Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
I. A. A.a Die Gesuchstellenden suchten am 10. Dezember 2015 in der Schweiz gemeinsam mit ihrem Kind B._______, geboren im Jahr (...), und weiteren Familienangehörigen um Asyl nach. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, seit dem Jahr 2013 seien die syrischen Behörden immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihren Söhnen respektive Brüdern D._______ (N [...]), E._______ (N [...]) und F._______ gesucht. Diese seien jedoch bereits ausgereist gewesen. Sie (die Gesuchstellenden) seien jeweils eingeschüchtert und mit Waffen bedroht worden. Am 13. Juli 2015 sei ihr jüngerer Sohn respektive Bruder G._______ (N [...]) festgenommen und nach drei Wochen wieder freigelassen worden, worauf dieser geflüchtet sei. Etwa drei Monate vor ihrer Ausreise hätten die syrischen Sicherheitskräfte erneut Hausdurchsuchungen vorgenommen. Dabei sei gefordert worden, dass sich die Söhne innert dreier Monate bei den Behörden zu melden hätten, ansonsten der Gesuchsteller und seine Töchter inhaftiert würden. Aus diesen Gründen hätten die Gesuchstellenden ihre in der Schweiz wohnhafte Tochter respektive Schwester H._______ kontaktiert, welche Einreisevisa organisiert habe. Der Gesuchsteller habe diese im Libanon abgeholt und sei wieder nach Syrien zurückgekehrt. Schliesslich seien sie nach dem Verkauf des Hauses und der Bezahlung ihrer Schulden legal ausgereist. A.b Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 stellte das SEM fest, die Gesuchstellenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. A.c Mit Eingabe vom 6. Februar 2016 erhoben die Gesuchstellenden beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. A.d Mit Urteil vom 12. Februar 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mangels Asylrelevanz der Vorbringen ab (E-742/2016). B. B.a Am 24. Mai 2018 suchte der Gesuchsteller in der Schweiz erneut um Asyl nach. Gleichzeitig reichte er unter anderem ein als Abholungsbefehl übersetztes Schreiben vom (...) in Kopie ein. Er begründete sein Asylgesuch damit, sein Schwager habe ihm mitgeteilt, dass er (der Gesuchsteller) von den Behörden zu Hause gesucht worden sei. Der Mieter seiner damaligen Wohnung habe das Schreiben von den Behörden erhalten. Sein Schwager sei zudem festgenommen und - unter anderem zum Gesuchsteller und dessen Kindern - befragt und gegen Kaution wieder freigelassen worden. B.b Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das zweite Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und bestätigte den Fortbestand der am 28. Januar 2016 angeordneten vorläufigen Aufnahme. B.c Mit Eingabe vom 24. Juli 2018 erhob er Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. B.d Mit Urteil vom 28. September 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mangels Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz ab (E-4320/2018). II. C. Mit Eingabe vom 1. Juni 2019 ersuchten die Gesuchstellenden um Revision der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-742/2016 vom 12. Februar 2016 und E-4320/2018 vom 28. September 2018. Dabei machen sie einerseits geltend, sie hätten nachträglich neue entscheidende Tatsachen erfahren, aufgrund derer sich die Beurteilung ihrer Situation geändert habe. Es sei die Reflexverfolgung neu zu prüfen und ihnen Asyl zu gewähren. Zudem liege nun das Original des im zweiten Asylgesuch eingereichten "Abholungsbefehls" des Beschwerdeführers vor. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und als solche vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht, wobei eine Unterstützungsbestätigung in Aussicht gestellt wurde. Die Gesuchstellenden reichten als Beweismittel Flugbestätigungen sowie das Original des im zweiten Asylverfahren in Kopie eingereichten "Abholungsbefehls" vom (...) ein. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Juni 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens eines Bedürftigkeitsnachweises sowie unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellenden gutgeheissen. E. Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 reichte die Rechtvertreterin der Gesuchstellenden eine Sozialhilfebestätigung vom 7. Juni 2019 ein.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, S. 304 f.).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). So darf das Revisionsverfahren nicht dazu dienen, im früheren, ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern.
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.2 Die Gesuchstellenden machen in der Begründung ihrer Revisionsangabe den Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen und des nachträglichen Auffindens entscheidender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. Es ist von der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens und einer hinreichenden Begründung auszugehen.
E. 2.3 Das Revisionsgesuch erfüllt auch die übrigen formellen Anforderungen an dieses Rechtsmittel (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) und wurde innerhalb der gesetzlichen Eingabefrist (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) anhängig gemacht. Die Gesuchstellenden sind durch die angefochtenen Urteile besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). Auf das Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dieses auch begründet ist.
E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
E. 3.2 Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG enthält zwei alternative Tatbestandsvarianten: Das Revisionsgesuch kann sich entweder auf nachträglich erfahrene Tatsachen oder auf nachträglich aufgefundene Beweismittel stützen. Ein auf nachträglich erfahrene Tatsachen gestütztes Revisionsgesuch kann nur gutgeheissen werden, wenn sich diese Tatsachen bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben (sog. unechte Noven). Ein auf nachträglich aufgefundene Beweismittel gestütztes Revisionsgesuch kann nur gutgeheissen werden, wenn diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens bestanden haben (vgl. BVGE 2013/22). Dies ergibt sich daraus, dass mit Revisionsgesuchen nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in jedem Fall geltend gemacht werden muss, dem ursprünglichen Entscheid sei ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt worden (ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils), obwohl die entscheidende Behörde in der Lage gewesen wäre, diesen Sachverhalt als falsch zu erkennen, wenn die nun geltend gemachte Tatsache schon bekannt gewesen wäre respektive die nun vorliegenden Beweismittel bereits aufgefunden gewesen wären. In beiden Fällen wäre es objektiv betrachtet möglich gewesen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig festzustellen, denn die Tatsache hatte sich bereits verwirklicht respektive das Beweismittel existierte bereits. Dass der Sachverhalt unrichtig festgestellt wurde, hat zudem weder die entscheidende Behörde noch die ersuchende Partei zu verschulden, insbesondere war es der ersuchenden Partei unverschuldet nicht möglich, die vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel bereits im früheren Verfahren vorzubringen.
E. 4.1 Indem die Gesuchstellenden geltend machen, es liege nun das Original des im zweiten Asylverfahren (betreffend den Gesuchsteller) eingereichten "Abholungsbefehls" vor, machen sie das Vorliegen neuer Beweismittel geltend. Das diesbezügliche Revisionsgesuch richtet sich damit gegen das Urteil E-4320/2018 vom 28. September 2018.
E. 4.2 Gemäss dem nun eingereichten Original des "Abholungsbefehls" vom (...) hätte der Gesuchsteller bei den Behörden vorsprechen müssen. Im Urteil E-4320/2018 wurde zu diesem Dokument ausgeführt, es handle sich dabei lediglich um eine Kopie. Zudem könne ein solches Dokument käuflich leicht erworben werden. Deshalb komme diesem nur geringer Beweiswert zu. Das Gericht hielt zudem in antizipierter Beweiswürdigung fest, dass auf die in Aussicht gestellte Nachreichung des "Originals" verzichtet werden könne. Vor diesem Hintergrund ist das nun eingereichte Original des "Abholungsbefehls" im revisionsrechtlichen Sinn nicht neu, da es bereits damals bekannt war, beziehungsweise es ist nicht erheblich, da es antizipierend bereits gewürdigt worden ist (vgl. Urteil E-4320/2018 E. 4). Damit wurde bereits rechtskräftig darüber befunden.
E. 4.3 Gestützt darauf ist festzuhalten, dass mit diesem nun im Original vorliegenden Beweismittel keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind.
E. 5.1 Die Gesuchstellenden bringen weiter vor, viele Familienangehörige, darunter auch der Gesuchsteller und dessen Söhne seien in Syrien auf der Liste der gesuchten und verlangten Personen vermerkt. Sie machen damit das Vorliegen neuer Tatsachen geltend, welche im Zeitpunkt der Urteile E-742/2016 vom 12. Februar 2016 und E-4320/2018 vom 28. September 2018 noch nicht bekannt gewesen seien. Dazu führen sie aus, ihre Tochter respektive Schwester H._______, die seit (...) Schweizer Bürgerin sei, sei am (...) 2019 aufgrund der Krankheit ihrer Schwiegermutter in das von den Kurden kontrollierte Rojava gereist. Sie habe die Geburt ihrer (in der Schweiz geborenen) Tochter beim zuständigen Zivilstandesamt in Syrien registrieren und syrische Dokumente für sie ausstellen lassen wollen, damit sie mit ihr von Rojava nach Damaskus zu den Schwiegereltern hätte reisen können. Das zuständige Zivilstandesamt in der Stadt I._______, wo sich das Familienregister (...) befinde, habe die Geburt jedoch nicht registrieren können, weil im System vermerkt gewesen sei, dass für die Ausstellung jeglicher Dokumente die Bewilligung der Abteilung für politische Sicherheit eingeholt werden müsse. Der von H._______ (in Syrien) beauftragte Anwalt habe zudem von der Zweigstelle in J._______ erfahren, dass sie bei der politischen Sicherheit in Damaskus persönlich hätte vorsprechen müssen. Das Zivilstandesamt I._______ und die Zweigstelle in J._______ hätten zudem gemäss einem internen Vermerk mündlich mitgeteilt, dass viele ihrer Familienmitglieder, unter anderem ihr Ehemann (Schweizer/Syrer), ihr Vater und ihre Brüder auf der Liste der gesuchten und verlangten Personen aufgeführt seien. Aufgrund dieser Umstände habe sie Angst vor einer solchen Kontaktaufnahme gehabt, obwohl sie über den Schweizer Pass verfüge. Aus Sicherheitsgründen habe sie auf die Registrierung ihrer Tochter und die Reise nach Damaskus verzichtet.
E. 5.2 Vorliegend ist festzuhalten, dass sich die Gesuchstellenden mit dem als neue Tatsache angerufenen Revisionsgrund ausschliesslich auf Aussagen und Vermutungen ihrer Tochter stützen, für die keine Belege vorhanden sind. Es wird zwar ausgeführt, die Tochter habe im Rahmen ihrer Reise nach Syrien einen Anwalt mit der Einholung von Auskünften bei den zuständigen Zivilstandesbehörden beauftragt. Dazu wurden Flugbestätigungen für sie und ihr Kind von K._______ nach L._______ und zurück beigelegt. Indessen ist damit nicht bewiesen, ob diese Flüge tatsächlich stattgefunden haben und die Weiterreise ab L._______ auf syrischem Staatsgebiet überhaupt erfolgt ist. Es werden weiter keinerlei konkrete Angaben zu dem von der Tochter beauftragten Anwalt gemacht. Zudem liegen bezüglich dessen Abklärungen im Zusammenhang mit der Registrierung des Kindes der Tochter keine Belege vor, obwohl solche vorhanden sein müssten. Dies gilt auch für die geltend gemachten Auskünfte des Zivilstandesamtes I._______ und der Zweigstelle in J._______, wonach viele Mitglieder der Familie (...) - darunter auch der Gesuchsteller - auf einer Liste der gesuchten Personen verzeichnet sein sollen. Damit ist auch nicht bekannt, seit wann diese Personen auf einer solchen Liste stehen sollen und ob dies im revisionsrechtlichen Sinn als "unechtes Novum" betrachtet werden könnte.
E. 5.3 Insgesamt vermögen die Gesuchstellenden mit den eingereichten Beweismitteln und Angaben die von ihnen vorgebrachten neuen Tatsachen nicht zu belegen.
E. 6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die von den Gesuchstellenden angerufenen Revisionsgründe neuer Beweismittel sowie neuer Tatsachen nicht geeignet sind, eine revisionsweise Aufhebung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes E-742/2016 vom 12. Februar 2016 und E-4320/2018 vom 28. September 2018 herbeizuführen. Das Gesuch um Revision ist demzufolge abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2723/2019 Urteil vom 29. August 2019 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Syrien, vertreten durch (...) Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision betreffend die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-742/2016 vom 12. Februar 2016 und E-4320/2018 vom 28. September 2018. Sachverhalt: I. A. A.a Die Gesuchstellenden suchten am 10. Dezember 2015 in der Schweiz gemeinsam mit ihrem Kind B._______, geboren im Jahr (...), und weiteren Familienangehörigen um Asyl nach. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, seit dem Jahr 2013 seien die syrischen Behörden immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihren Söhnen respektive Brüdern D._______ (N [...]), E._______ (N [...]) und F._______ gesucht. Diese seien jedoch bereits ausgereist gewesen. Sie (die Gesuchstellenden) seien jeweils eingeschüchtert und mit Waffen bedroht worden. Am 13. Juli 2015 sei ihr jüngerer Sohn respektive Bruder G._______ (N [...]) festgenommen und nach drei Wochen wieder freigelassen worden, worauf dieser geflüchtet sei. Etwa drei Monate vor ihrer Ausreise hätten die syrischen Sicherheitskräfte erneut Hausdurchsuchungen vorgenommen. Dabei sei gefordert worden, dass sich die Söhne innert dreier Monate bei den Behörden zu melden hätten, ansonsten der Gesuchsteller und seine Töchter inhaftiert würden. Aus diesen Gründen hätten die Gesuchstellenden ihre in der Schweiz wohnhafte Tochter respektive Schwester H._______ kontaktiert, welche Einreisevisa organisiert habe. Der Gesuchsteller habe diese im Libanon abgeholt und sei wieder nach Syrien zurückgekehrt. Schliesslich seien sie nach dem Verkauf des Hauses und der Bezahlung ihrer Schulden legal ausgereist. A.b Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 stellte das SEM fest, die Gesuchstellenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. A.c Mit Eingabe vom 6. Februar 2016 erhoben die Gesuchstellenden beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. A.d Mit Urteil vom 12. Februar 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mangels Asylrelevanz der Vorbringen ab (E-742/2016). B. B.a Am 24. Mai 2018 suchte der Gesuchsteller in der Schweiz erneut um Asyl nach. Gleichzeitig reichte er unter anderem ein als Abholungsbefehl übersetztes Schreiben vom (...) in Kopie ein. Er begründete sein Asylgesuch damit, sein Schwager habe ihm mitgeteilt, dass er (der Gesuchsteller) von den Behörden zu Hause gesucht worden sei. Der Mieter seiner damaligen Wohnung habe das Schreiben von den Behörden erhalten. Sein Schwager sei zudem festgenommen und - unter anderem zum Gesuchsteller und dessen Kindern - befragt und gegen Kaution wieder freigelassen worden. B.b Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das zweite Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und bestätigte den Fortbestand der am 28. Januar 2016 angeordneten vorläufigen Aufnahme. B.c Mit Eingabe vom 24. Juli 2018 erhob er Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. B.d Mit Urteil vom 28. September 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mangels Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz ab (E-4320/2018). II. C. Mit Eingabe vom 1. Juni 2019 ersuchten die Gesuchstellenden um Revision der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-742/2016 vom 12. Februar 2016 und E-4320/2018 vom 28. September 2018. Dabei machen sie einerseits geltend, sie hätten nachträglich neue entscheidende Tatsachen erfahren, aufgrund derer sich die Beurteilung ihrer Situation geändert habe. Es sei die Reflexverfolgung neu zu prüfen und ihnen Asyl zu gewähren. Zudem liege nun das Original des im zweiten Asylgesuch eingereichten "Abholungsbefehls" des Beschwerdeführers vor. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und als solche vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht, wobei eine Unterstützungsbestätigung in Aussicht gestellt wurde. Die Gesuchstellenden reichten als Beweismittel Flugbestätigungen sowie das Original des im zweiten Asylverfahren in Kopie eingereichten "Abholungsbefehls" vom (...) ein. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Juni 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens eines Bedürftigkeitsnachweises sowie unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellenden gutgeheissen. E. Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 reichte die Rechtvertreterin der Gesuchstellenden eine Sozialhilfebestätigung vom 7. Juni 2019 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, S. 304 f.). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). So darf das Revisionsverfahren nicht dazu dienen, im früheren, ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern. 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Die Gesuchstellenden machen in der Begründung ihrer Revisionsangabe den Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen und des nachträglichen Auffindens entscheidender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. Es ist von der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens und einer hinreichenden Begründung auszugehen. 2.3 Das Revisionsgesuch erfüllt auch die übrigen formellen Anforderungen an dieses Rechtsmittel (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) und wurde innerhalb der gesetzlichen Eingabefrist (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) anhängig gemacht. Die Gesuchstellenden sind durch die angefochtenen Urteile besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). Auf das Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dieses auch begründet ist. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG enthält zwei alternative Tatbestandsvarianten: Das Revisionsgesuch kann sich entweder auf nachträglich erfahrene Tatsachen oder auf nachträglich aufgefundene Beweismittel stützen. Ein auf nachträglich erfahrene Tatsachen gestütztes Revisionsgesuch kann nur gutgeheissen werden, wenn sich diese Tatsachen bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben (sog. unechte Noven). Ein auf nachträglich aufgefundene Beweismittel gestütztes Revisionsgesuch kann nur gutgeheissen werden, wenn diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens bestanden haben (vgl. BVGE 2013/22). Dies ergibt sich daraus, dass mit Revisionsgesuchen nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in jedem Fall geltend gemacht werden muss, dem ursprünglichen Entscheid sei ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt worden (ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils), obwohl die entscheidende Behörde in der Lage gewesen wäre, diesen Sachverhalt als falsch zu erkennen, wenn die nun geltend gemachte Tatsache schon bekannt gewesen wäre respektive die nun vorliegenden Beweismittel bereits aufgefunden gewesen wären. In beiden Fällen wäre es objektiv betrachtet möglich gewesen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig festzustellen, denn die Tatsache hatte sich bereits verwirklicht respektive das Beweismittel existierte bereits. Dass der Sachverhalt unrichtig festgestellt wurde, hat zudem weder die entscheidende Behörde noch die ersuchende Partei zu verschulden, insbesondere war es der ersuchenden Partei unverschuldet nicht möglich, die vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel bereits im früheren Verfahren vorzubringen. 4. 4.1 Indem die Gesuchstellenden geltend machen, es liege nun das Original des im zweiten Asylverfahren (betreffend den Gesuchsteller) eingereichten "Abholungsbefehls" vor, machen sie das Vorliegen neuer Beweismittel geltend. Das diesbezügliche Revisionsgesuch richtet sich damit gegen das Urteil E-4320/2018 vom 28. September 2018. 4.2 Gemäss dem nun eingereichten Original des "Abholungsbefehls" vom (...) hätte der Gesuchsteller bei den Behörden vorsprechen müssen. Im Urteil E-4320/2018 wurde zu diesem Dokument ausgeführt, es handle sich dabei lediglich um eine Kopie. Zudem könne ein solches Dokument käuflich leicht erworben werden. Deshalb komme diesem nur geringer Beweiswert zu. Das Gericht hielt zudem in antizipierter Beweiswürdigung fest, dass auf die in Aussicht gestellte Nachreichung des "Originals" verzichtet werden könne. Vor diesem Hintergrund ist das nun eingereichte Original des "Abholungsbefehls" im revisionsrechtlichen Sinn nicht neu, da es bereits damals bekannt war, beziehungsweise es ist nicht erheblich, da es antizipierend bereits gewürdigt worden ist (vgl. Urteil E-4320/2018 E. 4). Damit wurde bereits rechtskräftig darüber befunden. 4.3 Gestützt darauf ist festzuhalten, dass mit diesem nun im Original vorliegenden Beweismittel keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. 5. 5.1 Die Gesuchstellenden bringen weiter vor, viele Familienangehörige, darunter auch der Gesuchsteller und dessen Söhne seien in Syrien auf der Liste der gesuchten und verlangten Personen vermerkt. Sie machen damit das Vorliegen neuer Tatsachen geltend, welche im Zeitpunkt der Urteile E-742/2016 vom 12. Februar 2016 und E-4320/2018 vom 28. September 2018 noch nicht bekannt gewesen seien. Dazu führen sie aus, ihre Tochter respektive Schwester H._______, die seit (...) Schweizer Bürgerin sei, sei am (...) 2019 aufgrund der Krankheit ihrer Schwiegermutter in das von den Kurden kontrollierte Rojava gereist. Sie habe die Geburt ihrer (in der Schweiz geborenen) Tochter beim zuständigen Zivilstandesamt in Syrien registrieren und syrische Dokumente für sie ausstellen lassen wollen, damit sie mit ihr von Rojava nach Damaskus zu den Schwiegereltern hätte reisen können. Das zuständige Zivilstandesamt in der Stadt I._______, wo sich das Familienregister (...) befinde, habe die Geburt jedoch nicht registrieren können, weil im System vermerkt gewesen sei, dass für die Ausstellung jeglicher Dokumente die Bewilligung der Abteilung für politische Sicherheit eingeholt werden müsse. Der von H._______ (in Syrien) beauftragte Anwalt habe zudem von der Zweigstelle in J._______ erfahren, dass sie bei der politischen Sicherheit in Damaskus persönlich hätte vorsprechen müssen. Das Zivilstandesamt I._______ und die Zweigstelle in J._______ hätten zudem gemäss einem internen Vermerk mündlich mitgeteilt, dass viele ihrer Familienmitglieder, unter anderem ihr Ehemann (Schweizer/Syrer), ihr Vater und ihre Brüder auf der Liste der gesuchten und verlangten Personen aufgeführt seien. Aufgrund dieser Umstände habe sie Angst vor einer solchen Kontaktaufnahme gehabt, obwohl sie über den Schweizer Pass verfüge. Aus Sicherheitsgründen habe sie auf die Registrierung ihrer Tochter und die Reise nach Damaskus verzichtet. 5.2 Vorliegend ist festzuhalten, dass sich die Gesuchstellenden mit dem als neue Tatsache angerufenen Revisionsgrund ausschliesslich auf Aussagen und Vermutungen ihrer Tochter stützen, für die keine Belege vorhanden sind. Es wird zwar ausgeführt, die Tochter habe im Rahmen ihrer Reise nach Syrien einen Anwalt mit der Einholung von Auskünften bei den zuständigen Zivilstandesbehörden beauftragt. Dazu wurden Flugbestätigungen für sie und ihr Kind von K._______ nach L._______ und zurück beigelegt. Indessen ist damit nicht bewiesen, ob diese Flüge tatsächlich stattgefunden haben und die Weiterreise ab L._______ auf syrischem Staatsgebiet überhaupt erfolgt ist. Es werden weiter keinerlei konkrete Angaben zu dem von der Tochter beauftragten Anwalt gemacht. Zudem liegen bezüglich dessen Abklärungen im Zusammenhang mit der Registrierung des Kindes der Tochter keine Belege vor, obwohl solche vorhanden sein müssten. Dies gilt auch für die geltend gemachten Auskünfte des Zivilstandesamtes I._______ und der Zweigstelle in J._______, wonach viele Mitglieder der Familie (...) - darunter auch der Gesuchsteller - auf einer Liste der gesuchten Personen verzeichnet sein sollen. Damit ist auch nicht bekannt, seit wann diese Personen auf einer solchen Liste stehen sollen und ob dies im revisionsrechtlichen Sinn als "unechtes Novum" betrachtet werden könnte. 5.3 Insgesamt vermögen die Gesuchstellenden mit den eingereichten Beweismitteln und Angaben die von ihnen vorgebrachten neuen Tatsachen nicht zu belegen.
6. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die von den Gesuchstellenden angerufenen Revisionsgründe neuer Beweismittel sowie neuer Tatsachen nicht geeignet sind, eine revisionsweise Aufhebung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes E-742/2016 vom 12. Februar 2016 und E-4320/2018 vom 28. September 2018 herbeizuführen. Das Gesuch um Revision ist demzufolge abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: