Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien nach eigenen Angaben am 23. Oktober 2015 in den Libanon und gelangten von dort auf dem Luftweg via Istanbul am 24. Oktober 2015 in die Schweiz. Sie reichten am 10. Dezember 2015 ein Asylgesuch ein. Am 11. Dezember 2015 wurde ihnen mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurden. Am 14. Dezember 2015 beziehungsweise am 15. Dezember 2015 wurden sie summarisch zur Person befragt (BzP). Am 14. Januar 2016 wurden sie zu den Asylgründen befragt. Sie machten im Wesentlichen geltend, seit dem Jahr 2013 seien die syrischen Behörden immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihren Söhnen gesucht. Diese seien jedoch bereits ausgereist gewesen. Sie seien jeweils eingeschüchtert und mit Waffen bedroht worden. Am (...) sei ihr jüngster Sohn wegen Problemen mit seiner Militärpflicht verhaftet und drei Wochen später wieder freigelassen worden. Er sei deshalb geflüchtet. Etwa drei Monate vor ihrer Ausreise sei es zu einer weiteren Hausdurchsuchung gekommen, wobei der Beschwerdeführer gezwungen worden sei, ein Dokument mit unbekanntem Inhalt beziehungsweise eine "Einwilligungserklärung" zu unterschreiben. Die Sicherheitsbehörden hätten ihnen gesagt, ihre Söhne hätten drei Monate Zeit sich bei den Behörden zu melden, ansonsten würde man den Beschwerdeführer und seine Töchter inhaftieren. Daraufhin hätten sie ihre Tochter, welche in der Schweiz lebe, kontaktiert und diese habe für sie Einreisevisa organisiert. Der Beschwerdeführer habe diese im Libanon abgeholt und sei wieder nach Syrien zurückgekehrt. Nach dem Verkauf des Hauses und der Bezahlung von Schulden seien sie legal nach Beirut ausgereist und von dort legal in die Schweiz eingereist. B. Am 26. Januar 2016 gab die Vorinstanz den Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am 27. Januar 2016 reichten sie ihre Stellungnahme ein und führten aus, sie seien mit dem Entwurf nicht einverstanden. C. Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 - gleichentags eröffnet - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Eingabe vom 6. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten, der Entscheid des SEM vom 28. Januar 2016 sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zudem seien die Dossiers ihrer Söhne beizuziehen. Als Beweismittel reichten sie zwei E-Mails ihrer Tochter an die Schweizerische Vertretung in Beirut, ein Schreiben von E._______ vom 10. September 2015 sowie eine Bestätigung der Schweizerischen Vertretung in Beirut vom 18. September 2015 zu den Akten.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase des Verfahrenszentrums Zürich gelangt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Fragen Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zu Gunsten der Beschwerdeführenden angeordnet hat.
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, vorliegend könne nicht von begründeter Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund der in Art. 3 AsylG genannten Gründe ausgegangen werden. Die geltend gemachte Verfolgung sei weder gezielt noch intensiv, noch sei davon auszugehen, dass sich die Haftandrohung der syrischen Behörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Die Razzien seien nicht gegen die Beschwerdeführenden gerichtet, sondern der allgemeinen Kriegssituation im Land zuzuschreiben. Die legalen Reisen der Beschwerdeführenden in den Libanon und in die Türkei, die legale definitive Ausreise aus Syrien sowie der weitere wochenlange Aufenthalt in Damaskus zeige, dass die Beschwerdeführenden selbst die Verfolgung nicht als intensiv genug erachtet hätten, um vor oder unmittelbar nach der Androhung von Haft aus Syrien zu fliehen.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, die Behörden hätten gezielt nach ihren Söhnen gesucht und sie selbst für deren Flucht verantwortlich gemacht. Es handle sich durchaus um eine gegen sie gerichtete staatliche Verfolgungsmassnahme. Sie hätten plausibel erklärt, wie die Hausdurchsuchungen abgelaufen seien. Dass die Behörden ihnen eine Mitschuld an der Flucht der Söhne vorwerfen würden, sei ein asylrelevantes Vorbringen. Dass sie Syrien legal hätten verlassen können, deute nicht darauf hin, dass sie dort nicht gefährdet oder für die Behörden uninteressant seien. Es sei den Behörden überlassen, wann und wie sie eine Person verhaften wollten. Sie seien in Syrien grossen Gefahren ausgesetzt und keiner wisse, was mit ihnen geschehen wäre, wenn sie in Syrien geblieben wären.
E. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, einen anderen Schluss zu ziehen.
E. 4.3.1 Die Beschwerdeführenden beantragen den Beizug der Asylakten ihrer beiden Söhne F._______ und G._______, da diese Asyl wegen Militärdienstverweigerung erhalten hätten. Die Beschwerdeführenden substantiieren jedoch nicht, inwiefern die entsprechenden Akten für den vorliegenden Sachverhalt rechtserheblich sein sollen, zumal die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht wegen mangelnder Glaubhaftigkeit der Vorbringen, sondern wegen fehlender Asylrelevanz abgelehnt hat. Der Antrag ist abzuweisen.
E. 4.3.2 Zutreffend stellt die Vorinstanz fest, dass die geltend gemachte Verfolgung der Beschwerdeführenden weder intensiv noch gezielt ist. So geht aus den Aussagen des Beschwerdeführers zu den Hausdurchsuchungen hervor, dass alle Häuser durchsucht worden seien und kein einziges Haus ausgelassen worden sei (SEM-Akten, A43/20 F102). Diese Hausdurchsuchungen sind sodann auf die allgemeine Lage in Syrien zurückzuführen. So suchen die syrischen Behörden, wie auch der Beschwerdeführer in seiner Anhörung und auf Beschwerdeebene vorbringt, sämtliche Häuser nach gegnerischen Kämpfern oder militärdienstpflichtigen Personen ab. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine gezielte Verfolgung, welche die Intensität zur Asylrelevanz überschreitet.
E. 4.3.3 Sowohl der Beschwerdeführer (in den Libanon) als auch die Beschwerdeführerin (in die Türkei) haben Syrien während den anhaltenden Hausdurchsuchungen durch die syrischen Behörden auf legalem Weg verlassen und sind wieder zurückgekehrt. Dieses legale Verlassen des Heimatstaates deutet nicht darauf hin, dass die Beschwerdeführenden von den Behörden gesucht und verfolgt worden sind. Dass sie Syrien auch nach den Vorkommnissen mit der "Einwilligungserklärung" nicht umgehend verlassen haben, zeigt, dass sie selbst die Verfolgung als nicht genügend intensiv wahrgenommen haben. Die geleisteten Schmiergeldzahlungen bei den Grenzübertritten können dies nicht erklären. Das Verhalten, das die Beschwerdeführenden in Syrien an den Tag gelegt haben, ist kein Verhalten, das von einer verfolgten Person zu erwarten gewesen wäre. Dieses Verhalten bestätigt auch die Feststellung der Vorinstanz, dass nicht damit zu rechnen sei, dass die angedrohte Haft sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde.
E. 4.4 Schliesslich legen die Beschwerdeführenden mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint hat. Aus den eingereichten Beweismitteln, die sich auf die Visagewährung beziehen, können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Den Beschwerdeführenden ist es demnach nicht gelungen, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 6.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-742/2016 Urteil vom 12. Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihr Kind C._______, geboren am (...), alle Syrien, vertreten durch D._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien nach eigenen Angaben am 23. Oktober 2015 in den Libanon und gelangten von dort auf dem Luftweg via Istanbul am 24. Oktober 2015 in die Schweiz. Sie reichten am 10. Dezember 2015 ein Asylgesuch ein. Am 11. Dezember 2015 wurde ihnen mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurden. Am 14. Dezember 2015 beziehungsweise am 15. Dezember 2015 wurden sie summarisch zur Person befragt (BzP). Am 14. Januar 2016 wurden sie zu den Asylgründen befragt. Sie machten im Wesentlichen geltend, seit dem Jahr 2013 seien die syrischen Behörden immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihren Söhnen gesucht. Diese seien jedoch bereits ausgereist gewesen. Sie seien jeweils eingeschüchtert und mit Waffen bedroht worden. Am (...) sei ihr jüngster Sohn wegen Problemen mit seiner Militärpflicht verhaftet und drei Wochen später wieder freigelassen worden. Er sei deshalb geflüchtet. Etwa drei Monate vor ihrer Ausreise sei es zu einer weiteren Hausdurchsuchung gekommen, wobei der Beschwerdeführer gezwungen worden sei, ein Dokument mit unbekanntem Inhalt beziehungsweise eine "Einwilligungserklärung" zu unterschreiben. Die Sicherheitsbehörden hätten ihnen gesagt, ihre Söhne hätten drei Monate Zeit sich bei den Behörden zu melden, ansonsten würde man den Beschwerdeführer und seine Töchter inhaftieren. Daraufhin hätten sie ihre Tochter, welche in der Schweiz lebe, kontaktiert und diese habe für sie Einreisevisa organisiert. Der Beschwerdeführer habe diese im Libanon abgeholt und sei wieder nach Syrien zurückgekehrt. Nach dem Verkauf des Hauses und der Bezahlung von Schulden seien sie legal nach Beirut ausgereist und von dort legal in die Schweiz eingereist. B. Am 26. Januar 2016 gab die Vorinstanz den Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am 27. Januar 2016 reichten sie ihre Stellungnahme ein und führten aus, sie seien mit dem Entwurf nicht einverstanden. C. Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 - gleichentags eröffnet - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Eingabe vom 6. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten, der Entscheid des SEM vom 28. Januar 2016 sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zudem seien die Dossiers ihrer Söhne beizuziehen. Als Beweismittel reichten sie zwei E-Mails ihrer Tochter an die Schweizerische Vertretung in Beirut, ein Schreiben von E._______ vom 10. September 2015 sowie eine Bestätigung der Schweizerischen Vertretung in Beirut vom 18. September 2015 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführenden in die Testphase des Verfahrenszentrums Zürich gelangt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Fragen Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zu Gunsten der Beschwerdeführenden angeordnet hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, vorliegend könne nicht von begründeter Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund der in Art. 3 AsylG genannten Gründe ausgegangen werden. Die geltend gemachte Verfolgung sei weder gezielt noch intensiv, noch sei davon auszugehen, dass sich die Haftandrohung der syrischen Behörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Die Razzien seien nicht gegen die Beschwerdeführenden gerichtet, sondern der allgemeinen Kriegssituation im Land zuzuschreiben. Die legalen Reisen der Beschwerdeführenden in den Libanon und in die Türkei, die legale definitive Ausreise aus Syrien sowie der weitere wochenlange Aufenthalt in Damaskus zeige, dass die Beschwerdeführenden selbst die Verfolgung nicht als intensiv genug erachtet hätten, um vor oder unmittelbar nach der Androhung von Haft aus Syrien zu fliehen. 4.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, die Behörden hätten gezielt nach ihren Söhnen gesucht und sie selbst für deren Flucht verantwortlich gemacht. Es handle sich durchaus um eine gegen sie gerichtete staatliche Verfolgungsmassnahme. Sie hätten plausibel erklärt, wie die Hausdurchsuchungen abgelaufen seien. Dass die Behörden ihnen eine Mitschuld an der Flucht der Söhne vorwerfen würden, sei ein asylrelevantes Vorbringen. Dass sie Syrien legal hätten verlassen können, deute nicht darauf hin, dass sie dort nicht gefährdet oder für die Behörden uninteressant seien. Es sei den Behörden überlassen, wann und wie sie eine Person verhaften wollten. Sie seien in Syrien grossen Gefahren ausgesetzt und keiner wisse, was mit ihnen geschehen wäre, wenn sie in Syrien geblieben wären. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, einen anderen Schluss zu ziehen. 4.3.1 Die Beschwerdeführenden beantragen den Beizug der Asylakten ihrer beiden Söhne F._______ und G._______, da diese Asyl wegen Militärdienstverweigerung erhalten hätten. Die Beschwerdeführenden substantiieren jedoch nicht, inwiefern die entsprechenden Akten für den vorliegenden Sachverhalt rechtserheblich sein sollen, zumal die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht wegen mangelnder Glaubhaftigkeit der Vorbringen, sondern wegen fehlender Asylrelevanz abgelehnt hat. Der Antrag ist abzuweisen. 4.3.2 Zutreffend stellt die Vorinstanz fest, dass die geltend gemachte Verfolgung der Beschwerdeführenden weder intensiv noch gezielt ist. So geht aus den Aussagen des Beschwerdeführers zu den Hausdurchsuchungen hervor, dass alle Häuser durchsucht worden seien und kein einziges Haus ausgelassen worden sei (SEM-Akten, A43/20 F102). Diese Hausdurchsuchungen sind sodann auf die allgemeine Lage in Syrien zurückzuführen. So suchen die syrischen Behörden, wie auch der Beschwerdeführer in seiner Anhörung und auf Beschwerdeebene vorbringt, sämtliche Häuser nach gegnerischen Kämpfern oder militärdienstpflichtigen Personen ab. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine gezielte Verfolgung, welche die Intensität zur Asylrelevanz überschreitet. 4.3.3 Sowohl der Beschwerdeführer (in den Libanon) als auch die Beschwerdeführerin (in die Türkei) haben Syrien während den anhaltenden Hausdurchsuchungen durch die syrischen Behörden auf legalem Weg verlassen und sind wieder zurückgekehrt. Dieses legale Verlassen des Heimatstaates deutet nicht darauf hin, dass die Beschwerdeführenden von den Behörden gesucht und verfolgt worden sind. Dass sie Syrien auch nach den Vorkommnissen mit der "Einwilligungserklärung" nicht umgehend verlassen haben, zeigt, dass sie selbst die Verfolgung als nicht genügend intensiv wahrgenommen haben. Die geleisteten Schmiergeldzahlungen bei den Grenzübertritten können dies nicht erklären. Das Verhalten, das die Beschwerdeführenden in Syrien an den Tag gelegt haben, ist kein Verhalten, das von einer verfolgten Person zu erwarten gewesen wäre. Dieses Verhalten bestätigt auch die Feststellung der Vorinstanz, dass nicht damit zu rechnen sei, dass die angedrohte Haft sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. 4.4 Schliesslich legen die Beschwerdeführenden mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint hat. Aus den eingereichten Beweismitteln, die sich auf die Visagewährung beziehen, können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Den Beschwerdeführenden ist es demnach nicht gelungen, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel