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D-2201/2014

D-2201/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-05-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ - verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am 24. Januar 2013 und reiste legal mit seinem Pass in die Türkei. Nach zirka eineinhalb Monaten in Istanbul gelangte er am 9. März 2013 auf dem Luftweg nach Zürich, wo er am 10. März 2013 im Transitbereich des Flughafens um Asyl nachsuchte. B. Mit Verfügung vom 10. März 2013 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihn für den Aufenthalt während des Asylverfahrens für längstens 60 Tage dem Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten zu. C. Am 13. März 2013 erhob das BFM die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Gleichentags erhielt das BFM von der Kantonspolizei Zürich den Prüfbericht des Reisepasses, wonach keine objektiven Fälschungsmerkmale beim Pass festgestellt werden konnten. D. Mit Verfügung vom 14. März 2013 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 21 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuches und wies ihn dem Kanton C._______ zu. E. Am 13. März 2014 hörte das BFM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen aus, er habe am Anfang der Revolution in Syrien mit einem Kollegen namens D._______ Demonstrationen dokumentiert und heimlich auf Videos aufgenommen und schliesslich auf YouTube und News-Webseiten veröffentlicht. Eines Donnerstagabends habe die Polizei vor der Tür gestanden und sie festgenommen. Nach fünf Tagen, in welchen sie beschimpft, geschlagen und mit Peitschen, eiskaltem Wasser und Strom gefoltert worden seien, seien sie durch Bestechung freigelassen worden. Vermutlich weil sein Vater seinen Schwager in Damaskus angerufen habe, der viele Beziehungen habe. Er habe eine Erklärung unterschreiben müssen, dass er nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen werde. Später habe er eine Gruppe namens "B._______" mitgegründet, welche junge Leute mobilisiert, Demonstrationen geplant und die Führung und Ordnung auf der Strasse während der Demonstrationen organisiert habe. Mit der Zeit sei die Gruppe immer bekannter geworden, weshalb verschiedene Parteien die Bekanntheit zu ihren Gunsten hätten ausnutzen wollen. Er habe auch Demonstrationsaufnahmen und Interviews für E._______ durchgeführt, der den Fernsehsender GK mit Sendematerial beliefere. Die Behörden hätten immer wieder seinen Vater aufgesucht und ihn gewarnt, sein Sohn solle aufhören, zumal dieser schon einmal verhaftet worden sei. Sein Vater habe jedes Mal 5000-10000 syrische Pfund bezahlt, um die Behörden von ihm fernzuhalten. Als die Probleme in I._______ angefangen hätten, habe er dort Mitte Dezember 2012 ungefähr eine Woche Wache gehalten, um die Ortschaft vor den extremen Terrorgruppen zu schützen. Als es wieder ruhig geworden sei, sei er nach B._______ zurückgekehrt und in der Gruppe "B._______" tätig gewesen. Ungefähr zehn Tage nach seiner Rückkehr hätten sie im Hof einen Zettel gefunden mit der Drohung: "Wir kennen und wissen alles über dich. Wenn du weiter demonstrierst und immer wieder kämpfst, werden wir dich töten". Leute der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) seien zu seinem Vater gegangen und hätten ihm mitgeteilt, sein Sohn solle das nächste Mal, wenn er nach I._______ kämpfen gehe, mit ihnen mitgehen. Sein Vater habe dies jedoch nicht gewollt, da die PKK hauptsächlich mit der Regierung zusammenarbeite. Als die Probleme zwischen den Kurden und den syrischen Behörden in Ger Zero angefangen hätten, hätten sie einen Kontrollposten in B._______ eingerichtet, um die Strassen, welche nach Ger Zero führten, zu kontrollieren, damit die Regierung Ger Zero nicht so schnell habe erreichen können. Er habe Fotos davon, welche er alle auf Facebook habe. Einmal hätten ihn die Behörden bis B._______ verfolgt, als er im Auto unterwegs gewesen sei. Dort habe er sich versteckt und die Behörden hätten die Verfolgung aufgegeben. Am 1. Januar 2013 hätte er in den Militärdienst einrücken sollen, nachdem er diesen zuvor verschoben habe. Die Militärpolizei sei Ende 2012 oder im Januar 2013 zu seinem Vater gekommen und habe gesagt, er werde einen Marschbefehl bekommen, den er nicht mehr verschieben könne. Es sei immer wieder Druck auf ihn ausgeübt worden, von den Behörden, der PKK und seiner Familie, welche gewünscht habe, dass er Syrien verlasse. Anlässlich der Anhörung reichte er 14 Fotos ein und gab das Facebook-Account mit dem Namen F._______ an, worin Fotos einsehbar seien. F. Mit Verfügung vom 20. März 2014 - eröffnet am 25. März 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. G. Mit Eingabe vom 24. April 2014 liess der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das BFM anzuweisen, den Fall neu zu beurteilen. Der Beschwerde legte er ein militärisches Dispensationsbüchlein für Studierende, einen Ausweis für Studierende der G._______ University und je eine Quittung für die Zahlung der Studiengebühren an der G._______ University und der H._______ University bei. H. Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2014 auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, welcher am 14. Mai 2014 geleistet wurde. I. Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 gab die Instruktionsrichterin dem BFM Gelegenheit, zu den Beschwerdeakten Stellung zu nehmen. J. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 4. Juni 2014 fest, die Beschwerdeschrift und die damit eingereichten Unterlagen enthielten keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten und verwies auf seine Erwägungen, an welchen es vollumfänglich festhalte. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht. K. Am 24. April 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Marschbefehles inklusive einer Übersetzung und 15 Fotos, welche den Beschwerdeführer als Teilnehmer von Demonstrationen in der Schweiz und zusammen mit Oppositionellen zeigen, ein.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer habe Videos von Demonstrationen aufgenommen und sei deswegen im Mai 2011 verhaftet, inhaftiert und schliesslich wieder freigelassen worden. Er habe ins Militär einrücken müssen. Er habe auch an Demonstrationen mitgewirkt und sei deswegen bedroht worden, dies auch von Unbekannten schriftlich auf einem Zettel. Er sei behördlich gesucht worden. Seine Darstellung sei aber unstimmig. An der Befragung im EVZ habe er an der einen Stelle erklärt, er sei im Mai 2011 fünf Tage, an der anderen Stelle vier Tage inhaftiert worden. An der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, er sei ungefähr sieben Tage im Gefängnis gewesen. An der einen Stelle der Anhörung habe er geschildert, er habe die Nacht vor seiner Ausreise zu Hause verbracht, um später protokollieren zu lassen, er habe sich bis zu seiner Ausreise bei einem Verwandten versteckt und sei in seiner Abwesenheit zu Hause gesucht worden. Seine Darstellung sei aufgrund dieser sich widersprechenden Aussagen nicht glaubhaft. Er habe geltend gemacht, er sei mehrere Tage inhaftiert worden, habe aber nicht angeben können, aus welchem Grund. Er habe geltend gemacht, er sei militärisch einberufen worden, habe aber weder das Militärbüchlein noch ein anderes militärisches Dokument zu den Akten gereicht, obwohl er dies in Aussicht gestellt habe. Er habe geltend gemacht, er sei im Zusammenhang mit Demonstrationen und einer militärischen Einberufung behördlich gesucht worden, habe aber weder anzugeben vermocht wann noch wie oft. Seine Darstellung sei zu wenig konkret und deswegen nicht glaubhaft. Bezüglich der vorgebrachten militärischen Einberufung habe er geschildert, die Militärpolizei sei zu seinem Vater gekommen und habe ihm gesagt, er müsse sich so schnell wie möglich zum Dienst melden. Erfahrungsgemäss erfolge aber eine militärische Einberufung verbindlich und nicht in der vorgebrachten Weise. An der Anhörung habe er geschildert, er habe einmal einen Stein auf den Kopf eines Offiziers geschlagen, weshalb er behördliche Probleme bekommen habe. An der Befragung im EVZ habe er dieses Vorbringen nicht geltend gemacht, weshalb es als nachgeschoben zu betrachten sei und nicht geglaubt werde. Da die behördliche Suche nicht glaubhaft sei, sei folglich auch nicht glaubhaft, dass er im selben Zusammenhang auch von Unbekannten schriftlich auf einem Zettel bedroht worden sei.

E. 3.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das BFM habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und nicht alle vorgelegten Beweise gewürdigt. Namentlich habe es 14 anlässlich der Anhörung erläuterte Fotos nicht, dagegen andere Beweismittel, welche der Beschwerdeführer nicht beziehungsweise noch nicht habe beibringen können, zu dessen Ungunsten gewürdigt. Zudem habe es Sachverhaltselemente, welche angeblich gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprächen, eingehend gewürdigt, während es auf andere, welche für die Glaubhaftigkeit sprächen, nicht eingegangen sei. Im Entscheid werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, unterschiedliche Angaben zur Dauer seiner Festnahme gemacht zu haben. Während er auf andere Widersprüche korrekterweise gezielt angesprochen worden sei und dadurch die Gelegenheit erhalten habe, diese zu klären, falle auf, dass man ihn in Bezug auf die Frage der Haftdauer nicht mit seinen widersprüchlichen Aussagen konfrontiert habe und er daher nicht Gelegenheit gehabt habe, diese aufzulösen. An einer Stelle der Anhörung habe er geschildert, dass er die Nacht vor seiner Ausreise zu Hause verbracht habe. An der anderen Stelle habe er jedoch zu Protokoll gegeben, dass er sich bis zu seiner Ausreise bei Verwandten versteckt gehalten habe und er während seiner Abwesenheit zu Hause gesucht worden sei. Bei der Wiedergabe dieser Aussagen unterschlage das BFM, dass er dazu sehr wohl eine Erklärung geliefert habe, der zufolge er zwar nicht zuhause übernachtet habe, jedoch frühmorgens dorthin gefahren sei, um sich zu verabschieden und um anschliessend von dort aus mit der Mutter und dem Bruder in einer ersten Etappe bis nach al-Qamishli zu gelangen. Dem Protokoll der Anhörung sei zu entnehmen dass er für seine Festnahme sehr wohl Gründe genannt habe. So habe er ausgesagt, dass er wohl festgenommen worden sei, weil er die Demonstrationen dokumentiert und dieses Material veröffentlicht habe. Nachvollziehbar sei angesichts der chaotischen bis anarchischen Zustände in Syrien ferner seine Aussage, dass er ohne explizite Grundangabe oder förmliche Befragung festgehalten worden sei. Hinsichtlich des nicht eingereichten Militärdienstbüchleins oder anderer militärischer Dokumente sei er in der Zwischenzeit in der Lage, ein Dokument nachzureichen, welches zeigen solle, dass er für die Zeit, in welcher er an einer Universität eingeschrieben gewesen sei - aber eben nur für diese Zeit - von der der militärischen Stellungspflicht dispensiert worden sei. In der Verfügung würden verschiedene Sachverhaltselemente vermischt, um von der Unglaubhaftigkeit des einen Sachverhaltselements auf die Unglaubhaftigkeit eines anderen Sachverhaltselements zu schliessen, ohne aber Letzteres selbständig geprüft zu haben. Unter Ziffer vier der Verfügung werde ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Attacke auf einen Offizier nachgeschoben seien und daher nicht geglaubt werden könnten. Weil dem so sei, folgere das BFM unter Ziffer fünf weiter, könne es auch nicht stimmen, dass er von Unbekannten schriftlich auf einem Zettel eine Drohung erhalten habe, dies deshalb, weil die behördliche Suche infolge der Unglaubhaftigkeit der Attacke auf den Offizier insgesamt als nicht glaubhaft erscheine. Bei genauerer Betrachtung erhelle sich, dass der Beschwerdeführer die Drohung mit dem Zettel von Anbeginn und unabhängig von der erst später erwähnten Attacke gegen den Offizier konstant bei jeder Befragung zu Protokoll gegeben habe. Anlässlich der Befragung im EVZ habe er zu Protokoll gegeben, dass er den Zettel mit der Drohung vorgefunden habe, nachdem er in I._______ an einem Kontrollposten im Einsatz gestanden habe und in B._______ aktiv gewesen sei. Auch während der Anhörung habe er die Drohung auf dem Zettel in einen Zusammenhang mit seinem vorangegangenen Einsatz an einem Kontrollposten in I._______ gestellt. Im Lichte dieser protokollierten Aussagen erscheine es als schwerlich nachvollziehbar, wie aus einer angeblichen Unglaubhaftigkeit der Aussagen betreffend Attacke auf den Offizier ohne Weiteres auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen betreffend Drohung auf dem Zettel, geschlossen werden könne. Schliesslich sei er in der Lage, einige der in Aussicht gestellten Unterlagen und Beweismittel, nebst den bereits erwähnten, nachzureichen. Es handle sich um einen Ausweis für Studierende der G._______ University und je eine Quittung für die Zahlung der Studiengebühren an der G._______ University und der H._______ University. Diese Unterlagen seien geeignet, die bisherigen Vorbringen zu untermauern.

E. 4 Im vorliegenden Fall ist zunächst auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig und ausgewogen gewürdigt habe. So habe sie 14 Fotos in ihrem Entscheid nicht gewürdigt, welche anlässlich der Anhörung besprochen worden seien. Insofern als damit geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe bei ihrem Asylentscheid wesentliche Elemente des Sachverhalts unberücksichtigt gelassen, vermag sich in der Tat grundsätzlich die Frage zu stellen, ob dies einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommt. Indessen ist im vorliegenden Fall, wie die nachfolgenden Erwägungen ergeben, ohnehin auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu schliessen, und angesichts der damit verbundenen Gutheissung der Beschwerde erübrigt es sich, die geltend gemachte Gehörsverletzung im Einzelnen zu beurteilen.

E. 5.1 Die Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage in Syrien und die damit verbundene Ungewissheit der künftigen Entwicklung führt zu Erschwernissen bei der Behandlung entsprechender Asylverfahren, was für die erstinstanzliche Verfahrensstufe ebenso gilt wie für die Beschwerdeebene. So ist eine Schwierigkeit darin zu sehen, dass jede Beurteilung der Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft, die eine Gefährdung aufgrund von Ereignissen seit dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts geltend machen, lediglich auf einer momentanen Faktenlage beruht, deren Gültigkeit bereits innert vergleichsweise kurzer Zeit wieder hinfällig sein kann. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der relevanten Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren zu beurteilen. Dabei ist auf die zum heutigen Zeitpunkt gegebene Faktenlage abzustellen, soweit dem Gericht die entsprechenden Erkenntnisse vorliegen (vgl. Urteil des BVGer D-5579/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.1 ff., als Referenzurteil zur Publikation vorgesehen).

E. 5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).

E. 5.3 Wie im Folgenden aufzuzeigen ist, vermag die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz nicht in geringster Weise den Anforderungen an eine seriöse und ausgewogene Abklärung unter Berücksichtigung der unter E. 5.2 genannten Grundsätze und Erkenntnisse der Rechtspraxis zu genügen. Ob die Vorinstanz mit ihrer Vorgehensweise an der Grenze zur Willkür gehandelt hat, kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens offengelassen werden.

E. 5.4 Aus den vorinstanzlichen Befragungsprotokollen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in durchgehend detaillierter und lebensnaher Weise dargelegt hat, wie er in seiner Region über mehrere Jahre mit einer Gruppierung Demonstrationen gegen das syrische Regime organisierte, selber teilnahm, dokumentierte, wie die staatlichen Sicherheitskräfte ihn und einen Kollegen verhafteten, für mehrere Tage inhaftierten und misshandelten, und wie er schliesslich über Beziehungen von Verwandten und Bestechung gegen Auflagen aus der Haft entlassen und anschliessend immer wieder von den syrischen Behörden bedroht wurde. Dabei ist ausserdem festzustellen, dass diese Schilderungen insgesamt ohne wesentliche Widersprüche ausgefallen sind und betreffend die Differenz der Haftdauer zwischen vier, fünf oder "ungefähr sieben Tagen" angesichts dessen, dass er während der Haft geschlagen und gefoltert wurde, marginal ist. Betreffend Ort der letzten Übernachtung in Syrien machte der Beschwerdeführer zwar unterschiedliche Angaben. Die Vorinstanz riss jedoch die entsprechenden Antworten aus dem Kontext der Befragung heraus. So handelte es sich bei den Fragen am Anfang der Anhörung um den Ort der letzten Registrierung, wobei er unter anderem gefragt wurde, wo er zum letzten Mal übernachtet habe (vgl. Akte A21/20 S. 3), und dreieinhalb Stunden später stand die Antwort im Zusammenhang mit der detaillierten Schilderung der Flucht (vgl. Akte A21/20 S. 18). Zudem wird eine Verfolgungsgeschichte, die ansonsten eine Vielzahl von positiven Glaubhaftigkeitselementen aufweist, wegen eines isolierten, erkennbaren Widerspruchs nicht unglaubhaft. Eine solche Beurteilung durch die Vorinstanz, die sämtliche positiven Elemente unberücksichtigt lässt, ist als unzulässig selektiv zu bezeichnen und bildet keine korrekte Würdigung der zu beurteilenden Sachverhaltsdarstellung. Nicht nachvollziehbar ist die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe zu wenig konkrete und differenzierte Aussagen betreffend die behördliche Suche gemacht. Hierzu ist vorweg zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Befragung im EVZ über zwei A4-Seiten Auskunft zu seinen Asylgründen gab und anlässlich der Anhörung schilderte er über dreieinhalb A4-Seiten frei seine Gründe, die ihn zur Ausreise bewogen haben (vgl. Akte A8/20 S. 11 bis 14, A21/20 S. 4 bis 8). Dabei ist auffällig, dass seine freie Erzählung gespickt ist mit Realkennzeichen, die für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen. Dem Protokoll der Anhörung lässt sich entnehmen, dass er seine Schilderung mit Details bereicherte, wie zum Beispiel die Beschreibung des Kontrollpostens beim J._______ (vgl. Akte A21/20 S. 7), und er Parolen, welche er zur Mobilisierung den Leuten zugerufen hatte, wiedergeben konnte, als würde er die Situation wiedererleben (vgl. Akte A21/20 S. 5). Er gab auch Schwierigkeiten preis, welche die Gruppierung anfänglich mit der Mobilisierung der Leute hatte (vgl. Akte A21/20 S. 5), oder dass er wegen seiner Tätigkeiten für den Fernsehsender zu Hause nicht aufgesucht worden sei (vgl. Akte A21/20 F84), was eine Person, die eine konstruierte Geschichte vorträgt, kaum so ausführen würde. Zudem wurde in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer dargelegt habe, aus welchem Grund er vermute, festgenommen worden zu sein. Insofern das BFM den Zwischenfall mit dem Offizier als nachgeschoben betrachtet, ist angesichts dessen, dass dies nur ein Ereignis von einer Fülle von geschilderten Vorfällen ist, nicht ausschlaggebend. Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass Asylsuchende in der Empfangsstelle nur summarisch befragt werden und erst die Anhörung die Möglichkeit bietet, ausführlicher auf die Asylgründe einzugehen. In diesem Lichte können die Angaben des Beschwerdeführers durchaus als Ergänzung der Aussagen in der Empfangsstelle verstanden werden. Betreffend den Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe Dokumente in Aussicht gestellt, aber nicht eingereicht, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung am 13. März 2014 aufgefordert wurde, Dokumente bezüglich Militär, Universität und sonstiger Aktivitäten zu organisieren und einzureichen (vgl. Akte A21/20 F24, F90), was er rund einen Monat später mit der Eingabe der Beschwerde vom 24. April 2014 machte. Die vorinstanzliche Verfügung erging jedoch bereits sieben Tage nach der Anhörung, weshalb es nicht erstaunt, dass der Beschwerdeführer in dieser kurzen Zeitspanne keine Dokumente aus einem von Bürgerkrieg versehrten Land einreichen konnte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während mehreren Jahren gegen das syrische Regime ausgerichteten Tätigkeiten nachging, weshalb er immer wieder von behördlicher Seite, aber auch von Gruppierungen bedroht wurde. Sein wohlhabender Vater konnte zwar mit Geld viele Probleme seines Sohnes lösen. Als jedoch das Militär zu Hause aufkreuzte, gab selbst der Beschwerdeführer zu, dass es angesichts der umfassenden Einberufungen zu jenem Zeitpunkt schwierig war, sich dieser zu entziehen, weshalb er denn auch ausreiste (vgl. Akte A21/20 F52). Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Glaubhaftigkeitsindizien ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung seitens der syrischen Sicherheitskräfte als glaubhaft zu erachten.

E. 5.5 Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen (vgl. Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR] International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom 27. Oktober 2014 sowie Human Rights Watch [HRW], World Report 2014 - Syria, Januar 2014). Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.

E. 5.6 Im vorliegenden Fall ist, wie zuvor festgestellt, als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner regimekritischen Tätigkeiten im Zeitraum seit dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts in Syrien bis zu seiner Ausreise im Jahre 2013 durch die staatlichen Sicherheitskräfte mehrfach bedroht und als Regimegegner identifiziert worden ist und sich der Einberufung ins Militär entzogen hat. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Angesichts dessen erübrigt es sich, auf die mit Fotos geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten einzugehen.

E. 6.1 Im Anschluss daran ist schliesslich die Frage zu beantworten, ob sich die festgestellte Gefährdung auf ganz Syrien erstreckt oder ob der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Heimatregion vor einem allfälligen Zugriff der staatlichen syrischen Behörden im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternative geschützt wäre.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ im Distrikt K._______ [arabisch] beziehungsweise L._______ [kurdisch] in der syrischen Provinz al-Hasakah (arabisch) beziehungsweise Hesiça (kurdisch). Im Urteil des BVGer D-5579/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.1 ff. (zur Publikation vorgesehen) wurde festgehalten, dass diese Region zum heutigen Zeitpunkt zu einem bedeutenden Teil von der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffneten Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) kontrolliert wird, während sich die Truppen des staatlichen syrischen Regimes in gewissem Ausmass zurückgezogen haben. Das Bundesverwaltungsgericht kommt jedoch zum Schluss, dass die syrisch-kurdische Partei PYD und deren militärische Organisation YPG in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers keine derart gefestigte territoriale Kontrolle ausüben, dass von der Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen seitens des staatlichen syrischen Regimes gesprochen werden könnte. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist folglich nicht gegeben.

E. 7 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Folglich ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung - soweit die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung betreffend - beantragt wird. Das SEM ist ausserdem anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der am 14. Mai 2014 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten auf Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 20. März 2014 wird aufgehoben.
  2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2201/2014thc/fes Urteil vom 19. Mai 2015 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch Dr. iur. Michael Burkard, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. März 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ - verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am 24. Januar 2013 und reiste legal mit seinem Pass in die Türkei. Nach zirka eineinhalb Monaten in Istanbul gelangte er am 9. März 2013 auf dem Luftweg nach Zürich, wo er am 10. März 2013 im Transitbereich des Flughafens um Asyl nachsuchte. B. Mit Verfügung vom 10. März 2013 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihn für den Aufenthalt während des Asylverfahrens für längstens 60 Tage dem Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten zu. C. Am 13. März 2013 erhob das BFM die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Gleichentags erhielt das BFM von der Kantonspolizei Zürich den Prüfbericht des Reisepasses, wonach keine objektiven Fälschungsmerkmale beim Pass festgestellt werden konnten. D. Mit Verfügung vom 14. März 2013 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 21 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuches und wies ihn dem Kanton C._______ zu. E. Am 13. März 2014 hörte das BFM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen aus, er habe am Anfang der Revolution in Syrien mit einem Kollegen namens D._______ Demonstrationen dokumentiert und heimlich auf Videos aufgenommen und schliesslich auf YouTube und News-Webseiten veröffentlicht. Eines Donnerstagabends habe die Polizei vor der Tür gestanden und sie festgenommen. Nach fünf Tagen, in welchen sie beschimpft, geschlagen und mit Peitschen, eiskaltem Wasser und Strom gefoltert worden seien, seien sie durch Bestechung freigelassen worden. Vermutlich weil sein Vater seinen Schwager in Damaskus angerufen habe, der viele Beziehungen habe. Er habe eine Erklärung unterschreiben müssen, dass er nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen werde. Später habe er eine Gruppe namens "B._______" mitgegründet, welche junge Leute mobilisiert, Demonstrationen geplant und die Führung und Ordnung auf der Strasse während der Demonstrationen organisiert habe. Mit der Zeit sei die Gruppe immer bekannter geworden, weshalb verschiedene Parteien die Bekanntheit zu ihren Gunsten hätten ausnutzen wollen. Er habe auch Demonstrationsaufnahmen und Interviews für E._______ durchgeführt, der den Fernsehsender GK mit Sendematerial beliefere. Die Behörden hätten immer wieder seinen Vater aufgesucht und ihn gewarnt, sein Sohn solle aufhören, zumal dieser schon einmal verhaftet worden sei. Sein Vater habe jedes Mal 5000-10000 syrische Pfund bezahlt, um die Behörden von ihm fernzuhalten. Als die Probleme in I._______ angefangen hätten, habe er dort Mitte Dezember 2012 ungefähr eine Woche Wache gehalten, um die Ortschaft vor den extremen Terrorgruppen zu schützen. Als es wieder ruhig geworden sei, sei er nach B._______ zurückgekehrt und in der Gruppe "B._______" tätig gewesen. Ungefähr zehn Tage nach seiner Rückkehr hätten sie im Hof einen Zettel gefunden mit der Drohung: "Wir kennen und wissen alles über dich. Wenn du weiter demonstrierst und immer wieder kämpfst, werden wir dich töten". Leute der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) seien zu seinem Vater gegangen und hätten ihm mitgeteilt, sein Sohn solle das nächste Mal, wenn er nach I._______ kämpfen gehe, mit ihnen mitgehen. Sein Vater habe dies jedoch nicht gewollt, da die PKK hauptsächlich mit der Regierung zusammenarbeite. Als die Probleme zwischen den Kurden und den syrischen Behörden in Ger Zero angefangen hätten, hätten sie einen Kontrollposten in B._______ eingerichtet, um die Strassen, welche nach Ger Zero führten, zu kontrollieren, damit die Regierung Ger Zero nicht so schnell habe erreichen können. Er habe Fotos davon, welche er alle auf Facebook habe. Einmal hätten ihn die Behörden bis B._______ verfolgt, als er im Auto unterwegs gewesen sei. Dort habe er sich versteckt und die Behörden hätten die Verfolgung aufgegeben. Am 1. Januar 2013 hätte er in den Militärdienst einrücken sollen, nachdem er diesen zuvor verschoben habe. Die Militärpolizei sei Ende 2012 oder im Januar 2013 zu seinem Vater gekommen und habe gesagt, er werde einen Marschbefehl bekommen, den er nicht mehr verschieben könne. Es sei immer wieder Druck auf ihn ausgeübt worden, von den Behörden, der PKK und seiner Familie, welche gewünscht habe, dass er Syrien verlasse. Anlässlich der Anhörung reichte er 14 Fotos ein und gab das Facebook-Account mit dem Namen F._______ an, worin Fotos einsehbar seien. F. Mit Verfügung vom 20. März 2014 - eröffnet am 25. März 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. G. Mit Eingabe vom 24. April 2014 liess der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das BFM anzuweisen, den Fall neu zu beurteilen. Der Beschwerde legte er ein militärisches Dispensationsbüchlein für Studierende, einen Ausweis für Studierende der G._______ University und je eine Quittung für die Zahlung der Studiengebühren an der G._______ University und der H._______ University bei. H. Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2014 auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, welcher am 14. Mai 2014 geleistet wurde. I. Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 gab die Instruktionsrichterin dem BFM Gelegenheit, zu den Beschwerdeakten Stellung zu nehmen. J. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 4. Juni 2014 fest, die Beschwerdeschrift und die damit eingereichten Unterlagen enthielten keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten und verwies auf seine Erwägungen, an welchen es vollumfänglich festhalte. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht. K. Am 24. April 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Marschbefehles inklusive einer Übersetzung und 15 Fotos, welche den Beschwerdeführer als Teilnehmer von Demonstrationen in der Schweiz und zusammen mit Oppositionellen zeigen, ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer habe Videos von Demonstrationen aufgenommen und sei deswegen im Mai 2011 verhaftet, inhaftiert und schliesslich wieder freigelassen worden. Er habe ins Militär einrücken müssen. Er habe auch an Demonstrationen mitgewirkt und sei deswegen bedroht worden, dies auch von Unbekannten schriftlich auf einem Zettel. Er sei behördlich gesucht worden. Seine Darstellung sei aber unstimmig. An der Befragung im EVZ habe er an der einen Stelle erklärt, er sei im Mai 2011 fünf Tage, an der anderen Stelle vier Tage inhaftiert worden. An der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, er sei ungefähr sieben Tage im Gefängnis gewesen. An der einen Stelle der Anhörung habe er geschildert, er habe die Nacht vor seiner Ausreise zu Hause verbracht, um später protokollieren zu lassen, er habe sich bis zu seiner Ausreise bei einem Verwandten versteckt und sei in seiner Abwesenheit zu Hause gesucht worden. Seine Darstellung sei aufgrund dieser sich widersprechenden Aussagen nicht glaubhaft. Er habe geltend gemacht, er sei mehrere Tage inhaftiert worden, habe aber nicht angeben können, aus welchem Grund. Er habe geltend gemacht, er sei militärisch einberufen worden, habe aber weder das Militärbüchlein noch ein anderes militärisches Dokument zu den Akten gereicht, obwohl er dies in Aussicht gestellt habe. Er habe geltend gemacht, er sei im Zusammenhang mit Demonstrationen und einer militärischen Einberufung behördlich gesucht worden, habe aber weder anzugeben vermocht wann noch wie oft. Seine Darstellung sei zu wenig konkret und deswegen nicht glaubhaft. Bezüglich der vorgebrachten militärischen Einberufung habe er geschildert, die Militärpolizei sei zu seinem Vater gekommen und habe ihm gesagt, er müsse sich so schnell wie möglich zum Dienst melden. Erfahrungsgemäss erfolge aber eine militärische Einberufung verbindlich und nicht in der vorgebrachten Weise. An der Anhörung habe er geschildert, er habe einmal einen Stein auf den Kopf eines Offiziers geschlagen, weshalb er behördliche Probleme bekommen habe. An der Befragung im EVZ habe er dieses Vorbringen nicht geltend gemacht, weshalb es als nachgeschoben zu betrachten sei und nicht geglaubt werde. Da die behördliche Suche nicht glaubhaft sei, sei folglich auch nicht glaubhaft, dass er im selben Zusammenhang auch von Unbekannten schriftlich auf einem Zettel bedroht worden sei. 3.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das BFM habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und nicht alle vorgelegten Beweise gewürdigt. Namentlich habe es 14 anlässlich der Anhörung erläuterte Fotos nicht, dagegen andere Beweismittel, welche der Beschwerdeführer nicht beziehungsweise noch nicht habe beibringen können, zu dessen Ungunsten gewürdigt. Zudem habe es Sachverhaltselemente, welche angeblich gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprächen, eingehend gewürdigt, während es auf andere, welche für die Glaubhaftigkeit sprächen, nicht eingegangen sei. Im Entscheid werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, unterschiedliche Angaben zur Dauer seiner Festnahme gemacht zu haben. Während er auf andere Widersprüche korrekterweise gezielt angesprochen worden sei und dadurch die Gelegenheit erhalten habe, diese zu klären, falle auf, dass man ihn in Bezug auf die Frage der Haftdauer nicht mit seinen widersprüchlichen Aussagen konfrontiert habe und er daher nicht Gelegenheit gehabt habe, diese aufzulösen. An einer Stelle der Anhörung habe er geschildert, dass er die Nacht vor seiner Ausreise zu Hause verbracht habe. An der anderen Stelle habe er jedoch zu Protokoll gegeben, dass er sich bis zu seiner Ausreise bei Verwandten versteckt gehalten habe und er während seiner Abwesenheit zu Hause gesucht worden sei. Bei der Wiedergabe dieser Aussagen unterschlage das BFM, dass er dazu sehr wohl eine Erklärung geliefert habe, der zufolge er zwar nicht zuhause übernachtet habe, jedoch frühmorgens dorthin gefahren sei, um sich zu verabschieden und um anschliessend von dort aus mit der Mutter und dem Bruder in einer ersten Etappe bis nach al-Qamishli zu gelangen. Dem Protokoll der Anhörung sei zu entnehmen dass er für seine Festnahme sehr wohl Gründe genannt habe. So habe er ausgesagt, dass er wohl festgenommen worden sei, weil er die Demonstrationen dokumentiert und dieses Material veröffentlicht habe. Nachvollziehbar sei angesichts der chaotischen bis anarchischen Zustände in Syrien ferner seine Aussage, dass er ohne explizite Grundangabe oder förmliche Befragung festgehalten worden sei. Hinsichtlich des nicht eingereichten Militärdienstbüchleins oder anderer militärischer Dokumente sei er in der Zwischenzeit in der Lage, ein Dokument nachzureichen, welches zeigen solle, dass er für die Zeit, in welcher er an einer Universität eingeschrieben gewesen sei - aber eben nur für diese Zeit - von der der militärischen Stellungspflicht dispensiert worden sei. In der Verfügung würden verschiedene Sachverhaltselemente vermischt, um von der Unglaubhaftigkeit des einen Sachverhaltselements auf die Unglaubhaftigkeit eines anderen Sachverhaltselements zu schliessen, ohne aber Letzteres selbständig geprüft zu haben. Unter Ziffer vier der Verfügung werde ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Attacke auf einen Offizier nachgeschoben seien und daher nicht geglaubt werden könnten. Weil dem so sei, folgere das BFM unter Ziffer fünf weiter, könne es auch nicht stimmen, dass er von Unbekannten schriftlich auf einem Zettel eine Drohung erhalten habe, dies deshalb, weil die behördliche Suche infolge der Unglaubhaftigkeit der Attacke auf den Offizier insgesamt als nicht glaubhaft erscheine. Bei genauerer Betrachtung erhelle sich, dass der Beschwerdeführer die Drohung mit dem Zettel von Anbeginn und unabhängig von der erst später erwähnten Attacke gegen den Offizier konstant bei jeder Befragung zu Protokoll gegeben habe. Anlässlich der Befragung im EVZ habe er zu Protokoll gegeben, dass er den Zettel mit der Drohung vorgefunden habe, nachdem er in I._______ an einem Kontrollposten im Einsatz gestanden habe und in B._______ aktiv gewesen sei. Auch während der Anhörung habe er die Drohung auf dem Zettel in einen Zusammenhang mit seinem vorangegangenen Einsatz an einem Kontrollposten in I._______ gestellt. Im Lichte dieser protokollierten Aussagen erscheine es als schwerlich nachvollziehbar, wie aus einer angeblichen Unglaubhaftigkeit der Aussagen betreffend Attacke auf den Offizier ohne Weiteres auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen betreffend Drohung auf dem Zettel, geschlossen werden könne. Schliesslich sei er in der Lage, einige der in Aussicht gestellten Unterlagen und Beweismittel, nebst den bereits erwähnten, nachzureichen. Es handle sich um einen Ausweis für Studierende der G._______ University und je eine Quittung für die Zahlung der Studiengebühren an der G._______ University und der H._______ University. Diese Unterlagen seien geeignet, die bisherigen Vorbringen zu untermauern. 4. Im vorliegenden Fall ist zunächst auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig und ausgewogen gewürdigt habe. So habe sie 14 Fotos in ihrem Entscheid nicht gewürdigt, welche anlässlich der Anhörung besprochen worden seien. Insofern als damit geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe bei ihrem Asylentscheid wesentliche Elemente des Sachverhalts unberücksichtigt gelassen, vermag sich in der Tat grundsätzlich die Frage zu stellen, ob dies einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommt. Indessen ist im vorliegenden Fall, wie die nachfolgenden Erwägungen ergeben, ohnehin auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu schliessen, und angesichts der damit verbundenen Gutheissung der Beschwerde erübrigt es sich, die geltend gemachte Gehörsverletzung im Einzelnen zu beurteilen. 5. 5.1 Die Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage in Syrien und die damit verbundene Ungewissheit der künftigen Entwicklung führt zu Erschwernissen bei der Behandlung entsprechender Asylverfahren, was für die erstinstanzliche Verfahrensstufe ebenso gilt wie für die Beschwerdeebene. So ist eine Schwierigkeit darin zu sehen, dass jede Beurteilung der Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft, die eine Gefährdung aufgrund von Ereignissen seit dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts geltend machen, lediglich auf einer momentanen Faktenlage beruht, deren Gültigkeit bereits innert vergleichsweise kurzer Zeit wieder hinfällig sein kann. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der relevanten Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren zu beurteilen. Dabei ist auf die zum heutigen Zeitpunkt gegebene Faktenlage abzustellen, soweit dem Gericht die entsprechenden Erkenntnisse vorliegen (vgl. Urteil des BVGer D-5579/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.1 ff., als Referenzurteil zur Publikation vorgesehen). 5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 5.3 Wie im Folgenden aufzuzeigen ist, vermag die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz nicht in geringster Weise den Anforderungen an eine seriöse und ausgewogene Abklärung unter Berücksichtigung der unter E. 5.2 genannten Grundsätze und Erkenntnisse der Rechtspraxis zu genügen. Ob die Vorinstanz mit ihrer Vorgehensweise an der Grenze zur Willkür gehandelt hat, kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens offengelassen werden. 5.4 Aus den vorinstanzlichen Befragungsprotokollen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in durchgehend detaillierter und lebensnaher Weise dargelegt hat, wie er in seiner Region über mehrere Jahre mit einer Gruppierung Demonstrationen gegen das syrische Regime organisierte, selber teilnahm, dokumentierte, wie die staatlichen Sicherheitskräfte ihn und einen Kollegen verhafteten, für mehrere Tage inhaftierten und misshandelten, und wie er schliesslich über Beziehungen von Verwandten und Bestechung gegen Auflagen aus der Haft entlassen und anschliessend immer wieder von den syrischen Behörden bedroht wurde. Dabei ist ausserdem festzustellen, dass diese Schilderungen insgesamt ohne wesentliche Widersprüche ausgefallen sind und betreffend die Differenz der Haftdauer zwischen vier, fünf oder "ungefähr sieben Tagen" angesichts dessen, dass er während der Haft geschlagen und gefoltert wurde, marginal ist. Betreffend Ort der letzten Übernachtung in Syrien machte der Beschwerdeführer zwar unterschiedliche Angaben. Die Vorinstanz riss jedoch die entsprechenden Antworten aus dem Kontext der Befragung heraus. So handelte es sich bei den Fragen am Anfang der Anhörung um den Ort der letzten Registrierung, wobei er unter anderem gefragt wurde, wo er zum letzten Mal übernachtet habe (vgl. Akte A21/20 S. 3), und dreieinhalb Stunden später stand die Antwort im Zusammenhang mit der detaillierten Schilderung der Flucht (vgl. Akte A21/20 S. 18). Zudem wird eine Verfolgungsgeschichte, die ansonsten eine Vielzahl von positiven Glaubhaftigkeitselementen aufweist, wegen eines isolierten, erkennbaren Widerspruchs nicht unglaubhaft. Eine solche Beurteilung durch die Vorinstanz, die sämtliche positiven Elemente unberücksichtigt lässt, ist als unzulässig selektiv zu bezeichnen und bildet keine korrekte Würdigung der zu beurteilenden Sachverhaltsdarstellung. Nicht nachvollziehbar ist die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe zu wenig konkrete und differenzierte Aussagen betreffend die behördliche Suche gemacht. Hierzu ist vorweg zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Befragung im EVZ über zwei A4-Seiten Auskunft zu seinen Asylgründen gab und anlässlich der Anhörung schilderte er über dreieinhalb A4-Seiten frei seine Gründe, die ihn zur Ausreise bewogen haben (vgl. Akte A8/20 S. 11 bis 14, A21/20 S. 4 bis 8). Dabei ist auffällig, dass seine freie Erzählung gespickt ist mit Realkennzeichen, die für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen. Dem Protokoll der Anhörung lässt sich entnehmen, dass er seine Schilderung mit Details bereicherte, wie zum Beispiel die Beschreibung des Kontrollpostens beim J._______ (vgl. Akte A21/20 S. 7), und er Parolen, welche er zur Mobilisierung den Leuten zugerufen hatte, wiedergeben konnte, als würde er die Situation wiedererleben (vgl. Akte A21/20 S. 5). Er gab auch Schwierigkeiten preis, welche die Gruppierung anfänglich mit der Mobilisierung der Leute hatte (vgl. Akte A21/20 S. 5), oder dass er wegen seiner Tätigkeiten für den Fernsehsender zu Hause nicht aufgesucht worden sei (vgl. Akte A21/20 F84), was eine Person, die eine konstruierte Geschichte vorträgt, kaum so ausführen würde. Zudem wurde in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer dargelegt habe, aus welchem Grund er vermute, festgenommen worden zu sein. Insofern das BFM den Zwischenfall mit dem Offizier als nachgeschoben betrachtet, ist angesichts dessen, dass dies nur ein Ereignis von einer Fülle von geschilderten Vorfällen ist, nicht ausschlaggebend. Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass Asylsuchende in der Empfangsstelle nur summarisch befragt werden und erst die Anhörung die Möglichkeit bietet, ausführlicher auf die Asylgründe einzugehen. In diesem Lichte können die Angaben des Beschwerdeführers durchaus als Ergänzung der Aussagen in der Empfangsstelle verstanden werden. Betreffend den Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe Dokumente in Aussicht gestellt, aber nicht eingereicht, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung am 13. März 2014 aufgefordert wurde, Dokumente bezüglich Militär, Universität und sonstiger Aktivitäten zu organisieren und einzureichen (vgl. Akte A21/20 F24, F90), was er rund einen Monat später mit der Eingabe der Beschwerde vom 24. April 2014 machte. Die vorinstanzliche Verfügung erging jedoch bereits sieben Tage nach der Anhörung, weshalb es nicht erstaunt, dass der Beschwerdeführer in dieser kurzen Zeitspanne keine Dokumente aus einem von Bürgerkrieg versehrten Land einreichen konnte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während mehreren Jahren gegen das syrische Regime ausgerichteten Tätigkeiten nachging, weshalb er immer wieder von behördlicher Seite, aber auch von Gruppierungen bedroht wurde. Sein wohlhabender Vater konnte zwar mit Geld viele Probleme seines Sohnes lösen. Als jedoch das Militär zu Hause aufkreuzte, gab selbst der Beschwerdeführer zu, dass es angesichts der umfassenden Einberufungen zu jenem Zeitpunkt schwierig war, sich dieser zu entziehen, weshalb er denn auch ausreiste (vgl. Akte A21/20 F52). Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Glaubhaftigkeitsindizien ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung seitens der syrischen Sicherheitskräfte als glaubhaft zu erachten. 5.5 Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen (vgl. Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR] International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom 27. Oktober 2014 sowie Human Rights Watch [HRW], World Report 2014 - Syria, Januar 2014). Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. 5.6 Im vorliegenden Fall ist, wie zuvor festgestellt, als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner regimekritischen Tätigkeiten im Zeitraum seit dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts in Syrien bis zu seiner Ausreise im Jahre 2013 durch die staatlichen Sicherheitskräfte mehrfach bedroht und als Regimegegner identifiziert worden ist und sich der Einberufung ins Militär entzogen hat. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Angesichts dessen erübrigt es sich, auf die mit Fotos geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten einzugehen. 6. 6.1 Im Anschluss daran ist schliesslich die Frage zu beantworten, ob sich die festgestellte Gefährdung auf ganz Syrien erstreckt oder ob der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Heimatregion vor einem allfälligen Zugriff der staatlichen syrischen Behörden im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternative geschützt wäre. 6.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ im Distrikt K._______ [arabisch] beziehungsweise L._______ [kurdisch] in der syrischen Provinz al-Hasakah (arabisch) beziehungsweise Hesiça (kurdisch). Im Urteil des BVGer D-5579/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.1 ff. (zur Publikation vorgesehen) wurde festgehalten, dass diese Region zum heutigen Zeitpunkt zu einem bedeutenden Teil von der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffneten Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) kontrolliert wird, während sich die Truppen des staatlichen syrischen Regimes in gewissem Ausmass zurückgezogen haben. Das Bundesverwaltungsgericht kommt jedoch zum Schluss, dass die syrisch-kurdische Partei PYD und deren militärische Organisation YPG in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers keine derart gefestigte territoriale Kontrolle ausüben, dass von der Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen seitens des staatlichen syrischen Regimes gesprochen werden könnte. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist folglich nicht gegeben.

7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Folglich ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung - soweit die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung betreffend - beantragt wird. Das SEM ist ausserdem anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der am 14. Mai 2014 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten auf Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 20. März 2014 wird aufgehoben.

2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Sarah Ferreyra Versand: