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D-6233/2018

D-6233/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-12-06 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger aus C._______, reiste am 25. September 2015 in die Schweiz ein. Das SEM anerkannte ihn mit Verfügung vom 13. Februar 2017 als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Mit Eingabe vom 19. Mai 2017 stellte er beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten seiner Ehefrau B._______. B. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 4. Oktober 2018 verweigerte das SEM B._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienasyl ab. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers keine Familiengemeinschaft zwischen ihm und seiner Ehefrau bestanden habe, welche durch die Umstände der Flucht getrennt worden sei. Vielmehr habe er Syrien Ende (...) 2014 verlassen und sich in der Folge etwa ein halbes Jahr in der Türkei aufgehalten. Von dort aus habe er seine Eltern angerufen und um die Erlaubnis gebeten, heiraten zu dürfen. Diese hätten zugestimmt, woraufhin er im (...) 2015 für einen Monat nach Syrien zurückgekehrt sei und dort geheiratet habe. Unmittelbar nach der Hochzeit sei er wiederum ausgereist. Im Zeitpunkt der asylrelevanten Ausreise im (...) 2014 habe somit keine Familiengemeinschaft bestanden. Die Ehegatten hätten nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, da der Beschwerdeführer direkt nach der Hochzeit wieder aus Syrien ausgereist sei und seine Frau zurückgelassen habe. Das Institut des Familienasyls ziele alleine auf die Bewahrung respektive Wiederherstellung bestehender Familiengemeinschaften ab, welche aufgrund der Fluchtumstände zur Trennung gezwungen worden seien. Vorliegend sei die Familiengemeinschaft erst nach der vorübergehenden Rückkehr aus der Türkei, mithin nach der eigentlichen Flucht, entstanden. Eine dauerhafte familiäre Gemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt habe zu keinem Zeitpunkt bestanden, weshalb das Gesuch um Familienasyl gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR 142.31) abzulehnen sei. C. C.a Mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei seiner Ehefrau die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens respektive Gewährung des Familienasyls zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Familiengemeinschaft nicht durch die Flucht des Beschwerdeführers getrennt worden sei. Die Verfolgungssituation habe sowohl im Zeitpunkt der ersten Ausreise im (...) 2014 als auch bei der zweiten Ausreise nach der Hochzeit am (...) 2015 Bestand gehabt. Alleine durch die Unterstützung eines armenischen Nachbarn sowie durch Schmiergeldzahlungen habe erreicht werden können, dass der Beschwerdeführer für einen Monat aus dem Register der gesuchten Personen entfernt worden sei und somit zum Zwecke der Heirat nach Syrien habe zurückkehren können. Nach Ablauf dieses Monats sei er infolge der weiterhin bestehenden Verfolgungsgefahr gezwungen gewesen, das Land umgehend wieder zu verlassen. Die Ehegatten seien somit aufgrund der Verfolgungssituation des Beschwerdeführers durch dessen Flucht getrennt worden. Das Paar habe sich bereits drei Jahre vor der Heirat kennengelernt - B._______ sei eine gute Schulfreundin seiner Schwester und habe in der Nähe gewohnt - und sich verliebt; es handle sich um eine absolute Liebesheirat. Schon vor der ersten Flucht im (...) 2014 hätten sie Heiratspläne gehabt, aufgrund der Verfolgungssituation sei ihnen aber keine Zeit für deren Umsetzung geblieben. Nur mit viel Aufwand und durch Bestechungsgelder sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, für die Heirat zurückzukehren. Wäre er nach Ablauf des Monats, in welchem er aus dem Register der gesuchten Personen entfernt worden sei, in Syrien geblieben, so hätte er sein Leben riskiert. Gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts komme es bei der Beurteilung der Frage, ob eine schützenswerte Familiengemeinschaft vorliege, nicht auf die Dauer des Zusammenlebens an, wenn dieses aufgrund asylrelevanter Verfolgung gewaltsam unterbrochen worden sei. Nach der Heirat sei der Beschwerdeführer nur deshalb alleine geflüchtet, weil die Flucht in den Libanon sowie die Reise über das Mittelmeer nach Griechenland gefährlich seien. Er stehe täglich in telefonischem Kontakt zu seiner Ehefrau in C._______, tausche sich mit ihr aus und erkundige sich insbesondere nach seiner kleinen Schwester D._______, zu der sie beide eine sehr enge Beziehung hätten. Unmittelbar nach seiner Anerkennung als Flüchtling habe er ein Gesuch um Familiennachzug gestellt und bereits im Asylverfahren habe er die Heiratsurkunde eingereicht. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor der Flucht mit seiner Ehefrau eine auf Dauer ausgerichtete, eheliche Familiengemeinschaft begründet habe, die alleine durch die Flucht getrennt worden sei. Folglich seien die Voraussetzungen für den Familiennachzug im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG erfüllt und der Ehefrau sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. D. Am 7. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.

E. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).

E. 4.2 Das Rechtsinstitut des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG bezweckt die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Es dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.). Die Familienzusammenführung im Sinne dieser Bestimmungen setzt somit voraus, dass eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat und im Zeitpunkt der Flucht bereits eine Familiengemeinschaft bestand.

E. 5 Der Beschwerdeführer verliess Syrien im (...) 2014 und lebte für etwa ein halbes Jahr in der Türkei. Zu diesem Zeitpunkt war er weder mit seiner heutigen Ehefrau verheiratet noch lebten die beiden in einem gemeinsamen Haushalt. Im (...) 2015 kehrte er für eine kurze Zeit nach Syrien zurück, um zu heiraten; er reiste danach aber umgehend wieder aus. Unter diesen Umständen kann nicht von einer gelebten Familiengemeinschaft im Zeitpunkt der Flucht ausgegangen werden. Gemäss der vorliegenden Aktenlage sowie den Angaben in der Beschwerdeschrift bestand die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers bereits im (...) 2014. Aufgrund dieser verliess er Syrien, womit die Flucht zu einem Zeitpunkt stattfand, in dem er noch nicht verheiratet war. Die Ehegatten wurden somit nicht durch die Flucht getrennt, vielmehr wurde die Familiengemeinschaft erst nach der Flucht überhaupt begründet. Von einer vor der Flucht bestehenden eheähnlichen Gemeinschaft kann ebenfalls nicht ausgegangen werden, nachdem das Paar nie in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hat. Der Umstand, dass es sich vorliegend um eine Liebesheirat gehandelt habe und die Ehegatten schon vorher in einer Beziehung gewesen seien sowie Heiratspläne gehabt hätten, ist deshalb nicht von Relevanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8 E. 3.2). Auch wenn in der Beschwerdeschrift zutreffend festgehalten wird, dass die Dauer des ehelichen Zusammenlebens nicht massgebend ist, so ist doch zwingend erforderlich, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestand. Dies ist vorliegend nicht der Fall, nachdem vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien im (...) 2014 noch keine Familiengemeinschaft bestand, welche durch die damalige Flucht getrennt worden wäre. Die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG sind deshalb nicht erfüllt und das SEM hat das Gesuch um Familienasyl zu Recht abgelehnt und B._______ die Einreise in die Schweiz verweigert. Es bleibt dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AuG (SR 142.20) einzureichen (vgl. Urteile des BVGer D-2996/2015 vom 10. Februar 2016 E. 5.3 sowie D-5403/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 5.4).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In seiner Beschwerdeeingabe ersuchte dieser jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Verzicht auf einen Kostenvorschuss gegenstandslos geworden. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Prozesskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 30. Oktober 2018 ist von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die Beschwerdebegehren können nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6233/2018lan Urteil vom 6. Dezember 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, Syrien; Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger aus C._______, reiste am 25. September 2015 in die Schweiz ein. Das SEM anerkannte ihn mit Verfügung vom 13. Februar 2017 als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Mit Eingabe vom 19. Mai 2017 stellte er beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten seiner Ehefrau B._______. B. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 4. Oktober 2018 verweigerte das SEM B._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienasyl ab. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers keine Familiengemeinschaft zwischen ihm und seiner Ehefrau bestanden habe, welche durch die Umstände der Flucht getrennt worden sei. Vielmehr habe er Syrien Ende (...) 2014 verlassen und sich in der Folge etwa ein halbes Jahr in der Türkei aufgehalten. Von dort aus habe er seine Eltern angerufen und um die Erlaubnis gebeten, heiraten zu dürfen. Diese hätten zugestimmt, woraufhin er im (...) 2015 für einen Monat nach Syrien zurückgekehrt sei und dort geheiratet habe. Unmittelbar nach der Hochzeit sei er wiederum ausgereist. Im Zeitpunkt der asylrelevanten Ausreise im (...) 2014 habe somit keine Familiengemeinschaft bestanden. Die Ehegatten hätten nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, da der Beschwerdeführer direkt nach der Hochzeit wieder aus Syrien ausgereist sei und seine Frau zurückgelassen habe. Das Institut des Familienasyls ziele alleine auf die Bewahrung respektive Wiederherstellung bestehender Familiengemeinschaften ab, welche aufgrund der Fluchtumstände zur Trennung gezwungen worden seien. Vorliegend sei die Familiengemeinschaft erst nach der vorübergehenden Rückkehr aus der Türkei, mithin nach der eigentlichen Flucht, entstanden. Eine dauerhafte familiäre Gemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt habe zu keinem Zeitpunkt bestanden, weshalb das Gesuch um Familienasyl gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR 142.31) abzulehnen sei. C. C.a Mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei seiner Ehefrau die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens respektive Gewährung des Familienasyls zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Familiengemeinschaft nicht durch die Flucht des Beschwerdeführers getrennt worden sei. Die Verfolgungssituation habe sowohl im Zeitpunkt der ersten Ausreise im (...) 2014 als auch bei der zweiten Ausreise nach der Hochzeit am (...) 2015 Bestand gehabt. Alleine durch die Unterstützung eines armenischen Nachbarn sowie durch Schmiergeldzahlungen habe erreicht werden können, dass der Beschwerdeführer für einen Monat aus dem Register der gesuchten Personen entfernt worden sei und somit zum Zwecke der Heirat nach Syrien habe zurückkehren können. Nach Ablauf dieses Monats sei er infolge der weiterhin bestehenden Verfolgungsgefahr gezwungen gewesen, das Land umgehend wieder zu verlassen. Die Ehegatten seien somit aufgrund der Verfolgungssituation des Beschwerdeführers durch dessen Flucht getrennt worden. Das Paar habe sich bereits drei Jahre vor der Heirat kennengelernt - B._______ sei eine gute Schulfreundin seiner Schwester und habe in der Nähe gewohnt - und sich verliebt; es handle sich um eine absolute Liebesheirat. Schon vor der ersten Flucht im (...) 2014 hätten sie Heiratspläne gehabt, aufgrund der Verfolgungssituation sei ihnen aber keine Zeit für deren Umsetzung geblieben. Nur mit viel Aufwand und durch Bestechungsgelder sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, für die Heirat zurückzukehren. Wäre er nach Ablauf des Monats, in welchem er aus dem Register der gesuchten Personen entfernt worden sei, in Syrien geblieben, so hätte er sein Leben riskiert. Gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts komme es bei der Beurteilung der Frage, ob eine schützenswerte Familiengemeinschaft vorliege, nicht auf die Dauer des Zusammenlebens an, wenn dieses aufgrund asylrelevanter Verfolgung gewaltsam unterbrochen worden sei. Nach der Heirat sei der Beschwerdeführer nur deshalb alleine geflüchtet, weil die Flucht in den Libanon sowie die Reise über das Mittelmeer nach Griechenland gefährlich seien. Er stehe täglich in telefonischem Kontakt zu seiner Ehefrau in C._______, tausche sich mit ihr aus und erkundige sich insbesondere nach seiner kleinen Schwester D._______, zu der sie beide eine sehr enge Beziehung hätten. Unmittelbar nach seiner Anerkennung als Flüchtling habe er ein Gesuch um Familiennachzug gestellt und bereits im Asylverfahren habe er die Heiratsurkunde eingereicht. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor der Flucht mit seiner Ehefrau eine auf Dauer ausgerichtete, eheliche Familiengemeinschaft begründet habe, die alleine durch die Flucht getrennt worden sei. Folglich seien die Voraussetzungen für den Familiennachzug im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG erfüllt und der Ehefrau sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. D. Am 7. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 4.2 Das Rechtsinstitut des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG bezweckt die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Es dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.). Die Familienzusammenführung im Sinne dieser Bestimmungen setzt somit voraus, dass eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat und im Zeitpunkt der Flucht bereits eine Familiengemeinschaft bestand. 5. Der Beschwerdeführer verliess Syrien im (...) 2014 und lebte für etwa ein halbes Jahr in der Türkei. Zu diesem Zeitpunkt war er weder mit seiner heutigen Ehefrau verheiratet noch lebten die beiden in einem gemeinsamen Haushalt. Im (...) 2015 kehrte er für eine kurze Zeit nach Syrien zurück, um zu heiraten; er reiste danach aber umgehend wieder aus. Unter diesen Umständen kann nicht von einer gelebten Familiengemeinschaft im Zeitpunkt der Flucht ausgegangen werden. Gemäss der vorliegenden Aktenlage sowie den Angaben in der Beschwerdeschrift bestand die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers bereits im (...) 2014. Aufgrund dieser verliess er Syrien, womit die Flucht zu einem Zeitpunkt stattfand, in dem er noch nicht verheiratet war. Die Ehegatten wurden somit nicht durch die Flucht getrennt, vielmehr wurde die Familiengemeinschaft erst nach der Flucht überhaupt begründet. Von einer vor der Flucht bestehenden eheähnlichen Gemeinschaft kann ebenfalls nicht ausgegangen werden, nachdem das Paar nie in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hat. Der Umstand, dass es sich vorliegend um eine Liebesheirat gehandelt habe und die Ehegatten schon vorher in einer Beziehung gewesen seien sowie Heiratspläne gehabt hätten, ist deshalb nicht von Relevanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8 E. 3.2). Auch wenn in der Beschwerdeschrift zutreffend festgehalten wird, dass die Dauer des ehelichen Zusammenlebens nicht massgebend ist, so ist doch zwingend erforderlich, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestand. Dies ist vorliegend nicht der Fall, nachdem vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien im (...) 2014 noch keine Familiengemeinschaft bestand, welche durch die damalige Flucht getrennt worden wäre. Die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG sind deshalb nicht erfüllt und das SEM hat das Gesuch um Familienasyl zu Recht abgelehnt und B._______ die Einreise in die Schweiz verweigert. Es bleibt dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AuG (SR 142.20) einzureichen (vgl. Urteile des BVGer D-2996/2015 vom 10. Februar 2016 E. 5.3 sowie D-5403/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 5.4).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In seiner Beschwerdeeingabe ersuchte dieser jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Verzicht auf einen Kostenvorschuss gegenstandslos geworden. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Prozesskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 30. Oktober 2018 ist von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die Beschwerdebegehren können nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand: