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E-4320/2018

E-4320/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-28 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Dezember 2015 zusammen mit seiner Frau und seinen Kindern erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil E-742/2016 vom 12. Februar 2016 eine hiergegen eingereichte Beschwerde ab. B. Mit Schreiben vom 24. Mai 2018 suchte der Beschwerdeführer unter Beilage eines als Abholungsbefehl übersetzten Schreibens in Kopie sowie eines Ausdrucks eines Screenshots eines Mobiltelefons erneut in der Schweiz um Asyl nach. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, sein Schwager habe ihm mitgeteilt, er sei zuhause von den Behörden gesucht worden, was ihm der jetzige Mieter seiner damaligen Wohnung, dem die Behörden hierbei ein Dokument ausgehändigt hätten, bestätigt habe. Das Dokument sei zuerst in das von Kurden kontrollierte Gebiet gebracht und von dort über einen türkischen Netzanbieter per WhatsApp verschickt worden. Das Original werde nach Kurdistan gebracht, von dort in die Schweiz geschickt und umgehend nachgereicht. Ferner sei sein Schwager festgenommen, befragt - unter anderem auch über den Beschwerdeführer sowie dessen Kinder - und gegen Kaution wieder freigelassen worden. C. Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das zweite Asylgesuch ebenfalls ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, bestätigte den Fortbestand der am 28. Januar 2016 angeordneten vorläufigen Aufnahme und erhob eine Gebühr. D. Mit Eingabe vom 24. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage zweier Kopien inklusive Übersetzung (Besuchskarte und Vollmacht zur Vermietung von Immobilien) sowie zweier Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Syrien (Syrien: Rückkehr vom 21. März 2017 und Syrien: Reflexverfolgung, Schnellrecherche vom 25. Januar 2017) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 26. Juni 2018 aufzuheben und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Mit Schreiben vom 10. August 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Der Wegweisungsvollzug wurde bereits zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet mithin nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 3.3 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige politischer Aktivisten oder Aktivistinnen können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinn von Art. 3 AsylG sein. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht (bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1).

E. 4 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist ausführlich begründet. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in Wiederholungen des bereits aktenkundigen Sachverhalts und in oberflächlichen Erklärungsversuchen, womit es ihr nicht gelingt aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Rügen, die Ausführungen der Vorinstanz seien unpräzise sowie unvollständig, sind unbegründet. Bereits im ersten Asylgesuch stand die behördliche Suche im Zentrum der Fluchtgeschichte, deren fehlende Asylrelevanz vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde (Urteil des BVGer E-742/2016 vom 12. Februar 2016). Das Gericht stellte damals unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe kein Verhalten an den Tag gelegt, das von einer verfolgten Person zu erwarten wäre. So sei er während der damals geltend gemachten Hausdurchsuchungen legal in den Libanon und wieder zurückgereist und habe Syrien nicht nach den geschilderten Vorkommnissen (Einwilligungserklärung) zeitnah verlassen. Vor diesem Hintergrund sind auch die im zweiten Asylgesuch geltend gemachten Suchaktionen unglaubhaft. Hinzu kommt, dass Vorbringen, die sich lediglich auf Informationen Dritter stützen, nicht nur stereotyp, mithin unglaubhaft sind, sondern auch nicht den Anforderungen an eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne genügen (statt vieler Urteile des BVGer E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4, "Le Tribunal rappelle également que, de pratique constante, il considère que le fait d'avoir appris un événement par des tiers ne suffit pas pour établir l'existence d'une crainte fondée de future persécution"). Ferner ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass es unglaubhaft ist und auf einen konstruierten Sachverhalt schliessen lässt, dass die Behörden den Beschwerdeführer nach über zwei Jahren nun plötzlich wieder suchen sollten. Was die lediglich in Kopie eingereichten Beweismittel anbelangt, kommt Dokumenten, die käuflich leicht erworben werden können oder die keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen, für sich alleine nur geringer Beweiswert zu. Bei den eingereichten Kopien trifft beides zu. Die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen sind - anders als auf Beschwerdeebene behauptet - nicht zu beanstanden. Im Übrigen wurde das bereits am 24. Mai 2018 "umgehend" in Aussicht gestellte Original noch immer nicht nachgereicht. Auf eine Nachforderung kann indes in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal vor dem Hintergrund der unglaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers Dokumente für sich alleine nicht geeignet sind, den unglaubhaften Sachverhalt in ein glaubhaftes Licht zu rücken. Dasselbe trifft für die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel ("Besuchskarte" und "Vollmacht") zu, die im Übrigen ebenfalls lediglich in Kopie eingereicht wurden. Der Beschwerdeführer legt mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint hat. Aus den eingereichten Beweismitteln und Berichten, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zudem vermögen seine Ausführungen den Nachweis einer erfolgten oder künftig zu erwartenden Reflexverfolgung seitens der syrischen Behörden in seinem konkreten Fall nicht zu erbringen (siehe hierzu statt vieler Urteile des BVGer E-1039/2014 vom 12. April 2016, E-6058/2014 vom 27. Februar 2015 E. 4.3, wonach es nicht genügt, sich alleine auf Probleme anderer Familienangehöriger zu berufen). Schliesslich sind auch keine subjektiven Nachfluchtgründe ersichtlich, weshalb der Eventualantrag - der Beschwerdeführer sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen - abzuweisen ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das zweite Asylgesuch ebenfalls abgelehnt hat.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. Die am 28. Januar 2016 verfügte vorläufige Aufnahme bleibt weiter bestehen.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die vorläufige Aufnahme vom 28. Januar 2016 bleibt weiter bestehen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4320/2018 Urteil vom 28. September 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Juni 2018 / N (...) Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Dezember 2015 zusammen mit seiner Frau und seinen Kindern erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil E-742/2016 vom 12. Februar 2016 eine hiergegen eingereichte Beschwerde ab. B. Mit Schreiben vom 24. Mai 2018 suchte der Beschwerdeführer unter Beilage eines als Abholungsbefehl übersetzten Schreibens in Kopie sowie eines Ausdrucks eines Screenshots eines Mobiltelefons erneut in der Schweiz um Asyl nach. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, sein Schwager habe ihm mitgeteilt, er sei zuhause von den Behörden gesucht worden, was ihm der jetzige Mieter seiner damaligen Wohnung, dem die Behörden hierbei ein Dokument ausgehändigt hätten, bestätigt habe. Das Dokument sei zuerst in das von Kurden kontrollierte Gebiet gebracht und von dort über einen türkischen Netzanbieter per WhatsApp verschickt worden. Das Original werde nach Kurdistan gebracht, von dort in die Schweiz geschickt und umgehend nachgereicht. Ferner sei sein Schwager festgenommen, befragt - unter anderem auch über den Beschwerdeführer sowie dessen Kinder - und gegen Kaution wieder freigelassen worden. C. Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das zweite Asylgesuch ebenfalls ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, bestätigte den Fortbestand der am 28. Januar 2016 angeordneten vorläufigen Aufnahme und erhob eine Gebühr. D. Mit Eingabe vom 24. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage zweier Kopien inklusive Übersetzung (Besuchskarte und Vollmacht zur Vermietung von Immobilien) sowie zweier Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Syrien (Syrien: Rückkehr vom 21. März 2017 und Syrien: Reflexverfolgung, Schnellrecherche vom 25. Januar 2017) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 26. Juni 2018 aufzuheben und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Mit Schreiben vom 10. August 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Der Wegweisungsvollzug wurde bereits zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet mithin nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.3 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige politischer Aktivisten oder Aktivistinnen können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinn von Art. 3 AsylG sein. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht (bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1). 4. Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist ausführlich begründet. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in Wiederholungen des bereits aktenkundigen Sachverhalts und in oberflächlichen Erklärungsversuchen, womit es ihr nicht gelingt aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Rügen, die Ausführungen der Vorinstanz seien unpräzise sowie unvollständig, sind unbegründet. Bereits im ersten Asylgesuch stand die behördliche Suche im Zentrum der Fluchtgeschichte, deren fehlende Asylrelevanz vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde (Urteil des BVGer E-742/2016 vom 12. Februar 2016). Das Gericht stellte damals unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe kein Verhalten an den Tag gelegt, das von einer verfolgten Person zu erwarten wäre. So sei er während der damals geltend gemachten Hausdurchsuchungen legal in den Libanon und wieder zurückgereist und habe Syrien nicht nach den geschilderten Vorkommnissen (Einwilligungserklärung) zeitnah verlassen. Vor diesem Hintergrund sind auch die im zweiten Asylgesuch geltend gemachten Suchaktionen unglaubhaft. Hinzu kommt, dass Vorbringen, die sich lediglich auf Informationen Dritter stützen, nicht nur stereotyp, mithin unglaubhaft sind, sondern auch nicht den Anforderungen an eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne genügen (statt vieler Urteile des BVGer E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4, "Le Tribunal rappelle également que, de pratique constante, il considère que le fait d'avoir appris un événement par des tiers ne suffit pas pour établir l'existence d'une crainte fondée de future persécution"). Ferner ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass es unglaubhaft ist und auf einen konstruierten Sachverhalt schliessen lässt, dass die Behörden den Beschwerdeführer nach über zwei Jahren nun plötzlich wieder suchen sollten. Was die lediglich in Kopie eingereichten Beweismittel anbelangt, kommt Dokumenten, die käuflich leicht erworben werden können oder die keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen, für sich alleine nur geringer Beweiswert zu. Bei den eingereichten Kopien trifft beides zu. Die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen sind - anders als auf Beschwerdeebene behauptet - nicht zu beanstanden. Im Übrigen wurde das bereits am 24. Mai 2018 "umgehend" in Aussicht gestellte Original noch immer nicht nachgereicht. Auf eine Nachforderung kann indes in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal vor dem Hintergrund der unglaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers Dokumente für sich alleine nicht geeignet sind, den unglaubhaften Sachverhalt in ein glaubhaftes Licht zu rücken. Dasselbe trifft für die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel ("Besuchskarte" und "Vollmacht") zu, die im Übrigen ebenfalls lediglich in Kopie eingereicht wurden. Der Beschwerdeführer legt mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint hat. Aus den eingereichten Beweismitteln und Berichten, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zudem vermögen seine Ausführungen den Nachweis einer erfolgten oder künftig zu erwartenden Reflexverfolgung seitens der syrischen Behörden in seinem konkreten Fall nicht zu erbringen (siehe hierzu statt vieler Urteile des BVGer E-1039/2014 vom 12. April 2016, E-6058/2014 vom 27. Februar 2015 E. 4.3, wonach es nicht genügt, sich alleine auf Probleme anderer Familienangehöriger zu berufen). Schliesslich sind auch keine subjektiven Nachfluchtgründe ersichtlich, weshalb der Eventualantrag - der Beschwerdeführer sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen - abzuweisen ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das zweite Asylgesuch ebenfalls abgelehnt hat.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. Die am 28. Januar 2016 verfügte vorläufige Aufnahme bleibt weiter bestehen.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die vorläufige Aufnahme vom 28. Januar 2016 bleibt weiter bestehen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: