Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der damals minderjährige Beschwerdeführer suchte am 23. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 2. Dezember 2015 (nachfolgend Erstbefragung) machte er geltend, er habe seine Heimat wegen des Krieges verlassen, andere Gründe habe er keine. Anlässlich der Anhörung vom 24. November 2016 (nachfolgend Zweitbefragung) machte er zusätzlich geltend, er befürchte Probleme zu erhalten, weil sein Vater einen Auftrag der Baath-Partei verweigert habe, aus der Partei ausgetreten und seiner Arbeitsstelle ferngeblieben sei. Zudem könne es sein, dass er bald in den Militärdienst eingezogen werde. B. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 (eröffnet am 28. Dezember 2016 [Vertrauensperson] und am 29. Dezember 2016 [Beschwerdeführer]) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziff. 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv Ziff. 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv Ziff. 3) und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dispositiv Ziff. 4-7). C. Mit Eingabe vom 30. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 25. Januar 2017 zu Syrien: Reflexverfolgung) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 27. Dezember 2016 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei er wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, er sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Wegweisungsvollzug wurde bereits zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 3.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
E. 3.4 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn Familienangehörige von politischen Aktivisten staatlichen Repressalien ausgesetzt sind. Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger Reflexverfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Der entsprechende Nachweis muss durch die Partei erbracht werden.
E. 4 Der Beschwerdeführer macht eine Reflexverfolgung sowie bürgerkriegsbedingte Nachteile geltend und wirft der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine Ermessensunterschreitung beziehungsweise -überschreitung vor (Beschwerde S. 3). Ferner habe diese die einschlägige Rechtsprechung nicht ausreichend berücksichtigt (insb. Beschwerde S. 10). Die Vorinstanz hat die fehlende Asylrelevanz indes nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat weder in den Befragungen noch auf Beschwerdeebene seine behauptete Reflexverfolgung substantiiert. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in allgemeinen Ausführungen und langen Zitaten aus Literatur und Rechtsprechung, womit es ihr nicht gelingt darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung tatsächlich Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So lässt sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ableiten, dass gerade der - zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch sehr junge - Beschwerdeführer bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien Opfer einer Reflexverfolgung werden würde. Trotz des behaupteten familiären Hintergrunds, vermag er den Nachweis einer erfolgten oder künftig zu erwartenden Reflexverfolgung seitens der syrischen Behörden in seinem konkreten Fall nicht zu erbringen (siehe hierzu statt vieler Urteile des BVGer E-1039/2014 vom 12. April 2016, E-6058/2014 vom 27. Februar 2015 E. 4.3, wonach es nicht genügt, sich alleine auf Probleme anderer Familienangehöriger zu berufen). Seinen eigenen Angaben zufolge hatte der Beschwerdeführer in Syrien weder Probleme mit den Behörden oder anderen Gruppierungen noch Nachteile aufgrund der angeblichen Probleme seines Vaters (SEM-Akten, A19, S. 8). Hinzu kommt, dass er - unter Hinweis auf die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht - anlässlich der Erstbefragung ausschliesslich den Bürgerkrieg als Fluchtgrund angab (SEM-Akten, A6, S. 6 f.), mithin die nachgeschobene Reflexverfolgung unglaubhaft ist (EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Nach dem Gesagten ist eine Reflexverfolgung auszuschliessen. Hieran vermögen weder die nachträgliche Erklärung der Vertrauensperson (SEM-Akten, A21/2, Erklärungsschreiben der Vertrauensperson vom 15. Dezember 2016, Beschwerde S. 4), die mit Beschwerde eingereichte Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, noch die allgemeinen Beschwerdeausführungen mit Zitaten aus Rechtsprechung und Literatur etwas zu ändern. Dasselbe gilt für die weiteren Vorbringen. Was diese betrifft, hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erkannt, dass allgemeine, im Rahmen des Krieges erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Ebenso wenig vermag die reine Angst, eines Tages Militärdienst leisten zu müssen, Asylrelevanz zu entfalten. Schliesslich hat die Vorinstanz aufgrund der Lage in Syrien die vorläufige Aufnahme angeordnet, womit sie - entgegen der entsprechenden Rüge - der Lage vor Ort ausreichend Rechnung getragen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass; der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 6 Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, ist die Beschwerde - nach Bestätigung der Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung (E. 4) - gegenstandslos geworden.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht gegenstandslos geworden ist.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht gegenstandslos geworden ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-636/2017 Urteil vom 14. Februar 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Benedikt Homberger, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der damals minderjährige Beschwerdeführer suchte am 23. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 2. Dezember 2015 (nachfolgend Erstbefragung) machte er geltend, er habe seine Heimat wegen des Krieges verlassen, andere Gründe habe er keine. Anlässlich der Anhörung vom 24. November 2016 (nachfolgend Zweitbefragung) machte er zusätzlich geltend, er befürchte Probleme zu erhalten, weil sein Vater einen Auftrag der Baath-Partei verweigert habe, aus der Partei ausgetreten und seiner Arbeitsstelle ferngeblieben sei. Zudem könne es sein, dass er bald in den Militärdienst eingezogen werde. B. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 (eröffnet am 28. Dezember 2016 [Vertrauensperson] und am 29. Dezember 2016 [Beschwerdeführer]) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziff. 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv Ziff. 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv Ziff. 3) und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dispositiv Ziff. 4-7). C. Mit Eingabe vom 30. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 25. Januar 2017 zu Syrien: Reflexverfolgung) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 27. Dezember 2016 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei er wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, er sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Wegweisungsvollzug wurde bereits zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). 3.4 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn Familienangehörige von politischen Aktivisten staatlichen Repressalien ausgesetzt sind. Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger Reflexverfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Der entsprechende Nachweis muss durch die Partei erbracht werden.
4. Der Beschwerdeführer macht eine Reflexverfolgung sowie bürgerkriegsbedingte Nachteile geltend und wirft der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine Ermessensunterschreitung beziehungsweise -überschreitung vor (Beschwerde S. 3). Ferner habe diese die einschlägige Rechtsprechung nicht ausreichend berücksichtigt (insb. Beschwerde S. 10). Die Vorinstanz hat die fehlende Asylrelevanz indes nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat weder in den Befragungen noch auf Beschwerdeebene seine behauptete Reflexverfolgung substantiiert. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in allgemeinen Ausführungen und langen Zitaten aus Literatur und Rechtsprechung, womit es ihr nicht gelingt darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung tatsächlich Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So lässt sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ableiten, dass gerade der - zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch sehr junge - Beschwerdeführer bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien Opfer einer Reflexverfolgung werden würde. Trotz des behaupteten familiären Hintergrunds, vermag er den Nachweis einer erfolgten oder künftig zu erwartenden Reflexverfolgung seitens der syrischen Behörden in seinem konkreten Fall nicht zu erbringen (siehe hierzu statt vieler Urteile des BVGer E-1039/2014 vom 12. April 2016, E-6058/2014 vom 27. Februar 2015 E. 4.3, wonach es nicht genügt, sich alleine auf Probleme anderer Familienangehöriger zu berufen). Seinen eigenen Angaben zufolge hatte der Beschwerdeführer in Syrien weder Probleme mit den Behörden oder anderen Gruppierungen noch Nachteile aufgrund der angeblichen Probleme seines Vaters (SEM-Akten, A19, S. 8). Hinzu kommt, dass er - unter Hinweis auf die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht - anlässlich der Erstbefragung ausschliesslich den Bürgerkrieg als Fluchtgrund angab (SEM-Akten, A6, S. 6 f.), mithin die nachgeschobene Reflexverfolgung unglaubhaft ist (EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Nach dem Gesagten ist eine Reflexverfolgung auszuschliessen. Hieran vermögen weder die nachträgliche Erklärung der Vertrauensperson (SEM-Akten, A21/2, Erklärungsschreiben der Vertrauensperson vom 15. Dezember 2016, Beschwerde S. 4), die mit Beschwerde eingereichte Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, noch die allgemeinen Beschwerdeausführungen mit Zitaten aus Rechtsprechung und Literatur etwas zu ändern. Dasselbe gilt für die weiteren Vorbringen. Was diese betrifft, hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erkannt, dass allgemeine, im Rahmen des Krieges erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Ebenso wenig vermag die reine Angst, eines Tages Militärdienst leisten zu müssen, Asylrelevanz zu entfalten. Schliesslich hat die Vorinstanz aufgrund der Lage in Syrien die vorläufige Aufnahme angeordnet, womit sie - entgegen der entsprechenden Rüge - der Lage vor Ort ausreichend Rechnung getragen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass; der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6. Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, ist die Beschwerde - nach Bestätigung der Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung (E. 4) - gegenstandslos geworden.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht gegenstandslos geworden ist. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: