Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 19. September 2014 zusammen mit ihren beiden Söhnen (geboren [...] und [...]) in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen ihres Verfahrens gab sie im Wesentlichen an, sie habe B._______ (nachfolgend: C._______) am (...) respektive (...) religiös geheiratet. Sie und ihr Mann seien bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen; er seit (...) und sie seit (...). Ihr Mann sei zunächst Kämpfer und danach Ausbildner für Trainings gewesen. Er sei für verschiedenen Teams verantwortlich gewesen und habe zwei oder drei Kompanien unter sich gehabt. Sie habe eine Waffenausbildung absolviert und sei bis (...) als Leiterin einer Gruppe an vielen Kämpfen an der Front beteiligt gewesen. Danach habe sie als Aushilfe bei den Ausbildnern gedient. Bei Kriegsende 2009 hätten sie und ihr Mann zusammen mit anderen Personen versucht, aus den umkämpften Gebieten zu entkommen, und seien so in das Lager D._______ gelangt. Dort habe es geheissen, man müsse melden, wenn man bei den LTTE gewesen sei. Sie hätten dies nicht getan. Weil sie damals schwanger gewesen sei und sie ein Schmiergeld bezahlt hätten, hätten sie das Lager nach einem Tag wieder verlassen können. Sie hätten sich dann (im [...] 2009) in E._______ (F._______) niedergelassen, wo sie bis zur Ausreise im Jahr 2014 gelebt habe. C._______ sei nicht immer zuhause gewesen, sondern habe aufgrund der unsicheren Lage - damals seien viele LTTE-Mitglieder entführt oder getötet worden - auswärts in G._______ in der (...) und auf (...) gearbeitet und dann das Geld nach Hause gebracht habe. Sie habe ihn letztmals nach der Geburt des zweiten Sohnes gesehen. Als er nicht wie versprochen zu dessen (...) Geburtstag im (...) nach Hause gekommen sei, habe sie in Erfahrung gebracht, dass er auf dem Heimweg an einer Bushaltestelle in einem Van mitgenommen worden sei. Sein Aufenthaltsort sei ihr nicht bekannt. Aus Angst vor einer eigenen Festnahme sei sie ein Jahr später, am (...) 2014, mit ihren Söhnen illegal aus Sri Lanka ausgereist. Sie nehme an, dass ihr Mann von jemandem verraten worden sei, wohl von der paramilitärischen Gruppierung Karuna, die nun mit den sri-lankischen Behörden zusammenarbeite. Er habe nämlich, als Karuna bei den LTTE gewesen sei, mit diesen Herren zusammengearbeitet und von (...) bis (...) gemeinsame Kampfübungen mit dem Team aus H._______ und dem Team I._______ gemacht. Die Karuna-Gruppe kenne auch sie gut, sogar Karuna persönlich kenne sie, wobei sie seit dessen Abspaltung keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt habe. Zu ihrer Mutter habe sie mittlerweile wieder Kontakt; sie lebe in J._______ (K._______). A.b Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin und den beiden Kindern in der Schweiz Asyl. B. Mit Schreiben vom 20. März 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM für C._______ ein Familienzusammenführungsgesuch im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR 142.31) ein. Unter Verweis auf ein Foto der religiösen Hochzeit sowie die Geburtsurkunde und eine Kopie des Reisepasses von C._______ ersuchte sie um Einbezug ihres Mannes in ihre Flüchtlingseigenschaft. C._______ lebe derzeit in J._______. C. Mit Schreiben vom 18. Januar 2019 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, Fragen zu ihren Aufenthaltsorten in Sri Lanka, dem Verschwinden ihres Mannes und der Kontaktaufnahme zu beantworten. In ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2019 antwortete die Beschwerdeführerin, sie und ihr Mann seien nach dem Krieg in ein Flüchtlingslager gebracht worden. Da sie damals schwanger gewesen sei, sei sie in ein Spital gekommen. Nachdem auch ihr Mann aus dem Flüchtlingslager freigekommen sei, hätten sie an unterschiedlichen Orten gelebt. Dies wegen der Arbeit ihres Mannes, aber auch weil er sich habe verstecken müssen und die Familie nicht habe in Gefahr bringen wollen. Er habe sie regelmässig besucht. Bei einem Besuch im Winter 2012/2013 habe sie ihn letztmals gesehen. C._______ habe vorgehabt, im (...) wieder zu Besuch zu kommen, sei aber auf dem Weg spurlos verschwunden. An die genaue Adresse ihres letzten Wohnorts könne sie sich nicht erinnern, aber es sei in F._______ gewesen. Vor und während des Kriegs habe sie mit ihrem Mann in einem LTTE-Camp in L._______ gelebt. Als die sri-lankische Armee immer weiter vorgerückt sei, hätten sie das Camp verlassen müssen. In der Folge hätten sie ihren Aufenthaltsort öfters gewechselt, bis sie schliesslich in das besagte Flüchtlingslager gebracht worden seien. Ihr Mann lebe derzeit bei ihrer Mutter in J._______ (K._______). Als C._______ sie im (...) habe besuchen wollen, sei er an der Bushaltestelle von F._______ von unbekannten Personen mitgenommen worden. Sie habe nicht gewusst, warum und von wem er verhaftet oder entführt worden sei, und sein Aufenthaltsort sei ihr nicht bekannt gewesen. Die Familie ihres Mannes habe einer Person, die in ähnlichen Fällen Freilassungen organisiert habe, Geld bezahlt, um nach C._______ zu suchen. So sei er (...) freigekommen. Es sei bis heute nicht bekannt, wer ihn entführt habe. Nach seiner Freilassung habe C._______ aus Angst vor weiterer Verfolgung zunächst bei Bekannten ihrer Mutter in M._______ gelebt, bis er schliesslich zu ihrer Mutter nach J._______ gezogen sei. D. Mit Schreiben vom 18. Mai 2019 unterbreitete das SEM der Beschwerdeführerin weitere Fragen zu den gemeinsamen Aufenthaltsorten mit ihrem Mann, der Wiederaufnahme des Kontakts und den Aufenthaltsorten des Mannes nach der Freilassung. In ihrer Antwort vom 29. Mai 2019 bestätigte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die von ihr bereits früher gemachten Angaben. E. Im Auftrag des SEM führte die Schweizer Vertretung in Colombo am 13. und 29. August 2019 Befragungen mit C._______ durch. Er sagte im Wesentlichen aus, er habe sich im Jahr (...) im Alter von (...) Jahren den LTTE angeschlossen und bis im März 2009 in einem LTTE-Camp in L._______ gelebt. (...) habe er dort die Beschwerdeführerin, die ebenfalls den LTTE angehört habe, geheiratet. Als die sri-lankische Armee die Kontrolle über das Gebiet übernommen habe, seien sie 2009 in das D._______-Camp gebracht worden. Da seine Frau damals schwanger gewesen sei, habe er einem Armeeoffizier Geld bezahlt, und so hätten sie das Camp nach 14 bis 15 Tagen verlassen können. Seither hätten sie in F._______ gelebt. Er habe jeweils während fünf bis sechs Tagen in G._______ gearbeitet und sei dann für 2 Tage nach Hause zurückgekehrt. Seit der Geburt des zweiten Kinds im Jahr (...) habe er sich nicht mehr bei der Familie aufgehalten, sondern sich in G._______ versteckt. Als er sich einen Tag vor dem (...) Geburtstag seines zweiten Sohns zu seiner Familie habe begeben wollen, sei er von unbekannten Personen an einer Bushaltestelle in F._______ in einen weissen Van gezerrt worden. Während der folgenden zwei Jahre sei er an einem ihm unbekannten Ort in einem dunklen Zimmer festgehalten worden. Er sei immer wieder zu den LTTE und seinem Engagement für diese befragt und geschlagen worden. Er habe aber nichts zugegeben. Er wisse bis heute nicht, von wem er festgehalten worden sei; ob von der Armee, dem Criminal Investigation Department (CID) oder anderen Personen. Nachdem sein Bruder ein Lösegeld bezahlt habe, sei er im (...) freigelassen worden. Er habe sich zunächst drei Monate in M._______ aufgehalten und sei dann zu seiner Schwiegermutter nach J._______ gezogen. Er arbeite als (...). Im Jahr 2016 habe er erstmals wieder telefonischen Kontakt zu seiner Frau gehabt. Er habe sich den LTTE im Jahr (...) freiwillig angeschlossen, um sich für einen unabhängigen tamilischen Staat einzusetzen. Er sei im politischen Flügel in der (...) gewesen und dort zuerst ohne Waffen ausgebildet worden. (...) habe er eine Waffenausbildung erhalten und seither immer eine Waffe getragen. Er habe administrative Aufgaben erledigt und Essen besorgt. Auch habe er als (...) gearbeitet und (...) organisiert, die nach M._______ geschickt worden seien. Viele LTTE-Angehörige hätten in M._______ studiert und er habe die Einschreibung organisiert. Von (...) bis (...) sei er Kämpfer im Rang eines Leutnants und für zunächst sieben, dann fünfzehn Kämpfer zuständig gewesen, die seine Befehle ausgeführt hätten. Er sei für die körperliche Vorbereitung seiner Leute auf den Kampf und deren Versorgung mit Essen und Medikamenten verantwortlich gewesen. Ab dem Jahr (...) sei er im Rang eines Majors gewesen. Er habe ein Regiment von fünfzehn bis dreissig Personen geführt und sei weiterhin für das körperliche Training der Rekruten verantwortlich gewesen. Ab dem Jahr (...) habe er auch Zivilisten ausgebildet. Gemäss der Regel "eine Person pro Familie" sei jeder verpflichtet gewesen, Personen für den Kampf zu rekrutieren. Die meisten Zivilisten hätten kooperiert, weil sie gewusst hätten, was die LTTE für sie getan hätten. Die wenigen, die sich geweigert hätten, hätten wieder gehen können. Es sei niemand zum Beitritt gezwungen worden. Bis ins Jahr (...) habe er an unzähligen Kämpfen teilgenommen. Danach habe er Kämpfer ins Kampfgebiet und wieder zurück transportiert. Karuna habe er einmal im Jahr (...) einem Treffen aus der Distanz gesehen, aber nie mit ihm zusammengearbeitet. I._______ kenne er nicht. 2009 habe er ein Kündigungsschreiben eingereicht und die LTTE so problemlos verlassen können. Er sei nicht rehabilitiert worden. Seit der Freilassung im (...) habe er keine Probleme mehr gehabt, aber er habe Angst vor einer erneuten Festnahme. Aus heutiger Sicht hätte der bewaffnete Kampf wohl vermieden werden können, wenn nicht ein unabhängiger Staat, sondern mehr Rechte für die Tamilen innerhalb Sri Lankas gefordert worden wären. Die LTTE würden nicht mehr existieren und er habe keine Kontakte zur Diaspora, die immer noch im Namen der LTTE Geld sammeln würde, was er nicht gutheisse. F. Am 6. September 2019 beauftragte das SEM die Schweizer Vertretung in Sri Lanka um weitere Abklärungen vor Ort. Der entsprechende Botschaftsbericht datiert vom 25. Oktober 2019. G. Mit Schreiben vom 1. April 2020 stellte das SEM der Beschwerdeführerin das Protokoll der Befragung ihres Mannes sowie die Anfrage vom 6. September 2019 und den Botschaftsbericht vom 25. Oktober 2019 - unter Abdeckung geheim zu haltender Stellen - zu. Es gewährte ihr das rechtliche Gehör zu den Aussagen von C._______, zu Widersprüchen zwischen ihren Angaben und den Aussagen ihres Mannes sowie zu den Abklärungen vor Ort. In ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2020 erklärte die Beschwerdeführerin, ihre Eltern, die angegeben hätten, dass sie erst (...) den LTTE beigetreten sei, könnten sich wohl nicht mehr genau erinnern, was angesichts des Zeitablaufs nachvollziehbar sei. Sie sei (...) den LTTE beigetreten und danach sei der Kontakt abgebrochen. Es treffe nicht zu, dass sie sich 2012 von der Schweiz aus bei ihren Eltern gemeldet habe. Sie sei damals noch in Sri Lanka gewesen und habe sich erst 2014 von der Schweiz aus gemeldet. Es habe gemeinsame Kampfübungen mit den Teams von Karuna und I._______ gegeben, aber C._______ habe nie direkten Kontakt mit diesen Herren gehabt. Die Vorladung zu der Befragung bei der Schweizer Botschaft am 29. August 2019 habe C._______ in eine belastende Stresssituation versetzt, so dass er die damaligen Fragen nicht richtig verstanden habe und sich an seine eigenen Antworten nicht mehr habe erinnern können. Im Übrigen widerspreche seine Angabe, Karuna aus der Ferne gesehen zu haben, nicht ihrer Aussage. Das Absolvieren gemeinsamer Trainings bedeute nicht, dass C._______ mit Karuna und I._______ persönlich zusammengearbeitet habe, sondern nur mit deren Teams. Hinsichtlich der Angaben zum Aufenthalt im D._______-Camp liege ein Fehler ihrerseits vor. Sie sei nicht, wie in der Stellungnahme vom 29. Mai 2019 angegeben, aus dem Camp entlassen worden, weil sie schwanger gewesen sei, sondern habe sich mit der Zahlung eines Schmiergelds befreien müssen. So seien sie nach einem Tag freigekommen. Bezüglich der widersprüchlichen Angabe von C._______ zur Aufenthaltsdauer im Camp verweise sie erneut auf dessen Stresssituation bei der Befragung. Im Übrigen sei die Bedeutung der Anzahl der Aufenthaltstage im Camp vorliegend nicht ersichtlich. C._______ sei bei den LTTE für die physische Fitness der Mitglieder zuständig gewesen. Einem Mitglied, das wie ihr Mann mehrere Personen habe dirigieren können, könnten aber nicht pauschal alle Straftaten der LTTE zugerechnet werden. Die Angaben von C._______ vom 29. August 2019 würden zeigen, dass er in eine fixe Befehlsstruktur eingebunden gewesen sei und keine eigenen militärischen oder politischen Entscheidungen getroffen, sondern lediglich Anweisungen der Vorgesetzten umgesetzt habe. Er habe auch beteuert, dass sich der Kampf seiner Ansicht nach nicht gelohnt habe, und man das Problem im Rahmen des sri-lankischen Staats anders hätte angehen sollen. Nicht zuletzt habe er sich gegen ein zukünftiges Engagement im Zusammenhang mit den LTTE ausgesprochen. H. Mit Urteil D-1532/2020 vom 11. Mai 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 16. März 2020 gut und wies das SEM an, das Familienzusammenführungsgesuch beförderlich zu behandeln und einem Entscheid zuzuführen. I. Mit Verfügung vom 16. Juni 2020 - eröffnet am 17. Juni 2020 - bewilligte das SEM die Einreise von C._______ nicht und es lehnte das Gesuch um Asyl (recte: das Gesuch um Familienzusammenführung) ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, Bei Personen, welche die Voraussetzungen für eine Einreisebewilligung zwar grundsätzlich erfüllen würden, bei denen aber ein Asylausschlussgrund - insbesondere eine Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG - vorliege, könne keine Einreisebewilligung erteilt werden. C._______ sei aufgrund seines Engagements für die LTTE als asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG zu erachten. Er habe angegeben, (...) den LTTE beigetreten zu sein. Von (...) bis (...) sei er Kämpfer im Rang eines Leutnants und anfangs für sieben, später für fünfzehn Personen zuständig gewesen. Seine Hauptaufgabe sei das Besorgen von Essen gewesen. Auch habe er als (...) gearbeitet und (...) organisiert, die nach M._______ geschickt worden seien. Er habe viele administrative Aufgaben erledigt. Bei Kämpfen habe er Verletzte geborgen. Ab dem Jahr (...) sei er für das körperliche Training neuer Rekruten verantwortlich gewesen. Zudem habe er ab dem Jahr (...) Kämpfer und Zivilisten ausgebildet. Ab dem Jahr (...) sei er im Rang eines Majors gewesen und habe ein Regiment von fünfzehn bis dreissig Personen geführt. Im Jahr (...) habe er letztmals gekämpft. Danach habe er Kämpfer ins Kampfgebiet und wieder zurück transportiert. Es falle auf, dass C._______ im Verlauf der Befragung wiederholt versucht habe, seine Position und Verantwortlichkeit innerhalb der LTTE herabzusetzen. Zudem seien einige seiner Aussagen nicht nachvollziehbar. So habe er beispielsweise mehrmals ausgeführt, er habe zwar Befehle gegeben, aber keine militärischen Entscheide gefällt. Wiederum habe er angegeben, dass Kritik zu Befehlen immer möglich gewesen und darüber diskutiert worden sei. Es sei somit davon auszugehen, dass er als Leutnant und insbesondere als Major Mitspracherechte gehabt und damit auch Mitverantwortlichkeit für die Taten der LTTE getragen habe. Weiter habe C._______ angegeben, ab dem Jahr (...) nebst LTTE-Angehörigen auch Zivilisten unter sich gehabt und diese trainiert zu haben und bei der Rekrutierung von Zivilisten, die für den Kampf eingesetzt worden seien, dabei gewesen zu sein. Seinen Ausführungen, wonach Zivilisten wieder hätten gehen können, wenn sie sich geweigert hätten, da er sie nicht habe zwingen können, könne nicht gefolgt werden. Es sei notorisch, dass die LTTE immer wieder Zivilisten, oftmals minderjährige Kinder, zwangsrekrutiert hätten. So habe die sogenannte "eine Person pro Familie"-Politik vorgesehen, dass jede Familie im von den LTTE kontrollierten Gebiet gezwungen worden sei, den LTTE ein Familienmitglied zur Verfügung zu stellen. Gegen Ende des Konflikts hätten sogar zwei oder mehr Familienmitglieder LTTE-Militärdienst leisten müssen. Die Rekrutierung sei regelmässig unter Zwang erfolgt. Familien, die sich geweigert hätten, seien schikaniert und bedroht, und Kinder gewaltsam rekrutiert oder entführt und zu Selbstmordattentätern, Geheimdienstspitzeln oder Infanteristen ausgebildet worden. Auch in diesem Bereich sei aufgrund der Aussagen von C._______. eine Mitverantwortlichkeit seitens von ihm erkennbar. Seine Ausführungen zur freiwilligen Mitarbeit von Zivilisten müssten als asyltaktische Verharmlosung qualifiziert werden. Zudem würden sich die Aussagen der Beschwerdeführerin und von C._______ in einem wesentlichen Punkt widersprechen. So habe die Beschwerdeführerin angegeben, C._______ sei wahrscheinlich von der paramilitärischen Gruppierung Karuna verraten worden. Er habe nämlich, als Karuna - ehemaliger LTTE-Oberkommandant für die Region Batticaloa - bei dieser Organisation gewesen sei, mit diesen Herren zusammengearbeitet, und von (...) bis (...) gemeinsame Kampfübungen mit dem Team aus H._______ und dem Team I._______ gemacht. Demgegenüber habe C._______. verneint, mit Karuna und I._______ Kontakte gehabt oder zusammengearbeitet zu haben. Die Erklärung der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 18. Mai 2020, wonach es gemeinsame Kampfübungen mit den Teams von Karuna und I._______ gegeben habe, C._______ aber nie direkten Kontakt mit Karuna oder I._______ gehabt habe, vermöge nicht zu überzeugen, habe sie doch klar ausgesagt, dass C._______ mit "diesen Herren" zusammengearbeitet habe. Zudem falle auf, dass die Beschwerdeführerin selbst eine grosse Nähe zu Karuna und seiner Gruppe geltend mache, würden doch die meisten Personen aus Karuna's Gruppe und sogar Karuna selbst sie kennen. Es sei somit davon auszugehen, dass C._______ enge Kontakte zu Karuna und damit zur LTTE-Führung gehabt habe. Vor dem Waffenstillstand von 2002 hätten LTTE-Kämpfer unter dem Kommando von Karuna, der sich im März 2004 zusammen mit mehreren tausend Kämpfern von den LTTE gelöst habe, einige der gravierendsten Verbrechen begangen. Als LTTE-Kommandant sei Karuna zudem für Kinderrekrutierungen berüchtigt gewesen. Aufgrund der Aktenlage sei somit hinsichtlich der Position von C._______ innerhalb der LTTE festzustellen, dass es sich bei ihm um ein ehemaliges LTTE-Mitglied handle, das nach der Waffenausbildung im Jahr (...) von (...) bis (...) eine stetige militärische Karriere mit immer grösserer Führungsverantwortung durchlaufen habe. Vor diesem Hintergrund und angesichts des fast (...)-jährigen intensiven Engagements von C._______ für die LTTE, insbesondere seinem unmittelbaren Bezug zur Rekrutierung und Ausbildung von Zivilisten, sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von der Begehung verwerflicher Handlungen seinerseits im Sinne von Art. 53 AsylG respektive einer Mitverantwortung für die von dieser Organisation begangenen Verbrechen auszugehen. Der Asylausschluss sei verhältnismässig. C._______ habe die LTTE jahrelang aktiv unterstützt und sich weder von seinem erheblichen Engagement noch von den LTTE als Organisation distanziert. Zwar habe er angegeben, dass der Waffeneinsatz aus heutiger Sicht falsch gewesen sei, aber er habe nicht geltend gemacht, dass er die LTTE (früher) hätte verlassen wollen. Zudem versuche er, sein Engagement auch über zehn Jahre nach Kriegsende aus asyltaktischen Gründen herunterzuspielen, was nicht auf eine kritische Auseinandersetzung mit seiner Rolle und den Auswirkungen für Drittpersonen schliessen lasse. Eine tätige Reue sei letztlich nicht erkennbar. Auch aus dem jungen Alter von C._______ beim Beitritt zu den LTTE (...) lasse sich unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar sei ihm im Zeitpunkt seines Beitritts nicht klar gewesen, was ein Engagement für die LTTE konkret bedeuten würde, aber er sei den LTTE freiwillig beigetreten und habe als (...)-jähriger, als er die Ausbildung an der Waffe begonnen habe, genau gewusst, was für eine Organisation die LTTE gewesen sei. Eine Überprüfung von Verjährungsfristen sei nicht möglich, da die von C._______ konkret begangenen Straftaten im Dunkeln liegen würden. So sei aufgrund seiner beschönigenden Aussagen nicht erstellt, welche verwerflichen Handlungen er begangen habe und wie lange diese zurückliegen würden. Gesamthaft betrachtet sei die Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses zu bejahen und C._______ als asylunwürdig zu erachten. Die Einreise in die Schweiz könne ihm daher nicht gewährt werden, und das Familienzusammenführungsgesuch sei abzulehnen. J. Mit Eingabe vom 16. Juli 2020 erhob die Beschwerdeführerin durch den rubrizierten Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Juni 2020 und um Anweisung an das SEM, C._______ eine Einreisebewilligung zu erteilen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter um Anweisung an das SEM, C._______ eine Einreisebewilligung zu erteilen und ihn in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, und subeventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 8. Juli 2020 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, ihr Mann sei zwar im Jahr (...) den LTTE beigetreten und habe ein Stück weit Karriere gemacht sowie einen Offiziersrang erreicht, es gebe aber keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich etwas habe zu Schulden kommen lassen. Die Vorwürfe, mit denen das SEM die Asylunwürdigkeit begründe, seien ausserordentlich vage. C._______ würden keine konkreten Straftaten zur Last gelegt, sondern es werde einzig aufgrund seiner angeblich grossen Führungsverantwortung und des langen Engagements bei den LTTE auf die Begehung verwerflicher Handlungen geschlossen. Solche pauschalen Schlüsse vermöchten den Anforderungen der Rechtsprechung an die Ermittlung des individuellen Tatbeitrags nicht zu genügen. Die LTTE seien eine Bürgerkriegspartei gewesen. Zwar seien von ihnen Kriegsverbrechen ausgegangen, aber sie hätten auch lange Zeit eine stabile de-facto-Nation verwaltet. Eine Zugehörigkeit zu den LTTE, auch in etwas höheren Rängen, bedeute nicht, dass die betreffende Person verwerfliche Handlungen begangen haben müsse. In der angefochtenen Verfügung werde die Rolle und Position von C._______ in den LTTE massiv übertrieben. Die Unterstellung, C._______ habe enge Kontakte zu Karuna und damit zur LTTE-Führung gehabt, sei aus der Luft gegriffen. Sie habe bei ihrer Anhörung lediglich angegeben, dass ihr Mann mit den Teams H._______ und I._______ Kampfübungen absolviert und deshalb Kontakte zu diesen gehabt habe, aber nie behauptet, dass ihr Mann Karuna persönlich gekannt habe. Es treffe zwar zu, dass Zwangsrekrutierungen durch die LTTE vorgekommen seien, aber es könne nicht allein deshalb auf einen individuellen Tatbeitrag von C._______ geschlossen werden. Rekrutierungen hätten nicht zu seinen Kernaufgaben gehört, er habe lediglich ein paar Mal daran teilnehmen müssen. Hinweise auf Zwangsrekrutierungen durch ihn gebe es nicht. Seine Schilderungen würden eher an Werbe- oder Propagandaanlässe erinnern, und es bleibe eine Tatsache, dass die meisten Personen - wie C._______ - freiwillig den LTTE beigetreten seien. Zudem habe C._______ seine Karriere überwiegend im zivilen Teil der LTTE absolviert. Er sei meist in der sogenannten "(...)" tätig gewesen, in der er für das körperliche Training von LTTE-Angehörigen verantwortlich gewesen sei. Schon deshalb sei er nicht in einer Position gewesen, in der eine Häufung von Kriegsverbrechen zu erwarten wäre. Der Vorwurf des SEM, C._______ würde seine Rolle aus asyltaktischen Gründen herunterspielen, sei verfehlt. C._______ habe vielmehr kein Hehl daraus gemacht, dass er eine gewisse Befehlsgewalt gehabt habe. Mangels eines individuellen Tatbeitrags für konkrete Verbrechen sei C._______ nicht als asylunwürdig zu erachten, sondern er erfülle die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienasyls und die Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 51 AsylG. Im Übrigen wäre ein Asylausschluss auch unverhältnismässig. Die Annahme, dass sich die C._______ nicht von den LTTE distanziert habe, sei aktenwidrig, habe C._______ doch erklärt, warum er mit der zeitlichen Distanz das Vorgehen der LTTE für falsch halte und er sich sogar von der heutigen LTTE-nahen Diaspora distanziere. Er habe sich somit kritisch mit seiner Vergangenheit auseinandergesetzt, was als tätige Reue zu erachten sei. Das SEM verkenne überdies die starke soziokulturelle Prägung eines jungen tamilischen Menschen vor dem Kontext des damaligen Bürgerkriegs. Im Jahr (...) habe C._______ nichts anderes als das Umfeld des von den LTTE beherrschten Norden Sri Lankas gekannt, was sein Engagement ein Stück weit begreiflich mache. Indem das SEM anführe, es könne keine Verjährungsfristen überprüfen, weil die konkreten, von C._______ begangenen Straftaten im Dunkeln liegen würden, gestehe es letztlich zu, dass C._______ eben gerade kein individueller Tatbeitrag nachzuweisen sei. Das besagte Argument könne denn auch nicht für die Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses sprechen. Im Übrigen seien keine schwerwiegenden öffentlichen Interessen, die für eine Asylunwürdigkeit von C._______ sprechen könnten, ersichtlich. Selbst wenn von der Beteiligung an verwerflichen Handlungen ausgegangen würde, wären diese allein vor dem Hintergrund des sri-lankischen Bürgerkriegs begangen worden. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Schweiz würde sich daraus nicht ableiten lassen. Der Asylausschluss sei auch deshalb unverhältnismässig, weil die Verweigerung der Einreise von C._______ in die Schweiz zu einer dauerhaften Trennung der Familie führe, was gegen Art. 8 EMRK verstosse. Nachdem ein Asylausschluss nur möglich sei, wenn zuvor die Flüchtlingseigenschaft bejaht worden sei, habe das SEM implizit festgestellt, dass C._______ die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde, und dies nicht nur derivativ aufgrund der familiären Beziehungen, sondern auch originär aufgrund der eigenen Tätigkeit für die LTTE. Die für ihn bestehende Verfolgungsgefahr habe sich bereits in der irregulären Inhaftierung von (...) bis (...) manifestiert. Der Asylausschluss führe damit zu einer Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK und sei daher unverhältnismässig. C._______ sei somit Asyl zu gewähren. Aber selbst bei der Annahme einer Asylunwürdigkeit und einem Ausschluss vom Asyl sei der Anspruch auf Familiennachzug zu bejahen. Art. 51 AsylG bezwecke die Familienzusammenführung insbesondere auch deshalb, weil Familienangehörige von Flüchtlingen besonders gefährdet seien. Es wäre mit dem Sinn dieser Bestimmung nicht zu vereinbaren, dem Ehemann einer über die Flüchtlingseigenschaft verfügenden Frau die Einreise nicht zu bewilligen, wenn dieser die Flüchtlingseigenschaft sowohl derivativ als auch originär erfülle und das Familienleben nur in der Schweiz möglich sei. Eine Asylunwürdigkeit könne diesfalls nur die Konsequenz haben, dass statt Asyl eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling gewährt werde. Dem stehe auch die gesetzliche Logik nicht entgegen. Der Status eines vorläufig aufgenommenen Flüchtlings sei kein provisorischer und die Wegweisung einer Person mit diesem Status sei rein formeller Natur. C._______ sei deshalb selbst bei Annahme der Asylunwürdigkeit die Einreise zu bewilligen, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. K. Am 17. Juli 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2020 bewilligte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies sie hingegen ab. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. M. In seiner Vernehmlassung vom 10. August 2020 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde; diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Die Instruktionsrichterin stellte der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung am 12. August 2020 zur Kenntnisnahme zu.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend -endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass einzig die Bewilligung des Familiennachzuges und der Einreise Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, nicht jedoch die Feststellung der (originären) Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung ("Das Asylgesuch wird abgelehnt") ist diesbezüglich missverständlich.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Vorab ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung besteht, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat auch keine formellen Rügen vorgebracht. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an das SEM ist daher abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). In dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen (Konkubinatspaare) sind den Ehegatten gleichgestellt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2 ff.; Art. 1a Bst. e Asylverordnung 1 [AsylV 1]). Die Erteilung einer Einreisebewilligung setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist einzig die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandenen Familiengemeinschaften. Als «Zeitpunkt der Flucht» gilt dabei die asylrechtlich relevante Ausreise aus dem Heimatland (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5, 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2, BVGE 2012/32 E. 5.1).
E. 4.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung aller Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und es wurde ihr in der Schweiz Asyl gewährt. Auch wenn sie keine Heiratsurkunde eingereicht hat, ist aufgrund der Aktenlage doch davon auszugehen, dass C._______ als Ehemann oder Konkubinatspartner grundsätzlich zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen für die Zuerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG gehört.
E. 5.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob ein besonderer Umstand vorliegt, der gegen die Bewilligung der Einreise von C._______ und dessen Einbezug in den Status der Beschwerdeführerin spricht. Diesbezüglich geht die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass für die Behandlung des Gesuchs um Erteilung einer Einreisebewilligung an C._______ die Frage massgeblich ist, ob bei C._______ ein Asylausschlussgrund vorliegt.
E. 5.2.1 Gemäss Art. 53 Bst. a AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind. Unter den Begriff der verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG fallen grundsätzlich Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, also Straftaten, die mit einer abstrakten Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2014/29 E. 5.3.1, BVGE 2011/29 E. 9.2.2, BVGE 2011/10 E. 6 und BVGE 2010/44 E. 6). Nach der asylrechtlichen Rechtsprechung ist es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist. Unter Art. 53 Bst. a AsylG sind mithin auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukommt (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2, BVGE 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt] und das Urteil des BVGer E-7453/2009 vom 28. Oktober 2013 E. 5.1, je m.w.H.). Aus der Anbindung des Asylausschlussgrunds der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG an den Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB ergibt sich zwingend, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlungen der betreffenden Person eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben sein muss (vgl. Urteil des BVGer D-5243/2010 vom 26. August 2011 E. 6.3.4). Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996 II 73) für Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 53 Bst. a AsylG übereinstimmend umschrieben, was sich in der Folge in der Rechtsprechung niedergeschlagen hat. Demnach ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat. Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, vermag die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer extremistischen Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen. Vielmehr ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag zu ermitteln; zu diesem sind die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3 und 9.2.4). Ein entsprechender Tatbeitrag, der zum Ausschluss von der Asylgewährung führt, kann zum einen in unmittelbarer Täterschaft erfolgt sein. Zum anderen ist auch nach einer Tatbeteiligung und einer mittelbaren Täterschaft zu fragen, die sich aus einer Verantwortung für Handlungen Dritter aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben kann (vgl. hierzu das Urteil des BVGer E-3971/2016 vom 22. November 2018 E. 5.1 m.w.H.).
E. 5.2.2 Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt. Dabei ist vorab unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Verjährungsbestimmungen in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt. Ebenso sind das Alter im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie allfällige Veränderungen der Lebensverhältnisse nach der Tat in den Entscheid miteinzubeziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 und BVGE 2011/29 E. 9.2.4, m.w.H.).
E. 5.2.3 In Bezug auf die LTTE geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner gefestigten Rechtsprechung davon aus, dass diese - für die Zeit ihres Bestehens - angesichts ihrer Zielsetzung der politischen Selbstbestimmung der Tamilen in Sri Lanka nicht ausschliesslich als terroristisch-kriminelle Organisation aufzufassen sind, gleichzeitig aber aufgrund der Wahl ihrer Mittel, die zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen geführt haben, ebenso nicht nach den alleinigen Kriterien einer Bürgerkriegspartei behandelt werden können. In Bezug auf die LTTE wird es weder als sachgerecht angesehen, deren Taten generell als Kriegshandlungen zu qualifizieren mit der Konsequenz, dass diese den daran Beteiligten nicht als Asylausschlussgrund entgegengehalten werden könnten, noch wird ein Asylausschluss einzig aufgrund der Mitgliedschaft bei den LTTE als gerechtfertigt erachtet (vgl. BVGE 2011/29 E. 8.2.1; Urteil des BVGer D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.2.1 ff. m.w.H.). Eine pauschale Betrachtung ist fehl am Platz, vielmehr ist der individuelle Tatbeitrag der Person zu ermitteln, zu welchem die Schwere der Tat, der persönliche Anteil am Tatentscheid, das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- und Schuldminderungsgründe zu zählen sind (vgl. Urteil des BVGer D-5243/2010 vom 26. August 2011 E. 6.3.3, zweiter Teil; BVGE 2011/10 E. 6.1, BVGE 2011/29 E. 9.2.4).
E. 5.2.4 Vorliegend ergibt sich aus den Akten hinsichtlich der Position von C._______ innerhalb der LTTE, dass er ein langjähriges Mitglied war. Er ist den LTTE eigenen Angaben zufolge im Jahr (...) im jugendlichen Alter von (...) Jahren freiwillig beigetreten und hat ihnen bis kurz vor Kriegsende im Jahr 2009 gedient. In Bezug auf seine Position innerhalb der LTTE ergibt sich aus seinen Ausführungen anlässlich der Botschaftsbefragungen vom 13. und 29. August 2019, dass er über all die Jahre ein aktives Mitglied war. Er war als Kämpfer an zahlreichen bewaffneten Auseinandersetzungen mit der sri-lankischen Armee beteiligt, ist in der Hierarchie stetig aufgestiegen und hat Führungspositionen als Leutnant und ab dem Jahr (...) als Major innegehabt. Nebst seinem Einsatz als Kämpfer an der Front war er zuständig für das im Hinblick auf Kampfeinsätze notwendige körperliche Training von LTTE-Mitgliedern, aber auch von Zivilisten. Zudem hat er bei der Rekrutierung von Zivilisten für die LTTE mitgewirkt. Dass er aufgrund seines Werdegangs und des militärischen Rangs, den er als Leutnant respektive Major bekleidete, nicht nur Befehlsempfänger war, sondern auch über eine gewisse Entscheidungskompetenz verfügte, ist als erstellt zu erachten, auch wenn er im Rahmen der zweiten Botschaftsbefragung vom 29. August 2019 versuchte, seine Entscheidungsbefugnisse zu relativieren. Insgesamt ist darauf zu schliessen, dass C._______, der die LTTE während fast zwei Jahrzehnten als Kämpfer, Ausbildner, Administrator und Rekrutierer im Rang eines Leutnants respektive Majors aktiv unterstützte, bei den LTTE eine nicht unerhebliche Position zukam.
E. 5.2.5 Bei der Prüfung, ob sich C._______ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verwerflicher Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG schuldig gemacht hat, gilt es insbesondere den individuellen Tatbeitrag zu berücksichtigen, wobei unter Umständen aber auch die Verantwortlichkeit für eine solche Handlung im Zusammenhang mit einer Führungsfunktion genügt. So haben gemäss ständiger Praxis hohe Führungspersonen in Organisationen, welche als Mittel der Zielerreichung verwerfliche Handlungen begehen oder solche in Kauf nehmen, die Verantwortung für solche Taten zu tragen, auch wenn sie an diesen nicht unmittelbar beteiligt waren. Eine Verantwortung für Handlungen Dritter kann sich dabei insbesondere aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben. Vorliegend erweist sich der Nachweis einer verwerflichen Handlung oder einer entsprechenden Verantwortlichkeit in diesem Sinne als schwierig, da C._______ über seine tatsächliche Rolle bei den LTTE respektive seine Entscheidungsbefugnisse bei der Botschaftsbefragung vom 29. August 2019 tendenziell beschönigende Angaben gemacht hat, indem er versuchte, seine Entscheidungskompetenzen herunterzuspielen. In der Tat stossen die Behörden im Zusammenhang mit im Ausland begangenen verwerflichen Handlungen an Grenzen, zumal in der Regel allein auf die Ausführungen der asylsuchenden Person abgestellt werden kann, die ein Interesse daran hat, den Sachverhalt zu ihren Gunsten darzustellen. Aus diesem Grund bedarf es für die Annahme von verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG nicht eines strikten Beweises, sondern es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Solche schwerwiegenden Gründe sind vorliegend anzunehmen. Die LTTE sind rigoros und mit besonderer Grausamkeit gegen Angehörige der Regierungstruppen und auch gegen ihnen opponierende Kräfte vorgegangen und haben ihnen missliebige Personen töten oder schwer foltern lassen. Bei den LTTE handelt es sich zweifellos um eine Organisation, die als Mittel der Zielerreichung verwerfliche Handlungen begangen oder solche in Kauf genommen hat. Der Beschwerdeführer war als Kämpfer der LTTE an zahlreichen bewaffneten Auseinandersetzungen mit der sri-lankischen Armee beteiligt, ab (...) im Rang eines Leutnants und ab (...) als Major. Dass dabei nie Zivilisten zu Schaden gekommen sind, ist zu bezweifeln. Zudem war er über viele Jahre hinweg in Führungsfunktion für die körperliche Ertüchtigung von Kämpfern für den Kampfeinsatz und das sportliche Training von Zivilisten verantwortlich. Er hat somit mit seiner Arbeit wesentlich zur Kampftüchtigkeit von LTTE-Mitgliedern beigetragen, im Wissen darum, dass es bei Fronteinsätzen zu Tötungen kommt. Des Weiteren setzte er die in den LTTE geltende Regel "eine Person pro Familie" um und rekrutierte Zivilisten für den Dienst bei den LTTE. Dass dabei nie Zwang oder Druck auf Familien ausgeübt worden sei, ist ebenfalls zu bezweifeln. Aufgrund der Aktenlage ist insgesamt davon auszugehen, dass sich C._______ in überdurchschnittlichem Mass mit den Zielen und der Vorgehenswese der LTTE-Bewegung identifiziert hat. Nachdem er im bewaffneten Kampf selbst an der Front aktiv war, ist anzunehmen, dass er sich auch der für die Zielerreichung eingesetzten Mittel der Gewalt bewusst war, gab er doch zu Protokoll, dass er ab dem Alter von (...) Jahren, als er mit der Waffenausbildung bei den LTTE begonnen hat, genau gewusst habe, was er tue (vgl. vorinstanzliche Akte Z21 S. 13). C._______ war somit zweifellos in die Kampfhandlungen und die Anwendung von Waffengewalt eingebunden. Durch seine Tätigkeiten hat er somit einen kausalen Beitrag zu Verwirklichung der Ziele geleistet und die Vorgehensweise der LTTE unterstützt und weitergetragen. Aufgrund der Aktenlage kann C._______ aufgrund seines fast zwei Jahrzehnte dauernden Engagements bei den LTTE in seiner Funktion als Kämpfer, Ausbildner, Administrator und Rekrutierer mit Führungspositionen als Leutnant und Major eine Mitverantwortlichkeit für die von dieser Organisation begangenen Verbrechen angelastet werden. Es bleibt nochmals darauf hinzuweisen, dass Art. 53 AsylG vom abstrakten Verbrechensbegriff ausgehend nicht zwischen gemeinrechtlichen oder politischen Delikten unterscheidet und die LTTE nicht ausschliesslich als Bürgerkriegspartei agierte (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2; EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b; oben E. 5.2 und E. 7.1). Vor dem Hintergrund, dass die LTTE aufgrund ihrer Vorgehensweise nicht als reine Bürgerkriegspartei zu betrachten sind und das vorliegend anzusetzende Beweismass keinen strikten Nachweis verlangt, besteht vorliegend aus schwerwiegenden Gründen die gerechtfertigte Annahme, dass C._______ während seiner jahrelangen LTTE-Mitgliedschaft mindestens einmal an der Begehung verwerflicher Handlungen im vorstehend erwähnten Sinne beteiligt gewesen oder zumindest für die Begehung mittelbar individuell verantwortlich gewesen ist. C._______ trägt damit mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine persönliche Verantwortlichkeit für verwerfliche Handlungen der LTTE im Sinne von Art. 53 AsylG. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer den LTTE eigenen Angaben zufolge bis 2009 diente, kann auch nicht von einer offensichtlichen Verjährung seiner Mitverantwortung für deren verwerfliche Handlungen gesprochen werden (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 111 ff. StGB).
E. 5.2.6 Der Ausschluss von der Asylgewährung erscheint auch als verhältnismässig. Die Trennung der Beschwerdeführerin und der beiden Söhne von ihrem in Sri Lanka lebenden Mann beziehungsweise Vater genügt nicht, um von der Unverhältnismässigkeit des Asylausschlusses auszugehen. Zudem kann aufgrund der Aktenlage auch nicht davon ausgegangen werden, dass C._______ sich deutlich und aus Überzeugung von seinen Aktivitäten für die LTTE distanziert und aufrichtige Reue bekundet hat. Entgegen der Annahme in der Rechtsmitteleingabe vom 16. Juli 2020 kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV nichts für sich und ihre Söhne ableiten. Die besagten Normen sollen lediglich dazu dienen, ein Auseinanderreissen der Familie in der Schweiz zu verhindern, vermögen aber nicht einen Anspruch auf Einreisebewilligung zugunsten eines Familienangehörigen zu begründen. Dieselbe Feststellung gilt in Bezug auf das Kindeswohl gemäss dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107).
E. 5.3 Nach dem Gesagten ist auf die Asylunwürdigkeit von C._______. wegen verwerflicher Handlungen im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG zu schliessen.
E. 5.4 Es bleibt im Rahmen des vorliegenden Familienasylverfahrens zu prüfen, ob die Asylunwürdigkeit des sich im Ausland befindlichen C._______ einen besonderen Umstand darstellt, welcher der Einreisebewilligung und dem Einbezug von C._______ in die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und deren Asyl entgegensteht (Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG).
E. 5.4.1 In BVGE 2015/40 hatte das Bundesverwaltungsgericht eine Person vom Familienasyl ausgeschlossen, die wegen des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen selber die originäre Flüchtlingseigenschaft erfüllte, aber kein Asyl erhielt, weil subjektive Nachfluchtgründe einen Asylausschlussgrund bilden. Auch die Asylunwürdigkeit stellt einen Asylausschlussgrund dar. Folglich führt auch diese dazu, dass die betreffende Person vom Familienasyl ausgeschlossen werden muss. Das Familienasyl soll demnach - mit anderen Worten - nicht dazu führen, dass jemand derivativ Asyl erhält, obwohl er in eigener Person (originär) gleichzeitig einen Asylausschlussgrund erfüllt (vgl. auch das Urteil des BVGer D-6708/2016 vom 26. Oktober 2018 E. 4.7.3). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist zudem asylunwürdigen Personen, die sich im Ausland aufhalten, die Einreise in die Schweiz zur Durchführung eines Asylverfahrens nie zu bewilligen (vgl. BVGE 2011/10 E. 7). An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Status von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen, asylunwürdigen Flüchtlingen nichts zu ändern.
E. 5.4.2 Aufgrund des Gesagten liegt somit vorliegend ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG vor, der gegen die Erteilung einer Einreisebewilligung und den Einbezug von C._______ in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl der Beschwerdeführerin spricht. Es bleibt festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren weder Art. 8 EMRK noch die Bestimmungen des UNO-Pakts II über bürgerliche und politische Rechte ergänzend angewendet werden können, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-2039/2020 vom 20. November 2020 E. 5.4, D-5237/2019 vom 6. Januar 2020 E. 3.3 und D-5588/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.2).
E. 5.5 Zusammenfassend hat das SEM C._______ die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert und das Gesuch um (Familien-)Asyl zutreffend abgelehnt.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr aber am 5. August 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr bedürftig wäre.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3609/2020 Urteil vom 5. Mai 2021 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Johannes Mosimann, Advokat, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), Sri Lanka; Verfügung des SEM vom 16. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 19. September 2014 zusammen mit ihren beiden Söhnen (geboren [...] und [...]) in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen ihres Verfahrens gab sie im Wesentlichen an, sie habe B._______ (nachfolgend: C._______) am (...) respektive (...) religiös geheiratet. Sie und ihr Mann seien bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen; er seit (...) und sie seit (...). Ihr Mann sei zunächst Kämpfer und danach Ausbildner für Trainings gewesen. Er sei für verschiedenen Teams verantwortlich gewesen und habe zwei oder drei Kompanien unter sich gehabt. Sie habe eine Waffenausbildung absolviert und sei bis (...) als Leiterin einer Gruppe an vielen Kämpfen an der Front beteiligt gewesen. Danach habe sie als Aushilfe bei den Ausbildnern gedient. Bei Kriegsende 2009 hätten sie und ihr Mann zusammen mit anderen Personen versucht, aus den umkämpften Gebieten zu entkommen, und seien so in das Lager D._______ gelangt. Dort habe es geheissen, man müsse melden, wenn man bei den LTTE gewesen sei. Sie hätten dies nicht getan. Weil sie damals schwanger gewesen sei und sie ein Schmiergeld bezahlt hätten, hätten sie das Lager nach einem Tag wieder verlassen können. Sie hätten sich dann (im [...] 2009) in E._______ (F._______) niedergelassen, wo sie bis zur Ausreise im Jahr 2014 gelebt habe. C._______ sei nicht immer zuhause gewesen, sondern habe aufgrund der unsicheren Lage - damals seien viele LTTE-Mitglieder entführt oder getötet worden - auswärts in G._______ in der (...) und auf (...) gearbeitet und dann das Geld nach Hause gebracht habe. Sie habe ihn letztmals nach der Geburt des zweiten Sohnes gesehen. Als er nicht wie versprochen zu dessen (...) Geburtstag im (...) nach Hause gekommen sei, habe sie in Erfahrung gebracht, dass er auf dem Heimweg an einer Bushaltestelle in einem Van mitgenommen worden sei. Sein Aufenthaltsort sei ihr nicht bekannt. Aus Angst vor einer eigenen Festnahme sei sie ein Jahr später, am (...) 2014, mit ihren Söhnen illegal aus Sri Lanka ausgereist. Sie nehme an, dass ihr Mann von jemandem verraten worden sei, wohl von der paramilitärischen Gruppierung Karuna, die nun mit den sri-lankischen Behörden zusammenarbeite. Er habe nämlich, als Karuna bei den LTTE gewesen sei, mit diesen Herren zusammengearbeitet und von (...) bis (...) gemeinsame Kampfübungen mit dem Team aus H._______ und dem Team I._______ gemacht. Die Karuna-Gruppe kenne auch sie gut, sogar Karuna persönlich kenne sie, wobei sie seit dessen Abspaltung keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt habe. Zu ihrer Mutter habe sie mittlerweile wieder Kontakt; sie lebe in J._______ (K._______). A.b Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin und den beiden Kindern in der Schweiz Asyl. B. Mit Schreiben vom 20. März 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM für C._______ ein Familienzusammenführungsgesuch im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR 142.31) ein. Unter Verweis auf ein Foto der religiösen Hochzeit sowie die Geburtsurkunde und eine Kopie des Reisepasses von C._______ ersuchte sie um Einbezug ihres Mannes in ihre Flüchtlingseigenschaft. C._______ lebe derzeit in J._______. C. Mit Schreiben vom 18. Januar 2019 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, Fragen zu ihren Aufenthaltsorten in Sri Lanka, dem Verschwinden ihres Mannes und der Kontaktaufnahme zu beantworten. In ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2019 antwortete die Beschwerdeführerin, sie und ihr Mann seien nach dem Krieg in ein Flüchtlingslager gebracht worden. Da sie damals schwanger gewesen sei, sei sie in ein Spital gekommen. Nachdem auch ihr Mann aus dem Flüchtlingslager freigekommen sei, hätten sie an unterschiedlichen Orten gelebt. Dies wegen der Arbeit ihres Mannes, aber auch weil er sich habe verstecken müssen und die Familie nicht habe in Gefahr bringen wollen. Er habe sie regelmässig besucht. Bei einem Besuch im Winter 2012/2013 habe sie ihn letztmals gesehen. C._______ habe vorgehabt, im (...) wieder zu Besuch zu kommen, sei aber auf dem Weg spurlos verschwunden. An die genaue Adresse ihres letzten Wohnorts könne sie sich nicht erinnern, aber es sei in F._______ gewesen. Vor und während des Kriegs habe sie mit ihrem Mann in einem LTTE-Camp in L._______ gelebt. Als die sri-lankische Armee immer weiter vorgerückt sei, hätten sie das Camp verlassen müssen. In der Folge hätten sie ihren Aufenthaltsort öfters gewechselt, bis sie schliesslich in das besagte Flüchtlingslager gebracht worden seien. Ihr Mann lebe derzeit bei ihrer Mutter in J._______ (K._______). Als C._______ sie im (...) habe besuchen wollen, sei er an der Bushaltestelle von F._______ von unbekannten Personen mitgenommen worden. Sie habe nicht gewusst, warum und von wem er verhaftet oder entführt worden sei, und sein Aufenthaltsort sei ihr nicht bekannt gewesen. Die Familie ihres Mannes habe einer Person, die in ähnlichen Fällen Freilassungen organisiert habe, Geld bezahlt, um nach C._______ zu suchen. So sei er (...) freigekommen. Es sei bis heute nicht bekannt, wer ihn entführt habe. Nach seiner Freilassung habe C._______ aus Angst vor weiterer Verfolgung zunächst bei Bekannten ihrer Mutter in M._______ gelebt, bis er schliesslich zu ihrer Mutter nach J._______ gezogen sei. D. Mit Schreiben vom 18. Mai 2019 unterbreitete das SEM der Beschwerdeführerin weitere Fragen zu den gemeinsamen Aufenthaltsorten mit ihrem Mann, der Wiederaufnahme des Kontakts und den Aufenthaltsorten des Mannes nach der Freilassung. In ihrer Antwort vom 29. Mai 2019 bestätigte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die von ihr bereits früher gemachten Angaben. E. Im Auftrag des SEM führte die Schweizer Vertretung in Colombo am 13. und 29. August 2019 Befragungen mit C._______ durch. Er sagte im Wesentlichen aus, er habe sich im Jahr (...) im Alter von (...) Jahren den LTTE angeschlossen und bis im März 2009 in einem LTTE-Camp in L._______ gelebt. (...) habe er dort die Beschwerdeführerin, die ebenfalls den LTTE angehört habe, geheiratet. Als die sri-lankische Armee die Kontrolle über das Gebiet übernommen habe, seien sie 2009 in das D._______-Camp gebracht worden. Da seine Frau damals schwanger gewesen sei, habe er einem Armeeoffizier Geld bezahlt, und so hätten sie das Camp nach 14 bis 15 Tagen verlassen können. Seither hätten sie in F._______ gelebt. Er habe jeweils während fünf bis sechs Tagen in G._______ gearbeitet und sei dann für 2 Tage nach Hause zurückgekehrt. Seit der Geburt des zweiten Kinds im Jahr (...) habe er sich nicht mehr bei der Familie aufgehalten, sondern sich in G._______ versteckt. Als er sich einen Tag vor dem (...) Geburtstag seines zweiten Sohns zu seiner Familie habe begeben wollen, sei er von unbekannten Personen an einer Bushaltestelle in F._______ in einen weissen Van gezerrt worden. Während der folgenden zwei Jahre sei er an einem ihm unbekannten Ort in einem dunklen Zimmer festgehalten worden. Er sei immer wieder zu den LTTE und seinem Engagement für diese befragt und geschlagen worden. Er habe aber nichts zugegeben. Er wisse bis heute nicht, von wem er festgehalten worden sei; ob von der Armee, dem Criminal Investigation Department (CID) oder anderen Personen. Nachdem sein Bruder ein Lösegeld bezahlt habe, sei er im (...) freigelassen worden. Er habe sich zunächst drei Monate in M._______ aufgehalten und sei dann zu seiner Schwiegermutter nach J._______ gezogen. Er arbeite als (...). Im Jahr 2016 habe er erstmals wieder telefonischen Kontakt zu seiner Frau gehabt. Er habe sich den LTTE im Jahr (...) freiwillig angeschlossen, um sich für einen unabhängigen tamilischen Staat einzusetzen. Er sei im politischen Flügel in der (...) gewesen und dort zuerst ohne Waffen ausgebildet worden. (...) habe er eine Waffenausbildung erhalten und seither immer eine Waffe getragen. Er habe administrative Aufgaben erledigt und Essen besorgt. Auch habe er als (...) gearbeitet und (...) organisiert, die nach M._______ geschickt worden seien. Viele LTTE-Angehörige hätten in M._______ studiert und er habe die Einschreibung organisiert. Von (...) bis (...) sei er Kämpfer im Rang eines Leutnants und für zunächst sieben, dann fünfzehn Kämpfer zuständig gewesen, die seine Befehle ausgeführt hätten. Er sei für die körperliche Vorbereitung seiner Leute auf den Kampf und deren Versorgung mit Essen und Medikamenten verantwortlich gewesen. Ab dem Jahr (...) sei er im Rang eines Majors gewesen. Er habe ein Regiment von fünfzehn bis dreissig Personen geführt und sei weiterhin für das körperliche Training der Rekruten verantwortlich gewesen. Ab dem Jahr (...) habe er auch Zivilisten ausgebildet. Gemäss der Regel "eine Person pro Familie" sei jeder verpflichtet gewesen, Personen für den Kampf zu rekrutieren. Die meisten Zivilisten hätten kooperiert, weil sie gewusst hätten, was die LTTE für sie getan hätten. Die wenigen, die sich geweigert hätten, hätten wieder gehen können. Es sei niemand zum Beitritt gezwungen worden. Bis ins Jahr (...) habe er an unzähligen Kämpfen teilgenommen. Danach habe er Kämpfer ins Kampfgebiet und wieder zurück transportiert. Karuna habe er einmal im Jahr (...) einem Treffen aus der Distanz gesehen, aber nie mit ihm zusammengearbeitet. I._______ kenne er nicht. 2009 habe er ein Kündigungsschreiben eingereicht und die LTTE so problemlos verlassen können. Er sei nicht rehabilitiert worden. Seit der Freilassung im (...) habe er keine Probleme mehr gehabt, aber er habe Angst vor einer erneuten Festnahme. Aus heutiger Sicht hätte der bewaffnete Kampf wohl vermieden werden können, wenn nicht ein unabhängiger Staat, sondern mehr Rechte für die Tamilen innerhalb Sri Lankas gefordert worden wären. Die LTTE würden nicht mehr existieren und er habe keine Kontakte zur Diaspora, die immer noch im Namen der LTTE Geld sammeln würde, was er nicht gutheisse. F. Am 6. September 2019 beauftragte das SEM die Schweizer Vertretung in Sri Lanka um weitere Abklärungen vor Ort. Der entsprechende Botschaftsbericht datiert vom 25. Oktober 2019. G. Mit Schreiben vom 1. April 2020 stellte das SEM der Beschwerdeführerin das Protokoll der Befragung ihres Mannes sowie die Anfrage vom 6. September 2019 und den Botschaftsbericht vom 25. Oktober 2019 - unter Abdeckung geheim zu haltender Stellen - zu. Es gewährte ihr das rechtliche Gehör zu den Aussagen von C._______, zu Widersprüchen zwischen ihren Angaben und den Aussagen ihres Mannes sowie zu den Abklärungen vor Ort. In ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2020 erklärte die Beschwerdeführerin, ihre Eltern, die angegeben hätten, dass sie erst (...) den LTTE beigetreten sei, könnten sich wohl nicht mehr genau erinnern, was angesichts des Zeitablaufs nachvollziehbar sei. Sie sei (...) den LTTE beigetreten und danach sei der Kontakt abgebrochen. Es treffe nicht zu, dass sie sich 2012 von der Schweiz aus bei ihren Eltern gemeldet habe. Sie sei damals noch in Sri Lanka gewesen und habe sich erst 2014 von der Schweiz aus gemeldet. Es habe gemeinsame Kampfübungen mit den Teams von Karuna und I._______ gegeben, aber C._______ habe nie direkten Kontakt mit diesen Herren gehabt. Die Vorladung zu der Befragung bei der Schweizer Botschaft am 29. August 2019 habe C._______ in eine belastende Stresssituation versetzt, so dass er die damaligen Fragen nicht richtig verstanden habe und sich an seine eigenen Antworten nicht mehr habe erinnern können. Im Übrigen widerspreche seine Angabe, Karuna aus der Ferne gesehen zu haben, nicht ihrer Aussage. Das Absolvieren gemeinsamer Trainings bedeute nicht, dass C._______ mit Karuna und I._______ persönlich zusammengearbeitet habe, sondern nur mit deren Teams. Hinsichtlich der Angaben zum Aufenthalt im D._______-Camp liege ein Fehler ihrerseits vor. Sie sei nicht, wie in der Stellungnahme vom 29. Mai 2019 angegeben, aus dem Camp entlassen worden, weil sie schwanger gewesen sei, sondern habe sich mit der Zahlung eines Schmiergelds befreien müssen. So seien sie nach einem Tag freigekommen. Bezüglich der widersprüchlichen Angabe von C._______ zur Aufenthaltsdauer im Camp verweise sie erneut auf dessen Stresssituation bei der Befragung. Im Übrigen sei die Bedeutung der Anzahl der Aufenthaltstage im Camp vorliegend nicht ersichtlich. C._______ sei bei den LTTE für die physische Fitness der Mitglieder zuständig gewesen. Einem Mitglied, das wie ihr Mann mehrere Personen habe dirigieren können, könnten aber nicht pauschal alle Straftaten der LTTE zugerechnet werden. Die Angaben von C._______ vom 29. August 2019 würden zeigen, dass er in eine fixe Befehlsstruktur eingebunden gewesen sei und keine eigenen militärischen oder politischen Entscheidungen getroffen, sondern lediglich Anweisungen der Vorgesetzten umgesetzt habe. Er habe auch beteuert, dass sich der Kampf seiner Ansicht nach nicht gelohnt habe, und man das Problem im Rahmen des sri-lankischen Staats anders hätte angehen sollen. Nicht zuletzt habe er sich gegen ein zukünftiges Engagement im Zusammenhang mit den LTTE ausgesprochen. H. Mit Urteil D-1532/2020 vom 11. Mai 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 16. März 2020 gut und wies das SEM an, das Familienzusammenführungsgesuch beförderlich zu behandeln und einem Entscheid zuzuführen. I. Mit Verfügung vom 16. Juni 2020 - eröffnet am 17. Juni 2020 - bewilligte das SEM die Einreise von C._______ nicht und es lehnte das Gesuch um Asyl (recte: das Gesuch um Familienzusammenführung) ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, Bei Personen, welche die Voraussetzungen für eine Einreisebewilligung zwar grundsätzlich erfüllen würden, bei denen aber ein Asylausschlussgrund - insbesondere eine Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG - vorliege, könne keine Einreisebewilligung erteilt werden. C._______ sei aufgrund seines Engagements für die LTTE als asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG zu erachten. Er habe angegeben, (...) den LTTE beigetreten zu sein. Von (...) bis (...) sei er Kämpfer im Rang eines Leutnants und anfangs für sieben, später für fünfzehn Personen zuständig gewesen. Seine Hauptaufgabe sei das Besorgen von Essen gewesen. Auch habe er als (...) gearbeitet und (...) organisiert, die nach M._______ geschickt worden seien. Er habe viele administrative Aufgaben erledigt. Bei Kämpfen habe er Verletzte geborgen. Ab dem Jahr (...) sei er für das körperliche Training neuer Rekruten verantwortlich gewesen. Zudem habe er ab dem Jahr (...) Kämpfer und Zivilisten ausgebildet. Ab dem Jahr (...) sei er im Rang eines Majors gewesen und habe ein Regiment von fünfzehn bis dreissig Personen geführt. Im Jahr (...) habe er letztmals gekämpft. Danach habe er Kämpfer ins Kampfgebiet und wieder zurück transportiert. Es falle auf, dass C._______ im Verlauf der Befragung wiederholt versucht habe, seine Position und Verantwortlichkeit innerhalb der LTTE herabzusetzen. Zudem seien einige seiner Aussagen nicht nachvollziehbar. So habe er beispielsweise mehrmals ausgeführt, er habe zwar Befehle gegeben, aber keine militärischen Entscheide gefällt. Wiederum habe er angegeben, dass Kritik zu Befehlen immer möglich gewesen und darüber diskutiert worden sei. Es sei somit davon auszugehen, dass er als Leutnant und insbesondere als Major Mitspracherechte gehabt und damit auch Mitverantwortlichkeit für die Taten der LTTE getragen habe. Weiter habe C._______ angegeben, ab dem Jahr (...) nebst LTTE-Angehörigen auch Zivilisten unter sich gehabt und diese trainiert zu haben und bei der Rekrutierung von Zivilisten, die für den Kampf eingesetzt worden seien, dabei gewesen zu sein. Seinen Ausführungen, wonach Zivilisten wieder hätten gehen können, wenn sie sich geweigert hätten, da er sie nicht habe zwingen können, könne nicht gefolgt werden. Es sei notorisch, dass die LTTE immer wieder Zivilisten, oftmals minderjährige Kinder, zwangsrekrutiert hätten. So habe die sogenannte "eine Person pro Familie"-Politik vorgesehen, dass jede Familie im von den LTTE kontrollierten Gebiet gezwungen worden sei, den LTTE ein Familienmitglied zur Verfügung zu stellen. Gegen Ende des Konflikts hätten sogar zwei oder mehr Familienmitglieder LTTE-Militärdienst leisten müssen. Die Rekrutierung sei regelmässig unter Zwang erfolgt. Familien, die sich geweigert hätten, seien schikaniert und bedroht, und Kinder gewaltsam rekrutiert oder entführt und zu Selbstmordattentätern, Geheimdienstspitzeln oder Infanteristen ausgebildet worden. Auch in diesem Bereich sei aufgrund der Aussagen von C._______. eine Mitverantwortlichkeit seitens von ihm erkennbar. Seine Ausführungen zur freiwilligen Mitarbeit von Zivilisten müssten als asyltaktische Verharmlosung qualifiziert werden. Zudem würden sich die Aussagen der Beschwerdeführerin und von C._______ in einem wesentlichen Punkt widersprechen. So habe die Beschwerdeführerin angegeben, C._______ sei wahrscheinlich von der paramilitärischen Gruppierung Karuna verraten worden. Er habe nämlich, als Karuna - ehemaliger LTTE-Oberkommandant für die Region Batticaloa - bei dieser Organisation gewesen sei, mit diesen Herren zusammengearbeitet, und von (...) bis (...) gemeinsame Kampfübungen mit dem Team aus H._______ und dem Team I._______ gemacht. Demgegenüber habe C._______. verneint, mit Karuna und I._______ Kontakte gehabt oder zusammengearbeitet zu haben. Die Erklärung der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 18. Mai 2020, wonach es gemeinsame Kampfübungen mit den Teams von Karuna und I._______ gegeben habe, C._______ aber nie direkten Kontakt mit Karuna oder I._______ gehabt habe, vermöge nicht zu überzeugen, habe sie doch klar ausgesagt, dass C._______ mit "diesen Herren" zusammengearbeitet habe. Zudem falle auf, dass die Beschwerdeführerin selbst eine grosse Nähe zu Karuna und seiner Gruppe geltend mache, würden doch die meisten Personen aus Karuna's Gruppe und sogar Karuna selbst sie kennen. Es sei somit davon auszugehen, dass C._______ enge Kontakte zu Karuna und damit zur LTTE-Führung gehabt habe. Vor dem Waffenstillstand von 2002 hätten LTTE-Kämpfer unter dem Kommando von Karuna, der sich im März 2004 zusammen mit mehreren tausend Kämpfern von den LTTE gelöst habe, einige der gravierendsten Verbrechen begangen. Als LTTE-Kommandant sei Karuna zudem für Kinderrekrutierungen berüchtigt gewesen. Aufgrund der Aktenlage sei somit hinsichtlich der Position von C._______ innerhalb der LTTE festzustellen, dass es sich bei ihm um ein ehemaliges LTTE-Mitglied handle, das nach der Waffenausbildung im Jahr (...) von (...) bis (...) eine stetige militärische Karriere mit immer grösserer Führungsverantwortung durchlaufen habe. Vor diesem Hintergrund und angesichts des fast (...)-jährigen intensiven Engagements von C._______ für die LTTE, insbesondere seinem unmittelbaren Bezug zur Rekrutierung und Ausbildung von Zivilisten, sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von der Begehung verwerflicher Handlungen seinerseits im Sinne von Art. 53 AsylG respektive einer Mitverantwortung für die von dieser Organisation begangenen Verbrechen auszugehen. Der Asylausschluss sei verhältnismässig. C._______ habe die LTTE jahrelang aktiv unterstützt und sich weder von seinem erheblichen Engagement noch von den LTTE als Organisation distanziert. Zwar habe er angegeben, dass der Waffeneinsatz aus heutiger Sicht falsch gewesen sei, aber er habe nicht geltend gemacht, dass er die LTTE (früher) hätte verlassen wollen. Zudem versuche er, sein Engagement auch über zehn Jahre nach Kriegsende aus asyltaktischen Gründen herunterzuspielen, was nicht auf eine kritische Auseinandersetzung mit seiner Rolle und den Auswirkungen für Drittpersonen schliessen lasse. Eine tätige Reue sei letztlich nicht erkennbar. Auch aus dem jungen Alter von C._______ beim Beitritt zu den LTTE (...) lasse sich unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar sei ihm im Zeitpunkt seines Beitritts nicht klar gewesen, was ein Engagement für die LTTE konkret bedeuten würde, aber er sei den LTTE freiwillig beigetreten und habe als (...)-jähriger, als er die Ausbildung an der Waffe begonnen habe, genau gewusst, was für eine Organisation die LTTE gewesen sei. Eine Überprüfung von Verjährungsfristen sei nicht möglich, da die von C._______ konkret begangenen Straftaten im Dunkeln liegen würden. So sei aufgrund seiner beschönigenden Aussagen nicht erstellt, welche verwerflichen Handlungen er begangen habe und wie lange diese zurückliegen würden. Gesamthaft betrachtet sei die Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses zu bejahen und C._______ als asylunwürdig zu erachten. Die Einreise in die Schweiz könne ihm daher nicht gewährt werden, und das Familienzusammenführungsgesuch sei abzulehnen. J. Mit Eingabe vom 16. Juli 2020 erhob die Beschwerdeführerin durch den rubrizierten Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Juni 2020 und um Anweisung an das SEM, C._______ eine Einreisebewilligung zu erteilen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter um Anweisung an das SEM, C._______ eine Einreisebewilligung zu erteilen und ihn in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, und subeventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 8. Juli 2020 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, ihr Mann sei zwar im Jahr (...) den LTTE beigetreten und habe ein Stück weit Karriere gemacht sowie einen Offiziersrang erreicht, es gebe aber keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich etwas habe zu Schulden kommen lassen. Die Vorwürfe, mit denen das SEM die Asylunwürdigkeit begründe, seien ausserordentlich vage. C._______ würden keine konkreten Straftaten zur Last gelegt, sondern es werde einzig aufgrund seiner angeblich grossen Führungsverantwortung und des langen Engagements bei den LTTE auf die Begehung verwerflicher Handlungen geschlossen. Solche pauschalen Schlüsse vermöchten den Anforderungen der Rechtsprechung an die Ermittlung des individuellen Tatbeitrags nicht zu genügen. Die LTTE seien eine Bürgerkriegspartei gewesen. Zwar seien von ihnen Kriegsverbrechen ausgegangen, aber sie hätten auch lange Zeit eine stabile de-facto-Nation verwaltet. Eine Zugehörigkeit zu den LTTE, auch in etwas höheren Rängen, bedeute nicht, dass die betreffende Person verwerfliche Handlungen begangen haben müsse. In der angefochtenen Verfügung werde die Rolle und Position von C._______ in den LTTE massiv übertrieben. Die Unterstellung, C._______ habe enge Kontakte zu Karuna und damit zur LTTE-Führung gehabt, sei aus der Luft gegriffen. Sie habe bei ihrer Anhörung lediglich angegeben, dass ihr Mann mit den Teams H._______ und I._______ Kampfübungen absolviert und deshalb Kontakte zu diesen gehabt habe, aber nie behauptet, dass ihr Mann Karuna persönlich gekannt habe. Es treffe zwar zu, dass Zwangsrekrutierungen durch die LTTE vorgekommen seien, aber es könne nicht allein deshalb auf einen individuellen Tatbeitrag von C._______ geschlossen werden. Rekrutierungen hätten nicht zu seinen Kernaufgaben gehört, er habe lediglich ein paar Mal daran teilnehmen müssen. Hinweise auf Zwangsrekrutierungen durch ihn gebe es nicht. Seine Schilderungen würden eher an Werbe- oder Propagandaanlässe erinnern, und es bleibe eine Tatsache, dass die meisten Personen - wie C._______ - freiwillig den LTTE beigetreten seien. Zudem habe C._______ seine Karriere überwiegend im zivilen Teil der LTTE absolviert. Er sei meist in der sogenannten "(...)" tätig gewesen, in der er für das körperliche Training von LTTE-Angehörigen verantwortlich gewesen sei. Schon deshalb sei er nicht in einer Position gewesen, in der eine Häufung von Kriegsverbrechen zu erwarten wäre. Der Vorwurf des SEM, C._______ würde seine Rolle aus asyltaktischen Gründen herunterspielen, sei verfehlt. C._______ habe vielmehr kein Hehl daraus gemacht, dass er eine gewisse Befehlsgewalt gehabt habe. Mangels eines individuellen Tatbeitrags für konkrete Verbrechen sei C._______ nicht als asylunwürdig zu erachten, sondern er erfülle die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienasyls und die Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 51 AsylG. Im Übrigen wäre ein Asylausschluss auch unverhältnismässig. Die Annahme, dass sich die C._______ nicht von den LTTE distanziert habe, sei aktenwidrig, habe C._______ doch erklärt, warum er mit der zeitlichen Distanz das Vorgehen der LTTE für falsch halte und er sich sogar von der heutigen LTTE-nahen Diaspora distanziere. Er habe sich somit kritisch mit seiner Vergangenheit auseinandergesetzt, was als tätige Reue zu erachten sei. Das SEM verkenne überdies die starke soziokulturelle Prägung eines jungen tamilischen Menschen vor dem Kontext des damaligen Bürgerkriegs. Im Jahr (...) habe C._______ nichts anderes als das Umfeld des von den LTTE beherrschten Norden Sri Lankas gekannt, was sein Engagement ein Stück weit begreiflich mache. Indem das SEM anführe, es könne keine Verjährungsfristen überprüfen, weil die konkreten, von C._______ begangenen Straftaten im Dunkeln liegen würden, gestehe es letztlich zu, dass C._______ eben gerade kein individueller Tatbeitrag nachzuweisen sei. Das besagte Argument könne denn auch nicht für die Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses sprechen. Im Übrigen seien keine schwerwiegenden öffentlichen Interessen, die für eine Asylunwürdigkeit von C._______ sprechen könnten, ersichtlich. Selbst wenn von der Beteiligung an verwerflichen Handlungen ausgegangen würde, wären diese allein vor dem Hintergrund des sri-lankischen Bürgerkriegs begangen worden. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Schweiz würde sich daraus nicht ableiten lassen. Der Asylausschluss sei auch deshalb unverhältnismässig, weil die Verweigerung der Einreise von C._______ in die Schweiz zu einer dauerhaften Trennung der Familie führe, was gegen Art. 8 EMRK verstosse. Nachdem ein Asylausschluss nur möglich sei, wenn zuvor die Flüchtlingseigenschaft bejaht worden sei, habe das SEM implizit festgestellt, dass C._______ die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde, und dies nicht nur derivativ aufgrund der familiären Beziehungen, sondern auch originär aufgrund der eigenen Tätigkeit für die LTTE. Die für ihn bestehende Verfolgungsgefahr habe sich bereits in der irregulären Inhaftierung von (...) bis (...) manifestiert. Der Asylausschluss führe damit zu einer Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK und sei daher unverhältnismässig. C._______ sei somit Asyl zu gewähren. Aber selbst bei der Annahme einer Asylunwürdigkeit und einem Ausschluss vom Asyl sei der Anspruch auf Familiennachzug zu bejahen. Art. 51 AsylG bezwecke die Familienzusammenführung insbesondere auch deshalb, weil Familienangehörige von Flüchtlingen besonders gefährdet seien. Es wäre mit dem Sinn dieser Bestimmung nicht zu vereinbaren, dem Ehemann einer über die Flüchtlingseigenschaft verfügenden Frau die Einreise nicht zu bewilligen, wenn dieser die Flüchtlingseigenschaft sowohl derivativ als auch originär erfülle und das Familienleben nur in der Schweiz möglich sei. Eine Asylunwürdigkeit könne diesfalls nur die Konsequenz haben, dass statt Asyl eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling gewährt werde. Dem stehe auch die gesetzliche Logik nicht entgegen. Der Status eines vorläufig aufgenommenen Flüchtlings sei kein provisorischer und die Wegweisung einer Person mit diesem Status sei rein formeller Natur. C._______ sei deshalb selbst bei Annahme der Asylunwürdigkeit die Einreise zu bewilligen, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. K. Am 17. Juli 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2020 bewilligte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies sie hingegen ab. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. M. In seiner Vernehmlassung vom 10. August 2020 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde; diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Die Instruktionsrichterin stellte der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung am 12. August 2020 zur Kenntnisnahme zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend -endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass einzig die Bewilligung des Familiennachzuges und der Einreise Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, nicht jedoch die Feststellung der (originären) Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung ("Das Asylgesuch wird abgelehnt") ist diesbezüglich missverständlich.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Vorab ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung besteht, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat auch keine formellen Rügen vorgebracht. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an das SEM ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). In dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen (Konkubinatspaare) sind den Ehegatten gleichgestellt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2 ff.; Art. 1a Bst. e Asylverordnung 1 [AsylV 1]). Die Erteilung einer Einreisebewilligung setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist einzig die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandenen Familiengemeinschaften. Als «Zeitpunkt der Flucht» gilt dabei die asylrechtlich relevante Ausreise aus dem Heimatland (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5, 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2, BVGE 2012/32 E. 5.1). 4.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung aller Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und es wurde ihr in der Schweiz Asyl gewährt. Auch wenn sie keine Heiratsurkunde eingereicht hat, ist aufgrund der Aktenlage doch davon auszugehen, dass C._______ als Ehemann oder Konkubinatspartner grundsätzlich zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen für die Zuerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG gehört. 5.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob ein besonderer Umstand vorliegt, der gegen die Bewilligung der Einreise von C._______ und dessen Einbezug in den Status der Beschwerdeführerin spricht. Diesbezüglich geht die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass für die Behandlung des Gesuchs um Erteilung einer Einreisebewilligung an C._______ die Frage massgeblich ist, ob bei C._______ ein Asylausschlussgrund vorliegt. 5.2.1 Gemäss Art. 53 Bst. a AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind. Unter den Begriff der verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG fallen grundsätzlich Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, also Straftaten, die mit einer abstrakten Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2014/29 E. 5.3.1, BVGE 2011/29 E. 9.2.2, BVGE 2011/10 E. 6 und BVGE 2010/44 E. 6). Nach der asylrechtlichen Rechtsprechung ist es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist. Unter Art. 53 Bst. a AsylG sind mithin auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukommt (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2, BVGE 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt] und das Urteil des BVGer E-7453/2009 vom 28. Oktober 2013 E. 5.1, je m.w.H.). Aus der Anbindung des Asylausschlussgrunds der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG an den Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB ergibt sich zwingend, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlungen der betreffenden Person eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben sein muss (vgl. Urteil des BVGer D-5243/2010 vom 26. August 2011 E. 6.3.4). Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996 II 73) für Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 53 Bst. a AsylG übereinstimmend umschrieben, was sich in der Folge in der Rechtsprechung niedergeschlagen hat. Demnach ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat. Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, vermag die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer extremistischen Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen. Vielmehr ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag zu ermitteln; zu diesem sind die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3 und 9.2.4). Ein entsprechender Tatbeitrag, der zum Ausschluss von der Asylgewährung führt, kann zum einen in unmittelbarer Täterschaft erfolgt sein. Zum anderen ist auch nach einer Tatbeteiligung und einer mittelbaren Täterschaft zu fragen, die sich aus einer Verantwortung für Handlungen Dritter aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben kann (vgl. hierzu das Urteil des BVGer E-3971/2016 vom 22. November 2018 E. 5.1 m.w.H.). 5.2.2 Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt. Dabei ist vorab unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Verjährungsbestimmungen in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt. Ebenso sind das Alter im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie allfällige Veränderungen der Lebensverhältnisse nach der Tat in den Entscheid miteinzubeziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 und BVGE 2011/29 E. 9.2.4, m.w.H.). 5.2.3 In Bezug auf die LTTE geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner gefestigten Rechtsprechung davon aus, dass diese - für die Zeit ihres Bestehens - angesichts ihrer Zielsetzung der politischen Selbstbestimmung der Tamilen in Sri Lanka nicht ausschliesslich als terroristisch-kriminelle Organisation aufzufassen sind, gleichzeitig aber aufgrund der Wahl ihrer Mittel, die zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen geführt haben, ebenso nicht nach den alleinigen Kriterien einer Bürgerkriegspartei behandelt werden können. In Bezug auf die LTTE wird es weder als sachgerecht angesehen, deren Taten generell als Kriegshandlungen zu qualifizieren mit der Konsequenz, dass diese den daran Beteiligten nicht als Asylausschlussgrund entgegengehalten werden könnten, noch wird ein Asylausschluss einzig aufgrund der Mitgliedschaft bei den LTTE als gerechtfertigt erachtet (vgl. BVGE 2011/29 E. 8.2.1; Urteil des BVGer D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.2.1 ff. m.w.H.). Eine pauschale Betrachtung ist fehl am Platz, vielmehr ist der individuelle Tatbeitrag der Person zu ermitteln, zu welchem die Schwere der Tat, der persönliche Anteil am Tatentscheid, das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- und Schuldminderungsgründe zu zählen sind (vgl. Urteil des BVGer D-5243/2010 vom 26. August 2011 E. 6.3.3, zweiter Teil; BVGE 2011/10 E. 6.1, BVGE 2011/29 E. 9.2.4). 5.2.4 Vorliegend ergibt sich aus den Akten hinsichtlich der Position von C._______ innerhalb der LTTE, dass er ein langjähriges Mitglied war. Er ist den LTTE eigenen Angaben zufolge im Jahr (...) im jugendlichen Alter von (...) Jahren freiwillig beigetreten und hat ihnen bis kurz vor Kriegsende im Jahr 2009 gedient. In Bezug auf seine Position innerhalb der LTTE ergibt sich aus seinen Ausführungen anlässlich der Botschaftsbefragungen vom 13. und 29. August 2019, dass er über all die Jahre ein aktives Mitglied war. Er war als Kämpfer an zahlreichen bewaffneten Auseinandersetzungen mit der sri-lankischen Armee beteiligt, ist in der Hierarchie stetig aufgestiegen und hat Führungspositionen als Leutnant und ab dem Jahr (...) als Major innegehabt. Nebst seinem Einsatz als Kämpfer an der Front war er zuständig für das im Hinblick auf Kampfeinsätze notwendige körperliche Training von LTTE-Mitgliedern, aber auch von Zivilisten. Zudem hat er bei der Rekrutierung von Zivilisten für die LTTE mitgewirkt. Dass er aufgrund seines Werdegangs und des militärischen Rangs, den er als Leutnant respektive Major bekleidete, nicht nur Befehlsempfänger war, sondern auch über eine gewisse Entscheidungskompetenz verfügte, ist als erstellt zu erachten, auch wenn er im Rahmen der zweiten Botschaftsbefragung vom 29. August 2019 versuchte, seine Entscheidungsbefugnisse zu relativieren. Insgesamt ist darauf zu schliessen, dass C._______, der die LTTE während fast zwei Jahrzehnten als Kämpfer, Ausbildner, Administrator und Rekrutierer im Rang eines Leutnants respektive Majors aktiv unterstützte, bei den LTTE eine nicht unerhebliche Position zukam. 5.2.5 Bei der Prüfung, ob sich C._______ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verwerflicher Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG schuldig gemacht hat, gilt es insbesondere den individuellen Tatbeitrag zu berücksichtigen, wobei unter Umständen aber auch die Verantwortlichkeit für eine solche Handlung im Zusammenhang mit einer Führungsfunktion genügt. So haben gemäss ständiger Praxis hohe Führungspersonen in Organisationen, welche als Mittel der Zielerreichung verwerfliche Handlungen begehen oder solche in Kauf nehmen, die Verantwortung für solche Taten zu tragen, auch wenn sie an diesen nicht unmittelbar beteiligt waren. Eine Verantwortung für Handlungen Dritter kann sich dabei insbesondere aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben. Vorliegend erweist sich der Nachweis einer verwerflichen Handlung oder einer entsprechenden Verantwortlichkeit in diesem Sinne als schwierig, da C._______ über seine tatsächliche Rolle bei den LTTE respektive seine Entscheidungsbefugnisse bei der Botschaftsbefragung vom 29. August 2019 tendenziell beschönigende Angaben gemacht hat, indem er versuchte, seine Entscheidungskompetenzen herunterzuspielen. In der Tat stossen die Behörden im Zusammenhang mit im Ausland begangenen verwerflichen Handlungen an Grenzen, zumal in der Regel allein auf die Ausführungen der asylsuchenden Person abgestellt werden kann, die ein Interesse daran hat, den Sachverhalt zu ihren Gunsten darzustellen. Aus diesem Grund bedarf es für die Annahme von verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG nicht eines strikten Beweises, sondern es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Solche schwerwiegenden Gründe sind vorliegend anzunehmen. Die LTTE sind rigoros und mit besonderer Grausamkeit gegen Angehörige der Regierungstruppen und auch gegen ihnen opponierende Kräfte vorgegangen und haben ihnen missliebige Personen töten oder schwer foltern lassen. Bei den LTTE handelt es sich zweifellos um eine Organisation, die als Mittel der Zielerreichung verwerfliche Handlungen begangen oder solche in Kauf genommen hat. Der Beschwerdeführer war als Kämpfer der LTTE an zahlreichen bewaffneten Auseinandersetzungen mit der sri-lankischen Armee beteiligt, ab (...) im Rang eines Leutnants und ab (...) als Major. Dass dabei nie Zivilisten zu Schaden gekommen sind, ist zu bezweifeln. Zudem war er über viele Jahre hinweg in Führungsfunktion für die körperliche Ertüchtigung von Kämpfern für den Kampfeinsatz und das sportliche Training von Zivilisten verantwortlich. Er hat somit mit seiner Arbeit wesentlich zur Kampftüchtigkeit von LTTE-Mitgliedern beigetragen, im Wissen darum, dass es bei Fronteinsätzen zu Tötungen kommt. Des Weiteren setzte er die in den LTTE geltende Regel "eine Person pro Familie" um und rekrutierte Zivilisten für den Dienst bei den LTTE. Dass dabei nie Zwang oder Druck auf Familien ausgeübt worden sei, ist ebenfalls zu bezweifeln. Aufgrund der Aktenlage ist insgesamt davon auszugehen, dass sich C._______ in überdurchschnittlichem Mass mit den Zielen und der Vorgehenswese der LTTE-Bewegung identifiziert hat. Nachdem er im bewaffneten Kampf selbst an der Front aktiv war, ist anzunehmen, dass er sich auch der für die Zielerreichung eingesetzten Mittel der Gewalt bewusst war, gab er doch zu Protokoll, dass er ab dem Alter von (...) Jahren, als er mit der Waffenausbildung bei den LTTE begonnen hat, genau gewusst habe, was er tue (vgl. vorinstanzliche Akte Z21 S. 13). C._______ war somit zweifellos in die Kampfhandlungen und die Anwendung von Waffengewalt eingebunden. Durch seine Tätigkeiten hat er somit einen kausalen Beitrag zu Verwirklichung der Ziele geleistet und die Vorgehensweise der LTTE unterstützt und weitergetragen. Aufgrund der Aktenlage kann C._______ aufgrund seines fast zwei Jahrzehnte dauernden Engagements bei den LTTE in seiner Funktion als Kämpfer, Ausbildner, Administrator und Rekrutierer mit Führungspositionen als Leutnant und Major eine Mitverantwortlichkeit für die von dieser Organisation begangenen Verbrechen angelastet werden. Es bleibt nochmals darauf hinzuweisen, dass Art. 53 AsylG vom abstrakten Verbrechensbegriff ausgehend nicht zwischen gemeinrechtlichen oder politischen Delikten unterscheidet und die LTTE nicht ausschliesslich als Bürgerkriegspartei agierte (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2; EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b; oben E. 5.2 und E. 7.1). Vor dem Hintergrund, dass die LTTE aufgrund ihrer Vorgehensweise nicht als reine Bürgerkriegspartei zu betrachten sind und das vorliegend anzusetzende Beweismass keinen strikten Nachweis verlangt, besteht vorliegend aus schwerwiegenden Gründen die gerechtfertigte Annahme, dass C._______ während seiner jahrelangen LTTE-Mitgliedschaft mindestens einmal an der Begehung verwerflicher Handlungen im vorstehend erwähnten Sinne beteiligt gewesen oder zumindest für die Begehung mittelbar individuell verantwortlich gewesen ist. C._______ trägt damit mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine persönliche Verantwortlichkeit für verwerfliche Handlungen der LTTE im Sinne von Art. 53 AsylG. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer den LTTE eigenen Angaben zufolge bis 2009 diente, kann auch nicht von einer offensichtlichen Verjährung seiner Mitverantwortung für deren verwerfliche Handlungen gesprochen werden (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 111 ff. StGB). 5.2.6 Der Ausschluss von der Asylgewährung erscheint auch als verhältnismässig. Die Trennung der Beschwerdeführerin und der beiden Söhne von ihrem in Sri Lanka lebenden Mann beziehungsweise Vater genügt nicht, um von der Unverhältnismässigkeit des Asylausschlusses auszugehen. Zudem kann aufgrund der Aktenlage auch nicht davon ausgegangen werden, dass C._______ sich deutlich und aus Überzeugung von seinen Aktivitäten für die LTTE distanziert und aufrichtige Reue bekundet hat. Entgegen der Annahme in der Rechtsmitteleingabe vom 16. Juli 2020 kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV nichts für sich und ihre Söhne ableiten. Die besagten Normen sollen lediglich dazu dienen, ein Auseinanderreissen der Familie in der Schweiz zu verhindern, vermögen aber nicht einen Anspruch auf Einreisebewilligung zugunsten eines Familienangehörigen zu begründen. Dieselbe Feststellung gilt in Bezug auf das Kindeswohl gemäss dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107). 5.3 Nach dem Gesagten ist auf die Asylunwürdigkeit von C._______. wegen verwerflicher Handlungen im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG zu schliessen. 5.4 Es bleibt im Rahmen des vorliegenden Familienasylverfahrens zu prüfen, ob die Asylunwürdigkeit des sich im Ausland befindlichen C._______ einen besonderen Umstand darstellt, welcher der Einreisebewilligung und dem Einbezug von C._______ in die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und deren Asyl entgegensteht (Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG). 5.4.1 In BVGE 2015/40 hatte das Bundesverwaltungsgericht eine Person vom Familienasyl ausgeschlossen, die wegen des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen selber die originäre Flüchtlingseigenschaft erfüllte, aber kein Asyl erhielt, weil subjektive Nachfluchtgründe einen Asylausschlussgrund bilden. Auch die Asylunwürdigkeit stellt einen Asylausschlussgrund dar. Folglich führt auch diese dazu, dass die betreffende Person vom Familienasyl ausgeschlossen werden muss. Das Familienasyl soll demnach - mit anderen Worten - nicht dazu führen, dass jemand derivativ Asyl erhält, obwohl er in eigener Person (originär) gleichzeitig einen Asylausschlussgrund erfüllt (vgl. auch das Urteil des BVGer D-6708/2016 vom 26. Oktober 2018 E. 4.7.3). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist zudem asylunwürdigen Personen, die sich im Ausland aufhalten, die Einreise in die Schweiz zur Durchführung eines Asylverfahrens nie zu bewilligen (vgl. BVGE 2011/10 E. 7). An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Status von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen, asylunwürdigen Flüchtlingen nichts zu ändern. 5.4.2 Aufgrund des Gesagten liegt somit vorliegend ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG vor, der gegen die Erteilung einer Einreisebewilligung und den Einbezug von C._______ in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl der Beschwerdeführerin spricht. Es bleibt festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren weder Art. 8 EMRK noch die Bestimmungen des UNO-Pakts II über bürgerliche und politische Rechte ergänzend angewendet werden können, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-2039/2020 vom 20. November 2020 E. 5.4, D-5237/2019 vom 6. Januar 2020 E. 3.3 und D-5588/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.2). 5.5 Zusammenfassend hat das SEM C._______ die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert und das Gesuch um (Familien-)Asyl zutreffend abgelehnt.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr aber am 5. August 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr bedürftig wäre. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: