Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ (C._______), verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat ungefähr Ende Juni 2015 Richtung Türkei, wo er sich 15 Tage aufhielt. Von dort reiste er via Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich am 9. August 2015 in die Schweiz ein. Am 11. August 2015 suchte der Beschwerdeführer um Asyl nach und wurde der Testphase im Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen. B. Am 14. August 2015 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg. Am 2. Oktober 2015 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers im Beisein seines Rechtsvertreters statt, wo er erstmals summarisch die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes schilderte. Am 21. Oktober 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) einlässlich zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sein Bruder habe noch vor Beginn des Krieges ein Militärbüchlein erhalten und ungefähr im Jahr 2013 ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Dieser habe dem Aufgebot jedoch keine Folge geleistet und sich bei verschiedenen Verwandten in C._______ versteckt gehalten und sei kurz darauf nach D._______ geflüchtet. Seither seien die Militärpolizei und der Geheimdienst immer wieder bei ihnen zu Hause erschienen und hätten Hausdurchsuchungen durchgeführt, um den Bruder zu finden, und die Wohnung verwüstet. Dabei seien sie geschlagen und ihnen Fusstritte versetzt worden. Auch seine Schwestern seien geschlagen worden. Er habe damals grosse Angst gehabt. Sein Vater habe nichts machen können, sei dagesessen und habe geweint. Die ganze Familie habe jeweils an der Nase geblutet und Kratzer gehabt. Sie hätten ihm zwei Mal den Kiefer gebrochen und einmal die Zähne rausgeschlagen. Einmal habe er sich danach im Spital behandeln lassen müssen. Sie hätten Druck ausgeübt und seinem Vater gedroht, wenn der Bruder nicht zurückkomme, werde er (der Beschwerdeführer) mitgenommen. Als bereits die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) die Kontrolle innegehabt habe, seien die Behörden in Zivilkleidung zu ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten seinem Vater einen Faustschlag ins Gesicht gegeben, hätten ihm (dem Beschwerdeführer) Fusstritte und Ohrfeigen gegeben, seine Mutter und Schwester geschlagen und gesagt: "Wir werden immer zu euch kommen und wir können euch irgendwo erreichen. Denkt nicht, dass wir euch in Ruhe lassen! Wir werden euch immer verfolgen!" Nach dieser Razzia habe der Vater entschieden, wegzugehen und sie seien mit Hilfe eines Märtyrerkonvois nach E._______ (D._______) geflüchtet, von wo er später in die Türkei ausgereist sei. Er habe zudem im Jahre 2013 an zahlreichen Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen bis es zu Gefechten im Quartier und Bombardierungen gekommen sei. Die vom Regime kontrollierten Gebiete seien von der Freien Syrischen Armee (FSA) bombardiert worden und umgekehrt. Das Ziel beider Parteien sei gewesen, B._______ zu zerstören. Sie, die Kurden, seien darin eingeschlossen gewesen. Viele seiner Kollegen die das Quartier hätten verlassen wollen, seien an den Checkpoints verhaftet worden. Es habe Spitzel an den Demonstrationen gegeben, die Fotos aufgenommen hätten und an die Behörden geschickt hätten. Leute seien aufgrund solcher Fotos festgenommen worden. Der Beschwerdeführer reichte, eine Kopie seiner Identitätskarte, den Marschbefehl seines Bruders vom 1. Juni 2013 und ein Foto von sich an einer Demonstration in B._______ (C._______) ein. C. Am 29. Oktober 2015 unterbreitete das SEM dem Rechtsvertreter einen Verfügungsentwurf. Tags darauf nahm dieser dazu Stellung. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 3. November 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 11. August 2015 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Eingabe vom 13. November 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. F. Mit Verfügung vom 19. November 2015 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 38 TestV; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihrer Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Im Einzelnen führte sie aus, bei den geltend gemachten Hausdurchsuchungen handle es sich nicht um eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung. Das Ziel der Durchsuchungen sei es jeweils gewesen, den Bruder zu finden. Er habe zwar erklärt, dass die Behörden gedroht hätten, ihn an seiner Stelle mitzunehmen. Da er jedoch minderjährig sei, habe man ihn nicht mitgenommen. Es könne demnach nicht von einer Reflexverfolgung aufgrund seines Bruders ausgegangen werden. Es stelle sich somit die Frage, ob die Hausdurchsuchungen an sich ein asylrelevantes Ausmass angenommen hätten. Er sei bei der ersten Hausdurchsuchung am Kiefer und an der Oberlippe verletzt worden. Bei den weiteren Besuchen sei er geschlagen worden und habe teilweise aus der Nase geblutet. Er sei aber nie mitgenommen, einvernommen, verklagt oder inhaftiert worden. Obwohl die Hausdurchsuchungen sicherlich belastende Ereignisse dargestellt hätten, könnten sie nicht als derart intensiv eingestuft werden, als dass ihm ein Verbleib im Heimatstaat nicht mehr hätte zugemutet werden können. Insbesondere da er angegeben habe, die Razzien seien allmählich weniger geworden. Die Hausdurchsuchungen würden keine Asylrelevanz begründen und erfüllten die Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht. Er habe an den Demonstrationen keine besondere Aufgabe innegehabt. Zudem habe er bezüglich seiner Teilnahme an den Demonstrationen bis anhin keine Probleme mit dem Regime gehabt. Vor dem Hintergrund, dass er nach der Teilnahme an den Demonstrationen noch mehre Monate in C._______ wohnhaft gewesen sei und aufgrund seiner regimekritischen Tätigkeit keine Benachteiligungen erlitten habe, sei somit nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden über sein Engagement informiert gewesen sei. Bekanntlich gingen die syrischen Behörden nämlich energisch gegen regimekritische Aktivitäten vor. Hätte er sich tatsächlich in seiner politischen Tätigkeit derart exponiert, dass er die Aufmerksamkeit der überall in Syrien gegenwärtigen Geheimdienste auf sich gezogen hätte, wäre er von diesen mit Sicherheit bereits belangt worden. An dieser Einschätzung vermöge auch das von ihm eingereichte Foto, welches ihn an einer Demonstration zeige, nichts zu ändern. Das Foto belege seine Teilnahme an einer Demonstration, was vorliegend nicht in Zweifel gezogen werde. Seine Befürchtungen seien deshalb unbegründet und somit als nicht asylbeachtlich zu betrachten. Er habe im Rahmen des syrischen Bürgerkriegs zweifellos Nachteile erlitten und negative Erfahrungen machen müssen, welche schliesslich zur Flucht aus Syrien geführt hätten. Es liege in seinem Fall jedoch keine persönliche Verfolgungssituation vor und gemäss obigen Erläuterungen sei davon auszugehen, dass auch keine begründete Furcht bestehe, dass er künftig Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Folglich hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Bei fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitsselemente in seinen Vorbringen einzugehen. Hinsichtlich der eingereichten Stellungnahme zum Entscheidentwurf seien die erfolgten Hausdurchsuchungen nicht mit dem Ziel erfolgt, Familienangehörige des Bruders zu bestrafen. Auch könne die Ansicht in der Stellungnahme nicht geteilt werden, dass die Androhung, man würden den Beschwerdeführer an Stelle seines Bruders mitnehmen, zu einer psychischen Belastung geführt habe, welche ein asylrelevantes Ausmass angenommen habe. So habe er nämlich angegeben, dass die Behörden ihm gesagt hätten, dass man ihn aufgrund seines minderjährigen Alters nicht hätte mitnehmen können. Zudem sei anzumerken, dass sich viele Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Erzählungen zu den Hausdurchsuchungen befänden. Personen, welchen noch kein Militärdienstbüchlein ausgestellt worden sei, gälten nicht als Wehrdienstverweigerer und eine befürchtete Rekrutierung erweise sich nicht als asylrechtlich relevant. Trotz der getragenen Flagge an der Demonstration, dem T-Shirt mit Öcalan und dem Foto auf Facebook, weise er kein exponiertes Profil auf. Er sei weder an einer Demonstration inhaftiert noch registriert worden, weshalb er kaum von den Behörden als Regimegegner identifiziert worden sei. Es sei davon auszugehen, dass in C._______ Tausende ein ähnliches Profil wie er aufweisen würden. Zudem sei festzuhalten, dass seine Demonstrationsteilnahmen bei den behördlichen Hausdurchsuchungen nie erwähnt worden seien.
E. 5.2 In der Beschwerde wird hingegen geltend gemacht, der Beschwerdeführer mache nicht ungezielte Nebenfolgen des Krieges oder die allgemeine Lage geltend. Er und seine Familie hätten aus C._______ fliehen müssen, weil sie nach der letzten Hausdurchsuchung nicht mehr länger hätten dort bleiben können. Er schildere anlässlich der Anhörung in freier Erzählung, dass die Militärpolizei nach dem Verschwinden des Bruders immer wieder zur Familie gekommen sei und diese geschlagen habe. Sie hätten Druck auf die Familie ausgeübt, dass sich der Bruder wieder melden würde. Die Wahrscheinlichkeit Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, sei vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde und die Behörde Anlass zur Vermutung habe, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt stehe, was bei der Kernfamilie eines Dienstpflichtigen naheliegend sei. Da die Behörden des flüchtigen Bruders nicht hätten habhaft werden können, hätten sie regelmässige Hausdurchsuchungen bei dessen Familie durchgeführt. Die zahlreichen physischen und psychischen Gewalttätigkeiten an den Familienmitgliedern hätten zum Zweck die Familie für die Desertion des Bruders zu bestrafen, was unerträglichem psychischen Druck auslösen könne. In Würdigung der von ihm geschilderten Lage im Quartier B._______ habe er stimmig und nachvollziehbar angegeben, dass er im Rahmen der letzten Hausdurchsuchung nur deshalb nicht mitgenommen worden sei, weil die Havals im Quartier Checkpoints hätten. Er habe vorgebracht, dass er Angst gehabt habe, dass sie ihn irgendwann hätten mitnehmen können. Folglich sei die subjektive Komponente einer begründeten Frucht vor Reflexverfolgung als gegeben zu erachten. In Würdigung der Gewalttätigkeit und der psychischen Belastung, die durch solche Hausdurchsuchungen entstünden, erscheine die Furcht auch aus objektiver Sicht begründet. Gerade er, welcher schon bald selbst im rekrutierungsfähigen Alter gewesen wäre, habe diese Ankündigung als besonders bedrohlich empfunden. Nach der letzten Hausdurchsuchung sei die Furcht der Familie so gross gewesen, dass sie ihr Hab und Gut zurückliessen und nach D._______ geflohen seien. Grund für diese sofortige Flucht sei der Umstand gewesen, dass die Behörden sogar in Zivil zu ihnen hätten vordringen können und erneut mit der Mitnahme der ganzen Familie gedroht hätten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei das Vorliegen einer begründeten Furcht vor der erlittenen und zukünftigen Reflexverfolgung der ganzen Familie zu bejahen. Die Furcht vor der Reflexverfolgung sei zudem die sachlich und zeitlich kausale Ursache für die Flucht nach D._______ und die spätere Ausreise aus Syrien. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Würdigung des asylrelevanten Ausmasses der Hausdurchsuchung für sich alleine, habe es den Sachverhalt unvollständig gewürdigt, da beispielsweise die Hospitalisierung nicht berücksichtigt worden sei. Im Rahmen der Hausdurchsuchungen sei den Familienmitgliedern körperliche Gewalt angetan worden und der Beschwerdeführer habe hospitalisiert werden müssen. Dem Beschwerdeführer sei der Kiefer gebrochen worden, weshalb sich schon deshalb die Frage stelle, ob es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle. Neben den physischen Verletzungen seien die Hausdurchsuchungen auch in psychischer Hinsicht sehr belastend gewesen. Diese Machtlosigkeit gegenüber den übermächtigen und willkürlich handelnden Behörden sei von hoher psychischer Intensität. Das Argument, die Hausdurchsuchungen seien weniger geworden, sei nicht stichhaltig. Das SEM verkenne die konsistenten Aussagen des Beschwerdeführers, wonach dies daran gelegen habe, dass das Quartier ab einem bestimmten Zeitpunkt von bewaffneten Havals kontrolliert worden sei. Es handle sich demnach bereits um eine asylrelevante (selbstständige) Vorverfolgung aufgrund ernsthaft erlittener Nachteile. Der Beschwerdeführer habe die zahlreichen Razzias detailliert und konsistent geschildert. Zudem habe er sich punktuell an Details erinnern können, wenn er beispielsweise angebe, dass gewisse Männer ihren Kopf mit der syrischen Flagge bedeckt gehabt hätten. Ebenso könne er das Erlebte mit Emotionen verbinden. Er schildere das Erlebte glaubhaft und ohne Hang zu Übertreibungen bisweilen etwas wortkarg, was sich zumindest teilweise mit seinem verschwiegenen und zurückhaltenden Charakter erklären lasse. Hierbei gelte es auch den Befragungsstil zu hinterfragen, da der sichtlich mitgenommene unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) von sich aus kaum Ausführungen gemacht habe. So habe er auf die Frage, ob ihm noch irgendwas Besonderes aufgefallen sei, geantwortet: " Nein, alles was ich gesehen habe, habe ich ihnen erzählt." Auf die unmittelbar folgende Frage der Rechtsvertretung habe er sodann angeben, dass die Männer geschrien hätten (vgl. Akte A19/18 F91). Die Teilnahme an Demonstrationen werde von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen. Er schätze an rund hundert Demonstrationen teilgenommen zu haben. Er habe auch Fahnen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) getragen. Das Foto, welches den Beschwerdeführer abbilde, sei an einer Demonstration in B._______ aufgenommen worden und auf Facebook veröffentlicht worden. Die Vorinstanz verkenne, dass der Beschwerdeführer nur deshalb keine Probleme gehabt habe, weil er das Quartier nie verlassen habe. Sie hätten das Quartier schliesslich auch nur mit Hilfe der Havals in diesem Märtyrerkonvoi verlassen können. In Anbetracht des syrischen Länderkontextes und den vom Beschwerdeführer auf Facebook veröffentlichten Bildern sei keineswegs auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer von den Behörden nicht registriert worden wäre. Bei einer Rückkehr wäre er aufgrund der Demonstrationsteilnahmen gefährdet. Die Lage in C._______ habe sich weiter verschlimmert. Sollten die Truppen des Regimes ihren Einfluss in C._______ ausweiten können, wäre die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung noch höher einzustufen.
E. 6.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid insbesondere mit der fehlenden Asylrelevanz der geltend gemachten Asylgründe. Diese Einschätzung teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht.
E. 6.2 Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert. Es lassen sich unterschiedliche Motive für die Verfolgung von Angehörigen politischer Oppositioneller erkennen. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken, oder um Angehörigen für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen Oppositionellen zugeschrieben wird. (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2016 - Syria, 03.03.2017, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265520; UN High Commissioner for Refugees [UNHCR], Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR's Country Guidance on Syria: "Illegal Exit" from Syria and Related Issues for Determining the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Syria, 02.2017, http://www.refworld.org/docid/58da824d4.html, beide abgerufen am 21.12.2017; UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic Update V [HCR/PC/SYR/17/01], 11.2017, http://www.refworld.org/publisher,UNHCR,,,59f365034,0.html; UNHCR, Out of Sight, Out of Mind: Deaths in Detention in the Syrian Arab Republic [A/HRC/31/CRP.1], 03.02.2016, http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoISyria/A-HRC-31-CRP1_en.pdf; Amnesty International, 'It Breaks the Human': Torture, Disease and Death in Syria's Prisons, 08.2016, https://www.amnesty.org/download/Documents/MDE2445082016ENGLISH.PDF; alle abgerufen am 04.12.2017). Bezüglich Militärdienst in Syrien und Reflexverfolgung halten mehrere Berichte fest, dass wenn ein Verweigerer oder Deserteur identifiziert ist, Behördenvertreter die Familie der Person besuchen, um sie zum Verbleib der gesuchten Person zu befragen. Dabei wird die Familie eingeschüchtert und unter Druck gesetzt. Manchmal wird ein Familienmitglied inhaftiert, um die gesuchte Person unter Druck zu setzen (vgl. UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR's Country Guidance on Syria; a.a.O.; Ministerie van Buitenlandse Zaken, Thematisch ambtsbericht dienstplicht in Syrië, 23.12.2016, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsbericten/2016/12/23/thematischambtsbericht-dienstplicht-in-syrie/Syri%C3%AB+dienstplicht+2016+-+definitief.pdf, beide abgerufen am 21.12.2017). Das UNHCR führt in seinem Bericht "International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III vom Oktober 2014 sodann aus, dass Familienangehörige von (vermeintlichen) Regimegegnern wie Ehepartner, Kinder (inklusive minderjährige Kinder) Geschwister, Eltern und auch entferntere Verwandte willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert oder anderweitig misshandelt würden. Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte auch unter Anwendung von Gewalt Familienangehörige, inklusive Kinder, verhaften oder dazu missbrauchen, als Form der Bestrafung für die Aktivitäten des gesuchten Familienmitgliedes oder um an Informationen zu dessen Verbleib zu gelangen oder die Gesuchten unter Druck zu setzen, sich den Behörden zu stellen. Aus Sicht des UNHCR sind Familienmitglieder und andere nahe Angehörige von (vermeintlichen) Regimegegnern sodann einem besonderen Risiko von Verfolgung ausgesetzt (UNHCR-Bericht S. 6, 8 und 14).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer und seine Familie waren gemäss seinen Angaben wegen des geflüchteten Bruders beziehungsweise Sohnes mehrmals von Hausdurchsuchungen durch die syrischen Behörden betroffen. Dabei wurde immer physische Gewalt in Form von Schlägen und Fusstritten angewendet. Der Beschwerdeführer musste sodann wegen eines Kieferbruches hospitalisiert werden. Zudem übten die Sicherheitskräfte auch psychischen Druck aus, indem sie drohten, an Stelle des Bruders den Beschwerdeführer mitzunehmen, was sich angesichts der oben dargelegten tatsächlichen Gegebenheiten unbesehen seiner damaligen Minderjährigkeit hätte bewahrheiten können. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seines Bruders von einer Reflexverfolgung betroffen gewesen, die in objektiver Hinsicht geeignet wäre, begründete Furcht vor (weiterer) Verfolgung zu begründen, sofern sich die geltend gemachten Vorfälle tatsächlich ereignet haben.
E. 6.4 Was die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen betrifft, so erwähnt das SEM in der angefochtenen Verfügung zwar beiläufig, es würden hinsichtlich der Hausdurchsuchungen viele Unglaubhaftigkeitselemente vorliegen, ohne diese näher zu bezeichnen. Auch wenn solche Elemente vorhanden sind, bedeutet dies jedoch nicht zwangsläufig, dass das betreffende Vorbringen unglaubhaft ist, denn bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). Vorliegend fällt auf, dass der Beschwerdeführer in durchaus detaillierter und lebensnaher Weise dargelegt hat, wie er und seine Familie wegen seinem Bruder mehre Male von den syrischen Behörden zu Hause aufgesucht und dabei geschlagen und bedroht worden sind. Betreffend die Zeitangaben finden sich zwar tatsächlich Widersprüche in seinen Angaben. Der Beschwerdeführer war sich jedoch diesbezüglich oft nicht sicher und erklärte, dass die Zeit im Krieg von untergeordneter Bedeutung sei (vgl. Akte A19/18 F15, F30, F39, F49). Zudem ist bei der Beurteilung der Angaben des Beschwerdeführers dem Aspekt seiner Minderjährigkeit und - wie das SEM selbst festhielt - dem Umstand, dass er zweifellos Nachteile erlitten und negative Erfahrungen hat machen müssen, Rechnung zu tragen. Die geltend gemachte Reflexverfolgung steht sodann mit der herrschenden Gegebenheiten in Syrien in Einklang. Schliesslich gilt es auch zu berücksichtigen, dass F._______, der Bruder des Beschwerdeführers, welcher in der Schweiz am 29. Dezember 2015 ein Asylgesuch gestellt hat und am 4. Dezember 2017 einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde, die Suche nach seiner Person durch die Militärpolizei bei seiner Familie zu Hause ebenfalls erwähnte (vgl. Akte des Verfahrens N (...) A37/15 F48, F56 und F83).
E. 6.5 Das SEM hatte in Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 3. November 2015 keine Möglichkeit, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auch im Lichte der Aussagen von F._______ zu beurteilen. Nachdem dieser nunmehr am 4. Dezember 2017 zu den Asylgründen angehört wurde, drängt sich jedoch auf, die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reflexverfolgung unter Berücksichtigung der Aussagen seines Bruders zu beurteilen. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich insofern als nicht vollständig erstellt.
E. 6.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Vorliegend sind für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Reflexverfolgung auch Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Es kann jedoch nicht Aufgabe des Gerichts sein, im Beschwerdeverfahren von A._______ vorfrageweise zu prüfen, ob die Vorbringen seines Bruders F._______, dessen Asylverfahren erstinstanzlich noch hängig ist, glaubhaft sind. Vielmehr ist es Sache des SEM als erste Instanz, die Verfahren einzelner Familienangehöriger koordiniert und zeitgleich zu behandeln, wenn sich dies - wie vorliegend - aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs aufdrängt.
E. 7 Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, die Verfügung vom 3. November 2015 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltserstellung und Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf die weiteren, bisher nicht behandelten Vorbringen und Rügen in der Beschwerde einzugehen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten auf Fr. 1150.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 3. November 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1150.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7317/2015 law/fes Urteil vom 26. März 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Dr. iur. Joël Müller, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 3. November 2015 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ (C._______), verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat ungefähr Ende Juni 2015 Richtung Türkei, wo er sich 15 Tage aufhielt. Von dort reiste er via Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich am 9. August 2015 in die Schweiz ein. Am 11. August 2015 suchte der Beschwerdeführer um Asyl nach und wurde der Testphase im Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen. B. Am 14. August 2015 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg. Am 2. Oktober 2015 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers im Beisein seines Rechtsvertreters statt, wo er erstmals summarisch die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes schilderte. Am 21. Oktober 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) einlässlich zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sein Bruder habe noch vor Beginn des Krieges ein Militärbüchlein erhalten und ungefähr im Jahr 2013 ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Dieser habe dem Aufgebot jedoch keine Folge geleistet und sich bei verschiedenen Verwandten in C._______ versteckt gehalten und sei kurz darauf nach D._______ geflüchtet. Seither seien die Militärpolizei und der Geheimdienst immer wieder bei ihnen zu Hause erschienen und hätten Hausdurchsuchungen durchgeführt, um den Bruder zu finden, und die Wohnung verwüstet. Dabei seien sie geschlagen und ihnen Fusstritte versetzt worden. Auch seine Schwestern seien geschlagen worden. Er habe damals grosse Angst gehabt. Sein Vater habe nichts machen können, sei dagesessen und habe geweint. Die ganze Familie habe jeweils an der Nase geblutet und Kratzer gehabt. Sie hätten ihm zwei Mal den Kiefer gebrochen und einmal die Zähne rausgeschlagen. Einmal habe er sich danach im Spital behandeln lassen müssen. Sie hätten Druck ausgeübt und seinem Vater gedroht, wenn der Bruder nicht zurückkomme, werde er (der Beschwerdeführer) mitgenommen. Als bereits die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) die Kontrolle innegehabt habe, seien die Behörden in Zivilkleidung zu ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten seinem Vater einen Faustschlag ins Gesicht gegeben, hätten ihm (dem Beschwerdeführer) Fusstritte und Ohrfeigen gegeben, seine Mutter und Schwester geschlagen und gesagt: "Wir werden immer zu euch kommen und wir können euch irgendwo erreichen. Denkt nicht, dass wir euch in Ruhe lassen! Wir werden euch immer verfolgen!" Nach dieser Razzia habe der Vater entschieden, wegzugehen und sie seien mit Hilfe eines Märtyrerkonvois nach E._______ (D._______) geflüchtet, von wo er später in die Türkei ausgereist sei. Er habe zudem im Jahre 2013 an zahlreichen Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen bis es zu Gefechten im Quartier und Bombardierungen gekommen sei. Die vom Regime kontrollierten Gebiete seien von der Freien Syrischen Armee (FSA) bombardiert worden und umgekehrt. Das Ziel beider Parteien sei gewesen, B._______ zu zerstören. Sie, die Kurden, seien darin eingeschlossen gewesen. Viele seiner Kollegen die das Quartier hätten verlassen wollen, seien an den Checkpoints verhaftet worden. Es habe Spitzel an den Demonstrationen gegeben, die Fotos aufgenommen hätten und an die Behörden geschickt hätten. Leute seien aufgrund solcher Fotos festgenommen worden. Der Beschwerdeführer reichte, eine Kopie seiner Identitätskarte, den Marschbefehl seines Bruders vom 1. Juni 2013 und ein Foto von sich an einer Demonstration in B._______ (C._______) ein. C. Am 29. Oktober 2015 unterbreitete das SEM dem Rechtsvertreter einen Verfügungsentwurf. Tags darauf nahm dieser dazu Stellung. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 3. November 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 11. August 2015 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Eingabe vom 13. November 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. F. Mit Verfügung vom 19. November 2015 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 38 TestV; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-führung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihrer Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Im Einzelnen führte sie aus, bei den geltend gemachten Hausdurchsuchungen handle es sich nicht um eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung. Das Ziel der Durchsuchungen sei es jeweils gewesen, den Bruder zu finden. Er habe zwar erklärt, dass die Behörden gedroht hätten, ihn an seiner Stelle mitzunehmen. Da er jedoch minderjährig sei, habe man ihn nicht mitgenommen. Es könne demnach nicht von einer Reflexverfolgung aufgrund seines Bruders ausgegangen werden. Es stelle sich somit die Frage, ob die Hausdurchsuchungen an sich ein asylrelevantes Ausmass angenommen hätten. Er sei bei der ersten Hausdurchsuchung am Kiefer und an der Oberlippe verletzt worden. Bei den weiteren Besuchen sei er geschlagen worden und habe teilweise aus der Nase geblutet. Er sei aber nie mitgenommen, einvernommen, verklagt oder inhaftiert worden. Obwohl die Hausdurchsuchungen sicherlich belastende Ereignisse dargestellt hätten, könnten sie nicht als derart intensiv eingestuft werden, als dass ihm ein Verbleib im Heimatstaat nicht mehr hätte zugemutet werden können. Insbesondere da er angegeben habe, die Razzien seien allmählich weniger geworden. Die Hausdurchsuchungen würden keine Asylrelevanz begründen und erfüllten die Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht. Er habe an den Demonstrationen keine besondere Aufgabe innegehabt. Zudem habe er bezüglich seiner Teilnahme an den Demonstrationen bis anhin keine Probleme mit dem Regime gehabt. Vor dem Hintergrund, dass er nach der Teilnahme an den Demonstrationen noch mehre Monate in C._______ wohnhaft gewesen sei und aufgrund seiner regimekritischen Tätigkeit keine Benachteiligungen erlitten habe, sei somit nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden über sein Engagement informiert gewesen sei. Bekanntlich gingen die syrischen Behörden nämlich energisch gegen regimekritische Aktivitäten vor. Hätte er sich tatsächlich in seiner politischen Tätigkeit derart exponiert, dass er die Aufmerksamkeit der überall in Syrien gegenwärtigen Geheimdienste auf sich gezogen hätte, wäre er von diesen mit Sicherheit bereits belangt worden. An dieser Einschätzung vermöge auch das von ihm eingereichte Foto, welches ihn an einer Demonstration zeige, nichts zu ändern. Das Foto belege seine Teilnahme an einer Demonstration, was vorliegend nicht in Zweifel gezogen werde. Seine Befürchtungen seien deshalb unbegründet und somit als nicht asylbeachtlich zu betrachten. Er habe im Rahmen des syrischen Bürgerkriegs zweifellos Nachteile erlitten und negative Erfahrungen machen müssen, welche schliesslich zur Flucht aus Syrien geführt hätten. Es liege in seinem Fall jedoch keine persönliche Verfolgungssituation vor und gemäss obigen Erläuterungen sei davon auszugehen, dass auch keine begründete Furcht bestehe, dass er künftig Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Folglich hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Bei fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitsselemente in seinen Vorbringen einzugehen. Hinsichtlich der eingereichten Stellungnahme zum Entscheidentwurf seien die erfolgten Hausdurchsuchungen nicht mit dem Ziel erfolgt, Familienangehörige des Bruders zu bestrafen. Auch könne die Ansicht in der Stellungnahme nicht geteilt werden, dass die Androhung, man würden den Beschwerdeführer an Stelle seines Bruders mitnehmen, zu einer psychischen Belastung geführt habe, welche ein asylrelevantes Ausmass angenommen habe. So habe er nämlich angegeben, dass die Behörden ihm gesagt hätten, dass man ihn aufgrund seines minderjährigen Alters nicht hätte mitnehmen können. Zudem sei anzumerken, dass sich viele Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Erzählungen zu den Hausdurchsuchungen befänden. Personen, welchen noch kein Militärdienstbüchlein ausgestellt worden sei, gälten nicht als Wehrdienstverweigerer und eine befürchtete Rekrutierung erweise sich nicht als asylrechtlich relevant. Trotz der getragenen Flagge an der Demonstration, dem T-Shirt mit Öcalan und dem Foto auf Facebook, weise er kein exponiertes Profil auf. Er sei weder an einer Demonstration inhaftiert noch registriert worden, weshalb er kaum von den Behörden als Regimegegner identifiziert worden sei. Es sei davon auszugehen, dass in C._______ Tausende ein ähnliches Profil wie er aufweisen würden. Zudem sei festzuhalten, dass seine Demonstrationsteilnahmen bei den behördlichen Hausdurchsuchungen nie erwähnt worden seien. 5.2 In der Beschwerde wird hingegen geltend gemacht, der Beschwerdeführer mache nicht ungezielte Nebenfolgen des Krieges oder die allgemeine Lage geltend. Er und seine Familie hätten aus C._______ fliehen müssen, weil sie nach der letzten Hausdurchsuchung nicht mehr länger hätten dort bleiben können. Er schildere anlässlich der Anhörung in freier Erzählung, dass die Militärpolizei nach dem Verschwinden des Bruders immer wieder zur Familie gekommen sei und diese geschlagen habe. Sie hätten Druck auf die Familie ausgeübt, dass sich der Bruder wieder melden würde. Die Wahrscheinlichkeit Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, sei vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde und die Behörde Anlass zur Vermutung habe, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt stehe, was bei der Kernfamilie eines Dienstpflichtigen naheliegend sei. Da die Behörden des flüchtigen Bruders nicht hätten habhaft werden können, hätten sie regelmässige Hausdurchsuchungen bei dessen Familie durchgeführt. Die zahlreichen physischen und psychischen Gewalttätigkeiten an den Familienmitgliedern hätten zum Zweck die Familie für die Desertion des Bruders zu bestrafen, was unerträglichem psychischen Druck auslösen könne. In Würdigung der von ihm geschilderten Lage im Quartier B._______ habe er stimmig und nachvollziehbar angegeben, dass er im Rahmen der letzten Hausdurchsuchung nur deshalb nicht mitgenommen worden sei, weil die Havals im Quartier Checkpoints hätten. Er habe vorgebracht, dass er Angst gehabt habe, dass sie ihn irgendwann hätten mitnehmen können. Folglich sei die subjektive Komponente einer begründeten Frucht vor Reflexverfolgung als gegeben zu erachten. In Würdigung der Gewalttätigkeit und der psychischen Belastung, die durch solche Hausdurchsuchungen entstünden, erscheine die Furcht auch aus objektiver Sicht begründet. Gerade er, welcher schon bald selbst im rekrutierungsfähigen Alter gewesen wäre, habe diese Ankündigung als besonders bedrohlich empfunden. Nach der letzten Hausdurchsuchung sei die Furcht der Familie so gross gewesen, dass sie ihr Hab und Gut zurückliessen und nach D._______ geflohen seien. Grund für diese sofortige Flucht sei der Umstand gewesen, dass die Behörden sogar in Zivil zu ihnen hätten vordringen können und erneut mit der Mitnahme der ganzen Familie gedroht hätten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei das Vorliegen einer begründeten Furcht vor der erlittenen und zukünftigen Reflexverfolgung der ganzen Familie zu bejahen. Die Furcht vor der Reflexverfolgung sei zudem die sachlich und zeitlich kausale Ursache für die Flucht nach D._______ und die spätere Ausreise aus Syrien. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Würdigung des asylrelevanten Ausmasses der Hausdurchsuchung für sich alleine, habe es den Sachverhalt unvollständig gewürdigt, da beispielsweise die Hospitalisierung nicht berücksichtigt worden sei. Im Rahmen der Hausdurchsuchungen sei den Familienmitgliedern körperliche Gewalt angetan worden und der Beschwerdeführer habe hospitalisiert werden müssen. Dem Beschwerdeführer sei der Kiefer gebrochen worden, weshalb sich schon deshalb die Frage stelle, ob es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle. Neben den physischen Verletzungen seien die Hausdurchsuchungen auch in psychischer Hinsicht sehr belastend gewesen. Diese Machtlosigkeit gegenüber den übermächtigen und willkürlich handelnden Behörden sei von hoher psychischer Intensität. Das Argument, die Hausdurchsuchungen seien weniger geworden, sei nicht stichhaltig. Das SEM verkenne die konsistenten Aussagen des Beschwerdeführers, wonach dies daran gelegen habe, dass das Quartier ab einem bestimmten Zeitpunkt von bewaffneten Havals kontrolliert worden sei. Es handle sich demnach bereits um eine asylrelevante (selbstständige) Vorverfolgung aufgrund ernsthaft erlittener Nachteile. Der Beschwerdeführer habe die zahlreichen Razzias detailliert und konsistent geschildert. Zudem habe er sich punktuell an Details erinnern können, wenn er beispielsweise angebe, dass gewisse Männer ihren Kopf mit der syrischen Flagge bedeckt gehabt hätten. Ebenso könne er das Erlebte mit Emotionen verbinden. Er schildere das Erlebte glaubhaft und ohne Hang zu Übertreibungen bisweilen etwas wortkarg, was sich zumindest teilweise mit seinem verschwiegenen und zurückhaltenden Charakter erklären lasse. Hierbei gelte es auch den Befragungsstil zu hinterfragen, da der sichtlich mitgenommene unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) von sich aus kaum Ausführungen gemacht habe. So habe er auf die Frage, ob ihm noch irgendwas Besonderes aufgefallen sei, geantwortet: " Nein, alles was ich gesehen habe, habe ich ihnen erzählt." Auf die unmittelbar folgende Frage der Rechtsvertretung habe er sodann angeben, dass die Männer geschrien hätten (vgl. Akte A19/18 F91). Die Teilnahme an Demonstrationen werde von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen. Er schätze an rund hundert Demonstrationen teilgenommen zu haben. Er habe auch Fahnen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) getragen. Das Foto, welches den Beschwerdeführer abbilde, sei an einer Demonstration in B._______ aufgenommen worden und auf Facebook veröffentlicht worden. Die Vorinstanz verkenne, dass der Beschwerdeführer nur deshalb keine Probleme gehabt habe, weil er das Quartier nie verlassen habe. Sie hätten das Quartier schliesslich auch nur mit Hilfe der Havals in diesem Märtyrerkonvoi verlassen können. In Anbetracht des syrischen Länderkontextes und den vom Beschwerdeführer auf Facebook veröffentlichten Bildern sei keineswegs auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer von den Behörden nicht registriert worden wäre. Bei einer Rückkehr wäre er aufgrund der Demonstrationsteilnahmen gefährdet. Die Lage in C._______ habe sich weiter verschlimmert. Sollten die Truppen des Regimes ihren Einfluss in C._______ ausweiten können, wäre die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung noch höher einzustufen. 6. 6.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid insbesondere mit der fehlenden Asylrelevanz der geltend gemachten Asylgründe. Diese Einschätzung teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht. 6.2 Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert. Es lassen sich unterschiedliche Motive für die Verfolgung von Angehörigen politischer Oppositioneller erkennen. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken, oder um Angehörigen für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen Oppositionellen zugeschrieben wird. (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2016 - Syria, 03.03.2017, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265520; UN High Commissioner for Refugees [UNHCR], Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR's Country Guidance on Syria: "Illegal Exit" from Syria and Related Issues for Determining the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Syria, 02.2017, http://www.refworld.org/docid/58da824d4.html, beide abgerufen am 21.12.2017; UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic Update V [HCR/PC/SYR/17/01], 11.2017, http://www.refworld.org/publisher,UNHCR,,,59f365034,0.html; UNHCR, Out of Sight, Out of Mind: Deaths in Detention in the Syrian Arab Republic [A/HRC/31/CRP.1], 03.02.2016, http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoISyria/A-HRC-31-CRP1_en.pdf; Amnesty International, 'It Breaks the Human': Torture, Disease and Death in Syria's Prisons, 08.2016, https://www.amnesty.org/download/Documents/MDE2445082016ENGLISH.PDF; alle abgerufen am 04.12.2017). Bezüglich Militärdienst in Syrien und Reflexverfolgung halten mehrere Berichte fest, dass wenn ein Verweigerer oder Deserteur identifiziert ist, Behördenvertreter die Familie der Person besuchen, um sie zum Verbleib der gesuchten Person zu befragen. Dabei wird die Familie eingeschüchtert und unter Druck gesetzt. Manchmal wird ein Familienmitglied inhaftiert, um die gesuchte Person unter Druck zu setzen (vgl. UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR's Country Guidance on Syria; a.a.O.; Ministerie van Buitenlandse Zaken, Thematisch ambtsbericht dienstplicht in Syrië, 23.12.2016, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsbericten/2016/12/23/thematischambtsbericht-dienstplicht-in-syrie/Syri%C3%AB+dienstplicht+2016+-+definitief.pdf, beide abgerufen am 21.12.2017). Das UNHCR führt in seinem Bericht "International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III vom Oktober 2014 sodann aus, dass Familienangehörige von (vermeintlichen) Regimegegnern wie Ehepartner, Kinder (inklusive minderjährige Kinder) Geschwister, Eltern und auch entferntere Verwandte willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert oder anderweitig misshandelt würden. Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte auch unter Anwendung von Gewalt Familienangehörige, inklusive Kinder, verhaften oder dazu missbrauchen, als Form der Bestrafung für die Aktivitäten des gesuchten Familienmitgliedes oder um an Informationen zu dessen Verbleib zu gelangen oder die Gesuchten unter Druck zu setzen, sich den Behörden zu stellen. Aus Sicht des UNHCR sind Familienmitglieder und andere nahe Angehörige von (vermeintlichen) Regimegegnern sodann einem besonderen Risiko von Verfolgung ausgesetzt (UNHCR-Bericht S. 6, 8 und 14). 6.3 Der Beschwerdeführer und seine Familie waren gemäss seinen Angaben wegen des geflüchteten Bruders beziehungsweise Sohnes mehrmals von Hausdurchsuchungen durch die syrischen Behörden betroffen. Dabei wurde immer physische Gewalt in Form von Schlägen und Fusstritten angewendet. Der Beschwerdeführer musste sodann wegen eines Kieferbruches hospitalisiert werden. Zudem übten die Sicherheitskräfte auch psychischen Druck aus, indem sie drohten, an Stelle des Bruders den Beschwerdeführer mitzunehmen, was sich angesichts der oben dargelegten tatsächlichen Gegebenheiten unbesehen seiner damaligen Minderjährigkeit hätte bewahrheiten können. Vor diesem Hintergrund ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seines Bruders von einer Reflexverfolgung betroffen gewesen, die in objektiver Hinsicht geeignet wäre, begründete Furcht vor (weiterer) Verfolgung zu begründen, sofern sich die geltend gemachten Vorfälle tatsächlich ereignet haben. 6.4 Was die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen betrifft, so erwähnt das SEM in der angefochtenen Verfügung zwar beiläufig, es würden hinsichtlich der Hausdurchsuchungen viele Unglaubhaftigkeitselemente vorliegen, ohne diese näher zu bezeichnen. Auch wenn solche Elemente vorhanden sind, bedeutet dies jedoch nicht zwangsläufig, dass das betreffende Vorbringen unglaubhaft ist, denn bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). Vorliegend fällt auf, dass der Beschwerdeführer in durchaus detaillierter und lebensnaher Weise dargelegt hat, wie er und seine Familie wegen seinem Bruder mehre Male von den syrischen Behörden zu Hause aufgesucht und dabei geschlagen und bedroht worden sind. Betreffend die Zeitangaben finden sich zwar tatsächlich Widersprüche in seinen Angaben. Der Beschwerdeführer war sich jedoch diesbezüglich oft nicht sicher und erklärte, dass die Zeit im Krieg von untergeordneter Bedeutung sei (vgl. Akte A19/18 F15, F30, F39, F49). Zudem ist bei der Beurteilung der Angaben des Beschwerdeführers dem Aspekt seiner Minderjährigkeit und - wie das SEM selbst festhielt - dem Umstand, dass er zweifellos Nachteile erlitten und negative Erfahrungen hat machen müssen, Rechnung zu tragen. Die geltend gemachte Reflexverfolgung steht sodann mit der herrschenden Gegebenheiten in Syrien in Einklang. Schliesslich gilt es auch zu berücksichtigen, dass F._______, der Bruder des Beschwerdeführers, welcher in der Schweiz am 29. Dezember 2015 ein Asylgesuch gestellt hat und am 4. Dezember 2017 einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde, die Suche nach seiner Person durch die Militärpolizei bei seiner Familie zu Hause ebenfalls erwähnte (vgl. Akte des Verfahrens N (...) A37/15 F48, F56 und F83). 6.5 Das SEM hatte in Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 3. November 2015 keine Möglichkeit, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auch im Lichte der Aussagen von F._______ zu beurteilen. Nachdem dieser nunmehr am 4. Dezember 2017 zu den Asylgründen angehört wurde, drängt sich jedoch auf, die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reflexverfolgung unter Berücksichtigung der Aussagen seines Bruders zu beurteilen. Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich insofern als nicht vollständig erstellt. 6.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Vorliegend sind für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Reflexverfolgung auch Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Es kann jedoch nicht Aufgabe des Gerichts sein, im Beschwerdeverfahren von A._______ vorfrageweise zu prüfen, ob die Vorbringen seines Bruders F._______, dessen Asylverfahren erstinstanzlich noch hängig ist, glaubhaft sind. Vielmehr ist es Sache des SEM als erste Instanz, die Verfahren einzelner Familienangehöriger koordiniert und zeitgleich zu behandeln, wenn sich dies - wie vorliegend - aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs aufdrängt.
7. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, die Verfügung vom 3. November 2015 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltserstellung und Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf die weiteren, bisher nicht behandelten Vorbringen und Rügen in der Beschwerde einzugehen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten auf Fr. 1150.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 3. November 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1150.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: