Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihr Heimatland im März 2014, hielt sich danach bis Dezember 2015 in der Türkei auf und reiste dann über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Österreich sowie Deutschland am 4. Januar 2016 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 20. Januar 2016 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt. B. B.a Am 12. Februar 2016 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Übernahme der Beschwerdeführerin. Dieses Gesuch blieb innert der vorgesehenen Frist - welche am 13. April 2016 ablief - unbeantwortet. B.b Gleichentags richtete das SEM gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO ein Informationsersuchen an die deutschen Behörden. Mit Antwortschreiben vom 7. März 2016 erklärten diese, dass es sich bei der Beschwerdeführerin in Deutschland um eine unbekannte Person handle. C. C.a Mit Schreiben vom 13. April 2016 (Versand beim SEM: 14. April 2016) gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 412.31; recte: Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Wegweisung nach Kroatien und räumte ihr hierzu eine Frist bis zum 27. April 2016 ein. C.b Mit Schreiben vom 18. April 2016 an das SEM ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme um zehn Tage sowie um Einsicht in sämtliche Akten, insbesondere in jene Akten, welche mit der angeblichen Zuständigkeit Kroatiens in Zusammenhang stehen würden; eventualiter wurde um Präzisierung des rechtlichen Gehörs ersucht. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass es ohne Vorliegen der Akten nicht möglich sei, sich zur Zuständigkeitsfrage zu äussern. C.c Das SEM liess dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 26. April 2016 eine Kopie des Protokolls der Befragung vom 20. Januar 2016 (A14/13) zukommen und erklärte, die Einsicht in die restlichen Akten werde zum Zeitpunkt der Entscheideröffnung gewährt. Zudem verlängerte es die Frist zur Stellungnahme bis zum 6. Mai 2016. C.d Mit Schreiben vom 27. April 2016 ersuchte der Rechtsvertreter erneut um Einsicht in sämtliche Akten und beantragte wiederum die Erstreckung der Frist zur Stellungnahme um zehn Tage. Dieses Gesuch blieb seitens des SEM unbeantwortet. D. D.a Mit Eingabe vom 4. Mai 2016 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter gegen die Verfügung des SEM vom 26. April 2016 betreffend Akteneinsicht beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, ihr sei vollumfänglich Einsicht in die Asylakten, eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Asylakten zu gewähren (vgl. Beschwerdeverfahren E 2796/2016). D.b Am selben Tag wurde seitens der Beschwerdeführerin beim SEM ein "Gesuch um Fristerstreckung" eingereicht und unter einer ergänzenden Begründung beantragt, es sei Akteneinsicht zu gewähren sowie die Frist zur Stellungnahme bis 14 Tage nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens beziehungsweise bis zum Vorliegen sämtlicher Akten zu erstrecken. D.c Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2016 sistierte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren E-2796/2016 und überwies die Akten zur Behandlung des Fristerstreckungsgesuchs vom 4. Mai 2016 sowie der darin enthaltenen Anträge an das SEM. D.d Mit Schreiben vom 17. Mai 2016 hielt das SEM fest, dass es auf die Zustellung weiterer Akten zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs verzichte. Mit Schreiben vom 26. April 2016 habe es der Beschwerdeführerin bereits Einsicht in die für eine Stellungnahme relevanten Akten gegeben. Einsicht in die übrigen Akten des Dublin-Verfahrens werde sie zum Zeitpunkt der Entscheideröffnung erhalten. Gemäss Rechtsprechung genüge diese Gewährung der Akteneinsicht den Ansprüchen für die Wahrung des rechtlichen Gehörs. Auch die Einsicht in die Akten betreffend Zuständigkeitserklärung zwischen den Dublin-Staaten könne in denjenigen Fällen, in denen das rechtliche Gehör zur Rückkehr in den vermutlich zuständigen Dublin-Staat bereits anlässlich der Befragung zur Person (BzP) eingeräumt worden sei, mit der Entscheideröffnung gewährt werden. Eine Erstreckung der Frist zur Stellungnahme erübrige sich daher und werde nicht eingeräumt. D.e Mit Urteil E-2796/2016 vom 25. Mai 2016 hob das Bundesverwaltungsgericht die Sistierung des Beschwerdeverfahrens auf und trat ohne Kostenfolge auf die Beschwerde nicht ein. E. Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 wandte sich der Rechtsvertreter nochmals an das Staatssekretariat und nahm ergänzend Stellung zur Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Kroatien. F. Am 2. Juni 2016 bestätigte das SEM den kroatischen Behörden ihre seit dem 13. April 2016 feststehende Zuständigkeit für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahren infolge Verfristung. G. Mit Verfügung vom 30. April 2016 (sic) - versandt am 2. Juni 2016 und eröffnet am 7. Juni 2016 - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Wegweisung nach Kroatien, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und forderte sie auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner hielt es fest, der Beschwerdeführerin würden die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt und einer Beschwerde komme (gemäss Art. 107a AsylG) keine aufschiebende Wirkung zu. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe vom 14. Juni 2016 erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte insbesondere, unter Nachreichung einer Fürsorgebestätigung:
1. es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Dispositiv-Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung) und der Beschwerdeführerin der Verbleib in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu bewilligen;
2. der Vollzug der Wegweisung sei per sofort auszusetzen und die Migrationsbehörden des Kantons (...) seien anzuweisen, von sämtlichen Vollzugshandlungen (inkl. Papierbeschaffung) abzusehen;
3. der Beschwerdeführerin sei vollumfänglich Einsicht in die Akten des Asylverfahrens, insbesondere in die Akten A4/6, A17/5, A20/2, A22/2 und A36/2 zu gewähren;
4. eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A4/6, A17/5, A20/2, A22/2 und A36/2 zu gewähren;
5. nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen;
6. die angefochtene Verfügung des SEM vom 30. April 2016 sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen;
7. eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten sowie das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen;
8. eventualiter sei das SEM anzuweisen, bei den kroatischen Behörden eine Garantie betreffend Zusicherung der menschenwürdigen Behandlung der Beschwerdeführerin sowie der Berücksichtigung der entsprechenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere der EMRK, einzuholen;
9. es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten;
10. die Beschwerdeführerin sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Auf die Begründung wird - soweit urteilsrelevant - in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Telefax vom 15. Juni 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. J. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2016 hiess das Gericht das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut und stellte fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess es das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Übrigen hielt es fest, über die weiteren Rechtsbegehren werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
E. 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 4 In der Beschwerde wird - wie nachfolgend aufgezeigt - zu Recht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt:
E. 4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör richtet sich nach Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV. Der Gehörsanspruch dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Als Mitwirkungsrecht umfasst er alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen und auf den Prozess der Entscheidfindung Einfluss nehmen kann. Dazu gehört das Recht, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch von Art. 29 VwVG korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Somit darf die Vorinstanz sich bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
E. 4.2 Mit Schreiben vom 26. April 2016 verlängerte das SEM die Frist bis zum 6. Mai 2016 zur Einreichung einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Wegweisung nach Kroatien (vgl. Bst. C.c). Indes datiert die angefochtene Verfügung des Staatssekretariats bereits vom 30. April 2016 (versandt am 2. Juni 2016, eröffnet am 7. Juni 2016) und wurde demnach erlassen, als die Frist zur Stellungnahme noch lief. Aufgrund der Ausführungen in der Verfügung ist anzunehmen, dass diese zwar im Nachhinein ergänzt worden ist. Ein solches Vorgehen legt jedoch den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin gar keine Möglichkeit hatte, mit einer (nachträglichen) Stellungnahme wirklich auf den Prozess der Entscheidfindung beziehungsweise auf den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens Einfluss zu nehmen. Da das SEM die angefochtene Verfügung noch in der (erstreckten) Frist zur Einreichung der Stellungnahme und Ausübung des rechtlichen Gehörs verfasst hat, ist zu bezweifeln, dass es seiner Pflicht, die Vorbringen der Beschwerdeführerin tatsächlich zu hören beziehungsweise ernsthaft im Prozess der Entscheidfindung einzubeziehen, nachgekommen ist. Sodann gewährte das SEM der Beschwerdeführerin während des laufenden vorinstanzlichen Verfahrens zwar Einsicht in die BzP, jedoch nicht in die übrigen Akten. Vorliegend wäre es allerdings ausschlaggebend gewesen, dass sie Kenntnis vom Umstand erlangt hätte, dass die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens infolge Verfristung bereits im Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs feststand. Zwar hielt das SEM mit Schreiben vom 17. Mai 2016 (vgl. Bst. D.d) fest, dass die Einsicht in die Akten betreffend Zuständigkeitserklärung zwischen den Dublin-Staaten in denjenigen Fällen, in denen das rechtliche Gehör zur Rückkehr in den vermutlich zuständigen Dublin-Staat bereits anlässlich der BzP eingeräumt worden sei, auch mit der Entscheid-eröffnung gewährt werden könne. Eine Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Zuständigkeit gemäss der Dublin-III-VO und eine allfällige Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat fand aber im vorliegenden Fall im Rahmen der BzP gerade nicht statt. Insbesondere handelt es sich bei der durchgeführten BzP um keine Information der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 4 Dublin-III-VO (vgl. A14/13 S. 9 f.; das in der BzP gewährte rechtliche Gehör bezieht sich ausschliesslich auf die Kantonszuteilung der Beschwerdeführerin und auf allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen). Vielmehr stand im Zeitpunkt des mit Schreiben des SEM vom 13. April 2016 gewährten rechtlichen Gehörs die Zuständigkeit Kroatiens infolge Verfristung bereits fest. Demnach ist auch auf diese Weise der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eine Einflussmöglichkeit verwehrt geblieben. Das (nachträgliche) Bestätigungsschreiben des SEM vom 2. Juni 2016 an die kroatischen Behörden (vgl. Bst. F) hat im Übrigen rein deklaratorische Wirkung, zumal die Zuständigkeit Kroatiens bereits zwei Monate nach dem gestellten Übernahmeersuchen des SEM vom 12. Februar 2016 - und somit am 13. April 2016 - feststand (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz durch das nicht korrekte Gewähren des rechtlichen Gehörs Bundesrecht verletzt hat. Da die Verletzung des rechtlichen Gehörs formeller Natur ist, erübrigt es sich, in der Sache Stellung zu nehmen. Bei diesem Verfahrensausgang kann zudem darauf verzichtet werden, auf die weiteren in der Beschwerde erhobenen Rügen (insbesondere Gewährung des Akteneinsichtsrechts) im Einzelnen einzugehen.
E. 5 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 30. April 2016 ist aufzuheben und die Sache ist zur korrekten Durchführung des Verfahrens unter Wahrung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 6.2 Im vorliegenden Fall ist von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Es ist ihr in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) lässt sich der Vertretungsaufwand aber aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig ab-schätzen (vgl. Art. 14 VGKE), und ist auf insgesamt Fr. 2'500.- (inkl. allfällige Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung des SEM vom 30. April 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'500.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3714/2016 Urteil vom 5. August 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Kroatien (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. April 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihr Heimatland im März 2014, hielt sich danach bis Dezember 2015 in der Türkei auf und reiste dann über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Österreich sowie Deutschland am 4. Januar 2016 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 20. Januar 2016 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt. B. B.a Am 12. Februar 2016 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Übernahme der Beschwerdeführerin. Dieses Gesuch blieb innert der vorgesehenen Frist - welche am 13. April 2016 ablief - unbeantwortet. B.b Gleichentags richtete das SEM gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO ein Informationsersuchen an die deutschen Behörden. Mit Antwortschreiben vom 7. März 2016 erklärten diese, dass es sich bei der Beschwerdeführerin in Deutschland um eine unbekannte Person handle. C. C.a Mit Schreiben vom 13. April 2016 (Versand beim SEM: 14. April 2016) gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 412.31; recte: Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Wegweisung nach Kroatien und räumte ihr hierzu eine Frist bis zum 27. April 2016 ein. C.b Mit Schreiben vom 18. April 2016 an das SEM ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme um zehn Tage sowie um Einsicht in sämtliche Akten, insbesondere in jene Akten, welche mit der angeblichen Zuständigkeit Kroatiens in Zusammenhang stehen würden; eventualiter wurde um Präzisierung des rechtlichen Gehörs ersucht. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass es ohne Vorliegen der Akten nicht möglich sei, sich zur Zuständigkeitsfrage zu äussern. C.c Das SEM liess dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 26. April 2016 eine Kopie des Protokolls der Befragung vom 20. Januar 2016 (A14/13) zukommen und erklärte, die Einsicht in die restlichen Akten werde zum Zeitpunkt der Entscheideröffnung gewährt. Zudem verlängerte es die Frist zur Stellungnahme bis zum 6. Mai 2016. C.d Mit Schreiben vom 27. April 2016 ersuchte der Rechtsvertreter erneut um Einsicht in sämtliche Akten und beantragte wiederum die Erstreckung der Frist zur Stellungnahme um zehn Tage. Dieses Gesuch blieb seitens des SEM unbeantwortet. D. D.a Mit Eingabe vom 4. Mai 2016 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter gegen die Verfügung des SEM vom 26. April 2016 betreffend Akteneinsicht beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, ihr sei vollumfänglich Einsicht in die Asylakten, eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Asylakten zu gewähren (vgl. Beschwerdeverfahren E 2796/2016). D.b Am selben Tag wurde seitens der Beschwerdeführerin beim SEM ein "Gesuch um Fristerstreckung" eingereicht und unter einer ergänzenden Begründung beantragt, es sei Akteneinsicht zu gewähren sowie die Frist zur Stellungnahme bis 14 Tage nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens beziehungsweise bis zum Vorliegen sämtlicher Akten zu erstrecken. D.c Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2016 sistierte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren E-2796/2016 und überwies die Akten zur Behandlung des Fristerstreckungsgesuchs vom 4. Mai 2016 sowie der darin enthaltenen Anträge an das SEM. D.d Mit Schreiben vom 17. Mai 2016 hielt das SEM fest, dass es auf die Zustellung weiterer Akten zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs verzichte. Mit Schreiben vom 26. April 2016 habe es der Beschwerdeführerin bereits Einsicht in die für eine Stellungnahme relevanten Akten gegeben. Einsicht in die übrigen Akten des Dublin-Verfahrens werde sie zum Zeitpunkt der Entscheideröffnung erhalten. Gemäss Rechtsprechung genüge diese Gewährung der Akteneinsicht den Ansprüchen für die Wahrung des rechtlichen Gehörs. Auch die Einsicht in die Akten betreffend Zuständigkeitserklärung zwischen den Dublin-Staaten könne in denjenigen Fällen, in denen das rechtliche Gehör zur Rückkehr in den vermutlich zuständigen Dublin-Staat bereits anlässlich der Befragung zur Person (BzP) eingeräumt worden sei, mit der Entscheideröffnung gewährt werden. Eine Erstreckung der Frist zur Stellungnahme erübrige sich daher und werde nicht eingeräumt. D.e Mit Urteil E-2796/2016 vom 25. Mai 2016 hob das Bundesverwaltungsgericht die Sistierung des Beschwerdeverfahrens auf und trat ohne Kostenfolge auf die Beschwerde nicht ein. E. Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 wandte sich der Rechtsvertreter nochmals an das Staatssekretariat und nahm ergänzend Stellung zur Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Kroatien. F. Am 2. Juni 2016 bestätigte das SEM den kroatischen Behörden ihre seit dem 13. April 2016 feststehende Zuständigkeit für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahren infolge Verfristung. G. Mit Verfügung vom 30. April 2016 (sic) - versandt am 2. Juni 2016 und eröffnet am 7. Juni 2016 - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Wegweisung nach Kroatien, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und forderte sie auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner hielt es fest, der Beschwerdeführerin würden die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt und einer Beschwerde komme (gemäss Art. 107a AsylG) keine aufschiebende Wirkung zu. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe vom 14. Juni 2016 erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte insbesondere, unter Nachreichung einer Fürsorgebestätigung:
1. es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Dispositiv-Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung) und der Beschwerdeführerin der Verbleib in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu bewilligen;
2. der Vollzug der Wegweisung sei per sofort auszusetzen und die Migrationsbehörden des Kantons (...) seien anzuweisen, von sämtlichen Vollzugshandlungen (inkl. Papierbeschaffung) abzusehen;
3. der Beschwerdeführerin sei vollumfänglich Einsicht in die Akten des Asylverfahrens, insbesondere in die Akten A4/6, A17/5, A20/2, A22/2 und A36/2 zu gewähren;
4. eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A4/6, A17/5, A20/2, A22/2 und A36/2 zu gewähren;
5. nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen;
6. die angefochtene Verfügung des SEM vom 30. April 2016 sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen;
7. eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten sowie das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen;
8. eventualiter sei das SEM anzuweisen, bei den kroatischen Behörden eine Garantie betreffend Zusicherung der menschenwürdigen Behandlung der Beschwerdeführerin sowie der Berücksichtigung der entsprechenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere der EMRK, einzuholen;
9. es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten;
10. die Beschwerdeführerin sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Auf die Begründung wird - soweit urteilsrelevant - in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Telefax vom 15. Juni 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. J. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2016 hiess das Gericht das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut und stellte fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess es das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Übrigen hielt es fest, über die weiteren Rechtsbegehren werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4. In der Beschwerde wird - wie nachfolgend aufgezeigt - zu Recht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt: 4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör richtet sich nach Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV. Der Gehörsanspruch dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Als Mitwirkungsrecht umfasst er alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen und auf den Prozess der Entscheidfindung Einfluss nehmen kann. Dazu gehört das Recht, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch von Art. 29 VwVG korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Somit darf die Vorinstanz sich bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 4.2 Mit Schreiben vom 26. April 2016 verlängerte das SEM die Frist bis zum 6. Mai 2016 zur Einreichung einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Wegweisung nach Kroatien (vgl. Bst. C.c). Indes datiert die angefochtene Verfügung des Staatssekretariats bereits vom 30. April 2016 (versandt am 2. Juni 2016, eröffnet am 7. Juni 2016) und wurde demnach erlassen, als die Frist zur Stellungnahme noch lief. Aufgrund der Ausführungen in der Verfügung ist anzunehmen, dass diese zwar im Nachhinein ergänzt worden ist. Ein solches Vorgehen legt jedoch den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin gar keine Möglichkeit hatte, mit einer (nachträglichen) Stellungnahme wirklich auf den Prozess der Entscheidfindung beziehungsweise auf den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens Einfluss zu nehmen. Da das SEM die angefochtene Verfügung noch in der (erstreckten) Frist zur Einreichung der Stellungnahme und Ausübung des rechtlichen Gehörs verfasst hat, ist zu bezweifeln, dass es seiner Pflicht, die Vorbringen der Beschwerdeführerin tatsächlich zu hören beziehungsweise ernsthaft im Prozess der Entscheidfindung einzubeziehen, nachgekommen ist. Sodann gewährte das SEM der Beschwerdeführerin während des laufenden vorinstanzlichen Verfahrens zwar Einsicht in die BzP, jedoch nicht in die übrigen Akten. Vorliegend wäre es allerdings ausschlaggebend gewesen, dass sie Kenntnis vom Umstand erlangt hätte, dass die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens infolge Verfristung bereits im Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs feststand. Zwar hielt das SEM mit Schreiben vom 17. Mai 2016 (vgl. Bst. D.d) fest, dass die Einsicht in die Akten betreffend Zuständigkeitserklärung zwischen den Dublin-Staaten in denjenigen Fällen, in denen das rechtliche Gehör zur Rückkehr in den vermutlich zuständigen Dublin-Staat bereits anlässlich der BzP eingeräumt worden sei, auch mit der Entscheid-eröffnung gewährt werden könne. Eine Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Zuständigkeit gemäss der Dublin-III-VO und eine allfällige Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat fand aber im vorliegenden Fall im Rahmen der BzP gerade nicht statt. Insbesondere handelt es sich bei der durchgeführten BzP um keine Information der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 4 Dublin-III-VO (vgl. A14/13 S. 9 f.; das in der BzP gewährte rechtliche Gehör bezieht sich ausschliesslich auf die Kantonszuteilung der Beschwerdeführerin und auf allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen). Vielmehr stand im Zeitpunkt des mit Schreiben des SEM vom 13. April 2016 gewährten rechtlichen Gehörs die Zuständigkeit Kroatiens infolge Verfristung bereits fest. Demnach ist auch auf diese Weise der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eine Einflussmöglichkeit verwehrt geblieben. Das (nachträgliche) Bestätigungsschreiben des SEM vom 2. Juni 2016 an die kroatischen Behörden (vgl. Bst. F) hat im Übrigen rein deklaratorische Wirkung, zumal die Zuständigkeit Kroatiens bereits zwei Monate nach dem gestellten Übernahmeersuchen des SEM vom 12. Februar 2016 - und somit am 13. April 2016 - feststand (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz durch das nicht korrekte Gewähren des rechtlichen Gehörs Bundesrecht verletzt hat. Da die Verletzung des rechtlichen Gehörs formeller Natur ist, erübrigt es sich, in der Sache Stellung zu nehmen. Bei diesem Verfahrensausgang kann zudem darauf verzichtet werden, auf die weiteren in der Beschwerde erhobenen Rügen (insbesondere Gewährung des Akteneinsichtsrechts) im Einzelnen einzugehen.
5. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 30. April 2016 ist aufzuheben und die Sache ist zur korrekten Durchführung des Verfahrens unter Wahrung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 6.2 Im vorliegenden Fall ist von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Es ist ihr in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) lässt sich der Vertretungsaufwand aber aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig ab-schätzen (vgl. Art. 14 VGKE), und ist auf insgesamt Fr. 2'500.- (inkl. allfällige Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 30. April 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'500.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: