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D-4830/2020

D-4830/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-05-31 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus E._______ in der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan (ARK), verliess den Irak am 20. August 2002 und suchte am 12. September 2002 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen an, er habe seit dem Jahr (…) für die (…) bei einem Kontrollpunkt an der irakisch-ira- nischen Grenze (…) gearbeitet. Am (…) hätten Islamisten aus einem her- annahenden Auto auf sie geschossen, worauf (…) zurückgeschossen und dabei einen Islamisten getötet und einen anderen verletzt hätten. In der Folge hätten die Islamisten die Auslieferung der beim Vorfall diensthaben- den (…) verlangt. Da die (…) einer Auslieferung zugestimmt habe, habe er sich zur Ausreise aus der Heimat entschlossen. A.b Mit Verfügung vom 18. Dezember 2002 stellte das damalige Bundes- amt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings- eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an, wobei es eine Wegweisung in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Iraks zum damaligen Zeitpunkt ausschloss. Dieser Entscheid erwuchs unangefoch- ten in Rechtskraft. A.c Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) stellte mit Verfügung vom 4. Mai 2005 fest, der Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 18. De- zember 2002 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden, hob die Ziffer 4 des Dispositivs der Verfügung vom 18. Dezember 2002 (Aus- schluss der Wegweisung in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Iraks) infolge Gegenstandslosigkeit auf, stellte fest, die Wegweisung sei zulässig zumutbar und möglich und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 29. Juni 2005. Am 9. Juni 2005 erhob der Beschwer- deführer dagegen Beschwerde bei der damaligen Schweizerischen Asylre- kurskommission. Im Rahmen eines Schriftenwechsels hob das BFM mit Verfügung vom 12. Oktober 2005 seine Verfügung vom 4. Mai 2005 sowie die Ziffern 4 bis 6 der Verfügung vom 18. Dezember 2002 wiedererwä- gungsweise auf und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Mit Be- schluss vom 13. Oktober 2005 schrieb die Asylrekurskommission die Be- schwerde als gegenstandslos geworden ab.

D-4830/2020 Seite 3 A.d Mit Verfügung vom 18. Dezember 2007 hob das BFM die mit Verfü- gung vom 12. Oktober 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Be- schwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz bis zum 11. Februar 2008 zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Voll- zug der Wegweisung. A.e Die gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht am

21. Januar 2008 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil D-406/2008 vom

14. April 2008 abgewiesen. A.f Am 2. Mai 2008 teilte das zuständige Migrationsamt mit, der Beschwer- deführer sei seit dem 31. März 2008 «verschwunden». B. B.a Die Beschwerdeführenden reisten am 14. Dezember 2015 in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Zur Begründung seines (zweiten) Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei 2008 über F._______ in den Irak zurückgereist. Nach seiner Rückkehr habe er von (…) bis zu seiner Ausreise im Novem- ber 2015 als Angestellter im (…) ([…]) gearbeitet. Nach einem Kurs für (…) und einjähriger Berufserfahrung in diesem Gebiet sei er in die (…) versetzt worden. Im (…) 2011 habe er geheiratet. Im (…) 2012 sei der (…) von E._______, der mit (…) weiteren Personen wegen Korruption im Gefängnis des (…) inhaftiert gewesen sei, umgebracht worden. Offiziell sei mitgeteilt worden, er habe Suizid verübt. Die zu diesem Zeitpunkt diensthabenden Kollegen und er (der Beschwerdeführer) hätten gewusst, dass der (…) ge- tötet worden sei. Deshalb seien zwei Arbeitskollegen und er vom Leiter des (…) von E._______ aufgefordert worden, weder in der Öffentlichkeit noch bei einem allfälligen Gerichtsverfahren darüber zu sprechen. Im Jahre 2014 habe einer der Arbeitskollegen die Familie des Getöteten über die wahren Todesumstände informiert. In der Folge sei dieser verhört worden, am nächsten Tag habe man seine Leiche in der Nähe von E._______ ge- funden. Danach sei er erneut ermahnt worden, nichts über die Umstände des Todes des (…) zu sagen. Anfang November 2015 habe man ihm eröff- net, man werde ihn (…). Er sei sicher gewesen, dass ihn die (…) auf diese Weise habe beseitigen wollen. Deswegen habe er beschlossen, aus dem Irak zu fliehen. Seinen Eltern und seiner Frau, die mitgereist seien, habe er erst in der Türkei gesagt, dass sie nicht in den Irak zurückkehren wür- den.

D-4830/2020 Seite 4 Die ebenfalls aus E._______ stammende Beschwerdeführerin kurdischer Ethnie führte im Rahmen ihrer Befragungen an, sie habe nach ihrem (…) im Jahre (…) für eine (…) gearbeitet und ein ruhiges Leben geführt. Ihr Ehemann habe am Arbeitsplatz Probleme gehabt; er habe ihr nicht gesagt, welcher Natur diese seien, und in Aussicht gestellt, es ihr später zu erzäh- len. B.b Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 stellte das SEM fest, die Beschwer- deführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. B.c Am (…) kamen die beiden Kinder der Beschwerdeführenden, C._______ und D._______, zur Welt. B.d Die gegen die Verfügung des SEM vom 27. Juli 2016 erhobene Be- schwerde vom 29. August 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5210/2016 vom 1. Februar 2018 ab. B.e Das SEM forderte die Beschwerdeführenden am 6. Februar 2018 auf, die Schweiz bis zum 1. März 2018 zu verlassen. C. C.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. Februar 2018 teilten die Beschwerdeführenden dem SEM mit, dass bei ihren beiden am (…) gebo- renen Kindern im März 2018 eine Vorsorgeuntersuchung durchgeführt wer- den müsse. Dabei könne festgestellt werden, ob sie reisefähig seien und ob die medizinische Versorgung im Irak für sie ausreichend sei. Die Be- schwerdeführerin sei psychisch dekompensiert; im Verlauf der folgenden Woche werde eine erste Konsultation bei einem Psychiater erfolgen. Gleichzeitig wurde um Verlängerung der Ausreisefrist bis zum 1. April 2018 ersucht. Mit der Eingabe wurden zwei ärztliche Zeugnisse eingereicht (vgl. Ziff. 1 und 2 des Beweismittelumschlags; SEM-act. D2). C.b Mit Verfügung vom 19. Februar 2018 lehnte das SEM das Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist ab. D. D.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. März 2018 gelangten die Beschwerdeführenden erneut an das SEM, mit dem Ersuchen, die Anord- nung des Wegweisungsvollzugs sei in Wiedererwägung zu ziehen, sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen und der Wegweisungsvollzug

D-4830/2020 Seite 5 sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über dieses Wiedererwägungsge- such auszusetzen. Begründet wurde das Gesuch mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Kinder und der psychischen Verfassung beider Be- schwerdeführenden. D.b Im Rahmen dieses Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden mehrere ärztliche beziehungsweise psychiatrische Berichte ein (vgl. Ziff. 3 –6 und 8–11 des Beweismittelumschlags; SEM-act. D2). Zudem wurde ein Schreiben des (…) eingereicht (vgl. Ziff. 12 SEM-act. D2). Dazu wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich sehr um das Wohl sei- ner Familie sorge, da er überzeugt sei, nach einer Rückkehr in den Irak umgebracht zu werden. Zudem sei sein Bruder verschollen und er glaube, schuld daran zu sein. Gemäss dem Dokument des (…), das von einem Kollegen des Beschwerdeführers, der im Archiv arbeite, fotografiert worden sei, hätten sich die (…) an den Bruder des Beschwerdeführers gewandt und diesen nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Da der Bruder keine Infor- mationen preisgegeben habe, seien weitere Ermittlungen gegen diesen eingeleitet worden. D.c Mit Verfügung vom 20. August 2018 wies das SEM das Wiedererwä- gungsgesuch ab. Gleichzeitig stellte es fest, die Verfügung vom 27. Juli 2016 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D.d Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. September 2018 liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde erheben (Beschwerdeverfahren D-5546/2018). Darin wurde unter anderem beantragt, die Verfügung des SEM vom 20. Au- gust 2018 sei aufzuheben und das SEM sei zu verpflichten, auf das Wie- dererwägungsgesuch einzutreten. Eventuell sei die Anordnung des Weg- weisungsvollzugs direkt aufzuheben und sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei ihnen direkt Asyl zu gewähren. Mit der Ein- gabe wurden Übersetzungen von gegen die Beschwerdeführerin gerichte- ten Drohungen und ein die beiden Kinder betreffendes ärztliches Zeugnis vom 19. September 2018 eingereicht. E. E.a Mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 gelangte der Rechtsvertreter erneut an das SEM und erklärte, er stelle im Namen und im Auftrag der Beschwer- deführenden ein zweites Asylgesuch. Gleichzeitig beantragte er, die Be-

D-4830/2020 Seite 6 schwerdeführerin, B._______, sei als Flüchtling anzuerkennen. Die übri- gen Familienangehörigen seien im Rahmen des Familienasyls ebenfalls als Flüchtlinge anzuerkennen. Den Beschwerdeführenden sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Mit der Eingabe wurden drei Chat-Protokolle, zwei Publika- tionen, eine Sammlung weiterer Publikationen und diverse Übersetzungen eingereicht. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei seit langer Zeit auf Facebook aktiv, wo sie Texte zum Verhältnis des Islams zu den Frauen publiziere. Deshalb werde sie seit kurzem von Drittpersonen und Angehörigen massiv bedroht. Man habe gedroht, man werde jeman- den in die Schweiz schicken, worauf sie die Polizei eingeschaltet habe. Ihre Angehörigen drohten damit, ihre Familie umzubringen. Da auch telefoni- sche Bedrohungen erfolgt seien, die nicht belegt werden könnten, werde die Anhörung der Beschwerdeführerin beantragt. Durch die Einreichung von Publikationen aus dem Jahr 2017 könne belegt werden, dass sie nicht erst nach Ablehnung ihres Asylgesuchs zu publizieren begonnen habe. E.b Im Rahmen dieses Verfahrens wurden mehrere ärztliche Berichte, ein Bericht der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und Unterlagen zur Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin eingereicht. E.c Das SEM stellte mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 fest, die Be- schwerdeführenden und ihre Kinder würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. E.d Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Dezember 2018 liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde erheben (Beschwerdeverfahren D-7344/2018). Darin wurde beantragt, der Asylentscheid des SEM vom 3. Dezember 2018 sei aufzuheben und das SEM sei zu verpflichten, unter Berücksichtigung aller eingereichten Beweismittel neu über ihr Asylgesuch zu entscheiden. Eventuell sei ihnen direkt Asyl zu gewähren. Subeventuell sei nur die An- ordnung des Wegweisungsvollzugs direkt aufzuheben; in diesem Fall seien sie vorläufig aufzunehmen. In diesem Fall sei das Beschwerdeverfahren mit dem hängigen Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer D-5446/2018 zu vereinigen. Am 10. Januar 2019 liessen die Beschwerde- führenden eine Ergänzung ihrer Beschwerde einreichen. Dieser lagen ein

D-4830/2020 Seite 7 undatiertes Schreiben und eine Begleit-E-Mail vom 31. Dezember 2018 von G._______ bei. F. F.a Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde vom 22. Dezem- ber 2018 mit Urteil D-7344/2018 vom 28. Februar 2019 gut, soweit es auf diese eintrat. Die Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2018 hob es auf und es wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachver- haltsfeststellung beziehungsweise -abklärung und Neubeurteilung an das SEM zurück. Das Beschwerdeverfahren D-5446/2018 schrieb es als ge- genstandslos geworden ab. F.b Das SEM stellte mit Verfügung vom 30. April 2018 (recte: 2019) fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder würden die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. F.c Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Juni 2019 liessen die Be- schwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, der Asylentscheid des SEM vom 30. April 2019 sei aufzuheben und das SEM sei zu verpflichten, die Beschwerdeführerin persönlich anzuhören und neu über das einge- reichte Mehrfachgesuch zu entscheiden. Das SEM sei zu verpflichten, ihnen für das erstinstanzliche Verfahren über das am 11. Oktober 2019 ein- gereichte Mehrfachgesuch die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltli- cher Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren. Eventuell seien sie direkt als Flüchtlinge anzuerkennen; in diesem Fall sei ihnen in der Schweiz direkt Asyl zu gewähren. Subeventuell sei auch nur die Anord- nung des Wegweisungsvollzugs aufzuheben, in diesem Fall seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Unterzeichne- ten zu gewähren. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel zur Bedro- hungssituation der Beschwerdeführerin, ein ärztliches Zeugnis und zwei psychologische Abklärungsberichte bei (vgl. Beschwerde S. 17). Im Rah- men des Beschwerdeverfahrens übermittelten die Beschwerdeführenden weitere ärztliche/psychiatrische Berichte, zwei logopädische Abklärungs- berichte, Mitteilungen der Invalidenversicherungs-Stelle (IV) und von der Beschwerdeführerin verfasste und publizierte Texte.

D-4830/2020 Seite 8 F.d Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil D-2710/2019 vom 12. März 2020 gut und wies die Sache im Sinne der Er- wägungen zur weiteren Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise -abklä- rung und Neubeurteilung an das SEM zurück. Es wies das SEM an, die Beschwerdeführerin persönlich zu den von ihr geltend gemachten neuen Asylgründen anzuhören und unverzüglich über das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung zu befinden. G. G.a Die Beschwerdeführenden wandten sich mit Schreiben vom 23. März 2020 an das SEM und übermittelten diesem zwei, ihre Kinder betreffende Mitteilungen der IV-Stelle des Kantons H._______ vom 19. März 2020. Mit Eingabe vom 1. April 2020 teilten sie dem SEM mit, welche Beweismittel sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsge- richt eingereicht hätten. Am 7. April 2020 reichten sie einen Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes (KJPD), Ambulatorium I._______, vom 2. April 2020 ein. Einem Schreiben vom 8. April 2020 leg- ten sie eine Mitteilung der (…) über Förderangebote für Kinder mit (…) ([…]) vom 6. April 2020 ein. Hinsichtlich der Prüfung des Antrags auf Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege übermittelten sie mit Eingabe vom 9. April 2020 eine Bescheinigung ihrer Unterstützung durch die Sozi- alhilfe vom 10. Februar 2020. Mit Eingabe vom 15. Mai 2020 gaben sie eine Bestätigung von (…) vom 21. April 2020 (mit Übersetzung) sowie eine Mitteilung des KJPD vom 15. Mai 2020 zu den Akten. G.b Das SEM teilte den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2020 mit, es verzichte auf die Erhebung einer Gebühr. Es hob die Ziffer 6 des Dispositivs seiner Verfügung vom 30. April 2019 auf. Des Weiteren hielt es fest, dass keine Entschädigungen gewährt würden (Art. 111d Abs. 1 AsylG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung hiess es gut. Da sich im vorliegenden Verfahren keine komplexen Sach- oder Rechtsfragen gestellt hätten, sei eine anwaltliche Vertretung nicht er- forderlich gewesen, weshalb es das Gesuch um unentgeltliche Rechtsver- beiständung abwies. G.c Die Beschwerdeführenden liessen dem SEM am 3. Juni 2020 mittei- len, sie verzichteten darauf, gegen die Zwischenverfügung vom 28. Mai 2020 Beschwerde zu erheben. Mit Eingabe vom 23. Juni 2020 reichten sie zwei Abklärungsberichte und zwei Vorbescheide der IV-Stelle sowie einen Bericht von (…) ein.

D-4830/2020 Seite 9 G.d Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 13. Juli 2020 zu ihren Asyl- gründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei gegen die islami- sche Ideologie, die sich gegenüber Frauen respektlos verhalte und sie un- terdrücke. Sie schreibe über die Frau in der islamischen Gesellschaft und gegen die Sharia. Sie habe für die (…) und (…) Beiträge verfasst; sie habe zirka im Jahr 2014 damit begonnen. Auf Facebook habe sie Beiträge unter einem Pseudonym verfasst. Eine Facebook-Seite sei von Islamisten ge- hackt worden. Sie habe auch auf der Seite von (…) geschrieben und ver- fasse Beiträge für ihre Facebook-Seite und für die Seiten von Facebook- Gruppen, die atheistisch seien. Sie sei in einer streng islamischen Familie aufgewachsen, die den Salafis- ten nahestehe, sei als Kind zum Beten gezwungen worden und habe nicht begriffen, was Beten sei. Sie habe fasten müssen, und wenn sie vor Hun- ger zu Boden gefallen sei, sei sie ausgelacht und zum Beten aufgefordert worden. Sie sei schon als Kind gezwungen worden, ein Kopftuch zu tragen und den Koran zu lesen. Weil sie Arabisch nicht gut habe lesen können, sei sie beschimpft und beleidigt worden. Ungefähr ab ihrem 16ten Alters- jahr habe sie die arabische Sprache besser beherrscht und in Büchern Er- klärungen gesucht. Im Religionsunterricht habe sie dem Lehrer viele Fra- gen gestellt. Dann habe sie heimlich ein Buch von Dr. Abdul Ghalik Maaruf gelesen, in dem dieser über die Sharia geschrieben habe. Dieser Autor sei von Islamisten getötet worden. Sie sei keine Politikerin, sie habe Probleme mit der Religion, mit ihrer Kultur und mit der Art, wie Frauen behandelt wür- den. Mit ihren Aktivitäten habe sie nach ihrer Heirat begonnen. Ihr Ehe- mann habe eine «moderne Einstellung» und glaube nicht an die Sharia- Gesetze. Zu (…) habe sie über einen Freund namens J._______ Zugang gefunden, der in K._______ lebe. Dieser sei für diese Plattform zuständig gewesen und sie seien über Facebook in Kontakt gestanden. Sie hätten sich gegenseitig ausgetauscht und er habe ihr vorgeschlagen, sie solle über ihre Ideen schreiben. J._______ habe versprochen, dass er ihre Iden- tität nicht preisgeben werde. Als Pseudonym habe sie sich den Namen L._______ ausgesucht. Wäre sie im Irak als Autorin aufgedeckt worden, hätte man sie höchstwahrscheinlich getötet. Am (…) 2019 habe sie erst- mals in (…) einen Artikel unter ihrem richtigen Namen veröffentlicht. Sie habe sich in der Schweiz in Sicherheit gefühlt und sich weiterentwickelt, sodass sie sich getraue, unter ihrem richtigen Namen zu schreiben. Sie werde darin auch von ihrem Ehemann unterstützt. (…) sei aufgrund von wirtschaftlichen Problemen vor etwa (…) geschlossen worden. Die zustän- dige Person heisse M._______ (Facebook-Profilname), der alles erklären könne. In der von ihr eingereichten Bestätigung von (…) werde ausgeführt,

D-4830/2020 Seite 10 dass sie für deren Seite tätig sei. Der Sender behandle (auf seiner Internet- Plattform) soziale sowie kulturelle Themen und strahle manchmal auch in- tellektuelle Programme aus. Sie habe über Geschehnisse in Kurdistan ge- schrieben. Sie habe J._______ kontaktiert, der für das (…) und die Inter- netplattform zuständig gewesen sei, und manchmal habe man mit ihr die Programmplanung besprochen. Sie habe keinen direkten Kontakt zu (…) gehabt. Sie kenne den vollen Namen von J._______ nicht, da Journalisten Pseudonyme als Nachnamen auswählten. Auf Nachfrage führte sie aus, dass (…) mit (…) zusammenarbeite. Auf weitere Nachfrage führte die Beschwerdeführerin aus, sie leide an ei- ner schweren Depression. Das Leben in der Schweiz sei schwierig gewe- sen, weil ihr Ehemann nicht habe arbeiten dürfen. Gegen ihn bestehe im Irak ein Haftbefehl, ihre Familienangehörigen seien gegen sie und hätten entschieden, sie zu töten. Nachdem sie begonnen habe, unter ihrem eige- nen Namen zu publizieren und ihre Familie davon erfahren habe, sei sie bedroht worden. Sie könne sich nicht genau an das Datum erinnern, an dem sie erstmals bedroht worden sei. Sie werde von einem Halbbruder und von ihrem «eigenen» Bruder bedroht. Diese seien von einigen Personen aus N._______ von ihren Aktivitäten in Kenntnis gesetzt worden. Ihr Bruder O._______ sei mit ihr auf Facebook befreundet. Die Familie habe zuerst versucht, sie im Guten davon zu überzeugen, dass sie aus Rücksicht auf ihren Vater mit dem Schreiben aufhöre. Da sie sich geweigert habe, sei sie von ihren Angehörigen verstossen und mit dem Tod bedroht worden; ihre Angehörigen hätten sogar ihren Ehemann und ihre Kinder bedroht. Seit- dem sie von ihrem Vater verstossen worden sei, habe sie keinen Kontakt mehr zu ihren Angehörigen. Eine ihrer Cousinen habe sie heimlich kontak- tiert und sie gebeten, mit ihrer Arbeit aufzuhören, da ihr Bruder nach Eu- ropa kommen wolle, um sie zu töten. Da sie oft bedroht worden sei, könne sie nicht mehr sagen, welches die letzte Drohung gewesen sei. Schlimm sei für sie gewesen, dass ihr Bruder gesagt habe, sie sei der Grund für die Erkrankung ihres Vaters. Sie habe sich schlecht gefühlt und sich davor ge- fürchtet, dass ihr Bruder hinter ihr her sei. Als sie diese Nachricht gelesen habe, habe sie ihren Mann angerufen, der mit ihr zur Polizei gegangen sei. Dort habe man ihnen gesagt, dass man nicht mit den Sicherheitsbehörden im Irak zusammenarbeite. Ihre Brüder hätten ihr geschrieben, sie wüssten, dass sie sich in der Schweiz befinde. Im Falle einer Rückkehr in den Irak, drohe ihr der Tod. Im Koran stehe geschrieben, dass alle zu töten seien, die sich vom Islam abwendeten. Ihre Familie habe Kontakt mit ihren Schwiegereltern aufgenommen. Ihr Bruder habe ihnen eine CD geschickt, auf der ein Mullah erzähle, dass die Ehe mit einer Abtrünnigen ungültig sei.

D-4830/2020 Seite 11 Ihr Ehemann habe sich zwar auf ihre Seite gestellt, ihre Schwiegerfamilie habe aber den Kontakt zu ihr abgebrochen. Mit weiteren Dokumenten könne sie belegen, dass es für Kritiker in Kurdistan keinen Platz gebe (vgl. SEM-act. D82/1 Ziff. 1–5). G.e Mit Eingabe vom 14. Juli 2020 ersuchte der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführenden um die Gewährung von Akteneinsicht, damit er nöti- genfalls Ergänzungen zur Anhörung machen könne. Mit Zwischenverfü- gung vom 17. Juli 2020 lehnte das SEM die Gewährung von Akteneinsicht ab, da die Untersuchung zu den Asylvorbringen noch nicht abgeschlossen sei. G.f Die Beschwerdeführenden liessen dem SEM mit Schreiben vom

22. Juli 2020 weitere Unterlagen zukommen. Der Gründer von (…) erkläre, weshalb er seine Seite habe schliessen müssen. Er bestätige, dass die Beschwerdeführerin als Journalistin für die Webseite tätig gewesen sei. Mit Hilfe des Webarchivs habe sie eine Seite von (…) gefunden, auf der sich einer ihrer Texte befinde. Die Beschwerdeführerin übermittle ihre neusten, auf Facebook sowie auf (…) und (…) publizierten Texte. In einem medizi- nischen Verlaufsbericht von Dr. med. P._______ werde auf ihre Konzent- rations- und Gedächtnisstörungen hingewiesen, die auch bei der Anhörung durch das SEM aufgetreten seien. In einer Bestätigung von Rechtsanwalt Q._______ werde erläutert, dass ein Beschuldigter im Irak nie das Original eines Haftbefehls erhalte. Die Annahme der Asylbehörden, die Echtheit des Haftbefehls habe nicht geprüft werden können, weil er nicht im Original vorgelegen habe, sei unrichtig. Derselbe sei in jedem Fall zu prüfen. Ge- mäss Art. 57 der irakischen Strafprozessordnung könnten von Akten auf eigene Kosten Kopien angefertigt werden. Es werde darauf hingewiesen, dass eine umfassende Beurteilung des Mehrfachgesuchs, also auch die sich auf die Verfolgung des Beschwerdeführers beziehende Situation, zu erfolgen habe. G.g Mit Schreiben vom 12. August 2020 liessen die Beschwerdeführenden dem SEM einen Bericht von (…) zukommen, in dem über einen Vorfall be- richtet werde, der zeige, dass Gewalt gegen Frauen in Kurdistan an der Tagesordnung sei und diese keinen staatlichen Schutz erhielten. H. Mit Verfügung vom 31. August 2020 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder würden die

D-4830/2020 Seite 12 Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtete, ordnete es jedoch die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder an. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. September 2020 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, der Asylentscheid des SEM sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell seien sie als Flüchtlinge vor- läufig aufzunehmen. Subeventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig sei. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechts- pflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren. J. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 reichten die Beschwerdeführenden ver- schiedene Unterlagen zur Stützung ihres Gesuchs um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege ein. K. Am 6. Oktober 2020 übermittelten die Beschwerdeführenden eine CD, auf die ein Video und eine Stellungnahme zur Gefährdung von Frauen im Irak überspielt worden waren. Zudem gaben sie ein Bestätigungsschreiben der Organisation (…) vom 2. Juli 2020 und eine Stellungnahme von R._______ vom 11. September 2020 zur Behandelbarkeit von (…) im Nordirak zu den Akten. L. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2020 gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlichem Rechtsbeistand wies er ab. Er setzte den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung angekün- digter Beweismittel an. M. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 beantragten die Beschwerdeführenden die wiedererwägungsweise Aufhebung der Ziffer 2 der Zwischenverfügung

D-4830/2020 Seite 13 vom 14. Oktober 2020. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung durch den Unterzeichneten zu gewähren. Der Eingabe lagen zahlrei- che Beweismittel bei (vgl. S. 5 derselben). N. Am 27. Oktober 2020 reichten die Beschwerdeführenden das Original des bereits bei den Akten liegenden Schreibens von Rechtsanwalt Q._______ vom 15. Juli 2020 nach. Es wurde beantragt, dass im Irak bezüglich der im ordentlichen Asylverfahren eingereichten Kopie eines Haftbefehls eine Bot- schaftsabklärung durchgeführt werde. O. Der Instruktionsrichter wies den Antrag, die Ziffer 2 der Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2020 sei in Wiedererwägung zu ziehen und aufzuheben und den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung durch den Unterzeichneten zu gewähren, mit Zwischenverfügung vom 5. November 2020 ab. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. P. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 18. November 2020 an sei- nem Standpunkt fest. Das Bundesverwaltungsgericht setzte die Beschwer- deführenden am 20. November 2020 von der vorinstanzlichen Vernehm- lassung in Kenntnis. Q. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 übermittelten die Beschwerdeführen- den eine CD, auf die Videos und Texte aus dem Internet überspielt worden waren. Der Eingabe lag ein Beschrieb des auf die CD überspielten Materi- als bei. R. Am 8. Februar 2021 reichten die Beschwerdeführenden einen Chat-Verlauf des Beschwerdeführers mit seinem Bruder über WhatsApp mit Überset- zung ein. S. In einer Eingabe vom 28. April 2021 wurden ergänzende Ausführungen zur Gefährdung des Beschwerdeführers im Nordirak gemacht.

D-4830/2020 Seite 14 T. Die Beschwerdeführenden übermittelten mit Eingabe vom 18. Mai 2021 ei- nen gegen den Beschwerdeführer ausgestellten Suchbefehl mitsamt Über- setzung. U. Mit Schreiben vom 24. September 2021 erkundigten sich die Beschwerde- führenden nach dem voraussichtlichen Urteilszeitpunkt. Der Instruktions- richter beantwortete die Anfrage am 1. Oktober 2021. V. Die Beschwerdeführenden baten mit Eingabe vom 1. April 2022, der ein persönliches Schreiben vom 17. März 2022 beilag, um Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

D-4830/2020 Seite 15 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.

E. 1.4 Das SEM hat die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 31. August 2020 aufgrund individueller Gründe wegen Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Da die Vollzugshindernisse alter- nativer Natur sind (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert], BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4), ist vorliegend – ungeachtet der in der Beschwerde vertretenen an- derslautenden Ansicht (vgl. E. 4.2.6) – nach ständiger Praxis die Frage der Zulässigkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu prüfen (vgl. Urteile des BVGer D-3819/2020 vom 17. März 2022 E. 2.1 und 7.3, E-92/2019 vom 8. Februar 2022 E. 1.4, E-1491/2021 vom 1. Juni 2021 E. 6.3 und D-1120/2021 vom 30. Mai 2021 E. 8.3). Erst im Rahmen eines allfälligen späteren Verfahrens betreffend Aufhebung der vorläufigen Auf- nahme wäre ex nunc zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung völker- und landesrechtlich zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. Art. 84 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 AIG). Auf den Subeventualantrag, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nicht zulässig sei, ist demnach nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we- gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus- druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be- stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des

D-4830/2020 Seite 16 Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die Beschwerdefüh- rerin hinsichtlich ihrer islamkritischen Aktivitäten bei der Anhörung pau- schal gesagt habe, sie sei gegen die islamische Ideologie, die die Frauen unterdrücke. Ihr Fokus richte sich auf Frauen in der islamischen Gesell- schaft, sie schreibe zu diesen Themen. Gebeten, den Inhalt und das Pub- likationsmedium ihrer Artikel aufzulisten, habe sie lediglich erwähnt, sie habe bei der (…), bei (…) und in Facebook Beiträge veröffentlicht. Zum Inhalt der Artikel habe sie keine substanziierten Angaben gemacht. Auf er- neute Nachfrage habe sie erwähnt, sie habe in ihren Beiträgen die Themen Kopftuch, Frauenkörper und Ungerechtigkeiten gegen Frauen im Islam aufgenommen. Als ihr erneut die Möglichkeit zur Erläuterung gegeben wor- den sei, sei sie nicht in der Lage gewesen, den Inhalt der angeblich per- sönlich verfassten Artikel substanziiert wiederzugeben. Sie habe lediglich das Thema im Allgemeinen sowie das Publikationsmedium und -datum an- gegeben. Es entstehe nicht der Eindruck, dass sie in engagierter Weise eigene Texte verfasst habe. Nach ihrer Motivation gefragt, habe sie pau- schal geantwortet, sie könne nicht akzeptieren, wie die Frauen in der Sha- ria behandelt würden. Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich kritische Artikel zum Islam verfasst haben, dürfe erwartet werden, dass sie differen- ziertere Aussagen zu ihren Überlegungen machen könnte. Ihre Ausführun- gen enthielten jedoch in erster Linie Stereotype des fundamentalistischen Islams. Ihren Darlegungen fehle es gänzlich an substanziierten Aussagen zu ihren persönlichen Überlegungen. Ihr Aussageverhalten vermittle den Eindruck, dass sie sich an Stereotypen festhalte, weil sie nicht auf eine tatsächlich erfolgte kritische Auseinandersetzung mit dem Islam zurück- greifen könne. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, die Kontaktauf- nahme mit den vorgebrachten Publikationsmedien zu beschreiben. Zuerst

D-4830/2020 Seite 17 habe sie gesagt, der Kontakt sei entstanden, weil sie viel zum Thema ge- lesen habe. Sie habe ergänzt, sie habe sich von der Schweiz aus bei (…) gemeldet. (…) habe sie bereits in Kurdistan kennengelernt. Auf erneute Nachfrage habe sie zu Protokoll gegeben, sie habe den Kontakt zu (…) über einen Freund erlangt. Ihre Aussagen seien ausweichend ausgefallen und erhärteten den Eindruck, sie könne nicht auf selbst Erlebtes zurück- greifen. Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin zu (…) seien oberflächlich ausgefallen. Nach ihren persönlichen Aktivitäten für das (…) gefragt, habe sie zum Beispiel gesagt, je nach dem, was in Kurdistan passiert sei, habe sie darüber geschrieben. Auf die Bitte hin, ihre Beiträge einzureichen, habe sie vorgebracht, sie sei nicht sicher, ob sie dies schaffe, da die Kontaktauf- nahme mit der Administration schwierig sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sie keine Belege ihrer eigenen Beiträge erhalten könne. Die aus- weichenden Aussagen vermittelten den Eindruck, sie versuche die Einrei- chung von Nachweisen zu umgehen. Insgesamt bestünden Zweifel am gel- tend gemachten islamkritischen Engagement, was den Eindruck erwecke, die Beschwerdeführerin konstruiere ein Vorbringen im Zusammenhang mit Islamkritik, da sie annehme, dieses könnte flüchtlingsrechtliche Relevanz erlangen. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin der seitens ihrer Familie erhal- tenen Drohungen seien oberflächlich ausgefallen. Auf die Bitte, den Beginn der Drohungen und den Ausschluss aus der Familie zu beschreiben, habe sie angeführt, ihre Brüder hätten verlangt, dass sie ihr Schreiben einstelle. Da sie dies nicht gewollt habe, habe ihr Vater gesagt, sie sei nicht mehr seine Tochter. Diese Schilderung sei unsubstanziiert; hätte sie tatsächlich den Ausschluss aus der Familie erlebt, wäre zu erwarten, dass sie erleb- nisorientierte Angaben hätte machen können. Sie habe zu Protokoll gege- ben, sie sei verbal mit dem Tod bedroht worden. Es sei ihr die Tötung ihrer Kinder und ihres Ehemanns angedroht worden. Ihr Vater habe ihr gesagt, er werde sie verstossen, falls sie nicht mit dem Schreiben aufhöre. Ihren Schilderungen fehle es an erlebnisorientierten Aussagen. Auf Nachfrage habe sie lediglich ergänzt, ihre Familie habe ihr mit dem Tod gedroht und gesagt, sie sei eine Schande für die Familie und habe deren Ehre verletzt. Man werde sie erwischen, ihr Leben zerstören und ihre Kinder töten. Man- gels erlebnisorientierter Aussagen erhärte ihr Aussageverhalten den Ein- druck, dass sie sich an starken Bildern und Stereotypen orientiere, weil sie nicht auf selbst Erlebtes zurückgreifen könne. Einer substanziierten Be- schreibung der geltend gemachten Drohungen sei sie ausgewichen. Auf

D-4830/2020 Seite 18 die Bitte hin, die letzte Drohung in allen Einzelheiten zu beschreiben, habe sie ausweichend gesagt, alle Drohungen befänden sich im Dossier. Ihre Familie habe sie sehr oft bedroht, weshalb sie nicht mehr wisse, welches die letzte Drohung gewesen sei. Sie sei auch nicht in der Lage gewesen, ihre Reaktion auf die Drohungen substanziiert zu beschreiben, und habe lediglich ausgeführt, es sei unangenehm und schrecklich gewesen, sie habe gezittert und eine Riesenangst gehabt. Sie habe sich in einer schwie- rigen psychischen Situation befunden. Ihre oberflächlichen Angaben zu in- neren Vorgängen untermauerten den Eindruck, dass ihre Vorbringen kon- struiert seien. Die Beschreibung ihrer familiären Situation orientiere sich an Stereotypen einer islamistisch geprägten Familie und enthalte keine erleb- nisorientierten Details. Sie habe gesagt, ihr jüngerer Bruder habe über sie bestimmt und sie habe bei allem seine Einwilligung einholen müssen. Der Beschwerdeführerin gelinge es nicht, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der eingereichten Dokumente, welche die Veröffentlichung der Beiträge der Beschwerdeführerin belegen sollten, sei anzubringen, dass es sich zwar um islamkritische, aber allgemein gehaltene Beiträge handle, die nicht den Anschein eines profunden Engagements vermittelten. Es sei zu betonen, dass sich von den publizierten Artikeln allein keine flüchtlings- rechtlich relevante Bedrohungssituation ableiten lasse, zumal sie keine Hinweise auf die geltend gemachte Verfolgung enthielten. Die eingereich- ten Bestätigungsschreiben seien als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizie- ren. In Bezug auf die eingereichten Chat-Protokolle, in denen die Be- schwerdeführerin mutmasslich bedroht werde, sei anzubringen, dass diese leicht selbst angefertigt werden könnten. So könne eigens für die Konstruk- tion eines Asylvorbringens ein Chat-Konto erstellt werden, von dem aus selbst erstellte Drohnachrichten ans eigene Konto verschickt würden. Da- mit käme den Protokollen kaum Beweiswert zu. Dasselbe gelte für die Sprachnachrichten, in denen sie mutmasslich bedroht oder von ihrer Cou- sine gewarnt werde. Diese könnten leicht in Auftrag gegeben werden. Beim Vorbringen, ihr Bruder befinde sich auf dem Weg nach Europa, handle es sich um eine Behauptung, die für die Glaubhaftmachung einer Gefahr nicht ausreiche. In einem persönlichen Schreiben erläutere die Beschwerdefüh- rerin die schwierige Lage der Frauen in der kurdischen Gesellschaft. Dabei handle es sich um eine Einschätzung der Situation, die keinen konkreten Hinweis auf die Bedrohungssituation enthalte. Der Länderanalyse der SFH seien keine konkreten Hinweise auf die geltend gemachte Verfolgungssi- tuation zu entnehmen. In Bezug auf die eingereichten Berichte und Pres- seartikel sei festzuhalten, dass das SEM nicht bestreite, dass es im Irak zu

D-4830/2020 Seite 19 Ehrenmorden komme. Das SEM negiere nicht, dass die Lage im Irak für kritische Journalisten schwierig sei. Die Berichte stellten jedoch keinen Be- leg für die vorgebrachte Verfolgung dar. Zwischen der Beschwerdeführerin und den in den Berichten erwähnten Frauen und Journalisten sei keine Verbindung ersichtlich. In Bezug auf den eingereichten Ausdruck der Ko- ransure Al-Maidaa, der zu den Akten gelegten Rede eines Mullahs und ei- nes Auszugs der irakischen Strafprozessordnung sei festzustellen, dass sich davon keine ihr drohende Verfolgung ableiten lasse. Auch die einge- reichten Arztberichte könnten die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht beweisen. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit ihres Vorbringens sei nicht davon auszugehen, dass die psychischen Belastungsstörungen auf die geltend gemachte Verfolgung zurückzuführen seien. Eine ärztliche Diag- nose könne lediglich das Vorliegen von Symptomen glaubhaft machen, bilde aber keinen Beweis für die Glaubhaftigkeit des durch einen Asylsu- chenden geltend gemachten Ereignisses. Auch die den Beschwerdeführer und die Kinder betreffenden Arztberichte und Dokumente enthielten keine konkreten Hinweise auf die geltend gemachte Verfolgung. Insofern die Beschwerdeführenden geltend machten, aufgrund ihrer ge- sundheitlichen Beschwerden und wegen der (…) ihrer Kinder sei es ihnen nicht möglich, im Irak ein menschenwürdiges Leben zu führen, sei festzu- halten, dass sich dieses Vorbringen auf die medizinische Versorgung und somit auf die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage in ihrem Heimat- staat beziehe. Diesem Vorbringen komme keine flüchtlingsrechtliche Rele- vanz zu.

E. 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, vom bevollmächtigten Rechtsvertreter sei ein Wiedererwägungsgesuch gestellt worden, das vom SEM abgewiesen worden sei, wogegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben worden sei. Diese Beschwerde sei bedeutsam, weil sie sich auf die Asylgründe beziehungsweise die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bezogen habe. Beim anschliessend gestellten neuen Asylgesuch sei es um die Asylgründe der Beschwerdeführerin ge- gangen. Auch gegen den dieses Gesuch abweisenden Entscheid des SEM sei Beschwerde erhoben worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe über beide Beschwerden in einem Urteil befunden. Obwohl das Gericht im Urteil vom 28. Februar 2019 festgehalten habe, dass das SEM über den Antrag zu befinden habe, die Beschwerdeführerin sei erneut anzuhören und insbesondere zu den telefonisch erhaltenen Drohungen zu befragen,

D-4830/2020 Seite 20 sei das SEM dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Es habe stattdes- sen einen neuen negativen Asylentscheid erlassen, wogegen wiederum eine gutgeheissene Beschwerde erhoben worden sei. Das Gericht habe das SEM angewiesen, die Beschwerdeführerin zu den geltend gemachten neuen Asylgründen anzuhören. In der vorliegenden Beschwerde gehe es darum, dass die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anerkannt würden. Da die Beschwerdeführerin einen grossen Teil ihrer Texte im Exil geschrie- ben habe, müsste wohl von subjektiven Nachfluchtgründen ausgegangen werden. Hinzu komme, dass das SEM über die Wiedererwägungsgründe des Beschwerdeführers nicht befunden habe, obwohl das Wiedererwä- gungsgesuch Gegenstand des Urteils vom 28. Februar 2019 gewesen sei. Daran habe nichts zu ändern vermocht, dass die Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid als gegenstandslos abgeschrieben worden sei. Das SEM hätte prüfen müssen, ob das Verschwinden des Bruders des Beschwerdeführers und das Erscheinen eines Dokuments (…), das zum Verschwinden des Bruders geführt habe, in Bezug auf den Beschwerde- führer ein Wegweisungsvollzugshindernis darstelle. Weil es um staatliche Verfolgung gehe, hätte dies bedeutet, dass der Vollzug unzulässig gewor- den wäre, da er gegen Völkerrecht verstiesse. Da eine vorläufige Auf- nahme, die wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet werde, eine erheblich bessere Position darstelle, werde beantragt, dass die Verfolgung des Beschwerdeführers berücksichtigt werde. Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung sei anzumerken, dass der Ent- scheid, mit dem das SEM das zweite Asylgesuch abgelehnt habe, vom

30. April 2019 und nicht vom 30. April 2020 datiert habe. Auch dem SEM könnten somit Fehler beim Datieren unterlaufen. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen sei anhand der gesetzli- chen Definitionen zu messen. Das SEM dürfe keine eigenen Beweisregeln einführen und insbesondere aus dem Umstand, dass es etwas nicht ver- standen habe, nicht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen schliessen. Zu- dem hätte es nachfragen müssen, wenn es etwas nicht habe nachvollzie- hen können, das die Beschwerdeführerin als offensichtlich angesehen habe. Der Ausdruck einer Facebook-Seite weise einen typischen Aufbau auf und irgendwo finde sich immer das entsprechende Logo, weshalb es unnötig erscheine, zusätzlich ausdrücklich auf Facebook hinzuweisen. Das SEM übersehe, dass über WhatsApp und Viber verschickte Nachrichten die Mobiltelefonnummer als Absenderangabe trügen, womit ersichtlich werde, dass die Nachrichten aus dem Irak kämen. Die Anhörung der Be- schwerdeführerin vom 13. Juli 2020 habe von 9:45 bis 19:40 Uhr gedauert.

D-4830/2020 Seite 21 Auch nach Abzug der Pausen habe sie gemäss Einschätzung der Hilfs- werkvertretung über acht Stunden gedauert. Die Befragerin sei immer wie- der auf einzelne Punkte zurückgekommen, sodass die Antworten an meh- reren Stellen im Protokoll zu finden seien. Es sei nicht jeder Punkt für sich abgehandelt worden, weshalb es nicht genüge, einen einzelnen Bereich der Fragen anzusehen, wenn man sich einen Überblick über einen Teil der Vorbringen machen wolle. Man müsse das ganze Protokoll durchgehen, um auf eine umfassende Darstellung der einzelnen Problemkreise zu stos- sen. Statt die Aussagen der Beschwerdeführerin zu einem Fragenkomplex in ihrer Gesamtheit zu würdigen, stelle das SEM die Behauptung in den Raum, ihre Ausführungen seien oberflächlich und vage ausgefallen. Die Beschwerdeführerin habe Mühe gehabt, weil sie so viele Artikel ver- fasst habe, dass sie nicht alle habe aufzählen können. Ein grosser Teil der frühen Artikel sei unrettbar verschollen, weil ihr ursprüngliches Facebook- Profil gehackt worden sei. Es sei nachvollziehbar, dass sie nicht mehr alle ihre Artikel auswendig kenne und nicht sagen könne, welcher Artikel auf welchem Medium erschienen sei. Sie habe nicht alleine entscheiden kön- nen, ob diese in der (…) oder bei (…) erschienen seien. Deshalb sei es nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich, die einzelnen Artikel den ein- zelnen Medien zuzuordnen. Den Inhalt ihrer Publikationen habe sie aus- führlich genug geschildert. Sie habe alle Kritikpunkte ausführlich darge- stellt. Dabei sei es einerseits um die Sharia und wie diese gezielt verwen- det werde, um die Frauen zu unterdrücken, gegangen. Wenn das SEM wissen wolle, was genau sie seinerzeit geschrieben habe, solle es die Be- richte anschauen. Der fundamentalistische Islam erachte Frauen nicht als vollwertige Mitglieder der Gesellschaft, was sich unter anderem darin zeige, dass ihr Vater darüber habe entscheiden müssen, ob ihre Mutter und sie hätten Geld ausgeben dürfen. Bei seiner Abwesenheit sei ihr Bruder an seine Stelle getreten. Die Beschwerdeführerin habe sich in ihren Artikeln nicht umfassend mit der Problematik des fundamentalistischen Islams be- fassen können. Sie habe sich darauf beschränkt, die Probleme und Schi- kanen aufzuzeigen, denen Frauen ausgesetzt gewesen seien. Sie habe wachrütteln wollen, sei jedoch nicht in der Lage gewesen, den Hintergrund für die einzelnen Einschränkungen darzulegen. In den Ausführungen der Beschwerdeführerin bei ihrer Anhörung vom 13. Juli 2020 sei nichts zu se- hen, das auf Oberflächlichkeit hinweise. Sie sei etwa gleich auf ihre Artikel eingegangen, wie dies Journalisten und Schriftsteller üblicherweise täten. Zudem gebe es noch die Texte, über die bei der Anhörung gesprochen worden sei. Es sei festzuhalten, dass sie umfassend und nachvollziehbar

D-4830/2020 Seite 22 geantwortet habe. Sie habe die Missstände und die Hintergründe, die zu den Texten Anlass gegeben hätten, umfassend dargestellt. Hinsichtlich des Vorhalts, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage ge- wesen, die Kontaktaufnahme mit den Publikationsmedien zu beschreiben, sei klar, dass es genüge, ein Profil zu eröffnen, um auf Facebook präsent zu sein. Bei der (…) und beim (…) sei es kaum anders gewesen, da sie keine Reporterin gewesen sei, sondern nur Kommentare verfasst habe. In- sofern habe es genügt, Texte einzureichen und zu hoffen, dass diese ver- öffentlicht würden. Sie habe Kontakt mit den Medien aufgenommen, weil sie habe verhindern wollen, dass die Kommentare unter ihrem wirklichen Namen erschienen. Dies habe dazu geführt, dass der Herausgeber der (…) und des (…) sie mit der Zeit kennengelernt habe und ihr deshalb Bestäti- gungen über ihre Aktivitäten habe ausstellen können. In Bezug auf ihre Tä- tigkeit für (…) könne sie nicht mehr viel hervorholen, weil diese Seite ge- schlossen worden sei. Das SEM verkenne, dass sie nicht journalistisch tä- tig gewesen sei. Da sie im Exil gewesen sei, habe sie sich auf das Kom- mentieren beschränkt. Ihre Kommentare seien von (…) anscheinend bei den Berichten abgelegt worden, denen sie zugerechnet worden seien. Deshalb scheine es nicht gelungen zu sein, die Administration des (…) dazu zu bewegen, alles durchzugehen und die Kommentare zu suchen, die von ihr verfasst worden seien. Sie habe die islamkritische Haltung nicht erfunden, um subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen, was sich daraus ergebe, dass sie schon in der Heimat begonnen habe, Texte zu verfassen. Die Zahl der Veröffentlichungen habe zugenommen, seit sie sich in der Schweiz in Sicherheit befinde. Das SEM fasse die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den von ihrer Familie erhaltenen Drohungen korrekt zusammen und widerlege damit die Behauptung deren Oberflächlichkeit. Sie habe erlebnisorientierte Angaben gemacht und dargelegt, was ihr Vater am Telefon erklärt habe. Die erleb- nisorientierte Angabe habe sich auf die Skrupel bezogen, die sie gehabt habe, als sie erfahren habe, dass ihr Vater sich wegen dieser Geschichte habe medizinisch behandeln lassen müssen. Sie habe festgehalten, er sei immer noch ihr Vater, und sie habe ein schlechtes Gewissen. Bezüglich der Drohungen könne sie nur wiederholen, was man ihr gesagt habe. Diese seien jeweils kurz gewesen, weil möglicherweise habe verhindert werden sollen, dass der Anrufer habe ermittelt werden können. Relevant sei, dass sie nicht ausschweifend erzähle, da die Drohungen kurzgehalten gewesen seien. Diese hätten sich nicht stark voneinander unterschieden, weshalb sie nicht mehr sagen könne, in welcher Reihenfolge sie eingegangen

D-4830/2020 Seite 23 seien. Sie habe die Drohungen so dargestellt, wie sie ausgefallen seien. Es sei schwierig, negative Sachen über die eigene Familie zu erzählen. Die Beschwerdeführerin sei zudem in psychiatrischer Behandlung und habe dabei gelernt, sich in einem geführten Gespräch mit den Drohungen zu befassen. Sie könne nicht zurückgehen und beim SEM ausführlich darüber sprechen. Die Ausführungen über ihr schlechtes Gewissen zeigten, dass ihr das Ganze nahegegangen sei; diese Wunden sollten nicht wieder auf- gerissen werden. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beiträge seien alle hochbri- sant. Was sie geschrieben habe, dürfe man in einem islamischen Land nicht machen. Die Verfolgung sei real vorhanden, zumal es dazu Chat-Pro- tokolle und Mitschnitte von Anrufen gebe. Das SEM erkläre nicht, weshalb ein Schreiben des (…) ein Gefälligkeitsschreiben sein solle. Es gehe um die Gefahr, der Frauen ausgesetzt seien, die im Irak von ihrer Familie ver- folgt würden. Frauenhäuser böten keinen Schutz und die irakische Polizei räume ein, dass sie nicht in der Lage sei, Frauen vor ihren Familien zu schützen. Dadurch werde private Verfolgung zu staatlicher Verfolgung. Hinsichtlich der Chat-Protokolle und der Sprachnachrichten stelle das SEM reine Behauptungen auf, da es nicht angebe, ob Fälschungsmerkmale vor- lägen. Die Protokolle beruhten auf WhatsApp und Viber und liefen über Mobiltelefone. Man könne erkennen, dass die Mitteilungen über irakische Mobiltelefonnummern verschickt worden seien. Das SEM müsste darle- gen, wie die Beschwerdeführerin es fertiggebracht haben solle, von der Schweiz aus zu einem irakischen Mobiltelefonanschluss zu kommen. Das Gleiche gelte für die Sprachnachrichten. Es hätte einer erheblichen krimi- nellen Energie bedurft, um dies vorzukehren. Das SEM hätte die Beweis- mittel nicht ohne Prüfung als Fälschungen abtun dürfen. Mit ihrem Schrei- ben stelle die Beschwerdeführerin die schwierige Lage der Frauen im Irak dar, womit sie den Hintergrund ihrer Aktivitäten darstelle. Bei den Artikeln über Ehrenmorde im Irak gehe es um den Beweis, dass solche Verbrechen vorkämen und dass weder Frauenhäuser noch Polizei sie verhindern könn- ten. Dasselbe gelte in Bezug auf die Verfolgung kritischer Journalisten und Autoren. Die Berichte zeigten, in welcher Gefahr sich die Beschwerdefüh- rerin befinde. Die eingereichte Koransure stelle die Basis für ihre Verfol- gung dar. Wenn der Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der psy- chischen Problematik so eng wie vorliegend sei, müsse aus der psychi- schen Erkrankung auf die Verfolgungssituation zurückgeschlossen wer- den. In ihrer Gesamtheit wiesen alle Beweismittel auf den gleichen Hinter- grund hin, weshalb vorliegend auch die Arztberichte relevant seien.

D-4830/2020 Seite 24 Das SEM übersehe, dass das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerde- führers nicht abschliessend beurteilt worden sei. Er werde im Irak verfolgt und in diesem Zusammenhang sei sein Bruder verschwunden. Zudem habe ein Bekannter eine Seite aus den Akten des (…) verschickt, aus der hervorgehe, dass die Sicherheitskräfte angewiesen worden seien, seinen Bruder zu kontaktieren. Damit dürfte bewiesen sein, dass das Verschwin- den des Bruders mit der Verfolgung des Beschwerdeführers zusammen- hänge. Mit dem Anwaltsschreiben werde bewiesen, dass im Irak Originale der Haftbefehle bei der Stelle verblieben, die mit deren Vollzug beauftragt seien. Die zu verhaftende Person erhalte höchstens eine Kopie. Damit stehe fest, dass die Einschätzung von SEM und Bundesverwaltungsgericht im ursprünglichen Asylgesuch unrichtig gewesen sei. Werde das Wieder- erwägungsgesuch doch noch behandelt, sollte das SEM realisieren, dass der Beschwerdeführer im Irak verfolgt werde. Ein Wegweisungsvollzug würde gegen Art. 3 EMRK verstossen, weshalb er unzulässig sei.

E. 4.2.2 In der Eingabe vom 6. Oktober 2020 wird ausgeführt, dass auf dem eingereichten Video von einem Fall berichtet werde, in dem ein Mann seine Tochter aus einem Frauenhaus geholt und getötet habe. Die Polizei bestä- tige, dass sie Frauen in Frauenhäusern nicht beschützen könne. Der iraki- sche Staat habe keine Möglichkeit, verfolgten Frauen Schutz zu gewähren. Die Organisation (…) bestätige, dass Frauenhäuser für die Beschwerde- führerin nicht sicher wären. Es gebe viele Fälle, wie den im Video vorge- stellten. Auf diese Weise werde die private Verfolgung durch die Familie zu einer staatlichen Verfolgung, da der Staat nicht gewillt sei, eine entspre- chende Infrastruktur aufzubauen. Abklärungen zur Behandelbarkeit von Kindern, die unter (…) litten, hätten ergeben, dass sich der irakische Staat höchstens bis zum zwölften Alters- jahr um die Kinder kümmere. Danach seien Eltern und Kinder auf sich al- lein gestellt. Die Kinder hätten im Irak keine Chance, ein menschenwürdi- ges Leben zu führen. Damit ergebe sich, dass der Vollzug auch unzulässig wäre. Es würde sich um eine unmenschliche Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK handeln, wenn die Kinder in den Irak zurückkehren müssten, ob- wohl sie dort keine Chance für ein menschenwürdiges Leben hätten. Gleichzeitig wäre es eine unmenschliche Behandlung der Beschwerdefüh- renden, wenn sie mitansehen müssten, wie ihre Kinder im Irak vor sich hinvegetierten.

D-4830/2020 Seite 25

E. 4.2.3 In der Eingabe vom 22. Oktober 2020 wird geltend gemacht, der ira- kische Rechtsanwalt Q._______ gebe in seinem Schreiben vom 26. Sep- tember 2020 an, er erhalte keine Akteneinsicht, so lange der Beschwerde- führer auf der Flucht sei. Dies belege, dass gegen ihn tatsächlich ein Straf- verfahren eingeleitet worden sei. Der Rechtsanwalt halte fest, ein gegen den abwesenden Beschuldigten erlassener Haftbefehl werde allen Polizei- direktionen sowie den mit dem Vollzug beauftragten Stellen in Provinzen, auf Flughäfen und an Grenzübergängen zugestellt. Der Rechtsanwalt habe in einem Schreiben vom 15. Juli 2020 bestätigt, dass ein Haftbefehl sich an die mit dem Vollzug beauftragten Stellen richte und nicht an die zu ver- haftende Person. Die Annahme von SEM und Bundesverwaltungsgericht, die Echtheit des Haftbefehls hätte nicht geprüft werden können, weil dieser nicht im Original vorgelegen habe, sei unrichtig. Der Haftbefehl müsse auf jeden Fall geprüft werden, weil es nicht möglich sei, das Original beizubrin- gen. Gemäss der irakischen Strafprozessordnung könnten von Akten auf Kosten der Parteien Kopien erstellt werden. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten in ihrem in F._______ anhängig gemachten Asylverfahren eine Reflexverfolgung geltend gemacht. Das Ge- such sei vor allem deshalb abgelehnt worden, weil das Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz abgewiesen worden sei. Sie verfügten in F._______ über einen der vorläufigen Aufnahme ähnlichen Status. Sie hätten die Hintergründe der Verfolgung des Beschwerdeführers nachvoll- ziehbarer schildern können, als er selbst. Da seine Mutter bei seiner Ein- stellung als Garantin für ihn eingestanden sei, wäre sie nach seiner Flucht in grosser Gefahr gewesen, weshalb seine Eltern mit ihm geflohen seien. Der Eingabe lag ein weiterer, von der Beschwerdeführerin im Internet publi- zierter Text bei, der im irakischen Kurdistan in einer Zeitung erschienen sei. Es werde darin beschrieben, wie es den Frauen mit der Ungleichheit und den fehlenden Rechten im Islam ergehe.

E. 4.2.4 Mit der Eingabe vom 27. Oktober 2020 wird bekräftigt, dass gemäss Rechtsanwalt Q._______ im Irak ein Haftbefehl an die Polizeibehörden gehe. Das Original befinde sich somit nicht in den Strafakten. Eine Kopie werde nicht ausgehändigt, so lange jemand auf der Flucht sei. Dies ver- deutliche, weshalb der Beschwerdeführer nur über einen Kollegen, der bei den Vollzugsbehörden arbeite, an den Haftbefehl gelangt sei. Der Be- schwerdeführer müsse bei einer Einreise in den Irak mit sofortiger Verhaf- tung rechnen. Im Anschluss daran würde er aus politischen Gründen ver- urteilt, wobei das Risiko bestehe, dass er dabei ums Leben käme. Seine

D-4830/2020 Seite 26 Tötung könnte wie (…) von S._______ als Suizid inszeniert werden. Der Rechtsanwalt und der Beschwerdeführer seien sich sicher, dass der Ver- trauensanwalt der Schweizer Vertretung in Jordanien ziemlich leicht zur Erkenntnis gelangen könnte, dass Letzterer im Irak gesucht werde. Damit könnte belegt werden, dass die eingereichte Kopie des Haftbefehls echt gewesen sei. Zudem könnte belegt werden, dass die von ihm geltend ge- machte Reflexverfolgung seines Bruders bestehe.

E. 4.2.5 Mit der Eingabe vom 18. Dezember 2020 wurden zwei Videos einge- reicht. Im ersten gehe es darum, dass sich Angehörige der Sicherheits- kräfte einspannen liessen und sich in privatrechtlichen Streitigkeiten auf die Seite einer Partei schlügen. Vorliegend bedeute dies, dass die Beschwer- deführenden von den Behörden keine Hilfe erwarten dürften, wenn die Fa- milie gegen sie vorgehe. Im zweiten gehe es um die Ermordung einer Frau durch ihre Brüder, womit aufgezeigt werde, dass Frauen im Nordirak kei- nen Schutz durch den Staat finden könnten. In weiteren Berichten werde aufgezeigt, dass es immer wieder zu Übergriffen durch Angehörige der Si- cherheitskräfte komme, weshalb die Einwohner ihres Lebens nicht mehr sicher seien. Der Wegweisungsvollzug würde gegen Art. 3 EMRK verstos- sen. Die Beschwerdeführenden hätten einen Anspruch auf die Feststel- lung, dass der Wegweisungsvollzug nicht nur unzumutbar, sondern auch unzulässig sei.

E. 4.2.6 Mit der Eingabe vom 8. Februar 2021 wird ein Chat-Verlauf einge- reicht, bei dem es um den Bruder T._______ des Beschwerdeführers gehe, der wegen seiner Probleme in den Iran habe fliehen müssen. T._______ habe sich erst kürzlich wieder gemeldet, wobei er das Mobiltelefon der Per- son verwendet habe, bei der er sich verstecke. Da der Bruder und dessen Familie im Iran über kein Aufenthaltsrecht verfügten, gehe es ihnen schlecht. Die Mitteilung des Bruders sei ein klares Indiz für die Verfolgung des Beschwerdeführers. Der Chat-Verlauf sei in Zusammenhang mit der Kopie aus den Akten des Geheimdiensts zu sehen, in denen derselbe an- gewiesen worden sei, T._______ zu kontaktieren. Es ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im Irak verfolgt werde. Ein Wegweisungsvollzug würde deshalb gegen Art. 3 EMRK verstossen. Aus diesem Grund wäre derselbe unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht sei früher davon ausgegangen, dass eine vorläufig aufgenommene Person bezüglich der Festlegung des Grundes für eine vorläufige Aufnahme kein Rechtsschutzinteresse habe. Dies sei seit dem 1. Oktober 2016 anders, da seither bei einer vorläufigen Aufnahme unterschiedliche Regeln gälten, die davon abhingen, ob jemand

D-4830/2020 Seite 27 wegen Unzulässigkeit oder bloss wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs vor- läufig aufgenommen worden sei. Der Unterschied bei der vorläufigen Auf- nahme wegen Unzulässigkeit des Vollzugs bestehe sowohl bei deren An- ordnung (Art. 83 Abs. 7 AIG), als auch bei deren Aufhebung (Art. 84 Abs. 3 AIG). Lägen Gründe vor, die in Art. 83 Abs. 7 AIG aufgeführt seien, könne nur die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen einer Unmöglichkeit oder einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verweigert werden. Sei der Vollzug dagegen unzulässig, müsse die vorläufige Aufnahme trotz- dem angeordnet werden. Das Gleiche gelte bei einer Aufhebung der vor- läufigen Aufnahme. Das SEM könne die vorläufige Aufnahme nur dann auf- heben, wenn sie wegen einer Unmöglichkeit oder einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet worden sei. Eine vorläufige Auf- nahme wegen Unzulässigkeit des Vollzugs könne nicht aufgehoben wer- den.

E. 4.2.7 In der Eingabe vom 28. April 2021 wird darauf hingewiesen, der Be- schwerdeführer habe erfahren, dass der Cousin eines Kollegen auf dem Flughafen von E._______ arbeite. Dieser habe im System eine Abfrage gemacht und hätte bestätigen können, dass der Beschwerdeführer tat- sächlich gesucht werde. Der Eintrag enthalte neben den Personalien die Nummer der Identitätskarte und die Personalien der Eltern. Da der Flugha- fen überwacht werde, habe der Cousin weder den Bildschirm fotografieren noch einen Ausdruck machen können. Da Botschaften anscheinend auch Zugriff hätten, könnte die irakische Botschaft in der Schweiz angefragt wer- den, die bestätigen würde, dass der Beschwerdeführer gesucht werde. Man könnte auch eine Botschaftsabklärung veranlassen. Es gehe um die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, die den Betroffenen ein stärke- res Recht gebe, wobei es nicht nur um die Frage einer Aufhebung der vor- läufigen Aufnahme durch das SEM gehe, sondern auch um ein allfälliges Strafverfahren. Das SEM könnte vorfrageweise darüber befinden, ob nicht doch eine Unzulässigkeit des Vollzugs bestehe. Es sei an Art. 66a Abs. 2 StGB zu denken, wo das Strafgericht nicht nur berücksichtigen müsse, ob ein Straftäter ein anerkannter Flüchtling sei. Das Strafgericht müsse auch wissen, weshalb ein Straftäter vorläufig aufgenommen worden sei. Diese Frage könne es nicht beantworten, weshalb das SEM bereits bei der An- ordnung der vorläufigen Aufnahme angeben müsse, weshalb diese ange- ordnet worden sei. Es gehe auch um die Frage der Beschaffung von hei- matlichen Reisepapieren, sollten die Beschwerdeführenden eine Aufent- haltsbewilligung erhalten. Zum einen stelle sich die Frage, ob sie mit der irakischen Vertretung in Kontakt treten könnten. Zum anderen gehe es da- rum, ob von ihnen verlangt werden könne, in den Irak zu reisen, um dort

D-4830/2020 Seite 28 Reisepässe ausstellen zu lassen. Die Botschaft stelle nur Pässe aus, die zu einer einmaligen Reise in den Irak berechtigten. Die Beschwerdefüh- renden könnten im Irak keine Pässe abholen, da die Beschwerdeführerin gefährdet sei, weil ihre Familie ihr nach dem Leben trachte. Der Beschwer- deführer werde gesucht, weshalb ihm bei der Einreise die Verhaftung drohe.

E. 4.2.8 In der Eingabe vom 18. Mai 2021 wird angeführt, dem Anwalt des Beschwerdeführers sei es gelungen, mit jemandem in Kontakt zu treten, der mit der Bearbeitung von Haftersuchen befasst sei. Diese Person habe das Dokument eingescannt und es per E-Mail weitergeleitet. Die Überset- zung sei in der Schweiz vorgenommen worden. Das Dokument belege, dass die Angaben, die der Beschwerdeführer von einem Kollegen erhalten habe, dessen Cousin auf dem Flughafen arbeite, korrekt seien. Der Be- schwerdeführer werde tatsächlich landesweit gesucht. Sollten Zweifel be- stehen, müsste das Bundesverwaltungsgericht bei der irakischen Vertre- tung nachfragen, die in der Lage wäre, die Echtheit des Eintrags zu bestä- tigen.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin gab bei der BzP vom 5. Januar 2016 an, sie habe im (…) ihren (…) in Richtung (…) gemacht und für eine (…) gearbei- tet. Im Irak lebten ihre Eltern, eine ältere Schwester und ein jüngerer Bruder (vgl. SEM-act. C4/10 S. 4). Sie habe in E._______ ein ruhiges Leben ge- führt und keine Probleme gehabt. Auf Nachfrage bestätigte sie, ihr sei in ihrer Heimat nichts Erwähnenswertes «passiert» und sie habe persönlich keine Probleme gehabt (vgl. SEM-act. C4/10 S. 6). Im Rahmen der Anhö- rung vom 20. Juni 2016 sagte sie, alle Verwandten lebten in der kurdischen Region Iraks, nur ihr Bruder lebe seit zwei Wochen in K._______. Er habe in der Heimat eigentlich keine Probleme gehabt; er sei jung und es sei der Wunsch aller Jungen, nach Europa zu reisen. Zu ihren in U._______ le- benden Eltern und ihrer Schwester stehe sie in Kontakt (vgl. SEM-act. C22/7 S. 2 und S. 4). Sie habe bis jetzt keine Ahnung, aufgrund welcher Probleme ihres Ehemannes sie die Heimat hätten verlassen müssen. Sie

D-4830/2020 Seite 29 hätten im Irak ein gutes Leben und keine Probleme gehabt. Wenn ihr Ehe- mann am Arbeitsplatz keine Probleme gehabt hätte, wäre sie sicher im Irak geblieben. Es sei für sie nicht einfach gewesen, ihre Arbeitsstelle zu ver- lassen, und sie hätte noch einen (…) machen wollen. Sie könne immer noch nicht akzeptieren, dass sie alles aufgegeben habe, es sei für sie wie ein Albtraum (vgl. SEM-act. C22/7 S. 3). Vor Abschluss der Anhörung be- stätigte sie nochmals, dass sie in ihrer Heimat keine Probleme gehabt habe (vgl. SEM-act. C22/7 S. 4).

E. 5.2.2 Diese Angaben der Beschwerdeführerin stehen offensichtlich in dia- metralem Gegensatz zu denjenigen, die sie während ihrer Anhörung vom

13. Juli 2020 machte. Im Gegensatz zu ihren bisherigen Aussagen, wo- nach sie im Irak keinerlei erwähnenswerte Probleme gehabt habe, brachte sie vor, sie sei gegen die islamische Ideologie und schreibe seit ungefähr 2014 unter einem Pseudonym gegen die Sharia und die Unterdrückung der Frauen. Sie habe nicht akzeptieren können, wie die Frauen unterdrückt und beleidigt würden (vgl. SEM-act. D81/26 S. 5 f.). Ihre Schilderung, sie habe als Kind sehr unter der religiös fundamentalistischen Ausrichtung ihres El- ternhauses leiden müssen (vgl. SEM-act. D81/26 S. 7), lässt sich nicht mit den Angaben in Einklang bringen, die sie im ersten Asylverfahren machte. Auch ihre Aussage, sie habe in ihrem Elternhaus nichts machen können und keine Freiheit gehabt (vgl. SEM-act. D81/26 S. 8), lässt sich schwerlich mit der Tatsache vereinbaren, dass sie eine höhere Schulbildung erhielt, die ihr (…) ermöglichte. Geradezu paradox erscheint ihre Aussage, sie sei nach E._______ gezogen, als sie (…) begonnen habe, und habe dort ihren Mann kennengelernt (vgl. SEM-act. C22/7 S. 6). Wäre sie in einer streng religiösen Familie aufgewachsen, in der weibliche Familienmitglieder un- gerecht behandelt worden wären und keine Freiheiten gehabt hätten, hätte man ihr wohl nicht erlaubt, allein und ohne den «Schutz» eines männlichen Familienmitglieds in eine Stadt zu ziehen, um dort (…) aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin sagte, sie werde von einem ihrer Halbbrüder – sie habe zwei Halbbrüder und zwei Halbschwestern – und von ihrem eigenen Bruder bedroht, weil bekannt geworden sei, dass sie über die Situation der Frauen im Irak schreibe (vgl. SEM-act. D81/26 S. 15). Obwohl sie während des ersten Asylverfahrens nach ihrer im Irak lebenden Verwandtschaft ge- fragt wurde, gab sie nie an, Halbgeschwister zu haben (vgl. SEM-act. C4/10 S. 4 und C22/7 S. 2). Ihre Schilderung, sie und ihre Mutter hätten auf die Entscheidungen ihres Bruders warten müssen, wenn ihr Vater nicht zu Hause gewesen sei, und ihr Bruder habe ihr «die Grenzen gezeigt, nach dem Islam zu leben» (vgl. SEM-act. D81/26 S. 17) überzeugen nicht. Der Bruder der Beschwerdeführerin war gemäss ihren Angaben (…) Jahre alt

D-4830/2020 Seite 30 und somit noch minderjährig, als sie heiratete, weshalb nicht davon ausge- gangen werden kann, dass er in diesem Alter und auch schon vorher in Abwesenheit seines Vaters über seine Mutter und seine beiden deutlich älteren Schwestern hätte bestimmen können. Zudem erschliesst sich nicht, weshalb ihr Bruder im Jahr 2016 wie alle Jungen nach Europa hätte reisen wollen, falls er Anhänger eines fundamentalistischen Islams wäre und in der Heimat keine Probleme gehabt hätte (vgl. SEM-act. C22/7 S. 4). Ge- mäss den Angaben der Beschwerdeführerin seien ihre Eltern Analphabe- ten und streng religiös gewesen. Die weiblichen Familienmitglieder seien ungerecht behandelt worden (vgl. SEM-act. D81/26 S. 18). Vor dem Hin- tergrund des angeblich schlechten Bildungsstands ihrer Eltern erscheint die vorhergehende Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei beleidigt und beschimpft worden, weil sie Mühe gehabt habe, den in arabischer Sprache verfassten Koran zu lesen (vgl. SEM-act. D81/26 S. 7), nicht nachvollzieh- bar. Gemäss ihren Aussagen seien ihre Arabischkenntnisse besser gewor- den und sie habe in Büchern nach Erklärungen gesucht (vgl. SEM-act. D81/26 S. 7). Diese Aussage erstaunt, erwähnte sie bei der BzP doch mit keinem Wort, dass sie (gute) Kenntnisse der arabischen Sprache habe (vgl. SEM-act. C4/10 S. 7). Ebenso erstaunlich ist, dass die Beschwerde- führerin im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens versicherte, sie habe im Irak ein ruhiges Leben geführt und keine erwähnenswerten Probleme ge- habt, während sie bei ihrer letzten Anhörung vorbrachte, sie habe täglich mitansehen müssen, wie Frauen in Kurdistan geschlagen, getötet und un- terdrückt würden (vgl. SEM-act. D81/26 S. 19). Zusammenfassend ist fest- zuhalten, dass das Bild, das die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Be- fragung vom 13. Juli 2020 von sich und ihrer Familie zeichnete, klarerweise nicht demjenigen entspricht, das sie im ersten Asylverfahren abgab.

E. 5.2.3 Angesichts der Aussagen der Beschwerdeführerin, die sie während der Anhörung vom 13. Juli 2020 machte, und der zu den Akten gereichten Beweismittel geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sie Kon- takte zu Medienschaffenden gehabt und für die von ihr genannten Medien Artikel verfasst hat. Ebenso ist davon auszugehen, dass sie sich in Face- book über die Situation der Frauen im Irak äusserte. Ihre Angabe, sie habe sich in der Schweiz sicher gefühlt und deshalb begonnen, unter ihrem ei- genen Namen zu schreiben (vgl. SEM-act. D81/26 S. 10), überzeugt dage- gen nicht, musste sie doch nach Erhalt der Verfügung des SEM vom

27. Juli 2016 und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5210/2016 vom 1. Februar 2018 damit rechnen, in ihr Heimatland zurückkehren zu müssen. Die Beschwerdeführerin erklärte im Rahmen ihres ersten Asylver- fahrens mehrfach, sie habe in ihrem Heimatland keinerlei eigene Probleme

D-4830/2020 Seite 31 gehabt, durfte mit dem Einverständnis ihrer Eltern eine gute Ausbildung geniessen und aus dem Elternhaus in eine Stadt ziehen, wo sie (…) durfte, und arbeitete während (…) für eine (…), was sich nicht mit ihren – im zwei- ten Asylverfahren nachgeschobenen – Aussagen über ihre bedauerns- werte Kindheit und ihre streng islamisch-fundamentalistische Familie ver- einbaren lässt. Sie habe, gemäss ihren Aussagen im ersten Asylverfahren, ihre Heimat nicht verlassen wollen und habe dies allein wegen ihres Ehe- mannes getan, ohne dass dieser sie zuvor informiert geschweige denn ihr gesagt hätte, weshalb sie nicht in den Irak zurückkehren könnten. Diese Angaben korrelieren nicht mit ihren im zweiten Asylverfahren gemachten Äusserungen hinsichtlich der Unterdrückung der Frauen in ihrer Heimat und ihrer diesbezüglichen Empörung. Das Bundesverwaltungsgericht ge- langt daher übereinstimmend mit dem SEM zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderte Bedrohungslage nicht den Tatsachen entspricht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Abstimmung mit ihren Familienangehörigen versucht, sich und ihrer Kernfamilie ein gesichertes Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verschaf- fen.

E. 5.3.1 Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers ist einleitend da- rauf hinzuweisen, dass das SEM seine im ersten Asylverfahren gemachte Angabe, die (…) habe ihn an eine islamistische Gruppierung ausliefern wollen, mit Verfügung vom 18. Dezember 2002 als unglaubhaft gewertet hatte. Das Bundesverwaltungsgericht ging im Urteil D-406/2008 vom

14. April 2008 davon aus, ihm drohe bei einer Rückkehr in sein Heimatland keine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und auch keine konkrete Gefährdung gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG. In diesem Zusam- menhang sieht das Bundesverwaltungsgericht die damaligen Einschätzun- gen der schweizerischen Asylbehörden bestätigt, da sich nicht erschliesst, weshalb der Beschwerdeführer ausgerechnet (wieder) in den Dienst der (…) hätte eintreten sollen, falls er sich von dieser in der Vergangenheit ver- raten gefühlt hätte.

E. 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht befand mit Urteil D-5210/2016 vom

1. Februar 2018, dass es dem Beschwerdeführer auch im Rahmen des zweiten Asylverfahrens nicht gelungen sei, eine noch immer von der (…) ausgehende, wenn auch anders als im ersten Asylverfahren geartete flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohung glaubhaft darzulegen (vgl. a.a.O. E. 4.2, insb. E. 4.2.3 in fine). In der Eingabe vom 22. Oktober 2020 wird mit

D-4830/2020 Seite 32 Verweis auf die entsprechenden Anhörungsprotokolle der Eltern die Auf- fassung vertreten, die Eltern des Beschwerdeführers könnten die Hinter- gründe der Verfolgung logischer und nachvollziehbarer schildern als er sel- ber. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Vater des Beschwerdeführers gegenüber den (…) Asylbehörden angab, der (…) habe zwei Kollegen sei- nes Sohnes umgebracht, die Zeugen der Ermordung des (…) geworden seien. Seinem Sohn sei zur sofortigen Flucht geraten worden, ansonsten er auch getötet werde. Der Vater sagte des Weiteren aus, seine Ehefrau habe für den Beschwerdeführer gegenüber dem Arbeitgeber mit 3 Mio. Di- nar garantiert (vgl. S. 4 […]). Der Beschwerdeführer brachte indessen vor, einer seiner Kollegen, der gewusst habe, dass der (…) ermordet worden sei, habe darüber gesprochen, weshalb er getötet worden sei. Ein weiterer Kollege und er seien zum Schweigen aufgefordert worden, ansonsten ihnen das gleiche Schicksal drohe (vgl. SEM-act. C21/20 S. 10 ff., C3/12 S. 7). Er wies darauf hin, dass seine Eltern ihre Fingerabdrücke hätten ab- geben und sich verpflichten müssen, die Verantwortung zu übernehmen, falls er irgendwann weggehe oder etwas «passieren» würde (vgl. SEM-act. C21/20 S. 7). Die Aussagen stimmen bezüglich der Anzahl der getöteten Arbeitskollegen des Beschwerdeführers und der Frage, wer für ihn garan- tiert habe, nicht überein. Der Beschwerdeführer machte auch nie geltend, dass ihm jemand zur sofortigen Flucht geraten habe. Die Mutter des Be- schwerdeführers sagte gegenüber den (…) Asylbehörden aus, ihrem Sohn sei gedroht worden, er und seine Familie würden umgebracht, falls er über die Todesumstände des (…) spreche. Sie führte aus, sie seien erst ab dem Zeitpunkt bedroht worden, als klargeworden sei, dass der (…) nicht Suizid begangen habe und der Mörder festgestanden sei. Ihr Sohn sei vier Tage vor der Ausreise bedroht worden (vgl. S. 4 f. […]). Der Beschwerdeführer selbst gab indessen nie an, dass man ihm gedroht habe, man werde seine Familie umbringen, falls er nicht schweige. Er behauptete auch nie, dass der Mörder des (…) festgestanden habe und er ab diesem Zeitpunkt be- droht worden sei. Vielmehr brachte er vor, er sei ungefähr im August 2014 zum zweiten Mal ermahnt worden, verschwiegen zu bleiben, danach sei nichts Spezielles «passiert» (vgl. SEM-act. C21/20 S. 14 f.). Die in mehre- ren Punkten voneinander abweichenden Aussagen des Beschwerdefüh- rers und seiner Eltern sprechen somit nicht gegen die vom Bundesverwal- tungsgericht im Urteil D-5210/2016 vom 1. Februar 2018 vorgenommene Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers.

E. 5.3.3 Soweit in den Eingaben im Beschwerdeverfahren mehrmals geltend gemacht wird, die Einschätzung des SEM und des Bundesverwaltungsge- richts, der Beschwerdeführer hätte in der Lage sein sollen, das Original des

D-4830/2020 Seite 33 Haftbefehls vom 7. August 2016 einzureichen, sei unrichtig, ist darauf hin- zuweisen, dass das in Kopie eingereichte Dokument (Haftbefehl) vom Bun- desverwaltungsgericht im Urteil D-5210/2016 vom 1. Februar 2018 ebenso ausführlich materiell gewürdigt wurde, wie ein am 3. April 2017 eingereich- ter «Ordre Administratif» vom 29. November 2015 (vgl. a.a.O. E. 4.2.3). Das Gericht gelangte aus mehreren Gründen zur Auffassung, dass den eingereichten Dokumenten zum Nachweis der vorgebrachten Verfolgungs- situation keine Beweiskraft zuerkannt werden könne. Das Gericht stellte zusätzlich zur inhaltlichen Würdigung fest, beide Dokumente lägen ledig- lich in Form von leicht manipulierbaren Kopien vor, wobei diese Tatsache nicht das ausschlaggebende Moment der Würdigung war. Das Bundesver- waltungsgericht ging im Urteil D-5210/2016 vom 1. Februar 2018 nicht da- von aus, dass der Beschwerdeführer in der Lage hätte sein müssen, das Original des Haftbefehls vom 7. August 2016 einzureichen, weshalb die Ausführungen in den Beschwerdeeingaben, das Original des Haftbefehls habe gemäss den gesetzlichen Bestimmungen gar nicht in seinen Händen sein können, unbehelflich sind. Die Bestätigungen von Rechtsanwalt Q._______ vom 15. Juli und 26. September 2020 sowie der Hinweis auf Art. 57 der irakischen Strafprozessordnung ändern nichts an der Feststel- lung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Kopien von Dokumenten leicht manipulierbar sind. In der Beschwerde vom 29. August 2016 (Verfahren D-5210/2016) wird ausgeführt, der Beschwerdeführer stehe immer noch in Kontakt mit einem Arbeitskollegen. Von diesem habe er kürzlich erfahren, dass die Regierung von E._______ einen Haftbefehl gegen ihn erlassen habe. Der Kollege habe das Dokument fotografiert und es ihm gesendet. Derselbe Kollege habe dem Beschwerdeführer auch den «Ordre Administratif» vom 29. No- vember 2015 (eingereicht am 3. April 2017) per E-Mail zugestellt. Der Vater des Beschwerdeführers wies bei seiner Anhörung durch das (…) vom

15. Dezember 2016 einen gegen den Beschwerdeführer ausgestellten Haftbefehl vom 7. August 2016 vor, den er von seinem Neffen, der auch für den (…) arbeite, erhalten habe (vgl. S. 5 […]). Da der Beschwerdeführer nicht erwähnte, dass einer seiner Cousins im (…) gearbeitet habe, sind die Angaben zum Erhalt des Dokuments zweifelhaft. Die Frage, ob aus seiner Familie jemand für die (…) gearbeitet habe, verneinte der Beschwerdefüh- rer sogar ausdrücklich (vgl. SEM-act. C21/20 S. 4).

E. 5.3.4 Der Beschwerdeführer gab bei seiner Anhörung vom 20. Juni 2016 an, sein ehemaliger Arbeitgeber ([…]) wisse, dass er sich in der Schweiz aufhalte. Er habe dies von seinem ehemaligen Arbeitskollegen erfahren,

D-4830/2020 Seite 34 mit dem er immer noch in Kontakt stehe (vgl. SEM-act. C21/20 S. 16). In diesem Zusammenhang erstaunt, dass weder der eingereichten Kopie des Haftbefehls vom 7. August 2016 noch derjenigen des Begleitschreibens zum Haftbefehl vom 9. August 2016 ein Hinweis darauf zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer gemäss den Erkenntnissen der ausstel- lenden Behörde im Ausland befinde (vgl. Beilagen zur Eingabe vom

E. 5.3.5 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Eingabe vom 28. April 2021 vor, der Cousin eines seiner Kollegen arbeite auf dem Flughafen von E._______ und habe im System ersehen können, dass er gesucht werde. Am 18. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungs- gericht ein Schreiben des (…) E._______ vom 17. September 2017 ein, gemäss dem er zur Verhaftung ausgeschrieben sei. Unbesehen der Frage der Authentizität des Dokuments ist festzustellen, dass der Beschwerde- führer gestützt auf Art. 5 des Strafgesetzes für die internen Sicherheits- kräfte Nr. 14/2008 – in Kraft getreten im April 2008 – zur Verhaftung aus- geschrieben wäre. Im April 2008 wurden Gerichte für die Streitkräfte der inneren Sicherheit gebildet, die als Disziplinar- und Strafgerichtshöfe für die 500 000 Polizeibeamten des Innenministeriums dienten. Das Gerichts- system setzt sich aus Regionalgerichten und dem Kassationsgericht zu- sammen. Gemäss Art. 5 des Gesetzes können abwesende Mitarbeiter (d.h., Mitarbeitende, die unerlaubt vom Dienst fernblieben; Anmerkung des Gerichts) der internen Sicherheitskräfte mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten bestraft werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hin- zuweisen, dass seit 2014 mehrere Amnestien verhängt wurden, von deren Angehörige der internen Sicherheitskräfte profitieren konnten. In einem Be- richt vom Januar 2018 zu Desertionen wiesen die schwedischen Migrati-

D-4830/2020 Seite 35 onsbehörden darauf hin, dass es kaum konkrete Informationen über Ange- hörige des Militärs oder der Polizei gebe, die wegen des Fernbleibens vom Dienst inhaftiert wurden (vgl. European Asylum Support Office [EASO], In- formationsbericht über das Herkunftsland, Irak, Gezielte Gewalt gegen In- dividuen, März 2019, Ziff. 1.8.2 [Abwesende unter den internen Sicher- heitskräften], S. 78 ff.). Sollte der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle beim (…) unerlaubt verlassen haben, riskierte er bei einer Rückkehr in den Irak mithin allenfalls eine Bestrafung nach Art. 5 des Strafgesetzes für die internen Sicherheitskräfte Nr. 14/2008. Überzeugende Hinweise dafür, dass er nicht mit einem fairen Verfahren rechnen könnte oder aufgrund ei- nem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe härter als andere Mitarbeitende, die ihre Arbeitsstelle unerlaubt verliessen, bestraft würde, sind den Akten nicht zu entnehmen.

E. 5.3.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren nicht gelungen ist, eine ihm in seinem Hei- matland drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Da der rechtserheb- liche Sachverhalt erstellt ist und ein Disziplinarverfahren gegen den Be- schwerdeführer gemäss Art. 5 des Gesetzes Nr. 14/2008 flüchtlingsrecht- lich irrelevant wäre, erübrigen sich die von den Beschwerdeführenden be- antragten Abklärungen bei der Irakischen Vertretung in der Schweiz bezie- hungsweise durch die schweizerische Botschaft in Amman. Die entspre- chenden Anträge sind abzuweisen.

E. 5.4 Aufgrund des vorstehend Gesagten steht fest, dass überwiegende Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden bestehen. Das Bun- desverwaltungsgericht erachtet es als nicht glaubhaft, dass die Beschwer- deführerin wegen des Erscheinens ihrer Beiträge in verschiedenen Medien von ihrer Familie (oder von anderen Personen) ernsthaft bedroht wurde und deshalb befürchten müsste, bei einer Rückkehr in den Irak verfolgt zu werden. Auch dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine ihm in seiner Heimat drohende, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu be- weisen oder glaubhaft zu machen. Eine allfällige Suche nach ihm wäre flüchtlingsrechtlich irrelevant, da sie nicht in einem der in Art. 3 AsylG ge- nannten Gründen begründet läge. Das SEM hat demnach zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdefüh- renden und die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen.

D-4830/2020 Seite 36 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2020 gutgeheissen wurde, sind indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

D-4830/2020 Seite 37

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2020 gutgeheissen wurde, sind indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

E. 9 September 2016 im Verfahren D-5210/2016). Vor diesem Hintergrund bestehen auch an der Authentizität des internen Schreibens des (…) vom

20. September 2017 (vgl. SEM-act. D2 Ziff. 12), wonach der Bruder des Beschwerdeführers um Informationen über ihn angegangen worden sei, erhebliche Zweifel. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb (…) im Jahr 2017 vom Bruder des Beschwerdeführers Informationen über diesen einholen sollte, wenn ihr ohnehin schon bekannt wäre, dass er sich in der Schweiz aufhält. Zudem wird im Haftbefehl vom 7. August 2016 angegeben, der Be- schwerdeführer bekleide den Rang eines (…), während im internen Schrei- ben vom 20. September 2017 erwähnt wird, er sei (…). Auch dieser Um- stand erweckt Zweifel an der Authentizität der Dokumente. Daran vermag der am 8. Februar 2021 eingereichte Chat-Verlauf zwischen dem Be- schwerdeführer und seinem Bruder nichts zu ändern.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4830/2020 law/bah Urteil vom 31. Mai 2022 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), seine Ehefrau B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Irak, alle vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. August 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus E._______ in der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan (ARK), verliess den Irak am 20. August 2002 und suchte am 12. September 2002 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen an, er habe seit dem Jahr (...) für die (...) bei einem Kontrollpunkt an der irakisch-iranischen Grenze (...) gearbeitet. Am (...) hätten Islamisten aus einem herannahenden Auto auf sie geschossen, worauf (...) zurückgeschossen und dabei einen Islamisten getötet und einen anderen verletzt hätten. In der Folge hätten die Islamisten die Auslieferung der beim Vorfall diensthabenden (...) verlangt. Da die (...) einer Auslieferung zugestimmt habe, habe er sich zur Ausreise aus der Heimat entschlossen. A.b Mit Verfügung vom 18. Dezember 2002 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an, wobei es eine Wegweisung in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Iraks zum damaligen Zeitpunkt ausschloss. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.c Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) stellte mit Verfügung vom 4. Mai 2005 fest, der Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 18. Dezember 2002 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden, hob die Ziffer 4 des Dispositivs der Verfügung vom 18. Dezember 2002 (Ausschluss der Wegweisung in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Iraks) infolge Gegenstandslosigkeit auf, stellte fest, die Wegweisung sei zulässig zumutbar und möglich und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 29. Juni 2005. Am 9. Juni 2005 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission. Im Rahmen eines Schriftenwechsels hob das BFM mit Verfügung vom 12. Oktober 2005 seine Verfügung vom 4. Mai 2005 sowie die Ziffern 4 bis 6 der Verfügung vom 18. Dezember 2002 wiedererwägungsweise auf und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2005 schrieb die Asylrekurskommission die Beschwerde als gegenstandslos geworden ab. A.d Mit Verfügung vom 18. Dezember 2007 hob das BFM die mit Verfügung vom 12. Oktober 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz bis zum 11. Februar 2008 zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. A.e Die gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht am 21. Januar 2008 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil D-406/2008 vom 14. April 2008 abgewiesen. A.f Am 2. Mai 2008 teilte das zuständige Migrationsamt mit, der Beschwerdeführer sei seit dem 31. März 2008 «verschwunden». B. B.a Die Beschwerdeführenden reisten am 14. Dezember 2015 in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Zur Begründung seines (zweiten) Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei 2008 über F._______ in den Irak zurückgereist. Nach seiner Rückkehr habe er von (...) bis zu seiner Ausreise im November 2015 als Angestellter im (...) ([...]) gearbeitet. Nach einem Kurs für (...) und einjähriger Berufserfahrung in diesem Gebiet sei er in die (...) versetzt worden. Im (...) 2011 habe er geheiratet. Im (...) 2012 sei der (...) von E._______, der mit (...) weiteren Personen wegen Korruption im Gefängnis des (...) inhaftiert gewesen sei, umgebracht worden. Offiziell sei mitgeteilt worden, er habe Suizid verübt. Die zu diesem Zeitpunkt diensthabenden Kollegen und er (der Beschwerdeführer) hätten gewusst, dass der (...) getötet worden sei. Deshalb seien zwei Arbeitskollegen und er vom Leiter des (...) von E._______ aufgefordert worden, weder in der Öffentlichkeit noch bei einem allfälligen Gerichtsverfahren darüber zu sprechen. Im Jahre 2014 habe einer der Arbeitskollegen die Familie des Getöteten über die wahren Todesumstände informiert. In der Folge sei dieser verhört worden, am nächsten Tag habe man seine Leiche in der Nähe von E._______ gefunden. Danach sei er erneut ermahnt worden, nichts über die Umstände des Todes des (...) zu sagen. Anfang November 2015 habe man ihm eröffnet, man werde ihn (...). Er sei sicher gewesen, dass ihn die (...) auf diese Weise habe beseitigen wollen. Deswegen habe er beschlossen, aus dem Irak zu fliehen. Seinen Eltern und seiner Frau, die mitgereist seien, habe er erst in der Türkei gesagt, dass sie nicht in den Irak zurückkehren würden. Die ebenfalls aus E._______ stammende Beschwerdeführerin kurdischer Ethnie führte im Rahmen ihrer Befragungen an, sie habe nach ihrem (...) im Jahre (...) für eine (...) gearbeitet und ein ruhiges Leben geführt. Ihr Ehemann habe am Arbeitsplatz Probleme gehabt; er habe ihr nicht gesagt, welcher Natur diese seien, und in Aussicht gestellt, es ihr später zu erzählen. B.b Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. B.c Am (...) kamen die beiden Kinder der Beschwerdeführenden, C._______ und D._______, zur Welt. B.d Die gegen die Verfügung des SEM vom 27. Juli 2016 erhobene Beschwerde vom 29. August 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5210/2016 vom 1. Februar 2018 ab. B.e Das SEM forderte die Beschwerdeführenden am 6. Februar 2018 auf, die Schweiz bis zum 1. März 2018 zu verlassen. C. C.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. Februar 2018 teilten die Beschwerdeführenden dem SEM mit, dass bei ihren beiden am (...) geborenen Kindern im März 2018 eine Vorsorgeuntersuchung durchgeführt werden müsse. Dabei könne festgestellt werden, ob sie reisefähig seien und ob die medizinische Versorgung im Irak für sie ausreichend sei. Die Beschwerdeführerin sei psychisch dekompensiert; im Verlauf der folgenden Woche werde eine erste Konsultation bei einem Psychiater erfolgen. Gleichzeitig wurde um Verlängerung der Ausreisefrist bis zum 1. April 2018 ersucht. Mit der Eingabe wurden zwei ärztliche Zeugnisse eingereicht (vgl. Ziff. 1 und 2 des Beweismittelumschlags; SEM-act. D2). C.b Mit Verfügung vom 19. Februar 2018 lehnte das SEM das Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist ab. D. D.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. März 2018 gelangten die Beschwerdeführenden erneut an das SEM, mit dem Ersuchen, die Anordnung des Wegweisungsvollzugs sei in Wiedererwägung zu ziehen, sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen und der Wegweisungsvollzug sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über dieses Wiedererwägungsgesuch auszusetzen. Begründet wurde das Gesuch mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Kinder und der psychischen Verfassung beider Beschwerdeführenden. D.b Im Rahmen dieses Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden mehrere ärztliche beziehungsweise psychiatrische Berichte ein (vgl. Ziff. 3 -6 und 8-11 des Beweismittelumschlags; SEM-act. D2). Zudem wurde ein Schreiben des (...) eingereicht (vgl. Ziff. 12 SEM-act. D2). Dazu wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich sehr um das Wohl seiner Familie sorge, da er überzeugt sei, nach einer Rückkehr in den Irak umgebracht zu werden. Zudem sei sein Bruder verschollen und er glaube, schuld daran zu sein. Gemäss dem Dokument des (...), das von einem Kollegen des Beschwerdeführers, der im Archiv arbeite, fotografiert worden sei, hätten sich die (...) an den Bruder des Beschwerdeführers gewandt und diesen nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Da der Bruder keine Informationen preisgegeben habe, seien weitere Ermittlungen gegen diesen eingeleitet worden. D.c Mit Verfügung vom 20. August 2018 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Gleichzeitig stellte es fest, die Verfügung vom 27. Juli 2016 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D.d Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. September 2018 liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben (Beschwerdeverfahren D-5546/2018). Darin wurde unter anderem beantragt, die Verfügung des SEM vom 20. August 2018 sei aufzuheben und das SEM sei zu verpflichten, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Eventuell sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs direkt aufzuheben und sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei ihnen direkt Asyl zu gewähren. Mit der Eingabe wurden Übersetzungen von gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Drohungen und ein die beiden Kinder betreffendes ärztliches Zeugnis vom 19. September 2018 eingereicht. E. E.a Mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 gelangte der Rechtsvertreter erneut an das SEM und erklärte, er stelle im Namen und im Auftrag der Beschwerdeführenden ein zweites Asylgesuch. Gleichzeitig beantragte er, die Beschwerdeführerin, B._______, sei als Flüchtling anzuerkennen. Die übrigen Familienangehörigen seien im Rahmen des Familienasyls ebenfalls als Flüchtlinge anzuerkennen. Den Beschwerdeführenden sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Mit der Eingabe wurden drei Chat-Protokolle, zwei Publikationen, eine Sammlung weiterer Publikationen und diverse Übersetzungen eingereicht. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei seit langer Zeit auf Facebook aktiv, wo sie Texte zum Verhältnis des Islams zu den Frauen publiziere. Deshalb werde sie seit kurzem von Drittpersonen und Angehörigen massiv bedroht. Man habe gedroht, man werde jemanden in die Schweiz schicken, worauf sie die Polizei eingeschaltet habe. Ihre Angehörigen drohten damit, ihre Familie umzubringen. Da auch telefonische Bedrohungen erfolgt seien, die nicht belegt werden könnten, werde die Anhörung der Beschwerdeführerin beantragt. Durch die Einreichung von Publikationen aus dem Jahr 2017 könne belegt werden, dass sie nicht erst nach Ablehnung ihres Asylgesuchs zu publizieren begonnen habe. E.b Im Rahmen dieses Verfahrens wurden mehrere ärztliche Berichte, ein Bericht der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und Unterlagen zur Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin eingereicht. E.c Das SEM stellte mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. E.d Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Dezember 2018 liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben (Beschwerdeverfahren D-7344/2018). Darin wurde beantragt, der Asylentscheid des SEM vom 3. Dezember 2018 sei aufzuheben und das SEM sei zu verpflichten, unter Berücksichtigung aller eingereichten Beweismittel neu über ihr Asylgesuch zu entscheiden. Eventuell sei ihnen direkt Asyl zu gewähren. Subeventuell sei nur die Anordnung des Wegweisungsvollzugs direkt aufzuheben; in diesem Fall seien sie vorläufig aufzunehmen. In diesem Fall sei das Beschwerdeverfahren mit dem hängigen Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer D-5446/2018 zu vereinigen. Am 10. Januar 2019 liessen die Beschwerdeführenden eine Ergänzung ihrer Beschwerde einreichen. Dieser lagen ein undatiertes Schreiben und eine Begleit-E-Mail vom 31. Dezember 2018 von G._______ bei. F. F.a Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde vom 22. Dezember 2018 mit Urteil D-7344/2018 vom 28. Februar 2019 gut, soweit es auf diese eintrat. Die Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2018 hob es auf und es wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise -abklärung und Neubeurteilung an das SEM zurück. Das Beschwerdeverfahren D-5446/2018 schrieb es als gegenstandslos geworden ab. F.b Das SEM stellte mit Verfügung vom 30. April 2018 (recte: 2019) fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. F.c Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Juni 2019 liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, der Asylentscheid des SEM vom 30. April 2019 sei aufzuheben und das SEM sei zu verpflichten, die Beschwerdeführerin persönlich anzuhören und neu über das eingereichte Mehrfachgesuch zu entscheiden. Das SEM sei zu verpflichten, ihnen für das erstinstanzliche Verfahren über das am 11. Oktober 2019 eingereichte Mehrfachgesuch die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren. Eventuell seien sie direkt als Flüchtlinge anzuerkennen; in diesem Fall sei ihnen in der Schweiz direkt Asyl zu gewähren. Subeventuell sei auch nur die Anordnung des Wegweisungsvollzugs aufzuheben, in diesem Fall seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel zur Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin, ein ärztliches Zeugnis und zwei psychologische Abklärungsberichte bei (vgl. Beschwerde S. 17). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens übermittelten die Beschwerdeführenden weitere ärztliche/psychiatrische Berichte, zwei logopädische Abklärungsberichte, Mitteilungen der Invalidenversicherungs-Stelle (IV) und von der Beschwerdeführerin verfasste und publizierte Texte. F.d Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil D-2710/2019 vom 12. März 2020 gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise -abklärung und Neubeurteilung an das SEM zurück. Es wies das SEM an, die Beschwerdeführerin persönlich zu den von ihr geltend gemachten neuen Asylgründen anzuhören und unverzüglich über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung zu befinden. G. G.a Die Beschwerdeführenden wandten sich mit Schreiben vom 23. März 2020 an das SEM und übermittelten diesem zwei, ihre Kinder betreffende Mitteilungen der IV-Stelle des Kantons H._______ vom 19. März 2020. Mit Eingabe vom 1. April 2020 teilten sie dem SEM mit, welche Beweismittel sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hätten. Am 7. April 2020 reichten sie einen Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes (KJPD), Ambulatorium I._______, vom 2. April 2020 ein. Einem Schreiben vom 8. April 2020 legten sie eine Mitteilung der (...) über Förderangebote für Kinder mit (...) ([...]) vom 6. April 2020 ein. Hinsichtlich der Prüfung des Antrags auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege übermittelten sie mit Eingabe vom 9. April 2020 eine Bescheinigung ihrer Unterstützung durch die Sozialhilfe vom 10. Februar 2020. Mit Eingabe vom 15. Mai 2020 gaben sie eine Bestätigung von (...) vom 21. April 2020 (mit Übersetzung) sowie eine Mitteilung des KJPD vom 15. Mai 2020 zu den Akten. G.b Das SEM teilte den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2020 mit, es verzichte auf die Erhebung einer Gebühr. Es hob die Ziffer 6 des Dispositivs seiner Verfügung vom 30. April 2019 auf. Des Weiteren hielt es fest, dass keine Entschädigungen gewährt würden (Art. 111d Abs. 1 AsylG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung hiess es gut. Da sich im vorliegenden Verfahren keine komplexen Sach- oder Rechtsfragen gestellt hätten, sei eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich gewesen, weshalb es das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abwies. G.c Die Beschwerdeführenden liessen dem SEM am 3. Juni 2020 mitteilen, sie verzichteten darauf, gegen die Zwischenverfügung vom 28. Mai 2020 Beschwerde zu erheben. Mit Eingabe vom 23. Juni 2020 reichten sie zwei Abklärungsberichte und zwei Vorbescheide der IV-Stelle sowie einen Bericht von (...) ein. G.d Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 13. Juli 2020 zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei gegen die islamische Ideologie, die sich gegenüber Frauen respektlos verhalte und sie unterdrücke. Sie schreibe über die Frau in der islamischen Gesellschaft und gegen die Sharia. Sie habe für die (...) und (...) Beiträge verfasst; sie habe zirka im Jahr 2014 damit begonnen. Auf Facebook habe sie Beiträge unter einem Pseudonym verfasst. Eine Facebook-Seite sei von Islamisten gehackt worden. Sie habe auch auf der Seite von (...) geschrieben und verfasse Beiträge für ihre Facebook-Seite und für die Seiten von Facebook-Gruppen, die atheistisch seien. Sie sei in einer streng islamischen Familie aufgewachsen, die den Salafisten nahestehe, sei als Kind zum Beten gezwungen worden und habe nicht begriffen, was Beten sei. Sie habe fasten müssen, und wenn sie vor Hunger zu Boden gefallen sei, sei sie ausgelacht und zum Beten aufgefordert worden. Sie sei schon als Kind gezwungen worden, ein Kopftuch zu tragen und den Koran zu lesen. Weil sie Arabisch nicht gut habe lesen können, sei sie beschimpft und beleidigt worden. Ungefähr ab ihrem 16ten Altersjahr habe sie die arabische Sprache besser beherrscht und in Büchern Erklärungen gesucht. Im Religionsunterricht habe sie dem Lehrer viele Fragen gestellt. Dann habe sie heimlich ein Buch von Dr. Abdul Ghalik Maaruf gelesen, in dem dieser über die Sharia geschrieben habe. Dieser Autor sei von Islamisten getötet worden. Sie sei keine Politikerin, sie habe Probleme mit der Religion, mit ihrer Kultur und mit der Art, wie Frauen behandelt würden. Mit ihren Aktivitäten habe sie nach ihrer Heirat begonnen. Ihr Ehemann habe eine «moderne Einstellung» und glaube nicht an die Sharia-Gesetze. Zu (...) habe sie über einen Freund namens J._______ Zugang gefunden, der in K._______ lebe. Dieser sei für diese Plattform zuständig gewesen und sie seien über Facebook in Kontakt gestanden. Sie hätten sich gegenseitig ausgetauscht und er habe ihr vorgeschlagen, sie solle über ihre Ideen schreiben. J._______ habe versprochen, dass er ihre Identität nicht preisgeben werde. Als Pseudonym habe sie sich den Namen L._______ ausgesucht. Wäre sie im Irak als Autorin aufgedeckt worden, hätte man sie höchstwahrscheinlich getötet. Am (...) 2019 habe sie erstmals in (...) einen Artikel unter ihrem richtigen Namen veröffentlicht. Sie habe sich in der Schweiz in Sicherheit gefühlt und sich weiterentwickelt, sodass sie sich getraue, unter ihrem richtigen Namen zu schreiben. Sie werde darin auch von ihrem Ehemann unterstützt. (...) sei aufgrund von wirtschaftlichen Problemen vor etwa (...) geschlossen worden. Die zuständige Person heisse M._______ (Facebook-Profilname), der alles erklären könne. In der von ihr eingereichten Bestätigung von (...) werde ausgeführt, dass sie für deren Seite tätig sei. Der Sender behandle (auf seiner Internet-Plattform) soziale sowie kulturelle Themen und strahle manchmal auch intellektuelle Programme aus. Sie habe über Geschehnisse in Kurdistan geschrieben. Sie habe J._______ kontaktiert, der für das (...) und die Internetplattform zuständig gewesen sei, und manchmal habe man mit ihr die Programmplanung besprochen. Sie habe keinen direkten Kontakt zu (...) gehabt. Sie kenne den vollen Namen von J._______ nicht, da Journalisten Pseudonyme als Nachnamen auswählten. Auf Nachfrage führte sie aus, dass (...) mit (...) zusammenarbeite. Auf weitere Nachfrage führte die Beschwerdeführerin aus, sie leide an einer schweren Depression. Das Leben in der Schweiz sei schwierig gewesen, weil ihr Ehemann nicht habe arbeiten dürfen. Gegen ihn bestehe im Irak ein Haftbefehl, ihre Familienangehörigen seien gegen sie und hätten entschieden, sie zu töten. Nachdem sie begonnen habe, unter ihrem eigenen Namen zu publizieren und ihre Familie davon erfahren habe, sei sie bedroht worden. Sie könne sich nicht genau an das Datum erinnern, an dem sie erstmals bedroht worden sei. Sie werde von einem Halbbruder und von ihrem «eigenen» Bruder bedroht. Diese seien von einigen Personen aus N._______ von ihren Aktivitäten in Kenntnis gesetzt worden. Ihr Bruder O._______ sei mit ihr auf Facebook befreundet. Die Familie habe zuerst versucht, sie im Guten davon zu überzeugen, dass sie aus Rücksicht auf ihren Vater mit dem Schreiben aufhöre. Da sie sich geweigert habe, sei sie von ihren Angehörigen verstossen und mit dem Tod bedroht worden; ihre Angehörigen hätten sogar ihren Ehemann und ihre Kinder bedroht. Seitdem sie von ihrem Vater verstossen worden sei, habe sie keinen Kontakt mehr zu ihren Angehörigen. Eine ihrer Cousinen habe sie heimlich kontaktiert und sie gebeten, mit ihrer Arbeit aufzuhören, da ihr Bruder nach Europa kommen wolle, um sie zu töten. Da sie oft bedroht worden sei, könne sie nicht mehr sagen, welches die letzte Drohung gewesen sei. Schlimm sei für sie gewesen, dass ihr Bruder gesagt habe, sie sei der Grund für die Erkrankung ihres Vaters. Sie habe sich schlecht gefühlt und sich davor gefürchtet, dass ihr Bruder hinter ihr her sei. Als sie diese Nachricht gelesen habe, habe sie ihren Mann angerufen, der mit ihr zur Polizei gegangen sei. Dort habe man ihnen gesagt, dass man nicht mit den Sicherheitsbehörden im Irak zusammenarbeite. Ihre Brüder hätten ihr geschrieben, sie wüssten, dass sie sich in der Schweiz befinde. Im Falle einer Rückkehr in den Irak, drohe ihr der Tod. Im Koran stehe geschrieben, dass alle zu töten seien, die sich vom Islam abwendeten. Ihre Familie habe Kontakt mit ihren Schwiegereltern aufgenommen. Ihr Bruder habe ihnen eine CD geschickt, auf der ein Mullah erzähle, dass die Ehe mit einer Abtrünnigen ungültig sei. Ihr Ehemann habe sich zwar auf ihre Seite gestellt, ihre Schwiegerfamilie habe aber den Kontakt zu ihr abgebrochen. Mit weiteren Dokumenten könne sie belegen, dass es für Kritiker in Kurdistan keinen Platz gebe (vgl. SEM-act. D82/1 Ziff. 1-5). G.e Mit Eingabe vom 14. Juli 2020 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden um die Gewährung von Akteneinsicht, damit er nötigenfalls Ergänzungen zur Anhörung machen könne. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2020 lehnte das SEM die Gewährung von Akteneinsicht ab, da die Untersuchung zu den Asylvorbringen noch nicht abgeschlossen sei. G.f Die Beschwerdeführenden liessen dem SEM mit Schreiben vom 22. Juli 2020 weitere Unterlagen zukommen. Der Gründer von (...) erkläre, weshalb er seine Seite habe schliessen müssen. Er bestätige, dass die Beschwerdeführerin als Journalistin für die Webseite tätig gewesen sei. Mit Hilfe des Webarchivs habe sie eine Seite von (...) gefunden, auf der sich einer ihrer Texte befinde. Die Beschwerdeführerin übermittle ihre neusten, auf Facebook sowie auf (...) und (...) publizierten Texte. In einem medizinischen Verlaufsbericht von Dr. med. P._______ werde auf ihre Konzentrations- und Gedächtnisstörungen hingewiesen, die auch bei der Anhörung durch das SEM aufgetreten seien. In einer Bestätigung von Rechtsanwalt Q._______ werde erläutert, dass ein Beschuldigter im Irak nie das Original eines Haftbefehls erhalte. Die Annahme der Asylbehörden, die Echtheit des Haftbefehls habe nicht geprüft werden können, weil er nicht im Original vorgelegen habe, sei unrichtig. Derselbe sei in jedem Fall zu prüfen. Gemäss Art. 57 der irakischen Strafprozessordnung könnten von Akten auf eigene Kosten Kopien angefertigt werden. Es werde darauf hingewiesen, dass eine umfassende Beurteilung des Mehrfachgesuchs, also auch die sich auf die Verfolgung des Beschwerdeführers beziehende Situation, zu erfolgen habe. G.g Mit Schreiben vom 12. August 2020 liessen die Beschwerdeführenden dem SEM einen Bericht von (...) zukommen, in dem über einen Vorfall berichtet werde, der zeige, dass Gewalt gegen Frauen in Kurdistan an der Tagesordnung sei und diese keinen staatlichen Schutz erhielten. H. Mit Verfügung vom 31. August 2020 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtete, ordnete es jedoch die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder an. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. September 2020 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, der Asylentscheid des SEM sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig sei. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren. J. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Unterlagen zur Stützung ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. K. Am 6. Oktober 2020 übermittelten die Beschwerdeführenden eine CD, auf die ein Video und eine Stellungnahme zur Gefährdung von Frauen im Irak überspielt worden waren. Zudem gaben sie ein Bestätigungsschreiben der Organisation (...) vom 2. Juli 2020 und eine Stellungnahme von R._______ vom 11. September 2020 zur Behandelbarkeit von (...) im Nordirak zu den Akten. L. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2020 gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlichem Rechtsbeistand wies er ab. Er setzte den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung angekündigter Beweismittel an. M. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 beantragten die Beschwerdeführenden die wiedererwägungsweise Aufhebung der Ziffer 2 der Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2020. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren. Der Eingabe lagen zahlreiche Beweismittel bei (vgl. S. 5 derselben). N. Am 27. Oktober 2020 reichten die Beschwerdeführenden das Original des bereits bei den Akten liegenden Schreibens von Rechtsanwalt Q._______ vom 15. Juli 2020 nach. Es wurde beantragt, dass im Irak bezüglich der im ordentlichen Asylverfahren eingereichten Kopie eines Haftbefehls eine Botschaftsabklärung durchgeführt werde. O. Der Instruktionsrichter wies den Antrag, die Ziffer 2 der Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2020 sei in Wiedererwägung zu ziehen und aufzuheben und den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren, mit Zwischenverfügung vom 5. November 2020 ab. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. P. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 18. November 2020 an seinem Standpunkt fest. Das Bundesverwaltungsgericht setzte die Beschwerdeführenden am 20. November 2020 von der vorinstanzlichen Vernehmlassung in Kenntnis. Q. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 übermittelten die Beschwerdeführenden eine CD, auf die Videos und Texte aus dem Internet überspielt worden waren. Der Eingabe lag ein Beschrieb des auf die CD überspielten Materials bei. R. Am 8. Februar 2021 reichten die Beschwerdeführenden einen Chat-Verlauf des Beschwerdeführers mit seinem Bruder über WhatsApp mit Übersetzung ein. S. In einer Eingabe vom 28. April 2021 wurden ergänzende Ausführungen zur Gefährdung des Beschwerdeführers im Nordirak gemacht. T. Die Beschwerdeführenden übermittelten mit Eingabe vom 18. Mai 2021 einen gegen den Beschwerdeführer ausgestellten Suchbefehl mitsamt Übersetzung. U. Mit Schreiben vom 24. September 2021 erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem voraussichtlichen Urteilszeitpunkt. Der Instruktionsrichter beantwortete die Anfrage am 1. Oktober 2021. V. Die Beschwerdeführenden baten mit Eingabe vom 1. April 2022, der ein persönliches Schreiben vom 17. März 2022 beilag, um Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.4 Das SEM hat die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 31. August 2020 aufgrund individueller Gründe wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Da die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert], BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4), ist vorliegend - ungeachtet der in der Beschwerde vertretenen anderslautenden Ansicht (vgl. E. 4.2.6) - nach ständiger Praxis die Frage der Zulässigkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu prüfen (vgl. Urteile des BVGer D-3819/2020 vom 17. März 2022 E. 2.1 und 7.3, E-92/2019 vom 8. Februar 2022 E. 1.4, E-1491/2021 vom 1. Juni 2021 E. 6.3 und D-1120/2021 vom 30. Mai 2021 E. 8.3). Erst im Rahmen eines allfälligen späteren Verfahrens betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wäre ex nunc zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung völker- und landesrechtlich zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. Art. 84 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 AIG). Auf den Subeventualantrag, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nicht zulässig sei, ist demnach nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer islamkritischen Aktivitäten bei der Anhörung pauschal gesagt habe, sie sei gegen die islamische Ideologie, die die Frauen unterdrücke. Ihr Fokus richte sich auf Frauen in der islamischen Gesellschaft, sie schreibe zu diesen Themen. Gebeten, den Inhalt und das Publikationsmedium ihrer Artikel aufzulisten, habe sie lediglich erwähnt, sie habe bei der (...), bei (...) und in Facebook Beiträge veröffentlicht. Zum Inhalt der Artikel habe sie keine substanziierten Angaben gemacht. Auf erneute Nachfrage habe sie erwähnt, sie habe in ihren Beiträgen die Themen Kopftuch, Frauenkörper und Ungerechtigkeiten gegen Frauen im Islam aufgenommen. Als ihr erneut die Möglichkeit zur Erläuterung gegeben worden sei, sei sie nicht in der Lage gewesen, den Inhalt der angeblich persönlich verfassten Artikel substanziiert wiederzugeben. Sie habe lediglich das Thema im Allgemeinen sowie das Publikationsmedium und -datum angegeben. Es entstehe nicht der Eindruck, dass sie in engagierter Weise eigene Texte verfasst habe. Nach ihrer Motivation gefragt, habe sie pauschal geantwortet, sie könne nicht akzeptieren, wie die Frauen in der Sharia behandelt würden. Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich kritische Artikel zum Islam verfasst haben, dürfe erwartet werden, dass sie differenziertere Aussagen zu ihren Überlegungen machen könnte. Ihre Ausführungen enthielten jedoch in erster Linie Stereotype des fundamentalistischen Islams. Ihren Darlegungen fehle es gänzlich an substanziierten Aussagen zu ihren persönlichen Überlegungen. Ihr Aussageverhalten vermittle den Eindruck, dass sie sich an Stereotypen festhalte, weil sie nicht auf eine tatsächlich erfolgte kritische Auseinandersetzung mit dem Islam zurückgreifen könne. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, die Kontaktaufnahme mit den vorgebrachten Publikationsmedien zu beschreiben. Zuerst habe sie gesagt, der Kontakt sei entstanden, weil sie viel zum Thema gelesen habe. Sie habe ergänzt, sie habe sich von der Schweiz aus bei (...) gemeldet. (...) habe sie bereits in Kurdistan kennengelernt. Auf erneute Nachfrage habe sie zu Protokoll gegeben, sie habe den Kontakt zu (...) über einen Freund erlangt. Ihre Aussagen seien ausweichend ausgefallen und erhärteten den Eindruck, sie könne nicht auf selbst Erlebtes zurückgreifen. Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin zu (...) seien oberflächlich ausgefallen. Nach ihren persönlichen Aktivitäten für das (...) gefragt, habe sie zum Beispiel gesagt, je nach dem, was in Kurdistan passiert sei, habe sie darüber geschrieben. Auf die Bitte hin, ihre Beiträge einzureichen, habe sie vorgebracht, sie sei nicht sicher, ob sie dies schaffe, da die Kontaktaufnahme mit der Administration schwierig sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sie keine Belege ihrer eigenen Beiträge erhalten könne. Die ausweichenden Aussagen vermittelten den Eindruck, sie versuche die Einreichung von Nachweisen zu umgehen. Insgesamt bestünden Zweifel am geltend gemachten islamkritischen Engagement, was den Eindruck erwecke, die Beschwerdeführerin konstruiere ein Vorbringen im Zusammenhang mit Islamkritik, da sie annehme, dieses könnte flüchtlingsrechtliche Relevanz erlangen. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin der seitens ihrer Familie erhaltenen Drohungen seien oberflächlich ausgefallen. Auf die Bitte, den Beginn der Drohungen und den Ausschluss aus der Familie zu beschreiben, habe sie angeführt, ihre Brüder hätten verlangt, dass sie ihr Schreiben einstelle. Da sie dies nicht gewollt habe, habe ihr Vater gesagt, sie sei nicht mehr seine Tochter. Diese Schilderung sei unsubstanziiert; hätte sie tatsächlich den Ausschluss aus der Familie erlebt, wäre zu erwarten, dass sie erlebnisorientierte Angaben hätte machen können. Sie habe zu Protokoll gegeben, sie sei verbal mit dem Tod bedroht worden. Es sei ihr die Tötung ihrer Kinder und ihres Ehemanns angedroht worden. Ihr Vater habe ihr gesagt, er werde sie verstossen, falls sie nicht mit dem Schreiben aufhöre. Ihren Schilderungen fehle es an erlebnisorientierten Aussagen. Auf Nachfrage habe sie lediglich ergänzt, ihre Familie habe ihr mit dem Tod gedroht und gesagt, sie sei eine Schande für die Familie und habe deren Ehre verletzt. Man werde sie erwischen, ihr Leben zerstören und ihre Kinder töten. Mangels erlebnisorientierter Aussagen erhärte ihr Aussageverhalten den Eindruck, dass sie sich an starken Bildern und Stereotypen orientiere, weil sie nicht auf selbst Erlebtes zurückgreifen könne. Einer substanziierten Beschreibung der geltend gemachten Drohungen sei sie ausgewichen. Auf die Bitte hin, die letzte Drohung in allen Einzelheiten zu beschreiben, habe sie ausweichend gesagt, alle Drohungen befänden sich im Dossier. Ihre Familie habe sie sehr oft bedroht, weshalb sie nicht mehr wisse, welches die letzte Drohung gewesen sei. Sie sei auch nicht in der Lage gewesen, ihre Reaktion auf die Drohungen substanziiert zu beschreiben, und habe lediglich ausgeführt, es sei unangenehm und schrecklich gewesen, sie habe gezittert und eine Riesenangst gehabt. Sie habe sich in einer schwierigen psychischen Situation befunden. Ihre oberflächlichen Angaben zu inneren Vorgängen untermauerten den Eindruck, dass ihre Vorbringen konstruiert seien. Die Beschreibung ihrer familiären Situation orientiere sich an Stereotypen einer islamistisch geprägten Familie und enthalte keine erlebnisorientierten Details. Sie habe gesagt, ihr jüngerer Bruder habe über sie bestimmt und sie habe bei allem seine Einwilligung einholen müssen. Der Beschwerdeführerin gelinge es nicht, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der eingereichten Dokumente, welche die Veröffentlichung der Beiträge der Beschwerdeführerin belegen sollten, sei anzubringen, dass es sich zwar um islamkritische, aber allgemein gehaltene Beiträge handle, die nicht den Anschein eines profunden Engagements vermittelten. Es sei zu betonen, dass sich von den publizierten Artikeln allein keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohungssituation ableiten lasse, zumal sie keine Hinweise auf die geltend gemachte Verfolgung enthielten. Die eingereichten Bestätigungsschreiben seien als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. In Bezug auf die eingereichten Chat-Protokolle, in denen die Beschwerdeführerin mutmasslich bedroht werde, sei anzubringen, dass diese leicht selbst angefertigt werden könnten. So könne eigens für die Konstruktion eines Asylvorbringens ein Chat-Konto erstellt werden, von dem aus selbst erstellte Drohnachrichten ans eigene Konto verschickt würden. Damit käme den Protokollen kaum Beweiswert zu. Dasselbe gelte für die Sprachnachrichten, in denen sie mutmasslich bedroht oder von ihrer Cousine gewarnt werde. Diese könnten leicht in Auftrag gegeben werden. Beim Vorbringen, ihr Bruder befinde sich auf dem Weg nach Europa, handle es sich um eine Behauptung, die für die Glaubhaftmachung einer Gefahr nicht ausreiche. In einem persönlichen Schreiben erläutere die Beschwerdeführerin die schwierige Lage der Frauen in der kurdischen Gesellschaft. Dabei handle es sich um eine Einschätzung der Situation, die keinen konkreten Hinweis auf die Bedrohungssituation enthalte. Der Länderanalyse der SFH seien keine konkreten Hinweise auf die geltend gemachte Verfolgungssituation zu entnehmen. In Bezug auf die eingereichten Berichte und Presseartikel sei festzuhalten, dass das SEM nicht bestreite, dass es im Irak zu Ehrenmorden komme. Das SEM negiere nicht, dass die Lage im Irak für kritische Journalisten schwierig sei. Die Berichte stellten jedoch keinen Beleg für die vorgebrachte Verfolgung dar. Zwischen der Beschwerdeführerin und den in den Berichten erwähnten Frauen und Journalisten sei keine Verbindung ersichtlich. In Bezug auf den eingereichten Ausdruck der Koransure Al-Maidaa, der zu den Akten gelegten Rede eines Mullahs und eines Auszugs der irakischen Strafprozessordnung sei festzustellen, dass sich davon keine ihr drohende Verfolgung ableiten lasse. Auch die eingereichten Arztberichte könnten die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht beweisen. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit ihres Vorbringens sei nicht davon auszugehen, dass die psychischen Belastungsstörungen auf die geltend gemachte Verfolgung zurückzuführen seien. Eine ärztliche Diagnose könne lediglich das Vorliegen von Symptomen glaubhaft machen, bilde aber keinen Beweis für die Glaubhaftigkeit des durch einen Asylsuchenden geltend gemachten Ereignisses. Auch die den Beschwerdeführer und die Kinder betreffenden Arztberichte und Dokumente enthielten keine konkreten Hinweise auf die geltend gemachte Verfolgung. Insofern die Beschwerdeführenden geltend machten, aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden und wegen der (...) ihrer Kinder sei es ihnen nicht möglich, im Irak ein menschenwürdiges Leben zu führen, sei festzuhalten, dass sich dieses Vorbringen auf die medizinische Versorgung und somit auf die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage in ihrem Heimatstaat beziehe. Diesem Vorbringen komme keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, vom bevollmächtigten Rechtsvertreter sei ein Wiedererwägungsgesuch gestellt worden, das vom SEM abgewiesen worden sei, wogegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben worden sei. Diese Beschwerde sei bedeutsam, weil sie sich auf die Asylgründe beziehungsweise die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bezogen habe. Beim anschliessend gestellten neuen Asylgesuch sei es um die Asylgründe der Beschwerdeführerin gegangen. Auch gegen den dieses Gesuch abweisenden Entscheid des SEM sei Beschwerde erhoben worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe über beide Beschwerden in einem Urteil befunden. Obwohl das Gericht im Urteil vom 28. Februar 2019 festgehalten habe, dass das SEM über den Antrag zu befinden habe, die Beschwerdeführerin sei erneut anzuhören und insbesondere zu den telefonisch erhaltenen Drohungen zu befragen, sei das SEM dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Es habe stattdessen einen neuen negativen Asylentscheid erlassen, wogegen wiederum eine gutgeheissene Beschwerde erhoben worden sei. Das Gericht habe das SEM angewiesen, die Beschwerdeführerin zu den geltend gemachten neuen Asylgründen anzuhören. In der vorliegenden Beschwerde gehe es darum, dass die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anerkannt würden. Da die Beschwerdeführerin einen grossen Teil ihrer Texte im Exil geschrieben habe, müsste wohl von subjektiven Nachfluchtgründen ausgegangen werden. Hinzu komme, dass das SEM über die Wiedererwägungsgründe des Beschwerdeführers nicht befunden habe, obwohl das Wiedererwägungsgesuch Gegenstand des Urteils vom 28. Februar 2019 gewesen sei. Daran habe nichts zu ändern vermocht, dass die Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid als gegenstandslos abgeschrieben worden sei. Das SEM hätte prüfen müssen, ob das Verschwinden des Bruders des Beschwerdeführers und das Erscheinen eines Dokuments (...), das zum Verschwinden des Bruders geführt habe, in Bezug auf den Beschwerdeführer ein Wegweisungsvollzugshindernis darstelle. Weil es um staatliche Verfolgung gehe, hätte dies bedeutet, dass der Vollzug unzulässig geworden wäre, da er gegen Völkerrecht verstiesse. Da eine vorläufige Aufnahme, die wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet werde, eine erheblich bessere Position darstelle, werde beantragt, dass die Verfolgung des Beschwerdeführers berücksichtigt werde. Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung sei anzumerken, dass der Entscheid, mit dem das SEM das zweite Asylgesuch abgelehnt habe, vom 30. April 2019 und nicht vom 30. April 2020 datiert habe. Auch dem SEM könnten somit Fehler beim Datieren unterlaufen. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen sei anhand der gesetzlichen Definitionen zu messen. Das SEM dürfe keine eigenen Beweisregeln einführen und insbesondere aus dem Umstand, dass es etwas nicht verstanden habe, nicht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen schliessen. Zudem hätte es nachfragen müssen, wenn es etwas nicht habe nachvollziehen können, das die Beschwerdeführerin als offensichtlich angesehen habe. Der Ausdruck einer Facebook-Seite weise einen typischen Aufbau auf und irgendwo finde sich immer das entsprechende Logo, weshalb es unnötig erscheine, zusätzlich ausdrücklich auf Facebook hinzuweisen. Das SEM übersehe, dass über WhatsApp und Viber verschickte Nachrichten die Mobiltelefonnummer als Absenderangabe trügen, womit ersichtlich werde, dass die Nachrichten aus dem Irak kämen. Die Anhörung der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2020 habe von 9:45 bis 19:40 Uhr gedauert. Auch nach Abzug der Pausen habe sie gemäss Einschätzung der Hilfswerkvertretung über acht Stunden gedauert. Die Befragerin sei immer wieder auf einzelne Punkte zurückgekommen, sodass die Antworten an mehreren Stellen im Protokoll zu finden seien. Es sei nicht jeder Punkt für sich abgehandelt worden, weshalb es nicht genüge, einen einzelnen Bereich der Fragen anzusehen, wenn man sich einen Überblick über einen Teil der Vorbringen machen wolle. Man müsse das ganze Protokoll durchgehen, um auf eine umfassende Darstellung der einzelnen Problemkreise zu stossen. Statt die Aussagen der Beschwerdeführerin zu einem Fragenkomplex in ihrer Gesamtheit zu würdigen, stelle das SEM die Behauptung in den Raum, ihre Ausführungen seien oberflächlich und vage ausgefallen. Die Beschwerdeführerin habe Mühe gehabt, weil sie so viele Artikel verfasst habe, dass sie nicht alle habe aufzählen können. Ein grosser Teil der frühen Artikel sei unrettbar verschollen, weil ihr ursprüngliches Facebook-Profil gehackt worden sei. Es sei nachvollziehbar, dass sie nicht mehr alle ihre Artikel auswendig kenne und nicht sagen könne, welcher Artikel auf welchem Medium erschienen sei. Sie habe nicht alleine entscheiden können, ob diese in der (...) oder bei (...) erschienen seien. Deshalb sei es nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich, die einzelnen Artikel den einzelnen Medien zuzuordnen. Den Inhalt ihrer Publikationen habe sie ausführlich genug geschildert. Sie habe alle Kritikpunkte ausführlich dargestellt. Dabei sei es einerseits um die Sharia und wie diese gezielt verwendet werde, um die Frauen zu unterdrücken, gegangen. Wenn das SEM wissen wolle, was genau sie seinerzeit geschrieben habe, solle es die Berichte anschauen. Der fundamentalistische Islam erachte Frauen nicht als vollwertige Mitglieder der Gesellschaft, was sich unter anderem darin zeige, dass ihr Vater darüber habe entscheiden müssen, ob ihre Mutter und sie hätten Geld ausgeben dürfen. Bei seiner Abwesenheit sei ihr Bruder an seine Stelle getreten. Die Beschwerdeführerin habe sich in ihren Artikeln nicht umfassend mit der Problematik des fundamentalistischen Islams befassen können. Sie habe sich darauf beschränkt, die Probleme und Schikanen aufzuzeigen, denen Frauen ausgesetzt gewesen seien. Sie habe wachrütteln wollen, sei jedoch nicht in der Lage gewesen, den Hintergrund für die einzelnen Einschränkungen darzulegen. In den Ausführungen der Beschwerdeführerin bei ihrer Anhörung vom 13. Juli 2020 sei nichts zu sehen, das auf Oberflächlichkeit hinweise. Sie sei etwa gleich auf ihre Artikel eingegangen, wie dies Journalisten und Schriftsteller üblicherweise täten. Zudem gebe es noch die Texte, über die bei der Anhörung gesprochen worden sei. Es sei festzuhalten, dass sie umfassend und nachvollziehbar geantwortet habe. Sie habe die Missstände und die Hintergründe, die zu den Texten Anlass gegeben hätten, umfassend dargestellt. Hinsichtlich des Vorhalts, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, die Kontaktaufnahme mit den Publikationsmedien zu beschreiben, sei klar, dass es genüge, ein Profil zu eröffnen, um auf Facebook präsent zu sein. Bei der (...) und beim (...) sei es kaum anders gewesen, da sie keine Reporterin gewesen sei, sondern nur Kommentare verfasst habe. Insofern habe es genügt, Texte einzureichen und zu hoffen, dass diese veröffentlicht würden. Sie habe Kontakt mit den Medien aufgenommen, weil sie habe verhindern wollen, dass die Kommentare unter ihrem wirklichen Namen erschienen. Dies habe dazu geführt, dass der Herausgeber der (...) und des (...) sie mit der Zeit kennengelernt habe und ihr deshalb Bestätigungen über ihre Aktivitäten habe ausstellen können. In Bezug auf ihre Tätigkeit für (...) könne sie nicht mehr viel hervorholen, weil diese Seite geschlossen worden sei. Das SEM verkenne, dass sie nicht journalistisch tätig gewesen sei. Da sie im Exil gewesen sei, habe sie sich auf das Kommentieren beschränkt. Ihre Kommentare seien von (...) anscheinend bei den Berichten abgelegt worden, denen sie zugerechnet worden seien. Deshalb scheine es nicht gelungen zu sein, die Administration des (...) dazu zu bewegen, alles durchzugehen und die Kommentare zu suchen, die von ihr verfasst worden seien. Sie habe die islamkritische Haltung nicht erfunden, um subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen, was sich daraus ergebe, dass sie schon in der Heimat begonnen habe, Texte zu verfassen. Die Zahl der Veröffentlichungen habe zugenommen, seit sie sich in der Schweiz in Sicherheit befinde. Das SEM fasse die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den von ihrer Familie erhaltenen Drohungen korrekt zusammen und widerlege damit die Behauptung deren Oberflächlichkeit. Sie habe erlebnisorientierte Angaben gemacht und dargelegt, was ihr Vater am Telefon erklärt habe. Die erlebnisorientierte Angabe habe sich auf die Skrupel bezogen, die sie gehabt habe, als sie erfahren habe, dass ihr Vater sich wegen dieser Geschichte habe medizinisch behandeln lassen müssen. Sie habe festgehalten, er sei immer noch ihr Vater, und sie habe ein schlechtes Gewissen. Bezüglich der Drohungen könne sie nur wiederholen, was man ihr gesagt habe. Diese seien jeweils kurz gewesen, weil möglicherweise habe verhindert werden sollen, dass der Anrufer habe ermittelt werden können. Relevant sei, dass sie nicht ausschweifend erzähle, da die Drohungen kurzgehalten gewesen seien. Diese hätten sich nicht stark voneinander unterschieden, weshalb sie nicht mehr sagen könne, in welcher Reihenfolge sie eingegangen seien. Sie habe die Drohungen so dargestellt, wie sie ausgefallen seien. Es sei schwierig, negative Sachen über die eigene Familie zu erzählen. Die Beschwerdeführerin sei zudem in psychiatrischer Behandlung und habe dabei gelernt, sich in einem geführten Gespräch mit den Drohungen zu befassen. Sie könne nicht zurückgehen und beim SEM ausführlich darüber sprechen. Die Ausführungen über ihr schlechtes Gewissen zeigten, dass ihr das Ganze nahegegangen sei; diese Wunden sollten nicht wieder aufgerissen werden. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beiträge seien alle hochbrisant. Was sie geschrieben habe, dürfe man in einem islamischen Land nicht machen. Die Verfolgung sei real vorhanden, zumal es dazu Chat-Protokolle und Mitschnitte von Anrufen gebe. Das SEM erkläre nicht, weshalb ein Schreiben des (...) ein Gefälligkeitsschreiben sein solle. Es gehe um die Gefahr, der Frauen ausgesetzt seien, die im Irak von ihrer Familie verfolgt würden. Frauenhäuser böten keinen Schutz und die irakische Polizei räume ein, dass sie nicht in der Lage sei, Frauen vor ihren Familien zu schützen. Dadurch werde private Verfolgung zu staatlicher Verfolgung. Hinsichtlich der Chat-Protokolle und der Sprachnachrichten stelle das SEM reine Behauptungen auf, da es nicht angebe, ob Fälschungsmerkmale vorlägen. Die Protokolle beruhten auf WhatsApp und Viber und liefen über Mobiltelefone. Man könne erkennen, dass die Mitteilungen über irakische Mobiltelefonnummern verschickt worden seien. Das SEM müsste darlegen, wie die Beschwerdeführerin es fertiggebracht haben solle, von der Schweiz aus zu einem irakischen Mobiltelefonanschluss zu kommen. Das Gleiche gelte für die Sprachnachrichten. Es hätte einer erheblichen kriminellen Energie bedurft, um dies vorzukehren. Das SEM hätte die Beweismittel nicht ohne Prüfung als Fälschungen abtun dürfen. Mit ihrem Schreiben stelle die Beschwerdeführerin die schwierige Lage der Frauen im Irak dar, womit sie den Hintergrund ihrer Aktivitäten darstelle. Bei den Artikeln über Ehrenmorde im Irak gehe es um den Beweis, dass solche Verbrechen vorkämen und dass weder Frauenhäuser noch Polizei sie verhindern könnten. Dasselbe gelte in Bezug auf die Verfolgung kritischer Journalisten und Autoren. Die Berichte zeigten, in welcher Gefahr sich die Beschwerdeführerin befinde. Die eingereichte Koransure stelle die Basis für ihre Verfolgung dar. Wenn der Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der psychischen Problematik so eng wie vorliegend sei, müsse aus der psychischen Erkrankung auf die Verfolgungssituation zurückgeschlossen werden. In ihrer Gesamtheit wiesen alle Beweismittel auf den gleichen Hintergrund hin, weshalb vorliegend auch die Arztberichte relevant seien. Das SEM übersehe, dass das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilt worden sei. Er werde im Irak verfolgt und in diesem Zusammenhang sei sein Bruder verschwunden. Zudem habe ein Bekannter eine Seite aus den Akten des (...) verschickt, aus der hervorgehe, dass die Sicherheitskräfte angewiesen worden seien, seinen Bruder zu kontaktieren. Damit dürfte bewiesen sein, dass das Verschwinden des Bruders mit der Verfolgung des Beschwerdeführers zusammenhänge. Mit dem Anwaltsschreiben werde bewiesen, dass im Irak Originale der Haftbefehle bei der Stelle verblieben, die mit deren Vollzug beauftragt seien. Die zu verhaftende Person erhalte höchstens eine Kopie. Damit stehe fest, dass die Einschätzung von SEM und Bundesverwaltungsgericht im ursprünglichen Asylgesuch unrichtig gewesen sei. Werde das Wiedererwägungsgesuch doch noch behandelt, sollte das SEM realisieren, dass der Beschwerdeführer im Irak verfolgt werde. Ein Wegweisungsvollzug würde gegen Art. 3 EMRK verstossen, weshalb er unzulässig sei. 4.2.2 In der Eingabe vom 6. Oktober 2020 wird ausgeführt, dass auf dem eingereichten Video von einem Fall berichtet werde, in dem ein Mann seine Tochter aus einem Frauenhaus geholt und getötet habe. Die Polizei bestätige, dass sie Frauen in Frauenhäusern nicht beschützen könne. Der irakische Staat habe keine Möglichkeit, verfolgten Frauen Schutz zu gewähren. Die Organisation (...) bestätige, dass Frauenhäuser für die Beschwerdeführerin nicht sicher wären. Es gebe viele Fälle, wie den im Video vorgestellten. Auf diese Weise werde die private Verfolgung durch die Familie zu einer staatlichen Verfolgung, da der Staat nicht gewillt sei, eine entsprechende Infrastruktur aufzubauen. Abklärungen zur Behandelbarkeit von Kindern, die unter (...) litten, hätten ergeben, dass sich der irakische Staat höchstens bis zum zwölften Altersjahr um die Kinder kümmere. Danach seien Eltern und Kinder auf sich allein gestellt. Die Kinder hätten im Irak keine Chance, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Damit ergebe sich, dass der Vollzug auch unzulässig wäre. Es würde sich um eine unmenschliche Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK handeln, wenn die Kinder in den Irak zurückkehren müssten, obwohl sie dort keine Chance für ein menschenwürdiges Leben hätten. Gleichzeitig wäre es eine unmenschliche Behandlung der Beschwerdeführenden, wenn sie mitansehen müssten, wie ihre Kinder im Irak vor sich hinvegetierten. 4.2.3 In der Eingabe vom 22. Oktober 2020 wird geltend gemacht, der irakische Rechtsanwalt Q._______ gebe in seinem Schreiben vom 26. September 2020 an, er erhalte keine Akteneinsicht, so lange der Beschwerdeführer auf der Flucht sei. Dies belege, dass gegen ihn tatsächlich ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Der Rechtsanwalt halte fest, ein gegen den abwesenden Beschuldigten erlassener Haftbefehl werde allen Polizeidirektionen sowie den mit dem Vollzug beauftragten Stellen in Provinzen, auf Flughäfen und an Grenzübergängen zugestellt. Der Rechtsanwalt habe in einem Schreiben vom 15. Juli 2020 bestätigt, dass ein Haftbefehl sich an die mit dem Vollzug beauftragten Stellen richte und nicht an die zu verhaftende Person. Die Annahme von SEM und Bundesverwaltungsgericht, die Echtheit des Haftbefehls hätte nicht geprüft werden können, weil dieser nicht im Original vorgelegen habe, sei unrichtig. Der Haftbefehl müsse auf jeden Fall geprüft werden, weil es nicht möglich sei, das Original beizubringen. Gemäss der irakischen Strafprozessordnung könnten von Akten auf Kosten der Parteien Kopien erstellt werden. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten in ihrem in F._______ anhängig gemachten Asylverfahren eine Reflexverfolgung geltend gemacht. Das Gesuch sei vor allem deshalb abgelehnt worden, weil das Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz abgewiesen worden sei. Sie verfügten in F._______ über einen der vorläufigen Aufnahme ähnlichen Status. Sie hätten die Hintergründe der Verfolgung des Beschwerdeführers nachvollziehbarer schildern können, als er selbst. Da seine Mutter bei seiner Einstellung als Garantin für ihn eingestanden sei, wäre sie nach seiner Flucht in grosser Gefahr gewesen, weshalb seine Eltern mit ihm geflohen seien. Der Eingabe lag ein weiterer, von der Beschwerdeführerin im Internet publizierter Text bei, der im irakischen Kurdistan in einer Zeitung erschienen sei. Es werde darin beschrieben, wie es den Frauen mit der Ungleichheit und den fehlenden Rechten im Islam ergehe. 4.2.4 Mit der Eingabe vom 27. Oktober 2020 wird bekräftigt, dass gemäss Rechtsanwalt Q._______ im Irak ein Haftbefehl an die Polizeibehörden gehe. Das Original befinde sich somit nicht in den Strafakten. Eine Kopie werde nicht ausgehändigt, so lange jemand auf der Flucht sei. Dies verdeutliche, weshalb der Beschwerdeführer nur über einen Kollegen, der bei den Vollzugsbehörden arbeite, an den Haftbefehl gelangt sei. Der Beschwerdeführer müsse bei einer Einreise in den Irak mit sofortiger Verhaftung rechnen. Im Anschluss daran würde er aus politischen Gründen verurteilt, wobei das Risiko bestehe, dass er dabei ums Leben käme. Seine Tötung könnte wie (...) von S._______ als Suizid inszeniert werden. Der Rechtsanwalt und der Beschwerdeführer seien sich sicher, dass der Vertrauensanwalt der Schweizer Vertretung in Jordanien ziemlich leicht zur Erkenntnis gelangen könnte, dass Letzterer im Irak gesucht werde. Damit könnte belegt werden, dass die eingereichte Kopie des Haftbefehls echt gewesen sei. Zudem könnte belegt werden, dass die von ihm geltend gemachte Reflexverfolgung seines Bruders bestehe. 4.2.5 Mit der Eingabe vom 18. Dezember 2020 wurden zwei Videos eingereicht. Im ersten gehe es darum, dass sich Angehörige der Sicherheitskräfte einspannen liessen und sich in privatrechtlichen Streitigkeiten auf die Seite einer Partei schlügen. Vorliegend bedeute dies, dass die Beschwerdeführenden von den Behörden keine Hilfe erwarten dürften, wenn die Familie gegen sie vorgehe. Im zweiten gehe es um die Ermordung einer Frau durch ihre Brüder, womit aufgezeigt werde, dass Frauen im Nordirak keinen Schutz durch den Staat finden könnten. In weiteren Berichten werde aufgezeigt, dass es immer wieder zu Übergriffen durch Angehörige der Sicherheitskräfte komme, weshalb die Einwohner ihres Lebens nicht mehr sicher seien. Der Wegweisungsvollzug würde gegen Art. 3 EMRK verstossen. Die Beschwerdeführenden hätten einen Anspruch auf die Feststellung, dass der Wegweisungsvollzug nicht nur unzumutbar, sondern auch unzulässig sei. 4.2.6 Mit der Eingabe vom 8. Februar 2021 wird ein Chat-Verlauf eingereicht, bei dem es um den Bruder T._______ des Beschwerdeführers gehe, der wegen seiner Probleme in den Iran habe fliehen müssen. T._______ habe sich erst kürzlich wieder gemeldet, wobei er das Mobiltelefon der Person verwendet habe, bei der er sich verstecke. Da der Bruder und dessen Familie im Iran über kein Aufenthaltsrecht verfügten, gehe es ihnen schlecht. Die Mitteilung des Bruders sei ein klares Indiz für die Verfolgung des Beschwerdeführers. Der Chat-Verlauf sei in Zusammenhang mit der Kopie aus den Akten des Geheimdiensts zu sehen, in denen derselbe angewiesen worden sei, T._______ zu kontaktieren. Es ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im Irak verfolgt werde. Ein Wegweisungsvollzug würde deshalb gegen Art. 3 EMRK verstossen. Aus diesem Grund wäre derselbe unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht sei früher davon ausgegangen, dass eine vorläufig aufgenommene Person bezüglich der Festlegung des Grundes für eine vorläufige Aufnahme kein Rechtsschutzinteresse habe. Dies sei seit dem 1. Oktober 2016 anders, da seither bei einer vorläufigen Aufnahme unterschiedliche Regeln gälten, die davon abhingen, ob jemand wegen Unzulässigkeit oder bloss wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs vorläufig aufgenommen worden sei. Der Unterschied bei der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzugs bestehe sowohl bei deren Anordnung (Art. 83 Abs. 7 AIG), als auch bei deren Aufhebung (Art. 84 Abs. 3 AIG). Lägen Gründe vor, die in Art. 83 Abs. 7 AIG aufgeführt seien, könne nur die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen einer Unmöglichkeit oder einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verweigert werden. Sei der Vollzug dagegen unzulässig, müsse die vorläufige Aufnahme trotzdem angeordnet werden. Das Gleiche gelte bei einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Das SEM könne die vorläufige Aufnahme nur dann aufheben, wenn sie wegen einer Unmöglichkeit oder einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet worden sei. Eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzugs könne nicht aufgehoben werden. 4.2.7 In der Eingabe vom 28. April 2021 wird darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe erfahren, dass der Cousin eines Kollegen auf dem Flughafen von E._______ arbeite. Dieser habe im System eine Abfrage gemacht und hätte bestätigen können, dass der Beschwerdeführer tatsächlich gesucht werde. Der Eintrag enthalte neben den Personalien die Nummer der Identitätskarte und die Personalien der Eltern. Da der Flughafen überwacht werde, habe der Cousin weder den Bildschirm fotografieren noch einen Ausdruck machen können. Da Botschaften anscheinend auch Zugriff hätten, könnte die irakische Botschaft in der Schweiz angefragt werden, die bestätigen würde, dass der Beschwerdeführer gesucht werde. Man könnte auch eine Botschaftsabklärung veranlassen. Es gehe um die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, die den Betroffenen ein stärkeres Recht gebe, wobei es nicht nur um die Frage einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch das SEM gehe, sondern auch um ein allfälliges Strafverfahren. Das SEM könnte vorfrageweise darüber befinden, ob nicht doch eine Unzulässigkeit des Vollzugs bestehe. Es sei an Art. 66a Abs. 2 StGB zu denken, wo das Strafgericht nicht nur berücksichtigen müsse, ob ein Straftäter ein anerkannter Flüchtling sei. Das Strafgericht müsse auch wissen, weshalb ein Straftäter vorläufig aufgenommen worden sei. Diese Frage könne es nicht beantworten, weshalb das SEM bereits bei der Anordnung der vorläufigen Aufnahme angeben müsse, weshalb diese angeordnet worden sei. Es gehe auch um die Frage der Beschaffung von heimatlichen Reisepapieren, sollten die Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Zum einen stelle sich die Frage, ob sie mit der irakischen Vertretung in Kontakt treten könnten. Zum anderen gehe es darum, ob von ihnen verlangt werden könne, in den Irak zu reisen, um dort Reisepässe ausstellen zu lassen. Die Botschaft stelle nur Pässe aus, die zu einer einmaligen Reise in den Irak berechtigten. Die Beschwerdeführenden könnten im Irak keine Pässe abholen, da die Beschwerdeführerin gefährdet sei, weil ihre Familie ihr nach dem Leben trachte. Der Beschwerdeführer werde gesucht, weshalb ihm bei der Einreise die Verhaftung drohe. 4.2.8 In der Eingabe vom 18. Mai 2021 wird angeführt, dem Anwalt des Beschwerdeführers sei es gelungen, mit jemandem in Kontakt zu treten, der mit der Bearbeitung von Haftersuchen befasst sei. Diese Person habe das Dokument eingescannt und es per E-Mail weitergeleitet. Die Übersetzung sei in der Schweiz vorgenommen worden. Das Dokument belege, dass die Angaben, die der Beschwerdeführer von einem Kollegen erhalten habe, dessen Cousin auf dem Flughafen arbeite, korrekt seien. Der Beschwerdeführer werde tatsächlich landesweit gesucht. Sollten Zweifel bestehen, müsste das Bundesverwaltungsgericht bei der irakischen Vertretung nachfragen, die in der Lage wäre, die Echtheit des Eintrags zu bestätigen. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin gab bei der BzP vom 5. Januar 2016 an, sie habe im (...) ihren (...) in Richtung (...) gemacht und für eine (...) gearbeitet. Im Irak lebten ihre Eltern, eine ältere Schwester und ein jüngerer Bruder (vgl. SEM-act. C4/10 S. 4). Sie habe in E._______ ein ruhiges Leben geführt und keine Probleme gehabt. Auf Nachfrage bestätigte sie, ihr sei in ihrer Heimat nichts Erwähnenswertes «passiert» und sie habe persönlich keine Probleme gehabt (vgl. SEM-act. C4/10 S. 6). Im Rahmen der Anhörung vom 20. Juni 2016 sagte sie, alle Verwandten lebten in der kurdischen Region Iraks, nur ihr Bruder lebe seit zwei Wochen in K._______. Er habe in der Heimat eigentlich keine Probleme gehabt; er sei jung und es sei der Wunsch aller Jungen, nach Europa zu reisen. Zu ihren in U._______ lebenden Eltern und ihrer Schwester stehe sie in Kontakt (vgl. SEM-act. C22/7 S. 2 und S. 4). Sie habe bis jetzt keine Ahnung, aufgrund welcher Probleme ihres Ehemannes sie die Heimat hätten verlassen müssen. Sie hätten im Irak ein gutes Leben und keine Probleme gehabt. Wenn ihr Ehemann am Arbeitsplatz keine Probleme gehabt hätte, wäre sie sicher im Irak geblieben. Es sei für sie nicht einfach gewesen, ihre Arbeitsstelle zu verlassen, und sie hätte noch einen (...) machen wollen. Sie könne immer noch nicht akzeptieren, dass sie alles aufgegeben habe, es sei für sie wie ein Albtraum (vgl. SEM-act. C22/7 S. 3). Vor Abschluss der Anhörung bestätigte sie nochmals, dass sie in ihrer Heimat keine Probleme gehabt habe (vgl. SEM-act. C22/7 S. 4). 5.2.2 Diese Angaben der Beschwerdeführerin stehen offensichtlich in diametralem Gegensatz zu denjenigen, die sie während ihrer Anhörung vom 13. Juli 2020 machte. Im Gegensatz zu ihren bisherigen Aussagen, wonach sie im Irak keinerlei erwähnenswerte Probleme gehabt habe, brachte sie vor, sie sei gegen die islamische Ideologie und schreibe seit ungefähr 2014 unter einem Pseudonym gegen die Sharia und die Unterdrückung der Frauen. Sie habe nicht akzeptieren können, wie die Frauen unterdrückt und beleidigt würden (vgl. SEM-act. D81/26 S. 5 f.). Ihre Schilderung, sie habe als Kind sehr unter der religiös fundamentalistischen Ausrichtung ihres Elternhauses leiden müssen (vgl. SEM-act. D81/26 S. 7), lässt sich nicht mit den Angaben in Einklang bringen, die sie im ersten Asylverfahren machte. Auch ihre Aussage, sie habe in ihrem Elternhaus nichts machen können und keine Freiheit gehabt (vgl. SEM-act. D81/26 S. 8), lässt sich schwerlich mit der Tatsache vereinbaren, dass sie eine höhere Schulbildung erhielt, die ihr (...) ermöglichte. Geradezu paradox erscheint ihre Aussage, sie sei nach E._______ gezogen, als sie (...) begonnen habe, und habe dort ihren Mann kennengelernt (vgl. SEM-act. C22/7 S. 6). Wäre sie in einer streng religiösen Familie aufgewachsen, in der weibliche Familienmitglieder ungerecht behandelt worden wären und keine Freiheiten gehabt hätten, hätte man ihr wohl nicht erlaubt, allein und ohne den «Schutz» eines männlichen Familienmitglieds in eine Stadt zu ziehen, um dort (...) aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin sagte, sie werde von einem ihrer Halbbrüder - sie habe zwei Halbbrüder und zwei Halbschwestern - und von ihrem eigenen Bruder bedroht, weil bekannt geworden sei, dass sie über die Situation der Frauen im Irak schreibe (vgl. SEM-act. D81/26 S. 15). Obwohl sie während des ersten Asylverfahrens nach ihrer im Irak lebenden Verwandtschaft gefragt wurde, gab sie nie an, Halbgeschwister zu haben (vgl. SEM-act. C4/10 S. 4 und C22/7 S. 2). Ihre Schilderung, sie und ihre Mutter hätten auf die Entscheidungen ihres Bruders warten müssen, wenn ihr Vater nicht zu Hause gewesen sei, und ihr Bruder habe ihr «die Grenzen gezeigt, nach dem Islam zu leben» (vgl. SEM-act. D81/26 S. 17) überzeugen nicht. Der Bruder der Beschwerdeführerin war gemäss ihren Angaben (...) Jahre alt und somit noch minderjährig, als sie heiratete, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass er in diesem Alter und auch schon vorher in Abwesenheit seines Vaters über seine Mutter und seine beiden deutlich älteren Schwestern hätte bestimmen können. Zudem erschliesst sich nicht, weshalb ihr Bruder im Jahr 2016 wie alle Jungen nach Europa hätte reisen wollen, falls er Anhänger eines fundamentalistischen Islams wäre und in der Heimat keine Probleme gehabt hätte (vgl. SEM-act. C22/7 S. 4). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin seien ihre Eltern Analphabeten und streng religiös gewesen. Die weiblichen Familienmitglieder seien ungerecht behandelt worden (vgl. SEM-act. D81/26 S. 18). Vor dem Hintergrund des angeblich schlechten Bildungsstands ihrer Eltern erscheint die vorhergehende Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei beleidigt und beschimpft worden, weil sie Mühe gehabt habe, den in arabischer Sprache verfassten Koran zu lesen (vgl. SEM-act. D81/26 S. 7), nicht nachvollziehbar. Gemäss ihren Aussagen seien ihre Arabischkenntnisse besser geworden und sie habe in Büchern nach Erklärungen gesucht (vgl. SEM-act. D81/26 S. 7). Diese Aussage erstaunt, erwähnte sie bei der BzP doch mit keinem Wort, dass sie (gute) Kenntnisse der arabischen Sprache habe (vgl. SEM-act. C4/10 S. 7). Ebenso erstaunlich ist, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens versicherte, sie habe im Irak ein ruhiges Leben geführt und keine erwähnenswerten Probleme gehabt, während sie bei ihrer letzten Anhörung vorbrachte, sie habe täglich mitansehen müssen, wie Frauen in Kurdistan geschlagen, getötet und unterdrückt würden (vgl. SEM-act. D81/26 S. 19). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bild, das die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Befragung vom 13. Juli 2020 von sich und ihrer Familie zeichnete, klarerweise nicht demjenigen entspricht, das sie im ersten Asylverfahren abgab. 5.2.3 Angesichts der Aussagen der Beschwerdeführerin, die sie während der Anhörung vom 13. Juli 2020 machte, und der zu den Akten gereichten Beweismittel geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sie Kontakte zu Medienschaffenden gehabt und für die von ihr genannten Medien Artikel verfasst hat. Ebenso ist davon auszugehen, dass sie sich in Facebook über die Situation der Frauen im Irak äusserte. Ihre Angabe, sie habe sich in der Schweiz sicher gefühlt und deshalb begonnen, unter ihrem eigenen Namen zu schreiben (vgl. SEM-act. D81/26 S. 10), überzeugt dagegen nicht, musste sie doch nach Erhalt der Verfügung des SEM vom 27. Juli 2016 und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5210/2016 vom 1. Februar 2018 damit rechnen, in ihr Heimatland zurückkehren zu müssen. Die Beschwerdeführerin erklärte im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens mehrfach, sie habe in ihrem Heimatland keinerlei eigene Probleme gehabt, durfte mit dem Einverständnis ihrer Eltern eine gute Ausbildung geniessen und aus dem Elternhaus in eine Stadt ziehen, wo sie (...) durfte, und arbeitete während (...) für eine (...), was sich nicht mit ihren - im zweiten Asylverfahren nachgeschobenen - Aussagen über ihre bedauernswerte Kindheit und ihre streng islamisch-fundamentalistische Familie vereinbaren lässt. Sie habe, gemäss ihren Aussagen im ersten Asylverfahren, ihre Heimat nicht verlassen wollen und habe dies allein wegen ihres Ehemannes getan, ohne dass dieser sie zuvor informiert geschweige denn ihr gesagt hätte, weshalb sie nicht in den Irak zurückkehren könnten. Diese Angaben korrelieren nicht mit ihren im zweiten Asylverfahren gemachten Äusserungen hinsichtlich der Unterdrückung der Frauen in ihrer Heimat und ihrer diesbezüglichen Empörung. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher übereinstimmend mit dem SEM zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderte Bedrohungslage nicht den Tatsachen entspricht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Abstimmung mit ihren Familienangehörigen versucht, sich und ihrer Kernfamilie ein gesichertes Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verschaffen. 5.3 5.3.1 Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers ist einleitend darauf hinzuweisen, dass das SEM seine im ersten Asylverfahren gemachte Angabe, die (...) habe ihn an eine islamistische Gruppierung ausliefern wollen, mit Verfügung vom 18. Dezember 2002 als unglaubhaft gewertet hatte. Das Bundesverwaltungsgericht ging im Urteil D-406/2008 vom 14. April 2008 davon aus, ihm drohe bei einer Rückkehr in sein Heimatland keine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und auch keine konkrete Gefährdung gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG. In diesem Zusammenhang sieht das Bundesverwaltungsgericht die damaligen Einschätzungen der schweizerischen Asylbehörden bestätigt, da sich nicht erschliesst, weshalb der Beschwerdeführer ausgerechnet (wieder) in den Dienst der (...) hätte eintreten sollen, falls er sich von dieser in der Vergangenheit verraten gefühlt hätte. 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht befand mit Urteil D-5210/2016 vom 1. Februar 2018, dass es dem Beschwerdeführer auch im Rahmen des zweiten Asylverfahrens nicht gelungen sei, eine noch immer von der (...) ausgehende, wenn auch anders als im ersten Asylverfahren geartete flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohung glaubhaft darzulegen (vgl. a.a.O. E. 4.2, insb. E. 4.2.3 in fine). In der Eingabe vom 22. Oktober 2020 wird mit Verweis auf die entsprechenden Anhörungsprotokolle der Eltern die Auffassung vertreten, die Eltern des Beschwerdeführers könnten die Hintergründe der Verfolgung logischer und nachvollziehbarer schildern als er selber. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Vater des Beschwerdeführers gegenüber den (...) Asylbehörden angab, der (...) habe zwei Kollegen seines Sohnes umgebracht, die Zeugen der Ermordung des (...) geworden seien. Seinem Sohn sei zur sofortigen Flucht geraten worden, ansonsten er auch getötet werde. Der Vater sagte des Weiteren aus, seine Ehefrau habe für den Beschwerdeführer gegenüber dem Arbeitgeber mit 3 Mio. Dinar garantiert (vgl. S. 4 [...]). Der Beschwerdeführer brachte indessen vor, einer seiner Kollegen, der gewusst habe, dass der (...) ermordet worden sei, habe darüber gesprochen, weshalb er getötet worden sei. Ein weiterer Kollege und er seien zum Schweigen aufgefordert worden, ansonsten ihnen das gleiche Schicksal drohe (vgl. SEM-act. C21/20 S. 10 ff., C3/12 S. 7). Er wies darauf hin, dass seine Eltern ihre Fingerabdrücke hätten abgeben und sich verpflichten müssen, die Verantwortung zu übernehmen, falls er irgendwann weggehe oder etwas «passieren» würde (vgl. SEM-act. C21/20 S. 7). Die Aussagen stimmen bezüglich der Anzahl der getöteten Arbeitskollegen des Beschwerdeführers und der Frage, wer für ihn garantiert habe, nicht überein. Der Beschwerdeführer machte auch nie geltend, dass ihm jemand zur sofortigen Flucht geraten habe. Die Mutter des Beschwerdeführers sagte gegenüber den (...) Asylbehörden aus, ihrem Sohn sei gedroht worden, er und seine Familie würden umgebracht, falls er über die Todesumstände des (...) spreche. Sie führte aus, sie seien erst ab dem Zeitpunkt bedroht worden, als klargeworden sei, dass der (...) nicht Suizid begangen habe und der Mörder festgestanden sei. Ihr Sohn sei vier Tage vor der Ausreise bedroht worden (vgl. S. 4 f. [...]). Der Beschwerdeführer selbst gab indessen nie an, dass man ihm gedroht habe, man werde seine Familie umbringen, falls er nicht schweige. Er behauptete auch nie, dass der Mörder des (...) festgestanden habe und er ab diesem Zeitpunkt bedroht worden sei. Vielmehr brachte er vor, er sei ungefähr im August 2014 zum zweiten Mal ermahnt worden, verschwiegen zu bleiben, danach sei nichts Spezielles «passiert» (vgl. SEM-act. C21/20 S. 14 f.). Die in mehreren Punkten voneinander abweichenden Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Eltern sprechen somit nicht gegen die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-5210/2016 vom 1. Februar 2018 vorgenommene Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers. 5.3.3 Soweit in den Eingaben im Beschwerdeverfahren mehrmals geltend gemacht wird, die Einschätzung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts, der Beschwerdeführer hätte in der Lage sein sollen, das Original des Haftbefehls vom 7. August 2016 einzureichen, sei unrichtig, ist darauf hinzuweisen, dass das in Kopie eingereichte Dokument (Haftbefehl) vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-5210/2016 vom 1. Februar 2018 ebenso ausführlich materiell gewürdigt wurde, wie ein am 3. April 2017 eingereichter «Ordre Administratif» vom 29. November 2015 (vgl. a.a.O. E. 4.2.3). Das Gericht gelangte aus mehreren Gründen zur Auffassung, dass den eingereichten Dokumenten zum Nachweis der vorgebrachten Verfolgungssituation keine Beweiskraft zuerkannt werden könne. Das Gericht stellte zusätzlich zur inhaltlichen Würdigung fest, beide Dokumente lägen lediglich in Form von leicht manipulierbaren Kopien vor, wobei diese Tatsache nicht das ausschlaggebende Moment der Würdigung war. Das Bundesverwaltungsgericht ging im Urteil D-5210/2016 vom 1. Februar 2018 nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Lage hätte sein müssen, das Original des Haftbefehls vom 7. August 2016 einzureichen, weshalb die Ausführungen in den Beschwerdeeingaben, das Original des Haftbefehls habe gemäss den gesetzlichen Bestimmungen gar nicht in seinen Händen sein können, unbehelflich sind. Die Bestätigungen von Rechtsanwalt Q._______ vom 15. Juli und 26. September 2020 sowie der Hinweis auf Art. 57 der irakischen Strafprozessordnung ändern nichts an der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Kopien von Dokumenten leicht manipulierbar sind. In der Beschwerde vom 29. August 2016 (Verfahren D-5210/2016) wird ausgeführt, der Beschwerdeführer stehe immer noch in Kontakt mit einem Arbeitskollegen. Von diesem habe er kürzlich erfahren, dass die Regierung von E._______ einen Haftbefehl gegen ihn erlassen habe. Der Kollege habe das Dokument fotografiert und es ihm gesendet. Derselbe Kollege habe dem Beschwerdeführer auch den «Ordre Administratif» vom 29. November 2015 (eingereicht am 3. April 2017) per E-Mail zugestellt. Der Vater des Beschwerdeführers wies bei seiner Anhörung durch das (...) vom 15. Dezember 2016 einen gegen den Beschwerdeführer ausgestellten Haftbefehl vom 7. August 2016 vor, den er von seinem Neffen, der auch für den (...) arbeite, erhalten habe (vgl. S. 5 [...]). Da der Beschwerdeführer nicht erwähnte, dass einer seiner Cousins im (...) gearbeitet habe, sind die Angaben zum Erhalt des Dokuments zweifelhaft. Die Frage, ob aus seiner Familie jemand für die (...) gearbeitet habe, verneinte der Beschwerdeführer sogar ausdrücklich (vgl. SEM-act. C21/20 S. 4). 5.3.4 Der Beschwerdeführer gab bei seiner Anhörung vom 20. Juni 2016 an, sein ehemaliger Arbeitgeber ([...]) wisse, dass er sich in der Schweiz aufhalte. Er habe dies von seinem ehemaligen Arbeitskollegen erfahren, mit dem er immer noch in Kontakt stehe (vgl. SEM-act. C21/20 S. 16). In diesem Zusammenhang erstaunt, dass weder der eingereichten Kopie des Haftbefehls vom 7. August 2016 noch derjenigen des Begleitschreibens zum Haftbefehl vom 9. August 2016 ein Hinweis darauf zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer gemäss den Erkenntnissen der ausstellenden Behörde im Ausland befinde (vgl. Beilagen zur Eingabe vom 9. September 2016 im Verfahren D-5210/2016). Vor diesem Hintergrund bestehen auch an der Authentizität des internen Schreibens des (...) vom 20. September 2017 (vgl. SEM-act. D2 Ziff. 12), wonach der Bruder des Beschwerdeführers um Informationen über ihn angegangen worden sei, erhebliche Zweifel. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb (...) im Jahr 2017 vom Bruder des Beschwerdeführers Informationen über diesen einholen sollte, wenn ihr ohnehin schon bekannt wäre, dass er sich in der Schweiz aufhält. Zudem wird im Haftbefehl vom 7. August 2016 angegeben, der Beschwerdeführer bekleide den Rang eines (...), während im internen Schreiben vom 20. September 2017 erwähnt wird, er sei (...). Auch dieser Umstand erweckt Zweifel an der Authentizität der Dokumente. Daran vermag der am 8. Februar 2021 eingereichte Chat-Verlauf zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder nichts zu ändern. 5.3.5 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Eingabe vom 28. April 2021 vor, der Cousin eines seiner Kollegen arbeite auf dem Flughafen von E._______ und habe im System ersehen können, dass er gesucht werde. Am 18. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des (...) E._______ vom 17. September 2017 ein, gemäss dem er zur Verhaftung ausgeschrieben sei. Unbesehen der Frage der Authentizität des Dokuments ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 5 des Strafgesetzes für die internen Sicherheitskräfte Nr. 14/2008 - in Kraft getreten im April 2008 - zur Verhaftung ausgeschrieben wäre. Im April 2008 wurden Gerichte für die Streitkräfte der inneren Sicherheit gebildet, die als Disziplinar- und Strafgerichtshöfe für die 500 000 Polizeibeamten des Innenministeriums dienten. Das Gerichtssystem setzt sich aus Regionalgerichten und dem Kassationsgericht zusammen. Gemäss Art. 5 des Gesetzes können abwesende Mitarbeiter (d.h., Mitarbeitende, die unerlaubt vom Dienst fernblieben; Anmerkung des Gerichts) der internen Sicherheitskräfte mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten bestraft werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass seit 2014 mehrere Amnestien verhängt wurden, von deren Angehörige der internen Sicherheitskräfte profitieren konnten. In einem Bericht vom Januar 2018 zu Desertionen wiesen die schwedischen Migrationsbehörden darauf hin, dass es kaum konkrete Informationen über Angehörige des Militärs oder der Polizei gebe, die wegen des Fernbleibens vom Dienst inhaftiert wurden (vgl. European Asylum Support Office [EASO], Informationsbericht über das Herkunftsland, Irak, Gezielte Gewalt gegen Individuen, März 2019, Ziff. 1.8.2 [Abwesende unter den internen Sicherheitskräften], S. 78 ff.). Sollte der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle beim (...) unerlaubt verlassen haben, riskierte er bei einer Rückkehr in den Irak mithin allenfalls eine Bestrafung nach Art. 5 des Strafgesetzes für die internen Sicherheitskräfte Nr. 14/2008. Überzeugende Hinweise dafür, dass er nicht mit einem fairen Verfahren rechnen könnte oder aufgrund einem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe härter als andere Mitarbeitende, die ihre Arbeitsstelle unerlaubt verliessen, bestraft würde, sind den Akten nicht zu entnehmen. 5.3.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren nicht gelungen ist, eine ihm in seinem Heimatland drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Da der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt ist und ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäss Art. 5 des Gesetzes Nr. 14/2008 flüchtlingsrechtlich irrelevant wäre, erübrigen sich die von den Beschwerdeführenden beantragten Abklärungen bei der Irakischen Vertretung in der Schweiz beziehungsweise durch die schweizerische Botschaft in Amman. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. 5.4 Aufgrund des vorstehend Gesagten steht fest, dass überwiegende Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden bestehen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin wegen des Erscheinens ihrer Beiträge in verschiedenen Medien von ihrer Familie (oder von anderen Personen) ernsthaft bedroht wurde und deshalb befürchten müsste, bei einer Rückkehr in den Irak verfolgt zu werden. Auch dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine ihm in seiner Heimat drohende, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Eine allfällige Suche nach ihm wäre flüchtlingsrechtlich irrelevant, da sie nicht in einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen begründet läge. Das SEM hat demnach zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführenden und die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2020 gutgeheissen wurde, sind indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: