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D-199/2015

D-199/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-08-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A.a Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stammt ursprünglich aus der Provinz B._______ und hatte vor seiner Ausreise seinen letzten Wohnsitz in C._______. Am 19. August 2010 reichte er über seinen türkischen Rechtsanwalt bei der Schweizer Vertretung in Ankara eine Eingabe inklusive verschiedener türkischer Gerichtsakten ein, worin er sinngemäss um die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl ersuchte. Am 14. Oktober 2010 wurde er durch die Schweizer Vertretung in der Türkei zu seinen Asylgründen befragt. A.b Mit Verfügung vom 9. November 2010 - eröffnet am 4. Dezember 2010 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.a In der Folgezeit hielt sich der Beschwerdeführer nach wie vor in der Stadt C._______ auf. Am 27. April 2011 reiste er auf dem Seeweg aus der Türkei aus und gelangte über ihm unbekannte Länder am 29. April 2011 illegal in die Schweiz. Am 2. Mai 2011 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch, wo am 18. Mai 2011 die Befragung zur Person (BzP) stattfand. Mit Entscheid des BFM vom 23. Mai 2011 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Am 9. August 2011 fand die Anhörung durch die Vorinstanz zu seinen Asylgründen statt. B.b Aus den Akten ergibt sich für die Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes: Er habe sich in den Jahren (...) bis (...) für die TKP/ML engagiert, ohne jedoch deren Mitglied gewesen zu sein. Er sei nicht ein Kämpfer der Partei gewesen, sondern habe ausschliesslich legale Aktivitäten - wie Arbeiten bei der Zeitung - für diese ausgeführt. Zwei seiner Schwestern hätten sich der TKP/ML als Kämpferinnen freiwillig angeschlossen, wobei die Eine im Jahre (...) und die Andere im Jahre (...) gefallen sei. Am (...) sei er mit vielen weiteren Personen von den Sicherheitskräften festgenommen sowie in Untersuchungshaft und anschliessend in den Strafvollzug versetzt worden. Nach seiner Festnahme sei er während (...) Tagen gefoltert worden. Man habe ihn mit verbundenen Augen gezwungen, ein Protokoll zu unterschreiben, dessen Inhalt ihm nicht bekannt gewesen sei. Am (...) habe die Staatsanwaltschaft G._______ Anklage gegen ihn erhoben und ihn beschuldigt, ein Mitglied der TIKKO zu sein und das Provinzkomitee in C._______ gegründet zu haben. Zudem sei ihm vorgeworfen worden, (Aufzählung der Vorwürfe) zu haben. Erst bei der Gerichtsverhandlung habe er dann gesehen, dass er mit seiner Unterschrift seine Mitgliedschaft bei der TKP/ML bestätigt habe. Er habe sich vor Gericht entsprechend verteidigt, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe abgestritten und insbesondere auch erklärt, wie die Unterschrift auf dem fraglichen Dokument zustande gekommen sei. Am (...) sei er vom Staatssicherheitsgericht (DGM) C._______ wegen Mitgliedschaft bei einer illegalen Organisation und wegen weiterer Straftatbestände zu zwölf Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Bezüglich (Nennung Straftatbestand) habe sich das Gericht als unzuständig erklärt und die Einleitung eines gesonderten (zweiten) Gerichtsverfahrens veranlasst. Mit Urteil aus dem Jahre (...) des lokalen Gerichtes Agir Ceza Mahkemesi (ACM) C._______ sei er wegen (Nennung Delikt) zusätzlich zu einer Strafe von acht Jahren und vier Monaten verurteilt worden. Das Kassationsgericht habe dieses Urteil bestätigt. Die verhängte Strafe sei vollstreckt worden. Aufgrund der Änderung des türkischen Strafgesetzbuches hätten die Staatsanwaltschaft und er eine nachträgliche Anpassung des Urteils gefordert. Mit Urteil vom (...) habe das 3. Gericht für schwere Straftaten in C._______ das Strafmass von acht Jahren und vier Monaten bestätigt. Mit Ergänzungsurteil vom (...) habe die spezielle Strafkammer des ACM von C._______ - das Nachfolgegericht des DGM - das ursprünglich mit Urteil vom (...) angesetzte Strafmass in Anpassung an das neue Strafgesetzbuch des Jahres 2005 auf sechs Jahre und drei Monate Haft reduziert. Mit Urteil des Kassationsgerichtes vom (...) sei dieses ergänzende Urteil aufgehoben und er mit erneutem erstinstanzlichem Urteil des ACM C._______ vom (...) nach dem alten und für ihn im Gesamtresultat milderen Strafgesetzbuch wegen Mitgliedschaft bei der TIKKO zu zwölf Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt worden. Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Kassationsgericht sei im Zeitpunkt seiner Ausreise noch hängig gewesen. Im (...) sei er aus der Haft - während welcher er sich auch an Protesten und Hungerstreiks beteiligt habe - entlassen, jedoch in der Folge von der Polizei öfters zu Hause bedroht und verfolgt worden. Auch sei er wiederholt auf den Posten gebracht worden, wo man Druck auf ihn ausgeübt habe. Nach seiner Freilassung habe er ein Geschäft eröffnet, um sich und seiner Familie ein wirtschaftliches Auskommen zu sichern. Indessen hätten die behördlichen Schikanen dazu geführt, dass er dieses wieder habe schliessen müssen. Deswegen und weil er befürchtet habe, eine ausstehende mehrjährige Haftstrafe absitzen zu müssen, sei er mit seinem im Jahre (...) erhaltenen Reisepass aus der Türkei ausgereist. B.c Nachdem Abklärungen des BFM ergeben hatten, dass dem Beschwerdeführer ein ab dem (...) gültiges (...) Visum ausgestellt worden war, wurde ihm mit Schreiben des BFM vom 2. September 2011 dazu das rechtliche Gehör gewährt. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 9. September 2011 dazu Stellung. B.d Mit Schreiben des BFM vom 15. November 2011 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung weiterer Unterlagen betreffend seine Gefängnisaufenthalte und Gerichtsverfahren bis zum 15. Dezember 2011 aufgefordert. Mit Eingabe vom 24. November 2011 reichte er weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. B.e Am 5. Januar 2012 liess die Vorinstanz über die Schweizer Vertretung in Ankara Abklärungen vor Ort durchführen. Am 8. August 2012 ging das Abklärungsergebnis der Botschaft vom 2. August 2012 beim BFM inklusive das beigelegte Urteil vom (...) des 3. Gerichts für schwere Straftaten in C._______ ein. B.f Mit Eingabe vom 12. Juni 2013 legte der Beschwerdeführer weitere gerichtliche Unterlagen (Nennung Beweismittel) ins Recht. Gestützt auf diese Unterlagen teilte er mit, seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 15 Jahren und 50 Monaten sei damit rechtskräftig. Zudem werde er demnächst vom (Nennung Institution) in I._______ begutachtet. B.g Mit Schreiben vom 18. Juni 2013 liess die Schweizer Vertretung in Ankara dem BFM weitere Informationen zum Stand der Gerichtsverfahren betreffend den Beschwerdeführer zukommen. B.h Mit Eingabe 12. November 2013 liess der Beschwerdeführer zuhanden der Vorinstanz einen Bericht des (Nennung Institution) I._______ vom (...) einreichen und mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 eine Korrektur der Eingabe vom 12. November 2013 mitteilen. B.i Am 25. November 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Botschaftsanfrage und der wesentliche Inhalt des Abklärungsergebnisses der Botschaft zur Kenntnis gebracht und ihm gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu bis zum 10. Dezember 2014 zu äussern. B.j Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 teilte der damalige Rechtsvertreter (Nennung damaliger Rechtsvertreter) mit, dass er den Beschwerdeführer seit dem 3. Dezember 2014 nicht mehr vertrete. B.k Am 9. Dezember 2014 (Eingang BFM: 10. Dezember 2014) brachte Fürsprecher Peter Huber, Bern, dem BFM die Mandatsübernahme zur Kenntnis und ersuchte gleichzeitig, die mit Verfügung vom 25. November 2014 angesetzte Frist zur Stellungnahme bis 22. Dezember 2014 zu erstrecken. C. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 - eröffnet am 11. Dezember 2014 - stellte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest. Indessen erachtete es diesen gestützt auf Art. 53 AsylG (SR 142.31) als asylunwürdig, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zugleich nahm es ihn wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig in der Schweiz auf. Die Ablehnung des Asylgesuchs bei gleichzeitiger Anerkennung als Flüchtling begründete das Bundesamt damit, der Beschwerdeführer sei aufgrund der ihm durch die türkischen Justizbehörden vorgeworfenen Straftaten asylunwürdig und die Anwendung von Art. 53 AsylG erscheine in der vorliegenden Konstellation als angemessen und verhältnismässig. D.a Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 teilte die Vorinstanz Fürsprecher Peter Huber mit, dass der vormalige Rechtsvertreter bereits am 4. Dezember 2014 dem BFM die Niederlegung des Mandats zur Kenntnis gebracht habe. Dementsprechend habe dieser auf eine Stellungnahme verzichtet und das BFM ersucht, die nachfolgenden Zustellungen an den Beschwerdeführer selbst oder an den neuen Rechtsvertreter vorzunehmen. Angesichts dessen sei durch das BFM am 10. Dezember 2014 ein Asylentscheid gefällt worden, der gleichentags eingeschrieben und mit Rückschein an die Wohnadresse des Beschwerdeführers zugestellt worden sei. Es legte eine Kopie des Asylentscheides bei und wies ausdrücklich darauf hin, dass ausschliesslich die Zustellung des Originalentscheides an den Beschwerdeführer wirksam sei und die entsprechende Frist für eine allfällige Beschwerde auslöse. D.b In seinem an das BFM gerichteten Schreiben vom 18. Dezember 2014 brachte Fürsprecher Peter Huber vor, aus dem Schreiben des vormaligen Rechtsvertreters vom 4. Dezember 2014 könne kein Verzicht auf eine Stellungnahme seines Mandanten abgeleitet werden und das Vorgehen der Vorinstanz stelle eine klare Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Er ersuchte die Vorinstanz um Rücknahme des Asylentscheides vom 10. Dezember 2014 und erneut um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme bis 22. Dezember 2014. D.c Mit Schreiben des BFM vom 19. Dezember 2014 wurde dem Ersuchen um Rücknahme des Asylentscheides vom 10. Dezember 2014 sowie um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis 22. Dezember 2014 nicht entsprochen. D.d Am 23. Dezember 2014 teilte der Rechtsvertreter der Vorinstanz mit, er sei mit dem Schreiben vom 18. Dezember 2014 in keiner Weise einverstanden, und ersuchte gleichzeitig um Zustellung der vollständigen Akten. Dem Beschwerdeführer wurde am 29. Dezember 2014 Akteneinsicht gewährt. E. Mit Eingabe vom 12. Januar 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die vorin­stanzliche Verfügung bezüglich der Dispositivziffern 2 ff. aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Auf die Begründung und den eingereichten Bericht einer Drittperson wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Am 22. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer einen (Nennung Beweismittel) zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2015 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Er wurde aufgefordert, bis zum 10. Februar 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. H. Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung der (...) vom (...) zukommen und ersuchte gleichzeitig um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2015 wurde das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen und die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2015 wurden aufgehoben. J. Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 9. März 2015 eingeladen. In ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2015 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies im Übrigen auf die bisherigen Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwer­deführer am 10. März 2015 zur Kenntnis gebracht. L. Am 13. Januar 2016 suchte die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz um Asyl nach. Dieses Verfahren ist beim SEM hängig.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Zur Begründung ihres Asylentscheides brachte die Vorinstanz im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer mache im Kern geltend, dass gegen ihn aufgrund seiner Unterstützungstätigkeit und weiterer Berührungspunkte zur TIKKO sowie namentlich aufgrund des Vorwurfs, in diesem Zusammenhang zahlreiche einzelne Straftaten begangen zu haben, in der Türkei zwei Strafverfahren durchgeführt worden seien. Im einen Verfahren sei er wegen Mitgliedschaft zur TIKKO zu zwölf Jahren und sechs Monaten Haft sowie im anderen Verfahren wegen (Nennung Delikt) zu acht Jahren und vier Monaten Haft verurteilt worden. Bezüglich des ersten Verfahrens sei noch eine mehrjährige Reststrafe offen, die er im Falle einer Rückkehr in die Türkei abzusitzen hätte. Namentlich während seiner anfänglichen Polizeihaft sei er im (...) auf gravierende Weise misshandelt worden. Unter dem Druck dieser Misshandlungen habe er nicht von ihm begangene Taten gestanden und Aussageprotokolle unterschrieben, ohne diese vorher gelesen zu haben. Anschliessend sei er in Untersuchungshaft und später in den Strafvollzug versetzt worden, der bis (...) gedauert habe. In Würdigung der gesamten Aktenlage komme das BFM zum Schluss, dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfülle. Jedoch werde gestützt auf Art. 53 AsylG Flüchtlingen unter anderem dann kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig seien. Gemäss jüngster Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führe für sich allein genommen eine Mitgliedschaft bei der TKP/ML beziehungsweise bei deren "Bergkader" TIKKO und bei deren faktischen Nachfolgeorganisation MKP respektive bei deren Frontorganisation HKO in der Regel nicht zu einer Asylunwürdigkeit. Vielmehr sei zusätzlich näher auf den individuellen Tatbeitrag einer Person einzugehen und anschliessend eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Asylverfahrens angeführt, aus einer politisch exponierten Familie zu entstammen, wobei zwei seiner Schwestern mehrere Jahre bei der TIKKO gewesen und bei Gefechten umgekommen seien. Er selbst habe mit der TIKKO sympathisiert und diese während mehrerer Jahre in verschiedener Hinsicht unterstützt. Er habe sich jedoch nie in einem engeren Sinne politisch betätigt. Während der Polizeihaft sei er auf gravierende Weise misshandelt worden und man habe Druck auf ihn ausgeübt, damit er gestehe. Unter diesem Druck habe er Taten gestanden, die er gar nicht begangen habe, und Aussageprotokolle unterschrieben, ohne diese vorher gelesen zu haben. Bei zahlreichen, der ihm in den türkischen Gerichtsverfahren vorgeworfenen Straftaten handle es sich um strafbare Handlungen, deren strafrechtliche Ahndung auch nach hiesiger Rechtsauffassung an sich als legitim erscheine. Dabei handle es sich etwa um (Nennung Handlungen). Derartige strafbare Handlungen seien offenkundig grundsätzlich auch geeignet, eine Asylunwürdigkeit zu bewirken. Im Lichte der gesamten Aktenlage, namentlich der fraglichen Verwertbarkeit der einschlägigen türkischen Gerichtsdokumente sowie seiner diesbezüglichen Aussagen im Asylverfahren, könne vorliegend offen bleiben, ob ihm diese Einzeltaten seitens der türkischen Justiz in der Sache zu Recht vorgeworfen worden seien oder nicht und ob diese zu einer Asylunwürdigkeit zu führen vermöchten. Dies ergebe sich nämlich aus dem Umstand, dass sich allein aufgrund seiner übrigen Ausführungen der Schluss auf seine Asylunwürdigkeit aufdränge. So glaube er zwar an die sozialistischen Ideale und unterstütze die Ideen der TIKKO, habe sich diesbezüglich aber nie in einem engeren Sinne politisch betätigt. Namentlich in den Jahren (...) bis (...) sowie auch schon seit den späten achtziger Jahren habe er für die Demokratie und für die Menschenrechte gekämpft. Namentlich habe er für die Parteizeitung gearbeitet und diese verteilt. Zudem habe er an Demonstrationen, an Vorbereitungen zur 1. Mai-Feier und zur Newroz-Feier sowie an Pressemitteilungen teilgenommen. Sodann habe er im Gewerkschaftsbereich gearbeitet und immer die Ideen der TKP/ML verteidigt. Er sei damals bei dieser Partei gewesen, ohne deren formelles Mitglied gewesen zu sein. Als er noch in B._______ gewesen sei, seien auch immer Parteikämpfer zu ihm gekommen, obwohl er selbst kein Kämpfer dieser Partei gewesen sei. Im Weiteren habe ein Parteimitglied tatsächlich einen Koffer bei ihm zuhause deponiert, der in der Folge anlässlich einer Hausdurchsuchung im (...) bei ihm beschlagnahmt worden sei. Er habe aber nicht gewusst, welche Materialien dieser enthalten habe. Im Sinne eines Gesamtbildes sei demnach davon auszugehen, dass er aufgrund seines umfassenden Engagements und seiner Leistungsbeiträge für die Partei zumindest bis zu seiner Festnahme im (...) faktisch ein Mitglied der TKP/ML gewesen sei. Im Rahmen einer Aufgaben- und Rollenverteilung habe er in erster Linie formell legale Aktivitäten für die Partei entfaltet. Andere Personen, so beispielsweise seine Schwestern, hätten demgegenüber im Rahmen des notorischen bewaffneten Kampfes gewalttätige Aktionen für die TIKKO durchgeführt. Gesamthaft betrachtet habe auch er im Rahmen dieser Rollenverteilung über die Jahre hinweg einen wesentlichen Tatbeitrag zu den revolutionären und auch auf dem Wege der Gewalt zu erreichenden Zielen der TKP/ML geleistet, auch wenn er persönlich gegen den bewaffneten Widerstand gewesen sein möge. Er habe denn auch selber eingeräumt, dass die verschiedenen - ihm zu Unrecht vorgeworfenen - Gewaltakte tatsächlich durch die Partei verübt worden sein könnten. Auch wenn ihm, abgesehen von einer logistischen Unterstützung der Parteiguerilla durch die Beherbergung von Parteikämpfern und durch die Aufbewahrung eines Koffers mit einschlägigem Inhalt, naturgemäss keine konkreten und zeitlich datierbaren strafbaren Handlungen in einem engeren Sinne vorgeworfen werden könnten, sei dennoch davon auszugehen, dass er gesamthaft gesehen einen substanziellen und individuellen Beitrag zur Stärkung der Partei und damit auch von deren bewaffnetem und gewaltbereitem Arm geleistet habe. Da er diese Tätigkeiten über einen längeren Zeitraum und aus eigenem Antrieb ausgeübt habe, seien seine Handlungen als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG zu qualifizieren. Praxisgemäss sei bei der Anwendung eines Asylausschlussgrundes die Verhältnismässigkeit zu prüfen, wobei eine Güterabwägung zwischen der objektiven Verwerflichkeit der Tat und der subjektiven Schuld einerseits und dem Interesse des Gesuchstellers, in der Schweiz den privilegierten Asylstatus zu erhalten, andererseits, einen Asylausschluss nicht als unverhältnismässig erscheinen lassen sollte. Unter diesem Aspekt erscheine vorliegend die Anwendung von Art. 53 AsylG als angemessen. Dabei gelte es sich zu vergegenwärtigen, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werde, wodurch er über einen ähnlich privilegierten Status verfüge wie eine Person, der Asyl gewährt worden sei. Durch seine mehrjährige Tätigkeit für die TIKKO - teilweise auch in Form einer direkten logistischen Unterstützung - habe er insgesamt einen substanziellen Tatbeitrag zur Stärkung der Partei und damit auch von deren bewaffnetem und gewalttätigem Arm geleistet. Zudem sei nicht zu übersehen, dass es sich bei der durch die türkische Justiz geführten strafrechtlichen Ermittlungen gegen die gewaltextremistische TIKKO im Kern an sich um eine legitime strafrechtliche Verfolgung handle, welche die strafrechtliche Ahndung der zahlreichen durch die TIKKO verübten Straftaten bezwecke. Es würde deshalb stossend erscheinen, einerseits die näheren Umstände der gegen ihn in der Türkei geführten Strafverfahren (wie namentlich Folter und Zwang zu Geständnissen) zu seinen Gunsten als Begründung für seine Flüchtlingseigenschaft zu verwenden und andererseits diejenigen Aspekte, die geeignet seien, seine Asylunwürdigkeit zu bewirken, unbeachtet zu lassen. Da die ihm drohende Verbüssung der mehrjährigen Reststrafe in der Türkei demnach direkt kausal für seine Asylgesuchstellung und Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sei, erscheine die Feststellung seiner Asylunwürdigkeit auch aus heutiger Sicht als angemessen und als verhältnismässig, obwohl seine Tätigkeit für die TKP/ML bereits einige Jahre zurückliege und durch seine Festnahme im (...) in dieser Form geendet haben dürfte.

E. 3.2 Dieser Argumentation hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz werfe ihm vor, in B._______ und vor der erzwungenen Umsiedlung nach C._______ Parteikämpfer beherbergt zu haben. Dabei übersehe sie aber, dass dies in den ländlichen Gebieten dieser Region in der damaligen Zeit eine weit verbreitete Haltung der Bevölkerung gewesen sei, welche die TKP/ML damals als einzige Hoffnung auf Befreiung aus der türkischen Unterdrückung gesehen habe. Dementsprechend hätten ihr die Bewohner Sympathien entgegengebracht und sie unterstützt. So seien nicht nur Familienangehörige, sondern auch Nachbarn und viele Dörfer von den Kämpfern zwecks Verpflegung aufgesucht worden. Diese Gesten einer bäuerlichen Gastfreundschaft vermöchten jedoch keinesfalls eine Asylunwürdigkeit zu begründen. Weiter habe ihn die Vorinstanz missverstanden, wenn sie davon ausgehe, dass er seit den späteren achtziger Jahren sowie von (...) bis (...) für Demokratie und Menschenrechte gekämpft habe. Zwar sei er in den Jahren (...) erstmals durch die Kämpfer, welche in seinem Elternhaus aufgetaucht seien, mit deren Ideologie in Kontakt gekommen. Aktiv habe er deren Ziele aber erst in C._______ ab dem Jahre (...) unterstützt, indem er die parteinahen Zeitungen verteilt, Abonnenten geworben, sich gewerkschaftlich für Arbeiter eingesetzt, an 1. Mai-Kund­ge­bun­gen und Newroz-Feiern teilgenommen und bei deren Vorbereitung mitgeholfen sowie öffentliche Verlautbarungen über Festnahmen oder das "Verschwinden" von Oppositionellen verlesen habe. Diese Aktivitäten würden ihn jedoch nicht asylunwürdig machen, da solche Tätigkeiten in einem Rechtsstaat zulässig seien. Sodann habe er die Person, welche den später durch die Sicherheitskräfte beschlagnahmten Koffer bei der Familie deponiert habe, anlässlich der Trauerfeier seiner verstorbenen Schwester kennengelernt und diese Person als sehr empathisch und freundlich empfunden. Es sei daher ein selbstverständlicher Bestandteil ihrer Gastfreundschaft gewesen, der Bitte dieser Person zu entsprechen und den Koffer für angeblich einige Tage aufzubewahren. Zwar habe er aus dem Umstand, dass diese Person seine Schwester gekannt habe, mutmassen können, dass es sich dabei um ein Parteimitglied der TKP/ML handle. Doch habe nichts darauf schliessen lassen, dass sich im besagten Koffer kompromittierendes Material befinden könnte. Nach der Beschlagnahme hätten die Behörden behauptet, es habe sich (Nennung Substanz) darin befunden, ohne dass der Koffer bei der Hausdurchsuchung geöffnet oder dessen Inhalt in einem entsprechenden Protokoll festgehalten oder (Nennung Substanz) im Gerichtsverfahren jemals vorgelegt worden wäre. Selbst wenn es ihm im Nachhinein nicht möglich sei, den Entlastungsbeweis zu erbringen, habe er in guten Treuen davon ausgehen dürfen, es würden sich im Koffer die persönlichen Effekten des Besitzers befinden. Es sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass dieser durch Hinterlassung von (Nennung Substanz) seine Familie einer unmittelbaren behördlichen Verfolgung aussetzen würde. Es sei in Würdigung der Realitäten der Verfolgungsmassnahmen der türkischen Antiterrorpolizei in der Mitte der neunziger Jahre auch ernsthaft möglich, dass der Koffer nur beschlagnahmt worden sei, um ihm als politisch missliebige Person Belastungsbeweise unterschieben zu können, welche in Tat und Wahrheit gar nie existiert hätten. Die Erstellung von fingierten Geständnissen und deren erzwungene Unterzeichnung mit Hilfe schwerer Folter belege, dass der türkischen Polizei damals jedes Mittel recht gewesen sei, um missliebige Personen mit unhaltbaren Beweisen verurteilen zu können. Er habe stets betont, die politischen Ziele der TKP/ML mitgetragen, aber die Anwendung von Gewalt abgelehnt zu haben, was durch seinen ehemaligen Genossen und Weggefährten G._______ (N_______) ausdrücklich bestätigt werde. Auch bestätige dieser, dass er (der Beschwerdeführer) nie die ihm vorgeworfenen Delikte begangen habe. G._______ weise sodann darauf hin, dass er selber Opfer von Folter und polizeilich erpressten falschen Geständnissen geworden sei. Es sei daher aufgrund seiner widerspruchsfreien Aussagen und des eindrücklichen Berichts von G._______ vorbehaltlos darauf abzustellen, dass er ausschliesslich im gewaltfreien Bereich als aktiver Sympathisant der TKP/ML propagandistisch tätig gewesen sei. Überdies sei es aufgrund der Aktenlage und der notorischen Praxis der türkischen Antiterrorpolizei in den neunziger Jahren und der Staatssicherheitsgerichte nicht zulässig, dass die Vorinstanz die Frage offenlasse, ob er zu Unrecht auf der Grundlage unverwertbarer Beweismittel und unterschobenen Beweismaterials zu einer Freiheitsstrafe von über zwanzig Jahren verurteilt worden sei. Dass Folter, erzwungene Geständnisse und falsche Anschuldigungen eine alltägliche Praxis des türkischen Justizwesens in der Antiterrorbekämpfung zu jener Zeit dargestellt hätten, werde in der gutachterlichen Stellungnahme zur Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren in der Türkei von Helmut Oberdiek vom Januar 2006 eindrücklich nachgewiesen. Es sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt und jedenfalls glaubhaft, dass er trotz legaler Ausübung seiner Meinungsäusserungsfreiheit wegen seiner abweichenden politischen Auffassungen schwerste Folter erlitten und zu Unrecht wegen Delikten, die er nicht begangen habe, zu langjährigen Strafen verurteilt worden sei. Die Anwendung des Asylausschlussgrundes der Asylunwürdigkeit sei daher unhaltbar und beruhe auf falschen Sachverhaltsannahmen. Zudem sei die von der Vorinstanz vorgenommene Güterabwägung falsch. Selbst wenn man seine politische Einstellung nicht teile, sei sie rechtlich nicht verwerflich. Sodann sei sein persönliches Interesse an der Zuerkennung des Asylstatus im Rahmen der Güterabwägung gar nicht berücksichtigt worden, so insbesondere sein Interesse, endlich mit seiner Ehefrau zusammenleben zu können. Aber auch die unterschiedlichen zeitlichen Perspektiven zur Erlangung der Niederlassungsbewilligung und damit der Möglichkeit einer Einbürgerung würden erheblich ins Gewicht fallen. Die Vorinstanz habe daher eine unhaltbare Prüfung der Verhältnismässigkeit vorgenommen. Schliesslich habe sich der bereits erwähnte Weggefährte G._______ auf gleiche legale Weise mit ihm in C._______ für die Ziele der TKP/ML eingesetzt und sei ebenfalls mit unter Folter abgepressten Geständnissen zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt worden, die er grösstenteils mit ihm zusammen verbüsst habe. G._______ sei im Jahre (...) in die Schweiz geflüchtet und habe hier im Jahre (...) Asyl erhalten, wobei ein Grund für die ungleiche Würdigung der beiden parallelen Fälle nicht ersichtlich sei. Der vorinstanzliche Entscheid verletze daher auch das Gebot rechtsgleicher Behandlung. 4.1 Vorliegend ist aufgrund der Aktivitäten des Beschwerdeführers für die TKP/ML (zur weiteren Entwicklung dieser Partei: vgl. Ziffer 4.3 nachfolgend) die Frage des Asylausschlusses zu prüfen. 4.2 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen die Asylgewährung verweigert, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. Unter Begehung einer verwerflichen Handlung sind diejenigen Delikte zu subsumieren, welche gemäss allgemeinem Teil des schweizerischen Strafgesetzbuches als "Verbrechen" (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB; abstrakte Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe) gelten. Dabei ist es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung als rein gemeinrechtliches oder aber als politisches Delikt einzustufen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2 S. 564, 2011/10 E. 6 S. 131, jeweils mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Dabei ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind zu ermitteln. Ein entsprechender Tatbeitrag, der zum Ausschluss von der Asylgewährung führt, kann zum einen in unmittelbarer Täterschaft erfolgt sein. Zum anderen ist auch nach einer Tatbeteiligung und einer mittelbaren Täterschaft zu fragen, die sich aus einer Verantwortung für Handlungen Dritter aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben kann (vgl. diesbezüglich das Urteil des BVGer D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 132, 2011/29 E. 9.2.3 f. S. 565, mit weiteren Hinweisen). 4.3 Die TKP/ML wurde im Jahre 1972 als Nachfolgeorganisation der "Kommunistischen Partei der Türkei" (TKP) und der "Revolutionären Arbeiter- und Bauernpartei der Türkei" (TI-IKP) gegründet. Im Jahre 1994 spaltete sich das "Ostanatolische Gebietskommittee" (DABK) von der TKP/ML ab; 2002/2003 entstand aus dieser Abspaltung die "Maoistische Kommunistische Partei" (MKP). Am 11. Januar 2003 gab die DABK-Fraktion im Rahmen eines in Eltville am Rhein (Deutschland) durchgeführten internationalen Symposiums bekannt, dass sie sich Ende 2002 während ihres ersten Kongresses in Dersim (Ostanatolien) in "Maoistische Kommunistische Partei" (MKP) umbenannt habe. Auf der geistigen Grundlage des Marxismus-Leninismus und des Maoismus streben die beiden Fraktionen der TKP/ML in der Türkei den Sturz des "Imperialismus", "Feudalismus" und "Kapitalismus" an und befürworten den "Volkskampf" unter Einsatz bewaffneter Guerillaeinheiten. Propagiertes Ziel ist es, das türkische Staatsgefüge gewaltsam zu zerschlagen, um eine im Sinne ihrer Ideologie orientierte "demokratische Volksherrschaft" zu errichten. Mit dieser Zielrichtung unterhalten beide Flügel der ursprünglichen Mutterpartei in der Türkei voneinander getrennte bewaffnete Front-Organisationen, die sich bis Anfang des Jahres 2003 beide "Türkische Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee" (TIKKO) nannten. Während der bewaffnete Arm des "Partizan"-Flügels bis heute unter dieser Bezeichnung auftritt, hat die MKP ihre Guerillagruppe zum besagten Zeitpunkt in "Volksbefreiungsarmee" (HKO) umbenannt. Die MKP mit ihrem bewaffneten Arm HKO steht auf der Terrorliste des türkischen Innenministeriums. Sie ist innerhalb der EU-Länder bisher nicht verboten, ebenso besteht kein Verbot der Organisation in der Schweiz (vgl. auch Urteile des BVGer D-7134/2013 vom 20. Oktober 2014 E. 6.3, D-3525/2006 vom 9. Juli 2009 E. 5.3). 4.4 Entsprechend der geltenden Praxis lässt sich ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei einer gewaltbereiten und gewaltausübenden Organisation demgemäss, dass diese als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB betrachtet wird und sich demzufolge jedes ihrer Mitglieder allein durch seine Zugehörigkeit strafbar machen würde, nicht rechtfertigen. Auch die pauschale Qualifizierung der TKP/ML (TIKKO) als kriminelle (respektive terroristische oder terroristisch operierende) Organisation im Sinne von Art. 260 ter StGB erwies sich bis anhin mangels entsprechender Hinweise nicht als sachlich gerechtfertigt (vgl. Urteile des BVGer D-6443/2006 sowie D-6444/2006 vom 26. Februar 2009, E-3602/2006 vom 28. Juli 2008). Eine andere Beurteilung in Bezug auf die MKP respektive deren Guerillaorganisation HKO wäre demnach ebenso kaum sachgerecht. Dass sich die militanten Gruppierungen der vom Beschwerdeführer unterstützten Bewegung verwerfliche Handlungen in relevanter Weise haben zuschulden kommen lassen, ist indes nicht in Zweifel zu ziehen. 4.5 Aus dem Gesagten ist zu schliessen, dass selbst eine allfällige - von ihm bestrittene, jedoch von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid angeführte und als zumindest bis im Zeitpunkt seiner Festnahme im (...) in faktischer Hinsicht bestehende - Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der TKP/ML nicht per se als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu betrachten wäre; entscheidend für die Frage eines allfälligen Asylausschlusses ist vielmehr die Beurteilung seines persönlichen politischen Engagements. Die Vorinstanz führte diesbezüglich im angefochtenen Entscheid aus, es könne im Lichte der fraglichen Verwertbarkeit der einschlägigen türkischen Gerichtsdokumente sowie seiner diesbezüglichen Aussagen im Asylverfahren offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer die von der türkischen Justiz vorgeworfenen Einzeltaten (Auflistung Handlungen) in der Sache zu Recht vorgeworfen worden seien oder nicht und ob diese zu einer Asylunwürdigkeit zu führen vermöchten. Der Schluss auf seine Asylunwürdigkeit ergebe sich allein aus seinen übrigen Ausführungen, gemäss welchen er an die sozialistischen Ideale glaube, die Ideen der TKP/ML unterstützt habe, ohne sich diesbezüglich jemals in einem engeren Sinne politisch betätigt zu haben, und logistische Dienste geleistet habe. Auch wenn ihm, abgesehen von einer logistischen Unterstützung der Parteiguerilla, naturgemäss keine konkreten und zeitlich datierbaren strafbaren Handlungen in einem engeren Sinn vorgeworfen werden könnten, habe er dennoch gesamthaft einen substanziellen Tatbeitrag zur Stärkung der Partei und damit auch von deren bewaffnetem und gewalttätigem Arm geleistet. Dazu ist zunächst anzuführen, dass angesichts der in der Türkei herrschenden notorischen Praxis, mutmassliche politische Aktivisten in der Untersuchungshaft unter Folter zu Geständnissen zu bewegen - wie es der Beschwerdeführer auch in seinem Falle vorbringt -, sowie der rechtsstaatlich fragwürdigen Verfahren vor den ehemaligen, im Jahre 2004 abgeschafften türkischen Staatssicherheitsgerichten (vgl. dazu Helmut Oberdiek, Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren in der Türkei, Gutachterliche Stellungnahme im Auftrag von Amnesty International, Januar 2006) in der Tat die entsprechenden Strafverfahrensakten nicht unbesehen als Grundlage für die Einschätzung allfälliger verwerflicher Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG herangezogen werden dürfen. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung bei der Beurteilung der dem Beschwerdeführer durch die türkische Justiz vorgeworfenen Straftaten denn auch richtigerweise nicht auf solche Akten abgestellt, sondern die Frage offen gelassen, ob ihm die einzelnen Taten seitens der türkischen Behörden in der Sache zu Recht vorgeworfen worden seien oder nicht. Insofern die Vorinstanz auf die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Unterstützungstätigkeit für die TKP/ML hinweist und dabei seine propagandistischen Tätigkeiten, seine Teilnahme an Demonstrationen und weiteren Veranstaltungen sowie die logistische Unterstützung der "Parteiguerilla" erwähnt, kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung der Akten vorliegend zum Schluss, dass die Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz zu Unrecht festgestellt wurde. So trifft ihn - entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz - weder eine unmittelbare noch eine mittelbare individuelle Verantwortlichkeit respektive es besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass er sich einer in Ziffer 4.2 oben erwähnten Straftat schuldig gemacht hat. Diesbezüglich lassen sich aus den anlässlich der Befragungen gemachten Aussagen des Beschwerdeführers zunächst keine konkreten Anhaltspunkte für eine Teilnahme an gewalttätigen Aktionen der TKP/ML beziehungsweise der TIKKO entnehmen. Wie obenstehend ausgeführt, gab der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens stets an, er sei nie Mitglied der TKP/ML gewesen, habe sich aber in den Jahren (...) bis (...) mit durchwegs legalen Aktivitäten für diese Partei mehrheitlich propagandistisch engagiert. Auch wenn er an Demonstrationen, Veranstaltungen und bei Pressemitteilungen mitgemacht sowie im gewerkschaftlichen Bereich gearbeitet habe, habe er nie irgendwelche illegalen Aktivitäten bei dieser Partei ausgeübt, sondern seine Ziele auf demokratischem Weg erreichen wollen (vgl. act. B9/11 S. 3). Diese Angaben des Beschwerdeführers erscheinen nachvollziehbar, kongruent und plausibel, mithin glaubhaft. Der gleiche Schluss ist auch hinsichtlich der von ihm geschilderten und in der Beschwerdeschrift noch ausführlicher dargelegten Umstände, wie es zur Aufbewahrung des - später beschlagnahmten - Koffers in seinem Haus gekommen sei, zu ziehen. Auch wenn er während einiger Jahre - gemäss Einschätzung der Vorinstanz habe er als faktisches Mitglied der TKP/ML einen wesentlichen Tatbeitrag zu den revolutionären und auch auf dem Wege der Gewalt zu erreichenden Zielen dieser Partei geleistet - für diese Partei in logistischer und unterstützender Hinsicht aktiv war, vermag dies eine individuelle Verantwortlichkeit für die im fraglichen Zeitraum durch den bewaffneten Arm der Partei begangenen Taten noch nicht zu begründen. Zwar ist davon auszugehen, dass er im Rahmen seiner propagandistischen Tätigkeiten unbestrittenermassen die Ideen der Partei unterstützte und verteidigte. Dadurch hatte er jedoch faktisch keinerlei Einfluss auf strategische Entscheide, Befehle und Vorgehensweisen der Partei respektive deren bewaffneten Arms. Aus den Akten wird denn auch klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer - selbst wenn er als Mitglied der TKP/ML zu bezeichnen wäre - lediglich untergeordnete, zumeist propagandistische Tätigkeiten für diese ausführte und klarerweise kein Angehöriger der Führungsebene war, weshalb ihm entsprechende Befehle nicht zugerechnet werden können. Die von ihm ausgeübten Aktivitäten lassen in keiner Weise den Schluss zu, dass er eine erhöhte Stellung innerhalb der Partei oder irgendwelche entsprechenden Kompetenzen, Entscheide zu fällen, innegehabt hätte. Soweit die Vorinstanz auf eine logistische Unterstützung der "Parteiguerilla" erkannte, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich bei der Anhörung ausdrücklich ausführte, als sie in B._______ gewesen seien - mithin bis vor ihrem Umzug nach C._______ im Jahre (...) - seien jeweils Parteikämpfer zu ihnen nach Hause gekommen (vgl. act. B9/11 S. 3; B4/8 S. 1). Ob sie danach, d.h. am neuen Wohnort in C._______, noch Kämpfer der Partei verpflegt oder allenfalls gar beherbergt hätten, lässt sich aus den Akten beziehungsweise den Protokollen nicht ersehen. Jedenfalls kann nach Ansicht des Gerichts in Berücksichtigung der in den achtziger Jahren bestehenden sicherheitspolitischen und soziokulturellen Lage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers und aus dem Umstand, dass bis vor dem Jahre (...) Kämpfer der Partei sein Elternhaus wiederholt aufgesucht hätten und er sich einmalig bereit erklärte, im Jahre (...) im Anschluss an die Beerdigung seiner Schwester den Koffer unbekannten Inhalts eines TKP/ML-Angehörigen für kurze Zeit aufzubewahren, eine solche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers ebenfalls nicht hergeleitet werden. Insbesondere vermag die vom BFM in seinen Erwägungen geltend gemachte Aufgaben- und Rollenverteilung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Schwestern respektive weiteren Parteikämpfern, welche sich - im Gegensatz zu seinen in erster Linie formell legalen Aktivitäten - demgegenüber am bewaffneten Kampf und an gewalttätigen Aktionen beteiligt hätten, nicht zu überzeugen. So distanzierte er sich den Akten zufolge stets deutlich von der Gewalt und dem bewaffneten Kampf der Partei (vgl. act. B9/11 S. 3 ff.; A2/6 S. 4). Demzufolge kann aus seinen Aussagen respektive aus dem Umstand, dass zwei seiner Schwestern sich dem bewaffneten Arm der Partei angeschlossen hätten und kurze Zeit später gefallen sein sollen, nicht gleichsam mittelbar auf die Anwendung von gewalttätigen Mitteln durch den Beschwerdeführer in irgendeiner Form geschlossen werden, mithin liegen aufgrund der gegebenen Antworten im Rahmen der Befragungen keine greifbaren Anhaltspunkte für eine mittelbare individuelle Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers vor. Daran vermag auch das Eingeständnis, dass die ihm zu Unrecht vorgeworfenen Gewaltakte tatsächlich durch die Partei verübt worden sein könnten, nichts zu ändern. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen rechtfertigt es sich daher nicht, von einem individuellen Tatbeitrag auszugehen, der die Schwelle zu verwerflichen Handlungen übersteigt. 4.6 Insgesamt bestehen also keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer trage mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als aktiver Sympathisant und Unterstützer der Ideen der TKP/ML - und in Ermangelung von konkreten Hinweisen auf eine entsprechende Befehlsgewalt oder auch nur eine Weisungsbefugnis - eine persönliche Verantwortlichkeit für verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG. Eine Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers ist daher nicht gegeben, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und den eingereichten Bericht von G._______ näher einzugehen. Aufgrund dieser Feststellung kann eine Verhältnismässigkeitsprüfung des Asylausschlusses unterbleiben.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die - auf den Punkt des Ausschlusses vom Asyl und die damit verbundenen Rechtsfolgen beschränkte - Beschwerde gutzuheissen, und die Ziffern 2-7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Das SEM ist zudem anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Feb­ruar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), sind dem Beschwerdeführer Fr. 1800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Ziffern 2-7 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 10. De­zem­ber 2014 werden aufgehoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1800.- zu entrichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-199/2015 Urteil vom 16. August 2016 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2014 / N_______. Sachverhalt: A.a Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stammt ursprünglich aus der Provinz B._______ und hatte vor seiner Ausreise seinen letzten Wohnsitz in C._______. Am 19. August 2010 reichte er über seinen türkischen Rechtsanwalt bei der Schweizer Vertretung in Ankara eine Eingabe inklusive verschiedener türkischer Gerichtsakten ein, worin er sinngemäss um die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl ersuchte. Am 14. Oktober 2010 wurde er durch die Schweizer Vertretung in der Türkei zu seinen Asylgründen befragt. A.b Mit Verfügung vom 9. November 2010 - eröffnet am 4. Dezember 2010 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.a In der Folgezeit hielt sich der Beschwerdeführer nach wie vor in der Stadt C._______ auf. Am 27. April 2011 reiste er auf dem Seeweg aus der Türkei aus und gelangte über ihm unbekannte Länder am 29. April 2011 illegal in die Schweiz. Am 2. Mai 2011 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch, wo am 18. Mai 2011 die Befragung zur Person (BzP) stattfand. Mit Entscheid des BFM vom 23. Mai 2011 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Am 9. August 2011 fand die Anhörung durch die Vorinstanz zu seinen Asylgründen statt. B.b Aus den Akten ergibt sich für die Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes: Er habe sich in den Jahren (...) bis (...) für die TKP/ML engagiert, ohne jedoch deren Mitglied gewesen zu sein. Er sei nicht ein Kämpfer der Partei gewesen, sondern habe ausschliesslich legale Aktivitäten - wie Arbeiten bei der Zeitung - für diese ausgeführt. Zwei seiner Schwestern hätten sich der TKP/ML als Kämpferinnen freiwillig angeschlossen, wobei die Eine im Jahre (...) und die Andere im Jahre (...) gefallen sei. Am (...) sei er mit vielen weiteren Personen von den Sicherheitskräften festgenommen sowie in Untersuchungshaft und anschliessend in den Strafvollzug versetzt worden. Nach seiner Festnahme sei er während (...) Tagen gefoltert worden. Man habe ihn mit verbundenen Augen gezwungen, ein Protokoll zu unterschreiben, dessen Inhalt ihm nicht bekannt gewesen sei. Am (...) habe die Staatsanwaltschaft G._______ Anklage gegen ihn erhoben und ihn beschuldigt, ein Mitglied der TIKKO zu sein und das Provinzkomitee in C._______ gegründet zu haben. Zudem sei ihm vorgeworfen worden, (Aufzählung der Vorwürfe) zu haben. Erst bei der Gerichtsverhandlung habe er dann gesehen, dass er mit seiner Unterschrift seine Mitgliedschaft bei der TKP/ML bestätigt habe. Er habe sich vor Gericht entsprechend verteidigt, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe abgestritten und insbesondere auch erklärt, wie die Unterschrift auf dem fraglichen Dokument zustande gekommen sei. Am (...) sei er vom Staatssicherheitsgericht (DGM) C._______ wegen Mitgliedschaft bei einer illegalen Organisation und wegen weiterer Straftatbestände zu zwölf Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Bezüglich (Nennung Straftatbestand) habe sich das Gericht als unzuständig erklärt und die Einleitung eines gesonderten (zweiten) Gerichtsverfahrens veranlasst. Mit Urteil aus dem Jahre (...) des lokalen Gerichtes Agir Ceza Mahkemesi (ACM) C._______ sei er wegen (Nennung Delikt) zusätzlich zu einer Strafe von acht Jahren und vier Monaten verurteilt worden. Das Kassationsgericht habe dieses Urteil bestätigt. Die verhängte Strafe sei vollstreckt worden. Aufgrund der Änderung des türkischen Strafgesetzbuches hätten die Staatsanwaltschaft und er eine nachträgliche Anpassung des Urteils gefordert. Mit Urteil vom (...) habe das 3. Gericht für schwere Straftaten in C._______ das Strafmass von acht Jahren und vier Monaten bestätigt. Mit Ergänzungsurteil vom (...) habe die spezielle Strafkammer des ACM von C._______ - das Nachfolgegericht des DGM - das ursprünglich mit Urteil vom (...) angesetzte Strafmass in Anpassung an das neue Strafgesetzbuch des Jahres 2005 auf sechs Jahre und drei Monate Haft reduziert. Mit Urteil des Kassationsgerichtes vom (...) sei dieses ergänzende Urteil aufgehoben und er mit erneutem erstinstanzlichem Urteil des ACM C._______ vom (...) nach dem alten und für ihn im Gesamtresultat milderen Strafgesetzbuch wegen Mitgliedschaft bei der TIKKO zu zwölf Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt worden. Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde an das Kassationsgericht sei im Zeitpunkt seiner Ausreise noch hängig gewesen. Im (...) sei er aus der Haft - während welcher er sich auch an Protesten und Hungerstreiks beteiligt habe - entlassen, jedoch in der Folge von der Polizei öfters zu Hause bedroht und verfolgt worden. Auch sei er wiederholt auf den Posten gebracht worden, wo man Druck auf ihn ausgeübt habe. Nach seiner Freilassung habe er ein Geschäft eröffnet, um sich und seiner Familie ein wirtschaftliches Auskommen zu sichern. Indessen hätten die behördlichen Schikanen dazu geführt, dass er dieses wieder habe schliessen müssen. Deswegen und weil er befürchtet habe, eine ausstehende mehrjährige Haftstrafe absitzen zu müssen, sei er mit seinem im Jahre (...) erhaltenen Reisepass aus der Türkei ausgereist. B.c Nachdem Abklärungen des BFM ergeben hatten, dass dem Beschwerdeführer ein ab dem (...) gültiges (...) Visum ausgestellt worden war, wurde ihm mit Schreiben des BFM vom 2. September 2011 dazu das rechtliche Gehör gewährt. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 9. September 2011 dazu Stellung. B.d Mit Schreiben des BFM vom 15. November 2011 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung weiterer Unterlagen betreffend seine Gefängnisaufenthalte und Gerichtsverfahren bis zum 15. Dezember 2011 aufgefordert. Mit Eingabe vom 24. November 2011 reichte er weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. B.e Am 5. Januar 2012 liess die Vorinstanz über die Schweizer Vertretung in Ankara Abklärungen vor Ort durchführen. Am 8. August 2012 ging das Abklärungsergebnis der Botschaft vom 2. August 2012 beim BFM inklusive das beigelegte Urteil vom (...) des 3. Gerichts für schwere Straftaten in C._______ ein. B.f Mit Eingabe vom 12. Juni 2013 legte der Beschwerdeführer weitere gerichtliche Unterlagen (Nennung Beweismittel) ins Recht. Gestützt auf diese Unterlagen teilte er mit, seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 15 Jahren und 50 Monaten sei damit rechtskräftig. Zudem werde er demnächst vom (Nennung Institution) in I._______ begutachtet. B.g Mit Schreiben vom 18. Juni 2013 liess die Schweizer Vertretung in Ankara dem BFM weitere Informationen zum Stand der Gerichtsverfahren betreffend den Beschwerdeführer zukommen. B.h Mit Eingabe 12. November 2013 liess der Beschwerdeführer zuhanden der Vorinstanz einen Bericht des (Nennung Institution) I._______ vom (...) einreichen und mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 eine Korrektur der Eingabe vom 12. November 2013 mitteilen. B.i Am 25. November 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Botschaftsanfrage und der wesentliche Inhalt des Abklärungsergebnisses der Botschaft zur Kenntnis gebracht und ihm gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu bis zum 10. Dezember 2014 zu äussern. B.j Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 teilte der damalige Rechtsvertreter (Nennung damaliger Rechtsvertreter) mit, dass er den Beschwerdeführer seit dem 3. Dezember 2014 nicht mehr vertrete. B.k Am 9. Dezember 2014 (Eingang BFM: 10. Dezember 2014) brachte Fürsprecher Peter Huber, Bern, dem BFM die Mandatsübernahme zur Kenntnis und ersuchte gleichzeitig, die mit Verfügung vom 25. November 2014 angesetzte Frist zur Stellungnahme bis 22. Dezember 2014 zu erstrecken. C. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 - eröffnet am 11. Dezember 2014 - stellte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest. Indessen erachtete es diesen gestützt auf Art. 53 AsylG (SR 142.31) als asylunwürdig, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zugleich nahm es ihn wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig in der Schweiz auf. Die Ablehnung des Asylgesuchs bei gleichzeitiger Anerkennung als Flüchtling begründete das Bundesamt damit, der Beschwerdeführer sei aufgrund der ihm durch die türkischen Justizbehörden vorgeworfenen Straftaten asylunwürdig und die Anwendung von Art. 53 AsylG erscheine in der vorliegenden Konstellation als angemessen und verhältnismässig. D.a Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 teilte die Vorinstanz Fürsprecher Peter Huber mit, dass der vormalige Rechtsvertreter bereits am 4. Dezember 2014 dem BFM die Niederlegung des Mandats zur Kenntnis gebracht habe. Dementsprechend habe dieser auf eine Stellungnahme verzichtet und das BFM ersucht, die nachfolgenden Zustellungen an den Beschwerdeführer selbst oder an den neuen Rechtsvertreter vorzunehmen. Angesichts dessen sei durch das BFM am 10. Dezember 2014 ein Asylentscheid gefällt worden, der gleichentags eingeschrieben und mit Rückschein an die Wohnadresse des Beschwerdeführers zugestellt worden sei. Es legte eine Kopie des Asylentscheides bei und wies ausdrücklich darauf hin, dass ausschliesslich die Zustellung des Originalentscheides an den Beschwerdeführer wirksam sei und die entsprechende Frist für eine allfällige Beschwerde auslöse. D.b In seinem an das BFM gerichteten Schreiben vom 18. Dezember 2014 brachte Fürsprecher Peter Huber vor, aus dem Schreiben des vormaligen Rechtsvertreters vom 4. Dezember 2014 könne kein Verzicht auf eine Stellungnahme seines Mandanten abgeleitet werden und das Vorgehen der Vorinstanz stelle eine klare Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Er ersuchte die Vorinstanz um Rücknahme des Asylentscheides vom 10. Dezember 2014 und erneut um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme bis 22. Dezember 2014. D.c Mit Schreiben des BFM vom 19. Dezember 2014 wurde dem Ersuchen um Rücknahme des Asylentscheides vom 10. Dezember 2014 sowie um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis 22. Dezember 2014 nicht entsprochen. D.d Am 23. Dezember 2014 teilte der Rechtsvertreter der Vorinstanz mit, er sei mit dem Schreiben vom 18. Dezember 2014 in keiner Weise einverstanden, und ersuchte gleichzeitig um Zustellung der vollständigen Akten. Dem Beschwerdeführer wurde am 29. Dezember 2014 Akteneinsicht gewährt. E. Mit Eingabe vom 12. Januar 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die vorin­stanzliche Verfügung bezüglich der Dispositivziffern 2 ff. aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Auf die Begründung und den eingereichten Bericht einer Drittperson wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Am 22. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer einen (Nennung Beweismittel) zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2015 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Er wurde aufgefordert, bis zum 10. Februar 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. H. Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung der (...) vom (...) zukommen und ersuchte gleichzeitig um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2015 wurde das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen und die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2015 wurden aufgehoben. J. Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 9. März 2015 eingeladen. In ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2015 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies im Übrigen auf die bisherigen Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwer­deführer am 10. März 2015 zur Kenntnis gebracht. L. Am 13. Januar 2016 suchte die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz um Asyl nach. Dieses Verfahren ist beim SEM hängig. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Zur Begründung ihres Asylentscheides brachte die Vorinstanz im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer mache im Kern geltend, dass gegen ihn aufgrund seiner Unterstützungstätigkeit und weiterer Berührungspunkte zur TIKKO sowie namentlich aufgrund des Vorwurfs, in diesem Zusammenhang zahlreiche einzelne Straftaten begangen zu haben, in der Türkei zwei Strafverfahren durchgeführt worden seien. Im einen Verfahren sei er wegen Mitgliedschaft zur TIKKO zu zwölf Jahren und sechs Monaten Haft sowie im anderen Verfahren wegen (Nennung Delikt) zu acht Jahren und vier Monaten Haft verurteilt worden. Bezüglich des ersten Verfahrens sei noch eine mehrjährige Reststrafe offen, die er im Falle einer Rückkehr in die Türkei abzusitzen hätte. Namentlich während seiner anfänglichen Polizeihaft sei er im (...) auf gravierende Weise misshandelt worden. Unter dem Druck dieser Misshandlungen habe er nicht von ihm begangene Taten gestanden und Aussageprotokolle unterschrieben, ohne diese vorher gelesen zu haben. Anschliessend sei er in Untersuchungshaft und später in den Strafvollzug versetzt worden, der bis (...) gedauert habe. In Würdigung der gesamten Aktenlage komme das BFM zum Schluss, dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfülle. Jedoch werde gestützt auf Art. 53 AsylG Flüchtlingen unter anderem dann kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig seien. Gemäss jüngster Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führe für sich allein genommen eine Mitgliedschaft bei der TKP/ML beziehungsweise bei deren "Bergkader" TIKKO und bei deren faktischen Nachfolgeorganisation MKP respektive bei deren Frontorganisation HKO in der Regel nicht zu einer Asylunwürdigkeit. Vielmehr sei zusätzlich näher auf den individuellen Tatbeitrag einer Person einzugehen und anschliessend eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Asylverfahrens angeführt, aus einer politisch exponierten Familie zu entstammen, wobei zwei seiner Schwestern mehrere Jahre bei der TIKKO gewesen und bei Gefechten umgekommen seien. Er selbst habe mit der TIKKO sympathisiert und diese während mehrerer Jahre in verschiedener Hinsicht unterstützt. Er habe sich jedoch nie in einem engeren Sinne politisch betätigt. Während der Polizeihaft sei er auf gravierende Weise misshandelt worden und man habe Druck auf ihn ausgeübt, damit er gestehe. Unter diesem Druck habe er Taten gestanden, die er gar nicht begangen habe, und Aussageprotokolle unterschrieben, ohne diese vorher gelesen zu haben. Bei zahlreichen, der ihm in den türkischen Gerichtsverfahren vorgeworfenen Straftaten handle es sich um strafbare Handlungen, deren strafrechtliche Ahndung auch nach hiesiger Rechtsauffassung an sich als legitim erscheine. Dabei handle es sich etwa um (Nennung Handlungen). Derartige strafbare Handlungen seien offenkundig grundsätzlich auch geeignet, eine Asylunwürdigkeit zu bewirken. Im Lichte der gesamten Aktenlage, namentlich der fraglichen Verwertbarkeit der einschlägigen türkischen Gerichtsdokumente sowie seiner diesbezüglichen Aussagen im Asylverfahren, könne vorliegend offen bleiben, ob ihm diese Einzeltaten seitens der türkischen Justiz in der Sache zu Recht vorgeworfen worden seien oder nicht und ob diese zu einer Asylunwürdigkeit zu führen vermöchten. Dies ergebe sich nämlich aus dem Umstand, dass sich allein aufgrund seiner übrigen Ausführungen der Schluss auf seine Asylunwürdigkeit aufdränge. So glaube er zwar an die sozialistischen Ideale und unterstütze die Ideen der TIKKO, habe sich diesbezüglich aber nie in einem engeren Sinne politisch betätigt. Namentlich in den Jahren (...) bis (...) sowie auch schon seit den späten achtziger Jahren habe er für die Demokratie und für die Menschenrechte gekämpft. Namentlich habe er für die Parteizeitung gearbeitet und diese verteilt. Zudem habe er an Demonstrationen, an Vorbereitungen zur 1. Mai-Feier und zur Newroz-Feier sowie an Pressemitteilungen teilgenommen. Sodann habe er im Gewerkschaftsbereich gearbeitet und immer die Ideen der TKP/ML verteidigt. Er sei damals bei dieser Partei gewesen, ohne deren formelles Mitglied gewesen zu sein. Als er noch in B._______ gewesen sei, seien auch immer Parteikämpfer zu ihm gekommen, obwohl er selbst kein Kämpfer dieser Partei gewesen sei. Im Weiteren habe ein Parteimitglied tatsächlich einen Koffer bei ihm zuhause deponiert, der in der Folge anlässlich einer Hausdurchsuchung im (...) bei ihm beschlagnahmt worden sei. Er habe aber nicht gewusst, welche Materialien dieser enthalten habe. Im Sinne eines Gesamtbildes sei demnach davon auszugehen, dass er aufgrund seines umfassenden Engagements und seiner Leistungsbeiträge für die Partei zumindest bis zu seiner Festnahme im (...) faktisch ein Mitglied der TKP/ML gewesen sei. Im Rahmen einer Aufgaben- und Rollenverteilung habe er in erster Linie formell legale Aktivitäten für die Partei entfaltet. Andere Personen, so beispielsweise seine Schwestern, hätten demgegenüber im Rahmen des notorischen bewaffneten Kampfes gewalttätige Aktionen für die TIKKO durchgeführt. Gesamthaft betrachtet habe auch er im Rahmen dieser Rollenverteilung über die Jahre hinweg einen wesentlichen Tatbeitrag zu den revolutionären und auch auf dem Wege der Gewalt zu erreichenden Zielen der TKP/ML geleistet, auch wenn er persönlich gegen den bewaffneten Widerstand gewesen sein möge. Er habe denn auch selber eingeräumt, dass die verschiedenen - ihm zu Unrecht vorgeworfenen - Gewaltakte tatsächlich durch die Partei verübt worden sein könnten. Auch wenn ihm, abgesehen von einer logistischen Unterstützung der Parteiguerilla durch die Beherbergung von Parteikämpfern und durch die Aufbewahrung eines Koffers mit einschlägigem Inhalt, naturgemäss keine konkreten und zeitlich datierbaren strafbaren Handlungen in einem engeren Sinne vorgeworfen werden könnten, sei dennoch davon auszugehen, dass er gesamthaft gesehen einen substanziellen und individuellen Beitrag zur Stärkung der Partei und damit auch von deren bewaffnetem und gewaltbereitem Arm geleistet habe. Da er diese Tätigkeiten über einen längeren Zeitraum und aus eigenem Antrieb ausgeübt habe, seien seine Handlungen als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG zu qualifizieren. Praxisgemäss sei bei der Anwendung eines Asylausschlussgrundes die Verhältnismässigkeit zu prüfen, wobei eine Güterabwägung zwischen der objektiven Verwerflichkeit der Tat und der subjektiven Schuld einerseits und dem Interesse des Gesuchstellers, in der Schweiz den privilegierten Asylstatus zu erhalten, andererseits, einen Asylausschluss nicht als unverhältnismässig erscheinen lassen sollte. Unter diesem Aspekt erscheine vorliegend die Anwendung von Art. 53 AsylG als angemessen. Dabei gelte es sich zu vergegenwärtigen, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werde, wodurch er über einen ähnlich privilegierten Status verfüge wie eine Person, der Asyl gewährt worden sei. Durch seine mehrjährige Tätigkeit für die TIKKO - teilweise auch in Form einer direkten logistischen Unterstützung - habe er insgesamt einen substanziellen Tatbeitrag zur Stärkung der Partei und damit auch von deren bewaffnetem und gewalttätigem Arm geleistet. Zudem sei nicht zu übersehen, dass es sich bei der durch die türkische Justiz geführten strafrechtlichen Ermittlungen gegen die gewaltextremistische TIKKO im Kern an sich um eine legitime strafrechtliche Verfolgung handle, welche die strafrechtliche Ahndung der zahlreichen durch die TIKKO verübten Straftaten bezwecke. Es würde deshalb stossend erscheinen, einerseits die näheren Umstände der gegen ihn in der Türkei geführten Strafverfahren (wie namentlich Folter und Zwang zu Geständnissen) zu seinen Gunsten als Begründung für seine Flüchtlingseigenschaft zu verwenden und andererseits diejenigen Aspekte, die geeignet seien, seine Asylunwürdigkeit zu bewirken, unbeachtet zu lassen. Da die ihm drohende Verbüssung der mehrjährigen Reststrafe in der Türkei demnach direkt kausal für seine Asylgesuchstellung und Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sei, erscheine die Feststellung seiner Asylunwürdigkeit auch aus heutiger Sicht als angemessen und als verhältnismässig, obwohl seine Tätigkeit für die TKP/ML bereits einige Jahre zurückliege und durch seine Festnahme im (...) in dieser Form geendet haben dürfte. 3.2 Dieser Argumentation hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz werfe ihm vor, in B._______ und vor der erzwungenen Umsiedlung nach C._______ Parteikämpfer beherbergt zu haben. Dabei übersehe sie aber, dass dies in den ländlichen Gebieten dieser Region in der damaligen Zeit eine weit verbreitete Haltung der Bevölkerung gewesen sei, welche die TKP/ML damals als einzige Hoffnung auf Befreiung aus der türkischen Unterdrückung gesehen habe. Dementsprechend hätten ihr die Bewohner Sympathien entgegengebracht und sie unterstützt. So seien nicht nur Familienangehörige, sondern auch Nachbarn und viele Dörfer von den Kämpfern zwecks Verpflegung aufgesucht worden. Diese Gesten einer bäuerlichen Gastfreundschaft vermöchten jedoch keinesfalls eine Asylunwürdigkeit zu begründen. Weiter habe ihn die Vorinstanz missverstanden, wenn sie davon ausgehe, dass er seit den späteren achtziger Jahren sowie von (...) bis (...) für Demokratie und Menschenrechte gekämpft habe. Zwar sei er in den Jahren (...) erstmals durch die Kämpfer, welche in seinem Elternhaus aufgetaucht seien, mit deren Ideologie in Kontakt gekommen. Aktiv habe er deren Ziele aber erst in C._______ ab dem Jahre (...) unterstützt, indem er die parteinahen Zeitungen verteilt, Abonnenten geworben, sich gewerkschaftlich für Arbeiter eingesetzt, an 1. Mai-Kund­ge­bun­gen und Newroz-Feiern teilgenommen und bei deren Vorbereitung mitgeholfen sowie öffentliche Verlautbarungen über Festnahmen oder das "Verschwinden" von Oppositionellen verlesen habe. Diese Aktivitäten würden ihn jedoch nicht asylunwürdig machen, da solche Tätigkeiten in einem Rechtsstaat zulässig seien. Sodann habe er die Person, welche den später durch die Sicherheitskräfte beschlagnahmten Koffer bei der Familie deponiert habe, anlässlich der Trauerfeier seiner verstorbenen Schwester kennengelernt und diese Person als sehr empathisch und freundlich empfunden. Es sei daher ein selbstverständlicher Bestandteil ihrer Gastfreundschaft gewesen, der Bitte dieser Person zu entsprechen und den Koffer für angeblich einige Tage aufzubewahren. Zwar habe er aus dem Umstand, dass diese Person seine Schwester gekannt habe, mutmassen können, dass es sich dabei um ein Parteimitglied der TKP/ML handle. Doch habe nichts darauf schliessen lassen, dass sich im besagten Koffer kompromittierendes Material befinden könnte. Nach der Beschlagnahme hätten die Behörden behauptet, es habe sich (Nennung Substanz) darin befunden, ohne dass der Koffer bei der Hausdurchsuchung geöffnet oder dessen Inhalt in einem entsprechenden Protokoll festgehalten oder (Nennung Substanz) im Gerichtsverfahren jemals vorgelegt worden wäre. Selbst wenn es ihm im Nachhinein nicht möglich sei, den Entlastungsbeweis zu erbringen, habe er in guten Treuen davon ausgehen dürfen, es würden sich im Koffer die persönlichen Effekten des Besitzers befinden. Es sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass dieser durch Hinterlassung von (Nennung Substanz) seine Familie einer unmittelbaren behördlichen Verfolgung aussetzen würde. Es sei in Würdigung der Realitäten der Verfolgungsmassnahmen der türkischen Antiterrorpolizei in der Mitte der neunziger Jahre auch ernsthaft möglich, dass der Koffer nur beschlagnahmt worden sei, um ihm als politisch missliebige Person Belastungsbeweise unterschieben zu können, welche in Tat und Wahrheit gar nie existiert hätten. Die Erstellung von fingierten Geständnissen und deren erzwungene Unterzeichnung mit Hilfe schwerer Folter belege, dass der türkischen Polizei damals jedes Mittel recht gewesen sei, um missliebige Personen mit unhaltbaren Beweisen verurteilen zu können. Er habe stets betont, die politischen Ziele der TKP/ML mitgetragen, aber die Anwendung von Gewalt abgelehnt zu haben, was durch seinen ehemaligen Genossen und Weggefährten G._______ (N_______) ausdrücklich bestätigt werde. Auch bestätige dieser, dass er (der Beschwerdeführer) nie die ihm vorgeworfenen Delikte begangen habe. G._______ weise sodann darauf hin, dass er selber Opfer von Folter und polizeilich erpressten falschen Geständnissen geworden sei. Es sei daher aufgrund seiner widerspruchsfreien Aussagen und des eindrücklichen Berichts von G._______ vorbehaltlos darauf abzustellen, dass er ausschliesslich im gewaltfreien Bereich als aktiver Sympathisant der TKP/ML propagandistisch tätig gewesen sei. Überdies sei es aufgrund der Aktenlage und der notorischen Praxis der türkischen Antiterrorpolizei in den neunziger Jahren und der Staatssicherheitsgerichte nicht zulässig, dass die Vorinstanz die Frage offenlasse, ob er zu Unrecht auf der Grundlage unverwertbarer Beweismittel und unterschobenen Beweismaterials zu einer Freiheitsstrafe von über zwanzig Jahren verurteilt worden sei. Dass Folter, erzwungene Geständnisse und falsche Anschuldigungen eine alltägliche Praxis des türkischen Justizwesens in der Antiterrorbekämpfung zu jener Zeit dargestellt hätten, werde in der gutachterlichen Stellungnahme zur Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren in der Türkei von Helmut Oberdiek vom Januar 2006 eindrücklich nachgewiesen. Es sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt und jedenfalls glaubhaft, dass er trotz legaler Ausübung seiner Meinungsäusserungsfreiheit wegen seiner abweichenden politischen Auffassungen schwerste Folter erlitten und zu Unrecht wegen Delikten, die er nicht begangen habe, zu langjährigen Strafen verurteilt worden sei. Die Anwendung des Asylausschlussgrundes der Asylunwürdigkeit sei daher unhaltbar und beruhe auf falschen Sachverhaltsannahmen. Zudem sei die von der Vorinstanz vorgenommene Güterabwägung falsch. Selbst wenn man seine politische Einstellung nicht teile, sei sie rechtlich nicht verwerflich. Sodann sei sein persönliches Interesse an der Zuerkennung des Asylstatus im Rahmen der Güterabwägung gar nicht berücksichtigt worden, so insbesondere sein Interesse, endlich mit seiner Ehefrau zusammenleben zu können. Aber auch die unterschiedlichen zeitlichen Perspektiven zur Erlangung der Niederlassungsbewilligung und damit der Möglichkeit einer Einbürgerung würden erheblich ins Gewicht fallen. Die Vorinstanz habe daher eine unhaltbare Prüfung der Verhältnismässigkeit vorgenommen. Schliesslich habe sich der bereits erwähnte Weggefährte G._______ auf gleiche legale Weise mit ihm in C._______ für die Ziele der TKP/ML eingesetzt und sei ebenfalls mit unter Folter abgepressten Geständnissen zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt worden, die er grösstenteils mit ihm zusammen verbüsst habe. G._______ sei im Jahre (...) in die Schweiz geflüchtet und habe hier im Jahre (...) Asyl erhalten, wobei ein Grund für die ungleiche Würdigung der beiden parallelen Fälle nicht ersichtlich sei. Der vorinstanzliche Entscheid verletze daher auch das Gebot rechtsgleicher Behandlung. 4.1 Vorliegend ist aufgrund der Aktivitäten des Beschwerdeführers für die TKP/ML (zur weiteren Entwicklung dieser Partei: vgl. Ziffer 4.3 nachfolgend) die Frage des Asylausschlusses zu prüfen. 4.2 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen die Asylgewährung verweigert, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. Unter Begehung einer verwerflichen Handlung sind diejenigen Delikte zu subsumieren, welche gemäss allgemeinem Teil des schweizerischen Strafgesetzbuches als "Verbrechen" (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB; abstrakte Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe) gelten. Dabei ist es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung als rein gemeinrechtliches oder aber als politisches Delikt einzustufen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2 S. 564, 2011/10 E. 6 S. 131, jeweils mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Dabei ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind zu ermitteln. Ein entsprechender Tatbeitrag, der zum Ausschluss von der Asylgewährung führt, kann zum einen in unmittelbarer Täterschaft erfolgt sein. Zum anderen ist auch nach einer Tatbeteiligung und einer mittelbaren Täterschaft zu fragen, die sich aus einer Verantwortung für Handlungen Dritter aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben kann (vgl. diesbezüglich das Urteil des BVGer D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 132, 2011/29 E. 9.2.3 f. S. 565, mit weiteren Hinweisen). 4.3 Die TKP/ML wurde im Jahre 1972 als Nachfolgeorganisation der "Kommunistischen Partei der Türkei" (TKP) und der "Revolutionären Arbeiter- und Bauernpartei der Türkei" (TI-IKP) gegründet. Im Jahre 1994 spaltete sich das "Ostanatolische Gebietskommittee" (DABK) von der TKP/ML ab; 2002/2003 entstand aus dieser Abspaltung die "Maoistische Kommunistische Partei" (MKP). Am 11. Januar 2003 gab die DABK-Fraktion im Rahmen eines in Eltville am Rhein (Deutschland) durchgeführten internationalen Symposiums bekannt, dass sie sich Ende 2002 während ihres ersten Kongresses in Dersim (Ostanatolien) in "Maoistische Kommunistische Partei" (MKP) umbenannt habe. Auf der geistigen Grundlage des Marxismus-Leninismus und des Maoismus streben die beiden Fraktionen der TKP/ML in der Türkei den Sturz des "Imperialismus", "Feudalismus" und "Kapitalismus" an und befürworten den "Volkskampf" unter Einsatz bewaffneter Guerillaeinheiten. Propagiertes Ziel ist es, das türkische Staatsgefüge gewaltsam zu zerschlagen, um eine im Sinne ihrer Ideologie orientierte "demokratische Volksherrschaft" zu errichten. Mit dieser Zielrichtung unterhalten beide Flügel der ursprünglichen Mutterpartei in der Türkei voneinander getrennte bewaffnete Front-Organisationen, die sich bis Anfang des Jahres 2003 beide "Türkische Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee" (TIKKO) nannten. Während der bewaffnete Arm des "Partizan"-Flügels bis heute unter dieser Bezeichnung auftritt, hat die MKP ihre Guerillagruppe zum besagten Zeitpunkt in "Volksbefreiungsarmee" (HKO) umbenannt. Die MKP mit ihrem bewaffneten Arm HKO steht auf der Terrorliste des türkischen Innenministeriums. Sie ist innerhalb der EU-Länder bisher nicht verboten, ebenso besteht kein Verbot der Organisation in der Schweiz (vgl. auch Urteile des BVGer D-7134/2013 vom 20. Oktober 2014 E. 6.3, D-3525/2006 vom 9. Juli 2009 E. 5.3). 4.4 Entsprechend der geltenden Praxis lässt sich ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei einer gewaltbereiten und gewaltausübenden Organisation demgemäss, dass diese als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB betrachtet wird und sich demzufolge jedes ihrer Mitglieder allein durch seine Zugehörigkeit strafbar machen würde, nicht rechtfertigen. Auch die pauschale Qualifizierung der TKP/ML (TIKKO) als kriminelle (respektive terroristische oder terroristisch operierende) Organisation im Sinne von Art. 260 ter StGB erwies sich bis anhin mangels entsprechender Hinweise nicht als sachlich gerechtfertigt (vgl. Urteile des BVGer D-6443/2006 sowie D-6444/2006 vom 26. Februar 2009, E-3602/2006 vom 28. Juli 2008). Eine andere Beurteilung in Bezug auf die MKP respektive deren Guerillaorganisation HKO wäre demnach ebenso kaum sachgerecht. Dass sich die militanten Gruppierungen der vom Beschwerdeführer unterstützten Bewegung verwerfliche Handlungen in relevanter Weise haben zuschulden kommen lassen, ist indes nicht in Zweifel zu ziehen. 4.5 Aus dem Gesagten ist zu schliessen, dass selbst eine allfällige - von ihm bestrittene, jedoch von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid angeführte und als zumindest bis im Zeitpunkt seiner Festnahme im (...) in faktischer Hinsicht bestehende - Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der TKP/ML nicht per se als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu betrachten wäre; entscheidend für die Frage eines allfälligen Asylausschlusses ist vielmehr die Beurteilung seines persönlichen politischen Engagements. Die Vorinstanz führte diesbezüglich im angefochtenen Entscheid aus, es könne im Lichte der fraglichen Verwertbarkeit der einschlägigen türkischen Gerichtsdokumente sowie seiner diesbezüglichen Aussagen im Asylverfahren offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer die von der türkischen Justiz vorgeworfenen Einzeltaten (Auflistung Handlungen) in der Sache zu Recht vorgeworfen worden seien oder nicht und ob diese zu einer Asylunwürdigkeit zu führen vermöchten. Der Schluss auf seine Asylunwürdigkeit ergebe sich allein aus seinen übrigen Ausführungen, gemäss welchen er an die sozialistischen Ideale glaube, die Ideen der TKP/ML unterstützt habe, ohne sich diesbezüglich jemals in einem engeren Sinne politisch betätigt zu haben, und logistische Dienste geleistet habe. Auch wenn ihm, abgesehen von einer logistischen Unterstützung der Parteiguerilla, naturgemäss keine konkreten und zeitlich datierbaren strafbaren Handlungen in einem engeren Sinn vorgeworfen werden könnten, habe er dennoch gesamthaft einen substanziellen Tatbeitrag zur Stärkung der Partei und damit auch von deren bewaffnetem und gewalttätigem Arm geleistet. Dazu ist zunächst anzuführen, dass angesichts der in der Türkei herrschenden notorischen Praxis, mutmassliche politische Aktivisten in der Untersuchungshaft unter Folter zu Geständnissen zu bewegen - wie es der Beschwerdeführer auch in seinem Falle vorbringt -, sowie der rechtsstaatlich fragwürdigen Verfahren vor den ehemaligen, im Jahre 2004 abgeschafften türkischen Staatssicherheitsgerichten (vgl. dazu Helmut Oberdiek, Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren in der Türkei, Gutachterliche Stellungnahme im Auftrag von Amnesty International, Januar 2006) in der Tat die entsprechenden Strafverfahrensakten nicht unbesehen als Grundlage für die Einschätzung allfälliger verwerflicher Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG herangezogen werden dürfen. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung bei der Beurteilung der dem Beschwerdeführer durch die türkische Justiz vorgeworfenen Straftaten denn auch richtigerweise nicht auf solche Akten abgestellt, sondern die Frage offen gelassen, ob ihm die einzelnen Taten seitens der türkischen Behörden in der Sache zu Recht vorgeworfen worden seien oder nicht. Insofern die Vorinstanz auf die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Unterstützungstätigkeit für die TKP/ML hinweist und dabei seine propagandistischen Tätigkeiten, seine Teilnahme an Demonstrationen und weiteren Veranstaltungen sowie die logistische Unterstützung der "Parteiguerilla" erwähnt, kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung der Akten vorliegend zum Schluss, dass die Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz zu Unrecht festgestellt wurde. So trifft ihn - entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz - weder eine unmittelbare noch eine mittelbare individuelle Verantwortlichkeit respektive es besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass er sich einer in Ziffer 4.2 oben erwähnten Straftat schuldig gemacht hat. Diesbezüglich lassen sich aus den anlässlich der Befragungen gemachten Aussagen des Beschwerdeführers zunächst keine konkreten Anhaltspunkte für eine Teilnahme an gewalttätigen Aktionen der TKP/ML beziehungsweise der TIKKO entnehmen. Wie obenstehend ausgeführt, gab der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens stets an, er sei nie Mitglied der TKP/ML gewesen, habe sich aber in den Jahren (...) bis (...) mit durchwegs legalen Aktivitäten für diese Partei mehrheitlich propagandistisch engagiert. Auch wenn er an Demonstrationen, Veranstaltungen und bei Pressemitteilungen mitgemacht sowie im gewerkschaftlichen Bereich gearbeitet habe, habe er nie irgendwelche illegalen Aktivitäten bei dieser Partei ausgeübt, sondern seine Ziele auf demokratischem Weg erreichen wollen (vgl. act. B9/11 S. 3). Diese Angaben des Beschwerdeführers erscheinen nachvollziehbar, kongruent und plausibel, mithin glaubhaft. Der gleiche Schluss ist auch hinsichtlich der von ihm geschilderten und in der Beschwerdeschrift noch ausführlicher dargelegten Umstände, wie es zur Aufbewahrung des - später beschlagnahmten - Koffers in seinem Haus gekommen sei, zu ziehen. Auch wenn er während einiger Jahre - gemäss Einschätzung der Vorinstanz habe er als faktisches Mitglied der TKP/ML einen wesentlichen Tatbeitrag zu den revolutionären und auch auf dem Wege der Gewalt zu erreichenden Zielen dieser Partei geleistet - für diese Partei in logistischer und unterstützender Hinsicht aktiv war, vermag dies eine individuelle Verantwortlichkeit für die im fraglichen Zeitraum durch den bewaffneten Arm der Partei begangenen Taten noch nicht zu begründen. Zwar ist davon auszugehen, dass er im Rahmen seiner propagandistischen Tätigkeiten unbestrittenermassen die Ideen der Partei unterstützte und verteidigte. Dadurch hatte er jedoch faktisch keinerlei Einfluss auf strategische Entscheide, Befehle und Vorgehensweisen der Partei respektive deren bewaffneten Arms. Aus den Akten wird denn auch klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer - selbst wenn er als Mitglied der TKP/ML zu bezeichnen wäre - lediglich untergeordnete, zumeist propagandistische Tätigkeiten für diese ausführte und klarerweise kein Angehöriger der Führungsebene war, weshalb ihm entsprechende Befehle nicht zugerechnet werden können. Die von ihm ausgeübten Aktivitäten lassen in keiner Weise den Schluss zu, dass er eine erhöhte Stellung innerhalb der Partei oder irgendwelche entsprechenden Kompetenzen, Entscheide zu fällen, innegehabt hätte. Soweit die Vorinstanz auf eine logistische Unterstützung der "Parteiguerilla" erkannte, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich bei der Anhörung ausdrücklich ausführte, als sie in B._______ gewesen seien - mithin bis vor ihrem Umzug nach C._______ im Jahre (...) - seien jeweils Parteikämpfer zu ihnen nach Hause gekommen (vgl. act. B9/11 S. 3; B4/8 S. 1). Ob sie danach, d.h. am neuen Wohnort in C._______, noch Kämpfer der Partei verpflegt oder allenfalls gar beherbergt hätten, lässt sich aus den Akten beziehungsweise den Protokollen nicht ersehen. Jedenfalls kann nach Ansicht des Gerichts in Berücksichtigung der in den achtziger Jahren bestehenden sicherheitspolitischen und soziokulturellen Lage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers und aus dem Umstand, dass bis vor dem Jahre (...) Kämpfer der Partei sein Elternhaus wiederholt aufgesucht hätten und er sich einmalig bereit erklärte, im Jahre (...) im Anschluss an die Beerdigung seiner Schwester den Koffer unbekannten Inhalts eines TKP/ML-Angehörigen für kurze Zeit aufzubewahren, eine solche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers ebenfalls nicht hergeleitet werden. Insbesondere vermag die vom BFM in seinen Erwägungen geltend gemachte Aufgaben- und Rollenverteilung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Schwestern respektive weiteren Parteikämpfern, welche sich - im Gegensatz zu seinen in erster Linie formell legalen Aktivitäten - demgegenüber am bewaffneten Kampf und an gewalttätigen Aktionen beteiligt hätten, nicht zu überzeugen. So distanzierte er sich den Akten zufolge stets deutlich von der Gewalt und dem bewaffneten Kampf der Partei (vgl. act. B9/11 S. 3 ff.; A2/6 S. 4). Demzufolge kann aus seinen Aussagen respektive aus dem Umstand, dass zwei seiner Schwestern sich dem bewaffneten Arm der Partei angeschlossen hätten und kurze Zeit später gefallen sein sollen, nicht gleichsam mittelbar auf die Anwendung von gewalttätigen Mitteln durch den Beschwerdeführer in irgendeiner Form geschlossen werden, mithin liegen aufgrund der gegebenen Antworten im Rahmen der Befragungen keine greifbaren Anhaltspunkte für eine mittelbare individuelle Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers vor. Daran vermag auch das Eingeständnis, dass die ihm zu Unrecht vorgeworfenen Gewaltakte tatsächlich durch die Partei verübt worden sein könnten, nichts zu ändern. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen rechtfertigt es sich daher nicht, von einem individuellen Tatbeitrag auszugehen, der die Schwelle zu verwerflichen Handlungen übersteigt. 4.6 Insgesamt bestehen also keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer trage mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als aktiver Sympathisant und Unterstützer der Ideen der TKP/ML - und in Ermangelung von konkreten Hinweisen auf eine entsprechende Befehlsgewalt oder auch nur eine Weisungsbefugnis - eine persönliche Verantwortlichkeit für verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG. Eine Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers ist daher nicht gegeben, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und den eingereichten Bericht von G._______ näher einzugehen. Aufgrund dieser Feststellung kann eine Verhältnismässigkeitsprüfung des Asylausschlusses unterbleiben.

5. Nach dem Gesagten ist die - auf den Punkt des Ausschlusses vom Asyl und die damit verbundenen Rechtsfolgen beschränkte - Beschwerde gutzuheissen, und die Ziffern 2-7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Das SEM ist zudem anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Feb­ruar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), sind dem Beschwerdeführer Fr. 1800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Ziffern 2-7 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 10. De­zem­ber 2014 werden aufgehoben.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1800.- zu entrichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: