Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste am 1. März 2021 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Das SEM an- erkannte ihn mit Verfügung vom 13. Juli 2021 als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 stellte er beim SEM ein Ge- such um Familienzusammenführung zugunsten seiner Ehefrau B._______. B. Mit Verfügung vom 9. Februar 2023 (eröffnet tags darauf) verweigerte das SEM B._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. C. Mit Beschwerde vom 13. März 2023 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Gutheissung seines Gesu- ches um Familienzusammenführung zugunsten seiner Ehefrau. Zusam- men mit seiner Beschwerde reichte er die Kopie einer Bescheinigung über die Bestätigung der Eheschliessung und Kopien der Auszüge aus dem Per- sonenregister sowie aus dem Familienregister zu den Akten. D. Am 14. März 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-1414/2023 Seite 3
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die an- spruchsberechtigten Personen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
E. 3.2 Das Rechtsinstitut des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG bezweckt die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft al- leine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Es dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zu- vor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.). Die Familienzusammenführung im Sinne dieser Bestimmungen setzt somit vo- raus, dass eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat und im Zeitpunkt der Flucht bereits eine Familiengemeinschaft bestand.
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, gemäss geltender Rechtsprechung werde von einer eheähnlichen oder äquivalenten Bezie- hung dann gesprochen, wenn diese während mindestens zweier Jahre an- gedauert habe und eng und stabil sei. Gemäss geltender Praxis müssten die Ehegatten bereits im Heimatstaat eine Gemeinschaft bilden und dau- erhaft zusammengelebt haben. Der Beschwerdeführer habe seine Frau
D-1414/2023 Seite 4 gemäss Akten im Libanon kennengelernt, aber nie mit ihr zusammenge- lebt. Ausserdem habe er sie erst kurz vor seiner Rückkehr nach Syrien ge- heiratet, von wo aus er in die Schweiz gelangt sei. Damit würden beson- dere Umstände bestehen, die gegen einen Familiennachzug sprechen würden. Es stehe dem Beschwerdeführer offen, bei den kantonalen Behör- den ein Gesuch um Familiennachzug einzureichen.
E. 4.2 Dem wurde in der Beschwerde entgegnet, der Beschwerdeführer habe zwei Monate nach der Heirat aus dem Libanon fliehen und auf gefährliche Art und Weise nach Syrien reisen müssen. Kennengelernt habe er seine Frau aber früher und die Beziehung habe vor seiner Rückkehr nach Syrien bereits länger als zwei Jahre angedauert. Dies könne er bei Bedarf bele- gen. Er erfülle somit alle Voraussetzungen für eine Familienzusammenfüh- rung.
E. 5.1 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der beiden An- hörungen zu seinen Asylgründen lässt sich entnehmen, dass er seine Ehe- frau im Jahr 2018 im Libanon kennengelernt und dort soweit ersichtlich An- fang des Jahres 2020 geheiratet hat. Vier bis sechs Wochen später sei er nach Syrien zurückgekehrt. Auf die Frage hin, weshalb er nach Syrien zu- rückgekehrt sei, antwortete der Beschwerdeführer, einerseits, da sich die Wirtschaftslage im Libanon extrem verschlechtert habe und andererseits, da die Hisbollah die Syrer im Libanon schlecht behandelt und immer wieder angegriffen hätten. Auch die Fabrik, in welcher er gearbeitet habe, sei mehrmals angegriffen worden; er sei dabei verschiedentlich geschlagen worden. Die Hisbollah hätten sich gegenüber den Syrern rassistisch ver- halten. Er habe zwar gewusst, dass die Lage in Syrien nicht sicher gewe- sen sei, allerdings sei dies im Libanon eben auch nicht der Fall gewesen. Deshalb habe er gedacht, wenn er auf jeden Fall sterben würde, dann lie- ber bei seiner Familie. Zur Ausreise aus Syrien habe er sich erst entschlos- sen, als die Kurden den obligatorischen Militärdienst erlassen und das Re- gime die Kontrolle über das Gebiet, in welchem er sich aufgehalten habe, erlangt hätten, und er deshalb von allen Seiten unter Druck gestanden habe. Dies sei beides bei seiner Rückkehr nach Syrien noch nicht der Fall gewesen (vgl. vorinstanzliche Akten N […] act. 1089504-36/23 F 124 ff.).
E. 5.2 Aufgrund dieser Aussagen des Beschwerdeführers kann nicht von ei- ner Trennung des Beschwerdeführers durch die Flucht ausgegangen wer- den. Der Beschwerdeführer trennte sich freiwillig von seiner Ehefrau, um zu seiner Familie zurückzukehren. Den Entschluss zur Flucht fasste er erst
D-1414/2023 Seite 5 zu einem späteren Zeitpunkt, nach seiner Rückkehr nach Syrien. Im Liba- non war er sodann gemäss eigenen Aussagen auch nicht verfolgt, sondern entschied sich für eine Rückkehr zu seiner Familie, da die Lage in Syrien zu diesem Zeitpunkt offensichtlich nicht so war, dass er hätte fliehen müs- sen. Ferner ist – mit der Vorinstanz – davon auszugehen, dass er nie mit seiner Ehefrau zusammen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Der Umstand, dass es sich vorliegend möglicherweise um eine Liebesheirat gehandelt habe und die Ehegatten schon vorher in einer Beziehung gewe- sen seien sowie Heiratspläne gehabt hätten, ist deshalb nicht von Rele- vanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre- kurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8 E. 3.2). Obwohl die Dauer des eheli- chen Zusammenlebens nicht massgebend ist, so ist doch zwingend erfor- derlich, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestand. Dies ist vorliegend nicht der Fall, nachdem gemäss Aussagen des Be- schwerdeführers gar nie eine Familiengemeinschaft bestand, welche durch die Flucht getrennt worden wäre. Die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG sind deshalb nicht erfüllt und das SEM hat das Gesuch um Familienasyl zu Recht abgelehnt und B._______ die Einreise in die Schweiz verweigert. Es bleibt dem Beschwerdeführer jedoch unbenom- men, bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Ge- such um Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AIG (SR 142.20) einzu- reichen (vgl. Urteile des BVGer D-2996/2015 vom 10. Februar 2016 E. 5.3 sowie D-5403/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 5.4).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-1414/2023 Seite 6
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1414/2023 Urteil vom 25. April 2023 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Mazin Alasaad, CeSaM, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), Syrien (zurzeit im Libanon); Verfügung des SEM vom 9. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste am 1. März 2021 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Das SEM anerkannte ihn mit Verfügung vom 13. Juli 2021 als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 stellte er beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten seiner Ehefrau B._______. B. Mit Verfügung vom 9. Februar 2023 (eröffnet tags darauf) verweigerte das SEM B._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. C. Mit Beschwerde vom 13. März 2023 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Gutheissung seines Gesuches um Familienzusammenführung zugunsten seiner Ehefrau. Zusammen mit seiner Beschwerde reichte er die Kopie einer Bescheinigung über die Bestätigung der Eheschliessung und Kopien der Auszüge aus dem Personenregister sowie aus dem Familienregister zu den Akten. D. Am 14. März 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend -endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 3.2 Das Rechtsinstitut des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG bezweckt die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Es dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.). Die Familienzusammenführung im Sinne dieser Bestimmungen setzt somit voraus, dass eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat und im Zeitpunkt der Flucht bereits eine Familiengemeinschaft bestand. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, gemäss geltender Rechtsprechung werde von einer eheähnlichen oder äquivalenten Beziehung dann gesprochen, wenn diese während mindestens zweier Jahre angedauert habe und eng und stabil sei. Gemäss geltender Praxis müssten die Ehegatten bereits im Heimatstaat eine Gemeinschaft bilden und dauerhaft zusammengelebt haben. Der Beschwerdeführer habe seine Frau gemäss Akten im Libanon kennengelernt, aber nie mit ihr zusammengelebt. Ausserdem habe er sie erst kurz vor seiner Rückkehr nach Syrien geheiratet, von wo aus er in die Schweiz gelangt sei. Damit würden besondere Umstände bestehen, die gegen einen Familiennachzug sprechen würden. Es stehe dem Beschwerdeführer offen, bei den kantonalen Behörden ein Gesuch um Familiennachzug einzureichen. 4.2 Dem wurde in der Beschwerde entgegnet, der Beschwerdeführer habe zwei Monate nach der Heirat aus dem Libanon fliehen und auf gefährliche Art und Weise nach Syrien reisen müssen. Kennengelernt habe er seine Frau aber früher und die Beziehung habe vor seiner Rückkehr nach Syrien bereits länger als zwei Jahre angedauert. Dies könne er bei Bedarf belegen. Er erfülle somit alle Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung. 5. 5.1 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der beiden Anhörungen zu seinen Asylgründen lässt sich entnehmen, dass er seine Ehefrau im Jahr 2018 im Libanon kennengelernt und dort soweit ersichtlich Anfang des Jahres 2020 geheiratet hat. Vier bis sechs Wochen später sei er nach Syrien zurückgekehrt. Auf die Frage hin, weshalb er nach Syrien zurückgekehrt sei, antwortete der Beschwerdeführer, einerseits, da sich die Wirtschaftslage im Libanon extrem verschlechtert habe und andererseits, da die Hisbollah die Syrer im Libanon schlecht behandelt und immer wieder angegriffen hätten. Auch die Fabrik, in welcher er gearbeitet habe, sei mehrmals angegriffen worden; er sei dabei verschiedentlich geschlagen worden. Die Hisbollah hätten sich gegenüber den Syrern rassistisch verhalten. Er habe zwar gewusst, dass die Lage in Syrien nicht sicher gewesen sei, allerdings sei dies im Libanon eben auch nicht der Fall gewesen. Deshalb habe er gedacht, wenn er auf jeden Fall sterben würde, dann lieber bei seiner Familie. Zur Ausreise aus Syrien habe er sich erst entschlossen, als die Kurden den obligatorischen Militärdienst erlassen und das Regime die Kontrolle über das Gebiet, in welchem er sich aufgehalten habe, erlangt hätten, und er deshalb von allen Seiten unter Druck gestanden habe. Dies sei beides bei seiner Rückkehr nach Syrien noch nicht der Fall gewesen (vgl. vorinstanzliche Akten N [...] act. 1089504-36/23 F 124 ff.). 5.2 Aufgrund dieser Aussagen des Beschwerdeführers kann nicht von einer Trennung des Beschwerdeführers durch die Flucht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer trennte sich freiwillig von seiner Ehefrau, um zu seiner Familie zurückzukehren. Den Entschluss zur Flucht fasste er erst zu einem späteren Zeitpunkt, nach seiner Rückkehr nach Syrien. Im Libanon war er sodann gemäss eigenen Aussagen auch nicht verfolgt, sondern entschied sich für eine Rückkehr zu seiner Familie, da die Lage in Syrien zu diesem Zeitpunkt offensichtlich nicht so war, dass er hätte fliehen müssen. Ferner ist - mit der Vorinstanz - davon auszugehen, dass er nie mit seiner Ehefrau zusammen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Der Umstand, dass es sich vorliegend möglicherweise um eine Liebesheirat gehandelt habe und die Ehegatten schon vorher in einer Beziehung gewesen seien sowie Heiratspläne gehabt hätten, ist deshalb nicht von Relevanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8 E. 3.2). Obwohl die Dauer des ehelichen Zusammenlebens nicht massgebend ist, so ist doch zwingend erforderlich, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestand. Dies ist vorliegend nicht der Fall, nachdem gemäss Aussagen des Beschwerdeführers gar nie eine Familiengemeinschaft bestand, welche durch die Flucht getrennt worden wäre. Die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG sind deshalb nicht erfüllt und das SEM hat das Gesuch um Familienasyl zu Recht abgelehnt und B._______ die Einreise in die Schweiz verweigert. Es bleibt dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AIG (SR 142.20) einzureichen (vgl. Urteile des BVGer D-2996/2015 vom 10. Februar 2016 E. 5.3 sowie D-5403/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 5.4). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: