Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin - eigenen Angaben zufolge chinesische Staats-angehörige tibetischer Ethnie aus B._______, Gemeinde C._______, Präfektur D._______, Provinz E._______ beziehungsweise F._______ - suchte am (...) 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. Oktober 2015 wurde sie vom SEM zu ihrer Person, zum Verbleib ihrer Identitätspapiere und summarisch zu ihrem Reiseweg sowie zu ihren Gesuchsgründen befragt (BzP). Am 2. März 2017 fand die einlässliche Anhörung statt. Dabei brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei am (...) 2015 mit ihrem (...) nach C._______ gegangen. Bei ihrer Ankunft sei eine Demonstration im Gange gewesen. An dieser habe sie teilgenommen, da sie sich als Tibeterin dazu verpflichtet gefühlt habe. Plötzlich hätten Militärpolizisten die Demonstration aufgelöst. Dabei habe ein Bekannter ihr gesagt, dass sie sofort von dort weggehen solle, und sie in der Folge nach Hause gefahren. Nachdem sie ihren Ehemann informiert habe, hätten sie sich entschieden, dass sie sich im G._______ bei ihrem (...) verstecken sollte. Auf dessen Anraten sei sie bei ihm geblieben, während ihr Ehemann und ihre Kinder ins Dorf zurückgegangen seien. Am darauffolgenden Tag habe ihr (...) im Dorf erfahren, dass ihr (...) und sein (...) verhaftet worden seien. Zudem hätten chinesische Beamte ihr Domizil aufgesucht, dort ihren Ehemann geschlagen und aufgefordert, sie sofort zu informieren, wenn sie (Beschwerdeführerin) auftauchen würde. Am (...) 2015 habe sie am Abend die Reise nach Lhasa angetreten, von wo aus sie nach Nepal gereist sei. Von dort sei sie auf dem Luftweg nach Umsteigen an einen unbekannten Ort gelangt und (...) in die Schweiz weitergereist. In ihrer Heimat habe sie eine Identitätskarte und ein Familienbüchlein gehabt, aber nie einen Pass oder ein Reisedokument. Seit ihrer Ausreise habe sie niemanden in der Heimat kontaktieren können, weshalb die Beschaffung eines Dokuments schwierig sei. B. Am 30. Januar 2018 wurde im Auftrag des SEM mit der Beschwerdeführerin zur Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und linguistischen Analyse ein Telefoninterview durchgeführt. Im anschliessenden LINGUA-Bericht vom 6. März 2018 gelangte die beauftragte Person zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht im von ihr behaupteten geografischen Raum C._______ sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Autonomen Region Tibet. Zum Resultat dieser Abklärung und zur Qualifikation beziehungsweise zum Werdegang der beauftragten Person gewährte das SEM der Beschwerdeführerin am 4. April 2018 in einer weiteren Anhörung das rechtliche Gehör. C. Mit Verfügung vom 7. September 2018 - eröffnet am 14. September 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug - unter Ausschluss in die Volksrepublik China - an. D. Mit Formularbeschwerde vom 28. September 2018 (Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 7. September 2018 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen und eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Gleichzeitig reichte sie eine Bestätigung des Sozialamts (...) ein. E. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer- deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der Ausführungen unter E. 4 - einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der gesuchstellenden Person sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 6 Der Frage der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin kommt eine wesentliche Bedeutung zu. Gemäss den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 ist auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt gilt, dass eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie sei. Dies ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiter präzisiert worden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5). Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden (vgl. a.a.O., E. 5.10). Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. a.a.O., E. 5.9).
E. 7.1 Das SEM stützt sich im angefochtenen Entscheid massgeblich auf den LINGUA-Bericht vom 6. März 2018, welcher sowohl eine Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse als auch eine linguistische Analyse enthält. Danach ist die beauftragte Person aufgrund der Angaben im Telefoninterview zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht im von ihr angegebenen Herkunftsgebiet C._______ in Tibet hauptsozialisiert worden sei, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Bezüglich der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin stellte der Bericht im Wesentlichen fest, dass sie zwar die Namen einiger weniger Orte gekannt und (...) Distanzangaben ungefähr korrekt angegeben habe. Ihr seien auch die Namen einiger (...) bekannt gewesen, die in ihrer Heimatregion, aber auch in vielen anderen Gebieten inner- und ausserhalb Tibets angebaut würden. Ein Grossteil ihrer Angaben zum (...) sei zutreffend. Sie habe gewusst, dass man beim (...) sei. Hingegen sei ihr (...) ihres Heimatdorfes nicht bekannt gewesen. Sie habe lediglich eine korrekte (...) genannt. Weitere von ihr (...). Zudem habe sie (...). Ausserdem habe sie, nach (...), nicht korrekt genannt. Zudem könne ihre Angabe, dass sie für (...), nicht zutreffen. Zusammenfassend habe die sachverständige Person festgehalten, dass sie einige landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion habe nachweisen können, vor dem Hintergrund ihrer Biografie und ihrem Alter jedoch auch einige unerklärbare Lücken und Unstimmigkeiten festgestellt worden seien. Hinsichtlich der linguistischen Analyse weise ihr gesprochenes Tibetisch auf allen Analyseebenen fast keine Gemeinsamkeiten mit den innertibetischen Dialekten auf, welche in ihrem Gebiet gesprochen würden. Hingegen seien überwiegend Merkmale festgestellt worden, die dem Lhasa-Dialekt oder dem exiltibetischen Dialekt zuzuordnen seien. Insbesondere benutze sie aktive Formen, welche im Innertibetischen ungrammatisch seien, was ein starker Hinweis auf eine stärkere sprachliche Prägung ausserhalb von Tibet sei. Vor dem Hintergrund ihrer Biografie sei zudem nicht nachvollziehbar, dass sie (...).
E. 7.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu den im LINGUA-Bericht angeführten Feststellungen habe die Beschwerdeführerin der Analyse der beauftragten Person wenig entgegenzusetzen vermocht. Sie habe darauf hingewiesen, dass ihre Mutter und ihr Ehemann aus der H._______ stammten und sie deshalb deren Dialekt spreche. Sie habe ihre Mutter (...) Jahre lang gepflegt und wegen ihrer (...)krankheit keinen Kontakt mit Menschen draussen gehabt, weshalb ihre Aussprache durch den (...)-Dialekt geprägt sei. Es sei jedoch - so das SEM - nicht nachvollziehbar, dass sie so zurückgezogen gelebt habe, dass sie keinerlei Kontakt zu anderen Menschen gehabt hätte. Namentlich habe sie angegeben, dass ihre Krankheit aufgetreten sei, als sie (...) Jahre alt gewesen sei. Es könne also davon ausgegangen werden, dass sie in ihrer Kindheit und frühen Jugend in Kontakt mit dem C._______-Dialekt gekommen sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass sie ihr gesamtes Leben kaum ihr Haus verlassen haben wolle, um dann plötzlich an einer Demonstration teilzunehmen, obwohl sie gemäss ihren Aussagen von vielen Menschen in Tibet wegen ihrer (...)krankheit als abartig angesehen worden sei. Somit könne ihr nicht geglaubt werden, dass sie ihr gesamtes Leben ausschliesslich mit ihrer Mutter und ihrem Ehemann kommuniziert habe. Ausserdem sei nicht ersichtlich, weshalb sie einige Kenntnisse bestimmter Themenbereiche habe vorweisen können, jedoch unzutreffende Angaben zu damit verbundenem weitergehenden Wissenoder in der Vertiefung gemacht habe. Aufgrund der Herkunfts- und Sprachanalyse sowie mangels Aussagen der Beschwerdeführerin, welche ihre lückenhaften Kenntnisse der dortigen Gegebenheiten plausibel erklären könnten, sei davon auszugehen, dass sie nicht von Geburt bis im (...) 2015 in dem von ihr geltend gemachten Heimatort gelebt habe. Demnach könne ihr eine Herkunft aus der Autonomen Region Tibet der Volksrepublik China nicht geglaubt werden.
E. 7.3 Im Weiteren seien die Schilderungen ihrer Asylgründe in wesentlichen Punkten unglaubhaft. So enthielten sie keinerlei Realkennzeichen und entbehrten, auch wenn sie relativ ausführlich seien, jeglicher Substanz. Namentlich seien ihre Angaben dazu, was genau passiert sei, als die Polizisten zur Demonstration gekommen seien, auch auf Nachfrage hin oberflächlich und stereotyp geblieben. Ihre Aussagen liessen nicht darauf schliessen, dass sie den geschilderten Sachverhalt tatsächlich selbst erlebt habe. Zudem widerspreche es der Logik, dass sie, obwohl sie angeblich ihr Haus kaum verlassen habe und zuletzt in ihrer Kindheit in C._______ gewesen sei, dort ankomme und gleich an einer Demonstration teilnehme, von der sie nicht einmal wisse, wogegen sie überhaupt gerichtet sei. Auch habe sie nicht zu erklären vermocht, weshalb sie sich zur Teilnahme an der Demonstration entschieden habe. Ihre geltend gemachten Asyl- beziehungsweise Ausreisegründe könnten ihr somit nicht geglaubt werden.
E. 7.4 Die Beschwerdeführerin hält in der Rechtsmittelschrift an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest und verweist diesbezüglich auf ihre Aussagen anlässlich ihrer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs durchgeführten Anhörung vom 4. April 2018. Sie sei hinsichtlich des Telefoninterviews erstaunt, dass eine Person, die nicht aus ihrer Region stamme, so genau Bescheid über die dortigen Gegebenheiten wissen wolle. Sie kenne sich sicher besser aus als die Person, die das Interview geführt habe.
E. 8.1 Die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verpflichtet die asylsuchende Person insbesondere dazu, die Identität offenzulegen und Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die Beschwerdeführerin hat weder Reise- noch Identitätspapiere eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität beziehungsweise Herkunft beizutragen. Die fehlende Beibringung eines Identitätsnachweises stellt eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf die sie die Vorinstanz anlässlich der BzP explizit hinwies (vgl. act. A5/13 S. 2, Ziff. 4.01-4.07). Die Behörde hat lediglich den Nachweis zu erbringen, dass eine asylsuchende Person über ihre Identität getäuscht hat. Herkunftsanalysen der Fachstelle LINGUA werden ausdrücklich als zulässiger "Nachweis" aufgeführt (vgl. BVGE 2013/10 E. 9.1; so bereits EMARK 2003/27 E. 4a).
E. 8.2 Was den Bericht der Fachstelle LINGUA anbelangt, wurde sowohl eine landeskundlich-kulturelle als auch eine linguistische Analyse durchgeführt, wobei die beauftragte Person über eine entsprechende Befähigung verfügt. Bei einem solchen LINGUA-Bericht handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst LINGUA-Analysen dennoch erhöhten Beweiswert bei, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der Expertin oder des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit gegeben sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (so auch bei reinen LINGUA-Alltagswissensevaluationen, vgl. Urteil des BVGer D-5625/2013 vom 29. September 2014 E. 4.4.1 f., bestätigt in BVGE 2015/10). Die vorliegende Herkunftsanalyse lässt in nachvollziehbarer Weise auf die fehlende Sozialisation der Beschwerdeführerin im behaupteten Herkunftsraum schliessen. Auch bestehen in Bezug auf die Qualifikation, Objektivität und Neutralität der beauftragten Person keine Zweifel. Sie bezog den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten biografischen Hintergrund ([...]) in die Beurteilung ein und würdigte auch die Elemente, die für eine Sozialisation in der angeblichen Region sprechen (vgl. E. 7.1). Der Bericht zeigt schlüssig auf, dass die Sprache der Beschwerdeführerin in allen analysierten Bereichen überwiegend Gemeinsamkeiten mit dem Lhasa-Dialekt beziehungsweise der exiltibetischen Koine und nicht mit dem Dialekt des angegebenen Heimatortes C._______ beziehungsweise dem Referenzdialekt aufweist. Selbst wenn man in Betracht zieht, dass die Beschwerdeführerin durchaus relativ viele Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion hat vorweisen können, liegen genügend andere Hinweise auf eine fehlende Hauptsozialisierung im Gebiet C._______ vor. Insbesondere ist durch die linguistische Analyse schlüssig dargelegt, dass bedeutende Indizien für eine Hauptsozialisation ausserhalb Tibets vorliegen. Die Beschwerdeführerin vermag den Einschätzungen des LINGUA-Berichts und der darauf basierenden vorinstanzlichen Verfügung in ihrer Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Insoweit erschöpfen sich die Beschwerdevorbringen im Verweis auf das bereits im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs Vorgebrachte, worauf die Vorinstanz bereits in ihrem Entscheid einging. Zudem vermag die Beschwerdeführerin mit den pauschalen Ausführungen in der Beschwerde, mit welchen die Qualifikation der beauftragten Person in Zweifel gezogen werden, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Unter diesen Umständen kann ihr die Herkunft aus der Autonomen Region Tibet nicht geglaubt werden. Im Weiteren hat das SEM hinreichend ausgeführt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der angeblichen Teilnahme an einer Demonstration und der darauffolgenden fluchtauslösenden Suche nach ihr unglaubhaft sind. In diesem Punkt kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden, zumal sich die Beschwerdeschrift auf das pauschale Festhalten an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen beschränkt.
E. 8.3 Bei dieser Sachlage hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre Herkunft auf der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 10.2 Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die in rechtserheblicher Weise gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden. In Einklang mit der Vorinstanz ist von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen. Dabei hielt das SEM bezüglich der Hautkrankheit, derentwegen die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben in der Schweiz in Behandlung sei, zutreffend fest, es seien keine Anzeichen ersichtlich, dass eine Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Heimatstaat zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustands führen würde. Somit seien auch keine medizinischen Gründe vorhanden, welche die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zwingend in Frage stellten. Dies wird denn auch in der Beschwerdeschrift nicht bestritten.
E. 10.2.1 Der Vollzug ist in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-rechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, da die Beschwerdeführerin keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind.
E. 10.2.2 Zwar sind die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Insofern hat sie die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon ausgegangen wird, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an ihren tatsächlichen Herkunftsort (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2; vgl. ferner BVGE 2014/12 E. 6 [zweiter und dritter Absatz]). Diesbezüglich ging das SEM aufgrund der unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit des Sachverhaltsvortrags der Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung - zu Recht davon aus, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug nach China, aufgrund der nicht gänzlich auszuschliessenden chinesischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, zu Recht ausgeschlossen.
E. 10.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 12 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.
E. 13.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) sind trotz belegter Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und die gesetzlichen Voraussetzungen daher nicht gegeben sind.
E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5546/2018 Urteil vom 23. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), unbekannter Staatsangehörigkeit (eigenen Angaben zufolge China [Volksrepublik]), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eigenen Angaben zufolge chinesische Staats-angehörige tibetischer Ethnie aus B._______, Gemeinde C._______, Präfektur D._______, Provinz E._______ beziehungsweise F._______ - suchte am (...) 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. Oktober 2015 wurde sie vom SEM zu ihrer Person, zum Verbleib ihrer Identitätspapiere und summarisch zu ihrem Reiseweg sowie zu ihren Gesuchsgründen befragt (BzP). Am 2. März 2017 fand die einlässliche Anhörung statt. Dabei brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei am (...) 2015 mit ihrem (...) nach C._______ gegangen. Bei ihrer Ankunft sei eine Demonstration im Gange gewesen. An dieser habe sie teilgenommen, da sie sich als Tibeterin dazu verpflichtet gefühlt habe. Plötzlich hätten Militärpolizisten die Demonstration aufgelöst. Dabei habe ein Bekannter ihr gesagt, dass sie sofort von dort weggehen solle, und sie in der Folge nach Hause gefahren. Nachdem sie ihren Ehemann informiert habe, hätten sie sich entschieden, dass sie sich im G._______ bei ihrem (...) verstecken sollte. Auf dessen Anraten sei sie bei ihm geblieben, während ihr Ehemann und ihre Kinder ins Dorf zurückgegangen seien. Am darauffolgenden Tag habe ihr (...) im Dorf erfahren, dass ihr (...) und sein (...) verhaftet worden seien. Zudem hätten chinesische Beamte ihr Domizil aufgesucht, dort ihren Ehemann geschlagen und aufgefordert, sie sofort zu informieren, wenn sie (Beschwerdeführerin) auftauchen würde. Am (...) 2015 habe sie am Abend die Reise nach Lhasa angetreten, von wo aus sie nach Nepal gereist sei. Von dort sei sie auf dem Luftweg nach Umsteigen an einen unbekannten Ort gelangt und (...) in die Schweiz weitergereist. In ihrer Heimat habe sie eine Identitätskarte und ein Familienbüchlein gehabt, aber nie einen Pass oder ein Reisedokument. Seit ihrer Ausreise habe sie niemanden in der Heimat kontaktieren können, weshalb die Beschaffung eines Dokuments schwierig sei. B. Am 30. Januar 2018 wurde im Auftrag des SEM mit der Beschwerdeführerin zur Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und linguistischen Analyse ein Telefoninterview durchgeführt. Im anschliessenden LINGUA-Bericht vom 6. März 2018 gelangte die beauftragte Person zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht im von ihr behaupteten geografischen Raum C._______ sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Autonomen Region Tibet. Zum Resultat dieser Abklärung und zur Qualifikation beziehungsweise zum Werdegang der beauftragten Person gewährte das SEM der Beschwerdeführerin am 4. April 2018 in einer weiteren Anhörung das rechtliche Gehör. C. Mit Verfügung vom 7. September 2018 - eröffnet am 14. September 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug - unter Ausschluss in die Volksrepublik China - an. D. Mit Formularbeschwerde vom 28. September 2018 (Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 7. September 2018 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen und eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Gleichzeitig reichte sie eine Bestätigung des Sozialamts (...) ein. E. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer- deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der Ausführungen unter E. 4 - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der gesuchstellenden Person sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
6. Der Frage der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin kommt eine wesentliche Bedeutung zu. Gemäss den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 ist auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt gilt, dass eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie sei. Dies ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiter präzisiert worden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5). Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden (vgl. a.a.O., E. 5.10). Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. a.a.O., E. 5.9). 7. 7.1 Das SEM stützt sich im angefochtenen Entscheid massgeblich auf den LINGUA-Bericht vom 6. März 2018, welcher sowohl eine Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse als auch eine linguistische Analyse enthält. Danach ist die beauftragte Person aufgrund der Angaben im Telefoninterview zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht im von ihr angegebenen Herkunftsgebiet C._______ in Tibet hauptsozialisiert worden sei, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Bezüglich der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin stellte der Bericht im Wesentlichen fest, dass sie zwar die Namen einiger weniger Orte gekannt und (...) Distanzangaben ungefähr korrekt angegeben habe. Ihr seien auch die Namen einiger (...) bekannt gewesen, die in ihrer Heimatregion, aber auch in vielen anderen Gebieten inner- und ausserhalb Tibets angebaut würden. Ein Grossteil ihrer Angaben zum (...) sei zutreffend. Sie habe gewusst, dass man beim (...) sei. Hingegen sei ihr (...) ihres Heimatdorfes nicht bekannt gewesen. Sie habe lediglich eine korrekte (...) genannt. Weitere von ihr (...). Zudem habe sie (...). Ausserdem habe sie, nach (...), nicht korrekt genannt. Zudem könne ihre Angabe, dass sie für (...), nicht zutreffen. Zusammenfassend habe die sachverständige Person festgehalten, dass sie einige landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion habe nachweisen können, vor dem Hintergrund ihrer Biografie und ihrem Alter jedoch auch einige unerklärbare Lücken und Unstimmigkeiten festgestellt worden seien. Hinsichtlich der linguistischen Analyse weise ihr gesprochenes Tibetisch auf allen Analyseebenen fast keine Gemeinsamkeiten mit den innertibetischen Dialekten auf, welche in ihrem Gebiet gesprochen würden. Hingegen seien überwiegend Merkmale festgestellt worden, die dem Lhasa-Dialekt oder dem exiltibetischen Dialekt zuzuordnen seien. Insbesondere benutze sie aktive Formen, welche im Innertibetischen ungrammatisch seien, was ein starker Hinweis auf eine stärkere sprachliche Prägung ausserhalb von Tibet sei. Vor dem Hintergrund ihrer Biografie sei zudem nicht nachvollziehbar, dass sie (...). 7.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu den im LINGUA-Bericht angeführten Feststellungen habe die Beschwerdeführerin der Analyse der beauftragten Person wenig entgegenzusetzen vermocht. Sie habe darauf hingewiesen, dass ihre Mutter und ihr Ehemann aus der H._______ stammten und sie deshalb deren Dialekt spreche. Sie habe ihre Mutter (...) Jahre lang gepflegt und wegen ihrer (...)krankheit keinen Kontakt mit Menschen draussen gehabt, weshalb ihre Aussprache durch den (...)-Dialekt geprägt sei. Es sei jedoch - so das SEM - nicht nachvollziehbar, dass sie so zurückgezogen gelebt habe, dass sie keinerlei Kontakt zu anderen Menschen gehabt hätte. Namentlich habe sie angegeben, dass ihre Krankheit aufgetreten sei, als sie (...) Jahre alt gewesen sei. Es könne also davon ausgegangen werden, dass sie in ihrer Kindheit und frühen Jugend in Kontakt mit dem C._______-Dialekt gekommen sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass sie ihr gesamtes Leben kaum ihr Haus verlassen haben wolle, um dann plötzlich an einer Demonstration teilzunehmen, obwohl sie gemäss ihren Aussagen von vielen Menschen in Tibet wegen ihrer (...)krankheit als abartig angesehen worden sei. Somit könne ihr nicht geglaubt werden, dass sie ihr gesamtes Leben ausschliesslich mit ihrer Mutter und ihrem Ehemann kommuniziert habe. Ausserdem sei nicht ersichtlich, weshalb sie einige Kenntnisse bestimmter Themenbereiche habe vorweisen können, jedoch unzutreffende Angaben zu damit verbundenem weitergehenden Wissenoder in der Vertiefung gemacht habe. Aufgrund der Herkunfts- und Sprachanalyse sowie mangels Aussagen der Beschwerdeführerin, welche ihre lückenhaften Kenntnisse der dortigen Gegebenheiten plausibel erklären könnten, sei davon auszugehen, dass sie nicht von Geburt bis im (...) 2015 in dem von ihr geltend gemachten Heimatort gelebt habe. Demnach könne ihr eine Herkunft aus der Autonomen Region Tibet der Volksrepublik China nicht geglaubt werden. 7.3 Im Weiteren seien die Schilderungen ihrer Asylgründe in wesentlichen Punkten unglaubhaft. So enthielten sie keinerlei Realkennzeichen und entbehrten, auch wenn sie relativ ausführlich seien, jeglicher Substanz. Namentlich seien ihre Angaben dazu, was genau passiert sei, als die Polizisten zur Demonstration gekommen seien, auch auf Nachfrage hin oberflächlich und stereotyp geblieben. Ihre Aussagen liessen nicht darauf schliessen, dass sie den geschilderten Sachverhalt tatsächlich selbst erlebt habe. Zudem widerspreche es der Logik, dass sie, obwohl sie angeblich ihr Haus kaum verlassen habe und zuletzt in ihrer Kindheit in C._______ gewesen sei, dort ankomme und gleich an einer Demonstration teilnehme, von der sie nicht einmal wisse, wogegen sie überhaupt gerichtet sei. Auch habe sie nicht zu erklären vermocht, weshalb sie sich zur Teilnahme an der Demonstration entschieden habe. Ihre geltend gemachten Asyl- beziehungsweise Ausreisegründe könnten ihr somit nicht geglaubt werden. 7.4 Die Beschwerdeführerin hält in der Rechtsmittelschrift an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest und verweist diesbezüglich auf ihre Aussagen anlässlich ihrer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs durchgeführten Anhörung vom 4. April 2018. Sie sei hinsichtlich des Telefoninterviews erstaunt, dass eine Person, die nicht aus ihrer Region stamme, so genau Bescheid über die dortigen Gegebenheiten wissen wolle. Sie kenne sich sicher besser aus als die Person, die das Interview geführt habe. 8. 8.1 Die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verpflichtet die asylsuchende Person insbesondere dazu, die Identität offenzulegen und Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die Beschwerdeführerin hat weder Reise- noch Identitätspapiere eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität beziehungsweise Herkunft beizutragen. Die fehlende Beibringung eines Identitätsnachweises stellt eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf die sie die Vorinstanz anlässlich der BzP explizit hinwies (vgl. act. A5/13 S. 2, Ziff. 4.01-4.07). Die Behörde hat lediglich den Nachweis zu erbringen, dass eine asylsuchende Person über ihre Identität getäuscht hat. Herkunftsanalysen der Fachstelle LINGUA werden ausdrücklich als zulässiger "Nachweis" aufgeführt (vgl. BVGE 2013/10 E. 9.1; so bereits EMARK 2003/27 E. 4a). 8.2 Was den Bericht der Fachstelle LINGUA anbelangt, wurde sowohl eine landeskundlich-kulturelle als auch eine linguistische Analyse durchgeführt, wobei die beauftragte Person über eine entsprechende Befähigung verfügt. Bei einem solchen LINGUA-Bericht handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst LINGUA-Analysen dennoch erhöhten Beweiswert bei, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der Expertin oder des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit gegeben sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (so auch bei reinen LINGUA-Alltagswissensevaluationen, vgl. Urteil des BVGer D-5625/2013 vom 29. September 2014 E. 4.4.1 f., bestätigt in BVGE 2015/10). Die vorliegende Herkunftsanalyse lässt in nachvollziehbarer Weise auf die fehlende Sozialisation der Beschwerdeführerin im behaupteten Herkunftsraum schliessen. Auch bestehen in Bezug auf die Qualifikation, Objektivität und Neutralität der beauftragten Person keine Zweifel. Sie bezog den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten biografischen Hintergrund ([...]) in die Beurteilung ein und würdigte auch die Elemente, die für eine Sozialisation in der angeblichen Region sprechen (vgl. E. 7.1). Der Bericht zeigt schlüssig auf, dass die Sprache der Beschwerdeführerin in allen analysierten Bereichen überwiegend Gemeinsamkeiten mit dem Lhasa-Dialekt beziehungsweise der exiltibetischen Koine und nicht mit dem Dialekt des angegebenen Heimatortes C._______ beziehungsweise dem Referenzdialekt aufweist. Selbst wenn man in Betracht zieht, dass die Beschwerdeführerin durchaus relativ viele Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion hat vorweisen können, liegen genügend andere Hinweise auf eine fehlende Hauptsozialisierung im Gebiet C._______ vor. Insbesondere ist durch die linguistische Analyse schlüssig dargelegt, dass bedeutende Indizien für eine Hauptsozialisation ausserhalb Tibets vorliegen. Die Beschwerdeführerin vermag den Einschätzungen des LINGUA-Berichts und der darauf basierenden vorinstanzlichen Verfügung in ihrer Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Insoweit erschöpfen sich die Beschwerdevorbringen im Verweis auf das bereits im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs Vorgebrachte, worauf die Vorinstanz bereits in ihrem Entscheid einging. Zudem vermag die Beschwerdeführerin mit den pauschalen Ausführungen in der Beschwerde, mit welchen die Qualifikation der beauftragten Person in Zweifel gezogen werden, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Unter diesen Umständen kann ihr die Herkunft aus der Autonomen Region Tibet nicht geglaubt werden. Im Weiteren hat das SEM hinreichend ausgeführt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der angeblichen Teilnahme an einer Demonstration und der darauffolgenden fluchtauslösenden Suche nach ihr unglaubhaft sind. In diesem Punkt kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden, zumal sich die Beschwerdeschrift auf das pauschale Festhalten an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen beschränkt. 8.3 Bei dieser Sachlage hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre Herkunft auf der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 10.2 Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die in rechtserheblicher Weise gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden. In Einklang mit der Vorinstanz ist von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen. Dabei hielt das SEM bezüglich der Hautkrankheit, derentwegen die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben in der Schweiz in Behandlung sei, zutreffend fest, es seien keine Anzeichen ersichtlich, dass eine Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Heimatstaat zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustands führen würde. Somit seien auch keine medizinischen Gründe vorhanden, welche die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zwingend in Frage stellten. Dies wird denn auch in der Beschwerdeschrift nicht bestritten. 10.2.1 Der Vollzug ist in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-rechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, da die Beschwerdeführerin keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind. 10.2.2 Zwar sind die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Insofern hat sie die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon ausgegangen wird, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an ihren tatsächlichen Herkunftsort (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2; vgl. ferner BVGE 2014/12 E. 6 [zweiter und dritter Absatz]). Diesbezüglich ging das SEM aufgrund der unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit des Sachverhaltsvortrags der Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung - zu Recht davon aus, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug nach China, aufgrund der nicht gänzlich auszuschliessenden chinesischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, zu Recht ausgeschlossen. 10.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
12. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 13. 13.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) sind trotz belegter Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und die gesetzlichen Voraussetzungen daher nicht gegeben sind. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Daniel Widmer Versand: