Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge im (...) Richtung Türkei und gelangte am (...) (BzP) respektive am (...) (beratendes Vorgespräch; Gesprächsnotizen in den SEM-Akten A17/6) auf dem Luftweg im Besitz eines (...) in die Schweiz, wo er am 10. Dezember 2015 (...) im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte. Dort wurde er gleichentags aus logistischen Gründen eingeladen, sich innert 24 Stunden beim (...) zu melden. Am 11. Dezember 2015 wurde ihm und seinen Verwandten mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip in den Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden seien. Am 14. Dezember 2015 fand die summarische Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A10/7), am 17. Dezember 2015 erfolgte das beratende Vorgespräch und am 15. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A21/24). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus C._______ in der Region von D._______. Seit seinem (...) Lebensjahr habe er in E._______ gelebt. Im (...) 2015 sei er mit einem Bus nach D._______ gereist, weil er wegen seines dienstpflichtigen Alters ein Dienstbüchlein benötigt habe. Das Dienstbüchlein sei ihm am (...) gegen Bezahlung von Schmiergeld ausgestellt worden. Zudem habe er den Militärdienst, wiederum gegen Bezahlung von Schmiergeld, für fünf Monate aufschieben können. Nach dem Erhalt des Dienstbüchleins sei er mit dem Bus nach E._______ zurückgekehrt. Kurze Zeit später hätten Regierungsbeamte das Elternhaus gestürmt und sich nach seinen (...) erkundigt. Er habe mit ihnen auf den örtlichen Polizeiposten gehen müssen. Sein Vater, der ihn habe schützen wollen, sei von ihnen gestossen und (...) worden. Auf dem Polizeiposten sei er aufgefordert worden, in den Militärdienst einzutreten. Nach ungefähr (...) Stunden sei er freigelassen worden, weil er sein offizielles Aufschiebungsdokument vorgewiesen habe. In der Folge sei es zu weiteren Hausdurchsuchungen gekommen, weil die Regierungsbeamten nicht geglaubt hätten, dass sich (...) in der Schweiz aufhalten würden. Am (...) sei er bei einer Strassensperre angehalten worden, als er (...) habe kaufen wollen. Auf dem gleichen Polizeiposten wie bei seiner ersten Festhaltung sei er in eine unterirdische Zelle gebracht worden, wo neben ihm auch andere Personen festgehalten worden seien. Er habe auch Schreie gehört von Personen, die gefoltert worden seien. Am nächsten Tag sei er verhört und aufgefordert worden, Soldat zu werden. Er habe dies mit der Begründung abgelehnt, er sei Schüler, und er wolle weiterhin die Schule besuchen. Daraufhin habe ihn der einvernehmende Beamte mit (...) beworfen. Nach rund (...) Wochen sei er freigelassen worden, woraufhin er sogleich zum Busbahnhof gegangen sei. Dort sei es ihm gelungen, einen Busfahrer davon zu überzeugen, ihn über (...) und (...) nach D._______ mitzunehmen. Sein (...) habe die Fahrt bezahlt und ihn zu sich nach Hause mitgenommen. Schliesslich sei er ausgereist, weil er in D._______ Probleme mit den "Apocis" erhalten habe, die ihn wegen seines militärdienstpflichtigen Alters nicht in Ruhe gelassen hätten. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität seine (...) ein. Als Beweismittel reichte er sein (...) und ein (...), beides im Original, zu den Akten. B. In ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2016 zum ihr am 25. Januar 2016 unterbreiteten Verfügungsentwurf teilte die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM mit, sie sei in verschiedenen Punkten nicht mit dem Entwurf einverstanden. C. Mit Verfügung vom 27. Januar 2016 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, weil die Wegweisung zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen werden könne. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton F._______ zu. E. Mit Schreiben gleichen Datums teilte die vormalige Rechtsvertretung dem SEM mit, das Mandatsverhältnis zum Beschwerdeführer in Sachen Asylverfahren sei beendet. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Februar 2016 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen neuen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Beizug der Asylakten seiner beiden Brüder G._______ (N [...]) und H._______ (N [...]) sowie seines Cousins I._______ (N [...]). Des Weiteren seien sein Militärdienstbüchlein und der Einberufungsbefehl auf ihre Echtheit zu prüfen. Zudem bitte er das Gericht um Zustellung seines Militärdienstbüchleins im Original zwecks Erstellens einer professionellen Übersetzung. Schliesslich sei ihm unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Als Beilagen zur Beschwerde liess er (...) einreichen. Gleichzeitig stellte er das Nachreichen eines Schreibens (...) und das entsprechende Antwortschreiben von (...) in Aussicht. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten sowie in Aussicht gestellten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. G.a Am 10. Februar 2016 bestätigte das Gericht dem Rechtsvertreter den Eingang seiner Beschwerde. G.b Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Den Antrag auf Beizug der Asylakten seiner beiden Brüder G._______ (N [...]) und H._______ (N [...]) sowie seines Cousins I._______ (N [...]) hiess sie gut und forderte den Beschwerdeführer auf, bis am 6. April 2016 die in Aussicht gestellten Dokumente (...) nachzureichen. Den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis am 6. April 2016 - ebenfalls gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. H.a Mit Eingabe vom 5. April 2016 liess der Beschwerdeführer einen Ausdruck des Schreibens (...) vom (...) und eine Kopie des Antwortschreibens von (...) vom (...) einreichen. H.b Mit Eingabe vom 9. April 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Sozialhilfe vom 5. April 2016 nach. I. In seiner Vernehmlassung vom 25. April 2016 beantragte das SEM unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. J. In seiner Replik vom 10. Mai 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und beantragte die Gutheissung der Beschwerde. Als Beilage liess er einen Bericht der SFH vom 28. März 2015 mit dem Titel "Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee" einreichen. K. Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 beantwortete die Instruktionsrichterin eine Anfrage des Beschwerdeführers vom 28. April 2017 nach dem Verfahrensstand und um prioritäre Behandlung seiner Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 10. November 2017 liess der Beschwerdeführer unter Verweis auf entsprechende Beispiele (Verfügungen N [...] vom 14. Juli 2016, N [...] vom 26. September 2017, N [...] vom 2. November 2017) ausführen, die Vorinstanz habe in letzter Zeit viele Personen aus Syrien im dienst- und reservepflichtigen Alter als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Dies mit der Begründung, sie müssten bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrelevanten Nachteilen rechnen, weil die syrischen Behörden ihnen wegen Verstössen gegen behördliche Ausreisebestimmungen eine regierungsfeindliche Haltung unterstelle. Diese Personen hätten nicht glaubhaft machen können, vor ihrer Ausreise zu einer militärischen Dienstleistung aufgeboten worden zu sein, die relevante Bedrohungslage sei erst mit der illegalen Ausreise geschaffen worden.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums Zürich gelangt die Verordnung vom 4. Sep-tember 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
E. 3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zu Gunsten des Beschwerdeführers angeordnet hat.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und andererseits denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. In Bezug auf die Ausstellung des Dienstbüchleins sei es zu einigen Ungereimtheiten in seinen Aussagen gekommen. Zunächst habe er bei der Anhörung angegeben, er sei als Voraussetzung für den Erhalt des Dienstbüchleins fotografiert und ins Spital geschickt worden, um Blut zu spenden. Nachdem er dazu angehalten worden sei, Schritt für Schritt zu schildern, wie das Dienstbüchlein ausgestellt worden sei, habe er diese Ereignisse nicht mehr erwähnt. Zudem habe er geltend gemacht, er habe zunächst einem (...) seine (...), die ausgefüllten Antragsformulare und Schmiergeld ausgehändigt, worauf er ein noch leeres Dienstbüchlein erhalten habe und zu einem Arzt gegangen sei, der ihn untersucht, das Dienstbüchlein abgestempelt und ihn zum (...) des (...) geschickt habe, der eine (...) gemacht und ihn zurück zum ersten (...) geschickt habe. Dieser habe ihm das Aufschiebungsdokument gegeben und beim (...) habe er noch (...) kaufen müssen. Danach sei er nach Hause zurückgekehrt. Diese Darstellung stehe einerseits im Widerspruch zu seiner Angabe, die Ausstellung des Dienstbüchleins habe (...) lang gedauert. Auf entsprechende Nachfrage hin habe er nämlich bestätigt, jeweils unverzüglich von einem Termin zum nächsten gegangen zu sein. Andererseits würden bei diesen detaillierten Schilderungen die Elemente des (...) und des (...) fehlen. Auf die Nachfrage, ob er alle Schritte des Ablaufs genannt habe, habe er angefügt, andere Personen seien nach dem (...) ins Spital für die Blutspende geschickt worden, er selber sei jedoch verschont geblieben, weil er Schmiergeld bezahlt habe. Diese Aussage stehe im Widerspruch zu seiner ersten Aussage, selbst ins Spital geschickt worden zu sein. Seine weitere Aussage, er sei zwischen dem ersten Termin beim (...) und dem Arztbesuch fotografiert worden, müsse als Schutzbehauptung gewertet werden, weil er dies erst auf die direkte Frage hin, wann er nun fotografiert worden sei, geltend gemacht habe. Zudem entspreche es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er sich für die Ausstellung seines Dienstbüchleins nicht habe ausweisen müssen. Seine Erklärung, dies sei früher so gewesen, jetzt habe man keine Zeit mehr, Identitätskarten zu prüfen, vermöge nicht zu überzeugen. Bezeichnenderweise würden auch seine Aussagen zur Aufschiebung des Militärdienstes wenig Sinn machen. So habe er zunächst angegeben, er habe den Dienst für (...) Monate, bis (...) oder (...) 2015, aufgeschoben. Dies sei noch in D._______ im Dienstbüchlein so vermerkt worden, und er habe bei der Anhörung die betreffende Stelle im Dokument gezeigt. Jedoch seien weder er selbst noch der Dolmetscher in der Lage gewesen, zu lesen, was dort geschrieben sei. Auch habe er angegeben, nach Ablauf der Aufschiebungsfrist müsse man sich ein Aufgebot wie dasjenige, das er eingereicht habe, ausstellen lassen, damit könne der Dienst dann ein zweites Mal aufgeschoben werden. Dann habe er aber geltend gemacht, das eingereichte Aufgebot gleich nach seiner Rückkehr nach E._______ erhalten zu haben, also ungefähr am (...) 2015. Diese zwei Aussagen liessen sich nicht miteinander vereinbaren, zumal er ein solches Schreiben erst im (...) oder (...) 2015 benötigt hätte. Zudem sei dieses Aufgebot vom (...) 2015 datiert und der Ausstellungsort sei D._______. Am (...) 2015 habe er eigenen Aussagen zufolge das Dienstbüchlein in D._______ erhalten. Das Aufgebot sei indessen vom Aushebungsamt nach E._______ geschickt worden, wo er es wenige Tage später in Empfang genommen habe. Er habe nicht erklären können, weshalb ihm das Dokument nicht bereits in D._______ ausgehändigt worden sei. Zum Vorbringen, er sei (...)mal von den Behörden auf einen Polizeiposten mitgenommen und dazu angehalten worden, in den Militärdienst einzutreten, habe er nicht plausibel erklärt, weshalb er trotz Verschiebung des Dienstes Probleme mit den Behörden erhalten habe. Einerseits habe er angegeben, mit dem eingereichten Aufgebot erhalte man keine Probleme bei den Strassensperren, und andererseits ausgeführt, er sei gerade bei einer solchen verhaftet worden. Das widersprüchliche Verhalten der Behörden habe er nicht plausibel zu erklären vermocht, zudem enthielten seine Aussagen zu den Festnahmen weitere Widersprüche und Ungereimtheiten. So habe er erklärt, er sei am (...) oder (...) 2015 nach seiner Rückkehr von D._______ ein erstes Mal festgenommen worden. Im Widerspruch dazu habe sein Vater gesagt, sein Sohn sei zuerst mitgenommen worden, und er habe ihm nach seiner Rückkehr erklärt, dies könne so nicht weiter gehen, er müsse nach D._______ gehen und sich ein Dienstbüchlein ausstellen lassen, was er in der Folge auch getan habe. Diesen frappanten Widerspruch habe er auf entsprechende Nachfrage hin mit der Bestätigung seiner vorhergehenden Aussage, das Dienstbüchlein zuerst erhalten zu haben, nicht aufzulösen vermocht. Hinsichtlich der (...) Verhaftung und der Haftzeit habe er zwar einige genaue Angaben gemacht, aber es entspreche nicht der allgemeinen Erfahrung, dass er nach einer (...) Haft zusammen mit rund (...) anderen Personen in der gleichen Zelle nichts über sie wisse. Seine diesbezügliche Erklärung, er habe eine Unterhaltung aus Angst vor Spitzeln vermieden, und auch die anderen Gefangenen hätten nicht miteinander gesprochen, alle seien traurig gewesen und hätten geweint, sei realitätsfremd. Zudem habe er bezeichnenderweise auch keine Angaben zum Grund für seine Freilassung machen können. Des Weiteren seien auch seine Aussagen, er sei nach seiner im (...) 2015 erfolgten Haftentlassung mit dem Bus von E._______ nach D._______ gefahren, und er habe die gleiche Strecke auch für die Ausstellung des Dienstbüchleins im (...) 2015 zweimal (hin und zurück) zurückgelegt, realitätsfremd und wiesen Unstimmigkeiten auf. Aufgrund seiner Angaben müsste er (...)mal durch (...) und somit durch das vom sog. Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiet gefahren sein, zumal er ausgesagt habe, bärtige Männer, die vielleicht dem IS, der Al-Nusra-Front oder einer anderen Organisation angehörten, und Sicherheitskräfte der Regierung hätten den Bus mehrfach kontrolliert. Vor diesem Hintergrund sei seine Aussage, er sei bei der Fahrt im (...) 2015 als normaler Passagier in einem normalen Linienbus gefahren, man habe sich nicht um ihn gekümmert, weil er damals zu jung gewesen sei, realitätsfremd. Zudem habe er auch ausgesagt, andere junge Passagiere seien mitgenommen worden, und seine Erklärungsversuche, er sei nicht mitgenommen worden, weil er keinen Bart getragen und man ihm gesagt habe, er sei noch zu jung, machten angesichts des Umstandes, dass er bei dieser Reise bereits (...)jährig gewesen sei, keinen Sinn. Zudem habe er auch nicht plausibel darzulegen vermocht, weshalb es bei der (...) Fahrt im (...) 2015 für seinen Schutz nötig gewesen sei, sich als (...) auszugeben. Die zu den Akten gereichten Dokumente (Militärdienstbüchlein und Einberufungsbefehl für den Militärdienst) würden keiner materiellen Prüfung unterzogen, weil sie erfahrungsgemäss käuflich und leicht erhältlich seien. Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zur Ausstellung der eingereichten Dokumente könne darauf verzichtet werden, diese einer eingehenderen Würdigung zu unterziehen. Immerhin gebe es im Dienstbüchlein neben dem (...) einen weiteren, nicht gänzlich lesbaren Eintrag, der ohne Erkennbarkeit des genauen Datums vom (...) datiere; der Beschwerdeführer habe ausgesagt, sein (...) habe das gemacht. Angesichts seiner weiteren Aussage, es handle sich beim Eintrag um eine Art Fälschung, komme den eingereichten Dokumenten kein Beweiswert zu. Zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Nachstellungen der "Apocis" in der Region D._______ bei seinem (...), mit welchem Begriff er mit Sicherheit die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat), den PKK-Ableger in Syrien beziehungsweise dessen militärischen Arm, die YPG (Yekîneyên Parastina Gel), meine, sei festzuhalten, dass die PYD im Juli 2014 ein Gesetz zur allgemeinen Wehrpflicht in den von den Kurden kontrollierten syrischen Gebieten eingeführt habe. Alle Männer zwischen 18 und 30 Jahren seien seither verpflichtet, 6 Monate Militärdienst bei der YPG zu leisten. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe aber nicht hervor, dass die YPG je persönlich nach ihm gesucht habe. Er habe auch angegeben, die Strassensperren in Begleitung seines (...)s problemlos passiert zu haben, weil dieser die Leute auf der Strasse gekannt habe. Die Massnahmen der YPG gegen ihn seien deshalb nicht als intensiv genug einzustufen, um von einer drohenden Zwangsrekrutierung zu sprechen. Diese Ereignisse seien vielmehr auf die herrschende Lage in Syrien zurückzuführen und nicht als asylrelevant einzustufen, zumal die erlittenen Nachteile nicht aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen erfolgt seien. Die selektiven Wiederholungen der Rechtsvertretung im Rahmen der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf rechtfertigten keine andere Einschätzung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Zudem würden in der Stellungnahme Punkte aufgeführt, die er bei der Anhörung anders angegeben habe. So sei in der Stellungnahme beispielsweise in Bezug auf die Ausstellung des Dienstbüchleins ausgeführt worden, der Beschwerdeführer habe sich nicht ausweisen müssen, weil er Bestechungsgelder bezahlt habe. Dabei handle es sich um eine neue Version der Ereignisse, die nicht seinen Aussagen entspreche. Er habe nämlich ausgesagt, er habe sich nicht ausweisen müssen, weil damals infolge Zeitmangels generell keine Identitätskarten mehr geprüft worden seien, was unglaubhaft sei. Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung gelange. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat oder in einen Drittstaat sei jedoch vorliegend in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen unter Verweis auf die eingereichten Berichte einwenden, das SEM habe seine Aussagen falsch verstanden und demzufolge falsch interpretiert. Das SEM verkenne, dass es in einem undemokratischen und korrupten Staat verschiedene Wege gebe, um ein Militärdienstbüchlein auszustellen. Er sei unbestritten im wehrdienstpflichtigen Alter und habe sich bei der Militärbehörde melden müssen. Die Ausstellung des Militärdienstbüchleins erfolge nicht in ein bis drei bekannten und üblichen Schritten, die man leicht nennen könne. Er habe sich Mühe gegeben, dem SEM zu erklären, dass es dazu verschiedene Wege gebe, und wie es bei ihm abgelaufen sei. Auch beim Gesundheitscheck liessen sich die Ärzte im Übrigen bestechen und auch die Blutspende sei nur eine der vielen Formalitäten für die Ausstellung des Militärdienstbüchleins, wobei auch sie durch Bezahlung von Geld umgangen werden könne. Das SEM bezweifle sodann zu Unrecht die Echtheit des Dienstbüchleins. Zwar habe die kriegsbedingte Situation zu organisatorischen Änderungen geführt, aber zu keiner Aufhebung der Militärdienstpflicht. Einige Rekrutierungszentren respektive Aushebungsämter würden geschlossen respektive verlegt, aber nicht abgeschafft. Der Militärdienst sei eine obligatorischen Massnahme, die ab einem bestimmten Alter im Gesetz verankert sei. Wenn das SEM richtig läge, würde dies bedeuten, dass die Militärdienstdokumente seiner Brüder G._______ (N [...] und H._______ (N [...]), die Asyl in der Schweiz erhalten hätten, auch gekauft worden seien. Er bitte das Gericht, die Akten seiner beiden Brüder beizuziehen, um Vergleiche machen zu können. Sein eigenes Militärdienstbüchlein sei im Zweifelsfall auf seine Echtheit zu prüfen; dass Militärdienstbüchlein beliebig käuflich seien, stimme nicht. Die Vorinstanz habe auch keine möglichen Fälschungsmerkmale der eingereichten Originaldokumente erwähnt, und die erhobenen Zweifel reichten nicht, um ihm alleine deswegen das Asyl zu verweigern. Üblich sei im Übrigen auch, dass nach der Ausstellung des Militärdienstbüchleins die Einberufung ins Militär erfolge und Daten der Vorsprache und des "Marsches" bekanntgegeben würden. Dies sei auch bei ihm so gewesen. Der Eintrag im Militärdienstbüchlein dürfe nicht als Fälschung interpretiert werden, nur weil er unleserlich sei respektive nicht entziffert werden könne. Er habe erklärt, dass die Beamten Menschen seien und Fehler machen könnten. Deshalb könnten manche Einträge falsch sein. Er habe das Wort Fälschung nie erwähnt, auch wenn dies so protokolliert worden sei. Falsche Einträge aufgrund eines Versehens könnten aber nicht ausgeschlossen werden, weshalb das Gericht gebeten werde, das Militärdienstbüchlein im Original zwecks einer professionellen Übersetzung zuzustellen. Aus seinen Aussagen gehe deutlich hervor, dass er sich nach dem Erreichen der Volljährigkeit beim Rekrutierungsbüro für die militärische Aushebung gemeldet und ein Militärdienstbüchlein erhalten habe. Er sei ausgehoben und als militärdiensttauglich befunden worden. Dementsprechend habe er einen Marschbefehl respektive eine schriftliche Aufforderung zum Einrücken in den Militärdienst erhalten. Durch seine Reise aus Syrien habe er sich der Dienstpflicht entzogen. Er müsse somit wie seine beiden Brüder als Wehrdienstverweigerer oder als Deserteur betrachtet werden und Asyl erhalten. Sein Cousin I._______ (N [...]), dessen Akten ebenfalls beizuziehen seien, habe wie seine beiden Brüder wegen Wehrdienstverweigerung Asyl erhalten und, wie er auch, sein Militärdienstbüchlein und den Einberufungsbefehl abgegeben. An den Kontrollposten würden nach wie vor junge Männer darauf kontrolliert, ob sie im wehrfähigen Alter seien, als Reservist einberufen worden seien oder sich auf der Flucht befänden. Viele junge Syrer hätten Angst, das Haus zu verlassen und fürchteten, von den eigenen Nachbarn verraten zu werden. Die Situation an den Kontrollposten sei sehr gefährlich und psychisch sehr belastend. Viele Männer würden dort entführt oder festgehalten und nie wieder freigelassen. Das SEM habe es unterlassen, seine Befürchtungen zu berücksichtigen. Er sei sehr spontan gewesen und habe die Wahrheit erzählt; weshalb seine Aussagen als realitätsfremd bezeichnet worden seien, könne er nicht nachvollziehen. Die Begründung in der angefochtenen Verfügung sei sehr kurz und ungenügend ausgefallen, zumal seine Ausführungen realistisch, plausibel, glaubhaft und asylrelevant seien. Seine (...) hier in der Schweiz habe dringend intervenieren und der Familie in Syrien helfen müssen, weil sie stark unter Druck gesetzt worden seien. Zuerst habe sie sich mit einem Brief an (...) und dann an die Schweizer Vertretung in (...) gewandt. Er sei nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, um seine Familie nicht zu gefährden und nicht erneut verhaftet zu werden. Deshalb habe er nicht zusammen mit seiner Familie nach (...) reisen können, um bei der Schweizer Vertretung vorzusprechen. Er habe eine gefährliche Reise mit Flucht (...) unternehmen müssen. Ohne gefährdet gewesen zu sein, hätte er dies nicht getan, sondern wäre mit seiner Familie nach (...) gegangen. Am (...) 2015 habe seine (...) eine E-Mail an die Schweizer Vertretung in (...) geschickt und um einen Termin gebeten. Sie habe darin über seine mögliche Haft geschrieben. Die Haft könne somit nicht bestritten oder bezweifelt werden. Reales Zeichen dafür, dass er tatsächlich inhaftiert gewesen sei, sei der Umstand, dass seine (...) gewusst habe, dass die Familie in (...) einen Termin und ein Visum erhalte. Zudem habe er einen Termin in (...) und nicht in (...) vereinbart. Nach seiner Freilassung aus der Haft sei er aus nachvollziehbaren Gründen nicht nach Hause zurückgekehrt, sondern zu seinem an der türkischen Grenze wohnhaften (...) gegangen. Er habe des Weiteren genau erklärt, wie seine Reise durch IS-Gebiet abgelaufen sei, und wie sich die Situation vor Ort präsentiert habe. Vertrauenswürdigen Quellen und Berichten könne entnommen werden, dass zwischen den Konfliktparteien Geschäfte getätigt würden, auch zwischen dem IS einerseits und dem syrischen Regime andererseits. Sie dienten dazu, den verschiedenen Parteien zu finanziellen Mitteln zu verhelfen. Ein solches Geschäft sei die Gebührenerhebung für den Reiseweg. Deshalb würden Transportfirmen "den Weg" kaufen, und viele gesuchte und verfolgte Personen würden gegen Bezahlung mittransportiert werden. Es sei fraglich, ob das SEM eine Vorstellung von der Lage vor Ort habe und wisse, wie dort Öl, Nahrungsmittel und auch Personen transportiert würden, und wie Menschen die Flucht von E._______ bis in die Türkei gelinge. Seine Aussagen seien vor diesem Hintergrund nicht realitätsfremd, sondern realistisch und wahr. Des Weiteren habe er auch wahre Angaben zur Gefahr der Rekrutierung durch die YPG gemacht. Bei einem Verbleib in Syrien wäre er entweder von der YPG zwangsrekrutiert worden oder der normalen Rekrutierung seitens des syrischen Regimes ausgesetzt gewesen. Zudem hätte er die Folgen seiner Verweigerung und seines Fernbleibens tragen müssen. Es stimme zwar, dass sich viele Frauen und Männer freiwillig der YPG anschliessen würden. Die Frage sei jedoch, um was für Personen es sich dabei handle. Die meisten Freiwilligen seien Anhänger, Kämpfer und Ex-Kämpfer der kurdischen Arbeiterpartei PKK, und wer sich keinen Platz innerhalb der Reihen der PKK und YPG vorstellen könne, sei ein Gegner. Die YPG und das syrische Regime würden schliesslich eng zusammen arbeiten. Seine Befürchtung, von der YPG an das syrische Regime übergeben zu werden, sei berechtigt, zumal viele junge Männer, die den Dienst bei der YPG verweigert hätten, an den Kontrollposten verhaftet und an die syrische Regierung übergeben worden seien. Sein (...) sei zwar eine bekannte Persönlichkeit in der Region, aber er könne ihn längerfristig nicht vor der YPG und vor einer Zwangsrekrutierung schützen. Zusammenfassend stehe somit fest, dass er in Syrien grossen Gefahren ausgesetzt und an Leib und Leben gefährdet gewesen sei. Es liege Verfolgung respektive begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vor, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Schliesslich seien spezifische Sachverhaltsabklärungen zur Rückkehrsituation von syrischen Staatsangehörigen, die im wehrdienstfähigen Alter seien, zur Rekrutierung durch das syrische Militär und zu den Folgen einer Refraktion respektive Desertion und seinen individuellen Umständen zu treffen, was vom SEM unterlassen worden sei.
E. 5.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, die angefochtene Verfügung sei in voller Kenntnis der Asylverfahren und der Aktenlage der drei beigezogenen Dossiers gefällt worden; die Dossiers der Brüder enthielten aber keine Angaben zu den Asylgründen des Beschwerdeführers, ihre Asylentscheide datierten zudem aus einer Zeit vor den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignissen. Die Anhörung des Cousins habe am Vortag vor der Anhörung des Beschwerdeführers stattgefunden. Beide Personen seien von der gleichen Fachspezialistin angehört worden, die auch die entsprechenden Asylentscheide redigiert habe. Die Aussagen der beiden Gesuchsteller unterschieden sich klar in ihrer Konsistenz und Substanz, wobei die Aussagen des Beschwerdeführers in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich seien. Entsprechend seien auch die Asylentscheide unterschiedlich ausgefallen. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner mehrmaligen Reise durch das vom IS kontrollierte Gebiet seien nicht glaubhaft ausgefallen; der Cousin habe bezeichnenderweise ausgesagt, er habe eine solche Reise nicht angetreten, weil sie zu gefährlich gewesen sei. Er sei gezwungen gewesen, diese Strecke mit dem Flugzeug zurückzulegen. Der Beschwerdeführer habe die Ausstellung seines Dienstbüchleins nicht glaubhaft machen können und es sei davon auszugehen, dass er zu keiner Zeit militärisch registriert worden sei, was indessen Voraussetzung für eine asylrelevante Verfolgung - unabhängig von seinem Alter - wäre. Die eingereichten Beweismittel (Bericht der SFH vom 30. Juli 2014 und NZZ-Artikel vom 6. März 2015) bezögen sich nicht auf den Beschwerdeführer, sondern in allgemeiner Weise auf Rekrutierungen in Syrien und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Sie seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar und nicht geeignet, die Einschätzung des SEM, die Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, umzustossen. Hinsichtlich der bereits gemachten Ausführungen zur fehlenden Asylrelevanz einer Verfolgung durch die YPG könne zusätzlich auf das Urteil des BVGer E-1263/2015 vom 20. April 2015 verwiesen werden.
E. 5.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer, seine Brüder hätten Asyl in der Schweiz erhalten, weil sie, wie er, dienstpflichtig gewesen seien und sich dem Militärdienst entzogen hätten. Seine Fluchtsituation sei ferner nicht mit derjenigen seines Cousins vergleichbar. Er habe E._______ unter gefährlichen Umständen verlassen und nicht wissen können, welcher Reiseweg für ihn der Beste sein könnte. Flughäfen würden von den syrischen Behörden kontrolliert, und hätte er diesen Weg genommen, wäre er wieder bei ihnen gelandet. Eine solche Vorgehensweise wäre für die Behörden ein Fluchtindiz gewesen und er wäre am Flughafen von E._______ verhaftet worden. Zudem hätte er mangels Reisepasses ohnehin nicht mit einem Flugzeug reisen dürfen. Wenn es für ihn nicht zu gefährlich gewesen wäre, wäre er mit seinen Eltern und (...) nach (...) gereist und hätte auf den langen Weg nach (...) verzichtet. Er habe bewusst den Kontakt zu den Behörden vermieden. Das SEM könne sich nicht vorzustellen, dass täglich Fahrzeuge zwischen den verschiedenen Gebieten verkehrten, um Gelder und Vermögen zu generieren. Seine Reise sei gegen Bezahlung von Leuten, die regelmässig in diesen Gebieten verkehrten und Kontakte pflegten, organisiert worden. Er habe keine bessere und weniger gefährliche Wahl gehabt. Der Beschwerdeführer wiederholte schliesslich, die Ausstellung des Dienstbüchleins könne auf verschiedenen Wegen und auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen. Die Vorinstanz habe es auch hier unterlassen, die Ausführungen seiner Brüder und seines Cousins zur Ausstellung des Dienstbüchleins zu erwähnen. Es könne gegebenenfalls der Beizug weiterer Asyldossiers beantragt werden, um die verschiedenen und unterschiedlichen Ausführungen zu deren Ausstellung zu vergleichen und seine Glaubwürdigkeit festzustellen. Es sei zweifellos eine Tatsache und keine Spekulation, dass er militärisch registriert und aufgeboten worden sei. Die eingereichten Beweismittel stützten sich auf Tatsachen und hätten eine grosse Beweiskraft, sie würden von vielen Amtsstellen als vertrauenswürdige Quelle verwendet respektive angegeben. Auch der beigelegte Bericht der SFH vom 28. März 2015 eigne sich als Beweismittel für alle erwähnten Punkte in der Replik und in der Beschwerde. Es liege eine asylrelevante Verfolgung vor, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.
E. 6.1 In seiner Verfügung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Einberufung zum Militärdienst und die (...) Festnahmen seien aufgrund seiner widersprüchlichen sowie unstimmigen Aussagen nicht glaubhaft. Auf eine materielle Prüfung der eingereichten Dokumente (Dienstbüchlein und Einberufung zum Militärdienst) könne verzichtet werden, weil sie erfahrungsgemäss leicht käuflich erwerbbar seien und deshalb keinen Beweiswert hätten.
E. 6.2 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 6.3 Zwar ist dem SEM durchaus beizupflichten, wenn es in den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Aushebung gewisse Unstimmigkeiten erkennt, so etwa hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer nun Blut gespendet habe oder nicht. Allerdings fällt bei einer Gesamtbetrachtung der Schilderungen des Aushebungsprozesses, die durchaus detailliert ausfallen und auch Realzeichen enthalten, auf, dass der Beschwerdeführer zwischen Ausführungen zum allgemeinen Ablauf des Prozesses, wie es ablaufen könne, wenn man Bestechungsgelder bezahle und wie es bei ihm abgelaufen sei, hin und herspringt. Gewisse Unstimmigkeiten sind durchaus damit erklärbar. So ergibt sich hinsichtlich der Frage, ob er nun Blut gespendet habe oder nicht, tatsächlich aus dem Protokoll die Aussage: "Sie fotografieren "uns" und haben "mich" auch ins Spital geschickt, damit ich Blut spende" (A21 F32). Später gibt er zur Blutspende an, wenn "man" beim Arzt fertig sei, werde "man" sofort ins Spital geschickt, um dort Blut zu spenden. Weil "er" Schmiergeld bezahlt habe, hätten sie ihn verschont (ebd. F59). Aus diesen Aussagen lässt sich nur dann auf einen Widerspruch schliessen, wenn davon auszugehen wäre, mit seiner ersten Aussage sei auch gemeint gewesen, er sei zur Blutspende tatsächlich hingegangen. Das kann seinen Aussagen aber nicht entnommen werden. Auch der Vorhalt, der Beschwerdeführer habe nicht angegeben, zwischen den einzelnen Aushebungsschritten nach Hause zurückgekehrt zu sein und bestätigt, unverzüglich von einem Termin zum anderen gegangen zu sein, weshalb seine Aussage an einer anderen Stelle, die Ausstellung des Militärdienstbüchleins habe drei Tage gedauert, damit nicht vereinbar sei, überzeugt nicht. Denn kurz nach der Aussage des Beschwerdeführers, die Aushebung habe drei Tage gedauert (A21 F38), gab er an, bevor er zum ersten Mal ins Rekrutierungsbüro gegangen sei, habe er beim (...) seiner (...) übernachtet; am nächsten Tag dann sei er zu (...) gegangen (ebd. F41). Daraus lässt sich sehr wohl darauf schliessen, dass er während dem Ausstellungsprozess die Aushebungsstelle verlassen habe. Auch ist seiner Antwort auf die Entgegenhaltung des angeblichen Widerspruchs klar zu entnehmen, dass der Prozess mehrere Tage dauere, und zwar, weil zu viele Personen dort seien (vgl. ebd. F58). Auch das Argument, der Beschwerdeführer habe nicht erklären können, weshalb ihm das Aufgebot nach E._______ geschickt worden sei, obwohl es nur einen Tag nach dem Erhalt des Dienstbüchleins in D._______ erlassen worden sei, überzeugt nicht, zumal der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in E._______ hatte. Berechtigt ist hier auch der vom Beschwerdeführer an verschiedenen Stellen erhobene Einwand, es könne nicht an ihm liegen, das Verhalten der syrischen Behörden zu erklären. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Alters des Beschwerdeführers sind die Zweifel an den im Original eingereichten Dokumenten lediglich mit dem Hinweis auf die leichte Fälschbar- und Käuflichkeit und der Anmerkung, der Beschwerdeführer selbst habe gesagt, das Dienstbüchlein könne falsche Einträge enthalten, schwach begründet. Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verhaftungen betrifft, fallen in der freien Schilderung zahlreiche Realzeichen auf (vgl. u.a. A21 F26 oder F105 ff.), die in die Würdigung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen durch das SEM mit dem Satz, er habe zwar einige genaue Angaben machen können, nur ungenügend Eingang finden. Schliesslich sind auch die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände gegen die Einschätzung des SEM, die geltend gemachte Reise durch IS-Gebiet sei realitätsfremd, nicht von der Hand zu weisen. Auch in diesen Schilderungen sind Realzeichen zu finden (u.a. A21 F136 ff.). Wiederum ist der Einwand berechtigt, das SEM verkenne die Realität in Syrien, und nebst Waren würden auch Personen die gefährliche Flucht von E._______ (...) antreten. Flughäfen würden von den syrischen Behörden kontrolliert, und ein solcher Weg wäre für ihn mit einem noch grösseren Risiko behaftet gewesen. Zudem hätte er mangels Reisepasses ohnehin nicht mit einem Flugzeug reisen dürfen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer entgegengehaltenen Unstimmigkeiten an vielen Stellen nicht überzeugen; hinzu kommt, dass zahlreiche Elemente, die für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen, zu Unrecht nicht in die Würdigung einbezogen worden sind. Eine abschliessende Beurteilung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Einberufung in den Militärdienst und der damit zusammenhängenden Refraktion kann indessen aus den nachfolgend (E. 6.4) aufgezeigten Gründen unterbleiben. Damit erübrigt sich auch eine Überprüfung der eingereichten Beweismittel auf ihre Echtheit. Offenbleiben kann auch, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung zu Recht davon ausgegangen ist, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung seitens der YPG darzutun.
E. 6.4.1 Das SEM hat die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers, die syrischen Behörden hätten ihn und seine Eltern im Zusammenhang mit der Militärdienstverweigerung seiner beiden in die Schweiz geflüchteten Brüder zuhause wiederholt aufgesucht und Hausdurchsuchungen durchgeführt, weil sie nicht geglaubt hätten, dass sich diese bereits in der Schweiz befunden hätten, nicht ernsthaft bezweifelt. Nach eingehender Würdigung der Akten sieht sich auch das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens in Frage zu stellen. Obwohl die Vorinstanz die behördlichen Nachstellungen wegen des Verschwindens der zwei Brüder nicht in Abrede stellte, unterliess sie es aber sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in der Vernehmlassung, die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers unter dem Aspekt einer sogenannten Reflexverfolgung zu prüfen.
E. 6.4.2 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politisch Oppositionellen sind als Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen; die gegen den politischen Opponenten bestehende Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen auch gegen seine von Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen aus. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16; BVGE 2011/51 E. 6.2; 2011/50 E. 3.1.1; 2010/57 E. 2.5). Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert, und es lassen sich unterschiedliche Motive dafür erkennen. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Refraktion respektive Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken, oder um Angehörige selbst für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen Oppositionellen zugeschrieben wird. Bezüglich Militärdienst in Syrien und Reflexverfolgung halten mehrere Berichte fest, dass, wenn ein Verweigerer oder Deserteur identifiziert ist, Behördenvertreter die Familie der Person besuchen, um sie zum Verbleib der gesuchten Person zu befragen. Dabei wird die Familie eingeschüchtert und unter Druck gesetzt (vgl. Urteil des BVGer D-7317/2015 vom 26. März 2018 E. 6.2 m.w.H.). Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) führt in seinem Bericht "International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III" vom Oktober 2014, diesbezüglich aus, dass Familienangehörige von (vermeintlichen) Regimegegnern und Regimegegnerinnen wie Ehepartner, Kinder (inklusive minderjährige Kinder), Geschwister, Eltern und auch entferntere Verwandte willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert oder anderweitig misshandelt würden. Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte auch unter Anwendung von Gewalt Familienangehörige, inklusive Kinder, verhaften oder missbrauchen, um das gesuchte Familienmitglied zu bestrafen, um an Informationen zu dessen Verbleib zu gelangen oder die Gesuchten unter Druck zu setzen, sich den Behörden zu stellen (UNHCR-Bericht vom Oktober 2014, S. 6, 8 und 14, < www.refworld.org/docid/544e446d4.html >, abgerufen am 12.2.2019). Das UNHCR hält in seinem Update V des erwähnten Berichts vom November 2017 im Wesentlichen an seiner bisherigen Einschätzung fest (< www.refworld.org/pdfid/59f365034.pdf >, abgerufen am 12.2.2019).
E. 6.4.3 Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe zuletzt zusammen mit seinen Eltern und (...) in E._______ gewohnt (A21/3 F20). Kurze Zeit nach der Ausstellung seines Dienstbüchleins hätten syrische Sicherheitsleute das Haus gestürmt und sich nach dem Verbleib seiner Brüder H._______ (N [...]) und G._______ (N [...]) erkundigt. Da sie nicht geglaubt hätten, dass sich seine Brüder bereits in der Schweiz aufhalten würden, sei er auf den örtlichen Polizeiposten verbracht und nach ungefähr (...) wieder freigelassen worden, weil er ein offizielles Aufschiebungsdokument für den Militärdienst habe vorweisen können. Die Sicherheitsleute hätten ihn jedoch weiterhin nicht in Ruhe gelassen, sie seien alle (...) bis (...) Tage vorbeigekommen und hätten das Haus durchsucht (ebd. F26). Auf entsprechende Frage seiner damaligen Rechtsvertreterin antwortete er, am Anfang, als die syrischen Behörden zu ihnen gekommen seien, hätten sie nach seinen Brüdern G._______ und H._______ gefragt. Später hätten sie auch seinen Bruder J._______ für den Reservistendienst aufbieten wollen. Als er sich sein Dienstbüchlein habe ausstellen lassen, hätten sie sich auch nach seiner Person erkundigt (ebd. F157). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte behördliche Suche nach seinen beiden in die Schweiz geflüchteten Brüdern wird von seinen Eltern in ihrem abgeschlossenen Asylverfahren (N [...]) bestätigt. Sie sagten unter anderem aus, die syrischen Behörden seien seit (...) immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihren Söhnen gesucht. Diese seien jedoch bereits ausgereist gewesen. Sie seien jeweils eingeschüchtert und mit Waffen bedroht worden. Am (...) 2015 sei ihr (...) Sohn (Anmerkung Gericht: der Beschwerdeführer) wegen Problemen mit seiner Militärpflicht verhaftet und (...) später wieder freigelassen worden. Der Wahrheitsgehalt dieser Aussagen wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Frage gestellt (vgl. Urteil des BVGer E-742/2016 vom 12. Februar 2016 Bst. A und E. 4.3.2). Das SEM gewährte den Brüdern des Beschwerdeführers G._______ (am [...]) und H._______ (am [...]) wegen Wehrdienstverweigerung Asyl. In der internen Begründung des Antrags auf einen positiven Asylentscheid im Verfahren von G._______ (N [...], Akte B16/2) wurde beispielsweise ausgeführt, dass die Aussagen des Gesuchstellers, er habe sich lange versteckt gehalten und im (...) Syrien verlassen, weil er im (...) in die Armee hätte einrücken müssen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft seien. Die behördliche Verfolgung von Deserteuren und Refraktären sei in Syrien als politisch motiviert einzustufen, sie würden unverhältnismässig streng bestraft. Aus den Asylakten der Brüder ergibt sich weiter, dass sie vor ihrer Flucht zusammen mit den Eltern und ihren Geschwistern - darunter der Beschwerdeführer - im gleichen Haushalt in E._______ gelebt haben. Da der Beschwerdeführer mit seinen Brüdern im selben Haushalt gelebt hat, lag für die Behörden die Vermutung nahe, dass er mit ihnen noch in Kontakt stehen könnte. Es ist deshalb aufgrund der bereits erfolgten behördlichen Suche im Elternhaus davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer bei einem weiteren Verbleib in Syrien respektive nach seiner (hypothetischen) Rückkehr als Familienangehörigen von (mutmasslichen) Regimegegnern mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert oder anderweitig misshandelt hätten, respektive ihm solche Nachteile drohen würden. Seine Befürchtung zum Zeitpunkt seiner Ausreise, in absehbarer Zukunft Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nicht nur in subjektiver, sondern auch in objektiver Hinsicht insgesamt als begründet zu erachten.
E. 6.5 Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien in objektiv begründeter Weise befürchten musste, asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Angesichts der aktuellen Lage in Syrien dauert diese Gefährdung auch weiterhin an. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht gegeben (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.4). Des Weiteren sind auch keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich.
E. 6.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der mit Zwischenverfügung vom 22. März 2016 gutgeheissene Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
E. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung sowie weitere notwendige Auslagen der Partei (vgl. Art. 9 Abs. 1 und Art. 13 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall liegt weder eine berufsmässige Vertretung vor noch sind sonstige notwendige Auslagen belegt. Mangels für die Rechtsvertretung erwachsener Kosten ist folglich keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 27. Januar 2016 wird aufgehoben.
- Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird angewiesen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-757/2016 Urteil vom 4. März 2019 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge im (...) Richtung Türkei und gelangte am (...) (BzP) respektive am (...) (beratendes Vorgespräch; Gesprächsnotizen in den SEM-Akten A17/6) auf dem Luftweg im Besitz eines (...) in die Schweiz, wo er am 10. Dezember 2015 (...) im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte. Dort wurde er gleichentags aus logistischen Gründen eingeladen, sich innert 24 Stunden beim (...) zu melden. Am 11. Dezember 2015 wurde ihm und seinen Verwandten mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip in den Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden seien. Am 14. Dezember 2015 fand die summarische Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A10/7), am 17. Dezember 2015 erfolgte das beratende Vorgespräch und am 15. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A21/24). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus C._______ in der Region von D._______. Seit seinem (...) Lebensjahr habe er in E._______ gelebt. Im (...) 2015 sei er mit einem Bus nach D._______ gereist, weil er wegen seines dienstpflichtigen Alters ein Dienstbüchlein benötigt habe. Das Dienstbüchlein sei ihm am (...) gegen Bezahlung von Schmiergeld ausgestellt worden. Zudem habe er den Militärdienst, wiederum gegen Bezahlung von Schmiergeld, für fünf Monate aufschieben können. Nach dem Erhalt des Dienstbüchleins sei er mit dem Bus nach E._______ zurückgekehrt. Kurze Zeit später hätten Regierungsbeamte das Elternhaus gestürmt und sich nach seinen (...) erkundigt. Er habe mit ihnen auf den örtlichen Polizeiposten gehen müssen. Sein Vater, der ihn habe schützen wollen, sei von ihnen gestossen und (...) worden. Auf dem Polizeiposten sei er aufgefordert worden, in den Militärdienst einzutreten. Nach ungefähr (...) Stunden sei er freigelassen worden, weil er sein offizielles Aufschiebungsdokument vorgewiesen habe. In der Folge sei es zu weiteren Hausdurchsuchungen gekommen, weil die Regierungsbeamten nicht geglaubt hätten, dass sich (...) in der Schweiz aufhalten würden. Am (...) sei er bei einer Strassensperre angehalten worden, als er (...) habe kaufen wollen. Auf dem gleichen Polizeiposten wie bei seiner ersten Festhaltung sei er in eine unterirdische Zelle gebracht worden, wo neben ihm auch andere Personen festgehalten worden seien. Er habe auch Schreie gehört von Personen, die gefoltert worden seien. Am nächsten Tag sei er verhört und aufgefordert worden, Soldat zu werden. Er habe dies mit der Begründung abgelehnt, er sei Schüler, und er wolle weiterhin die Schule besuchen. Daraufhin habe ihn der einvernehmende Beamte mit (...) beworfen. Nach rund (...) Wochen sei er freigelassen worden, woraufhin er sogleich zum Busbahnhof gegangen sei. Dort sei es ihm gelungen, einen Busfahrer davon zu überzeugen, ihn über (...) und (...) nach D._______ mitzunehmen. Sein (...) habe die Fahrt bezahlt und ihn zu sich nach Hause mitgenommen. Schliesslich sei er ausgereist, weil er in D._______ Probleme mit den "Apocis" erhalten habe, die ihn wegen seines militärdienstpflichtigen Alters nicht in Ruhe gelassen hätten. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität seine (...) ein. Als Beweismittel reichte er sein (...) und ein (...), beides im Original, zu den Akten. B. In ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2016 zum ihr am 25. Januar 2016 unterbreiteten Verfügungsentwurf teilte die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM mit, sie sei in verschiedenen Punkten nicht mit dem Entwurf einverstanden. C. Mit Verfügung vom 27. Januar 2016 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, weil die Wegweisung zurzeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen werden könne. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton F._______ zu. E. Mit Schreiben gleichen Datums teilte die vormalige Rechtsvertretung dem SEM mit, das Mandatsverhältnis zum Beschwerdeführer in Sachen Asylverfahren sei beendet. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Februar 2016 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen neuen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Beizug der Asylakten seiner beiden Brüder G._______ (N [...]) und H._______ (N [...]) sowie seines Cousins I._______ (N [...]). Des Weiteren seien sein Militärdienstbüchlein und der Einberufungsbefehl auf ihre Echtheit zu prüfen. Zudem bitte er das Gericht um Zustellung seines Militärdienstbüchleins im Original zwecks Erstellens einer professionellen Übersetzung. Schliesslich sei ihm unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Als Beilagen zur Beschwerde liess er (...) einreichen. Gleichzeitig stellte er das Nachreichen eines Schreibens (...) und das entsprechende Antwortschreiben von (...) in Aussicht. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten sowie in Aussicht gestellten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. G.a Am 10. Februar 2016 bestätigte das Gericht dem Rechtsvertreter den Eingang seiner Beschwerde. G.b Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Den Antrag auf Beizug der Asylakten seiner beiden Brüder G._______ (N [...]) und H._______ (N [...]) sowie seines Cousins I._______ (N [...]) hiess sie gut und forderte den Beschwerdeführer auf, bis am 6. April 2016 die in Aussicht gestellten Dokumente (...) nachzureichen. Den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis am 6. April 2016 - ebenfalls gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. H.a Mit Eingabe vom 5. April 2016 liess der Beschwerdeführer einen Ausdruck des Schreibens (...) vom (...) und eine Kopie des Antwortschreibens von (...) vom (...) einreichen. H.b Mit Eingabe vom 9. April 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Sozialhilfe vom 5. April 2016 nach. I. In seiner Vernehmlassung vom 25. April 2016 beantragte das SEM unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. J. In seiner Replik vom 10. Mai 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und beantragte die Gutheissung der Beschwerde. Als Beilage liess er einen Bericht der SFH vom 28. März 2015 mit dem Titel "Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee" einreichen. K. Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 beantwortete die Instruktionsrichterin eine Anfrage des Beschwerdeführers vom 28. April 2017 nach dem Verfahrensstand und um prioritäre Behandlung seiner Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 10. November 2017 liess der Beschwerdeführer unter Verweis auf entsprechende Beispiele (Verfügungen N [...] vom 14. Juli 2016, N [...] vom 26. September 2017, N [...] vom 2. November 2017) ausführen, die Vorinstanz habe in letzter Zeit viele Personen aus Syrien im dienst- und reservepflichtigen Alter als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Dies mit der Begründung, sie müssten bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrelevanten Nachteilen rechnen, weil die syrischen Behörden ihnen wegen Verstössen gegen behördliche Ausreisebestimmungen eine regierungsfeindliche Haltung unterstelle. Diese Personen hätten nicht glaubhaft machen können, vor ihrer Ausreise zu einer militärischen Dienstleistung aufgeboten worden zu sein, die relevante Bedrohungslage sei erst mit der illegalen Ausreise geschaffen worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums Zürich gelangt die Verordnung vom 4. Sep-tember 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zu Gunsten des Beschwerdeführers angeordnet hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und andererseits denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. In Bezug auf die Ausstellung des Dienstbüchleins sei es zu einigen Ungereimtheiten in seinen Aussagen gekommen. Zunächst habe er bei der Anhörung angegeben, er sei als Voraussetzung für den Erhalt des Dienstbüchleins fotografiert und ins Spital geschickt worden, um Blut zu spenden. Nachdem er dazu angehalten worden sei, Schritt für Schritt zu schildern, wie das Dienstbüchlein ausgestellt worden sei, habe er diese Ereignisse nicht mehr erwähnt. Zudem habe er geltend gemacht, er habe zunächst einem (...) seine (...), die ausgefüllten Antragsformulare und Schmiergeld ausgehändigt, worauf er ein noch leeres Dienstbüchlein erhalten habe und zu einem Arzt gegangen sei, der ihn untersucht, das Dienstbüchlein abgestempelt und ihn zum (...) des (...) geschickt habe, der eine (...) gemacht und ihn zurück zum ersten (...) geschickt habe. Dieser habe ihm das Aufschiebungsdokument gegeben und beim (...) habe er noch (...) kaufen müssen. Danach sei er nach Hause zurückgekehrt. Diese Darstellung stehe einerseits im Widerspruch zu seiner Angabe, die Ausstellung des Dienstbüchleins habe (...) lang gedauert. Auf entsprechende Nachfrage hin habe er nämlich bestätigt, jeweils unverzüglich von einem Termin zum nächsten gegangen zu sein. Andererseits würden bei diesen detaillierten Schilderungen die Elemente des (...) und des (...) fehlen. Auf die Nachfrage, ob er alle Schritte des Ablaufs genannt habe, habe er angefügt, andere Personen seien nach dem (...) ins Spital für die Blutspende geschickt worden, er selber sei jedoch verschont geblieben, weil er Schmiergeld bezahlt habe. Diese Aussage stehe im Widerspruch zu seiner ersten Aussage, selbst ins Spital geschickt worden zu sein. Seine weitere Aussage, er sei zwischen dem ersten Termin beim (...) und dem Arztbesuch fotografiert worden, müsse als Schutzbehauptung gewertet werden, weil er dies erst auf die direkte Frage hin, wann er nun fotografiert worden sei, geltend gemacht habe. Zudem entspreche es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er sich für die Ausstellung seines Dienstbüchleins nicht habe ausweisen müssen. Seine Erklärung, dies sei früher so gewesen, jetzt habe man keine Zeit mehr, Identitätskarten zu prüfen, vermöge nicht zu überzeugen. Bezeichnenderweise würden auch seine Aussagen zur Aufschiebung des Militärdienstes wenig Sinn machen. So habe er zunächst angegeben, er habe den Dienst für (...) Monate, bis (...) oder (...) 2015, aufgeschoben. Dies sei noch in D._______ im Dienstbüchlein so vermerkt worden, und er habe bei der Anhörung die betreffende Stelle im Dokument gezeigt. Jedoch seien weder er selbst noch der Dolmetscher in der Lage gewesen, zu lesen, was dort geschrieben sei. Auch habe er angegeben, nach Ablauf der Aufschiebungsfrist müsse man sich ein Aufgebot wie dasjenige, das er eingereicht habe, ausstellen lassen, damit könne der Dienst dann ein zweites Mal aufgeschoben werden. Dann habe er aber geltend gemacht, das eingereichte Aufgebot gleich nach seiner Rückkehr nach E._______ erhalten zu haben, also ungefähr am (...) 2015. Diese zwei Aussagen liessen sich nicht miteinander vereinbaren, zumal er ein solches Schreiben erst im (...) oder (...) 2015 benötigt hätte. Zudem sei dieses Aufgebot vom (...) 2015 datiert und der Ausstellungsort sei D._______. Am (...) 2015 habe er eigenen Aussagen zufolge das Dienstbüchlein in D._______ erhalten. Das Aufgebot sei indessen vom Aushebungsamt nach E._______ geschickt worden, wo er es wenige Tage später in Empfang genommen habe. Er habe nicht erklären können, weshalb ihm das Dokument nicht bereits in D._______ ausgehändigt worden sei. Zum Vorbringen, er sei (...)mal von den Behörden auf einen Polizeiposten mitgenommen und dazu angehalten worden, in den Militärdienst einzutreten, habe er nicht plausibel erklärt, weshalb er trotz Verschiebung des Dienstes Probleme mit den Behörden erhalten habe. Einerseits habe er angegeben, mit dem eingereichten Aufgebot erhalte man keine Probleme bei den Strassensperren, und andererseits ausgeführt, er sei gerade bei einer solchen verhaftet worden. Das widersprüchliche Verhalten der Behörden habe er nicht plausibel zu erklären vermocht, zudem enthielten seine Aussagen zu den Festnahmen weitere Widersprüche und Ungereimtheiten. So habe er erklärt, er sei am (...) oder (...) 2015 nach seiner Rückkehr von D._______ ein erstes Mal festgenommen worden. Im Widerspruch dazu habe sein Vater gesagt, sein Sohn sei zuerst mitgenommen worden, und er habe ihm nach seiner Rückkehr erklärt, dies könne so nicht weiter gehen, er müsse nach D._______ gehen und sich ein Dienstbüchlein ausstellen lassen, was er in der Folge auch getan habe. Diesen frappanten Widerspruch habe er auf entsprechende Nachfrage hin mit der Bestätigung seiner vorhergehenden Aussage, das Dienstbüchlein zuerst erhalten zu haben, nicht aufzulösen vermocht. Hinsichtlich der (...) Verhaftung und der Haftzeit habe er zwar einige genaue Angaben gemacht, aber es entspreche nicht der allgemeinen Erfahrung, dass er nach einer (...) Haft zusammen mit rund (...) anderen Personen in der gleichen Zelle nichts über sie wisse. Seine diesbezügliche Erklärung, er habe eine Unterhaltung aus Angst vor Spitzeln vermieden, und auch die anderen Gefangenen hätten nicht miteinander gesprochen, alle seien traurig gewesen und hätten geweint, sei realitätsfremd. Zudem habe er bezeichnenderweise auch keine Angaben zum Grund für seine Freilassung machen können. Des Weiteren seien auch seine Aussagen, er sei nach seiner im (...) 2015 erfolgten Haftentlassung mit dem Bus von E._______ nach D._______ gefahren, und er habe die gleiche Strecke auch für die Ausstellung des Dienstbüchleins im (...) 2015 zweimal (hin und zurück) zurückgelegt, realitätsfremd und wiesen Unstimmigkeiten auf. Aufgrund seiner Angaben müsste er (...)mal durch (...) und somit durch das vom sog. Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiet gefahren sein, zumal er ausgesagt habe, bärtige Männer, die vielleicht dem IS, der Al-Nusra-Front oder einer anderen Organisation angehörten, und Sicherheitskräfte der Regierung hätten den Bus mehrfach kontrolliert. Vor diesem Hintergrund sei seine Aussage, er sei bei der Fahrt im (...) 2015 als normaler Passagier in einem normalen Linienbus gefahren, man habe sich nicht um ihn gekümmert, weil er damals zu jung gewesen sei, realitätsfremd. Zudem habe er auch ausgesagt, andere junge Passagiere seien mitgenommen worden, und seine Erklärungsversuche, er sei nicht mitgenommen worden, weil er keinen Bart getragen und man ihm gesagt habe, er sei noch zu jung, machten angesichts des Umstandes, dass er bei dieser Reise bereits (...)jährig gewesen sei, keinen Sinn. Zudem habe er auch nicht plausibel darzulegen vermocht, weshalb es bei der (...) Fahrt im (...) 2015 für seinen Schutz nötig gewesen sei, sich als (...) auszugeben. Die zu den Akten gereichten Dokumente (Militärdienstbüchlein und Einberufungsbefehl für den Militärdienst) würden keiner materiellen Prüfung unterzogen, weil sie erfahrungsgemäss käuflich und leicht erhältlich seien. Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zur Ausstellung der eingereichten Dokumente könne darauf verzichtet werden, diese einer eingehenderen Würdigung zu unterziehen. Immerhin gebe es im Dienstbüchlein neben dem (...) einen weiteren, nicht gänzlich lesbaren Eintrag, der ohne Erkennbarkeit des genauen Datums vom (...) datiere; der Beschwerdeführer habe ausgesagt, sein (...) habe das gemacht. Angesichts seiner weiteren Aussage, es handle sich beim Eintrag um eine Art Fälschung, komme den eingereichten Dokumenten kein Beweiswert zu. Zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Nachstellungen der "Apocis" in der Region D._______ bei seinem (...), mit welchem Begriff er mit Sicherheit die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat), den PKK-Ableger in Syrien beziehungsweise dessen militärischen Arm, die YPG (Yekîneyên Parastina Gel), meine, sei festzuhalten, dass die PYD im Juli 2014 ein Gesetz zur allgemeinen Wehrpflicht in den von den Kurden kontrollierten syrischen Gebieten eingeführt habe. Alle Männer zwischen 18 und 30 Jahren seien seither verpflichtet, 6 Monate Militärdienst bei der YPG zu leisten. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe aber nicht hervor, dass die YPG je persönlich nach ihm gesucht habe. Er habe auch angegeben, die Strassensperren in Begleitung seines (...)s problemlos passiert zu haben, weil dieser die Leute auf der Strasse gekannt habe. Die Massnahmen der YPG gegen ihn seien deshalb nicht als intensiv genug einzustufen, um von einer drohenden Zwangsrekrutierung zu sprechen. Diese Ereignisse seien vielmehr auf die herrschende Lage in Syrien zurückzuführen und nicht als asylrelevant einzustufen, zumal die erlittenen Nachteile nicht aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen erfolgt seien. Die selektiven Wiederholungen der Rechtsvertretung im Rahmen der Stellungnahme zum Verfügungsentwurf rechtfertigten keine andere Einschätzung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Zudem würden in der Stellungnahme Punkte aufgeführt, die er bei der Anhörung anders angegeben habe. So sei in der Stellungnahme beispielsweise in Bezug auf die Ausstellung des Dienstbüchleins ausgeführt worden, der Beschwerdeführer habe sich nicht ausweisen müssen, weil er Bestechungsgelder bezahlt habe. Dabei handle es sich um eine neue Version der Ereignisse, die nicht seinen Aussagen entspreche. Er habe nämlich ausgesagt, er habe sich nicht ausweisen müssen, weil damals infolge Zeitmangels generell keine Identitätskarten mehr geprüft worden seien, was unglaubhaft sei. Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung gelange. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat oder in einen Drittstaat sei jedoch vorliegend in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei. 5.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen unter Verweis auf die eingereichten Berichte einwenden, das SEM habe seine Aussagen falsch verstanden und demzufolge falsch interpretiert. Das SEM verkenne, dass es in einem undemokratischen und korrupten Staat verschiedene Wege gebe, um ein Militärdienstbüchlein auszustellen. Er sei unbestritten im wehrdienstpflichtigen Alter und habe sich bei der Militärbehörde melden müssen. Die Ausstellung des Militärdienstbüchleins erfolge nicht in ein bis drei bekannten und üblichen Schritten, die man leicht nennen könne. Er habe sich Mühe gegeben, dem SEM zu erklären, dass es dazu verschiedene Wege gebe, und wie es bei ihm abgelaufen sei. Auch beim Gesundheitscheck liessen sich die Ärzte im Übrigen bestechen und auch die Blutspende sei nur eine der vielen Formalitäten für die Ausstellung des Militärdienstbüchleins, wobei auch sie durch Bezahlung von Geld umgangen werden könne. Das SEM bezweifle sodann zu Unrecht die Echtheit des Dienstbüchleins. Zwar habe die kriegsbedingte Situation zu organisatorischen Änderungen geführt, aber zu keiner Aufhebung der Militärdienstpflicht. Einige Rekrutierungszentren respektive Aushebungsämter würden geschlossen respektive verlegt, aber nicht abgeschafft. Der Militärdienst sei eine obligatorischen Massnahme, die ab einem bestimmten Alter im Gesetz verankert sei. Wenn das SEM richtig läge, würde dies bedeuten, dass die Militärdienstdokumente seiner Brüder G._______ (N [...] und H._______ (N [...]), die Asyl in der Schweiz erhalten hätten, auch gekauft worden seien. Er bitte das Gericht, die Akten seiner beiden Brüder beizuziehen, um Vergleiche machen zu können. Sein eigenes Militärdienstbüchlein sei im Zweifelsfall auf seine Echtheit zu prüfen; dass Militärdienstbüchlein beliebig käuflich seien, stimme nicht. Die Vorinstanz habe auch keine möglichen Fälschungsmerkmale der eingereichten Originaldokumente erwähnt, und die erhobenen Zweifel reichten nicht, um ihm alleine deswegen das Asyl zu verweigern. Üblich sei im Übrigen auch, dass nach der Ausstellung des Militärdienstbüchleins die Einberufung ins Militär erfolge und Daten der Vorsprache und des "Marsches" bekanntgegeben würden. Dies sei auch bei ihm so gewesen. Der Eintrag im Militärdienstbüchlein dürfe nicht als Fälschung interpretiert werden, nur weil er unleserlich sei respektive nicht entziffert werden könne. Er habe erklärt, dass die Beamten Menschen seien und Fehler machen könnten. Deshalb könnten manche Einträge falsch sein. Er habe das Wort Fälschung nie erwähnt, auch wenn dies so protokolliert worden sei. Falsche Einträge aufgrund eines Versehens könnten aber nicht ausgeschlossen werden, weshalb das Gericht gebeten werde, das Militärdienstbüchlein im Original zwecks einer professionellen Übersetzung zuzustellen. Aus seinen Aussagen gehe deutlich hervor, dass er sich nach dem Erreichen der Volljährigkeit beim Rekrutierungsbüro für die militärische Aushebung gemeldet und ein Militärdienstbüchlein erhalten habe. Er sei ausgehoben und als militärdiensttauglich befunden worden. Dementsprechend habe er einen Marschbefehl respektive eine schriftliche Aufforderung zum Einrücken in den Militärdienst erhalten. Durch seine Reise aus Syrien habe er sich der Dienstpflicht entzogen. Er müsse somit wie seine beiden Brüder als Wehrdienstverweigerer oder als Deserteur betrachtet werden und Asyl erhalten. Sein Cousin I._______ (N [...]), dessen Akten ebenfalls beizuziehen seien, habe wie seine beiden Brüder wegen Wehrdienstverweigerung Asyl erhalten und, wie er auch, sein Militärdienstbüchlein und den Einberufungsbefehl abgegeben. An den Kontrollposten würden nach wie vor junge Männer darauf kontrolliert, ob sie im wehrfähigen Alter seien, als Reservist einberufen worden seien oder sich auf der Flucht befänden. Viele junge Syrer hätten Angst, das Haus zu verlassen und fürchteten, von den eigenen Nachbarn verraten zu werden. Die Situation an den Kontrollposten sei sehr gefährlich und psychisch sehr belastend. Viele Männer würden dort entführt oder festgehalten und nie wieder freigelassen. Das SEM habe es unterlassen, seine Befürchtungen zu berücksichtigen. Er sei sehr spontan gewesen und habe die Wahrheit erzählt; weshalb seine Aussagen als realitätsfremd bezeichnet worden seien, könne er nicht nachvollziehen. Die Begründung in der angefochtenen Verfügung sei sehr kurz und ungenügend ausgefallen, zumal seine Ausführungen realistisch, plausibel, glaubhaft und asylrelevant seien. Seine (...) hier in der Schweiz habe dringend intervenieren und der Familie in Syrien helfen müssen, weil sie stark unter Druck gesetzt worden seien. Zuerst habe sie sich mit einem Brief an (...) und dann an die Schweizer Vertretung in (...) gewandt. Er sei nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, um seine Familie nicht zu gefährden und nicht erneut verhaftet zu werden. Deshalb habe er nicht zusammen mit seiner Familie nach (...) reisen können, um bei der Schweizer Vertretung vorzusprechen. Er habe eine gefährliche Reise mit Flucht (...) unternehmen müssen. Ohne gefährdet gewesen zu sein, hätte er dies nicht getan, sondern wäre mit seiner Familie nach (...) gegangen. Am (...) 2015 habe seine (...) eine E-Mail an die Schweizer Vertretung in (...) geschickt und um einen Termin gebeten. Sie habe darin über seine mögliche Haft geschrieben. Die Haft könne somit nicht bestritten oder bezweifelt werden. Reales Zeichen dafür, dass er tatsächlich inhaftiert gewesen sei, sei der Umstand, dass seine (...) gewusst habe, dass die Familie in (...) einen Termin und ein Visum erhalte. Zudem habe er einen Termin in (...) und nicht in (...) vereinbart. Nach seiner Freilassung aus der Haft sei er aus nachvollziehbaren Gründen nicht nach Hause zurückgekehrt, sondern zu seinem an der türkischen Grenze wohnhaften (...) gegangen. Er habe des Weiteren genau erklärt, wie seine Reise durch IS-Gebiet abgelaufen sei, und wie sich die Situation vor Ort präsentiert habe. Vertrauenswürdigen Quellen und Berichten könne entnommen werden, dass zwischen den Konfliktparteien Geschäfte getätigt würden, auch zwischen dem IS einerseits und dem syrischen Regime andererseits. Sie dienten dazu, den verschiedenen Parteien zu finanziellen Mitteln zu verhelfen. Ein solches Geschäft sei die Gebührenerhebung für den Reiseweg. Deshalb würden Transportfirmen "den Weg" kaufen, und viele gesuchte und verfolgte Personen würden gegen Bezahlung mittransportiert werden. Es sei fraglich, ob das SEM eine Vorstellung von der Lage vor Ort habe und wisse, wie dort Öl, Nahrungsmittel und auch Personen transportiert würden, und wie Menschen die Flucht von E._______ bis in die Türkei gelinge. Seine Aussagen seien vor diesem Hintergrund nicht realitätsfremd, sondern realistisch und wahr. Des Weiteren habe er auch wahre Angaben zur Gefahr der Rekrutierung durch die YPG gemacht. Bei einem Verbleib in Syrien wäre er entweder von der YPG zwangsrekrutiert worden oder der normalen Rekrutierung seitens des syrischen Regimes ausgesetzt gewesen. Zudem hätte er die Folgen seiner Verweigerung und seines Fernbleibens tragen müssen. Es stimme zwar, dass sich viele Frauen und Männer freiwillig der YPG anschliessen würden. Die Frage sei jedoch, um was für Personen es sich dabei handle. Die meisten Freiwilligen seien Anhänger, Kämpfer und Ex-Kämpfer der kurdischen Arbeiterpartei PKK, und wer sich keinen Platz innerhalb der Reihen der PKK und YPG vorstellen könne, sei ein Gegner. Die YPG und das syrische Regime würden schliesslich eng zusammen arbeiten. Seine Befürchtung, von der YPG an das syrische Regime übergeben zu werden, sei berechtigt, zumal viele junge Männer, die den Dienst bei der YPG verweigert hätten, an den Kontrollposten verhaftet und an die syrische Regierung übergeben worden seien. Sein (...) sei zwar eine bekannte Persönlichkeit in der Region, aber er könne ihn längerfristig nicht vor der YPG und vor einer Zwangsrekrutierung schützen. Zusammenfassend stehe somit fest, dass er in Syrien grossen Gefahren ausgesetzt und an Leib und Leben gefährdet gewesen sei. Es liege Verfolgung respektive begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vor, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Schliesslich seien spezifische Sachverhaltsabklärungen zur Rückkehrsituation von syrischen Staatsangehörigen, die im wehrdienstfähigen Alter seien, zur Rekrutierung durch das syrische Militär und zu den Folgen einer Refraktion respektive Desertion und seinen individuellen Umständen zu treffen, was vom SEM unterlassen worden sei. 5.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, die angefochtene Verfügung sei in voller Kenntnis der Asylverfahren und der Aktenlage der drei beigezogenen Dossiers gefällt worden; die Dossiers der Brüder enthielten aber keine Angaben zu den Asylgründen des Beschwerdeführers, ihre Asylentscheide datierten zudem aus einer Zeit vor den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignissen. Die Anhörung des Cousins habe am Vortag vor der Anhörung des Beschwerdeführers stattgefunden. Beide Personen seien von der gleichen Fachspezialistin angehört worden, die auch die entsprechenden Asylentscheide redigiert habe. Die Aussagen der beiden Gesuchsteller unterschieden sich klar in ihrer Konsistenz und Substanz, wobei die Aussagen des Beschwerdeführers in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich seien. Entsprechend seien auch die Asylentscheide unterschiedlich ausgefallen. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner mehrmaligen Reise durch das vom IS kontrollierte Gebiet seien nicht glaubhaft ausgefallen; der Cousin habe bezeichnenderweise ausgesagt, er habe eine solche Reise nicht angetreten, weil sie zu gefährlich gewesen sei. Er sei gezwungen gewesen, diese Strecke mit dem Flugzeug zurückzulegen. Der Beschwerdeführer habe die Ausstellung seines Dienstbüchleins nicht glaubhaft machen können und es sei davon auszugehen, dass er zu keiner Zeit militärisch registriert worden sei, was indessen Voraussetzung für eine asylrelevante Verfolgung - unabhängig von seinem Alter - wäre. Die eingereichten Beweismittel (Bericht der SFH vom 30. Juli 2014 und NZZ-Artikel vom 6. März 2015) bezögen sich nicht auf den Beschwerdeführer, sondern in allgemeiner Weise auf Rekrutierungen in Syrien und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Sie seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar und nicht geeignet, die Einschätzung des SEM, die Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, umzustossen. Hinsichtlich der bereits gemachten Ausführungen zur fehlenden Asylrelevanz einer Verfolgung durch die YPG könne zusätzlich auf das Urteil des BVGer E-1263/2015 vom 20. April 2015 verwiesen werden. 5.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer, seine Brüder hätten Asyl in der Schweiz erhalten, weil sie, wie er, dienstpflichtig gewesen seien und sich dem Militärdienst entzogen hätten. Seine Fluchtsituation sei ferner nicht mit derjenigen seines Cousins vergleichbar. Er habe E._______ unter gefährlichen Umständen verlassen und nicht wissen können, welcher Reiseweg für ihn der Beste sein könnte. Flughäfen würden von den syrischen Behörden kontrolliert, und hätte er diesen Weg genommen, wäre er wieder bei ihnen gelandet. Eine solche Vorgehensweise wäre für die Behörden ein Fluchtindiz gewesen und er wäre am Flughafen von E._______ verhaftet worden. Zudem hätte er mangels Reisepasses ohnehin nicht mit einem Flugzeug reisen dürfen. Wenn es für ihn nicht zu gefährlich gewesen wäre, wäre er mit seinen Eltern und (...) nach (...) gereist und hätte auf den langen Weg nach (...) verzichtet. Er habe bewusst den Kontakt zu den Behörden vermieden. Das SEM könne sich nicht vorzustellen, dass täglich Fahrzeuge zwischen den verschiedenen Gebieten verkehrten, um Gelder und Vermögen zu generieren. Seine Reise sei gegen Bezahlung von Leuten, die regelmässig in diesen Gebieten verkehrten und Kontakte pflegten, organisiert worden. Er habe keine bessere und weniger gefährliche Wahl gehabt. Der Beschwerdeführer wiederholte schliesslich, die Ausstellung des Dienstbüchleins könne auf verschiedenen Wegen und auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen. Die Vorinstanz habe es auch hier unterlassen, die Ausführungen seiner Brüder und seines Cousins zur Ausstellung des Dienstbüchleins zu erwähnen. Es könne gegebenenfalls der Beizug weiterer Asyldossiers beantragt werden, um die verschiedenen und unterschiedlichen Ausführungen zu deren Ausstellung zu vergleichen und seine Glaubwürdigkeit festzustellen. Es sei zweifellos eine Tatsache und keine Spekulation, dass er militärisch registriert und aufgeboten worden sei. Die eingereichten Beweismittel stützten sich auf Tatsachen und hätten eine grosse Beweiskraft, sie würden von vielen Amtsstellen als vertrauenswürdige Quelle verwendet respektive angegeben. Auch der beigelegte Bericht der SFH vom 28. März 2015 eigne sich als Beweismittel für alle erwähnten Punkte in der Replik und in der Beschwerde. Es liege eine asylrelevante Verfolgung vor, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. 6. 6.1 In seiner Verfügung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Einberufung zum Militärdienst und die (...) Festnahmen seien aufgrund seiner widersprüchlichen sowie unstimmigen Aussagen nicht glaubhaft. Auf eine materielle Prüfung der eingereichten Dokumente (Dienstbüchlein und Einberufung zum Militärdienst) könne verzichtet werden, weil sie erfahrungsgemäss leicht käuflich erwerbbar seien und deshalb keinen Beweiswert hätten. 6.2 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.3 Zwar ist dem SEM durchaus beizupflichten, wenn es in den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Aushebung gewisse Unstimmigkeiten erkennt, so etwa hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer nun Blut gespendet habe oder nicht. Allerdings fällt bei einer Gesamtbetrachtung der Schilderungen des Aushebungsprozesses, die durchaus detailliert ausfallen und auch Realzeichen enthalten, auf, dass der Beschwerdeführer zwischen Ausführungen zum allgemeinen Ablauf des Prozesses, wie es ablaufen könne, wenn man Bestechungsgelder bezahle und wie es bei ihm abgelaufen sei, hin und herspringt. Gewisse Unstimmigkeiten sind durchaus damit erklärbar. So ergibt sich hinsichtlich der Frage, ob er nun Blut gespendet habe oder nicht, tatsächlich aus dem Protokoll die Aussage: "Sie fotografieren "uns" und haben "mich" auch ins Spital geschickt, damit ich Blut spende" (A21 F32). Später gibt er zur Blutspende an, wenn "man" beim Arzt fertig sei, werde "man" sofort ins Spital geschickt, um dort Blut zu spenden. Weil "er" Schmiergeld bezahlt habe, hätten sie ihn verschont (ebd. F59). Aus diesen Aussagen lässt sich nur dann auf einen Widerspruch schliessen, wenn davon auszugehen wäre, mit seiner ersten Aussage sei auch gemeint gewesen, er sei zur Blutspende tatsächlich hingegangen. Das kann seinen Aussagen aber nicht entnommen werden. Auch der Vorhalt, der Beschwerdeführer habe nicht angegeben, zwischen den einzelnen Aushebungsschritten nach Hause zurückgekehrt zu sein und bestätigt, unverzüglich von einem Termin zum anderen gegangen zu sein, weshalb seine Aussage an einer anderen Stelle, die Ausstellung des Militärdienstbüchleins habe drei Tage gedauert, damit nicht vereinbar sei, überzeugt nicht. Denn kurz nach der Aussage des Beschwerdeführers, die Aushebung habe drei Tage gedauert (A21 F38), gab er an, bevor er zum ersten Mal ins Rekrutierungsbüro gegangen sei, habe er beim (...) seiner (...) übernachtet; am nächsten Tag dann sei er zu (...) gegangen (ebd. F41). Daraus lässt sich sehr wohl darauf schliessen, dass er während dem Ausstellungsprozess die Aushebungsstelle verlassen habe. Auch ist seiner Antwort auf die Entgegenhaltung des angeblichen Widerspruchs klar zu entnehmen, dass der Prozess mehrere Tage dauere, und zwar, weil zu viele Personen dort seien (vgl. ebd. F58). Auch das Argument, der Beschwerdeführer habe nicht erklären können, weshalb ihm das Aufgebot nach E._______ geschickt worden sei, obwohl es nur einen Tag nach dem Erhalt des Dienstbüchleins in D._______ erlassen worden sei, überzeugt nicht, zumal der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in E._______ hatte. Berechtigt ist hier auch der vom Beschwerdeführer an verschiedenen Stellen erhobene Einwand, es könne nicht an ihm liegen, das Verhalten der syrischen Behörden zu erklären. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Alters des Beschwerdeführers sind die Zweifel an den im Original eingereichten Dokumenten lediglich mit dem Hinweis auf die leichte Fälschbar- und Käuflichkeit und der Anmerkung, der Beschwerdeführer selbst habe gesagt, das Dienstbüchlein könne falsche Einträge enthalten, schwach begründet. Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verhaftungen betrifft, fallen in der freien Schilderung zahlreiche Realzeichen auf (vgl. u.a. A21 F26 oder F105 ff.), die in die Würdigung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen durch das SEM mit dem Satz, er habe zwar einige genaue Angaben machen können, nur ungenügend Eingang finden. Schliesslich sind auch die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände gegen die Einschätzung des SEM, die geltend gemachte Reise durch IS-Gebiet sei realitätsfremd, nicht von der Hand zu weisen. Auch in diesen Schilderungen sind Realzeichen zu finden (u.a. A21 F136 ff.). Wiederum ist der Einwand berechtigt, das SEM verkenne die Realität in Syrien, und nebst Waren würden auch Personen die gefährliche Flucht von E._______ (...) antreten. Flughäfen würden von den syrischen Behörden kontrolliert, und ein solcher Weg wäre für ihn mit einem noch grösseren Risiko behaftet gewesen. Zudem hätte er mangels Reisepasses ohnehin nicht mit einem Flugzeug reisen dürfen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer entgegengehaltenen Unstimmigkeiten an vielen Stellen nicht überzeugen; hinzu kommt, dass zahlreiche Elemente, die für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen, zu Unrecht nicht in die Würdigung einbezogen worden sind. Eine abschliessende Beurteilung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Einberufung in den Militärdienst und der damit zusammenhängenden Refraktion kann indessen aus den nachfolgend (E. 6.4) aufgezeigten Gründen unterbleiben. Damit erübrigt sich auch eine Überprüfung der eingereichten Beweismittel auf ihre Echtheit. Offenbleiben kann auch, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung zu Recht davon ausgegangen ist, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung seitens der YPG darzutun. 6.4 6.4.1 Das SEM hat die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers, die syrischen Behörden hätten ihn und seine Eltern im Zusammenhang mit der Militärdienstverweigerung seiner beiden in die Schweiz geflüchteten Brüder zuhause wiederholt aufgesucht und Hausdurchsuchungen durchgeführt, weil sie nicht geglaubt hätten, dass sich diese bereits in der Schweiz befunden hätten, nicht ernsthaft bezweifelt. Nach eingehender Würdigung der Akten sieht sich auch das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens in Frage zu stellen. Obwohl die Vorinstanz die behördlichen Nachstellungen wegen des Verschwindens der zwei Brüder nicht in Abrede stellte, unterliess sie es aber sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in der Vernehmlassung, die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers unter dem Aspekt einer sogenannten Reflexverfolgung zu prüfen. 6.4.2 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politisch Oppositionellen sind als Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen; die gegen den politischen Opponenten bestehende Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen auch gegen seine von Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen aus. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16; BVGE 2011/51 E. 6.2; 2011/50 E. 3.1.1; 2010/57 E. 2.5). Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert, und es lassen sich unterschiedliche Motive dafür erkennen. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Refraktion respektive Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken, oder um Angehörige selbst für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen Oppositionellen zugeschrieben wird. Bezüglich Militärdienst in Syrien und Reflexverfolgung halten mehrere Berichte fest, dass, wenn ein Verweigerer oder Deserteur identifiziert ist, Behördenvertreter die Familie der Person besuchen, um sie zum Verbleib der gesuchten Person zu befragen. Dabei wird die Familie eingeschüchtert und unter Druck gesetzt (vgl. Urteil des BVGer D-7317/2015 vom 26. März 2018 E. 6.2 m.w.H.). Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) führt in seinem Bericht "International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III" vom Oktober 2014, diesbezüglich aus, dass Familienangehörige von (vermeintlichen) Regimegegnern und Regimegegnerinnen wie Ehepartner, Kinder (inklusive minderjährige Kinder), Geschwister, Eltern und auch entferntere Verwandte willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert oder anderweitig misshandelt würden. Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte auch unter Anwendung von Gewalt Familienangehörige, inklusive Kinder, verhaften oder missbrauchen, um das gesuchte Familienmitglied zu bestrafen, um an Informationen zu dessen Verbleib zu gelangen oder die Gesuchten unter Druck zu setzen, sich den Behörden zu stellen (UNHCR-Bericht vom Oktober 2014, S. 6, 8 und 14, , abgerufen am 12.2.2019). Das UNHCR hält in seinem Update V des erwähnten Berichts vom November 2017 im Wesentlichen an seiner bisherigen Einschätzung fest ( , abgerufen am 12.2.2019). 6.4.3 Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe zuletzt zusammen mit seinen Eltern und (...) in E._______ gewohnt (A21/3 F20). Kurze Zeit nach der Ausstellung seines Dienstbüchleins hätten syrische Sicherheitsleute das Haus gestürmt und sich nach dem Verbleib seiner Brüder H._______ (N [...]) und G._______ (N [...]) erkundigt. Da sie nicht geglaubt hätten, dass sich seine Brüder bereits in der Schweiz aufhalten würden, sei er auf den örtlichen Polizeiposten verbracht und nach ungefähr (...) wieder freigelassen worden, weil er ein offizielles Aufschiebungsdokument für den Militärdienst habe vorweisen können. Die Sicherheitsleute hätten ihn jedoch weiterhin nicht in Ruhe gelassen, sie seien alle (...) bis (...) Tage vorbeigekommen und hätten das Haus durchsucht (ebd. F26). Auf entsprechende Frage seiner damaligen Rechtsvertreterin antwortete er, am Anfang, als die syrischen Behörden zu ihnen gekommen seien, hätten sie nach seinen Brüdern G._______ und H._______ gefragt. Später hätten sie auch seinen Bruder J._______ für den Reservistendienst aufbieten wollen. Als er sich sein Dienstbüchlein habe ausstellen lassen, hätten sie sich auch nach seiner Person erkundigt (ebd. F157). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte behördliche Suche nach seinen beiden in die Schweiz geflüchteten Brüdern wird von seinen Eltern in ihrem abgeschlossenen Asylverfahren (N [...]) bestätigt. Sie sagten unter anderem aus, die syrischen Behörden seien seit (...) immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihren Söhnen gesucht. Diese seien jedoch bereits ausgereist gewesen. Sie seien jeweils eingeschüchtert und mit Waffen bedroht worden. Am (...) 2015 sei ihr (...) Sohn (Anmerkung Gericht: der Beschwerdeführer) wegen Problemen mit seiner Militärpflicht verhaftet und (...) später wieder freigelassen worden. Der Wahrheitsgehalt dieser Aussagen wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Frage gestellt (vgl. Urteil des BVGer E-742/2016 vom 12. Februar 2016 Bst. A und E. 4.3.2). Das SEM gewährte den Brüdern des Beschwerdeführers G._______ (am [...]) und H._______ (am [...]) wegen Wehrdienstverweigerung Asyl. In der internen Begründung des Antrags auf einen positiven Asylentscheid im Verfahren von G._______ (N [...], Akte B16/2) wurde beispielsweise ausgeführt, dass die Aussagen des Gesuchstellers, er habe sich lange versteckt gehalten und im (...) Syrien verlassen, weil er im (...) in die Armee hätte einrücken müssen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft seien. Die behördliche Verfolgung von Deserteuren und Refraktären sei in Syrien als politisch motiviert einzustufen, sie würden unverhältnismässig streng bestraft. Aus den Asylakten der Brüder ergibt sich weiter, dass sie vor ihrer Flucht zusammen mit den Eltern und ihren Geschwistern - darunter der Beschwerdeführer - im gleichen Haushalt in E._______ gelebt haben. Da der Beschwerdeführer mit seinen Brüdern im selben Haushalt gelebt hat, lag für die Behörden die Vermutung nahe, dass er mit ihnen noch in Kontakt stehen könnte. Es ist deshalb aufgrund der bereits erfolgten behördlichen Suche im Elternhaus davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer bei einem weiteren Verbleib in Syrien respektive nach seiner (hypothetischen) Rückkehr als Familienangehörigen von (mutmasslichen) Regimegegnern mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert oder anderweitig misshandelt hätten, respektive ihm solche Nachteile drohen würden. Seine Befürchtung zum Zeitpunkt seiner Ausreise, in absehbarer Zukunft Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nicht nur in subjektiver, sondern auch in objektiver Hinsicht insgesamt als begründet zu erachten. 6.5 Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien in objektiv begründeter Weise befürchten musste, asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Angesichts der aktuellen Lage in Syrien dauert diese Gefährdung auch weiterhin an. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht gegeben (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.4). Des Weiteren sind auch keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich. 6.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der mit Zwischenverfügung vom 22. März 2016 gutgeheissene Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung sowie weitere notwendige Auslagen der Partei (vgl. Art. 9 Abs. 1 und Art. 13 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall liegt weder eine berufsmässige Vertretung vor noch sind sonstige notwendige Auslagen belegt. Mangels für die Rechtsvertretung erwachsener Kosten ist folglich keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 27. Januar 2016 wird aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird angewiesen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: