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E-5552/2019

E-5552/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-07-07 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin A._______, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge im (...) 2014 Syrien und sei in die Türkei gereist. Sie habe sich bis (...) 2015 bei Bekannten in [Türkei] aufgehalten. Über die Balkanroute sei sie schliesslich in die Schweiz gelangt, wo sie am 4. Januar 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in E._______ um Asyl nachsuchte. B. Mit Eingaben vom 12. und 14. Januar 2016 zeigte die Beschwerdeführerin das Mandatsverhältnis mit Rechtsanwalt Michael Steiner an. C. Am 20. Januar 2016 wurde die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person (BzP) unter anderem zu ihren Asylgründen und ihrem Reiseweg befragt. D. D.a Mit Schreiben vom 13. April 2016 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit [europäischer Staat, nachfolgend F._______] für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und einer allfälligen Wegweisung nach F._______. D.b Am 18. April 2016 und am 27. April 2016 ersuchte der Rechtsvertreter um Akteneinsicht, insbesondere in sämtliche Akten, welche in Zusammenhang mit einem allfällig eingeleiteten Dublin-Verfahren und der Zuständigkeit F._______ in Zusammenhang stehen würden. D.c Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. April 2016 Einsicht in das Protokoll der BzP und hielt fest, dass die Einsicht in die restlichen Akten zum Zeitpunkt der Entscheideröffnung erfolge. D.d Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Mai 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM vom 26. April 2016 bezüglich Akteneinsicht beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. D.e Mit Urteil E-2796/2016 vom 25. Mai 2016 trat das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Beschwerde ein. E. E.a Mit Verfügung vom 30. April 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Wegweisung nach F._______ und deren Vollzug. E.b Mit Eingabe vom 14. Juni 2016 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. E.c Mit Urteil E-3714/2016 vom 5. August 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung vom 30. April 2016 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. F. F.a Mit Verfügung vom 6. September 2016 trat das SEM erneut nicht auf das Asylgesuch ein und verfügte die Wegweisung und den Vollzug nach F._______. F.b Mit Eingabe vom 26. September 2016 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. F.c Mit Verfügung vom 16. März 2018 hob die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 6. September 2016 auf und nahm das nationale Asylverfahren zur Hand. F.d Mit Urteil E-5865/2016 vom 20. März 2018 schrieb das Gericht die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit ab. G. Am 30. September 2016 heiratete die Beschwerdeführerin den syrischen Staatsangehörigen Herrn G._______ welcher im Jahr 2013 in der Schweiz als Ausländer vorläufig aufgenommen worden war. Per (...) 2021 ist ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton (...) erteilt worden. H. Am (...) kam ihr erstes gemeinsames Kind B._______ zur Welt. I. Am 26. April 2018 orientierte der Rechtsvertreter das Gericht, dass das Vertretungsverhältnis beendet worden sei. J. Am 28. November 2018 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Dabei trug sie im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Sie sei in H._______ (arabisch [...]) geboren und sei als Kind aufgrund der Arbeit des Vaters als Fahrer bei den syrischen Behörden nach (...) umgezogen. Später sei die Familie wieder nach H._______ zurückgekehrt, wo sie die letzten zehn Jahre vor ihrer Ausreise aus Syrien gelebt habe. Sie habe in H._______ ein eigenes (...)geschäft geführt. Daneben habe sie im Jahr 2013 während einiger Monate [berufliche Tätigkeit] für kleine Kinder gegeben. Ihre Familie sei der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD, dt. Partei der Demokratischen Union) nahe gestanden und zwei ihrer Brüder seien als Mitglieder aktiv für die Partei tätig gewesen. Im Jahr 1992 sei einer ihrer Brüder als Märtyrer gefallen. Im Jahr 2004 sei ihr Bruder I._______, welcher sich nun ebenfalls in der Schweiz befinde, im Zuge der Unruhen in Qamishli festgenommen und während eines Jahres inhaftiert worden. Bereits zuvor sei er einmal für dreieinhalb Jahre inhaftiert worden. Die gesamte Familie sei im Visier der syrischen Regierung gestanden. Auch ihre Eltern seien im Jahr 2004 beide kurzzeitig festgenommen worden. Die Behörden seien auch wiederholt zu ihrem (...)geschäft gekommen und hätten das Geschäft im Jahr 2004 vorübergehend geschlossen. Nach einem Jahr habe sie es wiedereröffnen können. Sie habe selbst auch mehrfach an Demonstrationen teilgenommen, das erste Mal im Jahr 2004 und zuletzt etwa im Jahr 2013. Als die PYD angekündigt habe, dass aus jeder Familie eine Person Militärdienst leisten müsse, habe ihr Vater ihr geraten, Syrien zu verlassen und zu ihrem Bruder I._______ in die Schweiz zu flüchten. Hinzukommend habe sie sich auch vor dem sogenannten "Islamischen Staat" (IS) gefürchtet. Die Beschwerdeführerin reichte ihre syrische Identitätskarte und ihren syrischen Pass zu den Akten. K. Am (...) kam das zweite gemeinsame Kind C._______ zur Welt. L. Mit Entscheid vom 19. September 2019 - eröffnet am 24. September 2019 - stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme jedoch auf. Die Vorinstanz begründete die Verfügung im Wesentlichen mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. M. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Oktober 2019 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 19. September 2019 sei aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Rechtsmitteleingabe wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht. N. Am 24. Oktober 2019 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. O. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder aufgrund der vom SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme über eine Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz verfügten und somit in jedem Fall den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das SEM wurde eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. P. In seiner Vernehmlassung vom 6. November 2019 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Q. Am 23. November 2019 replizierte die Beschwerdeführerin. R. Am (...) wurde das dritte Kind D._______ der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes geboren. S. Der Bruder der Beschwerdeführerin namens I._______ wurde mit Verfügung des SEM vom (...) 2010 als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. Die Verfahrensakten des Bruders I._______ (N [...]) wurden im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigezogen.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Das jüngste Kind, D._______ wurde erst nach Ergehen der vorliegend angefochtenen Verfügung des SEM betreffend seine Mutter geboren. Das SEM hat mit Schreiben vom 19. August 2020 festgehalten, das Kind werde in die vorläufige Aufnahme seiner Eltern einbezogen; soweit in diesem Schreiben gleichzeitig festgehalten wird, die Verfügung vom 19. September 2019 betreffend die Beschwerdeführerin sei in Rechtskraft erwachsen, trifft dies - angesichts der vorliegenden Beschwerde, die damals noch hängig war - nicht zu. Das Kind D._______ wird ins Beschwerdeverfahren seiner Mutter einbezogen.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1.1 Das SEM führte in der ablehnenden Verfügung aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr (...)geschäft sei ungefähr im Jahr 2004 von den syrischen Behörden gestürmt und plombiert worden, keinen zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise aufweise. Zudem habe sie die Plombierung etwa nach einem Jahr aufheben können und habe noch zehn weitere Jahre in Syrien gelebt. Dem Vorbringen komme somit keine Asylrelevanz zu.

E. 4.1.2 In Bezug auf die pro-kurdischen Demonstrationsteilnahmen seit dem Jahr 2004 hielt das SEM fest, dass es keine Hinweise gebe, wonach sie an den Demonstrationen von den syrischen Behörden als Regimegegnerin identifiziert worden wäre. Eine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien sei somit nicht zu bejahen. Zudem sei anzumerken, dass die syrischen Sicherheitskräfte seit März 2011 den Fokus auf die politischen Oppositionellen der sogenannten Syrischen Revolution legen würden. Die Beschwerdeführerin verfüge über kein oppositionspolitisches Profil, das einen engen Bezug zur sogenannten Syrischen Revolution aufweise. Darüber hinaus sei verschiedenen Quellen zu entnehmen, dass seit der faktischen Machtübernahme durch die syrisch-kurdische Partei PYD im Nordosten Syriens eine Zusammenarbeit zwischen den Regierungsbehörden und den kurdischen de facto-Behörden bestehe. Vor diesem Hintergrund sei es unwahrscheinlich, dass ihr Engagement für die kurdische Sache zum heutigen Zeitpunkt eine Provokation darstelle. Auch aus den Demonstrationsteilnahmen und Verhaftungen ihres Bruders I._______ seien ihr - abgesehen von der Stürmung des (...)geschäfts - keine konkreten Nachteile erwachsen. Die Asylakten ihres Bruders und die Akten weiterer in der Schweiz lebender Verwandten würden ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine künftige, asylrelevante Verfolgung liefern. Eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Demonstrationsteilnahmen und der Unterstützung der PYD durch ihre Familie liege somit nicht vor und sei auch in Zukunft nicht zu befürchten.

E. 4.1.3 In Bezug auf ihre Befürchtung, von der PYD für den Dienst rekrutiert zu werden, führte das SEM aus, dass die Rekrutierung aufgrund des Alters und Wohnortes erfolge. Die Kriterien für die Rekrutierung würden somit nicht auf Eigenschaften zielen, welche von Art. 3 AsylG geschützt seien. Daher komme der Rekrutierung von jungen Männern und auch Frauen durch die PYD beziehungsweise die Yekîneyên Parastina Gel (YPG, dt. Volksverteidigungseinheiten) in den von den Kurden kontrollierten Gebieten grundsätzlich keine Asylrelevanz zu.

E. 4.1.4 Schliesslich sei auch die Furcht vor einer Festnahme durch den IS nicht asylrelevant. Sie habe keine Probleme mit dem IS gehabt und eine alleinige Befürchtung reiche nicht aus, um eine begründete Furcht vor Verfolgung bejahen zu können. Angesichts der Gebietsverluste des IS im Verlaufe des Jahres 2017 habe der IS in Syrien zudem dahingehend zerschlagen werden können, dass er in Syrien als Territorialmacht keine Rolle mehr spiele. Das Vorbringen weise somit ebenfalls keine Asylrelevanz auf.

E. 4.2 In der Beschwerde wurde moniert, das SEM habe das Asylgesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft und dadurch die Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der Asylgründe verletzt. Die Beschwerdeführerin sei während der Asylbefragungen gestresst gewesen, da sie eine Ausschaffung nach F._______ befürchtet habe, was die Befragung beeinflusst habe. Sie habe dennoch glaubhaft dargelegt, dass sie in Syrien grosser Gefahr ausgesetzt gewesen sei. Sie habe regelmässig an Demonstrationen teilgenommen und sei bereits im Jahr 2004 bei den syrischen Behörden registriert und ihr (...)geschäft sei gestürmt worden. Das SEM habe bei seiner Argumentation ausser Acht gelassen, dass eine behördliche Registrierung für immer bestehen bleibe. Die Vorinstanz habe pauschal behauptet, dass die Beschwerdeführerin nicht identifiziert worden sei. Auch die Familie sei den Behörden bestens bekannt und alle Familienmitglieder seien durch die Behörden als Regimegegner identifiziert worden. Die Mutter sei am (...) 2004 und der Vater am (...) 2004 von den syrischen Behörden mitgenommen worden. Der Bruder sei am (...) 2004 verhaftet worden. Sie habe sich nur durch die Flucht einer (Reflex-)Verfolgung entziehen können. Sie sei physischer Gewalt und Folter ausgesetzt gewesen. Es sei nämlich bekannt, dass die syrischen Behörden mit grosser Brutalität gegen Regimegegner vorgehen und Rache an deren Angehörigen üben würden. Könne eine politisch aktive und gesuchte Person nicht gefunden werden, würden die Sicherheitskräfte auch unter Anwendung von Gewalt Familienangehörige, inklusive Frauen und Kinder, verhaften. Ziel sei es, dass sich die gesuchte Person stelle oder dass Informationen über deren Verbleib erlangt würden. Verschiedene Berichte hätten festgehalten, dass Personen aufgrund ihrer familiären Zugehörigkeit Opfer zielgerichteter Verfolgung geworden seien. Bereits vor 2011 hätten die syrischen Behörden Oppositionelle unter Druck gesetzt, indem ihre Familienangehörigen Repressionen ausgesetzt gewesen seien. Seit Ausbruch des Bürgerkrieges habe diese Strategie zusätzlich an Gewicht gewonnen. Es könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin aufgrund des familiären Hintergrundes und ihrer eigenen Vergangenheit eine Verfolgung in Syrien drohe. Eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung sei somit zu bejahen. Hinzukommend sei die politische Situation in Syrien ständiger Veränderung unterworfen. Derzeit zeichne sich eine baldige Rückkehr des syrischen Regimes ins Kurdengebiet ab. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie würden sodann als Regimegegner betrachtet. Es sei zum heutigen Zeitpunkt darüber hinaus nicht absehbar, welche Rolle die ethnischen, religiösen und politischen Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung spielen würden.

E. 4.3 In der Vernehmlassung entgegnet das SEM, dass der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Anhörung bekannt gewesen sei, dass die Schweiz - und nicht F._______ - für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. In Bezug auf die vorgebrachte Verfolgung durch die syrischen Behörden wiederholte das SEM, dass die Beschwerdeführerin nach der Stürmung und Plombierung des Geschäfts im Jahr 2004 keine weiteren Probleme mehr mit den syrischen Behörden gehabt habe. Überdies habe sie sich gemäss ihren Aussagen auch nicht in die Politik eingemischt. Hinsichtlich der vorgebrachen Reflexverfolgung hielt das SEM fest, dass keine asylrelevante Verfolgung aufgrund der familiären Unterstützung der PYD sowie aufgrund ihres Bruders habe festgestellt werden können. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass Personen kurdischer Ethnie keiner kollektiven Verfolgung in Syrien ausgesetzt seien.

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin replizierte dahingehend, dass die Vorinstanz eine Reflexverfolgung nur sehr allgemein und oberflächlich geprüft habe. Sie habe sich nicht mit der aktuellen Lage im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Es sei bekannt, dass die syrischen Behörden weibliche Familienmitglieder anstelle der gesuchten männlichen Person mitnehmen und auch schlagen würden. Dies werde auch als Druckmittel eingesetzt, damit sich die gesuchte Person stelle. Die gesamte Familie sei den Behörden bekannt gewesen und sie habe von einer kollektiven Bestrafung ausgehen müssen. Die syrischen Behörden würden über viele Möglichkeiten verfügen, um möglichst viele Teilnehmende einer Protestaktion zu identifizieren. Aus anderen Fällen wisse sie, dass die syrischen Behörden über viel Beweismaterial verfügen würden, welches bei Bedarf Personen vorgelegt worden sei. Viele Personen würden an Checkpoints festgehalten mit dem Vorwurf, an Demonstrationen teilgenommen zu haben, einer oppositionellen Familie zu entstammen oder einer bestimmten Volksgruppe anzugehören. Die meisten wüssten nicht, dass sie gesucht werden. Die syrische Regierung gewinne zudem zunehmend an Macht in den kurdischen Gebieten. Die Kurden würden als Separatisten und Verräter betrachtet und sobald die Macht etabliert sei, würden Kurden vertrieben und verfolgt werden. Ausserdem würden die jüngsten Ereignisse um den türkischen Angriff auf die Kurden in Rojava mithilfe von islamischen Milizen zeigen, dass der IS nicht endgültig besiegt sei. Bei einer Rückkehr zähle die Beschwerdeführerin als Kurdin somit zu den gefährdeten Personen.

E. 5.1 Vorab sind die formellen Rügen zu beurteilen, da diese allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das SEM habe das Asylgesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft und dadurch die Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der Asylgründe verletzt (Beschwerde E.II.B. Art.1). Das SEM habe sich in seinem Entscheid auf allgemeine Mutmassungen und Spekulationen gestützt (Beschwerde E.II.B. Art.2). Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin in der Befragung zur Person und in der Anhörung einlässlich zu ihren Vorbringen angehört. Die Beschwerdeführerin war zudem während ihres Verfahrens zeitweise rechtlich vertreten und die Rechtsvertretung hat sich nie mit ergänzenden Angaben an die Vorinstanz gewandt. Dass das SEM relevante Sachverhaltsaspekte, welche zu einer anderen Einschätzung des Asylgesuchs führen würden, nicht abgeklärt habe, ist weder aus den vorinstanzlichen Akten noch den Beschwerdeakten ersichtlich. Es ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz zu erkennen. Das SEM hat in der Verfügung ausführlich dargelegt, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen, und dabei Bezug auf die Rechtsprechung des Gerichts und auf öffentliche Berichte zu Syrien genommen. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Es war ihr somit möglich, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung.

E. 5.3 Schliesslich ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise, wonach die Anhörung durch ihre Befürchtung, nach F._______ ausgeschafft zu werden, beeinflusst gewesen wäre (Beschwerde E.II.B. Art.2). Zudem ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits seit einigen Monaten über die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens orientiert gewesen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass sie ihre Asylgründe an der Anhörung aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht umfassend hätte darlegen können.

E. 5.4 Die formellen Rügen sind somit insgesamt unbegründet.

E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht ebenfalls zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllt.

E. 6.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass die vorgebrachten Demonstrationsteilnahmen der Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2004 die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermögen. Sie gab an, sie habe ab dem Jahr 2004 an Demonstrationen gegen die syrische Regierung in H._______ teilgenommen (SEM Akte A66, F93 ff.). Die letzte Teilnahme sei etwa im Jahr 2012 oder 2013 erfolgt. Aus den Akten wird zwar nicht ersichtlich, wie konkret die Teilnahme der Beschwerdeführerin an den Demonstrationen ausgesehen hat. Ihren Aussagen lassen sich aber keine Hinweise entnehmen, wonach sich die Beschwerdeführerin exponiert habe. So gab sie an, sie sei politisch nicht aktiv gewesen (a.a.O., F85). Auch über die politischen Geschehnisse konnte die Beschwerdeführerin nicht eingehend berichten (a.a.O., F80). Sie machte auch nicht geltend, dass sie im Zuge einer Demonstration je angehalten oder festgenommen worden sei. Es kann somit angenommen werden, dass die Aktivitäten der Beschwerdeführerin niederschwellig gewesen sind. Aus den Akten des Bruders I._______ (N [...]) ergibt sich ebenfalls nichts Gegenteiliges. Er nannte an keiner Stelle, dass seine Schwester, die Beschwerdeführerin, ebenfalls politisch aktiv gewesen sei (N [...], A1, Ziff. 15, A9, A19). Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass sie im Jahr 2004 im Zuge der Schliessung ihres Geschäfts im Fokus der Behörden gestanden haben dürfte. Da sie seither aber noch zehn weitere Jahre in H._______ verblieben ist und keine Schwierigkeiten mehr mit den Behörden gehabt hat, ist nicht davon auszugehen, dass die Behörden sie als potentielle Bedrohung und Regimegegnerin identifiziert haben. Hätten die Behörden sie tatsächlich ins Visier genommen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie von den Behörden erneut aufgesucht worden wäre, oder zumindest eine Vorladung erhalten hätte. Bezeichnenderweise hat sie während der BzP sodann auch keine eigenen politischen Tätigkeiten beziehungsweise ihre Demonstrationsteilnahmen als Ausreisegrund genannt, sondern in den Hauptzügen auf ihren Bruder I._______ verwiesen (SEM Akte A14, Ziff. 7.01 und 7.02). Aus den Akten ergeben sich somit keine Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin politische Tätigkeiten, welche die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sie gezogen hätten, unternommen habe.

E. 6.2.2 Auch die im Jahr 2004 erfolgte Schliessung ihres (...)geschäfts durch die syrischen Behörden lässt nicht auf eine fortbestehende Verfolgung schliessen (SEM Akte A66, F83). Auch wenn die erzwungene Schliessung sicherlich eine Belastung gewesen ist, lässt sich daraus keine asylrelevante Bedrohungssituation ableiten. Die Beschwerdeführerin erlitt nach der Wiedereröffnung des Geschäfts keine konkreten Benachteiligungen durch die syrischen Behörden mehr. Sie gab hierzu an, sie habe etwa ein Jahr später das Geschäft wieder öffnen können (a.a.O., F129). Danach habe sie persönlich keine Probleme mehr gehabt (a.a.O., F137, F150).

E. 6.2.3 Insgesamt ergibt sich aus den Akten kein derartiges Profil der Beschwerdeführerin, als dass sie von den syrischen Behörden ernsthaft als Regimegegnerin eingestuft wird.

E. 6.3.1 Im Weiteren ist auf die geltend gemachte drohende Reflexverfolgung einzugehen. Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2257/2019 vom 15. März 2021 E. 7.3; BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist - wie von der Beschwerdeführerin zu Recht aufgeführt - durch diverse Quellen dokumentiert und es sind unterschiedliche Motive für eine solche Verfolgung erkennbar. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen oppositionellen Personen zugeschrieben wird. Die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) setzen dabei die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein. Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte - auch unter Anwendung von Gewalt - Familienangehörige, auch Kinder, willkürlich verhaften, in Isolationshaft nehmen, foltern oder anderweitig misshandeln (vgl. Urteil des BVGer E-734/2016 vom 14. Januar 2019 E. 7.2 ff. m.w.H.).

E. 6.3.2 Um vorliegend eine mögliche drohende Reflexverfolgung beurteilen zu können, hat das Gericht die Akten des Bruders I._______ der Beschwerdeführerin (N [...]) beigezogen. Aus den Akten des Bruders und der Beschwerdeführerin ergibt sich insgesamt folgendes Bild: I._______ und ein weiterer Bruder, J._______ seien Mitglieder der PYD gewesen. Weitere Familienangehörige seien nicht Parteimitglieder gewesen. J._______ sei im Jahr 1992 als Märtyrer gefallen. I._______ sei mehrmals inhaftiert worden und schliesslich im Jahr 2007 aus Syrien ausgereist und in die Schweiz geflohen, wo er im Jahr 2010 Asyl erhalten hat. Es gebe zwei weitere Märtyrer in der Familie (N [...], Akte A9, F102). Ein Neffe sei gemeinsam mit I._______ ausgereist und befinde sich nun auch in der Schweiz. Ein Cousin und eine Cousine seien ebenfalls in Syrien politisch aktiv gewesen (N [...] Akte A1, Ziff. 15). Nach der Ausreise von I._______ sei das Haus etwa drei bis vier Mal gestürmt worden. Der Vater sei einige Male wegen I._______ mitgenommen und nach ihm befragt worden. Im Jahr 2004 sei er einmal kurzzeitig inhaftiert worden (N [...], A9, F67 ff.). Auch die Mutter sei im Jahr 2004 kurzfristig festgenommen worden (N [...], A66, F113, F149; Beschwerde E.B. Art. 3.). Nach der Ausreise von I._______, habe die syrische Regierung dem Vater gedroht, man werde jemanden von der Familie mitnehmen (N [...], A66, F109 f.). Auch die Ehefrau und der Sohn von I._______ seien nach dessen Ausreise immer wieder von den Behörden nach seinem Verbleib gefragt worden (N [...], SEM Akte B17, F14 ff.). Insgesamt ergibt sich aus den Akten somit ein gewisses politisches Profil der Familie; die Familie wurde mehrfach nach dem Verbleib von I._______ gefragt und der Vater auch einige Male mitgenommen. Aus den Akten ergeben sich indes keine konkreten Hinweise, dass auch der Beschwerdeführerin eine Reflexverfolgung aufgrund ihres Bruders beziehungsweise ihres familiären Hintergrundes gedroht hätte oder sie bereits einer solchen ausgesetzt gewesen wäre. Nach der Ausreise des Bruders im Jahr 2007 verblieb sie noch sieben Jahre in H._______. Sie machte nach seiner Ausreise keinerlei persönlichen Probleme geltend. Zudem ist anzumerken, dass ihre Eltern und eine Schwester nach wie vor in H._______ wohnhaft sind (N [...], A14, Ziff. 3.01; A66, F28). Benachteiligungen asylrelevanten Ausmasses waren sie trotz ihres Verbleibs am Heimatort - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht ausgesetzt. I._______ hat in seinem Asylverfahren zwar angegeben, dass sein Vater immer wieder von den syrischen Behörden mitgenommen und nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden sei. Ernsthafte Nachteile für seine Familie aufgrund seiner Ausreise machte er jedoch nicht geltend. Auch die Beschwerdeführerin - welche bis zu ihrer Ausreise mit ihrem Vater zusammengewohnt hat - hat einzig angegeben, ihr Vater sei von den syrischen Behörden bedroht worden, dass man die Familie nicht in Ruhe lassen würde (N [...], A66, F109). Dass diese Drohungen zu tatsächlichen Konsequenzen geführt hätten, bringt sie indes weder in der Anhörung zu den Asylgründen noch im Beschwerdeverfahren vor.

E. 6.3.3 Abschliessend ist noch darauf hinzuweisen, dass sich auch aus den vorinstanzlichen Akten des Ehemannes der Beschwerdeführerin (N [...]) keine Hinweise ergeben, wonach der Beschwerdeführerin aufgrund der Verbindung zu ihm bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile drohen könnten. Sein Asylgesuch wurde abgelehnt und eine drohende Verfolgung in Syrien verneint. Seine in der Schweiz geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten wurden zudem als niederschwellig und flüchtlingsrechtlich nicht relevant eingestuft (N [...], Akte A17).

E. 6.3.4 Somit besteht insgesamt kein Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres familiären Hintergrundes eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte.

E. 6.4 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten drohenden Rekrutierung durch die PYD beziehungsweise YPG ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht feststellte, dieser komme keine Asylrelevanz zu. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, dass aber eine Weigerung keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich ziehen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3, bestätigt etwa in den Urteilen des BVGer D-4482/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5.2 und E-2756/2018 vom 27. Mai 2021 E. 6.1). Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich auch keine Probleme mit der PYD geltend, sondern bringt lediglich vor, dass die PYD ihr gesagt habe, sie solle Militärdienst leisten (vgl. SEM-Akte A66, F139 ff.). Konkrete Drohungen seien ihr gegenüber indes nicht ausgesprochen worden (a.a.O., F153). Das Vorbringen erweist sich somit als asylrechtlich nicht relevant.

E. 6.5 Schliesslich ist auf die in Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation in Syrien stehenden Ängste der Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer kurdischen Ethnie Benachteiligungen durch islamische Gruppierungen oder die allenfalls wieder an ihrem Heimatort an die Macht kommende syrische Regierung zu erleiden, einzugehen. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach schweizerischer Rechtsprechung den gezielten, auf die betreffende Person individuell fokussierten Willen des Verfolgers erfordert, diese bestimmte Person unmittelbar ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu unterwerfen. Bereits erfolgte Benachteiligungen durch den IS hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch unter dem Gesichtspunkt der heute veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien, ist - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. bspw. D-6344/2018 vom 26. Mai 2020 E.5.4; E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E.6.3). Auch die kürzlich abgehaltene Präsidentschaftswahl und die erfolgte Bestätigung des Machthabers Baschar al-Assad ändert vorliegend nichts an dieser Einschätzung. Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin Rechnung getragen.

E. 6.6 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen ist. Eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung lässt sich - auch unter Berücksichtigung der beigezogenen Akten des Bruders der Beschwerdeführerin - zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht feststellen.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Es bleibt der Beschwerdeführerin indes unbenommen, ein mögliches Gesuch um einen ausländerrechtlichen Einbezug in die Aufenthaltsbewilligung ihres Ehemannes gestützt auf Art. 44 AIG bei den kantonalen Ausländerbehörden einzureichen.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 8.2 Nachdem die Beschwerdeführerin wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2019 wurde indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Eine allfällige Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin geht aus den Akten nicht hervor. Der Beschwerdeführerin sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5552/2019 Urteil vom 7. Juli 2021 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin A._______, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge im (...) 2014 Syrien und sei in die Türkei gereist. Sie habe sich bis (...) 2015 bei Bekannten in [Türkei] aufgehalten. Über die Balkanroute sei sie schliesslich in die Schweiz gelangt, wo sie am 4. Januar 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in E._______ um Asyl nachsuchte. B. Mit Eingaben vom 12. und 14. Januar 2016 zeigte die Beschwerdeführerin das Mandatsverhältnis mit Rechtsanwalt Michael Steiner an. C. Am 20. Januar 2016 wurde die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person (BzP) unter anderem zu ihren Asylgründen und ihrem Reiseweg befragt. D. D.a Mit Schreiben vom 13. April 2016 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit [europäischer Staat, nachfolgend F._______] für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und einer allfälligen Wegweisung nach F._______. D.b Am 18. April 2016 und am 27. April 2016 ersuchte der Rechtsvertreter um Akteneinsicht, insbesondere in sämtliche Akten, welche in Zusammenhang mit einem allfällig eingeleiteten Dublin-Verfahren und der Zuständigkeit F._______ in Zusammenhang stehen würden. D.c Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. April 2016 Einsicht in das Protokoll der BzP und hielt fest, dass die Einsicht in die restlichen Akten zum Zeitpunkt der Entscheideröffnung erfolge. D.d Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 4. Mai 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM vom 26. April 2016 bezüglich Akteneinsicht beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. D.e Mit Urteil E-2796/2016 vom 25. Mai 2016 trat das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Beschwerde ein. E. E.a Mit Verfügung vom 30. April 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Wegweisung nach F._______ und deren Vollzug. E.b Mit Eingabe vom 14. Juni 2016 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. E.c Mit Urteil E-3714/2016 vom 5. August 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung vom 30. April 2016 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. F. F.a Mit Verfügung vom 6. September 2016 trat das SEM erneut nicht auf das Asylgesuch ein und verfügte die Wegweisung und den Vollzug nach F._______. F.b Mit Eingabe vom 26. September 2016 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. F.c Mit Verfügung vom 16. März 2018 hob die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 6. September 2016 auf und nahm das nationale Asylverfahren zur Hand. F.d Mit Urteil E-5865/2016 vom 20. März 2018 schrieb das Gericht die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit ab. G. Am 30. September 2016 heiratete die Beschwerdeführerin den syrischen Staatsangehörigen Herrn G._______ welcher im Jahr 2013 in der Schweiz als Ausländer vorläufig aufgenommen worden war. Per (...) 2021 ist ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton (...) erteilt worden. H. Am (...) kam ihr erstes gemeinsames Kind B._______ zur Welt. I. Am 26. April 2018 orientierte der Rechtsvertreter das Gericht, dass das Vertretungsverhältnis beendet worden sei. J. Am 28. November 2018 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Dabei trug sie im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Sie sei in H._______ (arabisch [...]) geboren und sei als Kind aufgrund der Arbeit des Vaters als Fahrer bei den syrischen Behörden nach (...) umgezogen. Später sei die Familie wieder nach H._______ zurückgekehrt, wo sie die letzten zehn Jahre vor ihrer Ausreise aus Syrien gelebt habe. Sie habe in H._______ ein eigenes (...)geschäft geführt. Daneben habe sie im Jahr 2013 während einiger Monate [berufliche Tätigkeit] für kleine Kinder gegeben. Ihre Familie sei der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD, dt. Partei der Demokratischen Union) nahe gestanden und zwei ihrer Brüder seien als Mitglieder aktiv für die Partei tätig gewesen. Im Jahr 1992 sei einer ihrer Brüder als Märtyrer gefallen. Im Jahr 2004 sei ihr Bruder I._______, welcher sich nun ebenfalls in der Schweiz befinde, im Zuge der Unruhen in Qamishli festgenommen und während eines Jahres inhaftiert worden. Bereits zuvor sei er einmal für dreieinhalb Jahre inhaftiert worden. Die gesamte Familie sei im Visier der syrischen Regierung gestanden. Auch ihre Eltern seien im Jahr 2004 beide kurzzeitig festgenommen worden. Die Behörden seien auch wiederholt zu ihrem (...)geschäft gekommen und hätten das Geschäft im Jahr 2004 vorübergehend geschlossen. Nach einem Jahr habe sie es wiedereröffnen können. Sie habe selbst auch mehrfach an Demonstrationen teilgenommen, das erste Mal im Jahr 2004 und zuletzt etwa im Jahr 2013. Als die PYD angekündigt habe, dass aus jeder Familie eine Person Militärdienst leisten müsse, habe ihr Vater ihr geraten, Syrien zu verlassen und zu ihrem Bruder I._______ in die Schweiz zu flüchten. Hinzukommend habe sie sich auch vor dem sogenannten "Islamischen Staat" (IS) gefürchtet. Die Beschwerdeführerin reichte ihre syrische Identitätskarte und ihren syrischen Pass zu den Akten. K. Am (...) kam das zweite gemeinsame Kind C._______ zur Welt. L. Mit Entscheid vom 19. September 2019 - eröffnet am 24. September 2019 - stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme jedoch auf. Die Vorinstanz begründete die Verfügung im Wesentlichen mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. M. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Oktober 2019 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 19. September 2019 sei aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Rechtsmitteleingabe wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht. N. Am 24. Oktober 2019 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. O. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder aufgrund der vom SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme über eine Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz verfügten und somit in jedem Fall den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das SEM wurde eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. P. In seiner Vernehmlassung vom 6. November 2019 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Q. Am 23. November 2019 replizierte die Beschwerdeführerin. R. Am (...) wurde das dritte Kind D._______ der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes geboren. S. Der Bruder der Beschwerdeführerin namens I._______ wurde mit Verfügung des SEM vom (...) 2010 als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. Die Verfahrensakten des Bruders I._______ (N [...]) wurden im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Das jüngste Kind, D._______ wurde erst nach Ergehen der vorliegend angefochtenen Verfügung des SEM betreffend seine Mutter geboren. Das SEM hat mit Schreiben vom 19. August 2020 festgehalten, das Kind werde in die vorläufige Aufnahme seiner Eltern einbezogen; soweit in diesem Schreiben gleichzeitig festgehalten wird, die Verfügung vom 19. September 2019 betreffend die Beschwerdeführerin sei in Rechtskraft erwachsen, trifft dies - angesichts der vorliegenden Beschwerde, die damals noch hängig war - nicht zu. Das Kind D._______ wird ins Beschwerdeverfahren seiner Mutter einbezogen.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Das SEM führte in der ablehnenden Verfügung aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr (...)geschäft sei ungefähr im Jahr 2004 von den syrischen Behörden gestürmt und plombiert worden, keinen zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise aufweise. Zudem habe sie die Plombierung etwa nach einem Jahr aufheben können und habe noch zehn weitere Jahre in Syrien gelebt. Dem Vorbringen komme somit keine Asylrelevanz zu. 4.1.2 In Bezug auf die pro-kurdischen Demonstrationsteilnahmen seit dem Jahr 2004 hielt das SEM fest, dass es keine Hinweise gebe, wonach sie an den Demonstrationen von den syrischen Behörden als Regimegegnerin identifiziert worden wäre. Eine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien sei somit nicht zu bejahen. Zudem sei anzumerken, dass die syrischen Sicherheitskräfte seit März 2011 den Fokus auf die politischen Oppositionellen der sogenannten Syrischen Revolution legen würden. Die Beschwerdeführerin verfüge über kein oppositionspolitisches Profil, das einen engen Bezug zur sogenannten Syrischen Revolution aufweise. Darüber hinaus sei verschiedenen Quellen zu entnehmen, dass seit der faktischen Machtübernahme durch die syrisch-kurdische Partei PYD im Nordosten Syriens eine Zusammenarbeit zwischen den Regierungsbehörden und den kurdischen de facto-Behörden bestehe. Vor diesem Hintergrund sei es unwahrscheinlich, dass ihr Engagement für die kurdische Sache zum heutigen Zeitpunkt eine Provokation darstelle. Auch aus den Demonstrationsteilnahmen und Verhaftungen ihres Bruders I._______ seien ihr - abgesehen von der Stürmung des (...)geschäfts - keine konkreten Nachteile erwachsen. Die Asylakten ihres Bruders und die Akten weiterer in der Schweiz lebender Verwandten würden ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine künftige, asylrelevante Verfolgung liefern. Eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Demonstrationsteilnahmen und der Unterstützung der PYD durch ihre Familie liege somit nicht vor und sei auch in Zukunft nicht zu befürchten. 4.1.3 In Bezug auf ihre Befürchtung, von der PYD für den Dienst rekrutiert zu werden, führte das SEM aus, dass die Rekrutierung aufgrund des Alters und Wohnortes erfolge. Die Kriterien für die Rekrutierung würden somit nicht auf Eigenschaften zielen, welche von Art. 3 AsylG geschützt seien. Daher komme der Rekrutierung von jungen Männern und auch Frauen durch die PYD beziehungsweise die Yekîneyên Parastina Gel (YPG, dt. Volksverteidigungseinheiten) in den von den Kurden kontrollierten Gebieten grundsätzlich keine Asylrelevanz zu. 4.1.4 Schliesslich sei auch die Furcht vor einer Festnahme durch den IS nicht asylrelevant. Sie habe keine Probleme mit dem IS gehabt und eine alleinige Befürchtung reiche nicht aus, um eine begründete Furcht vor Verfolgung bejahen zu können. Angesichts der Gebietsverluste des IS im Verlaufe des Jahres 2017 habe der IS in Syrien zudem dahingehend zerschlagen werden können, dass er in Syrien als Territorialmacht keine Rolle mehr spiele. Das Vorbringen weise somit ebenfalls keine Asylrelevanz auf. 4.2 In der Beschwerde wurde moniert, das SEM habe das Asylgesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft und dadurch die Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der Asylgründe verletzt. Die Beschwerdeführerin sei während der Asylbefragungen gestresst gewesen, da sie eine Ausschaffung nach F._______ befürchtet habe, was die Befragung beeinflusst habe. Sie habe dennoch glaubhaft dargelegt, dass sie in Syrien grosser Gefahr ausgesetzt gewesen sei. Sie habe regelmässig an Demonstrationen teilgenommen und sei bereits im Jahr 2004 bei den syrischen Behörden registriert und ihr (...)geschäft sei gestürmt worden. Das SEM habe bei seiner Argumentation ausser Acht gelassen, dass eine behördliche Registrierung für immer bestehen bleibe. Die Vorinstanz habe pauschal behauptet, dass die Beschwerdeführerin nicht identifiziert worden sei. Auch die Familie sei den Behörden bestens bekannt und alle Familienmitglieder seien durch die Behörden als Regimegegner identifiziert worden. Die Mutter sei am (...) 2004 und der Vater am (...) 2004 von den syrischen Behörden mitgenommen worden. Der Bruder sei am (...) 2004 verhaftet worden. Sie habe sich nur durch die Flucht einer (Reflex-)Verfolgung entziehen können. Sie sei physischer Gewalt und Folter ausgesetzt gewesen. Es sei nämlich bekannt, dass die syrischen Behörden mit grosser Brutalität gegen Regimegegner vorgehen und Rache an deren Angehörigen üben würden. Könne eine politisch aktive und gesuchte Person nicht gefunden werden, würden die Sicherheitskräfte auch unter Anwendung von Gewalt Familienangehörige, inklusive Frauen und Kinder, verhaften. Ziel sei es, dass sich die gesuchte Person stelle oder dass Informationen über deren Verbleib erlangt würden. Verschiedene Berichte hätten festgehalten, dass Personen aufgrund ihrer familiären Zugehörigkeit Opfer zielgerichteter Verfolgung geworden seien. Bereits vor 2011 hätten die syrischen Behörden Oppositionelle unter Druck gesetzt, indem ihre Familienangehörigen Repressionen ausgesetzt gewesen seien. Seit Ausbruch des Bürgerkrieges habe diese Strategie zusätzlich an Gewicht gewonnen. Es könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin aufgrund des familiären Hintergrundes und ihrer eigenen Vergangenheit eine Verfolgung in Syrien drohe. Eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung sei somit zu bejahen. Hinzukommend sei die politische Situation in Syrien ständiger Veränderung unterworfen. Derzeit zeichne sich eine baldige Rückkehr des syrischen Regimes ins Kurdengebiet ab. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie würden sodann als Regimegegner betrachtet. Es sei zum heutigen Zeitpunkt darüber hinaus nicht absehbar, welche Rolle die ethnischen, religiösen und politischen Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung spielen würden. 4.3 In der Vernehmlassung entgegnet das SEM, dass der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Anhörung bekannt gewesen sei, dass die Schweiz - und nicht F._______ - für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. In Bezug auf die vorgebrachte Verfolgung durch die syrischen Behörden wiederholte das SEM, dass die Beschwerdeführerin nach der Stürmung und Plombierung des Geschäfts im Jahr 2004 keine weiteren Probleme mehr mit den syrischen Behörden gehabt habe. Überdies habe sie sich gemäss ihren Aussagen auch nicht in die Politik eingemischt. Hinsichtlich der vorgebrachen Reflexverfolgung hielt das SEM fest, dass keine asylrelevante Verfolgung aufgrund der familiären Unterstützung der PYD sowie aufgrund ihres Bruders habe festgestellt werden können. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass Personen kurdischer Ethnie keiner kollektiven Verfolgung in Syrien ausgesetzt seien. 4.4 Die Beschwerdeführerin replizierte dahingehend, dass die Vorinstanz eine Reflexverfolgung nur sehr allgemein und oberflächlich geprüft habe. Sie habe sich nicht mit der aktuellen Lage im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Es sei bekannt, dass die syrischen Behörden weibliche Familienmitglieder anstelle der gesuchten männlichen Person mitnehmen und auch schlagen würden. Dies werde auch als Druckmittel eingesetzt, damit sich die gesuchte Person stelle. Die gesamte Familie sei den Behörden bekannt gewesen und sie habe von einer kollektiven Bestrafung ausgehen müssen. Die syrischen Behörden würden über viele Möglichkeiten verfügen, um möglichst viele Teilnehmende einer Protestaktion zu identifizieren. Aus anderen Fällen wisse sie, dass die syrischen Behörden über viel Beweismaterial verfügen würden, welches bei Bedarf Personen vorgelegt worden sei. Viele Personen würden an Checkpoints festgehalten mit dem Vorwurf, an Demonstrationen teilgenommen zu haben, einer oppositionellen Familie zu entstammen oder einer bestimmten Volksgruppe anzugehören. Die meisten wüssten nicht, dass sie gesucht werden. Die syrische Regierung gewinne zudem zunehmend an Macht in den kurdischen Gebieten. Die Kurden würden als Separatisten und Verräter betrachtet und sobald die Macht etabliert sei, würden Kurden vertrieben und verfolgt werden. Ausserdem würden die jüngsten Ereignisse um den türkischen Angriff auf die Kurden in Rojava mithilfe von islamischen Milizen zeigen, dass der IS nicht endgültig besiegt sei. Bei einer Rückkehr zähle die Beschwerdeführerin als Kurdin somit zu den gefährdeten Personen. 5. 5.1 Vorab sind die formellen Rügen zu beurteilen, da diese allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das SEM habe das Asylgesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft und dadurch die Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der Asylgründe verletzt (Beschwerde E.II.B. Art.1). Das SEM habe sich in seinem Entscheid auf allgemeine Mutmassungen und Spekulationen gestützt (Beschwerde E.II.B. Art.2). Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin in der Befragung zur Person und in der Anhörung einlässlich zu ihren Vorbringen angehört. Die Beschwerdeführerin war zudem während ihres Verfahrens zeitweise rechtlich vertreten und die Rechtsvertretung hat sich nie mit ergänzenden Angaben an die Vorinstanz gewandt. Dass das SEM relevante Sachverhaltsaspekte, welche zu einer anderen Einschätzung des Asylgesuchs führen würden, nicht abgeklärt habe, ist weder aus den vorinstanzlichen Akten noch den Beschwerdeakten ersichtlich. Es ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz zu erkennen. Das SEM hat in der Verfügung ausführlich dargelegt, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen, und dabei Bezug auf die Rechtsprechung des Gerichts und auf öffentliche Berichte zu Syrien genommen. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Es war ihr somit möglich, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung. 5.3 Schliesslich ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise, wonach die Anhörung durch ihre Befürchtung, nach F._______ ausgeschafft zu werden, beeinflusst gewesen wäre (Beschwerde E.II.B. Art.2). Zudem ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits seit einigen Monaten über die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens orientiert gewesen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass sie ihre Asylgründe an der Anhörung aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht umfassend hätte darlegen können. 5.4 Die formellen Rügen sind somit insgesamt unbegründet. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht ebenfalls zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllt. 6.2 6.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass die vorgebrachten Demonstrationsteilnahmen der Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2004 die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermögen. Sie gab an, sie habe ab dem Jahr 2004 an Demonstrationen gegen die syrische Regierung in H._______ teilgenommen (SEM Akte A66, F93 ff.). Die letzte Teilnahme sei etwa im Jahr 2012 oder 2013 erfolgt. Aus den Akten wird zwar nicht ersichtlich, wie konkret die Teilnahme der Beschwerdeführerin an den Demonstrationen ausgesehen hat. Ihren Aussagen lassen sich aber keine Hinweise entnehmen, wonach sich die Beschwerdeführerin exponiert habe. So gab sie an, sie sei politisch nicht aktiv gewesen (a.a.O., F85). Auch über die politischen Geschehnisse konnte die Beschwerdeführerin nicht eingehend berichten (a.a.O., F80). Sie machte auch nicht geltend, dass sie im Zuge einer Demonstration je angehalten oder festgenommen worden sei. Es kann somit angenommen werden, dass die Aktivitäten der Beschwerdeführerin niederschwellig gewesen sind. Aus den Akten des Bruders I._______ (N [...]) ergibt sich ebenfalls nichts Gegenteiliges. Er nannte an keiner Stelle, dass seine Schwester, die Beschwerdeführerin, ebenfalls politisch aktiv gewesen sei (N [...], A1, Ziff. 15, A9, A19). Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass sie im Jahr 2004 im Zuge der Schliessung ihres Geschäfts im Fokus der Behörden gestanden haben dürfte. Da sie seither aber noch zehn weitere Jahre in H._______ verblieben ist und keine Schwierigkeiten mehr mit den Behörden gehabt hat, ist nicht davon auszugehen, dass die Behörden sie als potentielle Bedrohung und Regimegegnerin identifiziert haben. Hätten die Behörden sie tatsächlich ins Visier genommen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie von den Behörden erneut aufgesucht worden wäre, oder zumindest eine Vorladung erhalten hätte. Bezeichnenderweise hat sie während der BzP sodann auch keine eigenen politischen Tätigkeiten beziehungsweise ihre Demonstrationsteilnahmen als Ausreisegrund genannt, sondern in den Hauptzügen auf ihren Bruder I._______ verwiesen (SEM Akte A14, Ziff. 7.01 und 7.02). Aus den Akten ergeben sich somit keine Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin politische Tätigkeiten, welche die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sie gezogen hätten, unternommen habe. 6.2.2 Auch die im Jahr 2004 erfolgte Schliessung ihres (...)geschäfts durch die syrischen Behörden lässt nicht auf eine fortbestehende Verfolgung schliessen (SEM Akte A66, F83). Auch wenn die erzwungene Schliessung sicherlich eine Belastung gewesen ist, lässt sich daraus keine asylrelevante Bedrohungssituation ableiten. Die Beschwerdeführerin erlitt nach der Wiedereröffnung des Geschäfts keine konkreten Benachteiligungen durch die syrischen Behörden mehr. Sie gab hierzu an, sie habe etwa ein Jahr später das Geschäft wieder öffnen können (a.a.O., F129). Danach habe sie persönlich keine Probleme mehr gehabt (a.a.O., F137, F150). 6.2.3 Insgesamt ergibt sich aus den Akten kein derartiges Profil der Beschwerdeführerin, als dass sie von den syrischen Behörden ernsthaft als Regimegegnerin eingestuft wird. 6.3 6.3.1 Im Weiteren ist auf die geltend gemachte drohende Reflexverfolgung einzugehen. Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2257/2019 vom 15. März 2021 E. 7.3; BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist - wie von der Beschwerdeführerin zu Recht aufgeführt - durch diverse Quellen dokumentiert und es sind unterschiedliche Motive für eine solche Verfolgung erkennbar. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen oppositionellen Personen zugeschrieben wird. Die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) setzen dabei die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein. Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte - auch unter Anwendung von Gewalt - Familienangehörige, auch Kinder, willkürlich verhaften, in Isolationshaft nehmen, foltern oder anderweitig misshandeln (vgl. Urteil des BVGer E-734/2016 vom 14. Januar 2019 E. 7.2 ff. m.w.H.). 6.3.2 Um vorliegend eine mögliche drohende Reflexverfolgung beurteilen zu können, hat das Gericht die Akten des Bruders I._______ der Beschwerdeführerin (N [...]) beigezogen. Aus den Akten des Bruders und der Beschwerdeführerin ergibt sich insgesamt folgendes Bild: I._______ und ein weiterer Bruder, J._______ seien Mitglieder der PYD gewesen. Weitere Familienangehörige seien nicht Parteimitglieder gewesen. J._______ sei im Jahr 1992 als Märtyrer gefallen. I._______ sei mehrmals inhaftiert worden und schliesslich im Jahr 2007 aus Syrien ausgereist und in die Schweiz geflohen, wo er im Jahr 2010 Asyl erhalten hat. Es gebe zwei weitere Märtyrer in der Familie (N [...], Akte A9, F102). Ein Neffe sei gemeinsam mit I._______ ausgereist und befinde sich nun auch in der Schweiz. Ein Cousin und eine Cousine seien ebenfalls in Syrien politisch aktiv gewesen (N [...] Akte A1, Ziff. 15). Nach der Ausreise von I._______ sei das Haus etwa drei bis vier Mal gestürmt worden. Der Vater sei einige Male wegen I._______ mitgenommen und nach ihm befragt worden. Im Jahr 2004 sei er einmal kurzzeitig inhaftiert worden (N [...], A9, F67 ff.). Auch die Mutter sei im Jahr 2004 kurzfristig festgenommen worden (N [...], A66, F113, F149; Beschwerde E.B. Art. 3.). Nach der Ausreise von I._______, habe die syrische Regierung dem Vater gedroht, man werde jemanden von der Familie mitnehmen (N [...], A66, F109 f.). Auch die Ehefrau und der Sohn von I._______ seien nach dessen Ausreise immer wieder von den Behörden nach seinem Verbleib gefragt worden (N [...], SEM Akte B17, F14 ff.). Insgesamt ergibt sich aus den Akten somit ein gewisses politisches Profil der Familie; die Familie wurde mehrfach nach dem Verbleib von I._______ gefragt und der Vater auch einige Male mitgenommen. Aus den Akten ergeben sich indes keine konkreten Hinweise, dass auch der Beschwerdeführerin eine Reflexverfolgung aufgrund ihres Bruders beziehungsweise ihres familiären Hintergrundes gedroht hätte oder sie bereits einer solchen ausgesetzt gewesen wäre. Nach der Ausreise des Bruders im Jahr 2007 verblieb sie noch sieben Jahre in H._______. Sie machte nach seiner Ausreise keinerlei persönlichen Probleme geltend. Zudem ist anzumerken, dass ihre Eltern und eine Schwester nach wie vor in H._______ wohnhaft sind (N [...], A14, Ziff. 3.01; A66, F28). Benachteiligungen asylrelevanten Ausmasses waren sie trotz ihres Verbleibs am Heimatort - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht ausgesetzt. I._______ hat in seinem Asylverfahren zwar angegeben, dass sein Vater immer wieder von den syrischen Behörden mitgenommen und nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden sei. Ernsthafte Nachteile für seine Familie aufgrund seiner Ausreise machte er jedoch nicht geltend. Auch die Beschwerdeführerin - welche bis zu ihrer Ausreise mit ihrem Vater zusammengewohnt hat - hat einzig angegeben, ihr Vater sei von den syrischen Behörden bedroht worden, dass man die Familie nicht in Ruhe lassen würde (N [...], A66, F109). Dass diese Drohungen zu tatsächlichen Konsequenzen geführt hätten, bringt sie indes weder in der Anhörung zu den Asylgründen noch im Beschwerdeverfahren vor. 6.3.3 Abschliessend ist noch darauf hinzuweisen, dass sich auch aus den vorinstanzlichen Akten des Ehemannes der Beschwerdeführerin (N [...]) keine Hinweise ergeben, wonach der Beschwerdeführerin aufgrund der Verbindung zu ihm bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile drohen könnten. Sein Asylgesuch wurde abgelehnt und eine drohende Verfolgung in Syrien verneint. Seine in der Schweiz geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten wurden zudem als niederschwellig und flüchtlingsrechtlich nicht relevant eingestuft (N [...], Akte A17). 6.3.4 Somit besteht insgesamt kein Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres familiären Hintergrundes eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. 6.4 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten drohenden Rekrutierung durch die PYD beziehungsweise YPG ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht feststellte, dieser komme keine Asylrelevanz zu. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, dass aber eine Weigerung keine flüchtlingsrechtlich relevanten Sanktionen nach sich ziehen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3, bestätigt etwa in den Urteilen des BVGer D-4482/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5.2 und E-2756/2018 vom 27. Mai 2021 E. 6.1). Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich auch keine Probleme mit der PYD geltend, sondern bringt lediglich vor, dass die PYD ihr gesagt habe, sie solle Militärdienst leisten (vgl. SEM-Akte A66, F139 ff.). Konkrete Drohungen seien ihr gegenüber indes nicht ausgesprochen worden (a.a.O., F153). Das Vorbringen erweist sich somit als asylrechtlich nicht relevant. 6.5 Schliesslich ist auf die in Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation in Syrien stehenden Ängste der Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer kurdischen Ethnie Benachteiligungen durch islamische Gruppierungen oder die allenfalls wieder an ihrem Heimatort an die Macht kommende syrische Regierung zu erleiden, einzugehen. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach schweizerischer Rechtsprechung den gezielten, auf die betreffende Person individuell fokussierten Willen des Verfolgers erfordert, diese bestimmte Person unmittelbar ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu unterwerfen. Bereits erfolgte Benachteiligungen durch den IS hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch unter dem Gesichtspunkt der heute veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien, ist - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. bspw. D-6344/2018 vom 26. Mai 2020 E.5.4; E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E.6.3). Auch die kürzlich abgehaltene Präsidentschaftswahl und die erfolgte Bestätigung des Machthabers Baschar al-Assad ändert vorliegend nichts an dieser Einschätzung. Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin Rechnung getragen. 6.6 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen ist. Eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung lässt sich - auch unter Berücksichtigung der beigezogenen Akten des Bruders der Beschwerdeführerin - zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht feststellen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Es bleibt der Beschwerdeführerin indes unbenommen, ein mögliches Gesuch um einen ausländerrechtlichen Einbezug in die Aufenthaltsbewilligung ihres Ehemannes gestützt auf Art. 44 AIG bei den kantonalen Ausländerbehörden einzureichen. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Nachdem die Beschwerdeführerin wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2019 wurde indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Eine allfällige Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin geht aus den Akten nicht hervor. Der Beschwerdeführerin sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand: