Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer reiste am 23. Juli 2015 in die Schweiz ein und stellte am 27. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch. Am 30. Juli 2015 fand seine summarische Befragung zur Person (BzP) statt. B. Mit Verfügung vom 21. August 2015 trat das SEM gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Überstellung nach C._______ sowie den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. C. Ein vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. November 2015 gestelltes Gesuch um wiedererwägungsweise Wiederaufnahme des Asylverfahrens und Gewährung des Asyls respektive einer vorläufigen Aufnahme wurde vom SEM mit Verfügung vom 27. November 2015 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 9. Dezember 2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-8040/2015 vom 18. Dezember 2015 ebenfalls abgewiesen soweit darauf eingetreten wurde. III. D. Mit als "neues Asylgesuch" betitelter Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 6. Juli 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens. E. Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 hob das SEM seine Verfügung vom 21. August 2015 auf und stellte fest, das nationale Asylverfahren werde wieder aufgenommen und gemäss den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt. F. Am 4. April 2017 fand eine Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. G. G.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei im Jahr (...) den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten. Nach einem Basis-Training sei er in (...) geschult worden und danach als (...) tätig gewesen. Ab (...) habe er auch (...) ausgebildet und sei dann, nach einem weiteren Training, selber als (...) des "(...)" der LTTE (D._______) eingesetzt worden. Daneben sei er weiterhin als (...) tätig gewesen. Im Jahr (...) habe er an einem Spezialtraining durch (...) teilgenommen. Danach sei er während etwa eines Jahres für den Schutz des (...) des "(...)" verantwortlich gewesen und in der Folge bis zum Ende des Bürgerkriegs wieder als (...) des "(...)" tätig gewesen. Er habe mehrere persönliche Waffen gehabt, habe diese aber nur zu Trainingszwecken benutzt und sei nie in ein Gefecht verwickelt gewesen. Einer seiner Brüder sei ebenfalls seit (...) als (...) von D._______ bei den LTTE tätig gewesen; er sei am (...) bei einem Angriff des sri-lankischen Militärs ums Leben gekommen. In der Endphase des Krieges sei er zusammen mit dem LTTE-(...), Verteidigungstruppen und vielen Zivilisten am Strand bei der Nanthi-Kadal-Lagune eingekesselt gewesen. Zusammen mit einer Gruppe von Leuten sei er damit beauftragt gewesen, auf ein Signal einer Kampfeinheit der LTTE auf dem Festland hin den (...) auf das Festland zu bringen. Sie hätten jedoch die entsprechende Meldung nie erhalten und seien schliesslich vom sri-lankischen Militär in der Lagune entdeckt und angegriffen worden. Er habe bei diesem Vorfall keine Schusswaffe auf sich getragen, weil er nur mit dem Transport von Proviant beauftragt gewesen sei. Nachdem er sich der sri-lankischen Armee ergeben habe, sei er in ein Rehabilitationsprogramm geschickt worden. Er sei zunächst in E._______ und dann in F._______ in einem Camp festgehalten worden. Er sei dort vom CID (Criminal Investigation Department) wiederholt zu seiner Tätigkeit für die LTTE befragt und gefoltert worden. Er habe aber seine Rolle als (...) von D._______ verschwiegen und falsche Angaben zu seiner Tätigkeit für die LTTE gemacht sowie einen falschen Rebellennamen angegeben. Er sei fälschlicherweise verdächtigt worden, bei der Luftwaffe gewesen zu sein. Schliesslich habe ein Onkel einen Angehörigen des CID namens G._______ mit einer hohen Geldsumme bestochen, der dann seine Freilassung organisiert habe. Er sei im Oktober (...) nach Vavuniya gebracht und dort freigelassen worden. Danach habe er bis zur Ausreise bei einem Kollegen von G._______ in Kilinochchi gelebt. Während dieser Zeit sei er gewarnt worden, dass das CID sich bei einem Bekannten nach ihm und seinem anderen, noch in Sri Lanka lebenden Bruder erkundigt habe. G._______ habe ihm auch einen Reisepass beschafft und dafür gesorgt, dass er den Flughafen ohne Probleme habe passieren können. Er sei im (...) nach H._______ ausgereist. Während seines dortigen Aufenthalts hätten die sri-lankischen Behörden seinen Bruder mitgenommen, befragt und bedroht. Nachdem dieser ihnen seine (des Beschwerdeführers) Telefonnummer gegeben habe, hätten sie ihn in H._______ angerufen. Zudem habe man sich dort bei seinen Nachbarn nach ihm erkundigt. Die sri-lankischen Behörden hätten inzwischen von seiner wahren Rolle bei den LTTE erfahren, und hätten ihn deswegen erneut festnehmen wollen. Er habe befürchtet, nach Sri Lanka zurückgeschafft zu werden, wenn er länger in H._______ geblieben wäre. Mehrere Personen, die mit ihm zusammen im Rehabilitationsprogramm gewesen seien, seien nach ihrer Entlassung wieder festgenommen worden und immer noch in Haft. G.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein: Identitätskarte (Kopie), Geburtsurkunde (beglaubigte Kopie) Zwei Formulare des Ministry of Rehabilitation and Prison Reforms vom (...) betreffend Entlassung aus dem Rehabilitationsprogramm, Reintegration Certificate vom (...), Haftbestätigung des IKRK vom (...), Karten des IKRK (Original), des ICRS (Information Counselling and Referral Service; Original) sowie des UNHCR (Kopie), mehrere Fotos des Beschwerdeführers und seines verstorbenen Bruders. H. Mit zwei separaten Schreiben vom 7. Dezember 2018 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, die Haftbestätigung des IKRK von dieser Organisation beglaubigen zu lassen und Übersetzungen der fremdsprachigen Formulare betreffend die Rehabilitationshaft einzureichen. I. Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar 2019 eine Authentizitätsbestätigung des IKRK vom (...) sowie eine Übersetzung der Bestätigung des Ministry of Rehabilitation and Prison Reforms vom (...) betreffend die Entlassung aus dem Rehabilitationsprogramm ein. J. Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 (eröffnet am 9. Juli 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, wies sein Asylgesuch jedoch wegen Asylunwürdigkeit ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. K. Mit Eingabe vom 7. August 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz ein und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 2 bis 6 derselben seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Asylpunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen. L. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2019 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Einzahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. Der Kostenvorschuss wurde am 17. August 2019 fristgerecht einbezahlt.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Vorliegend wurde gestützt auf Art. 111a AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 4 Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt und dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet hat, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, er sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig und sein Asylgesuch sei deshalb abzulehnen.
E. 5.1.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, es sei gestützt auf die Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hätte, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Flüchtlingen werde unter anderem dann kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig seien (vgl. Art. 53 Bst. a AsylG). Unter den Begriff der verwerflichen Handlungen würden grundsätzlich Delikte fallen, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen würden, also mit einer abstrakten Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht seien. Irrelevant sei, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter habe oder als politisches Delikt aufzufassen sei. Unter Art. 53 Bst. a AsylG seien somit auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukomme. Es genüge die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht habe, wobei auf den individuellen Tatbeitrag abzustellen sei. Gemäss Art. 260ter StGB werde mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einer Organisation beteilige, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim halte und die den Zweck verfolge, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstütze. Praxisgemäss würden die LTTE nicht ausschliesslich als terroristisch-kriminelle Organisation gelten, könnten aber gleichzeitig ebenso wenig nach den alleinigen Kriterien einer Bürgerkriegspartei behandelt werden. Es sei weder sachgerecht, deren Taten generell als Kriegshandlungen zu qualifizieren mit der Konsequenz, dass diese den daran Beteiligten nicht als Asylausschlussgrund entgegengehalten werden könnten, noch sei ein Asylausschluss einzig aufgrund der Mitgliedschaft bei den LTTE als gerechtfertigt zu erachten. Der individuelle Tatbeitrag der betroffenen Person müsse ermittelt werden, zu welchem die Schwere der Tat, der persönliche Anteil am Tatentscheid, das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs-und Schuldminderungsgründe zu zählen seien. Für den Asylausschluss im Sinne von Art. 53 AsylG bedürfe es in der Regel eines individuellen Tatbeitrages an einer verwerflichen Handlung. Unter Umständen genüge aber auch die Verantwortlichkeit für eine solche im Zusammenhang mit einer Führungsfunktion.
E. 5.1.2 Bei den LTTE handle es sich zweifellos um eine Organisation, die als Mittel der Zielerreichung verwerfliche Handlungen begangen oder solche in Kauf genommen habe. Der Beschwerdeführer sei unbestrittenermassen von (...) bis zum Kriegsende Mitglied der LTTE gewesen und habe diese als (...) und (...) des LTTE-(...) unterstützt. Es erscheine unwahrscheinlich, dass er in seiner Funktion als (...) nie in Kampfhandlungen verwickelt gewesen sei, zumal er selbst ausgeführt habe, verschiedene Waffen getragen und ein Spezialtraining absolviert zu haben. Ferner dürfte angenommen werden, dass ihm die genannten Funktionen ohne ein besonderes Engagement und Pflichtbewusstsein für die Organisation nicht übertragen worden wären. Als (...) habe der Beschwerdeführer überdies nahe Verbindungen zur Führungsebene der LTTE unterhalten. Angesichts seiner jahrelangen und qualifizierten Unterstützungstätigkeit für die LTTE habe er die oben erwähnten terroristischen Handlungen der Organisation ermöglicht oder zumindest begünstigt. Im Ergebnis würden damit schwerwiegende Gründe für mindestens eine mittelbare individuelle Verantwortlichkeit für die von den LTTE begangenen verwerflichen Handlungen vorliegen. In Bezug auf die Frage der Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den LTTE freiwillig beigetreten sei, wobei er aber im Zeitpunkt des Beitritts noch minderjährig gewesen sei und nach seiner Darstellung auch wirtschaftliche Gründe eine Rolle gespielt hätten. Der Umstand, dass er zum (...) sowie zum (...) des (...) der LTTE befördert worden sei, belege allerdings sein starkes Engagement für die Organisation, nachdem er die Volljährigkeit erreicht habe und sich den Zielen und der Vorgehensweise der Organisation ohne Weiteres bewusst gewesen sein dürfte. Die den LTTE zur Last gelegten Straftaten (Anschläge, Tötungen oder Entführungen und Bestrafung von Abtrünnigen, Folter), zu denen er in seinen Funktionen zumindest mittelbar beigetragen habe, seien gemäss Schweizer Strafrecht noch nicht verjährt. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer sich bis heute auch nicht explizit von den Aktivitäten der LTTE distanziert.
E. 5.1.3 Unter Würdigung der Gesamtumstände erweise sich der Asylausschluss deshalb als verhältnismässig.
E. 5.2 Zur Begründung seiner Beschwerde stellte der Beschwerdeführer zunächst fest, die Vorinstanz werfe ihm keine konkrete Tat vor, sondern halte fest, dass er aufgrund seiner Position für verwerfliche Taten der LTTE Verantwortung übernehmen müsse, Der Umstand, dass er eine Waffe habe tragen müssen, bedeute nicht, dass er deswegen in Kampfhandlungen verwickelt gewesen sei. Er halte daran fest, dass er die Waffe nur während der Trainings benutzt habe. Zudem sei er nie in Entscheidungsprozesse involviert gewesen. Ebenso wenig lasse seine Tätigkeit als (...) den Schluss zu, dass er in verwerfliche Handlungen involviert gewesen sei. In der angefochtenen Verfügung sei nicht dargelegt worden, weshalb die Vorinstanz seine wahrheitsgetreuen Angaben zu seinen Aufgaben bei den LTTE als unglaubhaft erachte und einen strikten Nachweis als nicht notwendig erachte. Damit habe das SEM seine Untersuchungspflicht verletzt. Es sei nicht konkret dargelegt worden, worin sein individueller Tatbeitrag bestanden habe. Der blosse Hinweis, dass ihm seine Funktion ohne ein besonderes Engagement und Pflichtbewusstsein für die Organisation nicht übertragen worden wäre, reiche für die Annahme eines solchen nicht aus. Die Vorinstanz habe keine individuelle Betrachtung, sondern eine nur pauschale Beurteilung vorgenommen. Sein persönlicher Anteil am Tatentscheid oder sein Motiv seien in keiner Weise berücksichtigt worden. Das SEM sei ohne die erforderlichen Nachweise einerseits davon ausgegangen, dass er in Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten habe, und habe ihm deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, habe andererseits aber seine Aussagen angezweifelt.
E. 6.1 Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind jedoch unter anderem gemäss Art. 53 AsylG Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewährung unwürdig sind (Bst. a) oder die die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Bst. b).
E. 6.2 Unter den Begriff der verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG fallen grundsätzlich Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, also Straftaten, die mit einer abstrakten Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2011/29 E. 9.2.2, BVGE 2011/10 E. 6 und BVGE 2010/44 E. 6). Denkbar erscheint unter Hinweis auf Art. 333 Abs. 2 Bst. a StGB (Ersatz des Begriffs "Zuchthaus" durch "Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr") allerdings, dass - entsprechend der unter Geltung des früheren Verbrechensbegriffs entwickelten Rechtsprechung der Asylbehörden - auch eine mit weniger als drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat als "verwerfliche Handlung" qualifiziert und zum Asylausschluss führen könnte (vgl. Urteil des BVGer E-2734/2015 vom 16. April 2018 E. 7.2.1, mit weiteren Hinweisen). Nach der asylrechtlichen Rechtsprechung ist es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist. Unter Art. 53 Bst. a AsylG sind mithin auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukommt (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2, BVGE 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt]; Urteil des BVGer D-3609/2020 vom 5. Mai 2021 E. 5.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Aus der Anbindung des Asylausschlussgrundes der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG an den Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB ergibt sich zwingend, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlungen der betreffenden Person eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben sein muss (vgl. Urteil des BVGer D-6788/2018 vom 25. Juni 2021 E. 4.3, mit weiteren Hinweisen). Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996 II 73) für Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 53 Bst. a AsylG übereinstimmend umschrieben, was sich in der Folge in der Rechtsprechung niedergeschlagen hat. Demnach ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat (vgl. Urteil des BVGer D-3609/2020 vom 5. Mai 2021 E. 5.2.5). Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, vermag die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer extremistischen Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit führen. Vielmehr ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag zu ermitteln; zu diesem sind die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3 und 9.2.4 S. 565). Ein entsprechender Tatbeitrag, der zum Ausschluss von der Asylgewährung führt, kann zum einen in unmittelbarer Täterschaft erfolgt sein. Zum anderen ist auch nach einer Tatbeteiligung und einer mittelbaren Täterschaft zu fragen, die sich aus einer Verantwortung für Handlungen Dritter aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben kann (vgl. hierzu das Urteil BVGer E-3971/2016 vom 22. November 2018 E. 5.1 m.w.H.).
E. 6.3 Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 132, 2011/29 E. 9.2.3 f. S. 565, mit weiteren Hinweisen).
E. 7.1 Vorab ist festzustellen, dass der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, die Vorinstanz habe nicht hinreichend begründet, weshalb sie vom Vorliegen verwerflicher Handlungen im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG ausgehe, welche im Übrigen nicht den Untersuchungsgrundsatz sondern die Begründungspflicht beschlägt, sich als unbegründet erweist. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid stützte. Insgesamt war die vorinstanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte; wie die Beschwerdeschrift zeigt, war es ihm denn auch ohne Weiteres möglich, diese Verfügung sachgerecht anzufechten.
E. 7.2 Zunächst ist zu prüfen, ob und inwiefern dem Beschwerdeführer verwerfliche Handlungen im oben genannten Sinne vorgeworfen werden können.
E. 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner gefestigten Rechtsprechung davon aus, dass die LTTE angesichts ihrer Zielsetzung der politischen Selbstbestimmung der Tamilen in Sri Lanka, nicht ausschliesslich als terroristisch-kriminelle Organisation aufzufassen sind, gleichzeitig aber aufgrund der Wahl ihrer Mittel, welche zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen geführt haben, ebenso wenig nach den alleinigen Kriterien einer Bürgerkriegspartei behandelt werden können. Mit anderen Worten wird es in Bezug auf die LTTE einerseits nicht als sachgerecht angesehen, deren Taten generell als Kriegshandlungen zu qualifizieren (was zur Konsequenz hätte, dass diese den daran Beteiligten generell nicht als Asylausschlussgrund entgegengehalten werden könnten; vgl. auch EMARK 2006 Nr. 29, E. 7.5). Andererseits wird auch die Annahme eines Asylausschlusses einzig gestützt auf eine Mitgliedschaft bei den LTTE nicht als gerechtfertigt erachtet (vgl. BVGE 2011/29 E. 8.2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.2.1 ff. m.w.H.).
E. 7.2.2 Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er sich im Jahre (...) freiwillig den LTTE anschloss und nach Absolvierung mehrerer Ausbildungsgänge während zehn Jahren als (...) sowie als (...) des LTTE-(...) D._______ und von dessen (...) tätig war. Dass er für diese Aufgaben ausgewählt wurde, lässt darauf schliessen, dass er von den Führungskräften der Tamil Tigers als sehr vertrauenswürdig eingeschätzt wurde und sich in überdurchschnittlicher Weise mit den Zielen dieser Organisation identifiziert sowie für diese eingesetzt hat. Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer das Ausmass seines Engagements für die LTTE offensichtlich zu beschönigen versucht. Seine Aussage, nie in einem Ernstfall von seinen Waffen Gebrauch gemacht zu haben und im Rahmen seiner Tätigkeit als (...) nie in eine gefährliche Situation verwickelt gewesen zu sein (vgl. Protokoll Anhörung D8/19 S. 13 F68 ff.), ist als unglaubhaft zu qualifizieren, zumal diese Behauptung kaum in Einklang mit seiner Darstellung zu bringen ist, er sei in der Endphase des Bürgerkrieges zusammen mit dem LTTE-(...) D._______ sowie weiteren LTTE-Angehörigen und Zivilisten bei der Nanthi-Kadal-Lagune von Armeekräften eingekesselt und angegriffen worden. Dass er bei diesem Vorfall unbewaffnet gewesen sei, muss als unrealistisch bezeichnet werden, zumal er gemäss seinen Angaben mehrere Waffen besass (a.a.O. F65). Zumindest zeigen die Funktionen, die der Beschwerdeführer gemäss seiner Darstellung bei den LTTE ausübte, seine Bereitschaft, falls erforderlich Gewalt einzusetzen, sowie dass er mit seiner Ausbildungstätigkeit wesentlich zur Kampftüchtigkeit von LTTE-Mitgliedern beigetragen hat, im Wissen darum, dass es bei deren Fronteinsätzen zu Tötungen sowie anderen strafbaren Handlungen kommt. Der Umstand, dass er gemäss eigener Aussage nach Absolvierung eines Spezialtrainings für die Sicherheit des (...) von D._______ verantwortlich war und auch andere (...) ausbildete, deutet darauf hin, dass er im Verhältnis zu den übrigen (...) eine führende Funktion bekleidete und mit der oberen Führungsriege der LTTE eng zusammenarbeitete. Die ausweichende Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage nach seinem Rang bei den Tamil Tigers lässt auch diesbezüglich einen Versuch der Bagatellisierung seiner Rolle innerhalb dieser Organisation vermuten. Durch seine Tätigkeiten hat er nach dem Gesagten einen kausalen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der LTTE geleistet und deren Vorgehensweise unterstützt und weitergetragen (vgl. hierzu namentlich Urteil des BVGer D-3609/2020 vom 5. Mai 2021 E.5.2.5). Strafausschluss- oder Strafminderungsgründe wurden nicht geltend gemacht und sind nicht erkennbar.
E. 7.3 Der Ausschluss des Beschwerdeführers von der Gewährung des Asyls erscheint im Weiteren gestützt auf die geltende Praxis auch als verhältnismässig. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE, für welche ihm eine Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 53 AsylG vorzuwerfen ist, über einen längeren Zeitraum erstreckte, auch nach Erreichen seiner Volljährigkeit. Mit anderen Worten geht es im vorliegenden Fall nicht um die Wahrscheinlichkeit einer einmaligen, sondern einer fortgesetzten Delinquenz im Sinne dieser Bestimmung. Zudem ist die strafrechtliche Verjährungsfrist für die ihm vorzuwerfenden Delikte noch nicht abgelaufen, und der Asylausschluss hat für ihn nicht die Pflicht zum Verlassen der Schweiz zur Folge, sondern wirkt sich lediglich auf seinen aufenthaltsrechtlichen Status aus (vorläufige Aufnahme als Flüchtling statt Asyl). Schliesslich wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich bisher nie explizit von seinen Aktivitäten für die LTTE distanziert und aufrichtige Reue bekundet hat.
E. 7.4 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen demnach insgesamt gesehen hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG begangen hat. Er wurde demnach zu Recht von der Vorinstanz in Anwendung dieser Bestimmung wegen Asylunwürdigkeit von der Asylgewährung ausgeschlossen.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.3 Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 8. Juli 2019 in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3977/2019 Urteil vom 24. August 2021 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Gabriela Freihofer Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer reiste am 23. Juli 2015 in die Schweiz ein und stellte am 27. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch. Am 30. Juli 2015 fand seine summarische Befragung zur Person (BzP) statt. B. Mit Verfügung vom 21. August 2015 trat das SEM gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Überstellung nach C._______ sowie den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. C. Ein vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. November 2015 gestelltes Gesuch um wiedererwägungsweise Wiederaufnahme des Asylverfahrens und Gewährung des Asyls respektive einer vorläufigen Aufnahme wurde vom SEM mit Verfügung vom 27. November 2015 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 9. Dezember 2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-8040/2015 vom 18. Dezember 2015 ebenfalls abgewiesen soweit darauf eingetreten wurde. III. D. Mit als "neues Asylgesuch" betitelter Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 6. Juli 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens. E. Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 hob das SEM seine Verfügung vom 21. August 2015 auf und stellte fest, das nationale Asylverfahren werde wieder aufgenommen und gemäss den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt. F. Am 4. April 2017 fand eine Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. G. G.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei im Jahr (...) den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten. Nach einem Basis-Training sei er in (...) geschult worden und danach als (...) tätig gewesen. Ab (...) habe er auch (...) ausgebildet und sei dann, nach einem weiteren Training, selber als (...) des "(...)" der LTTE (D._______) eingesetzt worden. Daneben sei er weiterhin als (...) tätig gewesen. Im Jahr (...) habe er an einem Spezialtraining durch (...) teilgenommen. Danach sei er während etwa eines Jahres für den Schutz des (...) des "(...)" verantwortlich gewesen und in der Folge bis zum Ende des Bürgerkriegs wieder als (...) des "(...)" tätig gewesen. Er habe mehrere persönliche Waffen gehabt, habe diese aber nur zu Trainingszwecken benutzt und sei nie in ein Gefecht verwickelt gewesen. Einer seiner Brüder sei ebenfalls seit (...) als (...) von D._______ bei den LTTE tätig gewesen; er sei am (...) bei einem Angriff des sri-lankischen Militärs ums Leben gekommen. In der Endphase des Krieges sei er zusammen mit dem LTTE-(...), Verteidigungstruppen und vielen Zivilisten am Strand bei der Nanthi-Kadal-Lagune eingekesselt gewesen. Zusammen mit einer Gruppe von Leuten sei er damit beauftragt gewesen, auf ein Signal einer Kampfeinheit der LTTE auf dem Festland hin den (...) auf das Festland zu bringen. Sie hätten jedoch die entsprechende Meldung nie erhalten und seien schliesslich vom sri-lankischen Militär in der Lagune entdeckt und angegriffen worden. Er habe bei diesem Vorfall keine Schusswaffe auf sich getragen, weil er nur mit dem Transport von Proviant beauftragt gewesen sei. Nachdem er sich der sri-lankischen Armee ergeben habe, sei er in ein Rehabilitationsprogramm geschickt worden. Er sei zunächst in E._______ und dann in F._______ in einem Camp festgehalten worden. Er sei dort vom CID (Criminal Investigation Department) wiederholt zu seiner Tätigkeit für die LTTE befragt und gefoltert worden. Er habe aber seine Rolle als (...) von D._______ verschwiegen und falsche Angaben zu seiner Tätigkeit für die LTTE gemacht sowie einen falschen Rebellennamen angegeben. Er sei fälschlicherweise verdächtigt worden, bei der Luftwaffe gewesen zu sein. Schliesslich habe ein Onkel einen Angehörigen des CID namens G._______ mit einer hohen Geldsumme bestochen, der dann seine Freilassung organisiert habe. Er sei im Oktober (...) nach Vavuniya gebracht und dort freigelassen worden. Danach habe er bis zur Ausreise bei einem Kollegen von G._______ in Kilinochchi gelebt. Während dieser Zeit sei er gewarnt worden, dass das CID sich bei einem Bekannten nach ihm und seinem anderen, noch in Sri Lanka lebenden Bruder erkundigt habe. G._______ habe ihm auch einen Reisepass beschafft und dafür gesorgt, dass er den Flughafen ohne Probleme habe passieren können. Er sei im (...) nach H._______ ausgereist. Während seines dortigen Aufenthalts hätten die sri-lankischen Behörden seinen Bruder mitgenommen, befragt und bedroht. Nachdem dieser ihnen seine (des Beschwerdeführers) Telefonnummer gegeben habe, hätten sie ihn in H._______ angerufen. Zudem habe man sich dort bei seinen Nachbarn nach ihm erkundigt. Die sri-lankischen Behörden hätten inzwischen von seiner wahren Rolle bei den LTTE erfahren, und hätten ihn deswegen erneut festnehmen wollen. Er habe befürchtet, nach Sri Lanka zurückgeschafft zu werden, wenn er länger in H._______ geblieben wäre. Mehrere Personen, die mit ihm zusammen im Rehabilitationsprogramm gewesen seien, seien nach ihrer Entlassung wieder festgenommen worden und immer noch in Haft. G.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein: Identitätskarte (Kopie), Geburtsurkunde (beglaubigte Kopie) Zwei Formulare des Ministry of Rehabilitation and Prison Reforms vom (...) betreffend Entlassung aus dem Rehabilitationsprogramm, Reintegration Certificate vom (...), Haftbestätigung des IKRK vom (...), Karten des IKRK (Original), des ICRS (Information Counselling and Referral Service; Original) sowie des UNHCR (Kopie), mehrere Fotos des Beschwerdeführers und seines verstorbenen Bruders. H. Mit zwei separaten Schreiben vom 7. Dezember 2018 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, die Haftbestätigung des IKRK von dieser Organisation beglaubigen zu lassen und Übersetzungen der fremdsprachigen Formulare betreffend die Rehabilitationshaft einzureichen. I. Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar 2019 eine Authentizitätsbestätigung des IKRK vom (...) sowie eine Übersetzung der Bestätigung des Ministry of Rehabilitation and Prison Reforms vom (...) betreffend die Entlassung aus dem Rehabilitationsprogramm ein. J. Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 (eröffnet am 9. Juli 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, wies sein Asylgesuch jedoch wegen Asylunwürdigkeit ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. K. Mit Eingabe vom 7. August 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz ein und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 2 bis 6 derselben seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Asylpunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen. L. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2019 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Einzahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. Der Kostenvorschuss wurde am 17. August 2019 fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Vorliegend wurde gestützt auf Art. 111a AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4. Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt und dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet hat, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, er sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig und sein Asylgesuch sei deshalb abzulehnen. 5. 5.1 5.1.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, es sei gestützt auf die Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hätte, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Flüchtlingen werde unter anderem dann kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig seien (vgl. Art. 53 Bst. a AsylG). Unter den Begriff der verwerflichen Handlungen würden grundsätzlich Delikte fallen, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen würden, also mit einer abstrakten Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht seien. Irrelevant sei, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter habe oder als politisches Delikt aufzufassen sei. Unter Art. 53 Bst. a AsylG seien somit auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukomme. Es genüge die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht habe, wobei auf den individuellen Tatbeitrag abzustellen sei. Gemäss Art. 260ter StGB werde mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einer Organisation beteilige, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim halte und die den Zweck verfolge, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstütze. Praxisgemäss würden die LTTE nicht ausschliesslich als terroristisch-kriminelle Organisation gelten, könnten aber gleichzeitig ebenso wenig nach den alleinigen Kriterien einer Bürgerkriegspartei behandelt werden. Es sei weder sachgerecht, deren Taten generell als Kriegshandlungen zu qualifizieren mit der Konsequenz, dass diese den daran Beteiligten nicht als Asylausschlussgrund entgegengehalten werden könnten, noch sei ein Asylausschluss einzig aufgrund der Mitgliedschaft bei den LTTE als gerechtfertigt zu erachten. Der individuelle Tatbeitrag der betroffenen Person müsse ermittelt werden, zu welchem die Schwere der Tat, der persönliche Anteil am Tatentscheid, das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs-und Schuldminderungsgründe zu zählen seien. Für den Asylausschluss im Sinne von Art. 53 AsylG bedürfe es in der Regel eines individuellen Tatbeitrages an einer verwerflichen Handlung. Unter Umständen genüge aber auch die Verantwortlichkeit für eine solche im Zusammenhang mit einer Führungsfunktion. 5.1.2 Bei den LTTE handle es sich zweifellos um eine Organisation, die als Mittel der Zielerreichung verwerfliche Handlungen begangen oder solche in Kauf genommen habe. Der Beschwerdeführer sei unbestrittenermassen von (...) bis zum Kriegsende Mitglied der LTTE gewesen und habe diese als (...) und (...) des LTTE-(...) unterstützt. Es erscheine unwahrscheinlich, dass er in seiner Funktion als (...) nie in Kampfhandlungen verwickelt gewesen sei, zumal er selbst ausgeführt habe, verschiedene Waffen getragen und ein Spezialtraining absolviert zu haben. Ferner dürfte angenommen werden, dass ihm die genannten Funktionen ohne ein besonderes Engagement und Pflichtbewusstsein für die Organisation nicht übertragen worden wären. Als (...) habe der Beschwerdeführer überdies nahe Verbindungen zur Führungsebene der LTTE unterhalten. Angesichts seiner jahrelangen und qualifizierten Unterstützungstätigkeit für die LTTE habe er die oben erwähnten terroristischen Handlungen der Organisation ermöglicht oder zumindest begünstigt. Im Ergebnis würden damit schwerwiegende Gründe für mindestens eine mittelbare individuelle Verantwortlichkeit für die von den LTTE begangenen verwerflichen Handlungen vorliegen. In Bezug auf die Frage der Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den LTTE freiwillig beigetreten sei, wobei er aber im Zeitpunkt des Beitritts noch minderjährig gewesen sei und nach seiner Darstellung auch wirtschaftliche Gründe eine Rolle gespielt hätten. Der Umstand, dass er zum (...) sowie zum (...) des (...) der LTTE befördert worden sei, belege allerdings sein starkes Engagement für die Organisation, nachdem er die Volljährigkeit erreicht habe und sich den Zielen und der Vorgehensweise der Organisation ohne Weiteres bewusst gewesen sein dürfte. Die den LTTE zur Last gelegten Straftaten (Anschläge, Tötungen oder Entführungen und Bestrafung von Abtrünnigen, Folter), zu denen er in seinen Funktionen zumindest mittelbar beigetragen habe, seien gemäss Schweizer Strafrecht noch nicht verjährt. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer sich bis heute auch nicht explizit von den Aktivitäten der LTTE distanziert. 5.1.3 Unter Würdigung der Gesamtumstände erweise sich der Asylausschluss deshalb als verhältnismässig. 5.2 Zur Begründung seiner Beschwerde stellte der Beschwerdeführer zunächst fest, die Vorinstanz werfe ihm keine konkrete Tat vor, sondern halte fest, dass er aufgrund seiner Position für verwerfliche Taten der LTTE Verantwortung übernehmen müsse, Der Umstand, dass er eine Waffe habe tragen müssen, bedeute nicht, dass er deswegen in Kampfhandlungen verwickelt gewesen sei. Er halte daran fest, dass er die Waffe nur während der Trainings benutzt habe. Zudem sei er nie in Entscheidungsprozesse involviert gewesen. Ebenso wenig lasse seine Tätigkeit als (...) den Schluss zu, dass er in verwerfliche Handlungen involviert gewesen sei. In der angefochtenen Verfügung sei nicht dargelegt worden, weshalb die Vorinstanz seine wahrheitsgetreuen Angaben zu seinen Aufgaben bei den LTTE als unglaubhaft erachte und einen strikten Nachweis als nicht notwendig erachte. Damit habe das SEM seine Untersuchungspflicht verletzt. Es sei nicht konkret dargelegt worden, worin sein individueller Tatbeitrag bestanden habe. Der blosse Hinweis, dass ihm seine Funktion ohne ein besonderes Engagement und Pflichtbewusstsein für die Organisation nicht übertragen worden wäre, reiche für die Annahme eines solchen nicht aus. Die Vorinstanz habe keine individuelle Betrachtung, sondern eine nur pauschale Beurteilung vorgenommen. Sein persönlicher Anteil am Tatentscheid oder sein Motiv seien in keiner Weise berücksichtigt worden. Das SEM sei ohne die erforderlichen Nachweise einerseits davon ausgegangen, dass er in Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten habe, und habe ihm deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, habe andererseits aber seine Aussagen angezweifelt. 6. 6.1 Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind jedoch unter anderem gemäss Art. 53 AsylG Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewährung unwürdig sind (Bst. a) oder die die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Bst. b). 6.2 Unter den Begriff der verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG fallen grundsätzlich Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, also Straftaten, die mit einer abstrakten Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2011/29 E. 9.2.2, BVGE 2011/10 E. 6 und BVGE 2010/44 E. 6). Denkbar erscheint unter Hinweis auf Art. 333 Abs. 2 Bst. a StGB (Ersatz des Begriffs "Zuchthaus" durch "Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr") allerdings, dass - entsprechend der unter Geltung des früheren Verbrechensbegriffs entwickelten Rechtsprechung der Asylbehörden - auch eine mit weniger als drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat als "verwerfliche Handlung" qualifiziert und zum Asylausschluss führen könnte (vgl. Urteil des BVGer E-2734/2015 vom 16. April 2018 E. 7.2.1, mit weiteren Hinweisen). Nach der asylrechtlichen Rechtsprechung ist es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist. Unter Art. 53 Bst. a AsylG sind mithin auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukommt (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2, BVGE 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt]; Urteil des BVGer D-3609/2020 vom 5. Mai 2021 E. 5.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Aus der Anbindung des Asylausschlussgrundes der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG an den Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB ergibt sich zwingend, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlungen der betreffenden Person eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben sein muss (vgl. Urteil des BVGer D-6788/2018 vom 25. Juni 2021 E. 4.3, mit weiteren Hinweisen). Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996 II 73) für Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 53 Bst. a AsylG übereinstimmend umschrieben, was sich in der Folge in der Rechtsprechung niedergeschlagen hat. Demnach ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat (vgl. Urteil des BVGer D-3609/2020 vom 5. Mai 2021 E. 5.2.5). Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, vermag die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer extremistischen Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit führen. Vielmehr ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag zu ermitteln; zu diesem sind die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3 und 9.2.4 S. 565). Ein entsprechender Tatbeitrag, der zum Ausschluss von der Asylgewährung führt, kann zum einen in unmittelbarer Täterschaft erfolgt sein. Zum anderen ist auch nach einer Tatbeteiligung und einer mittelbaren Täterschaft zu fragen, die sich aus einer Verantwortung für Handlungen Dritter aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben kann (vgl. hierzu das Urteil BVGer E-3971/2016 vom 22. November 2018 E. 5.1 m.w.H.). 6.3 Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 132, 2011/29 E. 9.2.3 f. S. 565, mit weiteren Hinweisen). 7. 7.1 Vorab ist festzustellen, dass der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, die Vorinstanz habe nicht hinreichend begründet, weshalb sie vom Vorliegen verwerflicher Handlungen im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG ausgehe, welche im Übrigen nicht den Untersuchungsgrundsatz sondern die Begründungspflicht beschlägt, sich als unbegründet erweist. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid stützte. Insgesamt war die vorinstanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte; wie die Beschwerdeschrift zeigt, war es ihm denn auch ohne Weiteres möglich, diese Verfügung sachgerecht anzufechten. 7.2 Zunächst ist zu prüfen, ob und inwiefern dem Beschwerdeführer verwerfliche Handlungen im oben genannten Sinne vorgeworfen werden können. 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner gefestigten Rechtsprechung davon aus, dass die LTTE angesichts ihrer Zielsetzung der politischen Selbstbestimmung der Tamilen in Sri Lanka, nicht ausschliesslich als terroristisch-kriminelle Organisation aufzufassen sind, gleichzeitig aber aufgrund der Wahl ihrer Mittel, welche zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen geführt haben, ebenso wenig nach den alleinigen Kriterien einer Bürgerkriegspartei behandelt werden können. Mit anderen Worten wird es in Bezug auf die LTTE einerseits nicht als sachgerecht angesehen, deren Taten generell als Kriegshandlungen zu qualifizieren (was zur Konsequenz hätte, dass diese den daran Beteiligten generell nicht als Asylausschlussgrund entgegengehalten werden könnten; vgl. auch EMARK 2006 Nr. 29, E. 7.5). Andererseits wird auch die Annahme eines Asylausschlusses einzig gestützt auf eine Mitgliedschaft bei den LTTE nicht als gerechtfertigt erachtet (vgl. BVGE 2011/29 E. 8.2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.2.1 ff. m.w.H.). 7.2.2 Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er sich im Jahre (...) freiwillig den LTTE anschloss und nach Absolvierung mehrerer Ausbildungsgänge während zehn Jahren als (...) sowie als (...) des LTTE-(...) D._______ und von dessen (...) tätig war. Dass er für diese Aufgaben ausgewählt wurde, lässt darauf schliessen, dass er von den Führungskräften der Tamil Tigers als sehr vertrauenswürdig eingeschätzt wurde und sich in überdurchschnittlicher Weise mit den Zielen dieser Organisation identifiziert sowie für diese eingesetzt hat. Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer das Ausmass seines Engagements für die LTTE offensichtlich zu beschönigen versucht. Seine Aussage, nie in einem Ernstfall von seinen Waffen Gebrauch gemacht zu haben und im Rahmen seiner Tätigkeit als (...) nie in eine gefährliche Situation verwickelt gewesen zu sein (vgl. Protokoll Anhörung D8/19 S. 13 F68 ff.), ist als unglaubhaft zu qualifizieren, zumal diese Behauptung kaum in Einklang mit seiner Darstellung zu bringen ist, er sei in der Endphase des Bürgerkrieges zusammen mit dem LTTE-(...) D._______ sowie weiteren LTTE-Angehörigen und Zivilisten bei der Nanthi-Kadal-Lagune von Armeekräften eingekesselt und angegriffen worden. Dass er bei diesem Vorfall unbewaffnet gewesen sei, muss als unrealistisch bezeichnet werden, zumal er gemäss seinen Angaben mehrere Waffen besass (a.a.O. F65). Zumindest zeigen die Funktionen, die der Beschwerdeführer gemäss seiner Darstellung bei den LTTE ausübte, seine Bereitschaft, falls erforderlich Gewalt einzusetzen, sowie dass er mit seiner Ausbildungstätigkeit wesentlich zur Kampftüchtigkeit von LTTE-Mitgliedern beigetragen hat, im Wissen darum, dass es bei deren Fronteinsätzen zu Tötungen sowie anderen strafbaren Handlungen kommt. Der Umstand, dass er gemäss eigener Aussage nach Absolvierung eines Spezialtrainings für die Sicherheit des (...) von D._______ verantwortlich war und auch andere (...) ausbildete, deutet darauf hin, dass er im Verhältnis zu den übrigen (...) eine führende Funktion bekleidete und mit der oberen Führungsriege der LTTE eng zusammenarbeitete. Die ausweichende Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage nach seinem Rang bei den Tamil Tigers lässt auch diesbezüglich einen Versuch der Bagatellisierung seiner Rolle innerhalb dieser Organisation vermuten. Durch seine Tätigkeiten hat er nach dem Gesagten einen kausalen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der LTTE geleistet und deren Vorgehensweise unterstützt und weitergetragen (vgl. hierzu namentlich Urteil des BVGer D-3609/2020 vom 5. Mai 2021 E.5.2.5). Strafausschluss- oder Strafminderungsgründe wurden nicht geltend gemacht und sind nicht erkennbar. 7.3 Der Ausschluss des Beschwerdeführers von der Gewährung des Asyls erscheint im Weiteren gestützt auf die geltende Praxis auch als verhältnismässig. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE, für welche ihm eine Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 53 AsylG vorzuwerfen ist, über einen längeren Zeitraum erstreckte, auch nach Erreichen seiner Volljährigkeit. Mit anderen Worten geht es im vorliegenden Fall nicht um die Wahrscheinlichkeit einer einmaligen, sondern einer fortgesetzten Delinquenz im Sinne dieser Bestimmung. Zudem ist die strafrechtliche Verjährungsfrist für die ihm vorzuwerfenden Delikte noch nicht abgelaufen, und der Asylausschluss hat für ihn nicht die Pflicht zum Verlassen der Schweiz zur Folge, sondern wirkt sich lediglich auf seinen aufenthaltsrechtlichen Status aus (vorläufige Aufnahme als Flüchtling statt Asyl). Schliesslich wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich bisher nie explizit von seinen Aktivitäten für die LTTE distanziert und aufrichtige Reue bekundet hat. 7.4 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen demnach insgesamt gesehen hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG begangen hat. Er wurde demnach zu Recht von der Vorinstanz in Anwendung dieser Bestimmung wegen Asylunwürdigkeit von der Asylgewährung ausgeschlossen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 8. Juli 2019 in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Nicholas Swain