Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. A.a B._______ (nachfolgend: der Ehemann der Beschwerdeführerin), ein eritreischer Staatsangehöriger, stellte am (...) 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch, welches mit Verfügung des SEM vom (...) 2015 gutgeheissen wurde. A.b Anlässlich seiner Befragung zur Person vom 5. August 2014 und seiner eingehenden Anhörung vom 18. Juni 2015 machte der Ehemann der Beschwerdeführerin folgende mit Blick auf die vorliegende Familienzusammenführung wesentliche Ausführungen: Nach seiner zweiten Flucht in den Sudan im (...) 2012 sei er mit einer Eritreerin zusammengekommen, die er bereits im Jahr 2009 nach seiner ersten Ausreise aus respektive vor seiner Deportation vom Sudan zurück nach Eritrea kennengelernt habe. Nach einigen Monaten hätten sie sich aber wieder getrennt und er sei illegal nach Saudi-Arabien gereist, um zu arbeiten. Kurze Zeit darauf habe die Eritreerin ihn darüber informiert, dass sie von ihm schwanger sei. Er habe sie heiraten wollen. Dies sei aber nicht möglich gewesen, weil ihre Eltern eine solche Verbindung aus religiösen Gründen - er sei Moslem und sie Christin - abgelehnt hätten. Die Eritreerin sei schliesslich mit dem am (...) November 2012 geborenen Kind in ihr Heimatland zurückgekehrt, wo sie zwischenzeitlich einen anderen Mann geheiratet habe. Einige Zeit später habe der Ehemann der Beschwerdeführerin von Saudi-Arabien aus seine Mutter kontaktiert und diese gebeten, eine Ehe mit der Beschwerdeführerin zu arrangieren. Diese kenne er seit seiner Kindheit und er habe sie erstmals nach der Flucht aus dem Gefängnis in Eritrea im Jahr 2012 wieder gesehen. Im (...) 2013 sei die Beschwerdeführerin mit Verwandten in den Sudan gereist und habe dort ihren zur gleichen Zeit von Saudia-Arabien dorthin zurückgekehrten zukünftigen Ehemann getroffen, mit dem sie bis zu dessen Ausreise zusammengelebt habe. Im (...) habe [im Sudan] in einer Moschee die Hochzeit stattgefunden. Im April 2014 sei der Beschwerdeführer in Richtung Libyen aufgebrochen, wo er an der Grenze aufgegriffen und zurück in den Sudan gebracht worden sei. Im Mai 2014 habe er einen zweiten Fluchtversuch in Richtung Libyen unternommen, welcher ihm geglückt sei. Über den Seeweg sei er anschliessend nach Italien gelangt und von dort aus am (...) 2014 in die Schweiz eingereist. Die Beschwerdeführerin befinde sich nach wie vor im Sudan. B. Mit Eingabe vom 10. August 2016 wandte sich die damalige Rechtsvertreterin des Ehemannes der Beschwerdeführerin ans SEM und ersuchte dieses um Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz und um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes. Zur Begründung wurde zunächst auf die Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) verwiesen, wonach Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) bezwecke, innerhalb der Kernfamilie eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus herzustellen. Nach Art. 51 Abs. 4 AsylG sei den anspruchsberechtigten Familienmitgliedern ferner die Einreise zu bewilligen, sofern die Beziehung bereits vor der Flucht bestanden habe. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe seine Ehefrau bereits in seiner Anhörung erwähnt und darauf hingewiesen, dass er von ihr durch die Flucht nach Europa getrennt worden sei. Er und die Beschwerdeführerin stammten aus demselben Ort in Eritrea, seien dort zusammen aufgewachsen und hätten sich im Jahr 2012 dort verlobt. Nachdem er im Jahr 2012 aus Eritrea geflohen sei, sei ihm die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 in den Sudan gefolgt, wo sie im Jahr (...) religiös geheiratet und daraufhin bis zu seiner Flucht nach Europa zusammengelebt hätten. Da das Fotografieren des Brautpaares aus religiösen Gründen nicht erlaubt sei, könnten keine Bilder der Zeremonie eingereicht werden. Die Beziehung habe nach dem Gesagten bereits vor der Flucht bestanden, womit Art. 51 Abs. 4 AsylG erfüllt sei. Zur Untermauerung des Gesuchs wurden eine Kopie der eritreischen Identitätskarte der Beschwerdeführerin sowie eine Kopie des Trauscheins ins Recht gelegt. C. Mit Verfügung vom 14. September 2016 - am 15. September 2016 eröffnet - verweigerte das SEM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es massgeblich aus, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann erst nach der Flucht des Ehemannes aus Eritrea eine familienähnliche Beziehung eingegangen seien. Von einer aufgrund der Flucht des Ehemannes unfreiwillig getrennten Familienbeziehung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen könne nicht die Rede sein. Zwar habe der Ehemann angegeben, die Beschwerdeführerin schon seit seiner Kindheit zu kennen. In sie verliebt habe er sich aber erst im (...) 2012. Zu jenem Zeitpunkt sei er in den Sudan geflohen, wo er eine Beziehung mit einer anderen Frau eingegangen sei, aus der ein Kind hervorgegangen sei. Erst im Jahr 2013, als er sich von der Mutter seines Kindes getrennt habe und diese nach Eritrea zurückgekehrt sei, habe er seine eigene Mutter darum gebeten, Kontakt zur Beschwerdeführerin aufzunehmen und bei ihren Eltern um ihre Hand anzuhalten. Die Beschwerdeführerin habe sich daraufhin im (...) 2013 in den Sudan begeben, den Beschwerdeführer dort im (...) geheiratet und bis zu seiner Ausreise im April 2014 mit ihm zusammengelebt. D. D.a Mit Eingabe vom 14. Oktober 2016 erhob die aktuelle Rechtsvertreterin des Ehemannes der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug der Beschwerdeführerin gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht wurde ferner um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Prozessführung ersucht. D.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sehr wohl durch die Flucht aus dem Heimatstaat getrennt worden sei. Der Ehemann habe sich im Jahr 2012 nicht bloss in die Beschwerdeführerin verliebt, sondern sich auch mit dieser verlobt. Diesbezüglich liege ein Missverständnis vor, das in die angefochtene Verfügung Eingang gefunden habe. Aufgrund dieser Verlobung seien die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die gesetzlich massgebliche Familienverbindung bereits vor der Ausreise des Ehemannes aus Eritrea eingegangen. Aus Furcht vor einer erhöhten Reflexverfolgung hätten sie sich damals dagegen entschieden, bereits in Eritrea zu heiraten. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ihre Beziehung bereits vor der Verlobung über mehrere Jahre hinweg gelebt. Schon ab 2005 seien sie eine vage und ab 2007 eine richtige Liebesbeziehung eingegangen. Diese Tatsache untermaure das Bestehen einer gefestigten Beziehung respektive Familienverbindung zwischen den Ehepartnern. Mit der Mutter seines Kindes sei der Ehemann der Beschwerdeführerin demgegenüber nie eine familiäre Beziehung eingegangen. Es habe sich lediglich um eine kurze Affäre gehandelt, die er eingegangen sei, weil ihm diese viel ältere Frau versprochen habe, ihm bei seiner Flucht möglicherweise helfen zu können, und ihn auch dabei unterstützt habe, sich im Sudan zurecht zu finden. Die Schwangerschaft sei weder gewollt noch geplant gewesen und der Beschwerdeführer habe im Wissen darum und im Bewusstsein, dass eine Beziehung mit der Mutter seines Kindes keine Zukunft habe, im (...) 2012 die Flucht nach Saudia-Arabien ergriffen. Aus kulturellen Gründen sei er dann aber hinsichtlich einer Heirat mit der Mutter seines Kindes doch noch unter Druck geraten. Um die Hand dieser Frau habe er - entgegen der fälschlicherweise so im Protokoll festgehaltenen Aussage - jedoch nie angehalten. Vielmehr hätten ihm die Eltern der Mutter seines Kindes bereits das Gespräch verweigert. Eine Absicht, längerfristig eine Beziehung einzugehen und eine gemeinsame Zukunft aufzubauen, habe weder seitens des Ehemannes der Beschwerdeführerin noch seitens der Mutter seines Kindes je bestanden. Anzuführen bleibe, dass die Ehepartner durch die Flucht des Ehemannes in die Schweiz erneut, jedoch eindeutig nach vollzogener Heirat, getrennt worden seien. Diese Flucht sei ebenfalls notgedrungen erfolgt; eine gemeinsame Flucht sei an den finanziellen Möglichkeiten des Ehepaares gescheitert. E. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 reichte der Ehemann der Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Schreiben vom 27. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin über einen gerichtsinternen Zuständigkeitswechsel informiert.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung einer Einreisebewilligung setzt unter anderem eine vorbestandene Familiengemeinschaft im Moment der Flucht voraus; sie dient hingegen nicht der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen oder der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5 und 2015/29 E. 3.2 je m.w.H. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 8 E. 3.2).
E. 4.1 Der Ehemann der Beschwerdeführerin floh erstmals im Jahr 2008 und infolge seiner Deportation in seinen Heimatstaat nochmals im (...) 2012 von Eritrea in den Sudan. Die Beschwerdeführerin reiste ihrerseits im (...) 2013 von Eritrea in den Sudan aus. Die Heirat des Ehepaares fand im (...) [im Sudan] und damit erst nach ihrer beider Flucht aus ihrem Heimatstaat statt. Die formelle eheliche Gemeinschaft kann somit nicht durch die Flucht im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG getrennt worden sein. Das Verhältnis der Beschwerdeführerin und ihres (späteren) Ehemannes vor ihrer Ausreise aus Eritrea kann sodann nicht als Familiengemeinschaft qualifiziert werden. Die in der Beschwerdeschrift aufgestellte Behauptung, wonach die Beschwerdeführerin und ihr (späterer) Ehemann bereits seit 2005 respektive seit 2007 eine Liebesbeziehung eingegangen seien, findet in den vorinstanzlichen Akten des Ehemannes der Beschwerdeführerin keinerlei Grundlage und wirkt daher nachgeschoben. Vielmehr trug der Ehemann anlässlich seiner Anhörung vor, dass er im Jahr 2008 in den Sudan geflohen sei, die Beschwerdeführerin damals noch [jung] gewesen sei und er sie zwar immer wieder gesehen, aber keinen Kontakt zu ihr gehabt habe. Erst im Jahr 2012 habe er sich in sie verliebt (A20/30, F37). Ihre Begegnung nach der Flucht des Ehemannes aus dem Gefängnis im Jahr 2012 konnte zudem nur von sehr kurzer Dauer sein. So gab letzterer anlässlich seiner Anhörung an, von seiner Flucht aus dem Gefängnis bis zu seiner Ankunft im Sudan sei ungefähr ein Monat verstrichen (A20/30, F170); alleine für den Weg vom Heimatdorf der [Verwandten] seiner Mutter, wo er nach seiner Flucht aus dem Gefängnis untergekommen sei und auch die Beschwerdeführerin wiedergesehen habe, bis zur sudanesischen Grenze habe er neun Tage gebraucht (A20/30, F36 f., S. 15, 4. Absatz und F155). Selbst wenn es - wie in der Rechtsmitteleingabe behauptet - in dieser Zeit tatsächlich schon zur Verlobung der Beschwerdeführerin und ihrem (späteren) Ehemann gekommen sein sollte, was vom Gericht bezweifelt wird, da sich den Befragungsprotokollen des Ehemannes keinerlei Hinweise dafür entnehmen lassen, kann für die Zeit danach bis zur Einreise der Beschwerdeführerin in den Sudan im (...) 2013 nicht von einer erkennbaren Aufrechterhaltung einer eheähnlichen Liebesbeziehung die Rede sein. Zwar gab der Ehemann anlässlich seiner Anhörung zu Protokoll, er habe seit dem Wiedersehen mit der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 stetig telefonischen Kontakt mit ihr gehabt (A20/30, F36). In die Zeit nach seiner Rückkehr in den Sudan fällt aber auch die Beziehung mit der Mutter seines Kindes, die er bereits im Jahr 2009 während seines früheren Aufenthaltes im Sudan kennengelernt habe (A20/30, F21). Dass es sich dabei - wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht - nur um eine Affäre gehandelt haben soll, widerspricht den Aussagen des Ehemannes anlässlich seiner Anhörung, wonach er mit jener Frau in einem Konkubinat zusammengelebt habe und sie sich anschliessend voneinander getrennt hätten (A20/30, F20 ff. und F38). Nach dem Gesagten begründeten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ihre Familiengemeinschaft erst nach ihrer Ausreise aus Eritrea. Vor der Flucht der Beschwerdeführerin respektive ihres (späteren) Ehemannes aus Eritrea bestand demgegenüber keine Lebensgemeinschaft, die durch ebendiese Flucht aus dem Heimatstaat getrennt worden wäre. Übereinstimmend mit dem SEM ist deshalb festzustellen, dass eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt ist. Es erübrigt sich somit, auf die eingereichten Dokumente näher einzugehen (vgl. EMARK 2006 Nr. 8 und Urteile des BVGer D-2608/2017 vom 13. Februar 2018 sowie D-2996/2015 vom 10. Februar 2016).
E. 4.2 Im vorliegenden Fall sind somit nicht die Asyl-, sondern die kantonalen Migrationsbehörden zuständig, den Familiennachzug und allfällige Rechtsansprüche aus Art. 8 EMRK zu prüfen. Da die Aufenthaltsbewilligung des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (Flüchtling mit Asyl), bleibt es ihm unbenommen, gestützt auf Art. 44 AuG (SR 142.20) bei den zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug einzureichen, wobei ihm der Rechtsweg bis ans Bundesgericht offensteht (vgl. EMARK 2006 Nr. 8).
E. 5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zu Recht abgelehnt und der im Sudan wohnhaften Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zutreffenderweise verweigert hat. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht damit nicht und stellt auch den Sachverhalt richtig sowie vollständig fest. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin respektive ihrem Ehemann aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2016 wurde jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 20. Oktober 2016 guthiess. Von einer wesentlichen Veränderung in den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin respektive ihres Ehemannes ist nicht auszugehen. Folglich sind von ihnen keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6342/2016 Urteil vom 13. März 2018 Besetzung Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Moreno Casasola, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 14. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a B._______ (nachfolgend: der Ehemann der Beschwerdeführerin), ein eritreischer Staatsangehöriger, stellte am (...) 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch, welches mit Verfügung des SEM vom (...) 2015 gutgeheissen wurde. A.b Anlässlich seiner Befragung zur Person vom 5. August 2014 und seiner eingehenden Anhörung vom 18. Juni 2015 machte der Ehemann der Beschwerdeführerin folgende mit Blick auf die vorliegende Familienzusammenführung wesentliche Ausführungen: Nach seiner zweiten Flucht in den Sudan im (...) 2012 sei er mit einer Eritreerin zusammengekommen, die er bereits im Jahr 2009 nach seiner ersten Ausreise aus respektive vor seiner Deportation vom Sudan zurück nach Eritrea kennengelernt habe. Nach einigen Monaten hätten sie sich aber wieder getrennt und er sei illegal nach Saudi-Arabien gereist, um zu arbeiten. Kurze Zeit darauf habe die Eritreerin ihn darüber informiert, dass sie von ihm schwanger sei. Er habe sie heiraten wollen. Dies sei aber nicht möglich gewesen, weil ihre Eltern eine solche Verbindung aus religiösen Gründen - er sei Moslem und sie Christin - abgelehnt hätten. Die Eritreerin sei schliesslich mit dem am (...) November 2012 geborenen Kind in ihr Heimatland zurückgekehrt, wo sie zwischenzeitlich einen anderen Mann geheiratet habe. Einige Zeit später habe der Ehemann der Beschwerdeführerin von Saudi-Arabien aus seine Mutter kontaktiert und diese gebeten, eine Ehe mit der Beschwerdeführerin zu arrangieren. Diese kenne er seit seiner Kindheit und er habe sie erstmals nach der Flucht aus dem Gefängnis in Eritrea im Jahr 2012 wieder gesehen. Im (...) 2013 sei die Beschwerdeführerin mit Verwandten in den Sudan gereist und habe dort ihren zur gleichen Zeit von Saudia-Arabien dorthin zurückgekehrten zukünftigen Ehemann getroffen, mit dem sie bis zu dessen Ausreise zusammengelebt habe. Im (...) habe [im Sudan] in einer Moschee die Hochzeit stattgefunden. Im April 2014 sei der Beschwerdeführer in Richtung Libyen aufgebrochen, wo er an der Grenze aufgegriffen und zurück in den Sudan gebracht worden sei. Im Mai 2014 habe er einen zweiten Fluchtversuch in Richtung Libyen unternommen, welcher ihm geglückt sei. Über den Seeweg sei er anschliessend nach Italien gelangt und von dort aus am (...) 2014 in die Schweiz eingereist. Die Beschwerdeführerin befinde sich nach wie vor im Sudan. B. Mit Eingabe vom 10. August 2016 wandte sich die damalige Rechtsvertreterin des Ehemannes der Beschwerdeführerin ans SEM und ersuchte dieses um Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz und um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes. Zur Begründung wurde zunächst auf die Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) verwiesen, wonach Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) bezwecke, innerhalb der Kernfamilie eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus herzustellen. Nach Art. 51 Abs. 4 AsylG sei den anspruchsberechtigten Familienmitgliedern ferner die Einreise zu bewilligen, sofern die Beziehung bereits vor der Flucht bestanden habe. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe seine Ehefrau bereits in seiner Anhörung erwähnt und darauf hingewiesen, dass er von ihr durch die Flucht nach Europa getrennt worden sei. Er und die Beschwerdeführerin stammten aus demselben Ort in Eritrea, seien dort zusammen aufgewachsen und hätten sich im Jahr 2012 dort verlobt. Nachdem er im Jahr 2012 aus Eritrea geflohen sei, sei ihm die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 in den Sudan gefolgt, wo sie im Jahr (...) religiös geheiratet und daraufhin bis zu seiner Flucht nach Europa zusammengelebt hätten. Da das Fotografieren des Brautpaares aus religiösen Gründen nicht erlaubt sei, könnten keine Bilder der Zeremonie eingereicht werden. Die Beziehung habe nach dem Gesagten bereits vor der Flucht bestanden, womit Art. 51 Abs. 4 AsylG erfüllt sei. Zur Untermauerung des Gesuchs wurden eine Kopie der eritreischen Identitätskarte der Beschwerdeführerin sowie eine Kopie des Trauscheins ins Recht gelegt. C. Mit Verfügung vom 14. September 2016 - am 15. September 2016 eröffnet - verweigerte das SEM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es massgeblich aus, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann erst nach der Flucht des Ehemannes aus Eritrea eine familienähnliche Beziehung eingegangen seien. Von einer aufgrund der Flucht des Ehemannes unfreiwillig getrennten Familienbeziehung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen könne nicht die Rede sein. Zwar habe der Ehemann angegeben, die Beschwerdeführerin schon seit seiner Kindheit zu kennen. In sie verliebt habe er sich aber erst im (...) 2012. Zu jenem Zeitpunkt sei er in den Sudan geflohen, wo er eine Beziehung mit einer anderen Frau eingegangen sei, aus der ein Kind hervorgegangen sei. Erst im Jahr 2013, als er sich von der Mutter seines Kindes getrennt habe und diese nach Eritrea zurückgekehrt sei, habe er seine eigene Mutter darum gebeten, Kontakt zur Beschwerdeführerin aufzunehmen und bei ihren Eltern um ihre Hand anzuhalten. Die Beschwerdeführerin habe sich daraufhin im (...) 2013 in den Sudan begeben, den Beschwerdeführer dort im (...) geheiratet und bis zu seiner Ausreise im April 2014 mit ihm zusammengelebt. D. D.a Mit Eingabe vom 14. Oktober 2016 erhob die aktuelle Rechtsvertreterin des Ehemannes der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug der Beschwerdeführerin gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht wurde ferner um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Prozessführung ersucht. D.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sehr wohl durch die Flucht aus dem Heimatstaat getrennt worden sei. Der Ehemann habe sich im Jahr 2012 nicht bloss in die Beschwerdeführerin verliebt, sondern sich auch mit dieser verlobt. Diesbezüglich liege ein Missverständnis vor, das in die angefochtene Verfügung Eingang gefunden habe. Aufgrund dieser Verlobung seien die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die gesetzlich massgebliche Familienverbindung bereits vor der Ausreise des Ehemannes aus Eritrea eingegangen. Aus Furcht vor einer erhöhten Reflexverfolgung hätten sie sich damals dagegen entschieden, bereits in Eritrea zu heiraten. Darüber hinaus hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ihre Beziehung bereits vor der Verlobung über mehrere Jahre hinweg gelebt. Schon ab 2005 seien sie eine vage und ab 2007 eine richtige Liebesbeziehung eingegangen. Diese Tatsache untermaure das Bestehen einer gefestigten Beziehung respektive Familienverbindung zwischen den Ehepartnern. Mit der Mutter seines Kindes sei der Ehemann der Beschwerdeführerin demgegenüber nie eine familiäre Beziehung eingegangen. Es habe sich lediglich um eine kurze Affäre gehandelt, die er eingegangen sei, weil ihm diese viel ältere Frau versprochen habe, ihm bei seiner Flucht möglicherweise helfen zu können, und ihn auch dabei unterstützt habe, sich im Sudan zurecht zu finden. Die Schwangerschaft sei weder gewollt noch geplant gewesen und der Beschwerdeführer habe im Wissen darum und im Bewusstsein, dass eine Beziehung mit der Mutter seines Kindes keine Zukunft habe, im (...) 2012 die Flucht nach Saudia-Arabien ergriffen. Aus kulturellen Gründen sei er dann aber hinsichtlich einer Heirat mit der Mutter seines Kindes doch noch unter Druck geraten. Um die Hand dieser Frau habe er - entgegen der fälschlicherweise so im Protokoll festgehaltenen Aussage - jedoch nie angehalten. Vielmehr hätten ihm die Eltern der Mutter seines Kindes bereits das Gespräch verweigert. Eine Absicht, längerfristig eine Beziehung einzugehen und eine gemeinsame Zukunft aufzubauen, habe weder seitens des Ehemannes der Beschwerdeführerin noch seitens der Mutter seines Kindes je bestanden. Anzuführen bleibe, dass die Ehepartner durch die Flucht des Ehemannes in die Schweiz erneut, jedoch eindeutig nach vollzogener Heirat, getrennt worden seien. Diese Flucht sei ebenfalls notgedrungen erfolgt; eine gemeinsame Flucht sei an den finanziellen Möglichkeiten des Ehepaares gescheitert. E. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 reichte der Ehemann der Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Schreiben vom 27. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin über einen gerichtsinternen Zuständigkeitswechsel informiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung einer Einreisebewilligung setzt unter anderem eine vorbestandene Familiengemeinschaft im Moment der Flucht voraus; sie dient hingegen nicht der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen oder der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5 und 2015/29 E. 3.2 je m.w.H. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 8 E. 3.2). 4. 4.1 Der Ehemann der Beschwerdeführerin floh erstmals im Jahr 2008 und infolge seiner Deportation in seinen Heimatstaat nochmals im (...) 2012 von Eritrea in den Sudan. Die Beschwerdeführerin reiste ihrerseits im (...) 2013 von Eritrea in den Sudan aus. Die Heirat des Ehepaares fand im (...) [im Sudan] und damit erst nach ihrer beider Flucht aus ihrem Heimatstaat statt. Die formelle eheliche Gemeinschaft kann somit nicht durch die Flucht im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG getrennt worden sein. Das Verhältnis der Beschwerdeführerin und ihres (späteren) Ehemannes vor ihrer Ausreise aus Eritrea kann sodann nicht als Familiengemeinschaft qualifiziert werden. Die in der Beschwerdeschrift aufgestellte Behauptung, wonach die Beschwerdeführerin und ihr (späterer) Ehemann bereits seit 2005 respektive seit 2007 eine Liebesbeziehung eingegangen seien, findet in den vorinstanzlichen Akten des Ehemannes der Beschwerdeführerin keinerlei Grundlage und wirkt daher nachgeschoben. Vielmehr trug der Ehemann anlässlich seiner Anhörung vor, dass er im Jahr 2008 in den Sudan geflohen sei, die Beschwerdeführerin damals noch [jung] gewesen sei und er sie zwar immer wieder gesehen, aber keinen Kontakt zu ihr gehabt habe. Erst im Jahr 2012 habe er sich in sie verliebt (A20/30, F37). Ihre Begegnung nach der Flucht des Ehemannes aus dem Gefängnis im Jahr 2012 konnte zudem nur von sehr kurzer Dauer sein. So gab letzterer anlässlich seiner Anhörung an, von seiner Flucht aus dem Gefängnis bis zu seiner Ankunft im Sudan sei ungefähr ein Monat verstrichen (A20/30, F170); alleine für den Weg vom Heimatdorf der [Verwandten] seiner Mutter, wo er nach seiner Flucht aus dem Gefängnis untergekommen sei und auch die Beschwerdeführerin wiedergesehen habe, bis zur sudanesischen Grenze habe er neun Tage gebraucht (A20/30, F36 f., S. 15, 4. Absatz und F155). Selbst wenn es - wie in der Rechtsmitteleingabe behauptet - in dieser Zeit tatsächlich schon zur Verlobung der Beschwerdeführerin und ihrem (späteren) Ehemann gekommen sein sollte, was vom Gericht bezweifelt wird, da sich den Befragungsprotokollen des Ehemannes keinerlei Hinweise dafür entnehmen lassen, kann für die Zeit danach bis zur Einreise der Beschwerdeführerin in den Sudan im (...) 2013 nicht von einer erkennbaren Aufrechterhaltung einer eheähnlichen Liebesbeziehung die Rede sein. Zwar gab der Ehemann anlässlich seiner Anhörung zu Protokoll, er habe seit dem Wiedersehen mit der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 stetig telefonischen Kontakt mit ihr gehabt (A20/30, F36). In die Zeit nach seiner Rückkehr in den Sudan fällt aber auch die Beziehung mit der Mutter seines Kindes, die er bereits im Jahr 2009 während seines früheren Aufenthaltes im Sudan kennengelernt habe (A20/30, F21). Dass es sich dabei - wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht - nur um eine Affäre gehandelt haben soll, widerspricht den Aussagen des Ehemannes anlässlich seiner Anhörung, wonach er mit jener Frau in einem Konkubinat zusammengelebt habe und sie sich anschliessend voneinander getrennt hätten (A20/30, F20 ff. und F38). Nach dem Gesagten begründeten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ihre Familiengemeinschaft erst nach ihrer Ausreise aus Eritrea. Vor der Flucht der Beschwerdeführerin respektive ihres (späteren) Ehemannes aus Eritrea bestand demgegenüber keine Lebensgemeinschaft, die durch ebendiese Flucht aus dem Heimatstaat getrennt worden wäre. Übereinstimmend mit dem SEM ist deshalb festzustellen, dass eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt ist. Es erübrigt sich somit, auf die eingereichten Dokumente näher einzugehen (vgl. EMARK 2006 Nr. 8 und Urteile des BVGer D-2608/2017 vom 13. Februar 2018 sowie D-2996/2015 vom 10. Februar 2016). 4.2 Im vorliegenden Fall sind somit nicht die Asyl-, sondern die kantonalen Migrationsbehörden zuständig, den Familiennachzug und allfällige Rechtsansprüche aus Art. 8 EMRK zu prüfen. Da die Aufenthaltsbewilligung des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (Flüchtling mit Asyl), bleibt es ihm unbenommen, gestützt auf Art. 44 AuG (SR 142.20) bei den zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug einzureichen, wobei ihm der Rechtsweg bis ans Bundesgericht offensteht (vgl. EMARK 2006 Nr. 8). 5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zu Recht abgelehnt und der im Sudan wohnhaften Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zutreffenderweise verweigert hat. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht damit nicht und stellt auch den Sachverhalt richtig sowie vollständig fest. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin respektive ihrem Ehemann aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2016 wurde jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 20. Oktober 2016 guthiess. Von einer wesentlichen Veränderung in den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin respektive ihres Ehemannes ist nicht auszugehen. Folglich sind von ihnen keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Regina Derrer Versand: