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D-5403/2018

D-5403/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-16 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte am 29. Juni 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. B. Mit Eingabe vom 3. Februar 2018 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten von seiner Ehefrau B._______ und seinem Kind C._______ ein. Zur Begründung des Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er seine Ehefrau im Jahr (...) beim Kirchgang kennengelernt habe. Zwei Jahre später seien sie gemeinsam aus Eritrea ausgereist. In Äthiopien seien sie ein Paar geworden und hätten am (...) geheiratet. Am (...) sei das gemeinsame Kind geboren worden. Da das Kind damals noch zu klein gewesen sei, sei er alleine in den Sudan und schliesslich nach Europa geflüchtet. Dem Gesuch wurde die Heiratsurkunde (in Kopie), die Taufurkunde des Kindes (in Kopie) sowie fünf Fotografien beigelegt. C. Mit Verfügung des SEM vom 13. September 2018 (eröffnet am 14. September 2018) wurde die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Gesuch um Familiennachzug abgelehnt. Die ablehnende Verfügung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Flucht aus Eritrea noch nicht mit B._______ verheiratet gewesen sei. Sie hätten sich zwar gekannt, jedoch erst am (...) in Äthiopien geheiratet. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor der Flucht aus Eritrea mit B._______ in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe. Alleine vom Umstand, dass sie sich gekannt hätten, lasse sich keine eheähnliche Beziehung ableiten. Folglich seien sie nicht durch die Flucht aus dem Heimatstaat getrennt worden. Die Trennung habe in Äthiopien stattgefunden und sei nicht auf eine Zwangssituation, sondern auf die freiwillige Entscheidung zur Weiterreise zurückzuführen, was nicht einer Flucht gleichkomme. D. Mit Eingabe vom 17. September 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim SEM und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seiner Ehefrau und dem Kind sei die Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung zu bewilligen. E. Am 19. September 2018 wurde diese Eingabe vom SEM zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (eingegangen am 21. September 2018). F. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2018 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert anzusetzender Frist einen Kostenvorschuss zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten einzuzahlen. G. Am 9. Oktober 2018 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger oder Bürgerin eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen: "Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden." (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere S. 68).

E. 4.2 In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung bezieht sich folglich auf Mitglieder der Kernfamilie, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Demnach ist eine "conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/29 E. 3.1 und 3.2; 2012/32 E. 5.1).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer gab im Laufe seines Asylverfahrens zu Protokoll, dass er B._______ - obwohl sie aus dem gleichen Dorf wie er stamme - erst in Äthiopien näher kennengelernt habe. Am (...) hätten sie nach religiösem Brauch geheiratet (vgl. act. A4 F1.14, A21/14 F14-27, F81). Diese Angaben bestätigten der Beschwerdeführer und B._______ im Wesentlichen in ihrem schriftlichen Gesuch um Familienzusammenführung vom 3. Februar 2018 (vgl. act. B2/1).

E. 5.2 Die Heirat wurde mit Dokumenten und Fotografien untermauert und wird im Grundsatz weder von der Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungsgericht bezweifelt. B._______ und das aus der Ehe hervorgegangene Kind C._______ gehören dementsprechend zu den anspruchsberechtigen Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG. Indessen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Familiengemeinschaft erst in Äthiopien begründet wurde. Im Zeitpunkt der Flucht aus Eritrea bildeten der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und das Kind somit noch keine Familiengemeinschaft, weshalb die oben genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind.

E. 5.3 Demnach hat das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten von B._______ und C._______ zu Recht abgelehnt und die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt.

E. 5.4 Dem Beschwerdeführer bleibt es indessen unbenommen, ein entsprechendes Gesuch um Familienzusammenführung gemäss Art. 44 AuG einzureichen.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5403/2018 Urteil vom 16. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von B._______ und C._______, Eritrea (zurzeit in Äthiopien), Verfügung des SEM vom 13. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 29. Juni 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. B. Mit Eingabe vom 3. Februar 2018 (Datum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten von seiner Ehefrau B._______ und seinem Kind C._______ ein. Zur Begründung des Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er seine Ehefrau im Jahr (...) beim Kirchgang kennengelernt habe. Zwei Jahre später seien sie gemeinsam aus Eritrea ausgereist. In Äthiopien seien sie ein Paar geworden und hätten am (...) geheiratet. Am (...) sei das gemeinsame Kind geboren worden. Da das Kind damals noch zu klein gewesen sei, sei er alleine in den Sudan und schliesslich nach Europa geflüchtet. Dem Gesuch wurde die Heiratsurkunde (in Kopie), die Taufurkunde des Kindes (in Kopie) sowie fünf Fotografien beigelegt. C. Mit Verfügung des SEM vom 13. September 2018 (eröffnet am 14. September 2018) wurde die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Gesuch um Familiennachzug abgelehnt. Die ablehnende Verfügung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Flucht aus Eritrea noch nicht mit B._______ verheiratet gewesen sei. Sie hätten sich zwar gekannt, jedoch erst am (...) in Äthiopien geheiratet. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor der Flucht aus Eritrea mit B._______ in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe. Alleine vom Umstand, dass sie sich gekannt hätten, lasse sich keine eheähnliche Beziehung ableiten. Folglich seien sie nicht durch die Flucht aus dem Heimatstaat getrennt worden. Die Trennung habe in Äthiopien stattgefunden und sei nicht auf eine Zwangssituation, sondern auf die freiwillige Entscheidung zur Weiterreise zurückzuführen, was nicht einer Flucht gleichkomme. D. Mit Eingabe vom 17. September 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim SEM und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seiner Ehefrau und dem Kind sei die Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung zu bewilligen. E. Am 19. September 2018 wurde diese Eingabe vom SEM zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (eingegangen am 21. September 2018). F. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2018 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert anzusetzender Frist einen Kostenvorschuss zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten einzuzahlen. G. Am 9. Oktober 2018 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger oder Bürgerin eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen: "Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden." (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere S. 68). 4.2 In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung bezieht sich folglich auf Mitglieder der Kernfamilie, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Demnach ist eine "conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/29 E. 3.1 und 3.2; 2012/32 E. 5.1). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer gab im Laufe seines Asylverfahrens zu Protokoll, dass er B._______ - obwohl sie aus dem gleichen Dorf wie er stamme - erst in Äthiopien näher kennengelernt habe. Am (...) hätten sie nach religiösem Brauch geheiratet (vgl. act. A4 F1.14, A21/14 F14-27, F81). Diese Angaben bestätigten der Beschwerdeführer und B._______ im Wesentlichen in ihrem schriftlichen Gesuch um Familienzusammenführung vom 3. Februar 2018 (vgl. act. B2/1). 5.2 Die Heirat wurde mit Dokumenten und Fotografien untermauert und wird im Grundsatz weder von der Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungsgericht bezweifelt. B._______ und das aus der Ehe hervorgegangene Kind C._______ gehören dementsprechend zu den anspruchsberechtigen Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG. Indessen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Familiengemeinschaft erst in Äthiopien begründet wurde. Im Zeitpunkt der Flucht aus Eritrea bildeten der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und das Kind somit noch keine Familiengemeinschaft, weshalb die oben genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. 5.3 Demnach hat das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten von B._______ und C._______ zu Recht abgelehnt und die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt. 5.4 Dem Beschwerdeführer bleibt es indessen unbenommen, ein entsprechendes Gesuch um Familienzusammenführung gemäss Art. 44 AuG einzureichen.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand: