Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte am 9. Oktober 2018 zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind mit einem humanitären Visum in die Schweiz. Er suchte am 10. Oktober 2018 um Asyl nach. B. Am 30. Oktober 2018 wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gesuchsgründen fand am 13. und 14. August 2019 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er in der syrischen Armee gedient habe. Wegen Verdachts, zur Freien Syrischen Armee (FSA) übergelaufen zu sein, sei er mehrere Monate inhaftiert und gefoltert worden. Anschliessend sei er in den Dienst zurückgekehrt, habe schliesslich aber desertiert und sich dem Militärrat der FSA angeschlossen. C. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie das Kind wurden mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 als Flüchtlinge anerkannt und ihnen wurde Asyl gewährt. D. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 (Eröffnung am 31. Oktober 2019) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, lehnte sein Asylgesuch jedoch wegen Asylunwürdigkeit ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig wurde er als Flüchtling vorläufig aufgenommen. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffern zwei und drei der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG (SR 142.31). F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. G. In der Folge bezahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss, da es ihm gemäss Schreiben vom 3. Januar 2020 trotz Bemühungen nicht möglich gewesen sei, eine Fürsorgebestätigung zu erhalten, weshalb eine Drittperson den Vorschuss für ihn einbezahlt habe. H. Am 13. Januar 2020 wurde die Fürsorgebestätigung nachgereicht, woraufhin das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2020 guthiess und dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss zurückerstattete. Zudem setzte es die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. I. In seiner Vernehmlassung vom 24. Januar 2020 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Da das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 bejaht und ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen hat, beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage, ob es zu Recht vom Bestehen des Asylausschlussgrundes der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG ausgegangen ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.
E. 4.2 Unter dem Begriff der verwerflichen Handlung sind diejenigen Delikte zu subsumieren, die gemäss allgemeinem Teil des schweizerischen Strafgesetzbuches als "Verbrechen" (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB; abstrakte Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe) gelten, wobei es irrelevant ist, ob die verwerfliche Handlung als rein gemeinrechtliches oder aber als politisches Delikt einzustufen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2 S. 564; BVGE 2011/10 E. 6 S. 131). Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Dabei ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind zu ermitteln. Ein entsprechender Tatbeitrag, der zum Ausschluss von der Asylgewährung führt, kann zum einen in unmittelbarer Täterschaft erfolgt sein. Zum anderen ist auch nach einer Tatbeteiligung und einer mittelbaren Täterschaft zu fragen, die sich insbesondere aus einer Verantwortung für Handlungen Dritter aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben kann (vgl. diesbezüglich Urteil des BVGer D-6788/2018 vom 25. Juni 2021 E. 4.3). Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter im Zeitpunkt der Tatbegehung, die Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung von Straftaten sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 132; BVGE 2011/29 E. 9.2.3 f. S. 565 m.w.H.; Urteil des BVGer D-6788/2018 vom 25. Juni 2021 E. 4.5 m.w.H.).
E. 4.3 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz aus, dass sich im syrischen Bürgerkrieg nicht nur die syrische Armee, sondern auch oppositionelle Gruppierungen Menschenrechtsverletzungen, wie etwa Folterungen, Entführungen, Hinrichtungen ohne Gerichtsprozess oder Artillerieangriffe, bei denen Zivilisten getötet worden seien, hätten zu Schulden kommen lassen. Diese Taten würden verwerfliche Handlungen darstellen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, sich im Jahre 2015 dem Militärrat der FSA (...) angeschlossen zu haben. Aufgrund seiner Position als desertierter (...) der syrischen Armee und wegen seiner Verletzungen sei er nur im administrativen Bereich tätig, nicht aber an Kampfhandlungen oder deren Planung beteiligt gewesen. Vielmehr habe er unterrichtet, Flugblätter zum Verhalten bei Luftangriffen verteilt und Erste-Hilfe-Kurse organisiert. Es sei festzuhalten, dass er dem Militärrat der FSA und somit einer bewaffneten Gruppierung der syrischen Opposition angehört habe. Es möge zwar zutreffen, dass er aufgrund seiner Verletzungen nicht direkt an Kampfhandlungen beteiligt gewesen sei. Aufgrund seiner Position als früherer (...) der syrischen Armee und seines Wissens erstaune es jedoch, dass er sich nicht an der Koordinierung von bewaffneten Einsätzen beteiligt haben solle. Seine diesbezüglichen Aussagen seien ausweichend und unsubstanziiert ausgefallen. So habe er oberflächlich vom "Militärrat" gesprochen, den er als neutralen Rat bezeichnet habe. Erst auf Nachfrage habe er ergänzt, dass dieser Rat der FSA angehöre. Auf die Frage, ob er demnach für die FSA tätig gewesen sei, habe er ausweichend geantwortet, dass der ganze Ort der FSA angehöre. Dieses Aussageverhalten erwecke den Eindruck, dass er seine wahren Aktivitäten in (...) verschleiern wolle. Als er auf seine Erfahrung als (...) der Luftwaffe angesprochen worden sei, die für die FSA erwartungsgemäss von Wert gewesen wäre, habe er oberflächlich erwidert, er habe nie sein militärspezifisches Wissen angewendet. Die darauffolgende Erklärung, er sei in der Luftwaffe spezialisiert gewesen und die Gruppierung in (...) würde aber über keine Luftwaffe verfügen, überzeuge nicht, zumal davon auszugehen sei, dass er über anderes militärisches Wissen verfüge, das für die FSA von Nutzen sei. Aufgrund seiner ausweichenden und oberflächlichen Angaben zu seiner Tätigkeit sowie angesichts seiner Berufserfahrung, seines langjährigen Aufenthalts in (...) und seines Anschlusses an den Militärrat bestehe der Verdacht, dass er zumindest als Berater für die Koordinierung militärischer Einsätze fungiert habe. Für die Annahme der Asylunwürdigkeit brauche es einen individuellen Tatbeitrag, während die alleinige Tatsache der Mitgliedschaft in einer als extremistisch einzustufenden Organisatin nicht ausreiche. Müsse aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass Personen an verwerflichen Handlungen beteiligt gewesen seien, könne auch ohne den Nachweis eines konkreten Tatbeitrags davon ausgegangen werden, dass die Bedingungen für den Asylausschluss erfüllt seien. Obwohl dem Beschwerdeführer vorliegend kein konkreter Tatbeitrag nachgewiesen werden könne, müsse wegen des Anschlusses an die FSA und aufgrund der unglaubhaften Angaben zu seinen Tätigkeiten in einer stark vom Krieg betroffenen Region davon ausgegangen werden, dass er verwerfliche Handlungen gemäss Art. 53 AsylG begangen habe, zumal sich die bewaffneten oppositionellen Gruppierungen in Syrien auch Menschenrechtsverletzungen hätten zu Schulden kommen lassen. Mit der Verheimlichung seiner tatsächlichen lnvolvierung verunmögliche er die Prüfung, ob er einen individuellen Tatbeitrag geleistet haben. Der individuelle Tatbeitrag sei daher als gegeben zu erachten. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit sei zu bedenken, dass der Beschwerdeführer spätestens im Jahre 2015 der FSA beigetreten sei. Er distanziere sich zwar von dieser Gruppierung, die ihn im Jahre 2012 noch festgenommen und misshandelt habe. Gleichzeitig habe er diese Organisation aber zu einem späteren Zeitpunkt während mindestens drei Jahren unterstützt. Er hinterfrage die Tätigkeit der FSA nicht. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er sich aus politischen Motiven freiwillig der FSA angeschlossen habe. Der Ausschluss sei daher verhältnismässig.
E. 4.4 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass der Beschwerdeführer die Tötung von Menschen jederzeit abgelehnt und sich entsprechenden Befehlen entzogen habe. Auch die Vorinstanz gehe nicht davon aus, dass er gekämpft oder Befehlsgewalt innegehabt habe. Dies sei aber Voraussetzung für eine Verantwortung (Tatbeteiligung oder mittelbare Täterschaft). Das SEM berufe sich lediglich auf Mutmassungen, die nicht als schwerwiegende Gründe für eine gerechtfertigte Annahme qualifiziert werden könnten. Der Beschwerdeführer sei als Luftwaffen(...) im elektronischen Bereich tätig gewesen. Er habe Helikopter programmiert und sei zuständig für deren Instandhaltung und Wartung gewesen. Soldaten seien ihm keine unterstellt gewesen. Er habe seine Erfahrung bereits deshalb nicht weitergeben können, da (...) keine Luftabwehr habe und sich sein Wissen nur in der Praxis am entsprechenden Material - Helikopter - vermitteln liesse, über welches (...) nicht verfügt habe. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass eine allfällige beratende Tätigkeit bereits als individueller Tatbeitrag ausreiche. Zu betonen sei an dieser Stelle nochmals, dass der Beschwerdeführer eine solche Beratertätigkeit vollumfänglich bestreite. Im Urteil D-5243/2010 sei hinsichtlich einer Mitgliedschaft bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) erwogen worden, der Umstand, dass ein Asylsuchender bei der Ausbildung von Rekruten in der Handhabung von Waffen beteiligt gewesen sei, sei für zu wenig stichhaltig zu erachten, um eine Mitverantwortung im strafrechtlichen Sinne für Taten Dritter abzuleiten. Im Urteil D-199/2015 sei hinsichtlich der Mitgliedschaft in der Kommunistischen Partei der Türkei/Marxistisch-Leninistisch (TKP/ML) ausgeführt worden, dass dies nicht per se eine verwerfliche Handlung darstelle und vielmehr die Beurteilung des persönlichen politischen Engagements entscheidend wäre. Selbst wenn ein Asylsuchender für diese Partei in logistischer und unterstützender Weise aktiv gewesen sei, vermöge dies keine individuelle Verantwortlichkeit für die im fraglichen Zeitraum durch den bewaffneten Arm dieser Partei begangenen Taten zu begründen. Der Beschwerdeführer habe lediglich im administrativen Bereich gearbeitet. Eine Anstellung für administrative Belange oder eine Mitgliedschaft sei jedoch, im Gegensatz zu einer Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation, strafrechtlich nicht relevant. Bei der FSA handle es sich nicht um eine terroristische Organisation. Der Beschwerdeführer verschleiere seine Tätigkeit nicht und seine Ausführungen könnten nicht als oberflächlich bezeichnet werden. Ohnehin seien für die Annahme eines Asylausschlusses substanziell verdichtete Verdachtsmomente erforderlich, während blosse Mutmassungen nicht genügen würden. Er habe nachvollziehbar dargelegt, dass er als (...) auf den Unterhalt der Helikopter Mil Mi-8 spezialisiert gewesen sei. Er habe keine Erfahrung in der Kriegsführung von Bodentruppen. (...) habe aber keine Luftwaffe und das Wissen aus seiner Spezialisierung sei daher nicht von Nutzen gewesen. Die Vorinstanz erläutere nicht, welches andere militärspezifische Wissen er der FSA zur Verfügung gestellt haben solle, ausser der Annahme, er könne bewaffnete Einsätze koordinieren. Dies habe er aber in seiner Ausbildung nie gelernt. Der Beschwerdeführer habe sich in einem eigenhändig verfassten Dokument, das in der Beschwerdeschrift auszugsweise zitiert werde, detailliert zum Inhalt seiner Ausbildung geäussert. Nebst seiner Tätigkeit als (...) habe er sich zu Beginn des Syrienkonflikts krankschreiben lassen und einen Rückfall vorgetäuscht, um zu vermeiden, einen Befehl zur Tötung von Zivilisten ausführen zu müssen. Anschliessend sei er inhaftiert worden. Kurze Zeit nach der Freilassung habe er desertiert. Somit habe er auch in dieser Zeit kein Wissen über die Koordinierung von Einsätzen erwerben können. In der Anhörung habe er explizit ausgeführt, seine Spezialisierung nie gebraucht und nie Wissen für offensive Zwecke weitergegeben zu haben. Ferner habe er in seinem eigenhändig verfassten Dokument wiederum ausgeführt, dass er keine Informationen zur Planung der Land- und Luftkriegsführung besitze. Das SEM verkenne auch, dass der Beschwerdeführer im Visumverfahren sowie im Asylverfahren glaubwürdig die ethische Grundhaltung vermittelt habe, nicht töten zu wollen. Hinsichtlich seiner Tätigkeiten für den Militärrat habe er angegeben, dass er in den Themenbereichen Erste Hilfe unter anderem bei Giftgasangriffen, Evakuierung von Verletzten und Schutzvorkehrungen bei Luftangriffen tätig gewesen sei. Somit sei das Argument der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich vage, oberflächlich und ausweichend geäussert, widerlegt, zumal er sich logisch nachvollziehbar, detailliert und konsistent geäussert habe.
E. 5.1 Das SEM argumentierte in seiner Verfügung nicht explizit mit Vorkommnissen, an denen der Beschwerdeführer direkt beteiligt gewesen sei. Vielmehr wurden allgemeine Taten oppositioneller Gruppierungen aufgeführt und dabei auf verschiedene Berichte verwiesen. Allerdings bezieht sich davon einzig der Bericht des UN-Menschenrechtsrats (UN Human Rights Council, Human rights abuses and international humanitarian law violations in the Syrian Arab Republic, 21 July 2016-28 February 2017, 10 March 2017, AfHRC/34/CRP.3 < www.refworld.org/docid/58c80d884.html >, abgerufen am 12.07.2021) auf den Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer für den Militärrat tätig gewesen ist. Der Report erwähnt dabei die FSA nur im Zusammenhang mit einem unterschiedslosen Beschuss bei Aleppo, während keine Vorkommnisse bei (...) aufgeführt werden (vgl. ebd. Rn 63). Für ausserhalb der Region (...) von Gruppierungen der FSA begangene verwerfliche Handlungen kann der Beschwerdeführer bereits deshalb nicht verantwortlich gemacht werden, da den Militärräten innerhalb der FSA, wenn überhaupt, nur regionaler Einfluss auf die Kriegshandlungen zugesprochen werden kann. Dabei ist zu beachten, dass die FSA keine Armee im eigentlichen Sinne darstellte und keine einheitliche Führung aufwies (vgl. International Crisis Group, Tentative Jihad: Syria's Fundamentalist Opposition, Middle East Report N°131 - 12 October 2012, S. 22 ff. < www.refworld.org/docid/508501d02.html >, abgerufen am 12.07.2021; Charles Lister, The Free Syrian Army: A decentralized insurgent brand, The Brookings Project on U.S. Relations with the Islamic World, Analysis Paper No. 26, November 2016, S. 24 ff., < www.brookings.edu/wp-content/uploads/2016/11/iwr_20161123_free_syrian_army1.pdf >, abgerufen am 12.07.2021).
E. 5.2 Das SEM begründete den Asylausschluss somit einzig mit der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum regionalen Militärrat der FSA respektive seiner mutmasslichen Funktion innerhalb dieser Organisation. Eine Zugehörigkeit zu einer Organisation, die (auch) verwerfliche Handlungen begangen hat respektive begeht, stellt per se aber keine verwerfliche Handlung dar (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.4.2). Vielmehr müssen solche Handlungen der betreffenden Person individuell zurechenbar sein, sei es als Allein- oder Mittäter, sei es in mittelbarer Täterschaft. Eine Verantwortung für Handlungen Dritter kann sich dabei auch aus einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben.
E. 5.3 Gemäss eigenen Aussagen habe der Beschwerdeführer im Militärrat ausschliesslich administrative Aufgaben übernommen (vgl. act. A45 F12) und dabei etwa Flugblätter zum Verhalten bei Luftangriffen verteilt und Erste-Hilfe-Kurse zusammen mit Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger durchgeführt (vgl. ebd. F18). Seine Aufgabenbereiche erklärte er damit, dass er aufgrund seiner Verletzungen eingeschränkt (vgl. ebd. F12) und sein militärisches Wissen nicht gefragt gewesen sei, da (...) über keine Luftwaffe verfügt habe (vgl. ebd. F21). Diese Erklärungen sind nachvollziehbar. Sie sind zwar als knapp, entgegen der Ansicht der Vorinstanz aber nicht als ausweichend zu bezeichnen. Die Annahme des SEM, der Beschwerdeführer sei auch an militärischen Operationen der FSA zumindest beratend beteiligt gewesen, da er (...) bei der syrischen Luftwaffe gewesen sei, stellt eine Mutmassung dar, die in den Akten keine hinreichende Bestätigung findet. Das Einsatzfeld des Beschwerdeführers war bereits aufgrund seiner mehrfachen Verletzungen stark eingeschränkt. Ferner war er - was auch das SEM nicht anzuzweifeln scheint - bei der syrischen Armee für die Instandhaltung (...) von Kampfhubschraubern verantwortlich (vgl. act. A45 F50). Die FSA verfügte jedoch über keine Helikopter (vgl. République Française, Évaluation nationale : Attaque chimique du 4 avril 2017 [Khan Cheikhoun], Programme chimique syrien clandestin, S. 3, < www.diplomatie.gouv.fr/IMG/pdf/170425_-_evaluation_nationale_-_francais_-_final_1_cle0a7971.pdf >, abgerufen am 12.07.2021), sondern vorwiegend über leichte Waffen (vgl. Zachary Laub, Council on Foreign Relations, Who's Who in Syria's Civil War, 28.04.2017, www.cfr.org/backgrounder/whos-who-syrias-civil-war >, abgerufen am 12.07.2021). Dieser Hintergrund lässt die Behauptung des Beschwerdeführers, nicht an der Kriegsführung beteiligt gewesen zu sein, als wahrscheinlicher erscheinen, als die gegenteilige Annahme der Vorinstanz. Es sind folglich keine hinreichenden Gründe für die Annahme dargetan, dass sich der Beschwerdeführer einer verwerflichen Handlung schuldig gemacht hat.
E. 5.4 Nach dem Gesagten ist die - auf den Punkt des Ausschlusses vom Asyl und die damit verbundenen Rechtsfolgen beschränkte - Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 2'500.- festzusetzen.
E. 6.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar der eingesetzten Rechtsvertreterin wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2019 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'500. zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6392/2019 Urteil vom 19. Juli 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 9. Oktober 2018 zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind mit einem humanitären Visum in die Schweiz. Er suchte am 10. Oktober 2018 um Asyl nach. B. Am 30. Oktober 2018 wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gesuchsgründen fand am 13. und 14. August 2019 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er in der syrischen Armee gedient habe. Wegen Verdachts, zur Freien Syrischen Armee (FSA) übergelaufen zu sein, sei er mehrere Monate inhaftiert und gefoltert worden. Anschliessend sei er in den Dienst zurückgekehrt, habe schliesslich aber desertiert und sich dem Militärrat der FSA angeschlossen. C. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie das Kind wurden mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 als Flüchtlinge anerkannt und ihnen wurde Asyl gewährt. D. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 (Eröffnung am 31. Oktober 2019) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, lehnte sein Asylgesuch jedoch wegen Asylunwürdigkeit ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig wurde er als Flüchtling vorläufig aufgenommen. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffern zwei und drei der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG (SR 142.31). F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. G. In der Folge bezahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss, da es ihm gemäss Schreiben vom 3. Januar 2020 trotz Bemühungen nicht möglich gewesen sei, eine Fürsorgebestätigung zu erhalten, weshalb eine Drittperson den Vorschuss für ihn einbezahlt habe. H. Am 13. Januar 2020 wurde die Fürsorgebestätigung nachgereicht, woraufhin das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2020 guthiess und dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss zurückerstattete. Zudem setzte es die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. I. In seiner Vernehmlassung vom 24. Januar 2020 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Da das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 bejaht und ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen hat, beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage, ob es zu Recht vom Bestehen des Asylausschlussgrundes der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG ausgegangen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. 4.2 Unter dem Begriff der verwerflichen Handlung sind diejenigen Delikte zu subsumieren, die gemäss allgemeinem Teil des schweizerischen Strafgesetzbuches als "Verbrechen" (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB; abstrakte Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe) gelten, wobei es irrelevant ist, ob die verwerfliche Handlung als rein gemeinrechtliches oder aber als politisches Delikt einzustufen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2 S. 564; BVGE 2011/10 E. 6 S. 131). Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Dabei ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind zu ermitteln. Ein entsprechender Tatbeitrag, der zum Ausschluss von der Asylgewährung führt, kann zum einen in unmittelbarer Täterschaft erfolgt sein. Zum anderen ist auch nach einer Tatbeteiligung und einer mittelbaren Täterschaft zu fragen, die sich insbesondere aus einer Verantwortung für Handlungen Dritter aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben kann (vgl. diesbezüglich Urteil des BVGer D-6788/2018 vom 25. Juni 2021 E. 4.3). Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter im Zeitpunkt der Tatbegehung, die Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung von Straftaten sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 132; BVGE 2011/29 E. 9.2.3 f. S. 565 m.w.H.; Urteil des BVGer D-6788/2018 vom 25. Juni 2021 E. 4.5 m.w.H.). 4.3 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz aus, dass sich im syrischen Bürgerkrieg nicht nur die syrische Armee, sondern auch oppositionelle Gruppierungen Menschenrechtsverletzungen, wie etwa Folterungen, Entführungen, Hinrichtungen ohne Gerichtsprozess oder Artillerieangriffe, bei denen Zivilisten getötet worden seien, hätten zu Schulden kommen lassen. Diese Taten würden verwerfliche Handlungen darstellen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, sich im Jahre 2015 dem Militärrat der FSA (...) angeschlossen zu haben. Aufgrund seiner Position als desertierter (...) der syrischen Armee und wegen seiner Verletzungen sei er nur im administrativen Bereich tätig, nicht aber an Kampfhandlungen oder deren Planung beteiligt gewesen. Vielmehr habe er unterrichtet, Flugblätter zum Verhalten bei Luftangriffen verteilt und Erste-Hilfe-Kurse organisiert. Es sei festzuhalten, dass er dem Militärrat der FSA und somit einer bewaffneten Gruppierung der syrischen Opposition angehört habe. Es möge zwar zutreffen, dass er aufgrund seiner Verletzungen nicht direkt an Kampfhandlungen beteiligt gewesen sei. Aufgrund seiner Position als früherer (...) der syrischen Armee und seines Wissens erstaune es jedoch, dass er sich nicht an der Koordinierung von bewaffneten Einsätzen beteiligt haben solle. Seine diesbezüglichen Aussagen seien ausweichend und unsubstanziiert ausgefallen. So habe er oberflächlich vom "Militärrat" gesprochen, den er als neutralen Rat bezeichnet habe. Erst auf Nachfrage habe er ergänzt, dass dieser Rat der FSA angehöre. Auf die Frage, ob er demnach für die FSA tätig gewesen sei, habe er ausweichend geantwortet, dass der ganze Ort der FSA angehöre. Dieses Aussageverhalten erwecke den Eindruck, dass er seine wahren Aktivitäten in (...) verschleiern wolle. Als er auf seine Erfahrung als (...) der Luftwaffe angesprochen worden sei, die für die FSA erwartungsgemäss von Wert gewesen wäre, habe er oberflächlich erwidert, er habe nie sein militärspezifisches Wissen angewendet. Die darauffolgende Erklärung, er sei in der Luftwaffe spezialisiert gewesen und die Gruppierung in (...) würde aber über keine Luftwaffe verfügen, überzeuge nicht, zumal davon auszugehen sei, dass er über anderes militärisches Wissen verfüge, das für die FSA von Nutzen sei. Aufgrund seiner ausweichenden und oberflächlichen Angaben zu seiner Tätigkeit sowie angesichts seiner Berufserfahrung, seines langjährigen Aufenthalts in (...) und seines Anschlusses an den Militärrat bestehe der Verdacht, dass er zumindest als Berater für die Koordinierung militärischer Einsätze fungiert habe. Für die Annahme der Asylunwürdigkeit brauche es einen individuellen Tatbeitrag, während die alleinige Tatsache der Mitgliedschaft in einer als extremistisch einzustufenden Organisatin nicht ausreiche. Müsse aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass Personen an verwerflichen Handlungen beteiligt gewesen seien, könne auch ohne den Nachweis eines konkreten Tatbeitrags davon ausgegangen werden, dass die Bedingungen für den Asylausschluss erfüllt seien. Obwohl dem Beschwerdeführer vorliegend kein konkreter Tatbeitrag nachgewiesen werden könne, müsse wegen des Anschlusses an die FSA und aufgrund der unglaubhaften Angaben zu seinen Tätigkeiten in einer stark vom Krieg betroffenen Region davon ausgegangen werden, dass er verwerfliche Handlungen gemäss Art. 53 AsylG begangen habe, zumal sich die bewaffneten oppositionellen Gruppierungen in Syrien auch Menschenrechtsverletzungen hätten zu Schulden kommen lassen. Mit der Verheimlichung seiner tatsächlichen lnvolvierung verunmögliche er die Prüfung, ob er einen individuellen Tatbeitrag geleistet haben. Der individuelle Tatbeitrag sei daher als gegeben zu erachten. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit sei zu bedenken, dass der Beschwerdeführer spätestens im Jahre 2015 der FSA beigetreten sei. Er distanziere sich zwar von dieser Gruppierung, die ihn im Jahre 2012 noch festgenommen und misshandelt habe. Gleichzeitig habe er diese Organisation aber zu einem späteren Zeitpunkt während mindestens drei Jahren unterstützt. Er hinterfrage die Tätigkeit der FSA nicht. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er sich aus politischen Motiven freiwillig der FSA angeschlossen habe. Der Ausschluss sei daher verhältnismässig. 4.4 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass der Beschwerdeführer die Tötung von Menschen jederzeit abgelehnt und sich entsprechenden Befehlen entzogen habe. Auch die Vorinstanz gehe nicht davon aus, dass er gekämpft oder Befehlsgewalt innegehabt habe. Dies sei aber Voraussetzung für eine Verantwortung (Tatbeteiligung oder mittelbare Täterschaft). Das SEM berufe sich lediglich auf Mutmassungen, die nicht als schwerwiegende Gründe für eine gerechtfertigte Annahme qualifiziert werden könnten. Der Beschwerdeführer sei als Luftwaffen(...) im elektronischen Bereich tätig gewesen. Er habe Helikopter programmiert und sei zuständig für deren Instandhaltung und Wartung gewesen. Soldaten seien ihm keine unterstellt gewesen. Er habe seine Erfahrung bereits deshalb nicht weitergeben können, da (...) keine Luftabwehr habe und sich sein Wissen nur in der Praxis am entsprechenden Material - Helikopter - vermitteln liesse, über welches (...) nicht verfügt habe. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass eine allfällige beratende Tätigkeit bereits als individueller Tatbeitrag ausreiche. Zu betonen sei an dieser Stelle nochmals, dass der Beschwerdeführer eine solche Beratertätigkeit vollumfänglich bestreite. Im Urteil D-5243/2010 sei hinsichtlich einer Mitgliedschaft bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) erwogen worden, der Umstand, dass ein Asylsuchender bei der Ausbildung von Rekruten in der Handhabung von Waffen beteiligt gewesen sei, sei für zu wenig stichhaltig zu erachten, um eine Mitverantwortung im strafrechtlichen Sinne für Taten Dritter abzuleiten. Im Urteil D-199/2015 sei hinsichtlich der Mitgliedschaft in der Kommunistischen Partei der Türkei/Marxistisch-Leninistisch (TKP/ML) ausgeführt worden, dass dies nicht per se eine verwerfliche Handlung darstelle und vielmehr die Beurteilung des persönlichen politischen Engagements entscheidend wäre. Selbst wenn ein Asylsuchender für diese Partei in logistischer und unterstützender Weise aktiv gewesen sei, vermöge dies keine individuelle Verantwortlichkeit für die im fraglichen Zeitraum durch den bewaffneten Arm dieser Partei begangenen Taten zu begründen. Der Beschwerdeführer habe lediglich im administrativen Bereich gearbeitet. Eine Anstellung für administrative Belange oder eine Mitgliedschaft sei jedoch, im Gegensatz zu einer Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation, strafrechtlich nicht relevant. Bei der FSA handle es sich nicht um eine terroristische Organisation. Der Beschwerdeführer verschleiere seine Tätigkeit nicht und seine Ausführungen könnten nicht als oberflächlich bezeichnet werden. Ohnehin seien für die Annahme eines Asylausschlusses substanziell verdichtete Verdachtsmomente erforderlich, während blosse Mutmassungen nicht genügen würden. Er habe nachvollziehbar dargelegt, dass er als (...) auf den Unterhalt der Helikopter Mil Mi-8 spezialisiert gewesen sei. Er habe keine Erfahrung in der Kriegsführung von Bodentruppen. (...) habe aber keine Luftwaffe und das Wissen aus seiner Spezialisierung sei daher nicht von Nutzen gewesen. Die Vorinstanz erläutere nicht, welches andere militärspezifische Wissen er der FSA zur Verfügung gestellt haben solle, ausser der Annahme, er könne bewaffnete Einsätze koordinieren. Dies habe er aber in seiner Ausbildung nie gelernt. Der Beschwerdeführer habe sich in einem eigenhändig verfassten Dokument, das in der Beschwerdeschrift auszugsweise zitiert werde, detailliert zum Inhalt seiner Ausbildung geäussert. Nebst seiner Tätigkeit als (...) habe er sich zu Beginn des Syrienkonflikts krankschreiben lassen und einen Rückfall vorgetäuscht, um zu vermeiden, einen Befehl zur Tötung von Zivilisten ausführen zu müssen. Anschliessend sei er inhaftiert worden. Kurze Zeit nach der Freilassung habe er desertiert. Somit habe er auch in dieser Zeit kein Wissen über die Koordinierung von Einsätzen erwerben können. In der Anhörung habe er explizit ausgeführt, seine Spezialisierung nie gebraucht und nie Wissen für offensive Zwecke weitergegeben zu haben. Ferner habe er in seinem eigenhändig verfassten Dokument wiederum ausgeführt, dass er keine Informationen zur Planung der Land- und Luftkriegsführung besitze. Das SEM verkenne auch, dass der Beschwerdeführer im Visumverfahren sowie im Asylverfahren glaubwürdig die ethische Grundhaltung vermittelt habe, nicht töten zu wollen. Hinsichtlich seiner Tätigkeiten für den Militärrat habe er angegeben, dass er in den Themenbereichen Erste Hilfe unter anderem bei Giftgasangriffen, Evakuierung von Verletzten und Schutzvorkehrungen bei Luftangriffen tätig gewesen sei. Somit sei das Argument der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich vage, oberflächlich und ausweichend geäussert, widerlegt, zumal er sich logisch nachvollziehbar, detailliert und konsistent geäussert habe. 5. 5.1 Das SEM argumentierte in seiner Verfügung nicht explizit mit Vorkommnissen, an denen der Beschwerdeführer direkt beteiligt gewesen sei. Vielmehr wurden allgemeine Taten oppositioneller Gruppierungen aufgeführt und dabei auf verschiedene Berichte verwiesen. Allerdings bezieht sich davon einzig der Bericht des UN-Menschenrechtsrats (UN Human Rights Council, Human rights abuses and international humanitarian law violations in the Syrian Arab Republic, 21 July 2016-28 February 2017, 10 March 2017, AfHRC/34/CRP.3 , abgerufen am 12.07.2021) auf den Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer für den Militärrat tätig gewesen ist. Der Report erwähnt dabei die FSA nur im Zusammenhang mit einem unterschiedslosen Beschuss bei Aleppo, während keine Vorkommnisse bei (...) aufgeführt werden (vgl. ebd. Rn 63). Für ausserhalb der Region (...) von Gruppierungen der FSA begangene verwerfliche Handlungen kann der Beschwerdeführer bereits deshalb nicht verantwortlich gemacht werden, da den Militärräten innerhalb der FSA, wenn überhaupt, nur regionaler Einfluss auf die Kriegshandlungen zugesprochen werden kann. Dabei ist zu beachten, dass die FSA keine Armee im eigentlichen Sinne darstellte und keine einheitliche Führung aufwies (vgl. International Crisis Group, Tentative Jihad: Syria's Fundamentalist Opposition, Middle East Report N°131 - 12 October 2012, S. 22 ff. , abgerufen am 12.07.2021; Charles Lister, The Free Syrian Army: A decentralized insurgent brand, The Brookings Project on U.S. Relations with the Islamic World, Analysis Paper No. 26, November 2016, S. 24 ff., , abgerufen am 12.07.2021). 5.2 Das SEM begründete den Asylausschluss somit einzig mit der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum regionalen Militärrat der FSA respektive seiner mutmasslichen Funktion innerhalb dieser Organisation. Eine Zugehörigkeit zu einer Organisation, die (auch) verwerfliche Handlungen begangen hat respektive begeht, stellt per se aber keine verwerfliche Handlung dar (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.4.2). Vielmehr müssen solche Handlungen der betreffenden Person individuell zurechenbar sein, sei es als Allein- oder Mittäter, sei es in mittelbarer Täterschaft. Eine Verantwortung für Handlungen Dritter kann sich dabei auch aus einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben. 5.3 Gemäss eigenen Aussagen habe der Beschwerdeführer im Militärrat ausschliesslich administrative Aufgaben übernommen (vgl. act. A45 F12) und dabei etwa Flugblätter zum Verhalten bei Luftangriffen verteilt und Erste-Hilfe-Kurse zusammen mit Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger durchgeführt (vgl. ebd. F18). Seine Aufgabenbereiche erklärte er damit, dass er aufgrund seiner Verletzungen eingeschränkt (vgl. ebd. F12) und sein militärisches Wissen nicht gefragt gewesen sei, da (...) über keine Luftwaffe verfügt habe (vgl. ebd. F21). Diese Erklärungen sind nachvollziehbar. Sie sind zwar als knapp, entgegen der Ansicht der Vorinstanz aber nicht als ausweichend zu bezeichnen. Die Annahme des SEM, der Beschwerdeführer sei auch an militärischen Operationen der FSA zumindest beratend beteiligt gewesen, da er (...) bei der syrischen Luftwaffe gewesen sei, stellt eine Mutmassung dar, die in den Akten keine hinreichende Bestätigung findet. Das Einsatzfeld des Beschwerdeführers war bereits aufgrund seiner mehrfachen Verletzungen stark eingeschränkt. Ferner war er - was auch das SEM nicht anzuzweifeln scheint - bei der syrischen Armee für die Instandhaltung (...) von Kampfhubschraubern verantwortlich (vgl. act. A45 F50). Die FSA verfügte jedoch über keine Helikopter (vgl. République Française, Évaluation nationale : Attaque chimique du 4 avril 2017 [Khan Cheikhoun], Programme chimique syrien clandestin, S. 3, , abgerufen am 12.07.2021), sondern vorwiegend über leichte Waffen (vgl. Zachary Laub, Council on Foreign Relations, Who's Who in Syria's Civil War, 28.04.2017, www.cfr.org/backgrounder/whos-who-syrias-civil-war >, abgerufen am 12.07.2021). Dieser Hintergrund lässt die Behauptung des Beschwerdeführers, nicht an der Kriegsführung beteiligt gewesen zu sein, als wahrscheinlicher erscheinen, als die gegenteilige Annahme der Vorinstanz. Es sind folglich keine hinreichenden Gründe für die Annahme dargetan, dass sich der Beschwerdeführer einer verwerflichen Handlung schuldig gemacht hat. 5.4 Nach dem Gesagten ist die - auf den Punkt des Ausschlusses vom Asyl und die damit verbundenen Rechtsfolgen beschränkte - Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 2'500.- festzusetzen. 6.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar der eingesetzten Rechtsvertreterin wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2019 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'500. zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger