter anderem auch eine auf Foltererlebnisse zurückgehende posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Vor diesem Hintergrund wäre ein Ausschluss des Beschwerdeführers vom Asyl als offensichtlich unverhältnismässig zu erachten.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die - auf den Punkt des Ausschlusses vom Asyl und die damit verbundenen Rechtsfolgen beschränkte - Beschwerde gutzuheissen, die Ziffern 2-6 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist die Entschädigung auf Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Ziffern 2-6 der Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2017 werden aufgehoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Scheyli Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-164/2018 law/scm Urteil vom 9. August 2019 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Türkei, vertreten durch Maître Hüsnü Yilmaz, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus B._______ (Provinz Diyarbakir). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat im Jahr 1993 und lebte in der Folge im Irak, zuletzt während zehn Jahren im Flüchtlingslager C._______ in der nordirakischen Provinz Erbil. Am 4. Januar 2015 verliess er den Irak in Richtung Türkei, von wo er am 10. Januar 2015 nach Ungarn weiterreiste. Am 24. Januar 2015 gelangte er unkontrolliert in die Schweiz und stellte am 3. Februar 2015 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ ein Asylgesuch. Am 10. Februar 2015 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt. B. B.a Mit Verfügung vom 9. März 2015 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach Ungarn sowie den Vollzug an. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1870/2015 vom 1. April 2015 abgewiesen. B.b Mit Eingabe an das SEM vom 29. April 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheids vom 9. März 2015. Dieses Gesuch wies das SEM mit Verfügung vom 13. Juli 2015 ab, welche der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht. Im Rahmen eines Schriftenwechsels hob das SEM am 2. Oktober 2015 seine Verfügung vom 13. Juli 2015 wiedererwägungsweise auf und ordnete die Durchführung des nationalen Asylverfahrens an. Das betreffende Beschwerdeverfahren wurde in der Folge mit Entscheid D-4514/2015 vom 13. Oktober 2015 abgeschrieben. C. Am 10. April 2017 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Am [...] 1993 sei er unter dem Vorwurf, die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) unterstützt zu haben, durch die türkischen Behörden verhaftet und ins Hochsicherheitsgefängnis des sogenannten F-Typs in Diyarbakir gebracht worden. Im Gefängnis sei er während 37 Tagen in fürchterlicher Weise, unter anderem mit Elektroschocks, gefoltert worden. Am [...] 1993 sei er wieder aus der Haft entlassen worden. Jedoch sei er, als er sich mit seinen Familienangehörigen auf der Wegfahrt vom Gefängnis befunden habe, von Mitgliedern einer Spezialeinheit der Sicherheitskräfte verfolgt worden. Diese hätten ihn töten wollen; es sei ihm jedoch gelungen, ihnen zu entkommen. In der Folge habe er sich noch im Jahr 1993 der PKK angeschlossen und sei in den Nordirak gegangen. Am [...] 1995 sei er durch ein türkisches Staatssicherheitsgericht wegen Unterstützung der PKK in Abwesenheit zu einer Haftstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Nach seiner Flucht in den Nordirak habe er während eines Monats eine militärische Ausbildung durchlaufen. Jedoch sei das Ausbildungslager der PKK, in dem er sich befunden habe, bereits kurz nach seiner Ankunft von (implizit: türkischen) Kampfflugzeugen angegriffen worden, und er sei durch Bombensplitter schwer verletzt worden. Nach seiner Genesung habe er, weil er aufgrund seiner Verletzung nicht als Kämpfer habe fungieren können, in den Kandil-Bergen (irakische Provinz Erbil) für die PKK verschiedene Aufgaben im Bereich der Organisation und der Logistik ausgeübt. So habe er zum einen in den Dörfern politische Aufklärungsarbeit geleistet, indem er die Bevölkerung über die Geschichte und die Ziele der PKK sowie über den kurdischen Befreiungskampf informiert habe. Zum anderen habe er in diesen Dörfern Lebensmittel und sonstige Dinge des täglichen Bedarfs besorgt. Wegen seines schlechten Gesundheitszustands sei er schliesslich im Jahr 2004 oder 2005 ins kurdische Flüchtlingslager C._______ gebracht worden. In C._______ habe er während der folgenden zehn Jahre im Lagerparlament und in verschiedenen Komitees im Rahmen der Selbstverwaltung des Lagers mitgewirkt. Im Jahr 2014 sei das Lager C._______ durch den sogenannten "Islamischen Staat" angegriffen worden, und er sei deshalb in die Stadt Erbil geflüchtet. Weil er wegen der Bedrohung durch den "Islamischen Staat" auch dort nicht in Sicherheit gewesen sei, habe er sich entschlossen, den Nordirak zu verlassen, und sei zunächst in die Türkei gereist. Dort habe er aufgrund der Verfolgungsmassnahmen, die ihm nach der Verurteilung im Jahr 1995 und wegen seines Engagements für die PKK im Nordirak seitens der türkischen Behörden drohen würden, jedoch auch nicht bleiben können. Mit seiner Ehefrau, die 1993 in der Türkei geblieben sei und die er seither nicht mehr gesehen habe, sei er im Jahr 2000 wieder in telefonischen Kontakt getreten. Jedoch seien die Anrufe abgehört und seine Familie in der Folge bedroht worden. Einer seiner Söhne befinde sich in der Türkei im Gefängnis und sei zu einer Haftstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Anlässlich seiner Anhörung übergab der Beschwerdeführer dem SEM als Beweismittel unter anderem ein Urteil des türkischen Gerichts [...] vom [...] 1995, eine Photographie, eine Bestätigung der Administration des Flüchtlingslagers C._______, einen Flüchtlingsausweis des UNHCR (Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge) sowie ein Urteil des türkischen Gerichts [...] vom [...] 2014 seinen Sohn E._______ betreffend. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2017 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, in Bezug auf die beiden genannten Gerichtsurteile und die Bestätigung der Administration des Flüchtlingslagers C._______ Übersetzungen einzureichen. E. Mit Eingabe an das SEM vom 3. Juli 2017 übermittelte der Beschwerdeführer die verlangten Übersetzungen. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2017 erteilte das SEM dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Bezug auf die genannten Übersetzungen das rechtliche Gehör. G. Mit Eingabe an das SEM vom 27. November 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter eine entsprechende Stellungnahme ein. H. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 (Datum der Eröffnung: 8. Dezember 2017) anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling, lehnte dessen Asylgesuch jedoch wegen des Vorliegens von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verfügte das SEM zugleich die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Die Ablehnung des Asylgesuchs bei gleichzeitiger Anerkennung als Flüchtling begründete es damit, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Tätigkeiten für die PKK asylunwürdig. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 28. Dezember 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Akten des Asylverfahrens. Diesem Ersuchen entsprach das SEM mit Schreiben vom 8. Januar 2018. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht soweit die Feststellung der Asylunwürdigkeit und die entsprechenden Rechtsfolgen betreffend Beschwerde erheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die Akten des Asylverfahrens, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie - sinngemäss - um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. K. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 12. Januar 2018 wurde die Gegenstandslosigkeit des Antrags auf Einsicht in die vorinstanzlichen Akten festgestellt, nachdem das SEM dem Beschwerdeführer die verlangte Akteneinsicht mit Schreiben vom 8. Januar 2018 dem Datum der Beschwerdeschrift erteilt hatte. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde bis zum 29. Januar 2018 zu ergänzen. Diese Frist wurde nach entsprechendem Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2018 mit Schreiben vom 30. Januar 2018 bis zum 28. Februar 2018 erstreckt. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Februar 2018 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. M. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 6. März 2018 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands als welcher der bisherige Rechtsvertreter eingesetzt wurde vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung mit Frist bis zum 21. März 2018 gutgeheissen. N. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. März 2018 reichte der Beschwerdeführer die verlangte Fürsorgebestätigung ein. O. Mit Vernehmlassung vom 29. März 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. April 2018 Kenntnis gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG); auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Nachdem das SEM mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannte und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer sei im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG asylunwürdig, und deshalb sein Asylgesuch abgelehnt hat. 4. 4.1 Das SEM begründete in der angefochtenen Verfügung seine Einschätzung, der Beschwerdeführer sei asylunwürdig, im Wesentlichen folgendermassen: Der Beschwerdeführer sei ein langjähriges Mitglied der PKK, bei welcher es sich um eine gewaltbereite Organisation handle. Zwar rechtfertige sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ein Ausschluss vom Asyl alleine wegen einer Mitgliedschaft bei der PKK nicht, da diese in der Schweiz nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) betrachtet werde. Vielmehr sei der individuelle Tatbeitrag einer Person zu ermitteln. Es sei somit zu prüfen, inwiefern der Beschwerdeführer mit seinen jahrelangen Aktivitäten für die PKK ein Einverständnis mit den gewaltsamen Methoden der Organisation zur Erreichung ihrer Ziele gezeigt und ob er einen Beitrag dafür geleistet habe, der mit verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG (recte: Art. 53 Bst. a AsylG) gleichzusetzen sei. Der Beschwerdeführer habe sich freiwillig der PKK angeschlossen und selbst Kämpfer werden wollen, was nur durch seine Verletzung verhindert worden sei. Trotz seiner schweren Verletzung und nachfolgender gesundheitlicher Probleme habe er die PKK zunächst während rund sieben Jahren logistisch mit Lebensmitteln und Kleidern unterstützt. Diese Gegenstände seien den Kämpfern der Organisation zugutegekommen. Zudem habe er für die PKK bei der Bevölkerung Propaganda betrieben. Diesbezüglich sei zu erwähnen, dass die Organisation die Unterstützung durch die Bevölkerung in der Vergangenheit oft mit Zwangsmassnahmen durchgesetzt habe. Aus den Akten gehe zwar nicht hervor, dass der Beschwerdeführer selbst aktiv an solchen Zwangsmassnahmen beteiligt gewesen sei. Aufgrund seines langen Einsatzes, die Unterstützung der Bevölkerung durch Propaganda zu erreichen, dürften ihm solche Zwangsmassnahmen jedoch nicht verborgen geblieben sein. Es sei davon auszugehen, dass er mit seinen Aktivitäten in den Bergen über einen langen Zeitraum an der Versorgung der PKK-Kämpfer beteiligt gewesen sei und auch bei der Bevölkerung darauf hingewirkt habe, den militärischen Kampf zu unterstützen. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer, nachdem er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in den Bergen habe bleiben können, im Lager C._______ während mehr als eines Jahrzehnts weiterhin für die Belange der PKK eingesetzt und deren Anweisungen umgesetzt habe. Dabei sei er unter anderem einem Komitee vorgestanden, das eine Gedenkstätte für gefallene PKK-Kämpfer errichtet habe. Damit habe er den in der PKK verbreiteten Märtyrerkult, welcher den militärischen Kampf der PKK verherrliche, aktiv unterstützt. Seine jahrelangen Aktivitäten sowie seine Aussagen zur PKK im Rahmen seiner Anhörung im Asylverfahren würden darauf schliessen lassen, dass er sich weiterhin in hohem Mass mit der Ideologie der Organisation und ihrem auch gewaltsamen Kampf identifiziere. Insgesamt hätten seine Tätigkeiten für die PKK somit die Schwelle von verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG (recte: Art. 53 Bst. a AsylG) erreicht. Des Weiteren sei der Ausschluss des Beschwerdeführers von der Asylgewährung auch verhältnismässig. Es erscheine zwar nachvollziehbar, dass er sich nach mehrmonatiger Gefangenschaft, die mit Folter durch die türkischen Sicherheitskräfte verbunden gewesen sei, der PKK freiwillig angeschlossen habe. Jedoch habe er der PKK anschliessend rund zwanzig Jahre lang gedient. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass er daran gedacht hätte, die Bewegung freiwillig wieder zu verlassen. Erst als das Lager C._______ durch den "Islamischen Staat" angegriffen worden sei, sei er zwangsläufig aus der Organisation ausgeschieden. Er habe der PKK über einen ausserordentlich langen Zeitraum gedient und sich nicht von deren gewaltsamen Vorgehen distanziert. Seine verwerflichen Handlungen für die Organisation würden nicht so weit zurückliegen, dass sie im Sinne der strafrechtlichen Verjährungsregeln nicht mehr zu berücksichtigen wären. Weder der Umstand, dass er in der Türkei sehr wahrscheinlich eine Reststrafe zu verbüssen hätte, noch seine Beteuerung, seine politischen Aktivitäten in der Schweiz nach rechtsstaatlichen Grundsätzen auszuüben, würden ausreichen, um die Verhältnismässigkeit des Ausschlusses vom Asyl zu verneinen. 4.2 4.2.1 Die geltende Praxis in Bezug auf den vom SEM im vorliegenden Fall angerufenen Asylausschlussgrund der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG (beziehungsweise Art. 53 AsylG in dessen bis zum 30. September 2016 gültigen Fassung) stellt sich in den Grundzügen folgendermassen dar: Unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 131, 2011/29 E. 9.2.2, 2012/20 E. 4.2 ff., 2018 VI/5 E. 4.5; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 8 E. 6, 1996 Nr. 18 E. 5 ff., 2002 Nr. 9) fallen solche Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des StGB entsprechen (Art. 10 Abs. 2 StGB; ehemals Art. 9 Abs. 1 StGB in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung). Als Verbrechen definiert werden durch Art. 10 Abs. 2 StGB jene Straftaten, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (vgl. EMARK 1996 Nr. 40 S. 354 f., 2002 Nr. 9 S. 82 ff.). 4.2.2 Aus der Anbindung des Asylausschlussgrundes der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG an den Verbrechensbegriff des StGB ergibt sich, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlungen der betreffenden Person eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben sein muss. Dies setzt bei im Ausland begangenen Handlungen zwar keinen strikten Nachweis voraus. Erforderlich sind im konkreten Fall aber jedenfalls schwerwiegende Gründe für die gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinn der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Ein entsprechender Tatbeitrag, der zum Ausschluss von der Asylgewährung führt, kann zum einen in unmittelbarer Täterschaft erfolgt sein. Zum anderen ist auch nach einer Tatbeteiligung und einer mittelbaren Täterschaft zu fragen, die sich aus einer Verantwortung für Handlungen Dritter aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben kann (vgl. diesbezüglich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1071/2015 vom 19. April 2016 E. 5.4.4 ff.). Über die genannten Anwendungskriterien von Art. 53 Bst. a AsylG hinaus ist ferner festzuhalten, dass gemäss Praxis die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer als extremistisch einzustufenden Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen vermag (vgl. BVGE 2011/10 E. 6.1, 2011/29 E. 9.2.4, 2018 VI/5 E. 4.6; EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c). Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, welchen eigenen Tatbeitrag die betreffende Person selbst geleistet hat. Dabei ist einfache politische Propaganda zugunsten der kurdischen Sache, auch wenn sie unter dem Banner der PKK erfolgt, unter dem Aspekt der Asylunwürdigkeit in der Regel nicht als relevant zu erachten, solange sie nicht mit Aufrufen zu Gewalt und Hass verbunden ist (vgl. BVGE 2018 VI/5 E. 4.9 in Bezug auf Art. 53 Bst. b AsylG). 4.2.3 Bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund von im Ausland begangenen Straftaten die Voraussetzungen der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG gegeben sind, ist nach geltender Praxis der gleiche Beweismassstab anzulegen wie bei der Beurteilung, ob Gründe für den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 F FK vorliegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 6, 2011/29 E. 9.2.3; vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73, wo das Beweismass für Art. 53 AsylG und Art. 1 F FK übereinstimmend umschrieben wurde). Demnach setzen weder die Anwendung von Art. 53 Bst. a AsylG noch von Art. 1 F FK für im Ausland begangene Straftaten einen strikten Nachweis voraus. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat (vgl. zu den Anforderungen an das Beweismass in Bezug auf Art. 1 F Bst. a FK auch EMARK 1999 Nr. 12 E. 5b, 2006 Nr. 29 E. 4.4). 4.3 Folglich stellt sich die Frage, ob und inwiefern dem Beschwerdeführer mit ausreichender Wahrscheinlichkeit verwerfliche Handlungen im erwähnten Sinn vorgeworfen werden können. 4.3.1 Den vorinstanzlichen Akten ist in diesem Zusammenhang zunächst zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des türkischen Gerichts [...] vom [...] 1995 aufgrund der Anklage, für die PKK Kurierdienste geleistet und bei der Erhebung von Abgaben mitgewirkt zu haben, zu einer Haftstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Ausserdem machte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem die folgenden Aussagen: Nach seinem Beitritt zur PKK und der Flucht in den Nordirak im Jahr 1993 habe er zunächst vorgehabt, sich am bewaffneten Kampf zu beteiligen. Jedoch sei er gleich zu Beginn seiner entsprechenden Ausbildung schwer verletzt worden, weshalb es ihm danach nicht mehr möglich gewesen sei, als Kämpfer zu fungieren. Er habe deshalb in den nordirakischen Kandil-Bergen für die PKK verschiedene Aufgaben im Bereich der Organisation und der Logistik ausgeübt. So habe er zum einen in den Dörfern politische Aufklärungsarbeit geleistet, indem er die Bevölkerung über die Geschichte und die Ziele der PKK sowie über den kurdischen Befreiungskampf informiert habe. Dabei sei es darum gegangen, den Dorfbewohnern die Ideologie der PKK bekannt zu machen, damit sie ihren Beitrag leisteten und wüssten, was ihre Verpflichtungen seien. Zum anderen habe er in diesen Dörfern für die Bewegung Lebensmittel und sonstige Dinge des täglichen Bedarfs wie Kleider und Strümpfe besorgt. Zum Zweck der Selbstverteidigung habe er dabei eine Waffe getragen (vgl. Protokoll der Anhörung, SEM-act. B22/22, S. 11 ff.). Wegen seiner schlechten Gesundheit habe er sich manchmal bis zu zwei Wochen lang fast nicht bewegen können, und gelegentlich sei er in Ohnmacht gefallen. Deshalb sei er schliesslich im Jahr 2004 oder 2005 ins Flüchtlingslager C._______ gebracht worden. In C._______ habe er im Lagerparlament und verschiedenen Komitees mitgewirkt. So sei er eine Zeit lang die verantwortliche Person des Komitees der Familien der Märtyrer gewesen. In dieser Funktion habe er Märtyrerfamilien besucht und Treffen unter diesen Familien organisiert. Dabei habe das Komitee eine Räumlichkeit für 400 bis 500 Personen errichtet, in welcher sich die Familienmitglieder hätten treffen können. Auch seien deren Bilder aufgehängt worden. Im Lager habe es weitere Komitees gegeben, so ein Komitee von Geschäftsleuten, für Infrastruktur wie beispielsweise Wasser, für auswärtige Angelegenheiten und für das Quartierwesen. Über einen Zeitraum von zehn Jahren hinweg habe er in nahezu allen Komitees des Lagers mitgewirkt. Im Lager C._______ hätten sich 10'000 bis 12'000 kurdische Flüchtlinge aufgehalten. Für dessen Schutz gegen aussen seien das UNHCR sowie die Sicherheitskräfte der irakisch-kurdischen Partei KDP (englisches Kürzel für Partîya Demokrata Kurdistanê [PDK]; Demokratische Partei Kurdistans) zuständig gewesen, während im Inneren des Lagers die Selbstverwaltung durch Angehörige der PKK, nämlich Verletzte und Veteranen, ausgeübt worden sei (vgl. Protokoll der Anhörung, SEM-act. B22/22, S. 14 f.). 4.3.2 Es ist festzustellen, dass auf dieser Grundlage keine konkreten Hinweise dafür vorhanden sind, der Beschwerdeführer habe in der Türkei oder im Irak in unmittelbarer oder auch nur in mittelbarer Täterschaft ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB begangen und sei somit für verwerfliche Handlungen gemäss Art. 53 Bst. a AsylG verantwortlich. Zunächst ist in Bezug auf die Verurteilung des Beschwerdeführers in der Türkei zu einer Haftstrafe von vier Jahren und sechs Monaten festzuhalten, dass nicht ausreichend ersichtlich ist, aufgrund welcher konkreten Vorwürfe das Strafverfahren überhaupt erfolgte und ob es sich dabei um Verbrechen im Sinne des schweizerischen Strafrechts handeln würde. Im Übrigen ist das fragliche Urteil des [...] vom [...] 1995 offensichtlich nicht als Ergebnis einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung aufzufassen (vgl. dazu BVGE 2014/21), nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung durch das SEM in glaubhafter Weise geltend machte, er sei während seiner Gefängnishaft in der Türkei in schwerwiegender Weise gefoltert worden. Auch in der angefochtenen Verfügung wird diese Verurteilung nicht zur Begründung des Asylausschlusses herbeigezogen. Soweit der Beschwerdeführer zwischen 1993 und 2004/2005 in den Dörfern der nordirakischen Kandil-Berge Propaganda zugunsten der PKK betrieb sowie Lebensmittel und sonstige Bedarfsgüter besorgte, ist dem SEM zwar insofern zuzustimmen, als nicht auszuschliessen ist, dass er bei der lokalen Bevölkerung in diesem Rahmen auch darauf hinwirkte, den militärischen Kampf der Organisation zu unterstützen. Zugleich ist jedoch festzustellen, dass keinerlei konkrete Kenntnisse über die genauen Umstände und das Ausmass seiner Tätigkeit in den Kandil-Bergen vorhanden sind. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass er sich nach seinen als glaubhaft zu bezeichnenden Angaben im gesamten Zeitraum seines Aufenthalts in den Kandil-Bergen in einem schlechten Gesundheitszustand befand, wobei er sich öfters kaum habe bewegen können. Somit erscheint sehr fraglich, ob seine dortige Tätigkeit für die PKK ein Ausmass hatte, aus welchem sich eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB im Sinne einer mittelbaren Täterschaft ableiten liesse. Von einer aus schwerwiegenden Gründen resultierenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass er sich einer derartigen Straftat schuldig gemacht hat, wie praxisgemäss vorausgesetzt (vgl. E. 4.2.3), kann angesichts dessen nicht gesprochen werden. In Bezug auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers während der nachfolgenden zehn Jahre bis zu seiner Ausreise aus dem Nordirak im Jahr 2015 im Flüchtlingslager C._______ ist schliesslich festzustellen, dass er dort ausschliesslich Aufgaben in der Lageradministration wahrnahm. Es sind keine Hinweise ersichtlich, er könnte im Rahmen der damit verbundenen Tätigkeiten verwerfliche Handlungen im erwähnten Sinn begangen haben. Dabei ist zu erwähnen, dass das genannte Flüchtlingslager, auch wenn die interne Administration gemäss Aussagen des Beschwerdeführers durch Angehörige der PKK wahrgenommen wurde, eine Einrichtung des UNHCR bildet (vgl. [...]). Somit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass die Bevölkerung des Lagers C._______ im damaligen Zeitraum aktiv an militärischen Bestrebungen der PKK beteiligt war. Die Einschätzung, dass aus dem dortigen Engagement des Beschwerdeführers keine verwerflichen Handlungen ableitbar sind, gilt weiter auch für den vom SEM in der angefochtenen Verfügung erwähnten Umstand, dass er unter anderem während gewisser Zeit als Verantwortlicher des Komitees der Familien der Märtyrer fungierte. Wie den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung durch die Vorinstanz zu entnehmen ist, bestand seine Aufgabe im Wesentlichen darin, Familien von im Kampf für die PKK Verstorbenen die Gelegenheit zur Zusammenkunft und zum Gedenken zu ermöglichen. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dies mit verwerflichen Handlungen im Sinne der gesetzlichen und praxisgemässen Kriterien von Art. 53 Bst. a AsylG verbunden sein sollte. 4.4 Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass - wäre von verwerflichen Handlungen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG auszugehen - in einem weiteren Schritt zu prüfen wäre, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt. In Betracht zu ziehen sind dabei gemäss Praxis unter anderem das Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Tatbegehung, allfällige Veränderungen der Lebensverhältnisse nach der Tat, die Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung von Straftaten sowie die Frage, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei die strafrechtlichen Verjährungsbestimmungen zu berücksichtigen sind (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.5, D-4698/2013 vom 23. Juli 2014 E. 6.3, D-1071/2015 vom 19. April 2016 E. 5.5; vgl. ausserdem EMARK 1996 Nr. 40, 2002 Nr. 9 E. 7d). Mit Blick auf die betreffenden Kriterien ist festzustellen, dass die Betätigung des Beschwerdeführers zugunsten der PKK in den nordirakischen Kandil-Bergen - dem einzigen Aspekt des Sachverhalts, der hinsichtlich Art. 53 Bst. a AsylG überhaupt von möglicher Relevanz sein könnte, wobei die entsprechende Täterschaft nicht ausreichend wahrscheinlich scheint (vgl. E. 4.3.2) - im Zeitraum zwischen 1993 und 2004/2005 erfolgte und somit mindestens vierzehn Jahre zurückliegt. Es sind keinerlei Hinweise vorhanden, der Beschwerdeführer könnte seither in sonstiger Weise verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG begangen haben. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nahezu seit Anbeginn seines Engagements zugunsten der PKK an den Folgen der im Jahr 1993 zugezogenen Kriegsverletzung leidet. Wie aus verschiedenen im vorinstanzlichen Aktendossier enthaltenen ärztlichen Zeugnissen des [...] hervorgeht, befand sich der Beschwerdeführer vom 3. bis zum 12. August 2015 wegen eines Verdachts auf Hirninfarkt in klinischer Behandlung. Dabei geht aus den medizinischen Berichten hervor, dass der Beschwerdeführer im Schädel und im Oberkörper Metallsplitter aufweist, welche auf Kriegsverletzungen zurückzuführen sein dürften und unter anderem zu chronischen Rückenschmerzen führen. Zudem wurde im Rahmen der Hospitalisierung unter anderem auch eine auf Foltererlebnisse zurückgehende posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Vor diesem Hintergrund wäre ein Ausschluss des Beschwerdeführers vom Asyl als offensichtlich unverhältnismässig zu erachten.

5. Nach dem Gesagten ist die - auf den Punkt des Ausschlusses vom Asyl und die damit verbundenen Rechtsfolgen beschränkte - Beschwerde gutzuheissen, die Ziffern 2-6 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist die Entschädigung auf Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Ziffern 2-6 der Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2017 werden aufgehoben.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Scheyli Versand: