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E-92/2019

E-92/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2022-02-08 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat letztmals Ende Sommer 2015 gemeinsam mit ihren erwachsenen Söhnen C._______ und D._______. Über die Türkei, Griechenland und weitere Länder reisten sie am 25. November 2015 in die Schweiz ein. Am 28. November 2015 such- ten sie im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. B. Am 2. Dezember 2015 fanden die Befragungen zur Person (BzP; Proto- kolle in den SEM-Akten A8/12 und A9/12) und am 3. November 2016 die Anhörungen zu den Asylgründen (Protokolle in den SEM Akten A15/9 und A16/8) statt. Dabei machten sie im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Sie hätten im Jahr (…) geheiratet und seither in F._______ (Gouvernement G._______) gelebt. Sie hätten sechs gemeinsame Kinder, die Tochter lebe nach wie vor in Syrien, ihre fünf Söhne seien ebenfalls in der Schweiz. Drei ihrer Söhne hätten einige Monate vor ihnen Syrien aus Angst vor der Rek- rutierung durch die Apoci (Anmerkung Gericht: Anhänger von Abdullah Öcalan) und das Regime verlassen. Der Sohn H._______ habe im Juli 2014 eine Aufforderung für den Militärdienst erhalten, C._______ habe sei- nen Militärdienst bereits geleistet. I._______ sei ebenfalls aufgefordert worden, in den Militärdienst einzurücken. Einmal seien Sicherheitsleute des Militärs zu ihnen nach Hause gekommen, um nach den Söhnen zu fragen. Die Söhne seien bereits ausser Landes gewesen und man habe dem Vater gesagt, er müsse die Söhne beibringen. Deswegen und auf- grund der schlechten Lage in Syrien hätten sie schliesslich ebenfalls das Land verlassen. Die Beschwerdeführenden reichten ihre syrischen Identitätskarten sowie das Familienbüchlein zu den Akten. Der Beschwerdeführer reichte zudem seinen Pass, sein Militärdienstbüchlein und medizinische Unterlagen aus Syrien und der Türkei sowie weitere Unterlagen aus der Türkei ein. C. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 (eröffnet am 5. Dezember 2018) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei- genschaft nicht, wies ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung

E-92/2019 Seite 3 aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung wurde infolge Unzumutbar- keit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. D. Am 18. Dezember 2018 ersuchte die neu mandatierte Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden unter Vorlage einer Vertretungsvollmacht beim SEM um Einsicht in die Asylakten. E. Mit Beschwerde vom 4. Januar 2018 (recte 2019) liessen die Beschwerde- führenden durch ihren mit Vollmacht vom 17. Dezember 2018 mandatier- ten Rechtsvertreter die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsge- richt anfechten. Sie beantragen, die Verfügung des SEM sei in den Dispo- sitivziffern 1 bis 3 aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter seien die Beschwerdeführenden als Flücht- linge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit – nebst der Unzumutbarkeit – des Wegweisungsvoll- zugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht wurde beantragt, nach Eingang der Akten der Vor- instanz sei eine angemessene Nachfrist zur Beschwerdeergänzung zu ge- währen, das Verfahren sei mit jenem ihres Sohnes J._______ (N […]) zu koordinieren und die Asylakten ihrer Söhne I._______ (N […]) und H._______ (N […]) sowie die Verfahrensakten des Sohnes C._______ (N[…] und D-5080/2018) seien zur Entscheidfindung beizuziehen. Ausser- dem ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung beigelegt. F. Am 8. Januar 2019 behandelte das SEM das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden vom 18. Dezember 2018 (Sachverhalt Bst. D.) und stellte ihnen die zu edierenden Akten zu. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2019 forderte die Instruktionsrich- terin die Beschwerdeführenden unter anderem auf, eine Beschwerdever- besserung nachzureichen, da die Beschwerdeschrift einzig die Originalun-

E-92/2019 Seite 4 terschrift der Anwaltssubstitutin trage und diese nicht gehörig bevollmäch- tigt sei, in eigenem Namen die Beschwerde einzureichen. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführenden die Gelegenheit eingeräumt, eine Stel- lungnahme einzureichen. H. Am 22. Januar 2019 reichten die Beschwerdeführenden die Rechtsmittel- schrift, mit der Unterschrift des Rechtsvertreters versehen, wieder ein. I. Am 23. Januar 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellung- nahme und eine Kostennote ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses und ordnete den mandatierten Rechts- vertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurde die Vo- rinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. K. Am 28.Februar 2019 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. L. Am 20. März 2019 replizierten die Beschwerdeführenden und legten eine aktualisierte Kostennote bei.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Die Beschwerdeführenden wurden infolge Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Damit be- schränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist. Die drei in Art. 83 Abs. 1 AIG (SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzu- lässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme – im Sinne einer Ersatzmassnahme für die nicht vollziehbare Wegweisung – sind alternativer Natur (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, m. w. H.). Entsprechend besteht im heutigen Zeitpunkt – ent- gegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (vgl. Beschwerde E. II.C. Ziff. 4.4) – kein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung eines weiteren Wegweisungsvollzugshindernisses. Gegen eine allfällige Aufhe- bung der vorläufigen Aufnahme steht den Beschwerdeführenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in einem solchen Verfahren sämt- liche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dann- zumal herrschenden Verhältnisse wieder zu prüfen wären (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.). Auf das Rechtsbegehren 7 der Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

E-92/2019 Seite 6 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Demnach überprüft das Gericht die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie auf die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts.

E. 3.1 Das Urteil in vorliegender Sache ergeht zeitgleich und mit demselben Spruchgremium wie dasjenige des Sohnes der Beschwerdeführenden J._______ (Urteil E-86/2019). Die Verfahren wurden demzufolge entspre- chend dem Verfahrensantrag 2 koordiniert behandelt.

E. 3.2 In der Beschwerde wird beantragt, die Asylakten der Söhne der Be- schwerdeführenden I._______ (N […]), H._______ (N […]) und C._______ (N […]) seien für das vorliegende Beschwerdever- fahren beizuziehen (Rechtsbegehren Ziff. 3). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Akten der Söhne antragsgemäss beigezogen.

E. 3.3 Dem Verfahrensantrag, den Beschwerdeführenden sei nach Eingang der Akten der Vorinstanz eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeer- gänzung anzusetzen (Rechtsbegehren Ziff. 1), ist das Gericht im Rahmen des Instruktionsverfahrens gefolgt (siehe oben Sachverhalt Bst. F und G).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Per- son erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten ins- besondere exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlan-

E-92/2019 Seite 7 des (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Aus- land, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden je- doch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung damit, dass im Rah- men von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Die vorgebrachten Ausreisegründe der Beschwerdeführenden seien vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Syrien zu betrachten. Eine persönliche Bedrohungslage, welche nicht der allgemein vorherrschenden Machtverteilung und Kriegssituation in Syrien zugeordnet werden könne, bestehe nicht. Sie hätten auf Nach- frage explizit angegeben, dass ihnen in ihrer Heimat nichts Konkretes pas- siert sei und sie mit den Behörden keine persönlichen Probleme gehabt hätten. Ihre Vorbringen seien auf die allgemeine Sicherheitslage zurückzu- führen und nicht aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv erfolgt, sie hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand.

E. 5.2 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, dass die Vor- instanz es unterlassen habe, die Akten der Söhne der Beschwerdeführen- den zur Entscheidfindung beizuziehen und eine mögliche Reflexverfolgung zu prüfen. Aus den Akten seien Anhaltspunkte ersichtlich, wonach den Be- schwerdeführenden aufgrund der gegen ihre Söhne gerichteten Verfolgung ebenfalls Nachteile drohen würden. Die Vorinstanz habe wichtige Sachver- haltselemente nicht angemessen berücksichtigt und habe den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise nicht vollständig abgeklärt. Deswegen sei die Sache zur vertieften Abklärung des Sachverhalts und zur hinreichenden Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E-92/2019 Seite 8 Materiell monieren die Beschwerdeführenden, dass sie nicht lediglich die allgemeine Lage in Syrien für ihre Ausreise verantwortlich gemacht, son- dern sich ausdrücklich auf die gegen ihre Söhne C._______, I._______ und H._______ gerichtete Verfolgung bezogen hätten. Deswegen hätten sie sich ebenfalls vor einer Verfolgung gefürchtet. Die Behörden hätten be- reits in der Vergangenheit bei ihnen zu Hause nach den wehrdienstpflich- tigen Söhnen gesucht. Diese hätten sich ausserhalb des Elternhauses ver- steckt gehalten, weshalb der Beschwerdeführer ermahnt worden sei, seine Kinder beizubringen. Es sei allgemein bekannt, dass Familienangehörigen von Wehrdienstverweigerern eine Reflexverfolgung drohen könne. Als El- tern der aufgrund ihrer Wehdienstverweigerung sowie aus politischen Mo- tiven verfolgten Söhnen, hätten sie begründete Furcht, im Falle einer Rück- kehr ernsthafte Nachteile zu erleiden. Zwei ihrer Söhne seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden und gälten entsprechend als Regimegegner. Derzeit sei noch offen, ob auch der dritte Sohn C._______ als persönlich verfolgt gelte, da sein Beschwerdeverfahren noch hängig sei. Es gebe konkrete Hinweise dafür, dass die gesamte Familie bei einer Rückkehr nach Syrien verhaftet und befragt würde, insbesondere da die Beschwerdeführenden bereits vor ihrer Ausreise betreffend den Verbleib ihrer Kinder mit den Behörden in Kontakt gestanden seien. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführenden Syrien illegal verlassen hätten. Das SEM habe sich bis anhin nicht mit der begründeten Furcht der Beschwerdefüh- renden, bei einer Rückkehr nach Syrien Nachteile durch das syrische Re- gime zu erleiden, auseinandergesetzt. Schliesslich halten die Beschwerdeführenden fest, dass aufgrund ihrer il- legalen Ausreise und der Einreichung ihrer Asylgesuche subjektive Nach- fluchtgründe bestünden. Das Stellen eines Asylantrags werde in Syrien als politische Opposition angesehen, wobei rückgeführte und abgewiesene Asylsuchende bereits an der Grenze mit Verhaftung und Verhören sowie Misshandlungen zu rechnen hätten. Aus verschiedenen Berichten gehe hervor, dass neben politisch aktiven Regimegegnern, einerseits Kurden und andererseits Familienangehörige von vom Regime gesuchten Perso- nen im Speziellen gefährdet seien, von den syrischen Grenzbehörden in- haftiert und gefoltert zu werden.

E. 5.3 Das SEM hält in der Vernehmlassung fest, dass das BVGer in dem kurz zuvor ergangenen Urteil D-5080/2018 vom 18. Februar 2019 betreffend den Sohn der Beschwerdeführenden C._______ zum Schluss gekommen sei, dass die Furcht vor einer Reflexverfolgung (aufgrund seiner Brüder be- ziehungsweise der Söhne der Beschwerdeführenden I._______ und

E-92/2019 Seite 9 H._______) unbegründet sei. Dasselbe könne auch im Falle der Be- schwerdeführenden angenommen werden. Den beiden Söhnen H._______ und I._______ sei lediglich aufgrund ihrer Militärdienstverwei- gerung und nicht aufgrund eines politischen Profils beziehungsweise einer politisch motivierten Verfolgung Asyl gewährt worden. Es seien auch keine Hinweise ersichtlich, wonach die Beschwerdeführenden selber in den Au- gen des syrischen Regimes über ein politisches Profil verfügen würden. Deren Asylgewährung sei somit ohnehin fragwürdig. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund ihrer Söhne eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. Zum Vorwurf, das SEM habe die Asylakten der Söhne nicht beigezogen, sei an- zumerken, dass das SEM deren Akten auf elektronischem Weg konsultiert habe und diese somit bekannt gewesen seien. Bezüglich der Ausführun- gen zu subjektiven Nachfluchtgründen könne ebenfalls auf das Urteil D- 5080/2018 verwiesen werden. Eine solchermassen begründete Verfolgung sei beim Sohn C._______ ausgeschlossen worden, dasselbe könne auch für die Beschwerdeführenden abgeleitet werden.

E. 5.4 Die Beschwerdeführenden halten dem SEM in der Replik entgegen, sie liefen stärker als ihr Sohn C._______ Gefahr, befragt zu werden, weshalb alle ihre Söhne sich dem Militärdienst entzogen hätten. Insbesondere werde dem Vater die Einstellung der Söhne zum Staat angelastet und es bestehe die Gefahr, dass die Familie bei einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in den Fokus des Regimes geraten würde; insbe- sondere dem Vater würden Misshandlungen drohen. Der angebliche Bei- zug der Asylakten der Familienangehörigen sei aus den Akten nicht ersicht- lich und von der Vorinstanz nicht bewiesen worden.

E. 6.1 Die Beschwerdeführenden monieren, das SEM habe die Akten ihrer Söhne nicht beigezogen und eine mögliche Reflexverfolgung nicht geprüft, weshalb nicht alle wesentlichen Sachverhaltselemente berücksichtigt wor- den seien. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die

E-92/2019 Seite 10 Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü- fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach- verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver- waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 6.3 Es ist zunächst festzustellen, dass das SEM aus den Angaben der Be- schwerdeführenden im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht ohne Weiteres Anlass hatte, eine allfällige Reflexverfolgung zu prüfen. So gaben sie an der BzP einzig an, die Söhne hätten das Land verlassen, um nicht allenfalls in den Militärdienst aufgeboten zu werden (A8, Ziff. 7.01; A9, Ziff. 7.01). Sie gaben demgegenüber ausdrücklich an, keine Probleme mit den Behörden oder mit Gruppierungen gehabt zu haben und auch nicht politisch tätig gewesen zu sein. Auch den Aussagen anlässlich der Anhö- rungen ist einzig die vage Aussage zu entnehmen, die Behörden seien ein- mal gekommen, um nach den Kindern zu fragen, dabei sei für den einen Sohn ein Aufgebot hinterlassen und der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, die Kinder beizubringen (A15 F12-15, F42-44; A16 F10, F16). In- sofern ist fraglich, ob das SEM von Anfang an verpflichtet gewesen wäre, die Akten der Söhne beizuziehen und eine Reflexverfolgung zu prüfen. Nachdem in der Beschwerde ausdrücklich eine solche geltend gemacht wurde, hat sich das SEM in der Vernehmlassung nunmehr zu dieser Frage ausführlich geäussert, eine drohende Reflexverfolgung der Beschwerde- führenden indes verneint. Ein allfälliges Säumnis wurde demnach auf Ver- nehmlassungsstufe nachgeholt und die Beschwerdeführenden erhielten mit der Replik Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Da dem Gericht bezüg- lich der Frage der Asylrelevanz der vom SEM nicht berücksichtigten Vor- bringen volle Kognition zukommt, sind die Voraussetzungen für eine allfäl- lige Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf Be- schwerdeebene gegeben (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer D-87/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 2.4.4 m.w.H). Soweit geltend gemacht wird, es

E-92/2019 Seite 11 sei nicht belegt, dass das SEM die Dossiers der Söhne tatsächlich beige- zogen habe, ist festzustellten, dass sich dies bereits aus der Begründung der Vernehmlassung ergibt. Der Sachverhalt erweist sich als hinreichend erstellt. Die Rügen der Verletzung formellen Rechts erweisen sich – spätestens heute – als unbegründet. Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Sachver- haltsabklärung und Neubeurteilung (Rechtsbegehren 5) ist demzufolge ab- zuweisen.

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM zutreffenderweise festgestellt hat, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht.

E. 7.2.1 Das SEM hat zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise aus Syrien keiner asylrelevanten Verfolgung ausge- setzt waren. Sie haben beide angegeben, keine persönlichen Probleme mit den syrischen Behörden gehabt und sich nicht politisch betätigt zu haben (SEM Akten A15, F32 ff.; A16, F18 ff.). Sie bringen zwar vor, dass einmal die syrischen Behörden bei ihnen zu Hause nach den Söhnen gefragt hät- ten, da diese nicht in den Militärdienst eingerückt seien. Weiter sei jedoch nichts vorgefallen und sie seien danach bis zu ihrer Ausreise nicht mehr behelligt worden (SEM Akte A15, F42, F50). Eine gezielte, gegen ihre Per- son gerichtete, asylrelevante Verfolgung vor ihrer Ausreise aus Syrien wird somit weder von den Beschwerdeführenden konkret geltend gemacht noch ergeben sich aus den Akten konkrete Hinweise dafür.

E. 7.2.2 Soweit die Beschwerdeführenden als Ausreisegrund auf die allge- meine Lage in Syrien verweisen (SEM Akte A15, F29), ist dem SEM eben- falls beizupflichten, dass die schwierigen Lebensumstände auf die vorherr- schende Kriegssituation in Syrien zurückzuführen und nicht flüchtlings- rechtlich relevant sind. Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respek- tive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden Rechnung getragen.

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E. 7.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden wären aufgrund der Militärdienstverweigerung ihrer Söhne bei einer Rück- kehr nach Syrien einer Reflexverfolgung ausgesetzt.

E. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Grundsatzentscheid BVGE 2015/13 vom 18. Februar 2015 zum Schluss gekommen, eine Wehr- dienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Per- son aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienst- verweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Re- fraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerk- samkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). In zahlreichen, in der Folge des Entscheids BVGE 2015/3 ergangenen, nicht publizierten Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht diese Praxis betreffend Dienstverweigerer und Deserteure aus Syrien gefestigt (vgl. die Hinweise in BVGE 2020 VI/4 E. 5.1.2). Das Gericht geht demnach davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext jedenfalls dann eine asylrelevante Strafe in begründeter Weise zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu be- fürchten hätte. Hingegen geht das Gericht in ständiger Praxis nicht davon aus, dass «herkömmlichen Wehrdienstverweigerern», das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrschein- lichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 6.2.4). Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligun- gen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Be- hörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft wer- den oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2257/2019 vom 15. März 2021 E. 7.3; BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Die Verfolgung von

E-92/2019 Seite 13 Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert und es sind unterschiedliche Motive für eine solche Verfolgung erkennbar. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre op- positionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwin- gen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu ver- meintlichen oder wirklichen oppositionellen Personen zugeschrieben wird. Die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und regierungs- freundliche Milizen) setzen dabei die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein. Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheits- kräfte – auch unter Anwendung von Gewalt – Familienangehörige, auch Kinder, willkürlich verhaften, in Isolationshaft nehmen, foltern oder ander- weitig misshandeln (vgl. Urteil des BVGer E-734/2016 vom 14. Januar 2019 E. 7.2.2 m.w.H.).

E. 7.3.3 Um eine mögliche drohende Reflexverfolgung beurteilen zu können, hat das Gericht antragsgemäss die Akten der in der Schweiz lebenden Söhne der Beschwerdeführenden H._______ (N […]) und I._______ (N […]) sowie C._______ Farman (N […] und D-5080/2018) und J._______ (N […] und E-86/2019) beigezogen. Aus den Akten der Söhne geht im We- sentlichen hervor, dass H._______ und I._______ alleine aufgrund ihrer Wehrdienstverweigerung von der Vorinstanz Asyl gewährt wurde. C._______ machte in seinem Asylverfahren geltend, er sei in Syrien nicht in den Reservedienst eingerückt. Die Flüchtlingseigenschaft wurde ihm nicht zuerkannt, da davon auszugehen sei, dass er von den syrischen Be- hörden nicht als Regimegegner identifiziert worden sei (vgl. Urteil des BVGer D-5080/2018 vom 18. Februar 2019 E.6.2). J._______ wurde vom SEM wiederum kein Asyl gewährt, da er in Syrien keine persönlichen Nach- teile erlitten habe und bei der Ausreise erst (…) Jahre alt, das heisst noch nicht im rekrutierungsfähigen Alter, gewesen sei. Politische Aktivitäten ge- hen aus den Asylakten der Söhne keine hervor. Auch im Beschwerdever- fahren des Sohnes C._______ kam das Gericht zum Schluss, dass dessen Furcht, aufgrund der Militärdienstverweigerung seiner Brüder I._______ und H._______ einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein, unbegründet sei. Den beiden Brüdern sei vom SEM alleine infolge der geltend gemach- ten Militärdienstverweigerung Asyl gewährt worden. Den Asylvorbringen der Brüder seien jedoch keinerlei Hinweise auf eine mögliche politische

E-92/2019 Seite 14 Verfolgungsgefahr zu entnehmen. Demnach sei auch nicht davon auszu- gehen, dass dem Sohn C._______ bei einer Rückkehr nach Syrien auf- grund seiner beiden Brüder eine Reflexverfolgung drohe (Urteil D- 5080/2018, E.6.4). Das Gericht gelangt nach Durchsicht der Akten vorlie- gend ebenfalls zum Schluss, dass sich aus den Akten keine Hinweise ent- nehmen lassen, wonach den Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Söhne bei einer Rückkehr nach Syrien eine Reflexverfolgung drohen könnte. Wie das Gericht bereits im Verfahren des Sohnes C._______ festhielt, wird aus den Akten der Familie nicht ersichtlich, dass es sich um eine oppositionell aktive Familie handeln würde. Es ergeben sich aus den Akten der Söhne somit keine konkreten Hinweise dafür, dass Elemente vorliegen würden, die – verbunden mit der Wehrdienstverweigerung der Söhne H._______ und I._______ – darauf schliessen lassen würde, die Beschwerdeführen- den würden bei einer Rückkehr als Regimegegner erkannt und hätten aus diesem Grund mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft ernsthafte Nachteile zu befürchten.

E. 7.4 Soweit schliesslich subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht wer- den aufgrund der illegalen Ausreise und des Stellens eines Asylgesuches im Ausland, ist festzuhalten, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungs- gerichts diese Umstände nicht zur Annahme einer begründeten Furcht führt, bei einer Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Daran vermag der Um- stand nichts zu ändern, dass sie aufgrund ihrer längeren Landesabwesen- heit bei einer Wiedereinreise nach Syrien möglicherweise einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil pu- bliziert]). Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde- führenden nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Per- sonen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten würden.

E. 7.5 Zusammenfassend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt waren. Eine begrün- dete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung lässt sich – auch unter Berück- sichtigung der beigezogenen Akten der Söhne der Beschwerdeführenden

– zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht feststellen. Das SEM hat zu Recht festgestellt, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht und hat entsprechend auch zu Recht ihr Asylgesuch abgelehnt.

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E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischen- verfügung vom 29. Januar 2019 wurde indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Die Bedürftigkeit der Be- schwerdeführenden ist gemäss den Akten weiterhin gegeben, weshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

E. 10.2 Die Beschwerdeführenden sind amtlich verbeiständet. Dem einge- setzten Rechtsvertreter ist ein amtliches Honorar zu entrichten. Die aktua- lisierte Kostennote vom 20. März 2019 weist für das vorliegende Verfahren sowie für das Verfahren des Sohnes der Beschwerdeführenden (E-86/2019) einen Aufwand von 11 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.– sowie Auslagen von Fr. 48.90 zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, auf. Für das vorliegende Verfahren ist somit pauschal die Hälfte des aus- gewiesenen Zeitaufwands sowie der Auslagen zu vergüten. Die übrigen Kosten sind im Verfahren des Sohnes der Beschwerdeführenden (E-86/2019) zu berücksichtigen. Hinsichtlich des verlangten Stundenansatzes fällt auf, dass einerseits in der Beschwerde vorgebracht wird, der Rechtsvertreter werde substituiert durch MLaw Corinne Reber, und diese von Anfang an die für die Beschwer- deführenden zuständige Rechtsvertreterin sei, andererseits in der Kosten- note offensichtlich der Stundenansatz des Rechtsanwalts eingesetzt wurde. Am 23. Januar 2019 informierte der Rechtsanwalt das Gericht, dass

E-92/2019 Seite 16 die Substitutin die Kanzlei verlassen habe und das Verfahren nun von ihm persönlich geführt werde. Mit Verweis auf die Zwischenverfügung vom

29. Januar 2019 wird demzufolge für die Aufwendungen vor dem 23. Ja- nuar 2019 ein Stundenansatz von Fr. 100.–, für die folgenden Aufwendun- gen ein Stundenansatz von Fr. 220.– zu Grunde gelegt. Dem Rechtsvertreter ist demnach zulasten der Gerichtskasse ein amtli- ches Honorar von gerundet Fr. 852.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer- zuschlag) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-92/2019 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, wird zulas- ten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 852.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-92/2019 Urteil vom 8. Februar 2022 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz),Richter Thomas Segessenmann, Richter David Wenger, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführende, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat letztmals Ende Sommer 2015 gemeinsam mit ihren erwachsenen Söhnen C._______ und D._______. Über die Türkei, Griechenland und weitere Länder reisten sie am 25. November 2015 in die Schweiz ein. Am 28. November 2015 suchten sie im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. B. Am 2. Dezember 2015 fanden die Befragungen zur Person (BzP; Protokolle in den SEM-Akten A8/12 und A9/12) und am 3. November 2016 die Anhörungen zu den Asylgründen (Protokolle in den SEM Akten A15/9 und A16/8) statt. Dabei machten sie im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Sie hätten im Jahr (...) geheiratet und seither in F._______ (Gouvernement G._______) gelebt. Sie hätten sechs gemeinsame Kinder, die Tochter lebe nach wie vor in Syrien, ihre fünf Söhne seien ebenfalls in der Schweiz. Drei ihrer Söhne hätten einige Monate vor ihnen Syrien aus Angst vor der Rekrutierung durch die Apoci (Anmerkung Gericht: Anhänger von Abdullah Öcalan) und das Regime verlassen. Der Sohn H._______ habe im Juli 2014 eine Aufforderung für den Militärdienst erhalten, C._______ habe seinen Militärdienst bereits geleistet. I._______ sei ebenfalls aufgefordert worden, in den Militärdienst einzurücken. Einmal seien Sicherheitsleute des Militärs zu ihnen nach Hause gekommen, um nach den Söhnen zu fragen. Die Söhne seien bereits ausser Landes gewesen und man habe dem Vater gesagt, er müsse die Söhne beibringen. Deswegen und aufgrund der schlechten Lage in Syrien hätten sie schliesslich ebenfalls das Land verlassen. Die Beschwerdeführenden reichten ihre syrischen Identitätskarten sowie das Familienbüchlein zu den Akten. Der Beschwerdeführer reichte zudem seinen Pass, sein Militärdienstbüchlein und medizinische Unterlagen aus Syrien und der Türkei sowie weitere Unterlagen aus der Türkei ein. C. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 (eröffnet am 5. Dezember 2018) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung wurde infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. D. Am 18. Dezember 2018 ersuchte die neu mandatierte Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden unter Vorlage einer Vertretungsvollmacht beim SEM um Einsicht in die Asylakten. E. Mit Beschwerde vom 4. Januar 2018 (recte 2019) liessen die Beschwerdeführenden durch ihren mit Vollmacht vom 17. Dezember 2018 mandatierten Rechtsvertreter die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragen, die Verfügung des SEM sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit - nebst der Unzumutbarkeit - des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, nach Eingang der Akten der Vor-instanz sei eine angemessene Nachfrist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren, das Verfahren sei mit jenem ihres Sohnes J._______ (N [...]) zu koordinieren und die Asylakten ihrer Söhne I._______ (N [...]) und H._______ (N [...]) sowie die Verfahrensakten des Sohnes C._______ (N[...] und D-5080/2018) seien zur Entscheidfindung beizuziehen. Ausserdem ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung beigelegt. F. Am 8. Januar 2019 behandelte das SEM das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden vom 18. Dezember 2018 (Sachverhalt Bst. D.) und stellte ihnen die zu edierenden Akten zu. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2019 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden unter anderem auf, eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen, da die Beschwerdeschrift einzig die Originalunterschrift der Anwaltssubstitutin trage und diese nicht gehörig bevollmächtigt sei, in eigenem Namen die Beschwerde einzureichen. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführenden die Gelegenheit eingeräumt, eine Stellungnahme einzureichen. H. Am 22. Januar 2019 reichten die Beschwerdeführenden die Rechtsmittelschrift, mit der Unterschrift des Rechtsvertreters versehen, wieder ein. I. Am 23. Januar 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme und eine Kostennote ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den mandatierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. K. Am 28.Februar 2019 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. L. Am 20. März 2019 replizierten die Beschwerdeführenden und legten eine aktualisierte Kostennote bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerdeführenden wurden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist. Die drei in Art. 83 Abs. 1 AIG (SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme - im Sinne einer Ersatzmassnahme für die nicht vollziehbare Wegweisung - sind alternativer Natur (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, m. w. H.). Entsprechend besteht im heutigen Zeitpunkt - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (vgl. Beschwerde E. II.C. Ziff. 4.4) - kein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung eines weiteren Wegweisungsvollzugshindernisses. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht den Beschwerdeführenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in einem solchen Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse wieder zu prüfen wären (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.). Auf das Rechtsbegehren 7 der Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Demnach überprüft das Gericht die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie auf die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. 3. 3.1 Das Urteil in vorliegender Sache ergeht zeitgleich und mit demselben Spruchgremium wie dasjenige des Sohnes der Beschwerdeführenden J._______ (Urteil E-86/2019). Die Verfahren wurden demzufolge entsprechend dem Verfahrensantrag 2 koordiniert behandelt. 3.2 In der Beschwerde wird beantragt, die Asylakten der Söhne der Beschwerdeführenden I._______ (N [...]), H._______ (N [...]) und C._______ (N [...]) seien für das vorliegende Beschwerdeverfahren beizuziehen (Rechtsbegehren Ziff. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten der Söhne antragsgemäss beigezogen. 3.3 Dem Verfahrensantrag, den Beschwerdeführenden sei nach Eingang der Akten der Vorinstanz eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Rechtsbegehren Ziff. 1), ist das Gericht im Rahmen des Instruktionsverfahrens gefolgt (siehe oben Sachverhalt Bst. F und G). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung damit, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Die vorgebrachten Ausreisegründe der Beschwerdeführenden seien vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Syrien zu betrachten. Eine persönliche Bedrohungslage, welche nicht der allgemein vorherrschenden Machtverteilung und Kriegssituation in Syrien zugeordnet werden könne, bestehe nicht. Sie hätten auf Nachfrage explizit angegeben, dass ihnen in ihrer Heimat nichts Konkretes passiert sei und sie mit den Behörden keine persönlichen Probleme gehabt hätten. Ihre Vorbringen seien auf die allgemeine Sicherheitslage zurückzuführen und nicht aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv erfolgt, sie hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. 5.2 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, dass die Vor-instanz es unterlassen habe, die Akten der Söhne der Beschwerdeführenden zur Entscheidfindung beizuziehen und eine mögliche Reflexverfolgung zu prüfen. Aus den Akten seien Anhaltspunkte ersichtlich, wonach den Beschwerdeführenden aufgrund der gegen ihre Söhne gerichteten Verfolgung ebenfalls Nachteile drohen würden. Die Vorinstanz habe wichtige Sachverhaltselemente nicht angemessen berücksichtigt und habe den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise nicht vollständig abgeklärt. Deswegen sei die Sache zur vertieften Abklärung des Sachverhalts und zur hinreichenden Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Materiell monieren die Beschwerdeführenden, dass sie nicht lediglich die allgemeine Lage in Syrien für ihre Ausreise verantwortlich gemacht, sondern sich ausdrücklich auf die gegen ihre Söhne C._______, I._______ und H._______ gerichtete Verfolgung bezogen hätten. Deswegen hätten sie sich ebenfalls vor einer Verfolgung gefürchtet. Die Behörden hätten bereits in der Vergangenheit bei ihnen zu Hause nach den wehrdienstpflichtigen Söhnen gesucht. Diese hätten sich ausserhalb des Elternhauses versteckt gehalten, weshalb der Beschwerdeführer ermahnt worden sei, seine Kinder beizubringen. Es sei allgemein bekannt, dass Familienangehörigen von Wehrdienstverweigerern eine Reflexverfolgung drohen könne. Als Eltern der aufgrund ihrer Wehdienstverweigerung sowie aus politischen Motiven verfolgten Söhnen, hätten sie begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu erleiden. Zwei ihrer Söhne seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden und gälten entsprechend als Regimegegner. Derzeit sei noch offen, ob auch der dritte Sohn C._______ als persönlich verfolgt gelte, da sein Beschwerdeverfahren noch hängig sei. Es gebe konkrete Hinweise dafür, dass die gesamte Familie bei einer Rückkehr nach Syrien verhaftet und befragt würde, insbesondere da die Beschwerdeführenden bereits vor ihrer Ausreise betreffend den Verbleib ihrer Kinder mit den Behörden in Kontakt gestanden seien. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführenden Syrien illegal verlassen hätten. Das SEM habe sich bis anhin nicht mit der begründeten Furcht der Beschwerdeführenden, bei einer Rückkehr nach Syrien Nachteile durch das syrische Regime zu erleiden, auseinandergesetzt. Schliesslich halten die Beschwerdeführenden fest, dass aufgrund ihrer illegalen Ausreise und der Einreichung ihrer Asylgesuche subjektive Nachfluchtgründe bestünden. Das Stellen eines Asylantrags werde in Syrien als politische Opposition angesehen, wobei rückgeführte und abgewiesene Asylsuchende bereits an der Grenze mit Verhaftung und Verhören sowie Misshandlungen zu rechnen hätten. Aus verschiedenen Berichten gehe hervor, dass neben politisch aktiven Regimegegnern, einerseits Kurden und andererseits Familienangehörige von vom Regime gesuchten Personen im Speziellen gefährdet seien, von den syrischen Grenzbehörden inhaftiert und gefoltert zu werden. 5.3 Das SEM hält in der Vernehmlassung fest, dass das BVGer in dem kurz zuvor ergangenen Urteil D-5080/2018 vom 18. Februar 2019 betreffend den Sohn der Beschwerdeführenden C._______ zum Schluss gekommen sei, dass die Furcht vor einer Reflexverfolgung (aufgrund seiner Brüder beziehungsweise der Söhne der Beschwerdeführenden I._______ und H._______) unbegründet sei. Dasselbe könne auch im Falle der Beschwerdeführenden angenommen werden. Den beiden Söhnen H._______ und I._______ sei lediglich aufgrund ihrer Militärdienstverweigerung und nicht aufgrund eines politischen Profils beziehungsweise einer politisch motivierten Verfolgung Asyl gewährt worden. Es seien auch keine Hinweise ersichtlich, wonach die Beschwerdeführenden selber in den Augen des syrischen Regimes über ein politisches Profil verfügen würden. Deren Asylgewährung sei somit ohnehin fragwürdig. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund ihrer Söhne eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. Zum Vorwurf, das SEM habe die Asylakten der Söhne nicht beigezogen, sei anzumerken, dass das SEM deren Akten auf elektronischem Weg konsultiert habe und diese somit bekannt gewesen seien. Bezüglich der Ausführungen zu subjektiven Nachfluchtgründen könne ebenfalls auf das Urteil D-5080/2018 verwiesen werden. Eine solchermassen begründete Verfolgung sei beim Sohn C._______ ausgeschlossen worden, dasselbe könne auch für die Beschwerdeführenden abgeleitet werden. 5.4 Die Beschwerdeführenden halten dem SEM in der Replik entgegen, sie liefen stärker als ihr Sohn C._______ Gefahr, befragt zu werden, weshalb alle ihre Söhne sich dem Militärdienst entzogen hätten. Insbesondere werde dem Vater die Einstellung der Söhne zum Staat angelastet und es bestehe die Gefahr, dass die Familie bei einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in den Fokus des Regimes geraten würde; insbesondere dem Vater würden Misshandlungen drohen. Der angebliche Beizug der Asylakten der Familienangehörigen sei aus den Akten nicht ersichtlich und von der Vorinstanz nicht bewiesen worden. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden monieren, das SEM habe die Akten ihrer Söhne nicht beigezogen und eine mögliche Reflexverfolgung nicht geprüft, weshalb nicht alle wesentlichen Sachverhaltselemente berücksichtigt worden seien. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 6.3 Es ist zunächst festzustellen, dass das SEM aus den Angaben der Beschwerdeführenden im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht ohne Weiteres Anlass hatte, eine allfällige Reflexverfolgung zu prüfen. So gaben sie an der BzP einzig an, die Söhne hätten das Land verlassen, um nicht allenfalls in den Militärdienst aufgeboten zu werden (A8, Ziff. 7.01; A9, Ziff. 7.01). Sie gaben demgegenüber ausdrücklich an, keine Probleme mit den Behörden oder mit Gruppierungen gehabt zu haben und auch nicht politisch tätig gewesen zu sein. Auch den Aussagen anlässlich der Anhörungen ist einzig die vage Aussage zu entnehmen, die Behörden seien einmal gekommen, um nach den Kindern zu fragen, dabei sei für den einen Sohn ein Aufgebot hinterlassen und der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, die Kinder beizubringen (A15 F12-15, F42-44; A16 F10, F16). Insofern ist fraglich, ob das SEM von Anfang an verpflichtet gewesen wäre, die Akten der Söhne beizuziehen und eine Reflexverfolgung zu prüfen. Nachdem in der Beschwerde ausdrücklich eine solche geltend gemacht wurde, hat sich das SEM in der Vernehmlassung nunmehr zu dieser Frage ausführlich geäussert, eine drohende Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden indes verneint. Ein allfälliges Säumnis wurde demnach auf Vernehmlassungsstufe nachgeholt und die Beschwerdeführenden erhielten mit der Replik Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Da dem Gericht bezüglich der Frage der Asylrelevanz der vom SEM nicht berücksichtigten Vorbringen volle Kognition zukommt, sind die Voraussetzungen für eine allfällige Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf Beschwerdeebene gegeben (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer D-87/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 2.4.4 m.w.H). Soweit geltend gemacht wird, es sei nicht belegt, dass das SEM die Dossiers der Söhne tatsächlich beigezogen habe, ist festzustellten, dass sich dies bereits aus der Begründung der Vernehmlassung ergibt. Der Sachverhalt erweist sich als hinreichend erstellt. Die Rügen der Verletzung formellen Rechts erweisen sich - spätestens heute - als unbegründet. Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung (Rechtsbegehren 5) ist demzufolge abzuweisen. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM zutreffenderweise festgestellt hat, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht. 7.2 7.2.1 Das SEM hat zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise aus Syrien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren. Sie haben beide angegeben, keine persönlichen Probleme mit den syrischen Behörden gehabt und sich nicht politisch betätigt zu haben (SEM Akten A15, F32 ff.; A16, F18 ff.). Sie bringen zwar vor, dass einmal die syrischen Behörden bei ihnen zu Hause nach den Söhnen gefragt hätten, da diese nicht in den Militärdienst eingerückt seien. Weiter sei jedoch nichts vorgefallen und sie seien danach bis zu ihrer Ausreise nicht mehr behelligt worden (SEM Akte A15, F42, F50). Eine gezielte, gegen ihre Person gerichtete, asylrelevante Verfolgung vor ihrer Ausreise aus Syrien wird somit weder von den Beschwerdeführenden konkret geltend gemacht noch ergeben sich aus den Akten konkrete Hinweise dafür. 7.2.2 Soweit die Beschwerdeführenden als Ausreisegrund auf die allgemeine Lage in Syrien verweisen (SEM Akte A15, F29), ist dem SEM ebenfalls beizupflichten, dass die schwierigen Lebensumstände auf die vorherrschende Kriegssituation in Syrien zurückzuführen und nicht flüchtlingsrechtlich relevant sind. Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden Rechnung getragen. 7.3 7.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden wären aufgrund der Militärdienstverweigerung ihrer Söhne bei einer Rückkehr nach Syrien einer Reflexverfolgung ausgesetzt. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Grundsatzentscheid BVGE 2015/13 vom 18. Februar 2015 zum Schluss gekommen, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). In zahlreichen, in der Folge des Entscheids BVGE 2015/3 ergangenen, nicht publizierten Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht diese Praxis betreffend Dienstverweigerer und Deserteure aus Syrien gefestigt (vgl. die Hinweise in BVGE 2020 VI/4 E. 5.1.2). Das Gericht geht demnach davon aus, dass bei Wehrdienstverweigerung im syrischen Kontext jedenfalls dann eine asylrelevante Strafe in begründeter Weise zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hätte. Hingegen geht das Gericht in ständiger Praxis nicht davon aus, dass «herkömmlichen Wehrdienstverweigerern», das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrelevanz erreichende Strafe droht (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 6.2.4). Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2257/2019 vom 15. März 2021 E. 7.3; BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert und es sind unterschiedliche Motive für eine solche Verfolgung erkennbar. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen oppositionellen Personen zugeschrieben wird. Die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) setzen dabei die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein. Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte - auch unter Anwendung von Gewalt - Familienangehörige, auch Kinder, willkürlich verhaften, in Isolationshaft nehmen, foltern oder anderweitig misshandeln (vgl. Urteil des BVGer E-734/2016 vom 14. Januar 2019 E. 7.2.2 m.w.H.). 7.3.3 Um eine mögliche drohende Reflexverfolgung beurteilen zu können, hat das Gericht antragsgemäss die Akten der in der Schweiz lebenden Söhne der Beschwerdeführenden H._______ (N [...]) und I._______ (N [...]) sowie C._______ Farman (N [...] und D-5080/2018) und J._______ (N [...] und E-86/2019) beigezogen. Aus den Akten der Söhne geht im Wesentlichen hervor, dass H._______ und I._______ alleine aufgrund ihrer Wehrdienstverweigerung von der Vorinstanz Asyl gewährt wurde. C._______ machte in seinem Asylverfahren geltend, er sei in Syrien nicht in den Reservedienst eingerückt. Die Flüchtlingseigenschaft wurde ihm nicht zuerkannt, da davon auszugehen sei, dass er von den syrischen Behörden nicht als Regimegegner identifiziert worden sei (vgl. Urteil des BVGer D-5080/2018 vom 18. Februar 2019 E.6.2). J._______ wurde vom SEM wiederum kein Asyl gewährt, da er in Syrien keine persönlichen Nachteile erlitten habe und bei der Ausreise erst (...) Jahre alt, das heisst noch nicht im rekrutierungsfähigen Alter, gewesen sei. Politische Aktivitäten gehen aus den Asylakten der Söhne keine hervor. Auch im Beschwerdeverfahren des Sohnes C._______ kam das Gericht zum Schluss, dass dessen Furcht, aufgrund der Militärdienstverweigerung seiner Brüder I._______ und H._______ einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein, unbegründet sei. Den beiden Brüdern sei vom SEM alleine infolge der geltend gemachten Militärdienstverweigerung Asyl gewährt worden. Den Asylvorbringen der Brüder seien jedoch keinerlei Hinweise auf eine mögliche politische Verfolgungsgefahr zu entnehmen. Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass dem Sohn C._______ bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner beiden Brüder eine Reflexverfolgung drohe (Urteil D-5080/2018, E.6.4). Das Gericht gelangt nach Durchsicht der Akten vorliegend ebenfalls zum Schluss, dass sich aus den Akten keine Hinweise entnehmen lassen, wonach den Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Söhne bei einer Rückkehr nach Syrien eine Reflexverfolgung drohen könnte. Wie das Gericht bereits im Verfahren des Sohnes C._______ festhielt, wird aus den Akten der Familie nicht ersichtlich, dass es sich um eine oppositionell aktive Familie handeln würde. Es ergeben sich aus den Akten der Söhne somit keine konkreten Hinweise dafür, dass Elemente vorliegen würden, die - verbunden mit der Wehrdienstverweigerung der Söhne H._______ und I._______ - darauf schliessen lassen würde, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr als Regimegegner erkannt und hätten aus diesem Grund mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft ernsthafte Nachteile zu befürchten. 7.4 Soweit schliesslich subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht werden aufgrund der illegalen Ausreise und des Stellens eines Asylgesuches im Ausland, ist festzuhalten, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts diese Umstände nicht zur Annahme einer begründeten Furcht führt, bei einer Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass sie aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise nach Syrien möglicherweise einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]). Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten würden. 7.5 Zusammenfassend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt waren. Eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung lässt sich - auch unter Berücksichtigung der beigezogenen Akten der Söhne der Beschwerdeführenden - zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht feststellen. Das SEM hat zu Recht festgestellt, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht und hat entsprechend auch zu Recht ihr Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2019 wurde indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden ist gemäss den Akten weiterhin gegeben, weshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 10.2 Die Beschwerdeführenden sind amtlich verbeiständet. Dem eingesetzten Rechtsvertreter ist ein amtliches Honorar zu entrichten. Die aktualisierte Kostennote vom 20. März 2019 weist für das vorliegende Verfahren sowie für das Verfahren des Sohnes der Beschwerdeführenden (E-86/2019) einen Aufwand von 11 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Auslagen von Fr. 48.90 zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, auf. Für das vorliegende Verfahren ist somit pauschal die Hälfte des ausgewiesenen Zeitaufwands sowie der Auslagen zu vergüten. Die übrigen Kosten sind im Verfahren des Sohnes der Beschwerdeführenden (E-86/2019) zu berücksichtigen. Hinsichtlich des verlangten Stundenansatzes fällt auf, dass einerseits in der Beschwerde vorgebracht wird, der Rechtsvertreter werde substituiert durch MLaw Corinne Reber, und diese von Anfang an die für die Beschwerdeführenden zuständige Rechtsvertreterin sei, andererseits in der Kostennote offensichtlich der Stundenansatz des Rechtsanwalts eingesetzt wurde. Am 23. Januar 2019 informierte der Rechtsanwalt das Gericht, dass die Substitutin die Kanzlei verlassen habe und das Verfahren nun von ihm persönlich geführt werde. Mit Verweis auf die Zwischenverfügung vom 29. Januar 2019 wird demzufolge für die Aufwendungen vor dem 23. Januar 2019 ein Stundenansatz von Fr. 100.-, für die folgenden Aufwendungen ein Stundenansatz von Fr. 220.- zu Grunde gelegt. Dem Rechtsvertreter ist demnach zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 852.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 852.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand: