Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdisch-armenischer Ethnie aus A._______ - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 4. Dezember 2002 und gelangte gleichentags in die Schweiz, wo er am 6. Dezember 2002 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte. B. Zur Begründung des Gesuches brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen vom 11. Dezember 2002 in der Empfangsstelle, vom 6. Februar 2003 durch die zuständige kantonale Behörde und vom 4. Juli 2003 durch das BFF im Wesentlichen vor, er stamme ursprünglich aus C._______ (Provinz D._______), sei aber als Kind zusammen mit seiner Familie nach A._______ gezogen, wo er von 1987 bis 1990 das Gymnasium besucht habe. Anschliessend habe er an der Universität von E._______ ein Studium der Verwaltungswissenschaften begonnen. Nachdem er bereits im Gymnasium politisiert worden sei, indem er regimekritische Schriften gelesen habe und sich über die Situation der Türkei habe aufklären lassen, habe er sich im Jahre 1992 von der Jugendorganisation der TKP/ML (Türkiye Kumünist Partisi/Marxist-Leninist; Kommunistische Partei der Türkei/Marxistisch-Leninistisch) abgewandt und sei als Mitbegründer Mitglied der legalen Jugendorganisation PI (Partizan Isçiler; Partisane Arbeit) geworden, für welche er Plakate aufgehängt und Zeitschriften verteilt habe. Am 17. September 1992 sei in der Zeitschrift Yeni Demokrat Gençlik ein von ihm verfasster, politisch harmloser Artikel über das politische Engagement von Studenten an türkischen Universitäten publiziert worden, worauf er von den Behörden mit Haftbefehl gesucht worden sei. Am 26. Februar 1993 sei er in F._______ (Provinz G._______) festgenommen und - nach rund zweiwöchiger systematischer Folter durch die Gendarmerie und die Polizei - am 11. März 1993 offiziell inhaftiert worden. In der Folge habe ihn das Staatsicherheitsgericht (Devlet Güvenlik Mahkemeleri [DGM]) H._______ wegen angeblicher - ihm zu Unrecht vorgeworfener - Mitgliedschaft bei der TKP/ML TIKKO (TKP/ML Türkiye Isçi Köylü Kurtulusu Ordusu; Befreiungsarmee der ArbeiterInnen und Bauern/Bäuerinnen der Türkei - militärischer Flügel der TKP/ML) und diverser Straftaten zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt; diese bewusste Fehlverurteilung - die ihm vorgeworfenen Taten habe er nicht begangen - sei erfolgt, weil die türkischen Behörden der Jugendbewegung der TKP/ML keine Gewalttaten hätten nachweisen können und weil sein Bruder I._______ - welcher von ungefähr 1991 bis 2003 im Gefängnis gewesen sei - Mitglied der TKP/ML TIKKO gewesen sei. Er selber habe seine Freiheitsstrafe in mehreren Gefängnissen verbüsst, zuletzt ab dem Jahre 1999 im Gefängnis von J._______ bei A._______. Nach Protesten der Inhaftierten gegen die vom türkischen Staat vorgesehenen F-Typ-Gefängnisse sei das Gefängnis von J._______ am 19. Dezember 2000 polizeilich gestürmt worden, worauf man ihn mit anderen Gefangenen in ein F-Typ-Gefängnis in K._______ überführt habe. Dort sei er wie die übrigen politischen Gefangenen in einen Hungerstreik getreten, den er während insgesamt 112 Tagen - bis zum Zeitpunkt, als er von der Isolationshaft wieder in eine Gemeinschaftszelle verlegt worden sei - mitgemacht habe. Am 17. Juni 2002 sei er aus gesundheitlichen Gründen provisorisch aus der Haft entlassen worden, um sich medizinisch behandeln zu lassen und nach sechs Monaten zwecks einer Kontrolle der Hafterstehungsfähigkeit wieder bei den Behörden zu melden. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis sei er insgesamt vier Mal von der Polizei kurzzeitig festgenommen worden; dabei hätten die Beamten Druck auf ihn ausgeübt und ihm geraten, die Türkei zu verlassen, wenn ihm sein Leben lieb sei; zu diesem Schritt habe er sich in der Folge den auch entschlossen. Zur Stützung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Beweismitteln zu den Akten, darunter Kopien eines Urteils des Gerichts für schwere Straftaten L._______ vom 8. Juni 1993 (Feststellung der Unzuständigkeit des Gerichts und Überweisung an das DGM H._______), zweier Urteile der DGM H._______ und M._______ vom 7. Mai 2001 beziehungsweise vom 5. Juli 2001 (Abweisungen bezüglich Gesuchen um Revision des ursprünglichen Urteils des DGM H._______), eines Einstellungsbeschlusses der Staatsanwaltschaft N._______ von 1993 (Einstellung einer aufgrund einer Anzeige des Beschwerdeführers eröffneten Strafuntersuchung wegen Folter im Polizeigewahrsam), einer Eingangsbestätigung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 4. Mai 2001 betreffend eine vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde, und eines Beschlusses der Staatsanwaltschaft J._______ vom 17. Juni 2002 (provisorische Freilassung aus dem Gefängnis für die Dauer von sechs Monaten). C. Gemäss zweier vom BFF am 23. April 2003 und am 18. Juni 2003 vorgenommenen Dokumentenanalysen handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen um authentische Dokumente. D. Mit Schreiben vom 11. Juli 2003 ersuchte das Bundesamt die schweizerische Vertretung in Ankara um Abklärungen vor Ort. Gemäss dem entsprechenden Bericht der Botschaft vom 28. Mai 2004 bestehen über den Beschwerdeführer in der Türkei insgesamt vier politische Datenblätter mit dem Vermerk "unbequeme Person", die allesamt im Jahre 1993 von der Polizei in A._______ angelegt wurden; ein erstes Datenblatt wurde wegen Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation erstellt, zwei weitere wegen illegalen Waffentragens und ein viertes wegen eines Banküberfalls mit politischem Hintergrund. Der Beschwerdeführer wurde zum Zeitpunkt der Abklärungen auf Grund der ausstehenden Gefängnisstrafe gesucht und unterstand deswegen auch einem Passverbot. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsunterlagen sind authentisch. Er wurde am 12. Juni 2002 aus gesundheitlichen Gründen aus der Haft entlassen, mit der Auflage, sich am 12. Dezember 2002 in J._______ bei der Staatsanwaltschaft zur Überprüfung seines Gesundheitszustandes zu melden; der Beschwerdeführer hat sich bei den Behörden nicht mehr gemeldet. Diese Angaben wurden gegenüber der Botschaft auch von einer türkischen Rechtsanwältin bestätigt. E. Mit Eingabe vom 12. Mai 2004 machte der Beschwerdeführer ergänzende schriftliche Angaben zu seiner Inhaftierung in der Türkei sowie den von ihm dabei mitgetragenen Hungerstreiks und reichte eine Liste mit näheren Ausführungen zu mit ihm persönlich befreundeten Mithäftlingen, welche im Gefängnis von den Sicherheitskräften umgebracht worden seien. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 28. Juni 2004 machte er sodann von der ihm vom BFF mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2004 gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Auskünften der schweizerischen Vertretung Gebrauch; auf seine Ausführungen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Schreiben vom 26. Juli 2004 teilte der Dienst Analyse und Prävention (DAP) der fedpol dem BFF auf dessen Anfrage hin mit, der Beschwerdeführer sei beim DAP nicht aktenkundig; aufgrund der asylrechtlichen Aktenlage dürften indessen wohl die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 53 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfüllt sein. G. Mit Verfügung vom 4. August 2004 - eröffnet am 5. August 2004 - stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, lehnte jedoch sein Asylgesuch gestützt auf Art. 53 AsylG ab. Ferner ordnete das Bundesamt die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, verfügte aber gleichzeitig dessen vorläufige Aufnahme zufolge Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 6. September 2004 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte die teilweise - die Dispositiv-Ziffern 2-7 (Abweisung des Asylgesuches und Anordnung der Wegweisung beziehungsweise der vorläufigen Aufnahme) betreffende - Aufhebung der Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung und die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2004 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden werde; gleichzeitig verzichtete er antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses. J. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juni 2004 - welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde - hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 f. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Nach Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.
E. 4.1.1 Das Bundesamt hält in seiner Verfügung vom 4. August 2004 zunächst fest, gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers und die von ihm eingereichten Beweismittel sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG habe und mithin die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
E. 4.1.2 Aufgrund seines konkreten Hintergrundes sei der Beschwerdeführer indessen nicht asylwürdig, erfülle mithin die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 53 AsylG. So sei er vom DGM H._______ am 10. Dezember 1996 zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden; Grundlage für diese Verurteilung hätten die ihm gemäss dem Prozessurteil des Gerichts für schwere Delikte L._______ vom 8. Juni 1993 zur Last gelegten Vorwürfe - namentlich wiederholte und massive Gewaltanwendung, unter anderem im Rahmen eines bewaffneten Banküberfalls - gebildet. Der Beschwerdeführer habe die von den türkischen Behörden gegen ihn erhobenen Vorwürfe zwar bestritten, doch seine diesbezüglichen Vorbringen vermöchten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen bestätigt, bis zum Jahre 1993 Mitglied der Jugendorganisation der TKP/ML und sodann Gründungsmitlied der PI gewesen zu sein. Aus seinen Aussagen gehe sodann hervor, dass er in diesen Organisationen Führungspositionen besetzt habe und ihm somit die Verantwortung für Gewalttaten Dritter zukomme. Die Aktenlage spreche somit sowohl für eine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der TKP/ML als auch für eine Beteiligung an den ihm von den türkischen Strafverfolgungsbehörden vorgeworfenen Gewalttaten. Ein weiteres starkes Indiz für die Verbundenheit des Beschwerdeführers mit der TKP/ML TIKKO stelle schliesslich seine Teilnahme an Hungerstreiks während insgesamt 151 Tagen dar. Dass er bereit gewesen sei, für die Ziele seiner Organisation schwere gesundheitliche Schäden zu riskieren, lasse sich nicht mit einer einfachen Sympathie erklären, sondern setze eine derart starke Überzeugung voraus, wie sie in der Regel nur aktive Unterstützer einer solchen Organisation aufbringen könnten. Es sei bekannt, dass sich die TKP/ML bei ihrem Kampf gegen den türkischen Staat zahlreicher verwerflicher Taten im Sinne von Art. 53 AsylG schuldig gemacht habe, namentlich durch die Verübung von Anschlägen, welche eine grosse Anzahl von Personen getroffen hätten. Die TKP/ML respektive ihre Unterorganisationen und Abspaltungen propagiere die Gewalt zur Umsetzung ihrer Ziele und werde in verschiedenen europäischen Ländern als terroristische Organisation bezeichnet. In Würdigung der Quellenlage sei daher die TKP/ML TIKKO als terroristisch operierende Organisation zu beurteilen, so dass nach der Rechtsprechung gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 9 die Mitgliedschaft alleine als verwerfliche Handlung zu werten sei. Der Asylausschluss erscheine im Falle des Beschwerdeführers schliesslich als verhältnismässig, da er durch sein Verhalten - namentlich das Abstreiten der ihm vorgeworfenen Gewalttaten und die Beteiligung am Todesfasten während 151 Tagen - gezeigt habe, dass er die Zielsetzungen seiner Organisation weiterhin teile und entschlossen sei, bis zum Äussersten zu gehen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber in seiner Beschwerdeschrift vom 6. September 2004 auf den Standpunkt, er sei weder Mitglied noch Anhänger der TKP/ML und schon gar nicht von deren bewaffneten Arm, der TIKKO. Er habe sich vielmehr zunächst für die legale Jugendorganisation der TKP/ML an der Universität - mithin für die Gençlik Birligi - engagiert, indem er als Vorstandsmitglied des legalen Dachverbandes der linken Studenten (TÖDEF) für diese Organisation zuständig gewesen sei; er habe dabei die Aufgabe gehabt, Propaganda zu machen und neue Mitglieder unter den Studenten anzuwerben. Weil er Waffengewalt zur Zielerreichung abgelehnt und vielmehr den intellektuellen Weg bevorzugt habe, habe er sich von der Gençlik Birligi getrennt und zusammen mit Kollegen die PI gegründet. Als Gründungsmitlied habe er zwar eine Führungsposition inne gehabt und an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen; Gewaltakte habe er dabei indessen nicht begangen und er habe auch nicht die Verantwortung für das Tun seiner Kollegen getragen. Die ihm von den türkischen Strafverfolgungsbehörden vorgeworfenen Straftaten, namentlich die Beteiligung an einem politisch motivierten Banküberfall, seien ihm zu Unrecht angelastet worden. Zum einen sei er während der Befragungen in der Untersuchungshaft gefoltert worden und zum anderen sei das DGM H._______ eines der im Juli 2004 abgeschafften Staatssicherheitsgerichte, die offensichtlich die Anforderungen an eine rechtsstaatliche Institution nicht erfüllt hätten, wie der EGMR in mehreren Urteilen festgestellt habe. Seine Verurteilung sei denn auch nicht wegen einer ihm nachgewiesenen Mitgliedschaft bei der TKP/ML erfolgt, sondern vorab aufgrund der Zugehörigkeit seines Bruders zur TKP/ML TIKKO. Was schliesslich seine Teilnahme an Hungerstreiks anbelange, sei festzuhalten, dass derartige Aktionen in türkischen Gefängnissen eine lange Tradition aufwiesen. Die Hungerstreiks von 1996 und ab 1999 seien in Zusammenhang mit der vom türkischen Staat vorgesehenen und letztlich auch vollzogenen Errichtung von sogenannten F-Typ-Gefängnissen, in welchen die politischen Gefangenen in Isolationshaft gehalten würden, gestanden. Er selber habe sich am Hungerstreik von 1996 beteiligt, nicht aber an jenem von 1999; erst nachdem die Sicherheitskräfte am 19. Dezember 1999 die Gefängnisse gestürmt hätten und er dabei eine schwere Kopfverletzung erlitten habe, habe er sich zur Beteiligung am fortgesetzten Hungerstreik, nicht aber am Todesfasten, beteiligt. Insgesamt halte ihm das BFM zu Unrecht den Art. 53 AsylG vor und verletzte zudem den Grundsatz der Rechtsgleichheit, habe es doch in diversen Fällen Personen, welche sich an Hungerstreiks beteiligt hätten oder gar Mitglieder der TKP/ML TIKKO gewesen seien, Asyl erteilt.
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG vorwirft.
E. 5.2.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 8 E. 6.a, S. 49 ff.; EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7, S. 173 ff.; EMARK 2002 Nr. 9) fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen würden, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von alt Art. 9 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung respektive dem Verbrechensbegriff gemäss neu Art. 10 Abs. 2 StGB, in der seit 1. Januar 2007 gültigen Fassung entsprechen, mithin als Verbrechen - einer seinerzeit mit Zuchthaus heute mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedrohten Straftat - zu betrachten sind. Diese Ordnung ist vom Gesetzgeber bei der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen worden (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 , BBl 1996 II 71 ff.). Dabei ist es irrelevant, ob die verwerflichen Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter haben oder als politisches Delikt aufzufassen sind (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b S. 79 f.). Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich; vielmehr genügt auch die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Person einer Straftat im erwähnten Sinn schuldig gemacht hat (vgl. Botschaft a.a.O. S. 73).
E. 5.2.2 Gemäss Art. 260ter StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Somit gilt die Beteiligung an einer solchen Organisation beziehungsweise die Unterstützung derselben in ihrer verbrecherischen Tätigkeit als Verbrechen und würde demzufolge einen Asylausschluss begründen (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 80 ff.). Es genügt die Beteiligung oder Unterstützung ohne Nachweis des individuellen Tatbeitrages an einem konkreten Delikt. Der Begriff der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB umfasst neben den mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hochgefährliche terroristische Gruppierungen. Nicht dazu gezählt werden hingegen (grundsätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrem Heimatland ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische Regimes führen (vgl. BGE 130 II 337 E. 6 S. 344 f.; BGE 131 II 235 E. 2.12 S. 240 ff.; BGE 133 IV 58 E. 5 S. 63 ff.).
E. 5.3.1 Die TKP/ML wurde im Jahre 1972 als Nachfolgeorganisation der "Kommunistischen Partei der Türkei" (TKP) und der "Revolutionären Arbeiter- und Bauernpartei der Türkei" (TI-IKP) gegründet. Ihr Ziel ist die Beseitigung der türkischen Staatsordnung. Im Jahre 1994 spaltete sich das "Ostanatolische Gebietskommittee" (DABK) von der TKP/ML ab; 2002/2003 entstand aus dieser Abspaltung die "Maoistische Kommunistische Partei" (MKP). Der mehrheitliche Flügel der TKP/ML tritt unter der Bezeichnung "Partizan" auf. Die "Partizan" führt als so genannte bewaffnete Frontorganisation die "Türkische Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee" (TIKKO). Demgegenüber bezeichnete sich die Guerillagruppe der MKP als "Volksbefreiungsarmee" (HKO). Als weitere Abspaltung entstand aus der Mutterpartei die "Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei" (MLKP), die wiederum aus einer Vereinigung von vier kommunistischen Parteien entstanden ist. Die MLKP, die die Einheit aller kommunistischen Bewegungen unter ihrer Leitung anzustreben versucht, führte ihre Abspaltung von den anderen kommunistischen Parteien nicht auf prinzipielle Differenzen zurück. Es ist deshalb naheliegend, nachfolgend die angebliche Mitgliedschaft bei der TKP-ML auch unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Mitgliedschaft bei der MLKP zu prüfen.
E. 5.3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der TKP/ML - entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung - nicht per se um eine terroristische Organisation (vgl. dazu das Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3602/2006 vom 28. Juli 2008 und D-6464/2006 vom 26. Februar 2009). In derselben Weise hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-5568/2006 vom 30. Oktober 2007 zur MLKP geäussert. So wird keine der beiden Organisationen auf der europäischen Liste der Terrororganisationen vom 20. Dezember 2007 des Rats der Europäischen Union geführt (vgl. EU Council Common Position 2009/468/CFSP vom 15. Juni 2009, Anhang, Ziff. 2, Nr. 40) und auch das schweizerische Bundesamt für Polizei sowie der deutsche Verfassungsschutz erachten sie nicht generell als terroristisch operierende beziehungsweise terroristische Organisationen (vgl. Bundesamt für Polizei, Bericht innere Sicherheit der Schweiz, Juli 2008, S. 43 ff.; Bundesamt für Polizei, Staatsschutzbericht 1999, S. 46 f.; deutsches Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2008 [Vorabfassung], S. 249-254); beide Parteien sind ferner in der Schweiz nicht verboten. Die TKP/ML und die MLKP sind demnach zwar bei den extremistischen und mitunter gewaltbereiten Bewegungen einzuordnen, welche indessen nicht mit terroristischen Gruppierungen gleichzusetzen sind sind. Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene pauschale Qualifizierung der TKP/ML als kriminelle (respektive terroristische oder terroristisch operierende) Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB mangels entsprechender Hinweise als nicht sachgerecht.
E. 5.3.3 Aus dem Gesagten ist zu schliessen, dass selbst eine allfällige - von ihm bestrittene - Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der TKP/ML beziehungsweise bei der MLKP nicht per se als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu betrachten wäre; entscheidend für die Frage eines allfälligen Asylausschlusses ist vielmehr die Beurteilung seines persönlichen politischen Engagements. Diesbezüglich lassen sich aus den anlässlich der Befragungen gemachten Aussagen des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte für eine Teilnahme an gewalttätigen Aktionen der TKP/ML beziehungsweise der TIKKO entnehmen. Wie oben stehend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens stets angegeben, er sei nie Mitglied der TKP/ML gewesen, sondern habe lediglich bis im Jahre 1992 deren legaler Jugendorganisation angehört und danach wegen seiner Ablehnung des bewaffneten Weges die PI mitgegründet, in welcher er zwar an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen, aber niemals Gewalt angewendet habe; diese Angaben des Beschwerdeführers erscheinen substanziiert, kongruent und nachvollziehbar, mithin glaubhaft. Die hauptsächlichen Anhaltspunkte zu den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten - von ihm bestrittenen - Straftaten ergeben sich somit aus den von ihm eingereichten türkischen Gerichtsakten beziehungsweise dem Bericht der schweizerischen Vertretung in Ankara vom 28. Mai 2004, wonach über ihn im Jahre 1993 von der Polizei in Istanbul ein Datenblatt wegen eines politisch motivierten Banküberfalls angelegt worden sei. Diesbezüglich ist indessen angesichts der in der Türkei herrschenden notorischen Praxis, mutmassliche politische Aktivisten in der Untersuchungshaft unter Folter zu Geständnissen zu bewegen - wie es der Beschwerdeführer auch in seinem Falle vorbringt -, sowie der rechtsstaatlich fragwürdigen Verfahren vor den ehemaligen, im Jahre 2004 abgeschafften türkischen Staatssicherheitsgerichten (vgl. dazu Helmut Oberdiek, Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren in der Türkei, Gutachterliche Stellungnahme im Auftrag von Amnesty International, Januar 2006), anzumerken, dass die entsprechenden Strafverfahrensakten nicht unbesehen als Grundlage für die Einschätzung allfälliger verwerflicher Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG herangezogen werden dürfen. Soweit das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung bei der Beurteilung der angeblichen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der TKP/ML und seines konkreten politischen Engagements - einschliesslich der ihm von den türkischen Behörden vorgeworfenen Beteiligung an einem politisch motivierten Banküberfall - auf derartige Akten abstellt, ist ihm daher nicht zu folgen. Soweit sich das Bundesamt im Weiteren auf den Standpunkt stellt, die Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers ergebe sich aus dessen insgesamt 151 Tage dauernder Teilnahme an Hungerstreiks in den Jahren 1996 und 2000, da diese Teilnahme seine Verbundenheit mit der TKP/ML TIKKO belege, ist festzuhalten, dass die Beteilung des Beschwerdeführers an den besagten Hungerstreiks nicht genügt, um ihm ein Verbrechen im Sinne von Art. 260ter StGB vorzuhalten. Gemäss dieser Norm bedarf es einer Unterstützung oder Beteiligung an der Organisation, worunter eine funktionale Eingliederung in die Organisation zu verstehen ist - blosses Sympathisieren oder Mitlaufen genügt nicht (vgl. BGE 133 IV 58 S. 74). Allein vom Hungerstreik jedoch auf die funktionale Eingliederung in eine terroristische Organisation zu schliessen, vermag nicht zu überzeugen; dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass der Hungerstreik angesichts der Situation politischer Häftlinge in den türkischen Gefängnissen grundsätzlich als ein Protest gegen die herrschenden Zustände zu werten ist und eine in diesem Zusammenhang begangene Verweigerung der Nahrungsaufnahme nicht einer verwerflichen Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG gleich kommt (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 21 E. 5b S. 144 f.). Aus der Teilnahme am Hungerstreik kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer habe eine terroristische Organisation unterstützt oder sich an ihr beteiligt.
E. 5.4 Insgesamt reicht damit die Aktenlage nicht aus, um auf eine erstellte oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehende Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei einer terroristischen Organisation zu schliessen. Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer demnach zu Unrecht verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG vorgehalten.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung des BFF vom 4. August 2004 teilweise - soweit die Dispositiv-Ziffern 2-7 betreffend - aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit hinfällig.
E. 7.2 Angesichts seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer sodann eine angemessene Parteientschädigung für die ihm durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendeigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG); diese ist aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Aufwandes seiner Rechtsvertreterin und unter Berücksichtigung der praxisgemässen Bemessungsgrundsätze auf insgesamt Fr. 1000.-- (inklusive Auslagen) festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFF vom 4. August 2004 wird teilweise - soweit die Dispositiv-Ziffern 2-7 betreffend - aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr.1000.-- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; über die Herausgabe der beim Bundesamt eingereichten Beweismittel entscheidet dieses auf Anfrage) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3525/2006 {T 0/2} Urteil vom 9. Juli 2009 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. Parteien B._______, Türkei, vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, Römerstrasse 45, 8400 Winterthur, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 4. August 2004. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdisch-armenischer Ethnie aus A._______ - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 4. Dezember 2002 und gelangte gleichentags in die Schweiz, wo er am 6. Dezember 2002 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte. B. Zur Begründung des Gesuches brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen vom 11. Dezember 2002 in der Empfangsstelle, vom 6. Februar 2003 durch die zuständige kantonale Behörde und vom 4. Juli 2003 durch das BFF im Wesentlichen vor, er stamme ursprünglich aus C._______ (Provinz D._______), sei aber als Kind zusammen mit seiner Familie nach A._______ gezogen, wo er von 1987 bis 1990 das Gymnasium besucht habe. Anschliessend habe er an der Universität von E._______ ein Studium der Verwaltungswissenschaften begonnen. Nachdem er bereits im Gymnasium politisiert worden sei, indem er regimekritische Schriften gelesen habe und sich über die Situation der Türkei habe aufklären lassen, habe er sich im Jahre 1992 von der Jugendorganisation der TKP/ML (Türkiye Kumünist Partisi/Marxist-Leninist; Kommunistische Partei der Türkei/Marxistisch-Leninistisch) abgewandt und sei als Mitbegründer Mitglied der legalen Jugendorganisation PI (Partizan Isçiler; Partisane Arbeit) geworden, für welche er Plakate aufgehängt und Zeitschriften verteilt habe. Am 17. September 1992 sei in der Zeitschrift Yeni Demokrat Gençlik ein von ihm verfasster, politisch harmloser Artikel über das politische Engagement von Studenten an türkischen Universitäten publiziert worden, worauf er von den Behörden mit Haftbefehl gesucht worden sei. Am 26. Februar 1993 sei er in F._______ (Provinz G._______) festgenommen und - nach rund zweiwöchiger systematischer Folter durch die Gendarmerie und die Polizei - am 11. März 1993 offiziell inhaftiert worden. In der Folge habe ihn das Staatsicherheitsgericht (Devlet Güvenlik Mahkemeleri [DGM]) H._______ wegen angeblicher - ihm zu Unrecht vorgeworfener - Mitgliedschaft bei der TKP/ML TIKKO (TKP/ML Türkiye Isçi Köylü Kurtulusu Ordusu; Befreiungsarmee der ArbeiterInnen und Bauern/Bäuerinnen der Türkei - militärischer Flügel der TKP/ML) und diverser Straftaten zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt; diese bewusste Fehlverurteilung - die ihm vorgeworfenen Taten habe er nicht begangen - sei erfolgt, weil die türkischen Behörden der Jugendbewegung der TKP/ML keine Gewalttaten hätten nachweisen können und weil sein Bruder I._______ - welcher von ungefähr 1991 bis 2003 im Gefängnis gewesen sei - Mitglied der TKP/ML TIKKO gewesen sei. Er selber habe seine Freiheitsstrafe in mehreren Gefängnissen verbüsst, zuletzt ab dem Jahre 1999 im Gefängnis von J._______ bei A._______. Nach Protesten der Inhaftierten gegen die vom türkischen Staat vorgesehenen F-Typ-Gefängnisse sei das Gefängnis von J._______ am 19. Dezember 2000 polizeilich gestürmt worden, worauf man ihn mit anderen Gefangenen in ein F-Typ-Gefängnis in K._______ überführt habe. Dort sei er wie die übrigen politischen Gefangenen in einen Hungerstreik getreten, den er während insgesamt 112 Tagen - bis zum Zeitpunkt, als er von der Isolationshaft wieder in eine Gemeinschaftszelle verlegt worden sei - mitgemacht habe. Am 17. Juni 2002 sei er aus gesundheitlichen Gründen provisorisch aus der Haft entlassen worden, um sich medizinisch behandeln zu lassen und nach sechs Monaten zwecks einer Kontrolle der Hafterstehungsfähigkeit wieder bei den Behörden zu melden. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis sei er insgesamt vier Mal von der Polizei kurzzeitig festgenommen worden; dabei hätten die Beamten Druck auf ihn ausgeübt und ihm geraten, die Türkei zu verlassen, wenn ihm sein Leben lieb sei; zu diesem Schritt habe er sich in der Folge den auch entschlossen. Zur Stützung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Beweismitteln zu den Akten, darunter Kopien eines Urteils des Gerichts für schwere Straftaten L._______ vom 8. Juni 1993 (Feststellung der Unzuständigkeit des Gerichts und Überweisung an das DGM H._______), zweier Urteile der DGM H._______ und M._______ vom 7. Mai 2001 beziehungsweise vom 5. Juli 2001 (Abweisungen bezüglich Gesuchen um Revision des ursprünglichen Urteils des DGM H._______), eines Einstellungsbeschlusses der Staatsanwaltschaft N._______ von 1993 (Einstellung einer aufgrund einer Anzeige des Beschwerdeführers eröffneten Strafuntersuchung wegen Folter im Polizeigewahrsam), einer Eingangsbestätigung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 4. Mai 2001 betreffend eine vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde, und eines Beschlusses der Staatsanwaltschaft J._______ vom 17. Juni 2002 (provisorische Freilassung aus dem Gefängnis für die Dauer von sechs Monaten). C. Gemäss zweier vom BFF am 23. April 2003 und am 18. Juni 2003 vorgenommenen Dokumentenanalysen handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen um authentische Dokumente. D. Mit Schreiben vom 11. Juli 2003 ersuchte das Bundesamt die schweizerische Vertretung in Ankara um Abklärungen vor Ort. Gemäss dem entsprechenden Bericht der Botschaft vom 28. Mai 2004 bestehen über den Beschwerdeführer in der Türkei insgesamt vier politische Datenblätter mit dem Vermerk "unbequeme Person", die allesamt im Jahre 1993 von der Polizei in A._______ angelegt wurden; ein erstes Datenblatt wurde wegen Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation erstellt, zwei weitere wegen illegalen Waffentragens und ein viertes wegen eines Banküberfalls mit politischem Hintergrund. Der Beschwerdeführer wurde zum Zeitpunkt der Abklärungen auf Grund der ausstehenden Gefängnisstrafe gesucht und unterstand deswegen auch einem Passverbot. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsunterlagen sind authentisch. Er wurde am 12. Juni 2002 aus gesundheitlichen Gründen aus der Haft entlassen, mit der Auflage, sich am 12. Dezember 2002 in J._______ bei der Staatsanwaltschaft zur Überprüfung seines Gesundheitszustandes zu melden; der Beschwerdeführer hat sich bei den Behörden nicht mehr gemeldet. Diese Angaben wurden gegenüber der Botschaft auch von einer türkischen Rechtsanwältin bestätigt. E. Mit Eingabe vom 12. Mai 2004 machte der Beschwerdeführer ergänzende schriftliche Angaben zu seiner Inhaftierung in der Türkei sowie den von ihm dabei mitgetragenen Hungerstreiks und reichte eine Liste mit näheren Ausführungen zu mit ihm persönlich befreundeten Mithäftlingen, welche im Gefängnis von den Sicherheitskräften umgebracht worden seien. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 28. Juni 2004 machte er sodann von der ihm vom BFF mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2004 gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Auskünften der schweizerischen Vertretung Gebrauch; auf seine Ausführungen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Schreiben vom 26. Juli 2004 teilte der Dienst Analyse und Prävention (DAP) der fedpol dem BFF auf dessen Anfrage hin mit, der Beschwerdeführer sei beim DAP nicht aktenkundig; aufgrund der asylrechtlichen Aktenlage dürften indessen wohl die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 53 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfüllt sein. G. Mit Verfügung vom 4. August 2004 - eröffnet am 5. August 2004 - stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, lehnte jedoch sein Asylgesuch gestützt auf Art. 53 AsylG ab. Ferner ordnete das Bundesamt die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, verfügte aber gleichzeitig dessen vorläufige Aufnahme zufolge Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 6. September 2004 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte die teilweise - die Dispositiv-Ziffern 2-7 (Abweisung des Asylgesuches und Anordnung der Wegweisung beziehungsweise der vorläufigen Aufnahme) betreffende - Aufhebung der Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung und die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2004 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden werde; gleichzeitig verzichtete er antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses. J. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juni 2004 - welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde - hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 f. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Nach Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. 4. 4.1 4.1.1 Das Bundesamt hält in seiner Verfügung vom 4. August 2004 zunächst fest, gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers und die von ihm eingereichten Beweismittel sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG habe und mithin die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfülle. 4.1.2 Aufgrund seines konkreten Hintergrundes sei der Beschwerdeführer indessen nicht asylwürdig, erfülle mithin die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 53 AsylG. So sei er vom DGM H._______ am 10. Dezember 1996 zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden; Grundlage für diese Verurteilung hätten die ihm gemäss dem Prozessurteil des Gerichts für schwere Delikte L._______ vom 8. Juni 1993 zur Last gelegten Vorwürfe - namentlich wiederholte und massive Gewaltanwendung, unter anderem im Rahmen eines bewaffneten Banküberfalls - gebildet. Der Beschwerdeführer habe die von den türkischen Behörden gegen ihn erhobenen Vorwürfe zwar bestritten, doch seine diesbezüglichen Vorbringen vermöchten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen bestätigt, bis zum Jahre 1993 Mitglied der Jugendorganisation der TKP/ML und sodann Gründungsmitlied der PI gewesen zu sein. Aus seinen Aussagen gehe sodann hervor, dass er in diesen Organisationen Führungspositionen besetzt habe und ihm somit die Verantwortung für Gewalttaten Dritter zukomme. Die Aktenlage spreche somit sowohl für eine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der TKP/ML als auch für eine Beteiligung an den ihm von den türkischen Strafverfolgungsbehörden vorgeworfenen Gewalttaten. Ein weiteres starkes Indiz für die Verbundenheit des Beschwerdeführers mit der TKP/ML TIKKO stelle schliesslich seine Teilnahme an Hungerstreiks während insgesamt 151 Tagen dar. Dass er bereit gewesen sei, für die Ziele seiner Organisation schwere gesundheitliche Schäden zu riskieren, lasse sich nicht mit einer einfachen Sympathie erklären, sondern setze eine derart starke Überzeugung voraus, wie sie in der Regel nur aktive Unterstützer einer solchen Organisation aufbringen könnten. Es sei bekannt, dass sich die TKP/ML bei ihrem Kampf gegen den türkischen Staat zahlreicher verwerflicher Taten im Sinne von Art. 53 AsylG schuldig gemacht habe, namentlich durch die Verübung von Anschlägen, welche eine grosse Anzahl von Personen getroffen hätten. Die TKP/ML respektive ihre Unterorganisationen und Abspaltungen propagiere die Gewalt zur Umsetzung ihrer Ziele und werde in verschiedenen europäischen Ländern als terroristische Organisation bezeichnet. In Würdigung der Quellenlage sei daher die TKP/ML TIKKO als terroristisch operierende Organisation zu beurteilen, so dass nach der Rechtsprechung gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 9 die Mitgliedschaft alleine als verwerfliche Handlung zu werten sei. Der Asylausschluss erscheine im Falle des Beschwerdeführers schliesslich als verhältnismässig, da er durch sein Verhalten - namentlich das Abstreiten der ihm vorgeworfenen Gewalttaten und die Beteiligung am Todesfasten während 151 Tagen - gezeigt habe, dass er die Zielsetzungen seiner Organisation weiterhin teile und entschlossen sei, bis zum Äussersten zu gehen. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber in seiner Beschwerdeschrift vom 6. September 2004 auf den Standpunkt, er sei weder Mitglied noch Anhänger der TKP/ML und schon gar nicht von deren bewaffneten Arm, der TIKKO. Er habe sich vielmehr zunächst für die legale Jugendorganisation der TKP/ML an der Universität - mithin für die Gençlik Birligi - engagiert, indem er als Vorstandsmitglied des legalen Dachverbandes der linken Studenten (TÖDEF) für diese Organisation zuständig gewesen sei; er habe dabei die Aufgabe gehabt, Propaganda zu machen und neue Mitglieder unter den Studenten anzuwerben. Weil er Waffengewalt zur Zielerreichung abgelehnt und vielmehr den intellektuellen Weg bevorzugt habe, habe er sich von der Gençlik Birligi getrennt und zusammen mit Kollegen die PI gegründet. Als Gründungsmitlied habe er zwar eine Führungsposition inne gehabt und an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen; Gewaltakte habe er dabei indessen nicht begangen und er habe auch nicht die Verantwortung für das Tun seiner Kollegen getragen. Die ihm von den türkischen Strafverfolgungsbehörden vorgeworfenen Straftaten, namentlich die Beteiligung an einem politisch motivierten Banküberfall, seien ihm zu Unrecht angelastet worden. Zum einen sei er während der Befragungen in der Untersuchungshaft gefoltert worden und zum anderen sei das DGM H._______ eines der im Juli 2004 abgeschafften Staatssicherheitsgerichte, die offensichtlich die Anforderungen an eine rechtsstaatliche Institution nicht erfüllt hätten, wie der EGMR in mehreren Urteilen festgestellt habe. Seine Verurteilung sei denn auch nicht wegen einer ihm nachgewiesenen Mitgliedschaft bei der TKP/ML erfolgt, sondern vorab aufgrund der Zugehörigkeit seines Bruders zur TKP/ML TIKKO. Was schliesslich seine Teilnahme an Hungerstreiks anbelange, sei festzuhalten, dass derartige Aktionen in türkischen Gefängnissen eine lange Tradition aufwiesen. Die Hungerstreiks von 1996 und ab 1999 seien in Zusammenhang mit der vom türkischen Staat vorgesehenen und letztlich auch vollzogenen Errichtung von sogenannten F-Typ-Gefängnissen, in welchen die politischen Gefangenen in Isolationshaft gehalten würden, gestanden. Er selber habe sich am Hungerstreik von 1996 beteiligt, nicht aber an jenem von 1999; erst nachdem die Sicherheitskräfte am 19. Dezember 1999 die Gefängnisse gestürmt hätten und er dabei eine schwere Kopfverletzung erlitten habe, habe er sich zur Beteiligung am fortgesetzten Hungerstreik, nicht aber am Todesfasten, beteiligt. Insgesamt halte ihm das BFM zu Unrecht den Art. 53 AsylG vor und verletzte zudem den Grundsatz der Rechtsgleichheit, habe es doch in diversen Fällen Personen, welche sich an Hungerstreiks beteiligt hätten oder gar Mitglieder der TKP/ML TIKKO gewesen seien, Asyl erteilt. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG vorwirft. 5.2 5.2.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 8 E. 6.a, S. 49 ff.; EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7, S. 173 ff.; EMARK 2002 Nr. 9) fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen würden, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von alt Art. 9 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung respektive dem Verbrechensbegriff gemäss neu Art. 10 Abs. 2 StGB, in der seit 1. Januar 2007 gültigen Fassung entsprechen, mithin als Verbrechen - einer seinerzeit mit Zuchthaus heute mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedrohten Straftat - zu betrachten sind. Diese Ordnung ist vom Gesetzgeber bei der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen worden (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 , BBl 1996 II 71 ff.). Dabei ist es irrelevant, ob die verwerflichen Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter haben oder als politisches Delikt aufzufassen sind (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b S. 79 f.). Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich; vielmehr genügt auch die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Person einer Straftat im erwähnten Sinn schuldig gemacht hat (vgl. Botschaft a.a.O. S. 73). 5.2.2 Gemäss Art. 260ter StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Somit gilt die Beteiligung an einer solchen Organisation beziehungsweise die Unterstützung derselben in ihrer verbrecherischen Tätigkeit als Verbrechen und würde demzufolge einen Asylausschluss begründen (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 80 ff.). Es genügt die Beteiligung oder Unterstützung ohne Nachweis des individuellen Tatbeitrages an einem konkreten Delikt. Der Begriff der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB umfasst neben den mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hochgefährliche terroristische Gruppierungen. Nicht dazu gezählt werden hingegen (grundsätzlich) extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrem Heimatland ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische Regimes führen (vgl. BGE 130 II 337 E. 6 S. 344 f.; BGE 131 II 235 E. 2.12 S. 240 ff.; BGE 133 IV 58 E. 5 S. 63 ff.). 5.3 5.3.1 Die TKP/ML wurde im Jahre 1972 als Nachfolgeorganisation der "Kommunistischen Partei der Türkei" (TKP) und der "Revolutionären Arbeiter- und Bauernpartei der Türkei" (TI-IKP) gegründet. Ihr Ziel ist die Beseitigung der türkischen Staatsordnung. Im Jahre 1994 spaltete sich das "Ostanatolische Gebietskommittee" (DABK) von der TKP/ML ab; 2002/2003 entstand aus dieser Abspaltung die "Maoistische Kommunistische Partei" (MKP). Der mehrheitliche Flügel der TKP/ML tritt unter der Bezeichnung "Partizan" auf. Die "Partizan" führt als so genannte bewaffnete Frontorganisation die "Türkische Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee" (TIKKO). Demgegenüber bezeichnete sich die Guerillagruppe der MKP als "Volksbefreiungsarmee" (HKO). Als weitere Abspaltung entstand aus der Mutterpartei die "Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei" (MLKP), die wiederum aus einer Vereinigung von vier kommunistischen Parteien entstanden ist. Die MLKP, die die Einheit aller kommunistischen Bewegungen unter ihrer Leitung anzustreben versucht, führte ihre Abspaltung von den anderen kommunistischen Parteien nicht auf prinzipielle Differenzen zurück. Es ist deshalb naheliegend, nachfolgend die angebliche Mitgliedschaft bei der TKP-ML auch unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Mitgliedschaft bei der MLKP zu prüfen. 5.3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der TKP/ML - entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung - nicht per se um eine terroristische Organisation (vgl. dazu das Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3602/2006 vom 28. Juli 2008 und D-6464/2006 vom 26. Februar 2009). In derselben Weise hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-5568/2006 vom 30. Oktober 2007 zur MLKP geäussert. So wird keine der beiden Organisationen auf der europäischen Liste der Terrororganisationen vom 20. Dezember 2007 des Rats der Europäischen Union geführt (vgl. EU Council Common Position 2009/468/CFSP vom 15. Juni 2009, Anhang, Ziff. 2, Nr. 40) und auch das schweizerische Bundesamt für Polizei sowie der deutsche Verfassungsschutz erachten sie nicht generell als terroristisch operierende beziehungsweise terroristische Organisationen (vgl. Bundesamt für Polizei, Bericht innere Sicherheit der Schweiz, Juli 2008, S. 43 ff.; Bundesamt für Polizei, Staatsschutzbericht 1999, S. 46 f.; deutsches Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2008 [Vorabfassung], S. 249-254); beide Parteien sind ferner in der Schweiz nicht verboten. Die TKP/ML und die MLKP sind demnach zwar bei den extremistischen und mitunter gewaltbereiten Bewegungen einzuordnen, welche indessen nicht mit terroristischen Gruppierungen gleichzusetzen sind sind. Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene pauschale Qualifizierung der TKP/ML als kriminelle (respektive terroristische oder terroristisch operierende) Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB mangels entsprechender Hinweise als nicht sachgerecht. 5.3.3 Aus dem Gesagten ist zu schliessen, dass selbst eine allfällige - von ihm bestrittene - Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der TKP/ML beziehungsweise bei der MLKP nicht per se als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu betrachten wäre; entscheidend für die Frage eines allfälligen Asylausschlusses ist vielmehr die Beurteilung seines persönlichen politischen Engagements. Diesbezüglich lassen sich aus den anlässlich der Befragungen gemachten Aussagen des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte für eine Teilnahme an gewalttätigen Aktionen der TKP/ML beziehungsweise der TIKKO entnehmen. Wie oben stehend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens stets angegeben, er sei nie Mitglied der TKP/ML gewesen, sondern habe lediglich bis im Jahre 1992 deren legaler Jugendorganisation angehört und danach wegen seiner Ablehnung des bewaffneten Weges die PI mitgegründet, in welcher er zwar an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen, aber niemals Gewalt angewendet habe; diese Angaben des Beschwerdeführers erscheinen substanziiert, kongruent und nachvollziehbar, mithin glaubhaft. Die hauptsächlichen Anhaltspunkte zu den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten - von ihm bestrittenen - Straftaten ergeben sich somit aus den von ihm eingereichten türkischen Gerichtsakten beziehungsweise dem Bericht der schweizerischen Vertretung in Ankara vom 28. Mai 2004, wonach über ihn im Jahre 1993 von der Polizei in Istanbul ein Datenblatt wegen eines politisch motivierten Banküberfalls angelegt worden sei. Diesbezüglich ist indessen angesichts der in der Türkei herrschenden notorischen Praxis, mutmassliche politische Aktivisten in der Untersuchungshaft unter Folter zu Geständnissen zu bewegen - wie es der Beschwerdeführer auch in seinem Falle vorbringt -, sowie der rechtsstaatlich fragwürdigen Verfahren vor den ehemaligen, im Jahre 2004 abgeschafften türkischen Staatssicherheitsgerichten (vgl. dazu Helmut Oberdiek, Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren in der Türkei, Gutachterliche Stellungnahme im Auftrag von Amnesty International, Januar 2006), anzumerken, dass die entsprechenden Strafverfahrensakten nicht unbesehen als Grundlage für die Einschätzung allfälliger verwerflicher Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG herangezogen werden dürfen. Soweit das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung bei der Beurteilung der angeblichen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der TKP/ML und seines konkreten politischen Engagements - einschliesslich der ihm von den türkischen Behörden vorgeworfenen Beteiligung an einem politisch motivierten Banküberfall - auf derartige Akten abstellt, ist ihm daher nicht zu folgen. Soweit sich das Bundesamt im Weiteren auf den Standpunkt stellt, die Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers ergebe sich aus dessen insgesamt 151 Tage dauernder Teilnahme an Hungerstreiks in den Jahren 1996 und 2000, da diese Teilnahme seine Verbundenheit mit der TKP/ML TIKKO belege, ist festzuhalten, dass die Beteilung des Beschwerdeführers an den besagten Hungerstreiks nicht genügt, um ihm ein Verbrechen im Sinne von Art. 260ter StGB vorzuhalten. Gemäss dieser Norm bedarf es einer Unterstützung oder Beteiligung an der Organisation, worunter eine funktionale Eingliederung in die Organisation zu verstehen ist - blosses Sympathisieren oder Mitlaufen genügt nicht (vgl. BGE 133 IV 58 S. 74). Allein vom Hungerstreik jedoch auf die funktionale Eingliederung in eine terroristische Organisation zu schliessen, vermag nicht zu überzeugen; dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass der Hungerstreik angesichts der Situation politischer Häftlinge in den türkischen Gefängnissen grundsätzlich als ein Protest gegen die herrschenden Zustände zu werten ist und eine in diesem Zusammenhang begangene Verweigerung der Nahrungsaufnahme nicht einer verwerflichen Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG gleich kommt (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 21 E. 5b S. 144 f.). Aus der Teilnahme am Hungerstreik kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer habe eine terroristische Organisation unterstützt oder sich an ihr beteiligt. 5.4 Insgesamt reicht damit die Aktenlage nicht aus, um auf eine erstellte oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehende Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei einer terroristischen Organisation zu schliessen. Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer demnach zu Unrecht verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG vorgehalten. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung des BFF vom 4. August 2004 teilweise - soweit die Dispositiv-Ziffern 2-7 betreffend - aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit hinfällig. 7.2 Angesichts seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer sodann eine angemessene Parteientschädigung für die ihm durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendeigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG); diese ist aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Aufwandes seiner Rechtsvertreterin und unter Berücksichtigung der praxisgemässen Bemessungsgrundsätze auf insgesamt Fr. 1000.-- (inklusive Auslagen) festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFF vom 4. August 2004 wird teilweise - soweit die Dispositiv-Ziffern 2-7 betreffend - aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr.1000.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; über die Herausgabe der beim Bundesamt eingereichten Beweismittel entscheidet dieses auf Anfrage) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: