Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 30. März 2020 anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Eingabe an das SEM vom 16. April 2021 beantragte der Beschwerdeführer, es sei seiner Partnerin B._______, und der gemeinsamen (...), C._______, zwecks Familienzusammenführung die Einreise zu bewilligen, und sie seien in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen. Zur Begründung führte er aus, die Ehe zwischen ihm und B._______ sei zwar am (...) rechtskräftig geschieden worden, der Kontakt zu seiner Exfrau habe sich jedoch nach der Scheidung wieder intensiviert. Sie hätten deshalb entschieden, die Beziehung wieder aufzunehmen. Da sie beabsichtigen würden, in der Schweiz erneut zu heiraten und mit ihrer (...) zusammenzuleben, hätten sie ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet. Dem Gesuch lagen bei: Heiratsurkunde, Personenstandsregisterauszüge, gerichtliche Bescheinigung der Scheidung, Gesuch um Ehevorbereitung, Identitätskarte der Partnerin und Nüfus der (...), je in Kopie. C. Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 - eröffnet am Folgetag - lehnte das SEM das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ab und verweigerte B._______ die Einreise in die Schweiz. D. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 9. August 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Familienvereinigung mit B._______ und dem gemeinsamen Kind, C._______, sei zu bewilligen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen bei: Bestätigung eines pendenten Ehevorbereitungsverfahrens des zuständigen Zivilstandsamtes und Sozialhilfebestätigung vom 5. August 2021, je in Kopie. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 10. August 2021 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf das Rechtsbegehren um Familienvereinigung mit der (...), C._______, ist nicht einzutreten. Das entsprechende Gesuch war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, vielmehr hielt das SEM fest, dass das fragliche Gesuch noch hängig sei. Dieses Begehren stellt deshalb eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, der Beschwerdeführer und seine Partnerin hätten sich offensichtlich nach seiner Ausreise aus anderen Gründen als den Fluchtumständen getrennt. So habe er an seiner Anhörung dargelegt, dass die Scheidung nichts mit seinen politischen Problemen zu tun gehabt habe, sondern aufgrund gegenseitiger Unstimmigkeiten erfolgt sei. Auch im Gesuch um Familienasyl werde ausgeführt, dass sich das Paar bewusst gegen eine Fernbeziehung entschieden habe. Somit sei das Gesuch um Familiennachzug offensichtlich zwecks Wiederaufnahme von einer zuvor abgebrochenen Beziehung eingereicht worden und nicht zwecks Wiederaufbau eines unfreiwillig getrennten Familienbandes. Das Erfordernis der «Trennung durch Flucht» sei hier nicht gegeben. Es erübrige sich damit, allenfalls weitere Instruktionsmassnahmen wie weitergehende Instruktionen betreffend Familien- und Abstammungsverhältnisse oder betreffend Vorbehalte gegen eine Einreise gemäss Art. 53 AsylG oder Art. 5 Abs. 1 Bst. c AIG (SR 142.20) durchzuführen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, er besitze die originäre Flüchtlingseigenschaft und es lägen keine Hinweise auf Vorbehalte gegen eine Einreise im Sinne von Art. 53 AsylG oder Art. 5 Abs. 1 Bst. c AIG vor. Die Familien- und Abstammungsverhältnisse seien durch die dem Gesuch beigelegten Dokumenten belegt. Er und seine Lebenspartnerin seien verheiratet gewesen, hätten zusammengelebt und bereits vor seiner Flucht ein gemeinsames Kind gehabt. Die Trennung von seiner Lebenspartnerin sei zunächst aufgrund seiner Flucht erfolgt. Die Ehe habe zu diesem Zeitpunkt noch bestanden und sei gelebt worden, was von der Vorinstanz denn auch nicht bestritten worden sei. Das Kriterium der «Trennung durch Flucht» sei folglich erfüllt. Es lägen zusammengefasst zwar besondere Umstände in dem Sinne vor, dass er und B._______ sich (...) Jahre nach der Flucht hätten scheiden lassen und später die Beziehung wiederaufgenommen hätten. Diese Umstände seien jedoch umfassend der Flucht und den damit verbundenen negativen Auswirkungen auf eine Beziehung geschuldet, weshalb diese der Familienvereinigung nicht entgegenstehen dürften. Um Sinn und Zweck des Art. 51 Abs. 4 AsylG zu erfüllen, müsse es möglich sein, die Kernfamilie, welche letztlich durch die Flucht zerstört worden sei, nun wieder zusammenzubringen. Zwingend zu beachten sei in diesem Zusammenhang auch die Wahrung des Kindeswohls. Seine (...) wolle mit beiden Eltern zusammenleben, weshalb es im Rahmen des Kindswohls bereits unabdingbar sei, dass die Familie zusammengeführt werde. Als anerkannter Flüchtling könne er sich zudem auf Art. 8 EMRK berufen, da entsprechend von einem gefestigten Anwesenheitsrecht auszugehen sei. Die Ablehnung der Familienvereinigung stelle einen Eingriff in Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar. Insbesondere in Anbetracht des vorrangig zu berücksichtigen Kindeswohls sei davon auszugehen, dass die privaten Interessen der betroffenen Personen die öffentlichen Interessen - beispielsweise an einer restriktiven Einwanderungspolitik - überwiegen würden. Zudem führe der alternative Weg über den ausländerrechtlichen Familiennachzug zu einer unverhältnismässigen Verzögerung der Vereinigung der Kernfamilie und stehe der Wahrung des Kindswohls entgegen.
E. 5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
E. 5.2 Das Rechtsinstitut des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG bezweckt die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Es dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.). Die Familienzusammenführung im Sinne dieser Bestimmungen setzt somit voraus, dass im Zeitpunkt der Flucht bereits eine Familiengemeinschaft bestand und eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat (vgl. Urteil des BVGer D-6233/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 4).
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz der im Ausland wohnhaften B._______ die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert und das Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und AsylG abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, die weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht zu beanstanden sind und denen das Gericht sich anschliesst (vgl. E. 4.1).
E. 6.2 Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich grösstenteils darauf, den aktenkundigen Sachverhalt zu wiederholen und hält im Wesentlichen daran fest, seine Flucht sei kausal für die späteren Beziehungsprobleme und in der Folge die Scheidung gewesen, weshalb das Erfordernis der «Trennung durch Flucht» sehr wohl erfüllt sei. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass gemäss seinen Angaben die Beziehung zwischen ihm und B._______ wegen Zerrüttung abgebrochen und die Ehe in der Folge durch Scheidung, somit freiwillig und ohne äusseren Zwang, aufgelöst worden ist. Aus dem Umstand, dass die Zerrüttung allenfalls durch eine Entfremdung als Folge der Flucht verursacht worden ist, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, dient das Familienasyl gerade nicht dazu, die zuvor abgebrochene Beziehung zwischen ihm und B._______ wiederaufzunehmen (vgl. E. 5.2 hievor).
E. 6.3 Das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da dieses Übereinkommen weder dem Kind noch einem Elternteil ein Recht zur Einreise und zum Aufenthalt in der Schweiz im Sinne einer Familienzusammenführung gewährt (vgl. Botschaft des Bundesrats betreffend den Beitritt der Schweiz zur KRK vom 29. Juni 1994 BBl 1994 V 1 ff., bezüglich Art. 10 KRK S. 33 ff. und 73 f.; BGE 126 II 377 E. 5d S. 392 und 124 II 361 E. 3b S. 367). Ausserdem ist angesichts der in der D._______ lebenden Mutter, welche die (...) gegenwärtig betreut, letztere dort nicht auf sich allein gestellt, so dass nicht von einer Gefährdung des Kindswohls gesprochen werden kann. Schliesslich kann im Verfahren vor den Asylbehörden Art. 8 EMRK nicht ergänzend angewendet werden, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-3609/2020 vom 5. Mai 2021 E. 5.4.2; D-4064/2020 vom 26. November 2020 E. 6.5 und D-5588/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.2).
E. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz der im Ausland wohnhaften B._______ die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert und das Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt hat. Dem Beschwerdeführer ist es jedoch unbenommen, bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AIG einzureichen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H.; Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 2 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind und auf die belegte Bedürftigkeit nicht näher einzugehen ist.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3572/2021 Urteil vom 30. August 2021 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Moritz Grossenbacher, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren (...), Türkei; Verfügung des SEM vom 8. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 30. März 2020 anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Eingabe an das SEM vom 16. April 2021 beantragte der Beschwerdeführer, es sei seiner Partnerin B._______, und der gemeinsamen (...), C._______, zwecks Familienzusammenführung die Einreise zu bewilligen, und sie seien in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen. Zur Begründung führte er aus, die Ehe zwischen ihm und B._______ sei zwar am (...) rechtskräftig geschieden worden, der Kontakt zu seiner Exfrau habe sich jedoch nach der Scheidung wieder intensiviert. Sie hätten deshalb entschieden, die Beziehung wieder aufzunehmen. Da sie beabsichtigen würden, in der Schweiz erneut zu heiraten und mit ihrer (...) zusammenzuleben, hätten sie ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet. Dem Gesuch lagen bei: Heiratsurkunde, Personenstandsregisterauszüge, gerichtliche Bescheinigung der Scheidung, Gesuch um Ehevorbereitung, Identitätskarte der Partnerin und Nüfus der (...), je in Kopie. C. Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 - eröffnet am Folgetag - lehnte das SEM das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ab und verweigerte B._______ die Einreise in die Schweiz. D. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 9. August 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Familienvereinigung mit B._______ und dem gemeinsamen Kind, C._______, sei zu bewilligen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen bei: Bestätigung eines pendenten Ehevorbereitungsverfahrens des zuständigen Zivilstandsamtes und Sozialhilfebestätigung vom 5. August 2021, je in Kopie. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 10. August 2021 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf das Rechtsbegehren um Familienvereinigung mit der (...), C._______, ist nicht einzutreten. Das entsprechende Gesuch war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, vielmehr hielt das SEM fest, dass das fragliche Gesuch noch hängig sei. Dieses Begehren stellt deshalb eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, der Beschwerdeführer und seine Partnerin hätten sich offensichtlich nach seiner Ausreise aus anderen Gründen als den Fluchtumständen getrennt. So habe er an seiner Anhörung dargelegt, dass die Scheidung nichts mit seinen politischen Problemen zu tun gehabt habe, sondern aufgrund gegenseitiger Unstimmigkeiten erfolgt sei. Auch im Gesuch um Familienasyl werde ausgeführt, dass sich das Paar bewusst gegen eine Fernbeziehung entschieden habe. Somit sei das Gesuch um Familiennachzug offensichtlich zwecks Wiederaufnahme von einer zuvor abgebrochenen Beziehung eingereicht worden und nicht zwecks Wiederaufbau eines unfreiwillig getrennten Familienbandes. Das Erfordernis der «Trennung durch Flucht» sei hier nicht gegeben. Es erübrige sich damit, allenfalls weitere Instruktionsmassnahmen wie weitergehende Instruktionen betreffend Familien- und Abstammungsverhältnisse oder betreffend Vorbehalte gegen eine Einreise gemäss Art. 53 AsylG oder Art. 5 Abs. 1 Bst. c AIG (SR 142.20) durchzuführen. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, er besitze die originäre Flüchtlingseigenschaft und es lägen keine Hinweise auf Vorbehalte gegen eine Einreise im Sinne von Art. 53 AsylG oder Art. 5 Abs. 1 Bst. c AIG vor. Die Familien- und Abstammungsverhältnisse seien durch die dem Gesuch beigelegten Dokumenten belegt. Er und seine Lebenspartnerin seien verheiratet gewesen, hätten zusammengelebt und bereits vor seiner Flucht ein gemeinsames Kind gehabt. Die Trennung von seiner Lebenspartnerin sei zunächst aufgrund seiner Flucht erfolgt. Die Ehe habe zu diesem Zeitpunkt noch bestanden und sei gelebt worden, was von der Vorinstanz denn auch nicht bestritten worden sei. Das Kriterium der «Trennung durch Flucht» sei folglich erfüllt. Es lägen zusammengefasst zwar besondere Umstände in dem Sinne vor, dass er und B._______ sich (...) Jahre nach der Flucht hätten scheiden lassen und später die Beziehung wiederaufgenommen hätten. Diese Umstände seien jedoch umfassend der Flucht und den damit verbundenen negativen Auswirkungen auf eine Beziehung geschuldet, weshalb diese der Familienvereinigung nicht entgegenstehen dürften. Um Sinn und Zweck des Art. 51 Abs. 4 AsylG zu erfüllen, müsse es möglich sein, die Kernfamilie, welche letztlich durch die Flucht zerstört worden sei, nun wieder zusammenzubringen. Zwingend zu beachten sei in diesem Zusammenhang auch die Wahrung des Kindeswohls. Seine (...) wolle mit beiden Eltern zusammenleben, weshalb es im Rahmen des Kindswohls bereits unabdingbar sei, dass die Familie zusammengeführt werde. Als anerkannter Flüchtling könne er sich zudem auf Art. 8 EMRK berufen, da entsprechend von einem gefestigten Anwesenheitsrecht auszugehen sei. Die Ablehnung der Familienvereinigung stelle einen Eingriff in Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar. Insbesondere in Anbetracht des vorrangig zu berücksichtigen Kindeswohls sei davon auszugehen, dass die privaten Interessen der betroffenen Personen die öffentlichen Interessen - beispielsweise an einer restriktiven Einwanderungspolitik - überwiegen würden. Zudem führe der alternative Weg über den ausländerrechtlichen Familiennachzug zu einer unverhältnismässigen Verzögerung der Vereinigung der Kernfamilie und stehe der Wahrung des Kindswohls entgegen. 5. 5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 5.2 Das Rechtsinstitut des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG bezweckt die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Es dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.). Die Familienzusammenführung im Sinne dieser Bestimmungen setzt somit voraus, dass im Zeitpunkt der Flucht bereits eine Familiengemeinschaft bestand und eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat (vgl. Urteil des BVGer D-6233/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 4). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz der im Ausland wohnhaften B._______ die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert und das Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und AsylG abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, die weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht zu beanstanden sind und denen das Gericht sich anschliesst (vgl. E. 4.1). 6.2 Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich grösstenteils darauf, den aktenkundigen Sachverhalt zu wiederholen und hält im Wesentlichen daran fest, seine Flucht sei kausal für die späteren Beziehungsprobleme und in der Folge die Scheidung gewesen, weshalb das Erfordernis der «Trennung durch Flucht» sehr wohl erfüllt sei. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass gemäss seinen Angaben die Beziehung zwischen ihm und B._______ wegen Zerrüttung abgebrochen und die Ehe in der Folge durch Scheidung, somit freiwillig und ohne äusseren Zwang, aufgelöst worden ist. Aus dem Umstand, dass die Zerrüttung allenfalls durch eine Entfremdung als Folge der Flucht verursacht worden ist, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, dient das Familienasyl gerade nicht dazu, die zuvor abgebrochene Beziehung zwischen ihm und B._______ wiederaufzunehmen (vgl. E. 5.2 hievor). 6.3 Das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da dieses Übereinkommen weder dem Kind noch einem Elternteil ein Recht zur Einreise und zum Aufenthalt in der Schweiz im Sinne einer Familienzusammenführung gewährt (vgl. Botschaft des Bundesrats betreffend den Beitritt der Schweiz zur KRK vom 29. Juni 1994 BBl 1994 V 1 ff., bezüglich Art. 10 KRK S. 33 ff. und 73 f.; BGE 126 II 377 E. 5d S. 392 und 124 II 361 E. 3b S. 367). Ausserdem ist angesichts der in der D._______ lebenden Mutter, welche die (...) gegenwärtig betreut, letztere dort nicht auf sich allein gestellt, so dass nicht von einer Gefährdung des Kindswohls gesprochen werden kann. Schliesslich kann im Verfahren vor den Asylbehörden Art. 8 EMRK nicht ergänzend angewendet werden, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-3609/2020 vom 5. Mai 2021 E. 5.4.2; D-4064/2020 vom 26. November 2020 E. 6.5 und D-5588/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.2). 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz der im Ausland wohnhaften B._______ die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert und das Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt hat. Dem Beschwerdeführer ist es jedoch unbenommen, bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AIG einzureichen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H.; Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 2 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind und auf die belegte Bedürftigkeit nicht näher einzugehen ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand: