Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Mit Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 28. Ap- ril 2016 wurde die Flüchtlingseigenschaft von B._______ festgestellt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt. A.b Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 reichte er für seine Ehefrau, A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), und die gemeinsame Tochter, C._______, sowie seine Tochter aus einer früheren Beziehung, D._______, beim Migrationsamt des Kantons E._______ ein Gesuch um Familienzusammenführung ein. Das Gesuch wurde zur Prüfung am 17. Ja- nuar 2017 ans SEM weitergeleitet. Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 reichte er beim Migrationsamt des Kantons E._______ erneut ein Gesuch um Familienzusammenführung für seine Ehefrau sowie die gemeinsame Tochter ein. Das Schreiben wurde am 21. April 2017 zuständigkeitshalber an das SEM übermittelt. A.c Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 bewilligte das SEM die Einreise zwecks Familienvereinigung der Ehefrau und der gemeinsamen Tochter. B. B.a Die Beschwerdeführerin reiste am (…) 2018 zusammen mit ihrer Toch- ter in die Schweiz ein und reichte gleichentags im Empfangs- und Verfah- renszentrum (EVZ) in F._______ ein Asylgesuch ein. Am 10. Juli 2018 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und sum- marisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 9. Oktober 2018 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. B.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin zu ihrer Identität und ihrem persönlichen Hintergrund geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie und stamme aus G._______ (Sub- zoba H._______, Zoba I._______). Sie habe die Schule bis zur (…) Klasse besucht und diese nach ihrer Zwangsheirat mit B._______ im Alter von (…) Jahren abgebrochen. Von 2011 bis 2015 habe sie mit ihrem Mann in J._______ gewohnt, wobei sie sich häufig bei ihren Eltern aufgehalten habe, wenn er dienstlich unterwegs gewesen sei. Da ihr Ehemann sie an- geschrien und geschlagen habe, habe sie bereits in Eritrea die Scheidung einreichen wollen. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie aus, nachdem ihr Ehemann aus dem Militärdienst desertiert und im (…) 2014 oder im Jahr 2015 aus
D-3819/2020 Seite 3 Eritrea ausgereist sei, sei sie drei Tage später erstmals von drei oder vier Soldaten aufgesucht und nach dessen aktuellen Aufenthaltsort befragt worden. Beim zweiten Besuch sei sie zusammen mit ihrer Tochter festge- nommen und anschliessend für eine Woche auf dem Polizeiposten in K._______ festgehalten worden. Aufgrund der schlechten Haftbedingun- gen sei ihre Tochter an einer (…) erkrankt. Während der BzP gab sie zu Protokoll, aufgrund der schweren Erkrankung ihrer Tochter habe man sie nach Hause gehen lassen und ihre Tochter hospitalisiert. Anschliessend sei sie mit ihr direkt zu ihren Eltern gegangen, wo sie sich versteckt habe. In der Anhörung machte sie geltend, sie seien aus der Haft entlassen und von Soldaten in ein Spital gebracht worden. Von dort habe sie schliesslich mit ihrer Tochter über den Hintereingang fliehen können. Sie habe mehrere Male vergeblich versucht, mit ihrer Tochter aus Eritrea zu flüchten, da diese allerdings unterwegs laut geweint habe, habe sie jeweils wieder umkehren müssen. Sie habe sich bis zur Ausreise im (…) 2017 bei ihren Eltern in G._______ aufgehalten. Von ehemaligen Nachbarn habe sie erfahren, dass sie zu Hause wiederholt von Soldaten gesucht worden sei. B.c Zum Nachweis ihrer Vorbringen reichte sie im Laufe des vorinstanzli- chen Verfahrens ihre eritreische Identitätskarte (im Original), zwei Emergency Travel Dokumente von ihr und ihrer Tochter (im Original), zwei von der schweizerischen Vertretung in Addis Abeba vom (…) 2018 bis am (…) 2018 gültige Visa von ihr und ihrer Tochter (im Original) sowie ein Schreiben des äthiopischen National Intelligence and Security Service, Ad- ministration for Refugee/Returnee Affairs vom (…) 2009 (im Original) mits- amt englischer Übersetzung als Beweismittel zu den Akten. C. Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin zusam- men mit ihrem Ehemann beim SEM um den Einbezug der gemeinsamen Tochter in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters. D. Mit Entscheid des Bezirksgerichts L._______ vom (…) 2019 wurde das mit Begehren vom (…) 2019 von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann gemeinsam eingeleitete Ehescheidungsverfahren infolge Rückzugs abge- schrieben. E. Mit Eingabe vom 26. September 2019 ersuchte B._______ um den Einbe- zug der Beschwerdeführerin in seine Flüchtlingseigenschaft.
D-3819/2020 Seite 4 F. F.a Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 – eröffnet am 1. Juli 2020 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle weder die originäre Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch die derivative Flüchtlingseigen- schaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und beauftragte den Kanton E._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. F.b Mit gleichentags separat eröffneter Verfügung vom 30. Juni 2020 stellte das SEM fest, die Tochter der Beschwerdeführerin werde nicht ge- mäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtling anerkannt, sie werde gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbezogen und ihr werde in der Schweiz Asyl gewährt. G. Mit Eingabe vom 28. Juli 2020 (Datum des Poststempels) erhob die Be- schwerdeführerin – handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – ge- gen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be- antragte, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1–4 auf- zuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Voll- macht vom 15. Juli 2020 sowie eine Liste der bisherigen Aufwendungen bei. H. Mit Schreiben vom 29. Juli 2020 bestätige das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2020 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechts-
D-3819/2020 Seite 5 beiständin unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebe- stätigung gut. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, entweder innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten oder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, verbunden mit der Androhung, dass ansonsten auf die Be- schwerde nicht eingetreten werde. J. Mit Eingabe vom 17. August 2020 liess die Beschwerdeführerin eine Be- scheinigung betreffend wirtschaftliche Sozialhilfe vom Sozialdienst des Kantons E._______ vom 29. Juli 2020 zu den Akten reichen. K. K.a Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2020 wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur eingereichten Beschwerde vernehmen zu lassen. K.b Am 4. September 2020 nahm das SEM innert Frist Stellung zur Be- schwerdeschrift. L. L.a Am 8. September 2020 liess die Instruktionsrichterin der Beschwerde- führerin die Vernehmlassung zustellen und räumte ihr Gelegenheit ein, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. L.b Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 22. Septem- ber 2020. M. Mit Eingabe vom 9. März 2022 informierte die als amtliche Rechtsbeistän- din eingesetzte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin das Gericht dar- über, dass sie ihre Arbeit bei der (…) per Ende März 2022 niederlegen werde und ersuchte darum, sie von ihren Verpflichtungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu entbinden und ersatzweise MLaw M._______, welche hauptberuflich bei der (…) angestellt sei, als neue amtliche Rechtsbeistän- din einzusetzen. N. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die gemäss Rubrum vorsitzende Richterin umgeteilt.
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Erwägungen (47 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). In Anwendung der Übergangsbestimmungen gilt für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit – unter dem nachstehenden Vorbehalt – einzutreten.
E. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigen- schaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin in- folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. Auf das Rechtsbegehren, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungs- vollzugs festzustellen ist demzufolge nicht einzutreten, zumal die Vollzugs- hindernisse alternativer Natur sind (vgl. hierzu E. 7.3).
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E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/25 E. 5).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügte in ihrer Beschwerdeeingabe, die Vor- instanz habe nur wenig differenzierte Nachfragen zu den Haftumständen und der Verfolgungsgeschichte gestellt (vgl. dort Ziff. 4.2.1, S. 7). Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu prüfen ist, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfü- gung zu bewirken.
E. 3.2 Im Asylverfahren – wie in anderen Verwaltungsverfahren auch – gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendi- gen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfah- ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 142; PAT- RICK KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER/FABIO BABEY, in: Waldmann/Weis- senberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
2. Aufl. 2016, N 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behörd- lichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhalts- feststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung we- sentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver- waltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N 16 zu Art. 12 VwVG).
E. 3.3 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht wurden der Beschwerdeführerin nach ihrer freien Rede anlässlich der Anhörung auch konkretisierende Fragen zu den Haftumständen gestellt (vgl. SEM- Akte B32, F84 ff. und F89 ff.). Zwar wies die während der Anhörung anwe- sende Hilfswerkvertretung (HWV) darauf hin, dass nicht sämtliche Wort- wechsel protokolliert beziehungsweise Wort für Wort übersetzt worden seien (vgl. SEM-Akte B32, Unterschriftenblatt der HWV gemäss Art. 30
D-3819/2020 Seite 8 Abs. 4 AsylG), dennoch verzichtete sie während der Befragung auf Ergän- zungsfragen (vgl. SEM-Akte B32, F48 und F128), weshalb davon auszu- gehen ist, dass die Beschwerdeführerin sämtliche ihr wesentlich erschei- nenden Fluchtgründe vollständig darlegen konnte. Ausserdem erhielt sie am Schluss der Anhörung mehrmals die Gelegenheit noch weitere, bisher unerwähnt gebliebene Gründe zu nennen, welche sie wahrnahm, um ihre Aussagen zu ergänzen und zu präzisieren (vgl. SEM-Akte B32, F129 und F130). Schliesslich bestätigte sie die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls anlässlich der Rückübersetzung ohne weitere Bemerkungen mit ihrer Unterschrift (vgl. SEM-Akte B32, S. 18).
E. 3.4 Die formelle Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und der Sachverhalt ist als richtig und vollständig erstellt zu erachten, wes- halb keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vor- instanz zwecks Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen besteht.
E. 4.1 In ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz zur Begründung aus, die Beschwerdeführerin habe die Umstände ihrer Zwangsverheira- tung und ihrer Ehe nicht plausibel vorgetragen. In Anbetracht ihres jungen Alters und der häufigen Abwesenheiten ihres Ehemannes erschliesse sich nicht, weshalb sie nicht zumindest versucht habe, bereits in Eritrea Mass- nahmen zum Schutz vor ihrem gewalttägigen Ehemann zu ergreifen. Ihren nur vage und ausweichend wirkenden Angaben seien jedenfalls keine kon- kreten Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach sie sich in ihrem Heimatland um eine (räumliche) Trennung bemüht hätte. Angesichts der rund fünfjäh- rigen Ehe erscheine es denn auch realitätsfremd, dass der Ehemann aus- gereist sein soll, kurz bevor sie einen endgültigen Schlussstrich unter die Beziehung habe ziehen wollen. Ausserdem habe sie ohnehin während der Ehe die meiste Zeit bei ihren Eltern verbracht. Weiter sei darauf hinzuwei- sen, dass die erheblichen Vorwürfe gegen ihren Ehemann sie offenbar nicht daran gehindert hätten, im Rahmen der Familienzusammenführung zu ihm in die Schweiz zu reisen. Aufgrund ihres inkonsistenten und wenig nachvollziehbaren Verhaltens im Verlauf des Verfahrens würden sich die Vorbehalte an den mutmasslichen Umständen ihrer Ehe weiter erhärten. So sei sie am Flughafen nicht von ihrem Ehemann, sondern von ihrem Bruder abgeholt worden und habe in der BzP darum gebeten, nicht im glei- chen Wohnkanton wie ihr Ehemann untergebracht zu werden. Ausserdem habe sie bereits während der ersten Befragung angegeben, sie beabsich- tige die Scheidung einzureichen. Im (…) 2019 hätten die Eheleute zwar ein
D-3819/2020 Seite 9 gemeinsames Scheidungsbegehren beim Bezirksgericht L._______ einge- reicht, dieses hätten sie aber im (…) 2019 wieder zurückgezogen. Am
27. September 2019 hätten sie dann erneut um Einbezug in die Flücht- lingseigenschaft von B._______ ersucht. Aufgrund dieses widersprüchli- chen Verhaltens entstehe der starke Verdacht, dass sie aus asyltaktischen Überlegungen versuche, vom Status ihres Ehemannes zu profitieren. Als- dann würden ihre Ausführungen zur Inhaftierung aufgrund der Desertion ihres Ehemannes unsubstantiiert, gehaltlos, teils widersprüchlich und rea- litätsfern sowie der Logik zuwiderlaufend ausfallen. So habe sie anlässlich der BzP angegeben, von drei Soldaten zu Hause aufgesucht worden zu sein, wohingegen sie in der Anhörung von vier Soldaten gesprochen habe. Weiter habe sie zwar Ausführungen zur vorgebrachten Haft machen kön- nen, diese hätten indes die Vorbehalte nicht auszuräumen vermocht. Ihre Angaben zur Haftentlassung und der angeblichen Flucht aus dem Kran- kenhaus seien ebenfalls nicht übereinstimmend ausgefallen. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörden sie nach ihrer Flucht aus der Haft nicht erneut aufgesucht hätten. Zudem erscheine es wenig überzeugend, wie sie sich einerseits von den eritreischen Behörden habe verstecken müssen, andererseits jedoch zur Behandlung ihrer Tochter nach N._______ gereist und dort das Spital aufgesucht habe. Insgesamt ent- stehe der Eindruck, sie versuche lediglich eine Verfolgungsgeschichte in allgemein bekannte Tatsachen ihres Heimatlands einzubetten, ohne je- doch in genannter Weise oder mit vorgebrachten Folgen selber davon be- troffen gewesen zu sein. Die geltend gemachte Verhaftung erweise sich überdies selbst bei Wahrunterstellung mangels genügend engem zeitli- chen und kausalen Zusammenhang zur Ausreise als nicht asylrelevant. Auch die subjektive Befürchtung, irgendwann einmal in den Militärdienst eingezogen zu werden, sei asylirrelevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich und die geltend ge- machte illegale Ausreise alleine vermöge keine Furcht vor einer zukünfti- gen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Zusammenfassend würden die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Asylrele- vanz gemäss Art. 3 AsylG standhalten, weshalb sie die originäre Flücht- lingseigenschaft nicht erfülle. Darüber hinaus würde die Beschwerdeführe- rin auch die Voraussetzungen für den Einbezug in die Flüchtlingseigen- schaft und die derivative Asylgewährung gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllen, da nicht von einer tatsächlich gelebten Ehegemeinschaft ausge- gangen werden könne, womit besondere Umstände gegen eine Asylge- währung sprechen würden.
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E. 4.2 In ihrer Rechtsmittelschrift stimmte die Beschwerdeführerin der Vor- instanz zu, wonach die Zwangsheirat im Jahr 2010/2011 sowie die ergan- gene Reflexverfolgung im Jahr 2015 in Verbindung mit der illegalen Aus- reise aus Eritrea im Jahr 2017 die Voraussetzungen an eine asylrelevante Verfolgung nicht erfüllen würden, weshalb auf eine Anfechtung in diesem Punkt verzichtet werde. Demgegenüber seien ihre Vorbringen betreffend ihre Inhaftierung durch die eritreischen Behörden nach der Desertion ihres Ehemannes – entgegen der Meinung des SEM – als überwiegend glaub- haft zu erachten. So enthalte ihre freie Rede in der Anhörung viele persön- liche Merkmale und auf Nachfrage hin habe sie noch mehr Details und auch persönliche Elemente preisgeben können, welche auf einen echten Erlebnishintergrund deuten würden. Der kleine Widerspruch betreffend die Haftentlassung vermöge jedenfalls aufgrund des kurzen Charakters und der fehlenden "Wort-für-Wort-Protokollierung" der BzP nichts an der Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen zu ändern. Alsdann habe die Vorinstanz einge- räumt, dass sie auf Fragen zur vorgebrachten Haft Antworten gegeben habe. Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die glaubhaft gemachte Inhaftierung als flüchtlingsrechtlich relevant zu qualifizieren, da sie bei ihrer Rückkehr durch ihre illegale Ausreise an neuer Aktualität gewinnen würde, welche zu einer Verschärfung ihres Profils und damit zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG führen werde. Schliesslich wurde festgehalten, dass die Tren- nung von ihrem Ehemann in der Schweiz im Hinblick auf die Willkür und Vorgehensweise der eritreischen Behörden nichts an der drohenden Ver- folgung beziehungsweise dem besonderen Gefährdungsprofil bei einer Rückkehr zu ändern vermöge, zumal die Scheidung den Behörden nicht bekannt sein dürfte.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, soweit in der Rechts- mitteleingabe geltend gemacht werde, die Beschwerdeführerin habe die Haft durch ihre Schilderungen glaubhaft machen können, würden sich die zum Beleg herangezogenen Aussagen bezeichnenderweise nicht auf die Haft, sondern auf die Aufsuchung durch die Soldaten und den angeblich im Rahmen der Haft stattgefundenen Krankenhausaufenthalt beziehen. Zwar würden die eritreischen Militärbehörden Deserteure üblicherweise bei sich zu Hause aufsuchen, weshalb nicht gänzlich in Abrede gestellt werden könne, dass es auch im Falle der Beschwerdeführerin zu einem solchen Kontakt gekommen sei, dennoch überrasche es, dass sie keine wider- spruchsfreien Angaben zur besagten Aufsuchung habe machen können. Des Weiteren seien die Ausführungen zur angeblichen Haft oberflächlich
D-3819/2020 Seite 11 und pauschal ausgefallen. So habe sie die konkreten Umstände ihrer In- haftierung nicht dargelegt, sondern wiederholt Ausführungen zur Erkran- kung ihrer Tochter gemacht. Schliesslich habe sie die unterschiedlichen Darlegungen zum Freikommen aus der Haft nicht auflösen können.
E. 4.4 In der Replik wurde eingewendet, die Vorinstanz habe die geltend ge- machte Haft in ihrem Asylentscheid mangels genügendem zeitlichen und kausalen Zusammenhang zur Ausreise als asylirrelevant eingestuft, ohne jedoch zu prüfen, ob dies ein zusätzlicher Faktor sein könnte, welcher die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea für die heimatlichen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse. Sodann habe sie in ih- rer Vernehmlassung den Behördenkontakt nicht in Abrede gestellt, den- noch habe sie auch diesbezüglich nicht überprüft, ob dadurch ein erhöhtes Gefährdungsprofil bestehe. Damit umgehe das SEM die herrschende Pra- xis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein vorbestandener Behör- denkontakt und eine abgeschlossene Haft Zusatzfaktoren darstellen wür- den, die bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtliche Nachteile begründen könnten. Des Weiteren sei die Inhaftierung mit einem Kleinkind, welches aufgrund der prekären Umstände schwer erkrankt sei, für die Beschwerde- führerin eine derart belastende und stressvolle Situation gewesen, dass sie die Erlebnisse nicht gemäss den Erwartungen der Vorinstanz chronolo- gisch und exakt zu schildern vermocht habe. Zudem habe das SEM ihre situative Emotionalität während der Anhörung nicht berücksichtigt.
E. 5.1 Zuerst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz richtigerweise die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylge- such abgelehnt hat (vgl. betreffend den Vorrang der Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG vor derjenigen eines allfälligen derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 51 AsylG BVGE 2013/21 E. 3 sowie 2007/19 E. 3.3, je m.w.H.; vgl. fer- ner Art. 37 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. Au- gust 1999 [AsylV 1; SR 142.311]).
E. 5.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat o- der im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Na- tionalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind o- der begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
D-3819/2020 Seite 12 (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge- fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifi- schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Re- flexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-) Verfolgung muss ferner sachlich und zeit- lich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
E. 5.2.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei- sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dar- gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.2.4 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nach- fluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begrün- den zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen je- doch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
D-3819/2020 Seite 13
E. 5.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die geltend gemachte Zwangsverheira- tung, welche im (…) 2010 erfolgte, zeitlich und sachlich nicht kausal für die Ausreise der Beschwerdeführerin im (…) 2017 war, weshalb deren Glaub- haftigkeit offenbleiben kann. Die fehlende Asylrelevanz wurde im Übrigen in der Beschwerde ausdrücklich nicht bestritten (vgl. dort Ziff. 4.1.7).
E. 5.3.2 Da die Beschwerdeführerin keine weiteren in ihrer Person liegenden Verfolgungsgründe geltend machte, ist nachfolgend der Frage nachzuge- hen, ob sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise angesichts der geltend gemachten Desertion ihres – religiös mit ihr verheirateten – Ehemannes einer asylbe- achtlichen Reflexverfolgung unterlag und ob sie aus heutiger Sicht begrün- dete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne des AsylG hat.
E. 5.3.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, sie habe aufgrund der Desertion ihres Ehemannes aus dem Militärdienst Reflexverfolgung erlit- ten, ist zunächst festzuhalten, dass sich ihre Schilderungen grundsätzlich ohne Weiteres im eritreischen Länderkontext einordnen lassen. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen haben die eritreischen Behörden im Jahr 2005 begonnen, Familienangehörige von illegal ausgereisten Personen respektive von Deserteuren und Refraktären zu verfolgen und mit Geld- strafen zu belegen. Diejenigen, die ausserstande waren, die auferlegten Geldstrafen zu bezahlen, wurden inhaftiert. Zudem wurden die Geschäfts- lizenzen von den Angehörigen widerrufen und deren Besitz beschlag- nahmt. Insbesondere aus ländlichen Gebieten gab es Berichte, wonach Sicherheitskräfte die Eltern, Ehegatten und Ehegattinnen oder Geschwis- ter von desertierten oder aus dem Land geflüchteten Personen inhaftiert, befragt und gebüsst haben (vgl. hierzu US Department of State, Country Report on Human Rights Practices, 2017, Eritrea, 20. April 2018, <www. ecoi.net/en/document/1430113.html>; European Asylum Support Office [EASO], Country of Origin Information Report, Eritrea Country Focus, Mai 2015, <https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO-Eri trea-CountryFocus_EN_May2015.pdf>; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und "Diasporasteuer", 30. Sep- tember 2018, <https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Pu blikationen/Herkunftslaenderberichte/Afrika/Eritrea/180930-eri-reflexverfol gung-rueckkehr-diasporasteuer-de.pdf>, alle zuletzt abgerufen am
16. März 2022). Auch die UN-Untersuchungskommission berichtete von Fällen, in denen Familienmitglieder von Deserteuren durch willkürliche In- haftierung und teilweise Folter bestraft wurden. Freigelassen worden seien
D-3819/2020 Seite 14 diese Personen nur, wenn sich die gesuchte Person gestellt oder die Fa- milie eine Geldbusse von bis zu 50'000 Nafka bezahlt habe (vgl. UN Hu- man Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, A/HRC/29/CRP.1, <https://www.refworld.org/docid/55758bab4.html>, zuletzt abgerufen am
16. März 2022; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer E-773/2017 vom
E. 5.3.2.2 Die Beschwerdeführerin vermochte die angebliche behördliche Su- che nach ihrem desertierten Ehemann infolge derer sie verhaftet worden sein soll nicht überzeugend darzulegen. Dabei fällt zunächst auf, dass die zeitliche Einordnung der beiden geltend gemachten Besuche durch die eritreischen Soldaten nicht nur sehr ungenau, sondern auch nicht stimmig ausfielen. Anlässlich der BzP machte sie geltend, drei Tage nach der De- sertion ihres Ehemannes im Jahr 2015 seien die Soldaten erstmals bei ihr vorbeigekommen. Sie hätten sich nach ihrem Mann erkundigt und sich während drei Tagen bei ihr aufgehalten. Circa eine Woche nach der Flucht ihres Ehemannes nach Äthiopien sei sie dann von ihnen festgenommen worden (vgl. SEM-Akte B22, Ziff. 7.01). In der Anhörung brachte sie hinge- gen vor, ihr Ehemann sei im (…) 2014 desertiert und drei Tage später sei sie seinetwegen zu Hause aufgesucht worden. Die Soldaten hätten sich drei Tage bei ihr aufgehalten und hätten sie dann circa fünf Tage später mitgenommen (vgl. SEM-Akte B32, F43, F49 und F83). Sodann wider- sprach sie sich bezüglich der Anzahl der Soldaten, welche sie aufgesucht haben sollen. In der BzP gab sie an, es seien vier Soldaten zu ihr nach Hause gekommen, dagegen sprach sie in der Anhörung von drei (vgl. SEM-Akte B32, F73). Als sie auf diesen Widerspruch angesprochen wurde, bestätigte sie zunächst, es seien drei Soldaten gewesen (vgl. SEM- Akte B32, F115). Anschliessend korrigierte sie sich und hielt fest, es seien vier Soldaten gewesen (vgl. SEM-Akte B32, F117). Als sie am Schluss der Anhörung danach gefragt wurde, ob sie alles habe sagen können, was sie als wesentlich für ihr Asylgesuch erachte, bestätigte sie nochmals, es seien vier Soldaten gewesen (vgl. SEM-Akte B32, F129). Darüber hinaus wiesen ihre Ausführungen, wie die beiden Besuche bei ihr zu Hause abgelaufen seien, zwar einige Einzelheiten auf, indessen blieben sie im Gesamten knapp und oberflächlich sowie frei von persönlichen Eindrücken (vgl. SEM- Akten 49 und F71 ff.). Insbesondere zum dreitägigen Aufenthalt der Solda- ten bei ihr zu Hause machte sie – trotz mehrmaligen Nachfragen – nur
D-3819/2020 Seite 15 wenig substantiierte Aussagen ohne Realkennzeichen, welche zudem nicht den Eindruck erwecken, sie berichte über selbst Erlebtes (vgl. SEM- Akte B32, F71–F78). Insgesamt wirken ihre Darstellungen der Behörden- besuche und der Verhaftung stereotyp und konstruiert.
E. 5.3.2.3 Im Weiteren ist zwar unbestritten, dass die Schilderungen der Be- schwerdeführerin bezüglich der Erkrankung ihrer Tochter anschaulich und überzeugend ausgefallen sind (vgl. beispielsweise SEM-Akte B32, F49, F84 ff., F92 f. und F99). Jedoch ist nicht glaubhaft, dass die (…) im Zusam- menhang mit dem vorgebrachten Gefängnisaufenthalt steht. Die Ausfüh- rungen der Beschwerdeführerin betreffend die Erkrankung ihrer Tochter unterscheidet sich zudem in ihrem Gehalt, Detailgrad und der persönlichen Betroffenheit wesentlich von den detailarmen, oberflächlichen sowie sub- stanzlosen Vorbringen im Zusammenhang mit der Haft (vgl. SEM- Akte B32, F49 und F84 ff.). Auch wenn beispielsweise die Beschreibung der Fesselung der Hände oder des kalten Zementbodens als Realkennzei- chen zu werten sind, ist zu berücksichtigen, dass bei der Beurteilung des Glaubhaftmachens eine Gesamtbeurteilung aller Elemente vorgenommen werden muss, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen. Der Einwand in der Replik, wonach sie sich aufgrund der traumatisierenden Erlebnisse während der Inhaftierung mit einem Kleinkind unter prekärsten Umständen nicht erwartungsgemäss habe äussern können, ist nicht stich- haltig und vermag die Substanzlosigkeit ihrer Aussagen nur sehr be- schränkt zu erklären. Die Durchsicht des Anhörungsprotokolls ergibt insge- samt betrachtet, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt im Gefängnis in K._______ vage und unsubstantiiert geblieben sind (vgl. SEM-Akte B32, F49 und F84 ff.). Des Weiteren ist dem SEM zu- zustimmen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend ihre Haftentlassung nicht übereinstimmend ausgefallen sind. Während der BzP machte sie geltend, aufgrund der Erkrankung ihrer Tochter habe man sie nach Hause gehen lassen und ihre Tochter eine Woche hospitalisiert (vgl. SEM-Akte B22, Ziff. 7.01), wohingegen sie in der Anhörung ausführte, sie sei zusammen mit ihrer Tochter von Soldaten ins Spital in K._______ gebracht worden, von wo aus sie dann durch eine Hintertür geflüchtet sei (vgl. SEM-Akte B32, F86, F92 und F95 ff.). Der in der Beschwerde vertre- tenen Ansicht, wonach dieser Widerspruch aufgrund des kurzen Charak- ters und der fehlenden "Wort-für-Wort-Protokollierung" der BzP nichts an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu ändern vermag, kann nicht gefolgt werden. Obwohl der BzP nur summarischer Charakter zukommt und bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit den Aussagen im Erstprotokoll lediglich ein beschränkter Beweiswert zuzumessen ist, wäre zu erwarten gewesen,
D-3819/2020 Seite 16 dass sie diese wesentlichen Elemente des Sachverhalts übereinstimmend und bereits von Anfang an vorträgt. Auch wenn nicht gänzlich ausgeschlos- sen werden kann, dass die Beschwerdeführerin als Ehefrau eines Deser- teurs tatsächlich von den eritreischen Behörden kontaktiert und allenfalls kurzzeitig festgehalten worden sein könnte, ändert dies indessen nichts daran, dass sie die von ihr geschilderte einwöchige Inhaftierung nicht hat glaubhaft machen können.
E. 5.3.2.4 Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Sinne einer Reflexverfol- gung im Anschluss an die Ausreise ihres Ehemannes allenfalls kurzfristig festgehalten worden sein sollte, vermag dies nicht zur Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung zu führen, da die angebliche Inhaftierung im Jahr 2015 nicht mehr als zeitlich kausal für die im (…) 2017 erfolgte Aus- reise angesehen werden kann. Sie hat denn auch die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die von ihr vorgebrachte Inhaftierung aufgrund der De- sertion ihres Ehemannes als nicht asylrelevant zu erachten sei, in ihrer Rechtsmitteleingabe ausdrücklich nicht bestritten (vgl. die Ausführungen in Ziff. 4.1.7 der Beschwerde). Da sich aus den Akten keine Hinweise erge- ben, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf die fehlende Asylrelevanz der vor- gebrachten Vorverfolgung durch die eritreischen Behörden geschlossen hat, erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. II, Ziff. 1.2 sowie die Zusammenfassung der entsprechenden Ausführungen in E. 4.1 hier- vor), welchen sich das Gericht anschliesst. Ergänzend ist festzuhalten, dass – hätten die eritreischen Behörden tatsächlich ein Verfolgungsinte- resse an der Person der Beschwerdeführerin gehabt und diese (erneut) inhaftieren wollen – es ihnen zweifellos ein Leichtes gewesen wäre, diese ausfindig zu machen. So gab sie nämlich an, sie habe sich nach ihrer Flucht aus dem Krankenhaus bis zu ihrer Ausreise im (…) 2017 überwie- gend bei ihren Eltern in J._______ aufgehalten, worüber die Behörden ver- mutlich Bescheid gewusst hätten (vgl. SEM-Akte B32, F106). Die eigentli- che Aufmerksamkeit der Behörden galt offensichtlich nicht der Beschwer- deführerin selbst, sondern vielmehr ihrem Ehemann. Ihre Darlegungen, wonach sie von Nachbarn telefonisch darüber informiert worden sei, dass sie wiederholt bei sich zu Hause von Soldaten gesucht worden sein soll (vgl. SEM-Akte B32, F104 ff. und F113), sind folglich als nachgeschoben zu qualifizieren.
D-3819/2020 Seite 17
E. 5.3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea im Zusam- menhang mit der Desertion ihres Ehemannes bestehende oder drohende asylrelevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In der Beschwerdeschrift wurde nichts Stichhaltiges entgegengehalten und es wurden keine Beweismittel eingereicht, die an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchten.
E. 5.4 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin we- gen ihrer illegalen Ausreise – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG – bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 5.4.1 In seiner früheren Rechtsprechung ging das Bundesverwaltungsge- richt davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung be- stehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil pu- bliziert) gelangte das Gericht jedoch zum Schluss, dass die bisherige Pra- xis nicht mehr aufrechterhalten werden könne und die illegale Ausreise al- lein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche eine Be- schwerdeführerin oder einen Beschwerdeführer in den Augen des eritrei- schen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1).
E. 5.4.2 Das Vorliegen solcher zusätzlichen Faktoren ist im Falle der Be- schwerdeführerin auch unter Berücksichtigung eines möglicherweise vor einigen Jahren erfolgten Behördenkontaktes nach der Ausreise ihres Ehe- mannes zu verneinen. Einerseits konnte sie – wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 5.3 hiervor) – keine asylrelevanten Vorfluchtgründe glaubhaft ma- chen, andererseits sind bei der Aktenlage entgegen der Auffassung der Be- schwerdeseite keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnte.
E. 5.4.3 Gemäss dem zitierten Referenzurteil ebenfalls nicht asylrelevant ist die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr eines Asylsuchenden nach Eritrea, da es sich dabei nicht um eine Mass- nahme handelt, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt (vgl. Urteil
D-3819/2020 Seite 18 des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Die Beschwerde- führerin machte ohnehin vor ihrer Ausreise keinerlei Kontakt mit der eritre- ischen Militärverwaltung betreffend einen allfälligen Einzug in den Natio- naldienst geltend und erklärte auf entsprechende Nachfrage, sie sei wegen ihrer Heirat nie zum Militärdienst vorgeladen worden (vgl. SEM-Akte B22, Ziff. 1.17.05).
E. 5.4.4 Aus diesen Gründen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwer- deführerin im Falle der Rückkehr nach Eritrea wegen der geltend gemach- ten Vorkommnisse in Verbindung mit ihrer illegalen Ausreise als politische Gegnerin des Regimes qualifiziert würde und gezielten staatlichen Verfol- gungsmassnahmen ausgesetzt wäre.
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Verfolgung respektive eine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat somit zu Recht die Voraussetzungen zur Erfüllung der originären Flüchtlingseigenschaft und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht einen Einbezug der Be- schwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes und die Gewährung von Asyl gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG wegen des Vorlie- gens besonderer Umstände abgelehnt hat. 6.2 6.2.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 AsylV 1 werden – unter dem Titel Familienasyl – namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen (die sogenannte Kernfamilie) als Flüchtlinge aner- kannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegenspre- chen und sie nicht bereits in eigener Person die Flüchtlingseigenschaft ge- mäss Art. 3 AsylG erfüllen (vgl. Art. 37 AsylV1). Dabei muss die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Person ihrerseits über den Asylstatus verfügen, um Familienangehörige aus dem Ausland nachziehen zu kön- nen; zusätzliches Erfordernis ist, dass die Familie durch die Flucht getrennt worden ist (vgl. Art. 51 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5). Anders als für den Familiennachzug von sich noch im Ausland befindlichen Perso- nen ist hingegen bei der Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG keine Trennung durch Flucht erforderlich, denn Art. 51
D-3819/2020 Seite 19 Abs. 1 AsylG ist auch auf Familien anwendbar, die erst in der Schweiz ge- gründet wurden (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/4 E. 4.2–4.4). In jedem Fall be- dingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsbe- rechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). 6.2.2 Der Anspruch auf Familienasyl nach Art. 51 AsylG knüpft an den Be- stand der Familiengemeinschaft an. Anspruchsberechtigt sind Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen (vgl. BVGE 2012/5 E 4.1). Gleichermassen anspruchsberechtigt sind eingetragene Partnerinnen und Partner und in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen (Art. 1a Bst. e AsylV1). Voraussetzung des Einbezugs eines Ehegatten oder einer Ehegattin in das Familienasyl nach Art. 51 AsylG ist das Bestehen einer gültigen Ehe, entweder nach schweizerischem Recht oder nach dem Recht des Staates, in dem die Eheschliessung erfolgte (vgl. Art. 43 ff. des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG; SR 291]). Auch eine im Ausland geschlossene Ehe wird demnach in der Schweiz grundsätzlich anerkannt, sofern sie anerkennungsfähig ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 IPRG) und nicht gegen den schweizerischen Ordre Public (vgl. Art. 27 Abs. 1 IPRG) verstösst (vgl. BVGE 2012/5 E. 4.5 betref- fend die Nichtanerkennung einer polygamen Ehe). Die Ehe muss ausser- dem aktuell tatsächlich gelebt werden (vgl. zum Bestehen einer "gelebten Familiengemeinschaft" BVGE 2015/29 E. 3.2 und Urteil des BVGer D-2471/2016 vom 2. Februar 2018 E. 3.1 ff. und 5.1). Sofern eine früher bestehende Ehe in der Zwischenzeit aufgrund der eingetretenen Ereig- nisse und des nachträglichen Verhaltens der Beteiligten als aufgelöst und nicht mehr aktuell bestehend betrachtet werden muss, stellt dies einen be- sonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG dar. Solche "beson- deren Umstände" können gemäss der Rechtsprechung beispielsweise auch dann vorliegen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefähr- det ist (vgl. BVGE 2019 VI/8 E. 4.1 und 2012/32 E. 5.1; vgl. ferner Ent- scheidungen Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurs- kommission [EMARK] 1996 Nr. 14), wenn der Flüchtling seinen Status de- rivativ erworben hat (vgl. BVGE 2013/21 E. 3.3) oder wenn das Familien- leben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammen- zuleben (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2). Ferner wurde in der Praxis wieder- holt festgehalten, dass der Vorbehalt "besonderer Umstände" in Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG insbesondere dem Zweck dient, Missbräuche zu
D-3819/2020 Seite 20 verhindern (vgl. EMARK 2000 Nr. 22 E. 6.1; vgl. ferner beispielsweise Ur- teile des BVGer D-4376/2017 vom 4. April 2019 E. 4.4, E-1683/2013 vom
21. April 2015 E. 6.2.2 und D-6855/2013 vom 1. September 2014 E. 7.2.1, je m.w.H.). 6.2.3 Grundgedanke des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG ist es, der gesamten Familie eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus zu gewährleisten (vgl. bereits EMARK 2002 Nr. 20 E. 4b und 2000 Nr. 22 E. 7). Massgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des Familienasyls erfüllt sind, ist derjenige des Entscheids (vgl. EMARK 2002 Nr. 20 E. 5a). 6.3 Vorliegend erscheint bereits fraglich, ob zum Zeitpunkt der Ausreise des Ehemannes der Beschwerdeführerin aus Eritrea überhaupt noch eine Familiengemeinschaft bestanden hat. So gab die Beschwerdeführerin be- reits anlässlich der BzP an, sie sei zwangsverheiratet worden und sei von Anfang an nicht glücklich in der Ehe gewesen. Zudem habe ihr Ehemann sie immer wieder angeschrien und sogar geschlagen. Sie habe sich des- halb bereits in Eritrea von ihrem Mann scheiden lassen wollen, wobei er ausgereist sei, noch bevor sie den Schlussstrich habe ziehen können (vgl. SEM-Akte B22, Ziff. 1.14 und Ziff. 7.02). B._______ reiste eigenen Angaben zufolge im (…) 2014 aus Eritrea aus (vgl. SEM-Akten A4, Ziff. 5.01 und A14, F44 sowie F75) und gelangte am 16. April 2015 in die Schweiz (vgl. SEM-Akten A1 und A4, Ziff. 5.03), wo er am 28. April 2016 Asyl erhielt (vgl. SEM-Akte A18). Das Familiennachzugsgesuch stellte er erstmals am 15. Dezember 2016 (vgl. SEM-Akte B1), womit jedenfalls nicht der Wille zur schnellstmöglichen Wiedervereinigung mit seiner Ehe- frau und seiner Tochter zu erkennen ist. Zudem kann aus den Akten nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Eheleute während der insgesamt mehr als dreieinhalb Jahre andauernden Trennung in regelmässigem, en- gen Kontakt gestanden haben. Sodann gab die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP ausdrücklich zu Protokoll, sie wolle nicht im selben Kanton mit ihrem Ehemann zusammen- leben und beabsichtige die Scheidung einzureichen (vgl. SEM-Akte B22, Ziff. 1.14). In der Anhörung bestätigte sie die Trennung von ihrem Mann (vgl. SEM-Akte B32, F10). Zwar wurden die Beschwerdeführerin und ihre Tochter – wie B._______ – dem Kanton E._______ zugewiesen (vgl. SEM- Akte B28), gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wohnten sie seither jedoch nie offiziell an derselben Wohnadresse. Am (…) 2019 beantragten die Beschwerdeführerin und B._______ gemeinsam
D-3819/2020 Seite 21 die Scheidung ihrer am (…) 2010 geschlossenen Ehe. Da sie ihr Gesuch mit Eingabe vom (…) 2019 jedoch wieder zurückzogen, wurde das Verfah- ren mit Entscheid des Bezirksgerichts L._______ vom (…) 2019 abge- schrieben (vgl. SEM-Akte B41). Gemäss schriftlicher Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11. November 2019 haben die Eheleute ihre Be- ziehung anschliessend während vier Monaten nochmals aufgenommen, bevor sie diese erneut beendeten. Nun wolle die Beschwerdeführerin das Scheidungsverfahren wieder aufnehmen, da sie für sich und ihren Ehe- mann in Zukunft kein Leben als Ehepaar mehr sehe (vgl. SEM-Akte B44). Im heutigen Zeitpunkt kann daher nicht von einer ernsthaften und tatsäch- lich gelebten Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ ausgegangen werden. Vielmehr deutet die erneute Trennung darauf hin, dass es sich um eine unbeständige Beziehung handelt. Insgesamt kann vor diesem Hintergrund nicht davon gesprochen werden, die Beschwerdeführerin und B._______ hätten bisher in der Schweiz in ei- ner gefestigten und auf Dauer ausgerichteten ehelichen Gemeinschaft ge- lebt respektive sie würden aktuell eine Beziehung im Sinne der obgenann- ten Rechtsprechung (vgl. E. 6.2.2 hiervor) führen, welche als solche einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG begründen würde. Vielmehr ist aufgrund der derzeitigen Sachlage davon auszugehen, dass es sich bei ihnen um ein getrenntes Ehepaar handelt. Bezeichnenderweise wurden auf Beschwerdeebene we- der Angaben zum aktuellen Beziehungsstand gemacht, noch fand eine ar- gumentative Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des SEM statt, weshalb im Übrigen auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann, welche vollum- fänglich zu bestätigen sind (vgl. dort E. II, Ziff. 3 sowie die Zusammenfas- sung der entsprechenden Ausführungen in E. 4.1 hiervor). Auch wenn Art. 51 AsylG der Gedanke zu Grunde liegt, der gesamten Familie eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus zu gewährleisten (vgl. E. 6.2.3 hiervor), würde dies vorliegend bedingen, dass B._______ und die Be- schwerdeführerin als seine Ehefrau effektiv eine gefestigte familiäre Bezie- hung unterhalten würden (vgl. dahingehend auch das Urteil des BVGer E- 788/2017 vom 7. April 2017 E. 4.2). Dies ist aktuell nicht der Fall, womit besondere Umstände vorliegen, welche dem Einbezug gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegenstehen. 6.4 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass, nachdem die Vo- raussetzungen des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, im vorliegenden Verfahren weder Art. 8 der Konvention zum Schutze
D-3819/2020 Seite 22 der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) noch die Bestimmungen des Internationalen Pakts über bürger- liche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) ergänzend angewendet werden können (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-3609/2020 vom 5. Mai 2021 E. 5.4.2, D-5237/2019 vom 6. Januar 2020 E. 3.3, D-4064/2020 vom 26. November 2020 E. 6.5 und D-5588/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.2). 6.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht den Einbezug der Beschwerde- führerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes und um Asylge- währung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG verneint. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbar- keit und Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2–4 AIG) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurch- führbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 und 2009/51 E. 5.4, je m.w.H.). Da die Beschwerdeführe- rin mit Verfügung des SEM vom 30. Juni 2020 wegen gegenwärtiger Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde (vgl. Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung), erübrigen sich pra- xisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Wie bereits festgestellt, ist auf den in der Be- schwerdeschrift gestellten Antrag, es sei die Unzulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs festzustellen (Rechtsbegehren 3 der Beschwerde) nicht ein- zutreten (vgl. E. 2.1 hiervor). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
D-3819/2020 Seite 23 vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwi- schenverfügung vom 11. August 2020 das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge- heissen worden ist und weiterhin von der Bedürftigkeit der Beschwerdefüh- rerin auszugehen ist, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit derselben Verfügung als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist, ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat in der Beschwerdeeingabe vom 28. Juli 2020 Kosten von insgesamt Fr. 1'669.25 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 8.3 Stunden zu einem Stun- denansatz von Fr. 193.85 (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag) sowie eine Spesenpauschale im Umfang von Fr. 53.85. Der ausgewiesene Aufwand erscheint angemessen, wobei unter Berücksichtigung der Replik insge- samt von 9.5 Stunden auszugehen ist. Mit Zwischenverfügung vom 11. Au- gust 2020 wurde jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass bei einer nicht- anwaltlichen Vertretung – und bei der Rechtsvertreterin handelt sich nicht um eine Anwältin – von einem Stundenansatz von bis Fr. 150.– ausgegan- gen werde (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 193.85 (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag) ist für die Aufwendungen von MLaw Katarina Socha entsprechend auf Fr. 150.– (exklusive Mehrwertsteuerzuschlag) zu reduzieren. Da Spesen gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten und nicht als un- belegte Pauschale auszuzahlen sind, ist die geltend gemachte Spesen- pauschale von Fr. 53.85 nicht zu vergüten, zumal auch keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche eine Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Gestützt auf die in Be- tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) sowie ange- sichts der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist der Rechts-
D-3819/2020 Seite 24 vertreterin zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von (gerun- det) Fr. 1'535.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. 9.3 Da das amtliche Mandat mit dem vorliegenden Urteil endet, erweist sich das mit Eingabe vom 9. März 2022 eingereichte Gesuch der Rechts- beiständin um Entbindung von ihrem Mandat per Ende März 2022 und um Bestellung einer neuen Rechtsvertretung für die Beschwerdeführerin als gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3819/2020 Seite 25
E. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht einen Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes und die Gewährung von Asyl gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG wegen des Vorliegens besonderer Umstände abgelehnt hat.
E. 6.2.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 AsylV 1 werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen (die sogenannte Kernfamilie) als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen und sie nicht bereits in eigener Person die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen (vgl. Art. 37 AsylV1). Dabei muss die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Person ihrerseits über den Asylstatus verfügen, um Familienangehörige aus dem Ausland nachziehen zu können; zusätzliches Erfordernis ist, dass die Familie durch die Flucht getrennt worden ist (vgl. Art. 51 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5). Anders als für den Familiennachzug von sich noch im Ausland befindlichen Personen ist hingegen bei der Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG keine Trennung durch Flucht erforderlich, denn Art. 51 Abs. 1 AsylG ist auch auf Familien anwendbar, die erst in der Schweiz gegründet wurden (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/4 E. 4.2-4.4). In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1).
E. 6.2.2 Der Anspruch auf Familienasyl nach Art. 51 AsylG knüpft an den Bestand der Familiengemeinschaft an. Anspruchsberechtigt sind Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen (vgl. BVGE 2012/5 E 4.1). Gleichermassen anspruchsberechtigt sind eingetragene Partnerinnen und Partner und in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen (Art. 1a Bst. e AsylV1). Voraussetzung des Einbezugs eines Ehegatten oder einer Ehegattin in das Familienasyl nach Art. 51 AsylG ist das Bestehen einer gültigen Ehe, entweder nach schweizerischem Recht oder nach dem Recht des Staates, in dem die Eheschliessung erfolgte (vgl. Art. 43 ff. des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG; SR 291]). Auch eine im Ausland geschlossene Ehe wird demnach in der Schweiz grundsätzlich anerkannt, sofern sie anerkennungsfähig ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 IPRG) und nicht gegen den schweizerischen Ordre Public (vgl. Art. 27 Abs. 1 IPRG) verstösst (vgl. BVGE 2012/5 E. 4.5 betreffend die Nichtanerkennung einer polygamen Ehe). Die Ehe muss ausserdem aktuell tatsächlich gelebt werden (vgl. zum Bestehen einer "gelebten Familiengemeinschaft" BVGE 2015/29 E. 3.2 und Urteil des BVGer D-2471/2016 vom 2. Februar 2018 E. 3.1 ff. und 5.1). Sofern eine früher bestehende Ehe in der Zwischenzeit aufgrund der eingetretenen Ereignisse und des nachträglichen Verhaltens der Beteiligten als aufgelöst und nicht mehr aktuell bestehend betrachtet werden muss, stellt dies einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG dar. Solche "besonderen Umstände" können gemäss der Rechtsprechung beispielsweise auch dann vorliegen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist (vgl. BVGE 2019 VI/8 E. 4.1 und 2012/32 E. 5.1; vgl. ferner Entscheidungen Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 14), wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat (vgl. BVGE 2013/21 E. 3.3) oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2). Ferner wurde in der Praxis wiederholt festgehalten, dass der Vorbehalt "besonderer Umstände" in Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG insbesondere dem Zweck dient, Missbräuche zu verhindern (vgl. EMARK 2000 Nr. 22 E. 6.1; vgl. ferner beispielsweise Urteile des BVGer D-4376/2017 vom 4. April 2019 E. 4.4, E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 6.2.2 und D-6855/2013 vom 1. September 2014 E. 7.2.1, je m.w.H.).
E. 6.2.3 Grundgedanke des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG ist es, der gesamten Familie eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus zu gewährleisten (vgl. bereits EMARK 2002 Nr. 20 E. 4b und 2000 Nr. 22 E. 7). Massgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des Familienasyls erfüllt sind, ist derjenige des Entscheids (vgl. EMARK 2002 Nr. 20 E. 5a).
E. 6.3 Vorliegend erscheint bereits fraglich, ob zum Zeitpunkt der Ausreise des Ehemannes der Beschwerdeführerin aus Eritrea überhaupt noch eine Familiengemeinschaft bestanden hat. So gab die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der BzP an, sie sei zwangsverheiratet worden und sei von Anfang an nicht glücklich in der Ehe gewesen. Zudem habe ihr Ehemann sie immer wieder angeschrien und sogar geschlagen. Sie habe sich deshalb bereits in Eritrea von ihrem Mann scheiden lassen wollen, wobei er ausgereist sei, noch bevor sie den Schlussstrich habe ziehen können (vgl. SEM-Akte B22, Ziff. 1.14 und Ziff. 7.02). B._______ reiste eigenen Angaben zufolge im (...) 2014 aus Eritrea aus (vgl. SEM-Akten A4, Ziff. 5.01 und A14, F44 sowie F75) und gelangte am 16. April 2015 in die Schweiz (vgl. SEM-Akten A1 und A4, Ziff. 5.03), wo er am 28. April 2016 Asyl erhielt (vgl. SEM-Akte A18). Das Familiennachzugsgesuch stellte er erstmals am 15. Dezember 2016 (vgl. SEM-Akte B1), womit jedenfalls nicht der Wille zur schnellstmöglichen Wiedervereinigung mit seiner Ehefrau und seiner Tochter zu erkennen ist. Zudem kann aus den Akten nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Eheleute während der insgesamt mehr als dreieinhalb Jahre andauernden Trennung in regelmässigem, engen Kontakt gestanden haben. Sodann gab die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP ausdrücklich zu Protokoll, sie wolle nicht im selben Kanton mit ihrem Ehemann zusammenleben und beabsichtige die Scheidung einzureichen (vgl. SEM-Akte B22, Ziff. 1.14). In der Anhörung bestätigte sie die Trennung von ihrem Mann (vgl. SEM-Akte B32, F10). Zwar wurden die Beschwerdeführerin und ihre Tochter - wie B._______ - dem Kanton E._______ zugewiesen (vgl. SEM-Akte B28), gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wohnten sie seither jedoch nie offiziell an derselben Wohnadresse. Am (...) 2019 beantragten die Beschwerdeführerin und B._______ gemeinsam die Scheidung ihrer am (...) 2010 geschlossenen Ehe. Da sie ihr Gesuch mit Eingabe vom (...) 2019 jedoch wieder zurückzogen, wurde das Verfahren mit Entscheid des Bezirksgerichts L._______ vom (...) 2019 abgeschrieben (vgl. SEM-Akte B41). Gemäss schriftlicher Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11. November 2019 haben die Eheleute ihre Beziehung anschliessend während vier Monaten nochmals aufgenommen, bevor sie diese erneut beendeten. Nun wolle die Beschwerdeführerin das Scheidungsverfahren wieder aufnehmen, da sie für sich und ihren Ehemann in Zukunft kein Leben als Ehepaar mehr sehe (vgl. SEM-Akte B44). Im heutigen Zeitpunkt kann daher nicht von einer ernsthaften und tatsächlich gelebten Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ ausgegangen werden. Vielmehr deutet die erneute Trennung darauf hin, dass es sich um eine unbeständige Beziehung handelt. Insgesamt kann vor diesem Hintergrund nicht davon gesprochen werden, die Beschwerdeführerin und B._______ hätten bisher in der Schweiz in einer gefestigten und auf Dauer ausgerichteten ehelichen Gemeinschaft gelebt respektive sie würden aktuell eine Beziehung im Sinne der obgenannten Rechtsprechung (vgl. E. 6.2.2 hiervor) führen, welche als solche einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG begründen würde. Vielmehr ist aufgrund der derzeitigen Sachlage davon auszugehen, dass es sich bei ihnen um ein getrenntes Ehepaar handelt. Bezeichnenderweise wurden auf Beschwerdeebene weder Angaben zum aktuellen Beziehungsstand gemacht, noch fand eine argumentative Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des SEM statt, weshalb im Übrigen auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann, welche vollumfänglich zu bestätigen sind (vgl. dort E. II, Ziff. 3 sowie die Zusammenfassung der entsprechenden Ausführungen in E. 4.1 hiervor). Auch wenn Art. 51 AsylG der Gedanke zu Grunde liegt, der gesamten Familie eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus zu gewährleisten (vgl. E. 6.2.3 hiervor), würde dies vorliegend bedingen, dass B._______ und die Beschwerdeführerin als seine Ehefrau effektiv eine gefestigte familiäre Beziehung unterhalten würden (vgl. dahingehend auch das Urteil des BVGer E-788/2017 vom 7. April 2017 E. 4.2). Dies ist aktuell nicht der Fall, womit besondere Umstände vorliegen, welche dem Einbezug gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegenstehen.
E. 6.4 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass, nachdem die Voraussetzungen des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, im vorliegenden Verfahren weder Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) noch die Bestimmungen des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) ergänzend angewendet werden können (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-3609/2020 vom 5. Mai 2021 E. 5.4.2, D-5237/2019 vom 6. Januar 2020 E. 3.3, D-4064/2020 vom 26. November 2020 E. 6.5 und D-5588/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.2).
E. 6.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht den Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes und um Asylgewährung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG verneint.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AIG) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/ 24 E. 10.2 und 2009/51 E. 5.4, je m.w.H.). Da die Beschwerdeführerin mit Verfügung des SEM vom 30. Juni 2020 wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde (vgl. Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung), erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Wie bereits festgestellt, ist auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Antrag, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Rechtsbegehren 3 der Beschwerde) nicht einzutreten (vgl. E. 2.1 hiervor).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 11. August 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und weiterhin von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 9.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit derselben Verfügung als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist, ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat in der Beschwerdeeingabe vom 28. Juli 2020 Kosten von insgesamt Fr. 1'669.25 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 8.3 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 193.85 (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag) sowie eine Spesenpauschale im Umfang von Fr. 53.85. Der ausgewiesene Aufwand erscheint angemessen, wobei unter Berücksichtigung der Replik insgesamt von 9.5 Stunden auszugehen ist. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2020 wurde jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass bei einer nicht-anwaltlichen Vertretung - und bei der Rechtsvertreterin handelt sich nicht um eine Anwältin - von einem Stundenansatz von bis Fr. 150.- ausgegangen werde (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 193.85 (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag) ist für die Aufwendungen von MLaw Katarina Socha entsprechend auf Fr. 150.- (exklusive Mehrwertsteuerzuschlag) zu reduzieren. Da Spesen gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten und nicht als unbelegte Pauschale auszuzahlen sind, ist die geltend gemachte Spesenpauschale von Fr. 53.85 nicht zu vergüten, zumal auch keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche eine Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sowie angesichts der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist der Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von (gerundet) Fr. 1'535.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.
E. 9.3 Da das amtliche Mandat mit dem vorliegenden Urteil endet, erweist sich das mit Eingabe vom 9. März 2022 eingereichte Gesuch der Rechtsbeiständin um Entbindung von ihrem Mandat per Ende März 2022 und um Bestellung einer neuen Rechtsvertretung für die Beschwerdeführerin als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
E. 10 Februar 2020 E. 5.2.4.1 m.w.H.). Wie nachfolgend – in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz – aufgezeigt wird, fehlt es der geltend gemachten Reflexverfolgung wegen der Desertion ihres Ehemannes jedoch an der Glaubhaftigkeit.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Katarina Socha, (…), wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'535.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3819/2020 Urteil vom 17. März 2022 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Katarina Socha, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 28. April 2016 wurde die Flüchtlingseigenschaft von B._______ festgestellt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt. A.b Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 reichte er für seine Ehefrau, A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), und die gemeinsame Tochter, C._______, sowie seine Tochter aus einer früheren Beziehung, D._______, beim Migrationsamt des Kantons E._______ ein Gesuch um Familienzusammenführung ein. Das Gesuch wurde zur Prüfung am 17. Januar 2017 ans SEM weitergeleitet. Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 reichte er beim Migrationsamt des Kantons E._______ erneut ein Gesuch um Familienzusammenführung für seine Ehefrau sowie die gemeinsame Tochter ein. Das Schreiben wurde am 21. April 2017 zuständigkeitshalber an das SEM übermittelt. A.c Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 bewilligte das SEM die Einreise zwecks Familienvereinigung der Ehefrau und der gemeinsamen Tochter. B. B.a Die Beschwerdeführerin reiste am (...) 2018 zusammen mit ihrer Tochter in die Schweiz ein und reichte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in F._______ ein Asylgesuch ein. Am 10. Juli 2018 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 9. Oktober 2018 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. B.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin zu ihrer Identität und ihrem persönlichen Hintergrund geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie und stamme aus G._______ (Subzoba H._______, Zoba I._______). Sie habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht und diese nach ihrer Zwangsheirat mit B._______ im Alter von (...) Jahren abgebrochen. Von 2011 bis 2015 habe sie mit ihrem Mann in J._______ gewohnt, wobei sie sich häufig bei ihren Eltern aufgehalten habe, wenn er dienstlich unterwegs gewesen sei. Da ihr Ehemann sie angeschrien und geschlagen habe, habe sie bereits in Eritrea die Scheidung einreichen wollen. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie aus, nachdem ihr Ehemann aus dem Militärdienst desertiert und im (...) 2014 oder im Jahr 2015 aus Eritrea ausgereist sei, sei sie drei Tage später erstmals von drei oder vier Soldaten aufgesucht und nach dessen aktuellen Aufenthaltsort befragt worden. Beim zweiten Besuch sei sie zusammen mit ihrer Tochter festgenommen und anschliessend für eine Woche auf dem Polizeiposten in K._______ festgehalten worden. Aufgrund der schlechten Haftbedingungen sei ihre Tochter an einer (...) erkrankt. Während der BzP gab sie zu Protokoll, aufgrund der schweren Erkrankung ihrer Tochter habe man sie nach Hause gehen lassen und ihre Tochter hospitalisiert. Anschliessend sei sie mit ihr direkt zu ihren Eltern gegangen, wo sie sich versteckt habe. In der Anhörung machte sie geltend, sie seien aus der Haft entlassen und von Soldaten in ein Spital gebracht worden. Von dort habe sie schliesslich mit ihrer Tochter über den Hintereingang fliehen können. Sie habe mehrere Male vergeblich versucht, mit ihrer Tochter aus Eritrea zu flüchten, da diese allerdings unterwegs laut geweint habe, habe sie jeweils wieder umkehren müssen. Sie habe sich bis zur Ausreise im (...) 2017 bei ihren Eltern in G._______ aufgehalten. Von ehemaligen Nachbarn habe sie erfahren, dass sie zu Hause wiederholt von Soldaten gesucht worden sei. B.c Zum Nachweis ihrer Vorbringen reichte sie im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens ihre eritreische Identitätskarte (im Original), zwei Emergency Travel Dokumente von ihr und ihrer Tochter (im Original), zwei von der schweizerischen Vertretung in Addis Abeba vom (...) 2018 bis am (...) 2018 gültige Visa von ihr und ihrer Tochter (im Original) sowie ein Schreiben des äthiopischen National Intelligence and Security Service, Administration for Refugee/Returnee Affairs vom (...) 2009 (im Original) mitsamt englischer Übersetzung als Beweismittel zu den Akten. C. Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann beim SEM um den Einbezug der gemeinsamen Tochter in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters. D. Mit Entscheid des Bezirksgerichts L._______ vom (...) 2019 wurde das mit Begehren vom (...) 2019 von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann gemeinsam eingeleitete Ehescheidungsverfahren infolge Rückzugs abgeschrieben. E. Mit Eingabe vom 26. September 2019 ersuchte B._______ um den Einbezug der Beschwerdeführerin in seine Flüchtlingseigenschaft. F. F.a Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 - eröffnet am 1. Juli 2020 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle weder die originäre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch die derivative Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und beauftragte den Kanton E._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. F.b Mit gleichentags separat eröffneter Verfügung vom 30. Juni 2020 stellte das SEM fest, die Tochter der Beschwerdeführerin werde nicht gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtling anerkannt, sie werde gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbezogen und ihr werde in der Schweiz Asyl gewährt. G. Mit Eingabe vom 28. Juli 2020 (Datum des Poststempels) erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1-4 aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 15. Juli 2020 sowie eine Liste der bisherigen Aufwendungen bei. H. Mit Schreiben vom 29. Juli 2020 bestätige das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2020 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, entweder innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten oder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, verbunden mit der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. J. Mit Eingabe vom 17. August 2020 liess die Beschwerdeführerin eine Bescheinigung betreffend wirtschaftliche Sozialhilfe vom Sozialdienst des Kantons E._______ vom 29. Juli 2020 zu den Akten reichen. K. K.a Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2020 wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur eingereichten Beschwerde vernehmen zu lassen. K.b Am 4. September 2020 nahm das SEM innert Frist Stellung zur Beschwerdeschrift. L. L.a Am 8. September 2020 liess die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zustellen und räumte ihr Gelegenheit ein, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. L.b Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 22. September 2020. M. Mit Eingabe vom 9. März 2022 informierte die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin das Gericht darüber, dass sie ihre Arbeit bei der (...) per Ende März 2022 niederlegen werde und ersuchte darum, sie von ihren Verpflichtungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu entbinden und ersatzweise MLaw M._______, welche hauptberuflich bei der (...) angestellt sei, als neue amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. N. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die gemäss Rubrum vorsitzende Richterin umgeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). In Anwendung der Übergangsbestimmungen gilt für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - unter dem nachstehenden Vorbehalt - einzutreten. 2. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. Auf das Rechtsbegehren, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen ist demzufolge nicht einzutreten, zumal die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. hierzu E. 7.3). 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/25 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügte in ihrer Beschwerdeeingabe, die Vorinstanz habe nur wenig differenzierte Nachfragen zu den Haftumständen und der Verfolgungsgeschichte gestellt (vgl. dort Ziff. 4.2.1, S. 7). Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu prüfen ist, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren auch - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner / Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 142; Patrick Krauskopf / Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer / Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N 16 zu Art. 12 VwVG). 3.3 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht wurden der Beschwerdeführerin nach ihrer freien Rede anlässlich der Anhörung auch konkretisierende Fragen zu den Haftumständen gestellt (vgl. SEM-Akte B32, F84 ff. und F89 ff.). Zwar wies die während der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung (HWV) darauf hin, dass nicht sämtliche Wortwechsel protokolliert beziehungsweise Wort für Wort übersetzt worden seien (vgl. SEM-Akte B32, Unterschriftenblatt der HWV gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG), dennoch verzichtete sie während der Befragung auf Ergänzungsfragen (vgl. SEM-Akte B32, F48 und F128), weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin sämtliche ihr wesentlich erscheinenden Fluchtgründe vollständig darlegen konnte. Ausserdem erhielt sie am Schluss der Anhörung mehrmals die Gelegenheit noch weitere, bisher unerwähnt gebliebene Gründe zu nennen, welche sie wahrnahm, um ihre Aussagen zu ergänzen und zu präzisieren (vgl. SEM-Akte B32, F129 und F130). Schliesslich bestätigte sie die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls anlässlich der Rückübersetzung ohne weitere Bemerkungen mit ihrer Unterschrift (vgl. SEM-Akte B32, S. 18). 3.4 Die formelle Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und der Sachverhalt ist als richtig und vollständig erstellt zu erachten, weshalb keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen besteht. 4. 4.1 In ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz zur Begründung aus, die Beschwerdeführerin habe die Umstände ihrer Zwangsverheiratung und ihrer Ehe nicht plausibel vorgetragen. In Anbetracht ihres jungen Alters und der häufigen Abwesenheiten ihres Ehemannes erschliesse sich nicht, weshalb sie nicht zumindest versucht habe, bereits in Eritrea Massnahmen zum Schutz vor ihrem gewalttägigen Ehemann zu ergreifen. Ihren nur vage und ausweichend wirkenden Angaben seien jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach sie sich in ihrem Heimatland um eine (räumliche) Trennung bemüht hätte. Angesichts der rund fünfjährigen Ehe erscheine es denn auch realitätsfremd, dass der Ehemann ausgereist sein soll, kurz bevor sie einen endgültigen Schlussstrich unter die Beziehung habe ziehen wollen. Ausserdem habe sie ohnehin während der Ehe die meiste Zeit bei ihren Eltern verbracht. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die erheblichen Vorwürfe gegen ihren Ehemann sie offenbar nicht daran gehindert hätten, im Rahmen der Familienzusammenführung zu ihm in die Schweiz zu reisen. Aufgrund ihres inkonsistenten und wenig nachvollziehbaren Verhaltens im Verlauf des Verfahrens würden sich die Vorbehalte an den mutmasslichen Umständen ihrer Ehe weiter erhärten. So sei sie am Flughafen nicht von ihrem Ehemann, sondern von ihrem Bruder abgeholt worden und habe in der BzP darum gebeten, nicht im gleichen Wohnkanton wie ihr Ehemann untergebracht zu werden. Ausserdem habe sie bereits während der ersten Befragung angegeben, sie beabsichtige die Scheidung einzureichen. Im (...) 2019 hätten die Eheleute zwar ein gemeinsames Scheidungsbegehren beim Bezirksgericht L._______ eingereicht, dieses hätten sie aber im (...) 2019 wieder zurückgezogen. Am 27. September 2019 hätten sie dann erneut um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ ersucht. Aufgrund dieses widersprüchlichen Verhaltens entstehe der starke Verdacht, dass sie aus asyltaktischen Überlegungen versuche, vom Status ihres Ehemannes zu profitieren. Alsdann würden ihre Ausführungen zur Inhaftierung aufgrund der Desertion ihres Ehemannes unsubstantiiert, gehaltlos, teils widersprüchlich und realitätsfern sowie der Logik zuwiderlaufend ausfallen. So habe sie anlässlich der BzP angegeben, von drei Soldaten zu Hause aufgesucht worden zu sein, wohingegen sie in der Anhörung von vier Soldaten gesprochen habe. Weiter habe sie zwar Ausführungen zur vorgebrachten Haft machen können, diese hätten indes die Vorbehalte nicht auszuräumen vermocht. Ihre Angaben zur Haftentlassung und der angeblichen Flucht aus dem Krankenhaus seien ebenfalls nicht übereinstimmend ausgefallen. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörden sie nach ihrer Flucht aus der Haft nicht erneut aufgesucht hätten. Zudem erscheine es wenig überzeugend, wie sie sich einerseits von den eritreischen Behörden habe verstecken müssen, andererseits jedoch zur Behandlung ihrer Tochter nach N._______ gereist und dort das Spital aufgesucht habe. Insgesamt entstehe der Eindruck, sie versuche lediglich eine Verfolgungsgeschichte in allgemein bekannte Tatsachen ihres Heimatlands einzubetten, ohne jedoch in genannter Weise oder mit vorgebrachten Folgen selber davon betroffen gewesen zu sein. Die geltend gemachte Verhaftung erweise sich überdies selbst bei Wahrunterstellung mangels genügend engem zeitlichen und kausalen Zusammenhang zur Ausreise als nicht asylrelevant. Auch die subjektive Befürchtung, irgendwann einmal in den Militärdienst eingezogen zu werden, sei asylirrelevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich und die geltend gemachte illegale Ausreise alleine vermöge keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Zusammenfassend würden die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG standhalten, weshalb sie die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Darüber hinaus würde die Beschwerdeführerin auch die Voraussetzungen für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die derivative Asylgewährung gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllen, da nicht von einer tatsächlich gelebten Ehegemeinschaft ausgegangen werden könne, womit besondere Umstände gegen eine Asylgewährung sprechen würden. 4.2 In ihrer Rechtsmittelschrift stimmte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz zu, wonach die Zwangsheirat im Jahr 2010/2011 sowie die ergangene Reflexverfolgung im Jahr 2015 in Verbindung mit der illegalen Ausreise aus Eritrea im Jahr 2017 die Voraussetzungen an eine asylrelevante Verfolgung nicht erfüllen würden, weshalb auf eine Anfechtung in diesem Punkt verzichtet werde. Demgegenüber seien ihre Vorbringen betreffend ihre Inhaftierung durch die eritreischen Behörden nach der Desertion ihres Ehemannes - entgegen der Meinung des SEM - als überwiegend glaubhaft zu erachten. So enthalte ihre freie Rede in der Anhörung viele persönliche Merkmale und auf Nachfrage hin habe sie noch mehr Details und auch persönliche Elemente preisgeben können, welche auf einen echten Erlebnishintergrund deuten würden. Der kleine Widerspruch betreffend die Haftentlassung vermöge jedenfalls aufgrund des kurzen Charakters und der fehlenden "Wort-für-Wort-Protokollierung" der BzP nichts an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu ändern. Alsdann habe die Vorinstanz eingeräumt, dass sie auf Fragen zur vorgebrachten Haft Antworten gegeben habe. Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die glaubhaft gemachte Inhaftierung als flüchtlingsrechtlich relevant zu qualifizieren, da sie bei ihrer Rückkehr durch ihre illegale Ausreise an neuer Aktualität gewinnen würde, welche zu einer Verschärfung ihres Profils und damit zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG führen werde. Schliesslich wurde festgehalten, dass die Trennung von ihrem Ehemann in der Schweiz im Hinblick auf die Willkür und Vorgehensweise der eritreischen Behörden nichts an der drohenden Verfolgung beziehungsweise dem besonderen Gefährdungsprofil bei einer Rückkehr zu ändern vermöge, zumal die Scheidung den Behörden nicht bekannt sein dürfte. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, soweit in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht werde, die Beschwerdeführerin habe die Haft durch ihre Schilderungen glaubhaft machen können, würden sich die zum Beleg herangezogenen Aussagen bezeichnenderweise nicht auf die Haft, sondern auf die Aufsuchung durch die Soldaten und den angeblich im Rahmen der Haft stattgefundenen Krankenhausaufenthalt beziehen. Zwar würden die eritreischen Militärbehörden Deserteure üblicherweise bei sich zu Hause aufsuchen, weshalb nicht gänzlich in Abrede gestellt werden könne, dass es auch im Falle der Beschwerdeführerin zu einem solchen Kontakt gekommen sei, dennoch überrasche es, dass sie keine widerspruchsfreien Angaben zur besagten Aufsuchung habe machen können. Des Weiteren seien die Ausführungen zur angeblichen Haft oberflächlich und pauschal ausgefallen. So habe sie die konkreten Umstände ihrer Inhaftierung nicht dargelegt, sondern wiederholt Ausführungen zur Erkrankung ihrer Tochter gemacht. Schliesslich habe sie die unterschiedlichen Darlegungen zum Freikommen aus der Haft nicht auflösen können. 4.4 In der Replik wurde eingewendet, die Vorinstanz habe die geltend gemachte Haft in ihrem Asylentscheid mangels genügendem zeitlichen und kausalen Zusammenhang zur Ausreise als asylirrelevant eingestuft, ohne jedoch zu prüfen, ob dies ein zusätzlicher Faktor sein könnte, welcher die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea für die heimatlichen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse. Sodann habe sie in ihrer Vernehmlassung den Behördenkontakt nicht in Abrede gestellt, dennoch habe sie auch diesbezüglich nicht überprüft, ob dadurch ein erhöhtes Gefährdungsprofil bestehe. Damit umgehe das SEM die herrschende Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein vorbestandener Behördenkontakt und eine abgeschlossene Haft Zusatzfaktoren darstellen würden, die bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtliche Nachteile begründen könnten. Des Weiteren sei die Inhaftierung mit einem Kleinkind, welches aufgrund der prekären Umstände schwer erkrankt sei, für die Beschwerdeführerin eine derart belastende und stressvolle Situation gewesen, dass sie die Erlebnisse nicht gemäss den Erwartungen der Vorinstanz chronologisch und exakt zu schildern vermocht habe. Zudem habe das SEM ihre situative Emotionalität während der Anhörung nicht berücksichtigt. 5. 5.1 Zuerst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz richtigerweise die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat (vgl. betreffend den Vorrang der Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG vor derjenigen eines allfälligen derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 51 AsylG BVGE 2013/21 E. 3 sowie 2007/19 E. 3.3, je m.w.H.; vgl. ferner Art. 37 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]). 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-) Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 5.2.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5.2.4 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/ 28 E. 7.1). 5.3 5.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die geltend gemachte Zwangsverheiratung, welche im (...) 2010 erfolgte, zeitlich und sachlich nicht kausal für die Ausreise der Beschwerdeführerin im (...) 2017 war, weshalb deren Glaubhaftigkeit offenbleiben kann. Die fehlende Asylrelevanz wurde im Übrigen in der Beschwerde ausdrücklich nicht bestritten (vgl. dort Ziff. 4.1.7). 5.3.2 Da die Beschwerdeführerin keine weiteren in ihrer Person liegenden Verfolgungsgründe geltend machte, ist nachfolgend der Frage nachzugehen, ob sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise angesichts der geltend gemachten Desertion ihres - religiös mit ihr verheirateten - Ehemannes einer asylbeachtlichen Reflexverfolgung unterlag und ob sie aus heutiger Sicht begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne des AsylG hat. 5.3.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, sie habe aufgrund der Desertion ihres Ehemannes aus dem Militärdienst Reflexverfolgung erlitten, ist zunächst festzuhalten, dass sich ihre Schilderungen grundsätzlich ohne Weiteres im eritreischen Länderkontext einordnen lassen. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen haben die eritreischen Behörden im Jahr 2005 begonnen, Familienangehörige von illegal ausgereisten Personen respektive von Deserteuren und Refraktären zu verfolgen und mit Geldstrafen zu belegen. Diejenigen, die ausserstande waren, die auferlegten Geldstrafen zu bezahlen, wurden inhaftiert. Zudem wurden die Geschäftslizenzen von den Angehörigen widerrufen und deren Besitz beschlagnahmt. Insbesondere aus ländlichen Gebieten gab es Berichte, wonach Sicherheitskräfte die Eltern, Ehegatten und Ehegattinnen oder Geschwister von desertierten oder aus dem Land geflüchteten Personen inhaftiert, befragt und gebüsst haben (vgl. hierzu US Department of State, Country Report on Human Rights Practices, 2017, Eritrea, 20. April 2018, www. ecoi.net/en/document/1430113.html ; European Asylum Support Office [EASO], Country of Origin Information Report, Eritrea Country Focus, Mai 2015, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/ EASO-Eri trea-CountryFocus_EN_May2015.pdf ; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und "Diasporasteuer", 30. September 2018, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Pu blikationen/Herkunftslaenderberichte/Afrika/Eritrea/18093 0-eri-reflexverfol gung-rueckkehr-diasporasteuer-de.pdf , alle zuletzt abgerufen am 16. März 2022). Auch die UN-Untersuchungskommission berichtete von Fällen, in denen Familienmitglieder von Deserteuren durch willkürliche Inhaftierung und teilweise Folter bestraft wurden. Freigelassen worden seien diese Personen nur, wenn sich die gesuchte Person gestellt oder die Familie eine Geldbusse von bis zu 50'000 Nafka bezahlt habe (vgl. UN Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, A/HRC/29/CRP.1, https://www. refworld.org/docid/55758bab4.html , zuletzt abgerufen am 16. März 2022; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer E-773/2017 vom 10. Februar 2020 E. 5.2.4.1 m.w.H.). Wie nachfolgend - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - aufgezeigt wird, fehlt es der geltend gemachten Reflexverfolgung wegen der Desertion ihres Ehemannes jedoch an der Glaubhaftigkeit. 5.3.2.2 Die Beschwerdeführerin vermochte die angebliche behördliche Suche nach ihrem desertierten Ehemann infolge derer sie verhaftet worden sein soll nicht überzeugend darzulegen. Dabei fällt zunächst auf, dass die zeitliche Einordnung der beiden geltend gemachten Besuche durch die eritreischen Soldaten nicht nur sehr ungenau, sondern auch nicht stimmig ausfielen. Anlässlich der BzP machte sie geltend, drei Tage nach der Desertion ihres Ehemannes im Jahr 2015 seien die Soldaten erstmals bei ihr vorbeigekommen. Sie hätten sich nach ihrem Mann erkundigt und sich während drei Tagen bei ihr aufgehalten. Circa eine Woche nach der Flucht ihres Ehemannes nach Äthiopien sei sie dann von ihnen festgenommen worden (vgl. SEM-Akte B22, Ziff. 7.01). In der Anhörung brachte sie hingegen vor, ihr Ehemann sei im (...) 2014 desertiert und drei Tage später sei sie seinetwegen zu Hause aufgesucht worden. Die Soldaten hätten sich drei Tage bei ihr aufgehalten und hätten sie dann circa fünf Tage später mitgenommen (vgl. SEM-Akte B32, F43, F49 und F83). Sodann widersprach sie sich bezüglich der Anzahl der Soldaten, welche sie aufgesucht haben sollen. In der BzP gab sie an, es seien vier Soldaten zu ihr nach Hause gekommen, dagegen sprach sie in der Anhörung von drei (vgl. SEM-Akte B32, F73). Als sie auf diesen Widerspruch angesprochen wurde, bestätigte sie zunächst, es seien drei Soldaten gewesen (vgl. SEM-Akte B32, F115). Anschliessend korrigierte sie sich und hielt fest, es seien vier Soldaten gewesen (vgl. SEM-Akte B32, F117). Als sie am Schluss der Anhörung danach gefragt wurde, ob sie alles habe sagen können, was sie als wesentlich für ihr Asylgesuch erachte, bestätigte sie nochmals, es seien vier Soldaten gewesen (vgl. SEM-Akte B32, F129). Darüber hinaus wiesen ihre Ausführungen, wie die beiden Besuche bei ihr zu Hause abgelaufen seien, zwar einige Einzelheiten auf, indessen blieben sie im Gesamten knapp und oberflächlich sowie frei von persönlichen Eindrücken (vgl. SEM-Akten 49 und F71 ff.). Insbesondere zum dreitägigen Aufenthalt der Soldaten bei ihr zu Hause machte sie - trotz mehrmaligen Nachfragen - nur wenig substantiierte Aussagen ohne Realkennzeichen, welche zudem nicht den Eindruck erwecken, sie berichte über selbst Erlebtes (vgl. SEM-Akte B32, F71-F78). Insgesamt wirken ihre Darstellungen der Behördenbesuche und der Verhaftung stereotyp und konstruiert. 5.3.2.3 Im Weiteren ist zwar unbestritten, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Erkrankung ihrer Tochter anschaulich und überzeugend ausgefallen sind (vgl. beispielsweise SEM-Akte B32, F49, F84 ff., F92 f. und F99). Jedoch ist nicht glaubhaft, dass die (...) im Zusammenhang mit dem vorgebrachten Gefängnisaufenthalt steht. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Erkrankung ihrer Tochter unterscheidet sich zudem in ihrem Gehalt, Detailgrad und der persönlichen Betroffenheit wesentlich von den detailarmen, oberflächlichen sowie substanzlosen Vorbringen im Zusammenhang mit der Haft (vgl. SEM-Akte B32, F49 und F84 ff.). Auch wenn beispielsweise die Beschreibung der Fesselung der Hände oder des kalten Zementbodens als Realkennzeichen zu werten sind, ist zu berücksichtigen, dass bei der Beurteilung des Glaubhaftmachens eine Gesamtbeurteilung aller Elemente vorgenommen werden muss, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen. Der Einwand in der Replik, wonach sie sich aufgrund der traumatisierenden Erlebnisse während der Inhaftierung mit einem Kleinkind unter prekärsten Umständen nicht erwartungsgemäss habe äussern können, ist nicht stichhaltig und vermag die Substanzlosigkeit ihrer Aussagen nur sehr beschränkt zu erklären. Die Durchsicht des Anhörungsprotokolls ergibt insgesamt betrachtet, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt im Gefängnis in K._______ vage und unsubstantiiert geblieben sind (vgl. SEM-Akte B32, F49 und F84 ff.). Des Weiteren ist dem SEM zuzustimmen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend ihre Haftentlassung nicht übereinstimmend ausgefallen sind. Während der BzP machte sie geltend, aufgrund der Erkrankung ihrer Tochter habe man sie nach Hause gehen lassen und ihre Tochter eine Woche hospitalisiert (vgl. SEM-Akte B22, Ziff. 7.01), wohingegen sie in der Anhörung ausführte, sie sei zusammen mit ihrer Tochter von Soldaten ins Spital in K._______ gebracht worden, von wo aus sie dann durch eine Hintertür geflüchtet sei (vgl. SEM-Akte B32, F86, F92 und F95 ff.). Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, wonach dieser Widerspruch aufgrund des kurzen Charakters und der fehlenden "Wort-für-Wort-Protokollierung" der BzP nichts an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu ändern vermag, kann nicht gefolgt werden. Obwohl der BzP nur summarischer Charakter zukommt und bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit den Aussagen im Erstprotokoll lediglich ein beschränkter Beweiswert zuzumessen ist, wäre zu erwarten gewesen, dass sie diese wesentlichen Elemente des Sachverhalts übereinstimmend und bereits von Anfang an vorträgt. Auch wenn nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin als Ehefrau eines Deserteurs tatsächlich von den eritreischen Behörden kontaktiert und allenfalls kurzzeitig festgehalten worden sein könnte, ändert dies indessen nichts daran, dass sie die von ihr geschilderte einwöchige Inhaftierung nicht hat glaubhaft machen können. 5.3.2.4 Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Sinne einer Reflexverfolgung im Anschluss an die Ausreise ihres Ehemannes allenfalls kurzfristig festgehalten worden sein sollte, vermag dies nicht zur Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung zu führen, da die angebliche Inhaftierung im Jahr 2015 nicht mehr als zeitlich kausal für die im (...) 2017 erfolgte Ausreise angesehen werden kann. Sie hat denn auch die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die von ihr vorgebrachte Inhaftierung aufgrund der Desertion ihres Ehemannes als nicht asylrelevant zu erachten sei, in ihrer Rechtsmitteleingabe ausdrücklich nicht bestritten (vgl. die Ausführungen in Ziff. 4.1.7 der Beschwerde). Da sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf die fehlende Asylrelevanz der vorgebrachten Vorverfolgung durch die eritreischen Behörden geschlossen hat, erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. II, Ziff. 1.2 sowie die Zusammenfassung der entsprechenden Ausführungen in E. 4.1 hiervor), welchen sich das Gericht anschliesst. Ergänzend ist festzuhalten, dass - hätten die eritreischen Behörden tatsächlich ein Verfolgungsinteresse an der Person der Beschwerdeführerin gehabt und diese (erneut) inhaftieren wollen - es ihnen zweifellos ein Leichtes gewesen wäre, diese ausfindig zu machen. So gab sie nämlich an, sie habe sich nach ihrer Flucht aus dem Krankenhaus bis zu ihrer Ausreise im (...) 2017 überwiegend bei ihren Eltern in J._______ aufgehalten, worüber die Behörden vermutlich Bescheid gewusst hätten (vgl. SEM-Akte B32, F106). Die eigentliche Aufmerksamkeit der Behörden galt offensichtlich nicht der Beschwerdeführerin selbst, sondern vielmehr ihrem Ehemann. Ihre Darlegungen, wonach sie von Nachbarn telefonisch darüber informiert worden sei, dass sie wiederholt bei sich zu Hause von Soldaten gesucht worden sein soll (vgl. SEM-Akte B32, F104 ff. und F113), sind folglich als nachgeschoben zu qualifizieren. 5.3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea im Zusammenhang mit der Desertion ihres Ehemannes bestehende oder drohende asylrelevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In der Beschwerdeschrift wurde nichts Stichhaltiges entgegengehalten und es wurden keine Beweismittel eingereicht, die an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchten. 5.4 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer illegalen Ausreise - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG - bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5.4.1 In seiner früheren Rechtsprechung ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Gericht jedoch zum Schluss, dass die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten werden könne und die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche eine Beschwerdeführerin oder einen Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1). 5.4.2 Das Vorliegen solcher zusätzlichen Faktoren ist im Falle der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung eines möglicherweise vor einigen Jahren erfolgten Behördenkontaktes nach der Ausreise ihres Ehemannes zu verneinen. Einerseits konnte sie - wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 5.3 hiervor) - keine asylrelevanten Vorfluchtgründe glaubhaft machen, andererseits sind bei der Aktenlage entgegen der Auffassung der Beschwerdeseite keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnte. 5.4.3 Gemäss dem zitierten Referenzurteil ebenfalls nicht asylrelevant ist die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr eines Asylsuchenden nach Eritrea, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handelt, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Die Beschwerdeführerin machte ohnehin vor ihrer Ausreise keinerlei Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst geltend und erklärte auf entsprechende Nachfrage, sie sei wegen ihrer Heirat nie zum Militärdienst vorgeladen worden (vgl. SEM-Akte B22, Ziff. 1.17.05). 5.4.4 Aus diesen Gründen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Eritrea wegen der geltend gemachten Vorkommnisse in Verbindung mit ihrer illegalen Ausreise als politische Gegnerin des Regimes qualifiziert würde und gezielten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine Verfolgung respektive eine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat somit zu Recht die Voraussetzungen zur Erfüllung der originären Flüchtlingseigenschaft und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht einen Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes und die Gewährung von Asyl gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG wegen des Vorliegens besonderer Umstände abgelehnt hat. 6.2 6.2.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 AsylV 1 werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen (die sogenannte Kernfamilie) als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen und sie nicht bereits in eigener Person die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen (vgl. Art. 37 AsylV1). Dabei muss die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Person ihrerseits über den Asylstatus verfügen, um Familienangehörige aus dem Ausland nachziehen zu können; zusätzliches Erfordernis ist, dass die Familie durch die Flucht getrennt worden ist (vgl. Art. 51 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5). Anders als für den Familiennachzug von sich noch im Ausland befindlichen Personen ist hingegen bei der Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG keine Trennung durch Flucht erforderlich, denn Art. 51 Abs. 1 AsylG ist auch auf Familien anwendbar, die erst in der Schweiz gegründet wurden (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/4 E. 4.2-4.4). In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). 6.2.2 Der Anspruch auf Familienasyl nach Art. 51 AsylG knüpft an den Bestand der Familiengemeinschaft an. Anspruchsberechtigt sind Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen (vgl. BVGE 2012/5 E 4.1). Gleichermassen anspruchsberechtigt sind eingetragene Partnerinnen und Partner und in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen (Art. 1a Bst. e AsylV1). Voraussetzung des Einbezugs eines Ehegatten oder einer Ehegattin in das Familienasyl nach Art. 51 AsylG ist das Bestehen einer gültigen Ehe, entweder nach schweizerischem Recht oder nach dem Recht des Staates, in dem die Eheschliessung erfolgte (vgl. Art. 43 ff. des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG; SR 291]). Auch eine im Ausland geschlossene Ehe wird demnach in der Schweiz grundsätzlich anerkannt, sofern sie anerkennungsfähig ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 IPRG) und nicht gegen den schweizerischen Ordre Public (vgl. Art. 27 Abs. 1 IPRG) verstösst (vgl. BVGE 2012/5 E. 4.5 betreffend die Nichtanerkennung einer polygamen Ehe). Die Ehe muss ausserdem aktuell tatsächlich gelebt werden (vgl. zum Bestehen einer "gelebten Familiengemeinschaft" BVGE 2015/29 E. 3.2 und Urteil des BVGer D-2471/2016 vom 2. Februar 2018 E. 3.1 ff. und 5.1). Sofern eine früher bestehende Ehe in der Zwischenzeit aufgrund der eingetretenen Ereignisse und des nachträglichen Verhaltens der Beteiligten als aufgelöst und nicht mehr aktuell bestehend betrachtet werden muss, stellt dies einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG dar. Solche "besonderen Umstände" können gemäss der Rechtsprechung beispielsweise auch dann vorliegen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist (vgl. BVGE 2019 VI/8 E. 4.1 und 2012/32 E. 5.1; vgl. ferner Entscheidungen Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 14), wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat (vgl. BVGE 2013/21 E. 3.3) oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2). Ferner wurde in der Praxis wiederholt festgehalten, dass der Vorbehalt "besonderer Umstände" in Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG insbesondere dem Zweck dient, Missbräuche zu verhindern (vgl. EMARK 2000 Nr. 22 E. 6.1; vgl. ferner beispielsweise Urteile des BVGer D-4376/2017 vom 4. April 2019 E. 4.4, E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 6.2.2 und D-6855/2013 vom 1. September 2014 E. 7.2.1, je m.w.H.). 6.2.3 Grundgedanke des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG ist es, der gesamten Familie eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus zu gewährleisten (vgl. bereits EMARK 2002 Nr. 20 E. 4b und 2000 Nr. 22 E. 7). Massgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des Familienasyls erfüllt sind, ist derjenige des Entscheids (vgl. EMARK 2002 Nr. 20 E. 5a). 6.3 Vorliegend erscheint bereits fraglich, ob zum Zeitpunkt der Ausreise des Ehemannes der Beschwerdeführerin aus Eritrea überhaupt noch eine Familiengemeinschaft bestanden hat. So gab die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der BzP an, sie sei zwangsverheiratet worden und sei von Anfang an nicht glücklich in der Ehe gewesen. Zudem habe ihr Ehemann sie immer wieder angeschrien und sogar geschlagen. Sie habe sich deshalb bereits in Eritrea von ihrem Mann scheiden lassen wollen, wobei er ausgereist sei, noch bevor sie den Schlussstrich habe ziehen können (vgl. SEM-Akte B22, Ziff. 1.14 und Ziff. 7.02). B._______ reiste eigenen Angaben zufolge im (...) 2014 aus Eritrea aus (vgl. SEM-Akten A4, Ziff. 5.01 und A14, F44 sowie F75) und gelangte am 16. April 2015 in die Schweiz (vgl. SEM-Akten A1 und A4, Ziff. 5.03), wo er am 28. April 2016 Asyl erhielt (vgl. SEM-Akte A18). Das Familiennachzugsgesuch stellte er erstmals am 15. Dezember 2016 (vgl. SEM-Akte B1), womit jedenfalls nicht der Wille zur schnellstmöglichen Wiedervereinigung mit seiner Ehefrau und seiner Tochter zu erkennen ist. Zudem kann aus den Akten nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Eheleute während der insgesamt mehr als dreieinhalb Jahre andauernden Trennung in regelmässigem, engen Kontakt gestanden haben. Sodann gab die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP ausdrücklich zu Protokoll, sie wolle nicht im selben Kanton mit ihrem Ehemann zusammenleben und beabsichtige die Scheidung einzureichen (vgl. SEM-Akte B22, Ziff. 1.14). In der Anhörung bestätigte sie die Trennung von ihrem Mann (vgl. SEM-Akte B32, F10). Zwar wurden die Beschwerdeführerin und ihre Tochter - wie B._______ - dem Kanton E._______ zugewiesen (vgl. SEM-Akte B28), gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wohnten sie seither jedoch nie offiziell an derselben Wohnadresse. Am (...) 2019 beantragten die Beschwerdeführerin und B._______ gemeinsam die Scheidung ihrer am (...) 2010 geschlossenen Ehe. Da sie ihr Gesuch mit Eingabe vom (...) 2019 jedoch wieder zurückzogen, wurde das Verfahren mit Entscheid des Bezirksgerichts L._______ vom (...) 2019 abgeschrieben (vgl. SEM-Akte B41). Gemäss schriftlicher Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11. November 2019 haben die Eheleute ihre Beziehung anschliessend während vier Monaten nochmals aufgenommen, bevor sie diese erneut beendeten. Nun wolle die Beschwerdeführerin das Scheidungsverfahren wieder aufnehmen, da sie für sich und ihren Ehemann in Zukunft kein Leben als Ehepaar mehr sehe (vgl. SEM-Akte B44). Im heutigen Zeitpunkt kann daher nicht von einer ernsthaften und tatsächlich gelebten Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ ausgegangen werden. Vielmehr deutet die erneute Trennung darauf hin, dass es sich um eine unbeständige Beziehung handelt. Insgesamt kann vor diesem Hintergrund nicht davon gesprochen werden, die Beschwerdeführerin und B._______ hätten bisher in der Schweiz in einer gefestigten und auf Dauer ausgerichteten ehelichen Gemeinschaft gelebt respektive sie würden aktuell eine Beziehung im Sinne der obgenannten Rechtsprechung (vgl. E. 6.2.2 hiervor) führen, welche als solche einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG begründen würde. Vielmehr ist aufgrund der derzeitigen Sachlage davon auszugehen, dass es sich bei ihnen um ein getrenntes Ehepaar handelt. Bezeichnenderweise wurden auf Beschwerdeebene weder Angaben zum aktuellen Beziehungsstand gemacht, noch fand eine argumentative Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des SEM statt, weshalb im Übrigen auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann, welche vollumfänglich zu bestätigen sind (vgl. dort E. II, Ziff. 3 sowie die Zusammenfassung der entsprechenden Ausführungen in E. 4.1 hiervor). Auch wenn Art. 51 AsylG der Gedanke zu Grunde liegt, der gesamten Familie eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus zu gewährleisten (vgl. E. 6.2.3 hiervor), würde dies vorliegend bedingen, dass B._______ und die Beschwerdeführerin als seine Ehefrau effektiv eine gefestigte familiäre Beziehung unterhalten würden (vgl. dahingehend auch das Urteil des BVGer E-788/2017 vom 7. April 2017 E. 4.2). Dies ist aktuell nicht der Fall, womit besondere Umstände vorliegen, welche dem Einbezug gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegenstehen. 6.4 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass, nachdem die Voraussetzungen des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, im vorliegenden Verfahren weder Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) noch die Bestimmungen des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) ergänzend angewendet werden können (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-3609/2020 vom 5. Mai 2021 E. 5.4.2, D-5237/2019 vom 6. Januar 2020 E. 3.3, D-4064/2020 vom 26. November 2020 E. 6.5 und D-5588/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.2). 6.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht den Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes und um Asylgewährung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG verneint. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AIG) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/ 24 E. 10.2 und 2009/51 E. 5.4, je m.w.H.). Da die Beschwerdeführerin mit Verfügung des SEM vom 30. Juni 2020 wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde (vgl. Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung), erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Wie bereits festgestellt, ist auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Antrag, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Rechtsbegehren 3 der Beschwerde) nicht einzutreten (vgl. E. 2.1 hiervor).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 11. August 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und weiterhin von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit derselben Verfügung als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist, ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat in der Beschwerdeeingabe vom 28. Juli 2020 Kosten von insgesamt Fr. 1'669.25 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 8.3 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 193.85 (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag) sowie eine Spesenpauschale im Umfang von Fr. 53.85. Der ausgewiesene Aufwand erscheint angemessen, wobei unter Berücksichtigung der Replik insgesamt von 9.5 Stunden auszugehen ist. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2020 wurde jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass bei einer nicht-anwaltlichen Vertretung - und bei der Rechtsvertreterin handelt sich nicht um eine Anwältin - von einem Stundenansatz von bis Fr. 150.- ausgegangen werde (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 193.85 (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag) ist für die Aufwendungen von MLaw Katarina Socha entsprechend auf Fr. 150.- (exklusive Mehrwertsteuerzuschlag) zu reduzieren. Da Spesen gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten und nicht als unbelegte Pauschale auszuzahlen sind, ist die geltend gemachte Spesenpauschale von Fr. 53.85 nicht zu vergüten, zumal auch keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche eine Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sowie angesichts der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist der Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von (gerundet) Fr. 1'535.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. 9.3 Da das amtliche Mandat mit dem vorliegenden Urteil endet, erweist sich das mit Eingabe vom 9. März 2022 eingereichte Gesuch der Rechtsbeiständin um Entbindung von ihrem Mandat per Ende März 2022 und um Bestellung einer neuen Rechtsvertretung für die Beschwerdeführerin als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Katarina Socha, (...), wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'535.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand: