Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin - eine aus (...) stammende Kurdin reiste am (...) 2011 in die Schweiz ein und stellte gleichentags am Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 2. Dezember 2011 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ und am 3. Dezember 2013 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie und ihr Ehemann hätten sich für die "Maoistische Kommunistische Partei" (MKP) engagiert, ohne aber Mitglied derselben zu sein. Im Jahr 2000 sei sie in C._______ (...) während (...) festgehalten worden. Ab (...) habe sie sich in den Bergen von (...) (inoffizielle frühere Bezeichnung der Region [...]) aufgehalten und habe dort versucht, die Leute für ihre Partei zu gewinnen. Nach drei Monaten habe sie damit aufgehört, weil sie zur Überzeugung gelangt sei, dass die bewaffnete Revolution, die gemäss Ideologie der MKP von den ländlichen Gebieten in die Städte hätte getragen werden sollen, auf diese Weise nicht erreicht werden könne. In dieser Zeit hätten die Behörden begonnen, nach ihr zu fahnden; die Staatsanwaltschaft D._______ habe einen Haftbefehl gegen sie ausgestellt. Von November 2006 bis 2010 hätten sie und ihr Ehemann sich in Griechenland aufgehalten, seien danach aber wieder in die Türkei zurückgekehrt, wo sie wieder für die MKP hätten tätig sein wollen. Ihre Parteikollegen hätten ihnen geraten, aufs Land zu gehen, weil die Sicherheitskräfte nach ihnen fahnden würden. Da sie dies nicht hätten tun wollen, hätten sie sich zur Rückkehr nach Griechenland entschlossen. Auf dem Weg dorthin sei ihr Ehemann jedoch am (...) von den türkischen Behörden unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft bei der MKP festgenommen worden. Nach (...) sei seine Anklageschrift vorgelegt worden und am (...) sei er zu einer Gefängnisstrafe von (...) verurteilt worden. B.b Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ein Dokument der (...) vom (...) betreffend ein gegen sie eingeleitetes Verfahren, ein Schreiben ihres Rechtsvertreters in der Türkei vom 13. Dezember 2013, eine beglaubigte Generalvollmacht an ihren Rechtsvertreter vom (...) und ein Schreiben des Rechtsvertreters ihres Ehemannes vom (...), alle in Kopie inklusive Übersetzung, ein. C. C.a Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Ankara um Abklärung mehrerer Fragen im Zusammenhang mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin und den von ihr eingereichten Dokumenten. C.b Mit Sendung vom 12. August 2015 übermittelte die Schweizerische Botschaft der Vorinstanz die entsprechenden Antworten in Form eines schriftlichen Berichts. Darin wurde namentlich bestätigt, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente authentisch seien. Es liege gegen sie zwar kein offizieller Haftbefehl vor, jedoch habe die Staatsanwaltschaft in E._______ die Gendarmerie angewiesen, sie zum (...). Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann hätten nicht verifiziert werden können. D. D.a Das SEM räumte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. August 2015 Gelegenheit ein, sich innert Frist zum Inhalt des Botschaftsberichts zu äussern. D.b Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 1. September 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Abklärungsergebnis zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 21. September 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, wies ihr Asylgesuch jedoch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. F. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vor-instanz ein und beantragte, die Dispositivziffern 2-7 derselben seien aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2015 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung ihre Mittellosigkeit zu belegen, verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte fest, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 3. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine durch die F._______ ausgestellte Bestätigung ihrer Unterstützungsbedürftigkeit vom 3. November 2015 ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2015 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und ordnete der Beschwerdeführerin ihre bisherige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin mit Zuschrift vom 23. November 2015 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt und deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet hat, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, die Beschwerdeführerin sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig, und ihr Asylgesuch deshalb abzulehnen.
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie dem Ergebnis der Botschaftsabklärung sei davon auszugehen, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr in die Türkei asylrechtliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Daher erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft. Gemäss Art. 53 AsylG würden Flüchtlinge jedoch von der Asylgewährung ausgeschlossen, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig seien oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hätten oder diese gefährden würden. Auch Handlungen, die im Heimatstaat begangen worden seien, würden unter Art. 53 AsylG fallen. Als verwerfliche Handlung, deren Begehung einen Asylausschlussgrund darstelle, gelte nach herrschender Praxis die Begehung von Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 StGB. Es sei von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen; vielmehr sei ein individueller Tatbeitrag der betreffenden Person erforderlich. Die MKP, für welche die Beschwerdeführerin sich engagiert habe, sei eine Organisation, die die verfassungsmässige Ordnung in der Türkei mit gewalttätigen Mitteln bekämpfe und für terroristische Handlungen verantwortlich sei, wobei sie zahlreiche Menschenopfer in Kauf nehme. Die Zugehörigkeit zur MKP sei für sich allein noch nicht als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu bewerten. Die Beschwerdeführerin habe sich der MKP aus freien Stücken angeschlossen und unterstütze deren Ideologie und Aktivitäten. Sie habe im Rahmen der Anhörung bestätigt, dass sie das Ansinnen einer bewaffneten Revolution teile, und sie habe die Bevölkerung von den Ideen der MKP zu überzeugen versucht. Es sei davon auszugehen, dass sie sich der möglichen Konsequenzen ihres Engagements für betroffene Personen bewusst gewesen sei und namentlich in Kauf genommen habe, dass Zivilisten durch den bewaffneten Kampf der MKP unverschuldet zu Schaden kommen könnten. Bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die MKP habe es sich demnach eine Unterstützungsleistung gehandelt, die dem gewalttätigen Organisationszweck dieser Partei unmittelbar gedient habe, und somit einen individuellen Tatbeitrag zu verwerflichen Handlungen darstelle. Demnach sei die Schwelle zur verwerflichen Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG erreicht. Der Asylausschluss erwiese sich auch als verhältnismässig, zumal die Beschwerdeführerin sich freiwillig entschieden habe, die MKP zu unterstützen und aus den Akten auch nicht hervorgehe, dass sie sie sich von den Zielen und der Vorgehensweise der MKP nachträglich distanziert hätte. Sie habe vielmehr negiert, dass die MKP Gewalt und Terrorakte anwende.
E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin ergänzte in ihrer Beschwerdeeingabe zunächst den Sachverhalt dahingehend, dass sie seit ihrer Schulzeit (...) an Demonstrationen teilgenommen und eine Zeitschrift namens "Devrimci Demokrasi" ("Halkin Günlügü") verteilt habe, welche eine der MKP ähnliche Ideologie vertrete. Nachdem einige Personen, die dieselben Tätigkeiten entfaltet hätten, zu langen Gefängnisstrafen verurteilt worden seien, worauf sie Angst gehabt habe, ebenfalls inhaftiert zu werden, und weil sie gemerkt habe, dass dieses Engagement nicht zielführend und effizient sei, habe sie sich im Jahre 2006 entschlossen, in die Berge zu gehen. Dort habe sie der Landbevölkerung die Ideologie und die Ziele der MKP erklärt und sie dafür zu gewinnen versucht.
E. 4.2.2 Es werde bestritten, dass sie einen individuellen Tatbeitrag im Sinne von Art. 53 AsylG geleistet habe. Die Tätigkeiten, welche sie für die MKP ausgeübt habe, würden sich im Rahmen der in einem Rechtsstaat zulässigen politischen Meinungsäusserung bewegen. Sie habe keine gewalttätigen Aktionen und damit keine verwerflichen Handlungen im asylrechtlichen Sinne vorgenommen. Art. 53 AsylG könne deshalb auf sie nicht angewendet werden. Sie habe nie mit Kampfhandlungen zu tun gehabt und habe an solchen weder teilgenommen noch sei sie an deren Organisation beteiligt gewesen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne aus dem Umstand, dass sie die Ideologie der MKP unterstützt habe, nicht abgeleitet werden, dass sie auch mit allfälligen gewalttätigen Methoden dieser Partei einverstanden gewesen sei und solche Handlungen ausgeübt habe oder hätte ausüben wollen. Sie sei nie Mitglied der MKP gewesen und habe nur mit den Leuten über die Partei und deren Schriften gesprochen. Die Tatsache, dass sie dieses Engagement schon nach kurzer Zeit aufgegeben habe, impliziere zudem, dass sie sich nicht der bewaffneten Revolution habe anschliessen wollen. Dementsprechend habe sie auch zu Protokoll gegeben, dass sie zum Schluss gekommen sei, die Revolution lasse sich so nicht erreichen. Die Frage, ob es sich bei der MKP um eine gewalttätige Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB handle, könne offengelassen werden, weil sie ohnehin keinen individuellen Tatbeitrag geleistet habe, der gemäss Art. 53 AsylG einen Asylausschluss rechtfertigen würde.
E. 5.1 Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind jedoch unter anderem gemäss Art. 53 AsylG Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewährung unwürdig sind (Bst. a) oder die die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Bst. b).
E. 5.2 Unter den Begriff der verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG fallen grundsätzlich Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, also Straftaten, die mit einer abstrakten Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2011/29 E. 9.2.2, BVGE 2011/10 E. 6 und BVGE 2010/44 E. 6). Nach der asylrechtlichen Rechtsprechung ist es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist. Unter Art. 53 Bst. a AsylG sind mithin auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukommt (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2, BVGE 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt] und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7453/2009 vom 28. Oktober 2013 E. 5.1, je mit weiteren Hinweisen). Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996 II 73) für Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 53 Bst. a AsylG übereinstimmend umschrieben, was sich in der Folge in der Rechtsprechung niedergeschlagen hat. Demnach ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat, wobei auf den individuellen Tatbeitrag abzustellen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3 S. 565).
E. 5.3 Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 132, 2011/29 E. 9.2.3 f. S. 565, mit weiteren Hinweisen
E. 5.4 Im Jahre 1994 spaltete sich die im Jahre 1972 als Nachfolgeorganisation der "Kommunistischen Partei der Türkei" (TKP) und der "Revolutionären Arbeiter- und Bauernpartei der Türkei" (TI-IKP) gegründete TKP/ML in die beiden Flügel "Ostanatolisches Gebietskommittee" (DABK) und "Partizan" auf. Ende 2002 benannte sich die DABK in "Maoistische Kommunistische Partei" (MKP) um. Auf der geistigen Grundlage des Marxismus-Leninismus und des Maoismus streben die beiden Fraktionen der TKP/ML in der Türkei den Sturz von "Imperialismus", "Feudalismus" und "Kapitalismus" an und befürworten den "Volkskampf" unter Einsatz bewaffneter Guerillaeinheiten. Propagiertes Ziel ist es, das türkische Staatsgefüge gewaltsam zu zerschlagen, um eine im Sinne ihrer Ideologie orientierte "demokratische Volksherrschaft" zu errichten. Mit dieser Zielrichtung unterhalten beide Flügel der ursprünglichen Mutterpartei in der Türkei voneinander getrennte bewaffnete Front-Organisationen, die sich bis Anfang des Jahres 2003 beide "Türkische Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee" (TIKKO) nannten. Während der bewaffnete Arm des "Partizan"-Flügels bis heute unter dieser Bezeichnung auftritt, hat die MKP ihre Guerillagruppe zum besagten Zeitpunkt in HKO umbenannt (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Türkische Linksextremistische Organisationen in Deutschland, Juli 2007, S. 11 f.; Landesamt für Verfassungsschutz, Ausländer-extremismus, August 2007, S. 31 ff.). Die MKP mit ihrem bewaffneten Arm HKO steht auf der Terrorliste des türkischen Innenministeriums. Sie ist innerhalb der EU-Länder bisher nicht verboten, ebenso besteht kein Verbot der Organisation in der Schweiz (vgl. auch Urteile des BVGer D-199/2015 vom 16. August 2016 E. 4.3, E-2289/2014 vom 16. Februar 2016 E. 4.3.2.1 und D-7134/2013 vom 20. Oktober 2014 E. 6.3, m.w.H.).
E. 5.5 Gemäss geltender Praxis lässt sich ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei einer gewaltbereiten und gewaltausübenden Organisation in dem Sinne, dass diese als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB betrachtet wird und sich demzufolge jedes ihrer Mitglieder allein durch seine Zugehörigkeit strafbar machen würde, nicht rechtfertigen. Nachdem eine pauschale Qualifizierung der TKP/ML (TIKKO) als kriminelle (respektive terroristische oder terroristisch operierende) Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB sich bis anhin mangels entsprechender Hinweise nicht als sachlich gerechtfertigt erwies (vgl. Urteile des BVGer D-6443/2006 sowie D-6444/2006 vom 26. Februar 2009, E-3602/2006 vom 28. Juli 2008), wäre eine andere Beurteilung in Bezug auf die MKP respektive deren Guerillaorganisation HKO ebenso wenig sachgerecht. Dass sich die militanten Gruppierungen der von der Beschwerdeführerin unterstützten Bewegung verwerfliche Handlungen in relevanter Weise haben zuschulden kommen lassen, ist indes nicht in Zweifel zu ziehen.
E. 5.6 Aus dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Schluss zu ziehen, dass eine von der Beschwerdeführerin ohnehin bestrittene Mitgliedschaft bei der MKP nicht per se als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG zu betrachten ist; entscheidend für die Frage eines allfälligen Asylausschlusses ist vielmehr die Beurteilung ihres persönlichen politischen Engagements.
E. 5.7 Die Beschwerdeführerin hat gemäss ihren Angaben seit ihrer (...), mithin während über zehn Jahren an Demonstrationen teilgenommen und Zeitschriften verteilt, welche eine der MKP nahestehende Ideologie vertraten. Zudem habe sie im Jahre 2006 während dreier Monate Propagandaarbeit für die MKP verrichtet, obwohl sie nicht Mitglied dieser Partei gewesen sei. Zwar ist davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer propagandistischen Tätigkeit die Ideen der MKP unterstützte und verteidigte. Ihren Aussagen anlässlich der Befragungen lässt sich entnehmen, dass sie zwar die Effektivität der Methoden dieser Partei in Frage stellte, nicht aber deren Ziele. Dieses Engagement vermag jedoch eine individuelle Verantwortlichkeit für die im fraglichen Zeitraum durch den bewaffneten Arm der Partei begangenen Taten noch nicht zu begründen. Bei der zur Verfügung stehenden Aktengrundlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin selber nicht in bewaffnete Aktivitäten verwickelt war und faktisch keinerlei Einfluss auf strategische Entscheide, Befehle und Vorgehensweisen der Partei respektive deren bewaffneten Arms hatte. Aus den Akten wird denn auch ersichtlich, dass sie lediglich untergeordnete, zumeist propagandistische Tätigkeiten für diese ausführte und klarerweise nicht der Führungsebene der Partei angehörte, weshalb ihr entsprechende Befehle nicht zugerechnet werden können. Die von ihr ausgeübten Aktivitäten lassen in keiner Weise den Schluss zu, dass sie eine besondere Stellung innerhalb der Partei oder irgendwelche entsprechenden Entscheid-Kompetenzen innegehabt hätte (vgl. Urteil des BVGer D-199/2015 vom 16. August 2016 E. 4.5).
E. 5.8 Insgesamt bestehen also entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerin trage mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als aktive Sympathisantin und Unterstützerin der Ideen der MKP eine persönliche Verantwortlichkeit für Handlungen, die im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG als verwerflich zu qualifizieren wären. Die Voraussetzungen für einen Asylausschluss gestützt auf diese Bestimmung sind somit nicht gegeben.
E. 5.9 Im Weiteren stellt sich die Frage, ob sich vorliegend ein Asylausschluss gestützt auf Art. 53 Bst. b AsylG wegen einer Gefährdung oder Verletzung der inneren oder die äusseren Sicherheit der Schweiz rechtfertigt. Dies ist nach dem eben Gesagten zwar nicht zu vermuten; nachdem die Beschwerdeführerin Sympathisantin einer Partei ist, welche zur Durchsetzung ihrer Ziele auch zu gewalttätigen Mitteln greift, kann eine solche Gefährdung aber auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz hat es jedoch unterlassen, diese Frage zu prüfen. Insbesondere hat sie keinen Bericht des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) eingeholt. Bei der derzeitigen Aktenlage ist das Gericht nicht in der Lage zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Asylausschluss gestützt auf Art. 53 Bst. b AsylG erfüllt sind. Es sind hierzu weitere Abklärungen notwendig, welche von der Vorinstanz vorzunehmen sind. Entscheidungsreife kann zwar auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verlöre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 4.6 S. 8). Sollte sich erweisen, dass ein Asylausschluss aufgrund der Kriterien von Art. 53 Bst. b AsylG ebenfalls nicht gerechtfertigt ist, wird der Beschwerdeführerin vom Staatssekretariat Asyl zu gewähren sein.
E. 5.10 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt.
E. 6 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2-7 der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2015 beantragt wird. Die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1200.- (inkl. sämtlicher Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen und dem SEM zur Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädigung aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die teilweise Aufhebung der Verfügung des BFM vom 21. September 2015 beantragt wird.
- Die Dispositivziffern 2-7 der vorinstanzlichen Verfügung werden aufgehoben. Die Akten werden zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin von Fr. 1200.- als Parteientschädigung zu vergüten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6798/2015 Urteil vom 19. Mai 2017 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, amtlich verbeiständet durch lic. iur. Martina Culic, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 21. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine aus (...) stammende Kurdin reiste am (...) 2011 in die Schweiz ein und stellte gleichentags am Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 2. Dezember 2011 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ und am 3. Dezember 2013 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie und ihr Ehemann hätten sich für die "Maoistische Kommunistische Partei" (MKP) engagiert, ohne aber Mitglied derselben zu sein. Im Jahr 2000 sei sie in C._______ (...) während (...) festgehalten worden. Ab (...) habe sie sich in den Bergen von (...) (inoffizielle frühere Bezeichnung der Region [...]) aufgehalten und habe dort versucht, die Leute für ihre Partei zu gewinnen. Nach drei Monaten habe sie damit aufgehört, weil sie zur Überzeugung gelangt sei, dass die bewaffnete Revolution, die gemäss Ideologie der MKP von den ländlichen Gebieten in die Städte hätte getragen werden sollen, auf diese Weise nicht erreicht werden könne. In dieser Zeit hätten die Behörden begonnen, nach ihr zu fahnden; die Staatsanwaltschaft D._______ habe einen Haftbefehl gegen sie ausgestellt. Von November 2006 bis 2010 hätten sie und ihr Ehemann sich in Griechenland aufgehalten, seien danach aber wieder in die Türkei zurückgekehrt, wo sie wieder für die MKP hätten tätig sein wollen. Ihre Parteikollegen hätten ihnen geraten, aufs Land zu gehen, weil die Sicherheitskräfte nach ihnen fahnden würden. Da sie dies nicht hätten tun wollen, hätten sie sich zur Rückkehr nach Griechenland entschlossen. Auf dem Weg dorthin sei ihr Ehemann jedoch am (...) von den türkischen Behörden unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft bei der MKP festgenommen worden. Nach (...) sei seine Anklageschrift vorgelegt worden und am (...) sei er zu einer Gefängnisstrafe von (...) verurteilt worden. B.b Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ein Dokument der (...) vom (...) betreffend ein gegen sie eingeleitetes Verfahren, ein Schreiben ihres Rechtsvertreters in der Türkei vom 13. Dezember 2013, eine beglaubigte Generalvollmacht an ihren Rechtsvertreter vom (...) und ein Schreiben des Rechtsvertreters ihres Ehemannes vom (...), alle in Kopie inklusive Übersetzung, ein. C. C.a Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Ankara um Abklärung mehrerer Fragen im Zusammenhang mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin und den von ihr eingereichten Dokumenten. C.b Mit Sendung vom 12. August 2015 übermittelte die Schweizerische Botschaft der Vorinstanz die entsprechenden Antworten in Form eines schriftlichen Berichts. Darin wurde namentlich bestätigt, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente authentisch seien. Es liege gegen sie zwar kein offizieller Haftbefehl vor, jedoch habe die Staatsanwaltschaft in E._______ die Gendarmerie angewiesen, sie zum (...). Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann hätten nicht verifiziert werden können. D. D.a Das SEM räumte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. August 2015 Gelegenheit ein, sich innert Frist zum Inhalt des Botschaftsberichts zu äussern. D.b Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 1. September 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Abklärungsergebnis zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 21. September 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, wies ihr Asylgesuch jedoch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. F. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vor-instanz ein und beantragte, die Dispositivziffern 2-7 derselben seien aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2015 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung ihre Mittellosigkeit zu belegen, verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte fest, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 3. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine durch die F._______ ausgestellte Bestätigung ihrer Unterstützungsbedürftigkeit vom 3. November 2015 ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2015 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und ordnete der Beschwerdeführerin ihre bisherige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin mit Zuschrift vom 23. November 2015 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt und deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet hat, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, die Beschwerdeführerin sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig, und ihr Asylgesuch deshalb abzulehnen. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie dem Ergebnis der Botschaftsabklärung sei davon auszugehen, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr in die Türkei asylrechtliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Daher erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft. Gemäss Art. 53 AsylG würden Flüchtlinge jedoch von der Asylgewährung ausgeschlossen, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig seien oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hätten oder diese gefährden würden. Auch Handlungen, die im Heimatstaat begangen worden seien, würden unter Art. 53 AsylG fallen. Als verwerfliche Handlung, deren Begehung einen Asylausschlussgrund darstelle, gelte nach herrschender Praxis die Begehung von Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 StGB. Es sei von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen; vielmehr sei ein individueller Tatbeitrag der betreffenden Person erforderlich. Die MKP, für welche die Beschwerdeführerin sich engagiert habe, sei eine Organisation, die die verfassungsmässige Ordnung in der Türkei mit gewalttätigen Mitteln bekämpfe und für terroristische Handlungen verantwortlich sei, wobei sie zahlreiche Menschenopfer in Kauf nehme. Die Zugehörigkeit zur MKP sei für sich allein noch nicht als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu bewerten. Die Beschwerdeführerin habe sich der MKP aus freien Stücken angeschlossen und unterstütze deren Ideologie und Aktivitäten. Sie habe im Rahmen der Anhörung bestätigt, dass sie das Ansinnen einer bewaffneten Revolution teile, und sie habe die Bevölkerung von den Ideen der MKP zu überzeugen versucht. Es sei davon auszugehen, dass sie sich der möglichen Konsequenzen ihres Engagements für betroffene Personen bewusst gewesen sei und namentlich in Kauf genommen habe, dass Zivilisten durch den bewaffneten Kampf der MKP unverschuldet zu Schaden kommen könnten. Bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die MKP habe es sich demnach eine Unterstützungsleistung gehandelt, die dem gewalttätigen Organisationszweck dieser Partei unmittelbar gedient habe, und somit einen individuellen Tatbeitrag zu verwerflichen Handlungen darstelle. Demnach sei die Schwelle zur verwerflichen Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG erreicht. Der Asylausschluss erwiese sich auch als verhältnismässig, zumal die Beschwerdeführerin sich freiwillig entschieden habe, die MKP zu unterstützen und aus den Akten auch nicht hervorgehe, dass sie sie sich von den Zielen und der Vorgehensweise der MKP nachträglich distanziert hätte. Sie habe vielmehr negiert, dass die MKP Gewalt und Terrorakte anwende. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin ergänzte in ihrer Beschwerdeeingabe zunächst den Sachverhalt dahingehend, dass sie seit ihrer Schulzeit (...) an Demonstrationen teilgenommen und eine Zeitschrift namens "Devrimci Demokrasi" ("Halkin Günlügü") verteilt habe, welche eine der MKP ähnliche Ideologie vertrete. Nachdem einige Personen, die dieselben Tätigkeiten entfaltet hätten, zu langen Gefängnisstrafen verurteilt worden seien, worauf sie Angst gehabt habe, ebenfalls inhaftiert zu werden, und weil sie gemerkt habe, dass dieses Engagement nicht zielführend und effizient sei, habe sie sich im Jahre 2006 entschlossen, in die Berge zu gehen. Dort habe sie der Landbevölkerung die Ideologie und die Ziele der MKP erklärt und sie dafür zu gewinnen versucht. 4.2.2 Es werde bestritten, dass sie einen individuellen Tatbeitrag im Sinne von Art. 53 AsylG geleistet habe. Die Tätigkeiten, welche sie für die MKP ausgeübt habe, würden sich im Rahmen der in einem Rechtsstaat zulässigen politischen Meinungsäusserung bewegen. Sie habe keine gewalttätigen Aktionen und damit keine verwerflichen Handlungen im asylrechtlichen Sinne vorgenommen. Art. 53 AsylG könne deshalb auf sie nicht angewendet werden. Sie habe nie mit Kampfhandlungen zu tun gehabt und habe an solchen weder teilgenommen noch sei sie an deren Organisation beteiligt gewesen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne aus dem Umstand, dass sie die Ideologie der MKP unterstützt habe, nicht abgeleitet werden, dass sie auch mit allfälligen gewalttätigen Methoden dieser Partei einverstanden gewesen sei und solche Handlungen ausgeübt habe oder hätte ausüben wollen. Sie sei nie Mitglied der MKP gewesen und habe nur mit den Leuten über die Partei und deren Schriften gesprochen. Die Tatsache, dass sie dieses Engagement schon nach kurzer Zeit aufgegeben habe, impliziere zudem, dass sie sich nicht der bewaffneten Revolution habe anschliessen wollen. Dementsprechend habe sie auch zu Protokoll gegeben, dass sie zum Schluss gekommen sei, die Revolution lasse sich so nicht erreichen. Die Frage, ob es sich bei der MKP um eine gewalttätige Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB handle, könne offengelassen werden, weil sie ohnehin keinen individuellen Tatbeitrag geleistet habe, der gemäss Art. 53 AsylG einen Asylausschluss rechtfertigen würde. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind jedoch unter anderem gemäss Art. 53 AsylG Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewährung unwürdig sind (Bst. a) oder die die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Bst. b). 5.2 Unter den Begriff der verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG fallen grundsätzlich Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, also Straftaten, die mit einer abstrakten Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2011/29 E. 9.2.2, BVGE 2011/10 E. 6 und BVGE 2010/44 E. 6). Nach der asylrechtlichen Rechtsprechung ist es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist. Unter Art. 53 Bst. a AsylG sind mithin auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukommt (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2, BVGE 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt] und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7453/2009 vom 28. Oktober 2013 E. 5.1, je mit weiteren Hinweisen). Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996 II 73) für Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 53 Bst. a AsylG übereinstimmend umschrieben, was sich in der Folge in der Rechtsprechung niedergeschlagen hat. Demnach ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat, wobei auf den individuellen Tatbeitrag abzustellen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3 S. 565). 5.3 Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 132, 2011/29 E. 9.2.3 f. S. 565, mit weiteren Hinweisen 5.4 Im Jahre 1994 spaltete sich die im Jahre 1972 als Nachfolgeorganisation der "Kommunistischen Partei der Türkei" (TKP) und der "Revolutionären Arbeiter- und Bauernpartei der Türkei" (TI-IKP) gegründete TKP/ML in die beiden Flügel "Ostanatolisches Gebietskommittee" (DABK) und "Partizan" auf. Ende 2002 benannte sich die DABK in "Maoistische Kommunistische Partei" (MKP) um. Auf der geistigen Grundlage des Marxismus-Leninismus und des Maoismus streben die beiden Fraktionen der TKP/ML in der Türkei den Sturz von "Imperialismus", "Feudalismus" und "Kapitalismus" an und befürworten den "Volkskampf" unter Einsatz bewaffneter Guerillaeinheiten. Propagiertes Ziel ist es, das türkische Staatsgefüge gewaltsam zu zerschlagen, um eine im Sinne ihrer Ideologie orientierte "demokratische Volksherrschaft" zu errichten. Mit dieser Zielrichtung unterhalten beide Flügel der ursprünglichen Mutterpartei in der Türkei voneinander getrennte bewaffnete Front-Organisationen, die sich bis Anfang des Jahres 2003 beide "Türkische Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee" (TIKKO) nannten. Während der bewaffnete Arm des "Partizan"-Flügels bis heute unter dieser Bezeichnung auftritt, hat die MKP ihre Guerillagruppe zum besagten Zeitpunkt in HKO umbenannt (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Türkische Linksextremistische Organisationen in Deutschland, Juli 2007, S. 11 f.; Landesamt für Verfassungsschutz, Ausländer-extremismus, August 2007, S. 31 ff.). Die MKP mit ihrem bewaffneten Arm HKO steht auf der Terrorliste des türkischen Innenministeriums. Sie ist innerhalb der EU-Länder bisher nicht verboten, ebenso besteht kein Verbot der Organisation in der Schweiz (vgl. auch Urteile des BVGer D-199/2015 vom 16. August 2016 E. 4.3, E-2289/2014 vom 16. Februar 2016 E. 4.3.2.1 und D-7134/2013 vom 20. Oktober 2014 E. 6.3, m.w.H.). 5.5 Gemäss geltender Praxis lässt sich ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei einer gewaltbereiten und gewaltausübenden Organisation in dem Sinne, dass diese als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB betrachtet wird und sich demzufolge jedes ihrer Mitglieder allein durch seine Zugehörigkeit strafbar machen würde, nicht rechtfertigen. Nachdem eine pauschale Qualifizierung der TKP/ML (TIKKO) als kriminelle (respektive terroristische oder terroristisch operierende) Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB sich bis anhin mangels entsprechender Hinweise nicht als sachlich gerechtfertigt erwies (vgl. Urteile des BVGer D-6443/2006 sowie D-6444/2006 vom 26. Februar 2009, E-3602/2006 vom 28. Juli 2008), wäre eine andere Beurteilung in Bezug auf die MKP respektive deren Guerillaorganisation HKO ebenso wenig sachgerecht. Dass sich die militanten Gruppierungen der von der Beschwerdeführerin unterstützten Bewegung verwerfliche Handlungen in relevanter Weise haben zuschulden kommen lassen, ist indes nicht in Zweifel zu ziehen. 5.6 Aus dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Schluss zu ziehen, dass eine von der Beschwerdeführerin ohnehin bestrittene Mitgliedschaft bei der MKP nicht per se als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG zu betrachten ist; entscheidend für die Frage eines allfälligen Asylausschlusses ist vielmehr die Beurteilung ihres persönlichen politischen Engagements. 5.7 Die Beschwerdeführerin hat gemäss ihren Angaben seit ihrer (...), mithin während über zehn Jahren an Demonstrationen teilgenommen und Zeitschriften verteilt, welche eine der MKP nahestehende Ideologie vertraten. Zudem habe sie im Jahre 2006 während dreier Monate Propagandaarbeit für die MKP verrichtet, obwohl sie nicht Mitglied dieser Partei gewesen sei. Zwar ist davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer propagandistischen Tätigkeit die Ideen der MKP unterstützte und verteidigte. Ihren Aussagen anlässlich der Befragungen lässt sich entnehmen, dass sie zwar die Effektivität der Methoden dieser Partei in Frage stellte, nicht aber deren Ziele. Dieses Engagement vermag jedoch eine individuelle Verantwortlichkeit für die im fraglichen Zeitraum durch den bewaffneten Arm der Partei begangenen Taten noch nicht zu begründen. Bei der zur Verfügung stehenden Aktengrundlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin selber nicht in bewaffnete Aktivitäten verwickelt war und faktisch keinerlei Einfluss auf strategische Entscheide, Befehle und Vorgehensweisen der Partei respektive deren bewaffneten Arms hatte. Aus den Akten wird denn auch ersichtlich, dass sie lediglich untergeordnete, zumeist propagandistische Tätigkeiten für diese ausführte und klarerweise nicht der Führungsebene der Partei angehörte, weshalb ihr entsprechende Befehle nicht zugerechnet werden können. Die von ihr ausgeübten Aktivitäten lassen in keiner Weise den Schluss zu, dass sie eine besondere Stellung innerhalb der Partei oder irgendwelche entsprechenden Entscheid-Kompetenzen innegehabt hätte (vgl. Urteil des BVGer D-199/2015 vom 16. August 2016 E. 4.5). 5.8 Insgesamt bestehen also entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerin trage mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als aktive Sympathisantin und Unterstützerin der Ideen der MKP eine persönliche Verantwortlichkeit für Handlungen, die im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG als verwerflich zu qualifizieren wären. Die Voraussetzungen für einen Asylausschluss gestützt auf diese Bestimmung sind somit nicht gegeben. 5.9 Im Weiteren stellt sich die Frage, ob sich vorliegend ein Asylausschluss gestützt auf Art. 53 Bst. b AsylG wegen einer Gefährdung oder Verletzung der inneren oder die äusseren Sicherheit der Schweiz rechtfertigt. Dies ist nach dem eben Gesagten zwar nicht zu vermuten; nachdem die Beschwerdeführerin Sympathisantin einer Partei ist, welche zur Durchsetzung ihrer Ziele auch zu gewalttätigen Mitteln greift, kann eine solche Gefährdung aber auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz hat es jedoch unterlassen, diese Frage zu prüfen. Insbesondere hat sie keinen Bericht des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) eingeholt. Bei der derzeitigen Aktenlage ist das Gericht nicht in der Lage zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Asylausschluss gestützt auf Art. 53 Bst. b AsylG erfüllt sind. Es sind hierzu weitere Abklärungen notwendig, welche von der Vorinstanz vorzunehmen sind. Entscheidungsreife kann zwar auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verlöre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 4.6 S. 8). Sollte sich erweisen, dass ein Asylausschluss aufgrund der Kriterien von Art. 53 Bst. b AsylG ebenfalls nicht gerechtfertigt ist, wird der Beschwerdeführerin vom Staatssekretariat Asyl zu gewähren sein. 5.10 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt.
6. Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2-7 der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2015 beantragt wird. Die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1200.- (inkl. sämtlicher Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen und dem SEM zur Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädigung aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die teilweise Aufhebung der Verfügung des BFM vom 21. September 2015 beantragt wird.
2. Die Dispositivziffern 2-7 der vorinstanzlichen Verfügung werden aufgehoben. Die Akten werden zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin von Fr. 1200.- als Parteientschädigung zu vergüten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: