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D-406/2008

D-406/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-04-14 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehörgier kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus Sulaymaniya im Nordirak, ersuchte am 12. September 2002 in der Schweiz um Asyl. A.b Mit Verfügung vom 18. Dezember 2002 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug, wobei es eine Wegweisung in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Irak zum damaligen Zeitpunkt ausschloss. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 4. Mai 2005 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Dezember 2002 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden sei, hob die Ziffer 4 der Verfügung vom 18. Dezember 2002 infolge Gegenstandslosigkeit auf, stellte fest, die Wegweisung sei zulässig zumutbar und möglich und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 29. Juni 2005. Am 9. Juni 2005 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM mit Verfügung vom 12. Oktober 2005 die Verfügung vom 4. Mai 2005 sowie die Ziffern 4 bis 6 der Verfügung vom 18. Dezember 2002 wiedererwägungsweise auf und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf, woraufhin die ARK mit Beschluss vom 13. Oktober 2005 die Beschwerde als gegenstandslos geworden abschrieb. A.c Am 22. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation in Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. A.d Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 19. November 2007 dazu Stellung nehmen. B. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2007 hob das BFM die mit Verfügung vom 12. Oktober 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis zum 11. Februar 2008 zu verlassen und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Januar 2008 liess der Beschwerdeführer beantragen, der negative Entscheid des BFM vom 18. Dezember 2008 (recte: 2007) sei aufzuheben. Die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz sei festzustellen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2008 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.--. Dieser wurde am 8. Februar 2008 einbezahlt.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]. Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. In der Beschwerde wird nicht explizit geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit - entsprechend den Rechtsbegehren in der Beschwerde - die Frage, ob die verfügte vorläufige Aufnahme vom BFM zu Recht als zulässig und zumutbar bezeichnet wurde.

E. 4.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 4.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 E. 6.2 ff. und 6.6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 4.4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei somit grundsätzlich zumutbar. Dies gelte besonders für aus diesen Provinzen stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhielten. Vorliegend handle es sich um einen alleinstehenden, jungen und gesunden Mann, der die überwiegende Zeit seines Lebens in der Provinz Sulaymaniya verbracht habe und über Berufserfahrung verfüge. Daraus sei zu schliessen, dass er in der Lage sei, die Sicherung seiner Existenz selbständig an die Hand zu nehmen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers sei sodann anzunehmen, dass er im Irak über ein soziales Beziehungsnetz verfüge, welches ihn in der Anfangsphase nach seiner Rückkehr unterstützen könne. Die geltend gemachte Verfolgung durch Islamisten sei schliesslich im Rahmen des Asylverfahrens als unglaubhaft erachtet worden. Dass eine seiner Schwestern durch Islamisten in Sulaymaniya getötet worden sei, müsse als nachgeschoben und nicht besonders glaubhaft taxiert werden.

E. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8).

E. 4.6 Der Beschwerdeführer, welcher keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht, stammt aus der Provinz Sulaymaniya, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Zudem besuchte er eigenen Angaben zufolge während Jahren die Schule und übte verschiedene Erwerbstätigkeiten in seiner Heimat sowie in der Schweiz aus. Angesichts dessen und des jungen Alters des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Es ist zudem - mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz - zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz Sulaymaniya mit Eltern und Geschwistern ein familiäres Beziehungsnetz vorfinden wird, welches ihm bei einer Wiedereingliederung, nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass es der Familie des Beschwerdeführers finanziell gut gehe (vgl. A1, S. 5), behilflich sein kann. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal darin im Wesentlichen Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, anderer Organisationen sowie ein Bericht der NZZ zitiert und die Vorbringen wiederholt werden. Ebensowenig sind der mit der Beschwerde eingereichte Todesschein der Schwester sowie das Urteil des UK Asylum and Immigration Tribunal (UK AIT) vom September 2007 geeignet, einen anderen Entscheid zu bewirken, zumal sich daraus kein direkter Zusammenhang zum Beschwerdeführer und einer allfälligen individuellen Gefährdungslage ersehen lässt.

E. 4.7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 8. Februar 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Todesschein im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - das (in Kopie, Beilagen: Reisepass, Identitätskarte, Nationalitätenausweis) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-406/2008 {T 0/2} Urteil vom 14. April 2008 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer. Parteien A._______, Irak, vertreten durch Susanne Sadri, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2007 / N . Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehörgier kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus Sulaymaniya im Nordirak, ersuchte am 12. September 2002 in der Schweiz um Asyl. A.b Mit Verfügung vom 18. Dezember 2002 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug, wobei es eine Wegweisung in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Irak zum damaligen Zeitpunkt ausschloss. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 4. Mai 2005 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Dezember 2002 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden sei, hob die Ziffer 4 der Verfügung vom 18. Dezember 2002 infolge Gegenstandslosigkeit auf, stellte fest, die Wegweisung sei zulässig zumutbar und möglich und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 29. Juni 2005. Am 9. Juni 2005 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM mit Verfügung vom 12. Oktober 2005 die Verfügung vom 4. Mai 2005 sowie die Ziffern 4 bis 6 der Verfügung vom 18. Dezember 2002 wiedererwägungsweise auf und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf, woraufhin die ARK mit Beschluss vom 13. Oktober 2005 die Beschwerde als gegenstandslos geworden abschrieb. A.c Am 22. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation in Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. A.d Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 19. November 2007 dazu Stellung nehmen. B. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2007 hob das BFM die mit Verfügung vom 12. Oktober 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis zum 11. Februar 2008 zu verlassen und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Januar 2008 liess der Beschwerdeführer beantragen, der negative Entscheid des BFM vom 18. Dezember 2008 (recte: 2007) sei aufzuheben. Die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz sei festzustellen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2008 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.--. Dieser wurde am 8. Februar 2008 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]. Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. In der Beschwerde wird nicht explizit geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit - entsprechend den Rechtsbegehren in der Beschwerde - die Frage, ob die verfügte vorläufige Aufnahme vom BFM zu Recht als zulässig und zumutbar bezeichnet wurde. 4.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 E. 6.2 ff. und 6.6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei somit grundsätzlich zumutbar. Dies gelte besonders für aus diesen Provinzen stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhielten. Vorliegend handle es sich um einen alleinstehenden, jungen und gesunden Mann, der die überwiegende Zeit seines Lebens in der Provinz Sulaymaniya verbracht habe und über Berufserfahrung verfüge. Daraus sei zu schliessen, dass er in der Lage sei, die Sicherung seiner Existenz selbständig an die Hand zu nehmen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers sei sodann anzunehmen, dass er im Irak über ein soziales Beziehungsnetz verfüge, welches ihn in der Anfangsphase nach seiner Rückkehr unterstützen könne. Die geltend gemachte Verfolgung durch Islamisten sei schliesslich im Rahmen des Asylverfahrens als unglaubhaft erachtet worden. Dass eine seiner Schwestern durch Islamisten in Sulaymaniya getötet worden sei, müsse als nachgeschoben und nicht besonders glaubhaft taxiert werden. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). 4.6 Der Beschwerdeführer, welcher keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht, stammt aus der Provinz Sulaymaniya, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Zudem besuchte er eigenen Angaben zufolge während Jahren die Schule und übte verschiedene Erwerbstätigkeiten in seiner Heimat sowie in der Schweiz aus. Angesichts dessen und des jungen Alters des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Es ist zudem - mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz - zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz Sulaymaniya mit Eltern und Geschwistern ein familiäres Beziehungsnetz vorfinden wird, welches ihm bei einer Wiedereingliederung, nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass es der Familie des Beschwerdeführers finanziell gut gehe (vgl. A1, S. 5), behilflich sein kann. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal darin im Wesentlichen Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, anderer Organisationen sowie ein Bericht der NZZ zitiert und die Vorbringen wiederholt werden. Ebensowenig sind der mit der Beschwerde eingereichte Todesschein der Schwester sowie das Urteil des UK Asylum and Immigration Tribunal (UK AIT) vom September 2007 geeignet, einen anderen Entscheid zu bewirken, zumal sich daraus kein direkter Zusammenhang zum Beschwerdeführer und einer allfälligen individuellen Gefährdungslage ersehen lässt. 4.7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 8. Februar 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:

- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Todesschein im Original)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)

- das (in Kopie, Beilagen: Reisepass, Identitätskarte, Nationalitätenausweis) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand: