Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer wurde vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) im Libanon am 8. Oktober 2013 als Flüchtling anerkannt und für ein Resettlement vorgeschlagen. Am 2. Mai 2014 wurde er vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM) in C._______ angehört. Am 4. Juli 2014 forderte das BFM die schweizerische Botschaft in C._______ auf, für den Beschwerdeführer ein Einreisevisum auszustellen. B. Am 19. August 2014 reiste der Beschwerdeführer mit einem Einreisevisum in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 27. August 2014 nahm das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten seine Personalien auf und befragte ihn zum Reiseweg. C. Mit Verfügung vom 25. September 2014 anerkannte ihn das BFM als Flüchtling und gewährte ihm in Anwendung von Art. 56 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) Asyl. D. Am 14. Januar 2015 teilte eine Angestellte der Unterkunft des Beschwerdeführers dem SEM via Mail mit, sie habe ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer gehabt und ihm die Situation betreffend den Nachzug seiner Ehefrau erklärt. Er habe ihr mitgeteilt, ihm habe damals das UNHCR gesagt, er müsse Änderungen seines Zivilstandes melden. Seine Frau sei ebenfalls beim UNHCR gemeldet und halte sich in D._______ im Libanon auf. Im Auftrag des Beschwerdeführers sende sie seine Papiere dem SEM. Mit dem Mail wurde je eine Kopie der religiösen Ehebestätigung vom 2. Dezember 2014, des Zivilregisterauszugs des Beschwerdeführers, der Identitätskarten des Beschwerdeführers und seiner Frau und eine Vollmacht inklusive Übersetzung versendet. E. In einer Mail vom 5. Februar 2015 vom UNHCR ans SEM wird ausgeführt, während der Beschwerdeführer in der Schweiz sei, habe er im Dezember 2014 eine syrische Frau namens B._______ in Abwesenheit geheiratet. Das UNHCR habe vorher keine Kenntnis von dieser Verlobten oder Frau gehabt, aber in seinen Personalien, werde unter dem Zivilstatus des Beschwerdeführers "married" aufgeführt. Das UNHCR sei aber nicht in der Lage zu bestätigen, wann dieser Status aktualisiert worden sei und warum. Die Frau mache geltend, sie kenne den Beschwerdeführer seit 2007 und habe eine religiöse Ehebestätigung vom 2. Dezember 2014 eingereicht. Sie habe ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zurück in den Libanon kommen werde, wenn ihr nicht erlaubt werde, sich in der Schweiz um ihn zu kümmern. Mit dem Mail wurde die Übersetzung der religiösen Ehebestätigung vom 2. Dezember 2014 versendet. F. Am 26. Februar 2015 wurde B._______ vom SEM in C._______ zur Fernheirat angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass sie mit dem Beschwerdeführer bereits vor seiner Reise in die Schweiz verlobt gewesen sei. Er habe sie aber nicht mitnehmen wollen, weil die Zukunft unbekannt gewesen sei. Sie würden sich seit 2007 kennen. Sie hätten beide in E._______ gewohnt, er habe ihre Familie gekannt und ihr Privatstunden in (...) gegeben. Ihre Eltern hätten von ihrer Beziehung vorerst nichts wissen wollen, da sie zuerst das Bakkalaureat habe machen sollen. Anfang 2008 hätten ihre beiden Eltern zusammen gesprochen. Ihr Vater habe einer Heirat mit dem Beschwerdeführer zugestimmt unter der Bedingung, dass sie erst nach Abschluss des Bakkalaureats heiraten. Im 2009/2010 habe sie abgeschlossen, dann hätten sie noch ein zwei Jahre verlobt sein müssen, bevor sie hätten heiraten können. Er habe danach Anfang 2011 in den Militärdienst einrücken müssen und sie sei mit ihrer Familie in den Libanon geflüchtet. Danach sei er desertiert und sei mit dem Roten Kreuz in den Libanon gebracht worden, wo sie sich zufällig an einer Schule getroffen hätten. Da er sich momentan im Spital befinde, hätten sie es für besser befunden, wenn sie beieinander seien. Sie hätten den Kontakt per Telefon und Skype aufrechterhalten. G. Mit Verfügung vom 9. April 2015 verweigerte das SEM B._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch (recte: Gesuch um Familienzusammenführung) ab. H. Mit Eingabe vom 11. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Einreise seiner Ehefrau zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde wurde eine Kopie einer Heiratsurkunde und je ein Bestätigungsschreiben eines Ortsvorstehers in D._______, eines Fitnessstudiochefs, eines Schulleiters im Libanon, der Eltern und Schwiegereltern im Original inklusive Übersetzungen eingereicht. I. Mit Verfügung vom 15. Mai 2015 verzichtete der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. J. Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 28. Mai 2015 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Verfügung vom 19. Juni 2015 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung Stellung zu nehmen. L. Am 6. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch seine Rechtsvertreterin, eine Replik ein und liess beantragen, es sei ihm in der die Replik unterzeichnende Person eine amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG zu bestellen. Der Replik legte er eine Fürsorgebestätigung vom 6. Juli 2015 ein. M. Am 15. Oktober 2015 zeigte der Beschwerdeführer handelnd durch seinen neuen Rechtsvertreter einen Mandatswechsel innerhalb der Rechtsberatungsstelle an und ersuchte um eine Kopie der Verfügung vom 9. April 2015. Am 22. Oktober 2015 wurde dem Rechtsvertreter einer Kopie der Verfügung zugestellt. N. Der Beschwerdeführer gelangte mit einem vom 14. Januar 2016 datierenden persönlichem Schreiben an das SEM, welches dieses in der Folge dem BVGer übermittelte (Eingang: 25. Januar 2016). O. Mit persönlicher Eingabe vom 21. Januar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um prioritäre Behandlung und Gutheissung der Beschwerde.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
E. 3.2 Das Rechtsinstitut des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG bezweckt die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Es dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.).
E. 4.1 Das SEM lehnte das Familienzusammenführungsgesuch mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei gemäss Akten zum Zeitpunkt der Flucht aus Syrien noch nicht mit Frau B._______ verheiratet gewesen. Auch seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass er in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit ihr gelebt habe. Im Rahmen der Registrierung beim UNHCR und anlässlich seiner Anhörung durch das SEM vom 2. Mai 2014 in C._______ habe er festgehalten, dass er ledig sei. Er habe nicht erwähnt, eine Verlobte zu haben. Am 26. Februar 2015 habe das SEM anlässlich seines Familienzusammenführungsgesuchs in C._______ Frau B._______ angehört. Dabei habe sie vorgebracht, sie sei seit dem Jahre 2007 mit ihm verlobt. Es bestehe jedoch kein Hinweis auf ein eheähnliches Zusammenleben. Zudem stehe ihre Angabe von, sie sei seit 2007 mit ihm verlobt, in erheblichem Widerspruch zu seinen Angaben, wonach er zum Zeitpunkt seiner Flucht ledig gewesen sei. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass zum Zeitpunkt seiner Flucht keine eheähnliche Beziehung zwischen ihm und Frau B._______ bestanden habe. Folgedessen könne auch keine Trennung durch Flucht erfolgt sein. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 51 Abs. 4 AsylG seien demnach nicht erfüllt, weshalb sein Gesuch um Familienzusammenführung abzuweisen sei. Da er in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B verfüge, stehe es ihm hingegen offen, bei der kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf das AuG (SR 142.20) einzureichen.
E. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM stelle zu Unrecht fest, dass im Zeitpunkt seiner Flucht keine eheähnliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten, B._______, bestanden habe. Es stelle zu Recht fest, dass sie am 2. Dezember 2014 per Fernheirat geheiratet hätten, aber lasse dabei unbeachtet, dass er und seine Ehefrau verlobt gewesen seien, zusammen gewohnt hätten und somit eine eheähnliche Gemeinschaft geführt hätten. Beiliegend sende er die Heiratsurkunde. Das Original befinde sich bei seiner Ehefrau und könne falls nötig nachgereicht werden. Zudem sende er ein Schreiben, in welchem ihr Ortsvorsteher bestätige, dass sie seit dem 1. Februar 2014 gemeinsam in D._______ gewohnt hätten. Weiter sende er ein Schreiben seiner Eltern, Schwiegereltern, vom Schulleiter und vom Vorsteher des Sportvereins, welche alle bestätigen würden, dass er und seine Frau verlobt gewesen seien und zusammen gewohnt hätten. Er kenne seine Frau seit 2007 und habe sie durch ihre Mutter kennengelernt. Ihre Mutter kenne er seit 2006, da sie im Büro gearbeitet habe, welches für die Administration der Schule, an welcher er als (...) tätig gewesen sei, zuständig gewesen sei. Danach seien etwa drei Jahre vergangen, in welchen er und seine heutige Ehefrau sich immer wieder getroffen hätten. Nach drei Jahren hätten sie dann gemeinsam eine feste Beziehung geführt und begonnen über Hochzeitspläne zu sprechen. Im Februar 2014 habe es ein grosses Fest gegeben und sie hätten religiös geheiratet, aber er glaube, in der Schweiz sei das die Verlobung. Am 2. Dezember 2014 hätten sie dann offiziell - das heisse durch Bestätigung eines Richters - geheiratet. Zudem müsse er sagen, dass das SEM auch Recht habe, dass er weder bei seiner Registrierung beim UNHCR noch bei der Anhörung durch das SEM in C._______ seine heutige Ehefrau erwähnt habe. Er wisse jetzt, dass dies ein Fehler gewesen sei, aber die Situation sei für ihn schwierig und ungewiss gewesen. Er habe keine Ahnung gehabt, was ihn in der Schweiz erwarten würde und habe zuerst sehen wollen, wie es hier sei und ihr unnötiges Leiden in einem fremden Land ersparen wollen. Er habe gesehen, dass es in der Schweiz gut sei und bitte, ihm und seiner Frau die Möglichkeit zu geben, ihr Leben gemeinsam weiterführen zu können. Er bitte, seiner Frau die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, da die Voraussetzungen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllt seien.
E. 4.3 In der Vernehmlassung betonte das SEM, der Beschwerdeführer habe auch anlässlich der Anhörung beim UNHCR im Libanon seine angebliche Verlobte nicht erwähnt. Dabei sei kein Grund ersichtlich, warum er beim UNHCR eine Verlobung hätte verschweigen sollen.
E. 4.4 In der Replik wird darauf hingewiesen, dass es sich nicht wie das SEM schreibe, um die Verlobte des Beschwerdeführers handle, sondern dass Frau B._______ seine Ehefrau sei. Dass er seine Ehefrau in keiner Weise erwähnt habe, müsse vor dem Hintergrund seiner damaligen Situation gewürdigt werden. So habe der Beschwerdeführer seine Frau schützen wollen und habe sie deshalb absichtlich nicht erwähnt. Er habe, bevor er in die Schweiz gekommen sei, nicht gewusst, was ihn hier erwarten würde. Deshalb habe er mit seiner Frau entschieden, dass sie im Libanon bleibe und er in die Schweiz komme. Er hatte das Ziel in die Schweiz zu kommen und hier gesund zu werden und dann baldmöglichst wieder nach Syrien zu gehen. Seine Frau habe er im Libanon bei deren Eltern zurückgelassen. Derzeit lebe Frau B._______ mit ihren Geschwistern und einer Tante im Libanon. Er habe immer die Absicht gehabt, sobald sich die Lage in Syrien beruhigen würde, wieder in sein Heimatland zurückzukehren. Leider habe sich die Situation seither nicht verbessert und er müsse sich darauf einstellen, dass er möglicherweise noch länger nicht in sein Heimatland zurückkehren könne. Er und auch seine Ehefrau seien eher ängstliche und vorsichtige Leute, was auch mit der derzeitigen Situation in Syrien und ihren Erlebnissen zusammenhänge. Er habe kein Risiko eingehen wollen. Er habe zuerst alleine in die Schweiz reisen wollen, um sich ein Bild von dem ihm unbekannten Land machen zu können. Jetzt wo er wisse, was seine Frau in der Schweiz erwarte und sich die Beruhigung der Lage in Syrien nicht abzeichne, möchten sie ihre Beziehung gemeinsam in der Schweiz weiterführen. Die Ungewissheit habe ihn dazu bewogen, seine Ehefrau im Interview nicht zu erwähnen. Er habe die Befürchtung gehabt, dass, wenn er sie erwähnt hätte, sie zusammen mit ihm in die Schweiz hätte reisen müssen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer und B._______ waren in Syrien weder verheiratet noch haben die beiden zusammengewohnt. Sie haben gemäss ihrer Aussage auch nichts zusammen unternommen (vgl. Akte Familienzusammenführung A7/5 F20). Auch die Angaben, dass sie sich im Libanon nach der Flucht wieder zufällig getroffen und sich zuvor aus den Augen verloren und keinen Kontakt gehabt hätten (vgl. Akte Familienzusammenführung A7/5 F6, F8 und F31) deuten darauf hin, dass vor der Flucht aus Syrien keine gefestigte Beziehung zwischen den beiden bestanden hat. Gemäss der Aussage von B._______ hätten sie sich bereits 2007 verlobt, da ihre Eltern zu diesem Zeitpunkt aber nicht einverstanden gewesen wären, hätten sie sich erst nach ihrem Bakkalaureat 2009/2010 verloben können (vgl. Akte Familienzusammenführung A7/5 F9 ff.). Dies steht jedoch im Widerspruch zum Schreiben des Ortsvorstehers im Libanon, den Eltern und Schwiegereltern, wonach sie sich erst am 1. Februar 2014 im Libanon verlobt hätten und ab dem 1. Februar 2014 bis zur Ausreise des Beschwerdeführers in die Schweiz rund sieben Monate als Verlobte zusammengelebt hätten. Zudem erwähnte der Beschwerdeführer weder anlässlich der Anhörung betreffend UNHCR-Resettlement am 2. Mai 2014 eine Verlobte (vgl. Akte Asylverfahren A5/6 F15) noch bei der Befragung im EVZ am 27. August 2014 (vgl. Akte Asylverfahren A15/10 S. 3 Ziff. 1.14 und S. 4 Ziff. 3). Diese Widersprüche lassen sich auch nicht mit dem Einwand in der Beschwerde und der Replik erklären, er habe die Verlobung absichtlich gegenüber den Behörden verheimlicht, weil er seine Verlobte nicht ins Ungewisse habe mitnehmen wollen und Angst gehabt habe, sie hätte sonst mit ihm in die Schweiz einreisen müssen. Einerseits hätten die Behörden seine Verlobte nicht zwingen können, in die Schweiz zu reisen, andererseits ergibt das Verschweigen seiner Verlobten vor dem UNHCR und nach seiner Einreise in die Schweiz beim SEM keinen Sinn. Selbst bei der Annahme, der Beschwerdeführer hätte im Libanon mit Frau B._______ sieben Monate als Verlobte zusammengelebt, würde es sich dabei nicht um eine vor der Flucht (aus Syrien) bestandene, sondern um eine nach der Flucht aus Syrien neu aufgenommene Familiengemeinschaft handeln, welche nicht unter Art. 51 AsylG fällt. Ausserdem wäre der Beschwerdeführer im Libanon nicht von äusseren Fluchtumständen von seiner Verlobten getrennt worden, sondern hätte durch das Verschweigen seiner Beziehung vor dem UNHCR und dem SEM freiwillig die Trennung von seiner Verlobten in Kauf genommen.
E. 5.2 Somit bestand vor der Ausreise aus Syrien oder dem Libanon keine gelebte Familiengemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und B._______, welche alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass vorliegend die Voraussetzung von Art. 51 Abs. 4 AsylG der durch die Flucht getrennten Familiengemeinschaft nicht erfüllt ist. Es erübrigt sich deshalb auf die eingereichte religiöse Ehebestätigung und die weiteren Dokumente weiter einzugehen.
E. 5.3 Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt, findet Art. 8 EMRK im Übrigen keine ergänzende An-wendung. Dem Beschwerdeführer bleibt es jedoch unbenommen, bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 44 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) einzureichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 6, EMARK 2006 Nr. 8).
E. 6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu Recht abgelehnt und der im Ausland wohnhaften B._______ die Einreise in die Schweiz verweigert hat. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht, stellt den Sachverhalt richtig und vollständig fest. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser ersuchte jedoch mit Replik vom 6. Juli 2015 um Gewährung einer amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG und demnach auch sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
E. 7.2 Demnach wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 6. Juli 2015 ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die Beschwerdebegehren nicht als aussichtlos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG), ausschliesslich bei Beschwerden gegen: Nichteintretensentscheide, ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide nach den Artikeln 31a und 44 (Bst. a); Entscheide über den Widerruf und das Erlöschen des Asyls nach den Artikeln 63 und 64 (Bst. b); die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bei Personen aus dem Asylbereich nach Artikel 84 Absätze 2 und 3 AuG (Bst. c); Entscheide im Rahmen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach dem 4. Kapitel des AsylG (Bst. d). Ausgenommen sind Beschwerden nach Absatz 1, wenn sie im Rahmen von Dublin-Verfahren (Art. 31a Abs. 1 Bst. b), von Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren und von Mehrfachgesuchen ergehen. Für solche und für die übrigen Beschwerden mit Ausnahme von Absatz 1 gilt Art. 65 Abs. 2 VwVG. Aufgrund dieser Gesetzeslage ist bei der vorliegenden Beschwerde gegen den ablehnenden Familienzusammenführungsentscheid das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG abzuweisen. Des Weiteren wurde erst mit Einreichung der Replik um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht. Da der Anspruchs bei Gutheissung nur ex nunc, d.h. ab Stellung des Verbeiständungsgesuchs Wirkung haben kann und das Instruktionsverfahren mit der Replik abgeschlossen wurde, wäre auch die Einsetzung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG nebst dem, dass das Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex war, abzuweisen gewesen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2996/2015 law/fes Urteil vom 10. Februar 2016 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch ass. jur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM); Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung betreffend B._______, Syrien,Verfügung des SEM vom 9. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) im Libanon am 8. Oktober 2013 als Flüchtling anerkannt und für ein Resettlement vorgeschlagen. Am 2. Mai 2014 wurde er vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM) in C._______ angehört. Am 4. Juli 2014 forderte das BFM die schweizerische Botschaft in C._______ auf, für den Beschwerdeführer ein Einreisevisum auszustellen. B. Am 19. August 2014 reiste der Beschwerdeführer mit einem Einreisevisum in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 27. August 2014 nahm das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten seine Personalien auf und befragte ihn zum Reiseweg. C. Mit Verfügung vom 25. September 2014 anerkannte ihn das BFM als Flüchtling und gewährte ihm in Anwendung von Art. 56 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) Asyl. D. Am 14. Januar 2015 teilte eine Angestellte der Unterkunft des Beschwerdeführers dem SEM via Mail mit, sie habe ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer gehabt und ihm die Situation betreffend den Nachzug seiner Ehefrau erklärt. Er habe ihr mitgeteilt, ihm habe damals das UNHCR gesagt, er müsse Änderungen seines Zivilstandes melden. Seine Frau sei ebenfalls beim UNHCR gemeldet und halte sich in D._______ im Libanon auf. Im Auftrag des Beschwerdeführers sende sie seine Papiere dem SEM. Mit dem Mail wurde je eine Kopie der religiösen Ehebestätigung vom 2. Dezember 2014, des Zivilregisterauszugs des Beschwerdeführers, der Identitätskarten des Beschwerdeführers und seiner Frau und eine Vollmacht inklusive Übersetzung versendet. E. In einer Mail vom 5. Februar 2015 vom UNHCR ans SEM wird ausgeführt, während der Beschwerdeführer in der Schweiz sei, habe er im Dezember 2014 eine syrische Frau namens B._______ in Abwesenheit geheiratet. Das UNHCR habe vorher keine Kenntnis von dieser Verlobten oder Frau gehabt, aber in seinen Personalien, werde unter dem Zivilstatus des Beschwerdeführers "married" aufgeführt. Das UNHCR sei aber nicht in der Lage zu bestätigen, wann dieser Status aktualisiert worden sei und warum. Die Frau mache geltend, sie kenne den Beschwerdeführer seit 2007 und habe eine religiöse Ehebestätigung vom 2. Dezember 2014 eingereicht. Sie habe ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zurück in den Libanon kommen werde, wenn ihr nicht erlaubt werde, sich in der Schweiz um ihn zu kümmern. Mit dem Mail wurde die Übersetzung der religiösen Ehebestätigung vom 2. Dezember 2014 versendet. F. Am 26. Februar 2015 wurde B._______ vom SEM in C._______ zur Fernheirat angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass sie mit dem Beschwerdeführer bereits vor seiner Reise in die Schweiz verlobt gewesen sei. Er habe sie aber nicht mitnehmen wollen, weil die Zukunft unbekannt gewesen sei. Sie würden sich seit 2007 kennen. Sie hätten beide in E._______ gewohnt, er habe ihre Familie gekannt und ihr Privatstunden in (...) gegeben. Ihre Eltern hätten von ihrer Beziehung vorerst nichts wissen wollen, da sie zuerst das Bakkalaureat habe machen sollen. Anfang 2008 hätten ihre beiden Eltern zusammen gesprochen. Ihr Vater habe einer Heirat mit dem Beschwerdeführer zugestimmt unter der Bedingung, dass sie erst nach Abschluss des Bakkalaureats heiraten. Im 2009/2010 habe sie abgeschlossen, dann hätten sie noch ein zwei Jahre verlobt sein müssen, bevor sie hätten heiraten können. Er habe danach Anfang 2011 in den Militärdienst einrücken müssen und sie sei mit ihrer Familie in den Libanon geflüchtet. Danach sei er desertiert und sei mit dem Roten Kreuz in den Libanon gebracht worden, wo sie sich zufällig an einer Schule getroffen hätten. Da er sich momentan im Spital befinde, hätten sie es für besser befunden, wenn sie beieinander seien. Sie hätten den Kontakt per Telefon und Skype aufrechterhalten. G. Mit Verfügung vom 9. April 2015 verweigerte das SEM B._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch (recte: Gesuch um Familienzusammenführung) ab. H. Mit Eingabe vom 11. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Einreise seiner Ehefrau zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde wurde eine Kopie einer Heiratsurkunde und je ein Bestätigungsschreiben eines Ortsvorstehers in D._______, eines Fitnessstudiochefs, eines Schulleiters im Libanon, der Eltern und Schwiegereltern im Original inklusive Übersetzungen eingereicht. I. Mit Verfügung vom 15. Mai 2015 verzichtete der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. J. Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 28. Mai 2015 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Verfügung vom 19. Juni 2015 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung Stellung zu nehmen. L. Am 6. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch seine Rechtsvertreterin, eine Replik ein und liess beantragen, es sei ihm in der die Replik unterzeichnende Person eine amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG zu bestellen. Der Replik legte er eine Fürsorgebestätigung vom 6. Juli 2015 ein. M. Am 15. Oktober 2015 zeigte der Beschwerdeführer handelnd durch seinen neuen Rechtsvertreter einen Mandatswechsel innerhalb der Rechtsberatungsstelle an und ersuchte um eine Kopie der Verfügung vom 9. April 2015. Am 22. Oktober 2015 wurde dem Rechtsvertreter einer Kopie der Verfügung zugestellt. N. Der Beschwerdeführer gelangte mit einem vom 14. Januar 2016 datierenden persönlichem Schreiben an das SEM, welches dieses in der Folge dem BVGer übermittelte (Eingang: 25. Januar 2016). O. Mit persönlicher Eingabe vom 21. Januar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um prioritäre Behandlung und Gutheissung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 3.2 Das Rechtsinstitut des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG bezweckt die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Es dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM lehnte das Familienzusammenführungsgesuch mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei gemäss Akten zum Zeitpunkt der Flucht aus Syrien noch nicht mit Frau B._______ verheiratet gewesen. Auch seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass er in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit ihr gelebt habe. Im Rahmen der Registrierung beim UNHCR und anlässlich seiner Anhörung durch das SEM vom 2. Mai 2014 in C._______ habe er festgehalten, dass er ledig sei. Er habe nicht erwähnt, eine Verlobte zu haben. Am 26. Februar 2015 habe das SEM anlässlich seines Familienzusammenführungsgesuchs in C._______ Frau B._______ angehört. Dabei habe sie vorgebracht, sie sei seit dem Jahre 2007 mit ihm verlobt. Es bestehe jedoch kein Hinweis auf ein eheähnliches Zusammenleben. Zudem stehe ihre Angabe von, sie sei seit 2007 mit ihm verlobt, in erheblichem Widerspruch zu seinen Angaben, wonach er zum Zeitpunkt seiner Flucht ledig gewesen sei. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass zum Zeitpunkt seiner Flucht keine eheähnliche Beziehung zwischen ihm und Frau B._______ bestanden habe. Folgedessen könne auch keine Trennung durch Flucht erfolgt sein. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 51 Abs. 4 AsylG seien demnach nicht erfüllt, weshalb sein Gesuch um Familienzusammenführung abzuweisen sei. Da er in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B verfüge, stehe es ihm hingegen offen, bei der kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf das AuG (SR 142.20) einzureichen. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM stelle zu Unrecht fest, dass im Zeitpunkt seiner Flucht keine eheähnliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten, B._______, bestanden habe. Es stelle zu Recht fest, dass sie am 2. Dezember 2014 per Fernheirat geheiratet hätten, aber lasse dabei unbeachtet, dass er und seine Ehefrau verlobt gewesen seien, zusammen gewohnt hätten und somit eine eheähnliche Gemeinschaft geführt hätten. Beiliegend sende er die Heiratsurkunde. Das Original befinde sich bei seiner Ehefrau und könne falls nötig nachgereicht werden. Zudem sende er ein Schreiben, in welchem ihr Ortsvorsteher bestätige, dass sie seit dem 1. Februar 2014 gemeinsam in D._______ gewohnt hätten. Weiter sende er ein Schreiben seiner Eltern, Schwiegereltern, vom Schulleiter und vom Vorsteher des Sportvereins, welche alle bestätigen würden, dass er und seine Frau verlobt gewesen seien und zusammen gewohnt hätten. Er kenne seine Frau seit 2007 und habe sie durch ihre Mutter kennengelernt. Ihre Mutter kenne er seit 2006, da sie im Büro gearbeitet habe, welches für die Administration der Schule, an welcher er als (...) tätig gewesen sei, zuständig gewesen sei. Danach seien etwa drei Jahre vergangen, in welchen er und seine heutige Ehefrau sich immer wieder getroffen hätten. Nach drei Jahren hätten sie dann gemeinsam eine feste Beziehung geführt und begonnen über Hochzeitspläne zu sprechen. Im Februar 2014 habe es ein grosses Fest gegeben und sie hätten religiös geheiratet, aber er glaube, in der Schweiz sei das die Verlobung. Am 2. Dezember 2014 hätten sie dann offiziell - das heisse durch Bestätigung eines Richters - geheiratet. Zudem müsse er sagen, dass das SEM auch Recht habe, dass er weder bei seiner Registrierung beim UNHCR noch bei der Anhörung durch das SEM in C._______ seine heutige Ehefrau erwähnt habe. Er wisse jetzt, dass dies ein Fehler gewesen sei, aber die Situation sei für ihn schwierig und ungewiss gewesen. Er habe keine Ahnung gehabt, was ihn in der Schweiz erwarten würde und habe zuerst sehen wollen, wie es hier sei und ihr unnötiges Leiden in einem fremden Land ersparen wollen. Er habe gesehen, dass es in der Schweiz gut sei und bitte, ihm und seiner Frau die Möglichkeit zu geben, ihr Leben gemeinsam weiterführen zu können. Er bitte, seiner Frau die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, da die Voraussetzungen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllt seien. 4.3 In der Vernehmlassung betonte das SEM, der Beschwerdeführer habe auch anlässlich der Anhörung beim UNHCR im Libanon seine angebliche Verlobte nicht erwähnt. Dabei sei kein Grund ersichtlich, warum er beim UNHCR eine Verlobung hätte verschweigen sollen. 4.4 In der Replik wird darauf hingewiesen, dass es sich nicht wie das SEM schreibe, um die Verlobte des Beschwerdeführers handle, sondern dass Frau B._______ seine Ehefrau sei. Dass er seine Ehefrau in keiner Weise erwähnt habe, müsse vor dem Hintergrund seiner damaligen Situation gewürdigt werden. So habe der Beschwerdeführer seine Frau schützen wollen und habe sie deshalb absichtlich nicht erwähnt. Er habe, bevor er in die Schweiz gekommen sei, nicht gewusst, was ihn hier erwarten würde. Deshalb habe er mit seiner Frau entschieden, dass sie im Libanon bleibe und er in die Schweiz komme. Er hatte das Ziel in die Schweiz zu kommen und hier gesund zu werden und dann baldmöglichst wieder nach Syrien zu gehen. Seine Frau habe er im Libanon bei deren Eltern zurückgelassen. Derzeit lebe Frau B._______ mit ihren Geschwistern und einer Tante im Libanon. Er habe immer die Absicht gehabt, sobald sich die Lage in Syrien beruhigen würde, wieder in sein Heimatland zurückzukehren. Leider habe sich die Situation seither nicht verbessert und er müsse sich darauf einstellen, dass er möglicherweise noch länger nicht in sein Heimatland zurückkehren könne. Er und auch seine Ehefrau seien eher ängstliche und vorsichtige Leute, was auch mit der derzeitigen Situation in Syrien und ihren Erlebnissen zusammenhänge. Er habe kein Risiko eingehen wollen. Er habe zuerst alleine in die Schweiz reisen wollen, um sich ein Bild von dem ihm unbekannten Land machen zu können. Jetzt wo er wisse, was seine Frau in der Schweiz erwarte und sich die Beruhigung der Lage in Syrien nicht abzeichne, möchten sie ihre Beziehung gemeinsam in der Schweiz weiterführen. Die Ungewissheit habe ihn dazu bewogen, seine Ehefrau im Interview nicht zu erwähnen. Er habe die Befürchtung gehabt, dass, wenn er sie erwähnt hätte, sie zusammen mit ihm in die Schweiz hätte reisen müssen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer und B._______ waren in Syrien weder verheiratet noch haben die beiden zusammengewohnt. Sie haben gemäss ihrer Aussage auch nichts zusammen unternommen (vgl. Akte Familienzusammenführung A7/5 F20). Auch die Angaben, dass sie sich im Libanon nach der Flucht wieder zufällig getroffen und sich zuvor aus den Augen verloren und keinen Kontakt gehabt hätten (vgl. Akte Familienzusammenführung A7/5 F6, F8 und F31) deuten darauf hin, dass vor der Flucht aus Syrien keine gefestigte Beziehung zwischen den beiden bestanden hat. Gemäss der Aussage von B._______ hätten sie sich bereits 2007 verlobt, da ihre Eltern zu diesem Zeitpunkt aber nicht einverstanden gewesen wären, hätten sie sich erst nach ihrem Bakkalaureat 2009/2010 verloben können (vgl. Akte Familienzusammenführung A7/5 F9 ff.). Dies steht jedoch im Widerspruch zum Schreiben des Ortsvorstehers im Libanon, den Eltern und Schwiegereltern, wonach sie sich erst am 1. Februar 2014 im Libanon verlobt hätten und ab dem 1. Februar 2014 bis zur Ausreise des Beschwerdeführers in die Schweiz rund sieben Monate als Verlobte zusammengelebt hätten. Zudem erwähnte der Beschwerdeführer weder anlässlich der Anhörung betreffend UNHCR-Resettlement am 2. Mai 2014 eine Verlobte (vgl. Akte Asylverfahren A5/6 F15) noch bei der Befragung im EVZ am 27. August 2014 (vgl. Akte Asylverfahren A15/10 S. 3 Ziff. 1.14 und S. 4 Ziff. 3). Diese Widersprüche lassen sich auch nicht mit dem Einwand in der Beschwerde und der Replik erklären, er habe die Verlobung absichtlich gegenüber den Behörden verheimlicht, weil er seine Verlobte nicht ins Ungewisse habe mitnehmen wollen und Angst gehabt habe, sie hätte sonst mit ihm in die Schweiz einreisen müssen. Einerseits hätten die Behörden seine Verlobte nicht zwingen können, in die Schweiz zu reisen, andererseits ergibt das Verschweigen seiner Verlobten vor dem UNHCR und nach seiner Einreise in die Schweiz beim SEM keinen Sinn. Selbst bei der Annahme, der Beschwerdeführer hätte im Libanon mit Frau B._______ sieben Monate als Verlobte zusammengelebt, würde es sich dabei nicht um eine vor der Flucht (aus Syrien) bestandene, sondern um eine nach der Flucht aus Syrien neu aufgenommene Familiengemeinschaft handeln, welche nicht unter Art. 51 AsylG fällt. Ausserdem wäre der Beschwerdeführer im Libanon nicht von äusseren Fluchtumständen von seiner Verlobten getrennt worden, sondern hätte durch das Verschweigen seiner Beziehung vor dem UNHCR und dem SEM freiwillig die Trennung von seiner Verlobten in Kauf genommen. 5.2 Somit bestand vor der Ausreise aus Syrien oder dem Libanon keine gelebte Familiengemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und B._______, welche alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass vorliegend die Voraussetzung von Art. 51 Abs. 4 AsylG der durch die Flucht getrennten Familiengemeinschaft nicht erfüllt ist. Es erübrigt sich deshalb auf die eingereichte religiöse Ehebestätigung und die weiteren Dokumente weiter einzugehen. 5.3 Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt, findet Art. 8 EMRK im Übrigen keine ergänzende An-wendung. Dem Beschwerdeführer bleibt es jedoch unbenommen, bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 44 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) einzureichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 6, EMARK 2006 Nr. 8).
6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu Recht abgelehnt und der im Ausland wohnhaften B._______ die Einreise in die Schweiz verweigert hat. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht, stellt den Sachverhalt richtig und vollständig fest. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser ersuchte jedoch mit Replik vom 6. Juli 2015 um Gewährung einer amtlichen Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG und demnach auch sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. 7.2 Demnach wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 6. Juli 2015 ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die Beschwerdebegehren nicht als aussichtlos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG), ausschliesslich bei Beschwerden gegen: Nichteintretensentscheide, ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide nach den Artikeln 31a und 44 (Bst. a); Entscheide über den Widerruf und das Erlöschen des Asyls nach den Artikeln 63 und 64 (Bst. b); die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bei Personen aus dem Asylbereich nach Artikel 84 Absätze 2 und 3 AuG (Bst. c); Entscheide im Rahmen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach dem 4. Kapitel des AsylG (Bst. d). Ausgenommen sind Beschwerden nach Absatz 1, wenn sie im Rahmen von Dublin-Verfahren (Art. 31a Abs. 1 Bst. b), von Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren und von Mehrfachgesuchen ergehen. Für solche und für die übrigen Beschwerden mit Ausnahme von Absatz 1 gilt Art. 65 Abs. 2 VwVG. Aufgrund dieser Gesetzeslage ist bei der vorliegenden Beschwerde gegen den ablehnenden Familienzusammenführungsentscheid das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG abzuweisen. Des Weiteren wurde erst mit Einreichung der Replik um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht. Da der Anspruchs bei Gutheissung nur ex nunc, d.h. ab Stellung des Verbeiständungsgesuchs Wirkung haben kann und das Instruktionsverfahren mit der Replik abgeschlossen wurde, wäre auch die Einsetzung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG nebst dem, dass das Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex war, abzuweisen gewesen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: