Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, verliessen ihren Heimatstaat im (...) in Richtung Türkei und reisten am 9. Februar 2015 von Istanbul herkommend legal in die Schweiz ein. Gleichentags suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach, wo sie am 13. Februar 2015 summarisch zu ihrer Person befragt wurden (BzP; Protokoll in den SEM Akten: A4/12 betreffend den Beschwerdeführer und A5/12 betreffend die Beschwerdeführerin). Am 13. Oktober 2016 fand die eingehende Anhörung zu den Asylgründen statt (Protokoll in den SEM Akten: A15/13 betreffend den Beschwerdeführer und A16/12 betreffend die Beschwerdeführerin). B. Zur Begründung ihrer Asylgesuche führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen übereinstimmend aus, aus D._______, zu stammen. Aufgrund von Bombardierungen durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) hätten sie ihr Heimatdorf mit ihren beiden Töchtern und drei Söhnen verlassen und seien nach E._______ gezogen. Sie würden aus einer politisch aktiven Familie stammen; der Bruder der Beschwerdeführerin beziehungsweise Cousin des Beschwerdeführers, F._______, sei (...), der seit langem in der Schweiz lebe. Ein weiterer Bruder beziehungsweise Cousin, G._______, arbeite in Syrien (...); beide seien im Visier der syrischen Regierung. Ihr tägliches Leben sei dadurch seit jeher erschwert gewesen. So seien sie deswegen von den syrischen Behörden regelmässig befragt worden. Ihre Söhne hätten sodann die Uni nicht besuchen können und generell sei es für sie nicht möglich gewesen, sich an die Behörden zu wenden, zumal sie nicht Mitglied der Baath-Partei gewesen seien. Ihre Nichte, H._______ (Tochter von G._______), sei sodann am (...) bei einem Bombenanschlag durch islamistische Selbstmordattentäter ums Leben gekommen. Sie seien nicht nur von Seiten der syrischen Regierung, sondern auch vom IS bedroht gewesen. Nach Ausbruch des Bürgerkrieges seien ihre drei Söhne zum Militär- beziehungsweise Reservedienst einberufen worden. Da sie dieser Aufforderung nicht gefolgt seien, seien sie von den syrischen Behörden wiederholt zuhause gesucht worden; die Söhne hätten sich jedoch stets verstecken können. Aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung seien sie zu Beginn des Jahres 2014 in die Türkei geflüchtet. Bei der letzten Behördenkontrolle sei dem Beschwerdeführer gedroht worden, man würde ihn oder seine Töchter beim nächsten Mal an Stelle der Söhne mitnehmen, falls sich diese nicht bei den Behörden meldeten. Da er (Beschwerdeführer) dem Reservedienst angehöre, habe er auch selbst befürchtet, in den militärischen Dienst eingezogen zu werden. Zwei Tage nach einer Razzia in ihrem Zuhause im (...) seien sie zusammen mit ihren zwei Töchtern in die Türkei ausgereist. Von dort aus gelangte die Familie am 9. Februar 2015 - nach Erhalt eines humanitären Einreisevisums (Laissez-Passer) - per Direktflug in die Schweiz. C. Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 - eröffnet am 13. Januar 2016 - stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an. Der Wegweisungsvollzug wurde dagegen wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. D. Mit Eingabe vom 4. Februar 2016 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. Sie beantragen darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache ans SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, subeventualiter die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die Beschwerdeführenden seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien; eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Ihrer Beschwerde legten die Beschwerdeführenden mehrere Berichte zu ihren Verwandten, F._______ und G._______, bei. E. Mit Eingabe vom 16. Februar 2016 wiesen die Beschwerdeführenden ihre Bedürftigkeit nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 1. März 2016 führte das SEM einlässlich aus, weshalb es an seiner Verfügung festhalte. H. Mit Replik vom 16. März 2016 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung und ersuchten um Einsicht in die Visumsakten, welche die Vorinstanz gemäss ihrer Vernehmlassung beigezogen habe, was aus dem Aktenverzeichnis indes nicht hervorgehe. Es sei deshalb im Anschluss an die Akteneinsicht eine Erstreckung der Replikfrist zu gewähren. Der Eingabe legten sie eine Kopie eines angeblichen Flüchtlingsausweises der Vereinten Nationen sowie eine Bestätigung des Gemeindespräsidenten von I._______, in fremder Sprache, ein. I. Mit Eingabe vom 11. Mai 2017 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass ihrem Sohn J._______ gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2017 Asyl gewährt worden sei. Es seien die Akten deshalb dem SEM zur wiedererwägungsweisen Wiederaufnahme des Verfahrens und zur Asylgewährung zu überweisen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Aufgrund des engen sachlichen und personellen Zusammenhangs wird das vorliegende Verfahren koordiniert mit den Verfahren der beiden Töchter der Beschwerdeführenden K._______ (E-338/2016) und L._______ (D-3857/2016) geführt.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids aus, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Androhung anlässlich der letzten Behördenkontrolle, man würde ihn oder seine Töchter anstelle der Söhne mitnehmen, bloss eine entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung darstelle und den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genüge; es müssten konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligungen als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen würden. Folge man seinen Angaben, so habe er vor vielen Jahren sowohl Militär- als auch wiederholt Reservedienst geleistet. Selbst in Anbetracht der Tatsache, dass ab Herbst 2014 und demnach nach seiner Ausreise, verstärkte Rekrutierungstätigkeiten des Regimes festgestellt und Männer teilweise willkürlich eingezogen worden seien, sei es wenig wahrscheinlich, dass er in seinem hohen Alter noch konkret eingezogen würde. Auch die geschilderten Schikanen aufgrund der Verwandtschaft zu den (...) würden bei objektiver Betrachtungsweise keine asylrelevante Intensität erreichen. Er selber sei nie politisch aktiv gewesen und habe sich auch sonst in keiner Weise exponiert. Er weise demnach kein Profil auf, welches vermuten liesse, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit Verfolgungsmassnahmen in einem asylrelevantem Ausmass zu rechnen hätte. Was die vorgebrachte Befürchtung der Beschwerdeführenden vor allfälligen Entführungen ihrer Töchter und vor dem IS sowie die Tötung ihrer Nichte durch ein Selbstmordattentat betreffe, so seien ihre Ängste vor Behelligungen angesichts der Kriegslage in Syrien verständlich und nachvollziehbar. Auch das Schicksal ihrer Nichte berühre und mache betroffen. Allerdings handle es sich dabei um bedauerliche Realitäten im Kontext der bewaffneten Auseinandersetzungen in Syrien, aus welchen keine gezielt gegen sie gerichteten ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG abzuleiten seien. Demzufolge erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen. Aufgrund der dortigen Sicherheitslage werde der Vollzug der Wegweisung nach Syrien aber als nicht zumutbar erachtet, weshalb sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen seien.
E. 5.2.1 In ihrer Rechtsmitteleingabe erheben die Beschwerdeführenden zunächst verschiedene formelle Rügen. So sei die Abklärungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt worden. Ihr Verfahren sei untrennbar mit den Verfahren ihrer Söhne und ihrer Tochter K._______ verknüpft; insbesondere leiteten sie ihre Asylgründe grösstenteils aus jenen der Söhne ab und es sei unzweckmässig und willkürlich, dass ihr Entscheid vor demjenigen von M._______ und N._______ ergangen sei. Auch seien die politischen Aktivitäten der Söhne, deren Weigerung Reservedienst zu leisten sowie die politische Aktivität ihres in Syrien und in der Schweiz bekannten Bruders/Cousins, G._______, unerwähnt geblieben, obwohl sie anlässlich ihrer Befragungen ausdrücklich darauf hingewiesen hätten. Das SEM wäre verpflichtet gewesen, die Dossiers der Söhne und der Tochter K._______ zur Beurteilung beizuziehen und die Verfolgungssituation von G._______ in der Entscheidbegründung zu berücksichtigen. Ferner habe die Vorinstanz ihre Pflichten auch dadurch verletzt, dass sie unterlassen habe, die sich aus den Akten ergebenden gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden weiter abzuklären. Sodann habe sie davon abgesehen, die Visumsunterlagen beizuziehen und die Beschwerdeführenden zu fragen, ob sie im Visumsverfahren bereits zu ihren Gesuchsgründen befragt worden seien. Auch habe das SEM bei seiner Würdigung die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel ignoriert, was neben dem rechtlichen Gehör auch das Willkürverbot verletze. Ausserdem sei der Zeitpunkt des Endes der Anhörung nicht vermerkt worden, so dass die Dauer der Befragung nicht nachvollzogen werden und nicht geprüft werden könne, ob das Maximum von vier Stunden vom SEM nicht überschritten worden sei. Im Übrigen habe das SEM in seiner Verfügung die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt, was es aufgrund der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse nicht hätte machen dürfen, da der Vollzug als unzumutbar qualifiziert worden sei. Es stehe somit fest, dass das SEM die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts schwerwiegend verletzt habe, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
E. 5.2.2 In materieller Hinsicht führen die Beschwerdeführenden aus, ihre Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vom SEM nicht bestritten werde, seien asylrelevant. Aufgrund der politischen Aktivitäten ihrer Familie (auch der Brüder/Cousins F._______ und G._______) sowie aufgrund der Reserve- und Militärdienstverweigerung ihrer Söhne und der daraus folgenden Suche nach ihnen würden auch sie selbst - im Sinne einer Reflexverfolgung - gezielt gesucht und verfolgt. Entgegen der Behauptung des SEM seien sie und ihre Töchter regelmässig von den syrischen Soldaten aufgesucht, belästigt und bedroht worden. Es wäre nur eine Frage der Zeit gewesen, bis die Beschwerdeführenden erneut unter Druck gesetzt oder sie und ihre Töchter sogar mitgenommen worden wären. Die Aussage des SEM, dabei habe es sich nur um eine entfernte Möglichkeit gehandelt, sei absurd. Die Bedrohung sei sehr konkret gewesen. So sei eine genaue Zeitangabe gemacht und die Konsequenz der Abwesenheit der Söhne konkret in Aussicht gestellt worden, nämlich, dass sie oder ihre Töchter anstelle der Söhne mitgenommen würden, bis diese bereit wären, sich rekrutieren zu lassen. Dies sei offensichtlich eine konkrete Androhung künftiger Verfolgung, was auch dadurch bestätigt werde, dass das Haus der Beschwerdeführenden auch nach ihrer Ausreise mehrmals von den Behörden aufgesucht worden sei. Es sei bekannt, dass das syrische Regime die Suche nach Deserteuren und Refraktären seit Längerem intensiviert habe und dies auch Nachteile für Familienangehörige mit sich bringen könne. Es bestehe entsprechend eine äusserst hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführenden von den asylrelevanten Sanktionen durch die syrischen Behörden wegen der Militärdienstverweigerung ihrer Söhne betroffen gewesen wären. Aufgrund der willkürlichen Einzugspraxis des syrischen Regimes und der zunehmenden Mobilisierung von Reservisten, müsse auch von einer Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers selbst, der im Reservedienst sei, ausgegangen werden. Solange sie gesundheitlich in der Lage seien, würden nämlich auch ältere Männer eingezogen. Das SEM verkenne weiter, dass die Beschwerdeführenden Syrien primär aufgrund der drohenden Reflexverfolgung im Zusammenhang mit ihrer Familie - ihren Söhnen und ihrem Bruder/Cousin G._______ - hätten verlassen müssen. G._______ äussere sich als (...) regelmässig in regimekritischer Weise, und es sei offensichtlich, dass die gesamte Familie wegen ihm sowohl vom Regime als auch vom IS gesucht werde und unter Lebensgefahr stehe. Auch die politischen Aktivitäten (...) von F._______ belasteten die Beschwerdeführenden, was diese mehrfach zu Protokoll gegeben hätten. Schliesslich bestehe auch eine kollektive Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie, zumal sich die Lage in Syrien noch weiter verschlechtert habe.
E. 5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hätten an seinem Entscheid nichts geändert, da die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ohnehin aufgrund der Situation in Syrien verneint worden sei und die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen worden seien. Hinsichtlich der Visumsunterlagen sei festzuhalten, dass diese durchaus beigezogen worden seien; es hätten sich daraus jedoch keine neuen, relevanten Sachverhaltselemente ergeben, die nicht bereits im Rahmen der Erstbefragung und der Anhörung angemessen abgeklärt worden seien. Hinzu komme, dass die Visumsmotivation nicht von den Beschwerdeführenden selbst verfasst worden sei, sondern von ihren in der Schweiz lebenden Verwandten. Auch die eingereichten Beweismittel vermöchten den Entscheid nicht umzustossen. Dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet habe, was das eingereichte Dokument belege, sei nie bestritten worden. Angesichts seines Alters sei aber höchst unwahrscheinlich, dass er für den Reservedienst eingezogen worden wäre, so dass mit den Militärunterlagen keine aktuelle Verfolgung beziehungsweise keine objektiv begründete Furcht vor einer Zwangsrekrutierung habe belegt werden können. Die Rüge, wonach relevante Verweisdossiers nicht konsultiert worden seien, sei unbegründet. Diese habe man geprüft, es hätten sich daraus aber keine Hinweise auf eine (Reflex-)Verfolgung der Beschwerdeführenden ergeben. Es sei nicht verkannt worden, dass die Beschwerdeführenden einer politisch aktiven Familie entstammten. Alleine aus der Tatsache, dass der Bruder/Cousin einen (...) betreibe und einen hohen Bekanntheitsgrad aufweise, lasse sich jedoch keine konkrete Reflexverfolgung durch den IS oder die syrischen Behörden ableiten. Vielmehr sei angesichts des grossen Einsatzes von G._______ (...), davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall sogar mit deren Schutz rechnen könnten. Bezeichnenderweise halte sich G._______, der ein weitaus heikleres politisches Profil als die Beschwerdeführenden aufweise, nach wie vor in E._______ auf und betreibe dort den erwähnten (...) weiterhin. Dass es in E._______ zu Terroranschlägen durch den IS komme, sei zwar eine unbestrittene und traurige Realität, dennoch lasse sich kein Kausalzusammenhang zwischen solchen Anschlägen und einer zielgerichteten Verfolgung der Beschwerdeführenden herleiten. Eine Kollektivverfolgung von Angehörigen der kurdischen Ethnie - inklusive von YPG-Kämpfern und deren Familienangehörigen - sei nicht gegeben. Was schliesslich die notorische Rüge in der Beschwerdeschrift betreffe, wonach das SEM zuerst die Zulässigkeit der Wegweisung hätte prüfen und feststellen müssen, sei auf die konstante Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen.
E. 5.4 In ihrer Replik monieren die Beschwerdeführenden, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden wäre unabhängig vom Ergebnis vollständig abzuklären gewesen, zumal dieser im Falle einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sehr wohl relevant sei. Aus dem Aktenverzeichnis gehe sodann keineswegs hervor, dass das SEM die Visumsakten beigezogen habe. Gleiches gelte für den Beizug der Dossiers der übrigen Familienmitglieder. Es werde deshalb beantragt, Einsicht in die Visumsakten zu gewähren und die Replikfrist entsprechend zu erstrecken. Mit Verweis auf Berichte halten sie dem Standpunkt des SEM, wonach das Alter des Beschwerdeführers gegen eine Einberufung spreche, entgegen, dass sich dies im Verlaufe des Krieges geändert habe. Schwer wiege, dass das SEM entscheidrelevante Tatsachen, wie die Verfolgungssituation von G._______ und F._______, unberücksichtigt lasse und so auch die daraus für die Beschwerdeführenden resultierende Reflexverfolgung verkenne. G._______ setze sich Verfolgungsgefahren ganz bewusst aus, was er auch mehrfach bestätigt habe. Insbesondere habe er in einem Interview ausgeführt, dass er sich nach dem Tod seiner Tochter verpflichte fühle, die widrigen Umstände in Syrien weiterhin an die Öffentlichkeit zu bringen. Er sei schon mehrmals Opfer von Anschlägen geworden, und es sei ihm bewusst, dass er auf der Liste der Terrormilizen des IS stehe. Dies nehme er in Kauf.
E. 6 Die Frage, ob die gerügten formellen Mängel einerseits berechtigt erhoben worden sind und andererseits, ob sie geheilt werden könnten oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen müssten, wäre grundsätzlich vorab zu prüfen. Angesichts dessen, dass einerseits im heutigen Zeitpunkt von einem hinreichend erstellten Sachverhalt ausgegangen werden darf und die materielle Prüfung andererseits zu Gunsten der Beschwerdeführenden ausfällt, kann die Frage aber offen bleiben. Zum noch offenen Antrag auf Einsicht in die Visumsakten kann ergänzend festgehalten werden, dass, sollten die Beschwerdeführenden weiterhin Einsicht beanspruchen, das SEM gehalten sein wird, diese zu gewähren.
E. 7.1 Das SEM behält sich Bemerkungen zur Glaubhaftigkeit der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorbringen zwar in der angefochtenen Verfügung vor, verzichtet aber gänzlich darauf, solche einzuwenden. Vielmehr kommt es zum Schluss, aufgrund von mangelnder Intensität und Gezieltheit komme den geltend gemachten Nachteilen keine asylrelevante Bedeutung zu. Nach eingehender Würdigung der Akten sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden in Frage zu stellen. Abgesehen von der geltend gemachten Furcht des Beschwerdeführers, selbst in den Reservedienst einberufen zu werden, ist der nachstehenden Würdigung deshalb der unter Buchstabe B festgehaltene Sachverhalt zu Grunde zu legen. Es fällt auf, dass die Vorinstanz - obwohl sie nicht in Abrede stellt, dass die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Militärdienstverweigerung ihrer Söhne von den syrischen Behörden angegangen worden sind - es unterliess, ihre Vorbringen unter dem Aspekt der sogenannten Reflexverfolgung zu prüfen. Dies ist nachfolgend nachzuholen.
E. 7.2.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Begründet ist die Furcht vor künftiger Verfolgung grundsätzlich dann, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16; BVGE 2011/51 E. 6.2; 2011/50 E. 3.1.1; 2010/57 E. 2.5). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17).
E. 7.2.2 Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert und es sind unterschiedliche Motive für eine solche Verfolgung erkennbar. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken, oder um direkt Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen oppositionellen Personen zugeschrieben wird. Die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) setzten dabei die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein. Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte - auch unter Anwendung von Gewalt - Familienangehörige, auch Kinder, willkürlich verhaften, in Isolationshaft nehmen, foltern oder anderweitig misshandeln (vgl. u.a. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom 27.10.2014 sowie entsprechendes Update V vom 3.11.2017, www.refworld.org/pdfid/59f365034.pdf, abgerufen am 17.12.2018). Zum Militärdienst in Syrien und damit in Zusammenhang gebrachter Reflexverfolgung halten mehrere Berichte fest, dass, wenn ein Dienstverweigerer oder Deserteur identifiziert ist, Behördenvertreter die Familie der Person besuchen, um sie zum Verbleib der gesuchten Person zu befragen. Dabei wird die Familie eingeschüchtert und unter Druck gesetzt (vgl. zum Ganzen u.a. Urteil des BVGer D-7317/2015 vom 26. März 2018 E. 6.2 m.w.H.).
E. 7.2.3 Den Ausführungen der Beschwerdeführenden ist zu entnehmen, dass sie zusammen mit ihren ledigen Töchtern L._______ und K._______ sowie den drei ledigen Söhnen im gleichen Haushalt in E._______ gelebt hatten, bevor sie in die Türkei flüchteten. Bereits anlässlich der BzP gaben sie als zentrales Vorbringen zu Protokoll, dass die syrischen Behörden ihre Söhne zuhause gesucht hätten, um sie in den Militär- respektive Reservedienst einzuziehen, weshalb sie selbst in den Fokus der Behörden geraten seien (vgl. A4 Ziff. 7.01 S. 8; A5/12 Ziff. 7.01). Im Rahmen der Anhörung gelang es den Beschwerdeführenden, die Behördenbesuche substanziiert vorzutragen. So gaben sie übereinstimmend zu Protokoll, dass Behördenvertreter wiederholt - letztmals kurz vor der Ausreise - zu ihrer Familie nach Hause gekommen seien und nach den Söhnen, welche im Laufe der behördlichen Suche in die Türkei geflüchtet seien, gefragt hätten. Beim letzten Besuch, welcher mitten in der Nacht stattgefunden habe, hätten sie gedroht, den Beschwerdeführer oder die Töchter L._______ oder K._______ an Stelle der Söhne mitzunehmen (vgl. A15 F46 f., F51 ff.; A16 F39, F41). Auch ihre Söhne, die während der Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden sind, trugen übereinstimmend vor, dass die Behörden bei den Beschwerdeführenden zuhause nach ihnen gesucht und gedroht hätten, an ihrer Stelle Mitglieder der Familie mitzunehmen (vgl. insb. N [...]: A9/14 F39, F60). Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden wird sodann deutlich, dass sie Syrien unmittelbar aufgrund der geschilderten Bedrohung verliessen und die Ausreise nicht etwa langfristig geplant hatten (vgl. insb. A15 F67; A16 F64). Zwar ist mit dem SEM darin einig zu gehen, dass aufgrund der Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Beschwerdeführer selbst in den Reservedienst hätte eingezogen werden sollen. Indessen ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden seitens der syrischen Behörden aufgrund der Militärdienstverweigerung ihrer Söhne in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne der unter E. 7.2.2 gedroht hätten. Ihre Befürchtung, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, war im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien demzufolge nicht nur in subjektiver, sondern auch in objektiver Hinsicht begründet. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden einer politisch aktiven kurdischen Familie entstammen. So gelten ihre Söhne nicht nur aufgrund der Reservedienstverweigerung als unliebsame Personen, sondern bei zwei von ihnen ist davon auszugehen, dass sie wegen ihrer früheren Tätigkeiten als (...) (J._______) beziehungsweise als (...) (M._______) im Heimatstaat bereits als Regimekritiker in Erscheinung getreten sind. Im Übrigen zählen die international bekannten (regimekritischen) (...) F._______ und G._______ zur näheren Verwandtschaft der Beschwerdeführenden.
E. 7.3 Zusammenfassend erweist sich in Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, dass die Beschwerdeführenden sich im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien in begründeter Weise vor asylrelevanten Nachteilen seitens des syrischen Regimes fürchten mussten. Angesichts der aktuellen Lage in Syrien dauert diese Gefährdung auch weiterhin an. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht gegeben (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.4). Weiter sind keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich. Die Frage, ob den Beschwerdeführenden, wie weiter vorgebracht, auch eine asylrelevante Verfolgung seitens des IS droht oder ob sie als Angehörige der kurdischen Ethnie kollektiv verfolgt sind, kann bei der gegebenen Sachlage offen bleiben.
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 12. Januar 2016 wird aufgehoben.
- Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird angewiesen, ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-734/2016 Urteil vom 14. Januar 2019 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Januar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, verliessen ihren Heimatstaat im (...) in Richtung Türkei und reisten am 9. Februar 2015 von Istanbul herkommend legal in die Schweiz ein. Gleichentags suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach, wo sie am 13. Februar 2015 summarisch zu ihrer Person befragt wurden (BzP; Protokoll in den SEM Akten: A4/12 betreffend den Beschwerdeführer und A5/12 betreffend die Beschwerdeführerin). Am 13. Oktober 2016 fand die eingehende Anhörung zu den Asylgründen statt (Protokoll in den SEM Akten: A15/13 betreffend den Beschwerdeführer und A16/12 betreffend die Beschwerdeführerin). B. Zur Begründung ihrer Asylgesuche führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen übereinstimmend aus, aus D._______, zu stammen. Aufgrund von Bombardierungen durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) hätten sie ihr Heimatdorf mit ihren beiden Töchtern und drei Söhnen verlassen und seien nach E._______ gezogen. Sie würden aus einer politisch aktiven Familie stammen; der Bruder der Beschwerdeführerin beziehungsweise Cousin des Beschwerdeführers, F._______, sei (...), der seit langem in der Schweiz lebe. Ein weiterer Bruder beziehungsweise Cousin, G._______, arbeite in Syrien (...); beide seien im Visier der syrischen Regierung. Ihr tägliches Leben sei dadurch seit jeher erschwert gewesen. So seien sie deswegen von den syrischen Behörden regelmässig befragt worden. Ihre Söhne hätten sodann die Uni nicht besuchen können und generell sei es für sie nicht möglich gewesen, sich an die Behörden zu wenden, zumal sie nicht Mitglied der Baath-Partei gewesen seien. Ihre Nichte, H._______ (Tochter von G._______), sei sodann am (...) bei einem Bombenanschlag durch islamistische Selbstmordattentäter ums Leben gekommen. Sie seien nicht nur von Seiten der syrischen Regierung, sondern auch vom IS bedroht gewesen. Nach Ausbruch des Bürgerkrieges seien ihre drei Söhne zum Militär- beziehungsweise Reservedienst einberufen worden. Da sie dieser Aufforderung nicht gefolgt seien, seien sie von den syrischen Behörden wiederholt zuhause gesucht worden; die Söhne hätten sich jedoch stets verstecken können. Aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung seien sie zu Beginn des Jahres 2014 in die Türkei geflüchtet. Bei der letzten Behördenkontrolle sei dem Beschwerdeführer gedroht worden, man würde ihn oder seine Töchter beim nächsten Mal an Stelle der Söhne mitnehmen, falls sich diese nicht bei den Behörden meldeten. Da er (Beschwerdeführer) dem Reservedienst angehöre, habe er auch selbst befürchtet, in den militärischen Dienst eingezogen zu werden. Zwei Tage nach einer Razzia in ihrem Zuhause im (...) seien sie zusammen mit ihren zwei Töchtern in die Türkei ausgereist. Von dort aus gelangte die Familie am 9. Februar 2015 - nach Erhalt eines humanitären Einreisevisums (Laissez-Passer) - per Direktflug in die Schweiz. C. Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 - eröffnet am 13. Januar 2016 - stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an. Der Wegweisungsvollzug wurde dagegen wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. D. Mit Eingabe vom 4. Februar 2016 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. Sie beantragen darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache ans SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, subeventualiter die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die Beschwerdeführenden seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien; eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Ihrer Beschwerde legten die Beschwerdeführenden mehrere Berichte zu ihren Verwandten, F._______ und G._______, bei. E. Mit Eingabe vom 16. Februar 2016 wiesen die Beschwerdeführenden ihre Bedürftigkeit nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 1. März 2016 führte das SEM einlässlich aus, weshalb es an seiner Verfügung festhalte. H. Mit Replik vom 16. März 2016 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung und ersuchten um Einsicht in die Visumsakten, welche die Vorinstanz gemäss ihrer Vernehmlassung beigezogen habe, was aus dem Aktenverzeichnis indes nicht hervorgehe. Es sei deshalb im Anschluss an die Akteneinsicht eine Erstreckung der Replikfrist zu gewähren. Der Eingabe legten sie eine Kopie eines angeblichen Flüchtlingsausweises der Vereinten Nationen sowie eine Bestätigung des Gemeindespräsidenten von I._______, in fremder Sprache, ein. I. Mit Eingabe vom 11. Mai 2017 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass ihrem Sohn J._______ gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2017 Asyl gewährt worden sei. Es seien die Akten deshalb dem SEM zur wiedererwägungsweisen Wiederaufnahme des Verfahrens und zur Asylgewährung zu überweisen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Aufgrund des engen sachlichen und personellen Zusammenhangs wird das vorliegende Verfahren koordiniert mit den Verfahren der beiden Töchter der Beschwerdeführenden K._______ (E-338/2016) und L._______ (D-3857/2016) geführt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids aus, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Androhung anlässlich der letzten Behördenkontrolle, man würde ihn oder seine Töchter anstelle der Söhne mitnehmen, bloss eine entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung darstelle und den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genüge; es müssten konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligungen als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen würden. Folge man seinen Angaben, so habe er vor vielen Jahren sowohl Militär- als auch wiederholt Reservedienst geleistet. Selbst in Anbetracht der Tatsache, dass ab Herbst 2014 und demnach nach seiner Ausreise, verstärkte Rekrutierungstätigkeiten des Regimes festgestellt und Männer teilweise willkürlich eingezogen worden seien, sei es wenig wahrscheinlich, dass er in seinem hohen Alter noch konkret eingezogen würde. Auch die geschilderten Schikanen aufgrund der Verwandtschaft zu den (...) würden bei objektiver Betrachtungsweise keine asylrelevante Intensität erreichen. Er selber sei nie politisch aktiv gewesen und habe sich auch sonst in keiner Weise exponiert. Er weise demnach kein Profil auf, welches vermuten liesse, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit Verfolgungsmassnahmen in einem asylrelevantem Ausmass zu rechnen hätte. Was die vorgebrachte Befürchtung der Beschwerdeführenden vor allfälligen Entführungen ihrer Töchter und vor dem IS sowie die Tötung ihrer Nichte durch ein Selbstmordattentat betreffe, so seien ihre Ängste vor Behelligungen angesichts der Kriegslage in Syrien verständlich und nachvollziehbar. Auch das Schicksal ihrer Nichte berühre und mache betroffen. Allerdings handle es sich dabei um bedauerliche Realitäten im Kontext der bewaffneten Auseinandersetzungen in Syrien, aus welchen keine gezielt gegen sie gerichteten ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG abzuleiten seien. Demzufolge erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen. Aufgrund der dortigen Sicherheitslage werde der Vollzug der Wegweisung nach Syrien aber als nicht zumutbar erachtet, weshalb sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen seien. 5.2 5.2.1 In ihrer Rechtsmitteleingabe erheben die Beschwerdeführenden zunächst verschiedene formelle Rügen. So sei die Abklärungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt worden. Ihr Verfahren sei untrennbar mit den Verfahren ihrer Söhne und ihrer Tochter K._______ verknüpft; insbesondere leiteten sie ihre Asylgründe grösstenteils aus jenen der Söhne ab und es sei unzweckmässig und willkürlich, dass ihr Entscheid vor demjenigen von M._______ und N._______ ergangen sei. Auch seien die politischen Aktivitäten der Söhne, deren Weigerung Reservedienst zu leisten sowie die politische Aktivität ihres in Syrien und in der Schweiz bekannten Bruders/Cousins, G._______, unerwähnt geblieben, obwohl sie anlässlich ihrer Befragungen ausdrücklich darauf hingewiesen hätten. Das SEM wäre verpflichtet gewesen, die Dossiers der Söhne und der Tochter K._______ zur Beurteilung beizuziehen und die Verfolgungssituation von G._______ in der Entscheidbegründung zu berücksichtigen. Ferner habe die Vorinstanz ihre Pflichten auch dadurch verletzt, dass sie unterlassen habe, die sich aus den Akten ergebenden gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden weiter abzuklären. Sodann habe sie davon abgesehen, die Visumsunterlagen beizuziehen und die Beschwerdeführenden zu fragen, ob sie im Visumsverfahren bereits zu ihren Gesuchsgründen befragt worden seien. Auch habe das SEM bei seiner Würdigung die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel ignoriert, was neben dem rechtlichen Gehör auch das Willkürverbot verletze. Ausserdem sei der Zeitpunkt des Endes der Anhörung nicht vermerkt worden, so dass die Dauer der Befragung nicht nachvollzogen werden und nicht geprüft werden könne, ob das Maximum von vier Stunden vom SEM nicht überschritten worden sei. Im Übrigen habe das SEM in seiner Verfügung die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt, was es aufgrund der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse nicht hätte machen dürfen, da der Vollzug als unzumutbar qualifiziert worden sei. Es stehe somit fest, dass das SEM die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts schwerwiegend verletzt habe, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 5.2.2 In materieller Hinsicht führen die Beschwerdeführenden aus, ihre Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vom SEM nicht bestritten werde, seien asylrelevant. Aufgrund der politischen Aktivitäten ihrer Familie (auch der Brüder/Cousins F._______ und G._______) sowie aufgrund der Reserve- und Militärdienstverweigerung ihrer Söhne und der daraus folgenden Suche nach ihnen würden auch sie selbst - im Sinne einer Reflexverfolgung - gezielt gesucht und verfolgt. Entgegen der Behauptung des SEM seien sie und ihre Töchter regelmässig von den syrischen Soldaten aufgesucht, belästigt und bedroht worden. Es wäre nur eine Frage der Zeit gewesen, bis die Beschwerdeführenden erneut unter Druck gesetzt oder sie und ihre Töchter sogar mitgenommen worden wären. Die Aussage des SEM, dabei habe es sich nur um eine entfernte Möglichkeit gehandelt, sei absurd. Die Bedrohung sei sehr konkret gewesen. So sei eine genaue Zeitangabe gemacht und die Konsequenz der Abwesenheit der Söhne konkret in Aussicht gestellt worden, nämlich, dass sie oder ihre Töchter anstelle der Söhne mitgenommen würden, bis diese bereit wären, sich rekrutieren zu lassen. Dies sei offensichtlich eine konkrete Androhung künftiger Verfolgung, was auch dadurch bestätigt werde, dass das Haus der Beschwerdeführenden auch nach ihrer Ausreise mehrmals von den Behörden aufgesucht worden sei. Es sei bekannt, dass das syrische Regime die Suche nach Deserteuren und Refraktären seit Längerem intensiviert habe und dies auch Nachteile für Familienangehörige mit sich bringen könne. Es bestehe entsprechend eine äusserst hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführenden von den asylrelevanten Sanktionen durch die syrischen Behörden wegen der Militärdienstverweigerung ihrer Söhne betroffen gewesen wären. Aufgrund der willkürlichen Einzugspraxis des syrischen Regimes und der zunehmenden Mobilisierung von Reservisten, müsse auch von einer Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers selbst, der im Reservedienst sei, ausgegangen werden. Solange sie gesundheitlich in der Lage seien, würden nämlich auch ältere Männer eingezogen. Das SEM verkenne weiter, dass die Beschwerdeführenden Syrien primär aufgrund der drohenden Reflexverfolgung im Zusammenhang mit ihrer Familie - ihren Söhnen und ihrem Bruder/Cousin G._______ - hätten verlassen müssen. G._______ äussere sich als (...) regelmässig in regimekritischer Weise, und es sei offensichtlich, dass die gesamte Familie wegen ihm sowohl vom Regime als auch vom IS gesucht werde und unter Lebensgefahr stehe. Auch die politischen Aktivitäten (...) von F._______ belasteten die Beschwerdeführenden, was diese mehrfach zu Protokoll gegeben hätten. Schliesslich bestehe auch eine kollektive Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie, zumal sich die Lage in Syrien noch weiter verschlechtert habe. 5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hätten an seinem Entscheid nichts geändert, da die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ohnehin aufgrund der Situation in Syrien verneint worden sei und die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen worden seien. Hinsichtlich der Visumsunterlagen sei festzuhalten, dass diese durchaus beigezogen worden seien; es hätten sich daraus jedoch keine neuen, relevanten Sachverhaltselemente ergeben, die nicht bereits im Rahmen der Erstbefragung und der Anhörung angemessen abgeklärt worden seien. Hinzu komme, dass die Visumsmotivation nicht von den Beschwerdeführenden selbst verfasst worden sei, sondern von ihren in der Schweiz lebenden Verwandten. Auch die eingereichten Beweismittel vermöchten den Entscheid nicht umzustossen. Dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet habe, was das eingereichte Dokument belege, sei nie bestritten worden. Angesichts seines Alters sei aber höchst unwahrscheinlich, dass er für den Reservedienst eingezogen worden wäre, so dass mit den Militärunterlagen keine aktuelle Verfolgung beziehungsweise keine objektiv begründete Furcht vor einer Zwangsrekrutierung habe belegt werden können. Die Rüge, wonach relevante Verweisdossiers nicht konsultiert worden seien, sei unbegründet. Diese habe man geprüft, es hätten sich daraus aber keine Hinweise auf eine (Reflex-)Verfolgung der Beschwerdeführenden ergeben. Es sei nicht verkannt worden, dass die Beschwerdeführenden einer politisch aktiven Familie entstammten. Alleine aus der Tatsache, dass der Bruder/Cousin einen (...) betreibe und einen hohen Bekanntheitsgrad aufweise, lasse sich jedoch keine konkrete Reflexverfolgung durch den IS oder die syrischen Behörden ableiten. Vielmehr sei angesichts des grossen Einsatzes von G._______ (...), davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall sogar mit deren Schutz rechnen könnten. Bezeichnenderweise halte sich G._______, der ein weitaus heikleres politisches Profil als die Beschwerdeführenden aufweise, nach wie vor in E._______ auf und betreibe dort den erwähnten (...) weiterhin. Dass es in E._______ zu Terroranschlägen durch den IS komme, sei zwar eine unbestrittene und traurige Realität, dennoch lasse sich kein Kausalzusammenhang zwischen solchen Anschlägen und einer zielgerichteten Verfolgung der Beschwerdeführenden herleiten. Eine Kollektivverfolgung von Angehörigen der kurdischen Ethnie - inklusive von YPG-Kämpfern und deren Familienangehörigen - sei nicht gegeben. Was schliesslich die notorische Rüge in der Beschwerdeschrift betreffe, wonach das SEM zuerst die Zulässigkeit der Wegweisung hätte prüfen und feststellen müssen, sei auf die konstante Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. 5.4 In ihrer Replik monieren die Beschwerdeführenden, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden wäre unabhängig vom Ergebnis vollständig abzuklären gewesen, zumal dieser im Falle einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sehr wohl relevant sei. Aus dem Aktenverzeichnis gehe sodann keineswegs hervor, dass das SEM die Visumsakten beigezogen habe. Gleiches gelte für den Beizug der Dossiers der übrigen Familienmitglieder. Es werde deshalb beantragt, Einsicht in die Visumsakten zu gewähren und die Replikfrist entsprechend zu erstrecken. Mit Verweis auf Berichte halten sie dem Standpunkt des SEM, wonach das Alter des Beschwerdeführers gegen eine Einberufung spreche, entgegen, dass sich dies im Verlaufe des Krieges geändert habe. Schwer wiege, dass das SEM entscheidrelevante Tatsachen, wie die Verfolgungssituation von G._______ und F._______, unberücksichtigt lasse und so auch die daraus für die Beschwerdeführenden resultierende Reflexverfolgung verkenne. G._______ setze sich Verfolgungsgefahren ganz bewusst aus, was er auch mehrfach bestätigt habe. Insbesondere habe er in einem Interview ausgeführt, dass er sich nach dem Tod seiner Tochter verpflichte fühle, die widrigen Umstände in Syrien weiterhin an die Öffentlichkeit zu bringen. Er sei schon mehrmals Opfer von Anschlägen geworden, und es sei ihm bewusst, dass er auf der Liste der Terrormilizen des IS stehe. Dies nehme er in Kauf. 6. Die Frage, ob die gerügten formellen Mängel einerseits berechtigt erhoben worden sind und andererseits, ob sie geheilt werden könnten oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen müssten, wäre grundsätzlich vorab zu prüfen. Angesichts dessen, dass einerseits im heutigen Zeitpunkt von einem hinreichend erstellten Sachverhalt ausgegangen werden darf und die materielle Prüfung andererseits zu Gunsten der Beschwerdeführenden ausfällt, kann die Frage aber offen bleiben. Zum noch offenen Antrag auf Einsicht in die Visumsakten kann ergänzend festgehalten werden, dass, sollten die Beschwerdeführenden weiterhin Einsicht beanspruchen, das SEM gehalten sein wird, diese zu gewähren. 7. 7.1 Das SEM behält sich Bemerkungen zur Glaubhaftigkeit der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorbringen zwar in der angefochtenen Verfügung vor, verzichtet aber gänzlich darauf, solche einzuwenden. Vielmehr kommt es zum Schluss, aufgrund von mangelnder Intensität und Gezieltheit komme den geltend gemachten Nachteilen keine asylrelevante Bedeutung zu. Nach eingehender Würdigung der Akten sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden in Frage zu stellen. Abgesehen von der geltend gemachten Furcht des Beschwerdeführers, selbst in den Reservedienst einberufen zu werden, ist der nachstehenden Würdigung deshalb der unter Buchstabe B festgehaltene Sachverhalt zu Grunde zu legen. Es fällt auf, dass die Vorinstanz - obwohl sie nicht in Abrede stellt, dass die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Militärdienstverweigerung ihrer Söhne von den syrischen Behörden angegangen worden sind - es unterliess, ihre Vorbringen unter dem Aspekt der sogenannten Reflexverfolgung zu prüfen. Dies ist nachfolgend nachzuholen. 7.2 7.2.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Begründet ist die Furcht vor künftiger Verfolgung grundsätzlich dann, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16; BVGE 2011/51 E. 6.2; 2011/50 E. 3.1.1; 2010/57 E. 2.5). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). 7.2.2 Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert und es sind unterschiedliche Motive für eine solche Verfolgung erkennbar. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken, oder um direkt Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen oppositionellen Personen zugeschrieben wird. Die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) setzten dabei die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein. Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte - auch unter Anwendung von Gewalt - Familienangehörige, auch Kinder, willkürlich verhaften, in Isolationshaft nehmen, foltern oder anderweitig misshandeln (vgl. u.a. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom 27.10.2014 sowie entsprechendes Update V vom 3.11.2017, www.refworld.org/pdfid/59f365034.pdf, abgerufen am 17.12.2018). Zum Militärdienst in Syrien und damit in Zusammenhang gebrachter Reflexverfolgung halten mehrere Berichte fest, dass, wenn ein Dienstverweigerer oder Deserteur identifiziert ist, Behördenvertreter die Familie der Person besuchen, um sie zum Verbleib der gesuchten Person zu befragen. Dabei wird die Familie eingeschüchtert und unter Druck gesetzt (vgl. zum Ganzen u.a. Urteil des BVGer D-7317/2015 vom 26. März 2018 E. 6.2 m.w.H.). 7.2.3 Den Ausführungen der Beschwerdeführenden ist zu entnehmen, dass sie zusammen mit ihren ledigen Töchtern L._______ und K._______ sowie den drei ledigen Söhnen im gleichen Haushalt in E._______ gelebt hatten, bevor sie in die Türkei flüchteten. Bereits anlässlich der BzP gaben sie als zentrales Vorbringen zu Protokoll, dass die syrischen Behörden ihre Söhne zuhause gesucht hätten, um sie in den Militär- respektive Reservedienst einzuziehen, weshalb sie selbst in den Fokus der Behörden geraten seien (vgl. A4 Ziff. 7.01 S. 8; A5/12 Ziff. 7.01). Im Rahmen der Anhörung gelang es den Beschwerdeführenden, die Behördenbesuche substanziiert vorzutragen. So gaben sie übereinstimmend zu Protokoll, dass Behördenvertreter wiederholt - letztmals kurz vor der Ausreise - zu ihrer Familie nach Hause gekommen seien und nach den Söhnen, welche im Laufe der behördlichen Suche in die Türkei geflüchtet seien, gefragt hätten. Beim letzten Besuch, welcher mitten in der Nacht stattgefunden habe, hätten sie gedroht, den Beschwerdeführer oder die Töchter L._______ oder K._______ an Stelle der Söhne mitzunehmen (vgl. A15 F46 f., F51 ff.; A16 F39, F41). Auch ihre Söhne, die während der Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden sind, trugen übereinstimmend vor, dass die Behörden bei den Beschwerdeführenden zuhause nach ihnen gesucht und gedroht hätten, an ihrer Stelle Mitglieder der Familie mitzunehmen (vgl. insb. N [...]: A9/14 F39, F60). Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden wird sodann deutlich, dass sie Syrien unmittelbar aufgrund der geschilderten Bedrohung verliessen und die Ausreise nicht etwa langfristig geplant hatten (vgl. insb. A15 F67; A16 F64). Zwar ist mit dem SEM darin einig zu gehen, dass aufgrund der Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Beschwerdeführer selbst in den Reservedienst hätte eingezogen werden sollen. Indessen ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden seitens der syrischen Behörden aufgrund der Militärdienstverweigerung ihrer Söhne in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne der unter E. 7.2.2 gedroht hätten. Ihre Befürchtung, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, war im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien demzufolge nicht nur in subjektiver, sondern auch in objektiver Hinsicht begründet. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden einer politisch aktiven kurdischen Familie entstammen. So gelten ihre Söhne nicht nur aufgrund der Reservedienstverweigerung als unliebsame Personen, sondern bei zwei von ihnen ist davon auszugehen, dass sie wegen ihrer früheren Tätigkeiten als (...) (J._______) beziehungsweise als (...) (M._______) im Heimatstaat bereits als Regimekritiker in Erscheinung getreten sind. Im Übrigen zählen die international bekannten (regimekritischen) (...) F._______ und G._______ zur näheren Verwandtschaft der Beschwerdeführenden. 7.3 Zusammenfassend erweist sich in Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, dass die Beschwerdeführenden sich im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien in begründeter Weise vor asylrelevanten Nachteilen seitens des syrischen Regimes fürchten mussten. Angesichts der aktuellen Lage in Syrien dauert diese Gefährdung auch weiterhin an. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht gegeben (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.4). Weiter sind keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich. Die Frage, ob den Beschwerdeführenden, wie weiter vorgebracht, auch eine asylrelevante Verfolgung seitens des IS droht oder ob sie als Angehörige der kurdischen Ethnie kollektiv verfolgt sind, kann bei der gegebenen Sachlage offen bleiben.
8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 12. Januar 2016 wird aufgehoben.
2. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird angewiesen, ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand: