Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am (…) 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie stamme aus D._______. Nach- dem sie in Sawa das zwölfte Schuljahr und die militärische Grundausbil- dung absolviert habe, sei sie zur (…)ausbildung zugewiesen worden und habe danach an einer (…) (…). Am (…) 2009 habe sie B._______ in D._______ geheiratet. Ihr Mann habe Militärdienst geleistet und sei in E._______ stationiert gewesen. Als er einen Urlaub unerlaubterweise über- zogen habe, habe sie angenommen, dass er danach wieder eingerückt sei, aber als Militärangehörige ihn gesucht hätten, habe sie erfahren, dass er nicht zu seiner Einheit zurückgekehrt sei. Sie sei deswegen festgenommen worden. Nachdem ihr Mann von den Behörden aufgegriffen und aus- serhalb von E._______ inhaftiert worden sei, sei sie nach zweieinhalb Mo- naten aus der Haft entlassen worden. Nach ihrer Freilassung habe sie ihre Arbeit wiederaufnehmen wollen. Dies sei ihr aber verwehrt und sie statt- dessen aufgefordert worden, in den Militärdienst einzurücken. Nach einer Weile habe sie zwar wieder (…) dürfen, aber erst nachdem sie schriftlich für die Dauer von eineinhalb Jahren auf bestimmte Rechte wie Ferien ver- zichtet habe. Als sie weitere Vorladungen für den Militärdienst erhalten habe, sei sie aus Angst davor und in Sorge um ihren inhaftierten Mann im Jahr 2012 nach E._______ geflohen. Nachdem sie ihren Mann dort aber nie habe besuchen dürfen, sie finanziell kaum über die Runden gekommen sei und auch noch ihr kranker Vater wegen ihrer Flucht aus D._______ von der Polizei festgehalten worden sei, habe sie Eritrea schliesslich am (…) 2013 illegal verlassen. Über F._______ und weitere Länder sei sie am (…) 2014 in die Schweiz gelangt. A.b Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und es gewährte ihr in der Schweiz Asyl. B. B.a Mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM für B._______ (nachfolgend: G._______) ein Familienzusam- menführungsgesuch im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR 142.31) ein. Sie machte im Lauf des Verfahrens im Wesentlichen geltend, G._______, bei dem es sich um ihren Ehemann handle, sei Mitte 2015 aus dem Ge- fängnis geflohen und habe Eritrea schliesslich im (…) 2016 verlassen. Er
D-1269/2022 Seite 3 habe danach im H._______ gelebt und halte sich nunmehr seit dem letzten Jahr in C._______ auf. Aufgrund der Corona-Pandemie sei es ihm erst im (…) 2020 gelungen, in C._______ einen Flüchtlingsausweis zu erhalten. Sie hätten sich 2005/2006 in der Kirche in D._______ kennengelernt, wo sie beide im Chor gesungen hätten. Sie hätten am (…) 2009 in D._______ kirchlich geheiratet und dort während sechs Monaten zusammen in einer Wohnung gelebt. Ihr Mann habe in dieser Zeit nebenbei als (…) gearbeitet, da er als Soldat kaum etwas verdient habe. Als er aber in den Kriegsdienst habe einrücken müssen, habe er nur noch einmal pro Jahr für einen Monat nach Hause kommen dürfen. Nachdem er 2011 einen Urlaub überzogen habe, sei er inhaftiert worden. Es sei ihm fortan nicht erlaubt gewesen zu telefonieren, und sie hätten bis 2017 keinen direkten Kontakt mehr gehabt. Sie habe nur sporadisch über seine Schwester oder eine Kollegin Informa- tionen über ihn erhalten. Am 2. Februar 2012 habe sie ihn zum letzten Mal im Hof des Gefängnisses von E._______ von Weitem gesehen, als sie dort am Maschendrahtzaun gestanden sei. Seit 2017 würden sie telefonisch und über die sozialen Medien in Kontakt stehen und sie hätten sich im (…) 2019 im I._______ und im (…) 2021 in C._______ getroffen. Ihr Schwie- gervater habe im Jahr 2019 aus gesundheitlichen Gründen von Eritrea in den I._______ reisen dürfen und dabei ihre Heiratsurkunde und die Ge- burtsurkunde von G._______ mitgebracht. Ihr Mann sei für das Treffen im (…) 2019 von H._______ her in den I._______ gereist. Im (…) 2020 sei er dann nach C._______ gelangt. Zur Stützung ihres Gesuchs reichte sie folgende Dokumente ein: Heirats- urkunde (Original), Fotos von G._______, der Hochzeit und dem Wieder- sehen im I._______, eritreische Geburtsurkunde von G._______ (Kopie), eritreische Identitätskarten der Mutter und des Vaters von G._______ (Ko- pien), (…) "Asylum Seeker Certificate" von G._______ vom (…) 2020 (Ko- pie), Chat-Auszüge von Dezember 2019 bis Januar 2021, Reiseunterlagen und Passkopien der Beschwerdeführerin betreffend ihres Aufenthalts in C._______ im (…) 2021. B.b Mit Verfügung vom 8. September 2021 bewilligte das SEM die Einreise von G._______ nicht und es lehnte das Gesuch um Familienzusammen- führung ab. Zudem zog es die eingereichte Heiratsurkunde ein. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass die lange Dauer zwi- schen dem positiven Asylentscheid der Beschwerdeführerin und der Stel- lung des Familienzusammenführungsgesuchs ein Indiz dafür sei, dass die
D-1269/2022 Seite 4 Ehe nicht gelebt worden sei. Es entstehe der Eindruck, dass sich der Kon- takt erst nach dem Treffen im (…) 2019 intensiviert und sich dadurch das Interesse an einem gemeinsamen Leben manifestiert habe. Die Heiratsur- kunde weise hinsichtlich Druck und Stempel Fälschungsmerkmale auf und werde daher eingezogen. Insgesamt betrachtet vermöge die Beschwerde- führerin nicht glaubhaft zu machen, dass die Ehe zwischen ihr und G._______ stets im Rahmen des Möglichen gelebt worden sei. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin beim SEM erneut um Bewilligung der Familienzusammenführung mit G._______ im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG. Sie reichte Chatverläufe aus den Jahren 2018 und 2019 ein und machte im Wesentlichen geltend, dass diese aufzeigen würden, dass sie und G._______ den Kontakt schon vor ihrem Besuch im I._______ im (…) 2019 gepflegt und beide bereits zuvor ein Interesse an einem gemeinsamen Le- ben gehabt hätten. Noch frühere Kontaktnachweise könne sie nicht bei- bringen, da ihr altes Telefon nicht mehr funktionieren würde. Ihr Mann sei nach der Hochzeit desertiert und sie daraufhin festgenommen worden. Die Ehe sei somit Grundlage für ihre Asylgründe gewesen und es könne nun nicht gesagt werden, dass sie und G._______ gar keine Ehe geschlossen hätten. Nachdem ihr Mann in Gefangenschaft gewesen sei, könne ihr auch nicht angelastet werden, dass sie den Kontakt nicht mehr habe pflegen respektive diesen erst nach der Flucht von G._______ ins Ausland wieder habe herstellen können. Von einem freiwilligen Abbruch der Beziehung könne nicht die Rede sein. Bevor sie das (erste) Familienzusammenfüh- rungsgesuch gestellt habe, habe sie zunächst versucht, die dafür notwen- digen Dokumente zu beschaffen. Ein Verwandter habe diese erst aus Erit- rea bringen müssen. Auch sei sie damit ausgelastet gewesen, in der Schweiz wirtschaftlich fusszufassen; sie absolviere eine Ausbildung in ei- nem (…). Zudem sei es infolge der Corona-Pandemie schwierig gewesen, an eine Rechtsberatungsstelle zu gelangen. Nachdem ihrem Mann im (…) 2020 aber endlich ein Ausweisdokument für Flüchtlinge in C._______ aus- gestellt worden sei, habe sie unmittelbar danach das (erste) Familienzu- sammenführungsgesuch gestellt. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, wes- halb die Heiratsurkunde als Fälschung erachtet worden sei. Laut einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu eritreischen Perso- nenstandsdokumenten vom 19. Juli 2018 habe jede religiöse Gemeinde ihr
D-1269/2022 Seite 5 eigenes Dokumentformat. Aber selbst wenn das SEM das Dokument als Fälschung erachte, sei von einer gültigen Ehe auszugehen, zumal sie die Heirat bereits zu Beginn ihres Asylverfahrens erwähnt habe und diese bis- her vom SEM nicht angezweifelt worden sei. D. Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 – eröffnet am 16. Februar 2022 – be- willigte das SEM die Einreise von G._______ nicht und es lehnte das Ge- such um Familienzusammenführung ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass die angebliche Heirat und die Desertion des Mannes nicht dafür ausschlaggebend gewesen seien, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. Ihre eigene Desertion aus dem zivilen Nationaldienst habe letztlich ihr Gefährdungsprofil begrün- det und zur Asylgewährung geführt. Die Aussagen der Beschwerdeführerin im Asylverfahren betreffend das Zusammenleben und den Zeitpunkt der Desertion des Mannes seien teils widersprüchlich ausgefallen und die Hei- ratsurkunde sei als Fälschung erkannt worden, woran der Verweis auf ei- nen Bericht der SFH nichts zu ändern vermöge. Zudem erstaune es, dass die Schwester und eine Kollegin Kontakt zu G._______ hätten herstellen können, wohingegen der Beschwerdeführerin dies bis 2017 nicht gelungen sei. Die Heirat und das Zusammenleben in Eritrea seien nicht glaubhaft gemacht. Die Belege zur Kontaktpflege seien erst entstanden, nachdem beide Eritrea verlassen hätten, und würden daher darauf hindeuten, dass sich die Beziehung erst dann manifestiert habe. Die undatierten Hochzeits- fotos vermöchten die Zweifel am Bestehen einer Beziehung im Heimatstaat nicht zu beseitigen. Im Übrigen könne mangels Vorlage rechtsgenüglicher Identitätsdokumente von G._______ nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin im Asylverfah- ren genannten Ehemann tatsächlich um dieselbe Person handle. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe (Dokumentenbeschaffung, wirtschaftliche Integration, Pandemie) vermöchten nicht zu erklären, wes- halb sie das Familiennachzugsgesuch erst so spät gestellt habe. Sie könne nach wie vor nicht glaubhaft machen, dass sie die Ehe mit G._______ stets im Rahmen des Möglichen gelebt habe. E. Mit Eingabe vom 17. März 2022 erhob die Beschwerdeführerin durch die rubrizierte Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Feb- ruar 2022 und um Gewährung der Familienzusammenführung, eventualiter
D-1269/2022 Seite 6 um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe die Heirat mit G._______ bereits zu Beginn ihres Asylverfahrens erwähnt und diese sei vom SEM nicht angezweifelt worden. Nachdem ihr Asyl gewährt worden sei, sei davon auszugehen, dass ihren Aussagen im Asylverfahren Glau- ben geschenkt worden sei. Die Tätigkeit ihres Mannes und dessen Verhaf- tung wegen der Desertion seien der Ursprung für ihre Verfolgung gewesen. Dies sei vom SEM offensichtlich als plausibel erachtet worden und es ent- behre der Konsistenz, wenn das SEM die besagten Aussagen nun zwecks Ablehnung des Familienzusammenführungsgesuchs – entgegen der ur- sprünglichen Wertung – als nicht ausschlaggebend bezeichne. Den Wider- spruch hinsichtlich des Zeitpunkts des Weggangs ihres Mannes habe sie im Rahmen der Anhörung im Asylverfahren klären können. Sie und ihr Mann hätten vor der Heirat schon seit sechs Monaten in einer Wohnung zusammengelebt. Er sei Soldat gewesen, aber nicht im Dauerdienst ge- standen. Er sei mehrere Tage pro Woche beim Militär und einzelne Tage unbeschäftigt gewesen. Es sei üblich, dass Soldaten, die sich nicht im Kriegseinsatz befinden würden, zur Aufbesserung des bescheidenen Solds nebenher arbeiten könnten. Ihr Mann habe in einer (…) gearbeitet. Aber auch in dieser Phase des Militärdiensts sei es notwendig, sich für Absen- zen beurlauben zu lassen. Dies habe ihr Mann auch getan. Nachdem er sich nach einem gewährten Urlaub aber nicht zurückmeldet habe, sei er gesucht worden. Als er aufgegriffen worden sei, sei er in den Kriegseinsatz versetzt worden und ein Jahr lang ohne Urlaub im Dienst verblieben. Da- nach habe er die Möglichkeit erhalten, einen Monat pro Jahr Urlaub zu nehmen. Als er dann erneut wegen Desertion gefasst worden sei, sei er in E._______ inhaftiert worden. Da ihr Besuche dort nicht erlaubt worden seien, sei ihnen ein direkter Kontakt vor ihrer Ausreise verwehrt geblieben. Bis 2017 habe sie nur in unregelmässigen Abständen über eine Kollegin des Mannes und über dessen Schwester, die ihrerseits Kontakte genutzt hätten, um an Informationen zu gelangen, Auskünfte erhalten. Erst seit sich auch ihr Mann im Ausland befinde, sei der Kontakt zwischen ihnen wieder möglich. Auf den Bericht der SFH zu eritreischen Personenstandsdoku- menten sei das SEM nicht eingegangen. Ihre Heiratsurkunde sei ortsüblich ausgestellt worden und sie bestreite, dass es sich um eine Fälschung handle. Auch habe sie Hochzeitsfotos eingereicht. Leider sei es ihr nicht gelungen, ihr altes, defektes Telefon, auf dem noch weitere Fotos gewesen
D-1269/2022 Seite 7 seien, wieder in Betrieb zu setzen. Der Vorwurf des SEM, dass mangels rechtsgenüglicher Identitätsdokumente nicht klar sei, ob es sich bei der Person in C._______ um ihren Mann handle, sei aus der Luft gegriffen. Sie habe im Asylverfahren und im Familienzusammenführungsgesuch densel- ben Namen genannt und es sei allgemein bekannt, dass eritreische Staats- angehörige, die wie ihr Mann aus dem Militärdienst desertiert und ins Aus- land geflohen seien, bei der Beschaffung von Ausweisdokumenten auf Probleme stossen würden. Sie und ihr Mann hätten die Beziehung zu kei- nem Zeitpunkt freiwillig abgebrochen. Um das Familiennachzugsgesuch stellen zu können, habe sie zunächst die notwendigen Dokumente zusam- mentragen müssen, die ein Verwandter erst aus Eritrea habe bringen müs- sen. Zudem sei sie nach dem Wiedersehen mit ihrem Mann im (…) 2019 aufgrund ihrer Ausbildung in der Schweiz stark ausgelastet gewesen, und es sei während der Covid-Pandemie auch schwierig gewesen, an eine Rechtsberatungsstelle zu gelangen. Aber nachdem ihrem Mann im (…) 2020 endlich ein Ausweisdokument für Flüchtlinge in C._______ ausge- stellt worden sei, habe sie das Familiennachzugsgesuch unverzüglich ein- gereicht. Mit diesen Argumenten habe sich das SEM nicht auseinanderge- setzt und damit die Begründungspflicht verletzt. Ihre Ehe falle unter den gemäss Art. 8 EMRK zu schützenden Familienbegriff. F. Am 18. März 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 13. April 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine vom
6. April 2022 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Vorab ist die formelle Rüge der Beschwerdeführerin betreffend Verlet- zung ihres rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz zu prüfen.
E. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge- listeten Beweismittel. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und Ein- sicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrele- vanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfü- gung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Die Begründung der Verfügung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
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E. 3.3 Die Beschwerdeführerin monierte, das SEM habe die von ihr angeführ- ten Gründe, weshalb sie das Familienzusammenführungsgesuch nicht frü- her gestellt habe, nicht berücksichtigt und damit die Begründungspflicht verletzt. Diese Rüge vermag nicht zu greifen. Das SEM hat die besagten Vorbringen der Beschwerdeführerin (vorgängige Dokumentenbeschaffung, zeitliche Auslastung aufgrund Ausbildung, Covid-Pandemie) gehört und in seiner Verfügung angeführt (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 dritte Ziffer und S. 4 vierter Absatz). Auch auf den Hinweis der Beschwerdeführerin auf einen Bericht der SFH zu eritreischen Personenstandsdokumenten vom
19. Juli 2018 ist das SEM eingegangen (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 erster und zweitletzter Absatz). Von einer Verletzung der Begründungs- pflicht respektive einer unvollständigen Feststellung des Sachverhalts sei- tens des SEM kann somit nicht gesprochen werden. Ob der Einschätzung des SEM in materieller Hinsicht zu folgen ist, ist nunmehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
E. 3.4 Es besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Das entsprechende (Eventual-)Begehren um Rückweisung der Sache an das SEM ist abzuweisen.
E. 4.1 Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen werden gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. In dauernder eheähnli- cher Gemeinschaft zusammenlebende Personen (Konkubinatspaare) sind den Ehegatten gleichgestellt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2 ff.; Art. 1a Bst. e Asylverordnung 1 [AsylV 1]). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung einer Einreisebewilligung setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist einzig die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandener Familiengemeinschaften und nicht die Aufnahme neuer respektive vor der Flucht noch nicht gelebter fa- miliärer Beziehungen (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5, 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2, 2012/32 E. 5). Bei Familien, die bereits vor der Flucht getrennt wurden, geht das Bundesverwaltungsgericht von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben vorliegen (vgl. Urteile des BVGer E-5603/2019 vom 19. Juli 2021 E. 6.3,
D-1269/2022 Seite 10 D-3664/2016 vom 14. Dezember 2018 E. 5.2 sowie D-982/2016 vom
10. September 2018 E. 5.2.1). Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl entgegenste- hende besondere Umstände können gemäss der Rechtsprechung bei- spielsweise vorliegen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefähr- det ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und er- kennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. BVGE 2012/35 E. 5.1 m.w.H.).
E. 4.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Fa- miliengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familien- gemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beab- sichtigte Familienvereinigung aller Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
E. 5.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Voraus- setzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 17. März 2022 sind nicht geeignet, ein von der angefochtenen Verfügung abweichendes Ergebnis herbeizuführen.
E. 5.2 Wie vorstehend dargelegt, knüpft der Anspruch auf Familienasyl an den Bestand der Familiengemeinschaft an (vgl. E. 4.1). Eine asylrechtliche Familienzusammenführung nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG wäre somit vorliegend nur möglich, wenn die Person, für welche die Beschwerdefüh- rerin den Nachzug beantragt, zum Kreis der anspruchsberechtigten Perso- nen für die Zuerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG gehört, und zum Zeitpunkt der Flucht der Beschwer- deführerin aus Eritrea im (…) 2013 zwischen ihr und dieser Person eine tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft bestanden hat, die allein durch die Fluchtumstände getrennt wurde, und auch nach der Trennung aufrecht- erhalten und stets im Rahmen des Möglichen weitergeführt wurde.
E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass es sich bei dem sich zurzeit in C._______ aufhaltenden G._______ um ihren Ehemann handle,
D-1269/2022 Seite 11 den sie am (…) 2009 in D._______ geheiratet habe. Ob G._______ tat- sächlich zum Kreis der (grundsätzlich) anspruchsberechtigten Personen gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (Ehegatte, Konkubinatspartner) gehört, ist fraglich. Es liegt kein rechtsgenüglicher Nachweis der Identität von G._______ vor und die eingereichten Unterlagen vermögen die (religiöse) Eheschliessung der Beschwerdeführerin mit G._______ nicht zu belegen. Die im ersten Familienzusammenführungsverfahren vorgelegte Heiratsur- kunde wurde vom SEM als Fälschung erkannt (vgl. Verfügung vom 8. Sep- tember 2021). Nachdem die besagte Verfügung von der Beschwerdefüh- rerin nicht angefochten wurde und in Rechtskraft erwachsen ist, muss sie sich die Erkenntnisse aus dem ersten Familienzusammenführungsverfah- ren entgegenhalten lassen. Die undatierten Fotos, die laut der Beschwer- deführerin von der Hochzeitsfeier stammen würden, vermögen eine Heirat in Eritrea im Jahr 2009 ebenfalls nicht zu belegen. Vielmehr wecken diese Bilder weitere Zweifel an den betreffenden Angaben der Beschwerdefüh- rerin, scheinen die angeblich bereits 2009 gemachten Fotos doch einen Mann gleichen Alters und Erscheinungsbilds (vgl. Frisur, Unterlippenbart) wie die erst 2019 – mithin zehn Jahre später – im I._______ aufgenomme- nen Bilder zu zeigen. Logischerweise müsste der Bräutigam auf den Hoch- zeitsfotos in altersmässiger Hinsicht mit dem auf der Heiratsurkunde vom (…) 2009 abgebildeten Mann übereinstimmen. Dies ist nicht der Fall, son- dern es hat den Anschein, als ob nachträglich Fotos zwecks Belegs einer angeblich in Eritrea erfolgten Hochzeit angefertigt worden wären. Darüber hinaus weisen die Angaben der Beschwerdeführerin zur Dauer des Zusam- menlebens in Eritrea erhebliche Widersprüche auf, wie das SEM zutreffend festgestellt hat (vgl. die entsprechenden Ausführungen in der angefochte- nen Verfügung S. 3). Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylverfahrens ausgesagt hat, dass ihr Ehemann kurze Zeit nach der Hei- rat von ihr weggegangen sei, ohne ihr zu sagen wohin und ohne sie über seine Pläne, sich nach J._______ zu begeben anstatt wieder ins Militär einzurücken, zu informieren (vgl. vorinstanzliche Akte A21 S. 9 F65 und F67), und sie mit falschen Angaben im Glauben gelassen habe, er kehre zu seiner Einheit zurück (vgl. A21 S. 10 F75/F76), stellt sich zudem die Frage, ob nicht von einer selbst herbeiführten Trennung und Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft durch den Ehemann gesprochen werden müsste, womit es wiederum in Bezug auf die Bejahung einer vorbestandenen Fa- miliengemeinschaft an der unabdingbaren Voraussetzung des Getrenntle- bens aus zwingenden Gründen fehlen würde (vgl. hierzu die vorstehenden Ausführungen unter E. 4.1). Aufgrund der Aktenlage bestehen somit erheb- liche Zweifel am Bestehen einer Familiengemeinschaft mit G._______ vor der Flucht der Beschwerdeführerin aus Eritrea anfangs 2013.
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E. 5.2.2 Letztlich kann die Frage, ob vor der Flucht der Beschwerdeführerin aus Eritrea im Jahr 2013 eine Familiengemeinschaft mit G._______ be- standen hat, aber offenbleiben, da selbst bei deren Annahme aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass die Paar-Beziehung während län- gerer Zeit nicht im Sinne einer effektiven Familiengemeinschaft gelebt wurde. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie und G._______ erst 2017 wieder den Kontakt zueinander gefunden hätten. Nachdem G._______ schon Mitte 2015 aus dem Gefängnis in Eritrea geflohen sei und das Land im (…) 2016 verlassen habe und die Beschwerdeführerin stets in Verbin- dung mit der Schwester von G._______ gestanden sei, die in all den Jah- ren Kontakt zu G._______ gehabt habe, erstaunt dies. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin, die bereits seit dem 3. Dezember 2015 in der Schweiz über den Flüchtlingsstatus verfügt, weder in der Zeit von 2017 bis (…) 2019 noch in den Monaten nach dem im (…) 2019 erfolgten Treffen mit G._______ im I._______ ein Familienzusammenführungsgesuch ge- stellt. Vielmehr verging selbst nach dem besagten Treffen nochmals über ein Jahr bis zu ihrem (ersten) Antrag um Nachzug von G._______ vom
2. Dezember 2020. Die von ihr angeführten Gründe (Dokumentenbeschaf- fung, Fussfassen in der Schweiz, Covid-Pandemie) vermögen das Zuwar- ten nicht nachvollziehbar zu erklären, zumal sie ihren Angaben zufolge be- reits seit dem Treffen im I._______ im (…) 2019 im Besitz der Heiratsur- kunde gewesen sei. Insgesamt betrachtet vermag die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu machen, dass sie und G._______ über all die Jahre eine Ehe im Rahmen des Möglichen gelebt hätten, sondern die Akten vermitteln den Eindruck, dass der Wunsch zur Führung eines gemeinsamen Lebens erst nach dem Treffen Ende 2019 allmählich (wieder) entstanden ist. Für eine solche (Wieder-)Aufnahme einer Beziehung besteht im Rahmen von Art. 51 Abs. 4 AsylG jedoch kein Raum (vgl. die vorstehenden Ausführun- gen unter E. 4.1). Mithin liegen vorliegend unabhängig von der Frage der vorbestandenen Familiengemeinschaft in Eritrea besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vor, die gegen die asylrechtliche Familien- zusammenführung in der Schweiz und damit den Einbezug von G._______ in den Flüchtlingsstatus der Beschwerdeführerin sprechen.
E. 5.3 Abschliessend bleibt anzumerken, dass im Verfahren vor den Asylbe- hörden weder Art. 8 EMRK noch die Bestimmungen des UNO-Pakts II über bürgerliche und politische Rechte (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, SR 0.103.2) ergänzend angewendet werden können, wenn die Voraussetzungen des Familien- asyls gemäss Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-1982/2022 vom 9. Mai 2022 E. 5.3, D-3609/2020 vom 5. Mai 2021
D-1269/2022 Seite 13 E. 5.4.2 und D-2039/2020 vom 20. November 2020 E. 5.4). Unter diesen Umständen ist vorliegend nicht näher auf die Ausführungen in der Rechts- mitteleingabe vom 17. März 2022 zu Art. 8 EMRK einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, gegebenenfalls bei den dafür zuständigen kanto- nalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf die entsprechenden ausländerrechtlichen Bestimmungen (Art. 42 ff. AIG [SR 142.20]) einzureichen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H.).
E. 5.4 Zusammenfassend hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2021 um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu Recht abgelehnt und G._______ die Einreise in die Schweiz folgerichtig verweigert. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde vom 17. März 2022, insbesondere zur Ausbildung, welche die Beschwerdeführerin absolviere und dank der sie finanzielle Selbständigkeit erlangen dürfte, näher einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern ver- mögen.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 7 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wo- mit der Antrag der Beschwerdeführerin um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird jedoch auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art 65 Abs. 1 VwVG). Nachdem die vorliegende Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin belegt ist (vgl. Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 6. April 2022), ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss die unent- geltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Folg- lich ist von der Kostenerhebung abzusehen.
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E. 8.2 Hinsichtlich des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist festzustellen, dass in Verfahren betreffend Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG unter den in Art. 65 Abs. 1 VwVG umschriebenen Voraussetzungen ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wird, wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist (Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Dabei ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines An- walts respektive einer Anwältin bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2.a S. 44 ff.). In Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgelt- lichen Rechtsverbeiständung anzusetzen (vgl. BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). In Beschwerdeverfahren wie dem vorliegenden, in denen es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geht und beson- dere Rechtskenntnisse daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Re- gelfall nicht unbedingt erforderlich sind, wird die unentgeltliche Rechtsver- beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren bietet weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht derartige Schwierigkeiten, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen würden. Mithin besteht keine Notwendigkeit einer Ver- tretung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG, weshalb das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1269/2022 Urteil vom 29. August 2022 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), Eritrea (zurzeit in C._______); Verfügung des SEM vom 15. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am (...) 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie stamme aus D._______. Nachdem sie in Sawa das zwölfte Schuljahr und die militärische Grundausbildung absolviert habe, sei sie zur (...)ausbildung zugewiesen worden und habe danach an einer (...) (...). Am (...) 2009 habe sie B._______ in D._______ geheiratet. Ihr Mann habe Militärdienst geleistet und sei in E._______ stationiert gewesen. Als er einen Urlaub unerlaubterweise überzogen habe, habe sie angenommen, dass er danach wieder eingerückt sei, aber als Militärangehörige ihn gesucht hätten, habe sie erfahren, dass er nicht zu seiner Einheit zurückgekehrt sei. Sie sei deswegen festgenommen worden. Nachdem ihr Mann von den Behörden aufgegriffen und ausserhalb von E._______ inhaftiert worden sei, sei sie nach zweieinhalb Monaten aus der Haft entlassen worden. Nach ihrer Freilassung habe sie ihre Arbeit wiederaufnehmen wollen. Dies sei ihr aber verwehrt und sie stattdessen aufgefordert worden, in den Militärdienst einzurücken. Nach einer Weile habe sie zwar wieder (...) dürfen, aber erst nachdem sie schriftlich für die Dauer von eineinhalb Jahren auf bestimmte Rechte wie Ferien verzichtet habe. Als sie weitere Vorladungen für den Militärdienst erhalten habe, sei sie aus Angst davor und in Sorge um ihren inhaftierten Mann im Jahr 2012 nach E._______ geflohen. Nachdem sie ihren Mann dort aber nie habe besuchen dürfen, sie finanziell kaum über die Runden gekommen sei und auch noch ihr kranker Vater wegen ihrer Flucht aus D._______ von der Polizei festgehalten worden sei, habe sie Eritrea schliesslich am (...) 2013 illegal verlassen. Über F._______ und weitere Länder sei sie am (...) 2014 in die Schweiz gelangt. A.b Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und es gewährte ihr in der Schweiz Asyl. B. B.a Mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM für B._______ (nachfolgend: G._______) ein Familienzusammenführungsgesuch im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR 142.31) ein. Sie machte im Lauf des Verfahrens im Wesentlichen geltend, G._______, bei dem es sich um ihren Ehemann handle, sei Mitte 2015 aus dem Gefängnis geflohen und habe Eritrea schliesslich im (...) 2016 verlassen. Er habe danach im H._______ gelebt und halte sich nunmehr seit dem letzten Jahr in C._______ auf. Aufgrund der Corona-Pandemie sei es ihm erst im (...) 2020 gelungen, in C._______ einen Flüchtlingsausweis zu erhalten. Sie hätten sich 2005/2006 in der Kirche in D._______ kennengelernt, wo sie beide im Chor gesungen hätten. Sie hätten am (...) 2009 in D._______ kirchlich geheiratet und dort während sechs Monaten zusammen in einer Wohnung gelebt. Ihr Mann habe in dieser Zeit nebenbei als (...) gearbeitet, da er als Soldat kaum etwas verdient habe. Als er aber in den Kriegsdienst habe einrücken müssen, habe er nur noch einmal pro Jahr für einen Monat nach Hause kommen dürfen. Nachdem er 2011 einen Urlaub überzogen habe, sei er inhaftiert worden. Es sei ihm fortan nicht erlaubt gewesen zu telefonieren, und sie hätten bis 2017 keinen direkten Kontakt mehr gehabt. Sie habe nur sporadisch über seine Schwester oder eine Kollegin Informationen über ihn erhalten. Am 2. Februar 2012 habe sie ihn zum letzten Mal im Hof des Gefängnisses von E._______ von Weitem gesehen, als sie dort am Maschendrahtzaun gestanden sei. Seit 2017 würden sie telefonisch und über die sozialen Medien in Kontakt stehen und sie hätten sich im (...) 2019 im I._______ und im (...) 2021 in C._______ getroffen. Ihr Schwiegervater habe im Jahr 2019 aus gesundheitlichen Gründen von Eritrea in den I._______ reisen dürfen und dabei ihre Heiratsurkunde und die Geburtsurkunde von G._______ mitgebracht. Ihr Mann sei für das Treffen im (...) 2019 von H._______ her in den I._______ gereist. Im (...) 2020 sei er dann nach C._______ gelangt. Zur Stützung ihres Gesuchs reichte sie folgende Dokumente ein: Heiratsurkunde (Original), Fotos von G._______, der Hochzeit und dem Wiedersehen im I._______, eritreische Geburtsurkunde von G._______ (Kopie), eritreische Identitätskarten der Mutter und des Vaters von G._______ (Kopien), (...) "Asylum Seeker Certificate" von G._______ vom (...) 2020 (Kopie), Chat-Auszüge von Dezember 2019 bis Januar 2021, Reiseunterlagen und Passkopien der Beschwerdeführerin betreffend ihres Aufenthalts in C._______ im (...) 2021. B.b Mit Verfügung vom 8. September 2021 bewilligte das SEM die Einreise von G._______ nicht und es lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. Zudem zog es die eingereichte Heiratsurkunde ein. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass die lange Dauer zwischen dem positiven Asylentscheid der Beschwerdeführerin und der Stellung des Familienzusammenführungsgesuchs ein Indiz dafür sei, dass die Ehe nicht gelebt worden sei. Es entstehe der Eindruck, dass sich der Kontakt erst nach dem Treffen im (...) 2019 intensiviert und sich dadurch das Interesse an einem gemeinsamen Leben manifestiert habe. Die Heiratsurkunde weise hinsichtlich Druck und Stempel Fälschungsmerkmale auf und werde daher eingezogen. Insgesamt betrachtet vermöge die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu machen, dass die Ehe zwischen ihr und G._______ stets im Rahmen des Möglichen gelebt worden sei. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin beim SEM erneut um Bewilligung der Familienzusammenführung mit G._______ im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG. Sie reichte Chatverläufe aus den Jahren 2018 und 2019 ein und machte im Wesentlichen geltend, dass diese aufzeigen würden, dass sie und G._______ den Kontakt schon vor ihrem Besuch im I._______ im (...) 2019 gepflegt und beide bereits zuvor ein Interesse an einem gemeinsamen Leben gehabt hätten. Noch frühere Kontaktnachweise könne sie nicht beibringen, da ihr altes Telefon nicht mehr funktionieren würde. Ihr Mann sei nach der Hochzeit desertiert und sie daraufhin festgenommen worden. Die Ehe sei somit Grundlage für ihre Asylgründe gewesen und es könne nun nicht gesagt werden, dass sie und G._______ gar keine Ehe geschlossen hätten. Nachdem ihr Mann in Gefangenschaft gewesen sei, könne ihr auch nicht angelastet werden, dass sie den Kontakt nicht mehr habe pflegen respektive diesen erst nach der Flucht von G._______ ins Ausland wieder habe herstellen können. Von einem freiwilligen Abbruch der Beziehung könne nicht die Rede sein. Bevor sie das (erste) Familienzusammenführungsgesuch gestellt habe, habe sie zunächst versucht, die dafür notwendigen Dokumente zu beschaffen. Ein Verwandter habe diese erst aus Eritrea bringen müssen. Auch sei sie damit ausgelastet gewesen, in der Schweiz wirtschaftlich fusszufassen; sie absolviere eine Ausbildung in einem (...). Zudem sei es infolge der Corona-Pandemie schwierig gewesen, an eine Rechtsberatungsstelle zu gelangen. Nachdem ihrem Mann im (...) 2020 aber endlich ein Ausweisdokument für Flüchtlinge in C._______ ausgestellt worden sei, habe sie unmittelbar danach das (erste) Familienzusammenführungsgesuch gestellt. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, weshalb die Heiratsurkunde als Fälschung erachtet worden sei. Laut einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu eritreischen Personenstandsdokumenten vom 19. Juli 2018 habe jede religiöse Gemeinde ihr eigenes Dokumentformat. Aber selbst wenn das SEM das Dokument als Fälschung erachte, sei von einer gültigen Ehe auszugehen, zumal sie die Heirat bereits zu Beginn ihres Asylverfahrens erwähnt habe und diese bisher vom SEM nicht angezweifelt worden sei. D. Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 - eröffnet am 16. Februar 2022 - bewilligte das SEM die Einreise von G._______ nicht und es lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass die angebliche Heirat und die Desertion des Mannes nicht dafür ausschlaggebend gewesen seien, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. Ihre eigene Desertion aus dem zivilen Nationaldienst habe letztlich ihr Gefährdungsprofil begründet und zur Asylgewährung geführt. Die Aussagen der Beschwerdeführerin im Asylverfahren betreffend das Zusammenleben und den Zeitpunkt der Desertion des Mannes seien teils widersprüchlich ausgefallen und die Heiratsurkunde sei als Fälschung erkannt worden, woran der Verweis auf einen Bericht der SFH nichts zu ändern vermöge. Zudem erstaune es, dass die Schwester und eine Kollegin Kontakt zu G._______ hätten herstellen können, wohingegen der Beschwerdeführerin dies bis 2017 nicht gelungen sei. Die Heirat und das Zusammenleben in Eritrea seien nicht glaubhaft gemacht. Die Belege zur Kontaktpflege seien erst entstanden, nachdem beide Eritrea verlassen hätten, und würden daher darauf hindeuten, dass sich die Beziehung erst dann manifestiert habe. Die undatierten Hochzeitsfotos vermöchten die Zweifel am Bestehen einer Beziehung im Heimatstaat nicht zu beseitigen. Im Übrigen könne mangels Vorlage rechtsgenüglicher Identitätsdokumente von G._______ nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin im Asylverfahren genannten Ehemann tatsächlich um dieselbe Person handle. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe (Dokumentenbeschaffung, wirtschaftliche Integration, Pandemie) vermöchten nicht zu erklären, weshalb sie das Familiennachzugsgesuch erst so spät gestellt habe. Sie könne nach wie vor nicht glaubhaft machen, dass sie die Ehe mit G._______ stets im Rahmen des Möglichen gelebt habe. E. Mit Eingabe vom 17. März 2022 erhob die Beschwerdeführerin durch die rubrizierte Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Februar 2022 und um Gewährung der Familienzusammenführung, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe die Heirat mit G._______ bereits zu Beginn ihres Asylverfahrens erwähnt und diese sei vom SEM nicht angezweifelt worden. Nachdem ihr Asyl gewährt worden sei, sei davon auszugehen, dass ihren Aussagen im Asylverfahren Glauben geschenkt worden sei. Die Tätigkeit ihres Mannes und dessen Verhaftung wegen der Desertion seien der Ursprung für ihre Verfolgung gewesen. Dies sei vom SEM offensichtlich als plausibel erachtet worden und es entbehre der Konsistenz, wenn das SEM die besagten Aussagen nun zwecks Ablehnung des Familienzusammenführungsgesuchs - entgegen der ursprünglichen Wertung - als nicht ausschlaggebend bezeichne. Den Widerspruch hinsichtlich des Zeitpunkts des Weggangs ihres Mannes habe sie im Rahmen der Anhörung im Asylverfahren klären können. Sie und ihr Mann hätten vor der Heirat schon seit sechs Monaten in einer Wohnung zusammengelebt. Er sei Soldat gewesen, aber nicht im Dauerdienst gestanden. Er sei mehrere Tage pro Woche beim Militär und einzelne Tage unbeschäftigt gewesen. Es sei üblich, dass Soldaten, die sich nicht im Kriegseinsatz befinden würden, zur Aufbesserung des bescheidenen Solds nebenher arbeiten könnten. Ihr Mann habe in einer (...) gearbeitet. Aber auch in dieser Phase des Militärdiensts sei es notwendig, sich für Absenzen beurlauben zu lassen. Dies habe ihr Mann auch getan. Nachdem er sich nach einem gewährten Urlaub aber nicht zurückmeldet habe, sei er gesucht worden. Als er aufgegriffen worden sei, sei er in den Kriegseinsatz versetzt worden und ein Jahr lang ohne Urlaub im Dienst verblieben. Danach habe er die Möglichkeit erhalten, einen Monat pro Jahr Urlaub zu nehmen. Als er dann erneut wegen Desertion gefasst worden sei, sei er in E._______ inhaftiert worden. Da ihr Besuche dort nicht erlaubt worden seien, sei ihnen ein direkter Kontakt vor ihrer Ausreise verwehrt geblieben. Bis 2017 habe sie nur in unregelmässigen Abständen über eine Kollegin des Mannes und über dessen Schwester, die ihrerseits Kontakte genutzt hätten, um an Informationen zu gelangen, Auskünfte erhalten. Erst seit sich auch ihr Mann im Ausland befinde, sei der Kontakt zwischen ihnen wieder möglich. Auf den Bericht der SFH zu eritreischen Personenstandsdokumenten sei das SEM nicht eingegangen. Ihre Heiratsurkunde sei ortsüblich ausgestellt worden und sie bestreite, dass es sich um eine Fälschung handle. Auch habe sie Hochzeitsfotos eingereicht. Leider sei es ihr nicht gelungen, ihr altes, defektes Telefon, auf dem noch weitere Fotos gewesen seien, wieder in Betrieb zu setzen. Der Vorwurf des SEM, dass mangels rechtsgenüglicher Identitätsdokumente nicht klar sei, ob es sich bei der Person in C._______ um ihren Mann handle, sei aus der Luft gegriffen. Sie habe im Asylverfahren und im Familienzusammenführungsgesuch denselben Namen genannt und es sei allgemein bekannt, dass eritreische Staatsangehörige, die wie ihr Mann aus dem Militärdienst desertiert und ins Ausland geflohen seien, bei der Beschaffung von Ausweisdokumenten auf Probleme stossen würden. Sie und ihr Mann hätten die Beziehung zu keinem Zeitpunkt freiwillig abgebrochen. Um das Familiennachzugsgesuch stellen zu können, habe sie zunächst die notwendigen Dokumente zusammentragen müssen, die ein Verwandter erst aus Eritrea habe bringen müssen. Zudem sei sie nach dem Wiedersehen mit ihrem Mann im (...) 2019 aufgrund ihrer Ausbildung in der Schweiz stark ausgelastet gewesen, und es sei während der Covid-Pandemie auch schwierig gewesen, an eine Rechtsberatungsstelle zu gelangen. Aber nachdem ihrem Mann im (...) 2020 endlich ein Ausweisdokument für Flüchtlinge in C._______ ausgestellt worden sei, habe sie das Familiennachzugsgesuch unverzüglich eingereicht. Mit diesen Argumenten habe sich das SEM nicht auseinandergesetzt und damit die Begründungspflicht verletzt. Ihre Ehe falle unter den gemäss Art. 8 EMRK zu schützenden Familienbegriff. F. Am 18. März 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 13. April 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine vom 6. April 2022 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Vorab ist die formelle Rüge der Beschwerdeführerin betreffend Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz zu prüfen. 3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Die Begründung der Verfügung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 3.3 Die Beschwerdeführerin monierte, das SEM habe die von ihr angeführten Gründe, weshalb sie das Familienzusammenführungsgesuch nicht früher gestellt habe, nicht berücksichtigt und damit die Begründungspflicht verletzt. Diese Rüge vermag nicht zu greifen. Das SEM hat die besagten Vorbringen der Beschwerdeführerin (vorgängige Dokumentenbeschaffung, zeitliche Auslastung aufgrund Ausbildung, Covid-Pandemie) gehört und in seiner Verfügung angeführt (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 dritte Ziffer und S. 4 vierter Absatz). Auch auf den Hinweis der Beschwerdeführerin auf einen Bericht der SFH zu eritreischen Personenstandsdokumenten vom 19. Juli 2018 ist das SEM eingegangen (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 erster und zweitletzter Absatz). Von einer Verletzung der Begründungspflicht respektive einer unvollständigen Feststellung des Sachverhalts seitens des SEM kann somit nicht gesprochen werden. Ob der Einschätzung des SEM in materieller Hinsicht zu folgen ist, ist nunmehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 3.4 Es besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Das entsprechende (Eventual-)Begehren um Rückweisung der Sache an das SEM ist abzuweisen. 4. 4.1 Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen werden gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. In dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen (Konkubinatspaare) sind den Ehegatten gleichgestellt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2 ff.; Art. 1a Bst. e Asylverordnung 1 [AsylV 1]). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung einer Einreisebewilligung setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist einzig die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandener Familiengemeinschaften und nicht die Aufnahme neuer respektive vor der Flucht noch nicht gelebter familiärer Beziehungen (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5, 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2, 2012/32 E. 5). Bei Familien, die bereits vor der Flucht getrennt wurden, geht das Bundesverwaltungsgericht von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben vorliegen (vgl. Urteile des BVGer E-5603/2019 vom 19. Juli 2021 E. 6.3, D-3664/2016 vom 14. Dezember 2018 E. 5.2 sowie D-982/2016 vom 10. September 2018 E. 5.2.1). Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl entgegenstehende besondere Umstände können gemäss der Rechtsprechung beispielsweise vorliegen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. BVGE 2012/35 E. 5.1 m.w.H.). 4.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung aller Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 5. 5.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 17. März 2022 sind nicht geeignet, ein von der angefochtenen Verfügung abweichendes Ergebnis herbeizuführen. 5.2 Wie vorstehend dargelegt, knüpft der Anspruch auf Familienasyl an den Bestand der Familiengemeinschaft an (vgl. E. 4.1). Eine asylrechtliche Familienzusammenführung nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG wäre somit vorliegend nur möglich, wenn die Person, für welche die Beschwerdeführerin den Nachzug beantragt, zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen für die Zuerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG gehört, und zum Zeitpunkt der Flucht der Beschwerdeführerin aus Eritrea im (...) 2013 zwischen ihr und dieser Person eine tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft bestanden hat, die allein durch die Fluchtumstände getrennt wurde, und auch nach der Trennung aufrechterhalten und stets im Rahmen des Möglichen weitergeführt wurde. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass es sich bei dem sich zurzeit in C._______ aufhaltenden G._______ um ihren Ehemann handle, den sie am (...) 2009 in D._______ geheiratet habe. Ob G._______ tatsächlich zum Kreis der (grundsätzlich) anspruchsberechtigten Personen gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (Ehegatte, Konkubinatspartner) gehört, ist fraglich. Es liegt kein rechtsgenüglicher Nachweis der Identität von G._______ vor und die eingereichten Unterlagen vermögen die (religiöse) Eheschliessung der Beschwerdeführerin mit G._______ nicht zu belegen. Die im ersten Familienzusammenführungsverfahren vorgelegte Heiratsurkunde wurde vom SEM als Fälschung erkannt (vgl. Verfügung vom 8. September 2021). Nachdem die besagte Verfügung von der Beschwerdeführerin nicht angefochten wurde und in Rechtskraft erwachsen ist, muss sie sich die Erkenntnisse aus dem ersten Familienzusammenführungsverfahren entgegenhalten lassen. Die undatierten Fotos, die laut der Beschwerdeführerin von der Hochzeitsfeier stammen würden, vermögen eine Heirat in Eritrea im Jahr 2009 ebenfalls nicht zu belegen. Vielmehr wecken diese Bilder weitere Zweifel an den betreffenden Angaben der Beschwerdeführerin, scheinen die angeblich bereits 2009 gemachten Fotos doch einen Mann gleichen Alters und Erscheinungsbilds (vgl. Frisur, Unterlippenbart) wie die erst 2019 - mithin zehn Jahre später - im I._______ aufgenommenen Bilder zu zeigen. Logischerweise müsste der Bräutigam auf den Hochzeitsfotos in altersmässiger Hinsicht mit dem auf der Heiratsurkunde vom (...) 2009 abgebildeten Mann übereinstimmen. Dies ist nicht der Fall, sondern es hat den Anschein, als ob nachträglich Fotos zwecks Belegs einer angeblich in Eritrea erfolgten Hochzeit angefertigt worden wären. Darüber hinaus weisen die Angaben der Beschwerdeführerin zur Dauer des Zusammenlebens in Eritrea erhebliche Widersprüche auf, wie das SEM zutreffend festgestellt hat (vgl. die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung S. 3). Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylverfahrens ausgesagt hat, dass ihr Ehemann kurze Zeit nach der Heirat von ihr weggegangen sei, ohne ihr zu sagen wohin und ohne sie über seine Pläne, sich nach J._______ zu begeben anstatt wieder ins Militär einzurücken, zu informieren (vgl. vorinstanzliche Akte A21 S. 9 F65 und F67), und sie mit falschen Angaben im Glauben gelassen habe, er kehre zu seiner Einheit zurück (vgl. A21 S. 10 F75/F76), stellt sich zudem die Frage, ob nicht von einer selbst herbeiführten Trennung und Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft durch den Ehemann gesprochen werden müsste, womit es wiederum in Bezug auf die Bejahung einer vorbestandenen Familiengemeinschaft an der unabdingbaren Voraussetzung des Getrenntlebens aus zwingenden Gründen fehlen würde (vgl. hierzu die vorstehenden Ausführungen unter E. 4.1). Aufgrund der Aktenlage bestehen somit erhebliche Zweifel am Bestehen einer Familiengemeinschaft mit G._______ vor der Flucht der Beschwerdeführerin aus Eritrea anfangs 2013. 5.2.2 Letztlich kann die Frage, ob vor der Flucht der Beschwerdeführerin aus Eritrea im Jahr 2013 eine Familiengemeinschaft mit G._______ bestanden hat, aber offenbleiben, da selbst bei deren Annahme aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass die Paar-Beziehung während längerer Zeit nicht im Sinne einer effektiven Familiengemeinschaft gelebt wurde. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie und G._______ erst 2017 wieder den Kontakt zueinander gefunden hätten. Nachdem G._______ schon Mitte 2015 aus dem Gefängnis in Eritrea geflohen sei und das Land im (...) 2016 verlassen habe und die Beschwerdeführerin stets in Verbindung mit der Schwester von G._______ gestanden sei, die in all den Jahren Kontakt zu G._______ gehabt habe, erstaunt dies. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin, die bereits seit dem 3. Dezember 2015 in der Schweiz über den Flüchtlingsstatus verfügt, weder in der Zeit von 2017 bis (...) 2019 noch in den Monaten nach dem im (...) 2019 erfolgten Treffen mit G._______ im I._______ ein Familienzusammenführungsgesuch gestellt. Vielmehr verging selbst nach dem besagten Treffen nochmals über ein Jahr bis zu ihrem (ersten) Antrag um Nachzug von G._______ vom 2. Dezember 2020. Die von ihr angeführten Gründe (Dokumentenbeschaffung, Fussfassen in der Schweiz, Covid-Pandemie) vermögen das Zuwarten nicht nachvollziehbar zu erklären, zumal sie ihren Angaben zufolge bereits seit dem Treffen im I._______ im (...) 2019 im Besitz der Heiratsurkunde gewesen sei. Insgesamt betrachtet vermag die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu machen, dass sie und G._______ über all die Jahre eine Ehe im Rahmen des Möglichen gelebt hätten, sondern die Akten vermitteln den Eindruck, dass der Wunsch zur Führung eines gemeinsamen Lebens erst nach dem Treffen Ende 2019 allmählich (wieder) entstanden ist. Für eine solche (Wieder-)Aufnahme einer Beziehung besteht im Rahmen von Art. 51 Abs. 4 AsylG jedoch kein Raum (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 4.1). Mithin liegen vorliegend unabhängig von der Frage der vorbestandenen Familiengemeinschaft in Eritrea besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vor, die gegen die asylrechtliche Familienzusammenführung in der Schweiz und damit den Einbezug von G._______ in den Flüchtlingsstatus der Beschwerdeführerin sprechen. 5.3 Abschliessend bleibt anzumerken, dass im Verfahren vor den Asylbehörden weder Art. 8 EMRK noch die Bestimmungen des UNO-Pakts II über bürgerliche und politische Rechte (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, SR 0.103.2) ergänzend angewendet werden können, wenn die Voraussetzungen des Familien-asyls gemäss Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-1982/2022 vom 9. Mai 2022 E. 5.3, D-3609/2020 vom 5. Mai 2021 E. 5.4.2 und D-2039/2020 vom 20. November 2020 E. 5.4). Unter diesen Umständen ist vorliegend nicht näher auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 17. März 2022 zu Art. 8 EMRK einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, gegebenenfalls bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf die entsprechenden ausländerrechtlichen Bestimmungen (Art. 42 ff. AIG [SR 142.20]) einzureichen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H.). 5.4 Zusammenfassend hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2021 um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu Recht abgelehnt und G._______ die Einreise in die Schweiz folgerichtig verweigert. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde vom 17. März 2022, insbesondere zur Ausbildung, welche die Beschwerdeführerin absolviere und dank der sie finanzielle Selbständigkeit erlangen dürfte, näher einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, womit der Antrag der Beschwerdeführerin um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird jedoch auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art 65 Abs. 1 VwVG). Nachdem die vorliegende Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin belegt ist (vgl. Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 6. April 2022), ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Folglich ist von der Kostenerhebung abzusehen. 8.2 Hinsichtlich des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist festzustellen, dass in Verfahren betreffend Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG unter den in Art. 65 Abs. 1 VwVG umschriebenen Voraussetzungen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wird, wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist (Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Dabei ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwalts respektive einer Anwältin bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2.a S. 44 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen (vgl. BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). In Beschwerdeverfahren wie dem vorliegenden, in denen es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geht und besondere Rechtskenntnisse daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich sind, wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren bietet weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht derartige Schwierigkeiten, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen würden. Mithin besteht keine Notwendigkeit einer Vertretung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: