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E-1039/2014

E-1039/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-04-12 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigener Darstellung sein Heimatland am (...) November 2008, reiste am 9. Januar 2009 in die Schweiz ein und suchte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nach. Am 19. Januar 2009 fand eine summarische Befragung zur Person statt. B. Bezug nehmend auf eine Übereinstimmung in der Fingerabdruck-Daten­bank Eurodac vom 30. November 2008 sowie ein verfristetes Übernahmegesuch an die griechischen Behörden trat das BFM mit Verfügung vom 16. Juni 2009 gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Überstellung nach Griechenland an. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 6. Juli 2009 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen diese Verfügung ein. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens mit Eingaben seiner Rechtsvertretung vom 7. Juli 2009, 21. Juli 2009 und 27. Oktober 2009 unter anderem Fotos von (...) sowie ein Plakat der (...), zu welcher er und sein Bruder C._______ gehören würden, und Fotos zur Dokumentation seiner Teilnahme an einer pro-kurdischen Kundgebung in D._______ vom (...) Oktober 2009 zu den Akten. Mit Verfügung vom 23. Februar 2011 hob das BFM seine Verfügung vom 16. Juni 2009 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. Daraufhin wurde die Beschwerde vom 6. Juni 2009 vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss E-4326/2009 vom 1. März 2011 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. C. Am 28. Juni 2011 fand eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG statt. D. D.a Anlässlich der Befragung zur Person hatte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vorgebracht, er habe als Angestellter in einem (...)geschäft in E._______ gearbeitet. Sein Arbeitgeber habe die monatlich erscheinende Kurdenzeitschrift "Yekiti" bezogen, welche jeweils im Geschäftslokal abgegeben und dort aufbewahrt worden sei. (...) Oktober 2008 sei sein Vorgesetzter von drei Polizeibeamten in seinem Geschäftslokal verhaftet und währen einer Nacht festgehalten worden. Dieser habe bei der Einvernahme angegeben, die Zeitschriften seien an ihn (Beschwerdeführer) adressiert gewesen, und er selber habe damit nichts zu tun gehabt. Nach seiner Freilassung habe der Arbeitgeber ihn darüber telefonisch informiert und ihm geraten, nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen. Um einer Verhaftung zu entgehen, sei er daraufhin in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Eine Woche darauf habe ihm sein Arbeitgeber anlässlich eines weiteren Telefongesprächs erklärt, er (Beschwerdeführer) sei im Geschäft gesucht worden. Aus diesem Grund habe er sich zur Ausreise entschlossen. Im Übrigen hätten die Behörden seine Familie wiederholt aufgesucht wegen eines Problems seines Bruders F._______, welcher seit sechs Jahren unbekannten Aufenthalts sei. Er wisse aber nichts Näheres über das Problem von F._______. D.b Im Rahmen der einlässlichen Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe am (...) November 2008 von seinem Arbeitgeber telefonisch erfahren, dass sich drei Beamte in Zivil im (...)geschäft nach ihm erkundigt hätten, wegen einer illegalen Zeitschrift, die jeweils von Angehörigen der kurdischen Yekiti-Partei (Partiya Yekîtî ya Kurd li Sûriyê) in das Geschäftslokal gebracht worden sei. Sein Arbeitgeber habe ihm geraten, nicht mehr im Laden zu erscheinen. Er wisse nicht, wie diese Personen auf ihn gestossen seien; möglicherweise habe sein Arbeitgeber ihnen seinen Namen verraten. Vor diesem Zeitpunkt sei im Zusammenhang mit den Zeitschriften nichts vorgefallen. Er sei noch am selben Tag zu seinem im Dorf G._______ im Grenzgebiet lebenden Bruder H._______ gereist und von dort aus in die Türkei ausgereist. Er habe von einem Bekannten vernommen, dass sein früherer Vorgesetzter inzwischen ebenfalls nach Europa geflüchtet sei. Im Weiteren sei seine Familie wiederholt von den Behörden nach dem Verbleib und den Aktivitäten seines Bruders F._______ befragt worden, der etwa im Jahre 2001 aus Syrien geflüchtet sei. Er habe erst nach seiner Einreise in die Schweiz erfahren, dass F._______ ebenfalls hier lebe und exilpolitisch aktiv sei. Darüber hinaus trete er (Beschwerdeführer) in der Schweiz als (...) der "I._______" an kurdischen (...) auf. Sein ebenfalls in die Schweiz geflüchteter Bruder C._______ sei auch (...). Er habe ausserdem an Kundgebungen für die Sache der syrischen Kurden in D._______ und J._______ teilgenommen. D.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Fotos von seinen (...) sowie Fotos und ein Flugblatt zur Dokumentation seiner Teilnahme an einer Kundgebung vom (...) März 2012 in K._______ zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 31. Januar 2014 - eröffnet am 3. Februar 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Februar 2014 beantragte der Beschwerdeführer, die Ziffern 1-3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 31. Januar 2014 seien aufzuheben, und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren, unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er mit seiner Beschwerde einen Mietvertrag betreffend ein von ihm für ein (...) gemietetes (...), Bestätigungsschreiben seiner Brüder F._______ und C._______ sowie mehrere Lohnabrechnungen ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, wurde ihm als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2014 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe seines Rechtsbeistandes vom 8. April 2014 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 24. März 2014 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an seinen Beschwerdeanträgen fest. Ausserdem wurde eine Honorarnote zu den Akten gereicht. J. Mit Eingabe vom 17. April 2014 reichte der Beschwerdeführer mehrere Fotoaufnahmen einer (...) vom (...) 2014 ein. K. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 25. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer sein Militärbüchlein im Original zu den Akten.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung stellte das BFM sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer vermöge nicht glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise von asylrelevanter Verfolgung betroffen gewesen sei, und seine diesbezüglichen Vorbringen vermöchten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Er habe krass widersprüchliche Angaben gemacht zu den Behelligungen, die er angeblich wegen der von Yekiti-Mitglie­dern am Arbeitsort aufgelegten Zeitschriften erlitten habe, sowie zum Zeitpunkt, in welchem er in seinen Herkunftsort zurückgekehrt sei. Er habe diese Abweichungen auf Vorhalt hin nicht plausibel erklären können und zu den fraglichen Zeitungen sowie den Personen, welche diese abgeliefert hätten, sehr unsubstanziierte Angaben gemacht. Die Aussagen zu den Problemen seiner Familie wegen des Bruders F._______ müssten ebenfalls als ausgesprochen vage und ausweichend bezeichnet werden; zudem habe er solche Schwierigkeiten anlässlich der Befragung zur Person nicht erwähnt. Seine Vorbringen liessen deshalb nicht erkennen, dass er in diesem Zusammenhang von Reflexverfolgung betroffen gewesen sei. Im Weiteren sei zwar bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste oppositionelle Kreise auch im Ausland überwachen würden. Angesichts der umfangreichen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen im Ausland sei jedoch davon auszugehen, dass sie sich auf die Erfassung von Personen mit qualifizierten Aktivitäten konzentrieren würden. Dabei sei nicht die optische Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend, sondern eine öffentliche Exponierung - durch die Persönlichkeit einer asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der abgegebenen Erklärungen -, welche darauf schliessen lasse, dass sie vom syrischen Regime als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht qualifiziert in dem Sinne, dass zu erwarten sei, sie hätten das Interesse der syrischen Behörden geweckt. Demnach vermöge auch dieses Vorbringen keine Furcht des Beschwerdeführers vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde aus, er habe zwar widersprüchliche Angaben zu den Vorfällen im (...)geschäft gemacht, weil er die zeitlichen Abläufe durcheinander­gebracht habe. Dies bedeute aber nicht, dass diese Vorkommnisse sich nicht tatsächlich ereignet hätten. Flüchtlinge hätten aufgrund von Verdrängungsprozessen und besonderen Stressfaktoren oft Mühe, sich an ihre Erlebnisse zu erinnern und diese korrekt wiederzugeben. Er könne sich an die genaue Abfolge der Ereignisse nicht mehr erinnern. Entgegen der Argumentation des BFM habe er die Probleme im Zusammenhang mit seinem Bruder F._______ bereits anlässlich der Befragung zur Person erwähnt. Er habe keine genauen Angaben zu dessen Aktivitäten machen können, weil er seit der Ausreise von F._______ nichts mehr von diesem gehört habe. Ferner habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass F._______ in der Schweiz bereits im Jahr 2005 wegen exilpolitischer Aktivitäten als Flüchtling anerkannt worden sei. Es sei wahrscheinlich, dass die Probleme seiner Familie in Syrien bereits in diesem Zeitpunkt begonnen hätten. Das SEM habe im Weiteren verkannt, dass für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgeblich sei und diese auch durch nach der Flucht eingetretene Ereignisse begründet werden könne. Vorliegend sei die Gefahr von Reflexverfolgung nach seiner Ausreise entstanden und bilde demnach einen objektiven Nachfluchtgrund. Er pflege seit seiner Einreise in die Schweiz vor fünf Jahren wieder den Kontakt zu seinen Brüdern F._______ und C._______. Er (...) zusammen mit C._______ in einer (...) auf, und sie seien auch auf (...) zusammen (...) worden. Weitere (...) seien geplant, was durch den von ihm (...) dokumentiert werde. Seine Brüder seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden und hätten demnach eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen können. Zudem sei der Name von F._______ an die syrischen Behörden weitergeleitet worden. Es sei somit erwiesen, dass jene Kenntnis von den Aktivitäten seiner Brüder hätten, und es sei wahrscheinlich, dass diese weiterhin überwacht würden. Ferner sei auch ein Cousin (L._______) politisch aktiv und in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Weil er (Beschwerdeführer) durch seine (...) selber eine gewisse Bekanntheit erlangt habe und aufgrund seines engen Kontakts zu seinen Brüdern und seinem Cousin sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden auch ihn im Visier hätten und er im Falle einer Rückkehr nach Syrien sofort verhaftet und verhört würde. Das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass Angehörige von Aktivisten im Ausland zumindest intensive Befragungen durch den syrischen Geheimdienst zu gewärtigen hätten und regelmässig bei ihrer Rückkehr nach Syrien festgehalten und verhört würden. Es gebe auch Beispiele von Sippenhaft. Bei einem derartigen Verhör wäre ohne weiteres eine Gefährdung von Leib und Leben gegeben, da davon auszu­gehen sei, dass die syrischen Sicherheitsbehörden auch gewaltsame Methoden anwenden würden. Dieses Risiko werde durch seine illegale Ausreise und den langen Aufenthalt im Ausland verstärkt. Zudem dürfte sich die Reaktion auf zurückkehrende Angehörige von Oppositionellen in den letzten Jahren noch verschärft haben, da seit Ausbruch des Bürgerkriegs ein besonders Interesse an der Unterbindung von oppositionellen Aktivi­täten bestehe. Damit sei nachgewiesen, dass er aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Familienangehörigen mit Reflexverfolgung zu rechnen habe. Da diese in Umständen begründet sei, die unabhängig von seinem eigenen Verhalten seien, liege ein objektiver Nachfluchtgrund vor. Nach dem Gesagten stütze sich die Einschätzung der Vorinstanz auf unhaltbare Argumente und Behauptungen, und sie habe sich mit der Relevanz der nach der Ausreise entstandenen Furcht vor Reflexverfolgung nicht aus­einandergesetzt. Die drohende Verfolgung sei politisch und ethnisch motiviert und gefährde ihn an Leib und Leben. Es existiere auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, da die Verfolgung von den syrischen Behörden ausgehe. Zusammenfassend habe er die Flüchtlings­eigenschaft zumindest glaubhaft gemacht und er sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM daran fest, der Beschwerdeführer vermöge nicht glaubhaft zu machen, wegen seines Bruders F._______ vor der Ausreise ernsthafte Nachteile erlitten zu haben, weshalb es unwahrscheinlich erscheine, dass er nunmehr wegen seiner Kontakte zu diesem Bruder in der Schweiz gefährdet sein sollte. Das Ereignis, welches zur Anerkennung von F._______ als Flüchtling geführt habe, liege bereits (...) Jahre zurück. Es sei ferner nicht zu erwarten, dass (...) wie die (...) des Beschwerdeführers mit einer (...) ein Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden auslösen würden. Es handle sich dabei nicht um ein qualifiziertes politisches Engagement, welches vom Regime als potenzielle Bedrohung wahrgenommen würde. Der Beschwerdeführer habe folglich auch wegen seiner Kontakte zum Bruder C._______ keine Reflexverfolgung zu befürchten. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass das politische Profil des Beschwerdeführers ausgesprochen unproblematisch sei.

E. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer dafür, das BFM habe verkannt, dass das Regime von Assad herausragende Ereignisse wie (...) im Ausland vor Ausbruch des Krieges als Mitursache für den Aufstand erachte und die Teilnehmer als hauptsächliche Akteure einstufen würde. Zudem habe die Vorinstanz einzelne Aspekte seines Gefährdungsprofils nur je für sich bewertet, ohne eine Gesamtbetrachtung der Umstände vorzunehmen. (...) von Kurden seien in Kriegszeiten nie apolitisch und müssten in seinem Fall in einen Zusammenhang mit seiner nahen Verwandtschaft zu politischen Flüchtlingen gestellt werden. Es müssten ferner das paranoide, auf intensiver Überwachung beruhende System von Assad schon vor dem Krieg sowie die sehr schweren Menschenrechtsverletzungen seit Kriegsausbruch berücksichtigt werden. Er sei im Übrigen weiterhin aktiv, namentlich im Zusammenhang mit dem (...).

E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl­rekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E. 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1 und 2010/57 E. 2, mit weiteren Hinweisen). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeit­punkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht eben­falls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimat­staat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zu­lasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils mit weiteren Hinweisen; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländer­recht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 5.3 Das SEM hat nach Auffassung des Gerichts zu Recht und mit zutreffender Begründung die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme mit den Behörden seines Heimatstaats - aufgrund im Geschäftslokal seines Arbeitsgebers aufbewahrter Yekiti-Zeitschriften - als unglaubhaft bezeichnet. Seine diesbezüglichen Aussagen weisen in mehrfacher Hinsicht massive Widersprüche auf. Insbesondere erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung die bei der Befragung zur Person noch vorgebrachte Inhaftierung seines Arbeitgebers (...) Oktober 2008 nicht mehr, sondern brachte vielmehr vor, es sei vor der telefonischen Warnung durch seinen Arbeitgeber am (...) November 2008 nichts vorgefallen (vgl. Protokoll der Anhörung S. 4 ad F27). Zudem schilderte er anlässlich der Befragung zur Person zwei Telefonanrufe seines Arbeitsgebers, wohingegen bei der Anhörung nur von einem Anruf die Rede war. Schliesslich widersprechen sich auch seine Angaben dazu, ob er vor oder nach der telefonischen Benachrichtigung, dass er im Geschäft gesucht worden sei, in sein Heimatdorf zurückkehrte. Im Übrigen ist auch der Vorhalt der Vor­instanz zu bestätigen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen insgesamt undetailliert sowie ausweichend sind und nicht den Eindruck der Wiedergabe realer Erlebnisse vermitteln. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Die Argumentation, es sei mit psychologischen Gründen zu erklären, dass er den richtigen zeitlichen Ablauf der erlebten Vorkommnisse nicht mehr wiedergeben könne, vermag nicht zu überzeugen. Auch unter Berücksichtigung einer allfälligen psychischen Belastung kann von Asylsuchenden durchaus erwartet werden, dass sie die für ihre Gesuchseinreichung zentralen Ereignisse korrekt und im Wesentlichen widerspruchsfrei wiedergeben können. Zudem weisen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nur hinsichtlich der chronologischen Einordnung erhebliche Ungereimtheiten auf.

E. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, seine Familie sei wiederholt von den syrischen Sicherheitskräften nach dem Aufenthaltsort sei­nes Bruders F._______ befragt worden, teilt das Gericht die Einschätzung des SEM, dass seine diesbezüglichen Ausführungen undetailliert und ausweichend ausgefallen sind. Es ergeben sich hieraus keine stichhaltigen Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Syrien wegen seines familiären Hintergrundes von relevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG betroffen gewesen wäre.

E. 5.5 Schliesslich ist auch aus dem vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2015 kommentarlos zu den Akten gereichten Militärbüchlein nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung zu schliessen. Da er weder einen Marschbefehl eingereicht noch geltend gemacht hat, einen solchen erhalten zu haben, besteht kein Grund zur Annahme, dass er überhaupt je zum Militärdienst aufgeboten wurde. Demnach ist nicht von einer Dienstverweigerung oder Desertion des Beschwerdeführers auszugehen.

E. 5.6 Nach dem vorstehend Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien keine begründete Furcht vor Verfolgung zuerkannt werden kann.

E. 6.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind, wie erwähnt, gemäss Art. 54 AsylG anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E.3.5 m.w.H.).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer machte das Vorliegen eines objektiven Nachfluchtgrunds geltend, weil er aufgrund seines seit der Einreise in die Schweiz gepflegten Kontakts zu seinen ebenfalls hier wohnhaften Brüdern F._______ und C._______ mit Reflexverfolgungsmassnahmen zu rechnen habe.

E. 6.2.1 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Opponenten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen; die gegen den politischen Opponenten bestehende Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen auch gegen seine von Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen aus. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer von Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörden Anlass zur Vermutung haben, dass jemand mit der gesuchten Person in engerem Kontakt steht (Urteil BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. A., 2015, S. 180).

E. 6.2.2 In aktuellen, öffentlich zugänglichen Berichten über die Situation in Syrien werden Fälle von Reflexverfolgung von Familienangehörigen gesuchter Personen dokumentiert (vgl. Human Rights Watch, World Report: Syria, Country Summary, Januar 2015, S. 3; Amnesty International, "Between Prison and the Grave"' - Enforced Disappearances In Syria, 5 November 2015, MDE24/2579/2015, http://www.refworld.org/docid/ 563b1c3a4.html [abgerufen am 6. Januar 2016], S. 48 ff.; UN Human Rights Council, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, 13. August 2015, S. 8, Rz. 41; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, Auskunft, Alexandra Geiser, 28. März 2015, S. 4; UN Menschen­rechts­rat, Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic [7th Report], 12. Februar 2014, S. 36 und S. 39; Amnesty International , Menschenrechtskrise in Syrien erfordert Abschiebungskonzept und Aussetzung des Deutsch-Syrischen Rückübernahmeabkommens, 14. März 2012, www.amnesty.de/files/Syri en_Abschiebestopp, abgerufen am 12.11.2015; SFH, Übersicht Reflex­verfolgung und/oder Sippenhaft, 13. September 2006, S. 6; SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, 30. Juli 2014, S. 4). Damit wird bezweckt, die gesuchten Personen entweder von weiterem Engagement abzuhalten oder diese dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu ergeben. Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) führt in seinem Bericht "International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III" vom Oktober 2014 sodann aus, dass Familien­angehörige von (vermeintlichen) Regimegegnern wie Ehepartner, Kin­der (inklusive Minderjährige) Geschwister, Eltern und auch entferntere Verwandte willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert oder anderweitig misshandelt würden. Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte auch unter Anwendung von Gewalt Familienangehörige, inklusive Kinder, verhaften; dies als Form der Bestrafung für die Aktivitäten des gesuchten Familienmitgliedes, um an Informationen zu dessen Verbleib zu gelangen oder um die Gesuchten unter Druck zu setzen, sich den Behörden zu stellen. Aus Sicht des UNHCR sind Familienmitglieder und andere nahe Angehörige von (vermeintlichen) Regimegegnern sodann einem besonderen Risiko von Verfolgung ausgesetzt (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 6, 8 und 14).

E. 6.2.3 Der Bruder des Beschwerdeführers F._______ (N (...)) wurde, nachdem sein Asylgesuch vom (...) zunächst vollumfänglich abgewiesen worden war, vom BFM mit Verfügung vom (...) wiedererwägungsweise als Flüchtling anerkannt, und es wurde ihm die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gewährt; dies mit der Begründung, er habe sich durch die Teilnahme an der (...) am (...) exponiert. Das eidgenössische Untersuchungsrichteramt leitete (...) eine Strafuntersuchung gegen F._______ ein. Auch das vom Bruder C._______ (N (...)) am (...) in der Schweiz gestellte Asylgesuch wurde von BFM zunächst, mit Verfügung vom (...), abgewiesen. Nachdem er gegen diese Verfügung Beschwerde eingereicht und in seinem Rechtsmittel auf seine (...) als bekannter (...) in Syrien sowie bei exilpolitischen Veranstaltungen der Yekiti-Partei und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Schweiz hingewiesen hatte, hob das BFM mit Verfügung vom (...) seine Verfügung auf und erkannte ihm wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft zu und gewährte ihm Asyl. Das Beschwerdeverfahren D-6259/2008 wurde daraufhin am 21. Juli 2011 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

E. 6.2.4 Wie oben ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen seines Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geriet. Ferner ist aus seinen Vorbringen zu schliessen, dass er vor seiner Ausreise keinen relevanten Verfolgungsmassnahmen aufgrund der Exilaktivitäten seiner - mehrere Jahre zuvor ((...) beziehungsweise (...)) ausgereisten - Brüder F.______ und C._______ ausgesetzt war. Dass sich die Situation zwischenzeitlich derart massgeblich verändert hätte, dass der Beschwerdeführer nunmehr mit Reflexverfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte, ist in Anbetracht folgender Umstände nicht anzunehmen:

E. 6.2.4.1 Die exilpolitischen Aktivitäten von F._______, welche zu dessen Flüchtlingsanerkennung führte, liegen rund (...) Jahre zurück und fanden mithin zu einem Zeitpunkt statt, als der Beschwerdeführer noch in Syrien lebte. Dass F._______ sich weiterhin in regimekritischer Weise exponiere, wurde nicht geltend gemacht.

E. 6.2.4.2 Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das SEM mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 24. August 2011 die von der Ehefrau von C.________ geltend gemachte Reflexverfolgung als unglaubhaft qualifizierte und sie lediglich im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einbezog. Diese Verfügung wurde von der Schwägerin des Beschwerdeführers nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.

E. 6.2.4.3 Die Asylverfahren zweier weiterer Geschwister des Beschwerdeführers in der Schweiz endeten ebenfalls mit der Ablehnung der Asylgesuche und der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft: Seine Schwester M.________ (N (...)) bezog sich zur Begründung ihres am (...) - mit ihrer Kernfamilie - gestellten Asylgesuchs ausschliesslich auf die Asylgründe ihres Ehemannes und machte, soweit nach Durchsicht ihrer Akten feststellbar, eine Reflexverfolgung mit Bezug auf ihre Brüder nicht geltend. Die Ablehnung dieser Asylgesuche (unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) mit Verfügung des BFM vom (...) wurde von der Schwester des Beschwerdeführers beim Bundeverwaltungsgericht angefochten, wobei die damaligen Rekurrenten ebenfalls vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vertreten wurden. Das Gericht wies dieses Rechtsmittel mit Urteil E-3601/2013 vom (...) vollumfänglich ab. Das Asylgesuch des Bruders N._______ (N (...)) wurde vom BFM mit Verfügung vom (...) abgewiesen, wobei auch hier wegen der Bürgerkriegssituation eine vorläufigen Aufnahme angeordnet wurde. Diese Verfügung erwuchs ohne Anfechtung in Rechtskraft. Auch dieser Bruder des Beschwerdeführers hatte keine Anschlussverfolgung geltend gemacht.

E. 6.2.4.4 Über das in erster Instanz hängige Asylverfahren der Schwester O._______ (N (...)) wurde bisher noch nicht entschieden.

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bei dieser Aktenlage nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass er bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft berechtigterweise eine Anschlussverfolgung wegen seinen Brüdern F._______ und C._______ zu befürchten hätte. An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, (...) bei (...) möglicherweise als dessen Bruder wahrgenommen wird.

E. 7.1 Abschliessend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus Syrien in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, wie er dies geltend macht. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche und abstrakte Erwägungen han­deln.

E. 7.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen­schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nach­weisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

E. 7.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die hei­matlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.

E. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner - kürzlich präzisierten - Praxis davon aus, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, dies aber nicht die generelle Annahme zu rechtfertigen vermag, dass die betroffenen Personen aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen werden. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt, und sie sich auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die - über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus - Funktionen wahrgenommen und / oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6. 3 [zur Publikation vorgesehen], mit Verweis auf Urteile des BVGer E 6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4 und D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3).

E. 7.5.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz verschiedene (...) als (...) einer (...) bei (...) hatte, insbesondere am (...). Durch dieses Engagement dürfte er zwar im oben erwähnten Sinne optisch erkennbar hervorgetreten und dabei wohl auch namentlich identifizierbar gewesen sein. Die von ihm eingereichten (...) und Fotografien sowie die Beschreibungen in der Anhörung (vgl. Protokoll S. 8: "...dass ich in (...) hier (...). Ich bin ein (...).") und in der Beschwerdebegründung (vgl. S. 4: "Als (...) seines Bruders C._______ (...)") lassen aber in erster Linie auf ein (...) Engagement - im ethnischen wie im (...) Sinne - schliessen.

E. 7.5.2 Zwar dürfte im Kontext der aktuellen Situation in Syrien den heimatlichen Behörden heutzutage bereits die blosse (...) missfallen und in der Tat das (...) zwangsläufig auch als politisches Engagement verstanden werden (vgl. Replik S. 1 f.). Für eine öffentliche Exponiertheit, die den Eindruck erwecken würde, dass der Beschwerdeführer bei den ihn allenfalls wahrnehmenden Vertretern seines Heimatstaates als ernsthafter und gefährlicher Regimegegner registriert worden sein könnte, ergeben sich in den Akten jedoch - auch unter Mitberücksichtigung seiner gelegentlichen Teilnahme an politischen Kundgebungen (ohne besondere Funktion) - keine konkreten Hinweise.

E. 7.5.3 Dass der in der (...) mitwirkende Bruder in der Schweiz asylberechtigter Flüchtling, der Beschwerdeführer hingegen nur vorläufig aufgenommen ist, erscheint nur auf den ersten Blick störend: Im Gegensatz zum Beschwerdeführer war C._______ bereits vor seiner Flucht aus Syrien als (...) tätig und hatte seinen (...) viele Jahre lang mit (...) verdient, über die in den Medien und im Internet berichtet wurde; ausserdem stellte der Bruder des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren den politischen Aspekt seiner (...) Aktivitäten stets auffällig in den Vordergrund. Er war für seinen Einsatz für die (...) denn auch zumindest regional bekannt und wurde deswegen in Syrien behördlichen Repressionen ausgesetzt, die vom BFM schliesslich als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung anerkannt wurden. Demgegenüber erscheint das in der Schweiz (...) Engagement des Beschwerdeführers kaum als Ausdruck respektive Fortsetzung einer bereits im Heimatstaat bestehenden politischen Überzeugung oder Ausrichtung (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 7.6 Nach dem Gesagten bleibt festzuhalten, dass auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.

E. 8 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Nachdem der Beschwerdeführer vom SEM bereits vorläufig aufgenommen worden ist und die Wegweisungsvollzugshindernisse - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs - alternativer Natur sind (vgl. etwa BVGE 2013/27 E. 8.3) können in diesem Zusammenhang praxisgemäss weitere Ausführungen unterbleiben.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2014 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, wird auf die Auflage von Verfahrenskosten verzichtet.

E. 12 Mit der Instruktionsverfügung vom 17. Dezember 2014 wurde ausserdem das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihm sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeord­net. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendi­gen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsbeistand hat am 8. April 2014 eine Kostennote zu den Akten gereicht, in welchem ein Honoraraufwand (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) von rund Fr. 3100.- ausgewiesen wird. Unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands für die Erarbeitung der beiden kurzen Eingaben vom 17. April 2014 und 25. Juni 2015 wird ein Vertretungsaufwand geltend gemacht, der den konkreten Umständen des Verfahrens insgesamt nicht vollumfänglich angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen wird das dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 2600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgesetzt. Dieser Betrag ist ihm durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 2600.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1039/2014 Urteil vom 12. April 2016 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, amtlich verbeiständet durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 31. Januar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigener Darstellung sein Heimatland am (...) November 2008, reiste am 9. Januar 2009 in die Schweiz ein und suchte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nach. Am 19. Januar 2009 fand eine summarische Befragung zur Person statt. B. Bezug nehmend auf eine Übereinstimmung in der Fingerabdruck-Daten­bank Eurodac vom 30. November 2008 sowie ein verfristetes Übernahmegesuch an die griechischen Behörden trat das BFM mit Verfügung vom 16. Juni 2009 gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Überstellung nach Griechenland an. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 6. Juli 2009 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen diese Verfügung ein. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens mit Eingaben seiner Rechtsvertretung vom 7. Juli 2009, 21. Juli 2009 und 27. Oktober 2009 unter anderem Fotos von (...) sowie ein Plakat der (...), zu welcher er und sein Bruder C._______ gehören würden, und Fotos zur Dokumentation seiner Teilnahme an einer pro-kurdischen Kundgebung in D._______ vom (...) Oktober 2009 zu den Akten. Mit Verfügung vom 23. Februar 2011 hob das BFM seine Verfügung vom 16. Juni 2009 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. Daraufhin wurde die Beschwerde vom 6. Juni 2009 vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss E-4326/2009 vom 1. März 2011 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. C. Am 28. Juni 2011 fand eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG statt. D. D.a Anlässlich der Befragung zur Person hatte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vorgebracht, er habe als Angestellter in einem (...)geschäft in E._______ gearbeitet. Sein Arbeitgeber habe die monatlich erscheinende Kurdenzeitschrift "Yekiti" bezogen, welche jeweils im Geschäftslokal abgegeben und dort aufbewahrt worden sei. (...) Oktober 2008 sei sein Vorgesetzter von drei Polizeibeamten in seinem Geschäftslokal verhaftet und währen einer Nacht festgehalten worden. Dieser habe bei der Einvernahme angegeben, die Zeitschriften seien an ihn (Beschwerdeführer) adressiert gewesen, und er selber habe damit nichts zu tun gehabt. Nach seiner Freilassung habe der Arbeitgeber ihn darüber telefonisch informiert und ihm geraten, nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen. Um einer Verhaftung zu entgehen, sei er daraufhin in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Eine Woche darauf habe ihm sein Arbeitgeber anlässlich eines weiteren Telefongesprächs erklärt, er (Beschwerdeführer) sei im Geschäft gesucht worden. Aus diesem Grund habe er sich zur Ausreise entschlossen. Im Übrigen hätten die Behörden seine Familie wiederholt aufgesucht wegen eines Problems seines Bruders F._______, welcher seit sechs Jahren unbekannten Aufenthalts sei. Er wisse aber nichts Näheres über das Problem von F._______. D.b Im Rahmen der einlässlichen Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe am (...) November 2008 von seinem Arbeitgeber telefonisch erfahren, dass sich drei Beamte in Zivil im (...)geschäft nach ihm erkundigt hätten, wegen einer illegalen Zeitschrift, die jeweils von Angehörigen der kurdischen Yekiti-Partei (Partiya Yekîtî ya Kurd li Sûriyê) in das Geschäftslokal gebracht worden sei. Sein Arbeitgeber habe ihm geraten, nicht mehr im Laden zu erscheinen. Er wisse nicht, wie diese Personen auf ihn gestossen seien; möglicherweise habe sein Arbeitgeber ihnen seinen Namen verraten. Vor diesem Zeitpunkt sei im Zusammenhang mit den Zeitschriften nichts vorgefallen. Er sei noch am selben Tag zu seinem im Dorf G._______ im Grenzgebiet lebenden Bruder H._______ gereist und von dort aus in die Türkei ausgereist. Er habe von einem Bekannten vernommen, dass sein früherer Vorgesetzter inzwischen ebenfalls nach Europa geflüchtet sei. Im Weiteren sei seine Familie wiederholt von den Behörden nach dem Verbleib und den Aktivitäten seines Bruders F._______ befragt worden, der etwa im Jahre 2001 aus Syrien geflüchtet sei. Er habe erst nach seiner Einreise in die Schweiz erfahren, dass F._______ ebenfalls hier lebe und exilpolitisch aktiv sei. Darüber hinaus trete er (Beschwerdeführer) in der Schweiz als (...) der "I._______" an kurdischen (...) auf. Sein ebenfalls in die Schweiz geflüchteter Bruder C._______ sei auch (...). Er habe ausserdem an Kundgebungen für die Sache der syrischen Kurden in D._______ und J._______ teilgenommen. D.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Fotos von seinen (...) sowie Fotos und ein Flugblatt zur Dokumentation seiner Teilnahme an einer Kundgebung vom (...) März 2012 in K._______ zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 31. Januar 2014 - eröffnet am 3. Februar 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Februar 2014 beantragte der Beschwerdeführer, die Ziffern 1-3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 31. Januar 2014 seien aufzuheben, und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren, unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er mit seiner Beschwerde einen Mietvertrag betreffend ein von ihm für ein (...) gemietetes (...), Bestätigungsschreiben seiner Brüder F._______ und C._______ sowie mehrere Lohnabrechnungen ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, wurde ihm als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2014 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe seines Rechtsbeistandes vom 8. April 2014 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 24. März 2014 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an seinen Beschwerdeanträgen fest. Ausserdem wurde eine Honorarnote zu den Akten gereicht. J. Mit Eingabe vom 17. April 2014 reichte der Beschwerdeführer mehrere Fotoaufnahmen einer (...) vom (...) 2014 ein. K. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 25. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer sein Militärbüchlein im Original zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung stellte das BFM sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer vermöge nicht glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise von asylrelevanter Verfolgung betroffen gewesen sei, und seine diesbezüglichen Vorbringen vermöchten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Er habe krass widersprüchliche Angaben gemacht zu den Behelligungen, die er angeblich wegen der von Yekiti-Mitglie­dern am Arbeitsort aufgelegten Zeitschriften erlitten habe, sowie zum Zeitpunkt, in welchem er in seinen Herkunftsort zurückgekehrt sei. Er habe diese Abweichungen auf Vorhalt hin nicht plausibel erklären können und zu den fraglichen Zeitungen sowie den Personen, welche diese abgeliefert hätten, sehr unsubstanziierte Angaben gemacht. Die Aussagen zu den Problemen seiner Familie wegen des Bruders F._______ müssten ebenfalls als ausgesprochen vage und ausweichend bezeichnet werden; zudem habe er solche Schwierigkeiten anlässlich der Befragung zur Person nicht erwähnt. Seine Vorbringen liessen deshalb nicht erkennen, dass er in diesem Zusammenhang von Reflexverfolgung betroffen gewesen sei. Im Weiteren sei zwar bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste oppositionelle Kreise auch im Ausland überwachen würden. Angesichts der umfangreichen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen im Ausland sei jedoch davon auszugehen, dass sie sich auf die Erfassung von Personen mit qualifizierten Aktivitäten konzentrieren würden. Dabei sei nicht die optische Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend, sondern eine öffentliche Exponierung - durch die Persönlichkeit einer asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der abgegebenen Erklärungen -, welche darauf schliessen lasse, dass sie vom syrischen Regime als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht qualifiziert in dem Sinne, dass zu erwarten sei, sie hätten das Interesse der syrischen Behörden geweckt. Demnach vermöge auch dieses Vorbringen keine Furcht des Beschwerdeführers vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. 4.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde aus, er habe zwar widersprüchliche Angaben zu den Vorfällen im (...)geschäft gemacht, weil er die zeitlichen Abläufe durcheinander­gebracht habe. Dies bedeute aber nicht, dass diese Vorkommnisse sich nicht tatsächlich ereignet hätten. Flüchtlinge hätten aufgrund von Verdrängungsprozessen und besonderen Stressfaktoren oft Mühe, sich an ihre Erlebnisse zu erinnern und diese korrekt wiederzugeben. Er könne sich an die genaue Abfolge der Ereignisse nicht mehr erinnern. Entgegen der Argumentation des BFM habe er die Probleme im Zusammenhang mit seinem Bruder F._______ bereits anlässlich der Befragung zur Person erwähnt. Er habe keine genauen Angaben zu dessen Aktivitäten machen können, weil er seit der Ausreise von F._______ nichts mehr von diesem gehört habe. Ferner habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass F._______ in der Schweiz bereits im Jahr 2005 wegen exilpolitischer Aktivitäten als Flüchtling anerkannt worden sei. Es sei wahrscheinlich, dass die Probleme seiner Familie in Syrien bereits in diesem Zeitpunkt begonnen hätten. Das SEM habe im Weiteren verkannt, dass für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgeblich sei und diese auch durch nach der Flucht eingetretene Ereignisse begründet werden könne. Vorliegend sei die Gefahr von Reflexverfolgung nach seiner Ausreise entstanden und bilde demnach einen objektiven Nachfluchtgrund. Er pflege seit seiner Einreise in die Schweiz vor fünf Jahren wieder den Kontakt zu seinen Brüdern F._______ und C._______. Er (...) zusammen mit C._______ in einer (...) auf, und sie seien auch auf (...) zusammen (...) worden. Weitere (...) seien geplant, was durch den von ihm (...) dokumentiert werde. Seine Brüder seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden und hätten demnach eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen können. Zudem sei der Name von F._______ an die syrischen Behörden weitergeleitet worden. Es sei somit erwiesen, dass jene Kenntnis von den Aktivitäten seiner Brüder hätten, und es sei wahrscheinlich, dass diese weiterhin überwacht würden. Ferner sei auch ein Cousin (L._______) politisch aktiv und in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Weil er (Beschwerdeführer) durch seine (...) selber eine gewisse Bekanntheit erlangt habe und aufgrund seines engen Kontakts zu seinen Brüdern und seinem Cousin sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden auch ihn im Visier hätten und er im Falle einer Rückkehr nach Syrien sofort verhaftet und verhört würde. Das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass Angehörige von Aktivisten im Ausland zumindest intensive Befragungen durch den syrischen Geheimdienst zu gewärtigen hätten und regelmässig bei ihrer Rückkehr nach Syrien festgehalten und verhört würden. Es gebe auch Beispiele von Sippenhaft. Bei einem derartigen Verhör wäre ohne weiteres eine Gefährdung von Leib und Leben gegeben, da davon auszu­gehen sei, dass die syrischen Sicherheitsbehörden auch gewaltsame Methoden anwenden würden. Dieses Risiko werde durch seine illegale Ausreise und den langen Aufenthalt im Ausland verstärkt. Zudem dürfte sich die Reaktion auf zurückkehrende Angehörige von Oppositionellen in den letzten Jahren noch verschärft haben, da seit Ausbruch des Bürgerkriegs ein besonders Interesse an der Unterbindung von oppositionellen Aktivi­täten bestehe. Damit sei nachgewiesen, dass er aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Familienangehörigen mit Reflexverfolgung zu rechnen habe. Da diese in Umständen begründet sei, die unabhängig von seinem eigenen Verhalten seien, liege ein objektiver Nachfluchtgrund vor. Nach dem Gesagten stütze sich die Einschätzung der Vorinstanz auf unhaltbare Argumente und Behauptungen, und sie habe sich mit der Relevanz der nach der Ausreise entstandenen Furcht vor Reflexverfolgung nicht aus­einandergesetzt. Die drohende Verfolgung sei politisch und ethnisch motiviert und gefährde ihn an Leib und Leben. Es existiere auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, da die Verfolgung von den syrischen Behörden ausgehe. Zusammenfassend habe er die Flüchtlings­eigenschaft zumindest glaubhaft gemacht und er sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM daran fest, der Beschwerdeführer vermöge nicht glaubhaft zu machen, wegen seines Bruders F._______ vor der Ausreise ernsthafte Nachteile erlitten zu haben, weshalb es unwahrscheinlich erscheine, dass er nunmehr wegen seiner Kontakte zu diesem Bruder in der Schweiz gefährdet sein sollte. Das Ereignis, welches zur Anerkennung von F._______ als Flüchtling geführt habe, liege bereits (...) Jahre zurück. Es sei ferner nicht zu erwarten, dass (...) wie die (...) des Beschwerdeführers mit einer (...) ein Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden auslösen würden. Es handle sich dabei nicht um ein qualifiziertes politisches Engagement, welches vom Regime als potenzielle Bedrohung wahrgenommen würde. Der Beschwerdeführer habe folglich auch wegen seiner Kontakte zum Bruder C._______ keine Reflexverfolgung zu befürchten. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass das politische Profil des Beschwerdeführers ausgesprochen unproblematisch sei. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer dafür, das BFM habe verkannt, dass das Regime von Assad herausragende Ereignisse wie (...) im Ausland vor Ausbruch des Krieges als Mitursache für den Aufstand erachte und die Teilnehmer als hauptsächliche Akteure einstufen würde. Zudem habe die Vorinstanz einzelne Aspekte seines Gefährdungsprofils nur je für sich bewertet, ohne eine Gesamtbetrachtung der Umstände vorzunehmen. (...) von Kurden seien in Kriegszeiten nie apolitisch und müssten in seinem Fall in einen Zusammenhang mit seiner nahen Verwandtschaft zu politischen Flüchtlingen gestellt werden. Es müssten ferner das paranoide, auf intensiver Überwachung beruhende System von Assad schon vor dem Krieg sowie die sehr schweren Menschenrechtsverletzungen seit Kriegsausbruch berücksichtigt werden. Er sei im Übrigen weiterhin aktiv, namentlich im Zusammenhang mit dem (...). 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl­rekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1 und 2010/57 E. 2, mit weiteren Hinweisen). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeit­punkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht eben­falls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimat­staat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zu­lasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils mit weiteren Hinweisen; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländer­recht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 5.3 Das SEM hat nach Auffassung des Gerichts zu Recht und mit zutreffender Begründung die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme mit den Behörden seines Heimatstaats - aufgrund im Geschäftslokal seines Arbeitsgebers aufbewahrter Yekiti-Zeitschriften - als unglaubhaft bezeichnet. Seine diesbezüglichen Aussagen weisen in mehrfacher Hinsicht massive Widersprüche auf. Insbesondere erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung die bei der Befragung zur Person noch vorgebrachte Inhaftierung seines Arbeitgebers (...) Oktober 2008 nicht mehr, sondern brachte vielmehr vor, es sei vor der telefonischen Warnung durch seinen Arbeitgeber am (...) November 2008 nichts vorgefallen (vgl. Protokoll der Anhörung S. 4 ad F27). Zudem schilderte er anlässlich der Befragung zur Person zwei Telefonanrufe seines Arbeitsgebers, wohingegen bei der Anhörung nur von einem Anruf die Rede war. Schliesslich widersprechen sich auch seine Angaben dazu, ob er vor oder nach der telefonischen Benachrichtigung, dass er im Geschäft gesucht worden sei, in sein Heimatdorf zurückkehrte. Im Übrigen ist auch der Vorhalt der Vor­instanz zu bestätigen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen insgesamt undetailliert sowie ausweichend sind und nicht den Eindruck der Wiedergabe realer Erlebnisse vermitteln. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Die Argumentation, es sei mit psychologischen Gründen zu erklären, dass er den richtigen zeitlichen Ablauf der erlebten Vorkommnisse nicht mehr wiedergeben könne, vermag nicht zu überzeugen. Auch unter Berücksichtigung einer allfälligen psychischen Belastung kann von Asylsuchenden durchaus erwartet werden, dass sie die für ihre Gesuchseinreichung zentralen Ereignisse korrekt und im Wesentlichen widerspruchsfrei wiedergeben können. Zudem weisen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nur hinsichtlich der chronologischen Einordnung erhebliche Ungereimtheiten auf. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, seine Familie sei wiederholt von den syrischen Sicherheitskräften nach dem Aufenthaltsort sei­nes Bruders F._______ befragt worden, teilt das Gericht die Einschätzung des SEM, dass seine diesbezüglichen Ausführungen undetailliert und ausweichend ausgefallen sind. Es ergeben sich hieraus keine stichhaltigen Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Syrien wegen seines familiären Hintergrundes von relevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG betroffen gewesen wäre. 5.5 Schliesslich ist auch aus dem vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2015 kommentarlos zu den Akten gereichten Militärbüchlein nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung zu schliessen. Da er weder einen Marschbefehl eingereicht noch geltend gemacht hat, einen solchen erhalten zu haben, besteht kein Grund zur Annahme, dass er überhaupt je zum Militärdienst aufgeboten wurde. Demnach ist nicht von einer Dienstverweigerung oder Desertion des Beschwerdeführers auszugehen. 5.6 Nach dem vorstehend Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien keine begründete Furcht vor Verfolgung zuerkannt werden kann. 6. 6.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind, wie erwähnt, gemäss Art. 54 AsylG anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E.3.5 m.w.H.). 6.2 Der Beschwerdeführer machte das Vorliegen eines objektiven Nachfluchtgrunds geltend, weil er aufgrund seines seit der Einreise in die Schweiz gepflegten Kontakts zu seinen ebenfalls hier wohnhaften Brüdern F._______ und C._______ mit Reflexverfolgungsmassnahmen zu rechnen habe. 6.2.1 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Opponenten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen; die gegen den politischen Opponenten bestehende Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen auch gegen seine von Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen aus. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer von Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörden Anlass zur Vermutung haben, dass jemand mit der gesuchten Person in engerem Kontakt steht (Urteil BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. A., 2015, S. 180). 6.2.2 In aktuellen, öffentlich zugänglichen Berichten über die Situation in Syrien werden Fälle von Reflexverfolgung von Familienangehörigen gesuchter Personen dokumentiert (vgl. Human Rights Watch, World Report: Syria, Country Summary, Januar 2015, S. 3; Amnesty International, "Between Prison and the Grave"' - Enforced Disappearances In Syria, 5 November 2015, MDE24/2579/2015, http://www.refworld.org/docid/ 563b1c3a4.html [abgerufen am 6. Januar 2016], S. 48 ff.; UN Human Rights Council, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, 13. August 2015, S. 8, Rz. 41; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, Auskunft, Alexandra Geiser, 28. März 2015, S. 4; UN Menschen­rechts­rat, Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic [7th Report], 12. Februar 2014, S. 36 und S. 39; Amnesty International , Menschenrechtskrise in Syrien erfordert Abschiebungskonzept und Aussetzung des Deutsch-Syrischen Rückübernahmeabkommens, 14. März 2012, www.amnesty.de/files/Syri en_Abschiebestopp, abgerufen am 12.11.2015; SFH, Übersicht Reflex­verfolgung und/oder Sippenhaft, 13. September 2006, S. 6; SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, 30. Juli 2014, S. 4). Damit wird bezweckt, die gesuchten Personen entweder von weiterem Engagement abzuhalten oder diese dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu ergeben. Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) führt in seinem Bericht "International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III" vom Oktober 2014 sodann aus, dass Familien­angehörige von (vermeintlichen) Regimegegnern wie Ehepartner, Kin­der (inklusive Minderjährige) Geschwister, Eltern und auch entferntere Verwandte willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert oder anderweitig misshandelt würden. Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte auch unter Anwendung von Gewalt Familienangehörige, inklusive Kinder, verhaften; dies als Form der Bestrafung für die Aktivitäten des gesuchten Familienmitgliedes, um an Informationen zu dessen Verbleib zu gelangen oder um die Gesuchten unter Druck zu setzen, sich den Behörden zu stellen. Aus Sicht des UNHCR sind Familienmitglieder und andere nahe Angehörige von (vermeintlichen) Regimegegnern sodann einem besonderen Risiko von Verfolgung ausgesetzt (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 6, 8 und 14). 6.2.3 Der Bruder des Beschwerdeführers F._______ (N (...)) wurde, nachdem sein Asylgesuch vom (...) zunächst vollumfänglich abgewiesen worden war, vom BFM mit Verfügung vom (...) wiedererwägungsweise als Flüchtling anerkannt, und es wurde ihm die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gewährt; dies mit der Begründung, er habe sich durch die Teilnahme an der (...) am (...) exponiert. Das eidgenössische Untersuchungsrichteramt leitete (...) eine Strafuntersuchung gegen F._______ ein. Auch das vom Bruder C._______ (N (...)) am (...) in der Schweiz gestellte Asylgesuch wurde von BFM zunächst, mit Verfügung vom (...), abgewiesen. Nachdem er gegen diese Verfügung Beschwerde eingereicht und in seinem Rechtsmittel auf seine (...) als bekannter (...) in Syrien sowie bei exilpolitischen Veranstaltungen der Yekiti-Partei und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Schweiz hingewiesen hatte, hob das BFM mit Verfügung vom (...) seine Verfügung auf und erkannte ihm wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft zu und gewährte ihm Asyl. Das Beschwerdeverfahren D-6259/2008 wurde daraufhin am 21. Juli 2011 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 6.2.4 Wie oben ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen seines Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geriet. Ferner ist aus seinen Vorbringen zu schliessen, dass er vor seiner Ausreise keinen relevanten Verfolgungsmassnahmen aufgrund der Exilaktivitäten seiner - mehrere Jahre zuvor ((...) beziehungsweise (...)) ausgereisten - Brüder F.______ und C._______ ausgesetzt war. Dass sich die Situation zwischenzeitlich derart massgeblich verändert hätte, dass der Beschwerdeführer nunmehr mit Reflexverfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte, ist in Anbetracht folgender Umstände nicht anzunehmen: 6.2.4.1 Die exilpolitischen Aktivitäten von F._______, welche zu dessen Flüchtlingsanerkennung führte, liegen rund (...) Jahre zurück und fanden mithin zu einem Zeitpunkt statt, als der Beschwerdeführer noch in Syrien lebte. Dass F._______ sich weiterhin in regimekritischer Weise exponiere, wurde nicht geltend gemacht. 6.2.4.2 Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das SEM mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 24. August 2011 die von der Ehefrau von C.________ geltend gemachte Reflexverfolgung als unglaubhaft qualifizierte und sie lediglich im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einbezog. Diese Verfügung wurde von der Schwägerin des Beschwerdeführers nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft. 6.2.4.3 Die Asylverfahren zweier weiterer Geschwister des Beschwerdeführers in der Schweiz endeten ebenfalls mit der Ablehnung der Asylgesuche und der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft: Seine Schwester M.________ (N (...)) bezog sich zur Begründung ihres am (...) - mit ihrer Kernfamilie - gestellten Asylgesuchs ausschliesslich auf die Asylgründe ihres Ehemannes und machte, soweit nach Durchsicht ihrer Akten feststellbar, eine Reflexverfolgung mit Bezug auf ihre Brüder nicht geltend. Die Ablehnung dieser Asylgesuche (unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) mit Verfügung des BFM vom (...) wurde von der Schwester des Beschwerdeführers beim Bundeverwaltungsgericht angefochten, wobei die damaligen Rekurrenten ebenfalls vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vertreten wurden. Das Gericht wies dieses Rechtsmittel mit Urteil E-3601/2013 vom (...) vollumfänglich ab. Das Asylgesuch des Bruders N._______ (N (...)) wurde vom BFM mit Verfügung vom (...) abgewiesen, wobei auch hier wegen der Bürgerkriegssituation eine vorläufigen Aufnahme angeordnet wurde. Diese Verfügung erwuchs ohne Anfechtung in Rechtskraft. Auch dieser Bruder des Beschwerdeführers hatte keine Anschlussverfolgung geltend gemacht. 6.2.4.4 Über das in erster Instanz hängige Asylverfahren der Schwester O._______ (N (...)) wurde bisher noch nicht entschieden. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bei dieser Aktenlage nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass er bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft berechtigterweise eine Anschlussverfolgung wegen seinen Brüdern F._______ und C._______ zu befürchten hätte. An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, (...) bei (...) möglicherweise als dessen Bruder wahrgenommen wird. 7. 7.1 Abschliessend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus Syrien in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, wie er dies geltend macht. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche und abstrakte Erwägungen han­deln. 7.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen­schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nach­weisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den - gesetzgebungstechnisch an sich unnötigen - ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 7.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die hei­matlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner - kürzlich präzisierten - Praxis davon aus, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, dies aber nicht die generelle Annahme zu rechtfertigen vermag, dass die betroffenen Personen aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen werden. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt, und sie sich auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die - über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus - Funktionen wahrgenommen und / oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6. 3 [zur Publikation vorgesehen], mit Verweis auf Urteile des BVGer E 6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4 und D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). 7.5 7.5.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz verschiedene (...) als (...) einer (...) bei (...) hatte, insbesondere am (...). Durch dieses Engagement dürfte er zwar im oben erwähnten Sinne optisch erkennbar hervorgetreten und dabei wohl auch namentlich identifizierbar gewesen sein. Die von ihm eingereichten (...) und Fotografien sowie die Beschreibungen in der Anhörung (vgl. Protokoll S. 8: "...dass ich in (...) hier (...). Ich bin ein (...).") und in der Beschwerdebegründung (vgl. S. 4: "Als (...) seines Bruders C._______ (...)") lassen aber in erster Linie auf ein (...) Engagement - im ethnischen wie im (...) Sinne - schliessen. 7.5.2 Zwar dürfte im Kontext der aktuellen Situation in Syrien den heimatlichen Behörden heutzutage bereits die blosse (...) missfallen und in der Tat das (...) zwangsläufig auch als politisches Engagement verstanden werden (vgl. Replik S. 1 f.). Für eine öffentliche Exponiertheit, die den Eindruck erwecken würde, dass der Beschwerdeführer bei den ihn allenfalls wahrnehmenden Vertretern seines Heimatstaates als ernsthafter und gefährlicher Regimegegner registriert worden sein könnte, ergeben sich in den Akten jedoch - auch unter Mitberücksichtigung seiner gelegentlichen Teilnahme an politischen Kundgebungen (ohne besondere Funktion) - keine konkreten Hinweise. 7.5.3 Dass der in der (...) mitwirkende Bruder in der Schweiz asylberechtigter Flüchtling, der Beschwerdeführer hingegen nur vorläufig aufgenommen ist, erscheint nur auf den ersten Blick störend: Im Gegensatz zum Beschwerdeführer war C._______ bereits vor seiner Flucht aus Syrien als (...) tätig und hatte seinen (...) viele Jahre lang mit (...) verdient, über die in den Medien und im Internet berichtet wurde; ausserdem stellte der Bruder des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren den politischen Aspekt seiner (...) Aktivitäten stets auffällig in den Vordergrund. Er war für seinen Einsatz für die (...) denn auch zumindest regional bekannt und wurde deswegen in Syrien behördlichen Repressionen ausgesetzt, die vom BFM schliesslich als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung anerkannt wurden. Demgegenüber erscheint das in der Schweiz (...) Engagement des Beschwerdeführers kaum als Ausdruck respektive Fortsetzung einer bereits im Heimatstaat bestehenden politischen Überzeugung oder Ausrichtung (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG). 7.6 Nach dem Gesagten bleibt festzuhalten, dass auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 8. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Nachdem der Beschwerdeführer vom SEM bereits vorläufig aufgenommen worden ist und die Wegweisungsvollzugshindernisse - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs - alternativer Natur sind (vgl. etwa BVGE 2013/27 E. 8.3) können in diesem Zusammenhang praxisgemäss weitere Ausführungen unterbleiben.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2014 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, wird auf die Auflage von Verfahrenskosten verzichtet. 12. Mit der Instruktionsverfügung vom 17. Dezember 2014 wurde ausserdem das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihm sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeord­net. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendi­gen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsbeistand hat am 8. April 2014 eine Kostennote zu den Akten gereicht, in welchem ein Honoraraufwand (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) von rund Fr. 3100.- ausgewiesen wird. Unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands für die Erarbeitung der beiden kurzen Eingaben vom 17. April 2014 und 25. Juni 2015 wird ein Vertretungsaufwand geltend gemacht, der den konkreten Umständen des Verfahrens insgesamt nicht vollumfänglich angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen wird das dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 2600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgesetzt. Dieser Betrag ist ihm durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 2600.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: