Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Oktober 2014 illegal und gelangte zunächst in die Türkei. Von B_______ aus sei sie legal auf dem Luftweg am (...) November 2015 in die Schweiz gereist und habe gleichentags ein Asylgesuch gestellt. A.b Am 23. November 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum C_______ die Befragung zur Person (BzP) der Beschwerdeführerin statt. A.c Am 29. November 2017 befragte das SEM die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Asylgründen. A.d Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuchs massgeblich aus, sie sei arabischer Ethnie und in D._______ (Al-Hassaka Gouvernment) geboren. Sie habe dort die Schule besucht und im (...) mit der Matura abgeschlossen, jedoch dann aufgrund der unsicheren Lage kein Studium beginnen können. Zuletzt habe sie mit der Mutter allein in D._______ gelebt, zumal der politisch aktive Vater im Jahr 2013 zu Hause festgenommen worden sei. Die Brüder, welche ebenfalls hätten verhaftet werden sollen, hätten sich damals bereits ausser Landes befunden; einer von ihnen sei zuvor im Militärdienst gewesen. Aus Angst sei sie tags darauf mit der Mutter zu einem Onkel mütterlicherseits gegangen. Manchmal hätten sie zu Hause noch Dinge holen und dazu jeweils zwei Kontrollstellen passieren müssen; zweimal habe während dieser kurzen Anwesenheit im Haus ein Soldat an die Tür geklopft und das Haus durchsuchen wollen, was sie jedoch nicht zugelassen hätten. Einmal habe die Beschwerdeführerin allein in die Wohnung gehen müssen und sei auf dem Rückweg von einem Soldaten angesprochen und beleidigt worden; sie habe sich beeilt von dort wegzukommen. Nach diesem Vorfall sei sie nur noch mit der Mutter und nach Möglichkeit in Begleitung einer weiteren Person kurz nach Hause gegangen. Sie habe zu jener Zeit zudem das Haus nur verlassen, um den Vater im Gefängnis zu besuchen. Wegen der Aktivitäten des Vaters sei sie auch von einem Lehrer beleidigt worden. Der Vater habe ihr in dieser Situation die Ausreise empfohlen. Sie habe jedoch zunächst die Matura machen wollen. Der Vater sei nach seiner Entlassung aus der Haft im (...) 2014 direkt ausgereist. Danach habe der Druck auf sie und besonders auf die Mutter wieder zugenommen. Sie (Beschwerdeführerin) sei, da stets zu Hause, davon weniger betroffen gewesen; den letzten Behördenkontakt habe sie etwa im (...) vor der Ausreise erlebt. Die Soldaten hätten nach der Ausreise des Vaters das Haus gestürmt und die Mutter habe (...) deswegen ihre Arbeit als (...) verloren. Vor diesem Hintergrund sei sie mit der Mutter zunächst mit dem Auto nach E._______ an der türkischen Grenze und von dort illegal in die Türkei gelangt. A.e Die Beschwerdeführerin reichte ihren syrischen Reisepass und die Identitätskarte zu den erstinstanzlichen Akten. B. Das SEM hielt in seiner Verfügung vom 28. September 2018 - eröffnet am 2. Oktober 2018 - fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei. Als Folge davon wurde die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz angeordnet. Der Wegweisungsvollzug wurde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. C. C.a Gegen diesen Asylentscheid des SEM liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter am 29. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In den Rechtsbegehren wurde beantragt, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. C.b In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zudem wurde beantragt, es sei der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin einzusetzen. C.c Am 5. November 2018 wurde eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde F._______ nachgereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2018 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um amtliche Rechtsverbeiständung gut. Rechtsanwalt Bernhard Jüsi wurde als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eingesetzt. Gleichzeitig lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zum Einreichen einer Vernehmlassung ein. E. E.a Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2018 vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E.b Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 29. November 2018 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr Gelegenheit zur Replik gewährt. E.c Die Beschwerdeführerin liess am 10. Dezember 2018 fristgerecht ihre Replik zu den Akten reichen und an ihren Rechtsbegehren festhalten. Mit der Stellungnahme wurde eine aktuelle Honorarnote des amtlichen Rechtsvertreters eingereicht. F. F.a Mit Instruktionsverfügung vom 16. Juli 2019 wurde der Antrag auf Gewährung der Einsicht in Asyl-Dossiers von Familienmitgliedern nachträglich gutgeheissen, zumal entsprechende Einwilligungserklärungen aktenkundig waren. Der Beschwerdeführerin wurde Einsicht in die relevanten Aktenstücke betreffend ihre Eltern und ihren Bruder G._______ gewährt. Hinsichtlich des Vorbringens im Rechtsmittel, wonach dem Bruder H._______ in Österreich Asyl gewährt worden sei, wurde das Fehlen entsprechender Belege festgestellt und der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit geboten, innert Frist eine Stellungnahme zu den zugestellten Aktenstücken ein- sowie gegebenenfalls Beweismittel ihren Bruder H._______ betreffend nachzureichen. F.b Die Beschwerdeführerin liess ihre Stellungnahme innert einmalig erstreckter Frist am 29. August 2019 zu den Akten reichen. Der Stellungnahme wurde unter anderem die Kopie des positiven Asylentscheids betreffend ihren Bruder H._______ zu den Akten beigelegt, gemäss dem diesem im Jahr 2016 in Österreich Asyl gewährt worden war.
Erwägungen (48 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.
E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung insbesondere Folgendes aus:
E. 4.1.1 Die Beschwerdeführerin habe dargelegt, als Folge der politischen Verfolgung des Vaters ins Visier der syrischen Behörden geraten zu sein. Sie habe deswegen ihre Schulbildung abbrechen und auch unter Nachstellungen der Behörden leiden müssen. Indessen habe sie eine gezielt gegen ihre Person gerichtete behördliche Verfolgung nicht plausibel machen können. Unter anderem falle auf, dass sie trotz Verhaftung des Vaters offenbar ihrer Ausbildung Priorität vor der Flucht gegeben habe und die Behörden den Schulabschluss auch nicht verhindert hätten. Sie sei zwar angeblich immer wieder von Lehrern angegangen worden; habe aber gleichzeitig konkrete behördliche Nachstellungen verneint. Weiter habe sie erklärt, der Druck der Behörden auf sie und die Mutter habe sich nach dem Freikommen des Vaters und dessen Ausreise aus Syrien erhöht. Dabei sei jedoch offengeblieben, weshalb die Behörden den Vater hätten gehen lassen und damit dessen Flucht ins Ausland hätten riskieren sollen, um danach die Beschwerdeführerin deswegen unter Druck zu setzen. Insbesondere habe sie das Ausmass des angeblichen behördlichen Interesses an ihrer Person nicht plausibilisieren können, zumal sie angegeben habe, letztmals beim Gefängnisbesuch des Vaters im (...) mit den Behörden in Kontakt gekommen zu sein.
E. 4.1.2 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Erscheinen von Beamten vor der Ausreise sei ebenfalls nicht frei von Widersprüchen; sie habe dies zeitlich auf (...) 2014 gelegt; gemäss ihrer Mutter seien die Behörden 20 Tage vor ihrer Ausreise letztmals zu Hause vorbeigekommen. Die Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin würden die Widersprüche nicht auflösen.
E. 4.1.3 Letztlich habe sie hinsichtlich des fluchtauslösenden Vorfalls zunächst dargelegt, wegen der sich verschlechternden Lage in Syrien und nach Erhalt der Information, der Vater sei nunmehr in der Türkei, ausgereist zu sein. Später habe sie ausgeführt, das Stürmen des Hauses durch die Behörden, der Umstand, dass die Mutter ihre Arbeitsstelle als (...) verloren habe und sie (Beschwerdeführerin) ihr Studium nicht habe beginnen können, seien für das Verlassen der Heimat verantwortlich gewesen.
E. 4.1.4 Ein allfälliger Behördenkontakt im Zusammenhang mit der Inhaftierung des Vaters und der Dienstpflicht der Brüder könne nicht gänzlich in Abrede gestellt werden. Allerdings liege aufgrund der Darlegungen der Verdacht nahe, dass sie eine Verfolgungsgeschichte in allgemein bekannte Umstände in Syrien einzubetten versuche, ohne, wie behauptet, davon persönlich betroffen gewesen zu sein.
E. 4.1.5 Was die Schilderungen der verschiedenen Nachteile wie die unsichere Lage und die Angst um Sicherheit und Versorgungslage sowie Belästigungen und Kontrollen betreffe, sei festzuhalten, dass diese bedauerlichen Realitäten im Kontext der bewaffneten Auseinandersetzungen viele in Syrien lebende Menschen in ähnlicher Weise treffe. Dass man die Beschwerdeführerin gezielt aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe habe treffen wollen, sei ihren Ausführungen nicht zu entnehmen.
E. 4.1.6 Zusammenfassend würden diese Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten. Die Beschwerdeführerin erfülle folglich die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch sei abzulehnen.
E. 4.2 Im Rechtsmittel wurde im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
E. 4.2.1 Das SEM habe seine Verfügung ungenügend begründet. Es verweise zwar auf den Beizug des Asyldossiers des Vaters und erkläre, aus diesem ergäben sich keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin. Die zu dieser Einschätzung führenden Gründe würden jedoch nicht nachvollziehbar. Die Argumentation, die der Beschwerdeführerin ein unplausibles Verhalten in Bezug auf die Weiterführung ihres Schulbesuchs vorwerfe, sei nicht nachvollziehbar und zudem für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Bedrohungslage der Angehörigen nicht geeignet. Der Schulbesuch sei nur durch entsprechende Vorsichtsmassnahmen weiter möglich und - unmittelbar vor der Matura - auch sinnvoll gewesen.
E. 4.2.2 Soweit die Vorinstanz einen Widerspruch darin sehe, dass die Beschwerdeführerin einerseits von Belästigungen durch Lehrer, andererseits davon gesprochen habe, nach dem letzten Besuch des inhaftierten Vaters keinen Behördenkontakt mehr gehabt zu haben, sei diese Feststellung willkürlich. Solche Vorfälle würden naturgemäss kaum auf Fragen nach behördlichen Kontakten vorgebracht. Die Beschwerdeführerin habe demgegenüber eindrücklich geschildert, wie sie jeweils unter grössten Schwierigkeiten nur die nötigsten Dinge zu Hause habe holen können.
E. 4.2.3 Der Zugriff auf die Wohnung habe letztlich die Flucht ausgelöst. Dies sei aber nur der Tropfen gewesen, der "das Fass der bedrohlichen Lage" zum Überlaufen gebracht habe. Dies habe die Beschwerdeführerin bei der Anhörung nicht als "Behördenkontakt" - im Sinn eines Gangs zu einer Behörde, zu einem Amt - verstanden. Vielmehr sei sie damals mit der Mutter in die Wohnung gegangen, um Schulunterlagen zu holen. Allfällige Widersprüche in Details zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und der Mutter seien geradezu zu erwarten und mit Bezug auf das Vorliegen von Realkennzeichen müsse in Betracht gezogen werden, dass die Befragung zu den eigentlichen Fluchtgründen erst mehr als zwei Jahre nach Stellen des Asylgesuchs durchgeführt worden sei. Die Feststellung des SEM sei aktenwidrig, die Beschwerdeführerin habe gesagt, sie sei beim Zugriff auf die Wohnung nicht dabei gewesen. Sie habe ihre Aussage dazu auf Nachfrage klar berichtigt, mithin sei es willkürlich, dass das SEM die von ihr korrigierte erste Aussage noch für die Konstruktion eines Widerspruchs verwendet habe.
E. 4.2.4 Darüber hinaus scheine die Vorinstanz die Schilderungen der Verhaftung des Vaters und der letzten Kontrolle daheim zu verwechseln; anderes lasse sie ganz unerwähnt. So habe die Beschwerdeführerin geschildert, dass ihr Haus, kaum habe sie es verlassen, von den Behörden in Beschlag genommen worden sei. Die - für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit zentrale - detaillierte Schilderung der Festnahme des Vaters sei ebenfalls ausser Acht gelassen worden. Dass die Beschwerdeführerin sich zweitweise bei Verwandten und nicht in I._______ versteckt habe, sei im Kontext ebenfalls plausibel. So sei die Zeit der Inhaftierung des Vaters und die Phase nach dessen Flucht nicht vergleichbar. Der zeitweise Aufenthalt bei Angehörigen in I._______ sei zwecks Besuchs des inhaftierten Vaters erfolgt; nach dessen Flucht sei das nicht mehr möglich gewesen, zumal I._______ unter Kontrolle der Regierung stehe.
E. 4.2.5 Völlig ausser Acht lasse die Vorinstanz die geschlechtsspezifische Komponente. Die beiden zurückgebliebenen Frauen hätten sich davor gefürchtet, von Männern des Regimes aus Rache angegangen und belästigt zu werden. Der Vater seinerseits habe befürchtet, die Tochter könnte vergewaltigt werden.
E. 4.2.6 Warum die junge alleinstehende Beschwerdeführerin als einzige der ganzen Familie den Schutz der Flüchtlingseigenschaft und des Asylstatus nicht erhalten solle, sei vor diesem gesamten Hintergrund nicht nachvollziehbar. Bei einer allfälligen Aufhebung ihrer vorläufigen Aufnahme müsste die Beschwerdeführerin als Tochter eines politischen Gefangenen und als Angehörige von anerkannten Flüchtlingen allein nach Syrien zurückkehren und wäre damit mit Sicherheit konkret gefährdet.
E. 4.2.7 Betreffend die rechtliche Würdigung der Aussagen würden die glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin allfällige Unstimmigkeiten überwiegen. Den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG habe die Vorinstanz in ihrer Argumentation nicht genügend Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin habe glaubhaft machen können, dass sie im Heimatland wegen der politischen Anschauung des Vaters und wegen ihrer Brüder an Leib und Leben und in ihrer Freiheit gefährdet sei; sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG. Es sei ihr Asyl zu gewähren, zumal keine Asylausschlussgründe vorliegen würden.
E. 4.2.8 Schliesslich habe die Beschwerdeführerin auch subjektive Nachfluchtgründe, da sie, nachdem der Vater bereits ausser Landes gewesen sei, ihrerseits illegal aus Syrien ausgereist sei.
E. 4.3 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung vom 22. November 2018 namentlich daran fest, die Beschwerdeführerin habe die behördlichen Nachstellungen zeitlich ungereimt geschildert, sich hinsichtlich der Wohnadresse in Ungereimtheiten verstrickt sowie zum Teil wenig nachvollziehbare Angaben gemacht. Erneut sei darauf hinzuweisen, dass sie den fluchtauslösenden Moment nicht kongruent habe schildern können und auf entsprechenden Vorhalt hin einen Fehler habe einräumen müssen. Dass die Aussagen genau zu diesem fluchtauslösenden Ereignis im Vergleich zu den entsprechenden Schilderungen der Mutter divergieren würden, spreche gegen eine im Zeitpunkt der Ausreise tatsächlich bestehende Verfolgungssituation und lege die Annahme nahe, die Ausreise sei bereits vorher geplant gewesen.
E. 4.4 In der Replik wird auf die im Rechtsmittel enthaltenen Ausführungen verwiesen und festgehalten, die Vorinstanz habe nun offenbar selber erkannt, dass die Beschwerdeführerin sich bereits in der Anhörung berichtigt habe, wobei von dieser berichtigten Version auszugehen sei. Dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr genau an die genauen Abläufe der Behördenbesuche habe erinnern können, sei namentlich vor dem Hintergrund der langen Zeitdauer zwischen Flucht und Anhörung zu beurteilen.
E. 5.1 Einleitend hält das Gericht fest, dass die Asyldossiers der Eltern der Beschwerdeführerin (N [...]) und ihrer beiden Brüder (N [...] und N [...]) für das vorliegende Beschwerdeverfahren beigezogen worden sind, zumal sowohl von Seiten der Beschwerdeführerin als auch des SEM auf diese Bezug genommen wird.
E. 5.1.1 Dabei kann vorweg festgehalten werden, dass die von der Beschwerdeführerin zu Protokoll gegebenen Angaben zur Inhaftierung des Vaters, zur Desertion respektive Refraktion der beiden Brüder sowie zur gemeinsamen Ausreise mit der Mutter sich im Wesentlichen mit den entsprechenden Angaben ihrer Angehörigen decken.
E. 5.1.2 Die Beschwerdeführerin hat zu ihrer Verfolgungssituation in der BzP festhalten lassen, sie habe sich allein mit der Mutter in einer unsicheren Situation befunden. Sie hätte die Schule fortführen wollen, was leider nicht möglich gewesen sei. Ihr Vater sei politischer Gefangener gewesen, weshalb sie zu Haus auch belästigt worden seien (vgl. Protokoll A3/11 S. 6). Konkretisierend führte sie weiter aus, auf ihrem täglichen Schulweg habe sie sich beobachtet und nicht sicher gefühlt. Nach der Ausreise des Vaters seien einmal Sicherheitsbeamte nach Hause gekommen und hätten sie und die Mutter beschimpft. Diese hätten die Mutter nach dem Vater und den Söhnen gefragt. Da die Mutter keine Angaben über deren Verbleib habe machen können, seien die Beamten wieder gegangen. Mit anderen Gruppierungen oder Privatpersonen in Syrien haben sie keine Probleme gehabt (vgl. a.a.O.).
E. 5.1.3 In der Anhörung beschrieb die Beschwerdeführerin die Ereignisse ausführlicher und führte aus, während des Gefängnisaufenthalts des Vaters sei sie mit Mutter alleine zurückgeblieben. Die allgemeine persönliche Situation beschrieb sie dahingehend, sie hätten nun nur noch den Lohn der Mutter (...) zur Verfügung gehabt, was sich auf die Lebensumstände ausgewirkt habe, zumal ihr Schulbesuch am Gymnasium gekostet habe (vgl. Protokoll A9/11 F/A25). Die Festnahme des Vaters habe sie sehr mitgenommen; sie sei damals krank geworden. Am Tag nach dieser Inhaftierung sei sie mit der Mutter zu einem Onkel mütterlicherseits gegangen. Zwischendurch hätten sie an ihrer eigentlichen Wohnadresse verschiedene notwendige Dinge geholt. Dabei seien sie zweimal von einem Soldaten an der Haustür behelligt worden. Dieser habe das Haus durchsuchen wollen, was sie nicht zugelassen hätten. Einmal habe sich die Beschwerdeführerin allein zum Haus begeben. Auf dem Rückweg sei sie auf der Strasse von einem Soldaten belästigt und beleidigt worden, wobei dessen Stimme derjenigen eines Soldaten geähnelt habe, der sie bereits anlässlich der Festnahme des Vaters beleidigt gehabt habe. In der Folge sei sie aus Angst nur noch mit der Mutter und einer Drittperson zum Haus gegangen. Sie habe die Schule nicht mehr besucht, aber dennoch (...) ihre Maturität ablegen können. Das Haus habe sie nur noch verlassen, um mit der Mutter in I._______ den Vater im Gefängnis zu besuchen. Der Vater habe dabei von Drohungen gegen seine Familie und davon gesprochen, sie sollten nicht mehr nach Hause gehen und der Beschwerdeführerin zur Ausreise geraten. Sie habe aber Syrien bis Ende 2014 nicht verlassen können. In der Folge hätten sie jedoch nicht mehr zu Hause, sondern abwechslungsweise bei Verwandten gewohnt (vgl. a.a.O. F/A30 ff.). Da die Lage in Syrien sich verschlimmert habe und sie auch noch erfahren hätten, dass Vater in der Türkei sei, habe auch sie mit der Mutter auszureisen versucht, was jedoch erst beim dritten Mal gelungen sei. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, der Druck der Behörden sei nach der Ausreise des Vaters verstärkt worden. Diese hätten seine Rückreise erwirken wollen und dass er sich stelle. Weiter hätten die Behörden Informationen zu den Brüdern gewollt. Dieser Druck habe sich für die Mutter in (...) geäussert, die deswegen Ende 2014 ihre Arbeitsstelle verloren habe. Sie (Beschwerdeführerin) selber sei zu Hause gewesen und habe nichts Konkretes dazu erfahren (vgl. a.a.O. F/A30 und 41). Zusätzlich legte die Beschwerdeführerin dar, mit Behörden sei sie zuletzt anlässlich des Besuchs beim Vater etwa im April (2014) in Kontakt geraten; sie sei wegen des inhaftierten Vaters jedoch von Lehrern angegangen und beleidigt worden (vgl. a.a.O. F/A 42 ff.).
E. 5.1.4 Bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit erkennt auch das Bundesverwaltungsgericht in den Aussagen der Beschwerdeführerin einige Ungereimtheiten. Die diesbezüglichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung und in der Vernehmlassung sind nicht allesamt von der Hand zu weisen. Es ist jedoch auch festzuhalten, dass einige der von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten Nebenpunkte betreffen, die insbesondere für die Frage des Bestehens einer Reflexverfolgung letztlich sekundär sind.
E. 5.1.5 Es ist weiter anzumerken, dass der vorinstanzliche Hinweis auf Unterschiede in den Aussagen der Beschwerdeführerin und jenen der Mutter als wenig opportun erscheint. So wurde die Mutter lediglich summarisch in ihrer BzP zu den Ausreisegründen befragt; sie erklärte anschliessend, in das Asyl des Ehemannes miteinbezogen werden zu wollen. Dass unter diesen Umständen einzelne Aussagen der Beschwerdeführerin von denjenigen der Mutter abweichen, darf bei dieser Verfahrenskonstellation nicht ohne Weiteres zum Schluss führen, die - nicht näher erfragten und verifizierten - Angaben der Mutter würden zutreffen, während diejenigen der Beschwerdeführerin folglich unglaubhaft seien. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen verzichtet das Gericht auf weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang.
E. 5.1.6 Sodann korreliert das von der Beschwerdeführerin als Zeitpunkt ihrer Ausreise genannte Datum von (...) respektive (...) (vgl. Protokoll A3/11, S. 4, Protokoll A9/11 F/A30, S. 6) mit den entsprechenden Aussagen der Mutter, welche von (...) gesprochen hat, und des Vaters, gemäss dessen (für glaubhaft befundenen) Schilderungen sich in zeitlicher Hinsicht für die Ehefrau und Tochter ebenfalls ein Ausreisezeitpunkt von (...) ergibt.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht insbesondere eine Reflexverfolgung geltend. In diesem Zusammenhang muss sich die Vorinstanz den Vorwurf gefallen lassen, diese Frage in ihrer Verfügung nur unzureichend geprüft zu haben. Sie hat zwar einen Beizug der Akten der Familienmitglieder sowie einzelne Fakten zum Asylverfahren des Vaters erwähnt, indessen in der Folge diese Akten vornehmlich im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihre Beurteilung einfliessen lassen. Das sich bereits aus der familiären Konstellation ergebende objektive Risiko einer Reflexverfolgung hat sie nicht erkennbar geprüft und gewürdigt.
E. 5.3 Das Gericht hält in diesem Zusammenhang Folgendes fest:
E. 5.3.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Begründet ist die Furcht vor künftiger Verfolgung grundsätzlich dann, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16; BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1, 2010/57 E. 2.5).
E. 5.3.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflex-verfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Anschlussverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17).
E. 5.3.3 Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert und es sind unterschiedliche Motive für eine solche Verfolgung erkennbar. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um direkt Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen oppositionellen Personen zugeschrieben wird. Die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) setzten dabei die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein. Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte - auch unter Anwendung von Gewalt - Familienangehörige, auch Kinder, mitunter willkürlich verhaften, in Isolationshaft nehmen, foltern oder anderweitig misshandeln (vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, dritte aktualisierte Fassung Oktober 2014 in https://www.ecoi.net/en/file/local/1109909/1930_1426003857_syr-102014 sowie aktualisierte fünfte Fassung vom November 2017 in https://www. refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y&docid=5b 0d9f9e4, je abgerufen am 13.9.2019). Zum Militärdienst in Syrien und damit in Zusammenhang gebrachter Reflexverfolgung halten mehrere Berichte fest, dass, wenn ein Dienstverweigerer oder Deserteur identifiziert ist, Behördenvertreter die Familie der Person besuchen, um sie zum Verbleib der gesuchten Person zu befragen. Dabei wird die Familie eingeschüchtert und unter Druck gesetzt (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil BVGer D-7317/2015 vom 26. März 2018 E. 6.2 m.w.H.).
E. 5.4.1 Wie den Akten N (...) zu entnehmen ist, hat das SEM es als erstellt erachtet, dass der Vater der Beschwerdeführerin (...) Jahre im Gefängnis eingesessen hat und in dieser Zeit misshandelt worden ist, nachdem er als Teilnehmer an zahlreichen Demonstrationen, Organisator von Veranstaltungen und Vorredner an solchen - sowie wegen Unterstützungstätigkeiten zugunsten von Flüchtlingen - in den Fokus der syrischen Behörden geraten war. Der Vater wurde vom SEM vor diesem Hintergrund am 20. Mai 2015 als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. Die Entlassung des Vaters wurde gemäss Akten nur dank einer Geld-zahlung erreicht, nachdem offenbar diverse ordentliche Entlassungs-anträge der Ehefrau von den Behörden abgelehnt worden waren. Vor diesem Hintergrund wirkt die Aussage der Beschwerdeführerin plausibel, dass der Vater danach, insbesondere nach seinem Verlassen Syriens, erneut gesucht worden und sie in diesem Zusammenhang mit der Mutter entsprechend von den Behörden angegangen worden sei. Im Übrigen hatte auch der Vater erwähnt, dass die Behörden nach seiner Ausreise die Wohnung gestürmt hätten, die sich neben dem (...) der Armee in D._______ befunden habe.
E. 5.4.2 Der ältere Bruder der Beschwerdeführerin, G._______ (N [...]), stellte im November 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz. Er machte massgeblich eine Desertion aus der syrischen Armee geltend und erwähnte die Probleme, die seine Familie deswegen sowie infolge der Verhaftung seines Vaters nach dessen politischen Aktivitäten erhalten habe. Das SEM stellte am 20. Oktober 2017 die Flüchtlingseigenschaft dieses Bruders fest und gewährte ihm Asyl.
E. 5.4.3 Der jüngere Bruder H._______ (N [...]) gelangte ebenfalls im November 2015 in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Da von Österreich hergekommen, wo er schon ein Asylgesuch gestellt hatte, wurde im Rahmen des Dublin-Verfahrens auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und er wurde nach Österreich überstellt, nachdem die österreichischen Behörden ein entsprechendes Übernahmeersuchen gutgeheissen hatten. Dem summarischen Protokoll zur Person ist bloss zu entnehmen, dass er sein Asylgesuch in der Schweiz mit seiner Militärdienstverweigerung begründet und ausserdem darauf hingewiesen hatte, dass der Vater verhaftet worden sei (vgl. N 663 041, Protokoll A3/12, S. 7). In Österreich wurde er in der Folge als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm im Jahr 2016 Asyl gewährt. Diese Fakten hat die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene mit dem Einreichen des Asylentscheids der österreichischen Behörden belegt (vgl. oben, Sachverhalt, Bst. F.b).
E. 5.4.4 Die Beschwerdeführerin hat zwar keine eigenen politischen Aktivitäten angeführt. Im Zeitpunkt der Ausreise der beiden Brüder (der ältere desertierte 2012 aus der Armee und gelangte in den Irak, der jüngere reiste im Jahr 2013 aus Syrien aus) war sie erst (...) respektive (...) Jahre alt. Nachdem der Vater unmittelbar nach seiner erkauften Freilassung den Heimatstaat ebenfalls verliess, blieb die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter allein in D._______ zurück. Ihre Schilderungen der behördlichen Nachfragen und Behelligungen entsprechen dem oben erwähnten länderspezifischen Vorgehen. Zudem gab auch der ältere Bruder in seinem Verfahren zu Protokoll, die Familie sei nach seiner Flucht regelmässig angegangen und es sei dort nach ihm gesucht worden. Schliesslich ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die damals minderjährige Beschwerdeführerin und die Mutter als alleinstehende Frauen zusätzlichen Gefährdungsmomenten ausgesetzt waren respektive objektiv mit entsprechenden Übergriffen rechnen mussten.
E. 5.4.5 In Würdigung aller massgeblichen Sachverhaltselemente kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin in im Zeitpunkt ihrer Ausreise mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG drohten und sie solche für den hypothetischen Fall (angesichts ihrer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz) einer Rückkehr in den Heimatstaat in absehbarer Zukunft zu gewärtigen hätte. Eine innerstaatliche Fluchtalternative war und ist nicht gegeben (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.4).
E. 5.4.6 Konkrete Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen gemäss Art. 53 AsylG sind den Akten nicht zu entnehmen.
E. 6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Ihre Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren. Mit diesem Verfahrensausgang ist auch die - a priori erklärungsbedürftige - Situation bereinigt, dass einem einzigen Mitglied der ganzen nach Westeuropa geflohenen Ursprungsfamilie der Beschwerdeführerin der flüchtlingsrechtliche Schutz verwehrt bleiben sollte.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote vom 29. August 2019 erscheint den Verfahrensumständen - insbesondere dem überdurchschnittlichen Verfahrensumfang - als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 3819.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 28. September 2018 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3819.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6169/2018 Urteil vom 7. November 2019 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Roswitha Petry , Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A_______, Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Oktober 2014 illegal und gelangte zunächst in die Türkei. Von B_______ aus sei sie legal auf dem Luftweg am (...) November 2015 in die Schweiz gereist und habe gleichentags ein Asylgesuch gestellt. A.b Am 23. November 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum C_______ die Befragung zur Person (BzP) der Beschwerdeführerin statt. A.c Am 29. November 2017 befragte das SEM die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Asylgründen. A.d Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuchs massgeblich aus, sie sei arabischer Ethnie und in D._______ (Al-Hassaka Gouvernment) geboren. Sie habe dort die Schule besucht und im (...) mit der Matura abgeschlossen, jedoch dann aufgrund der unsicheren Lage kein Studium beginnen können. Zuletzt habe sie mit der Mutter allein in D._______ gelebt, zumal der politisch aktive Vater im Jahr 2013 zu Hause festgenommen worden sei. Die Brüder, welche ebenfalls hätten verhaftet werden sollen, hätten sich damals bereits ausser Landes befunden; einer von ihnen sei zuvor im Militärdienst gewesen. Aus Angst sei sie tags darauf mit der Mutter zu einem Onkel mütterlicherseits gegangen. Manchmal hätten sie zu Hause noch Dinge holen und dazu jeweils zwei Kontrollstellen passieren müssen; zweimal habe während dieser kurzen Anwesenheit im Haus ein Soldat an die Tür geklopft und das Haus durchsuchen wollen, was sie jedoch nicht zugelassen hätten. Einmal habe die Beschwerdeführerin allein in die Wohnung gehen müssen und sei auf dem Rückweg von einem Soldaten angesprochen und beleidigt worden; sie habe sich beeilt von dort wegzukommen. Nach diesem Vorfall sei sie nur noch mit der Mutter und nach Möglichkeit in Begleitung einer weiteren Person kurz nach Hause gegangen. Sie habe zu jener Zeit zudem das Haus nur verlassen, um den Vater im Gefängnis zu besuchen. Wegen der Aktivitäten des Vaters sei sie auch von einem Lehrer beleidigt worden. Der Vater habe ihr in dieser Situation die Ausreise empfohlen. Sie habe jedoch zunächst die Matura machen wollen. Der Vater sei nach seiner Entlassung aus der Haft im (...) 2014 direkt ausgereist. Danach habe der Druck auf sie und besonders auf die Mutter wieder zugenommen. Sie (Beschwerdeführerin) sei, da stets zu Hause, davon weniger betroffen gewesen; den letzten Behördenkontakt habe sie etwa im (...) vor der Ausreise erlebt. Die Soldaten hätten nach der Ausreise des Vaters das Haus gestürmt und die Mutter habe (...) deswegen ihre Arbeit als (...) verloren. Vor diesem Hintergrund sei sie mit der Mutter zunächst mit dem Auto nach E._______ an der türkischen Grenze und von dort illegal in die Türkei gelangt. A.e Die Beschwerdeführerin reichte ihren syrischen Reisepass und die Identitätskarte zu den erstinstanzlichen Akten. B. Das SEM hielt in seiner Verfügung vom 28. September 2018 - eröffnet am 2. Oktober 2018 - fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei. Als Folge davon wurde die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz angeordnet. Der Wegweisungsvollzug wurde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. C. C.a Gegen diesen Asylentscheid des SEM liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter am 29. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In den Rechtsbegehren wurde beantragt, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. C.b In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zudem wurde beantragt, es sei der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin einzusetzen. C.c Am 5. November 2018 wurde eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde F._______ nachgereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2018 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um amtliche Rechtsverbeiständung gut. Rechtsanwalt Bernhard Jüsi wurde als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eingesetzt. Gleichzeitig lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zum Einreichen einer Vernehmlassung ein. E. E.a Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2018 vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E.b Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 29. November 2018 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr Gelegenheit zur Replik gewährt. E.c Die Beschwerdeführerin liess am 10. Dezember 2018 fristgerecht ihre Replik zu den Akten reichen und an ihren Rechtsbegehren festhalten. Mit der Stellungnahme wurde eine aktuelle Honorarnote des amtlichen Rechtsvertreters eingereicht. F. F.a Mit Instruktionsverfügung vom 16. Juli 2019 wurde der Antrag auf Gewährung der Einsicht in Asyl-Dossiers von Familienmitgliedern nachträglich gutgeheissen, zumal entsprechende Einwilligungserklärungen aktenkundig waren. Der Beschwerdeführerin wurde Einsicht in die relevanten Aktenstücke betreffend ihre Eltern und ihren Bruder G._______ gewährt. Hinsichtlich des Vorbringens im Rechtsmittel, wonach dem Bruder H._______ in Österreich Asyl gewährt worden sei, wurde das Fehlen entsprechender Belege festgestellt und der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit geboten, innert Frist eine Stellungnahme zu den zugestellten Aktenstücken ein- sowie gegebenenfalls Beweismittel ihren Bruder H._______ betreffend nachzureichen. F.b Die Beschwerdeführerin liess ihre Stellungnahme innert einmalig erstreckter Frist am 29. August 2019 zu den Akten reichen. Der Stellungnahme wurde unter anderem die Kopie des positiven Asylentscheids betreffend ihren Bruder H._______ zu den Akten beigelegt, gemäss dem diesem im Jahr 2016 in Österreich Asyl gewährt worden war. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung insbesondere Folgendes aus: 4.1.1 Die Beschwerdeführerin habe dargelegt, als Folge der politischen Verfolgung des Vaters ins Visier der syrischen Behörden geraten zu sein. Sie habe deswegen ihre Schulbildung abbrechen und auch unter Nachstellungen der Behörden leiden müssen. Indessen habe sie eine gezielt gegen ihre Person gerichtete behördliche Verfolgung nicht plausibel machen können. Unter anderem falle auf, dass sie trotz Verhaftung des Vaters offenbar ihrer Ausbildung Priorität vor der Flucht gegeben habe und die Behörden den Schulabschluss auch nicht verhindert hätten. Sie sei zwar angeblich immer wieder von Lehrern angegangen worden; habe aber gleichzeitig konkrete behördliche Nachstellungen verneint. Weiter habe sie erklärt, der Druck der Behörden auf sie und die Mutter habe sich nach dem Freikommen des Vaters und dessen Ausreise aus Syrien erhöht. Dabei sei jedoch offengeblieben, weshalb die Behörden den Vater hätten gehen lassen und damit dessen Flucht ins Ausland hätten riskieren sollen, um danach die Beschwerdeführerin deswegen unter Druck zu setzen. Insbesondere habe sie das Ausmass des angeblichen behördlichen Interesses an ihrer Person nicht plausibilisieren können, zumal sie angegeben habe, letztmals beim Gefängnisbesuch des Vaters im (...) mit den Behörden in Kontakt gekommen zu sein. 4.1.2 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Erscheinen von Beamten vor der Ausreise sei ebenfalls nicht frei von Widersprüchen; sie habe dies zeitlich auf (...) 2014 gelegt; gemäss ihrer Mutter seien die Behörden 20 Tage vor ihrer Ausreise letztmals zu Hause vorbeigekommen. Die Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin würden die Widersprüche nicht auflösen. 4.1.3 Letztlich habe sie hinsichtlich des fluchtauslösenden Vorfalls zunächst dargelegt, wegen der sich verschlechternden Lage in Syrien und nach Erhalt der Information, der Vater sei nunmehr in der Türkei, ausgereist zu sein. Später habe sie ausgeführt, das Stürmen des Hauses durch die Behörden, der Umstand, dass die Mutter ihre Arbeitsstelle als (...) verloren habe und sie (Beschwerdeführerin) ihr Studium nicht habe beginnen können, seien für das Verlassen der Heimat verantwortlich gewesen. 4.1.4 Ein allfälliger Behördenkontakt im Zusammenhang mit der Inhaftierung des Vaters und der Dienstpflicht der Brüder könne nicht gänzlich in Abrede gestellt werden. Allerdings liege aufgrund der Darlegungen der Verdacht nahe, dass sie eine Verfolgungsgeschichte in allgemein bekannte Umstände in Syrien einzubetten versuche, ohne, wie behauptet, davon persönlich betroffen gewesen zu sein. 4.1.5 Was die Schilderungen der verschiedenen Nachteile wie die unsichere Lage und die Angst um Sicherheit und Versorgungslage sowie Belästigungen und Kontrollen betreffe, sei festzuhalten, dass diese bedauerlichen Realitäten im Kontext der bewaffneten Auseinandersetzungen viele in Syrien lebende Menschen in ähnlicher Weise treffe. Dass man die Beschwerdeführerin gezielt aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe habe treffen wollen, sei ihren Ausführungen nicht zu entnehmen. 4.1.6 Zusammenfassend würden diese Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten. Die Beschwerdeführerin erfülle folglich die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch sei abzulehnen. 4.2 Im Rechtsmittel wurde im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: 4.2.1 Das SEM habe seine Verfügung ungenügend begründet. Es verweise zwar auf den Beizug des Asyldossiers des Vaters und erkläre, aus diesem ergäben sich keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin. Die zu dieser Einschätzung führenden Gründe würden jedoch nicht nachvollziehbar. Die Argumentation, die der Beschwerdeführerin ein unplausibles Verhalten in Bezug auf die Weiterführung ihres Schulbesuchs vorwerfe, sei nicht nachvollziehbar und zudem für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Bedrohungslage der Angehörigen nicht geeignet. Der Schulbesuch sei nur durch entsprechende Vorsichtsmassnahmen weiter möglich und - unmittelbar vor der Matura - auch sinnvoll gewesen. 4.2.2 Soweit die Vorinstanz einen Widerspruch darin sehe, dass die Beschwerdeführerin einerseits von Belästigungen durch Lehrer, andererseits davon gesprochen habe, nach dem letzten Besuch des inhaftierten Vaters keinen Behördenkontakt mehr gehabt zu haben, sei diese Feststellung willkürlich. Solche Vorfälle würden naturgemäss kaum auf Fragen nach behördlichen Kontakten vorgebracht. Die Beschwerdeführerin habe demgegenüber eindrücklich geschildert, wie sie jeweils unter grössten Schwierigkeiten nur die nötigsten Dinge zu Hause habe holen können. 4.2.3 Der Zugriff auf die Wohnung habe letztlich die Flucht ausgelöst. Dies sei aber nur der Tropfen gewesen, der "das Fass der bedrohlichen Lage" zum Überlaufen gebracht habe. Dies habe die Beschwerdeführerin bei der Anhörung nicht als "Behördenkontakt" - im Sinn eines Gangs zu einer Behörde, zu einem Amt - verstanden. Vielmehr sei sie damals mit der Mutter in die Wohnung gegangen, um Schulunterlagen zu holen. Allfällige Widersprüche in Details zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und der Mutter seien geradezu zu erwarten und mit Bezug auf das Vorliegen von Realkennzeichen müsse in Betracht gezogen werden, dass die Befragung zu den eigentlichen Fluchtgründen erst mehr als zwei Jahre nach Stellen des Asylgesuchs durchgeführt worden sei. Die Feststellung des SEM sei aktenwidrig, die Beschwerdeführerin habe gesagt, sie sei beim Zugriff auf die Wohnung nicht dabei gewesen. Sie habe ihre Aussage dazu auf Nachfrage klar berichtigt, mithin sei es willkürlich, dass das SEM die von ihr korrigierte erste Aussage noch für die Konstruktion eines Widerspruchs verwendet habe. 4.2.4 Darüber hinaus scheine die Vorinstanz die Schilderungen der Verhaftung des Vaters und der letzten Kontrolle daheim zu verwechseln; anderes lasse sie ganz unerwähnt. So habe die Beschwerdeführerin geschildert, dass ihr Haus, kaum habe sie es verlassen, von den Behörden in Beschlag genommen worden sei. Die - für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit zentrale - detaillierte Schilderung der Festnahme des Vaters sei ebenfalls ausser Acht gelassen worden. Dass die Beschwerdeführerin sich zweitweise bei Verwandten und nicht in I._______ versteckt habe, sei im Kontext ebenfalls plausibel. So sei die Zeit der Inhaftierung des Vaters und die Phase nach dessen Flucht nicht vergleichbar. Der zeitweise Aufenthalt bei Angehörigen in I._______ sei zwecks Besuchs des inhaftierten Vaters erfolgt; nach dessen Flucht sei das nicht mehr möglich gewesen, zumal I._______ unter Kontrolle der Regierung stehe. 4.2.5 Völlig ausser Acht lasse die Vorinstanz die geschlechtsspezifische Komponente. Die beiden zurückgebliebenen Frauen hätten sich davor gefürchtet, von Männern des Regimes aus Rache angegangen und belästigt zu werden. Der Vater seinerseits habe befürchtet, die Tochter könnte vergewaltigt werden. 4.2.6 Warum die junge alleinstehende Beschwerdeführerin als einzige der ganzen Familie den Schutz der Flüchtlingseigenschaft und des Asylstatus nicht erhalten solle, sei vor diesem gesamten Hintergrund nicht nachvollziehbar. Bei einer allfälligen Aufhebung ihrer vorläufigen Aufnahme müsste die Beschwerdeführerin als Tochter eines politischen Gefangenen und als Angehörige von anerkannten Flüchtlingen allein nach Syrien zurückkehren und wäre damit mit Sicherheit konkret gefährdet. 4.2.7 Betreffend die rechtliche Würdigung der Aussagen würden die glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin allfällige Unstimmigkeiten überwiegen. Den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG habe die Vorinstanz in ihrer Argumentation nicht genügend Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin habe glaubhaft machen können, dass sie im Heimatland wegen der politischen Anschauung des Vaters und wegen ihrer Brüder an Leib und Leben und in ihrer Freiheit gefährdet sei; sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG. Es sei ihr Asyl zu gewähren, zumal keine Asylausschlussgründe vorliegen würden. 4.2.8 Schliesslich habe die Beschwerdeführerin auch subjektive Nachfluchtgründe, da sie, nachdem der Vater bereits ausser Landes gewesen sei, ihrerseits illegal aus Syrien ausgereist sei. 4.3 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung vom 22. November 2018 namentlich daran fest, die Beschwerdeführerin habe die behördlichen Nachstellungen zeitlich ungereimt geschildert, sich hinsichtlich der Wohnadresse in Ungereimtheiten verstrickt sowie zum Teil wenig nachvollziehbare Angaben gemacht. Erneut sei darauf hinzuweisen, dass sie den fluchtauslösenden Moment nicht kongruent habe schildern können und auf entsprechenden Vorhalt hin einen Fehler habe einräumen müssen. Dass die Aussagen genau zu diesem fluchtauslösenden Ereignis im Vergleich zu den entsprechenden Schilderungen der Mutter divergieren würden, spreche gegen eine im Zeitpunkt der Ausreise tatsächlich bestehende Verfolgungssituation und lege die Annahme nahe, die Ausreise sei bereits vorher geplant gewesen. 4.4 In der Replik wird auf die im Rechtsmittel enthaltenen Ausführungen verwiesen und festgehalten, die Vorinstanz habe nun offenbar selber erkannt, dass die Beschwerdeführerin sich bereits in der Anhörung berichtigt habe, wobei von dieser berichtigten Version auszugehen sei. Dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr genau an die genauen Abläufe der Behördenbesuche habe erinnern können, sei namentlich vor dem Hintergrund der langen Zeitdauer zwischen Flucht und Anhörung zu beurteilen. 5. 5.1 Einleitend hält das Gericht fest, dass die Asyldossiers der Eltern der Beschwerdeführerin (N [...]) und ihrer beiden Brüder (N [...] und N [...]) für das vorliegende Beschwerdeverfahren beigezogen worden sind, zumal sowohl von Seiten der Beschwerdeführerin als auch des SEM auf diese Bezug genommen wird. 5.1.1 Dabei kann vorweg festgehalten werden, dass die von der Beschwerdeführerin zu Protokoll gegebenen Angaben zur Inhaftierung des Vaters, zur Desertion respektive Refraktion der beiden Brüder sowie zur gemeinsamen Ausreise mit der Mutter sich im Wesentlichen mit den entsprechenden Angaben ihrer Angehörigen decken. 5.1.2 Die Beschwerdeführerin hat zu ihrer Verfolgungssituation in der BzP festhalten lassen, sie habe sich allein mit der Mutter in einer unsicheren Situation befunden. Sie hätte die Schule fortführen wollen, was leider nicht möglich gewesen sei. Ihr Vater sei politischer Gefangener gewesen, weshalb sie zu Haus auch belästigt worden seien (vgl. Protokoll A3/11 S. 6). Konkretisierend führte sie weiter aus, auf ihrem täglichen Schulweg habe sie sich beobachtet und nicht sicher gefühlt. Nach der Ausreise des Vaters seien einmal Sicherheitsbeamte nach Hause gekommen und hätten sie und die Mutter beschimpft. Diese hätten die Mutter nach dem Vater und den Söhnen gefragt. Da die Mutter keine Angaben über deren Verbleib habe machen können, seien die Beamten wieder gegangen. Mit anderen Gruppierungen oder Privatpersonen in Syrien haben sie keine Probleme gehabt (vgl. a.a.O.). 5.1.3 In der Anhörung beschrieb die Beschwerdeführerin die Ereignisse ausführlicher und führte aus, während des Gefängnisaufenthalts des Vaters sei sie mit Mutter alleine zurückgeblieben. Die allgemeine persönliche Situation beschrieb sie dahingehend, sie hätten nun nur noch den Lohn der Mutter (...) zur Verfügung gehabt, was sich auf die Lebensumstände ausgewirkt habe, zumal ihr Schulbesuch am Gymnasium gekostet habe (vgl. Protokoll A9/11 F/A25). Die Festnahme des Vaters habe sie sehr mitgenommen; sie sei damals krank geworden. Am Tag nach dieser Inhaftierung sei sie mit der Mutter zu einem Onkel mütterlicherseits gegangen. Zwischendurch hätten sie an ihrer eigentlichen Wohnadresse verschiedene notwendige Dinge geholt. Dabei seien sie zweimal von einem Soldaten an der Haustür behelligt worden. Dieser habe das Haus durchsuchen wollen, was sie nicht zugelassen hätten. Einmal habe sich die Beschwerdeführerin allein zum Haus begeben. Auf dem Rückweg sei sie auf der Strasse von einem Soldaten belästigt und beleidigt worden, wobei dessen Stimme derjenigen eines Soldaten geähnelt habe, der sie bereits anlässlich der Festnahme des Vaters beleidigt gehabt habe. In der Folge sei sie aus Angst nur noch mit der Mutter und einer Drittperson zum Haus gegangen. Sie habe die Schule nicht mehr besucht, aber dennoch (...) ihre Maturität ablegen können. Das Haus habe sie nur noch verlassen, um mit der Mutter in I._______ den Vater im Gefängnis zu besuchen. Der Vater habe dabei von Drohungen gegen seine Familie und davon gesprochen, sie sollten nicht mehr nach Hause gehen und der Beschwerdeführerin zur Ausreise geraten. Sie habe aber Syrien bis Ende 2014 nicht verlassen können. In der Folge hätten sie jedoch nicht mehr zu Hause, sondern abwechslungsweise bei Verwandten gewohnt (vgl. a.a.O. F/A30 ff.). Da die Lage in Syrien sich verschlimmert habe und sie auch noch erfahren hätten, dass Vater in der Türkei sei, habe auch sie mit der Mutter auszureisen versucht, was jedoch erst beim dritten Mal gelungen sei. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, der Druck der Behörden sei nach der Ausreise des Vaters verstärkt worden. Diese hätten seine Rückreise erwirken wollen und dass er sich stelle. Weiter hätten die Behörden Informationen zu den Brüdern gewollt. Dieser Druck habe sich für die Mutter in (...) geäussert, die deswegen Ende 2014 ihre Arbeitsstelle verloren habe. Sie (Beschwerdeführerin) selber sei zu Hause gewesen und habe nichts Konkretes dazu erfahren (vgl. a.a.O. F/A30 und 41). Zusätzlich legte die Beschwerdeführerin dar, mit Behörden sei sie zuletzt anlässlich des Besuchs beim Vater etwa im April (2014) in Kontakt geraten; sie sei wegen des inhaftierten Vaters jedoch von Lehrern angegangen und beleidigt worden (vgl. a.a.O. F/A 42 ff.). 5.1.4 Bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit erkennt auch das Bundesverwaltungsgericht in den Aussagen der Beschwerdeführerin einige Ungereimtheiten. Die diesbezüglichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung und in der Vernehmlassung sind nicht allesamt von der Hand zu weisen. Es ist jedoch auch festzuhalten, dass einige der von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten Nebenpunkte betreffen, die insbesondere für die Frage des Bestehens einer Reflexverfolgung letztlich sekundär sind. 5.1.5 Es ist weiter anzumerken, dass der vorinstanzliche Hinweis auf Unterschiede in den Aussagen der Beschwerdeführerin und jenen der Mutter als wenig opportun erscheint. So wurde die Mutter lediglich summarisch in ihrer BzP zu den Ausreisegründen befragt; sie erklärte anschliessend, in das Asyl des Ehemannes miteinbezogen werden zu wollen. Dass unter diesen Umständen einzelne Aussagen der Beschwerdeführerin von denjenigen der Mutter abweichen, darf bei dieser Verfahrenskonstellation nicht ohne Weiteres zum Schluss führen, die - nicht näher erfragten und verifizierten - Angaben der Mutter würden zutreffen, während diejenigen der Beschwerdeführerin folglich unglaubhaft seien. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen verzichtet das Gericht auf weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang. 5.1.6 Sodann korreliert das von der Beschwerdeführerin als Zeitpunkt ihrer Ausreise genannte Datum von (...) respektive (...) (vgl. Protokoll A3/11, S. 4, Protokoll A9/11 F/A30, S. 6) mit den entsprechenden Aussagen der Mutter, welche von (...) gesprochen hat, und des Vaters, gemäss dessen (für glaubhaft befundenen) Schilderungen sich in zeitlicher Hinsicht für die Ehefrau und Tochter ebenfalls ein Ausreisezeitpunkt von (...) ergibt. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht insbesondere eine Reflexverfolgung geltend. In diesem Zusammenhang muss sich die Vorinstanz den Vorwurf gefallen lassen, diese Frage in ihrer Verfügung nur unzureichend geprüft zu haben. Sie hat zwar einen Beizug der Akten der Familienmitglieder sowie einzelne Fakten zum Asylverfahren des Vaters erwähnt, indessen in der Folge diese Akten vornehmlich im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihre Beurteilung einfliessen lassen. Das sich bereits aus der familiären Konstellation ergebende objektive Risiko einer Reflexverfolgung hat sie nicht erkennbar geprüft und gewürdigt. 5.3 Das Gericht hält in diesem Zusammenhang Folgendes fest: 5.3.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Begründet ist die Furcht vor künftiger Verfolgung grundsätzlich dann, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16; BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1, 2010/57 E. 2.5). 5.3.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflex-verfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Anschlussverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). 5.3.3 Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert und es sind unterschiedliche Motive für eine solche Verfolgung erkennbar. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um direkt Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen oppositionellen Personen zugeschrieben wird. Die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) setzten dabei die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein. Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte - auch unter Anwendung von Gewalt - Familienangehörige, auch Kinder, mitunter willkürlich verhaften, in Isolationshaft nehmen, foltern oder anderweitig misshandeln (vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, dritte aktualisierte Fassung Oktober 2014 in https://www.ecoi.net/en/file/local/1109909/1930_1426003857_syr-102014 sowie aktualisierte fünfte Fassung vom November 2017 in https://www. refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y&docid=5b 0d9f9e4, je abgerufen am 13.9.2019). Zum Militärdienst in Syrien und damit in Zusammenhang gebrachter Reflexverfolgung halten mehrere Berichte fest, dass, wenn ein Dienstverweigerer oder Deserteur identifiziert ist, Behördenvertreter die Familie der Person besuchen, um sie zum Verbleib der gesuchten Person zu befragen. Dabei wird die Familie eingeschüchtert und unter Druck gesetzt (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil BVGer D-7317/2015 vom 26. März 2018 E. 6.2 m.w.H.). 5.4 5.4.1 Wie den Akten N (...) zu entnehmen ist, hat das SEM es als erstellt erachtet, dass der Vater der Beschwerdeführerin (...) Jahre im Gefängnis eingesessen hat und in dieser Zeit misshandelt worden ist, nachdem er als Teilnehmer an zahlreichen Demonstrationen, Organisator von Veranstaltungen und Vorredner an solchen - sowie wegen Unterstützungstätigkeiten zugunsten von Flüchtlingen - in den Fokus der syrischen Behörden geraten war. Der Vater wurde vom SEM vor diesem Hintergrund am 20. Mai 2015 als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. Die Entlassung des Vaters wurde gemäss Akten nur dank einer Geld-zahlung erreicht, nachdem offenbar diverse ordentliche Entlassungs-anträge der Ehefrau von den Behörden abgelehnt worden waren. Vor diesem Hintergrund wirkt die Aussage der Beschwerdeführerin plausibel, dass der Vater danach, insbesondere nach seinem Verlassen Syriens, erneut gesucht worden und sie in diesem Zusammenhang mit der Mutter entsprechend von den Behörden angegangen worden sei. Im Übrigen hatte auch der Vater erwähnt, dass die Behörden nach seiner Ausreise die Wohnung gestürmt hätten, die sich neben dem (...) der Armee in D._______ befunden habe. 5.4.2 Der ältere Bruder der Beschwerdeführerin, G._______ (N [...]), stellte im November 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz. Er machte massgeblich eine Desertion aus der syrischen Armee geltend und erwähnte die Probleme, die seine Familie deswegen sowie infolge der Verhaftung seines Vaters nach dessen politischen Aktivitäten erhalten habe. Das SEM stellte am 20. Oktober 2017 die Flüchtlingseigenschaft dieses Bruders fest und gewährte ihm Asyl. 5.4.3 Der jüngere Bruder H._______ (N [...]) gelangte ebenfalls im November 2015 in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Da von Österreich hergekommen, wo er schon ein Asylgesuch gestellt hatte, wurde im Rahmen des Dublin-Verfahrens auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und er wurde nach Österreich überstellt, nachdem die österreichischen Behörden ein entsprechendes Übernahmeersuchen gutgeheissen hatten. Dem summarischen Protokoll zur Person ist bloss zu entnehmen, dass er sein Asylgesuch in der Schweiz mit seiner Militärdienstverweigerung begründet und ausserdem darauf hingewiesen hatte, dass der Vater verhaftet worden sei (vgl. N 663 041, Protokoll A3/12, S. 7). In Österreich wurde er in der Folge als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm im Jahr 2016 Asyl gewährt. Diese Fakten hat die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene mit dem Einreichen des Asylentscheids der österreichischen Behörden belegt (vgl. oben, Sachverhalt, Bst. F.b). 5.4.4 Die Beschwerdeführerin hat zwar keine eigenen politischen Aktivitäten angeführt. Im Zeitpunkt der Ausreise der beiden Brüder (der ältere desertierte 2012 aus der Armee und gelangte in den Irak, der jüngere reiste im Jahr 2013 aus Syrien aus) war sie erst (...) respektive (...) Jahre alt. Nachdem der Vater unmittelbar nach seiner erkauften Freilassung den Heimatstaat ebenfalls verliess, blieb die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter allein in D._______ zurück. Ihre Schilderungen der behördlichen Nachfragen und Behelligungen entsprechen dem oben erwähnten länderspezifischen Vorgehen. Zudem gab auch der ältere Bruder in seinem Verfahren zu Protokoll, die Familie sei nach seiner Flucht regelmässig angegangen und es sei dort nach ihm gesucht worden. Schliesslich ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die damals minderjährige Beschwerdeführerin und die Mutter als alleinstehende Frauen zusätzlichen Gefährdungsmomenten ausgesetzt waren respektive objektiv mit entsprechenden Übergriffen rechnen mussten. 5.4.5 In Würdigung aller massgeblichen Sachverhaltselemente kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin in im Zeitpunkt ihrer Ausreise mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG drohten und sie solche für den hypothetischen Fall (angesichts ihrer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz) einer Rückkehr in den Heimatstaat in absehbarer Zukunft zu gewärtigen hätte. Eine innerstaatliche Fluchtalternative war und ist nicht gegeben (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.4). 5.4.6 Konkrete Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen gemäss Art. 53 AsylG sind den Akten nicht zu entnehmen.
6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Ihre Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren. Mit diesem Verfahrensausgang ist auch die - a priori erklärungsbedürftige - Situation bereinigt, dass einem einzigen Mitglied der ganzen nach Westeuropa geflohenen Ursprungsfamilie der Beschwerdeführerin der flüchtlingsrechtliche Schutz verwehrt bleiben sollte. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote vom 29. August 2019 erscheint den Verfahrensumständen - insbesondere dem überdurchschnittlichen Verfahrensumfang - als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 3819.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 28. September 2018 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3819.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: