Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist ein pakistanischer Staatsbürger aus B._______ in der Provinz Belutschistan (Balochistan gemäss in Pakistan gebräuchlicher englischer Bezeichnung) und gehört der Volksgruppe der Belutschen (Baloch) an. Nach eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat Mitte Juni 2011 in Richtung Afghanistan. Über den Iran gelangte er Ende Juni 2011 nach Dubai, wo er sich bis zum 19. September 2012 aufhielt. Am 25. September 2012 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte tags darauf beim damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe ein Asylgesuch. Am 9. Oktober 2012 wurde er durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch befragt und am 10. Juni 2013 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Rahmen der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen damit, er sei seit seiner Zeit als Student der Jurisprudenz für eine Partei tätig, die sich für die Unabhängigkeit Belutschistans einsetze. Diese Partei trage heute den Namen Baloch Republican Party (BRP). Im Jahr 2004 sei er zum Distriktspräsidenten, 2007 zum Mitglied des Zentralkomitees und 2009 zum Vizepräsidenten der BRP gewählt worden. Eine grosse Zahl von Politikern der BRP, darunter sechs Mitglieder des Zentralkomitees, seien ermordet worden. Er selbst werde wegen seines politischen Engagements durch den pakistanischen Staat des Landesverrats beschuldigt, und man werfe ihm vor, für ein tödliches Attentat gegen Angehörige der staatlichen Sicherheitskräfte verantwortlich zu sein. Seit dem Jahr 2010 hätten die pakistanischen Sicherheitsbehörden dreimal versucht, ihn festzunehmen, und er habe sich deswegen versteckt gehalten. Weil er an Leib und Leben bedroht gewesen sei, habe er sich schliesslich zur Ausreise aus Pakistan entschieden. Seit seiner Einreise in die Schweiz betätige er sich weiterhin exilpolitisch für die Ziele der BRP und sei in ständigem Kontakt mit dem Präsidenten der Partei, welcher sich ebenfalls in der Schweiz befinde. Nachdem er im März 2013 vor dem Sitz der Vereinten Nationen (UNO) in Genf eine Demonstration gegen die pakistanische Regierung angeführt habe, sei sein ältester Sohn D._______ der ebenfalls für die BRP aktiv gewesen sei durch die pakistanischen Sicherheitskräfte entführt worden. Nach einer weiteren Kundgebung beim Sitz der UNO in Genf am 2. Juni 2013 sei D._______ tags darauf ermordet aufgefunden worden. Auch das Leben seiner weiteren Kinder, die sich noch in Pakistan aufhalten würden, sei in Gefahr. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung durch das SEM. Diese Beschwerde wurde durch das Gericht mit Urteil E-3397/2016 vom 11. Juli 2016 gutgeheissen. D. Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 ersuchte das SEM den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) um eine Stellungnahme zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere betreffend das Vorliegen allfälliger Gründe für einen Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK], SR 0.142.30) beziehungsweise für einen Ausschluss vom Asyl gemäss Art. 53 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 6. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht erneut eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung durch das SEM. Diese Beschwerde wurde durch das Gericht mit Urteil D-5707/2017 vom 15. November 2017 gutgeheissen. F. Am 9. Januar 2018 führte das SEM eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers zu dessen Asylgründen durch. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, im Verlauf des Jahres 2017 hätten Angehörige der pakistanischen Sicherheitskräfte sein Haus in Pakistan überfallen und alle darin befindlichen Wertsachen mitgenommen. Auch habe ihn die pakistanische Regierung bezüglich eines ihm gehörenden Grundstücks enteignet. Seit ein bis zwei Jahren sei ausserdem seine Mutter durch die Sicherheitskräfte belästigt und bedroht worden, weshalb sie psychisch erkrankt sei, sich während sechs Monaten in Spitalbehandlung befunden habe und am 4. Dezember 2017 verstorben sei. Im Jahr 2016 sei zudem einmal seine Ehefrau durch Angehörige der Sicherheitskräfte geschlagen worden. Nach der Ermordung seines Sohnes D._______ sei ein anderer Sohn namens E._______ im Juli 2013 aus Sicherheitsgründen nach Dubai ausgereist. Im Übrigen sei er bereits im August 2014 aufgrund von Meinungsdifferenzen mit dem Parteipräsidenten über die politische Strategie der BRP aus der Partei ausgeschieden. Indessen engagiere er sich weiterhin politisch für die Belange Belutschistans. Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, auch sein jüngster Sohn F._______, der mittlerweile vierzehn oder fünfzehn Jahre alt sei, habe nun ein Alter erreicht, in dem er Probleme seitens der pakistanischen Sicherheitskräfte zu befürchten habe. G. Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 ersuchte das SEM den NDB erneut um eine Stellungnahme zur Person des Beschwerdeführers hinsichtlich allfälliger Gründe für einen Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 F FK beziehungsweise für einen Ausschluss vom Asyl gemäss Art. 53 AsylG. H. Mit Schreiben an das SEM vom 22. Februar 2018 übermittelte der NDB einen Amtsbericht in Bezug auf den Beschwerdeführer. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2018 erteilte das SEM dem Beschwerdeführer in Bezug auf den Amtsbericht des NDB das rechtliche Gehör. J. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das SEM vom 3. April 2018 gab der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ab. Zudem teilte er mit, am 11. März 2018 hätten pakistanische Sicherheitskräfte sein Haus in Pakistan überfallen und seine Ehefrau, Kinder, Eltern und Neffen misshandelt. Ein Neffe, welcher die Anwaltskanzlei des Beschwerdeführers weiterbetrieben habe, sei entführt worden. Sämtliche Vermögensgegenstände seien mitgenommen oder zerstört und alle Mobiltelephone der Familienangehörigen konfisziert worden. Das Schicksal des jüngsten Sohnes F._______, der in neunzehn Kilometern Entfernung eine Schule besuche, sei ungewiss. Zum Schutz der Familienangehörigen werde zu deren Gunsten ein Antrag auf Ausstellung humanitärer Visa für die Einreise in die Schweiz gestellt. Des Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer darum, seine Rechtsvertreterin sei ihm gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV und angesichts des Umfangs des Verfahrens als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. K. Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 (Datum der Eröffnung: 19. Juni 2018) anerkannte das SEM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling und ordnete dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Indessen lehnte das Staatssekretariat das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 53 AsylG wegen Asylunwürdigkeit ab. Zudem lehnte das SEM auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. L. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 18. Juli 2018 focht der Beschwerdeführer den Entscheid des SEM vom 18. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der Dispositionsziffern 2 und 3 der genannten Verfügung und die Gewährung des Asyls. Zudem sei auch die Ziffer 7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und es sei dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren stattzugeben. Des Weiteren stellte er den Antrag, das Staatssekretariat sei anzuweisen, die beantragten Verfahren zur Gewährung humanitärer Visa zugunsten seiner Familienangehörigen umgehend an die Hand zu nehmen. M. Mit Urteil D-4172/2018 vom 6. August 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde teilweise gut, soweit sie die Ablehnung des Asylgesuchs wegen Asylunwürdigkeit betraf. In diesem hauptsächlichen Punkt wurde die Sache zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückgewiesen. Auf den Antrag bezüglich des Verfahrens zur Gewährung humanitärer Visa zugunsten der Familienangehörigen des Beschwerdeführers wurde nicht eingetreten. Hinsichtlich der unentgeltlichen Verbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren wurde die Beschwerde abgewiesen. N. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 (Datum der Eröffnung: 2. November 2018) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut in Anwendung von Art. 53 AsylG wegen Asylunwürdigkeit ab. O. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a AsylG in der Person seiner bisherigen Rechtsvertreterin. Mit der Beschwerdeschrift wurden eine Fürsorgebestätigung sowie eine Honorarabrechnung eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. P. Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 4. Dezember 2018 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin als welche die bisherige Rechtsvertreterin eingesetzt wurde gutgeheissen. Q. Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 Kenntnis gegeben. R. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. August 2019 reichte der Beschwerdeführer unter anderem die Kopie eines Schreibens verschiedener Mitglieder des Europäischen Parlaments in Bezug auf die Situation in der pakistanischen Provinz Belutschistan ein. S. Mit Eingaben seiner Rechtsvertreterin vom 26. und 31. März 2020 reichte der Beschwerdeführer verschiedene ärztliche Zeugnisse ein. T. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 23. April 2021 teilte der Beschwerdeführer zum einen mit, das SEM habe ihm mit Verfügung vom 11. Februar 2021 seinen Reiseausweis für Flüchtlinge entzogen, und er habe diesen Entscheid mit Beschwerdeschrift vom 22. März 2021 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Zum anderen teilte er im Wesentlichen mit, nachdem er im Jahr 2014 aus der BRP ausgeschieden sei, habe er sich in der Folge dem Baloch National Movement (BNM) angeschlossen. In dieser Gruppierung nehme er aktuell die Funktion eines "senior leader" ein. Mit der Eingabe wurden eine Kopie der Beschwerde betreffend Entziehung des Reiseausweises für Flüchtlinge, ein Medienartikel in Bezug auf den Beitritt des Beschwerdeführers zum BNM, drei Beweismittel in Bezug auf die politische Rolle des BNM sowie eine aktualisierte Kostennote eingereicht. U. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 27. April 2021 wurde ein Ausdruck eines Artikels auf der Website des BNM übermittelt. V. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde am 25. Mai 2021 dem nunmehr zuständigen Gremium zur Behandlung zugewiesen.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Das mit Urteil vom 6. August 2018 (vgl. dortige E. 4.1) abgeschlossene Beschwerdeverfahren D-4172/2018 richtete sich in materieller Hinsicht ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs wegen Asylunwürdigkeit. Die Frage der Flüchtlingseigenschaft bildete somit nicht Gegenstand des damaligen Beschwerdeverfahrens, und die Verfügung vom 18. Juni 2018 war diesbezüglich damals bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdehängigkeit in Rechtskraft erwachsen.
E. 3.2 Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2018 lehnte das SEM nicht nur das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, sondern es verfügte ausserdem die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und stellte fest, die vorläufige Aufnahme beginne mit dem Datum dieser Verfügung (Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung). Diese Anordnungen des SEM in der Verfügung vom 31. Oktober 2018 wurden angesichts der Rechtskraft der Verfügung vom 18. Juni 2018 bezüglich der Flüchtlingseigenschaft und der damit verbundenen weiteren Rechtsfolgen offensichtlich unbegründeterweise getroffen (vgl. auch anschliessend, E. 5.3).
E. 3.3 Nach dem Gesagten ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig, und deshalb sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 3.4 Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 11. Februar 2021 betreffend Entziehung des Reiseausweises für Flüchtlinge in einem gesonderten Verfahren durch die Abteilung VI des Bundesverwaltungsgerichts behandelt.
E. 4.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind (Bst. a), sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Bst. b) oder gegen sie eine Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) oder Art. 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG, SR 321.0) ausgesprochen wurde (Bst. c).
E. 4.2 Nach der von der Asylrekurskommission (ARK) entwickelten und seither bestätigten Praxis gelten als "verwerfliche Handlungen" im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG (bzw. Art. 53 AsylG in dessen bis zum 30. September 2016 gültigen Fassung) nicht nur Straftaten, welche Verbrechen und Handlungen im Sinne von Art. 1 F FK darstellen, sondern all jene, die unter den Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 StGB in der bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung fallen. Nicht von Belang ist, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemein-rechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. BVGE 2014/29 E. 5.3.1; 2012/20 E. 4.2; 2011/29 E. 9.2.2; 2010/44 E. 6.1; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 11 E. 7; 2002 Nr. 9 E. 7b; 1993 Nr. 23 E. 6). Als Verbrechen gemäss aArt. 9 Abs. 1 StGB wurde jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat definiert (Mindeststrafe von einem Jahr und Höchststrafe von 20 Jahren, in besonderen Fällen lebenslänglich, vgl. aArt. 35 StGB). Seit der Änderung des Strafgesetzbuches auf den 1. Januar 2007 werden Straftaten als Verbrechen definiert, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Zudem wurde die Unterscheidung der Strafen in Zuchthaus und Gefängnis aufgegeben. Nach altem wie nach neuem Recht wird für die Einstufung von Straftaten unabhängig von der im Einzelfall verhängten Strafe die für die begangene Straftat vorgesehene Höchststrafe berücksichtigt. Das Bundesverwaltungsgericht schloss daraus, dass die Änderung des Verbrechensbegriffs mehrheitlich keine Auswirkungen auf die Beurteilung einer Straftat als verwerfliche Handlung habe, vorausgesetzt das Höchststrafmass ändere sich nicht (vgl. BVGE 2012/20 E. 4.3).
E. 4.3 Aus der Anbindung des Asylausschlussgrundes der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG an den Verbrechensbegriff des StGB ergibt sich, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlungen der betreffenden Person eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben sein muss. Dies setzt bei im Ausland begangenen Handlungen zwar keinen strikten Nachweis voraus. Erforderlich sind im konkreten Fall aber jedenfalls schwerwiegende Gründe für die gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinn der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Ein entsprechender Tatbeitrag, der zum Ausschluss von der Asylgewährung führt, kann zum einen in unmittelbarer Täterschaft erfolgt sein. Zum anderen ist auch nach einer Tatbeteiligung und einer mittelbaren Täterschaft zu fragen, die sich aus einer Verantwortung für Handlungen Dritter aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben kann (vgl. diesbezüglich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1071/2015 vom 19. April 2016 E. 5.4.4 ff.). Über die genannten Anwendungskriterien von Art. 53 Bst. a AsylG hinaus ist ferner festzuhalten, dass gemäss Praxis die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer als extremistisch einzustufenden Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen vermag (vgl. BVGE 2011/10 E. 6.1, 2011/29 E. 9.2.4, 2018 VI/5 E. 4.6; EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c). Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, welchen eigenen Tatbeitrag die betreffende Person selbst geleistet hat.
E. 4.4 Bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund von im Ausland begangenen Straftaten die Voraussetzungen der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG gegeben sind, ist nach geltender Praxis der gleiche Beweismassstab anzulegen wie bei der Beurteilung, ob Gründe für den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 F FK vorliegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 6, 2011/29 E. 9.2.3; vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73, wo das Beweismass für Art. 53 AsylG und Art. 1 F FK übereinstimmend umschrieben wurde). Demnach setzen weder die Anwendung von Art. 53 Bst. a AsylG noch von Art. 1 F FK für im Ausland begangene Straftaten einen strikten Nachweis voraus. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat (vgl. zu den Anforderungen an das Beweismass in Bezug auf Art. 1 F Bst. a FK auch EMARK 1999 Nr. 12 E. 5b, 2006 Nr. 29 E. 4.4).
E. 4.5 Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass - wenn von verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG auszugehen ist - in einem weiteren Schritt zu prüfen ist, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt. In Betracht zu ziehen sind dabei gemäss Praxis unter anderem das Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Tatbegehung, allfällige Veränderungen der Lebensverhältnisse nach der Tat, die Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung von Straftaten sowie die Frage, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei die strafrechtlichen Verjährungsbestimmungen zu berücksichtigen sind (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.5, D-4698/2013 vom 23. Juli 2014 E. 6.3, D-1071/2015 vom 19. April 2016 E. 5.5, D-164/2018 vom 9. August 2019 E. 4.4; ausserdem EMARK 1996 Nr. 40, 2002 Nr. 9 E. 7d).
E. 5.1 Im vorliegenden Fall besteht Anlass, zunächst zu rekapitulieren, aus welchen Gründen das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. August 2018 die damalige Beschwerde teilweise, soweit die Ablehnung des Asylgesuchs wegen Asylunwürdigkeit betreffend, guthiess und die Sache diesbezüglich zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückwies. Wie im genannten Urteil festgestellt wurde, gelangte das Staatssekretariat mit der Verfügung vom 18. Juni 2018 in einem ersten Schritt im Zusammenhang mit der Prüfung eines Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft zum Ergebnis, es bestünden ernsthafte Gründe dafür, dass dem Beschwerdeführer die Verantwortung für schwere Verbrechen des gemeinen Rechts im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK anzulasten sei. Darauf sei zu schliessen, weil der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht nur bei der Baloch Republican Party (BRP), sondern auch bei der Baloch Republican Army (BRA) eine Führungsfunktion innegehabt habe. Dabei sei die BRA in der pakistanischen Provinz Belutschistan für die Tötung zahlreicher Politiker und Zivilpersonen sowie für viele weitere schwere Straftaten des gemeinen Rechts verantwortlich. Allerdings kam das SEM damals ausserdem zum Schluss, angesichts verschiedener Umstände - namentlich des im Jahr 2014 erfolgten Austritts des Beschwerdeführers aus der BRP, seiner Loslösung vom betreffenden persönlichen Umfeld und einer damit verbundenen kritischen Auseinandersetzung mit den Handlungen der BRP wie auch der BRA sowie unter Berücksichtigung dessen, dass das Leben des Beschwerdeführers von tragischen familiären Schicksalsschlägen und zahlreichen Entbehrungen geprägt sei, erweise sich eine Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK als nicht verhältnismässig. Die kumulativen Voraussetzungen für die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. b FK seien somit nicht gegeben. Jedoch, so das SEM in der Verfügung vom 18. Juni 2018 weiter, sei ausserdem die Anwendung von Art. 53 AsylG betreffend den Ausschluss vom Asyl zu prüfen. Diesbezüglich führte das Staatssekretariat damals aus, es sei bereits dargelegt worden, weshalb hinsichtlich des Tatbestands und des individuellen Tatbeitrags die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK als erfüllt zu erachten seien. Es sei auf die entsprechende ausführliche Argumentation zu verweisen. Auch hinsichtlich der Verhältnismässigkeit seien die für die Prüfung relevanten Aspekte bereits beleuchtet worden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als früherer Vizepräsident der BRP beziehungsweise der BRA eine Organisation, die zu gewalttätigen Mitteln greife und für zahlreiche schwere Straftaten verantwortlich sei, massgeblich unterstützt und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mitgestaltet habe. Angesichts dessen sei zugunsten des Beschwerdeführers zwar von der Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK abzusehen, nicht jedoch von der Anwendung von Art. 53 AsylG. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer trotz Ausschlusses vom Asyl als Flüchtling in der Schweiz Schutz geniessen werde, erweise sich die Anwendung von Art. 53 AsylG als verhältnismässig. Das Bundesverwaltungsgericht führte im genannten Urteil aus, mit dieser Argumentation in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 53 AsylG als asylunwürdig zu erachten sei, habe das SEM seine Begründungspflicht in offensichtlicher Weise verletzt. Zum einen sei der Verfügung vom 18. Juni 2018 nicht zu entnehmen, auf welchen der drei gesetzlichen Tatbestände von Art. 53 AsylG die Vorinstanz ihre Einschätzung, der Beschwerdeführer sei asylunwürdig, überhaupt stütze und weshalb dieser gegebenenfalls erfüllt sein solle. Zum anderen sei auch keine Prüfung der Verhältnismässigkeit der Rechtsfolge eines Asylausschlusses vorgenommen worden, welche den praxisgemässen Vorgaben gerecht werde. Dabei sei mit Blick auf den letztgenannten Gesichtspunkt insbesondere festzuhalten, dass das SEM unter dem Aspekt der Anwendung von Art. 53 AsylG darauf verwiesen habe, die Frage der Verhältnismässigkeit sei bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK "beleuchtet" worden. Jedoch sei das Staatssekretariat diesbezüglich zum Schluss gekommen, die Verhältnismässigkeit sei gerade nicht gegeben. Weshalb im Gegensatz dazu die Verhältnismässigkeit der Anwendung von Art. 53 AsylG gegeben sein solle, erschliesse sich aus der Begründung der Verfügung vom 18. Juni 2018 in keiner Weise. Der blosse Hinweis auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz Ausschluss vom Asyl als Flüchtling in der Schweiz Schutz geniesse, sei als Begründung offensichtlich untauglich. Aufgrund dieser Erwägungen kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung vom 18. Juni 2018 hinsichtlich des Ausschlusses vom Asyl in Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ergangen sei. Das SEM sei folglich aufzufordern, im erwähnten Punkt eine erneute Beurteilung vorzunehmen und dabei alle wesentlichen Prüfungskriterien zu berücksichtigen.
E. 5.2 Im vorliegenden Fall wird mit der Beschwerdeschrift im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht. In der Verfügung vom 18. Juni 2018 habe das SEM umfangreich die Anwendbarkeit von Art. 1 F Bst. b FK geprüft, bezüglich Art. 53 AsylG indessen nur summarisch dargelegt, inwiefern der Beschwerdeführer konkret die Voraussetzungen dieser Norm erfülle. Nach der Kassation jener Verfügung habe das Staatssekretariat nun mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid eine identische umfangreiche Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 1 F Bst. b FK vorgenommen und mit einer knappen Prüfung der Voraussetzungen und der Verhältnismässigkeit des Art. 53 AsylG ergänzt. Wie bereits in der Verfügung vom 18. Juni 2018 habe das SEM auch im neuen Entscheid den weitaus grössten Teil - nämlich vierzehn Seiten - darauf verwendet, sich zur Anwendung von Art. 1 F FK zu äussern, um diese Norm schliesslich aber mangels Verhältnismässigkeit als nicht anwendbar zu erklären. Die betreffenden Erwägungen seien bis auf zwei kurze Ausnahmen identisch. Bei der Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 53 AsylG komme die Vorinstanz hinsichtlich des Kriteriums des individuellen Tatbeitrags zum Schluss, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer massgeblichen Einfluss auf die strategische und politische Zielsetzung der Organisationen BRP beziehungsweise BRA habe nehmen können. Belege für diese Annahme habe das SEM jedoch nicht geliefert, womit es sich auf reine Mutmassungen stütze, welche dem Beweismasskriterium der "schwerwiegenden Gründe" keinesfalls gerecht würden. Weder in den drei Anhörungsprotokollen noch im Amtsbericht des NDB vom 22. Februar 2018 zum Asylgesuch des Beschwerdeführers fänden sich konkrete Hinweise auf eine Kaderposition mit Führungsmacht des Beschwerdeführers innerhalb der BRA. Gestützt auf diese Mutmassungen und die ihrerseits nicht belegten, pauschalen Verdachtsmomente des NDB gegen den Beschwerdeführer sei das SEM zum Schluss gelangt, dass die Anwendung von Art. 53 AsylG verhältnismässig sei. Es habe es allerdings unterlassen, die freiwillige Distanzierung des Beschwerdeführers im Jahr 2014 von der BRP bei der Verhältnismässigkeitsprüfung der Anwendung von Art. 53 AsylG zu berücksichtigen und habe diesbezüglich pauschal auf die vorangehenden Ausführungen zur Anwendung von Art. 1 F FK verwiesen. Dies komme erneut einer Verletzung der Begründungspflicht sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips gleich. Das SEM habe zudem auch im vorliegenden Fall nicht erläutert, welchem der alternativen Tatbestände von Art. 53 AsylG das Verhalten des Beschwerdeführers zugeordnet werde.
E. 5.3 Mit Blick auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung ist zunächst festzustellen, dass - wie bereits ausgeführt (E. 3) - die Verfügung vom 18. Juni 2018 unter anderem bezüglich der Flüchtlingseigenschaft bereits mangels Anfechtung (vgl. Urteil vom 6. August 2018) in Rechtskraft erwachsen war. Dieser Umstand wird in der vorliegend angefochtenen Verfügung (S. 5) auch ausdrücklich erwähnt. Es ist angesichts dessen in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz erneut und in ausführlicher Weise auch in diesem neuen Entscheid (S. 6-19) eine Prüfung des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft vorgenommen hat. Soweit in der angefochtenen Verfügung bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses auf die Ausführungen zur Verhältnismässigkeit des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft verwiesen wird, ist dieses Vorgehen schon aus dem soeben erwähnten Grund als offensichtlich untauglich zu bezeichnen.
E. 5.4 Soweit allgemein die Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 53 AsylG in der angefochtenen Verfügung betreffend, ist zunächst ebenfalls ein offenkundiger Mangel festzustellen, der bereits mit dem Urteil vom 6. August 2018 in Bezug auf den ersten Entscheid des SEM gerügt wurde. Dies, indem erneut nicht ausdrücklich festgehalten wird, auf welchen der drei gesetzlichen Tatbestände von Art. 53 AsylG die Vorinstanz ihre Einschätzung, der Beschwerdeführer sei asylunwürdig, stützt. Zwar ergibt sich diesmal aus dem Zusammenhang der vorgebrachten Argumente, dass die Vorinstanz ihren Entscheid tatsächlich auf Art. 53 Bst. a AsylG abzustützen gedenkt. Es ist von einer rechtsanwendenden Behörde jedoch zu verlangen, dass sie die rechtlichen Grundlagen ihres Entscheids in ausdrücklicher und eindeutiger Weise benennt.
E. 5.5 Ungeachtet der Frage, ob die angefochtene Verfügung in sonstiger Hinsicht rechtskonform ist, ist festzustellen, dass der Entscheid des SEM jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses den rechtlichen Anforderungen erneut nicht genügt.
E. 5.5.1 Diesbezüglich wird in der angefochtenen Verfügung (S. 21) zwar zunächst - unter Zitierung der diesbezüglichen Rechtsprechung - ausgeführt, unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit sei zu beachten, wie lange die Tat zurückliege, das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie allfällige Veränderungen der Lebensverhältnisse nach der Tat. Bei der weiteren Argumentation wird jedoch von den angeführten Kriterien lediglich auf die Frage der Verjährung eingegangen, wobei in allgemeiner Weise auf gewaltsame Anschläge hingewiesen wird, die in Pakistan durch die BRA im Zeitraum zwischen den Jahren 2006 und 2015 verübt worden seien. Dabei wird über die allgemein gehaltene Behauptung hinaus, die fraglichen strafrechtlich relevanten Sachverhalte seien noch nicht verjährt, weder ausgeführt, welche konkreten Taten dem Beschwerdeführer im Sinne einer mittelbaren strafrechtlichen Verantwortlichkeit (vgl. zuvor, E. 4.3) zugerechnet werden sollen, noch um welche strafrechtlichen Tatbestände es sich dabei im Einzelnen überhaupt handeln soll. Im Übrigen wird in der angefochtenen Verfügung auf keine der weiteren praxisgemässen Kriterien der Verhältnismässigkeitsprüfung bezüglich eines Asylausschlusses (Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Tatbegehung, allfällige Veränderungen der Lebensverhältnisse nach der Tat, Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung von Straftaten, verstrichener Zeitraum seit der Tat; vgl. zuvor, E. 4.5) eingegangen. Demgegenüber wird unter dem Titel "Verhältnismässigkeit" vom SEM hervorgehoben, es erachte die individuelle Verantwortung des Beschwerdeführers für einen Teil der von der BRA begangenen Taten als gegeben. Dies bildet jedoch gerade nicht einen bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses zu beurteilenden Aspekt.
E. 5.5.2 Schliesslich ist festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit des Ausschlusses vom Asyl erneut, wie bereits im Entscheid vom 18. Juni 2018, ohne weitere Präzisierung auf die Prüfung der Verhältnismässigkeit des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft verwiesen wird. Konkret wird in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz einzig angemerkt, dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2014 von der BRP losgelöst habe, sei bereits bei der Verhältnismässigkeitsprüfung in Bezug auf die Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK Rechnung getragen worden.
E. 5.5.3 Unter dem betreffenden Aspekt der Verhältnismässigkeit des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft wird in der angefochtenen Verfügung (S. 18 f.) im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Bei der Beurteilung sei zu berücksichtigen, dass sich die aktuellen von den früheren politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers unterscheiden würden. Das SEM erachte seine frühere Verbindung zur BRA und seine Rolle als deren Kadermitglied als überwiegend wahrscheinlich, was er weiterhin bestreite. Einer langjährigen politischen Karriere mit einflussreichen Positionen unter anderen bei der BRP beziehungsweise der BRA stehe gegenüber, dass er sich im Jahr 2014 aus diesem Umfeld gelöst habe. In der Schweiz engagiere er sich seither politisch ohne Mitgliedschaft in einer Partei. Auf seinem "Facebook"-Profil schreibe er über die Situation in Belutschistan oder tausche sich bei sporadischen Treffen mit gleichgesinnten Personen aus. Dabei setze er sich für die Unabhängigkeit Belutschistans beziehungsweise für eine friedliche Lösung des dortigen Konflikts ein. Gemäss dem NDB erachte er jedoch den Einsatz von terroristischen Mitteln zur Erreichung eines politischen Ziels als legitim und notwendig. Das SEM vertrete keine derart dezidierte Meinung betreffend die Befürwortung eines bewaffneten Kampfes seitens des Beschwerdeführers. Immerhin sei dem NDB dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer den Einsatz von Gewalt für die Erreichung eines Ziels als unter Umständen notwendig erachte. Hingegen sei es nicht angemessen, dem Beschwerdeführer eine komplett fehlende Distanzierung vom gewaltsamen Kampf zu unterstellen. Allerdings sei dieser Aspekt für die Prüfung der Verhältnismässigkeit des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft auch nicht ausschlaggebend. Die Ereignisse in der Schweiz, namentlich der Parteiaustritt und die diesem vorangegangenen Meinungsverschiedenheiten mit dem Parteipräsidenten, würden von eigener Reflexion und kritischer Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit der Handlungsweise der BRP und damit auch der BRA zeugen. Des Weiteren sei aus den Akten ersichtlich, dass das Leben des Beschwerdeführers, mitunter auch aufgrund seiner politischen Stellung, von tragischen familiären Schicksalsschlägen und zahlreichen Entbehrungen geprägt sei. In Gesamtwürdigung aller Umstände erachte das SEM eine Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK somit als nicht verhältnismässig.
E. 5.5.4 Wie bereits mit dem Urteil vom 6. August 2018 (dortige E. 5.4.3) in Bezug auf den Entscheid des SEM vom 18. Juni 2018 festgehalten wurde, erschliesst sich in keiner Weise, weshalb die Verhältnismässigkeit der Anwendung von Art. 53 AsylG gegeben sein soll, nachdem das Staatssekretariat umgekehrt zum Schluss gekommen ist, die Verhältnismässigkeit der Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK sei gerade nicht gegeben. Es ist als offensichtlich zu bezeichnen, dass konkrete und nachvollziehbare Gründe vorliegen müssten, um nach der negativen Prüfung der Verhältnismässigkeit des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft zu einer abweichenden, nämlich positiven Prüfung der Verhältnismässigkeit des Ausschlusses vom Asyl zu gelangen. Solche werden durch das SEM in der vorliegend angefochtenen Verfügung jedoch nicht vorgebracht (vgl. zuvor, E. 5.5.1). Die Tatsache, dass das SEM die gleiche Argumentation auch in der vorliegend angefochtenen Verfügung wiederholt, ist nicht nachvollziehbar und wirft die Frage auf, ob die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2018 angestellten Erwägungen überhaupt zur Kenntnis genommen worden sind. Zu erwähnen ist schliesslich, dass einleitend zur Prüfung der Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses in der angefochtenen Verfügung (S. 19, Ziff. 3) ausgeführt wird, nachdem sich ein Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft als nicht verhältnismässig erwiesen habe, sei die Prüfung nach Art. 53 AsylG vorzunehmen. Die Anforderungen an die einzelnen Voraussetzungen bei der Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK würden höher liegen, weshalb "diese in der Konsequenz bei ihrer Bejahung auch bei der Anwendung von Art. 53 AsylG als gegeben zu erachten" seien. Dieser Standpunkt, der vom SEM nicht weiter erläutert und begründet wird, ist weder rechtlich nachvollziehbar, noch wäre er als tauglich zu erachten, den Verzicht auf eine eingehende Prüfung der Kriterien der Verhältnismässigkeit eines Asylausschlusses zu rechtfertigen.
E. 5.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auch die vorliegend angefochtene Verfügung erneut unter Verletzung der Begründungspflicht ergangen ist. Allerdings besteht kein Anlass für eine erneute Kassation der angefochtenen Verfügung mit Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eine erneute Rückweisung erscheint prozessökonomisch nicht als sinnvoll. Zu diesem Schluss führt auch der Umstand, dass das SEM im Rahmen der Vernehmlassung die Gelegenheit gehabt hätte, sich mit den begründeten Ausführungen in der Beschwerdeschrift auseinanderzusetzen, sich dazu jedoch mit keinem Wort geäussert hat.
E. 5.7 Wie bereits erwähnt wurde (vgl. E. 5.5.3), ist die Vorinstanz im Wesentlichen mit dem Argument zur Einschätzung der nicht gegebenen Verhältnismässigkeit des Ausschlusses des Beschwerdeführers von der Flüchtlingseigenschaft gelangt, seine Ablösung von der BRP, damit auch von der BRA und dem betreffenden politischen Umfeld, seine damit verbundene Reflexion und kritische Auseinandersetzung mit der Handlungsweise dieser Organisationen sowie sein von tragischen familiären Schicksalsschlägen und zahlreichen Entbehrungen geprägtes Leben seien stärker zu gewichten als seine früheren politischen Standpunkte und Funktionen. Diese Gesichtspunkte sind selbstverständlich auch bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Ausschlusses vom Asyl im Sinne der Praxis zu Art. 53 AsylG (vgl. zuvor, E. 4.5) zu berücksichtigen. Konkrete Argumente, die bei der Verhältnismässigkeitsprüfung gemäss Art. 53 AsylG dem Beschwerdeführer in negativer Weise entgegengehalten werden müssten, werden durch das SEM weder benannt, noch ergeben sich solche aus den vorliegenden Akten. Zu seinen Gunsten ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass er im Juni 2011 und mithin bereits vor zehn Jahren aus Pakistan ausgereist ist und sich - was durch das SEM im asylrechtlichen Verfahren nicht bezweifelt wird - im Jahr 2014 und mithin vor sieben Jahren aus dem politischen Umfeld der Partei BRP gelöst hat. Es sind auch unter Berücksichtigung des Amtsberichts des NDB vom 22. Februar 2018 keine Hinweise vorhanden, der Beschwerdeführer könnte seither in sonstiger Weise verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG begangen haben. Es liegt weiter auch kein konkreter Anlass für die Annahme vor, nach der Loslösung vom ehemaligen politischen Umfeld sei von der Wahrscheinlichkeit einer erneuten - vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Vergangenheit allerdings bestrittenen - Begehung von Straftaten auszugehen. Mit Blick auf die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers ist schliesslich auf dessen gesundheitliche Situation einzugehen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den bereits von der Vorinstanz erwähnten Schicksalsschlägen steht. Aus einem im vorliegenden Verfahren eingereichten medizinischen Bericht des Zentrums für Psychotraumatologie G._______ vom 21. Februar 2020 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode und Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert wurden, welche unter anderem auf das mehrfache Erleben von Bedrohungen des eigenen Lebens, die Zerstörung des eigenen Hausstandes, die Bedrohung und Misshandlung der Ehefrau und der Mutter, den daraus folgenden Tod der Mutter und die schwerwiegende Erkrankung der Ehefrau, die Tötung eines Sohnes im Alter von sechzehn Jahren sowie weitere Gewalterlebnisse in Pakistan zurückzuführen seien. Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Gesichtspunkte ergibt sich somit ungeachtet der nicht rechtsgenüglichen Verfahrensführung der Vorinstanz, dass ein Ausschluss des Beschwerdeführers vom Asyl als unverhältnismässig zu erachten ist.
E. 5.8 Wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde (vgl. E. 4.5), ist auch dann, wenn tatsächlich von verwerflichen Handlungen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG auszugehen wäre, zusätzlich zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt. Nachdem die Verhältnismässigkeit des Ausschlusses vom Asyl im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen ist, erübrigt sich die Beantwortung der Frage, ob ihm eine Verantwortung für verwerfliche Handlungen gemäss Art. 53 Bst. a AsylG vorgehalten werden kann.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die - auf den Punkt des Ausschlusses vom Asyl und die damit verbundenen Rechtsfolgen beschränkte - Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) und die als angemessen erscheinende Kostennote der Rechtsvertreterin vom 23. April 2021 (14,5 Stunden zu Fr. 200. , zzgl. Auslagen von Fr. 25.-) sind dem Beschwerdeführer insgesamt Fr. 2'925. zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.
E. 7.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreterin wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2018 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'925. zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6788/2018 Urteil vom 25. Juni 2021 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Pakistan, vertreten durch Dipl.-Jur. Tilla Jacomet, HEKS / Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist ein pakistanischer Staatsbürger aus B._______ in der Provinz Belutschistan (Balochistan gemäss in Pakistan gebräuchlicher englischer Bezeichnung) und gehört der Volksgruppe der Belutschen (Baloch) an. Nach eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat Mitte Juni 2011 in Richtung Afghanistan. Über den Iran gelangte er Ende Juni 2011 nach Dubai, wo er sich bis zum 19. September 2012 aufhielt. Am 25. September 2012 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte tags darauf beim damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe ein Asylgesuch. Am 9. Oktober 2012 wurde er durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch befragt und am 10. Juni 2013 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Rahmen der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen damit, er sei seit seiner Zeit als Student der Jurisprudenz für eine Partei tätig, die sich für die Unabhängigkeit Belutschistans einsetze. Diese Partei trage heute den Namen Baloch Republican Party (BRP). Im Jahr 2004 sei er zum Distriktspräsidenten, 2007 zum Mitglied des Zentralkomitees und 2009 zum Vizepräsidenten der BRP gewählt worden. Eine grosse Zahl von Politikern der BRP, darunter sechs Mitglieder des Zentralkomitees, seien ermordet worden. Er selbst werde wegen seines politischen Engagements durch den pakistanischen Staat des Landesverrats beschuldigt, und man werfe ihm vor, für ein tödliches Attentat gegen Angehörige der staatlichen Sicherheitskräfte verantwortlich zu sein. Seit dem Jahr 2010 hätten die pakistanischen Sicherheitsbehörden dreimal versucht, ihn festzunehmen, und er habe sich deswegen versteckt gehalten. Weil er an Leib und Leben bedroht gewesen sei, habe er sich schliesslich zur Ausreise aus Pakistan entschieden. Seit seiner Einreise in die Schweiz betätige er sich weiterhin exilpolitisch für die Ziele der BRP und sei in ständigem Kontakt mit dem Präsidenten der Partei, welcher sich ebenfalls in der Schweiz befinde. Nachdem er im März 2013 vor dem Sitz der Vereinten Nationen (UNO) in Genf eine Demonstration gegen die pakistanische Regierung angeführt habe, sei sein ältester Sohn D._______ der ebenfalls für die BRP aktiv gewesen sei durch die pakistanischen Sicherheitskräfte entführt worden. Nach einer weiteren Kundgebung beim Sitz der UNO in Genf am 2. Juni 2013 sei D._______ tags darauf ermordet aufgefunden worden. Auch das Leben seiner weiteren Kinder, die sich noch in Pakistan aufhalten würden, sei in Gefahr. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung durch das SEM. Diese Beschwerde wurde durch das Gericht mit Urteil E-3397/2016 vom 11. Juli 2016 gutgeheissen. D. Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 ersuchte das SEM den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) um eine Stellungnahme zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere betreffend das Vorliegen allfälliger Gründe für einen Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK], SR 0.142.30) beziehungsweise für einen Ausschluss vom Asyl gemäss Art. 53 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 6. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht erneut eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung durch das SEM. Diese Beschwerde wurde durch das Gericht mit Urteil D-5707/2017 vom 15. November 2017 gutgeheissen. F. Am 9. Januar 2018 führte das SEM eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers zu dessen Asylgründen durch. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, im Verlauf des Jahres 2017 hätten Angehörige der pakistanischen Sicherheitskräfte sein Haus in Pakistan überfallen und alle darin befindlichen Wertsachen mitgenommen. Auch habe ihn die pakistanische Regierung bezüglich eines ihm gehörenden Grundstücks enteignet. Seit ein bis zwei Jahren sei ausserdem seine Mutter durch die Sicherheitskräfte belästigt und bedroht worden, weshalb sie psychisch erkrankt sei, sich während sechs Monaten in Spitalbehandlung befunden habe und am 4. Dezember 2017 verstorben sei. Im Jahr 2016 sei zudem einmal seine Ehefrau durch Angehörige der Sicherheitskräfte geschlagen worden. Nach der Ermordung seines Sohnes D._______ sei ein anderer Sohn namens E._______ im Juli 2013 aus Sicherheitsgründen nach Dubai ausgereist. Im Übrigen sei er bereits im August 2014 aufgrund von Meinungsdifferenzen mit dem Parteipräsidenten über die politische Strategie der BRP aus der Partei ausgeschieden. Indessen engagiere er sich weiterhin politisch für die Belange Belutschistans. Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, auch sein jüngster Sohn F._______, der mittlerweile vierzehn oder fünfzehn Jahre alt sei, habe nun ein Alter erreicht, in dem er Probleme seitens der pakistanischen Sicherheitskräfte zu befürchten habe. G. Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 ersuchte das SEM den NDB erneut um eine Stellungnahme zur Person des Beschwerdeführers hinsichtlich allfälliger Gründe für einen Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 F FK beziehungsweise für einen Ausschluss vom Asyl gemäss Art. 53 AsylG. H. Mit Schreiben an das SEM vom 22. Februar 2018 übermittelte der NDB einen Amtsbericht in Bezug auf den Beschwerdeführer. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2018 erteilte das SEM dem Beschwerdeführer in Bezug auf den Amtsbericht des NDB das rechtliche Gehör. J. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das SEM vom 3. April 2018 gab der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ab. Zudem teilte er mit, am 11. März 2018 hätten pakistanische Sicherheitskräfte sein Haus in Pakistan überfallen und seine Ehefrau, Kinder, Eltern und Neffen misshandelt. Ein Neffe, welcher die Anwaltskanzlei des Beschwerdeführers weiterbetrieben habe, sei entführt worden. Sämtliche Vermögensgegenstände seien mitgenommen oder zerstört und alle Mobiltelephone der Familienangehörigen konfisziert worden. Das Schicksal des jüngsten Sohnes F._______, der in neunzehn Kilometern Entfernung eine Schule besuche, sei ungewiss. Zum Schutz der Familienangehörigen werde zu deren Gunsten ein Antrag auf Ausstellung humanitärer Visa für die Einreise in die Schweiz gestellt. Des Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer darum, seine Rechtsvertreterin sei ihm gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV und angesichts des Umfangs des Verfahrens als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. K. Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 (Datum der Eröffnung: 19. Juni 2018) anerkannte das SEM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling und ordnete dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Indessen lehnte das Staatssekretariat das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 53 AsylG wegen Asylunwürdigkeit ab. Zudem lehnte das SEM auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. L. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 18. Juli 2018 focht der Beschwerdeführer den Entscheid des SEM vom 18. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der Dispositionsziffern 2 und 3 der genannten Verfügung und die Gewährung des Asyls. Zudem sei auch die Ziffer 7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und es sei dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren stattzugeben. Des Weiteren stellte er den Antrag, das Staatssekretariat sei anzuweisen, die beantragten Verfahren zur Gewährung humanitärer Visa zugunsten seiner Familienangehörigen umgehend an die Hand zu nehmen. M. Mit Urteil D-4172/2018 vom 6. August 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde teilweise gut, soweit sie die Ablehnung des Asylgesuchs wegen Asylunwürdigkeit betraf. In diesem hauptsächlichen Punkt wurde die Sache zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückgewiesen. Auf den Antrag bezüglich des Verfahrens zur Gewährung humanitärer Visa zugunsten der Familienangehörigen des Beschwerdeführers wurde nicht eingetreten. Hinsichtlich der unentgeltlichen Verbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren wurde die Beschwerde abgewiesen. N. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 (Datum der Eröffnung: 2. November 2018) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut in Anwendung von Art. 53 AsylG wegen Asylunwürdigkeit ab. O. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a AsylG in der Person seiner bisherigen Rechtsvertreterin. Mit der Beschwerdeschrift wurden eine Fürsorgebestätigung sowie eine Honorarabrechnung eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. P. Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 4. Dezember 2018 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin als welche die bisherige Rechtsvertreterin eingesetzt wurde gutgeheissen. Q. Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 Kenntnis gegeben. R. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. August 2019 reichte der Beschwerdeführer unter anderem die Kopie eines Schreibens verschiedener Mitglieder des Europäischen Parlaments in Bezug auf die Situation in der pakistanischen Provinz Belutschistan ein. S. Mit Eingaben seiner Rechtsvertreterin vom 26. und 31. März 2020 reichte der Beschwerdeführer verschiedene ärztliche Zeugnisse ein. T. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 23. April 2021 teilte der Beschwerdeführer zum einen mit, das SEM habe ihm mit Verfügung vom 11. Februar 2021 seinen Reiseausweis für Flüchtlinge entzogen, und er habe diesen Entscheid mit Beschwerdeschrift vom 22. März 2021 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Zum anderen teilte er im Wesentlichen mit, nachdem er im Jahr 2014 aus der BRP ausgeschieden sei, habe er sich in der Folge dem Baloch National Movement (BNM) angeschlossen. In dieser Gruppierung nehme er aktuell die Funktion eines "senior leader" ein. Mit der Eingabe wurden eine Kopie der Beschwerde betreffend Entziehung des Reiseausweises für Flüchtlinge, ein Medienartikel in Bezug auf den Beitritt des Beschwerdeführers zum BNM, drei Beweismittel in Bezug auf die politische Rolle des BNM sowie eine aktualisierte Kostennote eingereicht. U. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 27. April 2021 wurde ein Ausdruck eines Artikels auf der Website des BNM übermittelt. V. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde am 25. Mai 2021 dem nunmehr zuständigen Gremium zur Behandlung zugewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Das mit Urteil vom 6. August 2018 (vgl. dortige E. 4.1) abgeschlossene Beschwerdeverfahren D-4172/2018 richtete sich in materieller Hinsicht ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs wegen Asylunwürdigkeit. Die Frage der Flüchtlingseigenschaft bildete somit nicht Gegenstand des damaligen Beschwerdeverfahrens, und die Verfügung vom 18. Juni 2018 war diesbezüglich damals bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdehängigkeit in Rechtskraft erwachsen. 3.2 Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2018 lehnte das SEM nicht nur das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, sondern es verfügte ausserdem die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und stellte fest, die vorläufige Aufnahme beginne mit dem Datum dieser Verfügung (Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung). Diese Anordnungen des SEM in der Verfügung vom 31. Oktober 2018 wurden angesichts der Rechtskraft der Verfügung vom 18. Juni 2018 bezüglich der Flüchtlingseigenschaft und der damit verbundenen weiteren Rechtsfolgen offensichtlich unbegründeterweise getroffen (vgl. auch anschliessend, E. 5.3). 3.3 Nach dem Gesagten ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig, und deshalb sein Asylgesuch abgelehnt hat. 3.4 Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 11. Februar 2021 betreffend Entziehung des Reiseausweises für Flüchtlinge in einem gesonderten Verfahren durch die Abteilung VI des Bundesverwaltungsgerichts behandelt. 4. 4.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind (Bst. a), sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Bst. b) oder gegen sie eine Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) oder Art. 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG, SR 321.0) ausgesprochen wurde (Bst. c). 4.2 Nach der von der Asylrekurskommission (ARK) entwickelten und seither bestätigten Praxis gelten als "verwerfliche Handlungen" im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG (bzw. Art. 53 AsylG in dessen bis zum 30. September 2016 gültigen Fassung) nicht nur Straftaten, welche Verbrechen und Handlungen im Sinne von Art. 1 F FK darstellen, sondern all jene, die unter den Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 StGB in der bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung fallen. Nicht von Belang ist, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemein-rechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. BVGE 2014/29 E. 5.3.1; 2012/20 E. 4.2; 2011/29 E. 9.2.2; 2010/44 E. 6.1; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 11 E. 7; 2002 Nr. 9 E. 7b; 1993 Nr. 23 E. 6). Als Verbrechen gemäss aArt. 9 Abs. 1 StGB wurde jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat definiert (Mindeststrafe von einem Jahr und Höchststrafe von 20 Jahren, in besonderen Fällen lebenslänglich, vgl. aArt. 35 StGB). Seit der Änderung des Strafgesetzbuches auf den 1. Januar 2007 werden Straftaten als Verbrechen definiert, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Zudem wurde die Unterscheidung der Strafen in Zuchthaus und Gefängnis aufgegeben. Nach altem wie nach neuem Recht wird für die Einstufung von Straftaten unabhängig von der im Einzelfall verhängten Strafe die für die begangene Straftat vorgesehene Höchststrafe berücksichtigt. Das Bundesverwaltungsgericht schloss daraus, dass die Änderung des Verbrechensbegriffs mehrheitlich keine Auswirkungen auf die Beurteilung einer Straftat als verwerfliche Handlung habe, vorausgesetzt das Höchststrafmass ändere sich nicht (vgl. BVGE 2012/20 E. 4.3). 4.3 Aus der Anbindung des Asylausschlussgrundes der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG an den Verbrechensbegriff des StGB ergibt sich, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlungen der betreffenden Person eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben sein muss. Dies setzt bei im Ausland begangenen Handlungen zwar keinen strikten Nachweis voraus. Erforderlich sind im konkreten Fall aber jedenfalls schwerwiegende Gründe für die gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinn der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Ein entsprechender Tatbeitrag, der zum Ausschluss von der Asylgewährung führt, kann zum einen in unmittelbarer Täterschaft erfolgt sein. Zum anderen ist auch nach einer Tatbeteiligung und einer mittelbaren Täterschaft zu fragen, die sich aus einer Verantwortung für Handlungen Dritter aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben kann (vgl. diesbezüglich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1071/2015 vom 19. April 2016 E. 5.4.4 ff.). Über die genannten Anwendungskriterien von Art. 53 Bst. a AsylG hinaus ist ferner festzuhalten, dass gemäss Praxis die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer als extremistisch einzustufenden Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen vermag (vgl. BVGE 2011/10 E. 6.1, 2011/29 E. 9.2.4, 2018 VI/5 E. 4.6; EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c). Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, welchen eigenen Tatbeitrag die betreffende Person selbst geleistet hat. 4.4 Bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund von im Ausland begangenen Straftaten die Voraussetzungen der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG gegeben sind, ist nach geltender Praxis der gleiche Beweismassstab anzulegen wie bei der Beurteilung, ob Gründe für den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 F FK vorliegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 6, 2011/29 E. 9.2.3; vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73, wo das Beweismass für Art. 53 AsylG und Art. 1 F FK übereinstimmend umschrieben wurde). Demnach setzen weder die Anwendung von Art. 53 Bst. a AsylG noch von Art. 1 F FK für im Ausland begangene Straftaten einen strikten Nachweis voraus. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat (vgl. zu den Anforderungen an das Beweismass in Bezug auf Art. 1 F Bst. a FK auch EMARK 1999 Nr. 12 E. 5b, 2006 Nr. 29 E. 4.4). 4.5 Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass - wenn von verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG auszugehen ist - in einem weiteren Schritt zu prüfen ist, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt. In Betracht zu ziehen sind dabei gemäss Praxis unter anderem das Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Tatbegehung, allfällige Veränderungen der Lebensverhältnisse nach der Tat, die Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung von Straftaten sowie die Frage, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei die strafrechtlichen Verjährungsbestimmungen zu berücksichtigen sind (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.5, D-4698/2013 vom 23. Juli 2014 E. 6.3, D-1071/2015 vom 19. April 2016 E. 5.5, D-164/2018 vom 9. August 2019 E. 4.4; ausserdem EMARK 1996 Nr. 40, 2002 Nr. 9 E. 7d). 5. 5.1 Im vorliegenden Fall besteht Anlass, zunächst zu rekapitulieren, aus welchen Gründen das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. August 2018 die damalige Beschwerde teilweise, soweit die Ablehnung des Asylgesuchs wegen Asylunwürdigkeit betreffend, guthiess und die Sache diesbezüglich zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückwies. Wie im genannten Urteil festgestellt wurde, gelangte das Staatssekretariat mit der Verfügung vom 18. Juni 2018 in einem ersten Schritt im Zusammenhang mit der Prüfung eines Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft zum Ergebnis, es bestünden ernsthafte Gründe dafür, dass dem Beschwerdeführer die Verantwortung für schwere Verbrechen des gemeinen Rechts im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK anzulasten sei. Darauf sei zu schliessen, weil der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht nur bei der Baloch Republican Party (BRP), sondern auch bei der Baloch Republican Army (BRA) eine Führungsfunktion innegehabt habe. Dabei sei die BRA in der pakistanischen Provinz Belutschistan für die Tötung zahlreicher Politiker und Zivilpersonen sowie für viele weitere schwere Straftaten des gemeinen Rechts verantwortlich. Allerdings kam das SEM damals ausserdem zum Schluss, angesichts verschiedener Umstände - namentlich des im Jahr 2014 erfolgten Austritts des Beschwerdeführers aus der BRP, seiner Loslösung vom betreffenden persönlichen Umfeld und einer damit verbundenen kritischen Auseinandersetzung mit den Handlungen der BRP wie auch der BRA sowie unter Berücksichtigung dessen, dass das Leben des Beschwerdeführers von tragischen familiären Schicksalsschlägen und zahlreichen Entbehrungen geprägt sei, erweise sich eine Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK als nicht verhältnismässig. Die kumulativen Voraussetzungen für die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. b FK seien somit nicht gegeben. Jedoch, so das SEM in der Verfügung vom 18. Juni 2018 weiter, sei ausserdem die Anwendung von Art. 53 AsylG betreffend den Ausschluss vom Asyl zu prüfen. Diesbezüglich führte das Staatssekretariat damals aus, es sei bereits dargelegt worden, weshalb hinsichtlich des Tatbestands und des individuellen Tatbeitrags die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK als erfüllt zu erachten seien. Es sei auf die entsprechende ausführliche Argumentation zu verweisen. Auch hinsichtlich der Verhältnismässigkeit seien die für die Prüfung relevanten Aspekte bereits beleuchtet worden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als früherer Vizepräsident der BRP beziehungsweise der BRA eine Organisation, die zu gewalttätigen Mitteln greife und für zahlreiche schwere Straftaten verantwortlich sei, massgeblich unterstützt und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mitgestaltet habe. Angesichts dessen sei zugunsten des Beschwerdeführers zwar von der Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK abzusehen, nicht jedoch von der Anwendung von Art. 53 AsylG. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer trotz Ausschlusses vom Asyl als Flüchtling in der Schweiz Schutz geniessen werde, erweise sich die Anwendung von Art. 53 AsylG als verhältnismässig. Das Bundesverwaltungsgericht führte im genannten Urteil aus, mit dieser Argumentation in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 53 AsylG als asylunwürdig zu erachten sei, habe das SEM seine Begründungspflicht in offensichtlicher Weise verletzt. Zum einen sei der Verfügung vom 18. Juni 2018 nicht zu entnehmen, auf welchen der drei gesetzlichen Tatbestände von Art. 53 AsylG die Vorinstanz ihre Einschätzung, der Beschwerdeführer sei asylunwürdig, überhaupt stütze und weshalb dieser gegebenenfalls erfüllt sein solle. Zum anderen sei auch keine Prüfung der Verhältnismässigkeit der Rechtsfolge eines Asylausschlusses vorgenommen worden, welche den praxisgemässen Vorgaben gerecht werde. Dabei sei mit Blick auf den letztgenannten Gesichtspunkt insbesondere festzuhalten, dass das SEM unter dem Aspekt der Anwendung von Art. 53 AsylG darauf verwiesen habe, die Frage der Verhältnismässigkeit sei bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK "beleuchtet" worden. Jedoch sei das Staatssekretariat diesbezüglich zum Schluss gekommen, die Verhältnismässigkeit sei gerade nicht gegeben. Weshalb im Gegensatz dazu die Verhältnismässigkeit der Anwendung von Art. 53 AsylG gegeben sein solle, erschliesse sich aus der Begründung der Verfügung vom 18. Juni 2018 in keiner Weise. Der blosse Hinweis auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz Ausschluss vom Asyl als Flüchtling in der Schweiz Schutz geniesse, sei als Begründung offensichtlich untauglich. Aufgrund dieser Erwägungen kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung vom 18. Juni 2018 hinsichtlich des Ausschlusses vom Asyl in Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ergangen sei. Das SEM sei folglich aufzufordern, im erwähnten Punkt eine erneute Beurteilung vorzunehmen und dabei alle wesentlichen Prüfungskriterien zu berücksichtigen. 5.2 Im vorliegenden Fall wird mit der Beschwerdeschrift im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht. In der Verfügung vom 18. Juni 2018 habe das SEM umfangreich die Anwendbarkeit von Art. 1 F Bst. b FK geprüft, bezüglich Art. 53 AsylG indessen nur summarisch dargelegt, inwiefern der Beschwerdeführer konkret die Voraussetzungen dieser Norm erfülle. Nach der Kassation jener Verfügung habe das Staatssekretariat nun mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid eine identische umfangreiche Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 1 F Bst. b FK vorgenommen und mit einer knappen Prüfung der Voraussetzungen und der Verhältnismässigkeit des Art. 53 AsylG ergänzt. Wie bereits in der Verfügung vom 18. Juni 2018 habe das SEM auch im neuen Entscheid den weitaus grössten Teil - nämlich vierzehn Seiten - darauf verwendet, sich zur Anwendung von Art. 1 F FK zu äussern, um diese Norm schliesslich aber mangels Verhältnismässigkeit als nicht anwendbar zu erklären. Die betreffenden Erwägungen seien bis auf zwei kurze Ausnahmen identisch. Bei der Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 53 AsylG komme die Vorinstanz hinsichtlich des Kriteriums des individuellen Tatbeitrags zum Schluss, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer massgeblichen Einfluss auf die strategische und politische Zielsetzung der Organisationen BRP beziehungsweise BRA habe nehmen können. Belege für diese Annahme habe das SEM jedoch nicht geliefert, womit es sich auf reine Mutmassungen stütze, welche dem Beweismasskriterium der "schwerwiegenden Gründe" keinesfalls gerecht würden. Weder in den drei Anhörungsprotokollen noch im Amtsbericht des NDB vom 22. Februar 2018 zum Asylgesuch des Beschwerdeführers fänden sich konkrete Hinweise auf eine Kaderposition mit Führungsmacht des Beschwerdeführers innerhalb der BRA. Gestützt auf diese Mutmassungen und die ihrerseits nicht belegten, pauschalen Verdachtsmomente des NDB gegen den Beschwerdeführer sei das SEM zum Schluss gelangt, dass die Anwendung von Art. 53 AsylG verhältnismässig sei. Es habe es allerdings unterlassen, die freiwillige Distanzierung des Beschwerdeführers im Jahr 2014 von der BRP bei der Verhältnismässigkeitsprüfung der Anwendung von Art. 53 AsylG zu berücksichtigen und habe diesbezüglich pauschal auf die vorangehenden Ausführungen zur Anwendung von Art. 1 F FK verwiesen. Dies komme erneut einer Verletzung der Begründungspflicht sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips gleich. Das SEM habe zudem auch im vorliegenden Fall nicht erläutert, welchem der alternativen Tatbestände von Art. 53 AsylG das Verhalten des Beschwerdeführers zugeordnet werde. 5.3 Mit Blick auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung ist zunächst festzustellen, dass - wie bereits ausgeführt (E. 3) - die Verfügung vom 18. Juni 2018 unter anderem bezüglich der Flüchtlingseigenschaft bereits mangels Anfechtung (vgl. Urteil vom 6. August 2018) in Rechtskraft erwachsen war. Dieser Umstand wird in der vorliegend angefochtenen Verfügung (S. 5) auch ausdrücklich erwähnt. Es ist angesichts dessen in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz erneut und in ausführlicher Weise auch in diesem neuen Entscheid (S. 6-19) eine Prüfung des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft vorgenommen hat. Soweit in der angefochtenen Verfügung bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses auf die Ausführungen zur Verhältnismässigkeit des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft verwiesen wird, ist dieses Vorgehen schon aus dem soeben erwähnten Grund als offensichtlich untauglich zu bezeichnen. 5.4 Soweit allgemein die Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 53 AsylG in der angefochtenen Verfügung betreffend, ist zunächst ebenfalls ein offenkundiger Mangel festzustellen, der bereits mit dem Urteil vom 6. August 2018 in Bezug auf den ersten Entscheid des SEM gerügt wurde. Dies, indem erneut nicht ausdrücklich festgehalten wird, auf welchen der drei gesetzlichen Tatbestände von Art. 53 AsylG die Vorinstanz ihre Einschätzung, der Beschwerdeführer sei asylunwürdig, stützt. Zwar ergibt sich diesmal aus dem Zusammenhang der vorgebrachten Argumente, dass die Vorinstanz ihren Entscheid tatsächlich auf Art. 53 Bst. a AsylG abzustützen gedenkt. Es ist von einer rechtsanwendenden Behörde jedoch zu verlangen, dass sie die rechtlichen Grundlagen ihres Entscheids in ausdrücklicher und eindeutiger Weise benennt. 5.5 Ungeachtet der Frage, ob die angefochtene Verfügung in sonstiger Hinsicht rechtskonform ist, ist festzustellen, dass der Entscheid des SEM jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses den rechtlichen Anforderungen erneut nicht genügt. 5.5.1 Diesbezüglich wird in der angefochtenen Verfügung (S. 21) zwar zunächst - unter Zitierung der diesbezüglichen Rechtsprechung - ausgeführt, unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit sei zu beachten, wie lange die Tat zurückliege, das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie allfällige Veränderungen der Lebensverhältnisse nach der Tat. Bei der weiteren Argumentation wird jedoch von den angeführten Kriterien lediglich auf die Frage der Verjährung eingegangen, wobei in allgemeiner Weise auf gewaltsame Anschläge hingewiesen wird, die in Pakistan durch die BRA im Zeitraum zwischen den Jahren 2006 und 2015 verübt worden seien. Dabei wird über die allgemein gehaltene Behauptung hinaus, die fraglichen strafrechtlich relevanten Sachverhalte seien noch nicht verjährt, weder ausgeführt, welche konkreten Taten dem Beschwerdeführer im Sinne einer mittelbaren strafrechtlichen Verantwortlichkeit (vgl. zuvor, E. 4.3) zugerechnet werden sollen, noch um welche strafrechtlichen Tatbestände es sich dabei im Einzelnen überhaupt handeln soll. Im Übrigen wird in der angefochtenen Verfügung auf keine der weiteren praxisgemässen Kriterien der Verhältnismässigkeitsprüfung bezüglich eines Asylausschlusses (Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Tatbegehung, allfällige Veränderungen der Lebensverhältnisse nach der Tat, Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung von Straftaten, verstrichener Zeitraum seit der Tat; vgl. zuvor, E. 4.5) eingegangen. Demgegenüber wird unter dem Titel "Verhältnismässigkeit" vom SEM hervorgehoben, es erachte die individuelle Verantwortung des Beschwerdeführers für einen Teil der von der BRA begangenen Taten als gegeben. Dies bildet jedoch gerade nicht einen bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses zu beurteilenden Aspekt. 5.5.2 Schliesslich ist festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit des Ausschlusses vom Asyl erneut, wie bereits im Entscheid vom 18. Juni 2018, ohne weitere Präzisierung auf die Prüfung der Verhältnismässigkeit des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft verwiesen wird. Konkret wird in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz einzig angemerkt, dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2014 von der BRP losgelöst habe, sei bereits bei der Verhältnismässigkeitsprüfung in Bezug auf die Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK Rechnung getragen worden. 5.5.3 Unter dem betreffenden Aspekt der Verhältnismässigkeit des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft wird in der angefochtenen Verfügung (S. 18 f.) im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Bei der Beurteilung sei zu berücksichtigen, dass sich die aktuellen von den früheren politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers unterscheiden würden. Das SEM erachte seine frühere Verbindung zur BRA und seine Rolle als deren Kadermitglied als überwiegend wahrscheinlich, was er weiterhin bestreite. Einer langjährigen politischen Karriere mit einflussreichen Positionen unter anderen bei der BRP beziehungsweise der BRA stehe gegenüber, dass er sich im Jahr 2014 aus diesem Umfeld gelöst habe. In der Schweiz engagiere er sich seither politisch ohne Mitgliedschaft in einer Partei. Auf seinem "Facebook"-Profil schreibe er über die Situation in Belutschistan oder tausche sich bei sporadischen Treffen mit gleichgesinnten Personen aus. Dabei setze er sich für die Unabhängigkeit Belutschistans beziehungsweise für eine friedliche Lösung des dortigen Konflikts ein. Gemäss dem NDB erachte er jedoch den Einsatz von terroristischen Mitteln zur Erreichung eines politischen Ziels als legitim und notwendig. Das SEM vertrete keine derart dezidierte Meinung betreffend die Befürwortung eines bewaffneten Kampfes seitens des Beschwerdeführers. Immerhin sei dem NDB dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer den Einsatz von Gewalt für die Erreichung eines Ziels als unter Umständen notwendig erachte. Hingegen sei es nicht angemessen, dem Beschwerdeführer eine komplett fehlende Distanzierung vom gewaltsamen Kampf zu unterstellen. Allerdings sei dieser Aspekt für die Prüfung der Verhältnismässigkeit des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft auch nicht ausschlaggebend. Die Ereignisse in der Schweiz, namentlich der Parteiaustritt und die diesem vorangegangenen Meinungsverschiedenheiten mit dem Parteipräsidenten, würden von eigener Reflexion und kritischer Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit der Handlungsweise der BRP und damit auch der BRA zeugen. Des Weiteren sei aus den Akten ersichtlich, dass das Leben des Beschwerdeführers, mitunter auch aufgrund seiner politischen Stellung, von tragischen familiären Schicksalsschlägen und zahlreichen Entbehrungen geprägt sei. In Gesamtwürdigung aller Umstände erachte das SEM eine Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK somit als nicht verhältnismässig. 5.5.4 Wie bereits mit dem Urteil vom 6. August 2018 (dortige E. 5.4.3) in Bezug auf den Entscheid des SEM vom 18. Juni 2018 festgehalten wurde, erschliesst sich in keiner Weise, weshalb die Verhältnismässigkeit der Anwendung von Art. 53 AsylG gegeben sein soll, nachdem das Staatssekretariat umgekehrt zum Schluss gekommen ist, die Verhältnismässigkeit der Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK sei gerade nicht gegeben. Es ist als offensichtlich zu bezeichnen, dass konkrete und nachvollziehbare Gründe vorliegen müssten, um nach der negativen Prüfung der Verhältnismässigkeit des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft zu einer abweichenden, nämlich positiven Prüfung der Verhältnismässigkeit des Ausschlusses vom Asyl zu gelangen. Solche werden durch das SEM in der vorliegend angefochtenen Verfügung jedoch nicht vorgebracht (vgl. zuvor, E. 5.5.1). Die Tatsache, dass das SEM die gleiche Argumentation auch in der vorliegend angefochtenen Verfügung wiederholt, ist nicht nachvollziehbar und wirft die Frage auf, ob die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2018 angestellten Erwägungen überhaupt zur Kenntnis genommen worden sind. Zu erwähnen ist schliesslich, dass einleitend zur Prüfung der Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses in der angefochtenen Verfügung (S. 19, Ziff. 3) ausgeführt wird, nachdem sich ein Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft als nicht verhältnismässig erwiesen habe, sei die Prüfung nach Art. 53 AsylG vorzunehmen. Die Anforderungen an die einzelnen Voraussetzungen bei der Anwendung von Art. 1 F Bst. b FK würden höher liegen, weshalb "diese in der Konsequenz bei ihrer Bejahung auch bei der Anwendung von Art. 53 AsylG als gegeben zu erachten" seien. Dieser Standpunkt, der vom SEM nicht weiter erläutert und begründet wird, ist weder rechtlich nachvollziehbar, noch wäre er als tauglich zu erachten, den Verzicht auf eine eingehende Prüfung der Kriterien der Verhältnismässigkeit eines Asylausschlusses zu rechtfertigen. 5.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auch die vorliegend angefochtene Verfügung erneut unter Verletzung der Begründungspflicht ergangen ist. Allerdings besteht kein Anlass für eine erneute Kassation der angefochtenen Verfügung mit Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eine erneute Rückweisung erscheint prozessökonomisch nicht als sinnvoll. Zu diesem Schluss führt auch der Umstand, dass das SEM im Rahmen der Vernehmlassung die Gelegenheit gehabt hätte, sich mit den begründeten Ausführungen in der Beschwerdeschrift auseinanderzusetzen, sich dazu jedoch mit keinem Wort geäussert hat. 5.7 Wie bereits erwähnt wurde (vgl. E. 5.5.3), ist die Vorinstanz im Wesentlichen mit dem Argument zur Einschätzung der nicht gegebenen Verhältnismässigkeit des Ausschlusses des Beschwerdeführers von der Flüchtlingseigenschaft gelangt, seine Ablösung von der BRP, damit auch von der BRA und dem betreffenden politischen Umfeld, seine damit verbundene Reflexion und kritische Auseinandersetzung mit der Handlungsweise dieser Organisationen sowie sein von tragischen familiären Schicksalsschlägen und zahlreichen Entbehrungen geprägtes Leben seien stärker zu gewichten als seine früheren politischen Standpunkte und Funktionen. Diese Gesichtspunkte sind selbstverständlich auch bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Ausschlusses vom Asyl im Sinne der Praxis zu Art. 53 AsylG (vgl. zuvor, E. 4.5) zu berücksichtigen. Konkrete Argumente, die bei der Verhältnismässigkeitsprüfung gemäss Art. 53 AsylG dem Beschwerdeführer in negativer Weise entgegengehalten werden müssten, werden durch das SEM weder benannt, noch ergeben sich solche aus den vorliegenden Akten. Zu seinen Gunsten ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass er im Juni 2011 und mithin bereits vor zehn Jahren aus Pakistan ausgereist ist und sich - was durch das SEM im asylrechtlichen Verfahren nicht bezweifelt wird - im Jahr 2014 und mithin vor sieben Jahren aus dem politischen Umfeld der Partei BRP gelöst hat. Es sind auch unter Berücksichtigung des Amtsberichts des NDB vom 22. Februar 2018 keine Hinweise vorhanden, der Beschwerdeführer könnte seither in sonstiger Weise verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG begangen haben. Es liegt weiter auch kein konkreter Anlass für die Annahme vor, nach der Loslösung vom ehemaligen politischen Umfeld sei von der Wahrscheinlichkeit einer erneuten - vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Vergangenheit allerdings bestrittenen - Begehung von Straftaten auszugehen. Mit Blick auf die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers ist schliesslich auf dessen gesundheitliche Situation einzugehen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den bereits von der Vorinstanz erwähnten Schicksalsschlägen steht. Aus einem im vorliegenden Verfahren eingereichten medizinischen Bericht des Zentrums für Psychotraumatologie G._______ vom 21. Februar 2020 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode und Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert wurden, welche unter anderem auf das mehrfache Erleben von Bedrohungen des eigenen Lebens, die Zerstörung des eigenen Hausstandes, die Bedrohung und Misshandlung der Ehefrau und der Mutter, den daraus folgenden Tod der Mutter und die schwerwiegende Erkrankung der Ehefrau, die Tötung eines Sohnes im Alter von sechzehn Jahren sowie weitere Gewalterlebnisse in Pakistan zurückzuführen seien. Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Gesichtspunkte ergibt sich somit ungeachtet der nicht rechtsgenüglichen Verfahrensführung der Vorinstanz, dass ein Ausschluss des Beschwerdeführers vom Asyl als unverhältnismässig zu erachten ist. 5.8 Wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde (vgl. E. 4.5), ist auch dann, wenn tatsächlich von verwerflichen Handlungen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG auszugehen wäre, zusätzlich zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt. Nachdem die Verhältnismässigkeit des Ausschlusses vom Asyl im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen ist, erübrigt sich die Beantwortung der Frage, ob ihm eine Verantwortung für verwerfliche Handlungen gemäss Art. 53 Bst. a AsylG vorgehalten werden kann.
6. Nach dem Gesagten ist die - auf den Punkt des Ausschlusses vom Asyl und die damit verbundenen Rechtsfolgen beschränkte - Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) und die als angemessen erscheinende Kostennote der Rechtsvertreterin vom 23. April 2021 (14,5 Stunden zu Fr. 200. , zzgl. Auslagen von Fr. 25.-) sind dem Beschwerdeführer insgesamt Fr. 2'925. zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. 7.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreterin wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2018 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'925. zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand: