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E-2257/2019

E-2257/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-15 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die beiden Beschwerdeführenden kurdischer Ethnie waren zuletzt in C._______ (D._______; Provinz: Hasaka) wohnhaft, bevor sie am 17. März 2014 ihr Heimatland verliessen und in die Türkei ausreisten. Von dort gelangten sie am 14. April 2014 mit einem Visum legal per Flugzeug in die Schweiz. Mit Verfügung vom 9. Mai 2014 wurde die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet. Am 14. September 2014 stellten sie ihre Asylgesuche. Am 22. September 2014 fanden Befragungen zur Person (BzP; A1/10 [Beschwerdeführer] und A2/10 [Beschwerdeführerin]) und am 26. Oktober 2017 eine eingehende Anhörung zu ihren Asylgründen statt (A12/11 [Beschwerdeführerin] und A13/16 [Beschwerdeführer]). Dabei machten die Beschwerdeführenden insbesondere geltend, sie hätten mehrmalige Zahlungen an militärische Geheimdienste und an die Polizei geleistet, um den Militärdienst ihrer Söhne aufzuschieben und weil diese an Demonstrationen teilgenommen hätten. Der Beschwerdeführer habe zudem am (...) März 2014 eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet, wonach seine Kinder nicht mehr an Demonstrationen teilnähmen, ansonsten er oder seine Frau mitgenommen würden. Da er kein Geld mehr gehabt habe und zudem kurz vor der Ausreise den Hinweis erhalten habe, es stehe eine erneute behördliche Suche bevor, seien sie aus Syrien geflüchtet. B. Mit Verfügung vom 12. April 2019 - eröffnet am 17. April 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Die am 9. Mai 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme bestehe weiterhin. C. Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 liessen die Beschwerdeführenden dagegen durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Prozessführung. D. Am 16. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Mai 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Stellungnahme vom 21. November 2019 äusserte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden insbesondere zur neueren Entwicklungen der Lage der Kurden in Syrien und hielt an seinen Anträgen fest. G. Mit Vernehmlassung vom 17. September 2020 nahm das SEM Stellung. H. Mit Replik vom 15. Oktober 2020 äusserten sich die Beschwerdeführenden.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Das Gericht hat die Verfahrensakten der vier Söhne der Beschwerdeführenden, die in der Schweiz Asyl erhalten haben (N [...], E._______; N [...], F._______; N [...], G._______; N [...], H._______), beigezogen. Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs kann von einer vorgängigen Anhörung der Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang abgesehen werden (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass aufgrund der Akten der Kinder der Beschwerdeführenden (sowie einer Schwester bzw. Schwägerin) keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass sie als Eltern in ihrer Heimat eine flüchtlingsrelevante Gefährdung zu befürchten hätten. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Reflexverfolgung der syrischen Behörden wegen ihrer vier Söhne F._______, G._______, E._______ und H._______ - welche als Flüchtlinge anerkannt worden seien und in der Schweiz Asyl erhalten hätten - sei nicht intensiv im Sinne des Asylgesetzes gewesen. Die Eltern seien von den Behörden beziehungsweise Sicherheitskräften nie an Leib und Leben gefährdet oder in ihrer Freiheit beschnitten gewesen, indem sie etwa Haft oder Festnahmen hätten erdulden müssen. Gemäss Aktenlage gebe es auch kein Strafverfahren und keinen Haftbefehl gegen die Beschwerdeführenden. Da ihnen nie etwas passiert sei, obwohl die Behörden insbesondere den Beschwerdeführer viele Male aufgesucht und nach den Söhnen gefragt hatten, er mehrfach Geld für die Freilassung der Söhne bezahlt und einmal eine Erklärung, dass er bei nochmaliger Teilnahme seiner Söhne an Demonstrationen mitgenommen werde, unterzeichnet habe, seien keine objektiven Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr eine Festnahme oder Bestrafung durch die Behörden befürchten müssten. Ausserdem spreche auch das Alter der Beschwerdeführenden sowie die Tatsache, dass die Provinz Hasaka heute grösstenteils unter der Kontrolle der Kurden stehe, gegen ernsthafte Nachteile oder überhaupt gegen ein ernsthaftes Interesse an ihnen seitens der syrischen Behörden. Schliesslich entstehe der Eindruck, dass die Besuche der Beamten primär wegen der Schmiergelder erfolgt seien. Die Demonstrationsteilnahmen der Söhne oder deren Militärdienstverweigerungen seien für die korrupten Beamten bloss Mittel zum Zweck gewesen, um sich zu bereichern. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend eine Reflexverfolgung beziehungsweise eine Furcht vor einer solchen bei einer Rückkehr entfalteten daher keine Asylrelevanz. Auf Unglaubhaftigkeitselemente werde deshalb nicht weiter eingegangen, jedoch eine diesbezügliche Geltendmachung vorbehalten. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass der Militärdienst des Beschwerdeführers einschliesslich der erlittenen Verletzungen und des Kampfeinsatzes im Oktoberkrieg 1973 aus den vorstehend dargelegten Gründen und wegen des fehlenden Kausalzusammenhangs zur Ausreise im April 2014 keine Asylrelevanz entfalte.

E. 5.2 Dem setzten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 10. Mai 2019 insbesondere entgegen, dass bei ihnen von einer objektiven sowie begründeten Reflexverfolgung auszugehen sei und bei einer allfälligen Rückkehr eine ernstzunehmende Gefahr der Verhaftung und der Misshandlung bestehe. Sie verwiesen auf die ähnlich gelagerte Sachlage im Urteil des BVGer D-1080/2017 vom 19. November 2018, wo die Reflexverfolgung einer Mutter bei oppositionellem Profil ihres Sohnes als gegeben angesehen worden sei. Unter Verweis auf verschiedene länderspezifische Berichte hielten die Beschwerdeführenden fest, eine Reflexverfolgung sei ein vertrautes politisches Instrument und des Weiteren aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien nicht auszuschliessen. Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass sie als Eltern von Militärdienstverweigerern bereits mehrmals von den syrischen Behörden aufgesucht worden seien und sich nur durch Korruption aus dieser Lage hätten befreien können, sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bereits ins Visier der syrischen Sicherheitsbehörden geraten seien. Die Beschwerdeführenden hätten ihr Heimatland verlassen, als sie über kein Geld mehr verfügt hätten. Der Grund für die Besuche sei keineswegs die Korruption an sich, sondern die Verfolgung der Söhne der Beschwerdeführenden gewesen. Durch die Korruption hätten die Behörden lediglich von der Situation der Beschwerdeführenden profitiert. Wären sie nicht auf die Korruption eingegangen, wären die Beschwerdeführenden heute sicherlich in syrischer Gefangenschaft. Regimegegner würden entgegen den spekulativen Feststellungen der Vorinstanz ungeachtet ihres Alters und Geschlechts verfolgt.

E. 5.3 Mit Eingabe vom 21. November 2019 wies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden unter Verweis auf einen Zeitungsartikel der France24 vom 23. Oktober 2019 darauf hin, dass es am 13. Oktober 2019 zu einer Übereinkunft der Kurden mit dem syrischen Regime gekommen sei.

E. 5.4 Mit Vernehmlassung vom 17. September 2020 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Im Wesentlichen brachte sie an, sie habe das Vorbringen einer Reflexverfolgung bereits im erstinstanzlichen Verfahren gewürdigt und dabei die Verweiserdossiers der Söhne der Beschwerdeführenden konsultiert und mitberücksichtigt. Zusätzlich strich sie heraus, dass auch bei einer Reflexverfolgung die Voraussetzungen der Art. 3 und 7 AsylG erfüllt sein müssten. Dies sei vorliegend insbesondere wegen der fehlenden Intensität, einem nicht vorhandenen Verfolgungsmotiv und fehlenden Hinweisen auf eine begründete Furcht beziehungsweise auf eine Gefährdung in Syrien nicht der Fall. Darüber hinaus wies die Vorinstanz darauf hin, dass den Beschwerdeführenden am (...) Oktober 2019 zwei Schweizer Reisepässe für ausländische Personen abgenommen worden seien, welche je einen Einreisestempel vom (...) September 2019, ein für 30 Tage gültiges Visum vom (...) September 2019 sowie einen Ausreisestempel vom (...) Oktober 2019 vom Irak am internationalen Flughafen von Erbil aufwiesen. Es sei allgemein bekannt, dass zwischen der irakischen Autonomen Region Kurdistan und der Provinz Hasaka in Nordsyrien, dem Heimatort der Beschwerdeführenden, ein frequentierter Grenzverkehr herrsche.

E. 5.5 Mit Replik vom 15. Oktober 2020 hielten die Beschwerdeführenden bezüglich Reflexverfolgung vollumfänglich an ihrem bisherigen Standpunkt fest. Zur Reise in den Nordirak äusserten sich die Beschwerdeführenden dahingehend, dass [verwandte Person] der Beschwerdeführerin am (...) August 2019 verstorben, ihre Überführung via Türkei und Irak nach Syrien erfolgt und sie am (...) August 2020 (recte: 2019) dort beigesetzt worden sei. Der Visumantrag der Beschwerdeführenden sei erst nach dem Ableben [der verwandten Person] erfolgt und sie hätten sich im Irak in der Gemeinde I._______ in der Nähe von J._______ aufgehalten, wo die Familie beider Seiten wohne. Dieser Aufenthalt habe der Vorbereitung und Durchführung der traditionellen islamischen Trauerfeier im Kreise der dort wohnhaften Familie gedient. Die Beschwerdeführenden hätten zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthalts die Grenze überquert beziehungsweise sich nach Syrien begeben. Da [verwandte Person] der Beschwerdeführerin bereits gut zwei Wochen vor ihrem eigenen Aufenthalt im Nordirak beerdigt worden sei, habe es keinen Grund für die Beschwerdeführenden gegeben, das grosse Risiko einer erneuten Einreise nach Syrien einzugehen.

E. 6 Die Vorinstanz behielt sich in der angefochtenen Verfügung zwar vor, Elemente der Unglaubhaftigkeit in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vorzubringen. Allerdings äusserte sie sich in ihrer Vernehmlassung nicht mehr zu solchen. Das Gericht hat keine Veranlassung für Zweifel an den Aussagen der Beschwerdeführenden. Sie schilderten ihre Vorbringen in sich stimmig und widerspruchsfrei; die Beschwerdeführerin war über die Ereignisse in geringerem Umfang informiert als ihr Ehemann, da ihr aus Rücksicht auf ihre Krankheit nicht alles gesagt worden sei (vgl. A12 F23, 25, 31, 35, 43); ihre Aussagen stimmen aber mit jenen ihres Mannes überein. Auch die Aussagen der in der Schweiz asylberechtigten Söhne bestätigen die Vorbringen ihrer Eltern (vgl. unten E. 7.3.4). Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hinterlassen einen lebensechten Eindruck und zeichnen sich durch das Fehlen übertreibender Darstellungen aus; das Gericht erachtet die Vorbringen als glaubhaft gemacht. Auch die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dargelegten Erklärungen zu der Reise der Beschwerdeführenden in den Nordirak, nachdem der Leichnam [der verwandten Person] der Beschwerdeführerin von der Schweiz ins Ausland überführt worden war, sind als glaubhaft einzustufen. Aktenkundig ist der Tod [der verwandten Person] am (...) August 2019, die Überführung ins Ausland und die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden am (...) August 2019 dringende Gesuche um Ausstellung von Reisepapieren ans SEM richteten. Dass die Beerdigung am (...) August 2019 stattgefunden habe, wird zwar nicht belegt, erscheint aber plausibel. Entgegen den Erwägungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung geht das Gericht nicht davon aus, die Beschwerdeführenden seien damals von Nordirak nach Syrien gereist.

E. 7.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Leitentscheiden ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2). Es ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich regimekritisch betätigen, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Diese Feststellung hat auch heute noch Gültigkeit (vgl. Urteil des BVGer E-2631/2019 vom 15.10.2020 E. 5.4 m.w.H.). Zur Situation von Militärdienstverweigerern hat das Gericht sodann in seinem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 ausgeführt, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3).

E. 7.2 Gemäss den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts machen die Beschwerdeführenden weder in ihren Anhörungen noch auf Beschwerdestufe konkrete, zielgerichtete Verfolgungsmassnahmen durch die syrischen Behörden oder durch Dritte aufgrund in ihrer eigenen Person liegenden Faktoren geltend, welche die Grundlage für eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bieten könnten. Die Beschwerdeführenden leiten ihre Flüchtlingseigenschaft vielmehr ausschliesslich aus einer Reflexverfolgung aufgrund ihrer vier in der Schweiz asylberechtigten Söhne ab. Bezeichnenderweise stellten die Beschwerdeführenden im Gegensatz zu ihren Kindern - und obwohl sie bereits am 14. April 2014 in die Schweiz eingereist waren - ihre Asylgesuche auch erst am 14. September 2014 und begründeten diese stets mit ihrer Angst vor einer Reflexverfolgung.

E. 7.3.1 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4257/2018 vom 27. Dezember 2019 E. 6.2; BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert und es sind unterschiedliche Motive für eine solche Verfolgung erkennbar. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um direkt Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen oppositionellen Personen zugeschrieben wird. Die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) setzen dabei die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein. Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte - auch unter Anwendung von Gewalt - Familienangehörige, auch Kinder, willkürlich verhaften, in Isolationshaft nehmen, foltern oder anderweitig misshandeln (vgl. Urteil des BVGer E-734/2016 vom 14. Januar 2019 E. 7.2 ff. m.w.H.).

E. 7.3.2 Für eine allfällige Reflexverfolgung sind vorliegend die grundsätzlichen Voraussetzungen gegeben, da bei allen vier Söhnen der Beschwerdeführenden aus Sicht der syrischen Behörden ein bestehendes oppositionelles Profil festgestellt wurde und sie als Refraktäre gelten; in der Schweiz wurden sie als Flüchtlinge anerkannt. Die Vorinstanz verneint allerdings die notwendige Intensität der geltend gemachten Reflexverfolgung, da die Beschwerdeführenden nie an Leib und Leben gefährdet gewesen seien.

E. 7.3.3 Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, es sei kein Verfolgungsmotiv vorhanden, steht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts glaubhaft fest, dass durch die Reflexverfolgung der Eltern die Söhne der Beschwerdeführenden zum Aufgeben ihrer Aktivitäten gezwungen werden sollten. Die Reflexverfolgung der Eltern beruht auf demselben relevanten (politischen) Verfolgungsmotiv wie die Verfolgung der Söhne.

E. 7.3.4 Die Beschwerdeführenden bezogen sich in ihren Vorbringen insbesondere auf ihre vier Söhne, die unterdessen alle in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden sind. Den Sohn E._______ (beziehungsweise K._______), der an vielen Demonstrationen teilgenommen habe und der als Erster festgenommen worden sei, hätten sie aus Angst um ihn bereits früh ins Ausland geschickt (A13 F37, 51, 69; A12 F30). Die beiden Söhne G._______ (beziehungsweise L._______) und H._______ hätten beide studiert und daher den Militärdienst zunächst aufschieben können, seien aber dann auch wegen des Dienstes gesucht worden (A13 F26, 48, 66; A12 F13). Der Sohn F._______ sei für den Militärdienst noch zu jung gewesen; er sei nach einer Demonstration festgenommen und im Gefängnis schlimm misshandelt und dann auf eine Mülldeponie geworfen worden (A13 F26, 52, 54, 56; A12 F13, 15, 25). G._______ und seine Familie sowie F._______ seien gemeinsam mit den Beschwerdeführenden ausgereist; dem Sohn H.______ sei eine gleichzeitige Ausreise nicht gelungen; er sei am Flughafen festgenommen und anschliessend für anderthalb Jahre inhaftiert worden (A13 F27 f., 62; A12 F30). Aus den beigezogenen Akten der Söhne ist ersichtlich, dass insbesondere der Beschwerdeführer als Vater von als oppositionell wahrgenommenen Söhnen vor der Ausreise eine wichtige - und für die syrischen Behörden deutlich sichtbare - Rolle für deren Sicherheit gespielt hatte. Ein Sohn der Beschwerdeführenden, E._______, war den Akten zufolge im Mai 2011 festgenommen und gefoltert worden. Seine Freilassung erfolgte seinen Angaben zufolge fünf Tage später, da sein Vater viele Leute kenne und ihn durch Bezahlung von Geld vor den syrischen Behörden habe beschützen können (act. N [...] A8 S. 4 f., 8 und 12; A21 S. 5, 8, 9 f., 11 f., 15 F85; Urteil des BVGer D-2201/2014 vom 19. Mai 2015, Sachverhalt E und E. 5.4). Sohn F._______ sei Ende Dezember 2012 wegen Teilnahme an einer Demonstration verhaftet, mehrere Tage festgehalten, geschlagen und ohnmächtig auf einer Mülldeponie "entsorgt" worden. Sein Vater habe ihn aus dem Spital geholt (act. N [...] A10 F32 und F96). Weil ihn Angehörige der Yekîneyên Parastina Gel (YPG; der bewaffnete Arm der Partiya Yekitîya Demokrat [PYD], deutsch: Partei der Demokratischen Union) kurz nach Spitalaustritt für den Dienst an der Front habe gewinnen wollen, sei F._______ etwa Mitte 2013 auf Wunsch des Vaters ins Dorf in der Nähe von Onkel und Tanten umgezogen, wo die PKK nicht so aktiv gewesen sei (act. N [...] A10 S. 3 F21, S. 5 F33; Urteil des BVGer D-8458/2015 vom 9. Februar 2016 Sachverhalt A). Sohn G._______ und seine Ehefrau erwähnen bei ihren Anhörungen, der Vater beziehungsweise Schwiegervater habe mit (...) gut verdient und ihnen alles an Unterhalt finanziert (act. N [...] A16 Q18-Q23, A17 Q80 f.). Sohn H._______ habe nicht wie geplant im April 2014 mit der Familie aus Syrien ausreisen können, da er am (...) November 2013 am Flughafen M._______ festgenommen worden sei. Er sei anschliessend etwa eineinhalb Jahre in Haft gewesen. Seine Familie, insbesondere seine in Syrien wohnhaften Brüder N._______ und O._______, hätten mit guten Beziehungen und Geld seine Freiheit erkauft (act. N [...] A14 F76 und A14 F182).

E. 7.3.5 Zutreffenderweise stellt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden seien vor ihrer Ausreise zwar viele Male von den Behörden aufgesucht und nach ihren Söhnen gefragt, aber nie an Leib und Leben gefährdet oder in ihrer Freiheit beschnitten worden. Sie seien nie in Haft gewesen, nie festgenommen worden und gemäss Aktenlage gebe es auch kein Strafverfahren und keinen Haftbefehl gegen sie. Aufgrund dieser unbestrittenen, sich ebenfalls aus den Akten ergebenden Sachverhaltselemente lag der Schluss der Vorinstanz nahe, bei der geltend gemachten Reflexverfolgung fehle es an der notwendigen Intensität.

E. 7.3.6 Die Vorinstanz verkennt aber die Situation der Beschwerdeführenden, soweit sie keine objektiven Anhaltspunkte für die Befürchtung einer künftigen Festnahme oder behördlichen Bestrafung bei deren Rückkehr sehen will. Relevanter Anhaltspunkt für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung ist vorliegend insbesondere, dass die syrischen Behörden in der Verpflichtungserklärung des Beschwerdeführers konkrete Folgen androhen und dass diese vom (...) März 2014 datiert. Die Vorinstanz erwähnt diese Verpflichtungserklärung zwar, hält jedoch sogleich im Anschluss fest, den Beschwerdeführenden sei dabei aber nie etwas passiert. Die Ausreise der Beschwerdeführenden erfolgte jedoch bereits am (...) März 2014, das heisst keine (...) Wochen später, nachdem sie am Tag zuvor von einem Informanten gewarnt worden seien (vgl. A13 F29, 30, 32, 50; A12 F16, 19). Bei dieser Kaskade an Ereignissen in kurzer zeitlicher Abfolge konnten sich die Beschwerdeführenden nicht mehr darauf verlassen, dass sie sich - wie bis anhin - negativen Konsequenzen seitens der syrischen Behörden weiterhin durch Geldzahlungen würden entziehen können. Diese Steigerung des Drucks auf die Beschwerdeführenden durch eine Verpflichtungserklärung passt darüber hinaus nicht zur von der Vorinstanz angenommenen Hauptmotivation der Korruption der Beamten. Zudem hielt der Beschwerdeführer in der Anhörung deutlich fest, dass er kein Geld mehr gehabt habe. Insofern änderte sich die Gefahrenlage der Beschwerdeführenden grundlegend und eine beachtliche Wahrscheinlichkeit sprach dafür, dass sich die Befürchtungen der Beschwerdeführenden in absehbarer Zeit verwirklichen könnten.

E. 7.4 Damit bestand seit der Verpflichtungserklärung des Beschwerdeführers und gestützt auf die Warnung durch einen Informanten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer künftigen Reflexverfolgung.

E. 7.5 Soweit die Vorinstanz im Übrigen generell anbringt, es sei gar nicht möglich gewesen, dass die Behörden des syrischen Regimes in C._______ in der Provinz Hasaka im Jahr 2013 bis zur Ausreise der Beschwerdeführenden derart präsent gewesen seien, ist festzuhalten, dass der im Jahre 2012 erfolgte Rückzug der syrischen Armee aus Al Hasaka als Prozess zu verstehen ist. Auch wenn der syrische Staat in gewissen Teilen zu diesem Zeitpunkt die Dichte der Militärpräsenz verringert hatte, blieb demgegenüber der Einfluss der Sicherheitskräfte punktuell bestehen oder wurde sogar verstärkt (Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 5. November 2015 zu Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee in den von der PYD verwalteten Gebieten, https://www.ecoi.net/en/file/local/1157754/4765_1468828236_151028-syr-rekrutierung.pdf u.a. m.H.a. International Crisis Group, Flight of Icarus? The PYD's Precarious Rise in Syria, 08.05.2014, verfügbar auf https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/eastern-mediterranean/syria/flight-icarus-pyd-s-precarious-rise-syria , beide abgerufen am 1. Februar 2021).

E. 7.6 Nach dem Gesagten ist eine begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor einer Reflexverfolgung ihrer Söhne wegen im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien im März 2014 zu bejahen. Nachdem sich die Lage in Syrien bis heute nicht entscheidend verbessert hat, ist diese Furcht auch heute weiterhin als aktuell anzuerkennen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf allfällige Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG. Das SEM ist demnach anzuweisen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 10 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 12. April 2019 aufgehoben.
  2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Della Batliner Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2257/2019 Urteil vom 15. März 2021 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Della Batliner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die beiden Beschwerdeführenden kurdischer Ethnie waren zuletzt in C._______ (D._______; Provinz: Hasaka) wohnhaft, bevor sie am 17. März 2014 ihr Heimatland verliessen und in die Türkei ausreisten. Von dort gelangten sie am 14. April 2014 mit einem Visum legal per Flugzeug in die Schweiz. Mit Verfügung vom 9. Mai 2014 wurde die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet. Am 14. September 2014 stellten sie ihre Asylgesuche. Am 22. September 2014 fanden Befragungen zur Person (BzP; A1/10 [Beschwerdeführer] und A2/10 [Beschwerdeführerin]) und am 26. Oktober 2017 eine eingehende Anhörung zu ihren Asylgründen statt (A12/11 [Beschwerdeführerin] und A13/16 [Beschwerdeführer]). Dabei machten die Beschwerdeführenden insbesondere geltend, sie hätten mehrmalige Zahlungen an militärische Geheimdienste und an die Polizei geleistet, um den Militärdienst ihrer Söhne aufzuschieben und weil diese an Demonstrationen teilgenommen hätten. Der Beschwerdeführer habe zudem am (...) März 2014 eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet, wonach seine Kinder nicht mehr an Demonstrationen teilnähmen, ansonsten er oder seine Frau mitgenommen würden. Da er kein Geld mehr gehabt habe und zudem kurz vor der Ausreise den Hinweis erhalten habe, es stehe eine erneute behördliche Suche bevor, seien sie aus Syrien geflüchtet. B. Mit Verfügung vom 12. April 2019 - eröffnet am 17. April 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Die am 9. Mai 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme bestehe weiterhin. C. Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 liessen die Beschwerdeführenden dagegen durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Prozessführung. D. Am 16. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Mai 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Stellungnahme vom 21. November 2019 äusserte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden insbesondere zur neueren Entwicklungen der Lage der Kurden in Syrien und hielt an seinen Anträgen fest. G. Mit Vernehmlassung vom 17. September 2020 nahm das SEM Stellung. H. Mit Replik vom 15. Oktober 2020 äusserten sich die Beschwerdeführenden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Das Gericht hat die Verfahrensakten der vier Söhne der Beschwerdeführenden, die in der Schweiz Asyl erhalten haben (N [...], E._______; N [...], F._______; N [...], G._______; N [...], H._______), beigezogen. Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs kann von einer vorgängigen Anhörung der Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang abgesehen werden (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass aufgrund der Akten der Kinder der Beschwerdeführenden (sowie einer Schwester bzw. Schwägerin) keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass sie als Eltern in ihrer Heimat eine flüchtlingsrelevante Gefährdung zu befürchten hätten. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Reflexverfolgung der syrischen Behörden wegen ihrer vier Söhne F._______, G._______, E._______ und H._______ - welche als Flüchtlinge anerkannt worden seien und in der Schweiz Asyl erhalten hätten - sei nicht intensiv im Sinne des Asylgesetzes gewesen. Die Eltern seien von den Behörden beziehungsweise Sicherheitskräften nie an Leib und Leben gefährdet oder in ihrer Freiheit beschnitten gewesen, indem sie etwa Haft oder Festnahmen hätten erdulden müssen. Gemäss Aktenlage gebe es auch kein Strafverfahren und keinen Haftbefehl gegen die Beschwerdeführenden. Da ihnen nie etwas passiert sei, obwohl die Behörden insbesondere den Beschwerdeführer viele Male aufgesucht und nach den Söhnen gefragt hatten, er mehrfach Geld für die Freilassung der Söhne bezahlt und einmal eine Erklärung, dass er bei nochmaliger Teilnahme seiner Söhne an Demonstrationen mitgenommen werde, unterzeichnet habe, seien keine objektiven Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr eine Festnahme oder Bestrafung durch die Behörden befürchten müssten. Ausserdem spreche auch das Alter der Beschwerdeführenden sowie die Tatsache, dass die Provinz Hasaka heute grösstenteils unter der Kontrolle der Kurden stehe, gegen ernsthafte Nachteile oder überhaupt gegen ein ernsthaftes Interesse an ihnen seitens der syrischen Behörden. Schliesslich entstehe der Eindruck, dass die Besuche der Beamten primär wegen der Schmiergelder erfolgt seien. Die Demonstrationsteilnahmen der Söhne oder deren Militärdienstverweigerungen seien für die korrupten Beamten bloss Mittel zum Zweck gewesen, um sich zu bereichern. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend eine Reflexverfolgung beziehungsweise eine Furcht vor einer solchen bei einer Rückkehr entfalteten daher keine Asylrelevanz. Auf Unglaubhaftigkeitselemente werde deshalb nicht weiter eingegangen, jedoch eine diesbezügliche Geltendmachung vorbehalten. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass der Militärdienst des Beschwerdeführers einschliesslich der erlittenen Verletzungen und des Kampfeinsatzes im Oktoberkrieg 1973 aus den vorstehend dargelegten Gründen und wegen des fehlenden Kausalzusammenhangs zur Ausreise im April 2014 keine Asylrelevanz entfalte. 5.2 Dem setzten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 10. Mai 2019 insbesondere entgegen, dass bei ihnen von einer objektiven sowie begründeten Reflexverfolgung auszugehen sei und bei einer allfälligen Rückkehr eine ernstzunehmende Gefahr der Verhaftung und der Misshandlung bestehe. Sie verwiesen auf die ähnlich gelagerte Sachlage im Urteil des BVGer D-1080/2017 vom 19. November 2018, wo die Reflexverfolgung einer Mutter bei oppositionellem Profil ihres Sohnes als gegeben angesehen worden sei. Unter Verweis auf verschiedene länderspezifische Berichte hielten die Beschwerdeführenden fest, eine Reflexverfolgung sei ein vertrautes politisches Instrument und des Weiteren aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien nicht auszuschliessen. Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass sie als Eltern von Militärdienstverweigerern bereits mehrmals von den syrischen Behörden aufgesucht worden seien und sich nur durch Korruption aus dieser Lage hätten befreien können, sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bereits ins Visier der syrischen Sicherheitsbehörden geraten seien. Die Beschwerdeführenden hätten ihr Heimatland verlassen, als sie über kein Geld mehr verfügt hätten. Der Grund für die Besuche sei keineswegs die Korruption an sich, sondern die Verfolgung der Söhne der Beschwerdeführenden gewesen. Durch die Korruption hätten die Behörden lediglich von der Situation der Beschwerdeführenden profitiert. Wären sie nicht auf die Korruption eingegangen, wären die Beschwerdeführenden heute sicherlich in syrischer Gefangenschaft. Regimegegner würden entgegen den spekulativen Feststellungen der Vorinstanz ungeachtet ihres Alters und Geschlechts verfolgt. 5.3 Mit Eingabe vom 21. November 2019 wies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden unter Verweis auf einen Zeitungsartikel der France24 vom 23. Oktober 2019 darauf hin, dass es am 13. Oktober 2019 zu einer Übereinkunft der Kurden mit dem syrischen Regime gekommen sei. 5.4 Mit Vernehmlassung vom 17. September 2020 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Im Wesentlichen brachte sie an, sie habe das Vorbringen einer Reflexverfolgung bereits im erstinstanzlichen Verfahren gewürdigt und dabei die Verweiserdossiers der Söhne der Beschwerdeführenden konsultiert und mitberücksichtigt. Zusätzlich strich sie heraus, dass auch bei einer Reflexverfolgung die Voraussetzungen der Art. 3 und 7 AsylG erfüllt sein müssten. Dies sei vorliegend insbesondere wegen der fehlenden Intensität, einem nicht vorhandenen Verfolgungsmotiv und fehlenden Hinweisen auf eine begründete Furcht beziehungsweise auf eine Gefährdung in Syrien nicht der Fall. Darüber hinaus wies die Vorinstanz darauf hin, dass den Beschwerdeführenden am (...) Oktober 2019 zwei Schweizer Reisepässe für ausländische Personen abgenommen worden seien, welche je einen Einreisestempel vom (...) September 2019, ein für 30 Tage gültiges Visum vom (...) September 2019 sowie einen Ausreisestempel vom (...) Oktober 2019 vom Irak am internationalen Flughafen von Erbil aufwiesen. Es sei allgemein bekannt, dass zwischen der irakischen Autonomen Region Kurdistan und der Provinz Hasaka in Nordsyrien, dem Heimatort der Beschwerdeführenden, ein frequentierter Grenzverkehr herrsche. 5.5 Mit Replik vom 15. Oktober 2020 hielten die Beschwerdeführenden bezüglich Reflexverfolgung vollumfänglich an ihrem bisherigen Standpunkt fest. Zur Reise in den Nordirak äusserten sich die Beschwerdeführenden dahingehend, dass [verwandte Person] der Beschwerdeführerin am (...) August 2019 verstorben, ihre Überführung via Türkei und Irak nach Syrien erfolgt und sie am (...) August 2020 (recte: 2019) dort beigesetzt worden sei. Der Visumantrag der Beschwerdeführenden sei erst nach dem Ableben [der verwandten Person] erfolgt und sie hätten sich im Irak in der Gemeinde I._______ in der Nähe von J._______ aufgehalten, wo die Familie beider Seiten wohne. Dieser Aufenthalt habe der Vorbereitung und Durchführung der traditionellen islamischen Trauerfeier im Kreise der dort wohnhaften Familie gedient. Die Beschwerdeführenden hätten zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthalts die Grenze überquert beziehungsweise sich nach Syrien begeben. Da [verwandte Person] der Beschwerdeführerin bereits gut zwei Wochen vor ihrem eigenen Aufenthalt im Nordirak beerdigt worden sei, habe es keinen Grund für die Beschwerdeführenden gegeben, das grosse Risiko einer erneuten Einreise nach Syrien einzugehen.

6. Die Vorinstanz behielt sich in der angefochtenen Verfügung zwar vor, Elemente der Unglaubhaftigkeit in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vorzubringen. Allerdings äusserte sie sich in ihrer Vernehmlassung nicht mehr zu solchen. Das Gericht hat keine Veranlassung für Zweifel an den Aussagen der Beschwerdeführenden. Sie schilderten ihre Vorbringen in sich stimmig und widerspruchsfrei; die Beschwerdeführerin war über die Ereignisse in geringerem Umfang informiert als ihr Ehemann, da ihr aus Rücksicht auf ihre Krankheit nicht alles gesagt worden sei (vgl. A12 F23, 25, 31, 35, 43); ihre Aussagen stimmen aber mit jenen ihres Mannes überein. Auch die Aussagen der in der Schweiz asylberechtigten Söhne bestätigen die Vorbringen ihrer Eltern (vgl. unten E. 7.3.4). Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hinterlassen einen lebensechten Eindruck und zeichnen sich durch das Fehlen übertreibender Darstellungen aus; das Gericht erachtet die Vorbringen als glaubhaft gemacht. Auch die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dargelegten Erklärungen zu der Reise der Beschwerdeführenden in den Nordirak, nachdem der Leichnam [der verwandten Person] der Beschwerdeführerin von der Schweiz ins Ausland überführt worden war, sind als glaubhaft einzustufen. Aktenkundig ist der Tod [der verwandten Person] am (...) August 2019, die Überführung ins Ausland und die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden am (...) August 2019 dringende Gesuche um Ausstellung von Reisepapieren ans SEM richteten. Dass die Beerdigung am (...) August 2019 stattgefunden habe, wird zwar nicht belegt, erscheint aber plausibel. Entgegen den Erwägungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung geht das Gericht nicht davon aus, die Beschwerdeführenden seien damals von Nordirak nach Syrien gereist. 7. 7.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Leitentscheiden ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2). Es ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich regimekritisch betätigen, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Diese Feststellung hat auch heute noch Gültigkeit (vgl. Urteil des BVGer E-2631/2019 vom 15.10.2020 E. 5.4 m.w.H.). Zur Situation von Militärdienstverweigerern hat das Gericht sodann in seinem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 ausgeführt, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). 7.2 Gemäss den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts machen die Beschwerdeführenden weder in ihren Anhörungen noch auf Beschwerdestufe konkrete, zielgerichtete Verfolgungsmassnahmen durch die syrischen Behörden oder durch Dritte aufgrund in ihrer eigenen Person liegenden Faktoren geltend, welche die Grundlage für eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bieten könnten. Die Beschwerdeführenden leiten ihre Flüchtlingseigenschaft vielmehr ausschliesslich aus einer Reflexverfolgung aufgrund ihrer vier in der Schweiz asylberechtigten Söhne ab. Bezeichnenderweise stellten die Beschwerdeführenden im Gegensatz zu ihren Kindern - und obwohl sie bereits am 14. April 2014 in die Schweiz eingereist waren - ihre Asylgesuche auch erst am 14. September 2014 und begründeten diese stets mit ihrer Angst vor einer Reflexverfolgung. 7.3 7.3.1 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4257/2018 vom 27. Dezember 2019 E. 6.2; BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert und es sind unterschiedliche Motive für eine solche Verfolgung erkennbar. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um direkt Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen oppositionellen Personen zugeschrieben wird. Die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) setzen dabei die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein. Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte - auch unter Anwendung von Gewalt - Familienangehörige, auch Kinder, willkürlich verhaften, in Isolationshaft nehmen, foltern oder anderweitig misshandeln (vgl. Urteil des BVGer E-734/2016 vom 14. Januar 2019 E. 7.2 ff. m.w.H.). 7.3.2 Für eine allfällige Reflexverfolgung sind vorliegend die grundsätzlichen Voraussetzungen gegeben, da bei allen vier Söhnen der Beschwerdeführenden aus Sicht der syrischen Behörden ein bestehendes oppositionelles Profil festgestellt wurde und sie als Refraktäre gelten; in der Schweiz wurden sie als Flüchtlinge anerkannt. Die Vorinstanz verneint allerdings die notwendige Intensität der geltend gemachten Reflexverfolgung, da die Beschwerdeführenden nie an Leib und Leben gefährdet gewesen seien. 7.3.3 Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, es sei kein Verfolgungsmotiv vorhanden, steht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts glaubhaft fest, dass durch die Reflexverfolgung der Eltern die Söhne der Beschwerdeführenden zum Aufgeben ihrer Aktivitäten gezwungen werden sollten. Die Reflexverfolgung der Eltern beruht auf demselben relevanten (politischen) Verfolgungsmotiv wie die Verfolgung der Söhne. 7.3.4 Die Beschwerdeführenden bezogen sich in ihren Vorbringen insbesondere auf ihre vier Söhne, die unterdessen alle in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden sind. Den Sohn E._______ (beziehungsweise K._______), der an vielen Demonstrationen teilgenommen habe und der als Erster festgenommen worden sei, hätten sie aus Angst um ihn bereits früh ins Ausland geschickt (A13 F37, 51, 69; A12 F30). Die beiden Söhne G._______ (beziehungsweise L._______) und H._______ hätten beide studiert und daher den Militärdienst zunächst aufschieben können, seien aber dann auch wegen des Dienstes gesucht worden (A13 F26, 48, 66; A12 F13). Der Sohn F._______ sei für den Militärdienst noch zu jung gewesen; er sei nach einer Demonstration festgenommen und im Gefängnis schlimm misshandelt und dann auf eine Mülldeponie geworfen worden (A13 F26, 52, 54, 56; A12 F13, 15, 25). G._______ und seine Familie sowie F._______ seien gemeinsam mit den Beschwerdeführenden ausgereist; dem Sohn H.______ sei eine gleichzeitige Ausreise nicht gelungen; er sei am Flughafen festgenommen und anschliessend für anderthalb Jahre inhaftiert worden (A13 F27 f., 62; A12 F30). Aus den beigezogenen Akten der Söhne ist ersichtlich, dass insbesondere der Beschwerdeführer als Vater von als oppositionell wahrgenommenen Söhnen vor der Ausreise eine wichtige - und für die syrischen Behörden deutlich sichtbare - Rolle für deren Sicherheit gespielt hatte. Ein Sohn der Beschwerdeführenden, E._______, war den Akten zufolge im Mai 2011 festgenommen und gefoltert worden. Seine Freilassung erfolgte seinen Angaben zufolge fünf Tage später, da sein Vater viele Leute kenne und ihn durch Bezahlung von Geld vor den syrischen Behörden habe beschützen können (act. N [...] A8 S. 4 f., 8 und 12; A21 S. 5, 8, 9 f., 11 f., 15 F85; Urteil des BVGer D-2201/2014 vom 19. Mai 2015, Sachverhalt E und E. 5.4). Sohn F._______ sei Ende Dezember 2012 wegen Teilnahme an einer Demonstration verhaftet, mehrere Tage festgehalten, geschlagen und ohnmächtig auf einer Mülldeponie "entsorgt" worden. Sein Vater habe ihn aus dem Spital geholt (act. N [...] A10 F32 und F96). Weil ihn Angehörige der Yekîneyên Parastina Gel (YPG; der bewaffnete Arm der Partiya Yekitîya Demokrat [PYD], deutsch: Partei der Demokratischen Union) kurz nach Spitalaustritt für den Dienst an der Front habe gewinnen wollen, sei F._______ etwa Mitte 2013 auf Wunsch des Vaters ins Dorf in der Nähe von Onkel und Tanten umgezogen, wo die PKK nicht so aktiv gewesen sei (act. N [...] A10 S. 3 F21, S. 5 F33; Urteil des BVGer D-8458/2015 vom 9. Februar 2016 Sachverhalt A). Sohn G._______ und seine Ehefrau erwähnen bei ihren Anhörungen, der Vater beziehungsweise Schwiegervater habe mit (...) gut verdient und ihnen alles an Unterhalt finanziert (act. N [...] A16 Q18-Q23, A17 Q80 f.). Sohn H._______ habe nicht wie geplant im April 2014 mit der Familie aus Syrien ausreisen können, da er am (...) November 2013 am Flughafen M._______ festgenommen worden sei. Er sei anschliessend etwa eineinhalb Jahre in Haft gewesen. Seine Familie, insbesondere seine in Syrien wohnhaften Brüder N._______ und O._______, hätten mit guten Beziehungen und Geld seine Freiheit erkauft (act. N [...] A14 F76 und A14 F182). 7.3.5 Zutreffenderweise stellt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden seien vor ihrer Ausreise zwar viele Male von den Behörden aufgesucht und nach ihren Söhnen gefragt, aber nie an Leib und Leben gefährdet oder in ihrer Freiheit beschnitten worden. Sie seien nie in Haft gewesen, nie festgenommen worden und gemäss Aktenlage gebe es auch kein Strafverfahren und keinen Haftbefehl gegen sie. Aufgrund dieser unbestrittenen, sich ebenfalls aus den Akten ergebenden Sachverhaltselemente lag der Schluss der Vorinstanz nahe, bei der geltend gemachten Reflexverfolgung fehle es an der notwendigen Intensität. 7.3.6 Die Vorinstanz verkennt aber die Situation der Beschwerdeführenden, soweit sie keine objektiven Anhaltspunkte für die Befürchtung einer künftigen Festnahme oder behördlichen Bestrafung bei deren Rückkehr sehen will. Relevanter Anhaltspunkt für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung ist vorliegend insbesondere, dass die syrischen Behörden in der Verpflichtungserklärung des Beschwerdeführers konkrete Folgen androhen und dass diese vom (...) März 2014 datiert. Die Vorinstanz erwähnt diese Verpflichtungserklärung zwar, hält jedoch sogleich im Anschluss fest, den Beschwerdeführenden sei dabei aber nie etwas passiert. Die Ausreise der Beschwerdeführenden erfolgte jedoch bereits am (...) März 2014, das heisst keine (...) Wochen später, nachdem sie am Tag zuvor von einem Informanten gewarnt worden seien (vgl. A13 F29, 30, 32, 50; A12 F16, 19). Bei dieser Kaskade an Ereignissen in kurzer zeitlicher Abfolge konnten sich die Beschwerdeführenden nicht mehr darauf verlassen, dass sie sich - wie bis anhin - negativen Konsequenzen seitens der syrischen Behörden weiterhin durch Geldzahlungen würden entziehen können. Diese Steigerung des Drucks auf die Beschwerdeführenden durch eine Verpflichtungserklärung passt darüber hinaus nicht zur von der Vorinstanz angenommenen Hauptmotivation der Korruption der Beamten. Zudem hielt der Beschwerdeführer in der Anhörung deutlich fest, dass er kein Geld mehr gehabt habe. Insofern änderte sich die Gefahrenlage der Beschwerdeführenden grundlegend und eine beachtliche Wahrscheinlichkeit sprach dafür, dass sich die Befürchtungen der Beschwerdeführenden in absehbarer Zeit verwirklichen könnten. 7.4 Damit bestand seit der Verpflichtungserklärung des Beschwerdeführers und gestützt auf die Warnung durch einen Informanten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer künftigen Reflexverfolgung. 7.5 Soweit die Vorinstanz im Übrigen generell anbringt, es sei gar nicht möglich gewesen, dass die Behörden des syrischen Regimes in C._______ in der Provinz Hasaka im Jahr 2013 bis zur Ausreise der Beschwerdeführenden derart präsent gewesen seien, ist festzuhalten, dass der im Jahre 2012 erfolgte Rückzug der syrischen Armee aus Al Hasaka als Prozess zu verstehen ist. Auch wenn der syrische Staat in gewissen Teilen zu diesem Zeitpunkt die Dichte der Militärpräsenz verringert hatte, blieb demgegenüber der Einfluss der Sicherheitskräfte punktuell bestehen oder wurde sogar verstärkt (Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 5. November 2015 zu Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee in den von der PYD verwalteten Gebieten, https://www.ecoi.net/en/file/local/1157754/4765_1468828236_151028-syr-rekrutierung.pdf u.a. m.H.a. International Crisis Group, Flight of Icarus? The PYD's Precarious Rise in Syria, 08.05.2014, verfügbar auf https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/eastern-mediterranean/syria/flight-icarus-pyd-s-precarious-rise-syria , beide abgerufen am 1. Februar 2021). 7.6 Nach dem Gesagten ist eine begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor einer Reflexverfolgung ihrer Söhne wegen im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien im März 2014 zu bejahen. Nachdem sich die Lage in Syrien bis heute nicht entscheidend verbessert hat, ist diese Furcht auch heute weiterhin als aktuell anzuerkennen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf allfällige Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG. Das SEM ist demnach anzuweisen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

10. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 12. April 2019 aufgehoben.

2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Della Batliner Versand: